Verwaltungsgericht Trier Urteil, 30. Okt. 2008 - 1 K 537/08.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2008:1030.1K537.08.TR.0A
published on 30/10/2008 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 30. Okt. 2008 - 1 K 537/08.TR
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

2

Der im Jahre 1984 geborene Kläger trat zum 1. Januar 2005 als Grundwehrdienstleistender in den Dienst der Beklagten. Er wurde beim Fernmeldebataillon ... in ... eingesetzt. Im März 2006 bewarb sich der Kläger für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit für eine Dienstzeit von 8 Jahren. In dem Bewerbungsbogen beantwortete der Kläger die Frage 31: "Sind sie in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden, insbesondere wegen einer Straftat nach §§ 86, 86a...? " mit "Nein". Dem Bewerbungsbogen war als ausdrücklicher Bestandteil desselben ein weiteres Formblatt mit der Frage 31 a: "Sind sie in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden, insbesondere wegen einer Straftat nach §§ 86, 86a...?" beigefügt. Die Frage beantwortete der Kläger ebenfalls mit "Nein". Er versicherte durch seine Unterschrift, dass er die Angaben nach bestem Wissen wahrheitsgemäß und vollständig gemacht habe. Er wurde in dem Bewerbungsbogen darüber belehrt, dass wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben unter anderem auch die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses zur Folge haben könnten.

3

Tatsächlich war der Kläger zu diesem Zeitpunkt durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 9. April 2003 (Az: 8004 Js 13939/02 jug -3 Ds jug-) wegen unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln sowie Sachbeschädigung in 7 Fällen, davon in 4 Fällen gemeinschaftlich handelnd, sowie wegen Diebstahls verwarnt worden. Ihm war eine Buße in Höhe von 200,- € auferlegt worden. Ferner hatte dasselbe Gericht den Kläger am 14. März 2005 (Az: 8004 Js 14897/04.3Dsjug) rechtskräftig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen schuldig gesprochen und verwarnt. Hierfür war ihm die Zahlung einer Buße in Höhe von 300,- € auferlegt worden.

4

Am 30. Oktober 2006 wurde der Kläger vom Kommandeur des Führungsunterstützungsbataillons ... in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Die Dienstzeit wurde auf 4 Jahre festgesetzt.

5

Im Februar 2007 leitete die Staatsanwaltschaft Trier dem Rechtsberater des Wehrbereichskommandos II im Rahmen des MiStra-Verfahrens eine Anklageschrift zu, mit der dem Kläger vorgeworfen wurde, am 17. Dezember 2006 eine weitere Straftat begangen zu haben. Am 5. April 2007 wurde der Kläger vom Amtsgericht ... wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt (Az: 8015 Js 31955/06 -3Ds-). In den Gründen des Urteils sind die beiden Verurteilungen aus den Jahren 2003 und 2005 erwähnt.

6

Im Juni 2007 leitete die Personalstelle des Wehrbereichskommandos II (G1/TrdPersAngel) das Urteil dem Führungsunterstützungsbataillon ... zu und regte einen Antrag auf Erteilung eines ausdrücklichen Hinweises auf Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz an. Der Dienstvorgesetzte beantragte einen solchen ausdrücklichen Hinweis im Juli 2007 beim Wehrbereichskommando II. Der Befehlshaber unterzeichnete den Entwurf und legte ihn dem Rechtsberater zur Mitzeichnung bzw. -prüfung vor. In dem Entwurf merkte der Rechtsberater unter dem 17. August 2007 an, dass im Hinblick auf die zwei früheren strafrechtlichen Verurteilungen wegen Betäubungsmittelmissbrauchs ein "Einstellungsbetrug" zu prüfen sei. Das Wehrbereichskommando II forderte daraufhin von der Staatsanwaltschaft Trier Urteilsabschriften der beiden vorangegangenen Verurteilungen an. Die letzte Urteilsabschrift ging dort am 11. September 2007 ein.

7

Mit Verfügung vom 21. September 2007 entließ der Befehlshaber des Wehrbereichskommandos II den Kläger fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Nachdem im Beschwerdeverfahren gerügt wurde, dass die vorgeschriebene Anhörung unterblieben sei, wurde dieser Bescheid im Oktober 2007 aufgehoben. Dem Kläger wurde eröffnet, dass seine fristlose Entlassung aus der Bundeswehr beabsichtigt sei. Er nahm über seinen Prozessbevollmächtigten dahingehend Stellung, dass er beim Ausfüllen des Bewerbungsbogens nicht arglistig gehandelt habe. Zwar habe er eine Frage falsch beantwortet, er sei jedoch davon ausgegangen, dass sich die Frage nur auf die aufgelisteten Straftaten beziehe. Im Übrigen habe er seiner Einheit im Zusammenhang mit dem betreffenden Strafverfahren im März 2005 die Sachverhalte mitgeteilt. Er habe sich damals mit einem Drogenscreening einverstanden erklärt. Dieses sei im April 2005 in der Kaserne durchgeführt worden. Jedenfalls sei nunmehr eine Entlassung auch schon deshalb nicht mehr möglich, weil die Sechsmonatsfrist ab Kenntniserlangung von den maßgeblichen Umständen verstrichen sei.

8

Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 entließ der Befehlshaber des Wehrbereichskommandos II den Kläger fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Der Kläger habe im Bewerbungsbogen falsche Angaben gemacht. Die Ernennung zum Soldaten auf Zeit sei daher durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden. Der Ernennungsdienststelle seien die Verurteilungen nicht bekannt gewesen. Zur Willensbildung in Personalsachen seien die Angehörigen der Abteilung G 1 - Truppendienstliche Personalangelegenheiten - berufen. Diese hätten am 17. August 2007 zum ersten Mal Kenntnis von den Entlassungsgründen erlangt. Die Sechsmonatsfrist sei daher noch nicht abgelaufen. Die Entlassung sei auch wegen der später begangenen erneuten Straftat unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Nachbewährung nicht anders zu bewerten.

9

Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Beschwerde bezog sich der Kläger auf sein früheres Vorbringen. Er stellte nochmals vertiefend heraus, dass er nicht arglistig gehandelt habe. Die betreffende Frage habe er falsch verstanden. Er sei auch davon ausgegangen, dass das Wehrbereichskommando II von der Dienststelle ... informiert gewesen sei. Die Sechsmonatsfrist sei deshalb abgelaufen, weil das Wehrbereichskommando II im Mai 2007 über eine Abschrift des Urteils vom 5. April 2007, in dem die früheren Verurteilungen aufgeführt gewesen seien, verfügt habe. Die Entlassungsfrist habe somit am 20. November 2007 geendet.

10

Nach Einholung verschiedener dienstlicher Erklärungen wies der Befehlshaber des Streitkräfteunterstützungskommandos die Beschwerde mit Bescheid vom 1. Juli 2008 zurück. Der Kläger habe seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Die Fragestellung sei eindeutig gewesen. Im Übrigen habe der damalige Kompaniefeldwebel angegeben, dass er den Kläger bei der Überreichung der Bewerbungsunterlagen nach eventuellen Vorstrafen gefragt habe. Der Kläger habe dazu keine Angaben gemacht. Auch hätten der damalige Bataillonskommandeur, Personaloffizier, Kompaniechef und Kompaniefeldwebel im Oktober 2006 keine Kenntnis von den Verurteilungen gehabt. Das Drogenscreening sei im April 2005 nicht wegen der erfolgten Verurteilungen, sondern aus davon unabhängigen Gründen durchgeführt worden. Das Verschweigen der beiden Verurteilungen sei auch ursächlich für die Ernennung gewesen. Die Entlassung sei innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten verfügt worden. Entscheidend sei die Kenntniserlangung durch die zuständige Entlassungsdienststelle, dem WBK II in Mainz. Ob die Umstände zuvor bereits an anderer Stelle bekannt gewesen seien, sei unerheblich. Kenntniserlangung habe erst vorgelegen, nachdem die Urteile im Volltext vorgelegen hätten. Das sei am 11. September 2007 der Fall gewesen.

11

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zu deren Begründung trägt er weiterhin vor, er habe beim Ausfüllen des Bewerbungsbogens nicht arglistig gehandelt. Er sei davon ausgegangen, dass sich die Frage nur auf die aufgelisteten Straftaten bezogen habe. Tatsächlich habe er die Beklagte auch nicht getäuscht. Er habe keinen Irrtum hervorgerufen. Der Ernennungsdienststelle seien die betreffenden Verurteilungen bereits vor seiner Ernennung bekannt gewesen. Die im Widerspruchsverfahren befragten Personen seien für ihn nicht zuständig gewesen. Er habe im März 2005 seinen damaligen Zugführer Leutnant ... informiert. Später sei der Kompaniechef Major ... vom Amtsgericht ... informiert worden. Dieser sei gebeten worden, eine Urinprobe abnehmen zu lassen. Die Informationen seien dem Oberstabsfeldwebel ... weitergeleitet worden, der wiederum die Abteilung 1, Leutnant ... und Stabsunteroffizier ..., verständigt habe. Demnach sei er nicht in Unkenntnis der Verurteilungen zum Soldaten auf Zeit ernannt worden. Im Übrigen sei die Sechsmonatsfrist nicht eingehalten worden.

12

Der Kläger beantragt,

13

die Verfügung vom 22. Januar 2008 in Gestalt der Beschwerdeentscheidung vom 1. Juli 2008 aufzuheben.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie trägt zur Begründung ihres Antrages vor, die Sechsmonatsfrist sei eingehalten worden. Diese habe erst zu laufen begonnen, nachdem der zuständige Mitarbeiter des Wehrbereichskommandos II Kenntnis von den Entlassungsgründen erhalten und seine Ermittlungen abgeschlossen habe. Erst mit Eingang der Einlassung des Klägers im Beschwerdeverfahren habe die Abteilung G 1 Kenntnis von allen für die Entlassung relevanten Tatsachen gehabt. Der Kläger habe den für die Ernennung zuständigen Personaloffizier des Bataillons arglistig getäuscht und somit in dessen Entschließungsfreiheit eingeschränkt. Arglistig habe der Kläger deshalb gehandelt, weil er einerseits in dem Bewerbungsbogen und den Erläuterungen hierzu ausdrücklich auf die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben hingewiesen worden sei. Außerdem habe ihm der Kompaniefeldwebel ausdrückliche Hinweise erteilt. Auch liege vorliegend keine besondere Härte vor. Der Kläger habe seinen Dienstherrn wiederholt getäuscht, dies sowohl beim Ausfüllen des Bewerbungsbogens als auch im Hinblick auf die Nachfrage seines Kompaniefeldwebels. Soweit der Kläger vorgetragen habe, seine Vorverurteilungen seien in der Kompanie bekannt gewesen, stelle dies die Entlassung nicht in Frage. Es reiche nicht die Kenntnis irgendwelcher Bediensteten aus, es komme jeweils auf die Kenntnis desjenigen an, der nach der internen Organisationsstruktur und Geschäftsverteilung der Behörde die Entscheidungsbefugnis in der fraglichen Angelegenheit habe. Die Entscheidung über die Ernennung zum Soldaten auf Zeit habe dem Kommandeur des Führungsunterstützungsbataillons ... oblegen.

17

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Beschwerdevorgänge Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig, sie führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

19

Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 54 Abs. 2 Nr. 1, 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 2 Soldatengesetz - SG -. Danach endet das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit u.a. durch Entlassung. Ein Zeitsoldat ist zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, wobei das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen kann. Gemäß § 47 Abs. 3 SG muss die Entlassung innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die genannten Vorschriften sind darauf gerichtet, die Entschließungsfreiheit der Ernennungsbehörde wieder herzustellen und den öffentlichen Dienst vor Personen, die durch unlauteres Verhalten diese Entschließungsfreiheit eingeschränkt haben, zu bewahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 2 C 23/96 - m.w.N., recherchiert in JURIS).

20

Der Kläger hat seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn wahre Tatsachen, die für die Ernennung des Soldaten nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Einstellungspraxis erheblich sind, unterdrückt werden, wobei eine Täuschung durch Verschweigen insbesondere derjenige begeht, der durch eine Frage zur Offenbarung der verschwiegenen Tatsache aufgefordert worden ist (BVerwG, Urteil vom 3. September 1997 -2 WD 54.96- BVerwGE 113, 134). Der Kläger wurde in dem Bewerbungsbogen, den er zweimal ausgefüllt hat, im Bereich G "Sonstige Angaben zur Person" gefragt, ob er in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt wurde. Die Frage beantwortete er jeweils mit "Nein". In einem weiteren Formblatt, das Bestandteil des Bewerbungsbogens war, beantwortete der Kläger die gleiche Frage, dort als Frage 31a, wiederum mit "Nein". Auch diesen Bogen füllte er zweimal aus. Damit liegt eine Täuschungshandlung im vorgenannten Sinne vor.

21

Der Kläger handelte auch arglistig. Arglist liegt vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Ernennungsbehörde aufgrund seines Verhaltens hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen. Insofern reicht Vorsatz aus. Eine besondere verwerfliche Gesinnung bzw. ein heimtückisches Vorgehen ist nicht erforderlich (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. März 1995 - 10 B 10755/95.OVG, AS 26, 170, BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 30/84 - DVBl. 1986, S. 148 ff., jeweils m.w.N.). Der Kläger handelte vorsätzlich. Die betreffenden Fragen 31 bzw. 31a sind völlig eindeutig formuliert und von einem jungen Mann mit der Vorbildung des Klägers nicht misszuverstehen. Der Kläger hatte sich insgesamt viermal mit dieser Frage auseinanderzusetzen und hat gleichwohl abschließend versichert, wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Für ihn handelte es sich auch um eine besonders bedeutende Frage. Das war ihm bewusst. Er hatte eine erhebliche strafrechtliche Vorgeschichte. Darüber hinaus hat der Oberstabsfeldwebel ... in seiner schriftlichen Erklärung und - glaubhaft - in der mündlichen Verhandlung angegeben, den Kläger bei Aushändigung der Bewerbungsunterlagen auf eventuelle Bestrafungen angesprochen zu haben. Das sei ihm bei dem Kläger noch deshalb erinnerlich, weil er ja - aber auch nur das - gewusst habe, dass dieser früher einmal einen Joint geraucht habe. Die Einlassung des Klägers, er habe sowohl die Frage im Bewerbungsbogen als auch die Nachfrage des Kompaniefeldwebels falsch verstanden, ist eine reine Schutzbehauptung.

22

Bei der Beklagten wurde auch ein Irrtum erregt. Der zuständige Personaloffizier und der Bataillonskommandeur irrten sich dahingehend, dass sie davon ausgingen, der Kläger sei tatsächlich nicht vorbestraft. Das hatte der Kläger so erklärt. Dass zuvor in der Kompanie nachweislich bekannt war, dass der Kläger vom Amtsgericht ... verurteilt worden war, stellt den Irrtum der Ernennungsbehörde nicht in Frage. Tatsächlich war es so, dass im Jahre 2005 zumindest der Major ... das Urteil des Amtsgerichts ... aus dem gleichen Jahr zur Kenntnis genommen hat. Das ergibt sich aus einem entsprechenden Vermerk in der Strafakte, den der Kläger zur Gerichtsakte gereicht hat. Von daher ist auch nachvollziehbar, dass der Kläger möglicherweise mit weiteren Personen, u.a. seinem Zugführer, darüber gesprochen hat. Doch schon dem ein Jahr später für die Aushändigung des Bewerbungsbogens zuständigen Kompaniefeldwebel war von der Verurteilung nichts bekannt. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er mit dem Kläger darüber gesprochen hat, der Kläger früher einen Joint geraucht hatte, weshalb ein Drogenscreening erforderlich gewesen sei. Von der Verurteilung hatte er nach seinen glaubhaften Angaben keine Kenntnis. Major ... hat ihm das Strafurteil des Amtsgerichts ... erkennbar nicht zugeleitet. Es wurde auch nicht Bestandteil der Personalakte.

23

Maßgeblich ist ohnehin ausschließlich, ob der damals zuständige Personaloffizier Oberleutnant ... bzw. der Bataillonskommandeur Kenntnis von der Verurteilung hatten. In Fällen der vorliegenden Art, an denen die Entscheidung über die Einstellung an eine der Behörde unbekannt gebliebene frühere Straftat und Bestrafung anknüpft, ist auf die Kenntnis des für die Ernennung nach der Rechtsordnung maßgeblich willensbildenden Bediensteten der Behörde abzustellen (so schon BVerwG, Urteil vom 06. Juli 1960 - BVerwG VI C 193.58 -, BVerwGE 11 S. 61 ff.). Weder der damals zuständige Personaloffizier noch der Bataillonskommandeur hatten Kenntnis von der Verurteilung. Das haben beide schriftlich bestätigt. Herr Oberleutnant ... hat dies zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung erneut glaubhaft versichert. Hinweise auf die Verurteilungen waren im Zeitpunkt der Ernennung weder der Personalakte zu entnehmen, noch können die wahren Umstände durch den Kompaniefeldwebel ... weitergegeben worden sein, weil dieser selbst keine Kenntnis von den Verurteilungen hatte. Dass die in dem Bataillon vorhandenen Erkenntnisse nicht an die für die Personalentscheidungen zuständigen Personen weitergeleitet wurden, kommt dem Kläger nicht zugute. Selbst schuldhafte Unkenntnis der Behörde steht nach dem Gesetz der Kenntnis nicht gleich. Das Wissen einzelner Bediensteter einer Behörde ohne Rücksicht auf ihre Stellung und die konkreten Befugnisse sind der Behörde nicht zuzurechnen (ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1960 a.a.0.).

24

Der Irrtum war auch kausal für die Ernennung des Klägers zum Soldaten auf Zeit. Die Beklagte hat ausgeführt, dass sie bei Kenntnis von den Vorverurteilungen die charakterliche Eignung des Klägers verneint hätte. Im Übrigen hätte es auch ausgereicht, dass die Ernennung zumindest nicht zu diesem Zeitpunkt vorgenommen worden wäre (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998 - 2 B 100/98 -, recherchiert in JURIS). Das wäre hier der Fall gewesen. Die Beklagte hätte nach ihren Darlegungen in dem Fall, dass wahrheitsgemäße Angaben gemacht worden wären, zunächst einen Registerauszug und die betreffenden Urteilsabschriften angefordert und auf deren Grundlage und damit zu einem späteren Zeitpunkt ihre Entscheidung über eine Einstellung des Klägers getroffen.

25

Die Beklagte ist auch rechtsfehlerfrei zum Ergebnis gelangt, dass hier keine besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 2 S. 2 SG vorliegt. Die Unregelmäßigkeit bei der Ernennung kann vor allem durch herausragende Leistungen, besondere soldatische Tapferkeit, Bereitschaft zu besonders gefährlichen Einsätzen oder sonstigen Verdiensten um das Gemeinwohl ausgeglichen werden. Eine lange tadelfreie Führung im Dienst reicht für sich betrachtet jedoch nicht aus, weil sie ohnehin von jedem Soldaten erwartet wird (Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz - Kommentar -, 8. Aufl. 2008, Rdnr. 10 zu § 46 m.w.N.). Solche besonderen Gesichtspunkte hat der Kläger nicht vorgetragen, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Überdies hat die Beklagte zutreffend in ihre Erwägungen eingestellt, dass der Kläger im Nachgang zu seiner Ernennung erneut straffällig geworden ist, was von vorneherein das Vorliegen einer besonderen Härte ausschließt.

26

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Entlassung außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist verfügt wurde. Gemäß § 47 Abs. 3 SG muss die Entlassung in den Fällen der vorliegenden Art innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat. Maßgeblich ist die Kenntnis durch einen für die Willensbildung in Personalsachen zuständigen Bediensteten der Entlassungsdienststelle (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 2 C 23.96 - BVerwGE 102, 184, DVBl. 1997, 374). Schuldhafte Unkenntnis der zuständigen Bediensteten steht auch insofern der positiven Kenntnis nicht gleich; die Kenntnis anderer nicht zuständiger Bediensteter ist auch dann ohne Bedeutung, wenn diese Kenntnis wegen innerbehördlicher Mängel auf sie beschränkt geblieben ist (Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.0., Rdnr. 5 zu § 47 m.w.N.). Maßgebend für den Beginn der Frist ist die sichere Kenntnis der Voraussetzungen für die fristlose Entlassung. Gemeint sind damit alle objektiven und subjektiven Umstände (BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 30/84 -, DVBl. 1986, S. 148 ff.). Hiernach kommt es vorliegend darauf an, wann die zuständigen Personalsachbearbeiter bei der Entlassungsbehörde (Wehrbereichskommando II) Kenntnis von allen für die Beurteilung der Entlassungsvoraussetzung maßgeblichen Umständen hatten. Maßgeblich für die Frage einer möglichen Entlassung war für die Beklagte insbesondere auch die Frage, ob im Falle der Kenntnis von den Verurteilungen von der fehlenden charakterlichen Eignung des Klägers auszugehen gewesen wäre. Diese Frage konnte jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt beurteilt werden, als die Urteilsabschriften aus dem Jahr 2003 und 2005 in vollständiger Form vorlagen und damit der jeweils strafrechtlich abgeurteilte Sachverhalt bekannt war. In dem Urteil aus dem Jahr 2007 sind die beiden früheren Verurteilungen nur skizziert. Ausweislich der Verwaltungsakten lagen dem Wehrbereichskommando II erst am 14. September 2007 beide Urteilsabschriften des Amtsgerichts ... vor. Damit begann frühestens an diesem Tag die Sechsmonatsfrist zu laufen. Diese war am 22. Januar 2008 noch nicht abgelaufen. Von daher kann dahinstehen, ob die betreffende Frist nicht erst in dem Zeitpunkt, als der Kläger im November 2007 zu der beabsichtigten Entlassung Stellung genommen und damit die aus seiner Sicht maßgeblichen Fakten zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, zu laufen begann.

27

Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

28

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

29

Die Berufung ist von der Kammer nicht zuzulassen. Die gesetzlichen Gründe hierfür liegen nicht vor.

30

Beschluss

31

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.396,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 5 GKG).

32

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 24/01/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04. April 2011 - 1 K 2117/09 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nicht zug
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Annotations

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.

(2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören.

(3) Die Entlassung muss in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat.

(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.

(2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören.

(3) Die Entlassung muss in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat.

(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.