Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Juli 2015 - 7 K 806/14

published on 03/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Juli 2015 - 7 K 806/14
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist ehemaliger Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg.
Der Landtag von Baden-Württemberg setzte am 14. und 21.12.2011 den parlamentarischen Untersuchungsausschuss „Ankauf der EnBW-Anteile der Électricité de France (Edf) durch das Land Baden-Württemberg und seine Folgen (EnBW-Deal)“ mit folgendem Auftrag ein (vgl. LT-Drs. 15/1074):
„A. Unter Hinzuziehung aller Akten, die für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags von Bedeutung sind, folgende Aspekte und Vorgänge zu untersuchen:
Das Verhalten der ehemaligen Landesregierung im Zusammenhang mit dem Erwerb des EnBW-Aktienpaketes der EdF durch die N. GmbH, insbesondere
1. wer zu welchem Zeitpunkt wem gegenüber ein Interesse am Erwerb oder Verkauf der EnBW-Anteile der EdF geäußert hat;
2. wer die Verhandlungen auf Seiten des Landes, wer auf Seiten der EdF geführt hat bzw. wer daran beteiligt war und wer über die Vorgespräche bzw. laufenden Verhandlungen zu welchen konkreten Verhandlungsinhalten zusätzlich informiert war;
3. ab welchem Zeitpunkt ein konkretes Verhandlungsergebnis bzw. ein Vertragsentwurf vorlag und welchen Inhalts dieses/r war;
4. ab welchem Zeitpunkt und mit welchem Auftrag Dritte, u. a. M. St. und G. L., in die Verhandlungen eingebunden waren;
5. ob anlässlich der Kaufvertragsverhandlungen zum 6. Dezember 2010 eine Unternehmensbewertung bzw. ein selbstständiges Bewertungsverfahren zur Transaktion („Due Diligence“) durchgeführt wurde und zu welchem Ergebnis diese geführt haben:
10 
a) wenn ja, ob die tatsächlich erfolgte Bewertung, insbesondere hinsichtlich der Risiken der Transaktion, für ein Geschäft dieser Größenordnung angemessen – auch unter rechtlichen Gesichtspunkten – und nach den Regeln der kaufmännischen Sorgfalt hinreichend war;
b) wenn nein, warum keine Bewertung bzw. „Due Diligence“ erfolgte;
11 
6. ob eine Auftragserteilung an die beratenden Unternehmen, insbesondere an M. St. und G. L., in der vorgenommenen Form, insbesondere ohne Durchführung einer Ausschreibung, rechtlich, insbesondere vergaberechtlich, zulässig und hinsichtlich der konkreten Konditionen ihrer Beauftragung branchenüblich war;
12 
7. warum bzw. auf wessen Initiative zwischen den beratenden Firmen und der N. GmbH, hier insbesondere zwischen M. St. und der N. GmbH, eine beidseitige Verschwiegenheitsverpflichtung hinsichtlich der Transaktion vereinbart wurde;
13 
8. ob M. St. vor der Durchführung dieses Erwerbsvorgangs bzw. während des Zeitraums der Vertragsverhandlungen auch in einem vertraglichen Beratungsverhältnis zur EdF stand;
14 
9. welche Honorarvereinbarungen zwischen dem Land und den beratenden Firmen bestanden und bestehen und ob diese rechtlich ordnungsgemäß und deren Konditionen branchenüblich sind;
15 
10. welche vertraglichen Beziehungen zwischen dem Land bzw. der N. GmbH und den beratenden Unternehmen M. St. und G. L. im Hinblick auf den Ankauf und Erwerb der EnBW-Anteile der EdF und im Hinblick auf mögliche weitere Transaktionen eingegangen worden sind;
16 
11. in welchem Umfang vor Durchführung des Erwerbsvorgangs durch G. L. eine Beratung stattfand, insbesondere auch zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines Erwerbs durch die damalige Landesregierung ohne Einschaltung des Parlaments, und ob diese Beratung ordnungsgemäß, insbesondere frei von Pflichtverletzungen, erfolgte;
17 
12. welchen Gegenstand die rechtliche Beratung durch G. L. hatte, insbesondere ob auch dahingehend beraten wurde, ob es (ggf. auch unter Zugrundelegung einer erhöhten Eilbedürftigkeit) andere rechtliche Möglichkeiten zum Erwerb ohne Nutzung des Notbewilligungsrechts durch den Finanzminister gegeben hätte und falls ja, warum die damalige Landesregierung diese Alternativen nicht wahrgenommen hat;
18 
13. welche Gründe bestanden haben, den Rückkauf gerade am 6. Dezember 2010 zu tätigen, insbesondere ob und falls ja, aus welchen Gründen eine besondere Eilbedürftigkeit wegen der Gefahr einer Übernahme durch weitere Kaufinteressenten bestanden hat;
19 
14. ob die damalige Landesregierung mit der EdF im Hinblick auf die Problematik des Parlamentsvorbehaltes über einen aufschiebend bedingten und/oder zeitlich späteren Vollzug der Transaktion verhandelt hat, wer an dieser konkreten Verhandlung beteiligt war und wie die damalige Antwort auf Seiten der EdF lautete;
20 
15. wer die Entscheidung getroffen hat, keinen Parlamentsvorbehalt in den Vertrag aufzunehmen;
21 
16. ob der gezahlte Kaufpreis für die EnBW-Anteile der EdF zum Zeitpunkt des Kaufs angemessen und marktgerecht war; insbesondere
22 
a) auf welcher Grundlage der Kaufpreis ermittelt wurde;
b) ob die Höhe des Kaufpreises durch die beratenden Unternehmen, insbesondere M. St., vor Abschluss der Transaktion überprüft wurde und, wenn ja, wie diese Bewertung aussah und wer auf Seiten der Landesregierung über dieses Bewertungsergebnis informiert wurde;
23 
17. welche Mitglieder der damaligen Landesregierung bzw. Fachministerien zu welchem Zeitpunkt in die Vorbereitungen und/oder den Abschluss des Erwerbs eingebunden waren und welche weiteren Personen an den Gesprächen und Verhandlungen teilgenommen haben bzw. beratend tätig waren bzw. welche Mitglieder der damaligen Landesregierung bzw. Fachministerien über die vorstehenden Vorgänge ganz oder zumindest teilweise informiert waren;
24 
18. wie die auf Seiten der damaligen Landesregierung Verantwortlichen, insbesondere der damalige Ministerpräsident Mappus und der damalige Staatsminister Rau, ihr Handeln dokumentiert haben, und wo und in welcher Form dies hinterlegt ist;
25 
19. wer die Verhandlungen über den Rückkauf zu welchem Zeitpunkt mit welchen Protokollen dokumentiert hat und ob diese Protokolle vollumfänglich vorhanden und zugänglich sind;
26 
20. ob dem Land durch den tatsächlichen Ablauf des Ankaufs der Anteile ein Schaden entstanden ist, der bei pflichtgemäßer Beratung durch die beratenden Unternehmen bzw. durch ein rechtmäßiges Verhalten der damaligen Landesregierung nicht entstanden wäre und falls ja, wer den Schaden zu vertreten hat;
27 
21. welche Gründe es für die Landesregierung gab, den Erwerb des EnBW-Aktienpaketes der EdF durchzuführen und wie der Erwerb des EnBW-Aktienpaketes der EdF durch die N. GmbH finanziert und abgewickelt wurde;
28 
22. wie, von wem, in welchem Umfang, zu welchem Zeitpunkt, mit welchen Inhalten und mit welchen Ergebnissen die Landesregierung beraten wurde;
29 
23. seit wann das Staatsministerium im Besitz aller Unterlagen zum Erwerb des EnBW-Aktienpaketes der EdF durch die N. GmbH ist, seit wann es Zugang zu den Unterlagen von G. L. und M. St. hatte und was die Akten von G. L. und M. St. zum Erwerb des EnBW-Aktienpaketes der EdF durch die N. GmbH belegen;
30 
24. seit wann Herr Ministerpräsident Kretschmann und Frau Ministerin Krebs der Inhalt der Staatsministeriumsvermerke zum Thema Parlamentsvorbehalt im Zusammenhang mit dem Erwerb des EnBW-Aktienpaketes der EdF durch die N. GmbH bekannt ist und vor allem, seit wann sie den genauen, in diesen Vermerken dokumentierten Ablauf der diesbezüglichen Verhandlungen kennen;
31 
25. warum die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei zur Prüfung des gesamten Vorgangs so spät eingeleitet worden ist, insbesondere ob eine Ausschreibungspflicht vorlag und ob dies der Grund war.“
32 
In den Jahren 2012 und 2013 wurde der Kläger mehrfach im Beisein seiner rechtlichen Berater vom Untersuchungsausschuss als Zeuge vernommen.
33 
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16.1.2014 begehrte der Kläger gegenüber dem Untersuchungsausschuss die Gewährung der Rechtsstellung eines Betroffenen. Der Kläger sei deshalb über die wesentlichen Ergebnisse der bisherigen Beweiserhebungen zu unterrichten (§ 19 Abs. 8 UAG). Außerdem stehe dem Kläger nach § 19 Abs. 3 Satz 2 UAG das Recht der Anwesenheit bei der Beweisaufnahme sowie das Recht zu, sich eines Beistands zu bedienen (§ 19 Abs. 6 UAG). Darüber hinaus ergebe sich aus der Gesamtschau der Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes und aus den Grundrechten des Betroffenen aus Art. 1, 2 und 103 Abs. 1 GG das Recht des Klägers, an der Beweisaufnahme aktiv mitzuwirken und insbesondere ein eigenes Fragerecht zu erhalten. Angesichts der besonders engen Vernetzung der Ausschusstätigkeit mit dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft sei es verfassungsrechtlich auch geboten, dem Kläger ein Beweisantragsrecht einzuräumen.
34 
Der Kläger beantragte gegenüber dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses mit Anwaltsschreiben vom 27.1.2014 die vom Untersuchungsausschuss berufenen Sachverständigen Professor Dr. S. und Prof. Dr. K. dem Sachverständigen der Staatsanwaltschaft Prof. Dr. B. gegenüberzustellen. Anlass für diese Gegenüberstellung sei der Umstand, dass Prof. Dr. B. sein Gutachten nur nach der „DCF-Methode“ erstellt habe. Zu dieser Methode hätten sich die Gutachter des Untersuchungsausschusses auf Seite 20 ihres Gutachtens wie folgt geäußert:
35 
„Alle großen deutschen Energieversorger haben sich Ende 2010 in einem bisher schwierig vorhersehbaren Umfeld befunden, in dem seriöse Prognosen nur in sehr weiten Spannen möglich waren. In der Konsequenz musste somit auch als Ergebnis einer Unternehmensbewertung in dieser Industrie über eine DCF-Berechnung von einer breiten Spanne plausibler Werte ausgegangen werden, deren Hilfe bei der Kaufpreisfindung unklar ist.“
36 
Wenn Prof. Dr. B. in seinem Gutachten auf einen Punktwert komme, stehe dies in eklatantem Widerspruch zu dieser Feststellung der Gutachter des Untersuchungsausschusses, weshalb eine Gegenüberstellung angezeigt sei.
37 
In der Sitzung am 28.1.2014 stellte der Untersuchungsausschuss fest, der Kläger sei Betroffener im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG. In einem Schreiben des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses an den Bevollmächtigten des Klägers vom 28.1.2014 wurde dies mit der jüngsten Berichterstattung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Protokollen der im Rahmen des an die französischen Behörden gerichteten Rechtshilfeersuchens vernommenen Zeugen begründet. Als Betroffener habe der Kläger ein Recht auf mündliche oder schriftliche Stellungnahme zeitlich vor der Befragung weiterer Zeugen. Die Stellungnahme könne vom Kläger selbst oder von einem seiner Beistände abgegeben werden. Es stehe in seinem Ermessen, ob er sich als Betroffener von weiteren Beiständen begleiten lasse. Des Weiteren stehe dem Kläger nach § 19 Abs. 3 Satz 2 UAG das Recht zu, bei der Beweisaufnahme anwesend zu sein. Soweit der Kläger ein eigenes Beweisantrags- und Fragerecht geltend mache, stehe ihm ein solches nach den Bestimmungen des Untersuchungsausschussgesetzes nicht zu. Als Betroffener erhalte der Kläger aber sämtliche Protokolle der bisherigen öffentlichen und nicht-öffentlichen Sitzungen des Untersuchungsausschusses.
38 
Mit weiterem Schreiben des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses vom 29.1.2014 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, sein Antrag auf Gegenüberstellung der Sachverständigen werde als hinfällig erachtet, da dem Kläger kein eigenes Beweisantragsrecht zustehe.
39 
Unter dem 14.2.2014 gab der Kläger über seinen Bevollmächtigten gegenüber dem Untersuchungsausschuss eine ausführliche Stellungnahme ab. Er beanstandete, dass der Untersuchungsausschuss durch die Verzahnung mit dem gleichzeitig geführten Strafverfahren die Grundrechte des Klägers und das Gebot des fairen Verfahrens verletzt habe. Dem Kläger seien Mitwirkungsrechte vorenthalten worden, während gleichzeitig durch bisher noch unbekannte Personen, aber in einer die gesamte Ausschussarbeit begleitenden und deshalb durch sie veranlassten Weise geheime Dokumente in hoch selektiver und dadurch verfälschender Form an die Medien durchgesteckt worden seien mit dem Ziel einer Diffamierung und Vorverurteilung des Klägers. Weiter wandte sich der Klägervertreter gegen die Verwertung der Protokolle über die Vernehmung führender EdF-Manager durch die französischen Strafverfolgungsbehörden. Ferner wurde inhaltlich zu den Aussagen der vernommenen Personen Stellung genommen. Schließlich wandte sich der Klägervertreter gegen den Vorwurf, das Land habe einen überhöhten Preis für den Erwerb des EnBW-Anteils der EdF bezahlt. Falls der Untersuchungsausschuss an der Vernehmung des Sachverständigen Prof. B. festhalte, werde vorsorglich beantragt, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, die einzelnen Fehler des Gutachtens durch gezielte Befragung des Gutachters zu identifizieren. Ferner werde die Einvernahme des Sachverständigen Prof. N. zum Beweis der Tatsachen beantragt, dass der vereinbarte Kaufpreis angemessen gewesen sei und sogar an der unteren Grenze des Unternehmenswerts gelegen habe und das Gutachten von Prof. B. gravierende methodische Fehler aufweise und somit keine solide Grundlage für die Ermittlung des Unternehmenswerts der EnBW biete. Schließlich werde hilfsweise für den Fall, dass dem Kläger kein Fragerecht eingeräumt werde, der Antrag gestellt, dem Sachverständigen Prof. B. verschiedene Fragen zu stellen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Bevollmächtigten des Klägers vom 14.2.2014 Bezug genommen.
40 
Am 13.2.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Die Klage ist gerichtet auf Feststellung, dass dem Kläger im Untersuchungsausschussverfahren „EnBW-Deal“ ein Frage- und Beweisantragsrecht zusteht.
41 
Zur Begründung wird vorgetragen: Die Klage sei zulässig, insbesondere sei der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handele sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen (PUA) komme eine behördenähnliche Stellung zu. Insoweit handele es sich um eine Verwaltungstätigkeit des Parlaments, deren Rechtmäßigkeit der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliege. Die Klage sei auch begründet, denn der Kläger werde durch das Nichtgewähren des Frage- und Beweisantragsrechts im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss in seinen Rechten verletzt.
42 
Das Beweisantragsrecht sei verfassungsrechtlich geboten. Es folge aus dem Rechtsstaatsprinzip, das sowohl das Recht auf rechtliches Gehör als auch das Recht auf ein faires Verfahren gewährleiste.
43 
Das Bundesverfassungsgericht habe das Recht auf ein faires Verfahren zunächst für den Bereich des Strafverfahrens entwickelt. Es gelte darüber hinaus aber bei jedem gerichtlichen Verfahren als allgemeines Prozessgrundrecht. Darüber hinaus sei in der Literatur anerkannt, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens in jedem rechtsstaatlich geordneten Verfahren Anwendung finde. Zwar sei der PUA kein Gericht, das dortige Untersuchungsverfahren habe aber gerichtsähnlichen Charakter. Weil parlamentarische Untersuchungsausschüsse öffentliche Gewalt ausübten, seien sie an Grundrechte gebunden. Das Recht auf ein faires Verfahren verlange im Untersuchungsausschussverfahren einen Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen des Betroffenen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG. Zum Mindestbestand dieser Mitwirkungsbefugnisse gehörten insbesondere das Frage- und das Beweisantragsrecht im Rahmen der Beweisaufnahme. In der Rechtsprechung und Literatur werde dem Betroffenen einer parlamentarischen Untersuchung nur ein Minimum an Verfahrensgarantien eingeräumt. Dazu gehöre, dass der Betroffene über den wesentlichen Sachverhalt informiert werden müsse, dass er sich dazu äußern dürfe und dadurch Einfluss auf den Gang und Ergebnis des Verfahrens nehmen könne. Zur Begründung dieser deutlichen Zurückhaltung hinsichtlich der Zuerkennung verfahrensbezogener Betroffenenrechte werde auf die strukturellen Unterschiede zwischen Straf- und Untersuchungsausschussverfahren, auf den erhöhten Zeitdruck und die Verfahrenshoheit des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses sowie auf die Gefährdung des Untersuchungszweckes verwiesen.
44 
Der Klägervertreter tritt dieser Auffassung unter Bezugnahme auf die Dissertation von Buchholz (Der Betroffene im parlamentarischen Untersuchungsausschuß, 1990) entgegen.
45 
Im Einzelnen:
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1. Unterschiede von Straf- und Untersuchungsausschussverfahren
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Anders als im Strafprozess, an dessen Ende eine strafrechtliche Sanktion drohe, sei Zweck des Untersuchungsausschussverfahrens eine sanktionslose Sachverhaltsaufklärung. Auf längere Sicht möge eine strafgerichtliche Verurteilung zwar gravierendere Auswirkungen haben als ein PUA-Verfahren. Gerade das öffentliche Aufsehen eines PUA-Verfahrens könne aber eine enorme Belastung für denjenigen darstellen, der im Verdacht eines rechtswidrigen und unehrenhaften Verhaltens stehe. Auch habe der Abschlussbericht eines PUA nicht selten echten Sanktionscharakter, indem durch Feststellungen und Bewertungen ein Urteil über das Verhalten einzelner Personen abgegeben werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass Mitglieder eines PUA die Untersuchung zur Verfolgung ihrer eigenen politischen Ziele benutzten und die Beweiserhebung für diese Zwecke instrumentalisierten, so dass die von der Untersuchung Betroffenen in der Gefahr stünden, aus politischen Motiven öffentlich in einer Weise exponiert zu werden, die ihren gesellschaftlichen Ruf oder ihre wirtschaftliche und berufliche Existenz aufs schwerste gefährden könne.
48 
2. Zeitdruck im Untersuchungsausschussverfahren
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Gegen die Einräumung von Antrags- oder Fragerechten werde eingewandt, dass sich dadurch das Verfahren der PUAe erheblich erschweren und verzögern würde. Dies sei insbesondere deswegen relevant, da Untersuchungsausschüsse wegen des Grundsatzes der Diskontinuität unter einem erheblich größeren Zeitdruck stünden, als dies im Strafverfahren der Fall sei. Mit dieser Argumentation werde der Zweck des Untersuchungsausschusses verkannt, die schutzwürdigen Belange der Betroffenen fehlgewichtet und die Auswirkungen von Antrags- und Fragerechten völlig falsch eingeschätzt.
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3. Verfahrenshoheit des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses
51 
Die Verfahrensherrschaft des PUA werde durch Mitwirkungsrechte des Betroffenen in Form eines Frage- und Beweisantragsrechts nicht infrage gestellt, geschweige denn gefährdet. Auch im Strafverfahren ändere sich an der Verfahrensherrschaft des zuständigen Gerichts nichts dadurch, dass ein Angeklagter einen Beweisantrag stellen könne. Schließlich behalte der Ausschuss das Recht, Anträge abzulehnen und Fragen zurückzuweisen und damit die Möglichkeit, sich gegen Verzögerungen zu wehren. Die Einräumung von Mitwirkungsrechten im parlamentarischen Untersuchungsausschuss sei im Untersuchungsausschussrecht auch kein Neuland. So werde dem Betroffenen im Saarland ausdrücklich ein Beweisantrags- und Fragerecht gewährt. Dass dies eine erhebliche Verzögerung der Beweisaufnahme zur Folge habe, sei abwegig.
52 
4. Gefährdung des Untersuchungszwecks
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Sehe man durch die Einräumung verfahrensbezogener Beteiligungsrechte den Untersuchungszweck gefährdet (so Di Fabio, Rechtsschutz im parlamentarischen Untersuchungsverfahren, S. 67 f.), könne dem allenfalls dann zugestimmt werden, wenn man den Zweck eines PUA-Verfahrens im parlamentarischen-politischen, möglicherweise auch propagandistischen Raum sehe, der in unmittelbarer Interaktion mit Erwartungen und Resonanzen der öffentlichen Meinung stehe. Dadurch degeneriere das PUA-Verfahren allerdings zu einem inquisitorischen Schauprozess, der die bezweckte Wahrheitsermittlung komplett ausblende. Natürlich sei ein PUA ein Instrument im politischen Wettbewerb. Die Wahrheitsfindung sei aber anerkanntermaßen zumindest auch Zweck des PUA-Verfahrens. Mitwirkungsrechte der Betroffene stellten den Zweck der Wahrheitsfindung nicht nur nicht infrage, sondern ermöglichten und förderten ihn gerade.
54 
Das Beweisantragsrecht ergebe sich darüber hinaus auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Da der parlamentarische Untersuchungsausschuss kein Gericht sei, komme Art. 103 Abs. 1 GG nicht direkt zur Anwendung. Das rechtliche Gehör finde seine Grundlage aber im Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG und in Art. 1 Abs. 1 GG. Dadurch werde es zur Grundlage eines rechtlich geregelten Verfahrens schlechthin. Da ein PUA öffentliche Gewalt ausübe und dabei an Grundrechte gebunden sei, sei das Recht auf rechtliches Gehör auch im PUA-Verfahren anwendbar. Gerade der inquisitorische Charakter des Untersuchungsverfahrens setze den Betroffenen der Gefahr aus, selbst zum Verfahrensobjekt zu werden, gleichsam selbst zum Untersuchungsgegenstand zu verkommen. Inhaltlich gewährleiste der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden müsse, sich zu allen Tat- und Rechtsfragen zu äußern und gehört zu werden. Dazu gehöre ein geordnetes Verfahren, das die Beteiligungsrechte des Einzelnen ermögliche. Nach dem baden-württembergischen Landesrecht habe der Betroffene keine Möglichkeit des nachträglichen rechtlichen Gehörs, etwa indem auf den Abschlussbericht durch Beifügung einer eigenen Darstellung zum Bericht eingewirkt werden könne. Wer zudem - wie der Kläger - erst später zum Betroffenen gemacht werde, finde sich in der Position eines Angeklagten wieder, der erst im Laufe des tatsächlich gegen ihn geführten Prozesses erfahre, dass er der eigentliche Angeklagte sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör folge letztlich aus dem in Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten Selbstbehauptungsanspruch des Einzelnen. Durch echte Mitwirkungsrechte werde der Einzelne aus seiner Objektstellung befreit und als eigenverantwortliches Verfahrenssubjekt anerkannt. Dies müsse sich in eigenen und effektiven Mitwirkungsrechten, also Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Untersuchungsverfahren niederschlagen. Werde der Betroffene auf bloße Beweisanregungen verwiesen, stelle man ihn mit einem Zeugen auf eine Stufe. Dies sei völlig inakzeptabel. Anders als Zeugen sei der Betroffene ja gerade deswegen gehörsberechtigt, weil er Anschuldigungen und Verdächtigungen ausgesetzt sei. Nicht zuletzt weil im PUA-Verfahren die erhebliche Gefahr bestehe, dass der Betroffene vor ein öffentliches Tribunal gezerrt werde, der politischen Opportunität schonungslos ausgesetzt sei und als Prügelknabe für den politischen Meinungskampf herhalten müsse, sei die Anerkennung eigener Mitwirkungsrechte zwingend geboten.
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Das Beweisantragsrecht ergebe sich darüber hinaus aus dem Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung seiner Äußerungen und der Verpflichtung des Untersuchungsausschusses zur sachgerechten Aufklärung. Sachgerechtigkeit werde gerade dadurch hergestellt, dass eine Person die Vorwürfe und Verdächtigungen, denen sie ausgesetzt sei, durch geeignete Beweisanträge ausräumen könne. Insbesondere dann, wenn ein entsprechender Vorwurf durch ein anderes Beweismittel leicht zu widerlegen wäre, könne der Betroffene schwerlich auf die Möglichkeit einer Beweisanregungen verwiesen werden. Es könne in der Situation, in der sich der Kläger hier befinde, nicht darauf ankommen, den zu erbringenden Entlastungsbeweis vom Wohlwollen des PUA abhängig zu machen.
56 
Jedenfalls habe der Kläger ein Beweisantrags- und Fragerecht deshalb, weil das konkrete Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss mit dem parallel laufenden Strafverfahren in einer Weise gekoppelt sei, die das Recht auf ein faires Verfahren verletze. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart habe Mitte 2012 wegen desselben Sachverhalts, mit dem sich der PUA befasse, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Sodann habe auf mehreren Ebenen eine den Grundsätzen des fairen Verfahrens missachtende Benutzung des parallel laufenden Ermittlungsverfahrens stattgefunden.
57 
So sei jedes neue Ermittlungsdetail automatisch an den Untersuchungsausschuss überstellt worden. Dadurch würden die aus dem Rechtsstaatsprinzip und der darin enthaltenen Unschuldsvermutung folgenden Strukturprinzipien des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgehebelt. Dass dieser Automatismus nicht etwa durch § 14 UAG legitimiert werden könne, folge logisch zwingend daraus, dass hier lediglich von einer Pflicht zur Aktenvorlage gesprochen werde, was offensichtlich die Existenz einer abgeschlossenen Akte voraussetze, so wie es auch der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung entspreche (BVerfGE 67, 100, 139). Dass der Ausschuss das Recht haben solle, permanent in ein laufendes Verfahren einzugreifen, sei vom Gesetzgeber nicht gewollt, weil sonst die Ausschussarbeit einen unzulässigen Eingriff in die in einem laufenden Verfahren zu beachtende Prärogative der Exekutive darstellen würde. Nach dem klaren Wortsinn bedeute „Vorlage“ auch nicht bloße Einsicht oder Fertigung von Kopien, sondern Überstellung der Akten, womit aber das laufende Ermittlungsverfahren lahmgelegt würde. Der Kläger sei davor zu schützen, dass die ungesicherten, von der Staatsanwaltschaft zunächst ohne aktive Mitwirkung des Klägers als Beschuldigter durchgeführten Ermittlungen bereits über einen Untersuchungsausschuss buchstäblich zu Markte getragen würden, bevor der Kläger als Betroffener die Möglichkeit gehabt habe, unzulässige oder unzulängliche Ermittlungshandlungen zu kritisieren und durch die Wahrnehmung seiner Rechte zu korrigieren. Auf dieser rechtsstaatswidrigen „Verzwirnung“ von Ausschussverfahren und Ermittlungsverfahren beruhe der nächste Rechtsverstoß, nämlich die wiederholte strafbare Geheimnisverletzung bezüglich der von der Staatsanwaltschaft verlangten Akten durch derzeit noch unbekannte Personen, die mit großer Wahrscheinlichkeit entweder Mitglieder oder Mitarbeiter des Untersuchungsausschusses seien. Es stehe fest, dass am 13.2.2013 in der Presse Unterlagen aufgetaucht seien, nachdem diese Unterlagen kurz zuvor von der Staatsanwaltschaft zugänglich gemacht worden seien, weshalb diese dann ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts einer Straftat nach § 353b Abs. 2 StGB eingeleitet habe.
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Dennoch hätten der Finanzminister der Landesregierung, der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der einen Regierungspartei und die Sprecherin der anderen Regierungspartei auf der Grundlage dieser Unterlagen mit den Worten „Das Lügengebäude des Herrn Mappus ist zusammengebrochen“ eine Vorverurteilung des Klägers ausgesprochen. Darin liege nicht nur eine rechtswidrige und auch strafbare Verletzung der Ehre des Klägers durch eine böswillige Schmähkritik, sondern auch ein unzulässiger Eingriff eines Regierungsmitglieds in ein laufendes Verfahren. Hierfür trage der Untersuchungsausschuss die Verantwortung, nachdem schon zum zweiten Mal geheimhaltungsbedürftige Inhalte aus dem Ermittlungsverfahren nach der Weiterleitung von der Staatsanwaltschaft an den Ausschuss in die Presse lanciert worden seien, wodurch genau jene die Betroffenenrechte zerstörende „Verzwirnung“ praktiziert worden sei, die von Verfassungs wegen die Einräumung eines echten Mitwirkungsrechts für den Kläger gebiete.
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Der Klägervertreter übt ferner Kritik an der seiner Ansicht nach suggestiven Befragung der ermittelnden Staatsanwälte durch Mitglieder des Untersuchungsausschusses (Abgeordnete Sckerl und Binder), mit der der Versuch unternommen worden sei, das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zu beeinflussen. Die aufgezeigte „zahnradförmige“ Verbindung des PUA-Verfahrens mit dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zeige, warum es in einem Rechtsstaat unerträglich sei, dem Betroffenen keine Mitwirkungsrechte in Gestalt eines Beweisantrags- und Fragerechts zuzugestehen. Das Bundesverfassungsgericht habe für die Kollegialenquête zum Schutz des Abgeordnetenstatus gefordert, dass dem betroffenen Abgeordneten von Verfassungs wegen Beteiligungsrechte eingeräumt werden müssten, die nicht nur das rechtliche Gehör gewährleisteten, sondern ihm auch gestatteten, aktiv an der Herstellung des Beweisergebnisses mitzuwirken (BVerfGE 94, 351, 369). Zum Schutz der Grundrechte des Klägers könnten keine geringeren Anforderungen gelten.
60 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
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festzustellen, dass der Untersuchungsausschuss „Ankauf der EnBW-Anteile der Électricité de France (Edf) durch das Land Baden-Württemberg und seine Folgen (EnBW-Deal)“ verpflichtet war, dem Kläger als Betroffenen ein Fragerecht entsprechend § 240 StPO und ein Beweisantragsrecht entsprechend § 244 StPO einzuräumen.
62 
Der Beklagte beantragt,
63 
die Klage abzuweisen.
64 
Der Beklagte führt zur Begründung aus: Dem Kläger stehe als Betroffenen im Untersuchungsausschussverfahren kein Beweisantrags- und Fragerecht zu. Status und Rechtsstellung des Betroffenen seien in § 19 UAG abschließend definiert. Zentrale Bedeutung habe § 19 Abs. 3 UAG. Danach sei dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, zeitlich vor den Zeugen eine zusammenhängende Sachdarstellung zu geben. Mit diesem Recht sei gewährleistet, dass der Betroffene seine Sicht der Dinge zusammenhängend zu Gehör bringen könne. Außerdem habe der Betroffene - anders als ein Zeuge - nach § 19 Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 UAG grundsätzlich das Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme. Weitere auf die Beweisaufnahme bezogenen Rechte stünden dem Betroffenen ebenso wenig zu wie einem Zeugen. In diesem Rahmen halte sich der Rechtsstatus des Betroffenen auch dann, wenn er ihn - wie hier - erst im Verlauf der Untersuchung erhalte. § 19 Abs. 8 Satz 1 UAG bestimme in diesem Fall zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Untersuchungsausschusses, dass alle zeitlich vor dieser Feststellung durchgeführten Untersuchungshandlungen wirksam bleiben. Wer nachträglich zum Betroffenen werde, könne nach § 19 Abs. 8 Satz 2 UAG verlangen, über die wesentlichen Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme unterrichtet zu werden. Das sei der Grund dafür, dass der Untersuchungsausschuss dem Kläger im Februar 2014 die Wortprotokolle über sämtliche Beweisaufnahmen übersandt habe.
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Hätte der Gesetzgeber den Betroffenen generell oder jedenfalls im Rahmen der Beweisaufnahme mit den Rechten eines Beschuldigten im Sinne der StPO ausstatten wollen, wäre dies in den speziell auf die Rechtsstellung des Betroffenen bezogenen Regelungen des § 19 UAG erfolgt. Diese Norm mache im Übrigen eine eindeutige Aussage zu den Rechten des Betroffenen bei der Beweisaufnahme, denn sie gewähre ihm ein Recht auf Anwesenheit (§ 19 Abs. 3 Satz 2 UAG), beschränke ihn aber auch darauf. Hätte der Betroffene bei der Beweisaufnahme generell dieselbe Rechtsstellung haben sollen wie ein Beschuldigter in einem Strafprozess, dann wäre § 19 Abs. 3 Satz 2 UAG überflüssig gewesen. Verfolgte das Untersuchungsausschussgesetz die Zielsetzung, dem Betroffenen mit einem Beschuldigten im Strafprozess gleichzustellen, dann hätte es nicht der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 UAG bedurft, die ganz punktuell die Anwendung von drei Vorschriften der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anordne, dass der Betroffene hier an die Stelle des Beschuldigten trete. Bezogen auf Beweisantragsrechte scheide deshalb ein Rückgriff auf § 13 Abs. 6 UAG, der subsidiär die Vorschriften über den Strafprozess für anwendbar erkläre, aus.
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Ein Beweisantrags- und Fragerecht des Betroffenen ergebe sich auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes. Dies scheitere schon am Widerspruch zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Der Landtag habe im Gesetzgebungsverfahren einen Änderungsantrag der SPD-Fraktion, gerichtet auf Aufnahme des Beweisantrags- und Fragerecht des Betroffenen, abgelehnt. Dies sei damit begründet worden, dass das Parlament Herr des Untersuchungsverfahrens sei. Wenn der Betroffene das Untersuchungsverfahren durch Beweisanträge beeinflusse, lasse sich das Parlament das Untersuchungsverfahren aus der Hand nehmen.
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Dem Kläger stehe auch von Verfassungs wegen kein Beweisantrags- und Fragerecht zu. Die Klage sehe die streitentscheidende Norm im Rechtsstaatsprinzip der Verfassung. Sie wolle dem Rechtsstaatsprinzip und ergänzend einzelnen Grundrechten unter den Aspekten des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens das gewünschte Ergebnis entnehmen, wonach dem Betroffenen im Sinne von § 19 UAG von Verfassungs wegen ein Beweisantrags und Fragerecht zustehen solle. Damit werde allerdings eine Abwägung mit gegenläufigen Festlegungen der Verfassung nicht vorgenommen. Insbesondere werde verkannt, dass das verfassungsrechtliche Leitprinzip für das Untersuchungsrecht des Landtages das Demokratieprinzip sei.
68 
Das parlamentarische Untersuchungsrecht des Landtags sei eine Ausprägung des Demokratieprinzips aus Art. 23 Abs. 1 LV. Nach der Verfassung sei die Demokratie in Baden-Württemberg im Sinne eines parlamentarischen Regierungssystems ausgestaltet. In diesem System sei der Landtag das für die Verwirklichung des Demokratieprinzips zentrale Staatsorgan. Die Verfassung betone nicht nur die gesetzgebende Gewalt des Landtags, sondern auch seine Aufgabe, die Ausübung der vollziehenden Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung zu überwachen (Art. 27 Abs. 2 LV). Nach allgemeinem Verständnis gehe die Verfassung mit dieser betonten Gewährung der demokratischen Kontrollfunktion des Landtags über die entsprechenden Bestimmungen des Grundgesetzes hinaus, was auf die Auslegung anderer verfassungsrechtlicher Bestimmungen ausstrahle. Einen besonderen Ausdruck finde diese besondere Kontrollfunktion des Landtags in der Bestimmung des Art. 35 LV über das Recht der Untersuchungsausschüsse. Erst mit dem Recht zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen erhalte der Landtag ein wirksames Mittel, unabhängig von der Regierung, von Behörden oder Gerichten mit hoheitlichen Befugnissen selbstständig die Sachverhalte zu ermitteln, die er in Erfüllung seines Verfassungsauftrags aus Art. 27 LV für aufklärungsbedürftig halte. Die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses habe vorbereitenden Charakter für darauf aufbauende Entscheidungen des Landtags. Das klinge in § 1 Abs. 2 UAG an und werde gerne mit der Formel umschrieben, Herr der Untersuchung sei das Parlament, also der Landtag. Der Untersuchungsausschuss bestehe nur aus gewählten Abgeordneten. Er folge damit dem Prinzip der Beweiserhebung durch die Ausschussmitglieder und aufgrund von Beschlüssen der Ausschussmitglieder. Die Verfassung verzichte bewusst auf eine Ausdifferenzierung der aus dem gerichtlichen Verfahren, insbesondere im Strafprozess, bekannten Rollen. Damit nehme die Verfassung in Kauf, dass die Konfliktlinie in einem Untersuchungsausschuss nach politischen Gesichtspunkten verlaufe, im Kern entlang der Fraktionsgrenzen. Damit habe sich die Verfassung ganz bewusst für ein Modell entschieden, in dem die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses von dem politischen Gegensatz der Fraktionen geprägt werde, vor allen Dingen vom Gegensatz zwischen der die aktuelle Regierung tragenden Landtagsmehrheit und der oppositionellen Minderheit. Dies sei der Grund, warum die Verfassung die Einsetzung und die Beweiserhebung als Recht auch der Minderheit des Landtags ausgestaltet habe (Art. 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 LV). Untersuchungsausschüsse seien ein rein parlamentarisches, vom im parlamentarischen Regierungssystem angelegten Gegensatz zwischen regierungstragender Mehrheit und oppositioneller Minderheit geprägtes Instrument des politischen Wettbewerbs. Seine Effektivität gewinne dieses Instrument gerade im Hinblick auf die demokratische Kontrolle vollziehender Gewalt aus seinen Rückwirkungen auf diesen Wettbewerb zwischen den politischen Parteien und auf die demokratische Wahlentscheidung der Bürger. Insoweit habe die Verfassung die Arbeit von Untersuchungsausschüssen und insbesondere ihre Kontrolle der vollziehenden Gewalt nicht auf eine rechtliche Sanktion, sondern auf politische Konsequenzen angelegt. Das erkläre, warum die Landesverfassung den Schutz von Betroffenen einer solchen parlamentarische Untersuchung bewusst nachrangig behandele. Deshalb werde die tatsächliche Verfassungslage verkannt, wenn diese Entscheidung der Verfassung durch einen pauschalen Rückgriff auf das Rechtsstaatsprinzip und dessen Einzelkonkretisierungen überspielt werden solle, die für behördliche und gerichtliche Verfahren gelten.
69 
Ein verfassungsunmittelbares Beweisantragsrecht des Betroffenen sei jedenfalls wegen der Regelung in Art. 35 Abs. 2 Satz 2 LV ausgeschlossen. Danach seien Beweise zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses beantragt werden. Die Aussage der Verfassung gehe also dahin, dass nicht einmal jedem einzelnen Mitglied des parlamentarischen Untersuchungsausschusses ein eigenes Beweisantragsrecht zustehe. Dann sei es aber erst recht ausgeschlossen, dass die Verfassung dem von einer Untersuchung Betroffenen ein solches Beweisantragsrecht einräume. Zur spezifischen Verfassungsrechtslage in Baden-Württemberg gehöre, dass die Verfassung schon 1976 jede Bezugnahme auf Regeln der Strafprozessordnung für die Beweisaufnahme aufgegeben habe. Während es auf Bundesebene in Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG heiße, dass auf Beweiserhebungen die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung finden, habe die Landesverfassung diese Nabelschnur zur Strafprozessordnung gekappt. Seit 1976 bestimme Art. 35 LV, dass das Nähere über die Einsetzung, die Befugnis und das Verfahren der Untersuchungsausschüsse durch Gesetz geregelt wird. Wenn aber die Verfassung im Jahr 1976 die frühere Orientierung an die Regelungen der Strafprozessordnung für die Beweisaufnahme aufgegeben habe, dann könne heute nicht argumentiert werden, die Verfassung begründe entsprechend § 240 StPO für den Betroffenen eines Untersuchungsausschusses dasselbe Fragerecht wie für einen Angeklagten im Strafprozess.
70 
Eine weitere Entfaltungsschranke für das Rechtsstaatsprinzip folge aus Art. 35 Abs. 5 LV. Dort werde ausdrücklich festgehalten, dass die Gerichte frei seien in der Würdigung und Beurteilung des Sachverhalts, welcher der parlamentarischen Untersuchung zu Grunde liege. Das bedeute, dass Gerichte weder an den vom parlamentarischen Untersuchungsausschuss festgestellten Sachverhalt noch an seine Beurteilung durch den Untersuchungsausschuss gebunden seien. Dabei umfasse die Beurteilung sowohl die rechtliche wie die politische Bewertung. Mit dieser Regelung bringe die Verfassung klar zum Ausdruck, dass die parlamentarisch-politische Sachverhaltsfeststellung und -bewertung nach anderen Regeln erfolge als in den strikt an rechtsstaatlichen Vorgaben gebundenen gerichtlichen Verfahren. Die fehlende Bindungswirkung der Gerichte an Sachverhaltsfeststellungen durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Landtags verlöre ihre innere, von der Verfassung aber vorausgesetzte Rechtfertigung, wenn die Verfassung gleichzeitig und unabhängig von einer gesetzgeberischen Entscheidung das Beweiserhebungsverfahrens eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses an die Beweiserhebungsregeln der Strafprozessordnung einschließlich der dort dem Angeklagten gewährten Rechte gebunden hätte.
71 
Jedenfalls halte sich die im Untersuchungsausschussgesetz getroffene Regelung der Rechte des Betroffenen im Rahmen des gesetzgeberischen Ausgestaltungsspielraumes. Dies zeige schon ein Vergleich mit den Regelungen im Bund und den anderen Bundesländern. Der Bund und eine Reihe von Ländern (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz) hätten schon keine Regelungen zur Einführung des besonderen Rechtsstatus des „Betroffenen“ eingeführt, weshalb Personen, deren Tätigkeit Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung sei, kein Frage- und Beweisantragsrecht hätten. Die Länder, die wie Baden-Württemberg den Rechtsstatus eines Betroffenen gesetzlich verankert hätten, hätten ihn unterschiedlich ausgestaltet. Die Mehrzahl dieser Länder gewähre auch dem formell anerkannten Betroffenen kein Beweisantrags- und Fragerecht, sondern nur die Anwesenheits-, Informations- und Stellungnahmerechte, wie sie das Untersuchungsausschussgesetz in Baden-Württemberg vorsehe. Einzig das Saarland gewähre dem formell anerkannten Betroffenen ein Beweisantrags- und Fragerecht im Untersuchungsausschuss. In Schleswig-Holstein habe der Betroffene zwar kein Beweisantragsrecht, aber ein Beweisanregungs- und Fragerecht.
72 
Die vom baden-württembergischen Gesetzgeber getroffene Ausgestaltung der Rechte des Betroffenen unterschreite auch deshalb den gesetzgeberischen Spielraum nicht, weil keine rechtskräftige Entscheidung eines deutschen Gerichts Betroffenen eines Untersuchungsausschusses ein Beweisantrags- und Fragerecht zubillige, wenn es der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eingeräumt habe. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beruft sich insoweit auf die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 2.9.1986 (15 B 1849/86, NVwZ 1987, 600, 608), des OVG Hamburg vom 3.2.2010 (5 Bs 16/10, juris, Rnr. 17f) und des OVG Saarland vom 2.4.2003 (Lv 3/03, Rnr. 15). Die Literatur folge dem ganz überwiegend, weil sie Beweisantrags- und Fragerechte Betroffener für mit der Autonomie des Untersuchungsausschuss unvereinbar halte.
73 
Auch die persönliche Situation des Klägers gebiete keine andere Sicht. Der Kläger gebe dem Umstand, dass während des Untersuchungsausschussverfahrens gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, ein übermäßiges Gewicht. Dies hätten schon viele andere Personen hinnehmen müssen. Eine parallele Doppeluntersuchung sei zulässig. Entscheidend sei aber etwas anderes: Der Kläger vernachlässige, dass Gegenstand der Arbeit des parlamentarischen Untersuchungsausschusses, soweit sie ihn betreffe, seine Tätigkeit als früherer Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg sei. Diese Tätigkeit sei abgeschlossen. Ihre parlamentarische Aufarbeitung im Rahmen eines Untersuchungsausschusses sei der klassische Fall einer auf Kontrolle der Regierung ausgelegten Untersuchungstätigkeit des Parlaments. Deshalb könne der Kläger keinen stärkeren Schutz beanspruchen als ein normaler Bürger, dessen private Tätigkeit im Rahmen einer Missstandsenquête Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung werde.
74 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 20.6.2014 zur Klageerwiderung des Beklagten Stellung genommen. Er verteidigt seine Auffassung, dass die von ihm befürwortete verfassungskonforme Auslegung des Untersuchungsausschussgesetzes nicht an systematischen Erwägungen scheitere und der erkennbare Wille des Gesetzgebers dem ebenfalls nicht entgegenstehe. Entscheidend sei, dass Untersuchungsausschüsse öffentliche Gewalt ausübten und deshalb nicht nur an das Demokratieprinzip, sondern an die Verfassung insgesamt, insbesondere also auch an das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte, gebunden seien. Subjektive Rechtsposition des Betroffenen und des Untersuchungsausschusses seien daher einander so zuzuordnen, dass beide im Sinne einer praktischen Konkordanz soweit wie möglich ihre Wirkung entfalteten. Je nachdem wie der Untersuchungsausschuss das Verfahren gestalte, seien die Rechte des Betroffenen dementsprechend unterschiedlich stark zu gewichten, jedenfalls aber müsse der parlamentarische Untersuchungsausschuss eine faire rechtsstaatliche Verfahrensführung gewährleisten. Hier sei dem Kläger als Betroffenen jedenfalls deshalb ein Frage- und Beweisantragsrecht zuzubilligen, weil eine erhebliche „Verzwirnung“ des Untersuchungsausschussverfahren und Strafverfahren zu verzeichnen sei. Andernfalls werde im vorliegenden Fall keine Waffengleichheit zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehen, zumal dann nicht, wenn - wie geschehen - permanent Unterlagen und Eindrücke der Mitglieder des Untersuchungsausschusses zur Presse und an die Staatsanwaltschaft durchgestochen würden.
75 
Der Untersuchungsausschuss „Ankauf der EnBW-Anteile der Électricité de France (Edf) durch das Land Baden-Württemberg und seine Folgen“ hat seine Tätigkeit am 4.6.2014 beendet (LT-Drs. 15/5300, vgl. auch die Pressemitteilung des Untersuchungsausschusses vom 4.6.2014).
76 
Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 30.9.2014 darauf hingewiesen, dass es fraglich sei, ob der Kläger nach der Beendigung der Arbeit des Untersuchungsausschusses noch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO habe.
77 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu Folgendes vorgetragen: Der Kläger habe, auch nachdem der Untersuchungsausschuss seine Arbeit beendet habe, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO.
78 
Dies ergebe sich zum einen aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Am 18.12.2013 habe der Landtag Baden-Württemberg den Untersuchungsausschuss „Aufklärung einer politischen Einflussnahme der CDU-geführten Landesregierung Mappus auf den Polizeieinsatz vom 30.9.2010 im Stuttgarter Schlossgarten und auf die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses 2010/2011“ eingesetzt. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger als Betroffener von diesem Untersuchungsausschuss befragt werde. Es werde sich dann wieder die Frage stellen, ob der Kläger ein Beweisantrags- und Fragerecht habe.
79 
Ein Feststellungsinteresse ergebe sich außerdem aus dem Gesichtspunkt der Rehabilitation. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Rehabilitationsinteresse gegeben sei, wenn das in Rede stehende Verwaltungshandeln den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht oder anderen Grundrechtspositionen in diskriminierender Weise beeinträchtigt habe. Danach habe der Kläger ein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse gegenüber dem Land. Das gesamte Untersuchungsausschussverfahren habe durchweg im Fokus der Öffentlichkeit gestanden. Gerade wegen des parallel laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger sei der Kläger immer wieder auch negativer Medienberichterstattung ausgesetzt gewesen. Neben den Versuchen des Klägers, sich in der Sache gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verteidigen, habe er immer wieder geltend gemacht, dass der Untersuchungsausschuss ihn unfair behandele. Der Kläger habe herausgestellt, dass das Untersuchungsverfahren nur dazu gedient habe, das Wirken des Klägers als Ministerpräsident des Landes um billiger parteipolitischer Vorteile willen zu denunzieren. Ausdruck dieser Zielrichtung des Untersuchungsausschusses und der unfairen Verfahrensgestaltung sei es, dass dem Kläger die Möglichkeit genommen worden sei, sich aktiv zu verteidigen, indem man ihm ein Frage- und Beweisantragsrecht verweigert habe.
80 
Für die Bejahung eines Feststellungsinteresses sei die bloße Absicht ausreichend, Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Genau diese Absicht verfolge der Kläger. Für das Feststellungsinteresse genüge, dass ein Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess nicht offensichtlich aussichtslos sei. Hier sei ein Amtshaftungsprozess nicht offensichtlich aussichtslos. In Betracht komme ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und des Rechts auf ein faires Verfahren. Bei der dabei im Raum stehenden Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewähre der Amtshaftungsanspruch die Zahlung einer Geldentschädigung als Genugtuung. Darüber hinaus lasse sich ein Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch damit begründen, dass der Untersuchungsausschuss in seinem Abschlussbericht festgestellt habe, dass der Kläger das Land Baden-Württemberg geschädigt habe. Mit der hier begehrten Feststellung lasse sich darlegen, dass dieses Ergebnis nur unter Verletzung von elementaren Verfahrensrechten des Klägers habe zustande kommen können. Prof. Sc. habe in seiner für den Kläger als Betroffenen vor dem Untersuchungsausschuss abgegebenen Stellungnahme den Antrag gestellt, dem Sachverständigen Prof. B. verschiedene Fragen zu stellen. Die Fragen seien mit ausführlichen Vorhalten verknüpft gewesen, in denen im Einzelnen nachgewiesen worden sei, dass die von Prof. B. vorgenommene Unternehmensbewertung der EnBW, die die Zahlung eines überhöhten Kaufpreises für die Anteile der EdF belegen sollte, eine erhebliche Anzahl gravierender und fundamentaler Wertungsfehler enthielten, deren Korrektur zu dem eindeutigen Ergebnis geführt hätte, dass die erworbenen Anteile sogar erheblich mehr wert gewesen seien als der dafür vereinbarte Kaufpreis. Die falsche Berechnung durch Prof. B. ergebe sich auch aus dem vorgelegten Bewertungsgutachten von Prof. N. vom Mai 2014. Wenn der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses in Erfüllung der Aufklärungspflicht zumindest die ihm von dem Betroffenen übergebenen Fragen an den als Sachverständigen vernommenen Prof. B. gestellt hätte, hätte dieser die Unrichtigkeit der von ihm vorgenommenen Bewertung einräumen müssen. Allein wegen dieser Verletzung der Aufklärungspflicht habe der Untersuchungsausschuss mit seiner Mehrheit einen Abschlussbericht beschlossen, in dem auf den Seiten 752 ff. gegenüber dem Kläger der ebenso gravierend falsche wie gravierend ehrenrührige Vorwurf erhoben worden sei, dieser habe das Land Baden-Württemberg in Höhe mehrerer 100 Millionen Euro geschädigt.
81 
Der Beklagtenvertreter hat darauf erwidert: Voraussetzung für ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr sei, dass konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren oder abzusehenden Sachverhalt vorgetragen würden. Der Kläger mache die Verletzung von Frage- und Beweisantragsrechten geltend, die er deshalb beanspruche, weil der abgeschlossene Untersuchungsausschuss festgestellt habe, dass der Kläger Betroffener gewesen sei. Es gebe derzeit allerdings keinen tätigen Untersuchungsausschuss des Landtages, der entsprechend § 19 Abs. 2 UAG einen Betroffenenstatus des Klägers festgestellt habe; auch der Kläger habe eine solche Feststellung nicht beantragt. Der Kläger habe auch kein Rehabilitationsinteresse. Das setze voraus, dass jemand gegenüber der relevanten Vergleichsgruppe ohne Sachgrund und in herabsetzender Weise schlechter behandelt worden sei. Daran fehle es hier. Bezogen auf das beanspruchte Frage- und Beweisantragsrecht sei der Kläger genauso behandelt worden wie jeder andere, dessen Betroffenenstatus ein Untersuchungsausschuss des Landtages feststelle. Ein angabegemäß beabsichtigter Amtshaftungsprozess begründe nach der Rechtsprechung dann kein Feststellungsinteresse, wenn der Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos sei. Da ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung ein Verschulden voraussetze, sei nach allgemeiner Auffassung ein Amtshaftungsprozess in diesem Sinne dann offensichtlich unzulässig, wenn ein Verschulden ausscheide. Angesichts der gesetzlichen Inhalte des Untersuchungsausschussgesetzes und dem bei ihrer Entstehung klar artikulierten Willen des Gesetzgebers, Betroffenen kein Frage-und Beweisantragsrecht einzuräumen, sowie im Hinblick auf die entsprechende Handhabung in der Praxis scheide ein Verschuldensvorwurf von vornherein aus; auch der Kläger erhebe ihn nicht. Auf „Grundrechtseingriffe“ könne sich der Kläger deshalb nicht berufen, weil es in Bezug auf das behauptete Frage-und Beweisantragsrecht weder tiefgreifende noch überhaupt Grundrechtseingriffe gegeben habe und weil die beanstandete Maßnahme auch nicht von einer Art sei, dass sie sich typischerweise erledige, bevor der Betroffene effektiven Rechtsschutz erlangen könne. Die Situation des Klägers sei davon gekennzeichnet, dass er gegenüber dem im Dezember 2011 eingesetzten Untersuchungsausschuss erstmals Anfang 2014 den Status als Betroffener reklamiert habe und dass er seinen vermeintlichen Anspruch auf ein Frage- und Beweisantragsrecht nicht im Wege einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht habe.
82 
In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG über die Gültigkeit des Untersuchungsausschussgesetzes angeregt.
83 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
84 
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Untersuchungsausschuss „Ankauf der EnBW-Anteile der Électricité de France (Edf) durch das Land Baden-Württemberg und seine Folgen“ (künftig: EnBW-Deal) verpflichtet war, dem Kläger als Betroffenen ein Fragerecht entsprechend § 240 StPO und ein Beweisantragsrecht entsprechend § 244 StPO einzuräumen.
85 
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 28.7.2015 bietet keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
86 
Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist unzulässig (I). Selbst wenn von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen würde, wäre sie im Übrigen unbegründet (II).
I.
87 
Für die Klage ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es liegt keine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor. Zwar handelt es sich bei dem beklagten Untersuchungsausschuss um ein Organ des Landtages (Art. 35 LV) und damit um ein am Verfassungsleben teilnehmendes Rechtssubjekt. Dem Untersuchungsausschuss kommt insoweit die Funktion eines mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten parlamentarischen Hilfsorgans zu. Seine Tätigkeit zur Beschaffung von Informationen stellt allerdings nach wohl einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, der die Kammer folgt, materiell Verwaltungstätigkeit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 85.78 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.8.2010 - 3 B 205/10 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 29.10.1995 - 11 TG 3617/95, 11 TG 3618/95 -; OVG NRW, Urteil vom 23.9.1986 - 15 B 2039/86 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 27.5.1986 - Bs IV 318/86 -; jeweils juris). Dass der Kläger als Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg ebenfalls die Stellung eines Verfassungsorgans hatte, ändert daran nichts. Denn der Kläger macht nicht etwa besondere Rechte eines Verfassungsorgans geltend. Vielmehr stützt er sich auf die jedem Bürger zustehenden Rechte eines „Betroffenen“ im Untersuchungsausschussverfahren.
88 
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts folgt aus § 52 Nr. 5 VwGO.
89 
Die Feststellungsklage ist auch statthaft. Dem Rechtsstreit liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zugrunde. Unter dem Begriff Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache ergeben, kraft dessen eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262). Gegenstand der Feststellungsklage kann das Recht als Ganzes sein; es kann aber auch die Feststellung einzelner Berechtigungen oder Pflichten, die sich für den Bürger oder der Behörde aus einem Recht ergeben, begehrt werden. Mit dem vom Kläger in Anspruch genommenen Frage- und Beweisantragsrecht im Untersuchungsausschuss macht der Kläger eine Berechtigung in diesem Sinne geltend. Die Rechtsbeziehungen sind auch hinreichend konkretisiert, nachdem ein konkreter Beweisantrag gestellt und verschiedene Fragen (an einen Sachverständigen) formuliert wurden (vgl. S. 70 ff. der Stellungnahme von Prof Sc. vom 14.2.2014).
90 
Die Klage ist allerdings wegen eines fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig. Nach der Beendigung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses am 4.6.2014 besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr.
91 
Bezieht sich die Feststellungsklage - wie hier - auf ein der Vergangenheit angehörendes Rechtsverhältnis, ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkungen in der Gegenwart äußert, insbesondere bei Wiederholungsgefahr, bei fortdauernder diskriminierender Wirkung oder wenn die Klärung der infrage stehenden Rechtsprobleme für das künftige Verhalten des Klägers wesentlich ist oder bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden hoheitlichen Maßnahmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 43, Rnr. 25 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Da Erledigung erst nach Klageerhebung eingetreten ist, kann auch die Absicht, Ersatzansprüche gegen den Staat geltend zu machen, ein berechtigtes Feststellungsinteresse begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1995 - 8 C 37.93 - juris).
92 
Der Kläger begründet sein Feststellungsinteresse mit der Wiederholungsgefahr (1), dem Rehabilitierungsbedürfnis (2) und der Absicht, Ersatzansprüche gegen den Staat geltend zu machen (3). Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich für den Kläger kein Feststellungsinteresse.
1.
93 
Der Kläger kann sich nicht auf eine Wiederholungsgefahr berufen. Dies setzt das Bestehen einer konkreten Gefahr voraus, der Beklagte werde gegenüber dem Kläger in naher Zukunft auf einen gleichartigen Antrag hin eine gleichartige Verwaltungsentscheidung treffen. Diese Gleichartigkeit einer zu erwartenden Verwaltungsentscheidung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit dem Ergehen der erledigten Verwaltungsentscheidung nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.1983 - 3 C 56.80 -, juris). Hier macht der Kläger geltend, der Landtag von Baden-Württemberg habe am 18.12.2013 einen weiteren Untersuchungsausschuss („Aufklärung einer politischen Einflussnahme der CDU- geführten Landesregierung Mappus auf den Polizeieinsatz vom 30.9.2010 im Stuttgarter Schlossgarten und auf die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses 2010/2011“) eingesetzt. Bisher sei der Kläger zwar nicht Betroffener in diesem Untersuchungsausschuss. Aufgrund des Zuschnitts und insbesondere hinsichtlich des Untersuchungsauftrags Nr. 5 („ob die für den 6.10.2010 geplante Regierungserklärung des damaligen Ministerpräsidenten Stefan Mappus Einfluss auf den Zeitpunkt des Polizeieinsatzes hatte“) sei es aber hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger als Betroffener befragt werde und damit erneut von einem Untersuchungsausschuss des Beklagten betroffen werde. In diesem Fall werde sich erneut die Frage stellen, ob der Kläger ein Beweisantrags- oder Fragerecht habe.
94 
Die Argumentation des Klägers ist nur dann schlüssig, wenn der Kläger in dem neuen Untersuchungsausschuss Polizeieinsatz Schlossgarten II, dessen Arbeit noch nicht beendet ist, die Rechtsstellung eines Betroffenen hat oder damit zu rechnen ist, dass er diese Rechtsstellung erhalten wird. Zu den Betroffenen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG gehören „alle weiteren Personen, über die der Untersuchungssauschuss im Bericht eine Äußerung abgeben will, ob eine persönliche Verfehlung vorliegt“. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UAG stellt der Untersuchungsausschuss fest, wer Betroffener ist. Streitig ist, ob die Rechtsstellung des Betroffenen formell oder materiell zu bestimmen ist. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Entscheidung des Untersuchungsausschusses nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UAG sei konstitutiv; er bestimmt damit die Rechtsstellung des Betroffenen formell. Im Fachschrifttum finden sich demgegenüber Stimmen, die den Betroffenenstatus materiell bestimmen, wobei dies mit dem besonderen Schutzbedürfnis des Betroffenen begründet wird (vgl. Peters, StraFo 2009, 97; Glauben/Brocker, Das Recht parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Auflage, § 23, Rnr. 9). Nach der ersten Auffassung fehlt es im vorliegenden Fall mangels einer entsprechenden Entscheidung des Untersuchungsausschusses an der Betroffenenstellung. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Untersuchungsausschuss nachträglich eine solche Entscheidung treffen könnte. Folgt man zugunsten des Klägers der zweiten Auffassung, ist danach zu fragen, ob die Untersuchung („Polizeieinsatz Schlossgarten II“) durch ihren Auftrag oder ihren Verlauf darauf gerichtet ist, eine Äußerung des Untersuchungsausschusses über eine persönliche Verfehlung des Klägers abzugeben. Nach dem Untersuchungsauftrag des Landtages (u.a. soll untersucht werden, ob und ggf. auf welche Weise und mit welchen Zielen es eine politische Einflussnahme der CDU-geführten Landesregierung Mappus oder von Dritten auf den Polizeieinsatz am 30.9.2010 im Stuttgarter Schlossgarten gab) geht es um die Aufklärung und Bewertung des politischen Handelns des Klägers. Dass hier zugleich der Wille des Untersuchungssauschusses besteht, im Bericht eine Äußerung über eine „persönliche Verfehlung“ des Klägers im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG abzugeben, kann nicht angenommen werden. Zu den Kernaufgaben des Landtages gehört die Kontrolle der Regierung und der Verwaltung (Art. 27 Abs. 2 LV). Um diese Kontrollaufgabe wirksam wahrnehmen zu können, kann der Landtag auch einen Untersuchungsausschuss einsetzen mit dem Ziel, einen Sachverhalt aufzuklären und politisch zu bewerten, der in die Verantwortung der Regierung oder eines ihrer Mitglieder fällt (sog. Kontrollenquête). Das bedeutet aber nicht, dass in einem solchen Fall der Untersuchungsauftrag oder sein Verlauf gleichzeitig darauf gerichtet ist, ein persönliches Fehlverhalten eines Regierungsmitglieds festzustellen (vgl. Glauben/Brocken, a.a.O., § 23, Rn. 10f.). Eine materielle Betroffenheit ist nur dann gegeben, wenn nach verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten besondere Schutzansprüche begründet werden. Dies ist dann der Fall, wenn im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens das rechtswidrige Verhalten einer Auskunftsperson untersucht wird und dieses Verhalten gleichzeitig Gegenstand eines rechtlich geordneten Verfahrens (insbesondere Strafverfahren oder auch ordnungsrechtliche Verfahren und Disziplinarverfahren) ist. Im laufenden Untersuchungsausschussverfahren (Polizeieinsatz Schlossgarten II) gibt es kein weiteres rechtlich geordnetes Verfahren, an dem der Kläger beteiligt ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausdrücklich erklärt, im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz im Schlossgarten seien sämtliche Strafverfahren gegen ihn nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Damit ist Gegenstand des laufenden Untersuchungsausschussverfahren lediglich ein mögliches politisches Fehlverhalten des Klägers, das keine rechtlichen Konsequenzen auslöst. Für eine materielle Betroffenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG reicht dies nicht aus (vgl. Glauben/Brocken, a.a.O., § 23, Rn. 10f.). Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Kläger im Untersuchungsausschuss (Polizeieinsatz Schlossgarten II) die Rechtsstellung eines Betroffenen erhalten wird.
95 
Hinzu kommt Folgendes: Der Kläger stützt seinen Anspruch auf ein Frage- und Beweisantragsrecht im Untersuchungsausschuss (EnBW) maßgeblich auf den Gesichtspunkt der „Verzwirnung“ von Untersuchungs- und Strafverfahren, der wirksame Mitwirkungsrechte im Untersuchungsausschuss erfordere. Dieser Gesichtspunkt spielt im laufenden Untersuchungsausschuss („Polizeieinsatz Schlossgarten II“) keine Rolle, da sich der Kläger insoweit keinem Straf- oder sonstigen Verfahren ausgesetzt sieht. Auch aus diesem Grund scheidet eine Wiederholungsgefahr aus.
2.
96 
Der Kläger kann sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Interesse an einer Rehabilitation berufen. Ein Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn die begehrte Feststellung als Genugtuung oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil das beanstandete Verwaltungshandeln diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab. Es ist nicht erkennbar, worin die diskriminierende Wirkung des beanstandeten Verwaltungshandelns liegen soll. Der Kläger behauptet nicht, er sei anders behandelt worden wie sonstige Betroffene im Untersuchungsausschussverfahren. Soweit der Kläger geltend macht, das gesamte Untersuchungsausschussverfahren habe im Fokus der Öffentlichkeit gestanden und der Kläger sei immer wieder negativer Medienberichterstattung ausgesetzt gewesen, beruht dies nicht auf der Ablehnung eines Frage- und Beweisantragrechts. Die Medienberichterstattung spiegelt vielmehr die politische Kontroverse um den „EnBW-Deal“ wider, die sich nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 6.10.2011 - GR 2/11 - (mit dem ein Verfassungsverstoß der Regierung Mappus festgestellt wurde) und der Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger zugespitzt hat. Als ehemaliger Ministerpräsident hatte sich der Kläger dieser öffentlichen Auseinandersetzung zu stellen. Der pauschale Vorwurf, das Untersuchungsverfahren habe nur dazu gedient, das Wirken des Klägers als Ministerpräsident des Landes um billiger parteipolitischer Vorteile Willen zu denunzieren, berücksichtigt nicht die besondere Aufgabe des Untersuchungsausschusses, die Regierung zu kontrollieren und die politische Verantwortung für das Regierungshandeln festzustellen und geltend zu machen. Der Untersuchungsausschuss ist ein Aufklärungsinstrument im Rahmen der politischen Kontroverse zur Aufklärung von politischen Verantwortlichkeiten, bei dem es um die Ermittlung und die politische Interpretation von Tatsachen geht (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O., § 1, Rn 10). Bereits die Tatsachenfeststellung ist von der Natur parlamentarischer Untersuchungsausschüsse her maßgeblich von der politischen Auseinandersetzung geprägt. Von den Mitgliedern eines Untersuchungsausschusses eine neutrale Haltung zu verlangen, hieße den politischen Charakter des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens grundlegend zu verkennen (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O. § 9, Rnr. 5).
97 
In anderem Zusammenhang macht der Kläger geltend, die Vorenthaltung von Mitwirkungsrechten habe zu einem Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses geführt, in dem der „gravierend ehrenrührige Vorwurf“ erhoben werde, der Kläger habe das Land „in Höhe mehrerer Millionen Euro geschädigt“.
98 
Auch dieses Vorbringen begründet kein schutzwürdiges Rehabilitationsbedürfnis. Im Abschlussbericht findet sich weder in der zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts (S. 779) noch in den Beschlussempfehlungen der Ausschussmehrheit des Untersuchungsausschusses an den Landtag (Bericht und Beschlussempfehlung des Untersuchungsausschusses EnBW-Deal - künftig: Abschlussbericht -, LT- Drucks.15/5300, S. 780 f.) die Aussage, der Kläger habe das Land „in Höhe mehrerer Millionen Euro geschädigt“. Auch in der Beweiswürdigung betreffend die Angemessenheit des Kaufpreises klingt allenfalls zwischen den Zeilen an, der Kläger habe dem Land einen finanziellen Schaden zugefügt. Denn dort heißt es (Abschlussbericht, S. 762), der Untersuchungsausschuss schließe sich in seiner Mehrheit der Kaufpreisermittlung durch Prof. B. mit 34,58 EUR pro Aktie an (tatsächlich bezahlt wurden 41,50 EUR pro Aktie). Aus den Ausführungen im Abschlussbericht geht allerdings auch hervor, dass sich der Untersuchungsausschuss mit der Auffassung der (von der Opposition benannten) Sachverständigen S. und K. auseinandersetzte, die zum Ergebnis kamen, der vom Land bezahlte Kaufpreis sei angemessen. Dies veranlasste die oppositionellen Ausschussmitglieder der CDU-Fraktion in ihrer abweichenden Bewertung zu der Aussage, die Gutachter hätten die Preisfrage nicht geklärt; es gebe keine belastbaren Daten, die belegen würden, dass der entrichtete Preis nicht angemessen gewesen sei (Abschlussbericht S. 801). Die Ausschussmitglieder der Fraktion der FDP/DVP kamen in ihrer abweichenden Bewertung gleichfalls zum Schluss, der Untersuchungsausschuss habe nicht feststellen können, das Aktienpaket sei zu teuer erworben worden (S. 888). Aus alledem wird deutlich, dass die Sichtweise des Klägers, das Land habe für den Erwerb des Aktienpakets der EdF einen angemessenen Preis bezahlt, Eingang in das Untersuchungsverfahren gefunden hat. Dass die abschließende Bewertung des Sachverhalts „angemessener Kaufpreis“ kontrovers blieb, liegt im Falle eines Untersuchungsausschussverfahrens, bei dem es um die Ermittlung und die politische Interpretation von Tatsachen geht (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O. § 1, Rnr. 10), in der Natur der Sache.
99 
Es mag sein, dass der Kläger den aus der Beweiswürdigung im Abschlussbericht ableitbaren Vorwurf, er habe dem Land einen finanziellen Schaden zugefügt, als „gravierend ehrenrührig“ empfindet. Es gehört allerdings zu den Kernaufgaben eines Untersuchungsausschusses, einen Sachverhalt aufzuklären und politisch zu bewerten, der in die Verantwortung der Regierung oder eines ihrer Mitglieder fällt. Der Vorwurf, der Kläger habe dem Land einen finanziellen Schaden zugefügt, bezieht sich auf das Regierungshandeln und seine politische Bewertung. Diese politische Bewertung durch den Untersuchungsausschuss ist einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogen. Einen Schutz der „Amtsehre“, also von Amtsträgern gegenüber der Kritik seitens der Volksvertretung, gibt es grundsätzlich nicht (vgl. Glauben in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Fassung März 2013, Art. 44, Rnr. 160). Anderes mag gelten, wenn der Untersuchungsausschuss über das Ziel hinausschießt und in den bürgerlichen, privaten Freiheitsstatus des Amtsträgers übergreift (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O. § 1, Rnr. 12) oder die Kritik an einem Amtsträger erkennbar jeglicher sachlichen Grundlage entbehrt (vgl. Glauben in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. Ein Übergriff des Untersuchungsausschusses in den bürgerlichen, privaten Freiheitsstatus hat nicht stattgefunden; auch der Kläger macht dies nicht geltend. Es kann auch nicht gesagt werden, die Beurteilung des Untersuchungsausschusses, der Kläger habe dem Land einen finanziellen Schaden zugefügt, entbehre erkennbar jeglicher sachlichen Grundlage. Wie ausgeführt, wird über die Bewertung des Kaufpreises für das Aktienpaket der EdF ein Expertenstreit geführt. Auch der Kläger bestreitet nicht, dass es eine fachliche Äußerung (Gutachten Prof. B.) gibt, die die Beurteilung (der Mehrheit) des Untersuchungsausschusses stützt. Schon deshalb kann dem Untersuchungsausschuss nicht vorgeworfen werden, er übe Kritik an einem Amtsträger, die erkennbar jeglicher sachlichen Grundlage entbehre. Die vom Kläger vorgetragene Kritik an dem Gutachten, die im Übrigen außer Acht lässt, dass sich Prof. B. im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss detailliert mit den Einwendungen gegen sein Gutachten auseinandersetzte (vgl. Abschlussbericht, S. 334 ff.), ändert daran nichts.
3.
100 
Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ergibt sich schließlich nicht aus dem Gesichtspunkt der Präjudizialität für einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch.
101 
Der Kläger macht einen Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit einen immateriellen Schaden geltend. Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist allerdings ausgesprochen zurückhaltend. Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.9.2012 - VI ZR 291/10 - juris wird dazu ausgeführt:
102 
„Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; 35, 202, 220; BVerfG, AfP 2010, 562 Rn. 55 f.; Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10, 13 und vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 10, jeweils mwN). Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abweichendem Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung durch andere, wären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 15 und vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 10; vgl. auch BVerfGE 101, 361, 382).“
103 
Eine Verletzung der Privatsphäre in diesem Sinne macht der Kläger nicht geltend.
104 
Soweit sich der Kläger auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf beruft (Urteil vom 27.4.2005 - I-15 U 98/03, 15 U 98/03 - juris), lag dem ein Sachverhalt zugrunde (Ehrverletzung durch eine nicht gerechtfertigte öffentliche Äußerung eines Staatsanwalts gegenüber der Presse bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens), der mit der vorliegenden Fallgestaltung nichts zu tun hat. Die Argumentation des Klägers basiert auf der Annahme, der Untersuchungsausschuss sei wegen der Vorenthaltung von Mitwirkungsrechten zu der unzutreffenden Schlussfolgerung gelangt, er habe dem Land einen finanziellen Schaden von mehreren Millionen Euro zugefügt. Bei dieser Schlussfolgerung handelt es sich nach dem Ausgeführten um eine politische Bewertung des Regierungshandelns. Eine Verletzung der Ehre oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist damit nicht verbunden.
105 
Es bestehen nach alledem keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch den Untersuchungsausschuss; der Tatbestand eines Amtshaftungsanspruch ist daher offenkundig nicht erfüllt.
106 
Unabhängig davon kann dem Untersuchungsausschuss auch nicht vorgeworfen werden, er habe dem Kläger schuldhaft Mitwirkungsrechte im Untersuchungsausschuss vorenthalten (was Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wäre). Das Untersuchungsausschussgesetz räumt dem Betroffenen, wie unten näher auszuführen ist, kein Beweisantrags- und Fragerecht im Untersuchungsausschuss ein. Die vom Kläger gewünschte verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Untersuchungsausschussgesetzes wird von der Rechtsprechung abgelehnt; auch das Fachschrifttum hat sich dieser Auffassung überwiegend angeschlossen. Unter diesen Umständen lässt sich gegen den Beklagten kein Verschuldensvorwurf erheben, wenn er seine Praxis an der einhelligen Rechtsprechung, die vom Fachschrifttum überwiegend positiv aufgenommen wird, ausrichtet.
107 
Ein Amtshaftungsanspruch ist danach offensichtlich nicht gegeben. Die vom Kläger nach seinen Angaben beabsichtigte Amtshaftungsklage kann daher kein besonderes Interesse an der Feststellung begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1998 - 2 C 4.97 -, juris).
108 
Die erhobene Feststellungklage ist mangels Vorliegens eines berechtigten Interesses an der Feststellung unzulässig.
II.
109 
Unabhängig davon wäre die Klage auch unbegründet.
110 
Der Untersuchungsausschuss EnBW-Deal war nicht verpflichtet, dem Kläger als Betroffenen ein Fragerecht entsprechend § 240 StPO und ein Beweisantragsrecht entsprechend § 244 StPO einzuräumen.
111 
Die vom Kläger in Anspruch genommenen Rechte setzen zunächst voraus, dass er die Rechtsstellung des Betroffenen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG hat. Davon ist - unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsstellung formell oder materiell zu bestimmen ist - auszugehen. Eine förmliche Feststellung des Untersuchungsausschusses gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 UAG wurde hier am 28.1.2014 getroffen. Eine „persönliche Verfehlung“ des Klägers stand hier in Rede, da im Zeitpunkt der Feststellungsentscheidung eine Äußerung des Untersuchungsausschusses zu dem Sachverhalt, der Gegenstand des gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit dem EnBW-Deal war, zu erwarten war. Damit lagen auch die materiellen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG vor.
112 
Das Untersuchungsausschussgesetz enthält in § 13 allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme. In Abs. 2 ist geregelt, dass Beweise zu erheben sind, wenn sie von den Unterzeichnern eines Minderheitsantrags oder von einem Viertel der Ausschussmitglieder oder von zwei Fraktionen durch deren Sprecher im Ausschuss beantragt werden. Die Vorschrift des § 13 Abs. 6 UAG („Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Beweisaufnahme die Vorschriften über den Strafprozess entsprechend.“) eröffnet nicht die Anwendung der §§ 240 und 244 (Frage- und Beweisantragsrecht des Angeklagten) für den Betroffenen. Das folgt zunächst aus der Gesetzessystematik: Die Rechtsstellung des Betroffenen ist in den §§ 19 und 21 Abs. 1 Satz 2 UAG abschließend geregelt, wobei ihm zwar ein Recht zur Abgabe einer zusammenhängenden Sachdarstellung sowie das Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme (§ 19 Abs. 3 UAG) eingeräumt wird. Von der Gewährung eines Frage- und Beweisantragsrechts hat der Gesetzgeber indes abgesehen. Weiter folgt aus § 13 Abs. 2 UAG, dass das Recht zur Stellung von Beweisanträgen nur den in dieser Vorschrift genannten Gruppierungen zusteht.
113 
Auch die Gesetzgebungsgeschichte ergibt klar, dass dem Betroffenen nach dem Willen des Gesetzgebers kein Frage- und Beweisantragsrecht zusteht. Im Gesetzgebungsverfahren wurde gerade diese Frage kontrovers diskutiert. Änderungsanträge (vgl. LT-Drs. 6/9078, Nr. 1), die darauf abzielten, dem Betroffenen ein Beweisantrags- und Fragerecht einzuräumen (im ursprünglichen Initiativgesetzentwurf der FDP/DVP-Fraktion war dies noch enthalten, vgl. LT-Drs. 6/1225 [§§ 9 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 5 Satz 3 des FDP/DVP-Entwurfs]) wurden aus den Reihen der oppositionellen SPD-Fraktion eingebracht. Die damalige Mehrheitsfraktion (CDU) sprach sich allerdings dagegen aus. Der Abgeordnete Dr. Volz (CDU) gab dazu im Rahmen der Beratungen des Landtags folgende Stellungnahme ab (vgl. Protokoll der 107. Sitzung des Baden-Württembergischen Landtags vom 18.2.1976, S. 7476):
114 
„Hier geht es auf der einen Seite darum, ob das Parlament und der Untersuchungsausschuss sich das Verfahren aus der Hand nehmen lassen sollen, ob das Parlament Herr des Untersuchungsverfahrens ist, und andererseits darum, ob dieses Verfahren von dem Betroffenen durch Beweisanträge beeinflusst und in eine bestimmte Richtung gelenkt werden kann. Wir bekennen uns zur Herrschaft des Parlaments im Untersuchungsverfahren und insoweit ist ihr Antrag nicht systemgerecht... Wir haben die Rechtsstellung des Betroffenen sehr weit ausgebaut... deshalb glauben wir, dass der Betroffene alle Möglichkeit hat, sich in diesem Untersuchungsausschuss zu rechtfertigen und seine Rechte wahrzunehmen. Insoweit braucht man meiner Ansicht nach dieses Beweisantragsrecht nicht.“
115 
Am 18.2.1976 lehnte der Landtag von Baden-Württemberg die aus den Reihen der SPD-Fraktion gestellten Änderungsanträge mehrheitlich ab (vgl. Protokoll der 107. Sitzung des Baden-Württembergischen Landtags vom 18.2.1976, S. 7476). Im Anschluss wurde das Gesetz (ohne Beweisantrags- und Fragerecht des Betroffenen) vom Landtag ohne Gegenstimmen bei vier Stimmenthaltungen verabschiedet (vgl. Protokoll, S. 7477).
116 
Das vom Kläger gewünschte Ergebnis (Frage- und Beweisantragsrecht des Betroffenen) lässt sich deshalb nur über eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes gewinnen. Ob eine solche verfassungskonforme Auslegung angesichts des eindeutig geäußerten Willens des Gesetzgebers überhaupt in Betracht, kann offen bleiben. Denn es war aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, dem Kläger im Untersuchungsausschuss „EnBW-Deal“ ein Beweisantrags- und Fragerecht einzuräumen.
117 
Ausgangspunkt der Argumentation des Klägers ist die richtige Feststellung, dass parlamentarische Untersuchungsausschüsse öffentliche Gewalt ausüben und deshalb gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.10.1987 - 2 BvR 1178/86 u.a. -, juris). Aus dem Rechtsstaatsprinzip ist weiter abzuleiten, dass im Untersuchungsausschussverfahren auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.9.1986, NVwZ 1987, 606) und das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 2.12.2002, NVwZ-RR 2003, 253) zu beachten sind. Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (neben den genannten Entscheidungen: OVG Hamburg, Beschlüsse vom 3.2.2010 - 5 Bs 16/10 - und 13.2.2014 - 3 Bs 46/14) und überwiegender Meinung im Fachschrifttum (vgl. Di Fabio, Rechtsschutz im parlamentarischen Untersuchungsverfahren, S. 65; Morlok in Dreier, Grundgesetz, 2. Auflage, Rn. 47 zu Art. 44 bei Fußnote 213; Glauben/Brocker, § 23, Rn. 26 m.w.N.; Gollwitzer, BayVBl. 1982, 421 ff.; a.A.: Buchholz, Der Betroffene im parlamentarischen Untersuchungsausschuß, S. 126 ff.; Müller-Boysen, Die Rechtsstellung des Betroffenen vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß, S. 85) ergibt sich daraus allerdings nur ein Minimum an Verfahrensgarantien (Anspruch auf Information über den wesentlichen Sachverhalt, Möglichkeit der Äußerung) und gerade kein Beweisantrags- und Fragerecht des Betroffenen. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Die Zurückhaltung hinsichtlich der Zuerkennung verfahrensbezogener Betroffenenrechte wird im Wesentlichen mit den Strukturunterschieden zwischen Straf- und Untersuchungsausschussverfahren begründet. Auch wenn das parlamentarische Untersuchungsverfahren im Einzelfall wie der Strafprozess auf die Aufklärung und Bewertung des Fehlverhaltens einer Person abzielt, bestehen zwischen beiden Verfahren strukturelle Unterschiede. Im Strafprozess tritt der Staat dem Angeklagten mit dem Anspruch auf Verhängung der schärfsten Sanktion der Rechtsordnung entgegen. Die Intention des Untersuchungsverfahrens ist dagegen eine sanktionslose Sachverhaltsaufklärung. Untersuchungsausschüsse sind weder nach ihrem Ziel noch nach der normativen Steuerung ihrer Arbeit Strafverfolgungsbehörden oder gar Gerichte, sondern Instrumente der Politik und Teil des politischen Wettbewerbs. Mit der unterschiedlichen Zielrichtung von Strafverfahren einerseits und parlamentarischem Untersuchungsverfahren andererseits hängt zusammen, dass die Auswirkungen einer personalisierten Enquête auf Persönlichkeitsrechte des Betroffenen regelmäßig weitaus geringer sind als eine strafgerichtliche Verurteilung. Die verfahrensrechtliche Stellung, die ein Beschuldigter oder Angeklagter im Strafprozess genießt, kann daher nicht ohne weiteres auf den Betroffenen im Untersuchungsverfahren übertragen werden. (vgl. VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 2.4.2003 - Lv3/03 -). Zu berücksichtigen ist schließlich die besondere Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt (Urteil vom 17.7.1984 - 2 BvE 11 83, 2 BvE 15/83 -, juris, Rnr. 120):
118 
„Das parlamentarische Regierungssystem wird grundlegend auch durch die Kontrollfunktion des Parlaments geprägt. Der Grundsatz der Gewaltenteilung, der zu den tragenden Organisationsprinzipien des Grundgesetzes gehört und dessen Bedeutung in der politischen Machtverteilung, dem Ineinandergreifen der drei Gewalten und der daraus resultierenden Mäßigung der Staatsgewalt liegt (vgl. BVerfGE 3, 225 [247]; 34, 52 [59]), gebietet gerade im Hinblick auf die starke Stellung der Regierung, zumal wegen mangelnder Eingriffsmöglichkeiten des Parlaments in den der Exekutive zukommenden Bereich unmittelbarer Handlungsinitiative und Gesetzesanwendung, eine Auslegung des Grundgesetzes dahin, daß parlamentarische Kontrolle wirksam sein kann. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat dem durch die Einfügung der Art. 45 a, 45 b (wo sich der Begriff der parlamentarischen Kontrolle findet), Art. 45 c und 53 a GG Nachdruck verliehen. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, gerade auch den Untersuchungsausschuß mit denjenigen Befugnissen ausgestattet anzusehen, deren er bedarf, um die ihm aufgegebene Klärung von Zweifeln an der "Gesetzlichkeit oder Lauterkeit von Regierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen" (vgl. § 52 des Preuß'schen Entwurfs zur Weimarer Reichsverfassung in: Triepel, Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht, 5. Aufl., 1931, S. 14) wirksam vornehmen zu können. Zu diesen Befugnissen gehört - im Rahmen des durch Parlamentsbeschluß festgelegten Untersuchungsauftrages - als ein Bestandteil des Rechts, die erforderlichen Beweise zu erheben, das Recht auf Einsichtnahme in die Akten der Regierung.“
119 
Die vom Bundesverfassungsgericht betonte Effektivität der parlamentarischen Kontrolle und die Sicherung der Verfahrensherrschaft des Untersuchungsausschusses (vgl. das oben zitierte Protokoll der 107. Sitzung des Baden-Württembergischen Landtags vom 18.2.1976, S. 7476) legen es nahe, bei der Anerkennung von Verfahrensrechten des Betroffenen Zurückhaltung zu üben. Es dürfte unbestritten sein, dass der (zumal exzessive) Gebrauch des Beweisantragsrechts zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen eines Verfahrens führen kann. Diesem Gesichtspunkt kommt im parlamentarischen Untersuchungsausschussverfahren, das wegen des Grundsatzes der Diskontinuität häufig unter erheblichem Zeitdruck stehen wird, besondere Bedeutung zu.
120 
Die vom Kläger geäußerte Besorgnis, Untersuchungsverfahren und Abschlussbericht könnten den gesellschaftlichen Ruf sowie die wirtschaftliche und berufliche Existenz eines Betroffenen gefährden, gebietet nicht die Zuerkennung eines Frage- und Beweisantragsrechts. Denn der Kläger ist insoweit nicht schutzlos. Er kann durch sein verbürgtes Äußerungsrecht Einfluss auf die Untersuchung und dessen Ergebnis nehmen. Hinzu kommt, dass, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, bei der hier gegebenen Kontrollenquête die Konfliktlinien nicht zwischen dem Untersuchungsausschuss in seiner Gesamtheit und dem Betroffenen verlaufen, sondern zwischen den früheren Oppositionsfraktionen und den Fraktionen, die die frühere Regierung getragen haben („Schutztruppe der Regierung“, vgl. Glauben/Brocker, a.a.O., § 9, Rnr. 6). Letztere haben hier eigene Abschlussberichte abgegeben (vgl. die Ausführungen unter I 2), in denen keineswegs der vom Kläger bekämpfte Vorwurf erhoben wird, für die EdF-Aktien sei ein zu hoher Preis akzeptiert worden, weshalb das Land einen finanziellen Schaden erlitten habe.
121 
Soweit der Kläger auf den Gesichtspunkt der Wahrheitsfindung und sachgerechten Aufklärung des Untersuchungsgegenstands abstellt, erfordert auch dies kein Beweisantrags- und Fragerecht des Betroffenen. Das Untersuchungsausschussverfahren ist kein gerichtsähnliches Verfahren zur Wahrheitsfindung. Sein Hauptzweck besteht vielmehr darin, ein (behauptetes) politisches Fehlverhalten des politischen Gegners aufzuklären und zu thematisieren (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O. § 1, Rnr. 10). Im Kern geht es dabei um das Festmachen bzw. die Geltendmachung politischer Verantwortung für bestimmte Missstände. Auch wenn der Abgeordnete als Mitglied des Untersuchungsausschusses qua objektiven Verfassungsrechts als auch als Akteur im Untersuchungsausschuss Sachwalter der Allgemeinheit ist, so verbergen sich doch in der kontroversen Situation gerade des Untersuchungsausschusses faktisch untrennbar hinter der Untersuchungstätigkeit des Abgeordneten stets auch Partei- und damit Partikularinteressen. Auf der anderen Seite ist es rechtlich abgesichert, dass im Untersuchungsausschuss die verschiedenen politischen Interessen vertreten sind (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 UAG). Für die Minderheit im Untersuchungsausschuss wird außerdem ein Beweisantragsrecht garantiert (§ 13 Abs. 2 Satz 1 UAG). Damit existieren ausreichende verfahrensmäßige Sicherungen für eine sachgerechte Aufklärung des Untersuchungsgegenstands.
122 
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein Beweisantrags- und Fragerecht des Betroffenen auch nicht aus dem Umstand, dass gegen den Kläger während des Untersuchungsverfahrens strafrechtlich ermittelt wurde und inhaltliche Überschneidungen zwischen Untersuchungsverfahren und strafrechtlichem Ermittlungsverfahren bestanden. Dass parallel zu einem Strafverfahren auch eine parlamentarische Untersuchung zu demselben Sachverhalt zulässig ist (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O., § 5, Rnr. 45 und § 9, Rnr. 13 m.w.N.), wird, soweit ersichtlich, nicht in Frage gestellt. Daraus mag eine Einigungs- und Abstimmungspflicht zwischen Untersuchungsausschuss und Gerichten bzw. Staatsanwaltschaft folgen, um dafür Sorge zu tragen, dass die Tätigkeit der Rechtspflegeorgane nicht über Gebühr beeinträchtigt und insbesondere der Ermittlungszweck gesichert wird.
123 
Die vom Kläger beanspruchten Verfahrensrechte im Untersuchungsausschuss lassen sich auch nicht aus den vom Kläger angeführten Umständen im vorliegenden Untersuchungsverfahren ableiten. Der Kläger rügt einen seiner Auffassung nach unzulässigen Eingriff des Untersuchungsausschusses in ein laufendes Ermittlungsverfahren. Er beanstandet die „permanente Übermittlung von Ermittlungsergebnissen“ von der Staatsanwaltschaft an den Untersuchungsausschuss. Die Beiziehung von strafrechtlichen Ermittlungsakten durch den Untersuchungsausschuss findet allerdings seine Rechtsgrundlage in § 14 UAG. Der Kläger hatte sich bereits im Strafverfahren gegen die Überlassung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten an den Untersuchungsausschuss gewandt. Laut Beschluss des OLG Stuttgart vom 15.11.2012 - 4a VAs 3/12 - ist die Überlassung der Akten an den Untersuchungsausschuss allerdings nicht zu beanstanden. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb es nicht zulässig sein soll, einzelne Ermittlungsergebnisse an den Untersuchungsausschuss weiterzuleiten. Die Zulässigkeit von „Paralleluntersuchungen“ zeigt, dass eine Aktenübersendung der Staatsanwaltschaft an den Untersuchungsausschuss auch schon vor Abschluss der Ermittlungen geboten ist.
124 
Der Kläger macht weiter geltend, ihm müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, „unzulässige oder unzulängliche Ermittlungshandlungen“ zu kritisieren und durch die Wahrnehmung seiner Rechte zu korrigieren, bevor diese über einen Untersuchungsausschuss „zu Markte getragen werden“. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kläger im Untersuchungsausschussverfahren die Möglichkeit hatte, aus seiner Sicht „unzulässige oder unzulängliche Ermittlungshandlungen“ zu kritisieren. Er erhielt, nachdem seine Stellung als Betroffener im Untersuchungsausschuss festgestellt wurde, sämtliche Protokolle der bisherigen öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Untersuchungsausschusses, die die öffentliche und nichtöffentliche Beweisaufnahme des Ausschusses betreffen. Soweit der Untersuchungsausschuss Ermittlungsergebnisse aus dem Strafverfahren als Beweismittel verwertete, waren diese gem. § 21 Abs. 1 UAG im Untersuchungsausschuss zu verlesen bzw. den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses und dem Betroffenen zugänglich zu machen. Auch der Kläger behauptet nicht, dass der Untersuchungsausschuss gegen diese Vorgaben verstoßen hat. Im Zeitpunkt der Abgabe seiner Sachdarstellung als Betroffener gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 UAG hatte der Kläger daher die Möglichkeit, zu Ermittlungsergebnissen aus dem Strafverfahren, die vom Untersuchungsausschuss als Beweismittel verwertet wurden, Stellung zu nehmen. Woraus sich ein Anspruch des Betroffenen ergeben soll, vorab zu Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen, ist nicht erkennbar, zumal das Untersuchungsausschussgesetz (was auch vom Kläger eingeräumt wird) kein Akteneinsichtsrecht des Betroffenen kennt (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O., § 23, Rn. 26). Inwiefern die Überlassung von Ermittlungsakten durch die Staatsanwaltschaft gegen § 474 Abs. 6 StPO verstoßen soll, kann nicht nachvollzogen werden. Auch der Hinweis auf das Gebot der Waffengleichheit verfängt nicht. Im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss steht der Betroffene dem Untersuchungsausschuss nicht gleichgeordnet gegenüber. Im Hinblick auf seine verfassungsrechtliche Funktion sind dem Untersuchungsausschuss vielmehr Befugnisse verliehen (wie das Recht auf Aktenvorlage, Auskunftserteilung und Aussagegenehmigung, vgl. § 14 UAG), die dem Betroffenen nicht zustehen. Es kann deshalb auch nicht gesagt werden, der Kläger könne gegenüber dem Untersuchungsausschuss „Waffengleichheit“ beanspruchen.
125 
Schließlich beanstandet der Kläger die Weitergabe von geheimhaltungsbedürftigen Ermittlungsergebnissen aus dem Strafverfahren an die Presse, wofür „mit großer Wahrscheinlichkeit“ Mitglieder oder Mitarbeiter des Untersuchungsausschusses verantwortlich seien. Dieser Umstand mag für die Verantwortlichen (sofern sie zu ermitteln sind) strafrechtliche Konsequenzen haben (§ 353b und § 353d StGB). Eine Verpflichtung des Untersuchungsausschusses, dem Kläger weitere Mitwirkungsrechte im Untersuchungsverfahren einzuräumen, ergibt sich daraus nicht.
126 
Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, der Untersuchungsausschuss habe durch die suggestive Befragung durch zwei Ausschussmitglieder das strafrechtliche Ermittlungsverfahren in unzulässiger Weise beeinflusst. Das Vorbringen des Klägers (AS 23 f.) stützt nicht den Vorwurf einer unzulässigen Suggestivbefragung der als Zeugen vernommenen Staatsanwälte. In Anbetracht des Umstands, dass das gegen den Kläger geführte Strafverfahren alsbald eingestellt wurde, ist es auch nicht gerechtfertigt, den Vorwurf einer unzulässigen Einflussnahme des Untersuchungsausschusses auf das Strafverfahren zu erheben. Im Übrigen hatte der Kläger in seiner zusammenhängenden Sachdarstellung gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 UAG die Gelegenheit, zu der seiner Auffassung nach unzulässigen Fragestellung vom Mitgliedern des Untersuchungsausschusses Stellung zu nehmen (was er auch tat, vgl. S. 14 f. des Schriftsatzes seines Bevollmächtigten vom 14.2.2014); eines zusätzlichen Beweisantrags- und Fragerechts aus verfassungsrechtlichen Gründen bedarf es daher nicht.
127 
Nach alledem stand dem Kläger als Betroffenen im Untersuchungsausschuss „EnBW-Deal“ von Verfassungs wegen kein Frage- und Beweisantragsrecht zu.
128 
Die vom Kläger hilfsweise angeregte Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG kommt nicht in Betracht. Im vorliegenden Rechtsstreit kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. die Ausführungen unter I). Im Übrigen teilt die Kammer die vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken an den Bestimmungen des Untersuchungsausschussgesetzes nicht.
129 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
130 
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
84 
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Untersuchungsausschuss „Ankauf der EnBW-Anteile der Électricité de France (Edf) durch das Land Baden-Württemberg und seine Folgen“ (künftig: EnBW-Deal) verpflichtet war, dem Kläger als Betroffenen ein Fragerecht entsprechend § 240 StPO und ein Beweisantragsrecht entsprechend § 244 StPO einzuräumen.
85 
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 28.7.2015 bietet keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
86 
Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist unzulässig (I). Selbst wenn von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen würde, wäre sie im Übrigen unbegründet (II).
I.
87 
Für die Klage ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es liegt keine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor. Zwar handelt es sich bei dem beklagten Untersuchungsausschuss um ein Organ des Landtages (Art. 35 LV) und damit um ein am Verfassungsleben teilnehmendes Rechtssubjekt. Dem Untersuchungsausschuss kommt insoweit die Funktion eines mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten parlamentarischen Hilfsorgans zu. Seine Tätigkeit zur Beschaffung von Informationen stellt allerdings nach wohl einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, der die Kammer folgt, materiell Verwaltungstätigkeit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 85.78 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.8.2010 - 3 B 205/10 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 29.10.1995 - 11 TG 3617/95, 11 TG 3618/95 -; OVG NRW, Urteil vom 23.9.1986 - 15 B 2039/86 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 27.5.1986 - Bs IV 318/86 -; jeweils juris). Dass der Kläger als Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg ebenfalls die Stellung eines Verfassungsorgans hatte, ändert daran nichts. Denn der Kläger macht nicht etwa besondere Rechte eines Verfassungsorgans geltend. Vielmehr stützt er sich auf die jedem Bürger zustehenden Rechte eines „Betroffenen“ im Untersuchungsausschussverfahren.
88 
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts folgt aus § 52 Nr. 5 VwGO.
89 
Die Feststellungsklage ist auch statthaft. Dem Rechtsstreit liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zugrunde. Unter dem Begriff Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache ergeben, kraft dessen eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262). Gegenstand der Feststellungsklage kann das Recht als Ganzes sein; es kann aber auch die Feststellung einzelner Berechtigungen oder Pflichten, die sich für den Bürger oder der Behörde aus einem Recht ergeben, begehrt werden. Mit dem vom Kläger in Anspruch genommenen Frage- und Beweisantragsrecht im Untersuchungsausschuss macht der Kläger eine Berechtigung in diesem Sinne geltend. Die Rechtsbeziehungen sind auch hinreichend konkretisiert, nachdem ein konkreter Beweisantrag gestellt und verschiedene Fragen (an einen Sachverständigen) formuliert wurden (vgl. S. 70 ff. der Stellungnahme von Prof Sc. vom 14.2.2014).
90 
Die Klage ist allerdings wegen eines fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig. Nach der Beendigung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses am 4.6.2014 besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr.
91 
Bezieht sich die Feststellungsklage - wie hier - auf ein der Vergangenheit angehörendes Rechtsverhältnis, ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkungen in der Gegenwart äußert, insbesondere bei Wiederholungsgefahr, bei fortdauernder diskriminierender Wirkung oder wenn die Klärung der infrage stehenden Rechtsprobleme für das künftige Verhalten des Klägers wesentlich ist oder bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden hoheitlichen Maßnahmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 43, Rnr. 25 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Da Erledigung erst nach Klageerhebung eingetreten ist, kann auch die Absicht, Ersatzansprüche gegen den Staat geltend zu machen, ein berechtigtes Feststellungsinteresse begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1995 - 8 C 37.93 - juris).
92 
Der Kläger begründet sein Feststellungsinteresse mit der Wiederholungsgefahr (1), dem Rehabilitierungsbedürfnis (2) und der Absicht, Ersatzansprüche gegen den Staat geltend zu machen (3). Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich für den Kläger kein Feststellungsinteresse.
1.
93 
Der Kläger kann sich nicht auf eine Wiederholungsgefahr berufen. Dies setzt das Bestehen einer konkreten Gefahr voraus, der Beklagte werde gegenüber dem Kläger in naher Zukunft auf einen gleichartigen Antrag hin eine gleichartige Verwaltungsentscheidung treffen. Diese Gleichartigkeit einer zu erwartenden Verwaltungsentscheidung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit dem Ergehen der erledigten Verwaltungsentscheidung nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.1983 - 3 C 56.80 -, juris). Hier macht der Kläger geltend, der Landtag von Baden-Württemberg habe am 18.12.2013 einen weiteren Untersuchungsausschuss („Aufklärung einer politischen Einflussnahme der CDU- geführten Landesregierung Mappus auf den Polizeieinsatz vom 30.9.2010 im Stuttgarter Schlossgarten und auf die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses 2010/2011“) eingesetzt. Bisher sei der Kläger zwar nicht Betroffener in diesem Untersuchungsausschuss. Aufgrund des Zuschnitts und insbesondere hinsichtlich des Untersuchungsauftrags Nr. 5 („ob die für den 6.10.2010 geplante Regierungserklärung des damaligen Ministerpräsidenten Stefan Mappus Einfluss auf den Zeitpunkt des Polizeieinsatzes hatte“) sei es aber hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger als Betroffener befragt werde und damit erneut von einem Untersuchungsausschuss des Beklagten betroffen werde. In diesem Fall werde sich erneut die Frage stellen, ob der Kläger ein Beweisantrags- oder Fragerecht habe.
94 
Die Argumentation des Klägers ist nur dann schlüssig, wenn der Kläger in dem neuen Untersuchungsausschuss Polizeieinsatz Schlossgarten II, dessen Arbeit noch nicht beendet ist, die Rechtsstellung eines Betroffenen hat oder damit zu rechnen ist, dass er diese Rechtsstellung erhalten wird. Zu den Betroffenen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG gehören „alle weiteren Personen, über die der Untersuchungssauschuss im Bericht eine Äußerung abgeben will, ob eine persönliche Verfehlung vorliegt“. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UAG stellt der Untersuchungsausschuss fest, wer Betroffener ist. Streitig ist, ob die Rechtsstellung des Betroffenen formell oder materiell zu bestimmen ist. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Entscheidung des Untersuchungsausschusses nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UAG sei konstitutiv; er bestimmt damit die Rechtsstellung des Betroffenen formell. Im Fachschrifttum finden sich demgegenüber Stimmen, die den Betroffenenstatus materiell bestimmen, wobei dies mit dem besonderen Schutzbedürfnis des Betroffenen begründet wird (vgl. Peters, StraFo 2009, 97; Glauben/Brocker, Das Recht parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Auflage, § 23, Rnr. 9). Nach der ersten Auffassung fehlt es im vorliegenden Fall mangels einer entsprechenden Entscheidung des Untersuchungsausschusses an der Betroffenenstellung. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Untersuchungsausschuss nachträglich eine solche Entscheidung treffen könnte. Folgt man zugunsten des Klägers der zweiten Auffassung, ist danach zu fragen, ob die Untersuchung („Polizeieinsatz Schlossgarten II“) durch ihren Auftrag oder ihren Verlauf darauf gerichtet ist, eine Äußerung des Untersuchungsausschusses über eine persönliche Verfehlung des Klägers abzugeben. Nach dem Untersuchungsauftrag des Landtages (u.a. soll untersucht werden, ob und ggf. auf welche Weise und mit welchen Zielen es eine politische Einflussnahme der CDU-geführten Landesregierung Mappus oder von Dritten auf den Polizeieinsatz am 30.9.2010 im Stuttgarter Schlossgarten gab) geht es um die Aufklärung und Bewertung des politischen Handelns des Klägers. Dass hier zugleich der Wille des Untersuchungssauschusses besteht, im Bericht eine Äußerung über eine „persönliche Verfehlung“ des Klägers im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG abzugeben, kann nicht angenommen werden. Zu den Kernaufgaben des Landtages gehört die Kontrolle der Regierung und der Verwaltung (Art. 27 Abs. 2 LV). Um diese Kontrollaufgabe wirksam wahrnehmen zu können, kann der Landtag auch einen Untersuchungsausschuss einsetzen mit dem Ziel, einen Sachverhalt aufzuklären und politisch zu bewerten, der in die Verantwortung der Regierung oder eines ihrer Mitglieder fällt (sog. Kontrollenquête). Das bedeutet aber nicht, dass in einem solchen Fall der Untersuchungsauftrag oder sein Verlauf gleichzeitig darauf gerichtet ist, ein persönliches Fehlverhalten eines Regierungsmitglieds festzustellen (vgl. Glauben/Brocken, a.a.O., § 23, Rn. 10f.). Eine materielle Betroffenheit ist nur dann gegeben, wenn nach verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten besondere Schutzansprüche begründet werden. Dies ist dann der Fall, wenn im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens das rechtswidrige Verhalten einer Auskunftsperson untersucht wird und dieses Verhalten gleichzeitig Gegenstand eines rechtlich geordneten Verfahrens (insbesondere Strafverfahren oder auch ordnungsrechtliche Verfahren und Disziplinarverfahren) ist. Im laufenden Untersuchungsausschussverfahren (Polizeieinsatz Schlossgarten II) gibt es kein weiteres rechtlich geordnetes Verfahren, an dem der Kläger beteiligt ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausdrücklich erklärt, im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz im Schlossgarten seien sämtliche Strafverfahren gegen ihn nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Damit ist Gegenstand des laufenden Untersuchungsausschussverfahren lediglich ein mögliches politisches Fehlverhalten des Klägers, das keine rechtlichen Konsequenzen auslöst. Für eine materielle Betroffenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG reicht dies nicht aus (vgl. Glauben/Brocken, a.a.O., § 23, Rn. 10f.). Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Kläger im Untersuchungsausschuss (Polizeieinsatz Schlossgarten II) die Rechtsstellung eines Betroffenen erhalten wird.
95 
Hinzu kommt Folgendes: Der Kläger stützt seinen Anspruch auf ein Frage- und Beweisantragsrecht im Untersuchungsausschuss (EnBW) maßgeblich auf den Gesichtspunkt der „Verzwirnung“ von Untersuchungs- und Strafverfahren, der wirksame Mitwirkungsrechte im Untersuchungsausschuss erfordere. Dieser Gesichtspunkt spielt im laufenden Untersuchungsausschuss („Polizeieinsatz Schlossgarten II“) keine Rolle, da sich der Kläger insoweit keinem Straf- oder sonstigen Verfahren ausgesetzt sieht. Auch aus diesem Grund scheidet eine Wiederholungsgefahr aus.
2.
96 
Der Kläger kann sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Interesse an einer Rehabilitation berufen. Ein Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn die begehrte Feststellung als Genugtuung oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil das beanstandete Verwaltungshandeln diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab. Es ist nicht erkennbar, worin die diskriminierende Wirkung des beanstandeten Verwaltungshandelns liegen soll. Der Kläger behauptet nicht, er sei anders behandelt worden wie sonstige Betroffene im Untersuchungsausschussverfahren. Soweit der Kläger geltend macht, das gesamte Untersuchungsausschussverfahren habe im Fokus der Öffentlichkeit gestanden und der Kläger sei immer wieder negativer Medienberichterstattung ausgesetzt gewesen, beruht dies nicht auf der Ablehnung eines Frage- und Beweisantragrechts. Die Medienberichterstattung spiegelt vielmehr die politische Kontroverse um den „EnBW-Deal“ wider, die sich nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 6.10.2011 - GR 2/11 - (mit dem ein Verfassungsverstoß der Regierung Mappus festgestellt wurde) und der Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger zugespitzt hat. Als ehemaliger Ministerpräsident hatte sich der Kläger dieser öffentlichen Auseinandersetzung zu stellen. Der pauschale Vorwurf, das Untersuchungsverfahren habe nur dazu gedient, das Wirken des Klägers als Ministerpräsident des Landes um billiger parteipolitischer Vorteile Willen zu denunzieren, berücksichtigt nicht die besondere Aufgabe des Untersuchungsausschusses, die Regierung zu kontrollieren und die politische Verantwortung für das Regierungshandeln festzustellen und geltend zu machen. Der Untersuchungsausschuss ist ein Aufklärungsinstrument im Rahmen der politischen Kontroverse zur Aufklärung von politischen Verantwortlichkeiten, bei dem es um die Ermittlung und die politische Interpretation von Tatsachen geht (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O., § 1, Rn 10). Bereits die Tatsachenfeststellung ist von der Natur parlamentarischer Untersuchungsausschüsse her maßgeblich von der politischen Auseinandersetzung geprägt. Von den Mitgliedern eines Untersuchungsausschusses eine neutrale Haltung zu verlangen, hieße den politischen Charakter des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens grundlegend zu verkennen (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O. § 9, Rnr. 5).
97 
In anderem Zusammenhang macht der Kläger geltend, die Vorenthaltung von Mitwirkungsrechten habe zu einem Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses geführt, in dem der „gravierend ehrenrührige Vorwurf“ erhoben werde, der Kläger habe das Land „in Höhe mehrerer Millionen Euro geschädigt“.
98 
Auch dieses Vorbringen begründet kein schutzwürdiges Rehabilitationsbedürfnis. Im Abschlussbericht findet sich weder in der zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts (S. 779) noch in den Beschlussempfehlungen der Ausschussmehrheit des Untersuchungsausschusses an den Landtag (Bericht und Beschlussempfehlung des Untersuchungsausschusses EnBW-Deal - künftig: Abschlussbericht -, LT- Drucks.15/5300, S. 780 f.) die Aussage, der Kläger habe das Land „in Höhe mehrerer Millionen Euro geschädigt“. Auch in der Beweiswürdigung betreffend die Angemessenheit des Kaufpreises klingt allenfalls zwischen den Zeilen an, der Kläger habe dem Land einen finanziellen Schaden zugefügt. Denn dort heißt es (Abschlussbericht, S. 762), der Untersuchungsausschuss schließe sich in seiner Mehrheit der Kaufpreisermittlung durch Prof. B. mit 34,58 EUR pro Aktie an (tatsächlich bezahlt wurden 41,50 EUR pro Aktie). Aus den Ausführungen im Abschlussbericht geht allerdings auch hervor, dass sich der Untersuchungsausschuss mit der Auffassung der (von der Opposition benannten) Sachverständigen S. und K. auseinandersetzte, die zum Ergebnis kamen, der vom Land bezahlte Kaufpreis sei angemessen. Dies veranlasste die oppositionellen Ausschussmitglieder der CDU-Fraktion in ihrer abweichenden Bewertung zu der Aussage, die Gutachter hätten die Preisfrage nicht geklärt; es gebe keine belastbaren Daten, die belegen würden, dass der entrichtete Preis nicht angemessen gewesen sei (Abschlussbericht S. 801). Die Ausschussmitglieder der Fraktion der FDP/DVP kamen in ihrer abweichenden Bewertung gleichfalls zum Schluss, der Untersuchungsausschuss habe nicht feststellen können, das Aktienpaket sei zu teuer erworben worden (S. 888). Aus alledem wird deutlich, dass die Sichtweise des Klägers, das Land habe für den Erwerb des Aktienpakets der EdF einen angemessenen Preis bezahlt, Eingang in das Untersuchungsverfahren gefunden hat. Dass die abschließende Bewertung des Sachverhalts „angemessener Kaufpreis“ kontrovers blieb, liegt im Falle eines Untersuchungsausschussverfahrens, bei dem es um die Ermittlung und die politische Interpretation von Tatsachen geht (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O. § 1, Rnr. 10), in der Natur der Sache.
99 
Es mag sein, dass der Kläger den aus der Beweiswürdigung im Abschlussbericht ableitbaren Vorwurf, er habe dem Land einen finanziellen Schaden zugefügt, als „gravierend ehrenrührig“ empfindet. Es gehört allerdings zu den Kernaufgaben eines Untersuchungsausschusses, einen Sachverhalt aufzuklären und politisch zu bewerten, der in die Verantwortung der Regierung oder eines ihrer Mitglieder fällt. Der Vorwurf, der Kläger habe dem Land einen finanziellen Schaden zugefügt, bezieht sich auf das Regierungshandeln und seine politische Bewertung. Diese politische Bewertung durch den Untersuchungsausschuss ist einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogen. Einen Schutz der „Amtsehre“, also von Amtsträgern gegenüber der Kritik seitens der Volksvertretung, gibt es grundsätzlich nicht (vgl. Glauben in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Fassung März 2013, Art. 44, Rnr. 160). Anderes mag gelten, wenn der Untersuchungsausschuss über das Ziel hinausschießt und in den bürgerlichen, privaten Freiheitsstatus des Amtsträgers übergreift (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O. § 1, Rnr. 12) oder die Kritik an einem Amtsträger erkennbar jeglicher sachlichen Grundlage entbehrt (vgl. Glauben in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. Ein Übergriff des Untersuchungsausschusses in den bürgerlichen, privaten Freiheitsstatus hat nicht stattgefunden; auch der Kläger macht dies nicht geltend. Es kann auch nicht gesagt werden, die Beurteilung des Untersuchungsausschusses, der Kläger habe dem Land einen finanziellen Schaden zugefügt, entbehre erkennbar jeglicher sachlichen Grundlage. Wie ausgeführt, wird über die Bewertung des Kaufpreises für das Aktienpaket der EdF ein Expertenstreit geführt. Auch der Kläger bestreitet nicht, dass es eine fachliche Äußerung (Gutachten Prof. B.) gibt, die die Beurteilung (der Mehrheit) des Untersuchungsausschusses stützt. Schon deshalb kann dem Untersuchungsausschuss nicht vorgeworfen werden, er übe Kritik an einem Amtsträger, die erkennbar jeglicher sachlichen Grundlage entbehre. Die vom Kläger vorgetragene Kritik an dem Gutachten, die im Übrigen außer Acht lässt, dass sich Prof. B. im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss detailliert mit den Einwendungen gegen sein Gutachten auseinandersetzte (vgl. Abschlussbericht, S. 334 ff.), ändert daran nichts.
3.
100 
Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ergibt sich schließlich nicht aus dem Gesichtspunkt der Präjudizialität für einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch.
101 
Der Kläger macht einen Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit einen immateriellen Schaden geltend. Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist allerdings ausgesprochen zurückhaltend. Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.9.2012 - VI ZR 291/10 - juris wird dazu ausgeführt:
102 
„Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; 35, 202, 220; BVerfG, AfP 2010, 562 Rn. 55 f.; Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10, 13 und vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 10, jeweils mwN). Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abweichendem Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung durch andere, wären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 15 und vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 10; vgl. auch BVerfGE 101, 361, 382).“
103 
Eine Verletzung der Privatsphäre in diesem Sinne macht der Kläger nicht geltend.
104 
Soweit sich der Kläger auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf beruft (Urteil vom 27.4.2005 - I-15 U 98/03, 15 U 98/03 - juris), lag dem ein Sachverhalt zugrunde (Ehrverletzung durch eine nicht gerechtfertigte öffentliche Äußerung eines Staatsanwalts gegenüber der Presse bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens), der mit der vorliegenden Fallgestaltung nichts zu tun hat. Die Argumentation des Klägers basiert auf der Annahme, der Untersuchungsausschuss sei wegen der Vorenthaltung von Mitwirkungsrechten zu der unzutreffenden Schlussfolgerung gelangt, er habe dem Land einen finanziellen Schaden von mehreren Millionen Euro zugefügt. Bei dieser Schlussfolgerung handelt es sich nach dem Ausgeführten um eine politische Bewertung des Regierungshandelns. Eine Verletzung der Ehre oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist damit nicht verbunden.
105 
Es bestehen nach alledem keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch den Untersuchungsausschuss; der Tatbestand eines Amtshaftungsanspruch ist daher offenkundig nicht erfüllt.
106 
Unabhängig davon kann dem Untersuchungsausschuss auch nicht vorgeworfen werden, er habe dem Kläger schuldhaft Mitwirkungsrechte im Untersuchungsausschuss vorenthalten (was Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wäre). Das Untersuchungsausschussgesetz räumt dem Betroffenen, wie unten näher auszuführen ist, kein Beweisantrags- und Fragerecht im Untersuchungsausschuss ein. Die vom Kläger gewünschte verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Untersuchungsausschussgesetzes wird von der Rechtsprechung abgelehnt; auch das Fachschrifttum hat sich dieser Auffassung überwiegend angeschlossen. Unter diesen Umständen lässt sich gegen den Beklagten kein Verschuldensvorwurf erheben, wenn er seine Praxis an der einhelligen Rechtsprechung, die vom Fachschrifttum überwiegend positiv aufgenommen wird, ausrichtet.
107 
Ein Amtshaftungsanspruch ist danach offensichtlich nicht gegeben. Die vom Kläger nach seinen Angaben beabsichtigte Amtshaftungsklage kann daher kein besonderes Interesse an der Feststellung begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1998 - 2 C 4.97 -, juris).
108 
Die erhobene Feststellungklage ist mangels Vorliegens eines berechtigten Interesses an der Feststellung unzulässig.
II.
109 
Unabhängig davon wäre die Klage auch unbegründet.
110 
Der Untersuchungsausschuss EnBW-Deal war nicht verpflichtet, dem Kläger als Betroffenen ein Fragerecht entsprechend § 240 StPO und ein Beweisantragsrecht entsprechend § 244 StPO einzuräumen.
111 
Die vom Kläger in Anspruch genommenen Rechte setzen zunächst voraus, dass er die Rechtsstellung des Betroffenen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG hat. Davon ist - unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsstellung formell oder materiell zu bestimmen ist - auszugehen. Eine förmliche Feststellung des Untersuchungsausschusses gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 UAG wurde hier am 28.1.2014 getroffen. Eine „persönliche Verfehlung“ des Klägers stand hier in Rede, da im Zeitpunkt der Feststellungsentscheidung eine Äußerung des Untersuchungsausschusses zu dem Sachverhalt, der Gegenstand des gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit dem EnBW-Deal war, zu erwarten war. Damit lagen auch die materiellen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 4 UAG vor.
112 
Das Untersuchungsausschussgesetz enthält in § 13 allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme. In Abs. 2 ist geregelt, dass Beweise zu erheben sind, wenn sie von den Unterzeichnern eines Minderheitsantrags oder von einem Viertel der Ausschussmitglieder oder von zwei Fraktionen durch deren Sprecher im Ausschuss beantragt werden. Die Vorschrift des § 13 Abs. 6 UAG („Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Beweisaufnahme die Vorschriften über den Strafprozess entsprechend.“) eröffnet nicht die Anwendung der §§ 240 und 244 (Frage- und Beweisantragsrecht des Angeklagten) für den Betroffenen. Das folgt zunächst aus der Gesetzessystematik: Die Rechtsstellung des Betroffenen ist in den §§ 19 und 21 Abs. 1 Satz 2 UAG abschließend geregelt, wobei ihm zwar ein Recht zur Abgabe einer zusammenhängenden Sachdarstellung sowie das Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme (§ 19 Abs. 3 UAG) eingeräumt wird. Von der Gewährung eines Frage- und Beweisantragsrechts hat der Gesetzgeber indes abgesehen. Weiter folgt aus § 13 Abs. 2 UAG, dass das Recht zur Stellung von Beweisanträgen nur den in dieser Vorschrift genannten Gruppierungen zusteht.
113 
Auch die Gesetzgebungsgeschichte ergibt klar, dass dem Betroffenen nach dem Willen des Gesetzgebers kein Frage- und Beweisantragsrecht zusteht. Im Gesetzgebungsverfahren wurde gerade diese Frage kontrovers diskutiert. Änderungsanträge (vgl. LT-Drs. 6/9078, Nr. 1), die darauf abzielten, dem Betroffenen ein Beweisantrags- und Fragerecht einzuräumen (im ursprünglichen Initiativgesetzentwurf der FDP/DVP-Fraktion war dies noch enthalten, vgl. LT-Drs. 6/1225 [§§ 9 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 5 Satz 3 des FDP/DVP-Entwurfs]) wurden aus den Reihen der oppositionellen SPD-Fraktion eingebracht. Die damalige Mehrheitsfraktion (CDU) sprach sich allerdings dagegen aus. Der Abgeordnete Dr. Volz (CDU) gab dazu im Rahmen der Beratungen des Landtags folgende Stellungnahme ab (vgl. Protokoll der 107. Sitzung des Baden-Württembergischen Landtags vom 18.2.1976, S. 7476):
114 
„Hier geht es auf der einen Seite darum, ob das Parlament und der Untersuchungsausschuss sich das Verfahren aus der Hand nehmen lassen sollen, ob das Parlament Herr des Untersuchungsverfahrens ist, und andererseits darum, ob dieses Verfahren von dem Betroffenen durch Beweisanträge beeinflusst und in eine bestimmte Richtung gelenkt werden kann. Wir bekennen uns zur Herrschaft des Parlaments im Untersuchungsverfahren und insoweit ist ihr Antrag nicht systemgerecht... Wir haben die Rechtsstellung des Betroffenen sehr weit ausgebaut... deshalb glauben wir, dass der Betroffene alle Möglichkeit hat, sich in diesem Untersuchungsausschuss zu rechtfertigen und seine Rechte wahrzunehmen. Insoweit braucht man meiner Ansicht nach dieses Beweisantragsrecht nicht.“
115 
Am 18.2.1976 lehnte der Landtag von Baden-Württemberg die aus den Reihen der SPD-Fraktion gestellten Änderungsanträge mehrheitlich ab (vgl. Protokoll der 107. Sitzung des Baden-Württembergischen Landtags vom 18.2.1976, S. 7476). Im Anschluss wurde das Gesetz (ohne Beweisantrags- und Fragerecht des Betroffenen) vom Landtag ohne Gegenstimmen bei vier Stimmenthaltungen verabschiedet (vgl. Protokoll, S. 7477).
116 
Das vom Kläger gewünschte Ergebnis (Frage- und Beweisantragsrecht des Betroffenen) lässt sich deshalb nur über eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes gewinnen. Ob eine solche verfassungskonforme Auslegung angesichts des eindeutig geäußerten Willens des Gesetzgebers überhaupt in Betracht, kann offen bleiben. Denn es war aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, dem Kläger im Untersuchungsausschuss „EnBW-Deal“ ein Beweisantrags- und Fragerecht einzuräumen.
117 
Ausgangspunkt der Argumentation des Klägers ist die richtige Feststellung, dass parlamentarische Untersuchungsausschüsse öffentliche Gewalt ausüben und deshalb gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.10.1987 - 2 BvR 1178/86 u.a. -, juris). Aus dem Rechtsstaatsprinzip ist weiter abzuleiten, dass im Untersuchungsausschussverfahren auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.9.1986, NVwZ 1987, 606) und das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 2.12.2002, NVwZ-RR 2003, 253) zu beachten sind. Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (neben den genannten Entscheidungen: OVG Hamburg, Beschlüsse vom 3.2.2010 - 5 Bs 16/10 - und 13.2.2014 - 3 Bs 46/14) und überwiegender Meinung im Fachschrifttum (vgl. Di Fabio, Rechtsschutz im parlamentarischen Untersuchungsverfahren, S. 65; Morlok in Dreier, Grundgesetz, 2. Auflage, Rn. 47 zu Art. 44 bei Fußnote 213; Glauben/Brocker, § 23, Rn. 26 m.w.N.; Gollwitzer, BayVBl. 1982, 421 ff.; a.A.: Buchholz, Der Betroffene im parlamentarischen Untersuchungsausschuß, S. 126 ff.; Müller-Boysen, Die Rechtsstellung des Betroffenen vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß, S. 85) ergibt sich daraus allerdings nur ein Minimum an Verfahrensgarantien (Anspruch auf Information über den wesentlichen Sachverhalt, Möglichkeit der Äußerung) und gerade kein Beweisantrags- und Fragerecht des Betroffenen. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Die Zurückhaltung hinsichtlich der Zuerkennung verfahrensbezogener Betroffenenrechte wird im Wesentlichen mit den Strukturunterschieden zwischen Straf- und Untersuchungsausschussverfahren begründet. Auch wenn das parlamentarische Untersuchungsverfahren im Einzelfall wie der Strafprozess auf die Aufklärung und Bewertung des Fehlverhaltens einer Person abzielt, bestehen zwischen beiden Verfahren strukturelle Unterschiede. Im Strafprozess tritt der Staat dem Angeklagten mit dem Anspruch auf Verhängung der schärfsten Sanktion der Rechtsordnung entgegen. Die Intention des Untersuchungsverfahrens ist dagegen eine sanktionslose Sachverhaltsaufklärung. Untersuchungsausschüsse sind weder nach ihrem Ziel noch nach der normativen Steuerung ihrer Arbeit Strafverfolgungsbehörden oder gar Gerichte, sondern Instrumente der Politik und Teil des politischen Wettbewerbs. Mit der unterschiedlichen Zielrichtung von Strafverfahren einerseits und parlamentarischem Untersuchungsverfahren andererseits hängt zusammen, dass die Auswirkungen einer personalisierten Enquête auf Persönlichkeitsrechte des Betroffenen regelmäßig weitaus geringer sind als eine strafgerichtliche Verurteilung. Die verfahrensrechtliche Stellung, die ein Beschuldigter oder Angeklagter im Strafprozess genießt, kann daher nicht ohne weiteres auf den Betroffenen im Untersuchungsverfahren übertragen werden. (vgl. VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 2.4.2003 - Lv3/03 -). Zu berücksichtigen ist schließlich die besondere Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt (Urteil vom 17.7.1984 - 2 BvE 11 83, 2 BvE 15/83 -, juris, Rnr. 120):
118 
„Das parlamentarische Regierungssystem wird grundlegend auch durch die Kontrollfunktion des Parlaments geprägt. Der Grundsatz der Gewaltenteilung, der zu den tragenden Organisationsprinzipien des Grundgesetzes gehört und dessen Bedeutung in der politischen Machtverteilung, dem Ineinandergreifen der drei Gewalten und der daraus resultierenden Mäßigung der Staatsgewalt liegt (vgl. BVerfGE 3, 225 [247]; 34, 52 [59]), gebietet gerade im Hinblick auf die starke Stellung der Regierung, zumal wegen mangelnder Eingriffsmöglichkeiten des Parlaments in den der Exekutive zukommenden Bereich unmittelbarer Handlungsinitiative und Gesetzesanwendung, eine Auslegung des Grundgesetzes dahin, daß parlamentarische Kontrolle wirksam sein kann. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat dem durch die Einfügung der Art. 45 a, 45 b (wo sich der Begriff der parlamentarischen Kontrolle findet), Art. 45 c und 53 a GG Nachdruck verliehen. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, gerade auch den Untersuchungsausschuß mit denjenigen Befugnissen ausgestattet anzusehen, deren er bedarf, um die ihm aufgegebene Klärung von Zweifeln an der "Gesetzlichkeit oder Lauterkeit von Regierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen" (vgl. § 52 des Preuß'schen Entwurfs zur Weimarer Reichsverfassung in: Triepel, Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht, 5. Aufl., 1931, S. 14) wirksam vornehmen zu können. Zu diesen Befugnissen gehört - im Rahmen des durch Parlamentsbeschluß festgelegten Untersuchungsauftrages - als ein Bestandteil des Rechts, die erforderlichen Beweise zu erheben, das Recht auf Einsichtnahme in die Akten der Regierung.“
119 
Die vom Bundesverfassungsgericht betonte Effektivität der parlamentarischen Kontrolle und die Sicherung der Verfahrensherrschaft des Untersuchungsausschusses (vgl. das oben zitierte Protokoll der 107. Sitzung des Baden-Württembergischen Landtags vom 18.2.1976, S. 7476) legen es nahe, bei der Anerkennung von Verfahrensrechten des Betroffenen Zurückhaltung zu üben. Es dürfte unbestritten sein, dass der (zumal exzessive) Gebrauch des Beweisantragsrechts zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen eines Verfahrens führen kann. Diesem Gesichtspunkt kommt im parlamentarischen Untersuchungsausschussverfahren, das wegen des Grundsatzes der Diskontinuität häufig unter erheblichem Zeitdruck stehen wird, besondere Bedeutung zu.
120 
Die vom Kläger geäußerte Besorgnis, Untersuchungsverfahren und Abschlussbericht könnten den gesellschaftlichen Ruf sowie die wirtschaftliche und berufliche Existenz eines Betroffenen gefährden, gebietet nicht die Zuerkennung eines Frage- und Beweisantragsrechts. Denn der Kläger ist insoweit nicht schutzlos. Er kann durch sein verbürgtes Äußerungsrecht Einfluss auf die Untersuchung und dessen Ergebnis nehmen. Hinzu kommt, dass, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, bei der hier gegebenen Kontrollenquête die Konfliktlinien nicht zwischen dem Untersuchungsausschuss in seiner Gesamtheit und dem Betroffenen verlaufen, sondern zwischen den früheren Oppositionsfraktionen und den Fraktionen, die die frühere Regierung getragen haben („Schutztruppe der Regierung“, vgl. Glauben/Brocker, a.a.O., § 9, Rnr. 6). Letztere haben hier eigene Abschlussberichte abgegeben (vgl. die Ausführungen unter I 2), in denen keineswegs der vom Kläger bekämpfte Vorwurf erhoben wird, für die EdF-Aktien sei ein zu hoher Preis akzeptiert worden, weshalb das Land einen finanziellen Schaden erlitten habe.
121 
Soweit der Kläger auf den Gesichtspunkt der Wahrheitsfindung und sachgerechten Aufklärung des Untersuchungsgegenstands abstellt, erfordert auch dies kein Beweisantrags- und Fragerecht des Betroffenen. Das Untersuchungsausschussverfahren ist kein gerichtsähnliches Verfahren zur Wahrheitsfindung. Sein Hauptzweck besteht vielmehr darin, ein (behauptetes) politisches Fehlverhalten des politischen Gegners aufzuklären und zu thematisieren (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O. § 1, Rnr. 10). Im Kern geht es dabei um das Festmachen bzw. die Geltendmachung politischer Verantwortung für bestimmte Missstände. Auch wenn der Abgeordnete als Mitglied des Untersuchungsausschusses qua objektiven Verfassungsrechts als auch als Akteur im Untersuchungsausschuss Sachwalter der Allgemeinheit ist, so verbergen sich doch in der kontroversen Situation gerade des Untersuchungsausschusses faktisch untrennbar hinter der Untersuchungstätigkeit des Abgeordneten stets auch Partei- und damit Partikularinteressen. Auf der anderen Seite ist es rechtlich abgesichert, dass im Untersuchungsausschuss die verschiedenen politischen Interessen vertreten sind (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 UAG). Für die Minderheit im Untersuchungsausschuss wird außerdem ein Beweisantragsrecht garantiert (§ 13 Abs. 2 Satz 1 UAG). Damit existieren ausreichende verfahrensmäßige Sicherungen für eine sachgerechte Aufklärung des Untersuchungsgegenstands.
122 
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein Beweisantrags- und Fragerecht des Betroffenen auch nicht aus dem Umstand, dass gegen den Kläger während des Untersuchungsverfahrens strafrechtlich ermittelt wurde und inhaltliche Überschneidungen zwischen Untersuchungsverfahren und strafrechtlichem Ermittlungsverfahren bestanden. Dass parallel zu einem Strafverfahren auch eine parlamentarische Untersuchung zu demselben Sachverhalt zulässig ist (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O., § 5, Rnr. 45 und § 9, Rnr. 13 m.w.N.), wird, soweit ersichtlich, nicht in Frage gestellt. Daraus mag eine Einigungs- und Abstimmungspflicht zwischen Untersuchungsausschuss und Gerichten bzw. Staatsanwaltschaft folgen, um dafür Sorge zu tragen, dass die Tätigkeit der Rechtspflegeorgane nicht über Gebühr beeinträchtigt und insbesondere der Ermittlungszweck gesichert wird.
123 
Die vom Kläger beanspruchten Verfahrensrechte im Untersuchungsausschuss lassen sich auch nicht aus den vom Kläger angeführten Umständen im vorliegenden Untersuchungsverfahren ableiten. Der Kläger rügt einen seiner Auffassung nach unzulässigen Eingriff des Untersuchungsausschusses in ein laufendes Ermittlungsverfahren. Er beanstandet die „permanente Übermittlung von Ermittlungsergebnissen“ von der Staatsanwaltschaft an den Untersuchungsausschuss. Die Beiziehung von strafrechtlichen Ermittlungsakten durch den Untersuchungsausschuss findet allerdings seine Rechtsgrundlage in § 14 UAG. Der Kläger hatte sich bereits im Strafverfahren gegen die Überlassung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten an den Untersuchungsausschuss gewandt. Laut Beschluss des OLG Stuttgart vom 15.11.2012 - 4a VAs 3/12 - ist die Überlassung der Akten an den Untersuchungsausschuss allerdings nicht zu beanstanden. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb es nicht zulässig sein soll, einzelne Ermittlungsergebnisse an den Untersuchungsausschuss weiterzuleiten. Die Zulässigkeit von „Paralleluntersuchungen“ zeigt, dass eine Aktenübersendung der Staatsanwaltschaft an den Untersuchungsausschuss auch schon vor Abschluss der Ermittlungen geboten ist.
124 
Der Kläger macht weiter geltend, ihm müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, „unzulässige oder unzulängliche Ermittlungshandlungen“ zu kritisieren und durch die Wahrnehmung seiner Rechte zu korrigieren, bevor diese über einen Untersuchungsausschuss „zu Markte getragen werden“. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kläger im Untersuchungsausschussverfahren die Möglichkeit hatte, aus seiner Sicht „unzulässige oder unzulängliche Ermittlungshandlungen“ zu kritisieren. Er erhielt, nachdem seine Stellung als Betroffener im Untersuchungsausschuss festgestellt wurde, sämtliche Protokolle der bisherigen öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Untersuchungsausschusses, die die öffentliche und nichtöffentliche Beweisaufnahme des Ausschusses betreffen. Soweit der Untersuchungsausschuss Ermittlungsergebnisse aus dem Strafverfahren als Beweismittel verwertete, waren diese gem. § 21 Abs. 1 UAG im Untersuchungsausschuss zu verlesen bzw. den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses und dem Betroffenen zugänglich zu machen. Auch der Kläger behauptet nicht, dass der Untersuchungsausschuss gegen diese Vorgaben verstoßen hat. Im Zeitpunkt der Abgabe seiner Sachdarstellung als Betroffener gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 UAG hatte der Kläger daher die Möglichkeit, zu Ermittlungsergebnissen aus dem Strafverfahren, die vom Untersuchungsausschuss als Beweismittel verwertet wurden, Stellung zu nehmen. Woraus sich ein Anspruch des Betroffenen ergeben soll, vorab zu Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen, ist nicht erkennbar, zumal das Untersuchungsausschussgesetz (was auch vom Kläger eingeräumt wird) kein Akteneinsichtsrecht des Betroffenen kennt (vgl. Glauben/Brocker, a.a.O., § 23, Rn. 26). Inwiefern die Überlassung von Ermittlungsakten durch die Staatsanwaltschaft gegen § 474 Abs. 6 StPO verstoßen soll, kann nicht nachvollzogen werden. Auch der Hinweis auf das Gebot der Waffengleichheit verfängt nicht. Im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss steht der Betroffene dem Untersuchungsausschuss nicht gleichgeordnet gegenüber. Im Hinblick auf seine verfassungsrechtliche Funktion sind dem Untersuchungsausschuss vielmehr Befugnisse verliehen (wie das Recht auf Aktenvorlage, Auskunftserteilung und Aussagegenehmigung, vgl. § 14 UAG), die dem Betroffenen nicht zustehen. Es kann deshalb auch nicht gesagt werden, der Kläger könne gegenüber dem Untersuchungsausschuss „Waffengleichheit“ beanspruchen.
125 
Schließlich beanstandet der Kläger die Weitergabe von geheimhaltungsbedürftigen Ermittlungsergebnissen aus dem Strafverfahren an die Presse, wofür „mit großer Wahrscheinlichkeit“ Mitglieder oder Mitarbeiter des Untersuchungsausschusses verantwortlich seien. Dieser Umstand mag für die Verantwortlichen (sofern sie zu ermitteln sind) strafrechtliche Konsequenzen haben (§ 353b und § 353d StGB). Eine Verpflichtung des Untersuchungsausschusses, dem Kläger weitere Mitwirkungsrechte im Untersuchungsverfahren einzuräumen, ergibt sich daraus nicht.
126 
Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, der Untersuchungsausschuss habe durch die suggestive Befragung durch zwei Ausschussmitglieder das strafrechtliche Ermittlungsverfahren in unzulässiger Weise beeinflusst. Das Vorbringen des Klägers (AS 23 f.) stützt nicht den Vorwurf einer unzulässigen Suggestivbefragung der als Zeugen vernommenen Staatsanwälte. In Anbetracht des Umstands, dass das gegen den Kläger geführte Strafverfahren alsbald eingestellt wurde, ist es auch nicht gerechtfertigt, den Vorwurf einer unzulässigen Einflussnahme des Untersuchungsausschusses auf das Strafverfahren zu erheben. Im Übrigen hatte der Kläger in seiner zusammenhängenden Sachdarstellung gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 UAG die Gelegenheit, zu der seiner Auffassung nach unzulässigen Fragestellung vom Mitgliedern des Untersuchungsausschusses Stellung zu nehmen (was er auch tat, vgl. S. 14 f. des Schriftsatzes seines Bevollmächtigten vom 14.2.2014); eines zusätzlichen Beweisantrags- und Fragerechts aus verfassungsrechtlichen Gründen bedarf es daher nicht.
127 
Nach alledem stand dem Kläger als Betroffenen im Untersuchungsausschuss „EnBW-Deal“ von Verfassungs wegen kein Frage- und Beweisantragsrecht zu.
128 
Die vom Kläger hilfsweise angeregte Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG kommt nicht in Betracht. Im vorliegenden Rechtsstreit kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. die Ausführungen unter I). Im Übrigen teilt die Kammer die vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken an den Bestimmungen des Untersuchungsausschussgesetzes nicht.
129 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
130 
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 25/10/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 332/09 Verkündet am: 25. Oktober 2011 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 18/09/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 291/10 Verkündet am: 18. September 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs.
published on 26/10/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 230/08 Verkündet am: 26. Oktober 2010 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§
published on 22/11/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 26/11 Verkündet am: 22. November 2011 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BG
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published on 03/07/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger ist ehemaliger Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg. 2 Der Landtag von Baden-Württemberg setzte am 14. und 21.12.2011 d
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Annotations

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder
4.
Europäischer Amtsträger,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er

1.
auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2.
von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt

1.
von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2.
von der obersten Bundesbehörde
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3.
von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;
4.
von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt.

(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung oder die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung hätte versagt werden müssen.

(2) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind zu widerrufen, wenn

1.
der Umweltgutachter oder der Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung
a)
eine Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 aufgenommen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht aufgegeben hat,
b)
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat (§ 5 Abs. 2 Nr. 3),
c)
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig geworden ist, gutachterliche Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5),
2.
die Umweltgutachterorganisation die Anforderungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr erfüllt und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist einen gesetzmäßigen Zustand nicht herbeigeführt hat.
Eine Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung wird abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a nicht widerrufen, wenn der Umweltgutachter oder Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung nur vorübergehend Angestellter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist; der Umweltgutachter oder Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung darf jedoch keine gutachterlichen Tätigkeiten auf der Grundlage seiner Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung ausüben, es sei denn, die Zulassungsstelle gestattet es. Die Zulassungsstelle kann im Falle des Satzes 2 die Ausübung gutachterlicher Tätigkeiten auf Antrag des Umweltgutachters oder Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung gestatten, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der Umweltgutachter oder Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung weiterhin die erforderliche Unabhängigkeit nach § 6 Absatz 1 besitzt. Die Zulassung ist teilweise zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 und des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind.

(3) Die Drittlandszulassung ist zu widerrufen, soweit eine nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 einem Umweltgutachter oder eine nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 einer Umweltgutachterorganisation erteilte Zulassung widerrufen wurde. Sie ist ferner zu widerrufen, wenn im Falle des Umweltgutachters die Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder im Falle der Umweltgutachterorganisation die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Satz 2 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind. Darüber hinaus ist die Drittlandszulassung eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind.

(4) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung können, außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, widerrufen werden, wenn

1.
der Umweltgutachter keine zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet angegeben hat (§ 4 Abs. 3),
2.
bei der Durchführung von Begutachtungsaufträgen im Einzelfall ein Abhängigkeitsverhältnis zum auftraggebenden Unternehmen oder zum Betriebsprüfer des Standortes oder Weisungsverhältnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 zwischen den begutachtenden Personen bestanden und die Gefahr der Wiederholung gegeben ist oder
3.
vollziehbare Anordnungen der Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht nicht befolgt werden.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, eine wirksame Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen, auch in Bezug auf die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung und die Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung, und insbesondere dadurch, dass

1.
unabhängige, zuverlässige und fachkundige Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen zugelassen werden,
2.
eine wirksame Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen ausgeübt wird und
3.
Register über die geprüften Organisationen geführt werden.

(2) Sofern Ergebnisse der Umweltprüfung freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung in einen Jahresabschluss, einen Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs), einen Lagebericht, einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufgenommen werden, bleibt die Verantwortung des Abschlussprüfers nach den §§ 322, 323 des Handelsgesetzbuchs unberührt.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Umweltgutachterausschuss gebildet. Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe,

1.
Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen,
2.
eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsausschüsse der Zulassungsstelle zu führen,
3.
Empfehlungen für die Benennung von Sachverständigen durch die Widerspruchsbehörde auszusprechen,
4.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten,
5.
die Verbreitung von EMAS zu fördern.
Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Der Umweltgutachterausschuss erhält von der Zulassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit. Insbesondere ist zu berichten über

1.
die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen,
2.
die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlassener Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und
3.
den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.
Der Umweltgutachterausschuss kann von der Zulassungsstelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Umweltgutachter besitzen die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde, wenn sie die in den §§ 5 bis 7 genannten Anforderungen erfüllen. Sie müssen den Nachweis erbringen, dass sie über dokumentierte Prüfungsmethoden und -verfahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur Erfüllung ihrer gutachterlichen Aufgaben verfügen.

(2) Die Tätigkeit als Umweltgutachter ist keine gewerbsmäßige Tätigkeit.

(3) Umweltgutachter müssen der Zulassungsstelle bei Antragstellung eine zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet angeben. Nachträgliche Änderungen der zustellungsfähigen Anschrift sind der Zulassungsstelle innerhalb von vier Wochen nach der Änderung anzugeben.

(4) Umweltgutachter haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung "Umweltgutachter" zu führen, Frauen können die Berufsbezeichnung "Umweltgutachterin" führen. Die Berufsbezeichnung darf nicht führen, wer keine Zulassung nach § 9 besitzt.

(5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen der §§ 5 bis 7 zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Zweck näher bestimmen.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Umweltgutachterausschuss gebildet. Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe,

1.
Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen,
2.
eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsausschüsse der Zulassungsstelle zu führen,
3.
Empfehlungen für die Benennung von Sachverständigen durch die Widerspruchsbehörde auszusprechen,
4.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten,
5.
die Verbreitung von EMAS zu fördern.
Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Der Umweltgutachterausschuss erhält von der Zulassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit. Insbesondere ist zu berichten über

1.
die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen,
2.
die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlassener Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und
3.
den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.
Der Umweltgutachterausschuss kann von der Zulassungsstelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit

1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,
2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder
3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.

(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder
4.
Europäischer Amtsträger,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er

1.
auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2.
von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt

1.
von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2.
von der obersten Bundesbehörde
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3.
von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;
4.
von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Dokuments öffentlich eine Mitteilung macht,
2.
entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Dokument zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder
3.
die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Umweltgutachterausschuss gebildet. Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe,

1.
Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen,
2.
eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsausschüsse der Zulassungsstelle zu führen,
3.
Empfehlungen für die Benennung von Sachverständigen durch die Widerspruchsbehörde auszusprechen,
4.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten,
5.
die Verbreitung von EMAS zu fördern.
Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Der Umweltgutachterausschuss erhält von der Zulassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit. Insbesondere ist zu berichten über

1.
die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen,
2.
die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlassener Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und
3.
den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.
Der Umweltgutachterausschuss kann von der Zulassungsstelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Umweltgutachter besitzen die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde, wenn sie die in den §§ 5 bis 7 genannten Anforderungen erfüllen. Sie müssen den Nachweis erbringen, dass sie über dokumentierte Prüfungsmethoden und -verfahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur Erfüllung ihrer gutachterlichen Aufgaben verfügen.

(2) Die Tätigkeit als Umweltgutachter ist keine gewerbsmäßige Tätigkeit.

(3) Umweltgutachter müssen der Zulassungsstelle bei Antragstellung eine zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet angeben. Nachträgliche Änderungen der zustellungsfähigen Anschrift sind der Zulassungsstelle innerhalb von vier Wochen nach der Änderung anzugeben.

(4) Umweltgutachter haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung "Umweltgutachter" zu führen, Frauen können die Berufsbezeichnung "Umweltgutachterin" führen. Die Berufsbezeichnung darf nicht führen, wer keine Zulassung nach § 9 besitzt.

(5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen der §§ 5 bis 7 zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Zweck näher bestimmen.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Umweltgutachterausschuss gebildet. Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe,

1.
Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen,
2.
eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsausschüsse der Zulassungsstelle zu führen,
3.
Empfehlungen für die Benennung von Sachverständigen durch die Widerspruchsbehörde auszusprechen,
4.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten,
5.
die Verbreitung von EMAS zu fördern.
Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Der Umweltgutachterausschuss erhält von der Zulassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit. Insbesondere ist zu berichten über

1.
die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen,
2.
die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlassener Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und
3.
den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.
Der Umweltgutachterausschuss kann von der Zulassungsstelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit

1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,
2.
diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder
3.
die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.

(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder
4.
Europäischer Amtsträger,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er

1.
auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2.
von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt

1.
von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2.
von der obersten Bundesbehörde
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3.
von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;
4.
von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Dokuments öffentlich eine Mitteilung macht,
2.
entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Dokument zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder
3.
die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.