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| Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung seine Klage zurückgenommen hat. An seinem ursprünglichen Begehren, den Beklagten zu verpflichten, die Bereitschaftsdienstzeiten in den Jahren 2008 bis 2013 als Volldienst anzuerkennen, hat der Kläger nicht mehr festgehalten, nachdem der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben hat. Da der Kläger allerdings keine Teilerledigung, sondern eine Teilrücknahme zu Protokoll erklärt hat, bestimmt sich die Kostenfolge insoweit nicht nach § 161 Abs. 2 VwGO, sondern nach § 155 Abs. 2 VwGO. Ebenfalls mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger seine Zahlungsklage hinsichtlich der in den Jahren 2008, 2009 und 2011 unionsrechtswidrig geleisteten Zuvielarbeit zurückgenommen. Außerdem zurückgenommen hat der Kläger seine Klage insoweit, als er zunächst auch finanziellen Ausgleich für unionsrechtlich zulässige Mehrarbeit gefordert hatte. Zu entscheiden war mithin nur noch über den aufrecht erhaltenen Antrag auf finanziellen Ausgleich der in den Jahren 2012 und 2013 unionsrechtswidrig geleisteten Zuvielarbeit. |
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| Die Klage ist insoweit als kombinierte Teilanfechtungs- und allgemeine Leistungsklage zulässig. Dabei hat das Gericht den Klageantrag sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass der Kläger nicht die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 23.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2016 in vollem Umfang, sondern nur insoweit begehrt, als dieser Regelungen zum Ausgleich von Bereitschaftsdienst für die Jahre 2012 und 2013 enthält, nämlich die Ablehnung einer finanziellen Abgeltung der noch nicht im Wege des Zeitausgleichs kompensierten Zuvielarbeit. Da der Kläger für die Jahre 2008, 2009 und 2011 keine Ansprüche mehr geltend macht, hat er die hierzu enthaltenen Verfügungen in den genannten Bescheiden auch nicht (mehr) angegriffen. Insoweit ist der Bescheid daher in Bestandskraft erwachsen. Das Rechtsschutzbedürfnis für den noch anhängigen Klagerest ist durch das erteilte Anerkenntnis des Beklagten nicht entfallen. Wie sich aus dessen Klagabweisungsantrag sowie seiner übrigen Einlassung in der mündlichen Verhandlung ergibt, ist der Erklärungsgehalt des Anerkenntnisses darauf beschränkt, Bereitschaftsdienst in zeitlicher Hinsicht im Verhältnis 1:1 auszugleichen und insoweit den Bereitschaftsdienst dem Volldienst gleichzustellen. Dagegen hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, im Falle finanziellen Ausgleichs des Bereitschaftsdienstes bei der 1:3-Regelung zu bleiben. Somit ist der noch anhängige Klaganspruch des Klägers von Seiten des Beklagten nicht anerkannt worden. |
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| Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach zu. Der Bescheid des Beklagten ist somit rechtswidrig, soweit dort ein solcher Anspruch abgelehnt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO). |
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| Kein Streit besteht zwischen den Beteiligten mehr darüber, dass und in welchem Umfang der Kläger in den Jahren 2012 und 2013 unionsrechtswidrig Zuvielarbeit geleistet hat. Der Beklagte hat an seiner zunächst vertretenen rechtsirrigen Auffassung nicht länger festgehalten, dass für die Ermittlung der zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit ein Bezugsrahmen von 4 oder gar 12 Monaten maßgeblich und daher eine unionsrechtswidrige Zuvielarbeit des Klägers nicht festzustellen sei. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, diese Tatsachen in Zweifel zu ziehen, zumal der Kläger auch keine höhere Arbeitsbelastung für diesen Zeitraum geltend gemacht hat. Somit ist davon auszugehen, dass der Kläger in den nachfolgend aufgeführten Zeiten pro Siebentageszeitraum jeweils über 48 Stunden hinaus Dienst geleistet hat im angegebenen zeitlichen Umfang: |
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| Hierbei handelt es sich um die bislang nicht berücksichtigten Bereitschaftsstunden (vgl. diesen Hinweis in der am 26.04.2017 übersandten Auflistung), sodass insoweit auch kein 1/3-Abzug im Hinblick auf bereits gewährten Zeitausgleich vorzunehmen ist. |
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| Der Kläger hat hinsichtlich der von ihm geleisteten unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit in den Jahren 2012 und 2013 im Umfang von 109,03 Stunden einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auf Geldausgleich nach den im Zeitraum der Zuvielarbeit jeweils geltenden Sätzen der beamtenrechtlichen Mehrarbeitsvergütung. |
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| Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch entsteht nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind. Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, verleiht dem Geschädigten Rechte, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß und dem Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. EuGH, Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 -, Fuß, Slg. 2010, I-12167, RdNr. 47; BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 26/14 - juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend für die genannten Zeiträume erfüllt. |
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| Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG verleiht mit der Festsetzung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit dem Einzelnen Rechte, die dieser nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der wortgleichen Vorgängerbestimmung des Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG in das Arbeitszeitrecht des Beklagten unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29/11 - juris). |
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| Die Überschreitung der unionsrechtlich vorgegebenen Wochenarbeitszeit in den Jahren 2012 und 2013 begründet auch einen hinreichend qualifizierten Verstoß. Ein derartiger Verstoß liegt vor, wenn der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Umsetzungsermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Ob und wann dies der Fall ist, hängt unter anderem davon ab, wie eindeutig die verletzte Vorschrift ist und wie viel Spielraum dem Mitgliedstaat bei der Umsetzung eingeräumt ist. Ist eine Vorschrift der Auslegung fähig und bedürftig, ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht erst dann anzunehmen, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH verkannt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 51 f. m.w.N.). Ausgehend hiervon ist die Nichtbeachtung von Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG in den Jahren 2012 und 2013 als hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht anzusehen. |
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| Schließlich besteht auch ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinie und dem Schaden, der durch den Verlust der Ruhezeit entstanden ist, die dem Kläger zugestanden hätte, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten worden wäre. Dabei ist es unerheblich, dass der zusätzliche Dienst und der damit verbundene Verlust an Freizeit und Erholungszeit nach nationalem Recht keinen Schaden im Sinne des zivilrechtlichen Schadenersatzrechts darstellt. Denn auch insoweit ist allein auf das Unionsrecht abzustellen, das hierin einen Schaden sieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O., m.w.N.). |
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| All dem hat der Beklagte auch nicht widersprochen, sondern in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es sich bei den genannten Dienstzeiten um unionsrechtswidrig geleistete Mehrarbeit gehandelt hat. |
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| Der unionsrechtliche Ausgleichsanspruch ist grundsätzlich auf zeitlichen Ausgleich der Zuvielarbeit gerichtet. Entgegen der zunächst vertretenen Rechtsauffassung des Beklagten, von der dieser letztlich erst in der mündlichen Verhandlung durch Abgabe des Anerkenntnisses abgerückt ist, sind nach der st. Rspr. des BVerwG, der sich die erkennende Kammer anschließt, Zeiten des Bereitschaftsdienstes ohne Abzug in vollem Umfang auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.09.2011 - 2 C 32/10 -, 26.07.2012, a.a.O., 17.09.2015, a.a.O. sowie 17.11.2016 - 2 C 3/16 jeweils juris). Dies gilt sowohl für Bereitschaftsdienst, der über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistet wurde als auch für Bereitschaftsdienstzeiten innerhalb dieses Zeitrahmens (zu letzterem insbesondere BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a.a.O.). Soweit der unionsrechtliche Haftungsanspruch in Rede steht hält das BVerwG die folgenden Gesichtspunkte für tragend: |
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| Der Anspruch ist auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang gerichtet. Als angemessen ist der zeitliche Ausgleich von Zuvielarbeit grundsätzlich anzusehen, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete rechtswidrig geforderte Dienst (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 29.09.2011, a.a.O. m. w. N.). Dabei ist die in Form von Bereitschaftsdienst geleistete Zuvielarbeit mit demselben Gewicht zu bewerten wie zuviel geleistete Vollarbeitszeit. Die Annahme, die Zeiten des Bereitschaftsdienstes müssten nicht in demselben Umfang ausgeglichen werden wie Vollarbeitszeit, entspricht nicht dem gebotenen Ausgleich nach Treu und Glauben. Dem Interesse des Beamten, der die rechtswidrig von ihm verlangte Dienstleistung - pflichtgemäß - zunächst erbracht hat, an einem vollen Ausgleich für die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit steht kein gleich gewichtiges Interesse des Dienstherrn an einer Reduzierung des Ausgleichsumfangs gegenüber. Dem berechtigten öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Dienstbereitschaft kann durch geeignete Maßnahmen bei der Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich Rechnung getragen werden. So kann etwa der Zeitraum, in dem der Freizeitausgleich bewirkt werden muss, nach dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, um die Einsatzbereitschaft dauerhaft sicher zu stellen. Auch das Angebot einer finanziellen Abgeltung des Anspruchs auf Freizeitausgleich kommt in Betracht. Eine Ermäßigung des zeitlichen Ausgleichs durch eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes ist hierfür nicht erforderlich. Sie würde dem Ziel des Anspruchs - Ausgleich eines von dem Dienstherrn begangenen Rechtsfehlers - auch nicht gerecht, sondern könnte im Gegenteil als Anreiz für die Fortführung einer derartigen Praxis wirken. Auch fiskalische Interessen des Dienstherrn an einer Reduzierung des Ausgleichsanspruchs spielen bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs keine Rolle, da dem Dienstherrn aus einer langjährigen unionsrechtswidrigen Praxis keine Vorteile erwachsen dürfen. |
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| Eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs führt zudem zu einem Wertungswiderspruch zu den Normzielen des unionsrechtlichen Arbeitszeitrechts. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit, in die sowohl Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als auch Überstunden einzurechnen sind, ist zum Schutz der Gesundheit und der Arbeitssicherheit festgelegt worden (vgl. Art. 1 Abs. 1 sowie Erwägungsgründe 4 und 11 EGRL 2003/88). Ein ermäßigter Ausgleich des geleisteten Bereitschaftsdienstes würde diese Schutzziele gefährden. Denn er würde letztlich dazu führen, dass Überschreitungen der höchstens zulässigen Arbeitszeit, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit vermieden werden sollen, dauerhaft nur teilweise auszugleichen wären. Den betroffenen Beamten würde die Möglichkeit, ihre Dienstfähigkeit durch Freizeitausgleich umfassend wieder herzustellen, teilweise genommen. Mögliche normative Anknüpfungspunkte für eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes im innerstaatlichen Recht sind demgegenüber ohne Bedeutung, da sie der Verpflichtung zuwider laufen, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Bestimmung von Art und Höhe einer Entschädigung für Zuvielarbeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem nationalen Recht vorbehalten wird (Urteile vom 05.05.1996 - Rs. C-46/93 und 48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame - Slg. 1996 I-1029 Rn. 82 f. und vom 25.11.2010 a.a.O. Rn. 91 ff.; vgl. auch Art. 153 AEUV). |
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| Der Anspruch auf vollen Ausgleich für Zuvielarbeit über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus kann auch deshalb nicht reduziert werden. weil das Gebot verletzt würde, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern. Denn die Überschreitung der normativ festgelegten Höchstarbeitszeit bliebe im Umfang der Reduktion folgenlos. |
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| Im Ergebnis hat das BVerwG diese Rechtsprechung in mehreren Urteilen vom 17.11.2016 auf den Freizeitausgleich unionsrechtlich zulässiger Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdiensten ausgedehnt (2 C 21/15, 2 C 22/15, 2 C 23/15, 2 C 24/15, 2 C 28/15, 2 C 3/16, 2 C 26/16). Für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es hierauf indes nicht an, da der Kläger insoweit seine Klage zurückgenommen hat. |
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| Der Ausgleich hat zwar vorrangig durch Freizeit zu erfolgen. Kann aber aus von dem Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln (BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.; Urteil vom 17.09.2015, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2014 - 4 S 1918/13 - juris). Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen der Bedienstete wie hier nicht mehr in einem aktiven Beamtenverhältnis zur beklagten Körperschaft steht. |
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| Bei dem Wertersatz geht es wie beim Freizeitausgleich, an dessen Stelle er tritt, um einen billigen sowie angemessenen Ausgleich, der zudem dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz entsprechen muss. Eine Ermäßigung des Ausgleichs durch eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes ist daher auch bei einer Umwandlung in einen Geldausgleich aus den bereits dargestellten Gründen unzulässig (BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.; Urteil vom 17.09.2015). Dem steht nicht entgegen, dass das BVerwG (Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.) hinsichtlich des finanziellen Ausgleichs auf die Vorschriften des Mehrarbeitsrechts zurückgegriffen hat (hier § 65 LBesG BW). Denn aus den weiteren Ausführungen des BVerwG ergibt sich eindeutig und gänzlich zweifelsfrei, dass hiermit zum einen eine Abgrenzung zum Besoldungsrecht, das bei dem finanziellen Ausgleich der Zuvielarbeit nicht zur Anwendung kommt, erfolgte. Zum anderen wurde der sich aus dem Mehrarbeitsrecht ergebende Jahreszeitraum nach der endgültigen Entscheidung über den Ausgleichsanspruch als zeitliche Grenze für die Erfüllung des Freizeitausgleichs übernommen in den Fällen, in denen aus zwingenden dienstlichen Gründen ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden kann. Im Übrigen aber hat das BVerwG mit dem Rückgriff auf das Mehrarbeitsrecht klar gestellt, dass die jeweils geltenden Stundensätze der Regelungen über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung anzuwenden sind. § 65 Abs. 3 Satz 4 LBesG BW, wonach Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme zu berücksichtigen ist, bietet dem Beklagten daher keine Ermächtigungsgrundlage, um den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch zu kürzen. Würde insoweit zwischen Zeitausgleich und finanziellem Ausgleich unterschieden und bei ersterem ein 1:1, bei letzterem ein 1:3 Verhältnis angewandt, würde ebenso wie bei der nicht zulässigen Ermäßigung des zeitlichen Ausgleichs eine solche 1/3-Vergütung dem Ziel des Anspruchs, nämlich einen von dem Dienstherren begangenen Rechtsfehler auszugleichen, nicht gerecht, sondern würde im Gegenteil als Anreiz für die Fortführung einer solchen Praxis dienen. Mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz wäre eine solche Regelung nicht zu vereinbaren. |
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| Die dem widersprechende Rechtsauffassung des Beklagten ist bereits im Ansatz verfehlt. Der Beklagte hält eine Kürzung des finanziellen Ausgleichsanspruchs unter Berufung auf § 65 Abs. 3 Satz 4 LBesG für gerechtfertigt, weil bei Bereitschaftsdiensten nicht in derselben Intensität Dienst geleistet werde wie bei Regel- oder Volldienstzeiten. Bei durchschnittlicher Betrachtung werde während des Bereitschaftsdienstes im Regelfall nur während eines Drittels der Zeit tatsächlich gearbeitet, die übrigen Zeiten seien Ruhezeiten. Hieraus leitet der Beklagte ab, dass der finanzielle Ausgleichsanspruch für Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst nach § 65 Abs. 3 Satz 4 LBesG gekürzt werden könne. Hierbei verkennt der Beklagte jedoch den Anknüpfungspunkt für den Zahlungsanspruch. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um eine Vergütung für geleisteten Bereitschaftsdienst. Nicht dieser, sondern der vorrangig als Kompensation für Mehrarbeit zu gewährende, tatsächlich aber aus nicht von dem Beamten zu vertretenden Gründen nicht mögliche Freizeitausgleich muss finanziell abgegolten werden. Der Wertersatz ist daher das Surrogat für den Verlust an Freizeit und nicht eine Vergütung für geleistete Dienste. Ist aber sowohl bei unionsrechtlich zulässiger Mehrarbeit (vgl. hierzu o. g. Urteile des BVerwG vom 17.11.2016) als auch bei unionsrechtswidrig geleisteter Zuvielarbeit für Bereitschaftsdienst voller Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 zu gewähren, kann auch bei der Höhe der hierfür zu leistenden „Entschädigung“ kein Unterschied gemacht werden. Denn die Ursache des Freizeitverlusts beeinflusst dessen Wertigkeit nicht. |
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| Der tenorierte Zahlungsanspruch ergibt sich aus der Multiplikation der Stundenzahl der in den Jahren 2012 und 2013 unionsrechtswidrig zuviel geleisteten Wochenarbeitsstunden mit den zu diesen Zeiträumen jeweils geltenden Stundensätzen nach Anlage 15 zu § 65 LBesG BW und entspricht der vom Kläger beantragten Klagsumme. Da Rechtshängigkeitszinsen nicht geltend gemacht wurden, war hierüber nicht zu entscheiden (ne ultra petita). |
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