Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Mai 2005 - 6 K 333/04

published on 12/05/2005 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Mai 2005 - 6 K 333/04
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Ziffer 2, die dieser selbst trägt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen.
Mit Baugesuch vom 20.10.2000 und Änderungsbaugesuch vom 30.01.2001 beantragte der Kläger beim Landratsamt ... die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen des Typs “Enercon E-66/18.70“ (Nabenhöhe 98 m, Gesamthöhe 133,0 m, Leistung 1800 kW) auf den Außenbereichsgrundstücken Flst.Nr. 113 und 108, Gemeinde und Gemarkung .... Im Nordosten in ca. 850 m bzw. 800 m Entfernung liegt die Gemeinde ..., im Osten ca. 500 m vom Grundstück Flst. Nr. 113 und ca. 750 m vom Grundstück Flst. Nr. 108 entfernt befinden sich der Aussiedlerhof F-hof und im Westen ca. 1000 m vom Grundstück Flst.Nr. 113 und ca. 750 m vom Grundstück Flst.Nr. 108 entfernt der Ortsteil ....
Die angehörten Träger öffentlicher Belange stimmten überwiegend dem Vorhaben unter Auflagen zu. U.a. wies das Gewerbeaufsichtsamt ... in seinen abschließenden Stellungnahmen vom 28.11.2000 und 22.02.2001 darauf hin, dass die Immissionsrichtwerte sogar für ein reines Wohngebiet eingehalten wären. In seinen Stellungnahmen vom 04.12.2000 und 15.02.2001 wies der Regionalverband ... darauf hin, dass die geplanten Flächen für die Errichtung der Windkraftanlagen in einem schutzwürdigen Bereich für Landwirtschaft und Bodenkultur nach Plansatz 3.2.2.2 des rechtskräftigen Regionalplanes 2... liegen würden. Eine Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter könne jedoch so gut wie ausgeschlossen werden. Der Kreisnaturschutzbeauftragte lehnte die Bauvorhaben hingegen in seinen Stellungnahmen vom 10.11.2000 und 19.02.2001 ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
„Im vorliegenden Fall kommt das Vorhaben auf einer Hochfläche zur Ausführung, das weit in die Landschaft ausstrahlt. Eine Höhe von 133 m in dieser freien Landschaft ist ein Monstrum, das dort nicht verkraftet werden kann. Das Landschaftsbild wird erheblich beeinträchtigt. Gegen das Vorhaben in diesem Ausmaß werden erhebliche Bedenken geltend gemacht“....
Die an diesem Standort erstellte Anlage würde in einem sehr weiten Umkreis ersichtlich sein. Nach Bayern zur Stadt ..., Schw. ..., die Kaiserberge und den Albtrauf. Auch das Geräusch der Rotoren darf nicht außer acht gelassen werden, es könnte zu einer ständigen Belästigung führen (Aussage eines Anwohners in Unterriffingen)“.
Nach Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene Ziffer 1 in ihren Sitzungen vom 15.12.2000 und 14.02.2001 lehnte das Landratsamt ... mit Bescheiden vom 28.02.2001 die Erteilung der beantragten Baugenehmigungen ab.
Die dagegen eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Stuttgart unter Hinweis auf das fehlende gemeindliche Einvernehmen mit Widerspruchsbescheiden vom 24.04.2001 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 28.05.2001 Klage erhoben, zunächst gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigungen. Zur Begründung macht der Kläger geltend: Wie insbesondere den Stellungnahmen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes zu entnehmen sei, seien die streitgegenständlichen Anlagen aus immissionsschutzfachlicher Sicht völlig unproblematisch. Auch sei diesen Stellungnahmen zu entnehmen, dass hinsichtlich des von den Anlagen ausgehenden Schattenwurfs keine unzumutbaren Belästigungen zu befürchten seien. Soweit von Seiten des Naturschutzes erhebliche Bedenken gegen die streitgegenständlichen Vorhaben geltend gemacht worden seien, werde ausgeführt, dass Windenergieanlagen naturgemäß nicht in Tälern, sondern auf Hochflächen errichtet werden könnten, nur dort gebe es ausreichend Wind. Es werde nicht bestritten, dass von den Vorhaben gewisse Wirkungen auf die Landschaft bzw. die umliegende Gegend ausgehen würden. Allerdings sei zu bedenken, dass es sich bei Windenergieanlagen um privilegierte Anlagen handele, bloße Beeinträchtigungen von öffentlichen Belangen dürften nicht zur Verweigerung der Baugenehmigungen herangezogen werden. Dass es sich bei der Landschaft, in der die streitgegenständlichen Anlagen errichtet werden sollten, um eine herausragende, geradezu einmalige handele, könne realistischerweise nicht angenommen werden und sei auch den Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten nicht zu entnehmen.
Am 22.03.2002 wurde die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie als Satzung beschlossen und durch das Wirtschaftsministerium mit Urkunde vom 13.06.2002 genehmigt. Ausweislich des Plansatzes 3.2.7.1 (Z.) liegen die geplanten Standorte nicht innerhalb des Gebiets, das dort als „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ definiert ist und außerhalb dessen der Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windkraftanlagen ausgeschlossen ist (Plansatz 3.2.7.2 (Z.)). Die Teilfortschreibung ist mit Ablauf der öffentlichen Auslegung am 16.08.2002 in Kraft getreten.
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Am 20.08.2002 hat das Gericht durch den damaligen Berichterstatter einen Augenschein auf den Baugrundstücken eingenommen und dabei u.a. festgestellt:
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Die geplanten Standorte der Windkraftanlagen befinden sich auf einer landwirtschaftlich genutzten Hochebene. Nach Norden (Richtung ...) fällt das Gelände steil ab. Auch die weitere Umgebung ist durch flache Tafelberge gekennzeichnet, die sich ca. 100 m aus den tief eingeschnittenen Fluss- und Bachtälern erheben. Besonders schutzwürdige Landschaftsteile sind nicht ersichtlich und werden auch von den Anwesenden nicht geltend gemacht.
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Nachdem eine außergerichtliche Einigung zwischen den Beteiligten scheiterte, wurde das in der Zwischenzeit ruhende Verfahren wieder angerufen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger weiter vor: Auch nach der Teilfortschreibung des Regionalplanes habe er Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigungen, denn der Verbandsversammlung des Beigeladenen Ziffer 2 müsse der Vorwurf der unzulässigen Verhinderungsplanung gemacht werden. Zunächst verstoße Plansatz 3.2.7.1 der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg gegen das Raumordnungsgesetz des Bundes - ROG - und das Landesplanungsgesetz - LPlG. Gemäß § 7 Abs. 4 ROG kämen als mögliche Festlegungen Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete in Betracht. Das Landesplanungsgesetz enthalte in § 8 Abs. 7 ebenfalls die Regelung, dass der Regionalplan für raumbedeutsame Windkraftanlagen Festlegungen in Form von Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebieten treffen könne. Die hingegen im Plansatz 3.2.7.1 der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg verwendete Regelung „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ sei im Gesetz nicht vorgesehen.
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Auch werde nicht deutlich, welches Gewicht der Windenergie gegenüber anderen Vorhaben zukomme. Zwar sei aufgrund des Satzes 2 innerhalb des Plansatzes 3.2.7.1. „Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegen stehen, sind nicht zulässig“ zu vermuten, dass der Windenergie im Rahmen der Abwägung besonderes Gewicht beigemessen werden solle. Es ergebe sich jedoch nicht, ob die besondere Bedeutung der Windenergie im Rahmen der Abwägung überwunden werden könne.
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Ferner seien dem Beigeladenen Ziffer 2 im Rahmen der Ermittlungen der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ zahlreiche Fehler unterlaufen, die zur Unwirksamkeit des Planes führen würden.
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So seien in einem ersten Schritt angeblich alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen ermittelt worden. Im Rahmen dieses Arbeitsschrittes seien die Windverhältnisse in Ostwürttemberg sowohl unter dem Gesichtspunkt der zugrunde gelegten Höhe von 50 m, als auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung fehlerhaft bewertet worden. Zahlreiche Gebiete, die für die Windenergienutzung hervorragend geeignet seien, seien von vornherein ausgeschlossen geblieben. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Windgeschwindigkeit allein in einer Höhe von 50 m, und nicht auch in einer Höhe von 80 – 130 m, bewertet worden sei, zumal derzeit Anlagen mit einer Nabenhöhe von 80 – 100 m die Regel seien und die Windgeschwindigkeit mit zunehmender Höhe ansteige. Aus diesem Grund werde im Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg die mittlere Windgeschwindigkeit in den Höhen 50 m, 80 m und 130 m über Grund dargestellt.
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Die Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung sei auch völlig falsch eingeschätzt worden. So seien lediglich Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 – 4,9 m/s bzw. 5,0 m/s berücksichtigt worden. Die Windenergienutzung sei aber bereits bei mittleren Windgeschwindigkeiten von etwa 4,5 m/s attraktiv, wie im Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz (Anlage 1) auf Seite 10 erwähnt sei. Zwar werde in der Teilfortschreibung pauschal ausgeführt, dass auch Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 m/s berücksichtigt worden seien, jedoch ergebe sich aus den Verfahrensunterlagen nicht, dass eine derartige Berücksichtigung von Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 m/s tatsächlich stattgefunden habe. So ergebe sich z.B. aus einem Schreiben an Frau ... vom 23.08.2001 (Anlage 3), dass es nur darum gegangen sei, einige wenige Flächen zu finden und „den Eingriff so gering wie möglich zu gestalten“, Windenergie damit also weitgehend zu verhindern. Auch habe das Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg (Anlage 2) nur Bereiche mit Windhöffigkeit von 4,8 bis 4,9 m/s berücksichtigt.
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Die Unwirksamkeit der Teilfortschreibung des Regionalplanes Ostwürttemberg ergebe sich des Weiteren aus der Heranziehung der Daten des Deutschen Wetterdienstes. Diese Daten seien für die Beurteilung der Windverhältnisse aber vollkommen ungeeignet. Zum einen würden die Messungen lediglich in 10 m Höhe durchgeführt, anhand eines Rechenmodells würden diese Windverhältnisse dann auf eine Höhe von 50 m hochgerechnet. Eine Berücksichtigung der besonderen tatsächlichen Verhältnisse könne unter diesen Umständen nicht stattfinden. Darüber hinaus würden die Messungen nicht im freien Gelände, sondern vielmehr in der Nähe von Bebauungen durchgeführt. Das verdeutliche auch das Beispiel von zwei Windenergieanlagen in .../... (Anlage 4). Diese Standorte seien für die Windenenergienutzung als hervorragend geeignet eingestuft und entsprechend auch genehmigt worden. Die Daten des Deutschen Wetterdienstes hätten diese Standorte hingegen als nicht geeignet eingestuft. - Mit Schriftsatz vom 06.05.2005 nahm der Kläger dabei Bezug auf einige, von ihm durchgeführte konkrete Windmessungen im Raum Ostwürttemberg, wonach auf einigen Flächen höhere Windwerte erreicht würden, als in der Karte des Deutschen Wetterdienstes ausgewiesen. Die Karte des DWD zu den Windhöffigkeiten würden daher nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
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Fehlerhaft sei auch die Teilfortschreibung des Regionalplanes Ostwürttemberg vor dem Hintergrund, dass für eine Positivausweisung nur Flächen weiter verfolgt worden seien, die auch hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen worden seien (ab ca. 20 ha bzw. Flächen für mindestens 2-3 raumbedeutsame Windenergieanlagen). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es sich bei den geeigneten Flächen um regionalbedeutsame Flächen handeln solle. Aufgrund der Absolutheit (die Teilfortschreibung sehe keine Ausnahmemöglichkeit für Einzelanlagen vor) widerspreche die Teilfortschreibung der Intention des Gesetzgebers, wonach selbstverständlich auch die Errichtung einer einzelnen Anlage an einem geeigneten Standort ermöglicht werden müsse.
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Auch der weitere Schritt zur Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlung von weiteren Flächen mit „schutzbedürftigen Landschaftsfunktionen“ (Seite 12 der Teilfortschreibung) sei fehlerhaft. Denn Natur- und Landschaftsschutzbelangen sei bereits durch die vorher herangezogenen Ausschlusskriterien wie „Freizeit und Siedlungsgrün, Grünzäsuren, Naturschutz (allgemein), (Grund-)Wasserschutz, besondere Waldfunktionen und Landschaftsschutzgebiete“ ausreichend Rechnung getragen worden. Soweit der Beigeladene Ziffer 2 ausführe, man habe Flächen ohne Abwägung ausgeschlossen, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche entgegen gestanden hätten, und bei Flächen mit einer entgegen stehenden Landschaftsfunktion im Einzelfall abgewogen, sei auch das fehlerhaft. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, was unter „erweiterter Natur- und Biotopschutz, erweiterter Landschaftsschutz“ zu verstehen sei. Zum andern habe der Beigeladene Ziffer 2 nicht berücksichtigt, dass auch die Prüfung, ob einem Vorhaben öffentliche Belange entgegen stehen, eine Abwägung erfordere, wobei es keine Rolle spiele, ob ein oder mehrere öffentliche Belange beeinträchtigt seien.
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Ebenso wenig rechtfertige der 6. Arbeitsschritt auf S. 16 der Teilfortschreibung eine weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen, da die Festlegung von Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen bereits Gegenstand der ersten Eingrenzung sei.
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Darüber hinaus sei Plansatz 3.2.7.2. nicht mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vereinbar, wonach öffentliche Belange einem Vorhaben (nur) in der Regel entgegen stünden. Denn der Plansatz sehe keine Ausnahmemöglichkeit vor.
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Daneben sei auch die Begrenzung der Nabenhöhe der Windenergieanlagen auf 100 m (Seite 20 der Teilfortschreibung) unzulässig, denn das Landesplanungsgesetz ermächtige den Beigeladenen Ziffer 2 nicht, weitere Einschränkungen vorzunehmen als in § 8 LPLG durch Festlegung von bestimmten Gebieten vorgesehen.
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Es fehle des weiteren an einem schlüssigen, gesamträumigen Planungskonzept. Durch die vom Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB getroffene Regelung würden private Grundstückseigentümer unmittelbar gebunden, er, der Kläger, könne seine privaten Belange in keinem der Raumordnung nachfolgenden Planungsschritt mehr in eine Abwägung bringen. Diese Zielsetzung könne verfassungskonform nur in der Gestalt planerisch umgesetzt werden, wenn die Abwägung privater Belange bereits auf der jeweiligen Stufe der Planung erfolge. Den Verfahrensunterlagen sei aber nicht zu entnehmen, dass private Belange der Grundstückseigentümer, die von der Ausschlusswirkung betroffen seien, vor allem Eigentümer von Grundstücken, die eine Windhöffigkeit von mehr als 4,5 m/s in 80 m bzw. 130 m Höhe aufweisen würden, in die Abwägung einbezogen worden seien, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gebe.
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Schließlich handele es sich bei der Teilfortschreibung um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Nach der Teilfortschreibung kämen lediglich 356 ha für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht. Dies entspreche einer Größe von etwa 0,16 % des gesamten Planungsraumes. Ein Zurücktreten der Privilegierung in Teilen des Planungsgebiets lasse sich aber nur rechtfertigen, wenn der Planungsträger sicherstelle, dass sich die privilegierten Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen würden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 08.12.2003 – 20 N 01.2612 die Änderung des Regionalplanes Oberpfalz Nord, der einen räumlichen Ausschlussbereich für Windenergieanlagen von 99,6 % vorgesehen habe, für nichtig erklärt. Ein Anhaltspunkt für eine Verhinderungsplanung ergebe sich auch aus dem Serienbrief vom 18.05.2001 an die betroffenen Gemeinden (Anlage 5), in welchem es u.a. heiße:„ Der Regionalverband Ostwürttemberg wäre den Trägern öffentlicher Belange, insbesondere den Städten und Gemeinden der Region sehr dankbar, wenn sie im Rahmen dieser Beteiligung Vorschläge mitteilen könnten zu weiteren, für die Windenergienutzung geeigneten Bereichen und Flächen...“. Dieses Schreiben könne nur dahingehend verstanden werden, dass der Beigeladene Ziffer 2 gerade nicht selbst alle geeigneten Flächen ermittelt habe. Ein weiterer Anhaltspunkt für Verhinderungsplanung ergebe sich aus der Ermahnung bzw. Aufforderung von privater Seite bzw. der Gemeinde ..., vorgeschlagene Standorte in das Planungsverfahren erst einmal einzubeziehen (Anlagen 6 - 12). Auch das Ergebnisprotokoll der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung vom 22.03.2002, wonach der Landrat Pavel u.a. ausgeführt haben soll: „Beim Standort ... glaube er, dass dieser mit der nun vorgeschlagenen Fläche mit etwas über 80 m und einer Begrenzung auf max. 8 Anlagen ausgewogen sei, damit sei er verantwortbar und dazu geeignet, den sozialen Frieden und die gute partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden zu erhalten“, verdeutliche, dass eine Selbstbindung an Wünsche von Gemeinden erfolgt sei, was nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine korrekte Abwägung entspreche.
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Für den Fall, dass das Gericht die Auffassung vertrete, dass die Teilfortschreibung rechtmäßig sei und den Bauvorhaben entgegen stehe, werde hilfsweise die Umstellung der Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage begehrt. Er, der Kläger, beabsichtige, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Zum Zeitpunkt der Ablehnung der Anträge sei die Teilfortschreibung des Regionalplanes weder beschlossen noch rechtskräftig gewesen, so dass die Ablehnungsanträge nicht hätten auf diese Belange gestützt werden können. Sonstige öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB würden den Vorhaben aber nicht entgegen stehen.
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragten Baugenehmigungen für jeweils eine Windenergieanlage auf den Grundstücken Flst.Nr. 108 und 113, Gemarkung ... nach Maßgabe der am 20.10.2000 bzw. 30.01.2001 gestellten Baugesuche zu erteilen,
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hilfsweise festzustellen, dass die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 rechtswidrig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 verpflichtet gewesen sei, dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen.
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Der Beklagte
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stellt keinen Antrag.
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Zur Begründung verweist er u.a. auf das fehlende gemeindliche Einvernehmen, das der Erteilung der Baugenehmigungen entgegen gestanden habe.
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Die Beigeladene Ziff. 1 beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung macht sie geltend, der Kläger habe unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigungen; die Klage sei sowohl mit ihrem Haupt- als auch ihrem Hilfsantrag unbegründet. In der Rechtsprechung sei anerkannt (zuletzt BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04), dass einer Windkraftanlage auch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als unbenannter öffentlicher Belang i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen stehen könne. Das Bundesverwaltungsgericht stütze diese Annahme auf § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG, wonach die Erfordernisse der Raumordnung bei Genehmigungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen seien. Zu den sonstigen Erfordernissen der Raumordnung würden nach § 3 Nr. 4 ROG nicht zuletzt in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung zählen. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Aufgrund einer Vielzahl von Anträgen habe der Regionalverband ab Mitte 2000 intensive Vorüberlegungen hinsichtlich möglicher Windkraft-Standorte angestellt. Aus den Vorüberlegungen des Regionalverbandes ..., insbesondere aber der Vorlage für die Verbandsversammlung vom 27. April 2001, seien die Ziele des Standortkonzeptes für die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg für den Bereich Windenergie hervorgegangen. Diese Planung habe Anfang April 2001 vorgelegen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlange für die „Qualität“ als unbenanntem öffentlichen Belang i.S. des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Mindestmaß inhaltlicher Konkretisierung. Dieses sei gegeben. Aus der Anlage zum Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg (Anhörungsentwurf nach § 9.2 LplG, April/Mai 2001, dort Karte 3) ergebe sich, dass
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- die hier interessierenden Flurstücke Nr. 113 und 108 außerhalb der potentiellen Windenergiestandorte lägen und zu dem Bereich der so genannten „Tabuflächen“ gehörten,
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- auch die weitere Voraussetzung, nämlich ein genügendes Maß an Verlässlichkeit im Hinblick auf die beabsichtigten Standorte, vorliege. Ein Vergleich der Karte 3 des Standortkonzeptes mit der Ergänzung zur Raumnutzungskarte „F.-hof“ verdeutliche, dass die vorsorglich frei zu haltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie flächenmäßig deutlich verringert worden und dabei von den hier streitigen Standorten abgerückt seien. Dabei habe keine Verschiebung, sondern ausschließlich eine Verkleinerung der Flächen stattgefunden. Für die hier interessierenden Grundstücke sei das ursprüngliche Konzept - wenn auch negativ - verlässlich gewesen.
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Ferner stehe der Zulässigkeit des Vorhabens auch die fehlende Erschließung entgegen. Beide Grundstücke würden durch ein und denselben Feldweg erschlossen, der für die notwendigen Bau- und Wartungsfahrzeuge weder über die notwendige Breite, noch über den für solch schwere Fahrzeuge notwendigen Unterbau verfüge. Die Erschließung sei lediglich für landwirtschaftliche Nutzung möglich. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erschließung (§ 123 Abs. 3 BauGB). Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen, in denen „gegen“ den Wortlaut des § 123 Abs. 3 BauGB ein Anspruch auf Erschließung gegeben sei, lägen nicht vor. Die Sonderregelung des § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB gelte nur für den Fall, dass das fragliche Gebiet in einem Bebauungsplan ausgewiesen sei. Auf die Bereitschaft des Klägers, mit der Gemeinde einen Erschließungsvertrag abzuschließen, komme es nicht an.
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Ferner hätten die beiden Windkraftanlagen auch wegen Verunstaltung des Landschaftsbildes nicht genehmigt werden können. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Verunstaltung nur in Ausnahmefällen anzunehmen sei, nämlich wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handele, seien diese Voraussetzungen hier gegeben. Es handele sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung, was auch durch das vorliegende Schattengutachten Windpark ... ... von Dr. ... vom Mai 2001 belegt sei. Die Verunstaltung sei insbesondere darin zu sehen, dass die Anlagen auf der gesamten Hochfläche, aber auch in weiten Teilen des Tales um ... eingesehen werden könnten (vgl. Schattengutachten, dort die Sichtbarkeitsflächen für die Windkraftanlagen WKA 5 und 6, Abbildungen 9 und 10, Anlagen). Der Vergleich der beiden hier eingeklagten Standorte mit der im Regionalplan ausgewiesenen Fläche verdeutliche, dass der Bereich zwischen den Ortsteilen ... und ... in besonderem Maße eine schutzwürdige Umgebung darstelle, so dass die Bebauung dieser beiden Grundstücke mit Windkraftanlagen einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild darstelle.
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Der Beigeladene Ziffer 2
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stellt keinen Antrag.
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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die von der Verbandsversammlung des Regionalverbands ... am 22.03.2002 beschlossene Satzung über die Teilfortschreibung des Regionalplanes um das Kapital 3.2.7 Windenergie sei rechtmäßig.
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Soweit der Kläger vortrage, die Regionalplanung beruhe auf einem systematischen Fehler, weil dieser nur die Windhöffigkeit in 50 m über Grund, nicht hingegen in 10 m über Grund berücksichtigt habe, sei dies nicht substantiiert. Bei den Winddaten des Deutschen Wetterdienstes in der neuesten Version (Statistisches Windfeldmodell des DWD von 1999), die die mittlere jährliche Windgeschwindigkeit in 50 m über Grund bei einem feinmaschigen 200 m - Raster darstellen würden, sei ausgeschlossen, dass topographische Besonderheiten oder die Rauigkeit der Erdoberfläche Auswirkungen auf die tatsächlichen Windverhältnisse hätten. Es seien auch nicht nur Standorte mit starken Windverhältnissen untersucht worden. Der Kläger könne keinen Standort mit starker Windhöffigkeit benennen, den der Regionalverband nicht berücksichtigt habe. Sollten Gebiete mit hoher mittlerer Windgeschwindigkeit als Standort ausgeschlossen worden sein, sei dies aus entgegenstehenden öffentlichen Belangen geschehen.
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Bei der Teilfortschreibung hätten mehrere hunderttausend Einzelflächen an Hand von ca. 55 verschiedenen Kriterien nachvollziehbar Berücksichtigung gefunden. Der Regionalplan kennzeichne Bereiche, die hinsichtlich ihrer Größe und ihrer besonderen Eignung regionale Bedeutung aufwiesen und würde Bereiche für den Bau von raumbedeutsamen Anlagen erfassen, wobei sich die Raumbedeutsamkeit aus der Höhe der Anlagen, dem vorgesehenen Standort und den Auswirkungen auf planerisch als Ziel gesicherte Raumfunktionen ergebe, standortunabhängig nur Windenergieanlagen ab einer Nabenhöhe von 50 m sowie Windparks erfasse, was der Beschlusslage der Landesregierung Baden-Württemberg vom 11.12.2001 entspreche.
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Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das ROG und LPlG geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass das LPlG Baden-Württemberg in seiner heutigen Fassung vom 08.05.2003 zum Zeitpunkt der Teilfortschreibung noch nicht in Kraft getreten sei. Das LPlG in der bis dahin geltenden Fassung habe in seinem § 8 Abs. 2 Satz 8 aber die Formulierung enthalten „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen und Infrastrukturvorhaben“. Dieser Formulierung entspreche Plansatz 3.2.7.1 der Teilfortschreibung. Ferner werde in der Formulierung in Plansatz 3.2.7.1 Satz 2 „Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegen stehen, sind nicht zulässig“ der Vorrang der Windenergienutzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Neufassung des LPlG vom 08.05.2003 löse keine Anpassungspflicht für bereits beschlossene Regionalpläne aus (vgl. Gesetzesbegründung zu Art 7). Auch aus dem ROG ergebe sich diesbezüglich nichts. § 22 ROG verpflichte zwar die Landesgesetzgeber zur Anpassung des Landesrechts an das ROG innerhalb einer bestimmten Frist. Für den Fall des Verstreichens der Frist ordne das ROG aber gerade nicht die unmittelbare Geltung seiner Vorschriften in den Ländern an.
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Zum Einwand, nicht nachvollziehbar sei die Bewertung der Windgeschwindigkeit erst ab einer Höhe von 50 m, erwidert der Beigeladene Ziffer 2: Bei der Teilfortschreibung seien mittels flächendeckender Daten des Deutschen Wetterdienstes Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen ermittelt worden, wobei für die Ermittlung der Flächen die Angabe von 50 m oder 80 m über Grund nicht unmittelbar ausschlaggebend sei. Die Abgrenzung der Flächen mit sehr guten und guten Windverhältnissen sei an Hand von Informationen der Windenergieanlagenhersteller und Betreiber und in Anlehnung an Aussagen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg bzw. der Landesanstalt für Umweltschutz erfolgt. Demnach seien für einen wirtschaftlichen Betrieb mindestens 5,0 m/s in 50 m Höhe bzw. 5,5, besser 6,0 m/s in Nabenhöhe von 80 - 100 m notwendig. Werte von 5,0 m/s (in 50 m Höhe über Grund) würden auf 129,3 km 2 der Region Ostwürttemberg erreicht, dies entspreche 6 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 . In der Planung seien jedoch auch angrenzende Flächen mit einer Windgeschwindigkeit von 4,7 bis 4,9 m/s berücksichtigt worden. Diese Werte würden auf weiteren 272,0 km 2 in Ostwürttemberg erreicht, so dass in der Planung insgesamt 401,3 km 2 , also 18,78 % der Gesamtfläche, für die Windenergie geeignet bzw. als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen eingestuft worden seien. Auch die geplanten Standorte des Klägers in ... und ... seien danach als Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen zunächst berücksichtigt worden.
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Beim Einwand, im Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg auf Seite 10 werde eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie bereits ab 4,5 m/s angenommen, sei vergessen worden zu erwähnen, dass sich diese Aussage auf eine Windhöffigkeit bei 10 m über Grund beziehe. Im allgemeinen sei davon auszugehen, dass ein Standort, der in 10 m über Grund einen Wert von 4,5 m/s aufweise, in 50 m über Grund deutlich über 5,0 m/s liege.
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Soweit der Kläger bezweifle, dass auch Flächen mit 4,7 m/s bis 4,9 m/s Windhöffigkeit in 50 m über Grund in der Teilfortschreibung Berücksichtigung gefunden hätten, werde auf die Tabelle mit den vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie an den Standorten F-hof, Stiethof, Waldhausen, Weilermerkingen (Bl. 261 der Gerichtsakte) verwiesen. Das zitierte Schreiben von Frau ... vom 23.08.2001 beziehe sich hingegen auf die erste Anhörung zur Ausarbeitung der Teilfortschreibung, in der zunächst in der Regel nur windhöffige Flächen ab 5,0 m/s Berücksichtigung gefunden hätten. Eine Abweichung von dieser Regel sei bereits in der ersten Planung gemacht worden, indem bei Standortbereichen außerhalb der Albhochfläche auch angrenzende Bereiche mit 4,8 und 4,9 m/s berücksichtigt worden seien (vgl. Standortkonzept Stand April 2001). Weiter gebe die zitierte Abbildung (Karte der Windhöffigkeit) in Klassen (bis 4,0 m/s / 4,1 - 4,7 m/s / 4,8 - 4,9 m/s / 5,0 m/s und darüber) einen Überblick über die Verteilung der regionalen Windverhältnisse wieder und nicht die planerische Methodik.
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Die in der Planung für die Teilfortschreibung Kapitel 3.2.7 verwendeten Daten des Deutschen Wetterdienstes (Statistisches Windfeldmodell, März 1999, Daten in 50 m über Grund, Auflösung 0,1 m/s, Raster 200 m) seien für die räumliche Planung allgemein anerkannt und würden auch bei Einzelgutachten (z.B. in dem vom Kläger zitierten Standortgutachten) berücksichtigt. Frühere Windfeldmodelle mit Daten in 10 m über Grund seien hingegen oftmals hinsichtlich einer Planung mit flächendeckendem Ausschluss hinterfragt worden. Das statistische Windfeldmodell des Deutschen Wetterdienstes vom März 1999 (SWM) berücksichtige erstmals die Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren, wie z.B. der Höhe über NN, der geografischen Lage, der Geländeform und der Landnutzung. Das SWM liege nur in 50 m Höhe vor, Berechnungen für 80 bzw. 100 m Nabenhöhe würden ausschließlich auf Grundlage dieser 50 m - Daten erfolgen. Eine bessere Planungsgrundlage existiere nicht. In ihren Planungen seien Flächen bereits ab 4,7 m/sec in 50 m Höhe als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen festgelegt worden. Im Vergleich zu den für die Windenergie geeigneten Flächen im gesamten Bundesgebiet liege dieser Wert deutlich über dem Durchschnitt. Einen guten Vergleich gebe das vorgelegte Kurzgutachten für die Bundesregierung, erstellt im Rahmen der Novellierung des EEG/Teil Windenergie von der Deutschen WindGuard, nach dem im Bundesgebiet die durchschnittliche Standortqualität aller von 2004 bis 2006 geplanten Windparks bei 5,0 m/s in 30 m über Grund liege. Weiter werde darauf hingewiesen, dass auch die vom Kläger zitierten Standorte in .../... auch nach den ihnen vorliegenden Daten mit 4,7 bis 4,8 m/s in 50 m über Grund potentiell als Flächen mit „sehr guten bis guten Windverhältnissen“ in der Teilfortschreibung berücksichtigt worden seien. Diese Flächen seien dann aber an Hand der Ausschlusskriterien ausgeschieden worden. Beispielsweise lägen die Standorte mit ca. 230 m bzw. 380 m zu nah an dem Weiler ... (vgl. die Teilfortschreibung, Ausschlusskriterium 1) Konflikte mit bestehenden Siedlungen, Seite 8).
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Zum Einwand, dass die Teilfortschreibung keine Ausnahmemöglichkeit für Einzelanlagen vorsehe, wird erwidert, dies rechtfertige sich mit der angestrebten dezentralen Konzentration von Windenergieanlagen. Weiter bleibe die parzellenscharfe Ausformung der Bauleitplanung überlassen.
50 
Die weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlungen von weiteren Flächen mit schutzwürdigen Landschaftsfunktionen (Seite 12 der Teilfortschreibung) sei nur dann erfolgt, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche (Bereiche: Erweiterter Natur- und Biotopschutz, Erweiterter Landschaftsschutz, Ruhige Erholung und Natur erleben sowie Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft) einer Windenergienutzung kumulativ entgegen gestanden hätten. Flächen mit entgegen stehenden Landschaftsfunktionen nur eines Bereiches seien hingegen im Einzelfall abgewogen worden.
51 
Im zitierten Arbeitsschritt 6 habe eine weitere Einengung der geeigneten Flächen nur durch die Berücksichtigung entgegen stehender Belange, welche die Träger öffentlicher Belange im Anhörungsverfahren eingebracht hätten und die dem Regionalverband ... bei der Planung auf regionaler Ebene nicht bekannt gewesen seien, nach Überprüfung durch den Verband stattgefunden.
52 
Soweit die Festlegung der Nabenhöhe von 100 m in der Begründung moniert werde, werde darauf hingewiesen, dass die Begründung nicht an der Verbindlichkeit teilnehme (siehe Genehmigung der Teilfortschreibung).
53 
Obwohl das Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg in seiner damaligen Fassung keine Abwägung von privaten Belangen explizit vorgesehen habe, habe der Regionalverband bereits im Vorgriff auf die Umsetzung des Raumordnungsgesetzes private Einwendungen zugelassen (vgl. Veröffentlichung im Staatsanzeiger Nr. 27 vom 15. Juli 2002) und in die Abwägung eingestellt (vgl. Anlage 2: Teilfortschreibung Regionalplan 2... für die Nutzung von Windenergie in Ostwürttemberg, Anhörung nach § 9.3 Landesplanungsgesetz, hier: Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange). Auch die Anregungen des Klägers seien dargestellt (Seite 8) und abgewogen.
54 
Zum Einwand der unzulässigen Negativplanung sei festzustellen, dass auf den „vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie“ im Umfang von 356 ha neben den bereits genehmigten Windenergieanlagen in Ostwürttemberg 45 raumbedeutsame Windenergieanlagen (z.B. der 2 Megawattklasse) zulässig seien. Nach Herstellerangaben sei für Windenergieanlagen der 2 Megawattklasse bei einer Windgeschwindigkeit von 6 m/s in Nabenhöhe ein Ertrag von 3,5 bis 4,0 Mio. Kilowattstunden jährlich zu erwarten. Der Jahresverbrauch eines durchschnittlichen Haushalts in der Region Ostwürttemberg liege nach den Angaben der Energiewirtschaft bei ca. 3.400 bis 4.000 KWh jährlich. Demnach könnten allein auf den vom Regionalverband ausgewiesenen „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche(n) für die Nutzung der Windenergie“ rechnerisch über 20 % der ca. 200.000 Haushalte der Region mit Strom aus Windenergie versorgt werden. Dieser Wert liege deutlich über den Forderungen von Bund und Land hinsichtlich eines zukünftigen Anteils regenerativer Energien am Stromverbrauch.
55 
Der zitierte Serienbrief vom 18.05.2001 sei im Rahmen der ersten Anhörung zur Ausarbeitung der Planung gem. § 9 Abs. 2 LPlG erfolgt. Das Planungskonzept habe sich jedoch nach Auswertung der Anhörung der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der 1. Anhörung grundlegend geändert. Die zitierten Schreiben von Privatpersonen und der Gemeinde Essingen seien im Rahmen der Abwägung geprüft, in öffentlicher Sitzung beraten und in der Synopse (vgl. Anlage 2) öffentlich gemacht worden. (Persönliche) Meinungen von Verbandsmitgliedern zur Begründung ihres Abwägungs- und Abstimmungsverhaltens könnten vom Regionalverband nicht kommentiert werden.
56 
Das Gericht hat die Grundstücke des Klägers in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 Bezug genommen.
57 
Dem Gericht lagen die Ausgangsakten des Beklagten sowie die Planungsunterlagen zur Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie vor. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Behördenakten und die Ausführungen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
58 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, gemäß § 58 Abs. 1 LBO dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen für jeweils eine Windenergieanlage auf den Grundstücken Flst.Nr. 108 und 113, Gemarkung ... nach Maßgabe der am 20.10.2000 bzw. 30.01.2001 gestellten Baugesuche zu erteilen (I). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 rechtswidrig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 verpflichtet gewesen ist, die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen (II).
59 
I. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach ist ein Vorhaben, das - wie hier - der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Ein solches Vorhaben, das vom Gesetzgeber dem Außenbereich im Grundsatz „planungsähnlich“ zugewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 25.10.1967 - 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148, 151), kann aber gleichwohl nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen oder die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist. Den Bauvorhaben des Klägers stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung öffentliche Belange entgegen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist dies bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB in der Regel der Fall, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Zweck dieser Regelung ist es, den Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden ein Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB grundsätzlich in den Außenbereich gehörenden privilegierten Vorhaben zu vermitteln, um eine geordnete regionale bzw. überregionale Entwicklung im Raum zu ermöglichen.
60 
Mit der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 ist eine solche positive Standortzuweisung mit Ausschlusswirkung für alle anderen Standorte wirksam erfolgt. Danach sind die in den Ergänzungen zur Raumordnungskarte dargestellten „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ für den Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen geeignet und somit freizuhalten. Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegenstehen, sind nicht zulässig (Plansatz 3.2.7.1 (Z)). Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ ist der Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen (Plansatz 3.2.7.2 (Z)). Sowohl die positiven als auch die negativen Elemente solcher planerischen Aussagen weisen die Merkmale von Zielen der Raumordnung auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - BVerwG 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Die Standorte des Klägers liegen aber nicht in einem „vorsorglich freizuhaltenden Bereich für die Nutzung der Windenergie“.
61 
Bei den Vorhaben des Klägers handelt es sich auch um sog. raumbedeutsame Vorhaben. Raumbedeutsam kann ein einzelnes Bauvorhaben nur dann sein, wenn es erhebliche Auswirkungen auf den „Raum“ hat. Voraussetzung ist, dass von ihm infolge Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen. Nur dann kann von einer „Raumwirkung“ gesprochen werden, wohingegen Belastungen, die sich nur auf umliegende Grundstücke oder Teile eines Baugebiets erstrecken, dem Bereich des Gebots der Rücksichtnahme zuzuordnen sind und deshalb unterhalb der Schwelle des größere Zusammenhänge erfassenden Rechts der Raumordnung und Landesplanung verbleiben (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -). Hiervon ausgehend hat die Rechtsprechung eine Raumbedeutsamkeit einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotordurchmesser von 29 m (OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2003 - 1 A 114606/01, NVwZ-RR, 2003, 619) oder bei einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70,5 m und einem Rotordurchmesser von 54 m (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738) auf Grund der jeweiligen Dimensionen dieser Anlagen und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Raum und die Landschaft angenommen. Bei der gegebenen Höhe der Anlagen des Klägers (Nabenhöhe 98 m) sowie dem Rotordurchmesser von 70 m ist damit ohne weiteres eine Raumbedeutsamkeit anzunehmen, zumal die Vorhaben auf einer Hochfläche zur Ausführung kommen sollen und damit in der freien Landschaft weithin wahrnehmbar sein werden.
62 
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die diesbezügliche Regelung in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Plansatz 3.2.7.3 (Z) in seinem Satz 2, wonach eine Windenergieanlage unabhängig vom Standort ab einer Nabenhöhe von 50 m als raumbedeutsam angesehen wird, zulässig ist. Denn das Merkmal der Raumbedeutsamkeit ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, welche sich nicht mit einer bestimmten Meterangabe beantworten lässt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 02.08.2002 – 4 B 36/02 -). Allerdings hat der Vertreter des Beigeladenen Ziffer 2 dazu ausgeführt, dass diese Regelung konkret bezogen sei auf den Raum Ostwürttemberg, in anderen Regionen könnten sich hingegen ganz andere Referenzwerte ergeben. Die Region Ostwürttemberg sei dabei besonders durch die weiten Hochflächen der östlichen Schwäbischen Alb, das ruhige Albvorland, die Weiten des Schwäbischen Waldes und die Keuperhöhen um Ellwangen geprägt. Die in Ostwürttemberg vorzufindende Schichtstufenlandschaft sei dabei gekennzeichnet durch wenige, steil nach Süden ansteigende Stufenhänge und die darauf folgenden, leicht (nach Südost) abfallenden flachen Stufenflächen, wobei die Stufenflächen durch ihre flache Ausprägung weit einsehbar seien. Diese Sichtbeziehungen würden erst nach dem Aufstieg der folgenden Schichtstufe (z.B. der Alb oder des Keupers) enden. Zur Definition der Raumbedeutsamkeit ab einer Nabenhöhe der Windkraftanlage von 50 m sei der Regionalverband erst nach umfangreichen Sichtbarkeitsberechnungen gekommen, wobei nach diesen Berechnungen die visuellen Wirkzonen einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 50 m (entspricht ca. einer Gesamthöhe von 70 bis 80 m) in Ostwürttemberg noch bis zu einer Entfernung von 5 km erheblich seien. Bei der Festlegung für regionalbedeutsame Windkraftanlagen sind insoweit die Besonderheiten der Region Ostwürttemberg herangezogen und in die abschließende Abwägung entsprechend ihrem Gewicht eingeflossen. Die Festsetzung ist deshalb nicht zu beanstanden.
63 
Verfahrensfehler im Hinblick auf den Erlass der Teilfortschreibung werden nicht geltend gemacht und könnten nach Ablauf der Jahresfrist des - zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch geltenden - § 11 LPlG (i.d.F. v. 08.04.1992 (GBl. S. 229) - im Folgenden : a. F. ) auch nicht mehr zur Ungültigkeit der Satzung führen.
64 
Die in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie in Plansatz 3.2.7.1. enthaltene Formulierung „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ entspricht inhaltlich und begrifflich dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. (vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen und Infrastrukturvorhaben). Diese Begriffsbestimmung ist auch nicht unbestimmt. Denn bereits aus dem Begriff „vorsorglich freizuhalten“ ergibt sich ein Vorrang der Windenergie. Im Übrigen wird durch die Regelung in Plansatz 3.2.7.1 Satz 2 der Vorrang der Windenergienutzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Inhaltlich ist der Landesplanungsträger dabei den Vorgaben in § 7 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 und Satz 2 ROG 1998 gefolgt, wonach die Festsetzung von sog. Vorranggebieten mit sog. Eignungsgebieten, d.h. mit Ausschlusswirkung für andere Stellen im Planungsraum, verbunden werden kann. Dass diese rahmenrechtlichen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes 1998 bei der Teilfortschreibung des genannten Regionalplanes noch nicht in das Landesplanungsrecht umgesetzt waren (vgl. zur Umsetzungsfrist § 22 ROG) - die bodenrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vermag die erforderliche raumordnungsrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen nicht zu ersetzen - führt nicht zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung. Denn eine spezielle landesrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen ist nicht erforderlich, wenn sich aus dem übrigen Landesplanungsrecht hinreichend bestimmt ableiten lässt, dass der Landesgesetzgeber auch Konzentrationsentscheidungen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat zulassen wollen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Das Gericht sieht dies in der Bindung des Landesplanungsrechts an die Grundsätze und Ziele des Raumordnungsrechts (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 LPlG). Für den Fall des Verstreichens der Umsetzungsfrist des § 22 ROG ordnet das Gesetz aber gerade nicht die unmittelbare Geltung seiner Vorschriften in den Ländern an, so dass eine Festsetzung entsprechend der Formulierung des § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. grundsätzlich zulässig ist und nicht wegen falscher Begriffsbestimmung gegen höherrangiges Recht verstößt.
65 
Die vom Kläger gerügten Abwägungsfehler liegen nicht vor. Für die auf der Ebene des Regionalplans vorzunehmende Abwägung der von der Standortausweisung berührten öffentlichen und privaten Belange gelten die für Abwägungsentscheidungen im Bauplanungs- und Fachplanungsrecht entwickelten allgemeinen Regeln. Die vom Beigeladenen Ziffer 2 getroffene Entscheidung ist demnach gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (grundlegend BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72, BVerwGE 45, 309). Bei der überörtlichen Regionalplanung sind nur die Belange in der Abwägung zu berücksichtigen, die auf der Ebene der Raumordnung erkennbar und von Bedeutung sind. Das Maß der Abwägung und der Umfang des in die Abwägung einzustellenden Materials richten sich daher nach dem Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmungen.
66 
Die Entscheidung, für bestimmte, umfassend und abschließend abgewogene Einzelflächen der Region den Vorrang der Windenergienutzung zu begründen (Plansatz 3.2.7.1 (Z.)) und gleichzeitig diese Ausweisung von sog. Positivstandorten mit einer Negativwirkung (Ausschluss aller anderen Gebiete als Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen - Plansatz 3.2.7.2 (Z)) zu verbinden, wird vom Beigeladenen Ziffer 2 in der Begründung der Teilfortschreibung wie folgt gerechtfertigt:
67 
(Seite 20) „In der Region Ostwürttemberg wird der Nutzung der Windenergie zur Stromerzeugung eine besondere Bedeutung beigemessen. Die anhaltende Nachfrage nach Standorten für Windenergieanlagen sowie § 35 BauGB rechtfertigen eine regionale Standortvorsorgeplanung für Windenergieanlagen. Eine räumliche Konzentration von Windenergieanlagen in raumordnerisch und für die Gewinnung von Windenergie gut geeigneten Teilräumen wird aus Gründen der Raum- und Umweltverträglichkeit angestrebt. Deshalb kennzeichnet der Regionalplan nur solche Bereiche, die hinsichtlich ihrer Größe und ihrer besonderen Eignung regionale Bedeutung aufweisen. ...
68 
(Seite 21) „ Durch die Ausweisung von geeigneten Bereichen für die Windenergienutzung und dem regelmäßigen Ausschluss außerhalb dieser Gebiete soll eine dezentrale Konzentration von Windenergieanlagen auf geeignete Standorte erreicht werden. Eine flächendeckende Untersuchung der gesamten Regionsfläche führte zu diesem Ausschluss. Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ müssen u.a. den öffentlichen Belangen wie die Unberührtheit der Landschaft, ihrer geringen oder nicht vorhandenen Vorbelastung und ihrer weiten Einsehbarkeit Vorrang vor einer Windenergienutzung durch raumbedeutsame Windenergieanlagen eingeräumt werden. Die Eignung als Standorte für Windenergieanlagen ist insbesondere auch im Hinblick auf die meist zu geringe Windhöffigkeit nicht gegeben...“.
69 
Diese Zielsetzung der Regionalplanung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Zwar ist mit § 35 Abs. 1 Ziff. 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) eine Privilegierung der Windkraftnutzung eingeführt worden. Mit der Neuregelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber aber einen sog. „Planvorbehalt“ für Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB quasi als Korrektiv eingeführt, um den „Wildwuchs von Windenergieanlagen“ in geschützten Außenbereichen zu verhindern. Mit der Neuregelung des § 8 Absatz 4 ROG 1998 wurde den Ländern dabei die Möglichkeit eröffnet, raumbedeutsame Maßnahmen (Vorhaben) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich auch durch einen „innergebietlichen“ Vorrang verbunden mit einem regelmäßigen „außergebietlichen“ Ausschluss zu steuern. Diese Vorgaben sind mittlerweile auch in das Landesplanungsgesetz vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) - im Folgenden: n.F.) in § 11 Absatz 7 Satz 1 LPlG übernommen worden.
70 
Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Beigeladenen Ziffer 2 erfolgte die Festsetzung der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche“ (Plansatz 3.2.7.1 (Z)) dabei in mehreren Schritten. In einem ersten Planungsschritt wurden alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s in 50 m Höhe und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s berücksichtigt. In einem zweiten Schritt wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt (u.a. mit bestehenden Siedlungen, Siedlungsentwicklung, Freizeit- und Siedlungsgrün, Infrastruktureinrichtungen, Naturschutz, Wasserschutz, etc.), und durch Überlagerung von Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen mit den ermittelten ersten Ausschlussgebieten wurde die Einteilung der Region in mögliche Positivstandorte für die Windenergienutzung vorgenommen. Für die Positivausweisung wurden dabei nur Flächen berücksichtigt, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen werden (ab ca. 20 h Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen). In weiteren Teilschritten erfolgte dann eine weitere Begrenzung der Positivstandorte durch Überlagerung der verbleibenden Flächen mit weiteren schutzbedürftigen Landschaftsfunktionen bzw. weiteren Nutzungskonkurrenzen (wie erweiterter Biotop- und Landschaftsschutz, Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft etc.), mit Bereichen für den Schutz von Verteidigungsanlagen, der Flugsicherheit und dem Richtfunk und schließlich durch Ermittlung von Ausschlussgebieten um Windkraftanlagen, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken (vgl. dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie - IV Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung).
71 
Diese Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung ist ordnungsgemäß und entspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Es ist weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass der Beigeladene Ziffer 2 bei seiner Abwägung Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, die einen Ausschluss der Windenergienutzung nicht zu rechtfertigen vermögen. So werden z.B. im Ausschussbericht des Deutschen Bundestages zur Novelle des § 35 Abs. 3 BauGB (BT-Dr 13/4978 S. 6) als Belange, die der Windenergienutzung vorgehen können, beispielhaft der Fremdenverkehr, der Naturschutz und der Landschaftsschutz, der Schutz von Rohstoffvorkommen und militärischen Einrichtungen oder anderen technischen Systemen genannt. Auch hält das Gericht es für sachgerecht, dass der Beigeladene Ziffer 2 mit der Vorgabe einer bestimmten Windhöffigkeit und damit eines bestimmten betriebswirtschaftlichen Nutzens den potentiellen Bereich der Vorrangflächen von vornherein begrenzt hat. Je geeigneter eine Fläche für die Windkraft ist, umso so eher wird ihr auch bei Abwägung mit anderen Belangen Vorrang einzuräumen sein, während umgekehrt bei weniger geeigneten Flächen die Nutzbarkeit für die Windkraft nicht zwangsläufig den Ausschlag für die Festsetzung als Vorrangfläche geben wird.
72 
Soweit der Kläger konkret rügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Windhöffigkeit nur in einer Höhe von 50 m und nicht in einer Höhe von 80 oder 100 m ermittelt worden sei und er in diesem Zusammenhang auch die Heranziehung des Datenmaterials des Deutschen Wetterdiensts als ungeeignet kritisiert, sieht das Gericht darin keinen Abwägungsfehler. Der Beigeladene Ziffer 2 hat insoweit zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die verwendeten Daten des Deutschen Wetterdienstes (Statistisches Windfeldmodell, März 1999, Daten in 50 m über Grund, Auflösung 0,1 m/s, Raster 200 m - i.F.: SWM) für die räumliche Planung allgemein anerkannt und heute im gesamten Bundesgebiet das für die Raumordnung eingesetzte Windfeldmodell bei flächendeckenden Planungen sind. Dieses Modell berücksichtigt erstmals die Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren, wie z.B. der Höhe über NN, der geografischen Lage, der Geländeform und der Landnutzung. Grundlage der DWD - Daten ist dabei das sog. statistische Windfeldmodell (SWU) in der neuesten Version vom März 1999, das anhand von 218 Windmessstationen des DWD (Bezugszeitraum 1981 - 1990) die räumliche Verteilung des Jahresmittels der Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren (Höhe über NN, geographische Lage, Geländeform und Landnutzung) mittels statistischer Verfahren bestimmt (vgl. dazu die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Abschnitt III Seite 5ff). Die vom Kläger-Vertreter selbst vorgenommenen Messungen an einzelnen Standorten belegen hingegen nicht die Ungeeignetheit dieser Datengrundlage. Für das Gericht besteht deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen kein Anlass für eine weitere Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Soweit die Kläger-Vertreterin in ihrem Schriftsatz vom 04.05.2005 Bezug nimmt auf eigene Messungen an einzelnen Standorten in 10 m Höhe und dazu vorträgt, diese Messungen hatten dort höhere Windhöffigkeiten ergeben, als vom DWD in seinem Windfeldmodell dargestellt, hat der Beigeladene Ziffer 2 bereits darauf hingewiesen, dass frühere Windfeldmodelle auf Daten in 10 m Höhe über Grund oftmals hinsichtlich einer Planung mit flächendeckendem Ausschluss hinterfragt und nicht mehr verwendet worden seien, weil diese nicht sichergestellt hätten, dass topographische Besonderheiten oder die Rauhigkeit der Erdoberfläche keine Auswirkungen auf das verwendete Material gehabt hätten. Soweit der Kläger-Vertreter hingegen auf konkrete Messungen an einzelnen Standorten in 50 m Höhe Bezug nimmt, wobei sich ebenfalls Abweichungen vom Windfeldmodell des DWD ergeben sollen, sind diese vom Kläger vorgenommenen (meist Jahres-)Messungen aber kaum vergleichbar mit den über Jahre hinweg ermittelten Messergebnissen, die in das statistische Windfeldmodell eingeflossen sind. Im Übrigen beruht das statistische Windfeldmodell auf einer Hochrechnung der flächendeckend, und gerade nicht für jedes Grundstück ermittelten Messwerte mittels statistischer Verfahren, so dass mögliche geringfügige Abweichungen bei konkreten Messungen an einzelnen Standorten nicht geeignet sind, die generelle Eignung dieses Modells für die Ermittlung der Windhöffigkeit in der Region Ostwürttemberg in Frage zu stellen.
73 
Hinsichtlich der angeblich fehlenden Ermittlung der Windhöffigkeit auch in 80 m Höhe und mehr ist anzumerken, dass die Ermittlung der Windhöffigkeit in 50 m oder 80 m Höhe für die Beurteilung nicht unmittelbar ausschlaggebend ist. Zwar wird die Windhöffigkeit mit zunehmender Höhe im Regelfall zunehmen. Allerdings wird man für das - weiter herangezogene Kriterium - der Wirtschaftlichkeit der Anlage auch die Windhöffigkeit, die eine Anlage in 80 oder 100 m Höhe erbringen muss, erhöhen müssen. Entscheidend ist insoweit vielmehr ein Vergleich der Standorte auf gleicher Grundlage. Für die Beurteilung der Flächen nach den Windverhältnissen wurden insoweit vom Beigeladenen Ziffer 2 die Angaben der Windenergieanlagenhersteller und Betreiber und Aussagen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg bzw. der Landesanstalt für Umweltschutz verwertet. Demnach soll für einen wirtschaftlichen Betrieb eine Windhöffigkeit in 50 m Höhe mindestens 5,0 m/s notwendig sein. Dass dieser Wert keinesfalls zu Lasten der Betreiber bzw. Grundstückseigentümer zu gering angesetzt worden ist, zeigt auch das vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Kurzgutachten, erstellt im Rahmen der Novellierung des EEG/Teil Windenergie von der Deutschen WindGuard (Dr. Knud Rehfeld), wonach die durchschnittliche Standortqualität von Windparks (ab drei Anlagen) in 30 m Höhe bei 5,0 m/s liegen soll. Der Beigeladene Ziffer 2 hat den Belangen der Betreiber von Windkraftanlagen und Grundstückseigentümern im Planungsgebiet dabei sogar besonders Rechnung getragen, als er nicht diesen Wert von 5,0 m/s in 50 m Höhe als absolutes Ausschlusskriterium für die Ermittlung der grundsätzlich geeigneten Standorte herangezogen, sondern darüber hinaus hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s ebenfalls berücksichtigt hat (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Abschnitt IV Methodik, Seite 7).
74 
Soweit der Kläger im Arbeitsschritt 3 (Seite 12 der Teilfortschreibung) die dort vorgenommene Begrenzung auf lediglich raumbedeutsame Flächen von 20 ha Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen rügt, hält das Gericht auch diese Eingrenzung für sachgerecht. Denn das (zulässige) Planungsziel, einer „Verspargelung“ der Landschaft durch Windkraftnutzung entgegen zu wirken und diese Anlagen auf besonders geeignete Standorte zu konzentrieren, ist nur durch Ausweisung von (raum)bedeutsamen Flächen für die Windkraftnutzung zu erreichen. Dass insoweit das Ziel der Teilfortschreibung darauf gerichtet ist, nicht jede - für die Windkraftnutzung gut geeignete - kleine Fläche in die Vorrangfläche aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Immerhin ist die Landesplanungsbehörde mit der Berücksichtigung von Flächen ab 20 ha und für 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen im Unterschied zum ursprünglichen Planungskonzept (vgl. Entwurf für die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... der Region Ostwürttemberg Stand April 2001 Seite 11 - dort 30 ha) den Interessen der Windkraftnutzung weitgehend entgegen gekommen, was im Übrigen auch verdeutlicht, dass es ihr nicht um die generelle Verhinderung der Windkraftnutzung gegangen ist.
75 
Entgegen der Auffassung des Klägers wurden bei der Ermittlung auch nicht Ausschlusskriterien mehrfach berücksichtigt. Der Beigeladenen-Vertreter Ziffer 2 hat darauf hingewiesen, dass die weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlung von weiteren Flächen mit schutzwürdigen Landschaftsfunktionen (Arbeitsschritt 4 auf Seite 12 der Teilfortschreibung) nur dann erfolgt sei, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche (erweiterter Natur- und Biotopschutz, erweiterter Landschaftsschutz, ruhige Erholung und Natur erleben sowie Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft) einer Windenergienutzung kumulativ entgegen gestanden hätten, wohingegen Flächen mit entgegen stehenden Landschaftsfunktionen nur eines Bereiches im Einzelfall abgewogen worden seien. Dem vorherigen Arbeitsschritt 2 (Seite 7 ff) lag hingegen lediglich die Ermittlung von Nutzungskonflikten im Hinblick auf den Naturschutz in Form von bestehenden oder geplanten Naturschutzgebieten, mit geschützten Wasserschutzzonen oder Gewässern, mit geschützten Wäldern und Landschaftsschutzgebieten etc. zugrunde. Gerade bei Konflikten mit entgegenstehenden Landschaftsfunktionen mehrerer Bereiche steht einer Windenergienutzung aber ein besonders hohes Konfliktpotential entgegen, was es rechtfertigt, diese Bereiche auch ohne weitere Abwägung von der Windkraftnutzung auszuschließen.
76 
Im vom Kläger als nicht gerechtfertigt kritisierten Arbeitsschritt 6 (vgl. Teilfortschreibung Seite 16) ist nach Auskunft des Beigeladenen Ziffer 2 eine weitere Einengung der geeigneten Flächen durch die Berücksichtigung entgegen stehender Belange, welche die Träger öffentlicher Belange im Anhörungsverfahren eingebracht hätten und die dem Regionalverband Ostwürttemberg bei der Planung auf Regionaler Ebene nicht bekannt gewesen seien, nach Überprüfung durch den Verband erfolgt. Ohne substantiierten Hinweis, dass es sich dabei um unsachliche und einer Windenergienutzung nicht entgegen stehende Aspekte handelt, vermag das Gericht nicht festzustellen, dass dies fehlerhaft ist.
77 
Was hingegen den vom Kläger vorgebrachten Einwand betrifft, durch diese Planung werde im Ergebnis eine nicht ausreichend ins Gewicht fallende Nutzungsmöglichkeit geschaffen, weil die Vorrangfläche „Windenergie“ im Verhältnis zur Gesamtfläche des Regionalplanes zu gering sei, führt auch das nicht zur Unwirksamkeit der Planung. Nach der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie und dem Ergebnis der Ermittlung von Positivstandorten kommen zwar lediglich 356 ha für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht. Dies entspricht einer Größe von etwa 0,16 % des gesamten Planungsraumes. Insoweit gibt es aber keine verbindlichen Vorgaben, auch nicht aufgrund europarechtlicher Richtwerte (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738 (740f)), für das Verhältnis von Vorrangflächen zur Gesamtfläche des Regionalplanes. Auch die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Privilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 1 Ziffer 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) geplante Förderung der Windkraftnutzung vermag einen solchen Anspruch nicht zu begründen. Im Unterschied zur Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB, in welchem die beispielhaft aufgezählten Anlagen eine besondere Vorzugsstellung gegenüber öffentlichen Belangen erhalten („entgegenstehen“), sieht der Gesetzgeber die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Instrument, durch das Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden in die Lage versetzt werden, die bauliche oder räumliche Entwicklung zu steuern. Der Gesetzgeber bringt mit der Privilegierung einzelner Anlagen zwar einerseits zum Ausdruck, dass es sich um Nutzungen handelt, die dem Außenbereich adäquat sind. Er verschließt sich andererseits nicht der Einsicht, dass er sich vielfach mit Massenphänomenen konfrontiert sieht, die ohne Planung nicht zu bewältigen sind. Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie den entsprechenden Regelungen im ROG und LPlG erhalten Gemeinden bzw. Planungsbehörden ein Instrument an die Hand, das es ihnen ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben die städtebauliche Entwicklung oder die Entwicklung des Raumes in geordnete Bahnen zu lenken. Der Gesetzgeber gestattet es dabei sogar, das durch § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteresse in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen gegebenenfalls zurückzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01, NVwZ 2003, 733ff zur Ausweisung in einem Flächennutzungsplan). Ein solches „Wegwägen“ ist indes rechtfertigungsbedürftig. Ist die Planung nicht durch Abwägungsoffenheit gekennzeichnet, sondern in einer bestimmten Richtung vorgeprägt, so sind Abwägungsdefizite vorprogrammiert. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Selbst bei Ausweisung einer einzigen Konzentrationszone ist dies für sich genommen noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation zu setzen zur Größe des Plangebiets, sondern auch zur Größe der Teile der Region, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen. Eignet sich nur ein geringer Teil des Gebiets für eine Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationsfläche schon aus diesem Grund nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungsplanung werten (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O.). Soweit in der Rechtsprechung dabei Festsetzungen von Vorranggebieten als zu gering beanstandet wurden (z.B. 8,4 ha entspr. einem Anteil von ½ Promille der Gesamtfläche des beurteilten Gebiets - so BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - BVerwG 4 C 2.04 in einem Flächennutzungsplan; oder Nieders. OVG, Beschl. v. 17.01.2002 - 1 L 2504/00, BauR 2002, 895), beruhen diese Erkenntnisse ersichtlich auf den Feststellungen, dass es für eine so geringe Vorrangfläche keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gab oder es überhaupt an Unterlagen über ein nachvollziehbares Planungskonzept fehlte.
78 
Die vorliegenden Unterlagen bieten aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie die Merkmale einer verschleierten Verhinderungsplanung aufweist.
79 
Die hier ausgewiesene Fläche von 0,16 % des Planungsgebiets ist insoweit an dem Umstand zu messen, dass der Raum Ostwürttemberg nach dem überzeugenden Vortrag des Beigeladenen Ziffer 2 kein für die Windkraftnutzung ausgesprochen günstiges Gebiet ist. Die Standortanalyse (und damit der erste Schritt der Ermittlung) hat ergeben, dass bereits die erforderlichen Windgeschwindigkeiten von 5,0 m/s (in 50 m Höhe über Grund) nur auf 129,3 km 2 der Region Ostwürttemberg (entspricht ca. 6 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 )und Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s lediglich auf weiteren 272,0 km 2 (entspricht ca. 12 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 ) erreicht werden, so dass in der Planung insgesamt nur 401,3 km 2 , also 18,78 % der Gesamtfläche, überhaupt für die Windenergie geeignet bzw. als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen eingestuft werden konnten (siehe dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Ziffer III und die vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Tabelle zur Verteilung der Windhöffigkeit nach der Fläche in Ostwürttemberg). Die Festsetzung der Vorrangflächen erfolgte dabei in mehreren Schritten an Hand einer Fülle von Abwägungskriterien. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Regionalplan bei der Ermittlung von einer bestimmten, betriebswirtschaftlich rentablen Windhöffigkeit ausgeht und nur Bereiche kennzeichnet, die hinsichtlich ihrer Größe und Eignung regionale Bedeutung aufweisen. Insoweit deutet auch der Umstand, dass es im Plangebiet weitere für die Windkraftnutzung geeignete Flächen gibt, nicht schon als solcher auf eine beanstandenswerte restriktive Tendenz der Planung hin. Die Feststellung, dass sich diese oder jene Fläche für Zwecke der Windenergienutzung eignet, ist ein Gesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen ist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss (dazu auch BVerwG, Urt. v.17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O).
80 
Dem vom Kläger vorgelegten, im Rahmen der ersten Anhörung den Trägern öffentlicher Belange übermittelten Serienbrief vom 18.05.2001, in welchem es u.a. heißt: „ Der Regionalverband Ostwürttemberg wäre den Trägern öffentlicher Belange, insbesondere den Städten und Gemeinden der Region sehr dankbar, wenn sie im Rahmen dieser Beteiligung Vorschläge mitteilen könnten zu weiteren für die Windenergienutzung geeigneten Bereichen und Flächen...“, lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass der Beigeladene Ziffer 2 seine Planung tatsächlich nicht anhand der in der Teilfortschreibung unter IV (Methodik der Untersuchung) dargestellten Abwägungsschritte durchgeführt hat. Gleiches gilt, soweit einzelne Gemeinden, z.B. die Gemeinde ..., oder betroffene Privatpersonen den Planungsverband aufgefordert haben, vorgeschlagene Standorte in das Planungsverfahren einzubeziehen oder herauszunehmen bzw. soweit ein Teilnehmer der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung vom 22.03.2002 die Auffassung vertreten hat, das gefundene Ergebnis sei „verantwortbar und dazu geeignet, den sozialen Frieden und die gute partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden zu erhalten“. Der Beigeladene Ziffer 2 hat dazu ausgeführt, dass man im Vorgriff auf die Umsetzung des Raumordnungsgesetzes private Einwendungen zugelassen habe. Es ist insoweit aber nicht belegt, dass sich der Planungsträger bei der Ermittlung des Vorranggebietes von den im Satzungsbeschluss aufgelisteten Abwägungsschritten gelöst hat und die Festsetzung der Vorrangfläche willkürlich erfolgt ist.
81 
Hält sich die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie damit an die Vorgaben, die das Landesplanungsrecht und das Raumordnungsgesetz macht, und ist sie mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu vereinbaren, ist auch eine Verletzung von Art. 14 GG nicht anzunehmen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O. mit weiterer Begründung).
82 
Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen die in einem Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 - 6 in der Regel entgegen; das heißt, das Vorhaben ist bereits wegen der Festsetzungen in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie nicht genehmigungsfähig, wenn nicht ein Sonderfall vorliegt. Nachdem sich diese Wirkung bereits aus dem Gesetz ergibt, war eine entsprechende Regelung in der Teilfortschreibung selbst nicht erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Regel-Ausnahme-Formel (im Unterschied zum Tatbestandsmerkmal „Entgegenstehen“ in seinem Absatz 1) zum Ausdruck bringt, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Atypik kann sich z.B. daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen heraushebt, deren Zulassung der Planungsträger damit hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standortes bereits eine zulässigerweise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist auf Grund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraumes nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen (dazu Dürr in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 35 Rdnr. 107 a; BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - NVwZ 2003, 733 (738)). Solche Gesichtspunkte sind hier aber nicht vorgetragen und vom Gericht auch nicht zu erkennen.
83 
II. Die Klage hat auch mit dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Durch Wirksamwerden der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie am 16.08.2002 ist eine Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens des Klägers eingetreten bzw. eine Situation entstanden, die dieser gleichzustellen ist. Denn dadurch wurde die bisher den Gegenstand des Verfahrens bildende Rechtsgrundlage verdrängt und dem ursprünglichen Begehren des Klägers der Boden entzogen. Der Kläger hat seinen Feststellungsantrag mit der Absicht begründet, Amtshaftungsansprüche gegen die beigeladene Gemeinde und Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs gegen das beklagte Land geltend zu machen und damit auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse geltend gemacht.
84 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 war rechtmäßig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 nicht verpflichtet, dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen. Denn die Vorhaben des Klägers scheiterten zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung daran, dass ihnen ein im Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie aufgenommenes, in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen stand.
85 
So ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Zielvorgaben i.S. v. § 3 Nr. 2 ROG - hier die Festsetzung in Plansatz 3.2.7.1 (Z) und 3.2.7.2 (Z) der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapital 3.2.7. Windenergie - rechtliche Wirkung bereits entfalten können, bevor sie die Qualität verbindlicher Zielvorgaben im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erlangt haben. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG bildet (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3.02, NVwZ 2003, 1261 und Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04, BRS 2005, S. 8ff). Allerdings muss ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bestimmten Anforderungen genügen, um im Zulassungsregime des § 35 BauGB relevant zu sein. Erforderlich ist zunächst ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung; das künftige Ziel muss bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann, wobei dieses Stadium regelmäßig erreicht ist, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann. Ferner muss die Planung ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplanes finden wird. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden und positive Ausweisungen mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombinieren, muss dazu der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist. Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die zukünftige Ausschlusswirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels einem Außenbereichsvorhaben erst dann entgegen gehalten werden kann, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat und es nur noch von der Genehmigung und der Bekanntmachung abhängt, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04 a.a.O.). So aber liegen die Dinge hier.
86 
Der Beigeladenen Ziffer 1 ist insoweit beizupflichten, dass spätestens mit der Vorlage des Standortkonzeptes Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung - Anfang April 2001, eine solchermaßen konkrete Zielsetzung erfolgt ist. Denn bereits dieser Vorlage, der im übrigen eine lange Vorbereitungsphase vorausging, lässt sich der Abwägungsprozess, der schließlich in die endgültige Teilfortschreibung einmündete, hinreichend sicher entnehmen und feststellen, welches Grundstück im Planungsraum welcher Gebietskategorie zugeordnet werden soll. Hingegen ist, wie ausgeführt, nicht erforderlich, dass der Planungsträger bereits eine abschließende Entscheidung getroffen hat. Bereits in dem vorliegenden Entwurf vom April 2001 wurden nämlich mehrere hunderttausend Einzelflächen beurteilt. Auch hier wurden in einem ersten Planungsschritt alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die in 50 m Höhe eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit niedrigeren Windgeschwindigkeiten, hier allerdings nur von 4,8 bis 4,9 m/s, berücksichtigt. In weiteren Schritten wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt, wobei für die Positivausweisung nur Flächen berücksichtigt wurden, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen wurden (ab ca. 30 ha Fläche). Auch wurden weitere Ausschlussgebiete, z.B. um Windkraftanlagen, definiert, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken. Die Vorhabensgrundstücke des Klägers lagen nach diesem Entwurf in einem Bereich, der wegen seiner Nähe zu einer geplanten Vorrangfläche als „geplante Tabufläche um Windenergiestandorte (eine Änderung der Windenergiestandorte ergibt auch eine Änderung dieser Tabuflächen)“ ausgewiesen war (vgl. Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung, Stand April 2001, Karte 3). Nach den Ausführungen des Beigeladenen-Vertreters Ziffer 2 in der mündlichen Verhandlung wurden die Vorhabensgrundstücke des Klägers darüber hinaus auch deshalb ausgeschlossen, weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu Wohnbauflächen von 1000 m (vgl. den Teilfortschreibungsentwurf Ziffer 5, 1) Konflikte mit bestehenden Siedlungen, Seite 10) nicht einhielten. An dieser Einschätzung hat sich auch in der endgültigen Teilfortschreibung nichts verändert; das Abwägungskonzept zur Ermittlung von Vorrang- und Ausschlussgebieten wurde im Wesentlichen beibehalten und nur in einzelnen Punkten, z.B. hinsichtlich der Definition der Raumbedeutsamkeit einer Fläche bzw. hinsichtlich der Berücksichtigung von Flächen mit einer Windhöffigkeit von 4,7 m/s, modifiziert, und das Vorranggebiet wurde verkleinert. Nach wie vor sind die Vorhabensgrundstücke dabei wegen ihrer Nähe (3.000 m) zu vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie und weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu bestehenden Siedlungen nicht einhalten, als Ausschlussgebiete definiert (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie, Arbeitsschritt 2 Ziffer 1) Konflikte mit Siedlungen Seite 8 und Arbeitsschritt 7 mit Ergänzung zur Raumnutzungskarte 1 „F-hof“).
87 
Der hilfsweise gestellte Beweisantrag war hingegen abzulehnen. Denn die Erschließung der Bauvorhaben, ebenso wie im Übrigen die Frage der Verunstaltung der Landschaft, sind für die Entscheidung nicht relevant.
88 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene Ziffer 2 hat keinen Antrag gestellt und trägt somit seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

 
58 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, gemäß § 58 Abs. 1 LBO dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen für jeweils eine Windenergieanlage auf den Grundstücken Flst.Nr. 108 und 113, Gemarkung ... nach Maßgabe der am 20.10.2000 bzw. 30.01.2001 gestellten Baugesuche zu erteilen (I). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 rechtswidrig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 verpflichtet gewesen ist, die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen (II).
59 
I. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach ist ein Vorhaben, das - wie hier - der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Ein solches Vorhaben, das vom Gesetzgeber dem Außenbereich im Grundsatz „planungsähnlich“ zugewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 25.10.1967 - 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148, 151), kann aber gleichwohl nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen oder die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist. Den Bauvorhaben des Klägers stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung öffentliche Belange entgegen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist dies bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB in der Regel der Fall, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Zweck dieser Regelung ist es, den Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden ein Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB grundsätzlich in den Außenbereich gehörenden privilegierten Vorhaben zu vermitteln, um eine geordnete regionale bzw. überregionale Entwicklung im Raum zu ermöglichen.
60 
Mit der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 ist eine solche positive Standortzuweisung mit Ausschlusswirkung für alle anderen Standorte wirksam erfolgt. Danach sind die in den Ergänzungen zur Raumordnungskarte dargestellten „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ für den Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen geeignet und somit freizuhalten. Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegenstehen, sind nicht zulässig (Plansatz 3.2.7.1 (Z)). Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ ist der Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen (Plansatz 3.2.7.2 (Z)). Sowohl die positiven als auch die negativen Elemente solcher planerischen Aussagen weisen die Merkmale von Zielen der Raumordnung auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - BVerwG 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Die Standorte des Klägers liegen aber nicht in einem „vorsorglich freizuhaltenden Bereich für die Nutzung der Windenergie“.
61 
Bei den Vorhaben des Klägers handelt es sich auch um sog. raumbedeutsame Vorhaben. Raumbedeutsam kann ein einzelnes Bauvorhaben nur dann sein, wenn es erhebliche Auswirkungen auf den „Raum“ hat. Voraussetzung ist, dass von ihm infolge Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen. Nur dann kann von einer „Raumwirkung“ gesprochen werden, wohingegen Belastungen, die sich nur auf umliegende Grundstücke oder Teile eines Baugebiets erstrecken, dem Bereich des Gebots der Rücksichtnahme zuzuordnen sind und deshalb unterhalb der Schwelle des größere Zusammenhänge erfassenden Rechts der Raumordnung und Landesplanung verbleiben (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -). Hiervon ausgehend hat die Rechtsprechung eine Raumbedeutsamkeit einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotordurchmesser von 29 m (OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2003 - 1 A 114606/01, NVwZ-RR, 2003, 619) oder bei einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70,5 m und einem Rotordurchmesser von 54 m (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738) auf Grund der jeweiligen Dimensionen dieser Anlagen und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Raum und die Landschaft angenommen. Bei der gegebenen Höhe der Anlagen des Klägers (Nabenhöhe 98 m) sowie dem Rotordurchmesser von 70 m ist damit ohne weiteres eine Raumbedeutsamkeit anzunehmen, zumal die Vorhaben auf einer Hochfläche zur Ausführung kommen sollen und damit in der freien Landschaft weithin wahrnehmbar sein werden.
62 
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die diesbezügliche Regelung in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Plansatz 3.2.7.3 (Z) in seinem Satz 2, wonach eine Windenergieanlage unabhängig vom Standort ab einer Nabenhöhe von 50 m als raumbedeutsam angesehen wird, zulässig ist. Denn das Merkmal der Raumbedeutsamkeit ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, welche sich nicht mit einer bestimmten Meterangabe beantworten lässt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 02.08.2002 – 4 B 36/02 -). Allerdings hat der Vertreter des Beigeladenen Ziffer 2 dazu ausgeführt, dass diese Regelung konkret bezogen sei auf den Raum Ostwürttemberg, in anderen Regionen könnten sich hingegen ganz andere Referenzwerte ergeben. Die Region Ostwürttemberg sei dabei besonders durch die weiten Hochflächen der östlichen Schwäbischen Alb, das ruhige Albvorland, die Weiten des Schwäbischen Waldes und die Keuperhöhen um Ellwangen geprägt. Die in Ostwürttemberg vorzufindende Schichtstufenlandschaft sei dabei gekennzeichnet durch wenige, steil nach Süden ansteigende Stufenhänge und die darauf folgenden, leicht (nach Südost) abfallenden flachen Stufenflächen, wobei die Stufenflächen durch ihre flache Ausprägung weit einsehbar seien. Diese Sichtbeziehungen würden erst nach dem Aufstieg der folgenden Schichtstufe (z.B. der Alb oder des Keupers) enden. Zur Definition der Raumbedeutsamkeit ab einer Nabenhöhe der Windkraftanlage von 50 m sei der Regionalverband erst nach umfangreichen Sichtbarkeitsberechnungen gekommen, wobei nach diesen Berechnungen die visuellen Wirkzonen einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 50 m (entspricht ca. einer Gesamthöhe von 70 bis 80 m) in Ostwürttemberg noch bis zu einer Entfernung von 5 km erheblich seien. Bei der Festlegung für regionalbedeutsame Windkraftanlagen sind insoweit die Besonderheiten der Region Ostwürttemberg herangezogen und in die abschließende Abwägung entsprechend ihrem Gewicht eingeflossen. Die Festsetzung ist deshalb nicht zu beanstanden.
63 
Verfahrensfehler im Hinblick auf den Erlass der Teilfortschreibung werden nicht geltend gemacht und könnten nach Ablauf der Jahresfrist des - zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch geltenden - § 11 LPlG (i.d.F. v. 08.04.1992 (GBl. S. 229) - im Folgenden : a. F. ) auch nicht mehr zur Ungültigkeit der Satzung führen.
64 
Die in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie in Plansatz 3.2.7.1. enthaltene Formulierung „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ entspricht inhaltlich und begrifflich dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. (vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen und Infrastrukturvorhaben). Diese Begriffsbestimmung ist auch nicht unbestimmt. Denn bereits aus dem Begriff „vorsorglich freizuhalten“ ergibt sich ein Vorrang der Windenergie. Im Übrigen wird durch die Regelung in Plansatz 3.2.7.1 Satz 2 der Vorrang der Windenergienutzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Inhaltlich ist der Landesplanungsträger dabei den Vorgaben in § 7 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 und Satz 2 ROG 1998 gefolgt, wonach die Festsetzung von sog. Vorranggebieten mit sog. Eignungsgebieten, d.h. mit Ausschlusswirkung für andere Stellen im Planungsraum, verbunden werden kann. Dass diese rahmenrechtlichen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes 1998 bei der Teilfortschreibung des genannten Regionalplanes noch nicht in das Landesplanungsrecht umgesetzt waren (vgl. zur Umsetzungsfrist § 22 ROG) - die bodenrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vermag die erforderliche raumordnungsrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen nicht zu ersetzen - führt nicht zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung. Denn eine spezielle landesrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen ist nicht erforderlich, wenn sich aus dem übrigen Landesplanungsrecht hinreichend bestimmt ableiten lässt, dass der Landesgesetzgeber auch Konzentrationsentscheidungen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat zulassen wollen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Das Gericht sieht dies in der Bindung des Landesplanungsrechts an die Grundsätze und Ziele des Raumordnungsrechts (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 LPlG). Für den Fall des Verstreichens der Umsetzungsfrist des § 22 ROG ordnet das Gesetz aber gerade nicht die unmittelbare Geltung seiner Vorschriften in den Ländern an, so dass eine Festsetzung entsprechend der Formulierung des § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. grundsätzlich zulässig ist und nicht wegen falscher Begriffsbestimmung gegen höherrangiges Recht verstößt.
65 
Die vom Kläger gerügten Abwägungsfehler liegen nicht vor. Für die auf der Ebene des Regionalplans vorzunehmende Abwägung der von der Standortausweisung berührten öffentlichen und privaten Belange gelten die für Abwägungsentscheidungen im Bauplanungs- und Fachplanungsrecht entwickelten allgemeinen Regeln. Die vom Beigeladenen Ziffer 2 getroffene Entscheidung ist demnach gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (grundlegend BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72, BVerwGE 45, 309). Bei der überörtlichen Regionalplanung sind nur die Belange in der Abwägung zu berücksichtigen, die auf der Ebene der Raumordnung erkennbar und von Bedeutung sind. Das Maß der Abwägung und der Umfang des in die Abwägung einzustellenden Materials richten sich daher nach dem Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmungen.
66 
Die Entscheidung, für bestimmte, umfassend und abschließend abgewogene Einzelflächen der Region den Vorrang der Windenergienutzung zu begründen (Plansatz 3.2.7.1 (Z.)) und gleichzeitig diese Ausweisung von sog. Positivstandorten mit einer Negativwirkung (Ausschluss aller anderen Gebiete als Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen - Plansatz 3.2.7.2 (Z)) zu verbinden, wird vom Beigeladenen Ziffer 2 in der Begründung der Teilfortschreibung wie folgt gerechtfertigt:
67 
(Seite 20) „In der Region Ostwürttemberg wird der Nutzung der Windenergie zur Stromerzeugung eine besondere Bedeutung beigemessen. Die anhaltende Nachfrage nach Standorten für Windenergieanlagen sowie § 35 BauGB rechtfertigen eine regionale Standortvorsorgeplanung für Windenergieanlagen. Eine räumliche Konzentration von Windenergieanlagen in raumordnerisch und für die Gewinnung von Windenergie gut geeigneten Teilräumen wird aus Gründen der Raum- und Umweltverträglichkeit angestrebt. Deshalb kennzeichnet der Regionalplan nur solche Bereiche, die hinsichtlich ihrer Größe und ihrer besonderen Eignung regionale Bedeutung aufweisen. ...
68 
(Seite 21) „ Durch die Ausweisung von geeigneten Bereichen für die Windenergienutzung und dem regelmäßigen Ausschluss außerhalb dieser Gebiete soll eine dezentrale Konzentration von Windenergieanlagen auf geeignete Standorte erreicht werden. Eine flächendeckende Untersuchung der gesamten Regionsfläche führte zu diesem Ausschluss. Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ müssen u.a. den öffentlichen Belangen wie die Unberührtheit der Landschaft, ihrer geringen oder nicht vorhandenen Vorbelastung und ihrer weiten Einsehbarkeit Vorrang vor einer Windenergienutzung durch raumbedeutsame Windenergieanlagen eingeräumt werden. Die Eignung als Standorte für Windenergieanlagen ist insbesondere auch im Hinblick auf die meist zu geringe Windhöffigkeit nicht gegeben...“.
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Diese Zielsetzung der Regionalplanung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Zwar ist mit § 35 Abs. 1 Ziff. 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) eine Privilegierung der Windkraftnutzung eingeführt worden. Mit der Neuregelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber aber einen sog. „Planvorbehalt“ für Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB quasi als Korrektiv eingeführt, um den „Wildwuchs von Windenergieanlagen“ in geschützten Außenbereichen zu verhindern. Mit der Neuregelung des § 8 Absatz 4 ROG 1998 wurde den Ländern dabei die Möglichkeit eröffnet, raumbedeutsame Maßnahmen (Vorhaben) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich auch durch einen „innergebietlichen“ Vorrang verbunden mit einem regelmäßigen „außergebietlichen“ Ausschluss zu steuern. Diese Vorgaben sind mittlerweile auch in das Landesplanungsgesetz vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) - im Folgenden: n.F.) in § 11 Absatz 7 Satz 1 LPlG übernommen worden.
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Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Beigeladenen Ziffer 2 erfolgte die Festsetzung der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche“ (Plansatz 3.2.7.1 (Z)) dabei in mehreren Schritten. In einem ersten Planungsschritt wurden alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s in 50 m Höhe und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s berücksichtigt. In einem zweiten Schritt wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt (u.a. mit bestehenden Siedlungen, Siedlungsentwicklung, Freizeit- und Siedlungsgrün, Infrastruktureinrichtungen, Naturschutz, Wasserschutz, etc.), und durch Überlagerung von Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen mit den ermittelten ersten Ausschlussgebieten wurde die Einteilung der Region in mögliche Positivstandorte für die Windenergienutzung vorgenommen. Für die Positivausweisung wurden dabei nur Flächen berücksichtigt, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen werden (ab ca. 20 h Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen). In weiteren Teilschritten erfolgte dann eine weitere Begrenzung der Positivstandorte durch Überlagerung der verbleibenden Flächen mit weiteren schutzbedürftigen Landschaftsfunktionen bzw. weiteren Nutzungskonkurrenzen (wie erweiterter Biotop- und Landschaftsschutz, Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft etc.), mit Bereichen für den Schutz von Verteidigungsanlagen, der Flugsicherheit und dem Richtfunk und schließlich durch Ermittlung von Ausschlussgebieten um Windkraftanlagen, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken (vgl. dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie - IV Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung).
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Diese Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung ist ordnungsgemäß und entspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Es ist weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass der Beigeladene Ziffer 2 bei seiner Abwägung Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, die einen Ausschluss der Windenergienutzung nicht zu rechtfertigen vermögen. So werden z.B. im Ausschussbericht des Deutschen Bundestages zur Novelle des § 35 Abs. 3 BauGB (BT-Dr 13/4978 S. 6) als Belange, die der Windenergienutzung vorgehen können, beispielhaft der Fremdenverkehr, der Naturschutz und der Landschaftsschutz, der Schutz von Rohstoffvorkommen und militärischen Einrichtungen oder anderen technischen Systemen genannt. Auch hält das Gericht es für sachgerecht, dass der Beigeladene Ziffer 2 mit der Vorgabe einer bestimmten Windhöffigkeit und damit eines bestimmten betriebswirtschaftlichen Nutzens den potentiellen Bereich der Vorrangflächen von vornherein begrenzt hat. Je geeigneter eine Fläche für die Windkraft ist, umso so eher wird ihr auch bei Abwägung mit anderen Belangen Vorrang einzuräumen sein, während umgekehrt bei weniger geeigneten Flächen die Nutzbarkeit für die Windkraft nicht zwangsläufig den Ausschlag für die Festsetzung als Vorrangfläche geben wird.
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Soweit der Kläger konkret rügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Windhöffigkeit nur in einer Höhe von 50 m und nicht in einer Höhe von 80 oder 100 m ermittelt worden sei und er in diesem Zusammenhang auch die Heranziehung des Datenmaterials des Deutschen Wetterdiensts als ungeeignet kritisiert, sieht das Gericht darin keinen Abwägungsfehler. Der Beigeladene Ziffer 2 hat insoweit zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die verwendeten Daten des Deutschen Wetterdienstes (Statistisches Windfeldmodell, März 1999, Daten in 50 m über Grund, Auflösung 0,1 m/s, Raster 200 m - i.F.: SWM) für die räumliche Planung allgemein anerkannt und heute im gesamten Bundesgebiet das für die Raumordnung eingesetzte Windfeldmodell bei flächendeckenden Planungen sind. Dieses Modell berücksichtigt erstmals die Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren, wie z.B. der Höhe über NN, der geografischen Lage, der Geländeform und der Landnutzung. Grundlage der DWD - Daten ist dabei das sog. statistische Windfeldmodell (SWU) in der neuesten Version vom März 1999, das anhand von 218 Windmessstationen des DWD (Bezugszeitraum 1981 - 1990) die räumliche Verteilung des Jahresmittels der Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren (Höhe über NN, geographische Lage, Geländeform und Landnutzung) mittels statistischer Verfahren bestimmt (vgl. dazu die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Abschnitt III Seite 5ff). Die vom Kläger-Vertreter selbst vorgenommenen Messungen an einzelnen Standorten belegen hingegen nicht die Ungeeignetheit dieser Datengrundlage. Für das Gericht besteht deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen kein Anlass für eine weitere Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Soweit die Kläger-Vertreterin in ihrem Schriftsatz vom 04.05.2005 Bezug nimmt auf eigene Messungen an einzelnen Standorten in 10 m Höhe und dazu vorträgt, diese Messungen hatten dort höhere Windhöffigkeiten ergeben, als vom DWD in seinem Windfeldmodell dargestellt, hat der Beigeladene Ziffer 2 bereits darauf hingewiesen, dass frühere Windfeldmodelle auf Daten in 10 m Höhe über Grund oftmals hinsichtlich einer Planung mit flächendeckendem Ausschluss hinterfragt und nicht mehr verwendet worden seien, weil diese nicht sichergestellt hätten, dass topographische Besonderheiten oder die Rauhigkeit der Erdoberfläche keine Auswirkungen auf das verwendete Material gehabt hätten. Soweit der Kläger-Vertreter hingegen auf konkrete Messungen an einzelnen Standorten in 50 m Höhe Bezug nimmt, wobei sich ebenfalls Abweichungen vom Windfeldmodell des DWD ergeben sollen, sind diese vom Kläger vorgenommenen (meist Jahres-)Messungen aber kaum vergleichbar mit den über Jahre hinweg ermittelten Messergebnissen, die in das statistische Windfeldmodell eingeflossen sind. Im Übrigen beruht das statistische Windfeldmodell auf einer Hochrechnung der flächendeckend, und gerade nicht für jedes Grundstück ermittelten Messwerte mittels statistischer Verfahren, so dass mögliche geringfügige Abweichungen bei konkreten Messungen an einzelnen Standorten nicht geeignet sind, die generelle Eignung dieses Modells für die Ermittlung der Windhöffigkeit in der Region Ostwürttemberg in Frage zu stellen.
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Hinsichtlich der angeblich fehlenden Ermittlung der Windhöffigkeit auch in 80 m Höhe und mehr ist anzumerken, dass die Ermittlung der Windhöffigkeit in 50 m oder 80 m Höhe für die Beurteilung nicht unmittelbar ausschlaggebend ist. Zwar wird die Windhöffigkeit mit zunehmender Höhe im Regelfall zunehmen. Allerdings wird man für das - weiter herangezogene Kriterium - der Wirtschaftlichkeit der Anlage auch die Windhöffigkeit, die eine Anlage in 80 oder 100 m Höhe erbringen muss, erhöhen müssen. Entscheidend ist insoweit vielmehr ein Vergleich der Standorte auf gleicher Grundlage. Für die Beurteilung der Flächen nach den Windverhältnissen wurden insoweit vom Beigeladenen Ziffer 2 die Angaben der Windenergieanlagenhersteller und Betreiber und Aussagen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg bzw. der Landesanstalt für Umweltschutz verwertet. Demnach soll für einen wirtschaftlichen Betrieb eine Windhöffigkeit in 50 m Höhe mindestens 5,0 m/s notwendig sein. Dass dieser Wert keinesfalls zu Lasten der Betreiber bzw. Grundstückseigentümer zu gering angesetzt worden ist, zeigt auch das vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Kurzgutachten, erstellt im Rahmen der Novellierung des EEG/Teil Windenergie von der Deutschen WindGuard (Dr. Knud Rehfeld), wonach die durchschnittliche Standortqualität von Windparks (ab drei Anlagen) in 30 m Höhe bei 5,0 m/s liegen soll. Der Beigeladene Ziffer 2 hat den Belangen der Betreiber von Windkraftanlagen und Grundstückseigentümern im Planungsgebiet dabei sogar besonders Rechnung getragen, als er nicht diesen Wert von 5,0 m/s in 50 m Höhe als absolutes Ausschlusskriterium für die Ermittlung der grundsätzlich geeigneten Standorte herangezogen, sondern darüber hinaus hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s ebenfalls berücksichtigt hat (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Abschnitt IV Methodik, Seite 7).
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Soweit der Kläger im Arbeitsschritt 3 (Seite 12 der Teilfortschreibung) die dort vorgenommene Begrenzung auf lediglich raumbedeutsame Flächen von 20 ha Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen rügt, hält das Gericht auch diese Eingrenzung für sachgerecht. Denn das (zulässige) Planungsziel, einer „Verspargelung“ der Landschaft durch Windkraftnutzung entgegen zu wirken und diese Anlagen auf besonders geeignete Standorte zu konzentrieren, ist nur durch Ausweisung von (raum)bedeutsamen Flächen für die Windkraftnutzung zu erreichen. Dass insoweit das Ziel der Teilfortschreibung darauf gerichtet ist, nicht jede - für die Windkraftnutzung gut geeignete - kleine Fläche in die Vorrangfläche aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Immerhin ist die Landesplanungsbehörde mit der Berücksichtigung von Flächen ab 20 ha und für 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen im Unterschied zum ursprünglichen Planungskonzept (vgl. Entwurf für die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... der Region Ostwürttemberg Stand April 2001 Seite 11 - dort 30 ha) den Interessen der Windkraftnutzung weitgehend entgegen gekommen, was im Übrigen auch verdeutlicht, dass es ihr nicht um die generelle Verhinderung der Windkraftnutzung gegangen ist.
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Entgegen der Auffassung des Klägers wurden bei der Ermittlung auch nicht Ausschlusskriterien mehrfach berücksichtigt. Der Beigeladenen-Vertreter Ziffer 2 hat darauf hingewiesen, dass die weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlung von weiteren Flächen mit schutzwürdigen Landschaftsfunktionen (Arbeitsschritt 4 auf Seite 12 der Teilfortschreibung) nur dann erfolgt sei, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche (erweiterter Natur- und Biotopschutz, erweiterter Landschaftsschutz, ruhige Erholung und Natur erleben sowie Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft) einer Windenergienutzung kumulativ entgegen gestanden hätten, wohingegen Flächen mit entgegen stehenden Landschaftsfunktionen nur eines Bereiches im Einzelfall abgewogen worden seien. Dem vorherigen Arbeitsschritt 2 (Seite 7 ff) lag hingegen lediglich die Ermittlung von Nutzungskonflikten im Hinblick auf den Naturschutz in Form von bestehenden oder geplanten Naturschutzgebieten, mit geschützten Wasserschutzzonen oder Gewässern, mit geschützten Wäldern und Landschaftsschutzgebieten etc. zugrunde. Gerade bei Konflikten mit entgegenstehenden Landschaftsfunktionen mehrerer Bereiche steht einer Windenergienutzung aber ein besonders hohes Konfliktpotential entgegen, was es rechtfertigt, diese Bereiche auch ohne weitere Abwägung von der Windkraftnutzung auszuschließen.
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Im vom Kläger als nicht gerechtfertigt kritisierten Arbeitsschritt 6 (vgl. Teilfortschreibung Seite 16) ist nach Auskunft des Beigeladenen Ziffer 2 eine weitere Einengung der geeigneten Flächen durch die Berücksichtigung entgegen stehender Belange, welche die Träger öffentlicher Belange im Anhörungsverfahren eingebracht hätten und die dem Regionalverband Ostwürttemberg bei der Planung auf Regionaler Ebene nicht bekannt gewesen seien, nach Überprüfung durch den Verband erfolgt. Ohne substantiierten Hinweis, dass es sich dabei um unsachliche und einer Windenergienutzung nicht entgegen stehende Aspekte handelt, vermag das Gericht nicht festzustellen, dass dies fehlerhaft ist.
77 
Was hingegen den vom Kläger vorgebrachten Einwand betrifft, durch diese Planung werde im Ergebnis eine nicht ausreichend ins Gewicht fallende Nutzungsmöglichkeit geschaffen, weil die Vorrangfläche „Windenergie“ im Verhältnis zur Gesamtfläche des Regionalplanes zu gering sei, führt auch das nicht zur Unwirksamkeit der Planung. Nach der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie und dem Ergebnis der Ermittlung von Positivstandorten kommen zwar lediglich 356 ha für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht. Dies entspricht einer Größe von etwa 0,16 % des gesamten Planungsraumes. Insoweit gibt es aber keine verbindlichen Vorgaben, auch nicht aufgrund europarechtlicher Richtwerte (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738 (740f)), für das Verhältnis von Vorrangflächen zur Gesamtfläche des Regionalplanes. Auch die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Privilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 1 Ziffer 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) geplante Förderung der Windkraftnutzung vermag einen solchen Anspruch nicht zu begründen. Im Unterschied zur Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB, in welchem die beispielhaft aufgezählten Anlagen eine besondere Vorzugsstellung gegenüber öffentlichen Belangen erhalten („entgegenstehen“), sieht der Gesetzgeber die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Instrument, durch das Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden in die Lage versetzt werden, die bauliche oder räumliche Entwicklung zu steuern. Der Gesetzgeber bringt mit der Privilegierung einzelner Anlagen zwar einerseits zum Ausdruck, dass es sich um Nutzungen handelt, die dem Außenbereich adäquat sind. Er verschließt sich andererseits nicht der Einsicht, dass er sich vielfach mit Massenphänomenen konfrontiert sieht, die ohne Planung nicht zu bewältigen sind. Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie den entsprechenden Regelungen im ROG und LPlG erhalten Gemeinden bzw. Planungsbehörden ein Instrument an die Hand, das es ihnen ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben die städtebauliche Entwicklung oder die Entwicklung des Raumes in geordnete Bahnen zu lenken. Der Gesetzgeber gestattet es dabei sogar, das durch § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteresse in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen gegebenenfalls zurückzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01, NVwZ 2003, 733ff zur Ausweisung in einem Flächennutzungsplan). Ein solches „Wegwägen“ ist indes rechtfertigungsbedürftig. Ist die Planung nicht durch Abwägungsoffenheit gekennzeichnet, sondern in einer bestimmten Richtung vorgeprägt, so sind Abwägungsdefizite vorprogrammiert. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Selbst bei Ausweisung einer einzigen Konzentrationszone ist dies für sich genommen noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation zu setzen zur Größe des Plangebiets, sondern auch zur Größe der Teile der Region, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen. Eignet sich nur ein geringer Teil des Gebiets für eine Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationsfläche schon aus diesem Grund nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungsplanung werten (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O.). Soweit in der Rechtsprechung dabei Festsetzungen von Vorranggebieten als zu gering beanstandet wurden (z.B. 8,4 ha entspr. einem Anteil von ½ Promille der Gesamtfläche des beurteilten Gebiets - so BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - BVerwG 4 C 2.04 in einem Flächennutzungsplan; oder Nieders. OVG, Beschl. v. 17.01.2002 - 1 L 2504/00, BauR 2002, 895), beruhen diese Erkenntnisse ersichtlich auf den Feststellungen, dass es für eine so geringe Vorrangfläche keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gab oder es überhaupt an Unterlagen über ein nachvollziehbares Planungskonzept fehlte.
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Die vorliegenden Unterlagen bieten aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie die Merkmale einer verschleierten Verhinderungsplanung aufweist.
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Die hier ausgewiesene Fläche von 0,16 % des Planungsgebiets ist insoweit an dem Umstand zu messen, dass der Raum Ostwürttemberg nach dem überzeugenden Vortrag des Beigeladenen Ziffer 2 kein für die Windkraftnutzung ausgesprochen günstiges Gebiet ist. Die Standortanalyse (und damit der erste Schritt der Ermittlung) hat ergeben, dass bereits die erforderlichen Windgeschwindigkeiten von 5,0 m/s (in 50 m Höhe über Grund) nur auf 129,3 km 2 der Region Ostwürttemberg (entspricht ca. 6 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 )und Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s lediglich auf weiteren 272,0 km 2 (entspricht ca. 12 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 ) erreicht werden, so dass in der Planung insgesamt nur 401,3 km 2 , also 18,78 % der Gesamtfläche, überhaupt für die Windenergie geeignet bzw. als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen eingestuft werden konnten (siehe dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Ziffer III und die vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Tabelle zur Verteilung der Windhöffigkeit nach der Fläche in Ostwürttemberg). Die Festsetzung der Vorrangflächen erfolgte dabei in mehreren Schritten an Hand einer Fülle von Abwägungskriterien. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Regionalplan bei der Ermittlung von einer bestimmten, betriebswirtschaftlich rentablen Windhöffigkeit ausgeht und nur Bereiche kennzeichnet, die hinsichtlich ihrer Größe und Eignung regionale Bedeutung aufweisen. Insoweit deutet auch der Umstand, dass es im Plangebiet weitere für die Windkraftnutzung geeignete Flächen gibt, nicht schon als solcher auf eine beanstandenswerte restriktive Tendenz der Planung hin. Die Feststellung, dass sich diese oder jene Fläche für Zwecke der Windenergienutzung eignet, ist ein Gesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen ist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss (dazu auch BVerwG, Urt. v.17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O).
80 
Dem vom Kläger vorgelegten, im Rahmen der ersten Anhörung den Trägern öffentlicher Belange übermittelten Serienbrief vom 18.05.2001, in welchem es u.a. heißt: „ Der Regionalverband Ostwürttemberg wäre den Trägern öffentlicher Belange, insbesondere den Städten und Gemeinden der Region sehr dankbar, wenn sie im Rahmen dieser Beteiligung Vorschläge mitteilen könnten zu weiteren für die Windenergienutzung geeigneten Bereichen und Flächen...“, lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass der Beigeladene Ziffer 2 seine Planung tatsächlich nicht anhand der in der Teilfortschreibung unter IV (Methodik der Untersuchung) dargestellten Abwägungsschritte durchgeführt hat. Gleiches gilt, soweit einzelne Gemeinden, z.B. die Gemeinde ..., oder betroffene Privatpersonen den Planungsverband aufgefordert haben, vorgeschlagene Standorte in das Planungsverfahren einzubeziehen oder herauszunehmen bzw. soweit ein Teilnehmer der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung vom 22.03.2002 die Auffassung vertreten hat, das gefundene Ergebnis sei „verantwortbar und dazu geeignet, den sozialen Frieden und die gute partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden zu erhalten“. Der Beigeladene Ziffer 2 hat dazu ausgeführt, dass man im Vorgriff auf die Umsetzung des Raumordnungsgesetzes private Einwendungen zugelassen habe. Es ist insoweit aber nicht belegt, dass sich der Planungsträger bei der Ermittlung des Vorranggebietes von den im Satzungsbeschluss aufgelisteten Abwägungsschritten gelöst hat und die Festsetzung der Vorrangfläche willkürlich erfolgt ist.
81 
Hält sich die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie damit an die Vorgaben, die das Landesplanungsrecht und das Raumordnungsgesetz macht, und ist sie mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu vereinbaren, ist auch eine Verletzung von Art. 14 GG nicht anzunehmen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O. mit weiterer Begründung).
82 
Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen die in einem Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 - 6 in der Regel entgegen; das heißt, das Vorhaben ist bereits wegen der Festsetzungen in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie nicht genehmigungsfähig, wenn nicht ein Sonderfall vorliegt. Nachdem sich diese Wirkung bereits aus dem Gesetz ergibt, war eine entsprechende Regelung in der Teilfortschreibung selbst nicht erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Regel-Ausnahme-Formel (im Unterschied zum Tatbestandsmerkmal „Entgegenstehen“ in seinem Absatz 1) zum Ausdruck bringt, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Atypik kann sich z.B. daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen heraushebt, deren Zulassung der Planungsträger damit hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standortes bereits eine zulässigerweise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist auf Grund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraumes nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen (dazu Dürr in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 35 Rdnr. 107 a; BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - NVwZ 2003, 733 (738)). Solche Gesichtspunkte sind hier aber nicht vorgetragen und vom Gericht auch nicht zu erkennen.
83 
II. Die Klage hat auch mit dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Durch Wirksamwerden der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie am 16.08.2002 ist eine Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens des Klägers eingetreten bzw. eine Situation entstanden, die dieser gleichzustellen ist. Denn dadurch wurde die bisher den Gegenstand des Verfahrens bildende Rechtsgrundlage verdrängt und dem ursprünglichen Begehren des Klägers der Boden entzogen. Der Kläger hat seinen Feststellungsantrag mit der Absicht begründet, Amtshaftungsansprüche gegen die beigeladene Gemeinde und Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs gegen das beklagte Land geltend zu machen und damit auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse geltend gemacht.
84 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 war rechtmäßig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 nicht verpflichtet, dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen. Denn die Vorhaben des Klägers scheiterten zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung daran, dass ihnen ein im Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie aufgenommenes, in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen stand.
85 
So ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Zielvorgaben i.S. v. § 3 Nr. 2 ROG - hier die Festsetzung in Plansatz 3.2.7.1 (Z) und 3.2.7.2 (Z) der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapital 3.2.7. Windenergie - rechtliche Wirkung bereits entfalten können, bevor sie die Qualität verbindlicher Zielvorgaben im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erlangt haben. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG bildet (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3.02, NVwZ 2003, 1261 und Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04, BRS 2005, S. 8ff). Allerdings muss ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bestimmten Anforderungen genügen, um im Zulassungsregime des § 35 BauGB relevant zu sein. Erforderlich ist zunächst ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung; das künftige Ziel muss bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann, wobei dieses Stadium regelmäßig erreicht ist, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann. Ferner muss die Planung ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplanes finden wird. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden und positive Ausweisungen mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombinieren, muss dazu der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist. Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die zukünftige Ausschlusswirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels einem Außenbereichsvorhaben erst dann entgegen gehalten werden kann, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat und es nur noch von der Genehmigung und der Bekanntmachung abhängt, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04 a.a.O.). So aber liegen die Dinge hier.
86 
Der Beigeladenen Ziffer 1 ist insoweit beizupflichten, dass spätestens mit der Vorlage des Standortkonzeptes Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung - Anfang April 2001, eine solchermaßen konkrete Zielsetzung erfolgt ist. Denn bereits dieser Vorlage, der im übrigen eine lange Vorbereitungsphase vorausging, lässt sich der Abwägungsprozess, der schließlich in die endgültige Teilfortschreibung einmündete, hinreichend sicher entnehmen und feststellen, welches Grundstück im Planungsraum welcher Gebietskategorie zugeordnet werden soll. Hingegen ist, wie ausgeführt, nicht erforderlich, dass der Planungsträger bereits eine abschließende Entscheidung getroffen hat. Bereits in dem vorliegenden Entwurf vom April 2001 wurden nämlich mehrere hunderttausend Einzelflächen beurteilt. Auch hier wurden in einem ersten Planungsschritt alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die in 50 m Höhe eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit niedrigeren Windgeschwindigkeiten, hier allerdings nur von 4,8 bis 4,9 m/s, berücksichtigt. In weiteren Schritten wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt, wobei für die Positivausweisung nur Flächen berücksichtigt wurden, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen wurden (ab ca. 30 ha Fläche). Auch wurden weitere Ausschlussgebiete, z.B. um Windkraftanlagen, definiert, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken. Die Vorhabensgrundstücke des Klägers lagen nach diesem Entwurf in einem Bereich, der wegen seiner Nähe zu einer geplanten Vorrangfläche als „geplante Tabufläche um Windenergiestandorte (eine Änderung der Windenergiestandorte ergibt auch eine Änderung dieser Tabuflächen)“ ausgewiesen war (vgl. Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung, Stand April 2001, Karte 3). Nach den Ausführungen des Beigeladenen-Vertreters Ziffer 2 in der mündlichen Verhandlung wurden die Vorhabensgrundstücke des Klägers darüber hinaus auch deshalb ausgeschlossen, weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu Wohnbauflächen von 1000 m (vgl. den Teilfortschreibungsentwurf Ziffer 5, 1) Konflikte mit bestehenden Siedlungen, Seite 10) nicht einhielten. An dieser Einschätzung hat sich auch in der endgültigen Teilfortschreibung nichts verändert; das Abwägungskonzept zur Ermittlung von Vorrang- und Ausschlussgebieten wurde im Wesentlichen beibehalten und nur in einzelnen Punkten, z.B. hinsichtlich der Definition der Raumbedeutsamkeit einer Fläche bzw. hinsichtlich der Berücksichtigung von Flächen mit einer Windhöffigkeit von 4,7 m/s, modifiziert, und das Vorranggebiet wurde verkleinert. Nach wie vor sind die Vorhabensgrundstücke dabei wegen ihrer Nähe (3.000 m) zu vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie und weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu bestehenden Siedlungen nicht einhalten, als Ausschlussgebiete definiert (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie, Arbeitsschritt 2 Ziffer 1) Konflikte mit Siedlungen Seite 8 und Arbeitsschritt 7 mit Ergänzung zur Raumnutzungskarte 1 „F-hof“).
87 
Der hilfsweise gestellte Beweisantrag war hingegen abzulehnen. Denn die Erschließung der Bauvorhaben, ebenso wie im Übrigen die Frage der Verunstaltung der Landschaft, sind für die Entscheidung nicht relevant.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene Ziffer 2 hat keinen Antrag gestellt und trägt somit seine außergerichtlichen Kosten selbst.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet
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published on 25/07/2007 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die Klägerin bis zum 23. Januar 2005 einen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück FlSt.-Nr. ... der Gemarkung O.-B. hatte. Im Übrigen
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Annotations

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur Verfügung.

(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erstattet dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Vorlage an den Deutschen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte, insbesondere über

1.
die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen),
2.
die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwicklung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
3.
die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union im Bundesgebiet und deren Wirkung,
4.
die Auswirkungen der europäischen Integration auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes.
Die Berichte können sich auf fachliche und teilräumliche Aspekte beschränken.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur Verfügung.

(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erstattet dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Vorlage an den Deutschen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte, insbesondere über

1.
die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen),
2.
die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwicklung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
3.
die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union im Bundesgebiet und deren Wirkung,
4.
die Auswirkungen der europäischen Integration auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes.
Die Berichte können sich auf fachliche und teilräumliche Aspekte beschränken.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur Verfügung.

(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erstattet dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Vorlage an den Deutschen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte, insbesondere über

1.
die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen),
2.
die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwicklung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
3.
die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union im Bundesgebiet und deren Wirkung,
4.
die Auswirkungen der europäischen Integration auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes.
Die Berichte können sich auf fachliche und teilräumliche Aspekte beschränken.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur Verfügung.

(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erstattet dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Vorlage an den Deutschen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte, insbesondere über

1.
die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen),
2.
die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwicklung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
3.
die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union im Bundesgebiet und deren Wirkung,
4.
die Auswirkungen der europäischen Integration auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes.
Die Berichte können sich auf fachliche und teilräumliche Aspekte beschränken.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur Verfügung.

(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erstattet dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Vorlage an den Deutschen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte, insbesondere über

1.
die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen),
2.
die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwicklung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
3.
die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union im Bundesgebiet und deren Wirkung,
4.
die Auswirkungen der europäischen Integration auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes.
Die Berichte können sich auf fachliche und teilräumliche Aspekte beschränken.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.