Verwaltungsgericht Trier Urteil, 01. März 2018 - 2 K 14025/17.TR
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme von Privatschulkosten und der Kosten einer Legasthenietherapie.
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Bei der Klägerin handelt es sich um ein mittlerweile 15-jähriges Mädchen, das aktuell die neunte Klasse besucht. Nachdem es bei ihrer Geburt im Mai 2002 zu medizinischen Komplikationen gekommen war, wurde die Klägerin bereits als Kind aufgrund von diagnostizierten Entwicklungsstörungen therapeutisch behandelt. Bis zum Sommer 2015 besuchte die Klägerin die Integrierte Gesamtschule in .... Dort verschlechterten sich ihre Zensuren zusehends.
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Im Jahr 2015 hielt sie sich von Februar bis Juni zur tagesklinischen Behandlung im Klinikum ... auf. Dort wurde durch den Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten Dr. ... und die Diplom-Psychologin ... die Diagnose gestellt, dass die Klägerin zum einen unter einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des oberen und unteren Verdauungssystems sowie an einer Überlauf-Enkopresis leide. Dies äußere sich durch wiederkehrende Bauchschmerzen, die hauptsächlich nachmittags auftreten würden, sowie durch gelegentliches Kotschmieren bzw. nichtorganisches Einkoten. Zwei Jahre zuvor sei eine Fructoseunverträglichkeit diagnostiziert worden, wobei sich trotz entsprechender Diät keine Besserung eingestellt habe. Des Weiteren stellten die Psychologen eine Aufmerksamkeitsstörung in einfacher Form (nach ICD-10 F 98.8 als Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität bezeichnet) sowie eine kombinierte Störung schulischer Fähigkeiten (nach ICD-10 F 81.3 als Legasthenie bezeichnet) fest, wobei die verschiedenen Tests einen Intelligenzquotienten zwischen 103 und 113 ergaben.
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Nach den Sommerferien wechselte die Klägerin zum Schuljahr 2015/2016 auf Veranlassung und Kosten der Eltern in die 7. Jahrgangsstufe der privaten Ganztagsschule mit Internat namens ... in ... . Ein schriftlicher Antrag an den Beklagten auf Übernahme der Kosten lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
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Am 06. Juli 2016 stellten die Eltern der Klägerin erstmals einen Antrag auf Kostenübernahme für eine beabsichtigte Legasthenietherapie bei dem ... in .... Der Aufforderung des Jugendamtes, diagnostische Gutachten über das Vorliegen der Lese- und Rechtschreibstörung vorzulegen, kam die Klägerin nicht nach. Ab Oktober 2016 erhielt die Klägerin ergänzend zu dem Schulangebot eine Legasthenietherapie bei dem ... in ..., welche die Eltern privat finanzierten. Am 29. November 2016 beantragten die Eltern der Klägerin sodann bei dem Beklagten die Kostenübernahme für die Privatschule. Desgleichen beantragten sie am 19. Dezember 2016 unter Bestätigung ihres am 06. Juli 2016 gestellten Antrags die Übernahme der Kosten für die bereits begonnene Legasthenietherapie und legten die zuvor angeforderten Dokumente vor. Die Klägerin begründete ihre Anträge damit, dass ihr aufgrund der diagnostizierten Entwicklungsstörungen wie dem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und der Lese-Rechtschreib-Schwäche ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zustehe. Sie leide unter einer Teilhabebeeinträchtigung, was den Leistungsbedarf für die Vergangenheit und die Zukunft begründe.
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In den Jahren 2016 / 2017 gaben die Eltern der Klägerin wegen des Verdachts auf eine Autismusstörung, ihres trotzig-oppositionellen Verhaltens und wegen schulischen Leistungsproblemen weitere Gutachten bei dem ... in Auftrag. Im Zuge der Begutachtung diagnostizierten die Ärzte Dr. ... und Dr. ... abschließend eine einfache Aufmerksamkeitsstörung, Züge einer Autismusstörung sowie Entwicklungsstörungen schulischer Fähigkeiten. Zudem wurde erneut eine ausgeprägte Rechtschreib- und Rechenstörung festgestellt. Zur unterstützenden Behandlung der festgestellten Störungen verordnete der jeweils behandelnde Arzt die Einnahme von Medikinet retard.
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Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 lehnte der Beklagte die Gewährung der beantragten Eingliederungshilfe in Form einer Kostenübernahme für die Beschulung an einer Privatschule ab. Er begründete seine Entscheidung maßgeblich damit, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, da die Einschränkungen in schulischen Fähigkeiten nach seiner Auffassung keine Teilhabebeeinträchtigung bei der Klägerin verursachen würden. Vielmehr bildeten die aktuellen schulischen Leistungen eine bessere Motivation der Klägerin ab, was auf die erfolgreiche medikamentöse Behandlung zurückzuführen sei und den Rückschluss zulasse, dass die Klägerin im alltäglichen Leben gesundheitlich und seelisch nicht beeinträchtigt sei. Mit einer ähnlichen Begründung lehnte der Beklagte am 14. März 2017 die begehrte Kostenübernahme für die Legasthenietherapie ab.
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Gegen diese Ablehnungsbescheide legte die Klägerin am 3. bzw. 29. März 2017 jeweils Widerspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, dass eine Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für beide Maßnahmen geleistet werden müsse. Dies zeige sich insbesondere daran, dass sie aufgrund des Schulwechsels wesentlich bessere Noten erziele und im Klassenverband mehr Anschluss gefunden habe, also eine Verbesserung ihrer allgemeinen Lebenssituation zu erkennen sei, was die Notwendigkeit der selbstbeschafften Hilfe belege.
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Am 26. Oktober 2017 ergingen die Widerspruchsbescheide, mit denen die Widersprüche als unbegründet zurückgewiesen wurden. Der Kreisrechtsausschuss bei der Beklagten führte zur Begründung aus, dass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch die vorgetragenen Einschränkungen im schulischen Bereich im Falle der Klägerin nicht beeinträchtigt werde und dies auch nicht zu erwarten sei. Etwaige Schwierigkeiten in der Schule seien offenbar abgebaut worden. Die vorgetragenen Spannungen im Umgang mit der Klägerin erschienen nicht als unmittelbare Folge der Entwicklungsstörung, sondern resultierten eher aus der familiären Erwartungshaltung. Bloße Schulängste, wie sie auch andere Kinder hätten, genügten insgesamt nicht, um den geltend gemachten Anspruch zu begründen. Der Umgang mit auftretender Schulunlust, Gehemmtheit und Versagensängsten falle in den pädagogischen Aufgabenbereich der jeweiligen Schule. Die Bewilligung stationärer Maßnahmen, womit auch die Beschulung an einer Privatschule mit Internatsbetreuung gemeint sei, käme daher ebenso wenig in Betracht wie die Kostenübernahme für die begonnene Legasthenietherapie.
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Die Klägerin hat am 30. November 2017 Klage erhoben. Sie verfolgt ihr Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiter, wiederholt und vertieft ihre Ansicht und betont, dass es ihr nach dem Schulwechsel gesundheitlich wie auch psychisch wesentlich besser gehe und auch die Bauchschmerzen, die sie in der Zeit vorher gequält hätten, nicht mehr auftreten würden. Zum Beleg legte die Klägerin ein neuerliches Gutachten von Dr. ... aus ... vor, der im Februar 2018 im Rahmen der Wiedervorstellung feststellte, dass sich die Situation der Klägerin unter den kontinuierlichen, fördernden Bedingungen der Internatsbetreuung stabilisiert habe und die Klägerin mehr Motivation und Leistungsbereitschaft zeige. Auch die soziale Integration habe sich zuletzt verbessert. Insgesamt sei eine positive Entwicklung zu erkennen. Dies lasse sich auch anhand der guten Zensuren ausweislich der eingereichten Zeugnisse erkennen. Die Entscheidung zum Schulformwechsel und zur Durchführung der Legasthenietherapie habe sich nach Auffassung der Klägerin demnach als erfolgreich erwiesen. Das Erfordernis, die begehrten Maßnahmen vor einer eigenständigen Einleitung förmlich bei dem zuständigen Jugendamt beantragen zu müssen, sei den Eltern der Klägerin nicht bekannt gewesen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Bescheide des Beklagten vom 30. Januar 2017 und 14. März 2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26. Oktober 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Eingliederungshilfe in Form der Beschulung an der ...- Privatschule in ... mit Unterbringung in dem dazugehörigen Internat sowie der Legasthenietherapie im ... in ... zu bewilligen und die nach der Antragstellung bisher bereits entstandenen Kosten zu tragen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Nach seiner Auffassung haben die Anspruchsvoraussetzungen zur Bewilligung der konkret begehrten Hilfen im Falle der Klägerin insgesamt zu keiner Zeit vorgelegen. Begründend führt er an, dass es nach wie vor an dem Beleg und der Überzeugung fehle, dass eine seelische Behinderung bei der Klägerin vorliege und hieraus eine Teilhabebeeinträchtigung in der gesetzlich geforderten Intensität resultiere. Seiner Einschätzung nach hätten die Eltern der Klägerin zudem einzig auf die Bewilligung der von ihnen zuvor eingeleiteten Maßnahmen beharrt und seien für ein reguläres Hilfeplangespräch nicht zugänglich gewesen. Das Jugendamt sei durch die eigenmächtige Einleitung des Schulwechsels und der im Lauf befindlichen Therapie vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Der geltend gemachte Anspruch sei im Antragswege bereits nicht ergebnisoffen gestellt worden, was eine Prüfung weiter erschwert habe.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage in der Form einer Versagensgegenklage gemäß §§, 42 Abs. 1 Var. 2, 113 Abs. 5 S. 1 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme von Privatschulkosten und der Kosten einer Legasthenietherapie. Die Ablehnungen der Anträge auf Kostenübernahme für die eingeleiteten Beschulungs- und Therapiemaßnahmen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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Der geltend gemachte Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 36a Abs. 3 in Verbindung mit § 35a Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert am 30. Oktober 2017, (BGBl. I S. 3618) – SGB VIII –. Gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach § 36a Abs. 2 SGB VIII soll die Entscheidung über eine längerfristige Hilfe im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden, wobei hierzu ein Hilfeplan aufgestellt werden soll. Sofern das Hilfeplanverfahren unter Einbeziehung der Fachmeinung des Jugendamtes nicht durchgeführt wurde und die Situation des Betroffenen gemäß § 36a Abs. 2 SGB VIII auch keine bloß niedrigschwellige unmittelbare, also ambulante Hilfe erfordert, sondern die Hilfen vom Leistungsberechtigten – oder wie hier den Eltern desselben – selbst beschafft wurde, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass der Träger der Jugendhilfe ausnahmsweise im Nachgang gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet wird. Hiernach wird der Jugendhilfeträger in Abweichung zum allgemein durchzuführenden Antragsverfahren erst im Nachgang zur Kostentragung der bereits in Anspruch genommenen Maßnahmen herangezogen.
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Indem die Eltern der Klägerin deren Schulwechsel zum Halbjahr 2015/2016 veranlassten und erst ein Jahr später, also im Jahr 2016, einen Antrag auf Bewilligung einer Eingliederungshilfe stellten, kamen sie sowohl dem Entscheidungsprozess als auch der finalen Entschließung des Jugendamtes zuvor. Ein Hilfeplan wurde nicht erarbeitet. Ein solcher Fall der sogenannten Selbstbeschaffung kann gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII jedoch nur dann zur Kostentragungspflicht des Jugendhilfeträgers führen, wenn der Leistungsberechtigte den Träger vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer abschließenden Entscheidung des Jugendhilfeträgers keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (3). Diese drei Anspruchsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, was hier nicht der Fall ist.
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Es liegt kein Fall vor, in dem das für die Leistungsgewährung vorgesehene System versagt hat. Der Klägerin war es zuzumuten, die eventuelle Bedarfsdeckung zunächst aufzuschieben und ein ordnungsgemäßes Hilfeplanverfahren zu durchlaufen, bevor sie durch ihre Eltern den als förderlich erachteten Schulwechsel im Jahr 2015 selbstständig in die Wege leitete. Was die Gewährung einer Eingliederungshilfe für die Legasthenietherapie anbelangt, liegt der Fall nur insofern anders, als der betreffende Antrag zwar vor dem Beginn der Therapie gestellt wurde, die Maßnahme jedoch gleichwohl begonnen wurde, ohne dass ein Hilfeplan erstellt wurde und eine Bewilligung des Beklagten vorlag.
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I. Zunächst hat der Leistungsberechtigte den Jugendhilfeträger über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen und dies noch vor der Selbstbeschaffung (vgl. § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII). Das ist bei einer rechtzeitigen und substantiierten Antragsstellung gegenüber dem Jugendamt anzunehmen, damit dieses sodann zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist (OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015 – 12 A 1639/14 –, juris, Rn. 77 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11. August 2015 – 5 C 18/04 –, juris). Der Hintergrund für das materielle Erfordernis eines Antrages bzw. frühzeitigen Befassens mit dem Begehr ergibt sich aus dem Ziel der Jugendhilfe, welches auf partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 – 5 B 130/07 –, juris, Rn. 4). Staatliche Sozialleistungen – wie etwa die Eingliederungshilfe – setzen grundsätzlich immer einen rechtzeitigen Antrag voraus, was sich auch aus dem Umkehrschluss der Normen des § 28 Sozialgesetzbuch X in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I, S. 130), zuletzt geändert am 30. Oktober 2017 (BGBl. I, S. 3618), – SGB X – in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch I in der Fassung vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I, S. 3015), zuletzt geändert am 14. August 2017 (BGBl. I, S. 3214), – SGB I – ergibt. Hierbei ist jedoch keine besondere Form vorgeschrieben, es reicht auch ein schlüssiges Verhalten, was auf den Wunsch zur Leistung schließen lässt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 5 B 43/10 –, juris, Rn. 6). Das Begehren muss jedoch zielgerichtet und substantiiert geltend gemacht werden.
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Das erste schriftliche Hilfeersuchen ist in dem Antrag zur Bewilligung der Legasthenietherapie vom 06. Juli 2016 zu erkennen, also ziemlich genau ein Jahr nach dem Vollzug des Schulwechsels. Die Kostenübernahme für die Privatschule wurde gar erst Ende November 2016 beantragt. Im Zuge dessen wurden auch erstmals die erstellten Gutachten vorgelegt. Inwiefern bereits vorher Gespräche geführt worden sind und insofern ein gewisses Maß an Kenntnis bei dem Jugendamt vorgelegen haben mag, kann dahinstehen. Soweit die Eltern der Klägerin vortragen, trotz wiederholter Anrufe und aktivem Vorsprechen keine Beratung von Seiten des Beklagten erlangt zu haben, fehlt es hierfür einerseits an einem Nachweis, andererseits haben sie selbst nicht vorgetragen, substantiiert, gezielt und gleichwohl mit der erforderlichen Ergebnisoffenheit auf einen Hilfeplan hingewirkt zu haben.
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Die Vertreterin des Beklagten hat vielmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, die Eltern der Klägerin seien bei dem Jugendamt dergestalt bestimmt aufgetreten, dass sie konsequent die Bewilligung der von ihnen für nötig gehaltenen und zum Teil auch schon eingeleiteten Maßnahmen begehrt hätten. Gerade weil das Jugendamt auf die schriftliche Anfrage zur Bewilligung der Legasthenietherapie bereits einen Tag darauf umfassend antwortete und die Vorlage entsprechender Gutachten und Arztberichte forderte (vgl. Bl. 9 und 10 ff. d. Verwaltungsakte), wird der Vortrag des Beklagten hierdurch plausibilisiert und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass man den ratsuchenden Eltern die nötigen Hilfestellungen und Hinweise dergestalt verwehrte, dass diese zwingend selbst tätig werden mussten. Ebenfalls steht der Vortrag der Eltern, sie hätten von der Notwendigkeit einer Antragstellung nichts gewusst, im Widerspruch zu dem Vortrag der Mutter, die sich erkennbar bereits über viele Jahre mit der individuellen Förderung und schulischen Betreuung ihrer Tochter, der Klägerin, befasst hat. In diesem Zusammenhang fehlt es auch an der gerichtlichen Überzeugung, dass es den Eltern trotz des Aufsuchens diverser Kliniken und Therapiezentren sowie der Konsultation verschiedener Ärzte und Fachpersonen niemand nahegelegt haben will, zur finanziellen Entlastungen einen formellen Antrag bei dem zuständigen Jugendamt zu stellen und die zahlreichen in Auftrag gegebenen Gutachten an der entsprechenden Stelle vorzulegen.
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Eine Unmöglichkeit der rechtzeitigen Inkenntnissetzung, wie sie § 36a Abs. 3 S. 2 SGB VIII vorsieht, wurde hier weder vorgetragen, noch ist ein stichhaltiger Grund dafür ersichtlich.
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Dass der Beklagte konkludent und hinreichend substantiiert schon vor dem schriftlichen Antrag über den Wunsch zur Bewilligung einer Eingliederungshilfe in Kenntnis gesetzt worden ist und dies auch so rechtzeitig geschah, dass ein reguläres Prüfungsverfahren noch sinnvoll und zielführend hätte durchgeführt werden können, ist nach alledem nicht anzunehmen. Jedenfalls bezieht sich der Klageantrag bereits vom zeitlichen Anknüpfungspunkt her auf die Sachlage ab Antragsstellung, wodurch deutlich wird, dass die Klägerseite ebenfalls frühestens zu diesem Zeitpunkt von einem Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen ausgegangen ist bzw. die Lage in diesem Zeitpunkt als anspruchsbegründend erachtet. Die Beantwortung dieser Frage kann jedoch letztlich offenbleiben, da es jedenfalls an der kumulativ zu erfüllenden zweiten Voraussetzung des Kostenübernahmeanspruchs fehlt – hier den zu belegenden Anforderungen an eine seelische Behinderung mit einer Teilhabebeeinträchtigung als kausaler Folge.
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II. Die Voraussetzungen zur Gewährung der Hilfe, wie sie in § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII gefordert werden, sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Dabei verweist die genannte Norm implizit auf die Tatbestandsmerkmale des § 35a Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII, welche dem Wortlaut nach ebenfalls kumulativ vorliegen müssen. Hiernach haben Kinder und Jugendliche gemäß § 35a Abs.1 Nr. 1 und 2 SGB VIII einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (2). Diese beiden Merkmale, die sich mit den Schlagworten der seelischen Behinderung einerseits und einer darauf beruhenden Teilhabebeeinträchtigung andererseits umschreiben lassen, müssen kumulativ vorliegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im vorliegenden Fall keines der Merkmale in dem hierfür erforderlichen Maß an Tiefe und Intensität erfüllt, geschweige denn ein kausaler Zusammenhang zwischen beiden Voraussetzungen nachgewiesen.
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1. Eine Gesundheitsabweichung in Form einer seelischen Behinderung, wie sie in § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII gefordert wird, meint eine psychische oder verhaltensbezogene Störung im Sinne einer altersuntypischen Abweichung (s. dazu Kunkel/Kepert/Pattar-Kepert/Dexheimer, § 35a, Rn. 11 und 13). Dies kann erst bei chronischen Störungen angenommen werden, die trotz oder unabhängig von ärztlicher Behandlung die psychosoziale Entwicklung und Integration des Kindes oder Jugendlichen nachhaltig beeinträchtigen (VG Köln, Urteil vom 26. April 2017 – 26 K 7375/16 – juris; Kunkel/Kepert/Pattar-Kepert/Dexheimer, a. a. O., Rn. 19).
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Eine seelische Behinderung in diesem Sinne hat bei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.
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Gemäß den Gutachten vom 18. Juni 2015 und 19. Oktober 2015 diagnostizierten die aufgesuchten Psychologen Dr. ... und Dipl. Psych. ... bei der Klägerin im Rahmen des tagesklinischen Aufenthalts im Klinikum ... unter anderem eine Aufmerksamkeitsstörung und eine kombinierte Störung schulischer Fähigkeiten. Diese Störungen sind im Allgemeinen als Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom in einfacher Form (kurz ADS) sowie unter dem Begriff Legasthenie bekannt. Die erstellte Diagnose wird von den später konsultierten Ärzten des ... in ... bestätigt, was die Gutachten des Dr. ... vom 08. März 2016, 30. September 2016 und 10. Januar 2017 sowie die Gutachten des Dr. ... vom 06. November 2017 und 08. Februar 2018 belegen. Der geäußerte Verdacht auf eine Autismuserkrankung werde indes am ehesten durch die Aufmerksamkeitsstörung bedingt, wie Dr. ... in den genannten Gutachten bestätigt. Das Vorliegen der diagnostizierten Erkrankungen hat der Beklagte zu keiner Zeit bestritten.
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Das Gericht teilt jedoch die Auffassung des Beklagten, dass hierdurch keine seelische Behinderung belegt ist. Der Verwaltungsgerichtshof Hessen hat in seinem hier maßgeblichen Urteil vom 04. Mai 2010 unter ausdrücklicher Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1998 überzeugend dargelegt, dass ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom für sich genommen keine seelische Behinderung darstellt (VGH Hessen, Urteil vom 04. Mai 2010 – 10 A 1623/09 –, juris, Rn. 31, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 – 5 C 38/97 –, juris). Bei einer solchen Diagnose sei eine Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand nur dann zu bejahen, wenn es als Sekundärfolge von ADS zu einer seelischen Störung kommt. Eine in Folge von ADS etwa häufig bemerkte Distanzstörung der betroffenen Kinder zu Erwachsenen sowie der Mangel an normaler Vorsicht und Zurückhaltung reicht für eine solche Sekundärfolge noch nicht aus (vgl. VG Köln, Urteil vom 01. Februar 2017 – 26 K 5134/16 –, juris, Rn. 43). Ausgehend hiervon führt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss aus dem Jahr 2011 exemplarisch aus, dass es in dem dort zu beurteilenden Fall einer hyperkinetischen Störung von Aktivität und Aufmerksamkeit (allgemein bekannt als ADHS) zu nachweislichen Sekundärfolgen wie etwa emotionalen und kognitiven Blockaden, unmittelbarer Gefahr der Desintegration, Mobbing-Tendenzen, Schulschwänzen, nächtlichen Fressattacken und fortschreitender Isolation gekommen sei. Depressive Verstimmungen oder eine neurotische Entwicklungsstörung, die eine psychotherapeutische Betreuung akut oder langfristig notwendig machen, werden als weitere Beispiele für eine mögliche Sekundärfolge basierend auf einer ADS- Störung genannt (s. dazu VG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 7 K 623/12 –, juris, Rn. 32). Dass eine äußerlich erkennbare und derart gravierende Einschränkung der Klägerin vorgelegen haben soll, bestätigt jedoch keiner der konsultierten Ärzte. Auch nach den Angaben der Eltern lag diese Qualität oder Intensität nicht vor.
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Soweit die Eltern der Klägerin vorgetragen haben, dass die Klägerin permanent unter Bauchschmerzen gelitten und häufig Schwierigkeiten mit Durchfällen und Stuhlhalten gehabt habe, fehlt es an einem entsprechenden Gutachten einer Fachperson, welche einen kausalen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen den diagnostizierten Störungen und einer möglichen somatischen Darmerkrankung herstellt. Einzig die frühen Gutachten der Psychologen Dr. ... und ... aus dem Jahr 2015 verhalten sich zu der nur dort erwähnten Diagnose einer Überlauf-Enkopresis mit nichtorganischem Einkoten. Es wird – entgegen der Anmerkung seitens der Mutter in der mündlichen Verhandlung – nur von gelegentlichem Kotschmieren berichtet, welches überwiegend nachmittags und im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme auftrat und nicht, wie vorgetragen, morgens direkt vor der Schule. Eine medizinische Ursache konnte nicht gefunden werden; zur weiteren Behandlung wurde eine Therapie zur Stärkung des Selbstwirksamkeitserlebens und eigener Akzeptanz empfohlen, da die Klägerin – wohl auch aus Scham – Vermeidungstendenzen und Überforderungszustände gezeigt hat. Dass ein Schulwechsel erforderlich wäre, wird nicht erwähnt. Bereits in dem späteren Gutachten vom Oktober 2015 wird von einer Linderung der Symptomatik berichtet, auch die Bauchschmerzen hätten sich im Verlauf weiter gebessert. Hieraus ergibt sich für die Anspruchsvoraussetzung, dass sich aus dem Vortrag die Bauchschmerzen betreffend keine seelische Behinderung ableiten lässt, da es hierfür an einer kausal auf der ADS beruhenden und konkret zu benennenden Folgeerkrankung fehlt, die ebenfalls einen gewissen Schweregrad erreichen und von einer gewissen Dauerhaftigkeit sein muss.
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Das Gericht würdigt hier auch den Umstand, dass in den folgenden Gutachten ab 2016, die nur ein halbes Jahr später erstattet wurden und sich zeitlich bis in den Februar 2018 erstrecken, mit keinem Wort mehr erwähnt wird, dass die Klägerin von somatisch bedingten Bauchschmerzen geplagt wurde. Wenn sich die Abdominalschmerzen und Durchfallerscheinungen konkret auf die Schule und dort belastende Behinderungen hätten zurückführen lassen, wie es die Eltern geltend gemacht haben, erscheint es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich dieser Umstand gerade nach einem für ein junges Mädchen aufwühlenden Wechsel von einer Regelschule hin zu einer Privatschule mit Internat prompt und ohne weitere Erwähnung geändert haben soll. Die Eltern der Klägerin erachten diese Entwicklung als Bestätigung der Richtigkeit ihrer Entscheidung zum Schulformwechsel. In Fällen von psychischem Druck aufgrund diagnostizierter Lernschwierigkeiten mit somatischen Erkrankungsfolgen erscheint dieser Verlauf in zeitlicher Hinsicht jedoch wenig überzeugend, sondern lässt eher vermuten, dass entweder die Grunderkrankung oder die somatische Auswirkung auf den Organismus nicht allzu gravierend war. Es kann gerade auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Ursache für die Bauchschmerzen, die laut Arztberichten vornehmlich nachmittags auftraten, eher im häuslichen denn im schulischen Bereich zu verorten waren. Insofern erscheint die Schlussfolgerung des Beklagten im Widerspruchsbescheid durchaus plausibel, dass die Spannungen nicht durch die Schulform, sondern durch den häuslichen Leistungsdruck hervorgerufen wurden, sodass die räumliche Trennung von der Familie bereits zur Entzerrung der Lage beigetragen haben könnte. Hierbei sind auch die Gutachten von Dr. ... vom 08. März 2016 und 30. September, also ein halbes Jahr nach dem Wechsel auf die Privatschule, anzuführen, in denen er bestätigt, dass gerade der Schulwechsel zu einer Beruhigung der als sehr angespannt wahrgenommenen familiären Interaktionen geführt habe. Selbst wenn es, was keiner der Fachärzte hinreichend bestätigt hat, einen Zusammenhang zwischen dem vermeintlich störungsbedingten Leistungsdruck die vorherige Schule betreffend und der damaligen Darmsymptomatik gegeben haben soll und sich letztere binnen weniger Monate gänzlich relativiert hat, so ist es weiterhin nicht ersichtlich, inwiefern sich die Antragstellerin gerade erst im Sommer 2016 wirksam auf einen inzwischen beseitigten Störungszusammenhang berufen kann. Gerade weil der Klageantrag für die Übernahme der bereits entstandenen Kosten an den Zeitpunkt nach der Antragstellung anknüpft, war die Gesundheitssituation der Klägerin in der Zeit des Antrags, also im Juli und November 2016 zu betrachten, welche sich ausweislich der vorgelegten Gutachten als stabil und nicht akut förderbedürftig darstellte. Die festgestellte Verbesserung des seelischen und körperlichen Befindens der Klägerin wird im Übrigen in den Gutachten gerade auch auf den Wirkungsgrad des verordneten Medikaments Medikinet retard zurückgeführt. Sowohl die Leistungsprobleme, die im Rahmen der Klagebegründung als Triebfeder für die eingeleiteten Beschulungsmaßnahmen angeführt wurden, als auch das Sozialverhalten der Klägerin haben sich hierdurch stetig verbessert (vgl. dazu die o. g. Gutachten der Jahre 2016 / 2018 der Dres. ... und ... aus ...). Dies schilderten letztlich auch die Eltern der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Eine akute seelische Behinderung in Form einer Sekundärstörung wird hierdurch eher widerlegt, denn nachgewiesen.
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Was die Legasthenie betrifft, so gehen Rechtsprechung und Literatur einheitlich davon aus, dass es sich hierbei lediglich um eine Teilleistungsschwäche handelt, die noch keine seelische Behinderung darstellt (OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2011 – 12 A 1169/11 –, juris, Rn. 9; VG Trier, Urteil vom 08. September 2016 – 2 K 1234/16 –; Kunkel/Kepert/Pattar-Kepert/Dexheimer, a. a. O., Rn. 19). Das Thüringer Oberverwaltungsgericht lässt das alleinige Vorliegen der Diagnose ebenfalls nicht ausreichen und hat in seinem Urteil vom 19. Januar 2017 überzeugend dargelegt, dass im Fall von Dyskalkulie oder Legasthenie nur dann von einer seelischen Störung auszugehen sei, wenn zusätzlich wenigstens eine weitere Sekundärfolge in Gestalt einer Erkrankung nach der ICD-10 Klassifikation eingetreten ist (s. dazu Thüringer OVG, Urteil vom 19. Januar 2017 – 3 KO 656/16 –, juris, Rn. 34). Hierbei bestätigte das Gericht die obergerichtliche Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2007, wonach die Legasthenie einer geistigen Leistungsstörung zuzuordnen ist, die in erster Linie die kognitive Informationsverarbeitung betrifft und für sich genommen nicht ausreicht, um das Tatbestandsmerkmal des § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII zu erfüllen (OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 – 7 E 10212/07 –, juris, Rn. 7).
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Wie bereits dargelegt, fehlt es in Bezug auf beide Störungen an einem hinreichenden Beleg für eine Sekundärerkrankung, die nach ICD-10 klassifiziert werden müsste. Eine als chronisch zu bezeichnende Folgestörung hat die Klägerin hier jedenfalls nicht nachgewiesen. Da die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Selbstbeschaffung den Leistungsberechtigten trifft (s. dazu Kunkel/Kepert/Pattar-Kunkel-Pattar, a. a. O., § 36a, Rn. 25), ist bereits für den Teilbereich der seelischen Behinderung zu folgern, dass die Klägerin beweisfällig geblieben ist.
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2. Des Weiteren erfüllt die Klägerin auch nicht die zweite Voraussetzung, welche in § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII normiert ist und als Teilhabebeeinträchtigung beschrieben wird. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen die Fähigkeit des Betroffenen zu altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten und Kontakten in den Bereichen Familie, Schule, Beruf und Freizeit aufgrund der Abweichung der seelischen Gesundheit vom lebensalterstypischen Zustand beeinträchtigt ist (s. dazu VGH Bayern, Beschluss vom 10. September 2012 – 12 ZB 12.1076 –, juris, Rn. 11). Dafür ist erforderlich, dass die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt, was sich wiederum nach dem Grad und Ausmaß der Störungen richtet (s. dazu BVerwG, Urteil vom 26. November 1998, a. a. O., Rn. 15). Es muss also eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegen oder eine solche drohen (s. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 12 A 659/124 –, juris, Rn. 9).
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Im Falle der Klägerin liegt eine Beeinträchtigung in dieser Intensität nicht vor. Sie stützt das Klagebegehren nahezu ausschließlich auf ihr beeinträchtigtes Schul– und Lernverhalten, was gerade auch durch die Vorlage diverser Zeugnisse verdeutlicht wird. In der mündlichen Verhandlung haben die Eltern der Klägerin angegeben, dass die erbrachten Schulleistungen zunächst nicht dem ermittelten Intelligenzquotienten der Klägerin entsprochen hätten und ihr durch die neue Beschulung und individuelle Förderung nun die Möglichkeit offenstehe, einen Haupt- und Realschulabschluss zu erreichen. Auch auf Nachfragen seitens des Gerichts wurde diese Argumentation in den Fokus des Verfahrens gerückt, wodurch wohl belegt werden soll, wie sinnvoll, nötig und nützlich die Selbstbeschaffung durch die Eltern war. An dem Erfolg dieser Entscheidung als Ausdruck elterlicher Sorge hegt das Gericht indes keine Zweifel. Jedoch ist höchstrichterlich geklärt, dass der Tatbestand des § 35a Abs. 1 SGB VIII bei bloßen Schulproblemen und auch Schulängsten nicht erfüllt ist, da diese Schwierigkeiten auch von anderen Kindern geteilt werden und dadurch kein individueller Ausdruck einer das Verhalten und die soziale Interaktion prägenden medizinischen Erkrankung sind (s. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. November 1998, a. a. O., Rn. 15; VGH Hessen, Urteil vom 04. Mai 2010, a. a. O., Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 a. a. O., Rn. 9). Die in diesen Entscheidungen ebenfalls erwähnte Rückausnahme, nämlich das bestätigte Vorliegen von auf Versagensängsten beruhender Schulphobie, totaler Schul- oder Lernverweigerung, dem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und die Vereinzelung in der Schule wird in der erforderlichen Intensität weder berichtet noch scheint dies im vorliegenden Fall wahrscheinlich. Die Mutter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung lediglich berichtet, dass die Klägerin am Nachmittag häufig teilnahmslos auf ihrem Bett gelegen und lange an die Decke gestarrt habe. Sie (die Mutter) habe sich auch deshalb gesorgt, weil die Klägerin selten Freunde besuchte oder diese zu sich eingeladen habe. Beschwerden oder belastende Einschränkungen in der soeben aufgezeigten Intensität oder Tragweite vermag das Gericht anhand dieser geschilderten Verhaltensweisen in der Gesamtschau mit dem sonst geschilderten Verhalten der Klägerin nicht zu erkennen.
- 38
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der für das Gericht maßgebliche Beurteilungszeitpunkt nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung jener der letzten Behördenentscheidung ist (s. dazu etwa VG Minden, Urteil vom 17. November 2017 – 6 K 6310/16 –, juris, Rn. 20 f. m. w. N.). Im vorliegenden Fall meint das die rechtliche Bewertung des medizinisch-diagnostisch belegten Zustandes der Klägerin, wie er sich in der Zusammenschau aller vorgelegten Gutachten und Arztberichte für den Beklagten darstellte. Wie bereits ausgeführt, hat sich die schulische und wohl auch die psychosoziale Situation der Klägerin stetig stabilisiert und verbessert. Exemplarisch spricht der Gutachter Dr. ... in seinem Bericht vom 10. Januar 2017 unter Bestätigung desjenigen vom 30. September 2016 von einer Beruhigung der zuvor als angespannt wahrgenommenen familiären Interaktionen und einer Akzeptanz und Integration der Klägerin in ihrer neuen Schule. Der von der Mutter in der mündlichen Verhandlung beschriebene Zustand, dass die Klägerin in fast schon apathischem Verhalten reglos an die Decke gestarrt habe, könnte demnach womöglich eine Auswirkung des damaligen familiären Leistungsdrucks gewesen sein, welcher sich durch die räumliche Distanz alsbald gebessert zu haben scheint. Diese Gutachten lagen dem Beklagten im Widerspruchsverfahren vor und wurden in nicht zu beanstandender Weise bei den Entscheidungen über die eingelegten Widersprüche berücksichtigt. Der Beklagte ging aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Erkenntnismittel im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zurecht davon aus, dass es sich bei der Klägerin um eine jedenfalls nicht gravierend eingeschränkte Jugendliche handelt, die mit den diagnostizierten Lernstörungen nach Darstellung der Ärzte und Gutachter im Wesentlichen gut umzugehen vermag.
- 39
Insgesamt ist festzuhalten, dass aus medizinischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine als Sekundärfolge zu klassifizierende seelische Störung vorgelegen hat und auch keine Teilhabebeeinträchtigung in dem hierfür erforderlichen Ausmaß dargetan wurde, sodass der Kernbereich des hier geltend gemachten Anspruchs, nämlich der Nachweis über einen damals akuten Hilfebedarf, nicht hinreichend erbracht worden ist.
- 40
III. Überdies vermochte die Klägerin auch nicht darzulegen, dass die selbst beschafften Maßnahmen keinen zeitlichen Aufschub im Sinne des § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 lit. a) SGB VIII geduldet hätten. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der durchgeführte Schulwechsel unausweichlich geworden wäre, da ein vorübergehender Verbleib nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011, a. a. O., Rn. 4). Hierfür sind zusätzliche Anhaltspunkte erforderlich, welche die dringende Notwendigkeit des Schulwechsels belegen, um nachzuweisen, dass der Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht mehr hat abgewartet werden können (vgl. dazu BVerwG, ebenda).
- 41
Das ist hier nicht belegt. Ein reiner Leistungsabfall an der alten Schule und somit ein eventuell drohendes Schulversagen, wie es in der Klagebegründung angeführt wird, reicht aus den dargestellten Gründen nicht aus, um ein Eilbedürfnis zu begründen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der hier geltend gemachten Anspruchsgrundlage des § 36a Abs. 3 SGB VIII um eine Ausnahmeregelung von dem regulär durchzuführenden Antrags- und Hilfeplanverfahren handelt, wie es in § 35a und § 36 SGB VIII beschrieben wird (s. dazu etwa Kunkel/Kepert/Pattar- Kunkel-Pattar, a. a. O., § 36a, Rn. 6). Das Jugendhilferecht ist in seiner Grundkonzeption gerade nicht auf die Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen gerichtet, sondern verpflichtet den Träger der Jugendhilfe zur partnerschaftlichen Hilfe unter Wahrnehmung seiner Gesamt- und Planungsverantwortung (s. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015, a. a. O., Rn. 79). Es soll die in Steuerungsverantwortung des Jugendamtes zu bewilligende Maßnahme kooperativ erwogen werden, um ein gewisses Maß an Qualitätskontrolle für die mit öffentlichen Mitteln geförderte Unterstützung hilfebedürftiger Kinder und Jugendlicher zu gewährleisten (vgl. dazu VGH Hessen, Urteil vom 04. Mai 2010, a. a. O., Rn. 38 f.). Aufgrund des gesetzlichen Auftrages zur partnerschaftlichen und pädagogischen Entscheidungsfindung zugunsten der Hilfeempfänger verbietet es sich daher, den Jugendhilfeträger als reine Zahlstelle für eigenmächtig in die Wege geleitete Fördermaßnahmen anzusehen (vgl. dazu auch VG Minden, Urteil vom 17. November 2017, a. a. O., Rn. 34). Aus der Natur der Sache muss es der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes überlassen bleiben, nach der Entwicklung eines Hilfeplans die geeigneten und zugleich kostengünstigsten Maßnahmen zu bestimmen.
- 42
Gerade im vorliegenden Fall, in dem vollendete Tatsachen weit vor einer konkret formulierten Antragstellung geschaffen wurden, ließen die Eltern der Klägerin ein rechtzeitiges und nachdrückliches Leistungsbegehren unter Drängen auf ein durchzuführendes Hilfeplanverfahren weitgehend vermissen. Ihre Passivität dem Jugendamt gegenüber unter einseitiger Forderung der Kostenübernahme für bereits privat als gut befundene Maßnahmen darf keinen "Belohnungseffekt" auslösen (vgl. zu dieser Thematik auch Kunkel/Kepert/Pattar-Kunkel-Pattar, § 36a, Rn. 21). Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Klagebegründung und wiederholend in der mündlichen Verhandlung hilfsweise ausgeführt hat, dass die Dauer des Widerspruchsverfahrens gescheut worden sei und sich dieses dann faktisch auch als lang erwiesen habe, kann dies hier schon deshalb nicht verfangen, weil die jeweiligen Ablehnungsbescheide tatsächlich in weniger als drei Monaten nach der Antragstellung ergangen sind und es vorübergehend an der angeforderten Mitwirkung der Eltern gefehlt hat. Ein sogenanntes Systemversagen auf Seiten des Beklagten lag hier zu keinem Zeitpunkt vor. Dies wäre in teleologischer Auslegung des § 36a Abs. 3 SGB VIII jedoch erforderlich, um eine Erstattungspflicht auszulösen (vgl. dazu etwa Sächsisches OVG, Urteil vom 23. September 2016 – 4 A 114/15 –, juris, Rn. 39; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2017 – B 3 K 16.691 –, juris, Rn. 37). Dem Beklagten kann hier weder die gerügte Ignoranz oder Teilnahmslosigkeit noch eine Verschleppung des Entscheidungsablaufs vorgeworfen werden. Zudem hätte der Klägerin auch die Wahrnehmung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO offen gestanden, wenn sie tatsächlich davon ausgegangen wäre, ihr würde bei weiterem Zuwarten ein ernstlicher Nachteil drohen. Eine besondere Ausnahmesituation, wie sie in § 36a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII gefordert wird, vermag das Gericht hier insgesamt nicht zu erkennen, wodurch die Klägerin auch in Hinblick auf diese Voraussetzung darlegungs- und beweisfällig geblieben ist.
- 43
Die Klägerin hat nach alldem keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Gestalt der Kostenübernahme für die von ihr begonnenen Maßnahmen der Beschulung und Legasthenietherapie. Die Bescheide erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihre Versagungsgegenklage war folglich insgesamt abzuweisen.
- 44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 1 und 2 VwGO nicht erhoben.
- 45
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
- 46
Gründe, wonach die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen wäre, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.
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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.
(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.
(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.