Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 30. Juli 2012 - 7 K 3281/10

published on 30/07/2012 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 30. Juli 2012 - 7 K 3281/10
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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin für die Monate September bis Dezember 2009 noch weitere 413,44 EUR zur Erstattung hälftiger Krankenversicherungsbeiträge zu bezahlen. Der Bescheid des Beklagten vom 25.2.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.7.2010 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt 1/3, die Klägerin 2/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist als Tagesmutter tätig. Sie begehrt vom Beklagten die hälftige Erstattung ihrer Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII.
Die Klägerin ist Polizeibeamtin und aus familiären Gründen unter Wegfall der Dienstbezüge gemäß § 153 b Landesbeamtengesetz beurlaubt. Mit Bescheid vom 15.6.2009 wurde die Beurlaubung über den 31.12.2009 hinaus bis zum 30.6.2010 verlängert. Die Klägerin war bis zu ihrer Ausbildung als Polizistin bei ihren Eltern familienversichert. Seit dem 1.12.1992 ist sie privat krankenversichert. Das Versicherungsverhältnis bestand zunächst als Anwartschaftsversicherung und ergänzender Krankenversicherung zur Abdeckung der Krankheitskosten zu 30 % neben ihrem Anspruch auf freie Heilfürsorge. Zum 15.8.2006 wurde der Versicherungsschutz in den Tarif KS1 umgestellt; aus diesem werden die Behandlungskosten zu 100% erstattet.
Am 27.6.2009 beantragte die Klägerin die hälftige Erstattung ihrer Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2009. Die Beiträge zu ihrer privaten Krankenversicherung beliefen sich auf 325,87 EUR und zur Pflegeversicherung auf 17,41 EUR, also insgesamt 343,22 EUR monatlich. Im Zeitraum vom 18.2.2009 bis 30.6.2009 betreute sie ein Kind in Tagespflege.
Mit Schreiben vom 19.11.2009 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Betreuung nur eines Kindes zu hoch erscheine. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liege derzeit bei 14,9% und zur Pflegeversicherung bei 1,95%. Nach den Empfehlungen des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe (KVJS) seien Grundlage für die Höhe der Erstattungsbeiträge nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen, die aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Tagespflege resultieren. Sofern sich die monatlichen Beiträge zu den Versicherungen durch die Tätigkeit als Tagespflegeperson nicht erhöhten, könne keine Erstattung erfolgen. Eine hälftige Erstattung komme nur dann in Frage, wenn wegen der Tagespflegetätigkeit höhere Beiträge zu leisten seien - Ausgangsbasis sei dann die Beitragserhöhung -, oder wenn durch die Tätigkeit als Tagesmutter eine Kranken- und Pflegeversicherung erst erforderlich werde. Ausweislich des vorgelegten Krankenversicherungsbelegs sei eine Änderung der Versicherung zum 1.1.2009 erfolgt. Das Tagespflegeverhältnis für das Kind N. sei jedoch erst zum Februar 2009 begonnen worden.
Mit weiterem Antrag vom 3.12.2009 begehrte die Klägerin erneut die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, nunmehr für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.2009. Sie erklärte in ihrem Antrag, 4 Kinder zu betreuen. Ein Kind wurde von August bis Dezember, eines von September bis Dezember, eines im Juli und ein weiteres ab dem 6.12.2009 von der Klägerin betreut. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beliefen sich wie im ersten Halbjahr 2009 auf insgesamt 343,22 EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 14.12.2009 wies die Prozessbevollmächtigte der Klägerin daraufhin, dass es der Klägerin als Polizeibeamtin im Sonderurlaub nicht möglich sei, sich in einer gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Zudem gäbe es keine Vorschriften, aus denen sich ergeben würde, dass sich eine Tagespflegeperson gesetzlich versichern müsse und eine Erstattung nur dann vorgenommen werde, wenn wegen der Tagespflegetätigkeit ein höherer Krankenversicherungsbeitrag zu leisten wäre oder eine Krankenversicherung durch diese Tätigkeit erst notwendig werde.
Mit Bescheid vom 25.2.2010 setzte der Beklagte für die Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2009 einen Gesamterstattungsbetrag von 834 EUR fest. Für die 1. Hälfte des Jahres 2009 wurde ein Betrag von 70,77 EUR pro Monat und für die 2. Hälfte des Jahres 2009 ein Betrag von 68,25 EUR pro Monat festgesetzt. Grundlage für die Berechnung dieser Beträge waren die anteiligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus einem Betrag von 840 EUR (Allgemeine Mindestbemessungsgrundlage für freiwillige Krankenversicherungen). Dabei betrug der Krankenkassenanteil in der ersten Hälfte 2009 14,9% und in der zweiten Hälfte 14,3%; der Anteil für die Pflegeversicherung wurde für das gesamte Jahr 2009 mit 1,95% berechnet. Diese Berechnungen befanden sich auf einem dem Bescheid beigefügten Blatt.
Mit weiterem Schreiben vom 26.2.2010 teilte der Beklagte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter gleichzeitiger Zusendung des Bescheids vom 25.2.2010 mit, dass der Klägerin aus Kulanz die Hälfte einer entsprechenden gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung erstattet werde.
Mit Schreiben vom 24.3.2010 ließ die Klägerin gegen den Bescheid vom 25.2.2010 Widerspruch einlegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid enthalte keine Begründung, warum von der Erstattung des tatsächlichen hälftigen Beitrags der Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin abgewichen werde. Zudem seien die Berechnungen auf dem Beitragsblatt nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei die Berechnung des zu versteuernden Einkommens nicht verständlich dargelegt. Die Hinweise im Berechnungsblatt seien auch nicht korrekt. Die Versicherungspflicht bei einem zu versteuernden Einkommen von unter 360 EUR entfiele nur dann, wenn die Tagesmutter familienversichert wäre. Die Berechnungen der Beklagten beruhten wohl auf den Hinweisen des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Soziales vom 27.5.2009. Bei einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung sei danach von einer Bemessungsgrundlage von 840 EUR auszugehen. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor, da die Klägerin sich nicht freiwillig gesetzlich versichern könne. Auch der Ehemann der Klägerin sei privat versichert. Daher müsse hier etwas anderes gelten. Nach alldem sei der Klägerin der aktuelle hälftige Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 171,61 EUR monatlich zu erstatten.
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Der Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) ein. Dieser berief sich mit Mail vom 14.7.2010 auf eine Stellungnahme von Herrn H. aus dem Bundesministerium. Herr H. hob in seiner Antwort darauf ab, Kriterium für eine angemessene Krankenversicherung könne nur sein, ob die in die Beitragsbemessung einfließenden Einkünfte mit der Tätigkeit in der Kindertagespflege zusammenhingen bzw. durch diese veranlasst seien. Gegebenenfalls seien zusätzlich Kriterien der Risikoverteilung bzw. der „Sphärentheorie“ heranzuziehen. Erhöhte Beiträge wegen einer besonderen familiären oder auch sonstigen beruflichen Situation fielen in die Sphäre des Jugendamtes, das für dieses „Risiko“ einzustehen habe. Es könne einer Tagespflegeperson nicht zum Nachteil gereichen, dass der Ehegatte privat krankenversichert sei und damit eine Einordnung als „nebenberuflich selbständig“ in der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheide. Ähnliches müsse gelten, wenn die Tagespflegeperson selbst privat krankenversichert sei. Darüber hinaus sei nicht nur darauf abzustellen, welcher Beitragsanteil im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehe, sondern auch, dass nur eine Basis-Absicherung im Umfang einer entsprechenden gesetzlichen Krankenversicherung angemessen sei. Wenn jedoch im konkreten Fall aus der Tätigkeit in der Kindertagespflege überhaupt keine zusätzlichen Beiträge zur Krankenversicherung entstanden seien, seien diese auch nicht durch die Tätigkeit in der Kindertagespflege veranlasst und müssten daher wohl auch nicht erstattet werden. Insoweit bestehe ein weiter Spielraum für das Jugendamt, die Angemessenheit zu beurteilen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26.7.2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der örtliche Jugendhilfeträger nach § 23 SGB VIII für die Gewährung der Geldleistung für die Tätigkeit als Tagespflegeperson zuständig sei. Die Geldleistung umfasse u.a. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Dies bedeute, dass diese Leistung Teil der Geldleistung sei und sich daher am Umfang der tatsächlich erbrachten Tagespflege orientiere. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge würden vom Beklagten aber auch dann hälftig erstattet, wenn die monatliche Geldleistung für die Betreuung von den Eltern direkt mit der Tagespflegeperson abgerechnet werde und den landesweiten Empfehlungen von 3,90 EUR pro Stunde entspreche. Der Stundensatz setze sich aus 45 % Sachkosten und 55 % Förderleistung zusammen. Lediglich die Förderleistung sei zu versteuern. Bei einer geringfügigen Beschäftigung sei bis zu einem Betrag von derzeit 365 EUR eine eigene Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich nicht erforderlich. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung habe bis zum 31.6.2009 14,9 % und ab 1.7.2009 14,3 % des zu versteuernden Einkommens betragen. Die Pflegeversicherung liege bei 1,95 % des zu versteuernden Einkommens. Den Angaben der Klägerin aus ihrem Antrag vom 3.12.2009 könne entnommen werden, dass ihr Einkommen aus der Tagespflege aktuell bei 381 EUR liege (247 EUR für Kind A.S. und 134 EUR für Kind P.). Das zu versteuernde Einkommen beliefe sich danach auf 209,55 EUR (55 %). Somit bestünde keine Versicherungspflicht. Aus den Angaben im Widerspruch vom 24.3.2010 ergebe sich, dass für das Kind N. im gesamten Jahr 2009 420 EUR und für das Kind A. von September bis Dezember monatlich je 200 EUR bezahlt worden seien. Hierdurch errechne sich ein Gesamteinkommen aus Tagespflege im ersten Halbjahr von monatlich 451 EUR (zu versteuerndes Einkommen von 248,05 EUR) und im zweiten Halbjahr von monatlich 514,33 EUR (zu versteuerndes Einkommen von 282,88 EUR). Auch nach dieser Berechnung liege das zu versteuernde Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze. Eine Erstattung sei daher nicht möglich. Aufgrund der besonderen Situation der Klägerin sei jedoch der hälftige Beitrag der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bemessen am Mindestkostenbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung erstattet worden. Im Übrigen bestehe keine Verpflichtung des Jugendamts zur Erstattung dieser Beiträge, da bei der Klägerin aufgrund der Aufnahme einiger Tagespflegeverhältnisse während des Sonderurlaubs als Beamtin keine Erhöhung der privaten Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt sei.
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In der Folgezeit stellte die Klägerin je einen Antrag auf Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungskosten für die erste und zweite Hälfte für das Jahr 2010. Mit Bescheid vom 27.7.2010 lehnte der Beklagte erneut die hälftige Erstattung der privaten Kranken- und Pflegeversicherungskosten für die 1. Hälfte des Jahres 2010 ab und erstattete einen geringeren Betrag. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.
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Die Klägerin hat am 30.8.2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen ausführen, sie sei Polizeibeamtin im Sonderurlaub und könne nur eine private Krankenversicherung abschließen. Auch ihr Ehemann sei privatversichert, so dass selbst für den Fall, dass sie nicht Polizeibeamtin wäre, nur eine private Krankenversicherung in Frage komme. Die Rechtsauffassung der Beklagten entspreche weder dem eindeutigen Gesetzeswortlaut noch dem Willen des Gesetzgebers. § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII bestimme, dass die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII die hälftige Erstattung nachgewiesener Beiträge zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung umfasse. Dies ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialien. Danach komme der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung eine große Bedeutung zu. Um dieser gerecht zu werden, müsse das Berufsbild der Tagesmutter attraktiver werden. Die Kindertagespflege solle daher mittelfristig eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Um die angestrebte Versorgung mit Plätzen in Kindertagespflege zu erreichen, müsse die Ausübung der Kindertagespflege mit einer finanziellen Vergütung verbunden werden, die ab einem gewissen Umfang der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegepersonen sichere. Dies habe zur Folge, dass das Einkommen die Höhe übersteige, die eine Mitversicherung in einer bestehenden Familienversicherung zulasse. Um den Versicherungsschutz zu erhalten, sei eine freiwillige Versicherung erforderlich. Da diese jedoch mit Beitragssätzen verbunden sei, die sich aus den Entgelten für die Tätigkeit nicht begleichen ließen, sei die Übernahme der hälftigen Beträge durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe angemessen. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge seien dann als angemessen anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung handele. Durch die hälftige Übernahme dieser Versicherungsbeiträge würden die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung angestellten Arbeitnehmern angenähert, worin auch die erstrebte Profilierung der Kindertagespflege zum Ausdruck komme. Hieraus sei nicht ersichtlich, dass Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur dann übernommen würden, wenn sie durch die Tätigkeit als Tagesmutter veranlasst worden seien. Sinn und Zweck der Regelung sei die hälftige Übernahme dieser Sozialversicherungsbeiträge. Die Angemessenheit beziehe sich auf die Kranken-und Pflegeversicherung und nicht auf die Höhe der Beiträge. Auch aus den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ergebe sich, dass die Beiträge der privaten Krankenversicherung in jedem Fall bei besonderer familiärer Situation zu übernehmen seien. Eine Hausfrau, deren Mann privat krankenversichert sei, habe auch eine private Krankenversicherung abschließen müssen, bevor sie in die Tagespflege eingestiegen sei. Durch die Tagespflege erfolge keine Beitragsveränderung, da der Beitrag der privaten Krankenversicherung nicht einkommensabhängig sei. Des Weiteren habe der Beklagte zur Ermittlung des hälftigen Beitrags keine Einkommensberechnung anzustellen. Sofern eine Tagespflegeperson lediglich diese Tätigkeit ausübe, sei bei der Erstattung des hälftigen Sozialversicherungsbeitrags lediglich von dem von einer Krankenversicherung vorgelegten Bescheid auszugehen. Zudem sei der eigenmächtige Abzug von 45 % Sachkosten im Hinblick auf das zu versteuernde Einkommen nicht zutreffend. Die Betriebskostenpauschale, die vom Bundesministeriums für Finanzen anerkannt werde, betrage 300 EUR monatlich. Eine Tagesmutter, die bei einem Richtwert von 3,90 EUR pro Stunde im Monat einen Umsatz von ca. 1.872 EUR bei drei betreuten Kindern erziele, könne nur 300 EUR in Abzug bringen. Die Sachkosten würden danach 16% und nicht 45 % betragen. Bei Halbtagestätigkeit bzw. Teilzeittätigkeit sei entsprechend prozentual zu ermitteln. Die fiktive Berechnung des hälftigen Sozialversicherungsbeitrags durch den Beklagten sei danach falsch.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin über die im Bescheid des Beklagten vom 25.2.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.7.2010 bereits erstatteten Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung hinaus noch weitere 1.225,32 EUR für das Jahr 2009 zu erstatten und die oben genannten Bescheide aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen,
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und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt ergänzend zur Begründung der Bescheide aus, aus der Gesetzesbegründung gehe hervor, die Übernahme der hälftigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung stehe im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Tagespflegeperson, da diese Tätigkeit bei entsprechendem Umfang und entsprechend dem zu versteuernden Einkommen aus Tagespflege eine freiwillige Versicherung erfordere. Wäre die Klägerin familienversichert, bedürfe es wegen des geringen Umfangs ihrer Tätigkeit keiner weiteren Versicherung. Die Klägerin sei jedoch wie ihr Ehemann privat versichert, da sie Polizeibeamtin sei. Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Tagespflegeperson wirkten sich auf diese Versicherung nicht aus. Wenn die Klägerin nicht durch ihren Beruf privat kranken- und pflegeversichert wäre, hätte sie unabhängig von der Tätigkeit als Tagespflegeperson einen Versicherungsschutz einrichten müssen. Dies wäre im Rahmen einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung möglich. Für die Beitragsbemessung würden die eigenen Einnahmen des Mitglieds und entsprechend § 2 der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung des GKV Spitzenverband vom 27.10.2008 die Einnahmen des Ehepartners bis zur Hälfte der sich ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze (derzeit ½ aus 3.750 EUR) berücksichtigt. Bei den „Fakten und Empfehlungen“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend handele es sich um ein Informationsschreiben ohne Rechtsbindung, welches über die landesweiten Empfehlungen hinaus bei Entscheidungen berücksichtigt werden könne. Aus der Gesetzesbegründung gehe eindeutig hervor, dass die Übernahme der hälftigen angemessenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Tagespflegeperson zu sehen sei. Hinsichtlich der Sachkosten werde darauf hingewiesen, dass nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.5.2009 eine Betriebskostenpauschale von 300 EUR je Kind und Monat abgesetzt werden könne. Dieser Pauschale liege eine Betreuungszeit von 40 Stunden die Woche zugrunde. Soweit die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit hiervon abweiche, sei die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig zu kürzen. Für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherung sei es daher zutreffend, von einem zu versteuernden Einkommen von 55 % aus den Einnahmen der Tagespflege zu einem Stundensatz von 3,90 EUR auszugehen.
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Der Beklagte hat auf Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 21.6.2012 mitgeteilt, dass die Kinder P. im Zeitraum von September bis Dezember und A.S. im Dezember öffentlich gefördert worden seien. Die Kinder A. und N. seien nicht öffentlich gefördert worden.
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Die Beteiligten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung gehört worden. Die Vertreterin des Beklagten erklärt, dass der Tagespflegeverein, mit welchem der Landkreis zusammenarbeitet, Tagespflegepersonen vermittele. Viele Eltern stellten dann einen Antrag beim Beklagten auf Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege. Es gebe aber auch Eltern, denen eine Tagespflegeperson über den Verein vermittelt worden sei, die keinen Antrag gestellt hätten. Der Landkreis habe bei den Anträgen der Tagespflegepersonen auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen lediglich die Voraussetzungen der Tagespflegepersonen geprüft. Um Benachteiligungen zu vermeiden, seien auch bei Tagespflegepersonen, die keine öffentlich geförderten Kinder betreuten, Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis von 3,90 EUR pro Stunde pro Kind erstattet worden. Die Verhältnisse der Eltern, insbesondere die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII, seien in diesen Fällen nicht überprüft worden, da die Eltern keinen Antrag gestellt hätten. Inzwischen sei das Antragsverfahren geändert worden. Der Tagespflegeverein informiere den Landkreis über die Eltern und bekomme vom Landkreis die Mitteilung, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII vorliegen. Dies werde unabhängig davon gemacht, ob die Eltern später einen Antrag beim Jugendamt stellten. Wenn die Eltern jedoch keinen Antrag stellten, gebe es keine Leistung vom Landkreis an die Tagespflegeperson. Die Eltern hätten einen Anspruch für ihr Kind auf Förderung in der Kindertagespflege, sie hätten jedoch keinen Anspruch auf die reine Geldleistung. Im Jahr 2009, nach Inkrafttreten des KiFöG, hätten sich die Abrechnungen neu gestaltet. In dieser Zeit hätten sie die Erstattung großzügig gehandhabt. Die Empfehlungen des KVJS, Landkreistags und Städtetags hätten sie erst im Juni 2009 erhalten. Deswegen hätten sie im Jahr 2009 grundsätzlich alles gezahlt. Im vorliegenden Fall gibt die Vertreterin des Beklagten zu bedenken, dass der Umfang der Betreuung und die Krankenversicherung bei privat Versicherten in einem angemessenen Verhältnis stehen müsse.
22 
Die Vertreterin der Klägerin erklärt, es sei nicht bekannt gewesen, dass der Beklagte lediglich freiwillig auf die Kranken- und Pflegeversicherung geleistet habe, d.h. es sei nicht erkennbar gewesen, dass die Eltern einen Antrag hätten stellen müssen, damit die Tagespflegeperson die hälftige Erstattung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erstattet bekommen könne. Dies habe sie heute zum ersten Mal gehört.
23 
Die Klägerin erklärt auf Frage, sie habe im Jahr 1992 ihre Ausbildung zur Polizistin begonnen und sei damals über die freie Heilfürsorge krankenversichert gewesen. Zugleich habe sie bei ihrer jetzigen privaten Krankenversicherung eine Anwartschaftsversicherung für den Fall abgeschlossen, dass sie keine Heilfürsorge mehr beziehe. Seit 2006 sei sie zu 100% privat versichert, da sie aus dem Dienst ausgeschieden bzw. beurlaubt sei. Bei dem aktuellen Krankenkassentarif „KS1“ handele es sich um einen „Kompakt-Spartarif“. Eine billigere private Versicherung sei damals und heute nicht möglich. Sie sei bereits seit 2001 als Tagesmutter tätig. Die Kinder, die sie im Jahr 2009 betreut habe, hätten alle die Voraussetzung für eine öffentliche Förderung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII erfüllt. Die Eltern der Kinder N. und A. seien beide berufstätig.
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Die Beteiligten haben zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung durch nachgelassene Schriftsätze vom 12.7.2012 und 27.7.2012 ergänzend Stellung genommen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klage hat aus dem im Tenor ersichtlich Umfang Erfolg.
27 
Sie ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Tagespflegeperson gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1.1.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass diese bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, juris; VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, juris; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris; vgl. auch BT-Drs. 16/9299, S. 14).
28 
Die Klage ist auch aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung weiterer 413,44 EUR Kranken- und Pflegeversicherungskosten für die Zeit von September bis Dezember 2009. Der Bescheid des Beklagten vom 25.2.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.7.2010 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
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Rechtsgrundlage für die Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
30 
Der Anspruch der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen i.S.d. § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII setzt entgegen der Auffassung der Klägerin voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat (vgl. auch VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, a.a.O.; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.).
31 
Bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII macht deutlich, dass die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nur bei Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII gewährt wird. § 24 SGB VIII regelt den Anspruch der Kinder auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Da die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherung Bestandteil der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson ist, bedeutet dies, dass nur Einnahmen aus öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnissen bei der Berechnung der zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Berücksichtigung finden können.
32 
Dies ergibt sich auch aus dem Verlauf des Gesetzesgebungsverfahrens. Der Bundesrat (BT-Drs. 16/10173 S. 9, Anlage 3) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes am 13.6.2008 angeregt, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII nach dem Wort „Pflegeversicherung“ durch die Wörter „sofern die Beitragszahlungen durch öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden“ zu ergänzen. Zur Begründung führte er aus, hierdurch würde der Begriff der angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung präzisiert und klargestellt, dass die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfasse, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einkünften der Tagespflegeperson, auch auf der aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit beruhten, gehörten nicht dazu. Diese Ergänzung des § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII lehnte die Bundesregierung (BT-Drs. 16/10173 S. 15, Anlage 4) mit der Begründung ab, der Anwendungsbereich des § 23 SGB VIII sei nur dann eröffnet, wenn die Voraussetzungen für den Zugang zur Förderung in öffentlich finanzierter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII erfüllt seien. Dies werde durch die Formulierung in § 23 Abs. 1 SGB VIII, wonach Förderung in Kindertagespflege „nach Maßgabe von § 24“ erfolge, ausdrücklich klargestellt. Daher könne sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur auf Beiträge beziehen, die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst seien.
33 
Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 („Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“, S. 6) ergibt sich, dass die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen voraussetzt, dass das Jugendamt den Betreuungsbedarf i.S.d. § 24 SGB VIII bejaht hat und die Tagespflegeperson im Auftrag des Jugendamts tätig wird.
34 
Nachdem die Klägerin im Jahr 2009 nur in der Zeit von September bis Dezember öffentlich geförderte Kinder betreut hat, kommt ein Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungskosten nur für diesen Zeitraum in Betracht.
35 
Dem steht nicht entgegen, dass nach den Angaben der Klägerin die Eltern der nicht geförderten Kinder beide berufstätig waren, d.h. ihre Kinder möglicherweise die Voraussetzungen des § 24 SGB VIII für eine Förderung in Kindertagespflege erfüllt haben. Denn die Eltern eines Kindes, welches einen Anspruch auf eine solche Förderung hat, sind nicht verpflichtet, diese Förderung in Anspruch zu nehmen und einen dementsprechenden Antrag beim Jugendamt zu stellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass den Eltern ein solches Verfahren keinen Vorteil bringen muss. Zwar erhielte dann ihr Kind, wenn die Voraussetzungen des § 24 SGB VIII vorlägen, unabhängig vom Einkommen der Eltern eine Förderung durch das Jugendamt dergestalt, dass das Jugendamt an die Tagesmutter die nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgesehene Geldleistung bezahlt. Das Jugendamt ist in solchen Fällen aber verpflichtet zu prüfen, ob die Eltern in der Lage sind, einen Kostenbeitrag (§ 90 SGB VIII) zu bezahlen. Für die Ermittlung des Kostenbeitrags ist es erforderlich, dass die Eltern ihre Einkommensverhältnisse und ggf. besondere Belastungen gegenüber dem Jugendamt offen legen. Im ungünstigsten Fall beläuft sich der Kostenbeitrag auf die gesamte Höhe der Tagesbetreuungskosten für das Kind. Im Hinblick hierauf ist es verständlich, dass gutverdienende Eltern sich dieser Verfahrensweise nicht unterziehen wollen und sich bezüglich der Betreuung direkt an eine Tagesmutter wenden.
36 
Auch für die Kinder A. und N. gilt, dass eine öffentliche Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege erst nach Stellung eines entsprechenden Antrags durch die gesetzlichen Vertreter des Kindes und einer Bewilligung durch das Jugendamt bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt. Diese haben entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten nicht deswegen, weil sie über drei Jahre alt sind, automatisch, d.h. ohne weitere Prüfung von Voraussetzungen, einen Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege. § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII enthält insoweit einen Anspruch dieser Kinder auf fehlerfreie Ermessensentscheidung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist im Rahmen der Ausübung des Ermessens u.a. auf die Kriterien des § 24 Abs. 3 SGB VIII zurückzugreifen. Diese wurden jedoch für die Kinder A. und N. mangels Antrag nicht vor Aufnahme der Tagespflege bei der Klägerin festgestellt.
37 
Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf abhebt, es sei nicht bekannt gewesen und vom Beklagten nicht kommuniziert worden, dass die Eltern einen Antrag auf Förderung ihres Kindes nach § 24 SGB VIII hätten stellen müssen, damit sie - die Tagesmutter - die hälftigen Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung erstattet bekommen kann, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Die Klägerin ist als Tagesmutter selbständig tätig. Sie hat sich insoweit über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und ggf. ihre Verträge mit den Eltern entsprechend abzuschließen. Es liegt in ihrer Sphäre auch Kinder zu betreuen, die nicht öffentlich gefördert werden und daher einen Anspruch auf hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungskosten nicht auslösen. Zudem ist sie nicht gehindert, mit den Eltern einen entsprechenden Stundensatz für die Betreuung des Kindes zu vereinbaren, welcher auch ihre Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung abdeckt. Insoweit ist es für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich, wie der Beklagte die Eltern über den Tageselternverein informiert hat.
38 
Für die Klägerin war entgegen der Ausführungen ihrer Prozessbevollmächtigten auch erkennbar, dass der Beklagte auf die bislang geltend gemachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur freiwillig geleistet hat. Dies ergibt sich schon aus dem Anschreiben des Beklagten an die Prozessbevollmächtigte vom 26.3.2010, welches mit der Übersendung des Bescheids vom 25.3.2010 einherging. Auch im Widerspruchsbescheid vom 26.7.2010 stellte der Beklagte dar, dass die Klägerin nach seiner Auffassung keinen Rechtsanspruch auf Erstattung der Beiträge im maßgebenden Zeitraum 2009 hatte, der Beklagte jedoch trotzdem aus Kulanz einen Betrag in Orientierung an der allgemeinen Mindestbemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hat. Zwar war die Begründung des Beklagten für die Freiwilligkeit der Leistung nicht zutreffend. Dieser berief sich nämlich im Rahmen der engen Auslegung der Norm auf einen Vergleich der Krankenkassenbeiträge vor und nach der Aufnahme der Tagespflegeverhältnisse. Da der Beitrag sich nicht verändert habe, d.h. nicht angestiegen sei, war der Beklagte der Ansicht, dass kein Anspruch auf Erstattung bestehe. Dieser Umstand ist jedoch für die vorliegende Entscheidung, ob die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hat, nicht entscheidungserheblich.
39 
Entgegen der Ansicht des Beklagten setzt die Erstattung von hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nicht voraus, dass die Versicherungskosten erst durch die Aufnahme der Tagespflegetätigkeit entstanden sind. Legte man die Rechtsauffassung des Beklagten zugrunde, käme ein Anspruch auf Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungskosten insbesondere dann in Betracht, wenn eine Person, die zuvor in einer Familienversicherung beitragsfrei versichert war, durch die Aufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter die Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung überschreiten würde, so dass sie sich selbständig krankenversichern müsste, oder die Beiträge zu einer bereits bestehenden gesetzliche Versicherung durch das Einkommen als Tagesmutter steigen, wobei nach Auffassung der Beklagten dann nur ein Anspruch auf die Hälfte der Erhöhung bestünde. Diese Auffassung berücksichtigt zum einen nicht, dass seit dem 1.1.2009 alle Personen mit Wohnsitz im Inland ohne Rücksicht auf die Aufnahme einer Tätigkeit versicherungspflichtig sind (§ 193 Abs. 3 GVV). Zum anderen entspricht diese enge Auslegung weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299, S. 14 f.). Danach dient diese Regelung letztlich dem Ziel des Gesetzes, den Ausbau der Kindertagesbetreuung voranzutreiben. Um die angestrebte Versorgung mit Plätzen in der Kindertagespflege zu erreichen, muss die Ausübung der Kindertagespflege mit einer finanziellen Vergütung verbunden werden, die ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegeperson sichert. Soweit wegen höherer Einnahmen als der Gesamteinkommensgrenze für die Familienversicherung (360 EUR im Jahr 2009) eine Mitversicherung in der Familienversicherung wegfällt, muss sich die Tagespflegeperson selbst versichern. Dies gilt auch für Tagespflegepersonen, die die Möglichkeit einer Familienversicherung nicht haben. Da die Krankenversicherungen jedoch mit Beitragssätzen verbunden sind, die sich aus den Entgelten für die Tätigkeit als Tagespflegeperson in der Regel nicht begleichen lassen, ist die Übernahme der hälftigen Beträge durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich. Um den Übergang zu erleichtern, wurde für Tagespflegepersonen, die bis zu fünf Kinder betreuen, eine Übergangsregelung hinsichtlich der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen. Nach dieser Sonderregelung üben Tagespflegepersonen keine hauptberufliche selbständige Tätigkeit aus (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V) und können daher bis zu einem Gewinn von 360 EUR familienversichert werden bzw. bleiben. Diese Sonderregelung ist allerdings bis zum 31.12.2013 befristet. Ab diesem Zeitpunkt sollen Tagespflegepersonen im Hinblick auf das erzielte Arbeitseinkommen mit anderen Selbständigen vergleichbar sein. Der Gesetzgeber hat daher mit der Regelung in § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII eine Unterstützung der Tagespflegepersonen unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Belastungen zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen angestrebt.
40 
Die Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin ist auch angemessen i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII.
41 
Voraussetzung für die Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist die Angemessenheit der Kranken- bzw. Pflegeversicherung. Um den Beklagten vor der Erstattung von Beiträgen zu Versicherungen zu schützen, die über den grundlegenden Schutz einer gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, hat der Gesetzgeber die hälftige Erstattung von Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung auf einen angemessenen Versicherungsschutz beschränkt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299, S. 14 f.) sind Kranken- und Pflegeversicherung in jedem Fall dann als angemessen anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung handelt. Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 ergibt sich, dass bei Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der öffentlichen Kindertagespflege stehen, stets von einer Angemessenheit auszugehen ist. Insoweit ist vom Gesetzgeber grundsätzlich nur die Unterstützung eines Basisversicherungsschutzes gewollt. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass Beiträge nur hinsichtlich gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherungen zu erstatten sind. Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Krankenversicherungsbeiträge angemessen sind, die wegen der privaten Situation der Tagespflegeperson höher sind als die für nebenberuflich Selbständige, wenn sie einen vergleichbaren Versicherungsschutz gewährleisten. Dieses Risiko liegt nach der Systematik des § 23 SGB VIII beim Jugendhilfeträger. Nach dem Sinn und Zweck der Norm, das Berufsbild der Tagespflegeperson attraktiver zu gestalten und die Kindertagespflege mittelfristig einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zuzuführen - unter gleichzeitiger Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen -, sollen die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung angestellten Arbeitsnehmern angenähert werden (BT-Drs. 16/9299, S. 15). Der Begriff angemessen bezieht sich daher auf einen Versicherungsschutz, der entsprechend dem einer gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist.
42 
Die Versicherung der Klägerin erfüllt diese Voraussetzung. Die Klägerin ist zwar privat krankenversichert. Sie ist Polizistin im Sonderurlaub und seit ihrer Ausbildung zur Polizistin im Jahr 1992 über die freie Heilfürsorge bzw. privat versichert. Aufgrund ihrer Situation hat sie jedoch keine Möglichkeit, sich gesetzlich zu versichern. Ihr Ehemann ist privat versichert, so dass eine Familienversicherung nicht in Betracht kommt. Die Klägerin kann der gesetzlichen Versicherung auch nicht freiwillig beitreten. § 9 SGB V regelt die freiwillige gesetzliche Versicherung. Diese ist nur eingeschränkt möglich. In Betracht käme hier lediglich eine Aufnahme der Klägerin über § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, wonach der gesetzlichen Versicherung Personen beitreten können, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monte oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren. Hierfür ist u.a. Voraussetzung, dass die Klägerin bisher versicherungspflichtig und Mitglied einer gesetzlichen Versicherung war (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Stand April 2012, § 9 SGB V, Rn. 14 f.). Dies ist nicht der Fall. Die Klägerin war nicht gesetzlich versicherungspflichtig aufgrund ihres Beamtenstatus. Sie war auch nicht Mitglied einer gesetzlichen Versicherung. Vor ihrer Ausbildung war sie lediglich über ihre Eltern gesetzlich versichert. Familienversicherte Angehörige sind keine Mitglieder (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Stand April 2012, § 9 SGB V, Rn. 15).
43 
Nachdem die Klägerin keine andere Möglichkeit hat, als sich privat zu versichern, ist der Beklagte grundsätzlich verpflichtet, die hälftigen Versicherungsbeiträge einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Der Beklagte kann sich bei der Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungskosten insoweit nicht an einem Stundensatz von 3,90 EUR pro Kind orientieren, da die Beiträge zur privaten Krankenversicherung einkommensunabhängig sind. Allerdings kommt eine hälftige Erstattung der privaten Krankenversicherung in voller Höhe nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Krankenversicherung der Klägerin um eine Basisversicherung handelt, deren Leistungen mit denen einer gesetzlichen Versicherung vergleichbar sind. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie damals und heute zum günstigsten Tarif bei ihrer Krankenversicherung versichert sei. Es handele sich um den Tarif KS1, einem Kompakt-Spartarif. Dies wird durch die Versicherungsscheine vom 26.11.2008 und 26.11.2009 bestätigt. Hieraus ergibt sich, dass der stationäre Versicherungsschutz keine Kostenerstattung für privatärztliche Behandlungen sowie für die Inanspruchnahme des Ein- oder Zweibettzimmers vorsieht. Auch die bedingungsgemäßen Höchstsätze für zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung des Tarifes KS1 bezogen auf die ersten Versicherungsjahre werden nicht mehr gewährt. Bei der Krankenversicherung der Klägerin handelt es sich daher um eine solche Basisversicherung, deren Leistungen sich an denen der gesetzlichen Krankenkasse orientieren. In der zweiten Hälfte des Jahres 2009 belief sich der Höchstsatz im Basistarif auf 547,58 EUR (der allgemeine Beitragssatz in der KV lag bei 14,9 % und die Beitragsbemessungsgrenze bei 3.675 EUR). Der Beitragssatz der Klägerin lag daher mit 323,48 EUR weit unter dem Höchstsatz.
44 
Der Einwand des Beklagten, die Versicherungsbeiträge der Klägerin stünden zur Förderung der von der Klägerin betreuten Kinder, d.h. den Einnahmen aus öffentlicher Förderung, in keinem Verhältnis, bleibt vorliegend ohne Erfolg. Wie bereits ausgeführt, bezieht sich die Angemessenheit nur auf die Kranken- und Pflegeversicherung. Auch das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner Stellungnahme vom 8.4.2010 festgestellt, dass das Risiko eines höheren Beitrags in solchen Fällen beim Jugendhilfeträger liegt. Dieser hat dafür zu sorgen, dass Kinder ihren Anspruch auf Förderung realisieren können und im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten (§ 5 SGB VIII) ein entsprechendes Angebot besteht.
45 
Nach Auffassung der Kammer kann die Reduzierung der zu erstattenden Beiträge jedoch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn ersichtlich ist, dass die Aufnahme nur eines Kindes zu einer geringfügigen Betreuung durch eine Tagespflegeperson in der Absicht erfolgt, die hälftige Erstattung von erhöhten Krankenkassenbeiträgen zu erlangen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Klägerin ist schon länger als Tagesmutter tätig und hat im Jahr 2009 vier Kinder betreut. Eine Kürzung der zu erstattenden Beiträge ist darüber hinaus in Erwägung zu ziehen, wenn neben dem Einkommen aus der Tagespflege weiteres Einkommen erzielt wird.
46 
Nachdem der Beklagte der Klägerin für das Jahr 2009 bereits eine Erstattung von 834 EUR für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gewährt hat, hat die Klägerin nur noch einen ergänzenden Anspruch auf Erstattung von 413,44 EUR für die Zeit von September bis Dezember 2009. Dieser Betrag errechnet sich aus der Differenz der bereits gewährten Monatsbeiträge für September bis Dezember 2009 in Höhe von 68,25 EUR und dem hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 171,61 EUR in diesem Zeitraum. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin habe mit 834 EUR einen Betrag erhalten, der vier hälftige Monatsbeiträge in Höhe von 171,61 EUR abdeckt. Denn er hat bislang entsprechend § 24 Abs. 5 SGB VIII sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII an geeignete Tagespflegepersonen erstattet werden, ohne das eine laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII gewährt wurde. Dabei hat sich der Beklagte an der Hälfte der Kosten des Mindestkostenbeitrags für eine gesetzliche Krankenkasse orientiert. Der Beklagte wollte sich an den Kranken- und Pflegeversicherungskosten der Klägerin auch in dem Zeitraum beteiligen, in welchem die Klägerin keine geförderten Kinder betreut hat. Insoweit besteht beim Beklagten eine Verwaltungspraxis, allen Tagespflegepersonen hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eine freiwillige Leistung zu kommen zu lassen. Daher scheidet eine Verrechnung des bereits geleisteten Erstattungsbetrags mit dem Betrag, der sich aufgrund des Anspruchs der Klägerin für die Monate von September bis Dezember 2009 ergibt, aus.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist vorliegend wie in der Regel zu bejahen, da ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell- und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 162 Rn. 18 m.w.N.). Umstände, die es ausnahmsweise rechtfertigten, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären, sind hier nicht ersichtlich.
49 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. auch VGH BW, B.v. 26.5.2000 - 10 S 451/00 -, NVwZ 2000, 1315).

Gründe

 
26 
Die Klage hat aus dem im Tenor ersichtlich Umfang Erfolg.
27 
Sie ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Tagespflegeperson gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1.1.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass diese bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, juris; VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, juris; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris; vgl. auch BT-Drs. 16/9299, S. 14).
28 
Die Klage ist auch aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung weiterer 413,44 EUR Kranken- und Pflegeversicherungskosten für die Zeit von September bis Dezember 2009. Der Bescheid des Beklagten vom 25.2.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.7.2010 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
29 
Rechtsgrundlage für die Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
30 
Der Anspruch der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen i.S.d. § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII setzt entgegen der Auffassung der Klägerin voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat (vgl. auch VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, a.a.O.; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.).
31 
Bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII macht deutlich, dass die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nur bei Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII gewährt wird. § 24 SGB VIII regelt den Anspruch der Kinder auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Da die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherung Bestandteil der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson ist, bedeutet dies, dass nur Einnahmen aus öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnissen bei der Berechnung der zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Berücksichtigung finden können.
32 
Dies ergibt sich auch aus dem Verlauf des Gesetzesgebungsverfahrens. Der Bundesrat (BT-Drs. 16/10173 S. 9, Anlage 3) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes am 13.6.2008 angeregt, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII nach dem Wort „Pflegeversicherung“ durch die Wörter „sofern die Beitragszahlungen durch öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden“ zu ergänzen. Zur Begründung führte er aus, hierdurch würde der Begriff der angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung präzisiert und klargestellt, dass die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfasse, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einkünften der Tagespflegeperson, auch auf der aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit beruhten, gehörten nicht dazu. Diese Ergänzung des § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII lehnte die Bundesregierung (BT-Drs. 16/10173 S. 15, Anlage 4) mit der Begründung ab, der Anwendungsbereich des § 23 SGB VIII sei nur dann eröffnet, wenn die Voraussetzungen für den Zugang zur Förderung in öffentlich finanzierter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII erfüllt seien. Dies werde durch die Formulierung in § 23 Abs. 1 SGB VIII, wonach Förderung in Kindertagespflege „nach Maßgabe von § 24“ erfolge, ausdrücklich klargestellt. Daher könne sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur auf Beiträge beziehen, die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst seien.
33 
Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 („Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“, S. 6) ergibt sich, dass die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen voraussetzt, dass das Jugendamt den Betreuungsbedarf i.S.d. § 24 SGB VIII bejaht hat und die Tagespflegeperson im Auftrag des Jugendamts tätig wird.
34 
Nachdem die Klägerin im Jahr 2009 nur in der Zeit von September bis Dezember öffentlich geförderte Kinder betreut hat, kommt ein Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungskosten nur für diesen Zeitraum in Betracht.
35 
Dem steht nicht entgegen, dass nach den Angaben der Klägerin die Eltern der nicht geförderten Kinder beide berufstätig waren, d.h. ihre Kinder möglicherweise die Voraussetzungen des § 24 SGB VIII für eine Förderung in Kindertagespflege erfüllt haben. Denn die Eltern eines Kindes, welches einen Anspruch auf eine solche Förderung hat, sind nicht verpflichtet, diese Förderung in Anspruch zu nehmen und einen dementsprechenden Antrag beim Jugendamt zu stellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass den Eltern ein solches Verfahren keinen Vorteil bringen muss. Zwar erhielte dann ihr Kind, wenn die Voraussetzungen des § 24 SGB VIII vorlägen, unabhängig vom Einkommen der Eltern eine Förderung durch das Jugendamt dergestalt, dass das Jugendamt an die Tagesmutter die nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgesehene Geldleistung bezahlt. Das Jugendamt ist in solchen Fällen aber verpflichtet zu prüfen, ob die Eltern in der Lage sind, einen Kostenbeitrag (§ 90 SGB VIII) zu bezahlen. Für die Ermittlung des Kostenbeitrags ist es erforderlich, dass die Eltern ihre Einkommensverhältnisse und ggf. besondere Belastungen gegenüber dem Jugendamt offen legen. Im ungünstigsten Fall beläuft sich der Kostenbeitrag auf die gesamte Höhe der Tagesbetreuungskosten für das Kind. Im Hinblick hierauf ist es verständlich, dass gutverdienende Eltern sich dieser Verfahrensweise nicht unterziehen wollen und sich bezüglich der Betreuung direkt an eine Tagesmutter wenden.
36 
Auch für die Kinder A. und N. gilt, dass eine öffentliche Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege erst nach Stellung eines entsprechenden Antrags durch die gesetzlichen Vertreter des Kindes und einer Bewilligung durch das Jugendamt bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt. Diese haben entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten nicht deswegen, weil sie über drei Jahre alt sind, automatisch, d.h. ohne weitere Prüfung von Voraussetzungen, einen Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege. § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII enthält insoweit einen Anspruch dieser Kinder auf fehlerfreie Ermessensentscheidung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist im Rahmen der Ausübung des Ermessens u.a. auf die Kriterien des § 24 Abs. 3 SGB VIII zurückzugreifen. Diese wurden jedoch für die Kinder A. und N. mangels Antrag nicht vor Aufnahme der Tagespflege bei der Klägerin festgestellt.
37 
Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf abhebt, es sei nicht bekannt gewesen und vom Beklagten nicht kommuniziert worden, dass die Eltern einen Antrag auf Förderung ihres Kindes nach § 24 SGB VIII hätten stellen müssen, damit sie - die Tagesmutter - die hälftigen Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung erstattet bekommen kann, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Die Klägerin ist als Tagesmutter selbständig tätig. Sie hat sich insoweit über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und ggf. ihre Verträge mit den Eltern entsprechend abzuschließen. Es liegt in ihrer Sphäre auch Kinder zu betreuen, die nicht öffentlich gefördert werden und daher einen Anspruch auf hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungskosten nicht auslösen. Zudem ist sie nicht gehindert, mit den Eltern einen entsprechenden Stundensatz für die Betreuung des Kindes zu vereinbaren, welcher auch ihre Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung abdeckt. Insoweit ist es für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich, wie der Beklagte die Eltern über den Tageselternverein informiert hat.
38 
Für die Klägerin war entgegen der Ausführungen ihrer Prozessbevollmächtigten auch erkennbar, dass der Beklagte auf die bislang geltend gemachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur freiwillig geleistet hat. Dies ergibt sich schon aus dem Anschreiben des Beklagten an die Prozessbevollmächtigte vom 26.3.2010, welches mit der Übersendung des Bescheids vom 25.3.2010 einherging. Auch im Widerspruchsbescheid vom 26.7.2010 stellte der Beklagte dar, dass die Klägerin nach seiner Auffassung keinen Rechtsanspruch auf Erstattung der Beiträge im maßgebenden Zeitraum 2009 hatte, der Beklagte jedoch trotzdem aus Kulanz einen Betrag in Orientierung an der allgemeinen Mindestbemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hat. Zwar war die Begründung des Beklagten für die Freiwilligkeit der Leistung nicht zutreffend. Dieser berief sich nämlich im Rahmen der engen Auslegung der Norm auf einen Vergleich der Krankenkassenbeiträge vor und nach der Aufnahme der Tagespflegeverhältnisse. Da der Beitrag sich nicht verändert habe, d.h. nicht angestiegen sei, war der Beklagte der Ansicht, dass kein Anspruch auf Erstattung bestehe. Dieser Umstand ist jedoch für die vorliegende Entscheidung, ob die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hat, nicht entscheidungserheblich.
39 
Entgegen der Ansicht des Beklagten setzt die Erstattung von hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nicht voraus, dass die Versicherungskosten erst durch die Aufnahme der Tagespflegetätigkeit entstanden sind. Legte man die Rechtsauffassung des Beklagten zugrunde, käme ein Anspruch auf Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungskosten insbesondere dann in Betracht, wenn eine Person, die zuvor in einer Familienversicherung beitragsfrei versichert war, durch die Aufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter die Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung überschreiten würde, so dass sie sich selbständig krankenversichern müsste, oder die Beiträge zu einer bereits bestehenden gesetzliche Versicherung durch das Einkommen als Tagesmutter steigen, wobei nach Auffassung der Beklagten dann nur ein Anspruch auf die Hälfte der Erhöhung bestünde. Diese Auffassung berücksichtigt zum einen nicht, dass seit dem 1.1.2009 alle Personen mit Wohnsitz im Inland ohne Rücksicht auf die Aufnahme einer Tätigkeit versicherungspflichtig sind (§ 193 Abs. 3 GVV). Zum anderen entspricht diese enge Auslegung weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299, S. 14 f.). Danach dient diese Regelung letztlich dem Ziel des Gesetzes, den Ausbau der Kindertagesbetreuung voranzutreiben. Um die angestrebte Versorgung mit Plätzen in der Kindertagespflege zu erreichen, muss die Ausübung der Kindertagespflege mit einer finanziellen Vergütung verbunden werden, die ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegeperson sichert. Soweit wegen höherer Einnahmen als der Gesamteinkommensgrenze für die Familienversicherung (360 EUR im Jahr 2009) eine Mitversicherung in der Familienversicherung wegfällt, muss sich die Tagespflegeperson selbst versichern. Dies gilt auch für Tagespflegepersonen, die die Möglichkeit einer Familienversicherung nicht haben. Da die Krankenversicherungen jedoch mit Beitragssätzen verbunden sind, die sich aus den Entgelten für die Tätigkeit als Tagespflegeperson in der Regel nicht begleichen lassen, ist die Übernahme der hälftigen Beträge durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich. Um den Übergang zu erleichtern, wurde für Tagespflegepersonen, die bis zu fünf Kinder betreuen, eine Übergangsregelung hinsichtlich der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen. Nach dieser Sonderregelung üben Tagespflegepersonen keine hauptberufliche selbständige Tätigkeit aus (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V) und können daher bis zu einem Gewinn von 360 EUR familienversichert werden bzw. bleiben. Diese Sonderregelung ist allerdings bis zum 31.12.2013 befristet. Ab diesem Zeitpunkt sollen Tagespflegepersonen im Hinblick auf das erzielte Arbeitseinkommen mit anderen Selbständigen vergleichbar sein. Der Gesetzgeber hat daher mit der Regelung in § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII eine Unterstützung der Tagespflegepersonen unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Belastungen zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen angestrebt.
40 
Die Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin ist auch angemessen i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII.
41 
Voraussetzung für die Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist die Angemessenheit der Kranken- bzw. Pflegeversicherung. Um den Beklagten vor der Erstattung von Beiträgen zu Versicherungen zu schützen, die über den grundlegenden Schutz einer gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, hat der Gesetzgeber die hälftige Erstattung von Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung auf einen angemessenen Versicherungsschutz beschränkt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299, S. 14 f.) sind Kranken- und Pflegeversicherung in jedem Fall dann als angemessen anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung handelt. Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 ergibt sich, dass bei Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der öffentlichen Kindertagespflege stehen, stets von einer Angemessenheit auszugehen ist. Insoweit ist vom Gesetzgeber grundsätzlich nur die Unterstützung eines Basisversicherungsschutzes gewollt. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass Beiträge nur hinsichtlich gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherungen zu erstatten sind. Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Krankenversicherungsbeiträge angemessen sind, die wegen der privaten Situation der Tagespflegeperson höher sind als die für nebenberuflich Selbständige, wenn sie einen vergleichbaren Versicherungsschutz gewährleisten. Dieses Risiko liegt nach der Systematik des § 23 SGB VIII beim Jugendhilfeträger. Nach dem Sinn und Zweck der Norm, das Berufsbild der Tagespflegeperson attraktiver zu gestalten und die Kindertagespflege mittelfristig einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zuzuführen - unter gleichzeitiger Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen -, sollen die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung angestellten Arbeitsnehmern angenähert werden (BT-Drs. 16/9299, S. 15). Der Begriff angemessen bezieht sich daher auf einen Versicherungsschutz, der entsprechend dem einer gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist.
42 
Die Versicherung der Klägerin erfüllt diese Voraussetzung. Die Klägerin ist zwar privat krankenversichert. Sie ist Polizistin im Sonderurlaub und seit ihrer Ausbildung zur Polizistin im Jahr 1992 über die freie Heilfürsorge bzw. privat versichert. Aufgrund ihrer Situation hat sie jedoch keine Möglichkeit, sich gesetzlich zu versichern. Ihr Ehemann ist privat versichert, so dass eine Familienversicherung nicht in Betracht kommt. Die Klägerin kann der gesetzlichen Versicherung auch nicht freiwillig beitreten. § 9 SGB V regelt die freiwillige gesetzliche Versicherung. Diese ist nur eingeschränkt möglich. In Betracht käme hier lediglich eine Aufnahme der Klägerin über § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, wonach der gesetzlichen Versicherung Personen beitreten können, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monte oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren. Hierfür ist u.a. Voraussetzung, dass die Klägerin bisher versicherungspflichtig und Mitglied einer gesetzlichen Versicherung war (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Stand April 2012, § 9 SGB V, Rn. 14 f.). Dies ist nicht der Fall. Die Klägerin war nicht gesetzlich versicherungspflichtig aufgrund ihres Beamtenstatus. Sie war auch nicht Mitglied einer gesetzlichen Versicherung. Vor ihrer Ausbildung war sie lediglich über ihre Eltern gesetzlich versichert. Familienversicherte Angehörige sind keine Mitglieder (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Stand April 2012, § 9 SGB V, Rn. 15).
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Nachdem die Klägerin keine andere Möglichkeit hat, als sich privat zu versichern, ist der Beklagte grundsätzlich verpflichtet, die hälftigen Versicherungsbeiträge einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Der Beklagte kann sich bei der Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungskosten insoweit nicht an einem Stundensatz von 3,90 EUR pro Kind orientieren, da die Beiträge zur privaten Krankenversicherung einkommensunabhängig sind. Allerdings kommt eine hälftige Erstattung der privaten Krankenversicherung in voller Höhe nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Krankenversicherung der Klägerin um eine Basisversicherung handelt, deren Leistungen mit denen einer gesetzlichen Versicherung vergleichbar sind. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie damals und heute zum günstigsten Tarif bei ihrer Krankenversicherung versichert sei. Es handele sich um den Tarif KS1, einem Kompakt-Spartarif. Dies wird durch die Versicherungsscheine vom 26.11.2008 und 26.11.2009 bestätigt. Hieraus ergibt sich, dass der stationäre Versicherungsschutz keine Kostenerstattung für privatärztliche Behandlungen sowie für die Inanspruchnahme des Ein- oder Zweibettzimmers vorsieht. Auch die bedingungsgemäßen Höchstsätze für zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung des Tarifes KS1 bezogen auf die ersten Versicherungsjahre werden nicht mehr gewährt. Bei der Krankenversicherung der Klägerin handelt es sich daher um eine solche Basisversicherung, deren Leistungen sich an denen der gesetzlichen Krankenkasse orientieren. In der zweiten Hälfte des Jahres 2009 belief sich der Höchstsatz im Basistarif auf 547,58 EUR (der allgemeine Beitragssatz in der KV lag bei 14,9 % und die Beitragsbemessungsgrenze bei 3.675 EUR). Der Beitragssatz der Klägerin lag daher mit 323,48 EUR weit unter dem Höchstsatz.
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Der Einwand des Beklagten, die Versicherungsbeiträge der Klägerin stünden zur Förderung der von der Klägerin betreuten Kinder, d.h. den Einnahmen aus öffentlicher Förderung, in keinem Verhältnis, bleibt vorliegend ohne Erfolg. Wie bereits ausgeführt, bezieht sich die Angemessenheit nur auf die Kranken- und Pflegeversicherung. Auch das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner Stellungnahme vom 8.4.2010 festgestellt, dass das Risiko eines höheren Beitrags in solchen Fällen beim Jugendhilfeträger liegt. Dieser hat dafür zu sorgen, dass Kinder ihren Anspruch auf Förderung realisieren können und im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten (§ 5 SGB VIII) ein entsprechendes Angebot besteht.
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Nach Auffassung der Kammer kann die Reduzierung der zu erstattenden Beiträge jedoch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn ersichtlich ist, dass die Aufnahme nur eines Kindes zu einer geringfügigen Betreuung durch eine Tagespflegeperson in der Absicht erfolgt, die hälftige Erstattung von erhöhten Krankenkassenbeiträgen zu erlangen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Klägerin ist schon länger als Tagesmutter tätig und hat im Jahr 2009 vier Kinder betreut. Eine Kürzung der zu erstattenden Beiträge ist darüber hinaus in Erwägung zu ziehen, wenn neben dem Einkommen aus der Tagespflege weiteres Einkommen erzielt wird.
46 
Nachdem der Beklagte der Klägerin für das Jahr 2009 bereits eine Erstattung von 834 EUR für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gewährt hat, hat die Klägerin nur noch einen ergänzenden Anspruch auf Erstattung von 413,44 EUR für die Zeit von September bis Dezember 2009. Dieser Betrag errechnet sich aus der Differenz der bereits gewährten Monatsbeiträge für September bis Dezember 2009 in Höhe von 68,25 EUR und dem hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 171,61 EUR in diesem Zeitraum. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin habe mit 834 EUR einen Betrag erhalten, der vier hälftige Monatsbeiträge in Höhe von 171,61 EUR abdeckt. Denn er hat bislang entsprechend § 24 Abs. 5 SGB VIII sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII an geeignete Tagespflegepersonen erstattet werden, ohne das eine laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII gewährt wurde. Dabei hat sich der Beklagte an der Hälfte der Kosten des Mindestkostenbeitrags für eine gesetzliche Krankenkasse orientiert. Der Beklagte wollte sich an den Kranken- und Pflegeversicherungskosten der Klägerin auch in dem Zeitraum beteiligen, in welchem die Klägerin keine geförderten Kinder betreut hat. Insoweit besteht beim Beklagten eine Verwaltungspraxis, allen Tagespflegepersonen hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eine freiwillige Leistung zu kommen zu lassen. Daher scheidet eine Verrechnung des bereits geleisteten Erstattungsbetrags mit dem Betrag, der sich aufgrund des Anspruchs der Klägerin für die Monate von September bis Dezember 2009 ergibt, aus.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist vorliegend wie in der Regel zu bejahen, da ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell- und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 162 Rn. 18 m.w.N.). Umstände, die es ausnahmsweise rechtfertigten, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären, sind hier nicht ersichtlich.
49 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. auch VGH BW, B.v. 26.5.2000 - 10 S 451/00 -, NVwZ 2000, 1315).
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 16/12/2011 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe ihrer Vergütung als Tagesmutter.2 Der Klägerin wurde nach Ablegung
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published on 08/04/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2012 - 7 K 3281/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Klä
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(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Der Versicherung können beitreten

1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
2.
Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,
3.
Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,
4.
schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
5.
Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
6.
(weggefallen)
7.
innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,
8.
Personen, die ab dem 31. Dezember 2018 als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit aus dem Dienst ausgeschieden sind.
Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate.

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen

1.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,
2.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes,
3.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 nach Aufnahme der Beschäftigung,
4.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 151 des Neunten Buches,
5.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung der Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation,
6.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 nach dem Ausscheiden aus dem Dienst als Soldatin oder Soldat auf Zeit.

(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht als vorläufiger Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellte Registrierschein und die Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung beantragt wurde.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Der Versicherung können beitreten

1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
2.
Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,
3.
Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,
4.
schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
5.
Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
6.
(weggefallen)
7.
innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,
8.
Personen, die ab dem 31. Dezember 2018 als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit aus dem Dienst ausgeschieden sind.
Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate.

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen

1.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,
2.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes,
3.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 nach Aufnahme der Beschäftigung,
4.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 151 des Neunten Buches,
5.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung der Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation,
6.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 nach dem Ausscheiden aus dem Dienst als Soldatin oder Soldat auf Zeit.

(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht als vorläufiger Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellte Registrierschein und die Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung beantragt wurde.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.