Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 15. Okt. 2013 - 8 K 812/13

published on 15/10/2013 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 15. Okt. 2013 - 8 K 812/13
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Tenor

Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe

 
Zur Entscheidung über den gestellten Antrag war gemäß § 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 5 VwGO die Berichterstatterin anstelle der Kammer berufen (vgl. Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 87a Rdnr. 34).
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit ist dann zu bejahen, wenn die Zuziehung eines Anwalts aus Sicht einer verständigen Partei nicht überflüssig und willkürlich, sondern zweckmäßig erscheint. Dabei ist maßgebend die Sicht eines verständigen, aber nicht rechtskundigen Beteiligten (Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 162 Rdnr. 77). Gemessen hieran wird die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den von einem belastenden Verwaltungsakt betroffenen Bürger im Regelfall bejaht. Im umgekehrten Fall der Zuziehung eines Rechtsanwaltes durch eine Behörde im Widerspruchsverfahren wird dagegen eine Notwendigkeit regelmäßig nicht gegeben sein. Eine Behörde, zu deren Zuständigkeit und Aufgabe es gehört, einen Verwaltungsakt zu erlassen, muss regelmäßig auch als hinreichend kompetent angesehen werden, ohne Zuziehung eines Bevollmächtigten das vom betroffene Bürger in Gang gesetzte Widerspruchsverfahren zu betreiben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.08.1992 - 5 S 1665/92 - ; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 162 Rdnr. 79).
So liegt der Fall hier aber nicht. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens ist nicht, wie im Regelfall, „die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat“. Vielmehr begehrt die Klägerin, die selbst nicht untere Straßenverkehrsbehörde ist, von der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde, der Beklagten, den Erlass einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung. Maßgeblich ist daher, ob eine Gemeinde, die von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde den Erlass eines LKW-Durchfahrtsverbots in ihrem Gemeindegebiet begehrt, die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens für notwendig halten darf.
Dies ist hier mit Blick auf die „prozessuale Waffengleichheit“ zu bejahen. Da die Klägerin nicht untere Straßenverkehrsbehörde ist, verfügt sie nicht über das Wissen und die Erfahrung einer solchen Behörde; sie kann in diesem Fachbereich auch nicht auf geschulte und erfahrene Mitarbeiter zurückgreifen, während dies der mit Sachverstand ausgestatteten Straßenverkehrsbehörde der Beklagten möglich ist. Ohne die Zuziehung eines Rechtsanwaltes war in dem durchgeführten Widerspruchsverfahren eine „Waffengleichheit“ zwischen der Klägerin und der Beklagten somit nicht gewährleistet. In einem derartigen Fall ist es, auch aus Sicht einer verständigen Kommune, weder überflüssig noch willkürlich, sondern zweckmäßig, wenn im Widerspruchsverfahren auf die Hilfe eines Rechtsanwaltes zurückgegriffen wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2011 - 1 E 11379/10 - ).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht insoweit, als die Beklagte geltend macht, dass die Ausführungen des von der Klägerin zugezogenen Rechtsanwaltes lediglich „allgemeiner Natur“ gewesen seien und „hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Entscheidung unerheblich“. Für die Beurteilung der Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig war, kommt es nicht darauf an, welcher „Qualität“ die Ausführungen sind, die der zugezogene Rechtsanwalt dann schließlich im Widerspruchsverfahren macht.
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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc
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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc
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published on 21/01/2011 00:00

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. November 2010 wird die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Gründe 1 Die Beschwerde ist gemäß §
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published on 21/10/2015 00:00

Tenor Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 26.09.2012 (Az. ) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2013 (Az. ) wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhob
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Annotations

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.