Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 06. Juli 2006 - 6 K 2033/06

published on 06/07/2006 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 06. Juli 2006 - 6 K 2033/06
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

3. Der Streitwert für dieses Verfahren wird auf EUR 3.750,-- festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wendet sich gegen eine dem Beigeladenen mit Verfügung vom 11.04.2006 erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung und den Umbau des auf seinem Grundstück Flst.Nr. ... (nunmehr ...), Hochstraße in ... bereits vorhandenen Stallgebäudes mit Maschinenhalle. Der Beigeladene ist Haupterwerbslandwirt und hält auf seiner Hofstelle derzeit 29 Milchkühe mit gesamter Nachzucht sowie 4 Zuchtsauen und 15 Mastschweine. Im Zuge der Betriebserweiterung beabsichtigt er die Aufstockung des Kuhbestandes auf 56 unter gleichzeitiger Aufgabe der bisherigen Schweine- und Bullenhaltung. Der vorhandene Stall soll dabei unter Hinzunahme der bisherigen Scheuer und von Anbauten als Boxenlaufstall umgebaut werden. Das Grundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils von ..., in der unmittelbaren Nachbarschaft sind neben Wohngebäuden auch landwirtschaftliche Betriebe vorhanden.
Die Antragsteller sind Eigentümer des in ca. 4 m Entfernung angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. ..., Schulgasse in .... Sie selbst haben nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten ihre bisherige Milchviehhaltung aufgegeben und sollen nach den Angaben der Antragsgegnerin nur noch Landwirtschaft im Ackerbau betreiben.
II.
Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO gerichtete Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten (§§ 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5, Abs. 2 Ziff. 3 VwGO i.V.m. § 212 a BauGB) hängt die Frage, ob eine Baugenehmigung trotz des von einem Dritten eingelegten Rechtsmittels sofort vollziehbar sein soll, nach allgemeiner Meinung von einer Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Dritten an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels ab. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels von Bedeutung, während bei einer offenen Rechtslage zur Vermeidung von vollendeten Tatsachen in der Regel die sofortige Vollziehbarkeit auszusetzen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.06.1991, NVwZ 1991, 104). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag zurückzuweisen.
Planungsrechtlich hält das Vorhaben des Beigeladenen die Bestimmungen der §§ 29, 34 BauGB ein. Bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit geht das Gericht bei summarischer Prüfung davon aus, dass das Baugrundstück des Beigeladenen in einem gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.Verb.m. § 5 BauNVO als Dorfgebiet einzustufenden Gebiet liegt. Dieser Einstufung, die auch die Antragsgegnerin vorgenommen hat, haben die Beteiligten nicht widersprochen. Es liegt auf der Hand, dass das Vorhaben des Beigeladenen einen Betrieb darstellt, der seiner Art nach grundsätzlich in einem Dorfgebiet zulässig ist. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Erschließung wurden gegen das Vorhaben keine Bedenken vorgetragen.
Das in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses und der Hofstelle der Antragsteller vorgesehene Bauvorhaben des Beigeladenen wäre gleichwohl unzulässig, wenn es zu Belästigungen oder Störungen führen würde, die den Antragstellern nach der Eigenart des Baugebiets nicht mehr zumutbar wären (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Bei der Anwendung des § 15 BauNVO ist dabei jedoch die gesetzliche Wertung in § 5 Absatz 1 Satz 2 BauNVO zu beachten, wonach in einem Dorfgebiet auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeit „vorrangig Rücksicht zu nehmen ist“. Mit dieser 1990 in die BauNVO eingefügten Bestimmung räumt der Verordnungsgeber der Landwirtschaft im Dorfgebiet einen gewissen Vorrang zu Lasten der Wohnnutzung ein. Entsprechend dieser normativen Wertung ist für die Annahme, ein für das betreffende Dorfgebiet typischer Betrieb mit traditioneller Tierhaltung verletze das Rücksichtnahmegebot, nur bei Vorliegen besonders gravierender Beeinträchtigungen der Nachbarschaft Raum (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 30.01.1995 - 5 S 908/94 - und vom 12.10.1992 - 8 S 1408/89 -, Beschlüsse vom 29.08.1996 - 8 S 2366/96 - und vom 01.04.1996 - 8 S 2772/95 -). Beeinträchtigungen dieser Art sind im vorliegenden Fall aber nicht wahrscheinlich.
Soweit die Antragsteller wegen des geringen Abstands zum Bauvorhaben des Beigeladenen die vom künftigen Betrieb ausgehenden Immissionen für ihr Grundstück als unzumutbar ansehen, ist zu berücksichtigen, dass unzulässig nur die Immissionen wären, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (sog. Schädliche Umwelteinwirkungen i.S. § 3 Abs. 1 BImSchG). Solche Immissionen müsste auch ein Bewohner eines durch landwirtschaftliche Immissionen geprägten Dorfgebietes nicht hinnehmen. Die Frage, wann Immissionen im Einzelfall als erheblich einzuordnen und deshalb unzumutbar sind, lässt das Bundes-Immissionsschutzgesetz allerdings offen. Auch untergesetzlich rechtsverbindliche Konkretisierungen für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung fehlen. Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften wie insbesondere die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA- Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511)) liefern für den hier zu entscheidenden Fall ebenfalls keine brauchbaren Maßstäbe. Zum einen regelt die TA- Luft gemäß ihrer Ziffer 1 Abs. 3 nicht den Schutz vor, sondern nur die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Zum anderen enthält die Mindestabstandskurve für Schweine in Ziffer 5.4.7.1 Abbildung 1 der TA- Luft (a.a.O.) keine Aussage zu den von Rinderhaltungen ausgehenden Immissionen, diese sind vielmehr im Einzelfall festzulegen.
Bei der gerichtlichen Würdigung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen durch Tierhaltung wird dabei im Regelfall auf technische Regelwerke zurückgegriffen. Diese sind zwar nicht unmittelbar rechtsverbindlich, sind aber als Orientierungs- und Entscheidungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung grundsätzlich brauchbar. Für den Fall des Beigeladenen gibt es allerdings kein unmittelbar einschlägiges technisches Regelwerk. Soweit der Antragsteller-Vertreter eine Berechnung des erforderlichen Abstands nach dem Entwurf der sog. VDI-Richtlinie 3474 vornimmt, ist dieser Entwurf nach Kenntnis des Gerichts mittlerweile zurückgezogen worden, wobei offen bleiben kann, ob dies aufgrund fachlicher Zweifel oder aus „politischen Gründen“ erfolgt ist (wie im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.12.2005 - 8 UE 1207/05 ( juris) angemerkt). Zwar wird auch dieser Entwurf von einigen Gerichten weiterhin als brauchbare Orientierungshilfe für die Zumutbarkeitsbewertung von Immissionen aus der Tierhaltung, u.a. von Rindern, herangezogen (u.a. Hess. VGH, Urt. v. 08.12.2005 - 4 UE 1207/05 - (juris) und OVG Schleswig Holstein, Urt. v. 19.09.2002 - 1 L 136/02 - (juris) ). Für das Vorhaben des Beigeladenen trifft der Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 aber keine geeignete Aussage. Denn im sogenannten Nahbereich, den dieser Entwurf mit 50 m festgesetzt (Ziffer 4), soll eine Abstandsermittlung nicht nach einer der in der Richtlinie benannten Rechenmethoden, sondern durch eine sogenannte Sonderbeurteilung erfolgen. Das hängt damit zusammen, dass im Nahfeld die Ausbreitung der Gerüche durch Gebäude gestört sein kann und deshalb die bei der Ausbreitungsrechnung zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr grundsätzlich gelten. Nach den vorliegenden Unterlagen soll der Emissionsschwerpunkt des geplanten Stalles (an der Außenmauer des vorhandenen Stallgebäudes über eine Abluftöffnung unter einem kleinen Vordach) vom maßgeblichen Immissionsort am Grundstück der Beigeladenen einen Abstand von lediglich 11 m einhalten.
Auch die von einigen Gerichten bei der Haltung von Rindern im Sinne einer Orientierungshilfe herangezogene VDI - Richtlinie 3471 (Emissionsminderung Tierhaltung Schweine - so Bay VGH, Urt. v. 31.10.1989, NVwZ-RR 1990, 529, VGH Bad.-Württ., NVwZ- RR 1990, 233 und OVG Frankfurt (Oder), Urt. v. 23.05.1995, NVwZ-RR 1996, 3 - allerdings mit einem Umrechnungsfaktor zwischen 1:3 und 1:6) ist hier nicht anwendbar. Denn auch hier wäre der sogenannte Nahbereich, der in der Richtlinie mit 100 m festgesetzt wird, unterschritten, so dass ebenfalls eine Sonderbeurteilung zu erfolgen hätte (Ziffer 3.2.3.4).
Nicht zu verkennen ist allerdings, dass die Antragsteller aufgrund ihres geringen Abstandes durchaus den Gerüchen ausgesetzt sein werden, die von der Rinderhaltung in dem geplanten Stall des Beigeladenen ausgehen werden. Ausgehend von dem Gesamtbestand von 56 Kühen mit Nachzucht mag dabei auch zu Gunsten der Antragsteller unterstellt werden, dass ihr Anwesen zu manchen Zeiten des Jahres deutlich wahrnehmbaren Gerüchen ausgesetzt sein wird, nachdem der Emissionsschwerpunkt des geplanten Stalles nach den Berechnungen des Sachverständigen beim Landratsamt vom maßgeblichen Immissionsort am Grundstück der Beigeladenen einen Abstand von lediglich 11 m einhalten soll. Bei Rinderställen wird die Geruchsschwelle des wahrnehmbaren Tiergeruchs (3 GE/m 3 ) in der Regel bei 20 m bzw. 10 m vor dem geöffneten Stalltor liegen (so Nieders. OVG, Urt. v. 30.08.2004 - 1 LA 277/03 m.w.N. (juris) und OVG Saarland, Urt. v. 23.05.2000 - 2 R 3/99 - (juris) ). Dass allein die Wahrnehmbarkeit eines landwirtschaftlichen Geruches aber noch nicht zwangsläufig zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG und damit zu unzumutbaren Geruchsimmissionen führt, liegt auf der Hand (dazu auch BayVGH , Urt. v. 01.07.2005 – 25 B 99.86 (juris) ). In der Rechtsprechung und Literatur gibt es allerdings für bauliche Anlagen, je nach Gebietscharakter der näheren Umgebung, unterschiedliche Maßstäbe, in welcher Intensität, Häufigkeit und Lästigkeit Gerüche noch zumutbar sind (vgl. dazu VG Stuttgart, Urt. v. 14.10.2003 - 6 K 1480/02 - und VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 30.08.2004 - 141/04 mit weiterer Nennung der Erkenntnisquellen; vgl. auch die auf dem Computerprogramm EMIAK basierende Sonderbeurteilung zu den Immissionshäufigkeiten). Die Annahme, dass die von einem Stall ausgehenden Emissionen für die angrenzende Bebauung zumutbar sind, beruht in allen Fällen immer auf einer Einzelfallwertung.
10 
Eine demnach für die Beurteilung der Gerüche notwendige Einzelfallbewertung wurde in zwei Stellungnahmen des Landratsamtes ... vom 14.12.2005 und 12.06.2006 zum Vorhaben des Beigeladenen vorgenommen. In diesen Stellungnahmen wurde dabei zu Recht auch die erhebliche Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller berücksichtigt. Denn das Grundstück des Beigeladenen wurde bereits vor der Nutzungsänderung und Aufstockung des Tierbestandes für einen Rinder- und Schweinestall genutzt. Eine nicht unerhebliche Vorbelastung kann aber die Schutzwürdigkeit einer bestehenden Bebauung mindern (vgl. zu so einem Fall auch OVG Saarland, Urt. v. 23.05.2000 - 2 R 3 /99 (juris)) . Nach den Berechnungen des Sachverständigen beim Landratsamt ... in seiner Stellungnahme vom 14.12.2005 beabsichtigt der Beigeladene eine Aufstockung des derzeitigen Bestandes von 29 Mutterkühen mit weiblicher Nachzucht auf 56 Mutterkühe mit weiblicher Nachzucht. Gleichzeitig gibt der Beigeladene mit der Aufstockung auch einen Tierbestand auf, nämlich seine bisherige Schweinehaltung (4 Zuchtsauen, 15 Mastschweine) und seine Bullenhaltung, so dass der Sachverstände beim Landratsamt tatsächlich nur eine Nettoaufstockung von 18,5 GV (statt 47 GV) errechnet. Der Beigeladenen-Vertreter hat im Eilverfahren nochmals versichert, dass tatsächlich nur eine Aufstockung um 27 Mutterkühe unter gleichzeitiger Aufgabe der Bullenhaltung geplant sei, so dass die missverständliche Einzeichnung in den Planunterlagen keine Änderung ergibt. Ggf. kann dies auch noch in den Planunterlagen oder in der Genehmigung ergänzt werden. Trotz Vergrößerung des Tierbestandes soll nach den Ermittlungen des Sachverständigen beim Landratsamt aber keine wesentlich größere Belastung der Luft mit Gerüchen zu erwarten sein. Durch den Umbau zum Boxenlaufstall und die Hinzunahme der Scheuer und der Anbauten werde das Stallvolumen deutlich mehr als verdoppelt, und die Emissionen der zukünftigen Tierhaltung würden deutlich verdünnter als bisher den Stall verlassen. Berücksichtige man, dass sich die Abluftöffnungen der Anbauten an der bisherigen Stallaußenwand befänden, sei die Abluft nicht wesentlich belasteter als bisher.
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Das Gericht ist von der Richtigkeit der Bewertung des Sachverständigen beim Landratsamt überzeugt . Die vorgebrachten Einwendungen gegen die vorgenommene Berechnung (hinsichtlich des Gesamtbestandes und der Aufgabe der Bullenhaltung) wurden ausgeräumt. Gerüche von Rinderstallungen werden im allgemeinen auch als weniger belästigend empfunden werden, als Gerüche aus der Schweine- oder Geflügelhaltung. Das hängt damit zusammen, dass Rinder als Wiederkäuer mit umfangreichem Verdauungssystem die im Futter enthaltenen Nährstoffe wesentlich besser abbauen als Schweine oder Geflügel (dazu auch OVG Saarland, Urt. v. 23.05.2000 - 2 R 3/99 (juris) mit weiterer Nennung). Insoweit ist das Grundstück der Antragsteller durch die bisherige Schweinehaltung durchaus erheblich vorbelastet; die aus der bisherigen Nutzung des Vorhabensgrundstücks resultierenden Beeinträchtigungen müssen die Antragsteller schutzmindernd gegen sich gelten lassen. Das gilt auch, wenn das bisherige Stallgebäude in seiner Substanz wesentlich verändert wird, denn maßgeblich ist insoweit die Vorbelastung durch die bisherigen Gerüche, und nicht die Vorbelastung durch das Gebäude. Da das Grundstück der Beigeladenen in einem Dorfgebiet liegt, in dem es typischerweise auch zu einem unmittelbaren Nebeneinander von Landwirtschaft und sonstigem Wohnen kommen kann, das umstrittene Stallgebäude in seiner Ausgestaltung verglichen mit herkömmlichen Rinderställen aber keine Besonderheiten aufweist, kann allein der geringe Abstand zum Wohnanwesen der Antragsteller und die Lage ihres Anwesens zu dem umstrittenen Stall keine Sondersituation ergeben, die es rechtfertigte, den Beigeladenen zum Verzicht auf sein „an sich“ nach dem Gebietscharakter zulässiges Vorhaben zu zwingen.
12 
Soweit die Antragsteller Belästigungen durch die auf dem Grundstück vorgenommene Gülle- sowie Festmistlagerung befürchten, ist festzustellen, dass die auf dem Grundstück des Beigeladenen vorhandene Güllegrube (Fassungsvermögen 314 cbm) auch vorher vorhanden war; auch wurde bereits für den früheren Tierbestand der anfallende Festmist an der süd-westlichen Seite des Stallgebäudes gelagert. Selbst wenn die Vermutung der Antragsteller zutreffen sollte, dass der anfallende Festmist nunmehr auf der Platte der Jauchegrube nur 10 m von ihrem Haus entfernt gelagert werden müsste, wären etwaige Geruchsbeeinträchtigungen wegen der geringeren Emissionen von Festmist (da Kot und Harn mit Einstreu vermischt sind) wohl noch als in einem Dorfgebiet ortsüblich anzusehen und nicht erheblich. Die Geruchsbelästigungen hingegen, die beim Umrühren und Abpumpen der Gülle oder bei der Entfernung des Festmists aus dem Stall entstehen, werden sich erfahrungsgemäß auf wenige Stunden im Jahr beschränken und haben deshalb als geringfügige Ereignisse bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle außer Betracht zu bleiben. Soweit die Antragsteller zusätzliche Belästigungen durch das häufigere Abfahren der Gülle zu den entfernt liegenden Behältern fürchten, ist festzustellen, dass in Dorfgebieten mit Fahrzeugbewegungen landwirtschaftlicher Fahrzeuge regelmäßig zu rechnen ist und sich im Regelfall daraus keine erheblichen Belastungen ergeben.
13 
Bezüglich der von den Antragstellern weiter gerügten Lärmemissionen hat der Sachverständige beim Landratsamt ausgeführt, dass die Geräuschentwicklung bei dem geplanten Laufstall eher zurückgehen werde, im Übrigen aber sowohl hinsichtlich Quantität und Qualität als ortsüblich einstufen sei. Erfahrungsgemäß würden die Grenzwerte bei Nacht in Dorfgebieten (45 dbA) nur bei einzelnen Schreien der Tiere überschritten, das würde aber wohl kaum eine Richtwertüberschreitung begründen (vgl. Stellungnahme vom 12.06.2006). Soweit der Antragsteller-Vertreter rügt, die Behörde habe sich mit dem Schallschutz überhaupt nicht auseinander gesetzt, die Aufzucht der Jungbullen erfolge in einer Entfernung von ca. 10 m zum neuen Stall, der im Gegensatz zum bisherigen Stall offen konzipiert sei, und die Jungbullen würden auch ständig brüllen, weist der Sachverständige beim Landratsamt zu Recht darauf hin, dass nach den vorliegenden Planunterlagen kein offener Stall geplant sei, sondern ein Melkstand mit davor liegendem Warteraum. Im Wartebereich würden sich die Kühe morgens vor dem Melken für ca. eine Stunde aufhalten. Auch stelle die Jungviehhaltung nicht den Schwerpunkt dar, die Frage von schalltechnischen Maßnahmen stelle sich insoweit nicht. Bei summarischer Prüfung vermag die Kammer auch insoweit keine Rechtsverletzung zu Lasten der Antragsteller zu erkennen.
14 
Bauordnungsrechtlich ist eine Rechtsverletzung zu Lasten der Antragsteller hingegen nicht geltend gemacht.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen, auch wenn dieser keinen Antrag gestellt hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.09.1997 - 8 S 1958/97-).
16 
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 53 Abs. 3 Ziffer 2, 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 Ziffern 1.5 und 9.7.1). Da die Antragsteller sich gegen die Nutzung des Vorhabens des Beigeladenen wenden, ist eine Halbierung des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wertes gerechtfertigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.2006 - 3 S 787/06 -).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
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published on 03/05/2006 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09. März 2006 - 6 K 104/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen
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Annotations

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.