Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 17. Apr. 2013 - 7 K 4603/11

published on 17/04/2013 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 17. Apr. 2013 - 7 K 4603/11
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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 2.863,28 EUR für in der Zeit vom 01.10.2007 bis 30.11.2008 für die Beigeladene zu 2 erbrachte Leistungen nach dem Landesblindenhilfegesetz zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Leistungen nach dem Landesblindenhilfegesetz in Höhe von 2.863,28 EUR, die er in der Zeit vom 01.10.2007 bis 30.11.2008 für die 1986 geborene Beigeladene zu 2 aufgebracht hat.
Die Beigeladene zu 2 lebte nach ihrer Geburt zunächst bei ihren Eltern in Korntal im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 1. 1993 erfolgte ihre stationäre Aufnahme in das Christopherusheim in Welzheim im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Am 15.08.2007 wurde sie in das Wohnheim Tobiashaus in Stuttgart im Zuständigkeitsbereich der Beklagten stationär aufgenommen.
Mit Bescheid des seinerzeit zuständigen Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern (LWV) vom 23.04.1992 wurde der Beigeladenen zu 2 ab dem 01.03.1992 Landesblindenhilfe nach dem Landesblindenhilfegesetz Baden-Württemberg (LBlHG) bewilligt. Nachdem die Hilfegewährung durch Bescheid vom 10.03.2003 durch den LWV zum 01.03.2003 zunächst beendet worden war, wurde diese mit Bescheid vom 01.12.2004 für die Zeit ab dem 01.03.2004 bis zum 31.12.2006 erneut vom LWV bewilligt.
Im Rahmen der Verwaltungsreform und der Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände zum 01.01.2005 wurde die Landesblindenhilfe-Akte unter Anwendung des Herkunftsprinzips gemäß § 7 LBlHG an den Beigeladenen zu 1 als örtlich zuständigen Sozialhilfeträger verteilt, da die Beigeladene zu 2 vor der Heimaufnahme in dessen Zuständigkeitsbereich gewohnt hatte.
Mit Schreiben vom 27.06.2005 teilte der Beigeladene zu 1 dem Kläger Folgendes mit: Zum 01.01.2005 habe sich die Zuständigkeit für die Gewährung von Blindenhilfe geändert. Gemäß § 7 LBlHG oblägen die Aufgaben des LBlHG den örtlichen Trägern der Sozialhilfe. Nach § 1 Abs. 1 LBlHG sei der gewöhnliche Aufenthalt des Blinden maßgeblich. Entsprechend § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründe ein Blinder in Baden-Württemberg seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 1 LBlHG überall dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Für die Blindenhilfe sei der Träger des tatsächlichen Aufenthaltes (auch im Heim) zuständig. Die Beigeladene zu 2 lebe im Christopherusheim in Welzheim. Somit sei die Zuständigkeit des Klägers rückwirkend ab 01.01.2005 gegeben. Die Beigeladene zu 1 stelle deshalb ihre Hilfegewährung zum 31.07.2005 ein und bitte um Erstattung der bereits im Zeitraum vom 01.01. bis 31.07.2005 geleisteten Landesblindenhilfe.
Mit Schreiben vom 27.07.2005 teilte der Kläger der Beigeladenen zu 2 mit, dass er für die Gewährung der Landesblindenhilfe zuständig sei und die Auszahlung ab dem 01.08.2005 vornehmen werde. Aus einem Aktenvermerk vom 31.01.2006 ist ersichtlich, dass der Kläger auch den Anspruch auf Kostenerstattung der Beigeladenen zu 1 anerkannt hat.
Am 13.11.2008 informierte die Mutter der Beigeladenen zu 2 den Kläger darüber, dass diese seit dem 15.08.2007 im Wohnheim Tobiashaus in Stuttgart untergebracht sei.
Mit Bescheid vom 09.12.2008 beendete der Kläger die Gewährung der Landesblindenhilfe zum Ablauf des 30.09.2007 (Ziffer 1). In Ziffer 2 des Bescheides heißt es, für die Zeit vom 01.10.2007 bis 30.11.2008 sei Landesblindenhilfe in Höhe von 2.863,28 EUR ausgezahlt worden, obwohl dafür der Kläger nicht mehr zuständig gewesen sei. Die Leistung sei zu Unrecht gewährt worden. Der Kläger gehe davon aus, dass der jetzt zuständige Leistungsträger die Blindenhilfe ab 01.10.2007 gewähre und den zu Unrecht ausbezahlten Betrag direkt an den Kläger erstatte. In der Begründung führt der Kläger aus, die Beigeladene zu 2 habe im August 2007 die Einrichtung gewechselt und lebe nun im Tobiashaus in Stuttgart. Dadurch ändere sich die Behördenzuständigkeit. Gemäß § 5 Abs. 1 LBlHG ende der Anspruch auf Landesblindenhilfe beim Kläger mit Ablauf des Monats, der auf den Monat des Aufenthaltswechsels folge. Die Gewährung der Landesblindenhilfe sei deshalb mit Ablauf des 30.09.2007 einzustellen. Ab 01.10.2007 sei für die Gewährung der Landesblindenhilfe die Beklagte zuständig. Ein neuer Antrag müsse nicht gestellt werden. Der Kläger werde die Beklagte über den Zuständigkeitswechsel informieren. Da dem Kläger der Umzug nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sei, sei für die Monate Oktober 2007 bis November 2008 die Blindenhilfe noch ausbezahlt worden, obwohl der Kläger nicht mehr zuständig gewesen sei. Nach § 5 Abs. 3 LBlHG seien überzahlte Beträge einzuziehen oder anzurechnen. Man gehe davon aus, dass dies behördenintern geregelt werden könne. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, behalte der Kläger sich eine Rückforderung vor. Der Bescheid vom 09.12.2008 wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 10.12.2008 bat der Kläger die Beklagte um Erstattung seiner Aufwendungen für die Zeit vom 01.10.2007 bis 30.11.2008 in Höhe von 2.863,28 EUR (14 Monate á 204,52 EUR) und fügte die Hilfeunterlagen mit der Bitte um Gewährung der Landesblindenhilfe in eigener Zuständigkeit bei. Die Blinde habe sich von 1993 bis August 2007 im Christopherus-Heim in Welzheim befunden. Am 14/15.08.2007 sei sie in die vollstationäre Einrichtung Tobiashaus, die zum Therapeutikum Raphaelhaus e.V. in Stuttgart gehöre, gewechselt. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für die Blindenhilfe ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung, wonach der Träger zuständig sei, in dessen Bereich der Blinde seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Die Vereinbarung zum Herkunftsprinzip (Anm.: der Stadt- und Landkreise in Baden Württemberg u.a. zur örtlichen Zuständigkeit für die Landesblindenhilfe ab dem 01.01.2005) komme in diesem Fall nicht zur Anwendung, da es sich um einen sog. Altfall handele. Da der Kläger erst jetzt von dem Einrichtungswechsel erfahren habe, sei von ihm bis einschließlich November 2008 Landesblindenhilfe gewährt worden.
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Unter Bezugnahme auf ein Rundschreiben des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS) vom 19.09.2008 über die Zuständigkeit bei Gewährung von Blindenhilfe und Landesblindenhilfe an stationär wohnende Empfänger in sog. Altfällen übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2008 die Unterlagen an den Beigeladenen zu 1 mit der Bitte um Gewährung von Landesblindenhilfe in eigener Zuständigkeit.
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Mit Bescheid vom 16.02.2009 bewilligte der Beigeladene zu 1 der Beigeladenen zu 2 ab dem 01.12.2008 Blindenhilfe in Höhe von monatlich 204,52 EUR. Gleichzeitig teilte der Beigeladene zu 1 dem Kläger mit Schreiben vom 16.02.2009 mit, dass er dem geforderten Erstattungsanspruch nicht nachkommen könne. Da er erst am 18.12.2008 durch das Schreiben der Beklagten vom 17.12.2008 von dem Vorgang Kenntnis erhalten habe, sei er erst ab 01.12.2008 für die Gewährung der Landesblindenhilfe zuständig.
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Mit Schreiben vom 09.03.2009 wandte sich der Kläger nochmals an den Beigeladenen zu 1 und machte Kostenerstattung für die Zeit vom 01.10.2007 bis 30.11.2008 in Höhe von 2.863,28 EUR geltend. Er verwies darauf, dass der Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 26.02.2009 die Zuständigkeit für die Gewährung der Landesblindenhilfe ab 01.12.2008 anerkannt habe. Auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Sachverhaltes komme es bei der Beurteilung der Zuständigkeit nicht an. Nach § 5 Abs. 1 LBlHG sei durch den Umzug der Blinden im August 2007 ab 01.10.2007 die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2 begründet worden, unabhängig von deren Kenntnis oder einer Antragstellung. Der Kläger habe in der geltend gemachten Höhe einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, weil ihm in dieser Höhe rechtsgrundlos Aufwendungen entstanden seien und der Beigeladene zu 1 Aufwendungen erspart habe. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sei ein seit langer Zeit allgemein anerkanntes Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts.
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Auf Anfrage des Beigeladenen zu 1 teilte der KVJS mit Schreiben vom 25.03.2009 mit, im vorliegenden Fall sei seit dem 01.10.2007 der Beigeladene zu 1 für die Landesblindenhilfe zuständig. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LBlHG bedürfe es keines neuen Antrages, wenn sich die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe durch Aufenthaltswechsel des Berechtigten innerhalb des Geltungsbereichs des LBlHG ändere. Die Leistungspflicht des bisherigen Trägers ende mit Ablauf des Monats, der auf den Monat des Aufenthaltswechsels folge. Im vorliegenden Fall sei der neue Träger also ab dem 01.10.2007 zuständig. Die Frage sei, ob sich die Zuständigkeit entsprechend dem Landesblindenhilfegesetz nach dem aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt richte oder ob die Vereinbarung zum Herkunftsprinzip angewandt werden solle. Nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der kommunalen Spitzenverbände vom 19.09.2008 handele es sich hier nicht um einen Neufall im Sinne der Vereinbarung zum Herkunftsprinzip, weil der Leistungsbeginn (der Sozialhilfeleistungen) vor dem 01.01.2005 gewesen sei und die Sozialhilfeleistung nicht komplett eingestellt worden sei. Bei der Gewährung von Blindenhilfe und Landesblindenhilfe an stationär wohnende Hilfeempfänger - wie im vorliegenden Fall - werde die Auffassung vertreten, dass auch in Altfällen der Sozialhilfeträger des Herkunftsortes beide Hilfen übernehmen. Nach dem gemeinsamen Rundschreiben vom 22.01.2009 sei diese Auslegung für alle Fälle gedacht, über deren Zuständigkeit in der Vergangenheit nicht abschließend entschieden worden sei. Den Zielen der Vereinbarung zum Herkunftsprinzip folgend, sei diese Auslegung für Fälle gedacht, in denen über die Zuständigkeit für die Landesblindenhilfe neu zu entscheiden sei, wie hier wegen Umzugs in einen anderen Kreis. Demnach sei im vorliegenden Fall seit dem 01.10.2007 der Beigeladene zu 1 für die (Landes-)Blindenhilfe zuständig.
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Mit Schreiben vom 20.05.2009 teilte der Beigeladene zu 1 dem Kläger mit, ein Kostenanspruch scheide schon dem Grunde nach aus. Das Landesblindenhilfegesetz sehe keinen Kostenerstattungsanspruch vor. Auch das SGB X sei nicht anwendbar, da die Blindenhilfe keine Leistung nach § SGB I darstelle. Es gelte das Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Dieses beinhalte ebenfalls keine Regelung über einen Kostenerstattungsanspruch. Auch bestehe kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Grund hierfür sei, dass die Gesetzeslücke - fehlender Kostenerstattungsanspruch - vom Gesetzgeber gewollt sei. Andere Landesblindenhilfegesetze enthielten den Hinweis auf das SGB X, nicht aber das Landesblindenhilfegesetz von Baden-Württemberg. Aus diesem Grund sei der fehlende Ausgleich beabsichtigt. Außerdem seien die Leistungen an die Beigeladene zu 2 nicht rechtsgrundlos erbracht worden, sondern aufgrund des Bewilligungsbescheides, der den rechtlichen Grund der Leistung bilde. Der Kläger habe zwar die Leistung der Landesblindenhilfe durch Bescheid vom 09.12.2008 eingestellt. Dies sei aber rückwirkend nur unter Beachtung des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG zulässig. Damit sei der Einstellungsbescheid rechtswidrig und müsse gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG aufgehoben werden. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bestehe nur, wenn der Kläger einen Erstattungsanspruch gegen die Leistungsberechtigte habe und diese einen Erstattungsanspruch an die Beigeladene zu 2. Beide Ansprüche seien nicht gegeben, da keine rechtsgrundlose Leistung vorliege. Bei der Anerkennung ihrer Zuständigkeit habe die Beigeladene zu 1 sich an die Erläuterungen zu Nr. 1 des Rundschreibens des KVJS, des Landkreistages und des Städtetages Baden-Württemberg vom 19.09.2008 gehalten.
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Mit Schreiben vom 29.06.2009 wandte der Kläger sich daraufhin wegen seines Erstattungsanspruchs an die Beklagte und führte Folgendes aus: Zum Zeitpunkt des Umzugs der Beigeladenen zu 2 im August 2007 habe für Altfälle der Landesblindenhilfe die gesetzliche Zuständigkeitsregelung gegolten, wonach der Sozialhilfeträger örtlich zuständig sei, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsempfängers gelegen habe. Dabei sei bei dauerhafter Heimunterbringung von einem gewöhnlichen Aufenthalt am Heimort auszugehen. Erst in dem Gemeinsamen Rundschreiben vom 19.09.2008 und den Erläuterungen vom 22.01.2009 sei die Auffassung vertreten worden, dass im Falle des gleichzeitigen Bezugs von Landesblindenhilfe und von SGB XII-Leistungen der Sozialhilfeträger des Herkunftsortes beide Hilfearten, also auch die Landesblindenhilfe, übernehmen solle. Diese Regelung solle danach in allen noch nicht entschiedenen Fällen zur Anwendung kommen. Aufgrund dieser Regelung habe die Beigeladene zu 2 ab 01.12.2008 die Gewährung der Landesblindenhilfe übernommen. Für die Kostenerstattung sei jedoch die Zuständigkeit der Beklagten gegeben, da bei rechtzeitiger Kenntnis des Umzugs nach der im September 2007 geltenden Zuständigkeitsregelung deren Zuständigkeit gegeben gewesen sei. Aus diesem Grunde mache der Kläger für die Zeit vom 01.10.2007 bis 30.11.2008 für Landesblindenhilfeaufwendungen Kostenerstattung in Höhe von 2.863,28 EUR geltend.
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Dieser Rechtsauffassung widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2010 und führte aus, die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit bei Wechsel in die stationäre Unterbringung von Landesblindengeldberechtigten sei dahingehend zu beantworten, dass der örtliche Träger der Sozialhilfe des gewöhnlichen Aufenthalts bei Heimaufnahme und damit der Herkunftsort zuständig bleibe. Diese Auslegung ergebe sich zum einen aus § 1 Satz 2 LBlHG, wonach für die LBlHG-Berechtigung auf den Herkunftsort abgestellt werde, und zum anderen aus der Vereinbarung zum Herkunftsprinzip, welche auch für stationär wohnende Bundes- und Landesblindenhilfeempfänger gelten solle und die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers des Herkunftsortes festlege. Darüber hinaus sei in den Empfehlungen des Landkreistages und des Städtetages Baden-Württemberg zur geplanten Gesetzesänderung des Landesblindenhilfegesetzes erklärt worden, dass es allen örtlichen Sozialhilfeträgern ein Anliegen sei, dass für die Landesblindenhilfe derjenige Sozialhilfeträger zuständig sei und bleibe, in dessen Bereich der Heimbewohner seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Heimaufnahme gehabt habe. Soweit im vorgelegten Fall zur Begründung einer örtlichen Zuständigkeit auf das Rundschreiben des KVJS vom 19.09.2008 verwiesen werde, sei anzumerken, dass der KVJS bereits mit seinem nachfolgenden Rundschreiben vom 22.01.2009 darauf hingewiesen habe, dass dieses Rundschreiben lediglich Hinweise für noch nicht entschiedene Altfälle vor der Geltung der Herkunftsvereinbarung, also der Zeit vor dem 01.01.2005, enthalte. Folglich liege die örtliche Zuständigkeit bei stationärer Unterbringung sowohl für Landesblindenhilfeberechtigte als auch für Bundesblindenhilfeberechtigte bei dem Sozialhilfeträger, in dessen Bereich sich der gewöhnliche Aufenthalt vor Heimeintritt befinde. Die Beigeladene zu 2 habe nach ihrer Geburt in Korntal im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 1 bei ihren Eltern gelebt, bevor sie 1993 stationär in das Christopherusheim Welzheim aufgenommen worden sei. Da die Beigeladene zu 2 seit 1993 durchgehend in einer Einrichtung lebe, bleibe der letzte gewöhnliche Aufenthalt vor jeweiligem Eintritt in Ludwigsburg. Diese Einschätzung der Rechtslage decke sich auch damit, dass die Unterbringungskosten für die jeweiligen Aufenthalte seit 01.01.2005 vom Beigeladenen zu 1 getragen würden.
17 
Mit Schreiben vom 23.12.2010 hat die Beklagte einen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede bis zum 31.12.2011 erklärt.
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Mit Schreiben vom 11.01.2011 forderte der Kläger die Beklagte nochmals erfolglos zur Kostenerstattung auf. Die Beklagte sei sachlich und örtlich zuständiger Sozialhilfeträger. Unstreitig liege ein Altfall im Sinne der Landesblindenhilfe vor, da die Blinde bereits am 01.01.2005 stationär untergebracht gewesen sei. Somit scheide die Anwendung der Vereinbarung zum Herkunftsprinzip aus, und die örtliche Zuständigkeit des Leistungsträgers richte sich nach der gesetzlichen Regelung im Landesblindenhilfegesetz. Unstreitig sei auch, dass die Blinde ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Einrichtung habe.
19 
Mit Schriftsatz vom 29.12.2011, eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Klage eingereicht und diese wie folgt begründet:
20 
Gemäß § 7 LBlHG für Baden-Württemberg sei der örtliche Träger der Sozialhilfe sogleich der sachlich zuständige Leistungsträger zur Gewährung der Blindenhilfe. Örtliche Träger der Sozialhilfe seien nach § 1 AGSGB XII die Stadt- und Landkreise. Örtlich zuständig sei nach § 3 LVwVfG die Behörde, in deren Bezirk der Blinde seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Das Landesblindengesetz lasse die Begründung eines maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts auch in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen zu, d.h. der gewöhnliche Aufenthalt sei nicht wie im übrigen Sozialhilferecht geschützt. Blinde, die sich auf absehbare Zeit in Einrichtungen befänden, hätten deshalb dort den für die Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt. Für Blinde, die erst nach der Verwaltungsreform 2005 in eine vollständige Unterbringung gekommen seien bzw. kämen, sei durch eine zwischen den Sozialhilfeträgern getroffene Vereinbarung zum Herkunftsprinzip eine andere Zuständigkeitsregelung getroffen worden: Danach verpflichteten sich die Kreise, das in § 98 Abs. 2 SGB XII zum Ausdruck kommende Herkunftsprinzip auch bei der Landesblindenhilfe zugrunde zu legen. Die Anwendung dieser Vereinbarung scheide jedoch vorliegend aus, da die Blinde bereits seit 1993 durchgängig in vollstationärer Unterbringung sei. Unstreitig sei, dass die Blinde ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Einrichtung Tobiashaus habe, da sie laut Auskunft der Einrichtung seit Heimaufnahme nie länger als 56 Tage im Jahr von der Einrichtung abwesend gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass seit dem Umzug der Blinden in das Tobiashaus Stuttgart die Beklagte sachlich und örtlich für die Gewährung der Landesblindenhilfe zuständig sei. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch sei der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der unabhängig von einer eventuellen Kenntnis der erstattungspflichtigen Behörde existiere. Dieser Erstattungsanspruch sei auf die Rückgewährung rechtsgrundlos erlangter Leistungen gerichtet. Hierbei handele es sich um ein bereits seit langer Zeit allgemein anerkanntes, nicht gesetzlich geregeltes richterrechtlich entstandenes Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts in Anlehnung an den zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch. Erstattungsansprüche nach dieser Regelung kämen auch zwischen Verwaltungsträgern in Betracht. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches seien bezüglich der geforderten Erstattung von Landesblindenhilfe erfüllt. Erstens sei eine Vermögensverschiebung zwischen zwei Rechtsträgern eingetreten, also eine Entreicherung auf der einen und eine Bereicherung auf der anderen Seite. Durch den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Blinden sei die örtliche Zuständigkeit des Klägers für die Gewährung der Landesblindenhilfe entfallen und die Beklagte sei leistungspflichtig geworden. Somit sei korrespondierend zu der Entreicherung beim Kläger eine Ersparnis von Aufwendungen bei der Beklagten als Vermögensvorteil entstanden. Zweitens seien die Zahlungen des Klägers für die Zeit vom 01.10.2007 bis 30.11.2008 ohne Rechtsgrund erfolgt, da dessen örtliche Zuständigkeit für die Landesblindenhilfe in dieser Zeit nicht gegeben gewesen sei und die Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis die Leistung hätte gewähren müssen. Die dritte Anspruchsvoraussetzung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, dass ein Wegfall der Bereicherung eingetreten sei, sei nicht relevant, da sich darauf ein Verwaltungsträger unstreitig nicht berufen könne.
21 
Der Anspruch auf Kostenerstattung sei auch nicht verjährt. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 23.12.2010 auf die Einrede der Verjährung bis 31.12.2011 verzichtet. Die Klageerhebung sei am 29.12.2011 erfolgt, somit eine Verjährung nicht eingetreten.
22 
Es entspreche allgemeiner Auffassung, der sich auch der KVJS, der Landkreistag und der Städtetag Baden-Württemberg anschließe, dass es auch bei Heimwechseln von Blinden, die mindestens seit 01.01.2005 in ununterbrochener stationärer Unterbringung seien (sog. Altfälle), bei der örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers entsprechend der gesetzlichen Regelung bleibe und die Vereinbarung zum Herkunftsprinzip keine Anwendung finde. Dass der Beigeladene zu 1 ab 01.12.2008 die Gewährung der Landesblindenhilfe übernommen habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Beigeladene zu 1 habe die Leistungsgewährung aufgrund des Gemeinsamen Rundschreiben des KVJS, des Landkreistages und des Städtetages Baden-Württemberg vom 19.09.2008 und der hierzu ergangenen Erläuterung vom 22.01.2009 übernommen. In diesen sei die Auffassung vertreten worden, dass im Falle des gleichzeitigen Bezugs von Landesblindenhilfe und von SGB XII Leistungen der Sozialhilfeträger des Herkunftsortes beide Hilfearten, also auch die Landesblindenhilfe, übernehmen solle. Diese Regelung solle in allen noch nicht entschiedenen Fällen zur Anwendung kommen. Eine Anwendung dieser Empfehlung auf den streitgegenständlichen Zeitraum scheide jedoch schon deshalb aus, weil der Zeitpunkt des Heimwechsels vor der Veröffentlichung dieser Empfehlung gelegen habe. Die Empfehlung finde aber auch deshalb keine Anwendung, weil sie sich nur auf noch nicht entschiedene Fälle beziehe und hier bereits im Jahr 2005 eine Entscheidung hinsichtlich der Zuständigkeit getroffen worden sei. Im Übrigen handele es sich lediglich um eine Empfehlung, die nicht vergleichbar sei mit der verbindlichen Regelung zum Herkunftsprinzip, der sämtliche Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg beigetreten seien.
23 
Auch aus § 1 Abs. 2 LBlHG ergebe sich nichts anderes. Diese Regelung sei nur für Leistungsempfänger, die außerhalb von Baden-Württemberg stationär untergebracht seien, anwendbar. Eine Anwendung des Herkunftsprinzips für stationär untergebrachte Blinde innerhalb Baden-Württembergs lasse sich daraus nicht herleiten. Ansonsten wäre die Vereinbarung zum Herkunftsprinzip, soweit sie sich auf die Landesblindenhilfe beziehe, nicht notwendig gewesen.
24 
Die Blinde selbst habe aufgrund des Landesblindenhilfegesetzes gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Landesblindenhilfe für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 30.11.2008. Die Vereinbarung zum Herkunftsprinzip entfalte gegenüber der Blinden keine Wirkung, da das Gesetz und die sich hieraus ergebende Zuständigkeitsregelung höherrangig zu bewerten sei als die Vereinbarung zum Herkunftsprinzip. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei die Beklagte die leistungspflichtige Behörde und nicht - wie die Beklagte fälschlicherweise annehme - der Beigeladene zu 1.
25 
Der Kläger beantragt,
26 
die Beklagte zu verpflichten, ihm die für die leistungsberechtigte Beigeladene zu 2 für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 30.11.2008 aufgewendete Landesblindenhilfe in Höhe von 2.863,28 EUR zu erstatten.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
Sie trägt zur Begründung Folgendes vor:
30 
Die Beklagte sei nicht ungerechtfertigt bereichert und ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Klägers liege nicht vor. Die Beklagte sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der zuständige Träger der Landesblindenhilfe gewesen. Vielmehr sei der Beigeladene zu 1 zuständiger Sozialhilfeträger im Sinne des § 7 LBlHG. Der Beigeladene zu 1 sei im Wege der Rechtsnachfolge und nach Auflösung des früher zuständigen Landeswohlfahrtsverbandes als örtlich zuständiger Sozialhilfeträger gemäß § 7 LBlHG Baden-Württemberg zuständig geworden. Der Kläger selbst habe außergerichtlich gegenüber dem Beigeladenen zu 1 Kostenerstattung für den streitgegenständlichen Zeitraum geltend gemacht. Vor dem 01.01.2005 sei die Landesblindenhilfe vom damals noch zuständigen Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern (LWV) gewährt worden. Nach der Auflösung des LWV zum 31.12.2004 sei die sachliche Zuständigkeit auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe übergegangen. Durch die Verwaltungsstrukturreform im Jahr 2004 habe der Landesgesetzgeber die sachliche Zuständigkeit für die Sozialhilfe und die Blindenhilfe neu geregelt und vom überörtlichen Träger - den Landeswohlfahrtsverbänden - auf den örtlich zuständigen Stadt- und Landkreis als den örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen. Nach der Übergangsregelung des § 12 WohlfVbdAuflG BW trete der örtlich ab dem 01.01.2005 zuständige Stadt- und Landkreis in den übergegangenen Leistungsfällen in die Rechte und Pflichten des bisherigen Landeswohlfahrtsverbandes ein. Aus der Bezugnahme auf die ab dem 01.01.2005 bestehende örtliche Zuständigkeit sei zu schließen, dass sich diese nach den ab dann geltenden Regelungen, also nach § 98 SGB XII, beurteile. Hierüber habe bei allen Stadt- und Landkreisen Einigkeit bestanden, und es sei zusätzlich die Herkunftsvereinbarung abgeschlossen worden, in die ausdrücklich auch die Blindenhilfe aufgenommen worden sei. Gemäß § 7 LBlHG oblägen die Aufgaben nach diesem Gesetz den örtlichen Trägern der Sozialhilfe. Die örtliche Zuständigkeit für die Landesblindenhilfe richte sich daher nicht nach der allgemeinen Regelung des § 3 LVwVfG, sondern sei nach den besonderen Zuständigkeitsregelungen für den Sozialhilfeträger gemäß § 98 SGB XII zu beurteilen, wobei für stationäre Leistungen die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 SGB XII geregelt sei. Dies sei für die Bundesblindenhilfe gemäß § 72 SGB XII in Fällen, in denen eine stationäre Unterbringung des Leistungsberechtigten vorliege, vom Bundesverwaltungsgericht bereits durch Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 25/04 -entschieden worden. Gemäß § 98 Abs. 2 SGB XII gelte für stationäre Leistungen, dass der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig sei, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hätten. Seien bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder trete nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, sei der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend gewesen sei, entscheidend. Die Aufrechterhaltung ergebe sich aus der entsprechenden Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII. Das Tatbestandsmerkmal des gewöhnlichen Aufenthalts sei durch das Merkmal des tatsächlichen Aufenthalts bei Einsetzen der stationären Leistung zu ersetzen. Von daher sei als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit der tatsächliche Aufenthalt am Anfang der Anstaltskette zu suchen, auch wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt Leistungen geltend gemacht würden.
31 
Im vorliegenden Fall habe sich die Beigeladene zu 2 im streitgegenständlichen Zeitraum in einer ununterbrochenen Anstaltskette befunden, abgesehen von einem nicht leistungsrelevanten Urlaub zu Hause. Das habe zur Folge, dass die einmal begründete örtliche Zuständigkeit durch den nahtlosen Wechsel der stationären Einrichtungen nicht geändert worden sei. Dementsprechend sei die Kostenerstattung abgelehnt und wegen der Landesblindenhilfegewährung für die Beigeladene zu 2 an den örtlich zuständigen Beigeladenen zu 1 als letzten gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers vor der stationären Unterbringung verwiesen worden. Der Kläger habe die Landesblindenhilfegewährung an den Beigeladenen zu 1 in örtlicher Zuständigkeit abgegeben, und dieser gewähre laufend Leistungen der Landesblindenhilfe und der Eingliederungshilfe.
32 
Die Geltung des Herkunftsprinzips könne darüber hinaus aus § 1 Abs. 1 Satz 2 LBlHG selbst hergeleitet werden. Danach seien landesblindenhilfeberechtigt auch die Blinden, welche sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhielten, wenn vor der Aufnahme in die Einrichtung ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Land Baden-Württemberg gewesen sei und sie nicht nach der Regelung im Aufenthaltsland Blindengeld erhielten. Durch diese Regelung werde deutlich, dass im Fall der Heimaufnahme, auch wenn dorthin der Aufenthaltswechsel erfolge, weiterhin für die Landesblindenhilfeberechtigung der gewöhnliche Aufenthalt des Berechtigten vor der Aufnahme entscheidend sei, außer, wenn dort ebenfalls und vorrangig Landesblindenhilfegeld nach dem Aufenthaltsland bezogen werden könne.
33 
Die Beklagte sei aus den oben dargestellten Gründen nicht rechtsgrundlos bereichert. Vielmehr werde von der Beklagten für die örtliche Zuständigkeit das Herkunftsprinzip sowie die Herkunftsvereinbarung, welche bereits 2004 zwischen allen Stadt- und Landkreisen Baden-Württembergs abgeschlossen worden sei, angewandt. Im Übrigen enthalte das Landesblindenhilfegesetz Baden-Württemberg wie vom Beigeladenen zu 1 zutreffend ausgeführt keine Regelungen für die Kostenerstattung zwischen beteiligten Trägern der Landesblindenhilfe, welche durch einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu füllen wäre. Da eine solche vom Gesetzgeber auch nicht gewollt gewesen sei, handele es sich nicht um eine planwidrige Gesetzeslücke, welche durch einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu füllen sei. Der Gesetzgeber habe vielmehr erwartet, dass sich die Stadt- und Landkreise im Wege einer Vereinbarung zur Umsetzung des sogenannten Herkunftsprinzips verpflichten, soweit dies nicht bereits bundesgesetzlich geregelt sei, wie es sich bereits aus der dort genannten Grundlage des § 21 a Abs. 3 FAG (inzwischen § 22 FAG) ergebe. Dies bedeute konkret, dass für alle Hilfsmaßnahmen in der Behindertenhilfe der Stadt- oder Landkreis Kostenträger sei, in dem der Betroffene vor Beginn der Maßnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Damit würden die finanziellen Risiken für die Landkreise begrenzt, die eine überdurchschnittliche Versorgungsstruktur aufwiesen. Entsprechend dem Wunsch der überdurchschnittlich mit Sozialhilfeaufgaben belasteten Landkreise sei ein Eingliederungshilfelastenausgleich in den Gesetzesentwurf neu aufgenommen worden. Unter Nr. 12 der Herkunftsvereinbarung sei geregelt, dass, soweit im Einzelfall die Übertragung der Zuständigkeit aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen sei, die vorstehenden Regelungen als Vereinbarung zur Kostenerstattung gelten.
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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
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Die Beigeladene zu 2 hat sich auch nicht inhaltlich zur Klage geäußert.
36 
Der Beigeladene zu 1 trägt zur Sache vor, die Beklagte sei der örtlich zuständige Träger für die Durchführung der Landesblindenhilfe. Dies ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Ziff. 3 a LVwVfG. Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz schließe das SGB X aus, da die Landesblindenhilfe keine Leistung nach SGB I darstelle. Die örtliche Zuständigkeit sei zum einen in § 3 LVwVfG geregelt und zum anderen in § 98 SGB XII. Das SGB XII sei aber für die Landesblindenhilfe nicht maßgeblich. Damit verbleibe es bei der Regelung des § 3 LVwVfG. Danach sei der Träger zuständig, in dessen Bezirk die Beigeladene zu 2 den gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Diesen habe sie mit dem Wechsel ins Tobiashaus in Stuttgart begründet, weil sie sich ab dem Wechsel bis auf Weiteres in Stuttgart aufhalten wolle. Dem widerspreche auch § 7 LBlHG nicht. Danach oblägen die Aufgaben dem örtlichen Träger der Sozialhilfe. Diese Vorschrift bringe zum Ausdruck, dass sachlich der Sozialhilfeträger zuständig sei. Hier sei aber die örtliche Zuständigkeit im Streit. Diese bestimme sich durch § 3 LVwVfG.
37 
Allerdings scheide der vom Kläger geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch aus. Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei, dass eine öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebung rechtsgrundlos erfolge. Dieses Tatbestandsmerkmal sei nicht erfüllt, da der Kläger die Leistung nicht ohne Rechtsgrund erbracht habe. Die Leistung beruhe auf einem bestandskräftigen Verwaltungsakt an den Leistungsberechtigten. Nach dem Landesblindenhilfegesetz bestehe kein Erstattungsanspruch zwischen den Trägern der Sozialhilfe. Die Konsequenz sei, dass die Beigeladene zu 2 nach ihrem Umzug in das Tobiashaus die Blindenhilfe beim Beklagten auch für die Vergangenheit geltend machen könne. Dies ergebe sich daraus, dass sie gemäß § 5 LBlHG bei einem Umzug keinen erneuten Antrag auf Blindenhilfe stellen müsse. Der Kläger habe grundsätzlich die Möglichkeit, den Bescheid für die Zeit ab Umzug aufzuheben und sich die Blindenhilfe vom Leistungsberechtigten erstatten zu lassen. Auch damit sei die Interessenlage aller Beteiligten gewahrt. Selbst wenn ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bestünde, so wäre dieser jedenfalls gegen den Beigeladenen zu 1 verjährt. Die Einrede der Verjährung werde ausdrücklich erhoben.
38 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsake sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
39 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 u. 3, § 101 Abs. 2 VwGO).
40 
Die Klage ist zulässig und begründet.
41 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Leistungen nach dem Landesblindenhilfegesetz in Höhe von 2.863,28 EUR, die er in der Zeit vom 01.10.2007 bis 30.11.2008 für die Beigeladene zu 2 aufgebracht hat.
42 
Der Kläger kann sich für seine Forderung auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch berufen. Dieser als eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts anerkannte Anspruch eröffnet die Möglichkeit, Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen dort rückgängig zu machen, wo es - wie im vorliegenden Fall - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt. Durch die Rückgängigmachung solcher rechtsgrundlosen Leistungen wird der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verwirklicht. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Ersatzanspruch findet sowohl im Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung als auch zwischen Hoheitsträgern Anwendung. Geklärt ist auch, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nicht nur gleichsam die Kehrseite zu Unrecht erbrachter Leistungen darstellt, sondern er auch rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen, die „in sonstiger Weise“ erfolgt sind, umfasst (vgl. grundsätzlich Schoch, Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, Jura 1994, 82 ff.; Gurlit in Erichsen/Ehlers, Hrsg., Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl., § 35 Rdnr. 24 ff.; jeweils m.w.N.; s. auch BVerwG, Urteile vom 12.03.1985 - 7 C 48/82 - und vom 17.09.1970 - II C 48.68 -; jeweils juris)
43 
Für das Sozialrecht ist die Fallgestaltung, dass ein nicht verpflichteter Leistungsträger anstelle des verpflichteten Leistungsträgers dem anspruchsberechtigten Bürger eine Leistung gewährt, in §§ 102 ff. SGB X gesetzlich geregelt. Zwar haben die Regelungen im Landesblindenhilfegesetz Baden-Württemberg (im Folgenden: LBlHG) sozialrechtlichen Charakter, was die Heranziehung des SGB X als Verfahrensrecht nahelegen würde. Dieses gilt nach seinem § 1 jedoch nur für Verwaltungstätigkeit „nach diesem Gesetzbuch“, d. h. also dem Sozialgesetzbuch insgesamt und den in § 68 SGB I aufgezählten (Bundes-)Gesetzen. Die vorgenannten Verfahrensvorschriften gelten daher nicht für die Landesblindenhilfe, denn eine entsprechende Anwendung des SGB X ist dort - im Gegensatz zu anderen Ländergesetzen (vgl. etwa Art. 7 Abs. 1 BayBlindG) - nicht angeordnet. Dies hat u.a. zur Folge, dass für das Verwaltungsverfahren in der Landesblindenhilfe das allgemeinere Landesverwaltungsverfahrensgesetz gilt, soweit das LBlHG selbst keine Regelung trifft (so auch LSG BW, Urteil vom 21.09.2006 - L 7 SO 5514/05 -; VG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2009 - 12 K 1614/09 -; jeweils juris).
44 
Sind vorrangige Spezialregelungen nicht einschlägig, kommt im Verhältnis zwischen Hoheitsträgern bei rechtsgrundlos erbrachten Leistungen der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zur Anwendung (vgl. etwa Bay. VGH, Urteil vom 26.01.1993 - 12 B 90.2923 -, NVwZ 1993, 794 ff.; OVG Münster, Urteil vom 22.07.1986 - 12 A 373/85 -, NVwZ-RR 1988, 46 ff.; jeweils m.w.N.; weitere Fallbeispiele in Schoch, a.a.O., S. 85).
45 
Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Erstattungsanspruch sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ausgleichspflichtige Vermögenslage ist hier „auf andere Weise“, nämlich durch einen gesetzlichen Wechsel der Behördenzuständigkeit, herbeigeführt worden. Der Kläger hat in der Zeit vom 01.10.2007 bis 30.11.2008 für die Beigeladene zu 2 Leistungen nach dem LBlHG erbracht, obwohl er dafür nicht (mehr) zuständig war, sondern die Zuständigkeit wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Beigeladenen zu 2 im Tobiashaus in Stuttgart ab dem 01.10.2007 auf die Beklagte übergegangen war.
46 
Die Beigeladene zu 2 ist am 15.08.2007 aus dem Christopherusheim in Welzheim im Zuständigkeitsbereich des Klägers in das Tobiashaus in Stuttgart im Zuständigkeitsbereich der Beklagten umgezogen und hat dort, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt genommen. Damit endete gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 2.HS LBliHG die Leistungspflicht des bis zum Aufenthaltswechsels zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe mit Ablauf des Monats, der auf den Monat des Aufenthaltswechsels folgt, m.a.W. der Kläger war ab dem 01.10.2007 nicht mehr für Leistungen an die Beigeladene zu 2 zuständig. Eine dem § 98 Abs. 2 SGB XII vergleichbare Regelung, die dazu führt, dass bei Aufnahme bzw. fortdauerndem Aufenthalt in stationären Einrichtungen wie z.B. Heimen regelmäßig der Sozialhilfeträger des Herkunftsortes leistungspflichtig ist und bleibt, war im maßgeblichen Zeitraum im LBlHG nicht enthalten. Eine solche Regelung ist erst mit Wirkung vom 01.01.2013 in § 7 Abs. 2 LBlHG eingeführt worden (Gesetz vom 09.10.2012, GBl. S. 545). Bis dahin war für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auch im Falle stationärer Unterbringung - als maßgebliches Verfahrensrecht, s.o., - allein § 3 LVwVfG maßgebend. Nach dessen § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, grundsätzlich die Behörde zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
47 
Etwas anderes folgt auch nicht aus § 7 Abs. 1 LBlHG, wonach die Aufgaben nach dem LBlHG den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegen. Die Regelung in § 7 Abs. 1 LBlHG ist im Zusammenhang mit der Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände zum 01.01.2005 zu sehen. Während nach der bis dahin geltenden Fassung des § 7 Abs. 1 LBlHG die Aufgaben nach diesem Gesetz „den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe“ oblagen, wurde die Regelung mit Wirkung vom 01.01.2005 neu gefasst und die Aufgaben der Landesblindenhilfe den „örtlichen Trägern der Sozialhilfe“ übertragen. § 7 Abs. 1 LBlHG trifft insoweit eine Aussage über die sachliche Zuständigkeit in der Landesblindenhilfe, regelt aber nicht, welcher örtliche Träger der Sozialhilfe im Einzelfall zuständig ist.
48 
Eine andere rechtliche Beurteilung folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2004 (- 5 C 25/04 -, DVBl 2005, 783 ff.), da dieses für die Blindenhilfe nach § 67 BSHG (jetzt § 72 SGB XII) ergangen und auf § 97 BSHG gestützt ist, nicht aber für die Landesblindenhilfe nach LBlHG gilt.
49 
Allein vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund ist auch die von den Beteiligten vorgelegte, am 01.01.2005 in Kraft getretene „Vereinbarung zum Herkunftsprinzip“ zu verstehen, die die Stadt und Landkreise in Baden-Württemberg auf der Grundlage des § 21a Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz (FAG) geschlossen haben. In Ziffer 4 dieser Vereinbarung haben die Kreise sich verpflichtet, das in § 98 Abs. 2 SGB XII und 98 Abs. 5 SGB XII (in der Fassung ab 01.01.2005) zum Ausdruck kommende Herkunftsprinzip bei allen stationären Leistungen und bei Leistungen in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten durchgängig zugrunde zu legen. Dies gelte auch für alle gleichzeitig erforderlichen Leistungen und sie Leistungen der Landesblindenhilfe.
50 
Die Rechtslage betreffend die örtliche Zuständigkeit für die Blindenhilfe nach § 67 BSHG / § 72 SGB XII und die Landesblindenhilfe nach dem LBlHG sowie den Geltungsbereich der Vereinbarung zum Herkunftsort haben der KVJS und die kommunalen Spitzenverbände in der Folgezeit in verschiedenen Rundschreiben an die Stadt- und Landkreise klargestellt. Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit bei Heimfällen hat der KVJS in seinem Schreiben vom 15.04.2005 Folgendes ausgeführt:
51 
„1. Örtliche Zuständigkeit bei Heimfällen
52 
1.1 Örtliche Zuständigkeit in Fällen des Bezugs von Landesblindenhilfe bzw. Blindenhilfe schon vor dem 01.01.2005 (Altfälle)
53 
Dies bezieht sich vor allem auf die von den Landeswohlfahrtsverbänden an die Landratsämter und Städte zum 31.12.2004 übergebenen laufenden Blindenhilfefälle. Bei den genannten „Altfällen“ bleibt es ab 2005 bei der gesetzlichen Zuständigkeit.
54 
1.1.1 Altfälle Landesblindenhilfe nach dem LBHG
55 
Für Leistungen der Landesblindenhilfe für Heimbewohner ist der Träger des gewöhnlichen Aufenthalts vor Heimaufnahme (Herkunftskreis) zuständig. Das Landesblindenhilfegesetz Baden-Württemberg lässt allerdings die Begründung eines für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts auch in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen zu, d.h. der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht wie im übrigen Sozialhilferecht geschützt. Folglich fallen alle Empfänger von Landesblindenhilfe, die sich auf nicht absehbare Zeit in Heimen befinden und als „Altfall“ von den Landeswohlfahrtsverbänden übernommen wurden, in die Zuständigkeit des örtlichen Trägers, in dessen Bereich sich das Heim befindet. …
56 
1.1.2 Altfälle Blindenhilfe nach § 67 BSHG / § 72 SGB XII
57 
Nach § 97 BSHG / 98 SGB XII ist der Träger des tatsächlichen Aufenthalts (auch im Heim) zuständig.
58 
Bis zum 31.12.2004 wurde das Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeiten durch eine Vereinbarung zwischen den Landeswohlfahrtsverbänden Baden und Württemberg-Hohenzollern dadurch vermieden, dass die für die Landesblindenhilfe festgestellte örtliche Zuständigkeit auch auf den Aufstockungsbetrag nach § 67 BSHG angewandt wurde.
59 
Da für diese „Altfälle“ die Vereinbarung zum Herkunftsprinzip nicht gilt, sondern die gesetzlichen Regelungen anzuwenden sind, kann es wegen der gesetzlich unterschiedlichen Zuständigkeitsregelungen in § 1 Landesblindenhilfegesetz und in § 98 SGB XII (für den Aufstockungsbetrag an Blindenhilfe nach § 72 SGB XII) in einigen wenigen Fällen zu unterschiedlichen Zuständigkeiten kommen. Als Folge davon können für die Landesblindenhilfe und die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII verschiedene örtliche Träger zuständig sein …
Die Zuteilung der Akten durch die Landeswohlfahrtsverbände erfolgte jedoch nach der gesetzlichen Zuständigkeit für die Landesblindenhilfe.
60 
1.2 Örtliche Zuständigkeit in Fällen des Anspruchsbeginns auf Landesblindenhilfe und Blindenhilfe ab dem 01.01.2005 (Neufälle)
61 
Ab 01.01.2005 neu auftretende Fälle sind innerhalb Baden-Württembergs nach Nr. 4 der Vereinbarung zum Herkunftsprinzip … zu behandeln. Dadurch ist für die Gewährung der Landesblindenhilfe und Blindenhilfe gewährleistet, dass, abweichend von § 1 des Landesblindenhilfegesetzes, bei Heimfällen innerhalb Baden-Württembergs stets der gewöhnliche Aufenthaltsort vor Heimaufnahme für die örtliche Zuständigkeit maßgebend ist.“
62 
Das Schreiben des KVJS vom 15.04.2005 gibt die Rechtslage zutreffend wieder. Im Hinblick auf die Geltung der zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Vereinbarung zum Herkunftsprinzip stellt das Rundschreiben auch zutreffend klar, was unter Altfällen, bei denen es bei der gesetzlichen Zuständigkeit bleibt, und Neufällen, bei denen die o.g. Vereinbarung gilt, zu verstehen ist. Altfälle sind nach Ziff. 1.1 Fälle des Bezugs von Landesblindenhilfe bzw. Blindenhilfe schon vor dem 01.01.2005. Für diese gilt die Vereinbarung zum Herkunftsprinzip nicht, so dass es zu einem Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeiten kommen kann. Neufälle sind demgegenüber nach Ziff. 1.2 Fälle des Anspruchsbeginns auf Landesblindenhilfe und Blindenhilfe ab dem 01.01.2005. Nur die ab 01.01.2005 neu auftretenden Fälle sind innerhalb Baden-Württembergs nach Nr. 4 der Vereinbarung zum Herkunftsprinzip zu behandeln.
63 
In einem weiteren Rundschreiben vom 07.06.2006 haben der KVJS und der Landkreis- und Städtetag die Zuständigkeit für Altfälle der Blindenhilfe nochmals erläutert:
64 
„Blindenhilfe nach § 72 SGB XII an Heimbewohner ist, unabhängig davon, ob die Heimunterbringung wegen Blindheit oder aus einem anderen Grund erforderlich ist, vom Sozialhilfeträger des Herkunftsortes (gA) zu tragen. Dies ergibt sich aus einem erst nach Versendung des Rundschreibens des KVJS vom 15.04.2005 bekannt gewordenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2004 (Az. 5 C 25.04).
65 
Für Fälle, die ab 01.01.2005 neu bewilligt werden, ist die örtliche Zuständigkeit innerhalb Baden-Württembergs für Blindenhilfe und Landesblindenhilfe auch durch die Vereinbarung zum Herkunftsprinzip eindeutig geregelt. War der Hilfebeginn vor dem 01.01.2005, bleibt es nach unserer Empfehlung bei der Zuständigkeit, die vor dem 01.01.2005 begründet wurde, es sei denn, über die Hilfe ist derzeit noch nicht entschieden.
66 
Dies bedeutet, dass es is Altfällen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII i.d.R. bei der unter Nr. 1.1.2 des KVJS-Rundschreibens vom 15.04.2006 (Anm.: gemeint wohl 15.04.2005) beschriebenen Zuständigkeit bleibt und somit der Sozialhilfeträger zuständig ist, in dessen Bereich sich der Blindenhilfeempfänger in der stationären Einrichtung befindet. (Auch für Altfälle der Landesblindenhilfe ist der Träger des tatsächlichen Aufenthalts - Heimort - zuständig, sofern sich der Leistungsempfänger auf Dauer im Heim aufhält - vgl. Nr. 1.1.1 des KVJS-Rundschreibens.)“
67 
Mit Rundschreiben vom 19.09.2008 haben der KVJS und der Landkreis- und Städtetag nach dreijähriger Praxis-Anwendung nochmals zur Auslegung der Vereinbarung zum Herkunftsprinzip Stellung genommen. Dort heißt es zum Geltungsbereich der Vereinbarung:
68 
„Alle Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg sind der Vereinbarung beigetreten.
69 
Die Vereinbarung zum Herkunftsprinzip gilt nur für Neufälle, die nach dem 01.01.2005 auftraten. Für alle Fälle mit Beginn vor dem 01.01.2005 bleiben die bisherigen Zuständigkeiten bestehen (Altfälle).
70 
Ein Altfall mit Leistungsbeginn vor dem 01.01.2005 wird nur dann zum Neufall, wenn die gewährte Sozialhilfe komplett eingestellt wird. Somit liegt ein Neufall nicht vor bei Wechsel der Einrichtung bzw. der Einrichtungsart oder bei Wechsel der Hilfeart z.B. von Eingliederungshilfe auf Hilfe zur Pflege…
71 
Bei Gewährung von Blindenhilfe und Landesblindenhilfe an stationär wohnende Empfänger wird die Auffassung vertreten, dass entgegen bisher geäußerter Meinungen zur Vermeidung von Doppelzuständigkeiten der Sozialhilfeträger des Herkunftsortes beide Hilfen auch in Altfällen übernimmt. Damit wäre die Handhabung bei Altfällen der Neufallpraxis angepasst. …
72 
Durch Änderung der Landesblindenhilfegesetzes soll die Zuständigkeit an das SGB XII angeglichen werden, so dass die bestehende Differenzierung künftig behoben sein dürfte.“
73 
Da die Formulierung des vorletzten Absatzes in der Praxis zu Missverständnissen geführt hat, wurde schließlich mit Rundschreiben vom 22.01.2009 nochmals eine Klarstellung vorgenommen:
74 
„Deshalb stellen wir klar, dass diese Auslegung nur für Fälle gedacht war, über deren Zuständigkeit in der Vergangenheit nicht abschließend entschieden war. Eine Verschiebung der Zuständigkeit für bereits entschiedene Fälle war nicht gewollt.
75 
Auch der derzeitige Gesetzentwurf zur Änderung des Landesblindenhilfegesetzes enthält lediglich eine Regelung für in Zukunft auftretende Fälle …“
76 
Aus alledem ergibt sich, dass die Beklagte sich für ihre Auffassung nicht auf die Geltung der Vereinbarung zum Herkunftsort berufen kann, da es sich bei der Gewährung von Landesblindenhilfe an die Beigeladene zu 2 nicht um einen Fall handelt, der nach dem 01.01.2005 aufgetreten ist (sog. Neufall) und für den die Vereinbarung Geltung beansprucht. Da die Beigeladene zu 2 sich bereits seit 1993 in einer stationären Einrichtung befindet und über die Gewährung von Landesblindenhilfe bereits vor dem 01.01.2005 entschieden wurde, liegt vielmehr ein sog. Altfall vor, für den die ab 01.01.2055 in Kraft getretene Vereinbarung nicht (rückwirkend) gilt, was auch der KVJS und die kommunalen Spitzenverbände in ihren diversen Rundschreiben klargestellt haben. Die missverständlichen Ausführungen im Rundschreibens vom 22.01.2009 wurden im Rundschreiben vom 22.01.2009 klargestellt. Wie bereits im Rundschreiben vom 19.09.2008 ausgeführt, macht ein nach dem 01.01.2005 erfolgter bloßer Wechsel der Einrichtung einen Altfall nicht zu einem Neufall. Die Auskunft des KVJS an den Beigeladenen zu 1 vom 25.03.2009 zu 1 steht dazu in einem nicht nachvollziehbaren Widerspruch.
77 
Gilt aber die Vereinbarung zum Herkunftsort im Fall der Beigeladenen zu 2 nicht, bleibt es bezüglich der örtlichen Zuständigkeit bei der gesetzlichen Regelung, nämlich der Zuständigkeit des jeweiligen örtlichen Trägers des Heimortes. Auf dieser gesetzlichen Grundlage hatte 2005 auch der Kläger die Hilfegewährung übernommen, da die Beigeladene zu 2 seinerzeit im Christopherusheim in Welzheim stationär untergebracht war. Die Beklagte war daher, nachdem die Beigeladene zu 2 am 15.08.2007 in das Tobiashaus umgezogen war, gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 2. HS LBlHG als Träger der Sozialhilfe des Heimortes ab dem 01.10.2007 für die Leistung von Landesblindenhilfe an die Beigeladene örtlich zuständig. Die von der Beklagten angenommene, § 98 Abs. 2 SGB XII entsprechende Zuständigkeitsregelung, nach der es auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in die stationäre Einrichtung ankommt, hat erst zum 01.01.2013 als § 7 Abs. 2 LBlHG Eingang in das Landesblindenhilfegesetz gefunden.
78 
Die Vermögensverschiebung ist auch rechtsgrundlos i.S.d. Voraussetzungen eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs erfolgt.
79 
Zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs muss die Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt oder der Rechtsgrund muss später weggefallen sein. Beruht die Vermögensverschiebung auf einem Verwaltungsakt, ist auf dessen Rechtswirksamkeit (nicht: Rechtmäßigkeit) abzustellen (vgl. Schoch, a.a.O., S. 86 f.).
80 
Im vorliegenden Fall hat der dargestellte Wechsel der örtlichen Zuständigkeit durch den Umzug der Beigeladenen zu 2 zur Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung führen. Der vom Kläger der Beigeladenen zu 2 erteilte Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem Landesblindenhilfegesetz dürfte daher von vornherein nicht zur Rechtfertigung der späteren, durch den gesetzlichen Behördenwechsel bedingten Vermögensverschiebung dienen können. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Der Kläger hat mit Bescheid vom 09.12.2008 die Gewährung der Landesblindenhilfe rückwirkend zum Ablauf des 30.09.2007 eingestellt. Der Bescheid wurde von der Beigeladenen zu 2 nicht angefochten und ist daher bestandskräftig geworden. Ein rechtswirksamer Bewilligungsbescheid, der die Leistung des Klägers an die Beigeladene zu 2 über den 01.10.2007 hinaus rechtfertigen könnte, liegt daher nicht vor.
81 
Die Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung ist bei einer Vermögensverschiebung innerhalb öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen ausgeschlossen. Ein Hoheitsträger kann sich wegen seiner Gesetzesbindung nicht auf Entreicherung berufen. Art. 20 Abs. 3 GG schließt ein „Vertrauen“ der Verwaltung aus, von einem rechtswidrigen Zustand profitieren zu können (vgl. Gurlit in Erichsen/Ehlers, a.a.O., § 35 Rdnr. 27 m.w.N.).
82 
Der Erstattungsanspruch ist auch nicht verjährt. Die vierjährige Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche gemäß § 113 SGB X dürfte nicht unmittelbar anwendbar sein, da kein Erstattungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch vorliegt. Im Übrigen hat die Beklagte mit Schreiben vom 23.12.2010 einen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede bis zum 31.12.2011 erklärt, und mit Klageerhebung am 29.12.2011 ist die Hemmung der Verjährung eingetreten (vgl. § 113 Abs. 2 SGB X, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Wollte man mangels einer spezialgesetzlichen Regelung für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB zugrunde legen (so für die damals noch 30jährige Verjährungsfrist OVG Lüneburg, Urteil vom 26.08.1987 - 9 A 143/86 -, juris), wäre Verjährung ebenfalls noch nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist hätte dann entsprechend § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit Ablauf des 31.12.2008 zu laufen begonnen, und eine Hemmung der Verjährung wäre rechtzeitig durch Klageerhebung am 29.12.2011 eingetreten, ohne dass die Beklagte zuvor die Verjährungseinrede geltend gemacht hätte.
83 
Bedenken gegen die Höhe des Erstattungsanspruchs (14 Monate á 204,52 EUR) sind weder dargelegt noch ersichtlich.
84 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei (vgl. § 188 S. 2 2. HS VwGO).
85 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor, da die Entscheidung einen Einzelfall (Altfall) und auslaufendes Recht betrifft und nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.

Gründe

 
39 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 u. 3, § 101 Abs. 2 VwGO).
40 
Die Klage ist zulässig und begründet.
41 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Leistungen nach dem Landesblindenhilfegesetz in Höhe von 2.863,28 EUR, die er in der Zeit vom 01.10.2007 bis 30.11.2008 für die Beigeladene zu 2 aufgebracht hat.
42 
Der Kläger kann sich für seine Forderung auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch berufen. Dieser als eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts anerkannte Anspruch eröffnet die Möglichkeit, Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen dort rückgängig zu machen, wo es - wie im vorliegenden Fall - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt. Durch die Rückgängigmachung solcher rechtsgrundlosen Leistungen wird der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verwirklicht. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Ersatzanspruch findet sowohl im Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung als auch zwischen Hoheitsträgern Anwendung. Geklärt ist auch, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nicht nur gleichsam die Kehrseite zu Unrecht erbrachter Leistungen darstellt, sondern er auch rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen, die „in sonstiger Weise“ erfolgt sind, umfasst (vgl. grundsätzlich Schoch, Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, Jura 1994, 82 ff.; Gurlit in Erichsen/Ehlers, Hrsg., Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl., § 35 Rdnr. 24 ff.; jeweils m.w.N.; s. auch BVerwG, Urteile vom 12.03.1985 - 7 C 48/82 - und vom 17.09.1970 - II C 48.68 -; jeweils juris)
43 
Für das Sozialrecht ist die Fallgestaltung, dass ein nicht verpflichteter Leistungsträger anstelle des verpflichteten Leistungsträgers dem anspruchsberechtigten Bürger eine Leistung gewährt, in §§ 102 ff. SGB X gesetzlich geregelt. Zwar haben die Regelungen im Landesblindenhilfegesetz Baden-Württemberg (im Folgenden: LBlHG) sozialrechtlichen Charakter, was die Heranziehung des SGB X als Verfahrensrecht nahelegen würde. Dieses gilt nach seinem § 1 jedoch nur für Verwaltungstätigkeit „nach diesem Gesetzbuch“, d. h. also dem Sozialgesetzbuch insgesamt und den in § 68 SGB I aufgezählten (Bundes-)Gesetzen. Die vorgenannten Verfahrensvorschriften gelten daher nicht für die Landesblindenhilfe, denn eine entsprechende Anwendung des SGB X ist dort - im Gegensatz zu anderen Ländergesetzen (vgl. etwa Art. 7 Abs. 1 BayBlindG) - nicht angeordnet. Dies hat u.a. zur Folge, dass für das Verwaltungsverfahren in der Landesblindenhilfe das allgemeinere Landesverwaltungsverfahrensgesetz gilt, soweit das LBlHG selbst keine Regelung trifft (so auch LSG BW, Urteil vom 21.09.2006 - L 7 SO 5514/05 -; VG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2009 - 12 K 1614/09 -; jeweils juris).
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Sind vorrangige Spezialregelungen nicht einschlägig, kommt im Verhältnis zwischen Hoheitsträgern bei rechtsgrundlos erbrachten Leistungen der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zur Anwendung (vgl. etwa Bay. VGH, Urteil vom 26.01.1993 - 12 B 90.2923 -, NVwZ 1993, 794 ff.; OVG Münster, Urteil vom 22.07.1986 - 12 A 373/85 -, NVwZ-RR 1988, 46 ff.; jeweils m.w.N.; weitere Fallbeispiele in Schoch, a.a.O., S. 85).
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Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Erstattungsanspruch sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ausgleichspflichtige Vermögenslage ist hier „auf andere Weise“, nämlich durch einen gesetzlichen Wechsel der Behördenzuständigkeit, herbeigeführt worden. Der Kläger hat in der Zeit vom 01.10.2007 bis 30.11.2008 für die Beigeladene zu 2 Leistungen nach dem LBlHG erbracht, obwohl er dafür nicht (mehr) zuständig war, sondern die Zuständigkeit wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Beigeladenen zu 2 im Tobiashaus in Stuttgart ab dem 01.10.2007 auf die Beklagte übergegangen war.
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Die Beigeladene zu 2 ist am 15.08.2007 aus dem Christopherusheim in Welzheim im Zuständigkeitsbereich des Klägers in das Tobiashaus in Stuttgart im Zuständigkeitsbereich der Beklagten umgezogen und hat dort, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt genommen. Damit endete gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 2.HS LBliHG die Leistungspflicht des bis zum Aufenthaltswechsels zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe mit Ablauf des Monats, der auf den Monat des Aufenthaltswechsels folgt, m.a.W. der Kläger war ab dem 01.10.2007 nicht mehr für Leistungen an die Beigeladene zu 2 zuständig. Eine dem § 98 Abs. 2 SGB XII vergleichbare Regelung, die dazu führt, dass bei Aufnahme bzw. fortdauerndem Aufenthalt in stationären Einrichtungen wie z.B. Heimen regelmäßig der Sozialhilfeträger des Herkunftsortes leistungspflichtig ist und bleibt, war im maßgeblichen Zeitraum im LBlHG nicht enthalten. Eine solche Regelung ist erst mit Wirkung vom 01.01.2013 in § 7 Abs. 2 LBlHG eingeführt worden (Gesetz vom 09.10.2012, GBl. S. 545). Bis dahin war für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auch im Falle stationärer Unterbringung - als maßgebliches Verfahrensrecht, s.o., - allein § 3 LVwVfG maßgebend. Nach dessen § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, grundsätzlich die Behörde zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
47 
Etwas anderes folgt auch nicht aus § 7 Abs. 1 LBlHG, wonach die Aufgaben nach dem LBlHG den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegen. Die Regelung in § 7 Abs. 1 LBlHG ist im Zusammenhang mit der Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände zum 01.01.2005 zu sehen. Während nach der bis dahin geltenden Fassung des § 7 Abs. 1 LBlHG die Aufgaben nach diesem Gesetz „den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe“ oblagen, wurde die Regelung mit Wirkung vom 01.01.2005 neu gefasst und die Aufgaben der Landesblindenhilfe den „örtlichen Trägern der Sozialhilfe“ übertragen. § 7 Abs. 1 LBlHG trifft insoweit eine Aussage über die sachliche Zuständigkeit in der Landesblindenhilfe, regelt aber nicht, welcher örtliche Träger der Sozialhilfe im Einzelfall zuständig ist.
48 
Eine andere rechtliche Beurteilung folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2004 (- 5 C 25/04 -, DVBl 2005, 783 ff.), da dieses für die Blindenhilfe nach § 67 BSHG (jetzt § 72 SGB XII) ergangen und auf § 97 BSHG gestützt ist, nicht aber für die Landesblindenhilfe nach LBlHG gilt.
49 
Allein vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund ist auch die von den Beteiligten vorgelegte, am 01.01.2005 in Kraft getretene „Vereinbarung zum Herkunftsprinzip“ zu verstehen, die die Stadt und Landkreise in Baden-Württemberg auf der Grundlage des § 21a Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz (FAG) geschlossen haben. In Ziffer 4 dieser Vereinbarung haben die Kreise sich verpflichtet, das in § 98 Abs. 2 SGB XII und 98 Abs. 5 SGB XII (in der Fassung ab 01.01.2005) zum Ausdruck kommende Herkunftsprinzip bei allen stationären Leistungen und bei Leistungen in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten durchgängig zugrunde zu legen. Dies gelte auch für alle gleichzeitig erforderlichen Leistungen und sie Leistungen der Landesblindenhilfe.
50 
Die Rechtslage betreffend die örtliche Zuständigkeit für die Blindenhilfe nach § 67 BSHG / § 72 SGB XII und die Landesblindenhilfe nach dem LBlHG sowie den Geltungsbereich der Vereinbarung zum Herkunftsort haben der KVJS und die kommunalen Spitzenverbände in der Folgezeit in verschiedenen Rundschreiben an die Stadt- und Landkreise klargestellt. Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit bei Heimfällen hat der KVJS in seinem Schreiben vom 15.04.2005 Folgendes ausgeführt:
51 
„1. Örtliche Zuständigkeit bei Heimfällen
52 
1.1 Örtliche Zuständigkeit in Fällen des Bezugs von Landesblindenhilfe bzw. Blindenhilfe schon vor dem 01.01.2005 (Altfälle)
53 
Dies bezieht sich vor allem auf die von den Landeswohlfahrtsverbänden an die Landratsämter und Städte zum 31.12.2004 übergebenen laufenden Blindenhilfefälle. Bei den genannten „Altfällen“ bleibt es ab 2005 bei der gesetzlichen Zuständigkeit.
54 
1.1.1 Altfälle Landesblindenhilfe nach dem LBHG
55 
Für Leistungen der Landesblindenhilfe für Heimbewohner ist der Träger des gewöhnlichen Aufenthalts vor Heimaufnahme (Herkunftskreis) zuständig. Das Landesblindenhilfegesetz Baden-Württemberg lässt allerdings die Begründung eines für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts auch in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen zu, d.h. der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht wie im übrigen Sozialhilferecht geschützt. Folglich fallen alle Empfänger von Landesblindenhilfe, die sich auf nicht absehbare Zeit in Heimen befinden und als „Altfall“ von den Landeswohlfahrtsverbänden übernommen wurden, in die Zuständigkeit des örtlichen Trägers, in dessen Bereich sich das Heim befindet. …
56 
1.1.2 Altfälle Blindenhilfe nach § 67 BSHG / § 72 SGB XII
57 
Nach § 97 BSHG / 98 SGB XII ist der Träger des tatsächlichen Aufenthalts (auch im Heim) zuständig.
58 
Bis zum 31.12.2004 wurde das Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeiten durch eine Vereinbarung zwischen den Landeswohlfahrtsverbänden Baden und Württemberg-Hohenzollern dadurch vermieden, dass die für die Landesblindenhilfe festgestellte örtliche Zuständigkeit auch auf den Aufstockungsbetrag nach § 67 BSHG angewandt wurde.
59 
Da für diese „Altfälle“ die Vereinbarung zum Herkunftsprinzip nicht gilt, sondern die gesetzlichen Regelungen anzuwenden sind, kann es wegen der gesetzlich unterschiedlichen Zuständigkeitsregelungen in § 1 Landesblindenhilfegesetz und in § 98 SGB XII (für den Aufstockungsbetrag an Blindenhilfe nach § 72 SGB XII) in einigen wenigen Fällen zu unterschiedlichen Zuständigkeiten kommen. Als Folge davon können für die Landesblindenhilfe und die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII verschiedene örtliche Träger zuständig sein …
Die Zuteilung der Akten durch die Landeswohlfahrtsverbände erfolgte jedoch nach der gesetzlichen Zuständigkeit für die Landesblindenhilfe.
60 
1.2 Örtliche Zuständigkeit in Fällen des Anspruchsbeginns auf Landesblindenhilfe und Blindenhilfe ab dem 01.01.2005 (Neufälle)
61 
Ab 01.01.2005 neu auftretende Fälle sind innerhalb Baden-Württembergs nach Nr. 4 der Vereinbarung zum Herkunftsprinzip … zu behandeln. Dadurch ist für die Gewährung der Landesblindenhilfe und Blindenhilfe gewährleistet, dass, abweichend von § 1 des Landesblindenhilfegesetzes, bei Heimfällen innerhalb Baden-Württembergs stets der gewöhnliche Aufenthaltsort vor Heimaufnahme für die örtliche Zuständigkeit maßgebend ist.“
62 
Das Schreiben des KVJS vom 15.04.2005 gibt die Rechtslage zutreffend wieder. Im Hinblick auf die Geltung der zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Vereinbarung zum Herkunftsprinzip stellt das Rundschreiben auch zutreffend klar, was unter Altfällen, bei denen es bei der gesetzlichen Zuständigkeit bleibt, und Neufällen, bei denen die o.g. Vereinbarung gilt, zu verstehen ist. Altfälle sind nach Ziff. 1.1 Fälle des Bezugs von Landesblindenhilfe bzw. Blindenhilfe schon vor dem 01.01.2005. Für diese gilt die Vereinbarung zum Herkunftsprinzip nicht, so dass es zu einem Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeiten kommen kann. Neufälle sind demgegenüber nach Ziff. 1.2 Fälle des Anspruchsbeginns auf Landesblindenhilfe und Blindenhilfe ab dem 01.01.2005. Nur die ab 01.01.2005 neu auftretenden Fälle sind innerhalb Baden-Württembergs nach Nr. 4 der Vereinbarung zum Herkunftsprinzip zu behandeln.
63 
In einem weiteren Rundschreiben vom 07.06.2006 haben der KVJS und der Landkreis- und Städtetag die Zuständigkeit für Altfälle der Blindenhilfe nochmals erläutert:
64 
„Blindenhilfe nach § 72 SGB XII an Heimbewohner ist, unabhängig davon, ob die Heimunterbringung wegen Blindheit oder aus einem anderen Grund erforderlich ist, vom Sozialhilfeträger des Herkunftsortes (gA) zu tragen. Dies ergibt sich aus einem erst nach Versendung des Rundschreibens des KVJS vom 15.04.2005 bekannt gewordenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2004 (Az. 5 C 25.04).
65 
Für Fälle, die ab 01.01.2005 neu bewilligt werden, ist die örtliche Zuständigkeit innerhalb Baden-Württembergs für Blindenhilfe und Landesblindenhilfe auch durch die Vereinbarung zum Herkunftsprinzip eindeutig geregelt. War der Hilfebeginn vor dem 01.01.2005, bleibt es nach unserer Empfehlung bei der Zuständigkeit, die vor dem 01.01.2005 begründet wurde, es sei denn, über die Hilfe ist derzeit noch nicht entschieden.
66 
Dies bedeutet, dass es is Altfällen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII i.d.R. bei der unter Nr. 1.1.2 des KVJS-Rundschreibens vom 15.04.2006 (Anm.: gemeint wohl 15.04.2005) beschriebenen Zuständigkeit bleibt und somit der Sozialhilfeträger zuständig ist, in dessen Bereich sich der Blindenhilfeempfänger in der stationären Einrichtung befindet. (Auch für Altfälle der Landesblindenhilfe ist der Träger des tatsächlichen Aufenthalts - Heimort - zuständig, sofern sich der Leistungsempfänger auf Dauer im Heim aufhält - vgl. Nr. 1.1.1 des KVJS-Rundschreibens.)“
67 
Mit Rundschreiben vom 19.09.2008 haben der KVJS und der Landkreis- und Städtetag nach dreijähriger Praxis-Anwendung nochmals zur Auslegung der Vereinbarung zum Herkunftsprinzip Stellung genommen. Dort heißt es zum Geltungsbereich der Vereinbarung:
68 
„Alle Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg sind der Vereinbarung beigetreten.
69 
Die Vereinbarung zum Herkunftsprinzip gilt nur für Neufälle, die nach dem 01.01.2005 auftraten. Für alle Fälle mit Beginn vor dem 01.01.2005 bleiben die bisherigen Zuständigkeiten bestehen (Altfälle).
70 
Ein Altfall mit Leistungsbeginn vor dem 01.01.2005 wird nur dann zum Neufall, wenn die gewährte Sozialhilfe komplett eingestellt wird. Somit liegt ein Neufall nicht vor bei Wechsel der Einrichtung bzw. der Einrichtungsart oder bei Wechsel der Hilfeart z.B. von Eingliederungshilfe auf Hilfe zur Pflege…
71 
Bei Gewährung von Blindenhilfe und Landesblindenhilfe an stationär wohnende Empfänger wird die Auffassung vertreten, dass entgegen bisher geäußerter Meinungen zur Vermeidung von Doppelzuständigkeiten der Sozialhilfeträger des Herkunftsortes beide Hilfen auch in Altfällen übernimmt. Damit wäre die Handhabung bei Altfällen der Neufallpraxis angepasst. …
72 
Durch Änderung der Landesblindenhilfegesetzes soll die Zuständigkeit an das SGB XII angeglichen werden, so dass die bestehende Differenzierung künftig behoben sein dürfte.“
73 
Da die Formulierung des vorletzten Absatzes in der Praxis zu Missverständnissen geführt hat, wurde schließlich mit Rundschreiben vom 22.01.2009 nochmals eine Klarstellung vorgenommen:
74 
„Deshalb stellen wir klar, dass diese Auslegung nur für Fälle gedacht war, über deren Zuständigkeit in der Vergangenheit nicht abschließend entschieden war. Eine Verschiebung der Zuständigkeit für bereits entschiedene Fälle war nicht gewollt.
75 
Auch der derzeitige Gesetzentwurf zur Änderung des Landesblindenhilfegesetzes enthält lediglich eine Regelung für in Zukunft auftretende Fälle …“
76 
Aus alledem ergibt sich, dass die Beklagte sich für ihre Auffassung nicht auf die Geltung der Vereinbarung zum Herkunftsort berufen kann, da es sich bei der Gewährung von Landesblindenhilfe an die Beigeladene zu 2 nicht um einen Fall handelt, der nach dem 01.01.2005 aufgetreten ist (sog. Neufall) und für den die Vereinbarung Geltung beansprucht. Da die Beigeladene zu 2 sich bereits seit 1993 in einer stationären Einrichtung befindet und über die Gewährung von Landesblindenhilfe bereits vor dem 01.01.2005 entschieden wurde, liegt vielmehr ein sog. Altfall vor, für den die ab 01.01.2055 in Kraft getretene Vereinbarung nicht (rückwirkend) gilt, was auch der KVJS und die kommunalen Spitzenverbände in ihren diversen Rundschreiben klargestellt haben. Die missverständlichen Ausführungen im Rundschreibens vom 22.01.2009 wurden im Rundschreiben vom 22.01.2009 klargestellt. Wie bereits im Rundschreiben vom 19.09.2008 ausgeführt, macht ein nach dem 01.01.2005 erfolgter bloßer Wechsel der Einrichtung einen Altfall nicht zu einem Neufall. Die Auskunft des KVJS an den Beigeladenen zu 1 vom 25.03.2009 zu 1 steht dazu in einem nicht nachvollziehbaren Widerspruch.
77 
Gilt aber die Vereinbarung zum Herkunftsort im Fall der Beigeladenen zu 2 nicht, bleibt es bezüglich der örtlichen Zuständigkeit bei der gesetzlichen Regelung, nämlich der Zuständigkeit des jeweiligen örtlichen Trägers des Heimortes. Auf dieser gesetzlichen Grundlage hatte 2005 auch der Kläger die Hilfegewährung übernommen, da die Beigeladene zu 2 seinerzeit im Christopherusheim in Welzheim stationär untergebracht war. Die Beklagte war daher, nachdem die Beigeladene zu 2 am 15.08.2007 in das Tobiashaus umgezogen war, gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 2. HS LBlHG als Träger der Sozialhilfe des Heimortes ab dem 01.10.2007 für die Leistung von Landesblindenhilfe an die Beigeladene örtlich zuständig. Die von der Beklagten angenommene, § 98 Abs. 2 SGB XII entsprechende Zuständigkeitsregelung, nach der es auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in die stationäre Einrichtung ankommt, hat erst zum 01.01.2013 als § 7 Abs. 2 LBlHG Eingang in das Landesblindenhilfegesetz gefunden.
78 
Die Vermögensverschiebung ist auch rechtsgrundlos i.S.d. Voraussetzungen eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs erfolgt.
79 
Zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs muss die Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt oder der Rechtsgrund muss später weggefallen sein. Beruht die Vermögensverschiebung auf einem Verwaltungsakt, ist auf dessen Rechtswirksamkeit (nicht: Rechtmäßigkeit) abzustellen (vgl. Schoch, a.a.O., S. 86 f.).
80 
Im vorliegenden Fall hat der dargestellte Wechsel der örtlichen Zuständigkeit durch den Umzug der Beigeladenen zu 2 zur Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung führen. Der vom Kläger der Beigeladenen zu 2 erteilte Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem Landesblindenhilfegesetz dürfte daher von vornherein nicht zur Rechtfertigung der späteren, durch den gesetzlichen Behördenwechsel bedingten Vermögensverschiebung dienen können. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Der Kläger hat mit Bescheid vom 09.12.2008 die Gewährung der Landesblindenhilfe rückwirkend zum Ablauf des 30.09.2007 eingestellt. Der Bescheid wurde von der Beigeladenen zu 2 nicht angefochten und ist daher bestandskräftig geworden. Ein rechtswirksamer Bewilligungsbescheid, der die Leistung des Klägers an die Beigeladene zu 2 über den 01.10.2007 hinaus rechtfertigen könnte, liegt daher nicht vor.
81 
Die Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung ist bei einer Vermögensverschiebung innerhalb öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen ausgeschlossen. Ein Hoheitsträger kann sich wegen seiner Gesetzesbindung nicht auf Entreicherung berufen. Art. 20 Abs. 3 GG schließt ein „Vertrauen“ der Verwaltung aus, von einem rechtswidrigen Zustand profitieren zu können (vgl. Gurlit in Erichsen/Ehlers, a.a.O., § 35 Rdnr. 27 m.w.N.).
82 
Der Erstattungsanspruch ist auch nicht verjährt. Die vierjährige Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche gemäß § 113 SGB X dürfte nicht unmittelbar anwendbar sein, da kein Erstattungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch vorliegt. Im Übrigen hat die Beklagte mit Schreiben vom 23.12.2010 einen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede bis zum 31.12.2011 erklärt, und mit Klageerhebung am 29.12.2011 ist die Hemmung der Verjährung eingetreten (vgl. § 113 Abs. 2 SGB X, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Wollte man mangels einer spezialgesetzlichen Regelung für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB zugrunde legen (so für die damals noch 30jährige Verjährungsfrist OVG Lüneburg, Urteil vom 26.08.1987 - 9 A 143/86 -, juris), wäre Verjährung ebenfalls noch nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist hätte dann entsprechend § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit Ablauf des 31.12.2008 zu laufen begonnen, und eine Hemmung der Verjährung wäre rechtzeitig durch Klageerhebung am 29.12.2011 eingetreten, ohne dass die Beklagte zuvor die Verjährungseinrede geltend gemacht hätte.
83 
Bedenken gegen die Höhe des Erstattungsanspruchs (14 Monate á 204,52 EUR) sind weder dargelegt noch ersichtlich.
84 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei (vgl. § 188 S. 2 2. HS VwGO).
85 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor, da die Entscheidung einen Einzelfall (Altfall) und auslaufendes Recht betrifft und nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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published on 21/09/2006 00:00

Tenor Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2005 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 3. Februar und 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005
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Annotations

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:

1.
das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2.
(aufgehoben)
3.
die Reichsversicherungsordnung,
4.
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
5.
(weggefallen)
6.
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
7.
das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
a)
§§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,
b)
§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
c)
§ 47 des Zivildienstgesetzes,
d)
§ 60 des Infektionsschutzgesetzes,
e)
§§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
f)
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
g)
§§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
h)
§§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
8.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
9.
das Bundeskindergeldgesetz,
10.
das Wohngeldgesetz,
11.
(weggefallen)
12.
das Adoptionsvermittlungsgesetz,
13.
(aufgehoben)
14.
das Unterhaltsvorschussgesetz,
15.
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
16.
das Altersteilzeitgesetz,
17.
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
18.
(weggefallen)

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:

1.
das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2.
(aufgehoben)
3.
die Reichsversicherungsordnung,
4.
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
5.
(weggefallen)
6.
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
7.
das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
a)
§§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,
b)
§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
c)
§ 47 des Zivildienstgesetzes,
d)
§ 60 des Infektionsschutzgesetzes,
e)
§§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
f)
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
g)
§§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
h)
§§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
8.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
9.
das Bundeskindergeldgesetz,
10.
das Wohngeldgesetz,
11.
(weggefallen)
12.
das Adoptionsvermittlungsgesetz,
13.
(aufgehoben)
14.
das Unterhaltsvorschussgesetz,
15.
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
16.
das Altersteilzeitgesetz,
17.
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
18.
(weggefallen)

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.