Verwaltungsgericht Trier Urteil, 10. Nov. 2015 - 1 K 1755/15.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2015:1110.1K1755.15.TR.0A
published on 10/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 10. Nov. 2015 - 1 K 1755/15.TR
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 5. März 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2015 verpflichtet, über die Besetzung des am 28. Oktober 2014 ausgeschriebenen Dienstpostens lfd. Nr. 34 „Unterbereichsleiter/in und Sachbearbeiter/in in herausgehobener Stellung im Aufgabenbereich BK2“ der Bundeskasse Trier am Standort Trier, bewertet nach Besoldungsgruppe A12, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Sachbericht

2

Der Kläger wendet sich gegen eine Auswahlentscheidung der Beklagten, aufgrund derer ein Dienstposten der Besoldungsgruppe A12 mit der Beigeladenen besetzt worden ist.

3

Der am ... 1955 geborene Kläger erwarb am 31. Juli 1970 den Hauptschulabschluss. Anschließend absolvierte er zwischen dem 1. August 1970 und dem 31. Dezember 1974 eine Berufsausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann, die er mit der Note „ausreichend“ beendete. Bis zum 31. August 1982 war er für verschiedene Arbeitgeber tätig, unter anderem als Spezialbaufacharbeiter.

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Im Herbst 1982 begann der Kläger die Laufbahnausbildung für den mittleren nichttechnischen Dienst der Bundeswehrverwaltung; durch Ernennungsurkunde vom 30. Juli 1982 wurde er durch die Beklagte mit Wirkung zum 1. September 1982 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsassistentenanwärter ernannt. Die Laufbahnprüfung bestand der Kläger am 30. August 1984 mit der Gesamtnote „gut“ und wurde mit Wirkung zum 1. September 1984 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassistenten zur Anstellung, mit Wirkung zum 1. Januar 1986 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsassistenten (A6) ernannt. Hiernach war er bis zum 31. März 1993 im mittleren nichttechnischen Dienst der Beklagten tätig. Im Jahr 1988 wurde er zum Regierungsobersekretär (A7), im Jahr 1990 zum Regierungshauptsekretär (A8) und im Jahr 1991 zum Amtsinspektor (A9m) befördert.

5

Im Jahr 1992 bewarb sich der Kläger um den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der Bundeswehrverwaltung. Ab dem 1. April 1993 absolvierte er hierfür die Laufbahnausbildung, die er am 26. März 1996 mit der Gesamtnote „befriedigend“ abschloss. Mit Wirkung zum 1. April 1997 wurde der Kläger zum Regierungsinspektor (A9g), mit Wirkung zum 1. Oktober 1997 zum Regierungshauptinspektor (A10) und mit Wirkung zum 15. September 1998 zum Regierungsamtmann (A11) befördert. Durch Verfügung vom 12. August 2002 ordnete die Beklagte den Kläger mit seinem Einverständnis mit dem Ziel der Versetzung zur Bundeskasse Trier ab; durch Verfügung vom 9. Januar 2003 – berichtigt durch Verfügung vom 14. Januar 2003 – erfolgte die Versetzung nach ebenda. Ab dem 1. Februar 2003 stand der Kläger damit als Zollamtmann im Dienst der Beklagten. In der Folgezeit bewarb sich der Kläger erfolglos auf verschiedene Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe A12, unter anderem in den Jahren 2005, 2006 und 2012. Seit dem 1. Januar 2012 nimmt der Kläger einen nach Besoldungsgruppe A9g/A11 bewerteten Dienstposten als „Sachbearbeiter und Verfahrensbeauftragter HKR“ bei der Bundeskasse Trier wahr.

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Die dienstlichen Leistungen des Klägers nach seinem Wechsel in den Geschäftsbereich der Bundeskasse Trier wurden zu den Beurteilungsstichtagen 1. Februar 2003, 31. Januar 2005 und 31. Oktober 2007 jeweils mit „tritt hervor“, zum Beurteilungsstichtag 31. Juli 2010 mit „9 – in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend“ und zu den Beurteilungsstichtagen 31. Januar 2013 und 1. September 2014 jeweils mit „11 – überdurchschnittlich“ bewertet. Bei allen genannten Beurteilungen handelte es sich um Regelbeurteilungen, bezogen auf die Besoldungsgruppe A11.

7

Durch Verfügung vom 28. Oktober 2014 schrieb die Beklagte – Bundesfinanzdirektion Südwest – bezirksintern Dienstposten des mittleren und gehobenen Dienstes aus. Als Bewerber wurden Beschäftigte aus dem Geschäftsbereich der Bundesfinanzdirektion Südwest, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzdienstverwaltung mit Dienstsitzen in Frankfurt am Main, Freiburg, Karlsruhe, Neustadt an der Weinstraße, Stuttgart und Sigmaringen, der Zollfahndungsämter Frankfurt am Main und Stuttgart, des Hauptzollamts Kiel (für die Dienstposten am Dienstsitz Kiel), des Kompetenzzentrums für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes am Dienstort Trier oder Kiel sowie des ZIVIT (Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik), soweit sie eine zöllnerische Ausbildung besaßen, zugelassen. Die Ausschreibung der Dienstposten der Besoldungsgruppen A9m und A12 sollten sich grundsätzlich an Beförderungsbewerber richten, worunter ausweislich der Ausschreibung Bewerber der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe zählen sollten, die über eine aktuelle Beurteilung mit dem Gesamturteil „7 – entspricht in vollem Umfang den Anforderungen“ oder besser verfügten. Angehörige der genannten Besoldungsgruppen (Versetzungsbewerber) sollten nur bewerbungsberechtigt sein, sofern eine ausdrückliche Regelung getroffen worden war.

8

Mit Schreiben vom 10. November 2014 bewarb sich der Kläger unter anderem auf die unter der lfd. Nr. 34 ausgeschriebene Stelle eines „Unterbereichsleiters und Sachbearbeiters in herausgehobener Stelle im Aufgabenbereich BK 2“ der Besoldungsgruppe A12 bei der Bundeskasse Trier mit Dienstsitz Trier. Die Bemerkungsspalte wies diese laufende Nummer als „offene Ausschreibung“ aus. Eine unter der lfd. Nr. 35 ausgeschriebene identische Stelle mit Dienstsitz Kiel war demgegenüber als Ausschreibung zur Beförderung ausgestaltet.

9

Am 12. März 2015 erhielt der Kläger eine auf den 5. März 2015 datierte Nachricht von der Beklagten, dass seine Bewerbung um die unter der lfd. Nr. 34 ausgeschriebene Stelle nicht berücksichtigt werden könne. Die Stelle sei nach den Vorgaben von Ziffer 6.2.4. in Verbindung mit Ziffer 6.2.3. der Auswahl- und Ausschreibungsrichtlinien für die Bundeszollverwaltung (ARZV) mit der Beigeladenen zu besetzen. Diese stand bereits im Rang einer Zollamtsrätin (A12).

10

Gegen die Auswahlentscheidung der Beklagten legte der Kläger am 16. März 2015 Widerspruch ein. Er beanstandete, dass der Dienstposten mit der lfd. Nr. 34 offen ausgeschrieben worden sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb etwa bei dem identischen Dienstposten am Dienstsitz Kiel mit der lfd. Nr. 35 anders verfahren worden sei, obschon kein Unterschied in Aufgabenbereich, Funktion oder Status bestanden habe. Zwar unterliege die Frage der Ausschreibung als solche der grundsätzlichen Organisationsmacht des Dienstherrn, was sich auch aus Ziffer 5.1. ARZV ergebe. Dies gelte aber nicht uneingeschränkt, insbesondere dann nicht, wenn der Dienstherr durch die Form der Ausschreibung Einfluss auf die Auswahlentscheidung ausübe, etwa indem ein bestimmter Posten offen ausgeschrieben werde, um die Umsetzung eines Statusamtsinhabers – hier der Beigeladenen – zu ermöglichen. Insoweit habe die gewählte Form der Ausschreibung eine Vorentscheidung zu deren Gunsten bedeutet, weil ein Versetzungsbewerber, der nicht völlig unbrauchbare Leistungen erbracht habe, immer Vorrang vor einem Beförderungsbewerber beanspruchen könne. Ein anderer sachlicher Grund, der die unterschiedliche Form der Ausschreibung bei identischen Posten an den Dienstort Trier und Kiel rechtfertigen könnte, sei nicht ersichtlich.

11

Auch die Auswahlentscheidung sei zu beanstanden. Die Beigeladene habe in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung lediglich die Note „6 – überwiegend erwartungsgemäß“ erhalten, während seine dienstlichen Leistungen zuletzt mit „11 – überdurchschnittlich“ beurteilt worden seien. Diese Noten lägen mindestens zwei Stufen auseinander, so dass der Unterschied nicht allein auf das höhere Statusamt der Mitbewerberin zurückzuführen sei. Ein derartiger Unterschied könne auch nicht ausgeglichen werden, indem auf frühere Beurteilung zurückgegriffen werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es notwendig, die Auswahlkriterien nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf sämtliche Bewerber anzuwenden, nicht lediglich auf die unterschiedlichen Bewerbergruppen. Dabei sei maßgeblich auf den aktuellen Leistungsstand unter Berücksichtigung der Anforderungen der jeweiligen Ämter abzustellen. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass eine Beamtin im Statusamt A12 mit einer Leistungsbeurteilung von sechs Punkten ebenso gut oder sogar besser geeignet sei als ein Beamter im Statusamt A11 mit einer Leistungsbeurteilung von elf Punkten. Ebenso wenig könne darauf abgestellt werden dass die Beigeladene bei verschiedenen Behörden tätig gewesen sei. Die dienstliche Beurteilung solle die Prognose dafür geben, dass der Bewerber geeignet sei für das Statusamt, auf das er sich beworben habe, woran bei ihm – dem Kläger – angesichts der Leistungsbewertung keine Bedenken bestehen könnten.

12

Zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene erst seit zwei Jahren das höhere Statusamt bekleide und selbst in diesem Zeitraum nicht bei der Bundeskasse, sondern auf einem Dienstposten bei der ZEFIR (Zentralstelle Finanzielles Dienstrecht) eingesetzt gewesen sei.

13

Die Beklagte – Bundesfinanzdirektion Südwest – wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13. Mai 2015 zurück. Die Art der Ausschreibung sei nicht zu beanstanden. Der Dienstherr könne wählen, ob er eine Stelle im Wege der Beförderung oder der Versetzung vergeben wolle. Im vorliegenden Fall habe sich der Dienstherr für eine offene Ausschreibung entschieden, um einen möglichst weiten Kreis potentieller Bewerber einbeziehen zu können. Eine Vorabentscheidung über die Auswahl der Bewerber sei damit jedoch nicht verbunden. Durch den Ausschreibungstext habe sie – die Beklagte – sich vielmehr daran gebunden, auch unter Bewerbern aus verschiedenen Statusämtern eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen.

14

Gemäß § 33 BundeslaufbahnverordnungBLV – sei die Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Dies setze jedoch eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen voraus, die im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen sei. Für die Auswahlentscheidung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen hätten lediglich Beurteilungen unterschiedlicher Statusämter vorgelegen. Die Beigeladene sei dabei mit der Note „6 – überwiegend erwartungsgemäß“ in dem Amt einer Zollamtsrätin (A12), der Kläger mit der Note „11 – überdurchschnittlich“ in dem Amt eines Zollamtmannes (A11) bewertet worden. Diesen Beurteilungen hätten unterschiedliche Vergleichsgruppen und damit unterschiedliche Anforderungen zugrunde gelegen. Infolgedessen fehle die Vergleichbarkeit. Entsprechend sei die Auswahlentscheidung im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der in Ziffer 6.2.3. ARZV genannten Kriterien (bisheriger beruflicher Werdegang, aktuelle und frühere Beurteilungen, Verwaltungserfahrung, Verwendungsbreite und einschlägige Fachkenntnisse) getroffen worden.

15

Im Rahmen der früheren Beurteilungen habe der Kläger zum Stichtag 31. Januar 2013 im Statusamt eines Zollamtmanns die Beurteilung „11 – überdurchschnittlich“ erhalten, die Beigeladene habe im selben Statusamt die Höchstnote „15 – herausragend“ erreicht. Gleiches gelte im Ergebnis für die frühere Beurteilung zum Stichtag 31. Juli 2010. In dieser habe der Kläger die Note „9 – in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend“ und die Beigeladene im selben Statusamt die Note „13 – herausragend“ erlangt. Schließlich habe sie auch in der Beurteilung zum Stichtag 31. Oktober 2007 mit der Bewertung „tritt erheblich hervor“ einen Leistungsvorsprung verzeichnen können.

16

Keinen relevanten Unterschied könne man bei dem allgemeinen Dienstalter und dem besonderen Dienstalter feststellen. Der Kläger sei 14 Jahre bei der Bundeskasse tätig, die Beigeladene 18 Jahre. Der Kläger stehe seit 1982 im Bundesdienst, die Beigeladene seit 1980. Nach einer so langen Zeit würden keine entscheidungserheblichen Unterschiede hinsichtlich einschlägiger Erfahrungen oder Fachkenntnisse auftreten.

17

Hinsichtlich der Verwendungen weise die Beigeladene Tätigkeiten in einem Zollamt, in einem Hauptzollamt, bei der Bundeskasse und in der Bundesfinanzdirektion Südwest auf. Der Kläger sei bei der Bundesakademie für Wehrbereichsverwaltung und Wehrtechnik, im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und bei der Bundeskasse tätig gewesen. Auch bei den Kriterien Verwaltungserfahrung, Verwendungsbreite und Fachkenntnisse sei daher kein signifikanter Unterschied erkennbar.

18

Schließlich sei zu Gunsten der Beigeladenen noch zu berücksichtigen gewesen, dass sie bereits seit dem 1. September 2012 Aufgaben auf einem nach A12 bewerteten Dienstposten mit Erfolg wahrnehme. Bei einer Bewertung der dienstlichen Leistungen innerhalb der Besoldungsgruppe A12 würden höhere Anforderungen gestellt als in der Vergleichsgruppe der Besoldungsgruppe A11. Soweit der Kläger rüge, dass kein allgemeiner Erfahrungssatz bestehe, wonach eine im höheren Amt befindliche Beamtin auch bei schlechterer Beurteilung eine bessere Leistung erbringe als ein im niedrigeren Amt befindlicher Beamter bei besserer Beurteilung, verkenne er den entscheidungserheblichen Maßstab. Die vorliegende Auswahlentscheidung sei nicht auf Grundlage eines derartigen Erfahrungssatzes, sondern aufgrund der Auswertung von Einzelmerkmalen getroffen worden. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl gleich geeigneter Bewerber beimesse, unterliege zudem nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Diese werde ergeben, dass die berufliche Entwicklung der Beigeladenen darauf schließen lasse, dass sie für das höherwertige Amt besser geeignet sei als der Kläger.

19

Der Kläger hat am 8. Juni 2015 vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er nimmt Bezug auf die Begründung seines Widerspruchs. Die rechtlichen Bedenken seien im Widerspruchsverfahren nicht ausgeräumt worden. Im Gegenteil habe die Beklagte einräumen müssen, dass die Leistungsentwicklung in seinem Falle einen kontinuierlichen Anstieg verzeichne, während die Beigeladene, die vormals regelmäßig zweistellige Beurteilungsnoten erhalten habe, nunmehr eine offensichtliche Leistungsminderung an den Tag lege. Die Heranziehung der früheren dienstlichen Beurteilungen sei rechtsfehlerhaft gewesen. Zudem könne die Beklagte weiterhin nicht plausibel erklären, warum die Ausschreibung des Dienstpostens mit der lfd. Nr. 34 im Gegensatz zu derjenigen des Dienstpostens mit der lfd. Nr. 35 offen erfolgt sei. Das Gesamtkonzept der ARZV mache deutlich, dass der Beförderungsbewerbung regelmäßig der Vorrang vor der Versetzungsbewerbung zukomme. Das Vorgehen der Beklagten erwecke zwingend den Eindruck, dass der Weg der offenen Ausschreibung gewählt worden sei, um die Beigeladene als Statusamtsbewerberin zu bevorzugen.

20

Der Kläger beantragt,

21

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 5. März 2015 zur Besetzung des am 28. Oktober 2014 ausgeschriebenen Dienstpostens lfd. Nr. 34 „Unterbereichsleiter/in und Sachbearbeiter/in in herausgehobener Stellung im Aufgabenbereich BK2“ der Bundeskasse Trier am Standort Trier, bewertet nach Besoldungsgruppe A12, und des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2015 über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtserfassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Sie verteidigt die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen und bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Besetzungsbericht vom 11. Februar 2015 und im Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2015. Sie betont, dass die Beurteilungsentwicklung des Klägers parallel zu derjenigen der Beigeladenen verlaufen sei, allerdings immer auf deutlich niedrigerem Niveau. Die Beigeladene sei lediglich nach ihrer Beförderung zur Zollamtsrätin schlechter beurteilt worden, da sie nunmehr in einer anderen Vergleichsgruppe sei, in der höhere Anforderungen gestellt würden. Es sei allgemein anerkannt, dass unmittelbar im Anschluss an eine Beförderung die Beurteilung eines Beamten aufgrund der strengeren Maßstäbe regelmäßig in der Gesamtnote absinke. Hieraus könne keinesfalls auf eine Leistungsminderung geschlossen werden.

25

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie schließt sich in der Sache den Ausführungen der Beklagten an.

26

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, dem Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten (2 Bände Personalakten, 1 Teilband Beurteilungen, 1 Band Verwaltungs- und Widerspruchsakten), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf eine erneute Entscheidung der Beklagten über seine Bewerbung um den am 28. Oktober 2014 unter der lfd. Nr. 34 ausgeschriebenen Dienstposten eines „Unterbereichsleiters und Sachbearbeiters in herausgehobener Stellung im Aufgabenbereich BK2“ der Bundeskasse Trier am Standort Trier, bewertet nach Besoldungsgruppe A12. Die zu Gunsten der Beigeladenen erfolgte Auswahlentscheidung der Beklagten – Bundesfinanzdirektion Südwest – vom 5. März 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2015 erweisen sich als rechtswidrig und verletzen den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

28

Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG – gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der Kläger hat deshalb einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den am 28. Oktober 2014 unter der lfd. Nr. 34 ausgeschriebenen Dienstposten der Besoldungsgruppe A12 unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich normierten und durch § 9 Satz 1 Bundesbeamtengesetz – BBG – einfachrechtlich konkretisierten Leistungsgrundsatzes vergibt und ihre Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Diese Vorgaben dienen zum einen dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 – 2 C 51.86 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. August 2015 – 2 B 10664/15.OVG – juris, stRspr.).

29

Aus der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs folgt zwar regelmäßig kein Anspruch auf Ernennung auf die begehrte ausgeschriebene Stelle. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Aussichten, bei der erneuten Entscheidung ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl zumindest möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 – juris; HessVGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 1 B 460/15 – juris). Hiermit korrespondiert, dass es im Hinblick auf den dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht Aufgabe des Gerichts ist, selbst den bestgeeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten einer Bewerbung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 – juris). Die gerichtliche Kontrolle ist vielmehr auf die Prüfung beschränkt, ob bei der Besetzungsentscheidung Verfahrensfehler begangen, der Begriff der Eignung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Entscheidung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde lag, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – 2 A 3.00 – juris, m.w.N.).

30

Dies zugrunde gelegt, hält die Auswahlentscheidung der Beklagten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie leidet an einem relevanten Verfahrensfehler (nachfolgend 1.). Zudem wurden die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung erkennbar überschritten (nachfolgend 2.).

31

1. Die Auswahlentscheidung leidet an einem Verfahrensfehler, da die unter der lfd. Nr. 34 ausgeschriebene Stelle am Dienstort Trier ohne sachgerechten Grund offen – d.h. sowohl für Beförderungsbewerber als auch für Versetzungsbewerber – ausgeschrieben worden ist.

32

a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn sein Recht, bei der Besetzung freigewordener oder neu geschaffener Dienstposten zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 – 6 C 58.65 – BVerwGE 26, 65 – juris; BVerwG, Urteil vom 7. März 1968 – 2 C 11.64 – juris; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1969 – 2 C 114.65 – juris; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1975 – 2 A 4.72 - juris; BVerwG, Urteil vom 30. November 1978 – 2 C 24.77 – juris; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30.78 – BVerwGE 60, 144 – juris; BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 41.89 – BVerwGE 89, 199 – juris; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 – 2 C 20.94 – BVerwGE 98, 334 – juris; BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1996 – 1 WB 21.95 – juris; BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 – BVerwGE 122, 237 – juris; HessVGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 1 B 460/15 – juris), das nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüft werden kann.

33

Das hierbei maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen hat eine andere Qualität als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 – 2 C 21.95 – BVerwGE 101, 112 – juris). Während das Auswahlermessen unmittelbar der Umsetzung des verfassungsrechtlich abgesicherten Leistungsprinzips dient, betrifft das Organisationsermessen die der Bestenauslese vorgeschaltete Entscheidungsebene. In diese Phase der Stellenbesetzung fallen neben der Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan, der Dienstpostenbewertung und der Entscheidung zwischen der Ausschreibung einer Stelle für Beförderungs- und/oder Versetzungsbewerber auch die Formulierung besonderer Eignungsvoraussetzungen, die der künftige Stelleninhaber mitbringen muss und die Festlegung, welchen Gesichtspunkten innerhalb von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung das größere Gewicht zukommen soll (sog. Anforderungsprofil), aber auch die Entscheidung, ob ein bereits begonnenes Stellenbesetzungsverfahren wieder abgebrochen wird.

34

b. Diesen Entscheidungen in der der Bestenauslese vorgelagerten Phase der Stellenbesetzung ist gemein, dass sie grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern berühren, weil die nach dem Grundsatz der Bestenauslese anzulegenden Maßstäbe des Leistungsprinzips nicht beschränkt, sondern lediglich konkretisiert werden. Ist das Organisationsermessen in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt, so liegt die in der Art eines Filters wirkenden Organisationsentscheidungen somit gegenständlich und zeitlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 – 3 CE 11.605 – juris, zum Anforderungsprofil). Dies gilt jedoch nur, wenn die Organisationsentscheidung von „sachlichen“ bzw. „sachgerechten“ Gründen getragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 – 2 C 21.95 – BVerwGE 101, 112 – juris; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 – BVerwGE 151, 14 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Juli 2015 – 2 B 10947.OVG – juris, zum Abbruch des Auswahlverfahrens; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 16.89 – juris; BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 7.89 – juris, zur Dienstpostenbewertung; BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – 2 A 3.00 – BVerwGE 115, 58 – juris; NiedersOVG, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 5 ME 266/09 – juris, zum Anforderungsprofil; HessVGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 1 B 460/15 – juris, zur Wahl der Ausschreibungsform).

35

c. Ausgehend hiervon sind keine sachlichen Gründe erkennbar und auch durch die Beklagte nicht dargetan, die die Organisationsentscheidung, den unter der lfd. Nr. 34 ausgeschriebenen Dienstposten unter Abweichung von den geltenden Auswahl- und Ausschreibungsrichtlinien und der sonstigen Verwaltungspraxis auch für die Bewerbungen von Inhabern des Statusamts A12 (Versetzungsbewerber) zu öffnen, rechtfertigen.

36

Nach Ziffer 5.1. der Regelungen für die Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden – und mithin auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung findenden – Fassung (ARZV) können die gemäß § 4 BLV bei der Besetzung von Dienstposten notwendigen Ausschreibungen (vgl. auch Ziffer 4.1. ARZV) als offene Ausschreibungen oder als Ausschreibungen zur Beförderung erfolgen. Offene Ausschreibungen beziehen nach der Konzeption einen möglichst weiten Kreis potenzieller Bewerber ein und sollen vorrangig der Personalgewinnung dienen; Beförderungsausschreibungen sollen demgegenüber Fortkommensmöglichkeiten der Beschäftigten eröffnen und daher gezielt zur Förderung der Beschäftigten vorgesehen werden (vgl. Ziffer 5.1. Sätze 2 und 3 ARZV). Ein allgemeiner Vorrang der Beförderungsausschreibung vor der offenen Ausschreibung – wie vom Kläger vermutet – lässt sich allein aus den Verwaltungsrichtlinien der Beklagten demnach nicht herleiten. Jedoch ist aus der gewählten Formulierung in Ziffer 5.1. Satz 1 ARZV („können“) erkennbar, dass die Entscheidung für oder wider eine der genannten Ausschreibungsformen in Übereinstimmung mit der vorstehend genannten Rechtsprechung auf einer pflichtgemäßen Ermessensausübung beruhen muss.

37

Die Beklagte konnte weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren auf Nachfrage einen sachgerechten Grund dafür nennen, weshalb der unter der lfd. Nr. 34 ausgeschriebene Dienstposten der Besoldungsgruppe A12 am Dienstsitz Trier offen ausgeschrieben worden ist, der unter der lfd. Nr. 35 ausgeschriebene Dienstposten der Besoldungsgruppe A12 am Dienstsitz Kiel hingegen nicht. Dabei hätte es einer Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe allein schon deshalb bedurft, weil beide Dienstposten einen identischen Aufgabenbereich und vollständig deckungsgleiche Befähigungsvoraussetzungen hatten. Darüber hinausgehend wäre die offene Ausschreibung der lfd. Nr. 34 auch deshalb erklärungsbedürftig gewesen, weil eine solche nach dem Text der Ausschreibung vom 28. Oktober 2014 konzeptionell die absolute Ausnahme darstellen sollte. Aus dem Ausschreibungstext war klar zu erkennen, dass sich unter anderem die Ausschreibung der nach Besoldungsgruppe A12 bewerteten Dienstposten „grundsätzlich nur an Beförderungsbewerber/innen“ richten sollte und eine Bewerbungsberechtigung von Statusbewerbern einer „ausdrücklichen Regelung“ im Zusammenhang mit der Ausschreibung bedurfte. Der Ausnahmecharakter der offenen Ausschreibung – zumindest in diesem Ausschreibungsverfahren – wird zudem daran deutlich, dass lediglich fünf der insgesamt ausgeschriebenen 33 Dienstposten offen ausgeschrieben waren, wobei es sich bei den vier neben der lfd. Nr. 34 offen ausgeschriebenen Dienstposten um solche der Besoldungsgruppe A9m am Dienstort Kiel handelte (lfd. Nr. 45). Angesichts der hohen Zahl der dort zu vergebenden Dienstposten mag die offene Ausschreibung aus Gründen der Personalgewinnung erforderlich gewesen sein (vgl. Ziffer 5.1. Satz 2 ARZV). Anhaltspunkte für ein vergleichbares Bedürfnis im Falle des (einzelnen) unter der lfd. Nr. 34 ausgeschriebenen Dienstpostens bestanden angesichts der elf im Besetzungsbericht vom 11. Februar 2015 genannten Beförderungsbewerber nicht.

38

Insoweit kann auch die durch die Beklagte im Widerspruchsbescheid genannte Begründung für die offene Ausschreibung des unter den lfd. Nr. 34 ausgeschriebenen Dienstpostens, die sich ohnehin in einer pauschalen Wiedergabe der Ausschreibungsrichtlinien erschöpft hat und ungeeignet war, insbesondere im Vergleich zur Ausschreibung der lfd. Nr. 35 die Vorgehensweise nachvollziehbar zu plausibilisieren, nicht den Tatsachen entsprochen haben. Ein erhöhter Bedarf zur Gewinnung von Personal für die Besetzung des unter der lfd. Nr. 34 ausgeschriebenen Dienstpostens ist schlechterdings nicht erkennbar. Ein sonstiger sachlicher Grund für die Abweichung ist weder durch die Beklagte dargetan noch von Amts wegen ersichtlich.

39

Vielmehr ist es nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht ausgeschlossen, dass die Form der offenen Ausschreibung im Falle der lfd. Nr. 34 nur deshalb gewählt worden ist, um einem bestimmten Statusbewerber die Versetzung zu ermöglichen. Dies ergibt sich jedenfalls teilweise aus der Aussage der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2015, in der diese auf Frage nach dem sachlichen Grund für die unterschiedliche Ausschreibung der lfd. Nrn. 34 und 35 eingeräumt hat, die offene Ausschreibung des erstgenannten Dienstpostens sei deshalb erfolgt, weil bekannt gewesen sei, dass Versetzungsbewerber Interesse an dem Dienstposten bekundet hätten. Allein hierin ist jedoch kein sachlicher Grund für die offene Ausschreibung zu erkennen. Auch die Behauptung, die Besetzungsentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen auch unter angemessener Berücksichtigung der Beförderungsbewerber getroffen zu haben, wird durch die konkreten Umstände widerlegt (vgl. hierzu sogleich). Dies in Zusammenschau mit der nicht nachvollziehbaren Vorgehensweise im Ausschreibungsverfahren legt nahe, dass ein sachlicher Grund für die Ausgestaltung des Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens des unter der lfd. Nr. 34 ausgeschriebenen Dienstpostens fehlt.

40

2. Die Beklagte hat zudem die gesetzlichen Grenzen ihrer Beurteilungsermächtigung überschritten, indem sie die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen getroffen und hierbei sowohl deren aktuelle Beurteilung als auch diejenige des Klägers vollständig außer Acht gelassen hat.

41

a. Nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 Satz 1 BBG haben Bewerber um einen Beförderungsdienstposten einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 – juris; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – 1 WB 6.07 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juni 2014 – 2 B 10430/14.OVG – juris Rn. 14, stRspr.). Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. September 2015 – 2 B 10765/15.OVG – juris Rn. 20).

42

Dies gilt auch in der vorliegenden Konstellation, in der Versetzungsbewerber – hier: die Beigeladene – mit Beförderungsbewerbern – hier: der Kläger – konkurrieren. Die Beklagte hat sich im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens – wenngleich rechtsfehlerhaft (vgl. oben) – dafür entschieden, in die Auswahl um den Dienstposten mit der lfd. Nr. 34 auch Versetzungsbewerber unterschiedslos einzubeziehen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 1 B 460/15 – juris). Obgleich sich der Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nur auf das Statusamt erstreckt, hat diese Entscheidung zur Folge, dass die Beklagte nicht nur die Beförderungsbewerber, sondern auch die Versetzungsbewerber in das an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichtende Auswahlverfahren einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2003 – 1 WB 23.03 – juris, m.w.N.). Zwar haben Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusveränderung versetzt werden wollen, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Vielmehr hat der Dienstherr ein in seiner Organisationsfreiheit begründetes Wahlrecht zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung, dessen Ausübung im pflichtgemäßen Ermessen der für den Dienstherrn handelnden Behörden steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 – 6 P 21.92 – BVerwGE 95, 73, juris; BVerwG, Beschluss vom 20. August 2003 – 1 WB 23.03 – juris, jeweils m.w.N.). Entschließt sich der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens jedoch für ein Auswahlverfahren, an dem sowohl Beförderungsbewerber als auch „reine“ Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, beschränkt er durch diese „Organisationsgrundentscheidung“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2003 – 1 WB 23.03 – juris) seine Freiheit, die Stellen durch Versetzungen oder Umsetzungen zu besetzen, und ist aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Auswahlkriterien nicht nur auf die Beförderungsbewerber, sondern auf sämtliche Bewerber anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 – BVerwGE 122, 237 – juris; HessVGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 1 B 460/15 – juris; ThürOVG, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 2 EO 361/12 – juris).

43

b. Nach den zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen dienstlichen Beurteilungen waren die Leistungen der Beigeladenen mit der Note „6 – überwiegend erwartungsgemäß“ und diejenigen des Klägers mit der Note „11 – überdurchschnittlich“ bewertet. Da es sich jedoch im Falle der Beigeladenen um eine Beurteilung im Statusamt A12 (Zollamtsrätin), im Falle des Klägers „lediglich“ um eine solche im Statusamt A11 (Zollamtmann) handelte, waren beide in unterschiedlichen Vergleichsgruppen, so dass es jedenfalls an einer unmittelbaren Vergleichbarkeit der Beurteilungen fehlte.

44

Dies hat die Beklagte zum Anlass genommen, unter Anwendung von Ziffer 6.2.4. ARZV eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der unter Ziffer 6.2.3. ARZV genannten Kriterien vorzunehmen. Hierbei ist sie – da die Kriterien der Fachkenntnisse, Verwaltungserfahrungen und Verwendungsbreite nach ihrer Einschätzung keine hinreichende Differenzierung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen gestatteten – ausschließlich auf Grundlage der vergangenen dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen und des Klägers zu dem Ergebnis gelangt, dass erstere die bestgeeignete Bewerberin um den zu vergebenden Dienstposten sei, weil sie zu den drei vorangegangenen Beurteilungsstichtagen im Statusamt A11 jeweils bessere Leistungen als der Kläger erbracht habe (Beurteilungsstichtag 31. Januar 2013: „15 – herausragend“ zu „11 – überdurchschnittlich“; Beurteilungsstichtag 31. Juli 2010: „13 – herausragend“ zu „9 – in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend“; Beurteilungsstichtag 31. Oktober 2007: „tritt erheblich hervor“ zu „tritt hervor“). Diese Vorgehensweise entspricht weder den eigenen Ausschreibungs- und Besetzungsrichtlinien der Beklagten noch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.

45

aa. Innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen kann der Dienstherr Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen, des Ausschreibungsverfahrens und der Auswahlentscheidungen im Rahmen der Bestenauslese weitgehend durch Richtlinien festlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 – 2 C 26.78 – juris; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 – juris, jeweils zu Beurteilungsrichtlinien). Das gewählte System muss aber gleichmäßig auf alle Beamten angewendet werden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 – juris).

46

Ausgehend hiervon hat sich die Beklagte schon allein deshalb in Widerspruch zu ihren Regelungen für die Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten – ARZV – gesetzt, weil sie erstens entgegen Ziffer 6.2.2. Satz 2 ARZV ausschließlich die Gesamtnote der aktuellen Beurteilung, nicht aber die Einzelfeststellungen in den Blick genommen hat und zweitens entgegen Ziffer 6.2.4. ARZV in Verbindung mit Ziffer 6.2.3. ARZV nicht den gesamten beruflichen Werdegang der Bewerber in die Einzelfallbetrachtung eingestellt hat, indem sie die aktuelle dienstliche Beurteilung der Beigeladenen und des Klägers (Beurteilungsstichtag 1. September 2014) bei der Auswahlentscheidung vollständig ausgeblendet hat. Diese hat sie vielmehr ausschließlich herangezogen, um – mangels vermeintlich fehlender Vergleichbarkeit – den Rückgriff auf die älteren Beurteilungen als Entscheidungsgrundlage rechtfertigen zu können. Eine Bewertung vergleichbarer Einzelmerkmale im Rahmen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen hat hingegen an keiner Stelle stattgefunden. Dies ergibt sich aus dem Besetzungsbericht vom 11. Februar 2015. Hierdurch hat die Beklagte es versäumt, alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Vielmehr hat sie ihre Auswahlentscheidung auf ein zwei Jahre altes Leistungsbild der Bewerber gestützt, das durch aktuellere Beurteilungen bereits überholt war.

47

bb. Dies steht auch im Widerspruch zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Falle mangelnder Vergleichbarkeit der Beurteilungen im Hinblick auf das Gesamturteil zunächst eine Einzelexegese leistungsbezogener Merkmale – auch vor dem Hintergrund der Funktionsbeschreibung des konkret zu besetzenden Dienstpostens – zu erfolgen hat, bevor im Rahmen der Bestenauslese auf ältere Beurteilungen oder sonstige Hilfskriterien zurückgegriffen werden kann (stRspr., vgl. nur. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2012 – 2 B 10778/12.OVG – juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – 2 B 10648/14.OVG – juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – 2 B 10611/14.OVG – juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Juli 2015 – 2 B 10498/15.OVG – juris).

48

Diese Einzelexegese erscheint vorliegend bei den aktuellen Beurteilungen der Beigeladenen und des Klägers trotz der unterschiedlichen innegehabten Statusämter auch nicht ausgeschlossen. Angesichts der durch die Beurteilungsvorlagen vergleichbaren Systematik der Beurteilungen und der darin enthaltenen Einzelmerkmale wäre für die Beklagte – selbst beim Gesamturteil – eine Vorgehensweise naheliegend gewesen, wonach die Leistungen der Beigeladenen im höheren Statusamt A12 lediglich geeignet gewesen wären, einen gewissen Rückstand gegenüber dem Kläger bei der Beurteilungsnote – bei der Gesamtnote, jedenfalls aber bei den Einzelmerkmalen – auszugleichen, nicht aber zwingend dazu geführt hätten, von einer fehlenden Vergleichbarkeit der Beurteilungen insgesamt auszugehen. Dies hätte auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung gestanden, wonach nach einer Beförderung regelmäßig eine Stagnation oder eine Herabstufung bei der Beurteilungsnote gerechtfertigt ist, weil der beförderte Beamte sich nunmehr an den höherwertigen Aufgabenbereichen und einer anderen Vergleichsgruppe messen zu lassen hat (vgl. etwa NiedersOVG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 5 LB 497/07 – juris).

49

Bei dieser rechtlich gebotenen Vorgehensweise hätte die Beklagte jedoch feststellen müssen, dass eine Herabstufung der Beigeladenen in der Gesamtnote um neun (!) Punkte von der Höchstnote „15 – herausragend“ am Beurteilungsstichtag 31. Januar 2013 auf die klar unterdurchschnittliche Bewertung „6 – überwiegend erwartungsgemäß“ zum Beurteilungsstichtag 1. September 2014 nicht allein mit der zwischenzeitlichen Beförderung zur Zollamtsrätin (A12) und der damit verbundenen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben gerechtfertigt sein konnte, sondern einen Rückschluss auf einen spürbaren Leistungsabfall erlauben musste. Angesichts dessen hätte die Beklagte auch nicht mehr berechtigt zu dem Ergebnis gelangen können, dass die Beigeladene die im Vergleich zum Kläger besser geeignete Bewerberin war, obschon sie fünf Notenstufen schlechter als dieser beurteilt worden war.

50

Dieses Ergebnis hätte sich nicht nur bezogen auf die Gesamtnote, sondern auch im Rahmen der Einzelexegese aufgedrängt. Während der Kläger bei seiner letzten dienstlichen Beurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. September 2014 im Rahmen der Einzelmerkmale zweimal die Bewertung „A – im Vergleich sehr stark ausgeprägt“, siebenmal die Bewertung „B – im Vergleich stark ausgeprägt“ und dreimal die Bewertung „C – im Vergleich eher stark ausgeprägt“ erhalten hatte, war die Leistung der Beigeladenen zuletzt mit dreimal „C – im Vergleich eher stark ausgeprägt“ und neunmal „D – im Vergleich durchschnittlich ausgeprägt“ bewertet worden. Schließlich lassen auch die textlichen Ausführungen der letzten Beurteilungen auf einen spürbaren Leistungsvorsprung des Klägers gegenüber der Beigeladenen – auch unter Beachtung des höheren Statusamts der Letztgenannten – schließen. So betont die dienstliche Beurteilung des Klägers die „beachtlichen Fachkenntnisse“, die „überzeugenden Arbeitsergebnisse“ und die „stark bis sehr stark ausgeprägten“ Fach- und Methodenkompetenzen sowie sozialen Kompetenzen. Die Beigeladene kann sich demgegenüber nur auf „umfangreiche Fachkenntnisse“, „zufriedenstellende Arbeitsergebnisse“ sowie „durchschnittlich bis eher stark ausgeprägte“ Fach- und Methodenkompetenzen sowie „durchweg durchschnittlich ausgeprägte“ soziale Kompetenzen berufen.

51

cc. Die Regelungen für die Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten der Beklagten in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung – ARZV – hätten dieser rechtlich gebotenen Vorgehensweise nicht grundsätzlich entgegengestanden. Eine Auslegung, die im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und der hierzu entwickelten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gestanden hätte, wäre möglich gewesen; eine Verwerfung oder Nichtanwendung der Regelungen wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht ist daher weder geboten noch erforderlich. Dies gilt umso mehr angesichts der Tatsache, dass die Neufassung der Regelungen für die Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung – ARZV n.F. – klarstellt, dass Beurteilungen aus unterschiedlichen Statusämtern nicht schlechterdings unvergleichbar sind, sondern nur unmittelbare Vergleichbarkeit ausscheidet (vgl. Ziffer 3.5.2. Unterabsatz 4 ARZV n.F.).

52

c. Die Beklagte wird demnach bei der Neuentscheidung über die Besetzung des Dienstpostens die Einzelexegese nachzuholen und zu begründen haben, ob und weshalb die Beigeladene trotz des vorstehend Dargestellten die bessere Bewerberin sein soll. Es ist jedoch auch durchaus möglich, dass der Kläger bei dieser neuen Auswahlentscheidung als leistungsstärker hervortritt.

53

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO aufgrund des vollständigen Unterliegens der Beklagten. Die Beigeladene hat keine Kosten zu tragen, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO); da sie sich hierdurch jedoch auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, entsprach es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten als erstattungsfähig anzusehen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

54

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZivilprozessordnungZPO.

55

5. Gründe, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten (vgl. § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht ersichtlich.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 08/05/2018 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.899,68 € festgesetzt. Gründe 1 Der A
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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.899,68 € festgesetzt. Gründe 1 Der A
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Annotations

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen.

(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht

1.
für Stellen der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den Bundesministerien und im Bundestag, sonstigen politischen Beamtinnen und Beamten, Leitungen der anderen obersten Bundesbehörden und Leiterinnen und Leiter der den Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
für Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Leiterinnen und Leiter der obersten Bundesbehörden sowie der beamteten und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
3.
für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden,
4.
für Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung, nach Übertritt oder nach Übernahme von Beamtinnen und Beamten besetzt werden,
5.
für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,
6.
für Stellen des einfachen Dienstes, für die Bewerberinnen und Bewerber von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden können.

(3) Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden

1.
allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,
2.
in besonderen Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.