Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Juli 2018 - 9 K 12142/17

published on 12/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Juli 2018 - 9 K 12142/17
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Der am … 1990 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste am 13.07.2002 im Wege der Familienzusammenführung gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern zu dem bereits in Deutschland lebenden irakischen Vater. Seitdem lebt er ununterbrochen im Bundesgebiet. Am 23.10.2002 erteilte die Stadt Ludwigsburg dem Kläger eine bis zum 15.01.2003 befristete Aufenthaltsbefugnis, die zweimal verlängert wurde. Am 11.12.2006 erhielt der Kläger von der Stadt Ludwigsburg eine bis zum 10.12.2007 befristete Aufenthaltserlaubnis. Am 19.12.2007 beantragte der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
Nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland besuchte der Kläger zunächst eine Sprachförderschule und wechselte anschließend in die 5. Klasse der J.-K.-Hauptschule. Er entglitt immer mehr dem erzieherischen Einfluss seiner Eltern. Deshalb und weil es zu erheblichen Fehlzeiten in der Schule gekommen war, wurde der Kläger im November 2004 in eine Schule für Erziehungshilfe umgeschult und in einer Außenwohngruppe der P. Pflege in L.-W. untergebracht. Nachdem es zu erheblichen Schwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten in der Schule gekommen war, wurde der Kläger im Juni 2006 ausgeschult. Wegen des Schulausschlusses konnte er nicht länger in der Wohngruppe bleiben und kehrte zu seinen Eltern zurück. Ab 2006 besuchte der Kläger die O.-W.-Berufsschule in L.. Da der Kläger seiner Schulpflicht nicht nachkam, wurde er im April 2007 vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen. Anschließend besuchte er einen Kurs des Berufsfortbildungswerks im Projekt „Neue Chancen“. Aufgrund häufiger Fehlzeiten wurde er im Frühjahr 2008 vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen. In der Folgezeit besuchte er keine Schule mehr und ging keiner Arbeit nach. Die Eltern des Klägers haben sich im Juni 2007 getrennt. Der Vater verzog nach der Trennung nach Pforzheim, hält aber weiterhin Kontakt zu seiner Familie. Zeitweise war der Kläger als Lagerarbeiter tätig.
Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist der Kläger wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 04.07.2006: Arbeitsauflage wegen Diebstahls.
2. Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 19.07.2007: Zwei Wochen Jugendarrest wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, Diebstahls in zwei Fällen und Unterschlagung.
3. Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 27.11.2007: Jugendstrafe von 10 Monaten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, Diebstahls in drei Fällen, Körperverletzung und gemeinschaftlicher Sachbeschädigung. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
4. Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 04.03.2008: Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wegen Betrugs geringwertiger Sachen, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, unbefugtem Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis. Die Verurteilung durch das Amtsgericht Ludwigsburg vom 27.11.2007 wurde in das Strafmaß einbezogen.
5. Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 29.04.2008: Jugendstrafe von zwei Jahren wegen Betrugs in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Unfallflucht in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis. Die Verurteilung durch das Amtsgericht Ludwigsburg vom 04.03.2008 wurde in das Strafmaß einbezogen.
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6. Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.12.2008: Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 29.04.2008 wurde in das Strafmaß einbezogen.
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7. Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 26.07.2011: Jugendstrafe von vier Jahren wegen gemeinschaftlichen Raubs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.12.2008 wurde in das Strafmaß einbezogen. Der Rest der Jugendstrafe wurde zur Bewährung bis zum 09.01.2015 ausgesetzt.
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8. Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 17.01.2013: Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je zehn Euro wegen Erschleichens von Leistungen.
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9. Urteil des Landgerichts Münster vom 04.09.2013: Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten wegen schweren Raubes.
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Im Mai 2009 prüfte das Regierungspräsidium Stuttgart im Fall des Klägers die Ausweisungsvoraussetzungen. Aus den im Rahmen dessen seitens der Staatsanwaltschaft Stuttgart übersandten Dokumenten (Protokoll zur Beschuldigtenvernehmung, persönliche Schreiben des Klägers an eine Richterin am Amtsgericht Ludwigsburg und an den Vorsitzenden Richter der zuständigen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart, Protokoll zur Haftprüfung vom 26.08.2008, Jugendhilfebericht des Landratsamts Ludwigsburg vom 21.11.2008 sowie jugendpsychiatrisches Sachverständigengutachten vom 24.11.2008) ging unter anderem hervor, dass der Kläger seine eigene Beteiligung an der Schlägerei vom 07.06.2008 verneine und seine Unschuld beteuere. Der Kläger habe angegeben, dass er durch die Inhaftierung verstanden habe, dass er sein Verhalten ändern müsse. Er wolle gerne seinen Schulabschluss machen. Der Kläger sei seit seiner Ausreise aus dem Irak nicht mehr zurückgereist und habe dort auch keine Verwandten mehr. Die Familie des Klägers habe diesen regelmäßig in der Haft besucht und wolle im Fall einer Entlassung die Verantwortung für ihn übernehmen. Im Rahmen eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens wurde ausgeführt, dass der Kläger über intellektuelle Fähigkeiten am unteren Rand des Normspektrums verfüge. Die intellektuelle Schwäche betreffe dabei nicht nur die bildungsabhängigen Bereiche, sondern auch die Handlungskompetenz und das situative Verständnis. Die soziale und sprachliche Integration sei diesem nach seiner Übersiedlung nach Deutschland noch nicht gelungen. Der Kläger sei noch naiv und kritiklos. Trotz seines Reiferückstandes sei der Kläger aber zu autonomen Entscheidungen und zur Bildung eines moralischen Urteils in der Lage. Weiter wurde ausgeführt, es sei nicht fernliegend, dass der Kläger während seiner Kindheit im Irak, im Zusammenhang mit seiner Übersiedlung nach Deutschland und wegen des Auseinanderbrechens seiner Familie besonders belastende Erfahrungen gemacht habe. Diese hätten sich aber nicht im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung verdichtet. Die erfahrenen Belastungen hätten zwar zu einer unspezifischen dissozialen Fehlentwicklung geführt, der aber kein Krankheitswert zukomme. Im Rahmen einer vom Regierungspräsidium Stuttgart angeforderten Stellungnahme zum Vollzugsverlauf des Klägers vom 18.11.2009 wurde ausgeführt, dass der Kläger keine konkreten Angebote bezüglich seiner Gewaltproblematik angenommen habe, jedoch auch nicht negativ aufgefallen sei. Ferner sei er aufgrund seines Leistungsstandes nicht in die Hauptschule übernommen worden. Er habe aber den Staplerführerschein erworben und erneut den Aufbaukurs der Schule besucht.
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Mit Bescheid vom 25.11.2009 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Weiter wurde dem Kläger die Abschiebung in den Irak ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht. Für den Fall, dass im Zeitpunkt der Haftentlassung eine Abschiebung nicht erfolgt, wurde ihm mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung in den Irak angedroht. Am 18.12.2009 erhob der Kläger Klage und beantragte, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.11.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Die Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30.03.2010 rechtskräftig abgewiesen (Az.: 11 K 4696/09).
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Adelsheim vom 16.08.2010 wurde die Vollstreckung der Restjugendstrafe unter Auflagen zur Bewährung ausgesetzt. Der Kläger wurde am 01.09.2010 aus der Haft entlassen. Eine Abschiebung erfolgte nicht.
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Am 20.09.2010 stellte der Kläger einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 17.01.2011 abgelehnt und die Abschiebung in den Irak angedroht. Der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet wurde geduldet.
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Im Rahmen der Verbüßung der Haftstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 04.09.2013 wurde der Kläger zur Ermittlung der Notwendigkeit einer Sozialtherapie am 16.09.2014 in die Justizvollzugsanstalt Offenburg verlegt. Anschließend erfolgte eine Verlegung in die sozialtherapeutische Anstalt im Justizvollzugskrankenhaus H.. In der Zeit vom 04.04.2017 bis zum 18.04.2018 war der Kläger in der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Hall inhaftiert.
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Im April 2017 prüfte das Regierungspräsidium Stuttgart die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.05.2017 führte der Kläger aus, dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt sei. Diese habe sich bereits beim Standesamt nach den erforderlichen Dokumenten für eine Eheschließung erkundigt. Zudem besuchten die Verlobte sowie die anderen Familienmitglieder ihn regelmäßig in der Haft. Er habe die Suchtgruppe in der Haft besucht und versuche, sich seinen Drogen- und Alkoholproblemen zu stellen. Hierbei habe er bereits erkennbare Fortschritte gemacht. Zudem sei die derzeitig bestehende instabile Lage im Irak bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Im Rahmen der Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots solle zudem berücksichtigt werden, dass er eine Ehe sowie ein Familienleben mit den in Deutschland lebenden Familienangehörigen nicht aus dem Irak führen könne. Es gebe dort auch keine Therapiemöglichkeiten. Dem Anwaltsschreiben wurden ein Abschlussbericht der Suchtgruppe der sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg vom 17.02.2017 sowie ein Schreiben dieser Anstalt vom 02.02.2017 beigefügt. In dem Abschlussbericht der Suchtgruppe wurde aufgeführt, dass der Kläger einige Fehlzeiten aufweise. Zudem schwanke seine Motivation an der Teilnahme. Dennoch habe der Kläger erkannt, welche Faktoren einen Rückfall begünstigten und wie er einen Rückfall vermeiden könne. Er neige zu Verharmlosungen, habe aber dennoch erkannt, dass der Alkohol ein größeres Problemfeld darstelle. Der Kläger bemühe sich im Rahmen seiner Möglichkeiten, sein Drogen- und Alkoholproblem zu erkennen und Lösungsstrategien hierfür zu suchen.
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Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens übersandte die Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Hall am 08.06.2017 Stellungnahmen der sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg vom 11.01.2016, 17.03.2016 und 12.05.2017 sowie eine eigene Stellungnahme über die Frage einer bewährungsweisen Entlassung des Klägers gemäß §§ 57, 57a StGB. In den Stellungnahmen der sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich bei dem Kläger diagnostisch das Bild einer dissozialen Persönlichkeitsstörung zeige. Diese äußere sich in einer Missachtung von sozialen Verpflichtungen, Regeln und Gesetzen, einem Mangel an Gefühlen für andere sowie in einer Neigung zu gewalttätigem Verhalten. Die Frustrationstoleranz und Kritikfähigkeit des Klägers seien gering ausgeprägt. Zudem neige er dazu, andere zu beschuldigen und sein eigenes Verhalten zu rationalisieren. Er sei stets auf seinen eigenen Vorteil bedacht. Ferner bestehe bei dem Kläger eine deutliche Beziehungs- und Bindungsstörung. Aufgrund eines in der Vorgeschichte berichteten Schädel-Hirn-Traumas bestehe der Verdacht eines postkonsionellen Psychosyndroms, zu welchem allerdings keine validen medizinischen Unterlagen vorlägen. Dieses zeige sich in Konzentrationsstörungen, Minderbelastbarkeit, Umstellungserschwernis und Affektlabilität mit Antriebsstörungen und schneller Ermüd- und Erschöpfbarkeit. Seit der Kindheit des Klägers bestehe eine unbehandelte hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, die sich unter anderem in vielfachen Verhaltensauffälligkeiten im Sinne von mangelnder Disziplin, Gehorsamkeit, Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, Lügen, Beginn körperlicher Auseinandersetzungen, mehrtägiger Abwesenheit/Weglaufen von Zuhause, strafrechtlichen Auffälligkeiten und polytropem Suchtmittelkonsum darstelle. Aus der Aktenlage sowie den Einlassungen des Klägers ergebe sich ein schwerer Alkoholmissbrauch an der Grenze zur Abhängigkeit, der durch Enthemmung die Begehung von Straftaten zumindest in einem gewissen Grad mitbedinge, sowie ein polytroper Substanzmissbrauch von Cannabis, Kokain und Amphetaminen. Eine Abhängigkeitserkrankung bezüglich Alkohols könne aufgrund fehlender Kriterien nicht valide festgestellt werden. Der Alkoholkonsum könne zudem nicht eindeutig als Ursache für Einschränkungen seiner beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit identifiziert werden. Bei dem Kläger bestehe eine allgemeine Neigung zum Konsum von Suchtmitteln.
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Das allgemeine sowie einschlägige Rückfallrisiko im Hinblick auf Gewaltstraftaten sei bei dem Kläger auf Grundlage der Anwendung standardisierter kriminalprognostischer Instrumente als hoch eingeschätzt worden. In der Wohngruppe habe sich der Kläger dennoch gut eingefunden. Er habe regelmäßig an den Sitzungen teilgenommen und sich auch aktiv beteiligt. Dennoch falle immer wieder das jugendliche Verhalten des Klägers auf. Obwohl der Kläger in seinem Verhalten Fortschritte erreicht habe, würden die bisher erzielten Erfolge nicht ausreichen, um das Rückfallrisiko signifikant zu senken. Bei einer Routinekontrolle des Haftraums des Klägers am 04.04.2017 seien mehrere SIM-Karten gefunden worden. Deren Auswertung habe ergeben, dass der Kläger aus der Zelle gefilmt und sich im Internet, insbesondere auch in sozialen Medien bewegt habe. Wegen dieses Regelverstoßes und aufgrund der deutlichen Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt und nicht zuletzt aufgrund der brüchigen und immer wieder einbrechenden Mitarbeit und Behandlungsmotivation des Klägers erfolgte am 04.04.2017 in Rücksprache mit der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch-Hall eine Zurückverlegung dorthin. Im Nachhinein wurde bei der Auswertung der Daten noch festgestellt, dass sich der Kläger bereits seit Oktober 2016 in den „sozialen Medien“ bewegte und auch Mitgefangene davon überzeugte, sein Handy zu benutzen.
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Weiter wurde in der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Hall gegenüber der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 08.06.2017 einer bewährungsweisen Haftentlassung entgegengetreten und ausgeführt, dass der Kläger in den vergangenen Wochen von verschiedensten Fachbereichen als sehr fordernd und extrem ungeduldig wahrgenommen worden sei. Darüber hinaus habe er versucht, sämtliche Bedienstete für seine Zwecke zu instrumentalisieren. Er stelle auf dem Stockwerk eine Belastung dar, indem er häufig die Haftraumkommunikationsanlage benutze und den Vollzugsablauf durch immer sehr dringende Anliegen störe. Durch sein Verhalten in der Sozialtherapie habe der Kläger gezeigt, dass er zwar therapiebedürftig, aber nicht -fähig bzw. -willig sei. Der Kläger beherrsche seine Muttersprache und habe in der Vergangenheit mehrfach für Mitgefangene gedolmetscht. Seine Mutter, seine Geschwister, seine Verlobte sowie ein Onkel und eine Nichte hätten ihn regelmäßig in der Haft besucht. Zusammenfassend könne dem Kläger ohne eine entsprechende Aufarbeitung seiner vielfältigen Problematiken keine günstige Sozial- und Legalprognose gestellt werden. Mit E-Mail vom 20.06.2017 teilte die Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Hall mit, dass der Kläger plane, seine Verlobte zu heiraten, allerdings noch kein Termin bekannt sei. Er habe angegeben, dass noch Unterlagen aus dem Irak fehlten, welche aber bereits angefordert worden seien.
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Mit Verfügung vom 29.06.2017 befristete das Regierungspräsidium Stuttgart das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf einen Zeitraum von acht Jahren. Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 AufenthG nicht vorlägen. Daher sei nach der Änderung des § 11 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung zum 01.08.2015 von Amts wegen und einheitlich über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu entscheiden. Über die Länge der Frist sei gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden. Dabei seien alle bekannten und vorgetragenen sowie denkbaren Gesichtspunkte zu berücksichtigen wie die aktuelle Lebenssituation, schutzwürdige Bindungen im Bundesgebiet, das Maß der Widerholungsgefahr und ähnliches. Bei der Bemessung der Frist sei auf die von dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Zwei-Schritt-Prüfung abzustellen. Im Hinblick darauf, dass den Kläger weder die Ausweisung noch Vorverurteilungen noch eine weitere Verurteilung noch eine erneute Hafterfahrung zur Warnung hätten dienen können, sei in einem ersten Schritt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren zu bestimmen. Auch die Sozialprognose habe ergeben, dass das allgemeine sowie einschlägige Rückfallrisiko im Hinblick auf Gewaltstraftaten bei dem Kläger als hoch einzuschätzen sei. Obwohl der Kläger sich bemüht zeige, sei die Prognose für die Zukunft dennoch ungewiss. Es sei zu erwarten, dass erst durch eine zehnjährige Abwesenheit des Klägers aus dem Bundesgebiet die Wiederholungsgefahr und das von ihm ausgehende Gefährdungspotential gemindert würden. Der damit verbundene Eingriff in Art. 8 EMRK sei wegen der hohen und konkreten Wiederholungsgefahr gerechtfertigt. Im Hinblick auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck sei die Frist von 10 Jahren ab Ausreise oder Abschiebung nicht unverhältnismäßige Folge der in eigener Verantwortung des Klägers begangenen Straftaten.
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Diese Frist von 10 Jahren sei in einem zweiten Schritt aufgrund der Bindungen des Klägers im Bundesgebiet zu reduzieren. Zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass dieser sich bereits seit 15 Jahren im Bundesgebiet aufhalte und er mit einer Ausweisung sein soziales Umfeld verliere. Zu seiner Familie, die in Deutschland lebe, pflege er ein gutes Verhältnis. Zudem habe er eine deutsche Verlobte, mit der er die Eheschließung plane. Diese Umstände rechtfertigten eine Herabsetzung der Befristung auf insgesamt acht Jahre. Die Festsetzung einer Sperrfrist von acht Jahren sei erforderlich, aber auch ausreichend. Durch seine nicht nur vereinzelten und zum Teil schwerwiegenden Straftaten habe er seine Gefährlichkeit dokumentiert.
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Am 19.07.2017 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Weiter führt er aus, dass bei der Festlegung der Sperrfrist verkannt worden sei, dass er zuletzt vor vier Jahren verurteilt worden sei. Zudem habe er in der Haft eine Suchtgruppe besucht. Es seien Fortschritte hinsichtlich seines Verhaltens erkennbar. Die Befristung sei auch im Hinblick auf Art. 6 GG unverhältnismäßig und rechtswidrig. Er unterhalte eine stabile Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen. Nachdem bereits eine Verlobung erfolgt sei, stehe eine Eheschließung unmittelbar bevor. Auch pflege er regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie. Im Irak habe er keine Verwandten. Sein Geburtsland sei ihm fremd geblieben, da er dieses bereits in jungen Jahren verlassen habe. Insbesondere beherrsche er seine Muttersprache nur unzulänglich. Er sei mit den dortigen Lebensverhältnissen und kulturellen Gepflogenheiten nicht vertraut. Es werde ihm daher nicht gelingen, im Irak Fuß zu fassen.
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Er beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.06.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde auf den Bescheid vom 29.06.2018 verwiesen.
32 
Mit Beschluss vom 27.09.2017 (S 10 StVK 577-578/17) entschied das Landgericht Heilbronn, dass der aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 04.09.2013 und dem Urteil des Amtsgerichts Leonberg vom 26.07.2011 noch zu verbüßende Strafrest nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Zur Begründung berief es sich u.a. auf das eingeholte nervenärztliche Sachverständigengutachten des Dr. H. (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Chefarzt der Suchtklinik für Suchttherapie, Klinikum am W.) vom 17.07.2017, welches zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Kläger eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliege (ICD10 F 60.2) und insgesamt aus sachverständiger Sicht neben einigen kriminalprognostisch positiven eine Reihe von neutralen und (teils auch gewichtigen) negativen kriminalprognostischen Faktoren vorlägen. Hier sei insbesondere auch das die (prognostisch bedeutsame) Neigung zu wiederkehrenden Norm- und Regelverletzungen widerspiegelnde, lebensgeschichtlich nicht auf bestimmte - etwa kritische - Phasen begrenzte, über einen langen Zeitraum wiederkehrende Auftreten deliquenter Handlungen bedeutsam. In einer abwägenden Gesamtschau aller vorliegenden prognostischen Faktoren lasse sich aus sachverständiger Sicht derzeit eine für eine bedingte Entlassung ausreichend günstige Kriminalprognose im Sinne des § 454 Abs. 2 StPO nicht stellen. Dass bei dem Kläger keine Gefahr mehr bestehe, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe, lasse sich aus sachverständiger Sicht derzeit noch nicht konstatieren. Für eine relevante Verbesserung der Kriminalprognose wäre das erfolgreiche Durchlaufen der Sozialtherapie geeignet gewesen. Das erfolgreiche Durchlaufen einer Entwöhnungsbehandlung könne die Kriminalprognose verbessern, allerdings lägen auch dadurch nicht direkt beeinflussbare negative Faktoren vor. Naturgemäß könne eine solche Entwöhnungsbehandlung auch wieder scheitern. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 27.09.2017 wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart (2 VS 283/17) vom 09.11.2017 verworfen.
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In der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Hall vom 14.02.2018 zur vorzeitigen Entlassung des Klägers gemäß § 57 StGB führte diese aus, der Kläger sei mittlerweile ruhiger geworden, trete weniger fordernd auf und könne mit seinen Anliegen bisweilen auch warten. Zudem sei sein Verhalten zu den Bediensteten freundlicher geworden. Im letzten Jahr sei es wegen „Pendelns“, Notrufmissbrauchs und einer körperlichen Auseinandersetzung zu Disziplinarmaßnahmen gekommen. Seit diesem Jahr seien noch keine Disziplinierungen notwendig geworden. Sein Erscheinen bei der Arbeit im Werksbereich sei nicht verlässlich gewesen. Der Kläger habe sich an eine externe Drogenberatung gewandt und eine stationäre Suchttherapie beantragt. Es sei für den Kläger nach wie vor wichtig, dass er therapeutisch behandelt werden könne. Eine stationäre Therapieeinrichtung und psychotherapeutische Gespräche über die Forensische Ambulanz böten diese Möglichkeit. Es stehe dem Kläger ein stationärer Therapieplatz ab dem 14.02.2018 zur Verfügung; bei der Forensischen Ambulanz sei er angemeldet. Deshalb könne eine vorzeitige Entlassung direkt in die stationäre Therapieeinrichtung befürwortet werden.
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Der seitens des Landgerichts Heilbronn erneut mit der Erstellung eines nervenärztlichen Gutachtens beauftragte Sachverständige Dr. H. führte in seinem ergänzenden nervenärztlichen Gutachten vom 02.03.2018 aus, dass nach wie vor eine für eine bedingte Entlassung günstige Kriminalprognose nicht gestellt werden könne. Verändert habe sich seit der letzten Begutachtung das bessere Vollzugsverhalten sowie die Zusage zu einem Therapieplatz. Wie bereits in der letzten Begutachtung ausgeführt, könne das erfolgreiche Durchlaufen einer Entwöhnungsbehandlung die Kriminalprognose nicht unerheblich verbessern, allerdings lägen auch dadurch nicht direkt beeinflussbare negative Faktoren vor (die aber zu einem Gutteil statisch und nicht mehr beeinflussbar seien). Eine Entlassung zum Endstrafenzeitpunkt ohne die Durchführung einer entsprechenden therapeutischen Maßnahme sei aber kriminalprognostisch besonders ungünstig.
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Mit Beschluss vom 05.04.2018 setzte das Landgericht Heilbronn u.a. die Vollstreckung des Strafrests der mit Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 26.07.2011 verhängten Jugendstrafe von 4 Jahren ab 19.04.2018 zur Bewährung aus (Ziffer 1), setzte weiter fest, dass die Bewährungszeit 3 Jahre beträgt (Ziffer 2) und wies den Kläger an, sich nach der Entlassung sofort und unmittelbar in die Fachklinik Haus R. in W. zu begeben, dort die vorgesehene stationäre Therapie zu beginnen, an dieser bis zum festgesetzten Behandlungsende teilzunehmen und alles zu unterlassen, was zur disziplinarischen Beendigung der Therapie führen könnte. In der Begründung hieß es, dass unter Berücksichtigung des verbesserten Vollzugsverhaltens sowie der Zusage zu einem Therapieplatz eine bedingte Entlassung nunmehr erfolgen könne. Das Verhalten des Klägers zeige, dass es ihm ernst sei, eine stationäre Therapie anzutreten, nachdem er sich zuletzt intensiv um diesen Therapieplatz bemüht habe. Auch sei bei der mündlichen Anhörung zu erkennen gewesen, dass der Kläger durch das Durchlaufen einer Entwöhnungsbehandlung seine Suchtproblematik überwinden wolle. Zwar liege bei ihm auch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor, jedoch biete die Fachklinik R. ein Behandlungskonzept für Sucht und Psychose. Dort würden alkohol- und drogenabhängige Männer ab 18 Jahren mit zusätzlichen psychiatrischen Erkrankungen aufgenommen, die eine stationäre medizinische Rehabilitation benötigten. Die vorgesehene Behandlung sei daher geeignet, sowohl die Suchtproblematik als auch die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Verurteilten zu behandeln. Es wurde weitergehend darauf hingewiesen, dass sich der Kläger darüber im Klaren sein müsse, dass er beim Nichtantritt der Therapie, bei einem von ihm verschuldeten Abbruch der stationären Behandlung, einem Verstoß gegen die ihm erteilten Weisungen und Auflagen, insbesondere einer mangelnden Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer, erneutem Alkohol- oder Drogenkonsum oder einer erneuten Straffälligkeit unweigerlich mit dem Widerruf der bedingten Entlassung rechnen müsse.
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Am 18.04.2018 wurde der Kläger aus der Haft entlassen. Er trat die Therapie in der Fachklinik R. nicht an. Derzeit wohnt er bei seiner Verlobten in G..
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzende Angaben gemacht. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.07.2018 verwiesen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlungen ergänzende Ausführungen zu seiner Ermessensentscheidung getätigt. Hinsichtlich des Inhalts wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift vom 12.07.2018 verwiesen.
38 
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Behördenakten und der Gefangenenpersonalakten verwiesen, welche dem Gericht vorliegen.

Entscheidungsgründe

 
39 
Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage statthaft (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
40 
Die Aufhebung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG hat der Kläger nicht beantragt, weshalb hierüber auch nicht zu entscheiden war (§ 88 VwGO - ne ultra petita).
41 
Die Klage ist jedoch sachlich nicht begründet.
42 
Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Beklagten über die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Befristung des an die Ausweisung anknüpfenden (1.) als auch im Hinblick auf die Befristung des an die Abschiebung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots (2.), über welche der Beklagte einheitlich entschieden hat.
43 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris). Anwendung findet daher das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.03.2018.
44 
1. Die Befristung des an die mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.11.2009 verfügte Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG auf acht Jahre ist nicht zu beanstanden.
45 
Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist das mit einer Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen (Satz 1). Die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 2) und ist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen (Satz 3). Über die Länge der Frist wird nach § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen entschieden (Satz 1). Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Satz 2), und soll zehn Jahre nicht überschreiten (Satz 3).
46 
Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht die Entscheidung über die Länge der Frist für die Wirkungen der Ausweisung nunmehr im Ermessen der Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris). Diese Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich bei der Art und Weise der Fristbestimmung an den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts orientiert (a.), der Beklagte konnte die Frist auf mehr als fünf Jahre festsetzen (b.) und die Ermessensentscheidung ist frei von Ermessensfehlern (c.), § 114 Satz 1 VwGO. Darüber hinaus steht die Befristung im Einklang mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Wertvorgaben des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK (d.).
47 
a.) Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr begründet (hierzu und zum Folgenden: vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23). Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 8 EMRK, gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern es bedarf nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange.
48 
Der Beklagte hat unter Zugrundelegung dieser Kriterien (Bl. 16 ff. der Verfügung) das Einreise- und Aufenthaltsverbot anhand einer zweistufigen Prüfung zunächst im ersten Schritt auf zehn Jahre festgesetzt und sodann in einem zweiten Schritt auf acht Jahre nach Ausreise oder Abschiebung reduziert.
49 
b.) Die seitens des Beklagten in einem ersten Schritt bemessene Frist von zehn Jahren war nicht zu beanstanden.
50 
Denn der Beklagte konnte den Rahmen, innerhalb der sich die Dauer der Befristung zu bewegen hat, auf eine Frist von über fünf Jahren festlegen. Da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde, galt hier die Obergrenze des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von fünf Jahren nicht, vielmehr war die in § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG normierte „Soll“-Grenze von maximal zehn Jahren maßgeblich, die nur in - hier nicht gegebenen - atypischen Fällen überschritten werden darf.
51 
Im genannten ersten Schritt der Bemessung der Frist auf zehn Jahre war weiterhin einzustellen, dass der Kläger zuletzt wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (2008), wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung (2011) und wegen schweren Raubes (2013) verurteilt worden war. Der Kläger wurde damit wegen schwerer bis schwerster Verbrechen verurteilt. Das Ausweisungsinteresse des Klägers wiegt gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1, 1a AufenthG auch nach neuer Rechtslage besonders schwer.
52 
c.) Der Beklagte hat weitergehend bei der Bemessung der Frist alle relevanten Gesichtspunkte in sein Ermessen eingestellt und ist zutreffend von der fortbestehenden Gefahr erneuter Straffälligkeit des Klägers ausgegangen, die er überzeugend aus der erheblichen Zahl der vom Kläger begangenen Straftaten, der hohen Begehungsfrequenz, der Rückfallgeschwindigkeit, dem Umstand, dass der Kläger in Kenntnis der aufenthaltsrechtlichen Folgen seines strafbaren Verhaltens wieder straffällig geworden ist, der Begehung von Straftaten innerhalb der Bewährungszeit und dessen fehlendem Bewusstseinswandel abgeleitet hat.
53 
Es ist nachvollziehbar, dass der Beklagte bei der von ihm anzustellenden Gefahrenprognose u.a. auf die Rückfallgeschwindigkeit sowie die Umstände abgestellt hat, dass der Kläger die Straftaten innerhalb der Bewährungszeit und in Kenntnis der aufenthaltsrechtlichen Folgen seines strafbaren Verhaltens beging. Denn der Kläger wurde nach seiner Ausweisung noch mehrfach straffällig und strafrechtlich verurteilt. Er wurde am 26.07.2011 wegen gemeinschaftlichen Raubs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren verurteilt. Tattage waren der 11.02.2011 und 10.04.2011. Damit wurden die abgeurteilten Taten nur etwas mehr als fünf bzw. sieben Monate nach der am 01.09.2010 erfolgten bedingten bewährungsweisen Haftentlassung begangen. Das Landgericht Münster verurteilte ihn am 04.09.2013 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten. Tattag war der 23.02.2013. Die abgeurteilte Tat wurde somit nur etwas mehr als ein Jahr nach der Haftentlassung am 10.01.2012 in eine Fachklinik begangen.
54 
Bei der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr noch begründet, wie hoch also nach dem Verhalten des Klägers nach der letzten Verurteilung die Gefahr einzuschätzen ist, dass er im Fall einer Rückkehr nach Deutschland erneut Straftaten (gleicher Art) begehen wird, durfte der Beklagte darüber hinaus die Prognosen der sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg vom 11.01.2016, 17.03.2016 und 12.05.2017 sowie die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Hall über die Frage einer bewährungsweisen Entlassung des Klägers gemäß §§ 57, 57a StGB vom 08.06.2017 berücksichtigen, die einheitlich zu dem Ergebnis kamen, dass der Kläger erneut straffällig werde. Bei dem Kläger zeigt sich diagnostisch das Bild einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, was sich in einer Missachtung von sozialen Verpflichtungen, Regeln und Gesetzen, einem Mangel an Gefühlen für andere sowie in einer Neigung zu gewalttätigem Verhalten äußert. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Kläger in seinem Verhalten Fortschritte erzielt hat, denn diese Erfolge genügten nicht, um das Rückfallrisiko signifikant zu senken. Bestätigt wurde dies nochmals durch die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Hall vom 08.06.2017, wonach dem Kläger ohne eine entsprechende Aufarbeitung seiner vielfältigen Problematiken keine günstige Sozial- und Legalprognose gestellt werden konnte.
55 
Die Annahme des Beklagten, in den Lebensumständen des Klägers sei keine Zäsur eingetreten, welche auf einen Bewusstseinswandel hindeutet, ist ebenfalls nachvollziehbar. Denn die Neigung des Klägers, Verpflichtungen, Regeln und Gesetze zu missachten, zeigte sich auch in seinem Vollzugsverhalten. So benutzte der Kläger trotz längerem Aufenthalt in der sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg über mehrere Monate hinweg heimlich ein Handy zum Filmen, gab dieses auch anderen Mitgefangenen zur Benutzung und bewegte sich im Internet. Nach Rückkehr aus der sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg wurde sein Vollzugsverhalten seitens der Justizvollzugsanstalt Baden-Württemberg als fordernd und ungeduldig beschrieben.
56 
Diese Einschätzung gilt auch weiterhin und insbesondere ungeachtet von sich nach der Befristungsentscheidung ergebenden Aspekten, wie besseres Vollzugsverhalten im Jahr 2018, die bedingte bewährungsweise Haftentlassung des Klägers im April 2018, das Bemühen um und die mögliche Aussicht auf einen Therapieplatz in einer Fachklinik für Suchtkranke sowie des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrags bei einer Zeitarbeitsfirma. Diesbezüglich hat der Beklagte sein Ermessen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im gebotenen Umfang ergänzt und diese Umstände beanstandungsfrei berücksichtigt (§ 114 Satz 2 VwGO). Insofern ist von Bedeutung, dass dem Kläger trotz seiner bewährungsweisen Haftentlassung keine günstige Kriminalprognose gestellt werden konnte. Dies geht aus dem seitens des Bewährungsgerichts eingeholten nervenärztlichen Sachverständigengutachten des Dr. H. hervor, auf welches das Bewährungsgericht in seinem Beschluss vom 05.04.2018 Bezug nimmt und das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 98 VwGO i.Vm. § 411a ZPO verwertet werden kann. Zwar hat sich hiernach das Vollzugsverhalten des Klägers gebessert und dieser hat sich auch um einen Therapieplatz bemüht, was das Bewährungsgericht dahingehend positiv wertet, als dass der Kläger durch das Durchlaufen einer Entwöhnungsbehandlung seine Suchtproblematik überwinden wolle. Gleichwohl kam das eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. H. zu dem Ergebnis, dass selbst das erfolgreiche Durchlaufen einer Entwöhnungsbehandlung die Kriminalprognose zwar verbessern, naturgemäß eine Therapie aber auch (wieder) scheitern kann. Zu einer relevanten Verbesserung ist das erfolgreiche Durchlaufen einer Sozialtherapie erforderlich.
57 
Es ist damit nicht zu beanstanden, dass der Beklagte aufgrund der bewährungsweisen Entlassung eine Reduzierung der Befristung nicht in Betracht zog, denn nach Aktenlage erfolgte diese, weil eine therapeutische Maßnahme als Voraussetzung für jede Besserung der Persönlichkeit des Klägers nur auf diese Art und Weise noch erzwungen werden konnte. Auch im Hinblick auf die Möglichkeit des Klägers, eine Entwöhnungstherapie anzutreten, hat der Beklagte zu Recht eine Reduzierung der Befristung abgelehnt. Denn zum einen hat der Kläger die Therapie nicht einmal angetreten. Die Absicht allein, eine Therapie antreten zu wollen, sowie der feste Entschluss, diese durchzuhalten, kann insofern für sich genommen noch nicht ausreichen, um eine positive Kriminalprognose zu begründen. Vielmehr bedarf es hierfür des erfolgreichen Abschlusses der Therapie, weil - wie Dr. H. in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt hat - eine Therapie naturgemäß auch wieder scheitern kann. Zum anderen hat der Kläger bereits nach seiner letzten bedingten Haftentlassung Anfang des Jahres 2012 im Rahmen von Weisungen eine Entwöhnungstherapie in der von ihm genannten Klinik Wilhelmsheim begonnen, diese wurde aber schon nach wenigen Wochen aufgrund eines Alkoholrückfalls abgebrochen. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Kläger weiterhin um einen Therapieplatz bemüht. Im Übrigen ist selbst das erfolgreiche Durchlaufen einer Entwöhnungstherapie nicht von vornherein geeignet, die Kriminalprognose des Klägers zu verbessern. Ausweislich des auch insoweit nachvollziehbaren Gutachtens des Dr. H. bedarf es vielmehr (auch) eines erfolgreichen Abschlusses einer Sozialtherapie, um die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Klägers zu behandeln. Auch hieran fehlt es. Schließlich führt auch der Abschluss des Arbeitsvertrags bei einer Job-Firma nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn diesen hatte der Kläger erst eine Woche vor der mündlichen Verhandlung abgeschlossen, so dass darin eine gefestigte Änderung in seinen Lebensumständen bzw. eine Zäsur nicht ansatzweise zu erblicken ist. Zu einer derart kurzfristigen und letztlich noch nicht entscheidungserheblichen Änderung des Sachverhalts musste sich die Vertreterin des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung auch nicht äußern. Auch vor seiner Inhaftierung war der Kläger zeitweise als Lagerarbeiter tätig.
58 
Gemessen hieran war die Bemessung der Frist von zehn Jahren im vorliegenden ersten Schritt nicht unverhältnismäßig.
59 
d.) Die in einem zweiten Schritt erfolgte Reduzierung der Befristung auf acht Jahre war ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
60 
Da sich - wie oben dargelegt - die nach der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, messen lassen muss, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Beziehung des Klägers zu seiner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Verlobten und die familiären Beziehungen zu seiner Mutter und seiner Schwester sowie seine Bindungen in Deutschland es gebieten, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu reduzieren. Gemessen daran hat der Beklagte die Frist von zehn Jahren beanstandungsfrei auf zwei Jahre verkürzt.
61 
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Nach der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG hat der Staat die Pflicht, die Familie zu schützen und zu fördern. Vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 1 EMRK war zu berücksichtigen, dass der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt ist und einen guten Kontakt zu ihr pflegt. Nach seiner Haftentlassung wohnt er bei dieser und auch in der Haft besuchte sie ihn ausweislich der Besucherlisten regelmäßig. Ein Verlöbnis ist allerdings nicht mit einer nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK geschützten Ehe gleichzustellen. Ein Verlöbnis hat allenfalls die „Vorwirkung“ einer Ehe, wenn die Eheschließung und der Beginn der ehelichen Lebensgemeinschaft unmittelbar bevorstehen (BayVGH, Beschluss vom 24.10.2012 - 10 CE 12.2125 -, juris). Dies ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist. Dies ist vorliegend nicht gegeben, denn dem Kläger fehlen noch die für eine Eheschließung erforderlichen Dokumente aus dem Irak, welche er erst beantragt hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführte, er habe mittlerweile seine Verlobte nach islamischen Recht geheiratet. Ungeachtet des Umstands, dass dem Gericht ein diesbezüglicher Nachweis nicht vorliegt, fehlt es bei dieser Art der Ehe an einer den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG begründenden wirksamen Eheschließung. Nach § 13 Abs. 4 EGBGB kann eine Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form nach § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossen werden. Das bedeutet, dass die Eheschließenden vor einem Standesbeamten erklären müssen, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Dies ist bei einer Eheschließung vor einem Imam nicht der Fall.
62 
Darüber hinaus war im Sinne von Art. 8 EMRK weiterhin zugrunde zu legen, dass die Familie des Klägers in Deutschland lebt und er guten Kontakt zu dieser pflegt. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um die Kernfamilie des Klägers. Der Kläger ist volljährig und damit nicht mehr auf die Pflege und Unterstützung durch seine Familie angewiesen. Von Bedeutung war ebenfalls, dass der Kläger bereits im Jahr 2002 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war und über keine Bindungen im Irak mehr verfügt.
63 
Gemessen daran hat der Beklagte zutreffend das Gewicht des Ausweisungsgrunds und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck sowie die familiären und persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet berücksichtigt. Angesichts des Umstands, dass der Kläger Straftaten in hoher Rückfallgeschwindigkeit auch innerhalb der Bewährungszeit und in Kenntnis seiner Ausweisung begangen hat, ist die Verkürzung der Frist um zwei Jahre bei einer Gesamtbetrachtung der bedrohten Rechtsgüter des Art. 8 EMRK und der ausgeführten erheblichen Wiederholungsgefahr verhältnismäßig und eine weitere Verkürzung unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers nicht geboten. Insbesondere wirken die nach Erlass der Verfügung eingetretenen Änderungen tatsächlicher Art nicht zu Gunsten des Klägers und gebieten nicht zwingend, die Befristung im Rahmen der ergänzenden Ermessenserwägungen des Beklagten weiter herabzusetzen.
64 
2. Auch die Befristung der Wirkungen einer möglichen Abschiebung auf acht Jahre begegnet unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte keinen rechtlichen Bedenken.
65 
Dass der Beklagte das durch eine Abschiebung eintretende Einreise- und Aufenthaltsverbot hinsichtlich der Länge gleichlaufend mit den Folgen der Ausweisung im Sinne einer einheitlichen Regelung ausgestaltet hat, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris).
66 
Soweit ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an eine Abschiebung anknüpft, ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die von Art. 11 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 (ABl. S. 348/98) - Rückführungsrichtlinie - geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes auch in der behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu sehen (BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 -, juris). Jedenfalls liegt diese vorliegend in der Entscheidung nach § 11 Abs. 4 AufenthG, weil der Beklagte eine ausdrückliche Entscheidung über das Absehen der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots getroffen hat. Insofern bedarf es auch keiner Entscheidung, ob für den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage besteht (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2018 - 11 S 2776/18 -, juris). Denn im vorliegenden Fall stellt § 11 Abs. 4 AufenthG eine solche dar.
67 
Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
69 
Die Berufung war vom erkennenden Gericht (vgl. § 124a Abs. 1 VwGO) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
39 
Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage statthaft (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
40 
Die Aufhebung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG hat der Kläger nicht beantragt, weshalb hierüber auch nicht zu entscheiden war (§ 88 VwGO - ne ultra petita).
41 
Die Klage ist jedoch sachlich nicht begründet.
42 
Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Beklagten über die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Befristung des an die Ausweisung anknüpfenden (1.) als auch im Hinblick auf die Befristung des an die Abschiebung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots (2.), über welche der Beklagte einheitlich entschieden hat.
43 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris). Anwendung findet daher das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.03.2018.
44 
1. Die Befristung des an die mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.11.2009 verfügte Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG auf acht Jahre ist nicht zu beanstanden.
45 
Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist das mit einer Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen (Satz 1). Die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 2) und ist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen (Satz 3). Über die Länge der Frist wird nach § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen entschieden (Satz 1). Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Satz 2), und soll zehn Jahre nicht überschreiten (Satz 3).
46 
Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht die Entscheidung über die Länge der Frist für die Wirkungen der Ausweisung nunmehr im Ermessen der Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris). Diese Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich bei der Art und Weise der Fristbestimmung an den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts orientiert (a.), der Beklagte konnte die Frist auf mehr als fünf Jahre festsetzen (b.) und die Ermessensentscheidung ist frei von Ermessensfehlern (c.), § 114 Satz 1 VwGO. Darüber hinaus steht die Befristung im Einklang mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Wertvorgaben des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK (d.).
47 
a.) Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr begründet (hierzu und zum Folgenden: vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23). Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 8 EMRK, gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern es bedarf nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange.
48 
Der Beklagte hat unter Zugrundelegung dieser Kriterien (Bl. 16 ff. der Verfügung) das Einreise- und Aufenthaltsverbot anhand einer zweistufigen Prüfung zunächst im ersten Schritt auf zehn Jahre festgesetzt und sodann in einem zweiten Schritt auf acht Jahre nach Ausreise oder Abschiebung reduziert.
49 
b.) Die seitens des Beklagten in einem ersten Schritt bemessene Frist von zehn Jahren war nicht zu beanstanden.
50 
Denn der Beklagte konnte den Rahmen, innerhalb der sich die Dauer der Befristung zu bewegen hat, auf eine Frist von über fünf Jahren festlegen. Da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde, galt hier die Obergrenze des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von fünf Jahren nicht, vielmehr war die in § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG normierte „Soll“-Grenze von maximal zehn Jahren maßgeblich, die nur in - hier nicht gegebenen - atypischen Fällen überschritten werden darf.
51 
Im genannten ersten Schritt der Bemessung der Frist auf zehn Jahre war weiterhin einzustellen, dass der Kläger zuletzt wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (2008), wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung (2011) und wegen schweren Raubes (2013) verurteilt worden war. Der Kläger wurde damit wegen schwerer bis schwerster Verbrechen verurteilt. Das Ausweisungsinteresse des Klägers wiegt gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1, 1a AufenthG auch nach neuer Rechtslage besonders schwer.
52 
c.) Der Beklagte hat weitergehend bei der Bemessung der Frist alle relevanten Gesichtspunkte in sein Ermessen eingestellt und ist zutreffend von der fortbestehenden Gefahr erneuter Straffälligkeit des Klägers ausgegangen, die er überzeugend aus der erheblichen Zahl der vom Kläger begangenen Straftaten, der hohen Begehungsfrequenz, der Rückfallgeschwindigkeit, dem Umstand, dass der Kläger in Kenntnis der aufenthaltsrechtlichen Folgen seines strafbaren Verhaltens wieder straffällig geworden ist, der Begehung von Straftaten innerhalb der Bewährungszeit und dessen fehlendem Bewusstseinswandel abgeleitet hat.
53 
Es ist nachvollziehbar, dass der Beklagte bei der von ihm anzustellenden Gefahrenprognose u.a. auf die Rückfallgeschwindigkeit sowie die Umstände abgestellt hat, dass der Kläger die Straftaten innerhalb der Bewährungszeit und in Kenntnis der aufenthaltsrechtlichen Folgen seines strafbaren Verhaltens beging. Denn der Kläger wurde nach seiner Ausweisung noch mehrfach straffällig und strafrechtlich verurteilt. Er wurde am 26.07.2011 wegen gemeinschaftlichen Raubs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren verurteilt. Tattage waren der 11.02.2011 und 10.04.2011. Damit wurden die abgeurteilten Taten nur etwas mehr als fünf bzw. sieben Monate nach der am 01.09.2010 erfolgten bedingten bewährungsweisen Haftentlassung begangen. Das Landgericht Münster verurteilte ihn am 04.09.2013 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten. Tattag war der 23.02.2013. Die abgeurteilte Tat wurde somit nur etwas mehr als ein Jahr nach der Haftentlassung am 10.01.2012 in eine Fachklinik begangen.
54 
Bei der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr noch begründet, wie hoch also nach dem Verhalten des Klägers nach der letzten Verurteilung die Gefahr einzuschätzen ist, dass er im Fall einer Rückkehr nach Deutschland erneut Straftaten (gleicher Art) begehen wird, durfte der Beklagte darüber hinaus die Prognosen der sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg vom 11.01.2016, 17.03.2016 und 12.05.2017 sowie die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Hall über die Frage einer bewährungsweisen Entlassung des Klägers gemäß §§ 57, 57a StGB vom 08.06.2017 berücksichtigen, die einheitlich zu dem Ergebnis kamen, dass der Kläger erneut straffällig werde. Bei dem Kläger zeigt sich diagnostisch das Bild einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, was sich in einer Missachtung von sozialen Verpflichtungen, Regeln und Gesetzen, einem Mangel an Gefühlen für andere sowie in einer Neigung zu gewalttätigem Verhalten äußert. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Kläger in seinem Verhalten Fortschritte erzielt hat, denn diese Erfolge genügten nicht, um das Rückfallrisiko signifikant zu senken. Bestätigt wurde dies nochmals durch die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Hall vom 08.06.2017, wonach dem Kläger ohne eine entsprechende Aufarbeitung seiner vielfältigen Problematiken keine günstige Sozial- und Legalprognose gestellt werden konnte.
55 
Die Annahme des Beklagten, in den Lebensumständen des Klägers sei keine Zäsur eingetreten, welche auf einen Bewusstseinswandel hindeutet, ist ebenfalls nachvollziehbar. Denn die Neigung des Klägers, Verpflichtungen, Regeln und Gesetze zu missachten, zeigte sich auch in seinem Vollzugsverhalten. So benutzte der Kläger trotz längerem Aufenthalt in der sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg über mehrere Monate hinweg heimlich ein Handy zum Filmen, gab dieses auch anderen Mitgefangenen zur Benutzung und bewegte sich im Internet. Nach Rückkehr aus der sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg wurde sein Vollzugsverhalten seitens der Justizvollzugsanstalt Baden-Württemberg als fordernd und ungeduldig beschrieben.
56 
Diese Einschätzung gilt auch weiterhin und insbesondere ungeachtet von sich nach der Befristungsentscheidung ergebenden Aspekten, wie besseres Vollzugsverhalten im Jahr 2018, die bedingte bewährungsweise Haftentlassung des Klägers im April 2018, das Bemühen um und die mögliche Aussicht auf einen Therapieplatz in einer Fachklinik für Suchtkranke sowie des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrags bei einer Zeitarbeitsfirma. Diesbezüglich hat der Beklagte sein Ermessen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im gebotenen Umfang ergänzt und diese Umstände beanstandungsfrei berücksichtigt (§ 114 Satz 2 VwGO). Insofern ist von Bedeutung, dass dem Kläger trotz seiner bewährungsweisen Haftentlassung keine günstige Kriminalprognose gestellt werden konnte. Dies geht aus dem seitens des Bewährungsgerichts eingeholten nervenärztlichen Sachverständigengutachten des Dr. H. hervor, auf welches das Bewährungsgericht in seinem Beschluss vom 05.04.2018 Bezug nimmt und das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 98 VwGO i.Vm. § 411a ZPO verwertet werden kann. Zwar hat sich hiernach das Vollzugsverhalten des Klägers gebessert und dieser hat sich auch um einen Therapieplatz bemüht, was das Bewährungsgericht dahingehend positiv wertet, als dass der Kläger durch das Durchlaufen einer Entwöhnungsbehandlung seine Suchtproblematik überwinden wolle. Gleichwohl kam das eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. H. zu dem Ergebnis, dass selbst das erfolgreiche Durchlaufen einer Entwöhnungsbehandlung die Kriminalprognose zwar verbessern, naturgemäß eine Therapie aber auch (wieder) scheitern kann. Zu einer relevanten Verbesserung ist das erfolgreiche Durchlaufen einer Sozialtherapie erforderlich.
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Es ist damit nicht zu beanstanden, dass der Beklagte aufgrund der bewährungsweisen Entlassung eine Reduzierung der Befristung nicht in Betracht zog, denn nach Aktenlage erfolgte diese, weil eine therapeutische Maßnahme als Voraussetzung für jede Besserung der Persönlichkeit des Klägers nur auf diese Art und Weise noch erzwungen werden konnte. Auch im Hinblick auf die Möglichkeit des Klägers, eine Entwöhnungstherapie anzutreten, hat der Beklagte zu Recht eine Reduzierung der Befristung abgelehnt. Denn zum einen hat der Kläger die Therapie nicht einmal angetreten. Die Absicht allein, eine Therapie antreten zu wollen, sowie der feste Entschluss, diese durchzuhalten, kann insofern für sich genommen noch nicht ausreichen, um eine positive Kriminalprognose zu begründen. Vielmehr bedarf es hierfür des erfolgreichen Abschlusses der Therapie, weil - wie Dr. H. in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt hat - eine Therapie naturgemäß auch wieder scheitern kann. Zum anderen hat der Kläger bereits nach seiner letzten bedingten Haftentlassung Anfang des Jahres 2012 im Rahmen von Weisungen eine Entwöhnungstherapie in der von ihm genannten Klinik Wilhelmsheim begonnen, diese wurde aber schon nach wenigen Wochen aufgrund eines Alkoholrückfalls abgebrochen. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Kläger weiterhin um einen Therapieplatz bemüht. Im Übrigen ist selbst das erfolgreiche Durchlaufen einer Entwöhnungstherapie nicht von vornherein geeignet, die Kriminalprognose des Klägers zu verbessern. Ausweislich des auch insoweit nachvollziehbaren Gutachtens des Dr. H. bedarf es vielmehr (auch) eines erfolgreichen Abschlusses einer Sozialtherapie, um die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Klägers zu behandeln. Auch hieran fehlt es. Schließlich führt auch der Abschluss des Arbeitsvertrags bei einer Job-Firma nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn diesen hatte der Kläger erst eine Woche vor der mündlichen Verhandlung abgeschlossen, so dass darin eine gefestigte Änderung in seinen Lebensumständen bzw. eine Zäsur nicht ansatzweise zu erblicken ist. Zu einer derart kurzfristigen und letztlich noch nicht entscheidungserheblichen Änderung des Sachverhalts musste sich die Vertreterin des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung auch nicht äußern. Auch vor seiner Inhaftierung war der Kläger zeitweise als Lagerarbeiter tätig.
58 
Gemessen hieran war die Bemessung der Frist von zehn Jahren im vorliegenden ersten Schritt nicht unverhältnismäßig.
59 
d.) Die in einem zweiten Schritt erfolgte Reduzierung der Befristung auf acht Jahre war ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
60 
Da sich - wie oben dargelegt - die nach der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, messen lassen muss, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Beziehung des Klägers zu seiner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Verlobten und die familiären Beziehungen zu seiner Mutter und seiner Schwester sowie seine Bindungen in Deutschland es gebieten, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu reduzieren. Gemessen daran hat der Beklagte die Frist von zehn Jahren beanstandungsfrei auf zwei Jahre verkürzt.
61 
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Nach der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG hat der Staat die Pflicht, die Familie zu schützen und zu fördern. Vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 1 EMRK war zu berücksichtigen, dass der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt ist und einen guten Kontakt zu ihr pflegt. Nach seiner Haftentlassung wohnt er bei dieser und auch in der Haft besuchte sie ihn ausweislich der Besucherlisten regelmäßig. Ein Verlöbnis ist allerdings nicht mit einer nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK geschützten Ehe gleichzustellen. Ein Verlöbnis hat allenfalls die „Vorwirkung“ einer Ehe, wenn die Eheschließung und der Beginn der ehelichen Lebensgemeinschaft unmittelbar bevorstehen (BayVGH, Beschluss vom 24.10.2012 - 10 CE 12.2125 -, juris). Dies ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist. Dies ist vorliegend nicht gegeben, denn dem Kläger fehlen noch die für eine Eheschließung erforderlichen Dokumente aus dem Irak, welche er erst beantragt hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführte, er habe mittlerweile seine Verlobte nach islamischen Recht geheiratet. Ungeachtet des Umstands, dass dem Gericht ein diesbezüglicher Nachweis nicht vorliegt, fehlt es bei dieser Art der Ehe an einer den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG begründenden wirksamen Eheschließung. Nach § 13 Abs. 4 EGBGB kann eine Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form nach § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossen werden. Das bedeutet, dass die Eheschließenden vor einem Standesbeamten erklären müssen, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Dies ist bei einer Eheschließung vor einem Imam nicht der Fall.
62 
Darüber hinaus war im Sinne von Art. 8 EMRK weiterhin zugrunde zu legen, dass die Familie des Klägers in Deutschland lebt und er guten Kontakt zu dieser pflegt. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um die Kernfamilie des Klägers. Der Kläger ist volljährig und damit nicht mehr auf die Pflege und Unterstützung durch seine Familie angewiesen. Von Bedeutung war ebenfalls, dass der Kläger bereits im Jahr 2002 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war und über keine Bindungen im Irak mehr verfügt.
63 
Gemessen daran hat der Beklagte zutreffend das Gewicht des Ausweisungsgrunds und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck sowie die familiären und persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet berücksichtigt. Angesichts des Umstands, dass der Kläger Straftaten in hoher Rückfallgeschwindigkeit auch innerhalb der Bewährungszeit und in Kenntnis seiner Ausweisung begangen hat, ist die Verkürzung der Frist um zwei Jahre bei einer Gesamtbetrachtung der bedrohten Rechtsgüter des Art. 8 EMRK und der ausgeführten erheblichen Wiederholungsgefahr verhältnismäßig und eine weitere Verkürzung unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers nicht geboten. Insbesondere wirken die nach Erlass der Verfügung eingetretenen Änderungen tatsächlicher Art nicht zu Gunsten des Klägers und gebieten nicht zwingend, die Befristung im Rahmen der ergänzenden Ermessenserwägungen des Beklagten weiter herabzusetzen.
64 
2. Auch die Befristung der Wirkungen einer möglichen Abschiebung auf acht Jahre begegnet unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte keinen rechtlichen Bedenken.
65 
Dass der Beklagte das durch eine Abschiebung eintretende Einreise- und Aufenthaltsverbot hinsichtlich der Länge gleichlaufend mit den Folgen der Ausweisung im Sinne einer einheitlichen Regelung ausgestaltet hat, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris).
66 
Soweit ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an eine Abschiebung anknüpft, ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die von Art. 11 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 (ABl. S. 348/98) - Rückführungsrichtlinie - geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes auch in der behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu sehen (BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 -, juris). Jedenfalls liegt diese vorliegend in der Entscheidung nach § 11 Abs. 4 AufenthG, weil der Beklagte eine ausdrückliche Entscheidung über das Absehen der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots getroffen hat. Insofern bedarf es auch keiner Entscheidung, ob für den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage besteht (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2018 - 11 S 2776/18 -, juris). Denn im vorliegenden Fall stellt § 11 Abs. 4 AufenthG eine solche dar.
67 
Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
69 
Die Berufung war vom erkennenden Gericht (vgl. § 124a Abs. 1 VwGO) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 29/03/2017 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2016 - 11 K 1286/16 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Soweit die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
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(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn

1.
offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Absatz 2 aufhebbar wäre, oder
2.
nach Artikel 13 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die beabsichtigte Ehe unwirksam wäre oder die Aufhebung der Ehe in Betracht kommt.

(2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat.

(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und

1.
der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat,
2.
der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder
3.
der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist
und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn

1.
offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Absatz 2 aufhebbar wäre, oder
2.
nach Artikel 13 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die beabsichtigte Ehe unwirksam wäre oder die Aufhebung der Ehe in Betracht kommt.

(2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat.

(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und

1.
der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat,
2.
der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder
3.
der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist
und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.