Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 25. März 2015 - 7 K 5655/14

published on 25/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 25. März 2015 - 7 K 5655/14
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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Stellen zum Ersten Polizei-/Kriminalhauptkommissar mit einem Mitbewerber zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾, der Beigeladene zu 3 zu ¼. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen jeweils selbst.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zur Sicherung seines Bewerberanspruchs auf fehlerfreie Auswahlentscheidung über die Beförderung nach Besoldungsgruppe A 13 im Rahmen der Ausschreibung von Beförderungsmöglichkeiten vom 22. Oktober 2014 bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg
Der Antragsteller ist Kriminalhauptkommissar, Besoldungsgruppe A 12, im Dienst des Antragsgegners bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, Außenstelle X. Mit Schreiben vom 22.10.2014 wurden bei der Hochschule für Polizei drei Beförderungsmöglichkeiten zum/zur Ersten Polizei-/Kriminalhauptkommissar/-in (Besoldungsgruppe A 13) aus der sog. ersten bis dritten Beförderungstranche nach Inkrafttreten der Polizeireform ausgeschrieben. Auf diese Stellen bewarben sich neben dem Antragsteller acht weitere Bewerber. Nach der von der Hochschule für Polizei erstellten und der der Beförderungskonferenz vom 04.11.2014 zugrunde liegenden Bewerberliste stehen der Beigeladene zu 1 mit einer Gesamtpunktzahl von 5,00 Punkten auf Rang 1, die Beigeladenen zu 2 und 3 mit einer Gesamtpunktzahl von jeweils 4,75 Punkten auf Rang 2 und 3 und der Antragsteller mit einer Gesamtpunktzahl von 4,50 Punkten auf Rang 4. Die Auswahl erfolgte beim Beigeladenen zu 1 auf der Grundlage einer Anlassbeurteilung zum 21.03.2014, bei den Beigeladenen zu 2 und 3 sowie beim Antragsteller auf der Grundlage der jeweils letzten Regelbeurteilung vom 01.07.2013. Mit Schreiben vom 26.11.2014 teilte die Hochschule für Polizei dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne, da drei Bewerber besser beurteilt seien als er. Dagegen legte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 03.12.2014 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 04.12.2014 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass sie nicht beabsichtige, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Stellen freizuhalten.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist für die begehrte Anordnung örtlich zuständig.
Gemäß § 52 Nr. 4 S. 1 VwGO ist für Klagen aus einem gegenwärtigen Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Beamten ist der Sitz der Behörde oder Dienststelle, der der Beamte angehört. Dienststelle ist die regelmäßig eingerichtete kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes (Teil-)Aufgabengebiet zugewiesen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 52 Rn. 17 m.w.N.). Dies ist im vorliegenden Fall die Außenstelle X des Antragsgegners im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Stuttgart.
Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch für die von ihm begehrte Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).
Ein Anordnungsgrund, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes, liegt vor. Alle Beförderungsstellen nach A 13 sollen mit den Beigeladenen besetzt werden, ohne dass der Antragsgegner den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten will. Mit der Ernennung der Beigeladenen würden die Rechte des Antragstellers nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte endgültig vereitelt. Die Ernennung der Beigeladenen ließe sich grundsätzlich auch dann nicht mehr rückgängig machen, wenn sich später herausstellen sollte, dass der Antragsteller dadurch in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2014 - 2 BvR 1958/13 -, juris, m.w.N.).
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn nach derzeitigem Erkenntnisstand hat der Antragsgegner den Bewerberanspruch des Antragstellers im durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stellen nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Bei Beförderungen auf der Grundlage einer Beförderungsrangliste erstreckt sich der Bewerbungsverfahrensanspruch auf alle aktuell vorgesehenen Bewerbungen. Sind wie im vorliegenden Fall mehrere Beförderungen beabsichtigt, kann der Beamte bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen. Er hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, juris). Da im vorliegenden Fall der unberücksichtigt gebliebene Antragsteller seinen Eilantrag gegen alle erfolgreichen Mitbewerber gerichtet hat, ist der Antragsgegner verpflichtet, alle von dem Antrag erfassten Beförderungen vorläufig nicht vorzunehmen.
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Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, m.w.N., juris). Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3/03 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.05.2011 - 4 S 659/11 -, jeweils juris). So liegt es hier. Das Auswahlverfahren leidet zu Lasten des Antragstellers an wesentlichen Fehlern, und bei einer erneuten Auswahl ist eine Entscheidung zu seinen Gunsten möglich.
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Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) oder eine mit einer Ernennung verbundene Beförderung (§ 20 Abs. 1 LBG) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, juris). Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen in der Qualifikation Bedeutung. Dabei entspricht es dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen, die mit ihren Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, juris, m.w.N.).
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Bilden die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung des Beamten danach eine (die) wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von Personalentscheidungen, die am Leistungsgrundsatz orientiert sind, so dürfen die Beurteilungen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, juris). Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.05.2011 - 4 S 659/11 -, juris, m.w.N.). Der Beamte kann in diesem Zusammenhang sowohl geltend machen, durch die Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -; VGH Bad.Württ., Beschluss vom 19.04.2010 - 4 S 2297/09 -; jeweils juris).
13 
Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
14 
Der Antragsgegner hat nach der Ausschreibung eine Bewerberliste erstellt und auf der Grundlage der jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen seine Auswahlentscheidung getroffen. In dieser Bewerberliste stehen der Beigeladene zu 1 mit einer Gesamtpunktzahl von 5,00 Punkten auf Rang 1, die Beigeladenen zu 2 und 3 mit einer Gesamtpunktzahl von jeweils 4,75 Punkten auf Rang 2 und 3 und der Antragsteller mit einer Gesamtpunktzahl von 4,50 Punkten auf Rang 4 mit der Folge, dass er bei der Auswahl für die drei Beförderungsmöglichkeiten nach A 13 nicht berücksichtigt wurde.
15 
Gegen die Gesamtbewertung des Antragstellers in der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden (letzten) Regelbeurteilung vom 01.07.2013 mit 4,50 Punkten bestehen rechtliche Bedenken.
16 
Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreit geltend gemacht werden. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3/03 -, m.w.N., juris).
17 
Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, die Regelbeurteilung aus dem Jahr 2013 sei „bestandskräftig“, d.h. mit anderen Worten: nicht mehr angreifbar, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Bei der dienstlichen Beurteilung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, da es ihr am Regelungselement i.S.d. § 35 Abs. 1 S. 1 VwVfG fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3/03 -; juris; Urteile vom 09.11.1967 - II C 107.64 -, BVerwGE 28, 191ff., und vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, BVerwGE 49, 351 ff.; s. auch Bieler/Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 5. Aufl., Rn. 247).
18 
Der Antragsteller hat das Rügerecht bezüglich seiner Beurteilung auch nicht verwirkt.
19 
Eine derartige Verwirkung - sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und ggf. Änderung der dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Widerspruchs- und Klagerechts - tritt ein, wenn der Betroffene innerhalb eines längeren Zeitablaufs unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, so dass beim rechtlichen Gegner der Anschein erweckt worden ist, der Betroffene werde bezüglich des fraglichen Vorgangs nichts mehr unternehmen. Wie lange der Beamte untätig geblieben sein muss, um von einer Verwirkung ausgehen zu können, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine Anwendung der Jahresfrist der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO scheidet bereits deshalb aus, weil es sich bei der dienstlichen Beurteilung wie dargelegt nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Da es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Wesen und Zweck der dienstlichen Beurteilung entspricht, dass sie sich nicht alsbald rechtlich verfestigt, sondern auch noch nach längerer Zeit überprüft und berichtigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, a.a.O.), erscheint es auch mit Blick hierauf nicht geboten oder gerechtfertigt, bei Untätigbleiben während eines Jahres in der Regel von Verwirkung auszugehen. Vielmehr liefert das Zeitintervall, in dem für den jeweils betroffenen Beamten eine Regelbeurteilung zu erstellen ist, einen Orientierungsrahmen dafür, wann der Dienstherr üblicherweise nicht mehr mit Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung zu rechnen braucht (vgl. zum Ganzen etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, juris, m.w.N.).
20 
Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller sein Rügerecht hinsichtlich der dienstlichen (Regel-)Beurteilung vom 01.07.2013 im Rahmen des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens nicht verwirkt. Bei einem Beurteilungsrhythmus von - wie hier - zwei Jahren (vgl. Ziff. 2.1 der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst - VwV-Beurteilung Pol - vom 21.12.2010, GABl. 2011, S. 2 ff.) kann der Antragsgegner regelmäßig erst nach Ablauf dieses Zeitintervalls davon ausgehen, dass der Antragsteller keine Einwendungen gegen seine Beurteilung mehr erheben werde. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht daraus, dass der Antragsteller gegen seine Nichtberücksichtigung im Rahmen des Auswahlverfahrens der ersten Beförderungstranche im April 2014 nicht vorgegangen ist. Zum einen befand sich der Antragsteller seinerzeit in einer anderen Konkurrenzsituation, da nur eine Stelle vergeben wurde und der ausgewählte Mitbewerber mit 5,00 Punkten bewertet worden war (vgl. dazu das beim Verwaltungsgericht Freiburg anhängige Eilverfahren 3 K 1047/14); demgegenüber sind im streitgegenständlichen Auswahlverfahren drei Stellen zu vergeben, und zwei der vorgeschlagenen Mitbewerber des Antragstellers sind nur mit einem Vorsprung von 0,25 Punkten (nicht gerundet 0,07 Punkten) besser bewertet worden. Zum anderen hat der Antragsteller vorgetragen, er habe erst durch das streitgegenständliche Auswahlverfahren davon Kenntnis erlangt, dass sein Beurteilungsergebnis auf Grund von Rundungsfehlern bzw. unterschiedlicher Handhabung im Vergleich zu seinen Kollegen zustande gekommen sei.
21 
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beurteilung des Antragstellers in sich nicht schlüssig und damit fehlerhaft ist.
22 
In der Regelbeurteilung zum 01.07.2013 ist der Antragsteller in allen Submerkmalen der Leistungsbewertung (Leistungsumfang, Leistungsgüte, Planung und Disposition, Initiative und Selbständigkeit, Sozialverhalten nach innen, Sozialverhalten nach außen) mit 5 Punkten bewertet worden. Mithin beträgt auch der arithmetische Mittelwert der Submerkmale 5 Punkte. Der Beigeladene zu 1 ist bei der Leistungsbewertung ebenfalls in allen Submerkmalen mit 5 Punkten beurteilt worden. Gegenüber den Beigeladenen zu 2 und 3 mit einem Mittelwert von jeweils 4,78 Punkten weist der Antragsteller bei der Leistungsbewertung einen besseren Wert auf.
23 
Bei den Submerkmalen der Befähigungsbeurteilung ist der Antragsteller bezüglich Fachwissen und Lernfähigkeit mit 5 Punkten und bezüglich mündlicher und schriftlicher Ausdrucksfähigkeit, Verhandlungs- und Vernehmungsgeschick, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie Ausdauer und Belastbarkeit mit jeweils 4 Punkten beurteilt worden. Dies ergibt bei der Befähigungsbeurteilung des Antragstellers einen arithmetischen Mittelwert von 4,20 Punkten, der schlechter ist als der diesbezügliche Mittelwert des Beigeladenen zu 1 mit 5,00 der Beigeladenen zu 2 und 3 mit jeweils 4,60 Punkten.
24 
Ermittelt man beim Antragsteller den arithmetischen Mittelwert aller Submerkmale sowohl der Leistungs- als auch der Befähigungsbeurteilung, ergibt sich ein Wert von 4,64 Punkten. Dieser wurde in der Gesamtbewertung der Regelbeurteilung auf 4,50 Punkte abgerundet. Bei den Beigeladenen zu 2 und 3 ergibt sich rechnerisch ein Mittelwert aller Submerkmale von 4,71 Punkten, vom Antragsgegner aufgerundet auf jeweils 4,75 Punkte.
25 
Die Abrundung von rechnerisch 4,64 Punkten auf 4,5 Punkte in der Regelbeurteilung des Antragstellers zum 01.07.2013 erscheint rechtlich nicht haltbar.
26 
Nach Ziffer 4.3 der VwV-Beurteilung Pol sind die Leistungs- und Befähigungsbeurteilung jeweils mit einem Ergebnis abzuschließen, das sich aus dem arithmetischen Mittel der für die einzelnen Submerkmale vergebenen Einzelbewertungen mit zwei Stellen hinter dem Komma ergibt. Nach Ziffer 4.4 der Verwaltungsvorschrift schließt die Beurteilung mit einer Gesamtbewertung ab. Sie ist aus den für alle Submerkmale vergebenen Einzelbewertungen (Leistungs- und Befähigungsbeurteilung) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Submerkmale sowie unter Würdigung ihrer Gewichtung und Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Polizeibeamten zu bilden und in Punkten mit zwei Stellen hinter dem Komma in Viertelstufen festzusetzen. Die Einzelbewertungen müssen dabei die Gesamtbewertung schlüssig tragen.
27 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, darf das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung nicht allein aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten ermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 2 C 21/93 -, juris). Dies wäre eine schematische Anwendung, die die Gestaltungsspielräume des Beurteilungsermessens nicht erkennt oder aber jedenfalls unterschreitet. Es geht vielmehr darum, bei dem zusammenfassenden Werturteil in besonderer Weise die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale zu berücksichtigen und diese zu gewichten, um ein Korrektiv zu der arithmetischen Ermittlung der Einzelmerkmale zu schaffen. Dementsprechend ist wie dargelegt nach Ziff. 4.4 der VwV-Beurteilung Pol die Gesamtbewertung aus den für alle Submerkmale vergebenen Einzelbewertungen „unter Berücksichtigung der Bedeutung der Submerkmale sowie unter Würdigung ihrer Gewichtung und Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Polizeibeamten“ zu bilden. Dabei steht es grundsätzlich im durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffneten Spielraum des Beurteilers, ob er bei der Gesamtbewertung auf das nächst niedrigere Viertel ab- oder auf das nächsthöhere Viertel aufrundet (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 28.01.2013 - 6 K 3238/12 -, juris).
28 
Die Entscheidung über die Festsetzung in Viertelstufen nach Ziffer 4.4 der VwV-Beurteilung Pol ist in der Regel zu begründen (Ob etwas anderes gilt, wenn das arithmetische Mittel der Bewertung der Submerkmale bereits genau zu der festgesetzten Viertelstufe führt, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden). Denn der Anspruch des Bewerbers sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfordert es, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.06.2014 - 4 S 494/14 -; Urteil vom 31.07.2012 - 4 S 575/12 -; s. auch BVerwG, Urteile vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 - und vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -; jeweils juris). Die Beurteilung muss geeignet sein, den Leser in den Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen. Der Beurteilte muss erkennen können, weshalb er dem unteren und nicht dem oberen erreichbaren Viertel zugerechnet wird, um gegebenenfalls effektiv Rechtsschutz suchen und kontrollieren zu können, ob bei der Entscheidung die Grenzen des Beurteilungsspielraums beachtet worden sind. Gerade angesichts der erheblichen Bedeutung des Ab- oder Aufrundens für die Beförderungsreihenfolge, die sich im vorliegenden Fall zeigt und die auch losgelöst von der aktuellen Beförderungsreihenfolge bei einem maximalen Spektrum von 5 Punkten auf der Hand liegt, ist die Entscheidung des Ab- oder Aufrundens gesondert zu begründen. Denn ansonsten bleiben die zentralen Erwägungen des Beurteilers, die darüber entscheiden, ob dem Beurteilten eine Möglichkeit der Beförderung zukommt, im Dunkeln. Gerade dies ist mit Art. 19 Abs. 4 GG, der verlangt, dass die wesentlichen Gründe der vorgenommenen Beurteilung erkennbar gemacht werden, nicht zu vereinbaren (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 28.01.2013, a.a.O.). Auch die Hinweise des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Beurteilungs- und Auswahlverfahren vom 15.10.2014 weisen unter Ziffer 12 (Begründungserfordernisse bei der Gesamtbewertung) im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung darauf hin, dass die Gesamtbewertung immer dann zu begründen ist, wenn eine Auf- bzw. Abrundung auf eine Viertelnote erfolgt, die rein rechnerisch nicht dem Ergebnis des arithmetischen Mittels entspricht.
29 
Nach diesen Maßgaben ist die Festsetzung der Gesamtbeurteilung auf 4,50 Punkte im Falle des Antragstellers nicht schlüssig und für das Gericht nicht nachvollziehbar.
30 
Der arithmetische Mittelwert aller Submerkmale sowohl der Leistungs- als auch der Befähigungsbeurteilung ergibt beim Antragsteller wie dargelegt einen Wert von 4,64 Punkten, so dass bei der Gesamtbewertung über die Frage des Auf- oder Abrundens zu entscheiden war. Nach mathematischen Rundungsregeln hätte eine Aufrundung (um 0,11 Punkte) auf 4,75 Punkte statt eine Abrundung (um 0,14 Punkte) auf 4,50 Punkte näher gelegen. Statt dessen wurde auf das nächstniedrige Viertel abgerundet, was zwar grundsätzlich im durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffneten Spielraum des Beurteilers liegt, dann aber einer besonderen und nachvollziehbaren Begründung bedarf. Das Gegenteil ist jedoch der Fall. Die für die Gesamtbewertung vom Beurteiler aufgeführten Erwägungen enthalten Gründe für eine Aufrundung und nicht für eine Abrundung. In diesen heißt es nämlich:
31 
„Unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit von KHK XXX sowie der Gewichtung der tragenden Merkmale der Einzelwertungen ist eine herausragende Leistung zu konstanieren (Anm.: gemeint wohl: konstatieren). Vor allem seine hervorragende Leistungsgüte, die optimale Seminarplanung und sein landesweit anerkanntes Fachwissen im Bereich Kriminaltechnik stützen dieses Gesamtergebnis.“
32 
Die Abrundung steht auch im Widerspruch dazu, dass nach Ziff. A 12 der Hinweise des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Beurteilungs- und Auswahlverfahren vom 15.10.2014 das Auf- und Abrunden an die Tatsache geknüpft werden sollte, dass der Leistungsbeurteilung grundsätzlich ein größeres Gewicht beizumessen ist, d.h. das Auf- und Abrunden an einer Gewichtung eines oder mehrerer Submerkmale der Leistungsbeurteilung festgemacht werden soll. Auch die Hochschule für Polizei räumt in ihren Beförderungskriterien der Leistungsbeurteilung ein größeres Gewicht ein als der Befähigungsbeurteilung. Die Leistung des Antragstellers ist aber - entgegen der Leistungsbeurteilung der Beigeladenen zu 2 und 3 - in allen Submerkmalen mit 5,00 Punkten und damit mit dem Spitzenwert bewertet worden.
33 
Die Beurteilung des Antragstellers ist daher rechtlich fehlerhaft und führt zu einer fehlerhaften Auswahlentscheidung zu seinen Lasten. Bei einer erneuten Bewerbung des Antragstellers erscheint - worauf es im gerichtlichen Verfahren allein ankommt - seine Auswahl möglich.
34 
Bei einer Neubeurteilung spricht nämlich einiges dafür, dass der Antragsteller im Gesamtergebnis ebenfalls - wie die Beigeladenen zu 2 und 3 - mit 4,75 Punkten zu bewerten ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.06.2014 m.w.N.). Eine vollständige Ausschöpfung des Beurteilungsinhalts im Hinblick auf arithmetisches Mittel, Leistungsbeurteilung und Befähigungsbeurteilung sehen für diesen Fall auch die Beurteilungskriterien des Antragsgegners vor. Das arithmetische Mittel aller Submerkmale dürfte beim Antragsteller (4,64) und bei den Beigeladenen zu 2 und 3 (jeweils 4,71) als „im Wesentlichen gleich“ anzusehen sein; bei der Leistungsbeurteilung ist der Antragsteller wie dargelegt besser beurteilt.
35 
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt auch nicht der Hinweis des Antragsgegners auf die in Ziff. 5.4.3 festgelegten Quoten, wonach bei der Festlegung der Gesamtbewertungen vorliegend in drei Fällen die Vergabe von 4,75 bis 5,00 Punkten möglich sei. Dies gilt schon deshalb, weil nach Ziff. 5.4.3 die Spitzensätze nur als Orientierungsrahmen gelten und im Einzelfall eine dem zu beurteilenden Polizeibeamten gerecht werdende Gesamtbewertung mit der jeweils zutreffenden Punktzahl nicht verhindern.
36 
Das Auswahlverfahren des Antragsgegners bezüglich der Beförderung nach Besoldungsgruppe A 13 ist auch deshalb rechtfehlerhaft, weil die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 1 ebenfalls rechtlichen Bedenken begegnet und zweifelhaft ist, dass die Auswahl im Hinblick auf die zugrundeliegenden Beurteilungen auf gleichen Maßstäben beruht.
37 
Der Antragsgegner hat seiner Auswahlentscheidung im Falle des Beigeladenen zu 1 eine Anlassbeurteilung zum 21.03.2014, im Falle der Mitbewerber jeweils deren letzten Regelbeurteilungen zum 01.07.2013 zugrunde gelegt. Der Beigeladene zu 1 erzielte anders als seine Mitbewerber in allen bewerteten Submerkmalen sowie in der Gesamtbewertung 5,00 Punkte und belegt damit in der Auswahlliste des Antragsgegners Rang 1. Die Anlassbeurteilung wurde erstellt, da der Beigeladene zu 1 in die Beförderungsentscheidung nach Besoldungsgruppe A 13 der ersten Beförderungstranche 2014 einbezogen worden war. Der Beigeladene zu 1 war zuletzt zum Stichtag 01.07.2009 im Amt eines Polizeihauptkommissars (A 12) mit der Gesamtbewertung von 3,75 Punkten beurteilt worden. An den Regelbeurteilungsrunden der Jahre 2011 und 2013 nahm er aus Altersgründen (vgl. Ziff. 2.3 VwV-Beurteilung Pol) nicht teil.
38 
Grundsätzlich können nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einer Auswahlentscheidung Regelbeurteilungen und Anlassbeurteilungen nebeneinander zugrunde gelegt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die heranzuziehenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen ihre Funktion als Maßstab des Eignungs- und Leistungsvergleichs im Auswahlverfahren erfüllen können, indem sie materiell vergleichbar sind. Deshalb muss schon im Beurteilungsverfahren soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. Die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Insbesondere der gemeinsame Beurteilungsstichtag und der jeweils gleiche Beurteilungszeitraum von Regelbeurteilungen garantieren eine höchstmögliche Vergleichbarkeit. Für das Auswahlverfahren folgt hieraus, dass zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber ein inhaltlicher Vergleich von planmäßigen Beurteilungen nur zulässig ist, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, juris). Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch für den Fall, dass eine Sonderbeurteilung mit einer planmäßigen dienstlichen Beurteilung in einem Auswahlverfahren miteinander verglichen werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.04.2013 - 1 WDS-VR 1/13 -, juris, m.w.N.). Liegt für einen Bewerber eine Anlassbeurteilung vor, kann für den Qualifikationsvergleich hinsichtlich der übrigen Bewerber grundsätzlich auf Regelbeurteilungen zurückgegriffen werden, soweit letztere zeitnah erstellt wurden und einen aktuellen Leistungsvergleich ermöglichen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.05.2011 - 4 S 659/11- m.w.N., juris).
39 
Der Vergleich der Beurteilungen führt im vorliegenden Fall nicht deshalb zu einem Fehler im Auswahlverfahren, weil die bei der Auswahlentscheidung vom November 2014 zugrunde gelegten Regelbeurteilungen bereits zum Stichtag 01.07.2011 erstellt worden sind, es ihnen also an der notwendigen (absoluten) Aktualität fehlen würde.
40 
Die Aktualität dienstlicher Beurteilungen als Grundlage daran anknüpfender Auswahlentscheidungen steht in einem latenten Spannungsverhältnis: Einerseits ist eine dienstliche Beurteilung uneingeschränkt dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG und damit der materiellen Gerechtigkeit ihres Inhalts verpflichtet. Andererseits orientiert sich ein Beurteilungssystem als Masseverfahren am nachvollziehbaren Bedürfnis von Großorganisationen, den damit verbundenen Aufwand an personellen und sachbezogenen Ressourcen möglichst gering zu halten (vgl. Bieler/Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 5. Aufl., Rn. 105). In der Rechtsprechung werden dienstliche Beurteilungen als noch hinreichend aktuell angesehen, wenn die Zeitspanne zwischen dem Ende des Beurteilungszeitraums und der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre ist und während dieses Zeitraums nicht so einschneidende Änderungen eingetreten sind, dass sie zum Gegenstand einer Anlassbeurteilung gemacht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2011 - 1 WB 59/10 -; BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19/10 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.03.2007 - 4 S 339/07 -, Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.05.2007 - 10 B 10318/07; OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2001 - 1 B 704/01 -; jeweils juris; für kürzere Zeitspanne vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 07.06.1999 - 3 M 18/99 -; Hess VGH, Beschluss vom 19.09.2000 - 1 TG 2902/00 -; jeweils juris). Nach Auffassung der Kammer dürften mit Blick auf den Beurteilungsrhythmus der Antragsgegnerin von zwei Jahren (vgl. Ziff. 2.1 VwV-Beurteilung Pol) grundsätzlich die Regelbeurteilungen zum 01.07.2013 für die Auswahlentscheidung vom November 2014 in rein zeitlicher Hinsicht noch hinreichend aktuell gewesen sein.
41 
Die herangezogenen Anlass- und Regelbeurteilungen dürfen aber auch im Verhältnis zueinander nicht von erheblich unterschiedlicher Aktualität sein und der aktuelle Leistungsvergleich muss dem Gebot der Chancengleichheit Rechnung tragen. Eine Anlassbeurteilung, die nach der letzten Regelbeurteilung erforderlich geworden ist, kann nur dann gemeinsam mit den Regelbeurteilungen der übrigen Bewerber zur Grundlage von Personalentscheidungen gemacht werden, wenn beide auch im Verhältnis zueinander nicht von erheblich unterschiedlicher Aktualität sind. Ob ein erheblicher Aktualitätsvorsprung besteht, ist grundsätzlich unabhängig davon zu beurteilen, aus welchem Grund die Anlassbeurteilung erstellt worden ist. Denn in jedem Fall gewinnt der auf diese Weise beurteilte Bewerber einen Vorteil dadurch, dass bei ihm neuere Erkenntnisse in seine Beurteilung einfließen, während bei den anderen Mitbewerbern aktuelle Erkenntnisse über etwaige Leistungssteigerungen unberücksichtigt bleiben. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Aussagen über Leistungen der jüngsten Zeit vor der Auswahlentscheidung in der Regel diejenigen sind, die besonders interessieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.03.2007 - 4 S 339/07 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Bad-Württemberg (vgl. Beschluss vom 15.03.2007 - 4 S 339/07 -; juris) ist daher unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit auch für die Mitbewerber, für die nur eine Regelbeurteilung vorliegt, eine aktuelle Anlassbeurteilung dann zu erstellen, wenn die Anlassbeurteilung eines Mitbewerbers einen Zeitraum abdeckt, der sich unmittelbar an den letzten Beurteilungsstichtag anschließt und länger ist als der regelmäßig vorgesehene Beurteilungszeitraum einer Regelbeurteilung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.03.2007 - 4 S 339/07 -; juris). Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, juris), wenn die Anlassbeurteilung des Konkurrenten einen Zeitraum erfasst, der 13 Monate über das Ende der Regelbeurteilungszeit hinausgeht.
42 
Nach diesen Maßgaben dürfte nach Auffassung der Kammer der Aktualitätsvorsprung der Anlassbeurteilung des Beigeladenen zum 21.03.2014 zu den Regelbeurteilungen seiner Mitbewerber zum 01.07.2013 noch im zulässigen Bereich liegen.
43 
Rechtlichen Bedenken begegnet es jedoch, eine Anlassbeurteilung zum Leistungsvergleich heranzuziehen, in der der Mitbewerber - der Beigeladene zu 1 - ohne Berücksichtigung seiner letzten Regelbeurteilung zum 01.07.2009 mit 3,75 Punkten und ohne nähere Begründung für die Leistungssteigerung aus Anlass der Ausschreibung von Beförderungsstellen vom Oktober 2014 mit der Spitzennote von 5,00 Punkten bewertet wurde. Der Leistungsvergleich für die Beförderungsreihenfolge ist daher auf einer rechtsfehlerhaften Beurteilungsgrundlage erfolgt. Die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung bewirkt die Fehlerhaftigkeit der auf ihrer Grundlage erstellten Beförderungsrangliste.
44 
Die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18.07.2001, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, juris) entwickelten strengen Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen hinsichtlich der Übereinstimmung der Beurteilungszeiträume finden im Verhältnis von Regel- und Anlassbeurteilungen nicht im selben Maße Anwendung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.03.2007 - 4 S 339/07 -; OVG NW, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, jeweils juris). So deckt etwa eine Anlassbeurteilung, die wegen der Beförderung eines Mitbewerbers nach der letzten Regelbeurteilung erforderlich geworden ist, um seine Leistungen nach den Maßstäben des höheren statusrechtlichen Amtes zu messen, notwendigerweise nicht denselben Beurteilungszeitraum ab, wie die vorangegangene Regelbeurteilung. Die Aussage, dass höchstmögliche Vergleichbarkeit grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht wird (s.o., BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001, a.a.O.), lässt sich auf Anlassbeurteilungen nicht uneingeschränkt übertragen, weder im Verhältnis zueinander noch im Verhältnis zu Regelbeurteilungen. Diese Forderung stieße schon an praktische Grenzen und würde die andersgelagerte Funktion von Anlassbeurteilungen vernachlässigen. Diese sollen lediglich einen aktuellen Leistungsvergleich ermöglichen, wo dieser anders nicht herzustellen ist, und darüber hinaus Aussagen zur Eignung bezogen auf das konkret angestrebte Amt enthalten. Von daher ist die Aussagekraft von Anlassbeurteilungen grundsätzlich auf den Anlass und den von ihr erfassten Zeitraum beschränkt und verändert nicht die an eine nachfolgende Regelbeurteilung gestellten Anforderungen. Demgegenüber soll die Regelbeurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung und unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfassen. Hierdurch bedingt dürfen Abstriche gemacht werden, was die Übereinstimmung der Beurteilungszeiträume angeht, sofern dies der Gleichbehandlung der Bewerber dient (vgl. OVG NW, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -; jeweils juris). Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, im Hinblick auf die Beurteilung des Beigeladenen zu 1 zur Herstellung der Vergleichbarkeit auch auf Erkenntnisse außerhalb des Beurteilungszeitraumes, hier insbesondere die letzte Regelbeurteilung des Beigeladenen zum 01.07.2009, zurückzugreifen
45 
Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, Anlassbeurteilungen grundsätzlich aus den Regelbeurteilungen zu entwickeln sind und die Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung in der zuvor erstellten Regelbeurteilung lediglich fortentwickeln darf. Die Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen vorzunehmen, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, korrespondiert mit seiner Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind. Dieser Maßstab muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen - sei es bei Leistungssteigerungen oder beim Leistungsabfall - ausfällt, desto bedeutsamer ist das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, juris).
46 
Durch das Entwicklungsgebot wird der Gefahr der Beeinflussung von Anlassbeurteilungen durch anstehende Personalmaßnahmen und der Gefährdung der Objektivität im Auswahlverfahren begegnet. Darüber hinaus besitzen gerade die letzten Regelbeurteilungen besondere Aussagekraft, da sie als Stichtagsbeurteilungen unter gleichmäßiger Anwendung des gewählten Beurteilungssystems erstellt werden und damit in besonderem Maße geeignet sind, eine Wettbewerbssituation zu klären (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 27.03.2014 - 2 B 518/13 -, juris). Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass das Entwicklungsgebot bei Anlassbeurteilungen grundsätzlich zu beachten ist und nicht nur - wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht (s. oben, Beschluss vom 22.11.2012, a.a.O.) entschiedenen Fall - bei Anlassbeurteilungen, die zwischen zwei Regelbeurteilungen erstellt werden und einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden. Vielmehr ergibt sich ein besonderer Begründungsbedarf auch für den - hier vorliegenden - Fall, dass die Anlassbeurteilung in ganz erheblichem Maß von der letzten Regelbeurteilung abweicht. Dies kann der Antragsgegner nicht dadurch umgehen, dass er bei aktuellen Anlassbeurteilungen den Beurteilungszeitraum auf zwei Jahre beschränkt, was dem Zeitraum zwischen zwei Regelbeurteilungen entspricht (vgl. Ziff. A. 2 der Hinweise des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Beurteilungs- und Auswahlverfahren vom 15.10.2014).
47 
Der Beigeladene zu 1 war in seiner letzten Regelbeurteilung zum 01.07.2009 mit 3,75 Punkten bewertet worden, ebenso wie die Beigeladenen zu 2 und 3. Der Antragsteller hatte zu diesem Zeitpunkt bereits 4,00 Punkte erhalten. Beim Beigeladenen zu 1 betrug seinerzeit das Ergebnis der Leistungsbeurteilung 3,63 Punkte, das Ergebnis der Befähigungsbeurteilung 3,60 Punkte. Die Beigeladenen zu 1 und 2 erhielten bei ihren nachfolgenden Regelbeurteilungen zum 01.07.2011 und 01.07.2013 jeweils 4,25 und 4,75 Punkte; der Antragsteller erhielt ebenfalls zum 01.07.2011 4,25 Punkte und hätte wohl (s. oben) zum 01.07.2013 auch mit 4,75 Punkten bewertet werden müssen. Die Leistungssteigerungen des Antragstellers sowie der Beigeladenen zu 2 und 3 sind daher anhand der Regelbeurteilungen ohne weiteres nachvollziehbar. Dies gilt nicht für den Beigeladenen zu 1, der in seiner aus Anlass der ersten Beförderungsrunde 2014 erstellten Beurteilung zum 21.03.2014 anders als seine Mitbewerber auf Anhieb in allen bewerteten Submerkmalen sowie in der Gesamtbewertung 5,00 Punkte erzielte und damit in der Auswahlliste des Antragsgegners Rang 1 belegt. Die Kammer verkennt nicht, dass zwischen der letzten Regelbeurteilung des Beigeladenen zu 1 und seiner Anlassbeurteilung ein Zeitraum von nahezu fünf Jahren liegt und es nicht zu Lasten des Beigeladenen zu 1 gewertet werden kann, dass er aus Altersgründen nicht an den letzten Regelbeurteilungsrunden teilgenommen hat. Gleichwohl gibt eine Leistungssteigerung von 3,75 seit der letzten Regelbeurteilung auf die Spitzennote von 5,00 Punkte im Rahmen einer anstehenden Personalmaßnahme Veranlassung, die Veränderungen bei den einzelnen Feststellungen und Bewertungen näher zu begründen. Die Entwicklung seit der letzten Regelbeurteilung muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Daran fehlt es in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 1 völlig. Soweit der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 19.12.2014 z.B. darauf verweist, dass der Beigeladene seit seiner letzten Regelbeurteilung im Jahr 2009 „eine konstant erheblich starke Leistungssteigerung in seiner Vergleichsgruppe gezeigt“ habe, findet dies in der Anlassbeurteilung keinen Niederschlag.
48 
Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass sich soweit ersichtlich eine Bewerbung des Beigeladenen zu 1, die Voraussetzung für die Erstellung einer Anlassbeurteilung ist, nicht in den übersandten Behördenakten befindet.
49 
Der Antrag, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Verpflichtung, die Stelle vorläufig nicht zu besetzen, dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- EUR anzudrohen, bleibt ohne Erfolg. Einem solchen Antrag fehlt nach Auffassung der Kammer das Rechtsschutzbedürfnis, weil nicht zu erwarten ist, dass sich der Antragsgegner über die gerichtliche Entscheidung hinwegsetzt.
50 
Gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 1 ZPO kann zur Erzwingung von Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld verhängt werden; gemäß § 890 Abs. 2 ZPO muss der Verurteilung eine entsprechende Androhung vorausgehen. Die von der Kammer ausgesprochene Verpflichtung, die nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Stellen zum Ersten Polizei-/Kriminalhauptkommissar vorläufig nicht zu besetzen, bindet den Antragsgegner unmittelbar und bedarf daher regelmäßig keiner weiteren Vollziehung in Form der Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Der Antragsgegner ist von Verfassungs wegen nach Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG gehindert, sich über die einstweilige Anordnung hinwegzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom . 21.08.2003 - 2 C 14.02 - juris). Dafür, dass im vorliegenden Fall der Antragsgegner der Verpflichtung zuwider handeln könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte (zur Androhung eines Ordnungsgeldes im beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 05.08.2014 - 3 CE 14.771 - m.w.N.; s. aber auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.02.2012 - 4 S 3153/11 -; juris).
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Beigeladene zu 3 ist an den Verfahrenskosten angemessen zu beteiligen, da er sich durch die Stellung eines Sachantrags einerseits die Möglichkeit einer Kostenerstattung für den Fall des Unterliegens des Antragstellers offengehalten (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), andererseits aber auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, 1. Halbsatz VwGO).
52 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -; juris).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 05/08/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 1. April 2014 wird der Antragsgegnerin aufgegeben, die Stelle Amtsleiter/in des Revisionsamtes nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers
published on 17/06/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2014 - 12 K 4747/13 - wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen K
published on 28/01/2013 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe   1 Der A
published on 22/11/2012 00:00

Tenor Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.

(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen

1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten,
2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.

(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.