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| Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... in S.-R. Das Grundstück liegt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Es ist mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut. |
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| Südlich des Grundstücks, durch die ... getrennt, liegt außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile das Grundstück des Beigeladenen, ... (Flst. Nr. ...). Auf diesem Grundstück befinden sich ein Wohnhaus sowie eine Lagerhalle, die der Aufbewahrung von Gerüstmaterial und Zubehör dient. Die Halle wurde vom Landratsamt Ostalbkreis am 11.12.2002 genehmigt. Durch Bescheid vom 15.06.2004 änderte das Landratsamt eine Auflage in der Baugenehmigung ab. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage gegen beide Bescheide sowie gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.11.2004 durch Urteil vom 08.11.2005 - 6 K 5452/04 - ab. Das Urteil ist seit 03.01.2006 rechtskräftig. |
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| Der Beigeladene hat auf dem Grundstück Flst. Nr. ... genehmigungspflichtige Lagerflächen angelegt. Nachdem das Landratsamt Unterlagen für eine Baugenehmigung angefordert hatte, beantragte der Beigeladene am 27.04.2006 eine Baugenehmigung für die Lagerflächen. An einem außerdem gestellten Antrag für einen Waschplatz hielt er im Laufe des Genehmigungsverfahrens nicht mehr fest. |
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| Der Kläger erhob gegen das Vorhaben Einwendungen. Sein Prozessbevollmächtigter machte hierzu geltend, es lägen weder eine Betriebsbeschreibung noch ein Lärmgutachten vor. |
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| Das Landratsamt Ostalbkreis teilte dem Beigeladenen durch Schreiben vom 24.10.2006 mit, der Geschäftsbereich Umwelt und Gewerbeaufsicht schlage bauliche Maßnahmen als aktiven Lärmschutz gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung vor. Dieser Vorschlag werde vom Geschäftsbereich Baurecht und Naturschutz begrüßt und nachhaltig unterstützt. Es werde empfohlen, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen aktive Lärmschutzmaßnahmen entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zur ... hin zu planen und unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen eine weitere Immissionsprognose erstellen zu lassen. Falls der Beigeladene sich nicht zur Schaffung eines aktiven Lärmschutzes entschließen könne, werde eine sachverständige Immissionsprognose verlangt, die unter Berücksichtigung des bereits vorhandenen Betriebes auch alle angedachten Erweiterungen konkret berücksichtige. Hierbei seien die Bewegungsflächen und zugeordneten Zeiten eindeutig aufzuzeigen und zu bewerten. |
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| Daraufhin gab der Beigeladene bei dem Sachverständigen für Bauakustik und Lärmschutz Professor M. ein Lärm-Immissions-Gutachten in Auftrag, welches dieser am 20.06.2007 erstattete. Er kam unter „8. Beurteilung“ zu dem Ergebnis, dass bei Einhaltung der Betriebszeiten und der vorgeschlagenen Nutzung der Lagerplätze in der am stärksten betroffenen Nachbarschaft der Immissionsrichtwert eingehalten werde. Zusammengefasst würden folgende Beschränkungen empfohlen: |
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| Anzahl der Lkw-Fahrten aus dem und in das Betriebsgelände maximal 8 pro Tag außerhalb von Ruhezeiten und maximal 4 innerhalb von Ruhezeiten. Die Fahrten sollten zügig, jedoch mit möglichst geringer Motordrehzahl durchgeführt werden; |
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| Tätigkeiten innerhalb des Lagerplatzes mit Lkw und Gabelstapler maximal eine dreiviertel Stunde pro Tag außerhalb von Ruhezeiten; |
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| Tätigkeiten innerhalb des Gerüstlagers mit Lkw und Gabelstapler maximal zweieinviertel Stunden pro Tag vorzugsweise in den Sektoren B außerhalb von Ruhezeiten; |
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| Transporte nur mit optimal festgezurrten Gerüsten und Paletten zur Vermeidung von Klappern; |
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| Einhaltung der räumlichen Begrenzungen (Sektoren) für den Betrieb von Gabelstapler und Lkw; |
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| Nutzung vorzugsweise der Sektoren B und des südlichen Gerüstlagers, bei größtmöglicher Rücksichtnahme hinsichtlich entstehender Emissionen. |
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| Überschreitungen des zulässigen Maximalpegels im Zeitraum Tag würden bei normalem Betrieb nicht auftreten, allenfalls beim Fall eines Gerüstes oder bei sonstigen Kollisionen. |
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| Für die Errichtung einer Lärmschutzwand oder einer Einhausung bestehe bei Einhaltung der genannten Vorgaben keine zwingende Notwendigkeit. |
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| Das Landratsamt Ostalbkreis - Umwelt und Gewerbeaufsicht - formulierte durch Schreiben vom 10.07.2007 aufgrund des Gutachtens Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung. |
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| Am 20.09.2007 erteilte die Gemeinde S. das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben. |
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| Das Landratsamt Ostalbkreis - Baurecht und Naturschutz- erteilte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung am 31.10.2007. Es erließ Nebenbestimmungen, auf die Bezug genommen wird; außerdem wies es die Nachbareinwendungen ab. Es führte dazu aus, das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Rücksichtnahmegebot werde nicht verletzt. Die zulässigen Immissionsrichtwerte würden eingehalten. Art. 14 GG werde nicht verletzt. |
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| Der Kläger erhob gegen die Baugenehmigung am 13.11.2007 Widerspruch, den sein Prozessbevollmächtigter am 03.01.2008 begründete. Professor M. nahm dazu am 18.03.2008 Stellung. Auf die Schreiben wird Bezug genommen. |
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| Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 31.07.2008 als unbegründet zurück. Es führte dazu aus, die bestehende Lagerhalle sei bestandskräftig genehmigt worden; der Kläger könne sich insofern nicht mehr gegen den Standort als solchen wenden. Die maßgebende Umgebungsbebauung dürfte als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO einzustufen sein. Der Betrieb des Beigeladenen sei typischerweise als nicht wesentlich störend einzustufen. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass insbesondere das Beladen und Entladen der Lkws innerhalb der bestandskräftig genehmigten Halle erfolge. In der Baugenehmigung zur Erstellung der Lagerflächen seien die Arbeiten außerhalb der Halle zeitlich eingeschränkt. Die in der Tabelle auf Seite 6 des Sachverständigengutachtens angegebenen Dauer und Zeiten für bestimmte Tätigkeiten seien in die Baugenehmigung übernommen worden. Durch die vorgelegte Lärmprognose im Zusammenhang mit dem festgeschriebenen Betriebsablauf sei gewährleistet, dass insbesondere die Lärmrichtwerte auf den Grundstücken der widersprechenden Personen nicht überschritten würden. Die Baugenehmigung sei auch ausreichend bestimmt. Sie verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Mit den in die Baugenehmigung aufgenommenen Nebenbestimmungen zum Schutz der Anwohner vor Lärm sei diesem Gebot ausreichend Rechnung getragen worden. Es sei nicht festzustellen, dass der Beigeladene die Nebenbestimmungen von vornherein nicht einhalten könne und die Baugenehmigung deswegen wegen nur formaler Berücksichtigung nachbarschützender Belange rechtswidrig wäre. Da die vom Gutachter angenommenen Betriebsablaufbedingungen auf den Angaben des Beigeladenen selbst beruhten, sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese Vorgaben auch eingehalten werden könnten. Gegenstand des Verfahrens sei nur die angefochtene Baugenehmigung. Diese sei grundsätzlich nicht allein deshalb rechtswidrig, weil ihr Vollzug eventuell behördliche Aufsichtsmaßnahmen erfordere. |
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| Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 01.08.2008 zugestellt. |
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| Am 28.08.2008 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Er begründet sie wie folgt: |
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| Die Baugenehmigung sei unbestimmt. Es gebe keine Betriebsbeschreibung. Auch aus den Angaben im genehmigten Lageplan sei nicht mit hinreichender Bestimmtheit erkennbar, wozu die Lagerfläche genutzt werden dürfe. Der Begriff „Gerüstlager“ sei ebenso wenig definiert wie die Begriffe „Baumaschinen, Kran, Lkw und Pkw“. Auch aus dem Gutachten vom 20.06.2007 ergebe sich keine verbindliche Betriebsbeschreibung. Der Umfang des Betriebes sei ebenfalls nicht definiert. Zwischenzeitlich sei zwischen der genehmigten Lagerfläche und dem westlich angrenzenden Grundstück eine Verbindungsstraße hergestellt worden. Dort befinde sich ein ehemaliges Schulgebäude, das nun durch den Sohn des Beigeladenen für gewerbliche Zwecke genutzt werde. Es sei davon auszugehen, dass es sich um einen einzigen Betrieb handele. |
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| Das Bauvorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Es handele sich um einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb. Bestandsschutz genieße lediglich die Lagerung der Gerüste in der Halle mit den in dem Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen. Die jetzige Baugenehmigung verdreifache die Fläche, auf welcher Gerüstmaterial gelagert werden solle, und außerdem solle die Lagerung nun im Freien stattfinden. Auch die Beschränkungen aus den ursprünglichen Baugenehmigungen bezüglich An- und Abfahrtverkehr würden wesentlich ausgeweitet. Die Auflagen und die Lärmprognosen seien bei der Frage nicht zu berücksichtigen, ob ein wesentlich störender Betrieb nach typisierender Betrachtungsweise gegeben sei. Der Betrieb sei an dem Standort planungsrechtlich unzulässig. Es bestehe die Gefahr, dass sich aus dem Mischgebiet ein Gewerbegebiet entwickle. |
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| Trotz der in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen könnten die erforderlichen Lärmimmissionswerte nicht eingehalten werden. Das Gutachten von Prof. M. sei ergebnisorientiert und gehe von falschen Vorgaben aus. Dem Text sei zu entnehmen, dass er zunächst ermittelt habe, welche Lärmwerte an dem Grundstück des Klägers eingehalten werden müssten, und dass er dann rückgerechnet habe, welche Arbeiten auf dem Betriebsgrundstück danach zulässig seien. Das Gutachten treffe keinerlei Aussagen zum Regelbetrieb, nicht zuletzt auch deshalb, weil eine verbindliche Betriebsbeschreibung fehle. Es sei unverwertbar. Zudem habe der Gutachter verschiedene Lärmquellen unberücksichtigt gelassen. - Der Kläger legte verschiedene Unterlagen vor, mit denen er nachweisen wolle, dass der Betrieb völlig anders laufe als genehmigt und dass die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen nicht einzuhalten seien. Inzwischen seien auch drei statt zwei Gabelstaplern in Betrieb. |
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| Die Baugenehmigung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die für die Zulässigkeit der Baugenehmigung erforderlichen Auflagen weder bestimmt noch überwachbar seien. |
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| Zwischenzeitlich verfüge der offene Lagerplatz nunmehr über drei Zufahrten, die geschottert seien. Auf dem Grundstück würden nicht nur Lagerarbeiten durchgeführt, sondern auch Lackierarbeiten mit Sprühdosen sowie Gerüstaufarbeitung durch Abschaben des Lacks oder der Putzreste auf den Gerüststangen und Bohlen. Hierzu würden Winkelschleifer oder auch Hämmer benutzt. Weiterhin würden die Gerüstbretter ausgetauscht, auch dazu würden Hämmer benutzt. Auch habe sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass der Beigeladene einen Kran- und Gerüstverleih durchführe. Dies finde in dem Gutachten M. keinerlei Niederschlag. Ferner nutzten Dritte die drei Zufahrten mit dem Schotterbelag als Abkürzung zu beliebigen Zeiten. Auch würden auf dem Grundstück drei Kräne gelagert und gewartet. |
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| die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Ostalbkreis vom 31.10.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.07.2008 aufzuheben. |
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| Er erwidert, das ehemalige Schulhaus werde derzeit zu einem Wohn- und Geschäftshaus umgebaut. Das Baugrundstück und seine umgebende Bebauung seien mindestens als Mischgebiet einzustufen. Der Gerüstlagerbetrieb sei durch bestandskräftige Baugenehmigung vorhanden und präge die maßgebende Umgebung mit. Ein gewerblicher Lagerplatz für Gerüstmaterial und eine gewerbliche Abstellfläche für Baumaschinen, Kräne und Kraftfahrzeuge fügten sich ein. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Der Umfang der Baugenehmigung sei ausreichend bestimmt. Aus den Planunterlagen sei eindeutig zu entnehmen, dass auf näher bezeichneten Flächen Gerüste gelagert, Baumaschinen, Kräne und Kraftfahrzeuge abgestellt werden dürften. Der weitere, insbesondere zeitliche Umfang des Lagerbetriebes ergebe sich aus den entsprechenden Nebenbestimmungen der Baugenehmigung in Verbindung mit dem vorgelegten Lärmgutachten. Betriebsumfang und Betriebszeiten seien dabei eindeutig und detailliert festgelegt. Tätigkeiten aus nicht erfassten Lärmquellen seien nicht genehmigt. Es sei auch nicht ausgeschlossen, die Vorgaben der Baugenehmigung zu überwachen. Auflage 9 der Baugenehmigung werde ergänzt werden, damit aus Satz 2 zweifelsfrei hervorgehe, dass in den Ruhezeiten (ohne Nachtzeit) zwischen 6 Uhr und 7 Uhr sowie zwischen 20 und 22 Uhr maximal 4 Lkw-Fahrten mit zusammen höchstens drei Minuten Dauer stattfinden dürften. |
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| Der Beigeladene beantragt ebenfalls, |
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| Er führt aus, der Sachverständige M. komme zu dem Ergebnis, dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch ohne weitere Schallschutzmaßnahmen ohne Schwierigkeiten möglich sei. Derzeit werde statt des Diesel-Staplers ein Gas-Stapler genutzt, der deutlich weniger Emissionen verursache als vom Sachverständigen angenommen. Die Fahrten mit dem Stapler würden nahezu ausschließlich in der Halle durchgeführt. Auch würden die Betriebsflächen auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht mehr zum Parken der Fahrzeuge der Mitarbeiter genutzt. Die Gerüstlagerflächen seien vom Grundstück des Klägers mehr als 40 m entfernt. Die Darlegungen des Klägers zum Betriebsgeschehen würden bestritten. Die neugeschaffene Lagerfläche diene dem Abstellen von Maschinen (nördlich) und Gerüstmaterial (südlich). Die drei Kräne würden hier während des Winters abgestellt. Sie würden in den Frühjahrsmonaten zu einem Einsatzort gebracht. Ende eine Baustelle, werde der Kran gleich zum nächsten Einsatzort gefahren. Bis zum Winterbeginn seien die Kräne somit zu keinem Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände. Im Übrigen sei die Lagerfläche nur geschaffen worden, um die Betriebsabläufe intern zu optimieren. Eine Betriebsausweitung habe nicht stattgefunden. Material werde in den seltensten Fällen geliefert. Die Zufahrt zu dem südlich angrenzenden Fabrikgelände komme auch dem Kläger zugute. Die Aufstellungen des Klägers seien ohne jeden Beweiswert und auch nicht nachvollziehbar. Inwieweit das Betriebsgelände in der Nacht von Fremden genutzt werde, entziehe sich der Kenntnis des Beigeladenen und könne auch nicht zu dessen Lasten gehen. Der Beigeladene nehme auch keine Lackierungen vor. Es würden lediglich in unregelmäßigen Abständen Gerüststangen mit einer Sprühdose farblich gekennzeichnet, um sie als sein Eigentum zu kennzeichnen. Derartige Tätigkeiten würden zudem ausschließlich in der Halle durchgeführt. Er betreibe einen Gerüstverleih, der grundsätzlich nicht an Privatpersonen einzelne Gerüstteile vermiete. Die Baugenehmigung sei bestimmt genug. Der Lageplan, der Bestandteil der Baugenehmigung sei, weise einzelne Flächen explizit einzelnen Arbeitsschritten zu. Eine Definition der einzelnen Begrifflichkeiten erübrige sich, weil diese selbsterklärend seien. Auch die Nebenbestimmungen seien bestimmt genug. Es sei ausschließlich Aufgabe der Genehmigungsbehörden, diese zu überwachen. Entsprechende Vollzugsmittel stünden zur Verfügung. Eine Betriebsbeschreibung sei nicht erforderlich. Der Betrieb habe sich durch die Errichtung der beantragten Lagerfläche nicht geändert, zudem diene sie ausschließlich dem Lagern. Auch eine typisierende Betrachtungsweise führe dazu, dass der Betrieb nicht störend sei. Die vorgegebenen Lärmschutzwerte würden eingehalten. Das Gutachten von Professor M. sei verwertbar. Die an das Betriebsgelände angrenzenden Grundstücke seien bereits in der Vergangenheit als Gewerbebetriebe genutzt worden. Dem Kläger sei bekannt und bewusst gewesen, dass in Grenzlage zu einem Mischgebiet die Lärmkulisse nicht der eines reinen Wohngebietes entspreche. Eine Abwägung müsse auch die Vorbelastung des gewerblich genutzten Grundstücks des Klägers sowie die Emissionen, die von seinem Grundstück ausgingen, berücksichtigen. Der Bauantrag für das Grundstück FlNr. ... sei nicht Gegenstand des Verfahrens. |
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| Die einschlägigen Akten des Landratsamts Ostalbkreis und des Regierungspräsidiums Stuttgart liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. |
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| In der mündlichen Verhandlung sagte der Vertreter des Beklagten, in dem Gebäude der ehemaligen Schule seien der Einbau einer Wohnung sowie gewerbliche Nutzung (Lager) genehmigt. Gegen die Baugenehmigung sei noch ein Widerspruch anhängig. Das genehmigte Lager stehe im Zusammenhang mit dem Betrieb des Beigeladenen. Für die Nutzung der ehemaligen Pinselfabrik gebe es noch keine Baugenehmigung. Zur Frage der Baukontrolle sagte der Vertreter des Beklagten, Mitarbeiter des Landratsamts Ostalbkreis, die in der Nähe wohnten, würden immer mal wieder auf dem Betriebsgelände des Beigeladenen kontrollieren. Es sei aber nicht möglich, die Kontrolle während eines ganzen Tages durchzuführen. Die Kontrollen hätten immer tagsüber stattgefunden. |
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| Der Beigeladene erklärte, seine Gerüste würden an Jedermann verliehen. Dies geschehe etwa 20 mal im Jahr, öfter nicht. Die Kräne würden an Baufirmen verliehen und seien in der Regel während des gesamten Jahres fort. Im Winter kämen sie zum Schutz in die Halle. Die Kräne würden von Baustelle zu Baustelle transportiert. Baumaschinen hätten sie nicht, diese seien lediglich vorsorglich in den Bauantrag aufgenommen worden. Der Raumausstattungsbetrieb befinde sich in M. Sein Sohn habe schon immer bei dem Gerüstverleih mitgearbeitet. |
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| Lackierarbeiten würden nicht stattfinden. Es habe lediglich einmal ein Bekannter Fensterläden spritzen wollen, und dies sei ihm dann aus Gefälligkeit gestattet worden. |
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| Die genehmigte Halle reiche für die Gerüstteile nicht aus, etwa 10 % der Teile würden außen lagern. Er habe drei Lkws; es sei eine weitere Einfahrt geschaffen worden, um eigentlich dem Kläger entgegenzukommen. Auch wenn die Nutzung in der ehemaligen Pinselfabrik genehmigt werde, würden die Gerüstteile im Freien bleiben. |
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| In die genehmigte Halle passe ein Anhänger mit Lkw rein. Beim Beladen der Lkws bleibe das Tor normalerweise auf. Eine Überwachung, ob die Nebenbestimmung Nr. 9 zur Baugenehmigung eingehalten werde, sei gar nicht erforderlich, weil es gar nicht zu einer Überschreitung kommen könne. Die in der Baugenehmigung erlaubten Zeiten würden nämlich bei weitem nicht erreicht. Die draußen gelagerten Gerüstteile würden mit den Gabelstaplern nach innen gefahren und dann eingeladen. Die Kräne seien fertig montiert; sie seien fahrbar, so dass keine Ladetätigkeit erforderlich sei. Der Lkw verlasse den Hof morgens um 06:00 Uhr und komme dann normalerweise gegen 15:00 Uhr zurück, hin und wieder könne er auch später zurückkommen. |
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| Der Kläger gab an, er habe ein kleines Gerüst für den Eigenbedarf. Dieses verleihe er nicht gewerblich. Seine Werkstatt sei angemeldet worden. Er arbeite für Bekannte. Die Gerüstteile des Beigeladenen, die im Freien lagerten, würden von Hand reingelegt, und es werde draußen entladen. Die Kräne seien manchmal da, manchmal auch nicht. Sie würden aber regelmäßig bewegt. Dafür sei Druckluft erforderlich, und deshalb laufe der Lkw sehr lange. Auch würden kleinere Gerüste auf kleine Transporter verladen und nicht nur auf die Lkws. Dies werde nicht in der Halle gemacht. Der Schulbetrieb sei damals nur bis etwa 13:00 Uhr gegangen, während der Betrieb des Beigeladenen viel länger dauere. Auch morgens würden Gerüste geladen. Er habe erst kürzlich 102 Fahrten pro Tag gezählt. - Der Beigeladene bestritt diese Zahl als viel zu hoch. |
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