Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 13. Aug. 2009 - 6 K 2312/09

published on 13/08/2009 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 13. Aug. 2009 - 6 K 2312/09
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Streitwert für dieses Verfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beigeladenen sind Eigentümer der Grundstücke Flst.Nr. 322, 322/12 und 322/4, L. Straße 1 bzw. 1/1 in S.. Die Grundstücke liegen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils von S.. In der näheren Umgebung sind im Wesentlichen - mit Ausnahme auf der Flurnummer 322/5 - Wohngebäude vorhanden. Dem damaligen Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 322/4 war ferner mit Bescheid vom 02.06.1950 die Erstellung einer Kfz-Werkstätte mit Montagegrube genehmigt worden. Diese Nutzung wurde zwischenzeitig aufgegeben. Mit Baugesuch vom 21.03.2009 stellten die Beigeladenen einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung der vorhandenen Kfz-Werkstatt zu einem Wohnhaus. Die vorliegenden Pläne sehen dabei einen Innenausbau des vorhandenen Werkstattgebäudes sowie den Anbau eines Treppenvorbaus an der Nordostseite, eines Abstellraumes an der Nordwestseite sowie die Erstellung eines Carportes und eines Gartenschuppens unmittelbar an der südlichen Grundstücksgrenze vor. Ferner soll an der Außenfassade des Gebäudes eine Wärmedämmung angebracht werden. Die Zufahrt zum Grundstück ist über das Grundstück 322/12 vorgesehen, für das eine Baulastübernahmeerklärung vorliegt.
Gegen das Vorhaben erhob die Antragstellerin im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung rechtzeitig Einwendungen. Diese ist Eigentümerin des an das Baugrundstück im Norden angrenzenden und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. 322/3, W. Straße 32 in S.. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sich das Bauvorhaben hinsichtlich seines Maßes und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und auch der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche nicht eingehalten sei. Auch stünden Gründe des Brandschutzes der Genehmigung entgegen.
Nach Anhörung der Fachstellen, von denen keine Einwendungen erhob, und nach Einholung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte der Antragsgegner am 13.05.2009 die beantragte Baugenehmigung und verfügte in Ziffer 11 (Ausnahmen, Befreiungen, Abweichungen):
Die Baugenehmigung wird erteilt unter :
- nachstehender Abweichung gem. § 56 Abs. 2 Ziffer 3 LBO i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 6 LBO
- durch die Aufbringung einer Wärmedämmung in einer Stärke von 0,06 m wird der vorhandene Grenzabstand an der Nordseite weiter verringert (erforderlich 2,50 m; nachgewiesen 2,265 m im -Westen- bzw. 2,285 m im -Osten-).
Die Abweichung wird gem. § 36 Abs. 2 Ziffer 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - mit folgenderAuflage verbunden:
Die Wärmedämmung an der Nordseite muss aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und darf max. 6,00 cm stark sein.
- nachstehender Abweichung gem. § 6 Abs. 4 LBO i.V.m. § 5 Abs. 1 und 6 LBO
10 
- das bestehende Gebäude (ohne Wärmedämmung) weist zur nördlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von 2,34 m (Osten) bzw. 2,32 m (Westen) auf (erforderlich 2,50 m).
II.
11 
Der bei sachgerechter Auslegung auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gerichtete Eilantrag der Antragstellerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten (§§ 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5, Abs. 2 Ziff. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB) hängt die Frage, ob eine Baugenehmigung trotz des von einem Dritten eingelegten Rechtsmittels sofort vollziehbar sein soll, nach allgemeiner Meinung von einer Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Dritten an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels ab. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels von Bedeutung, wobei bei einer offenen Rechtslage zur Vermeidung von vollendeten Tatsachen in der Regel die sofortige Vollziehbarkeit auszusetzen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.06.1991, NVwZ 1991, 104). Bei summarischer Prüfung ist hier davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin keinen Erfolg haben wird und daher das Interesse der Bauherren an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin überwiegt.
12 
Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin verletzt das geplante Bauvorhaben voraussichtlich keine Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. nachbarschützende Vorschriften). Das aber wäre Voraussetzung für einen Erfolg des Rechtsbehelfs der Antragstellerin.
13 
Soweit diese rügt, dass sich das Vorhaben hinsichtlich seines Maßes und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und damit der für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit hier maßgebliche § 34 Abs. 1 BauGB verletzt sei, wäre Nachbarschutz nur nach Maßgabe des in dieser Bestimmung einfachgesetzlich verankerten, drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme zu gewähren. Das Rücksichtnahmegebot hat eine objektivrechtliche und eine subjektivrechtliche Seite. Welche konkreten Anforderungen es dabei objektivrechtlich begründet, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 – 4 C 22.75 -, BVerwGE 52,122; seit dem ständige Rechtsprechung, etwa Urt. v. 27.08.1998 – 4 C 5.98 -, ZfBR 1999, 49). Liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im objektivrechtlichen Sinne vor, dann kommt es für den Drittschutz weiter darauf an, inwieweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
14 
Nach diesen Kriterien hat der Antragsgegner zu Recht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Antragstellerin verneint. Zwar gehört diese als dem Bauvorhaben im Norden angrenzende Grundstücksnachbarin zu dem erkennbar abgegrenzten Kreis Dritter, auf dessen schutzwürdige Interessen die Beigeladenen Rücksicht zu nehmen haben. Die gebotene Abwägung zwischen den Interessen der Antragstellerin und der Beigeladenen ergibt jedoch, dass die Antragstellerin durch das Bauvorhaben nicht in qualifizierter Weise in ihren Rechten verletzt ist.
15 
Es ist bei summarischer Prüfung bereits zweifelhaft, ob sich das geplante Vorhaben der Beigeladenen tatsächlich nicht an den in der näheren Umgebung vorzufindenden Rahmen hält. Denn soweit die Antragstellerin rügt, dass auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze etwa 17 m durch das geplante Wohngebäude und die Anbauten verbaut würden und die nach der Baunutzungsverordnung für allgemeine Wohngebiete vorgegebenen, zulässigen Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 17 BauNVO) nicht eingehalten seien, ist festzuhalten, dass im unbeplanten Innenbereich allein die Umgebungsbebauung als Maßstab für die zulässige Bebauung eines Grundstücks heranzuziehen ist. Besonders die beiden südlich angrenzen Flurstücke Nr. 322/15 und 322/5 sind aber ähnlich verdichtet bebaut wie das zur Bebauung vorgesehene Baugrundstück.
16 
Jedenfalls wird die Antragstellerin durch das Bauvorhaben nicht derart in der Ausnutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt, dass eine drittschützende Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu bejahen wäre. Das Gebäude der Antragstellerin weist zum Bauvorhaben der Beigeladenen einen Abstand von über 14 m auf. Das geplante Bauvorhaben hat lediglich ein Stockwerk und ein Dachgeschoss. Hinsichtlich seiner Höhe erfährt das Gebäude keinerlei Veränderung zu dem ursprünglich genehmigten Zustand. Der an der nordwestlichen Grundstückseite neu geplante Abstellraum liegt lediglich mit seiner schmaleren Längsseite von 3 m dem Grundstück der Antragstellerin gegenüber und hat eine Höhe von nur 3 m. Der Anbau eines Treppenvorbaus an der Nordostseite reicht zwar bis auf Höhe des Dachfirstes hinauf, allerdings ist dieser Anbau um etwa 70 cm nach Süden zurückversetzt und liegt im Übrigen dem Wohnhaus der Antragstellerin nicht unmittelbar gegenüber. Es ist deshalb kaum anzunehmen, dass die Antragstellerin in den nachbarlichen Belangen ausreichender Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie der Begrenzung von Einsichtsmöglichkeiten (siehe zu diesen Kriterien BVerwG, Beschl. v. 10.01.1999 – 4 B 128.98 -, DVBl. 1999, 786) unzumutbar beeinträchtigt wird oder das Bauvorhaben für sie erdrückende Wirkung haben könnte (zu einem solchen Fall BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 a.a.O. und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -).
17 
Die Kammer teilt auch die Einschätzung des Antragsgegners, dass zu Lasten der Antragstellerin wohl auch keine nachbarschützende, bauordnungsrechtliche Vorschrift verletzt ist. Zwar hält das Gebäude an seiner Nordseite und damit zum Grundstück der Antragstellerin die nachbarschützende Abstandsflächentiefe von 2,50 m (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO) nicht ein. Diese Abstandsflächenunterschreitung ist aber durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gerechtfertigt. Diese Norm sieht dabei ausdrücklich auch für die Fallgestaltung eine Ausnahmemöglichkeit vor, in der die nachbarschützende Mindesttiefe von 2,50 m nicht eingehalten wird.
18 
Der Abstandsflächenverstoß beschränkt sich dabei auf das bereits vorhandene Hauptgebäude. Bereits vor den Umbaumaßnahmen hielt das Gebäude an seiner Nordostseite lediglich einen Abstand von 2,34 m und an seiner Nordwestseite von 2,32 m ein; durch die geplante Wärmedämmung verringert sich dieser Abstand weiter auf 2,28 m bzw. 2,26 m. Hingegen wird der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche durch den geplanten Treppenanbau an der Nordostseite und den Abstellraum an der Nordwestseite eingehalten.
19 
Gründe des Brandschutzes stehen der Ausnahme jedenfalls nicht entgegen, nachdem die Abweichung gem. § 36 Abs. 2 Ziffer 4 LVwVfG mit der Auflage verbunden wurde, dass die Wärmedämmung an der Nordseite aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen muss. Die genehmigte Unterschreitung der Abstandsfläche beeinträchtigt aber auch die nachbarlichen Belange der Antragstellerin nicht „erheblich“ i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Zwar ist, worauf der Antragstellerin- Vertreter hinweist, nach ständiger Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg von der gesetzgeberischen Wertung auszugehen, dass eine den nachbarschützenden Teil unterschreitende Abstandsflächentiefe regelmäßig eine erhebliche, vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmende Beeinträchtigung darstellt, gleichgültig, ob die Überschreitung gravierend oder nur geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind mithin nur dann nicht „erheblich“ beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1996 – 3 S 2205/94 – und Urt. v. 15.09.1999 – 3 S 1437/99 - (juris)). Solche Besonderheiten können sich aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Hierzu können nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg etwa unterschiedliche Höhenlagen oder sonstige signifikante topographische Unterschiede gehören. Ferner kann ein ungewöhnlicher Zuschnitt des Nachbargrundstücks oder die Tatsache ausschlaggebend sein, dass die vorhandene oder die planungsrechtlich zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück durch das in Rede stehende, grenznahe Vorhaben nur unerheblich tangiert wird. Neben diesen tatsächlichen Gegebenheiten können auch rechtliche Besonderheiten vorliegen, welche die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbarn in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht deutlich mindern und deshalb eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO ausschließen (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2007 – 3 S 2107/07 – Verwirkung; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 1308.2008 – 3 S 1668/07 – bei einer terrassiert angelegten Stützmauer; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.04.2009 – 3 S 569/09 - bei einem Doppelhaus).
20 
Eine solche rechtliche Sondersituation kann auch vorliegen, wenn das Baugrundstück bereits mit einem Gebäude bebaut ist, das den nachbarschützenden Teil der Abstandsfläche nicht einhält und dessen Außenwand nunmehr energetisch modernisiert werden soll. Denn die Schutzwürdigkeit eines Nachbarn ist im Regelfall dann deutlich gemindert, wenn er ein Bauvorhaben an dem jetzigen Standort seit langem unbeanstandet hingenommen hat. (Die Einwendungen der Antragstellerin in der Vergangenheit bezogen sich im Wesentlichen auf die mit der früheren Nutzung verbundenen Immissionen) Zu Recht macht der Antragsgegner insoweit geltend, dass mit Bescheid vom 02.06.1950 die Erstellung einer Kfz-Werkstätte mit Montagegrube auf dem Baugrundstück genehmigt worden ist und bereits dieses genehmigte Werkstattgebäude zur nördlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von lediglich 2,34 m im Nordosten bzw. von 2,32 m im Nordwesten eingehalten hat. Das schließt es zwar nicht aus, dass ein Nachbar sich erfolgreich gegen zusätzliche Baumaßnahmen wehren kann, die über den bisherigen Bestand hinausgehen. Allerdings liegt im Falle der Beigeladenen die Besonderheit vor, dass die weitere Grenzabstandsüberschreitung lediglich durch Modernisierungsmaßnahmen an der vorhandenen Außenwand, welche den vom Gesetzgeber aufgestellten Forderungen zur Energieeinsparung Rechnung tragen, bedingt ist. Der Antragstellerin- Vertreter weist zwar zutreffend darauf hin, dass auch der insoweit mit der Novelle 1995 in die LBO aufgenommene § 56 Abs. 2 Ziffer 3, der Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 LBO zulässt, u.a. dann, wenn die Maßnahme zur Verwirklichung von Vorhaben zur Energieeinsparung dient, die Baugenehmigungsbehörde nicht davon entbindet, die schutzwürdigen Belange des Bauherrn und des Nachbarn gerecht untereinander abzuwägen. Maßnahmen zur Energieeinsparungen können es insoweit im Regelfall nicht rechtfertigen, ein Bauvorhaben unter Missachtung des nachbarschützenden Teils einer Abstandsfläche neu zu erstellen. Anders ist es hingegen, wenn ein Nachbar ein den Grenzabstand missachtendes Bauvorhaben bereits längere Zeit unbeanstandet hingenommen hat. Bei der Abwägung ist hier zu berücksichtigen, dass das Wohngebäude der Antragstellerin etwa 14 m vom Bauvorhaben entfernt liegt; lediglich ein Geräteschuppen ist in unmittelbarer Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze erstellt. Insoweit sind die durch § 5 LBO geschützten Belange wie Belichtung, Besonnung und Belüftung und ggf. auch der Wohnfriede wohl schon tatsächlich nicht nachteilig betroffen. Die durch die Aufbringung einer 6 cm dicken Wärmedämmschicht entstehende Abstandsflächenverringerung wird die Antragstellerin insoweit optisch kaum wahrnehmen, zumal die von den Beigeladenen im Eilverfahren vorgelegten Fotos dafür sprechen, dass eine Bepflanzung an ihrer südlichen Grundstücksseite den Blick auf das Bauvorhaben der Beigeladenen weitgehend verdeckt. Soweit der Antragstellerin- Vertreter hingegen geltend macht, eine Wärmedämmung sei nicht zwingend an der Außenwand eines Gebäudes vorzunehmen, ist das zwar richtig. Maßnahmen zur Innendämmung werden allerdings wegen ihrer Nachteile in der Regel nur bei denkmalgeschützten Gebäuden durchgeführt. Denn Voraussetzung für eine sachgerechte Innendämmung sind absolut trockene Wände. Ferner werden bei der Innendämmung besondere Maßnahmen (wie eine Dampfsperre) notwendig, um das Eindringen von Feuchtigkeit, die durch Regen von außen in die Wand eindringt, zu verhindern. Schon eine geringe Materialfeuchte oder kleinste Undichtigkeiten der Dampfbremse (Folie) können dabei Schimmel verursachen. Den Belangen des Nachbarn an der Einhaltung des Grenzabstandes wurde hier vom Antragsgegner aber insoweit Rechnung getragen, als die ursprünglich vorgesehen Dämmschicht von 16 cm auf 6 cm reduziert wurde, was für die Beigeladenen eine Verschlechterung der Energieeinsparung bedeutet, andererseits aber die Abstandsflächenreduzierung um 10 cm minimiert.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen. Das gilt selbst dann, wenn der Bauherr keinen Antrag gestellt hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.09.1997 - 8 S 1958/97 -).
22 
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 53 Abs. 3 Ziffer 2, 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (Ziffern 1.5 und 9.7.1). Das Gericht nimmt dabei keine Halbierung des Streitwerts vor, nachdem die Einwendungen der Antragstellerin gegen das Bauvorhaben nicht allein die Nutzung der genehmigten Anlage betreffen (dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.2006 - 3 S 787/06 -).
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 29/04/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.01.2009 - 5 K 2450/08 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließl
published on 13/08/2008 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2006 - 5 K 4204/04 - wird geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Ko
published on 18/12/2007 00:00

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2007 - 6 K 2270/06 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens ei
published on 08/11/2007 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2007 - 2 K 3669/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte B
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 14/01/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2009 - 6 K 2312/09 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.