Verwaltungsgericht Stuttgart Entscheidung, 06. Juni 2005 - A 4 K 10512/05

published on 06/06/2005 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Entscheidung, 06. Juni 2005 - A 4 K 10512/05
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Gericht

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Tenor

Die Ziffern 2 bis 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.02.2005 werden aufgehoben.

Die Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.02.2005 wird aufgehoben, soweit hierin Herrn Y die Abschiebung in die Türkei angedroht wird.

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Der 1974 geborene Kläger, Herr Y, ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus A.
Er reiste nach seinen Angaben am 1., 2. oder 3. September 2002 mit einem Direktflug (Istanbul - Stuttgart) in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und suchte am 12.09.2002 um Asyl nach.
Am 02.12.2002 wurde er vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge persönlich zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag verwiesen.
Mit Bescheid vom 22.02.2005 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet ab und stellte weiter fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und drohte Herrn Y die Abschiebung in die Türkei an. Ein Zustellungsnachweis ist nicht zu den Behördenkaten gelangt.
Herr Y hat am 08.03.2005 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, diese in der Klageschrift näher begründet und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Durch Beschluss vom 18.04.2005 (A 4 K 10513/05) wurde die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
Herr Y beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, sowie hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte ist der Klage aus den Gründen ihres angefochtenen Bescheids entgegengetreten.
Das Gericht hat Herrn Y. in der mündlichen Verhandlung unter Hinzuziehung eines Dolmetschers ergänzend zu seinen Asylgründen angehört.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zu den Gerichtsakten eingereichten Schriftsätze verwiesen. Im Übrigen nimmt das Gericht Bezug auf die beigezogenen Behördenakten (des Klägers sowie seines Bruders) und den Inhalt der Gerichtsakten sowie die verwerteten Erkenntnis- und Rechtsprechungsquellen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

 
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Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens von Beteiligten zur Sache verhandeln und entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Es entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden (vgl. § 87 a Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
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I. Herr Y hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.
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1. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
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2. Wer um Asyl oder um Abschiebungsschutz im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nachsucht, hat seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Es gehört zu seinen Obliegenheiten, hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und Erlebnisse von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Begehren lückenlos zu tragen (vgl. etwa BVerfG, B. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94; BVerwG, U. v. 30.10.1990 9 C 72.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; v. 30.10.1990 - 9 C 64.89 - Buchholz 310 § 137 Nr. 165). Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (BVerwG, B. v. 21.07.1989 - 9 B 239.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113). An der erforderlichen Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn das Vorbringen im Lauf des Verfahrens in einer ins Gewicht fallenden Weise gesteigert wird, insbesondere wenn Tatsachen, die für das Begehren als maßgeblich betrachtet werden, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Verfahren eingeführt werden, ferner wenn während des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht werden und das Vorbringen in wesentlichen Punkten nicht überzeugend auflösbare Widersprüche oder sonst Unstimmigkeiten enthält, sowie auch dann, wenn die Darstellung nach der Lebenserfahrung der erforderlichen Plausibilität entbehrt oder im Blick auf vergleichbare bekannte Geschehensabläufe als unglaubhaft erscheint (vgl. zum Ganzen die angeführte Rechtsprechung).
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3. Gemessen hieran ist das Gericht auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks von seiner Person und unter Berücksichtigung der Angaben des Bruders in dessen Asylverfahren zu der Überzeugung gelangt, dass Herr Y im Verfahren vor dem Bundesamt wie auch im gerichtlichen Verfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Hiernach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er (zusammen mit seinem Bruder) im November 1995 von der Polizei verhaftet und im Anschluss hieran im Polizeigewahrsam schwersten Misshandlungen und Foltermaßnahmen unterzogen wurde. Dabei ist das Gericht auch zu der Überzeugung gelangt, dass er in diesem Zusammenhang zu Unrecht der Mitgliedschaft und Mitarbeit in der terroristischen Organisation DHKP-C verdächtigt bzw. beschuldigt wurde, weshalb dann die insoweit am 17.11.1998 erfolgte Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht A auf keiner ausreichenden Grundlage beruhte. Zwar ist dem Bundesamt im Ausgangspunkt zuzugeben, dass dieses Urteil nicht von vornherein für das Asylverfahren ohne Bedeutung sein muss, zumal mit ihm auch eine Reihe von Angeklagten freigesprochen wurden. Andererseits vermochte Herr Y das Gericht davon zu überzeugen, dass er die verwerteten Geständnisse unter Folter abgelegt hatte. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Gerichtsverfahren vor den Staatssicherheitsgerichten zumindest zum damaligen Zeitpunkt keineswegs als rechtsstaatlich unbedenklich beurteilt werden müssen, könnte von der Richtigkeit der dort getroffenen Feststellungen nur ausgegangen werden, wenn das Urteil auch aufgrund anderer überzeugender Beweise und Beweisführungen die Begehung der fraglichen Taten untermauert hätte. Dieses ist, wie die in der mündlichen Verhandlung in Auszügen erfolgte Übersetzung des Urteils ergeben hat, indessen nicht der Fall. Die Ziffer 4.3 des Urteils, die Herrn Y betrifft, beschränkt sich auf nicht nachvollziehbare Behauptungen und lässt jede abwägende Beweiswürdigung vermissen, insbesondere fehlt jede Begründung dazu, weshalb dem Zeugen K die in der Verhandlung - abweichend zu den polizeilichen Vernehmungen - gemachte Aussage nicht geglaubt wurde. Abschließend ist in diesem Zusammenhang noch auf die Erwägung des Bundesamts einzugehen, dass für die Mitgliedschaft von Herrn Y auch spreche, dass er an dem Todesfasten zahlreicher Gefangener teilgenommen hat, das letztlich wegen Haftunfähigkeit zu seiner vorübergehenden Freilassung geführt hatte. Auch wenn davon auszugehen ist, dass das fragliche Todesfasten wesentlich durch die DHKP-C initiiert und gesteuert war (vgl. AA v. 20.09.2001 an VG Würzburg), so ist doch der Rückschluss des Bundesamts nicht ausreichend tragfähig, zumal selbst das Auswärtige Amt betont, dass die Aktionen nur teilweise in der Hand linksextremer Gruppen waren (vgl. Lagebericht v. 20.03.2002, S. 11 f.). Das Gericht hat diesen Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung nochmals eingehend mit Herrn Y erörtert. Er hat dabei darauf hingewiesen, dass er an dieser Aktion aus existentieller Verzweiflung angesichts der zu Unrecht erfolgten Verurteilung und der erlittenen Foltermaßnahmen teilgenommen habe, ohne dabei abzustreiten, dass er hierbei auch durch das Erleben in der Gruppe mit anderen Inhaftierten bestärkt worden war. Eine wie auch immer geartete Einbindung von Herrn Y in die Ziele der DHKP-C ist in diesem Zusammenhang nicht deutlich geworden.
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4. Hat er Y somit schwerste Eingriffe in seine körperlich Integrität und bis zu seiner vorübergehenden Freilassung im Juli 2001 infolge der langjährigen Haft in seine persönliche Freiheit erlitten, so steht für das Gericht fest, dass er im Jahre 2002 vorverfolgt ausgereist ist. Dass er dies nicht unmittelbar nach der Freilassung getan hatte, unterbricht den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht schon deshalb nicht, weil er aufgrund seines zur Haftentlassung führenden Gesundheitszustands zu einer Ausreise zunächst gar nicht in der Lage war.
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5. Der Umstand, dass Herr Y nicht Träger des asylerheblichen Merkmals war, führt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu, dass den in Frage stehenden staatlichen Maßnahmen die Asylerheblichkeit abgesprochen werden könnte (vgl. B.v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - E 80, 315 <340>; B.v. 20.12.1989 - 2 BvR 956/86 - E 81, 142 <151>; B.v. 28.02.1992 - 2 BvR 1608/90 - InfAuslR 1992, 215 <218>; v. 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92 - InfAuslR 1993, 142; v. 22.11.1996 - 2 BvR 2 BvR 1753/96 - AuAS 1997, 6).
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6. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass Herr Y Mitglied in der Organisation war und in dieser gearbeitet hatte, so gilt unabhängig von dem Vorgesagten: Zwar wäre unter diesen Umständen eine strafrechtliche Verfolgung und Ahndung im Ausgangspunkt zunächst als asylirrelevant zu beurteilen (vgl. BVerfG, B.v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - E 80, 315 <337>; B.v. 20.12.1989 - 2 BvR 956/86 - E 81, 142 <149 f.>). Eine an sich unerhebliche Verfolgung von Straftaten kann aber nach dieser Rechtsprechung in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene auch wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird, wofür eine erheblich härtere Behandlung und/oder Bestrafung eine wichtiges Indiz sein kann. Namentlich erlittene unmenschliche Behandlung oder Folter können von asylerheblicher Relevanz sein, wenn der hiervon Betroffene als politisch überzeugter Täter getroffen werden soll (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.1989 - 2 BvR 956/86 - E 81, 142 <151 f.>; B.v. 07.07.1993 - 2 BvR 400/93 - juris). In diesem Fall stellt die Anwendung von Folter regelmäßig jedenfalls ein gewichtiges Indiz für die asylerhebliche Zielrichtung der zu beurteilenden staatlichen Maßnahme dar (vgl. BVerfG , B.v. 09.01.1991 - 2 BvR 935/90 - InfAuslR 1992, 59 <62>; v. 03.07.1996 - 2 BvR 1957/94 - InfAuslR 1996, 318 <321>). Die Asylerheblichkeit kann nur dann verneint werden, wenn verlässliche Feststellungen getroffen werden können, dass vergleichbar massive Folterungen auch bei der Ahndung anderer „normaler“ krimineller Taten angewendet werden. Solches ist aber nach den verwerteten Erkenntnismittel nicht im Ansatz erkennbar. Gegen eine verfolgungsbedingte Ausreise kann hier auch nicht eingewandt werden, dass die asylerheblichen Maßnahmen bereits im Jahre 1997 erlitten wurden, die Ausreise jedoch erst im Jahre 2002 erfolgte. Denn Herr Y war bis Juli 2001 wegen der Haft und sodann wegen seines Gesundheitszustands nicht in der Lage auszureisen.
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7. Als vorverfolgt ausgereistem Flüchtling wäre Herrn Y eine Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn er im Falle der Rückkehr vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher wäre (vgl. BVerfG, B.v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80, E 54, 341 <361 f.>; v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - E 80, 315 <344>), ohne dass allerdings der Maßstab einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen wäre (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 18.02.1997 - 9 C 9.96 - E 104, 97). Davon kann gegenwärtig nach den verwerten Erkenntnismitteln nicht ausgegangen werden. Zunächst ist davon auszugehen, dass Herr Y aktuell per Haftbefehl gesucht wird, weil er nur bedingt und vorübergehend wegen seines Gesundheitszustands aus der Strafhaft entlassen wurde und sich der weiteren Strafvollstreckung durch die Flucht entzogen hat. Zudem ergibt sich aus den vorgelegten, durch den Rechtsanwalt in der Türkei übersandten Unterlagen, dass gegen Herrn Y. wegen der Teilnahme an dem „Todesfasten“ ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird. Deshalb hat er zu gewärtigen, unmittelbar bei seiner Einreise durch die Polizei verhaftet zu werden. Zwar trifft die Annahme des Bundesamtes durchaus zu, dass auch schon in der Vergangenheit in den Phasen von Untersuchungs- oder Strafhaft in der Türkei der Betroffene nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Folter oder Misshandlungen zu rechnen hatte, wobei letztlich offen bleiben kann, ob in der Vergangenheit auch dem hier zugrunde zu legenden Maßstab der hinreichenden Sicherheit genügt wurde. Vorliegend ist aber zu beachten, dass Herr Y. zunächst bei seiner Ankunft in Polizeihaft genommen würde, bei der er sicherlich im Übrigen auch nach den Umständen seines Aufenthalts im Ausland befragt würde, was eine andere Beurteilung notwendig macht. Zwar geht das Gericht aufgrund der verwerteten Erkenntnismittel davon aus, dass mit Rücksicht auf die jüngsten Veränderungen in der Türkei ein „politischer Straftäter“ im Falle der Polizeihaft wohl nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Folter und Misshandlungen rechnen müsste. Dieses kann jedoch letztlich unentschieden bleiben. Jedenfalls ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand, insbesondere auch aufgrund der vielfältigen Berichte der Menschenrechtsorganisationen in der Türkei, auch wenn die von diesen registrierten Folterfälle nicht ausnahmslos verifiziert worden sind (vgl. hierzu AA Lagebericht v. 03.05.2005), davon auszugehen, dass nach wie vor ein nicht gänzlich unbedeutendes Restrisiko verblieben ist, das die Annahme einer hinreichenden Sicherheit nicht rechtfertigt. Das Gericht macht sich insoweit auch die überzeugenden Ausführungen und tatsächlichen Feststellungen des OVG Münster im Urteil vom 19.04.2005 (8 K 273/04.A - S. 49 ff.) sowie des OVG Weimar im Urteil vom 13.01.2005 (3 KO 1047/04 - S. 22 ff.) zu eigen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird.
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8. Der Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG steht auch nicht § 60 Abs. 8 AufenthG entgegen. Dies folgt hier schon daraus, dass Herr Y nach Überzeugung des Gerichts nicht Mitglied in der DHKP-C war und nicht für diese aktiv geworden war.
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9. Aber selbst wenn man dem nicht folgen wollte, ist von Folgendem auszugehen:
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a) Bei allen fünf Fallvarianten des Absatzes 8 ist nach Auffassung des Gerichts, auch wenn es nicht in jedem Fall ausdrücklich zur Tatbestandvoraussetzung gemacht wurde, die Einschränkung zu machen, dass von den Betreffenden auch in der Zukunft eine konkrete Gefahr, wie sich in der Begehung der jeweils genannten Taten manifestiert hatte, ausgehen muss, weil nur unter dieser Voraussetzung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 30.03.1999 - 9 C 31.98 - E 109, 1) die Asylberechtigung, auf die die Vorschrift ebenfalls anwendbar ist, verfassungsrechtlich unbedenklich „neutralisiert“ werden kann. Denn andernfalls würde es an einem zumindest gleichrangigen zu schützenden Rechtsgut von Verfassungsrang fehlen, das allein eine Zurückdrängung des Asylgrundrechts zu rechtfertigen vermag (so zutreffend auch OVG Koblenz, U.v. 6.12.2002 – 10 A 10089/02 – NVwZ-RR 2003, 596 <599>). Insbesondere wird auch durch eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne von Absatz 3 S. 1 2. Alt. das Erfordernis einer konkreten Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine entsprechende schwere Straftat nicht ersetzt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 – 9 C 8.00 – E 112, 185 ; VGHBW, B.v. 9.11.2001 – 10 S 1900/01 – InfAuslR 2002, 175). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich allerdings in diesem Zusammenhang explizit nur zu § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG bzw. § 51 Abs. 3 S. 1 AuslG 1990 geäußert, nicht jedoch zu Satz 2. Ausgehend von dem argumentativen Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts kann insoweit aber nichts anderes gelten. Ist in den Fallvarianten 2 und 3 des Satzes 2 (vgl. zur Auslegung des Begriffs „schweren nichtpolitischen Verbrechens“ im Kontext des Terrorismus GK-AsylVfG § 2 Rdn. 35; zu den - gewandelten „Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen“ OVG Koblenz, U.v. 6.12.2002 - 10 A 10089/02 - NVwZ-RR 2003, 596 < >) keine Wiederholungsgefahr feststellbar, so kann allerdings nach dem von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Terrorismusvorbehalt gleichwohl das Asylgrundrecht nicht eingreifen (vgl. B.v. 10.7.1989 – 2 BvR 502/86 – E 80, 315 <336 ff.>; B.v. 20.12.1989 – 2 BvR 958/86 – E 81, 142), der nicht von der Feststellung einer Wiederholungsgefahr abhängig ist. Der Beschluss vom 20.12.1989 betrifft gegenüber dem vom 10.7.1989 nur einen Sonderfall, in dem auch ein Politmalus nicht asylbegründend sein kann (vgl. BVerfG , B.v. 26.10.2000 - 2 BvR 1280/99 - InfAuslR 2001, 89).
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b) In Bezug auf den flüchtlingsrechtlich abgeleiteten Abschiebungsschutz ist diese Einschränkung allerdings nicht für alle fünf Varianten zwingend durch den Wortlaut der zugrunde liegenden Bestimmung des Art. 1 F GFK (entspricht Absatz 8 S. 2) vorgegeben, sondern nur, soweit hinter Absatz 8 S. 1 die Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 GFK steht. Zwar enthält die Bestimmung des Art. 1 F GFK sicherlich ein gewichtiges wertendes Element der „Asylunwürdigkeit“ (vgl. hierzu GK-AsylVfG, vor II-2 Rdn. 25; Hailbronner, Ausländerrecht, § 51 AuslG Rdn. 37). Es wäre jedoch eine verkürzte Sichtweise, wenn man hierbei stehen bleiben wollte. Denn auch diese völkervertraglichen Ausschlussgründe stehen unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, der bei lange zurück liegenden Taten und insbesondere auch einer mittlerweile glaubwürdig erfolgten Distanzierung des oder der Betroffenen ein Zurückstellen des Flüchtlingsschutzes nicht mehr rechtfertigt (so im Ausgangspunkt UNHCR Richtlinien zur Anwendung der Ausschlussklauseln, ZAR 2004, 207 ff. Nr. 23 f.). War jemand aber etwa in der Vergangenheit zweifelsfrei in eine terroristische Organisation strukturell eingebunden (vgl. hierzu noch im Folgenden), so wird allerdings eine – widerlegbare – Vermutung für seine weitere Gefährlichkeit sprechen (vgl. auch OVG Koblenz, U.v 6.12.2002 – 10 A 10089/02 - NVwZ-RR 2003, 596 <600>). Es ist danach Sache der Betroffenen hinreichend glaubhaft zu machen, dass eine vollständige Distanzierung von der Organisation, ihren Zielen und Methoden erfolgt ist. Es ist aber nicht gerechtfertigt, bei „besonders verabscheuungswürdigen Verbrechen“ im Falle einer entsprechenden Distanzierung gleichwohl die Ausschlussklausel anzuwenden (so aber UNHCR, Richtlinien, a.a.O., Nr. 24).
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c) Generell gilt für die Gefahrprognose: Die Rechtsprechung legt im Recht der Ausweisung bei der Beurteilung einer Wiederholungsgefahr einen gleitenden nach Art und Ausmaß der möglichen Schäden ausgerichteten differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde, wie er auch allgemein im Polizei- und Ordnungsrecht anerkannt ist (vgl. hierzu im Einzelnen zunächst GK-AuslR § 45 Rdn. 389 ff.). Eine derartige Relativierung nach Maßgabe des möglichen (großen) Schadens darf im vorliegenden Kontext jedoch nicht erfolgen. Zum einen folgt dies schon systemimmanent auf der einfach-gesetzlichen Ebene aus der Tatsache, dass die Norm überhaupt nur schwere Straftaten und damit die Verletzung erheblicher und gewichtiger Rechtsgüter erfasst und zum Anlass nimmt, überhaupt in eine Gefahrprognose einzutreten. Bei dieser Ausgangslage kann angesichts des beispielsweise ausdrücklich normierten weiteren Tatbestandsmerkmals einer „Gefahr für die Allgemeinheit“ nicht angenommen werden, dass hier der ordnungsrechtlich anerkannte relativierende Maßstab gemeint sein könnte, da es dann nahe gelegen hätte, etwa zu formulieren, dass „eine erneute Wiederholung aufgrund konkreter Tatsachen nicht ausgeschlossen werden kann“ (vgl. auch die vom BVerwG, B.v. 19.3.1990 – 1 B 27.90 – Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122, ausdrücklich gebilligten Ausführungen des VGHBW). Zum anderen wäre eine derartige Relativierung ungeeignet, ein hinreichend gewichtiges Rechtsgut von Verfassungsrang zu beschreiben und zu begründen, das geeignet wäre, das Asylgrundrecht zu überwinden.
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d) Besondere Schwierigkeiten kann - vornehmlich bei den drei Fallvarianten des Satzes 2 - allerdings im Einzelfall die Beantwortung der Frage bereiten, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen eine hinreichend klare Zurechnung und persönliche Verantwortung der Betroffenen vorgenommen bzw. festgestellt werden kann. Anders ausgedrückt: Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedschaft und Mitarbeit in einer Organisation, der konkrete terroristische Gewalttaten, Kriegsverbrechen etc. zugeschrieben werden können, bereits als eine Tat im Sinne des Absatzes 8 zu betrachten ist. Unproblematisch ist dies bei denjenigen Personen, die Täter oder Teilnehmer (Anstifter und Gehilfe) im strafrechtlichen Sinn bezüglich der jeweiligen Straftat oder Handlung sind, die in Absatz 8 zum konkreten Anknüpfungspunkt genommen wird (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Anwendung der Ausschlussklauseln, ZAR 2004, 207 Nr. 18). Problematischer sind hingegen die Fälle, in denen etwa „nur“ ein „Organisationsdelikt“begangen wurde und beispielsweise keine Täterschaft oder Teilnahme an erheblichen, insbesondere terroristischen Gewalttaten selbst festgestellt werden kann. Entsprechende Fragestellungen ergeben sich auch in Fällen von „Regierungskriminalität“. Auch wenn weitgehend Einigkeit besteht, dass die hier zugrunde liegenden Bestimmungen der Art. 1 F GFK und 33 Abs. 2 GFK eng auszulegen sind und zuvörderst die Akteure der Gewalt und des Terrors selbst betreffen, bieten die Vorschriften keinen ausreichenden Anhalt, dass hier generell eine Abschiebung bzw. ein Ausschluss unzulässig wäre (so aber ohne überzeugende Argumente Marx, InfAuslR 2005, 218 <226 f.>). Dessen Sichtweise entspricht bemerkenswerter Weise nicht einmal mehr dem aktuell von UNHCR eingenommenen Standpunkt (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Anwendung der Ausschlussklauseln, a.a.O., Nr. 18 ff.). Eher unproblematisch sind dabei nach Auffassung des Gerichts zunächst die Fälle der führenden Köpfe und Funktionäre (auch Regierungsmitglieder im Falle des Satzes 2 1. Fallvariante), die allesamt maßgeblichen Einfluss auf die Ziele und die die Organisation prägenden Aktivitäten genommen haben und nehmen, selbst wenn diesen eine Täterschaft oder Teilnahme an bestimmten Einzelaktionen nicht konkret nachgewiesen werden kann. Es sind dies die Fälle, in denen „sich die von die Organisation ausgehende Gefährdungen in der Person des Ausländers konkretisieren“ (vgl. BVerwG, U.v. 31.05.1994 - 1 C 5.93 - E 96, 86 <91 f.>; U.v. 30.03.1999 - 9 C 31.98 - E 109, 1). Im Übrigen handelt sich dabei typischer Weise im Wesentlichen um den Personenkreis, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten vollbringt und damit aus der Asylgewährleistung herausfällt (vgl. B.v. 10.7.1989 – 2 BvR 502/86– E 80, 315 <336 ff.>; B.v. 20.12.1989 – 2 BvR 958/86 – E 81, 142). Bei qualifiziert gewalttätigen terroristischen Gruppierungen beispielsweise, die dann auch regelmäßig in hohem Maße konspirativ und im Untergrund agieren werden, kann es aber nach Maßgabe einer Bewertung aller Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein, auch in der „Mitgliedschaft“ und - von Bagatellen abgesehen – kontinuierlichen aktiven Mitarbeit bei struktureller Einbindung in die Organisation ein ausreichendes Zurechnungsmoment zu erkennen, weil hier grundsätzlich alle Elemente der Mitarbeit in ihrer Vielzahl und Vielfalt den Zusammenhalt der Organisation und damit dann auch deren Zielverwirklichung fördern bzw. ihr zugute kommen, was dann letztlich auch ihre spezifische Gefährlichkeit ausmacht (in diesem Sinne nunmehr auch UNHCR, Richtlinien zur Anwendung der Ausschlussklauseln, a.a.O., Nr. 19). Die beweiskräftige Feststellung einer hervorgehobenen Funktion oder Funktionärstätigkeit ist hier nicht mehr erforderlich und wäre bei einer realistischen Betrachtungsweise einer so beschriebenen Organisation auch lebensfremd. Gegen dieses Ergebnis kann auch nicht Art. 12 RL 2004/83/EG v. 29.4.2004 (ABl. L 304, 12) eingewandt werden (so aber Marx, a.a.O., 226). Denn nach deren Absatz 3 findet der Ausschluss auch Anwendung auf Personen, die andere zu den Straftaten und Handlungen im Sinne des Absatzes 2 anstiften oder sich „in sonstiger Weise daran beteiligen“. Diese zweite Alternative ist so weit gehalten, dass auch andere als strafrechtlich relevante Beihilfehandlungen zu dem eigentlichen terroristischen Akt erfasst werden.
27 
e) Im Falle von Herrn Y ist nach der eingehenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung - auch im Hinblick auf seinen angegriffenen Gesundheitszustand (vgl. Dr. A. vom 01.06.2005) - nicht ersichtlich, dass er in der Bundesrepublik Deutschland irgendwelche Kontakte zu gewaltbereiten terroristischen Gruppierungen hat oder solche für die Zukunft anstrebt, weshalb ein irgendwie geartetes Gefährdungsmoment nicht auszumachen ist. Ihm geht es ersichtlich vielmehr darum, seine gesamte Situation einschließlich des gesundheitlichen Aspekts zu konsolidieren und nach den erlittenen Misshandlungen eine neue Lebensperspektive aufzubauen.
28 
f) Abgesehen davon fehlt es - auch nach dem Urteil des Staatssicherheitsgericht - bei Herrn Y an konkreten Feststellungen zu Aktivitäten, die - neben der bloßen Mitgliedschaft - die Bagatellgrenze überschreiten. Denn im Urteil ist lediglich von einer Mitgliedschaft und Plakatkleben die Rede, ohne dass nähere Einzelheiten über Dauer und ausmaß der Tätigkeiten mitgeteilt würden. Schon aus diesem Grund fiele Herr Y nicht in den Anwendungsbereich der vom Bundesamt geprüften Bestimmungen des Absatzes 8 S. 2 2. und 3. Fallvariante.
29 
10. Liegen demnach die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor, kann auch die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben, soweit hierin die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde (vgl. § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 3 AufenthG).
30 
II. Herr Y kann jedoch nicht als Asylberechtigter anerkannt werden. Dem steht Art. 16a Abs. 2 GG entgegen. Er hat nicht den erforderlichen Nachweis erbracht, dass er auf dem Luftweg und damit nicht über einen sicheren Drittstaat eingereist ist (vgl. im Einzelnen GK-AsylVfG, § 26a Rdn. 41 ff.). Seine Angaben beim Bundesamt sind insgesamt nicht glaubhaft. Denn insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass er den in den bei der Einreise verwendeten Pass eingetragenen Namen nicht gekannt haben will, hätte dies doch dazu geführt, dass er im Falle eine diesbezüglichen Nachfrage bei der Einreisekontrolle sofort als illegal Einreisender identifiziert worden wäre. Hätte er aber beim Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren den Namen angegeben, so hätte seine Einreise vermittels der Passagierlisten der Fluggesellschaften nachvollzogen werden können.
31 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und § 83b AsylVfG.

Gründe

 
11 
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens von Beteiligten zur Sache verhandeln und entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Es entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden (vgl. § 87 a Abs. 2 VwGO).
12 
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
13 
I. Herr Y hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.
14 
1. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
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2. Wer um Asyl oder um Abschiebungsschutz im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nachsucht, hat seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Es gehört zu seinen Obliegenheiten, hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und Erlebnisse von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Begehren lückenlos zu tragen (vgl. etwa BVerfG, B. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94; BVerwG, U. v. 30.10.1990 9 C 72.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; v. 30.10.1990 - 9 C 64.89 - Buchholz 310 § 137 Nr. 165). Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (BVerwG, B. v. 21.07.1989 - 9 B 239.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113). An der erforderlichen Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn das Vorbringen im Lauf des Verfahrens in einer ins Gewicht fallenden Weise gesteigert wird, insbesondere wenn Tatsachen, die für das Begehren als maßgeblich betrachtet werden, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Verfahren eingeführt werden, ferner wenn während des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht werden und das Vorbringen in wesentlichen Punkten nicht überzeugend auflösbare Widersprüche oder sonst Unstimmigkeiten enthält, sowie auch dann, wenn die Darstellung nach der Lebenserfahrung der erforderlichen Plausibilität entbehrt oder im Blick auf vergleichbare bekannte Geschehensabläufe als unglaubhaft erscheint (vgl. zum Ganzen die angeführte Rechtsprechung).
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3. Gemessen hieran ist das Gericht auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks von seiner Person und unter Berücksichtigung der Angaben des Bruders in dessen Asylverfahren zu der Überzeugung gelangt, dass Herr Y im Verfahren vor dem Bundesamt wie auch im gerichtlichen Verfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Hiernach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er (zusammen mit seinem Bruder) im November 1995 von der Polizei verhaftet und im Anschluss hieran im Polizeigewahrsam schwersten Misshandlungen und Foltermaßnahmen unterzogen wurde. Dabei ist das Gericht auch zu der Überzeugung gelangt, dass er in diesem Zusammenhang zu Unrecht der Mitgliedschaft und Mitarbeit in der terroristischen Organisation DHKP-C verdächtigt bzw. beschuldigt wurde, weshalb dann die insoweit am 17.11.1998 erfolgte Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht A auf keiner ausreichenden Grundlage beruhte. Zwar ist dem Bundesamt im Ausgangspunkt zuzugeben, dass dieses Urteil nicht von vornherein für das Asylverfahren ohne Bedeutung sein muss, zumal mit ihm auch eine Reihe von Angeklagten freigesprochen wurden. Andererseits vermochte Herr Y das Gericht davon zu überzeugen, dass er die verwerteten Geständnisse unter Folter abgelegt hatte. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Gerichtsverfahren vor den Staatssicherheitsgerichten zumindest zum damaligen Zeitpunkt keineswegs als rechtsstaatlich unbedenklich beurteilt werden müssen, könnte von der Richtigkeit der dort getroffenen Feststellungen nur ausgegangen werden, wenn das Urteil auch aufgrund anderer überzeugender Beweise und Beweisführungen die Begehung der fraglichen Taten untermauert hätte. Dieses ist, wie die in der mündlichen Verhandlung in Auszügen erfolgte Übersetzung des Urteils ergeben hat, indessen nicht der Fall. Die Ziffer 4.3 des Urteils, die Herrn Y betrifft, beschränkt sich auf nicht nachvollziehbare Behauptungen und lässt jede abwägende Beweiswürdigung vermissen, insbesondere fehlt jede Begründung dazu, weshalb dem Zeugen K die in der Verhandlung - abweichend zu den polizeilichen Vernehmungen - gemachte Aussage nicht geglaubt wurde. Abschließend ist in diesem Zusammenhang noch auf die Erwägung des Bundesamts einzugehen, dass für die Mitgliedschaft von Herrn Y auch spreche, dass er an dem Todesfasten zahlreicher Gefangener teilgenommen hat, das letztlich wegen Haftunfähigkeit zu seiner vorübergehenden Freilassung geführt hatte. Auch wenn davon auszugehen ist, dass das fragliche Todesfasten wesentlich durch die DHKP-C initiiert und gesteuert war (vgl. AA v. 20.09.2001 an VG Würzburg), so ist doch der Rückschluss des Bundesamts nicht ausreichend tragfähig, zumal selbst das Auswärtige Amt betont, dass die Aktionen nur teilweise in der Hand linksextremer Gruppen waren (vgl. Lagebericht v. 20.03.2002, S. 11 f.). Das Gericht hat diesen Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung nochmals eingehend mit Herrn Y erörtert. Er hat dabei darauf hingewiesen, dass er an dieser Aktion aus existentieller Verzweiflung angesichts der zu Unrecht erfolgten Verurteilung und der erlittenen Foltermaßnahmen teilgenommen habe, ohne dabei abzustreiten, dass er hierbei auch durch das Erleben in der Gruppe mit anderen Inhaftierten bestärkt worden war. Eine wie auch immer geartete Einbindung von Herrn Y in die Ziele der DHKP-C ist in diesem Zusammenhang nicht deutlich geworden.
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4. Hat er Y somit schwerste Eingriffe in seine körperlich Integrität und bis zu seiner vorübergehenden Freilassung im Juli 2001 infolge der langjährigen Haft in seine persönliche Freiheit erlitten, so steht für das Gericht fest, dass er im Jahre 2002 vorverfolgt ausgereist ist. Dass er dies nicht unmittelbar nach der Freilassung getan hatte, unterbricht den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht schon deshalb nicht, weil er aufgrund seines zur Haftentlassung führenden Gesundheitszustands zu einer Ausreise zunächst gar nicht in der Lage war.
18 
5. Der Umstand, dass Herr Y nicht Träger des asylerheblichen Merkmals war, führt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu, dass den in Frage stehenden staatlichen Maßnahmen die Asylerheblichkeit abgesprochen werden könnte (vgl. B.v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - E 80, 315 <340>; B.v. 20.12.1989 - 2 BvR 956/86 - E 81, 142 <151>; B.v. 28.02.1992 - 2 BvR 1608/90 - InfAuslR 1992, 215 <218>; v. 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92 - InfAuslR 1993, 142; v. 22.11.1996 - 2 BvR 2 BvR 1753/96 - AuAS 1997, 6).
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6. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass Herr Y Mitglied in der Organisation war und in dieser gearbeitet hatte, so gilt unabhängig von dem Vorgesagten: Zwar wäre unter diesen Umständen eine strafrechtliche Verfolgung und Ahndung im Ausgangspunkt zunächst als asylirrelevant zu beurteilen (vgl. BVerfG, B.v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - E 80, 315 <337>; B.v. 20.12.1989 - 2 BvR 956/86 - E 81, 142 <149 f.>). Eine an sich unerhebliche Verfolgung von Straftaten kann aber nach dieser Rechtsprechung in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene auch wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird, wofür eine erheblich härtere Behandlung und/oder Bestrafung eine wichtiges Indiz sein kann. Namentlich erlittene unmenschliche Behandlung oder Folter können von asylerheblicher Relevanz sein, wenn der hiervon Betroffene als politisch überzeugter Täter getroffen werden soll (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.1989 - 2 BvR 956/86 - E 81, 142 <151 f.>; B.v. 07.07.1993 - 2 BvR 400/93 - juris). In diesem Fall stellt die Anwendung von Folter regelmäßig jedenfalls ein gewichtiges Indiz für die asylerhebliche Zielrichtung der zu beurteilenden staatlichen Maßnahme dar (vgl. BVerfG , B.v. 09.01.1991 - 2 BvR 935/90 - InfAuslR 1992, 59 <62>; v. 03.07.1996 - 2 BvR 1957/94 - InfAuslR 1996, 318 <321>). Die Asylerheblichkeit kann nur dann verneint werden, wenn verlässliche Feststellungen getroffen werden können, dass vergleichbar massive Folterungen auch bei der Ahndung anderer „normaler“ krimineller Taten angewendet werden. Solches ist aber nach den verwerteten Erkenntnismittel nicht im Ansatz erkennbar. Gegen eine verfolgungsbedingte Ausreise kann hier auch nicht eingewandt werden, dass die asylerheblichen Maßnahmen bereits im Jahre 1997 erlitten wurden, die Ausreise jedoch erst im Jahre 2002 erfolgte. Denn Herr Y war bis Juli 2001 wegen der Haft und sodann wegen seines Gesundheitszustands nicht in der Lage auszureisen.
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7. Als vorverfolgt ausgereistem Flüchtling wäre Herrn Y eine Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn er im Falle der Rückkehr vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher wäre (vgl. BVerfG, B.v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80, E 54, 341 <361 f.>; v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - E 80, 315 <344>), ohne dass allerdings der Maßstab einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen wäre (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 18.02.1997 - 9 C 9.96 - E 104, 97). Davon kann gegenwärtig nach den verwerten Erkenntnismitteln nicht ausgegangen werden. Zunächst ist davon auszugehen, dass Herr Y aktuell per Haftbefehl gesucht wird, weil er nur bedingt und vorübergehend wegen seines Gesundheitszustands aus der Strafhaft entlassen wurde und sich der weiteren Strafvollstreckung durch die Flucht entzogen hat. Zudem ergibt sich aus den vorgelegten, durch den Rechtsanwalt in der Türkei übersandten Unterlagen, dass gegen Herrn Y. wegen der Teilnahme an dem „Todesfasten“ ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird. Deshalb hat er zu gewärtigen, unmittelbar bei seiner Einreise durch die Polizei verhaftet zu werden. Zwar trifft die Annahme des Bundesamtes durchaus zu, dass auch schon in der Vergangenheit in den Phasen von Untersuchungs- oder Strafhaft in der Türkei der Betroffene nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Folter oder Misshandlungen zu rechnen hatte, wobei letztlich offen bleiben kann, ob in der Vergangenheit auch dem hier zugrunde zu legenden Maßstab der hinreichenden Sicherheit genügt wurde. Vorliegend ist aber zu beachten, dass Herr Y. zunächst bei seiner Ankunft in Polizeihaft genommen würde, bei der er sicherlich im Übrigen auch nach den Umständen seines Aufenthalts im Ausland befragt würde, was eine andere Beurteilung notwendig macht. Zwar geht das Gericht aufgrund der verwerteten Erkenntnismittel davon aus, dass mit Rücksicht auf die jüngsten Veränderungen in der Türkei ein „politischer Straftäter“ im Falle der Polizeihaft wohl nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Folter und Misshandlungen rechnen müsste. Dieses kann jedoch letztlich unentschieden bleiben. Jedenfalls ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand, insbesondere auch aufgrund der vielfältigen Berichte der Menschenrechtsorganisationen in der Türkei, auch wenn die von diesen registrierten Folterfälle nicht ausnahmslos verifiziert worden sind (vgl. hierzu AA Lagebericht v. 03.05.2005), davon auszugehen, dass nach wie vor ein nicht gänzlich unbedeutendes Restrisiko verblieben ist, das die Annahme einer hinreichenden Sicherheit nicht rechtfertigt. Das Gericht macht sich insoweit auch die überzeugenden Ausführungen und tatsächlichen Feststellungen des OVG Münster im Urteil vom 19.04.2005 (8 K 273/04.A - S. 49 ff.) sowie des OVG Weimar im Urteil vom 13.01.2005 (3 KO 1047/04 - S. 22 ff.) zu eigen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird.
21 
8. Der Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG steht auch nicht § 60 Abs. 8 AufenthG entgegen. Dies folgt hier schon daraus, dass Herr Y nach Überzeugung des Gerichts nicht Mitglied in der DHKP-C war und nicht für diese aktiv geworden war.
22 
9. Aber selbst wenn man dem nicht folgen wollte, ist von Folgendem auszugehen:
23 
a) Bei allen fünf Fallvarianten des Absatzes 8 ist nach Auffassung des Gerichts, auch wenn es nicht in jedem Fall ausdrücklich zur Tatbestandvoraussetzung gemacht wurde, die Einschränkung zu machen, dass von den Betreffenden auch in der Zukunft eine konkrete Gefahr, wie sich in der Begehung der jeweils genannten Taten manifestiert hatte, ausgehen muss, weil nur unter dieser Voraussetzung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 30.03.1999 - 9 C 31.98 - E 109, 1) die Asylberechtigung, auf die die Vorschrift ebenfalls anwendbar ist, verfassungsrechtlich unbedenklich „neutralisiert“ werden kann. Denn andernfalls würde es an einem zumindest gleichrangigen zu schützenden Rechtsgut von Verfassungsrang fehlen, das allein eine Zurückdrängung des Asylgrundrechts zu rechtfertigen vermag (so zutreffend auch OVG Koblenz, U.v. 6.12.2002 – 10 A 10089/02 – NVwZ-RR 2003, 596 <599>). Insbesondere wird auch durch eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne von Absatz 3 S. 1 2. Alt. das Erfordernis einer konkreten Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine entsprechende schwere Straftat nicht ersetzt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 – 9 C 8.00 – E 112, 185 ; VGHBW, B.v. 9.11.2001 – 10 S 1900/01 – InfAuslR 2002, 175). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich allerdings in diesem Zusammenhang explizit nur zu § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG bzw. § 51 Abs. 3 S. 1 AuslG 1990 geäußert, nicht jedoch zu Satz 2. Ausgehend von dem argumentativen Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts kann insoweit aber nichts anderes gelten. Ist in den Fallvarianten 2 und 3 des Satzes 2 (vgl. zur Auslegung des Begriffs „schweren nichtpolitischen Verbrechens“ im Kontext des Terrorismus GK-AsylVfG § 2 Rdn. 35; zu den - gewandelten „Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen“ OVG Koblenz, U.v. 6.12.2002 - 10 A 10089/02 - NVwZ-RR 2003, 596 < >) keine Wiederholungsgefahr feststellbar, so kann allerdings nach dem von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Terrorismusvorbehalt gleichwohl das Asylgrundrecht nicht eingreifen (vgl. B.v. 10.7.1989 – 2 BvR 502/86 – E 80, 315 <336 ff.>; B.v. 20.12.1989 – 2 BvR 958/86 – E 81, 142), der nicht von der Feststellung einer Wiederholungsgefahr abhängig ist. Der Beschluss vom 20.12.1989 betrifft gegenüber dem vom 10.7.1989 nur einen Sonderfall, in dem auch ein Politmalus nicht asylbegründend sein kann (vgl. BVerfG , B.v. 26.10.2000 - 2 BvR 1280/99 - InfAuslR 2001, 89).
24 
b) In Bezug auf den flüchtlingsrechtlich abgeleiteten Abschiebungsschutz ist diese Einschränkung allerdings nicht für alle fünf Varianten zwingend durch den Wortlaut der zugrunde liegenden Bestimmung des Art. 1 F GFK (entspricht Absatz 8 S. 2) vorgegeben, sondern nur, soweit hinter Absatz 8 S. 1 die Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 GFK steht. Zwar enthält die Bestimmung des Art. 1 F GFK sicherlich ein gewichtiges wertendes Element der „Asylunwürdigkeit“ (vgl. hierzu GK-AsylVfG, vor II-2 Rdn. 25; Hailbronner, Ausländerrecht, § 51 AuslG Rdn. 37). Es wäre jedoch eine verkürzte Sichtweise, wenn man hierbei stehen bleiben wollte. Denn auch diese völkervertraglichen Ausschlussgründe stehen unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, der bei lange zurück liegenden Taten und insbesondere auch einer mittlerweile glaubwürdig erfolgten Distanzierung des oder der Betroffenen ein Zurückstellen des Flüchtlingsschutzes nicht mehr rechtfertigt (so im Ausgangspunkt UNHCR Richtlinien zur Anwendung der Ausschlussklauseln, ZAR 2004, 207 ff. Nr. 23 f.). War jemand aber etwa in der Vergangenheit zweifelsfrei in eine terroristische Organisation strukturell eingebunden (vgl. hierzu noch im Folgenden), so wird allerdings eine – widerlegbare – Vermutung für seine weitere Gefährlichkeit sprechen (vgl. auch OVG Koblenz, U.v 6.12.2002 – 10 A 10089/02 - NVwZ-RR 2003, 596 <600>). Es ist danach Sache der Betroffenen hinreichend glaubhaft zu machen, dass eine vollständige Distanzierung von der Organisation, ihren Zielen und Methoden erfolgt ist. Es ist aber nicht gerechtfertigt, bei „besonders verabscheuungswürdigen Verbrechen“ im Falle einer entsprechenden Distanzierung gleichwohl die Ausschlussklausel anzuwenden (so aber UNHCR, Richtlinien, a.a.O., Nr. 24).
25 
c) Generell gilt für die Gefahrprognose: Die Rechtsprechung legt im Recht der Ausweisung bei der Beurteilung einer Wiederholungsgefahr einen gleitenden nach Art und Ausmaß der möglichen Schäden ausgerichteten differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde, wie er auch allgemein im Polizei- und Ordnungsrecht anerkannt ist (vgl. hierzu im Einzelnen zunächst GK-AuslR § 45 Rdn. 389 ff.). Eine derartige Relativierung nach Maßgabe des möglichen (großen) Schadens darf im vorliegenden Kontext jedoch nicht erfolgen. Zum einen folgt dies schon systemimmanent auf der einfach-gesetzlichen Ebene aus der Tatsache, dass die Norm überhaupt nur schwere Straftaten und damit die Verletzung erheblicher und gewichtiger Rechtsgüter erfasst und zum Anlass nimmt, überhaupt in eine Gefahrprognose einzutreten. Bei dieser Ausgangslage kann angesichts des beispielsweise ausdrücklich normierten weiteren Tatbestandsmerkmals einer „Gefahr für die Allgemeinheit“ nicht angenommen werden, dass hier der ordnungsrechtlich anerkannte relativierende Maßstab gemeint sein könnte, da es dann nahe gelegen hätte, etwa zu formulieren, dass „eine erneute Wiederholung aufgrund konkreter Tatsachen nicht ausgeschlossen werden kann“ (vgl. auch die vom BVerwG, B.v. 19.3.1990 – 1 B 27.90 – Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122, ausdrücklich gebilligten Ausführungen des VGHBW). Zum anderen wäre eine derartige Relativierung ungeeignet, ein hinreichend gewichtiges Rechtsgut von Verfassungsrang zu beschreiben und zu begründen, das geeignet wäre, das Asylgrundrecht zu überwinden.
26 
d) Besondere Schwierigkeiten kann - vornehmlich bei den drei Fallvarianten des Satzes 2 - allerdings im Einzelfall die Beantwortung der Frage bereiten, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen eine hinreichend klare Zurechnung und persönliche Verantwortung der Betroffenen vorgenommen bzw. festgestellt werden kann. Anders ausgedrückt: Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedschaft und Mitarbeit in einer Organisation, der konkrete terroristische Gewalttaten, Kriegsverbrechen etc. zugeschrieben werden können, bereits als eine Tat im Sinne des Absatzes 8 zu betrachten ist. Unproblematisch ist dies bei denjenigen Personen, die Täter oder Teilnehmer (Anstifter und Gehilfe) im strafrechtlichen Sinn bezüglich der jeweiligen Straftat oder Handlung sind, die in Absatz 8 zum konkreten Anknüpfungspunkt genommen wird (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Anwendung der Ausschlussklauseln, ZAR 2004, 207 Nr. 18). Problematischer sind hingegen die Fälle, in denen etwa „nur“ ein „Organisationsdelikt“begangen wurde und beispielsweise keine Täterschaft oder Teilnahme an erheblichen, insbesondere terroristischen Gewalttaten selbst festgestellt werden kann. Entsprechende Fragestellungen ergeben sich auch in Fällen von „Regierungskriminalität“. Auch wenn weitgehend Einigkeit besteht, dass die hier zugrunde liegenden Bestimmungen der Art. 1 F GFK und 33 Abs. 2 GFK eng auszulegen sind und zuvörderst die Akteure der Gewalt und des Terrors selbst betreffen, bieten die Vorschriften keinen ausreichenden Anhalt, dass hier generell eine Abschiebung bzw. ein Ausschluss unzulässig wäre (so aber ohne überzeugende Argumente Marx, InfAuslR 2005, 218 <226 f.>). Dessen Sichtweise entspricht bemerkenswerter Weise nicht einmal mehr dem aktuell von UNHCR eingenommenen Standpunkt (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Anwendung der Ausschlussklauseln, a.a.O., Nr. 18 ff.). Eher unproblematisch sind dabei nach Auffassung des Gerichts zunächst die Fälle der führenden Köpfe und Funktionäre (auch Regierungsmitglieder im Falle des Satzes 2 1. Fallvariante), die allesamt maßgeblichen Einfluss auf die Ziele und die die Organisation prägenden Aktivitäten genommen haben und nehmen, selbst wenn diesen eine Täterschaft oder Teilnahme an bestimmten Einzelaktionen nicht konkret nachgewiesen werden kann. Es sind dies die Fälle, in denen „sich die von die Organisation ausgehende Gefährdungen in der Person des Ausländers konkretisieren“ (vgl. BVerwG, U.v. 31.05.1994 - 1 C 5.93 - E 96, 86 <91 f.>; U.v. 30.03.1999 - 9 C 31.98 - E 109, 1). Im Übrigen handelt sich dabei typischer Weise im Wesentlichen um den Personenkreis, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten vollbringt und damit aus der Asylgewährleistung herausfällt (vgl. B.v. 10.7.1989 – 2 BvR 502/86– E 80, 315 <336 ff.>; B.v. 20.12.1989 – 2 BvR 958/86 – E 81, 142). Bei qualifiziert gewalttätigen terroristischen Gruppierungen beispielsweise, die dann auch regelmäßig in hohem Maße konspirativ und im Untergrund agieren werden, kann es aber nach Maßgabe einer Bewertung aller Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein, auch in der „Mitgliedschaft“ und - von Bagatellen abgesehen – kontinuierlichen aktiven Mitarbeit bei struktureller Einbindung in die Organisation ein ausreichendes Zurechnungsmoment zu erkennen, weil hier grundsätzlich alle Elemente der Mitarbeit in ihrer Vielzahl und Vielfalt den Zusammenhalt der Organisation und damit dann auch deren Zielverwirklichung fördern bzw. ihr zugute kommen, was dann letztlich auch ihre spezifische Gefährlichkeit ausmacht (in diesem Sinne nunmehr auch UNHCR, Richtlinien zur Anwendung der Ausschlussklauseln, a.a.O., Nr. 19). Die beweiskräftige Feststellung einer hervorgehobenen Funktion oder Funktionärstätigkeit ist hier nicht mehr erforderlich und wäre bei einer realistischen Betrachtungsweise einer so beschriebenen Organisation auch lebensfremd. Gegen dieses Ergebnis kann auch nicht Art. 12 RL 2004/83/EG v. 29.4.2004 (ABl. L 304, 12) eingewandt werden (so aber Marx, a.a.O., 226). Denn nach deren Absatz 3 findet der Ausschluss auch Anwendung auf Personen, die andere zu den Straftaten und Handlungen im Sinne des Absatzes 2 anstiften oder sich „in sonstiger Weise daran beteiligen“. Diese zweite Alternative ist so weit gehalten, dass auch andere als strafrechtlich relevante Beihilfehandlungen zu dem eigentlichen terroristischen Akt erfasst werden.
27 
e) Im Falle von Herrn Y ist nach der eingehenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung - auch im Hinblick auf seinen angegriffenen Gesundheitszustand (vgl. Dr. A. vom 01.06.2005) - nicht ersichtlich, dass er in der Bundesrepublik Deutschland irgendwelche Kontakte zu gewaltbereiten terroristischen Gruppierungen hat oder solche für die Zukunft anstrebt, weshalb ein irgendwie geartetes Gefährdungsmoment nicht auszumachen ist. Ihm geht es ersichtlich vielmehr darum, seine gesamte Situation einschließlich des gesundheitlichen Aspekts zu konsolidieren und nach den erlittenen Misshandlungen eine neue Lebensperspektive aufzubauen.
28 
f) Abgesehen davon fehlt es - auch nach dem Urteil des Staatssicherheitsgericht - bei Herrn Y an konkreten Feststellungen zu Aktivitäten, die - neben der bloßen Mitgliedschaft - die Bagatellgrenze überschreiten. Denn im Urteil ist lediglich von einer Mitgliedschaft und Plakatkleben die Rede, ohne dass nähere Einzelheiten über Dauer und ausmaß der Tätigkeiten mitgeteilt würden. Schon aus diesem Grund fiele Herr Y nicht in den Anwendungsbereich der vom Bundesamt geprüften Bestimmungen des Absatzes 8 S. 2 2. und 3. Fallvariante.
29 
10. Liegen demnach die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor, kann auch die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben, soweit hierin die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde (vgl. § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 3 AufenthG).
30 
II. Herr Y kann jedoch nicht als Asylberechtigter anerkannt werden. Dem steht Art. 16a Abs. 2 GG entgegen. Er hat nicht den erforderlichen Nachweis erbracht, dass er auf dem Luftweg und damit nicht über einen sicheren Drittstaat eingereist ist (vgl. im Einzelnen GK-AsylVfG, § 26a Rdn. 41 ff.). Seine Angaben beim Bundesamt sind insgesamt nicht glaubhaft. Denn insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass er den in den bei der Einreise verwendeten Pass eingetragenen Namen nicht gekannt haben will, hätte dies doch dazu geführt, dass er im Falle eine diesbezüglichen Nachfrage bei der Einreisekontrolle sofort als illegal Einreisender identifiziert worden wäre. Hätte er aber beim Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren den Namen angegeben, so hätte seine Einreise vermittels der Passagierlisten der Fluggesellschaften nachvollzogen werden können.
31 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und § 83b AsylVfG.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal
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published on 19/02/2014 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung des Klägers nach Indien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger und die Bek
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.