Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Nov. 2004 - 8 K 1836/04

published on 29/11/2004 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Nov. 2004 - 8 K 1836/04
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten als überörtlichem Träger der Jugendhilfe die weitergehende Erstattung von Aufwendungen gemäß § 89 d SGB VIII, die ihr nach der Inobhutnahme für die am 12.11.1979 in Sierra Leone geborene Ausländerin entstanden sind. Im vorliegenden Verfahren sind davon nur die ab Eintritt der Volljährigkeit entstandenen Jugendhilfekosten anhängig.
Die damals über 17-jährige Hilfeempfängerin reiste nach eigenen Angaben am 15.12.1996 unbegleitet in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin ein und wurde am 10.01.1997 in hochschwangerem und erschöpftem Zustand vom Jugendamt der Klägerin in Obhut genommen und zunächst im Jugendwohnheim ... (Erstaufnahmeeinrichtung) untergebracht. Die Jugendliche wurde am 07.03.1997 von ihrem Kind entbunden.
Am 17.01.1997 beantragte das Jugendamt der Klägerin beim zuständigen Amtsgericht die vormundschaftsrechtlichen Anordnungen. Mit Beschluss vom 08.02.1997 stellte das Amtsgericht das Ruhen der elterlichen Sorge fest und bestellte das Bezirksamt Wandsbek/Jugendamt der Klägerin zum Vormund. Der Beschluss wurde am 25.02.1997 bekannt gegeben. - Mit Beschluss vom 21.03.1997 wurde auch über das Kind Amtsvormundschaft angeordnet.
Ein mündlich gestellter Antrag des Vormundes auf Hilfe zur Erziehung für die Jugendliche wurde zunächst zurück gestellt. Mit Verfügung vom 20.05.1997 wurde die Inobhutnahme rückwirkend ab dem 13.05.1997 aufgehoben und der Jugendlichen wurde ab diesem Zeitpunkt und auf neuerlichen Antrag ihres Vormunds Hilfe zur Erziehung gewährt. Dem war eine Erziehungskonferenz vorausgegangen, deren Tischvorlage vom 16.04.1997 als Erziehungsplan behandelt wurde der u.a. ausführte, die Jugendliche sei im Notfall hilflos und benötige intensive Unterstützung und bedürfe der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung. Die Jugendliche wurde in die Einrichtung ... aufgenommen und bezog für ihren Sohn Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Bewilligung der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII erfolgte mit Verfügung vom 12.06.1997. - Im Hinblick auf die heran nahende Volljährigkeit der Jugendlichen fand am 21.08.1997 eine weitere Erziehungskonferenz statt. Die hierzu erstellte Tischvorlage vom 06.08.1997 führte aus, die Jugendliche sei noch sehr unsicher und hilflos, spreche kaum Deutsch und sei Analphabetin. Sie bedürfe bei allen Behördengängen Begleitung und bei der Betreuung des Kindes dringend Hilfe. Im Protokoll vom 02.10.1997 wurde ausgeführt: eine Verlängerung der Hilfe über die Volljährigkeit hinaus scheide aus, weil die Jugendliche wegen ihres Aufenthaltsstatus keinen eigenen Wohnraum erhalte und somit die notwendigen Voraussetzungen für den Verselbständigungsprozess nicht geschaffen werden könnten; deshalb werde ihr Hilfe bis zum Jahresende nach §§ 41 und 34 SGB VIII gewährt, um eine geeignete Asylbewerberunterkunft zu finden, sie auf die neue Wohnsituation vorzubereiten und ihr bei der Asylantragstellung zu helfen. - Die Hilfebewilligung erfolgte mit Verfügung vom 05.11.1997 und wurde sodann zum 31.12.1997 eingestellt.
Mit Verfügung vom 11.03.1997 bestimmte das Bundesverwaltungsamt den Beklagten zum erstattungsverpflichteten überörtlichen Träger der Jugendhilfe und die Klägerin machte mit Schreiben vom 24.03.1997 ihre Erstattungsansprüche diesem gegenüber geltend.
Der Beklagte lehnte zunächst jegliche Erstattung mit Schreiben vom 14.05.1997 unter Verweis auf die Vorschriften des AsylVfG ab. Er verzichtete mit Schreiben vom 19.07.2001 auf die Verjährungseinrede und anerkannte mit Schreiben vom 07.04.2003 teilweise seine Erstattungspflicht, nämlich für die Zeit vom 10. - 14.01.1997, 17.01. - 08.02.1997 und 14.05. - 11.11.1997. Im Übrigen, nämlich für die Zeit vom 09.02.1997 - 13.05.1997 und 12.11.1997 - 31.12.1997 lehnte er die Erstattung jedoch ab und begründete dies mit der verspäteten Antragstellung beim Vormundschaftsgericht, dem Andauern der Inobhutnahme über den Zeitpunkt der Anordnung der Amtsvormundschaft hinaus und dem Eintritt der Volljährigkeit der Jugendlichen.
Die Klägerin trat dem entgegen und führte insbesondere mit Schreiben vom 02.09.2003 aus, dem erstattungsverpflichteten Träger stehe hinsichtlich der Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahmen, hier der Gewährung von Jugendhilfe für junge Erwachsene, keine Ermessenskontrolle des erstattungsberechtigten Leistungsträgers zu. Diese Leistung sei der Jugendlichen nach allgemeingültigen fachlichen Maßstäben erbracht worden und hätten dem für diesen Personenkreis typischen Problemen im Hinblick auf Wohnen, Sicherung des Lebensunterhalts, Schul- oder Berufsperspektiven, ausländerrechtlicher Situation usw. Rechnung getragen. Der Beklagte akzeptiere nicht einmal eine durch Eintritt der Volljährigkeit gebotene Übergangslösung.
Der Beklagte machte demgegenüber noch mit Schreiben vom 18.12.2003 geltend, die Unterrichtung der Klägerin vom 24.03.1997 habe sich nur auf die Inobhutnahme der Jugendlichen bezogen und keinesfalls Hilfen für junge Erwachsene eingeschlossen. Dabei handele es sich um eine gänzlich andere Hilfeart, über die neu zu entscheiden sei, nicht zuletzt, weil die Jugendhilfe kraft Gesetzes mit Eintritt der Volljährigkeit ende und andere Zuständigkeitsregelungen gälten. Deshalb hätte es einer erneuten Erstattungsmeldung bedurft, die nicht erfolgt sei. Der Beklagte habe von dieser Hilfeart erstmals durch Vorlage der Unterlagen am 31.03.2003 Kenntnis erlangt, zu diesem Zeitpunkt sei der Erstattungsanspruch jedoch insoweit gemäß § 111 SGB X bereits erloschen gewesen.
Am 07.05.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt zur Begründung u.a. aus: Der Beklagte könne sich nicht auf die Ausschlussfrist nach § 111 SGB X berufen. Es habe sich um fortdauernde einheitliche Hilfeleistungen ohne wesentliche Unterbrechungen gehandelt, so dass die erste Erstattungsmeldung alle in § 2 SGB VIII benannten Fälle der Jugendhilfe einschließlich der künftigen, noch ungewissen Erstattungsansprüche beinhalte. Das Antragsbedürfnis bestehe auch bei anderen Hilfearten, ebenso wenig wie unterschiedliche Zuständigkeitsregelungen, wie auch § 42 SGB VIII zeige. Der Klägerin seien nach § 89 d SGB VIII in der Fassung von 1993 die "aufgewendeten Kosten der Jugendhilfe" zu erstatten, was sehr weit formuliert sei und einen Wechsel der Leistungsart nicht ausschließe. Damit erfordere der Wechsel der Leistungsart auch keine neue Erstattungsmeldung. Zudem sei hier vor und nach der Volljährigkeit Hilfe nach § 34 SGB VIII geleistet worden, so dass auch keine wesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten sei. Der Beklagte habe die Erstattung boykottiert und sich nicht für das Kostenvolumen interessiert. Er könne sich auch nach Treu und Glauben nicht auf § 111 SGB X berufen, nachdem er über Jahre hinweg die Bearbeitung des Erstattungsantrags abgelehnt habe, zudem habe er generell auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Der Zinsanspruch folge aus § 291 BGB in Verbindung mit § 90 VwGO.
10 
In der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2004 haben die Beteiligten einen verfahrensübergreifenden widerruflichen Vergleich geschlossen, der jedoch nicht die vorliegend streitige Frage der Anwendbarkeit von § 111 SGB X mit eingeschlossen hat. Das Gericht hat deshalb in der mündlichen Verhandlung diesen Verfahrensteil aus dem ursprünglichen Verfahren 8 K 1836/04 abgetrennt.
11 
Die Klägerin beantragt im vorliegenden Verfahren,
12 
den Beklagten zu verurteilen, die der Klägerin in der Zeit vom 12.11. bis zum 31.12.1997 entstandenen Jugendhilfekosten gemäß § 89 d SGB VIII zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu erstatten.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er führt zur Begründung aus: Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Hilfe nach § 41 SGB VIII hätten nicht vorgelegen. Dies ergebe sich ausdrücklich aus dem Protokoll der Erziehungskonferenz vom 21.08.1997. Die Maßnahme habe auch nicht der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und eigenständigen Lebensführung dienen können. Auch werde die Ausschlussfrist nach § 111 SGB X eingewandt. Auf eine unzulässige Rechtsausübung könne die Klägerin sich dagegen nicht berufen.
16 
Dem Gericht lagen die Akten der beteiligten Behörden vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin kann die Erstattung der vorliegend noch im Streit befindlichen Aufwendungen nicht beanspruchen.
18 
Die Kammer brauchte nicht zu entscheiden, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erstattung vorlagen. Denn der Beklagte kann sich vorliegend mit Erfolg auf das Versäumnis der Ausschlussfrist nach § 111 S. 1 SGB X berufen.
19 
Diese Vorschrift findet auf den hier zugrunde liegenden Erstattungsanspruch nach § 89 d SGB VIII Anwendung (vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 17.04.2002, - 12 A 4007/00 -, FEVS 54, 342 ff. mit zahlr. Nachw.).
20 
Nach § 111 S. 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Diese Frist hat die Klägerin hinsichtlich der Gewährung von Jugendhilfe nach §§ 41 in Verbindung mit 34 SGB VIII versäumt.
21 
Die Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 24.03.1997 stellt insoweit keine wirksame Geltendmachung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 22.08. 2000, FEVS 52, 145-150) beinhaltet der Begriff der Geltendmachung iS des § 111 Satz 1 SGB X ein unbedingtes Einfordern der Leistung, nicht ein bloß vorsorgliches Anmelden, durch das der Fristablauf also gar nicht aufgehalten werden konnte (BSGE 66, 246, 248 = SozR 3-1300 § 111 Nr 2). Die Anforderungen, die an das wirksame Geltendmachen eines Erstattungsanspruches zu stellen sind, bestimmten sich nach dem Zweck des § 111 SGB X, nämlich möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht (unter Bezugnahme auf die BT-Drucks 9/95, S 26 zu § 117 des Entwurfs eines SGB X). Danach müsse der in Anspruch genommene Leistungsträger bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruches ohne weitere Nachforschungen beurteilen können, ob die erhobene Forderung ausgeschlossen ist. Dies könne er ohne Kenntnis des Forderungsbetrages feststellen, wenn die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruches maßgeblich sind und der Zeitraum, für den die Sozialleistungen erbracht wurden, hinreichend konkret mitgeteilt sind (vgl. BSGE 65, 31, 37 = SozR 1300 § 111 Nr 6; BSG Urteil vom 28.11. 1990 - 5 RJ 50/89 - USK 90174; BSG Urteil vom 23.02.1999 - B 1 KR 14/97 R - HVBG-Info 1999, 2803). – Dem entsprechend hat auch das BVerwG entschieden, für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, sei die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass und für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt wird; dazu müßten die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2003, - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495 ff.).
22 
Die Mitteilung der Klägerin vom 24.03.1997, mit der der Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger geltend gemacht worden ist, hat sich ausdrücklich nur auf Hilfemaßnahmen gemäß § 42 KJHG (= SGB VIII) bezogen. Damit war für den Anspruch allenfalls die vorübergehende Inobhutnahme dargetan worden, die aus der Natur der Sache heraus ohnehin spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit enden musste. Ein Anhaltspunkt für den Beklagten, dass Leistungen über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus zu erbringen sein würden, war der Mitteilung weder ausdrücklich noch sinngemäß zu entnehmen.
23 
Die soeben zitierte Rechtsprechung steht auch der Auffassung der Klägerin entgegen, eine einmal angezeigte Jugendhilfemaßnahme sei gewissermaßen "ganzheitlich" zu betrachten und schließe mit der einmal rechtzeitig erfolgten Erstattungsanzeige jedenfalls den Lauf der Ausschlussfrist nach § 111 S. 1 SGB X aus. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Die Zwölfmonatsfrist des § 111 S. 1 SGB X beginnt mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht worden ist, zu laufen. Eine Leistung ist in diesem Sinne erbracht, wenn die darauf gerichtete Verpflichtung gegenüber dem Hilfeempfänger - gemäß § 107 Abs. 1 SGB X - erfüllt ist (vgl. BVerwG, aaO.). Der Zeitraum, auf den sich Verpflichtung und Leistung beziehen, ergibt sich in erster Linie aus den gesetzlichen Vorgaben für die Gewährung und aus der Bewilligung. Wird die Leistung nicht ohnehin von Monat zu Monat erbracht, so lassen sich regelmäßig andere Abschnitte - etwa festgelegte Bewilligungszeiträume - voneinander trennen, auf die bei Anwendung von § 111 S. 1 SGB X jeweils im einzelnen abzustellen ist (vgl. zur bedarfsorientierten Zeitabschnittsbezogenheit der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe BVerwGE 64, 224 <226> und BVerwG, aaO.). Dem liegt der bereits dargelegte Zweck des § 111 S. 1 SGB X zugrunde, nach welchem der Erstattungspflichtige in kurzer Zeit nach der Leistungserbringung durch den Erstattungsberechtigten erfahren soll, welche Ansprüche auf ihn zukommen, außerdem dient die Frist der raschen Abwicklung des Erstattungsverfahrens. Dies lässt es als ausgeschlossen erscheinen, ggfs. sogar über den Bewilligungszeitraum hinaus zu gehen und an den Zeitraum von Beginn der Hilfemaßnahme bis zu deren Ende anzuknüpfen (so schon OVG NRW , aaO., mit weiteren Nachweisen).
24 
Daher vermag auch ein ganzheitlicher Leistungsbegriff des Jugendhilferechts an der bedarfsorientierten Zeitabschnittsbezogenheit der Gewährung von Jugendhilfeleistungen nichts zu ändern (vgl. BVerwG, aaO.). Vielmehr bedingt diese, dass der Erstattungsberechtigte den erstattungsverpflichteten Jugendhilfeträger "auf dem Laufenden halten" muss, wenn sich in der einmal angezeigten und eingeschlagenen Hilfeleistung Änderungen ergeben. Ergeben sich Änderungen, wird nämlich nur im Rahmen des neuen Bedarfs geleistet. Zur aktuellen Feststellung dieses Bedarfs dient das Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII), mit dessen Sinn und Zweck sich die einmalige Gewährung eines Maßnahmepakets im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nur schwer vereinbaren ließe (OVG NRW, aaO.).
25 
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Klägerin den Beklagten jedenfalls von den jeweiligen Ergebnissen der Erziehungskonferenzen und der dabei beschlossenen Maßnahmen zu unterrichten verpflichtet war - soweit damit Änderungen der Hilfeleistung verbunden waren -, um seine Rechte zu wahren.
26 
Unabhängig von materiell-rechtlichen Veränderungen stellt jedenfalls der Eintritt der Volljährigkeit eine (zeitliche) Zäsur dar, die den Abschnitt der bis dahin erbrachten Jugendhilfeleistung in jedem Falle zunächst einmal zum Abschluß bringt, weil die Hilfe zur Erziehung höchstens bis zu deren Eintritt gewährt werden kann (vgl. OVG NRW, aaO.). Das bedeutet, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger allein schon durch den Eintritt der Volljährigkeit zur erneuten Erstattungsanzeige veranlasst wird, sofern der Erstattungspflichtige für Leistungen über diesen Abschnitt hinaus in Anspruch genommen werden kann.
27 
Davon, dass der Eintritt der Volljährigkeit jugendhilferechtlich nicht unbeachtlich ist, sondern sogar eine neue Maßnahmeentscheidung auf der Grundlage einer Erziehungskonferenz und ggfs. auch unter Fortschreibung des Hilfeplanes erfordert, ist auch die Klägerin selbst ausgegangen. Denn sie hat diese Schritte im Hinblick auf die anstehende Volljährigkeit der Hilfeempfängerin rechtzeitig in die Wege geleitet und durchgeführt. - Warum es ihr unter diesen Voraussetzungen nicht möglich oder gar zumutbar gewesen sein könnte, den Beklagten von dem Ergebnis dieser Maßnahmen zu unterrichten, ist nicht ersichtlich.
28 
Die Klägerin hat den Beklagten über die konkret eingeleitete Hilfemaßnahme für die junge Erwachsene in der Zeit vom 12.11. bis zum 31.12.1997 unstreitig nicht unterrichtet und insoweit auch nicht gesondert einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Von der Klägerin nicht bestritten und nach der Aktenlage bestätigt, hat der Beklagte geltend gemacht, er habe von dieser Hilfeleistung erst nach Vorlage der Jugendhilfeakten – am 31.03.2003 - überhaupt erfahren. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Ablauf des 31.12.1997 in Gang gesetzte Zwölfmonatsfrist jedoch schon längst abgelaufen.
29 
Schließlich kann die Klägerin dem Beklagten mit der Inanspruchnahme der Ausschlussfrist auch nicht eine unzulässige Rechtsausübung entgegen halten. Denn das Verhalten des Beklagten (das ersichtlich auf Zeitgewinn - allerdings unter Verzicht auf die Verjährungseinrede - gerichtet war und auch sonst erkennen ließ, dass jedwede Möglichkeit, der Erstattungspflicht zu entgehen, gesucht und genutzt würde) war für das Unterlassen einer erneuten Erstattungsanzeige keinesfalls kausal. Die Klägerin hätte dem Beklagten ohne weiteres in jeder neuen Phase der Hilfeleistung davon Anzeige machen können.
30 
Es kommt hinzu, dass die Grundsätze von Treu und Glauben im Rahmen von § 111 SGB VIII keinen Raum haben. Es handelt sich um striktes Recht, denn die Frist nach § 111 SGB X ist als materielle Ausschlußfrist konzipiert, deren Verfallswirkung des Fristablaufs nach herrschender Meinung unabhängig davon eintritt, ob der Erstattungsberechtigte ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (vgl u.a. Hauck/Haines, SGB X, § 111 RdNr 10; von Wulffen in Schroeder-Printzen, SGB X § 111 RdNr 8). Deshalb ist es dem Erstattungsberechtigten auch verwehrt, dem sich auf die Fristversäumnis berufenden Erstattungsverpflichteten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2000, BSGE 86, 78-86; s. auch VG Hamburg 8. Kammer Urteil vom 9. Dezember 1999, Az: 8 VG 5830/98, NordÖR 2000, 202); abgesehen davon ist der Ablauf der Ausschlußfrist von den Gerichten von Amts wegen und nicht nur (wie bei der Verjährung) auf die Einrede der Beklagten hin zu beachten (vgl. BSG, Urteile vom 06.04.1989, BSGE 65, 27 und vom 23.09. 1997, BSGE 81, 103, 106).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin kann die Erstattung der vorliegend noch im Streit befindlichen Aufwendungen nicht beanspruchen.
18 
Die Kammer brauchte nicht zu entscheiden, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erstattung vorlagen. Denn der Beklagte kann sich vorliegend mit Erfolg auf das Versäumnis der Ausschlussfrist nach § 111 S. 1 SGB X berufen.
19 
Diese Vorschrift findet auf den hier zugrunde liegenden Erstattungsanspruch nach § 89 d SGB VIII Anwendung (vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 17.04.2002, - 12 A 4007/00 -, FEVS 54, 342 ff. mit zahlr. Nachw.).
20 
Nach § 111 S. 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Diese Frist hat die Klägerin hinsichtlich der Gewährung von Jugendhilfe nach §§ 41 in Verbindung mit 34 SGB VIII versäumt.
21 
Die Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 24.03.1997 stellt insoweit keine wirksame Geltendmachung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 22.08. 2000, FEVS 52, 145-150) beinhaltet der Begriff der Geltendmachung iS des § 111 Satz 1 SGB X ein unbedingtes Einfordern der Leistung, nicht ein bloß vorsorgliches Anmelden, durch das der Fristablauf also gar nicht aufgehalten werden konnte (BSGE 66, 246, 248 = SozR 3-1300 § 111 Nr 2). Die Anforderungen, die an das wirksame Geltendmachen eines Erstattungsanspruches zu stellen sind, bestimmten sich nach dem Zweck des § 111 SGB X, nämlich möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht (unter Bezugnahme auf die BT-Drucks 9/95, S 26 zu § 117 des Entwurfs eines SGB X). Danach müsse der in Anspruch genommene Leistungsträger bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruches ohne weitere Nachforschungen beurteilen können, ob die erhobene Forderung ausgeschlossen ist. Dies könne er ohne Kenntnis des Forderungsbetrages feststellen, wenn die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruches maßgeblich sind und der Zeitraum, für den die Sozialleistungen erbracht wurden, hinreichend konkret mitgeteilt sind (vgl. BSGE 65, 31, 37 = SozR 1300 § 111 Nr 6; BSG Urteil vom 28.11. 1990 - 5 RJ 50/89 - USK 90174; BSG Urteil vom 23.02.1999 - B 1 KR 14/97 R - HVBG-Info 1999, 2803). – Dem entsprechend hat auch das BVerwG entschieden, für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, sei die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass und für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt wird; dazu müßten die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2003, - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495 ff.).
22 
Die Mitteilung der Klägerin vom 24.03.1997, mit der der Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger geltend gemacht worden ist, hat sich ausdrücklich nur auf Hilfemaßnahmen gemäß § 42 KJHG (= SGB VIII) bezogen. Damit war für den Anspruch allenfalls die vorübergehende Inobhutnahme dargetan worden, die aus der Natur der Sache heraus ohnehin spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit enden musste. Ein Anhaltspunkt für den Beklagten, dass Leistungen über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus zu erbringen sein würden, war der Mitteilung weder ausdrücklich noch sinngemäß zu entnehmen.
23 
Die soeben zitierte Rechtsprechung steht auch der Auffassung der Klägerin entgegen, eine einmal angezeigte Jugendhilfemaßnahme sei gewissermaßen "ganzheitlich" zu betrachten und schließe mit der einmal rechtzeitig erfolgten Erstattungsanzeige jedenfalls den Lauf der Ausschlussfrist nach § 111 S. 1 SGB X aus. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Die Zwölfmonatsfrist des § 111 S. 1 SGB X beginnt mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht worden ist, zu laufen. Eine Leistung ist in diesem Sinne erbracht, wenn die darauf gerichtete Verpflichtung gegenüber dem Hilfeempfänger - gemäß § 107 Abs. 1 SGB X - erfüllt ist (vgl. BVerwG, aaO.). Der Zeitraum, auf den sich Verpflichtung und Leistung beziehen, ergibt sich in erster Linie aus den gesetzlichen Vorgaben für die Gewährung und aus der Bewilligung. Wird die Leistung nicht ohnehin von Monat zu Monat erbracht, so lassen sich regelmäßig andere Abschnitte - etwa festgelegte Bewilligungszeiträume - voneinander trennen, auf die bei Anwendung von § 111 S. 1 SGB X jeweils im einzelnen abzustellen ist (vgl. zur bedarfsorientierten Zeitabschnittsbezogenheit der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe BVerwGE 64, 224 <226> und BVerwG, aaO.). Dem liegt der bereits dargelegte Zweck des § 111 S. 1 SGB X zugrunde, nach welchem der Erstattungspflichtige in kurzer Zeit nach der Leistungserbringung durch den Erstattungsberechtigten erfahren soll, welche Ansprüche auf ihn zukommen, außerdem dient die Frist der raschen Abwicklung des Erstattungsverfahrens. Dies lässt es als ausgeschlossen erscheinen, ggfs. sogar über den Bewilligungszeitraum hinaus zu gehen und an den Zeitraum von Beginn der Hilfemaßnahme bis zu deren Ende anzuknüpfen (so schon OVG NRW , aaO., mit weiteren Nachweisen).
24 
Daher vermag auch ein ganzheitlicher Leistungsbegriff des Jugendhilferechts an der bedarfsorientierten Zeitabschnittsbezogenheit der Gewährung von Jugendhilfeleistungen nichts zu ändern (vgl. BVerwG, aaO.). Vielmehr bedingt diese, dass der Erstattungsberechtigte den erstattungsverpflichteten Jugendhilfeträger "auf dem Laufenden halten" muss, wenn sich in der einmal angezeigten und eingeschlagenen Hilfeleistung Änderungen ergeben. Ergeben sich Änderungen, wird nämlich nur im Rahmen des neuen Bedarfs geleistet. Zur aktuellen Feststellung dieses Bedarfs dient das Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII), mit dessen Sinn und Zweck sich die einmalige Gewährung eines Maßnahmepakets im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nur schwer vereinbaren ließe (OVG NRW, aaO.).
25 
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Klägerin den Beklagten jedenfalls von den jeweiligen Ergebnissen der Erziehungskonferenzen und der dabei beschlossenen Maßnahmen zu unterrichten verpflichtet war - soweit damit Änderungen der Hilfeleistung verbunden waren -, um seine Rechte zu wahren.
26 
Unabhängig von materiell-rechtlichen Veränderungen stellt jedenfalls der Eintritt der Volljährigkeit eine (zeitliche) Zäsur dar, die den Abschnitt der bis dahin erbrachten Jugendhilfeleistung in jedem Falle zunächst einmal zum Abschluß bringt, weil die Hilfe zur Erziehung höchstens bis zu deren Eintritt gewährt werden kann (vgl. OVG NRW, aaO.). Das bedeutet, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger allein schon durch den Eintritt der Volljährigkeit zur erneuten Erstattungsanzeige veranlasst wird, sofern der Erstattungspflichtige für Leistungen über diesen Abschnitt hinaus in Anspruch genommen werden kann.
27 
Davon, dass der Eintritt der Volljährigkeit jugendhilferechtlich nicht unbeachtlich ist, sondern sogar eine neue Maßnahmeentscheidung auf der Grundlage einer Erziehungskonferenz und ggfs. auch unter Fortschreibung des Hilfeplanes erfordert, ist auch die Klägerin selbst ausgegangen. Denn sie hat diese Schritte im Hinblick auf die anstehende Volljährigkeit der Hilfeempfängerin rechtzeitig in die Wege geleitet und durchgeführt. - Warum es ihr unter diesen Voraussetzungen nicht möglich oder gar zumutbar gewesen sein könnte, den Beklagten von dem Ergebnis dieser Maßnahmen zu unterrichten, ist nicht ersichtlich.
28 
Die Klägerin hat den Beklagten über die konkret eingeleitete Hilfemaßnahme für die junge Erwachsene in der Zeit vom 12.11. bis zum 31.12.1997 unstreitig nicht unterrichtet und insoweit auch nicht gesondert einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Von der Klägerin nicht bestritten und nach der Aktenlage bestätigt, hat der Beklagte geltend gemacht, er habe von dieser Hilfeleistung erst nach Vorlage der Jugendhilfeakten – am 31.03.2003 - überhaupt erfahren. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Ablauf des 31.12.1997 in Gang gesetzte Zwölfmonatsfrist jedoch schon längst abgelaufen.
29 
Schließlich kann die Klägerin dem Beklagten mit der Inanspruchnahme der Ausschlussfrist auch nicht eine unzulässige Rechtsausübung entgegen halten. Denn das Verhalten des Beklagten (das ersichtlich auf Zeitgewinn - allerdings unter Verzicht auf die Verjährungseinrede - gerichtet war und auch sonst erkennen ließ, dass jedwede Möglichkeit, der Erstattungspflicht zu entgehen, gesucht und genutzt würde) war für das Unterlassen einer erneuten Erstattungsanzeige keinesfalls kausal. Die Klägerin hätte dem Beklagten ohne weiteres in jeder neuen Phase der Hilfeleistung davon Anzeige machen können.
30 
Es kommt hinzu, dass die Grundsätze von Treu und Glauben im Rahmen von § 111 SGB VIII keinen Raum haben. Es handelt sich um striktes Recht, denn die Frist nach § 111 SGB X ist als materielle Ausschlußfrist konzipiert, deren Verfallswirkung des Fristablaufs nach herrschender Meinung unabhängig davon eintritt, ob der Erstattungsberechtigte ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (vgl u.a. Hauck/Haines, SGB X, § 111 RdNr 10; von Wulffen in Schroeder-Printzen, SGB X § 111 RdNr 8). Deshalb ist es dem Erstattungsberechtigten auch verwehrt, dem sich auf die Fristversäumnis berufenden Erstattungsverpflichteten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2000, BSGE 86, 78-86; s. auch VG Hamburg 8. Kammer Urteil vom 9. Dezember 1999, Az: 8 VG 5830/98, NordÖR 2000, 202); abgesehen davon ist der Ablauf der Ausschlußfrist von den Gerichten von Amts wegen und nicht nur (wie bei der Verjährung) auf die Einrede der Beklagten hin zu beachten (vgl. BSG, Urteile vom 06.04.1989, BSGE 65, 27 und vom 23.09. 1997, BSGE 81, 103, 106).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 29/11/2004 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt vom Beklagten als überörtlichem Träger der Jugendhilfe die weitergehende Erstattung von Aufwendungen gemäß §
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published on 15/06/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung od
published on 29/11/2004 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt vom Beklagten als überörtlichem Träger der Jugendhilfe die weitergehende Erstattung von Aufwendungen gemäß §
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Annotations

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.