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Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens von Beteiligten zur Sache verhandeln und entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Es entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden (vgl. § 87 a Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
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I. Herr Y hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.
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1. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
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2. Wer um Asyl oder um Abschiebungsschutz im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nachsucht, hat seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Es gehört zu seinen Obliegenheiten, hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und Erlebnisse von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Begehren lückenlos zu tragen (vgl. etwa BVerfG, B. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94; BVerwG, U. v. 30.10.1990 9 C 72.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; v. 30.10.1990 - 9 C 64.89 - Buchholz 310 § 137 Nr. 165). Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (BVerwG, B. v. 21.07.1989 - 9 B 239.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113). An der erforderlichen Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn das Vorbringen im Lauf des Verfahrens in einer ins Gewicht fallenden Weise gesteigert wird, insbesondere wenn Tatsachen, die für das Begehren als maßgeblich betrachtet werden, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Verfahren eingeführt werden, ferner wenn während des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht werden und das Vorbringen in wesentlichen Punkten nicht überzeugend auflösbare Widersprüche oder sonst Unstimmigkeiten enthält, sowie auch dann, wenn die Darstellung nach der Lebenserfahrung der erforderlichen Plausibilität entbehrt oder im Blick auf vergleichbare bekannte Geschehensabläufe als unglaubhaft erscheint (vgl. zum Ganzen die angeführte Rechtsprechung).
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3. Gemessen hieran ist das Gericht auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks von seiner Person und unter Berücksichtigung der Angaben des Bruders in dessen Asylverfahren zu der Überzeugung gelangt, dass Herr Y im Verfahren vor dem Bundesamt wie auch im gerichtlichen Verfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Hiernach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er (zusammen mit seinem Bruder) im November 1995 von der Polizei verhaftet und im Anschluss hieran im Polizeigewahrsam schwersten Misshandlungen und Foltermaßnahmen unterzogen wurde. Dabei ist das Gericht auch zu der Überzeugung gelangt, dass er in diesem Zusammenhang zu Unrecht der Mitgliedschaft und Mitarbeit in der terroristischen Organisation DHKP-C verdächtigt bzw. beschuldigt wurde, weshalb dann die insoweit am 17.11.1998 erfolgte Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht A auf keiner ausreichenden Grundlage beruhte. Zwar ist dem Bundesamt im Ausgangspunkt zuzugeben, dass dieses Urteil nicht von vornherein für das Asylverfahren ohne Bedeutung sein muss, zumal mit ihm auch eine Reihe von Angeklagten freigesprochen wurden. Andererseits vermochte Herr Y das Gericht davon zu überzeugen, dass er die verwerteten Geständnisse unter Folter abgelegt hatte. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Gerichtsverfahren vor den Staatssicherheitsgerichten zumindest zum damaligen Zeitpunkt keineswegs als rechtsstaatlich unbedenklich beurteilt werden müssen, könnte von der Richtigkeit der dort getroffenen Feststellungen nur ausgegangen werden, wenn das Urteil auch aufgrund anderer überzeugender Beweise und Beweisführungen die Begehung der fraglichen Taten untermauert hätte. Dieses ist, wie die in der mündlichen Verhandlung in Auszügen erfolgte Übersetzung des Urteils ergeben hat, indessen nicht der Fall. Die Ziffer 4.3 des Urteils, die Herrn Y betrifft, beschränkt sich auf nicht nachvollziehbare Behauptungen und lässt jede abwägende Beweiswürdigung vermissen, insbesondere fehlt jede Begründung dazu, weshalb dem Zeugen K die in der Verhandlung - abweichend zu den polizeilichen Vernehmungen - gemachte Aussage nicht geglaubt wurde. Abschließend ist in diesem Zusammenhang noch auf die Erwägung des Bundesamts einzugehen, dass für die Mitgliedschaft von Herrn Y auch spreche, dass er an dem Todesfasten zahlreicher Gefangener teilgenommen hat, das letztlich wegen Haftunfähigkeit zu seiner vorübergehenden Freilassung geführt hatte. Auch wenn davon auszugehen ist, dass das fragliche Todesfasten wesentlich durch die DHKP-C initiiert und gesteuert war (vgl. AA v. 20.09.2001 an VG Würzburg), so ist doch der Rückschluss des Bundesamts nicht ausreichend tragfähig, zumal selbst das Auswärtige Amt betont, dass die Aktionen nur teilweise in der Hand linksextremer Gruppen waren (vgl. Lagebericht v. 20.03.2002, S. 11 f.). Das Gericht hat diesen Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung nochmals eingehend mit Herrn Y erörtert. Er hat dabei darauf hingewiesen, dass er an dieser Aktion aus existentieller Verzweiflung angesichts der zu Unrecht erfolgten Verurteilung und der erlittenen Foltermaßnahmen teilgenommen habe, ohne dabei abzustreiten, dass er hierbei auch durch das Erleben in der Gruppe mit anderen Inhaftierten bestärkt worden war. Eine wie auch immer geartete Einbindung von Herrn Y in die Ziele der DHKP-C ist in diesem Zusammenhang nicht deutlich geworden.
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4. Hat er Y somit schwerste Eingriffe in seine körperlich Integrität und bis zu seiner vorübergehenden Freilassung im Juli 2001 infolge der langjährigen Haft in seine persönliche Freiheit erlitten, so steht für das Gericht fest, dass er im Jahre 2002 vorverfolgt ausgereist ist. Dass er dies nicht unmittelbar nach der Freilassung getan hatte, unterbricht den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht schon deshalb nicht, weil er aufgrund seines zur Haftentlassung führenden Gesundheitszustands zu einer Ausreise zunächst gar nicht in der Lage war.
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5. Der Umstand, dass Herr Y nicht Träger des asylerheblichen Merkmals war, führt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu, dass den in Frage stehenden staatlichen Maßnahmen die Asylerheblichkeit abgesprochen werden könnte (vgl. B.v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - E 80, 315 <340>; B.v. 20.12.1989 - 2 BvR 956/86 - E 81, 142 <151>; B.v. 28.02.1992 - 2 BvR 1608/90 - InfAuslR 1992, 215 <218>; v. 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92 - InfAuslR 1993, 142; v. 22.11.1996 - 2 BvR 2 BvR 1753/96 - AuAS 1997, 6).
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6. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass Herr Y Mitglied in der Organisation war und in dieser gearbeitet hatte, so gilt unabhängig von dem Vorgesagten: Zwar wäre unter diesen Umständen eine strafrechtliche Verfolgung und Ahndung im Ausgangspunkt zunächst als asylirrelevant zu beurteilen (vgl. BVerfG, B.v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - E 80, 315 <337>; B.v. 20.12.1989 - 2 BvR 956/86 - E 81, 142 <149 f.>). Eine an sich unerhebliche Verfolgung von Straftaten kann aber nach dieser Rechtsprechung in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene auch wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird, wofür eine erheblich härtere Behandlung und/oder Bestrafung eine wichtiges Indiz sein kann. Namentlich erlittene unmenschliche Behandlung oder Folter können von asylerheblicher Relevanz sein, wenn der hiervon Betroffene als politisch überzeugter Täter getroffen werden soll (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.1989 - 2 BvR 956/86 - E 81, 142 <151 f.>; B.v. 07.07.1993 - 2 BvR 400/93 - juris). In diesem Fall stellt die Anwendung von Folter regelmäßig jedenfalls ein gewichtiges Indiz für die asylerhebliche Zielrichtung der zu beurteilenden staatlichen Maßnahme dar (vgl. BVerfG , B.v. 09.01.1991 - 2 BvR 935/90 - InfAuslR 1992, 59 <62>; v. 03.07.1996 - 2 BvR 1957/94 - InfAuslR 1996, 318 <321>). Die Asylerheblichkeit kann nur dann verneint werden, wenn verlässliche Feststellungen getroffen werden können, dass vergleichbar massive Folterungen auch bei der Ahndung anderer „normaler“ krimineller Taten angewendet werden. Solches ist aber nach den verwerteten Erkenntnismittel nicht im Ansatz erkennbar. Gegen eine verfolgungsbedingte Ausreise kann hier auch nicht eingewandt werden, dass die asylerheblichen Maßnahmen bereits im Jahre 1997 erlitten wurden, die Ausreise jedoch erst im Jahre 2002 erfolgte. Denn Herr Y war bis Juli 2001 wegen der Haft und sodann wegen seines Gesundheitszustands nicht in der Lage auszureisen.
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7. Als vorverfolgt ausgereistem Flüchtling wäre Herrn Y eine Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn er im Falle der Rückkehr vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher wäre (vgl. BVerfG, B.v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80, E 54, 341 <361 f.>; v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - E 80, 315 <344>), ohne dass allerdings der Maßstab einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen wäre (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 18.02.1997 - 9 C 9.96 - E 104, 97). Davon kann gegenwärtig nach den verwerten Erkenntnismitteln nicht ausgegangen werden. Zunächst ist davon auszugehen, dass Herr Y aktuell per Haftbefehl gesucht wird, weil er nur bedingt und vorübergehend wegen seines Gesundheitszustands aus der Strafhaft entlassen wurde und sich der weiteren Strafvollstreckung durch die Flucht entzogen hat. Zudem ergibt sich aus den vorgelegten, durch den Rechtsanwalt in der Türkei übersandten Unterlagen, dass gegen Herrn Y. wegen der Teilnahme an dem „Todesfasten“ ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird. Deshalb hat er zu gewärtigen, unmittelbar bei seiner Einreise durch die Polizei verhaftet zu werden. Zwar trifft die Annahme des Bundesamtes durchaus zu, dass auch schon in der Vergangenheit in den Phasen von Untersuchungs- oder Strafhaft in der Türkei der Betroffene nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Folter oder Misshandlungen zu rechnen hatte, wobei letztlich offen bleiben kann, ob in der Vergangenheit auch dem hier zugrunde zu legenden Maßstab der hinreichenden Sicherheit genügt wurde. Vorliegend ist aber zu beachten, dass Herr Y. zunächst bei seiner Ankunft in Polizeihaft genommen würde, bei der er sicherlich im Übrigen auch nach den Umständen seines Aufenthalts im Ausland befragt würde, was eine andere Beurteilung notwendig macht. Zwar geht das Gericht aufgrund der verwerteten Erkenntnismittel davon aus, dass mit Rücksicht auf die jüngsten Veränderungen in der Türkei ein „politischer Straftäter“ im Falle der Polizeihaft wohl nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Folter und Misshandlungen rechnen müsste. Dieses kann jedoch letztlich unentschieden bleiben. Jedenfalls ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand, insbesondere auch aufgrund der vielfältigen Berichte der Menschenrechtsorganisationen in der Türkei, auch wenn die von diesen registrierten Folterfälle nicht ausnahmslos verifiziert worden sind (vgl. hierzu AA Lagebericht v. 03.05.2005), davon auszugehen, dass nach wie vor ein nicht gänzlich unbedeutendes Restrisiko verblieben ist, das die Annahme einer hinreichenden Sicherheit nicht rechtfertigt. Das Gericht macht sich insoweit auch die überzeugenden Ausführungen und tatsächlichen Feststellungen des OVG Münster im Urteil vom 19.04.2005 (8 K 273/04.A - S. 49 ff.) sowie des OVG Weimar im Urteil vom 13.01.2005 (3 KO 1047/04 - S. 22 ff.) zu eigen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird.
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8. Der Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG steht auch nicht § 60 Abs. 8 AufenthG entgegen. Dies folgt hier schon daraus, dass Herr Y nach Überzeugung des Gerichts nicht Mitglied in der DHKP-C war und nicht für diese aktiv geworden war.
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9. Aber selbst wenn man dem nicht folgen wollte, ist von Folgendem auszugehen:
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a) Bei allen fünf Fallvarianten des Absatzes 8 ist nach Auffassung des Gerichts, auch wenn es nicht in jedem Fall ausdrücklich zur Tatbestandvoraussetzung gemacht wurde, die Einschränkung zu machen, dass von den Betreffenden auch in der Zukunft eine konkrete Gefahr, wie sich in der Begehung der jeweils genannten Taten manifestiert hatte, ausgehen muss, weil nur unter dieser Voraussetzung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 30.03.1999 - 9 C 31.98 - E 109, 1) die Asylberechtigung, auf die die Vorschrift ebenfalls anwendbar ist, verfassungsrechtlich unbedenklich „neutralisiert“ werden kann. Denn andernfalls würde es an einem zumindest gleichrangigen zu schützenden Rechtsgut von Verfassungsrang fehlen, das allein eine Zurückdrängung des Asylgrundrechts zu rechtfertigen vermag (so zutreffend auch OVG Koblenz, U.v. 6.12.2002 – 10 A 10089/02 – NVwZ-RR 2003, 596 <599>). Insbesondere wird auch durch eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne von Absatz 3 S. 1 2. Alt. das Erfordernis einer konkreten Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine entsprechende schwere Straftat nicht ersetzt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 – 9 C 8.00 – E 112, 185 ; VGHBW, B.v. 9.11.2001 – 10 S 1900/01 – InfAuslR 2002, 175). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich allerdings in diesem Zusammenhang explizit nur zu § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG bzw. § 51 Abs. 3 S. 1 AuslG 1990 geäußert, nicht jedoch zu Satz 2. Ausgehend von dem argumentativen Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts kann insoweit aber nichts anderes gelten. Ist in den Fallvarianten 2 und 3 des Satzes 2 (vgl. zur Auslegung des Begriffs „schweren nichtpolitischen Verbrechens“ im Kontext des Terrorismus GK-AsylVfG § 2 Rdn. 35; zu den - gewandelten „Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen“ OVG Koblenz, U.v. 6.12.2002 - 10 A 10089/02 - NVwZ-RR 2003, 596 < >) keine Wiederholungsgefahr feststellbar, so kann allerdings nach dem von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Terrorismusvorbehalt gleichwohl das Asylgrundrecht nicht eingreifen (vgl. B.v. 10.7.1989 – 2 BvR 502/86 – E 80, 315 <336 ff.>; B.v. 20.12.1989 – 2 BvR 958/86 – E 81, 142), der nicht von der Feststellung einer Wiederholungsgefahr abhängig ist. Der Beschluss vom 20.12.1989 betrifft gegenüber dem vom 10.7.1989 nur einen Sonderfall, in dem auch ein Politmalus nicht asylbegründend sein kann (vgl. BVerfG , B.v. 26.10.2000 - 2 BvR 1280/99 - InfAuslR 2001, 89).
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b) In Bezug auf den flüchtlingsrechtlich abgeleiteten Abschiebungsschutz ist diese Einschränkung allerdings nicht für alle fünf Varianten zwingend durch den Wortlaut der zugrunde liegenden Bestimmung des Art. 1 F GFK (entspricht Absatz 8 S. 2) vorgegeben, sondern nur, soweit hinter Absatz 8 S. 1 die Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 GFK steht. Zwar enthält die Bestimmung des Art. 1 F GFK sicherlich ein gewichtiges wertendes Element der „Asylunwürdigkeit“ (vgl. hierzu GK-AsylVfG, vor II-2 Rdn. 25; Hailbronner, Ausländerrecht, § 51 AuslG Rdn. 37). Es wäre jedoch eine verkürzte Sichtweise, wenn man hierbei stehen bleiben wollte. Denn auch diese völkervertraglichen Ausschlussgründe stehen unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, der bei lange zurück liegenden Taten und insbesondere auch einer mittlerweile glaubwürdig erfolgten Distanzierung des oder der Betroffenen ein Zurückstellen des Flüchtlingsschutzes nicht mehr rechtfertigt (so im Ausgangspunkt UNHCR Richtlinien zur Anwendung der Ausschlussklauseln, ZAR 2004, 207 ff. Nr. 23 f.). War jemand aber etwa in der Vergangenheit zweifelsfrei in eine terroristische Organisation strukturell eingebunden (vgl. hierzu noch im Folgenden), so wird allerdings eine – widerlegbare – Vermutung für seine weitere Gefährlichkeit sprechen (vgl. auch OVG Koblenz, U.v 6.12.2002 – 10 A 10089/02 - NVwZ-RR 2003, 596 <600>). Es ist danach Sache der Betroffenen hinreichend glaubhaft zu machen, dass eine vollständige Distanzierung von der Organisation, ihren Zielen und Methoden erfolgt ist. Es ist aber nicht gerechtfertigt, bei „besonders verabscheuungswürdigen Verbrechen“ im Falle einer entsprechenden Distanzierung gleichwohl die Ausschlussklausel anzuwenden (so aber UNHCR, Richtlinien, a.a.O., Nr. 24).
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c) Generell gilt für die Gefahrprognose: Die Rechtsprechung legt im Recht der Ausweisung bei der Beurteilung einer Wiederholungsgefahr einen gleitenden nach Art und Ausmaß der möglichen Schäden ausgerichteten differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde, wie er auch allgemein im Polizei- und Ordnungsrecht anerkannt ist (vgl. hierzu im Einzelnen zunächst GK-AuslR § 45 Rdn. 389 ff.). Eine derartige Relativierung nach Maßgabe des möglichen (großen) Schadens darf im vorliegenden Kontext jedoch nicht erfolgen. Zum einen folgt dies schon systemimmanent auf der einfach-gesetzlichen Ebene aus der Tatsache, dass die Norm überhaupt nur schwere Straftaten und damit die Verletzung erheblicher und gewichtiger Rechtsgüter erfasst und zum Anlass nimmt, überhaupt in eine Gefahrprognose einzutreten. Bei dieser Ausgangslage kann angesichts des beispielsweise ausdrücklich normierten weiteren Tatbestandsmerkmals einer „Gefahr für die Allgemeinheit“ nicht angenommen werden, dass hier der ordnungsrechtlich anerkannte relativierende Maßstab gemeint sein könnte, da es dann nahe gelegen hätte, etwa zu formulieren, dass „eine erneute Wiederholung aufgrund konkreter Tatsachen nicht ausgeschlossen werden kann“ (vgl. auch die vom BVerwG, B.v. 19.3.1990 – 1 B 27.90 – Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122, ausdrücklich gebilligten Ausführungen des VGHBW). Zum anderen wäre eine derartige Relativierung ungeeignet, ein hinreichend gewichtiges Rechtsgut von Verfassungsrang zu beschreiben und zu begründen, das geeignet wäre, das Asylgrundrecht zu überwinden.
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d) Besondere Schwierigkeiten kann - vornehmlich bei den drei Fallvarianten des Satzes 2 - allerdings im Einzelfall die Beantwortung der Frage bereiten, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen eine hinreichend klare Zurechnung und persönliche Verantwortung der Betroffenen vorgenommen bzw. festgestellt werden kann. Anders ausgedrückt: Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedschaft und Mitarbeit in einer Organisation, der konkrete terroristische Gewalttaten, Kriegsverbrechen etc. zugeschrieben werden können, bereits als eine Tat im Sinne des Absatzes 8 zu betrachten ist. Unproblematisch ist dies bei denjenigen Personen, die Täter oder Teilnehmer (Anstifter und Gehilfe) im strafrechtlichen Sinn bezüglich der jeweiligen Straftat oder Handlung sind, die in Absatz 8 zum konkreten Anknüpfungspunkt genommen wird (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Anwendung der Ausschlussklauseln, ZAR 2004, 207 Nr. 18). Problematischer sind hingegen die Fälle, in denen etwa „nur“ ein „Organisationsdelikt“begangen wurde und beispielsweise keine Täterschaft oder Teilnahme an erheblichen, insbesondere terroristischen Gewalttaten selbst festgestellt werden kann. Entsprechende Fragestellungen ergeben sich auch in Fällen von „Regierungskriminalität“. Auch wenn weitgehend Einigkeit besteht, dass die hier zugrunde liegenden Bestimmungen der Art. 1 F GFK und 33 Abs. 2 GFK eng auszulegen sind und zuvörderst die Akteure der Gewalt und des Terrors selbst betreffen, bieten die Vorschriften keinen ausreichenden Anhalt, dass hier generell eine Abschiebung bzw. ein Ausschluss unzulässig wäre (so aber ohne überzeugende Argumente Marx, InfAuslR 2005, 218 <226 f.>). Dessen Sichtweise entspricht bemerkenswerter Weise nicht einmal mehr dem aktuell von UNHCR eingenommenen Standpunkt (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Anwendung der Ausschlussklauseln, a.a.O., Nr. 18 ff.). Eher unproblematisch sind dabei nach Auffassung des Gerichts zunächst die Fälle der führenden Köpfe und Funktionäre (auch Regierungsmitglieder im Falle des Satzes 2 1. Fallvariante), die allesamt maßgeblichen Einfluss auf die Ziele und die die Organisation prägenden Aktivitäten genommen haben und nehmen, selbst wenn diesen eine Täterschaft oder Teilnahme an bestimmten Einzelaktionen nicht konkret nachgewiesen werden kann. Es sind dies die Fälle, in denen „sich die von die Organisation ausgehende Gefährdungen in der Person des Ausländers konkretisieren“ (vgl. BVerwG, U.v. 31.05.1994 - 1 C 5.93 - E 96, 86 <91 f.>; U.v. 30.03.1999 - 9 C 31.98 - E 109, 1). Im Übrigen handelt sich dabei typischer Weise im Wesentlichen um den Personenkreis, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten vollbringt und damit aus der Asylgewährleistung herausfällt (vgl. B.v. 10.7.1989 – 2 BvR 502/86– E 80, 315 <336 ff.>; B.v. 20.12.1989 – 2 BvR 958/86 – E 81, 142). Bei qualifiziert gewalttätigen terroristischen Gruppierungen beispielsweise, die dann auch regelmäßig in hohem Maße konspirativ und im Untergrund agieren werden, kann es aber nach Maßgabe einer Bewertung aller Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein, auch in der „Mitgliedschaft“
und
- von Bagatellen abgesehen – kontinuierlichen aktiven Mitarbeit bei struktureller Einbindung in die Organisation ein ausreichendes Zurechnungsmoment zu erkennen, weil hier grundsätzlich alle Elemente der Mitarbeit in ihrer Vielzahl und Vielfalt den Zusammenhalt der Organisation und damit dann auch deren Zielverwirklichung fördern bzw. ihr zugute kommen, was dann letztlich auch ihre spezifische Gefährlichkeit ausmacht (in diesem Sinne nunmehr auch UNHCR, Richtlinien zur Anwendung der Ausschlussklauseln, a.a.O., Nr. 19). Die beweiskräftige Feststellung einer hervorgehobenen Funktion oder Funktionärstätigkeit ist hier nicht mehr erforderlich und wäre bei einer realistischen Betrachtungsweise einer so beschriebenen Organisation auch lebensfremd. Gegen dieses Ergebnis kann auch nicht Art. 12 RL 2004/83/EG v. 29.4.2004 (ABl. L 304, 12) eingewandt werden (so aber Marx, a.a.O., 226). Denn nach deren Absatz 3 findet der Ausschluss auch Anwendung auf Personen, die andere zu den Straftaten und Handlungen im Sinne des Absatzes 2 anstiften oder sich „in sonstiger Weise daran beteiligen“. Diese zweite Alternative ist so weit gehalten, dass auch andere als strafrechtlich relevante Beihilfehandlungen zu dem eigentlichen terroristischen Akt erfasst werden.
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e) Im Falle von Herrn Y ist nach der eingehenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung - auch im Hinblick auf seinen angegriffenen Gesundheitszustand (vgl. Dr. A. vom 01.06.2005) - nicht ersichtlich, dass er in der Bundesrepublik Deutschland irgendwelche Kontakte zu gewaltbereiten terroristischen Gruppierungen hat oder solche für die Zukunft anstrebt, weshalb ein irgendwie geartetes Gefährdungsmoment nicht auszumachen ist. Ihm geht es ersichtlich vielmehr darum, seine gesamte Situation einschließlich des gesundheitlichen Aspekts zu konsolidieren und nach den erlittenen Misshandlungen eine neue Lebensperspektive aufzubauen.
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f) Abgesehen davon fehlt es - auch nach dem Urteil des Staatssicherheitsgericht - bei Herrn Y an konkreten Feststellungen zu Aktivitäten, die - neben der bloßen Mitgliedschaft - die Bagatellgrenze überschreiten. Denn im Urteil ist lediglich von einer Mitgliedschaft und Plakatkleben die Rede, ohne dass nähere Einzelheiten über Dauer und ausmaß der Tätigkeiten mitgeteilt würden. Schon aus diesem Grund fiele Herr Y nicht in den Anwendungsbereich der vom Bundesamt geprüften Bestimmungen des Absatzes 8 S. 2 2. und 3. Fallvariante.
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10. Liegen demnach die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor, kann auch die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben, soweit hierin die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde (vgl. § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 3 AufenthG).
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II. Herr Y kann jedoch nicht als Asylberechtigter anerkannt werden. Dem steht Art. 16a Abs. 2 GG entgegen. Er hat nicht den erforderlichen Nachweis erbracht, dass er auf dem Luftweg und damit nicht über einen sicheren Drittstaat eingereist ist (vgl. im Einzelnen GK-AsylVfG, § 26a Rdn. 41 ff.). Seine Angaben beim Bundesamt sind insgesamt nicht glaubhaft. Denn insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass er den in den bei der Einreise verwendeten Pass eingetragenen Namen nicht gekannt haben will, hätte dies doch dazu geführt, dass er im Falle eine diesbezüglichen Nachfrage bei der Einreisekontrolle sofort als illegal Einreisender identifiziert worden wäre. Hätte er aber beim Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren den Namen angegeben, so hätte seine Einreise vermittels der Passagierlisten der Fluggesellschaften nachvollzogen werden können.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und § 83b AsylVfG.
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