Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Dez. 2011 - 5 K 4898/10

bei uns veröffentlicht am06.12.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Gebührenerhebung durch den Beklagten wegen einer verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle.
Der Kläger ist Waffenbesitzer und Jäger. Er ist Inhaber zweier Waffenbesitzkarten, Nrn. ... und ..., auf denen mehrere Lang- und Kurzwaffen sowie ein Wechsellauf eingetragen sind.
Der Kläger legte am 11.06.2009 dem Beklagten zum Nachweis der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition eine Rechnung über den Erwerb eines Tresors einschließlich einer Beschreibung der Sicherheitsstufe vor.
Am 17.12.2009 fand in der Wohnung des Klägers eine Vor-Ort-Kontrolle durch zwei Mitarbeiter der Waffenbehörde statt. Der Kläger gewährte dazu den Mitarbeitern der Waffenbehörde Zutritt zu seiner Wohnung und führte sie zu seinem Waffenschrank, wo sie die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen und Munition überprüften sowie einen Abgleich der im Waffenschrank befindlichen Waffen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen vornahmen. Die Überprüfung erfolgte ohne Beanstandung.
Am 21.01.2010 erließ der Beklagte einen Gebührenbescheid für die vorangegangene Vor-Ort-Kontrolle am 17.12.2009, in dem eine Gebühr in Höhe von 46,67 EUR festgesetzt wurde. In der Begründung des Gebührenbescheides wurde ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für diesen Bescheid §§ 3 - 7 des Landesgebührengesetzes i. V. m. Ziffer 12.20.03.44 der Anlage zur Rechtsverordnung des Landratsamtes ... über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 01.07.2009 sei. Eine Gebührenpflicht bestehe bei waffenrechtlichen Kontrollen sowohl im Fall anlassbezogener als auch nicht anlassbezogener Kontrollen, denn es gehe bei waffenrechtlichen Kontrollen stets um die behördliche Nachschau, ob die gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Waffen eingehalten seien. Die Kontrolle knüpfe daher an die gesetzlichen Verpflichtungen eines jeden Waffenbesitzer an und sei daher als von ihm veranlasst anzusehen.
Gegen diesen Gebührenbescheid legte der Kläger mit Schriftsatz vom 04.02.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Bei der vorliegend herangezogenen Ziffer 12.20.03.44 des Gebührenverzeichnisses handele es sich um eine Auffangnorm. Eine Gebührenerhebung auf dieser Grundlage bedürfe stets einer Konkretisierung der einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen. Der Behörde stehe kein Gebührenfindungsrecht zu, um vom Bürger mit Hilfe von Auffangtatbeständen Abgaben zu erheben. Zudem handele es sich bei den Kontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG um keine nach außen wirkenden Amtshandlungen, sondern vielmehr um ein reines Verwaltungsinternum, für das keine Gebühren erhoben werden dürfe. Darüber hinaus ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Waffenrechtsnovelle, insbesondere aus der Beschlussempfehlung des Deutschen Bundestages vom 17.06.2009, dass für die neu in das Gesetz aufgenommene Möglichkeit verdachtsunabhängiger Kontrollen keine Gebührenpflicht vorzusehen sei. Dies ergebe sich ebenso aus dem Entwurf der Bundesregierung zur „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz“. Die Waffenbehörde sei zudem weder auf Verlangen noch im Interesse des Klägers tätig geworden. Ein Verlangen habe nicht vorgelegen, da er nicht um eine Überprüfung gebeten habe. Die Überprüfung sei auch nicht in seinem Interesse erfolgt, da die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG allein im öffentlichen Interesse liege. Darüber hinaus verstoße die Erhebung der Gebühr im vorliegenden Fall auch gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Er habe wenige Wochen vor der unangemeldeten Kontrolle mit Schreiben vom 11.06.2009 unter Beifügung eines Kaufbeleges die sichere Aufbewahrung seiner Waffen nachgewiesen. Für ein Misstrauen, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen könnten, läge kein Grund vor. Auch gebe es in seiner Person keine Gründe dafür, weswegen bei ihm eine Kontrolle durchzuführen gewesen sei. Überdies habe die Kontrolle auch keine Mängel ergeben. Der Kläger führte in seiner Widerspruchsbegründung ferner eine Reihe von Landratsämtern auf, die für verdachtsunabhängige Kontrollen ohne Beanstandungen keine Gebühren erheben. Eine unterschiedliche Gebührenerhebung von diesen Landratsämtern sowie dem Landratsamt ... für identische Sachverhalte sei mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Abgabenpflicht nicht zu vereinbaren und verstoße daher gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und der Gleichheit vor dem Gesetz. Schließlich sei auch ein Verstoß gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip gegeben, da der mit der Gebühr abgedeckte Verwaltungsaufwand für die Tätigkeit überhöht gewesen sei. Zudem sei auch die Gebührenhöhe nicht nachvollziehbar.
In einem weiteren Schreiben führte der Kläger ergänzend zu seiner Widerspruchsbegründung aus, dass der Sonderausschuss des Landtags Baden-Württemberg zu den „Konsequenzen aus dem Amoklauf in Winnenden und Wendlingen; Jugendgefährdung Jugendgewalt“ bei der Frage der Gebührenerhebung zwischen verdachtsunabhängigen und verdachtsabhängigen Kontrollen differenziere und nur in letzterem Fall - und nur im Fall von Beanstandungen - empfehle, Gebühren zu erheben. Darüber hinaus habe auch der Landkreistag Baden-Württemberg mit einem Schreiben vom 06.05.2010 an den Innenminister mitgeteilt, dass die Mehrheit der Landkreise in Fällen verdachtsunabhängiger Kontrollen ohne Beanstandung keine Gebühren erhebe. Schließlich verwies der Kläger auf die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 26.10.2009 an die Waffenbehörden, worin ausgeführt werde, dass verdachtsunabhängige Kontrollen im öffentlichen Interesse liegen und daher keine Gebühren zu erheben seien. Ein entsprechender Hinweis finde sich auch im vorliegenden Entwurf einer Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum Waffengesetz.
In einer weiteren Ergänzung der Widerspruchsbegründung brachte der Kläger im Wesentlichen vor, dass seiner Auffassung nach eine Vor-Ort-Kontrolle mit Zutritt zur Wohnung nur dann zulässig sei, wenn begründete Zweifel an der sicheren Aufbewahrung bestünden. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall gewesen. Eine nicht anlassbezogene Kontrolle verschaffe der Behörde keine Berechtigung zum Zutritt der Wohnung. Zudem lasse es § 36 Abs. 3 WaffG nicht zu, dass anlässlich einer Kontrolle der Aufbewahrung zusätzlich ein Abgleich der im Schrank vorhandenen mit den in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen erfolge. Soweit teilweise auf der Grundlage einer zweckorientierten Auslegung des § 36 Abs. 3 WaffG die Zulässigkeit eines derartigen Abgleichs vertreten werde, stoße diese Auslegung auf verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Grundrechts des Art. 13 GG auf Unverletzlichkeit der Wohnung, in das nur unter engen Voraussetzungen eingegriffen werden dürfe. Der Einwand, dass der Waffenbesitzer die Kontrolleure nicht ins Haus lassen müsse, übersehe die Konsequenzen einer entsprechenden Weigerung. Das Mitwirken an der Kontrolle und mithin die Zutrittsgewährung in die eigene Wohnung zähle zum Pflichtenkreis des Waffenbesitzers, weshalb die Behörde bei einer Weigerung nach § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG den Wegfall der Zuverlässigkeit vermuten könne. In Folge dessen sei die Mitwirkung des Waffenbesitzers nicht freiwillig, sondern erfolge unter dem Druck, andernfalls seine waffenrechtliche Berechtigung zu verlieren. Die Kontrolle ähnle daher einer Durchsuchung, deren Voraussetzungen vorliegend jedoch nicht vorgelegen haben, so dass die Kontrolle als unzulässig angesehen werden müsse. Andernfalls käme das mit Blick auf Art. 13 GG verfassungswidrige Ergebnis zustande, dass bei einem Straftäter nur bei Tatverdacht und nur auf der Grundlage einer richterlichen Anordnung durchsucht werden dürfe, bei einem unbescholtenen Bürger hingegen verdachtsunabhängig jederzeit und ohne richterliche Anordnung. § 36 Abs. 3 WaffG müsse restriktiv dahin ausgelegt werden, dass sich die Kontrolle nur auf das Vorhandensein des bzw. der erforderlichen Behältnisse beziehe, jedoch nicht auch weitergehend ein Abgleich der vorgefundenen mit den in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen erlaubt sei. Ein solcher unzulässiger Abgleich sei im Fall des Klägers jedoch erfolgt, so dass insoweit die Kontrolle unzulässig gewesen sei und so keine Gebührenerhebung hätte erfolgen dürfen. Der Kläger verweist zudem auf die Regelung des § 39 Abs. 2 WaffG, wonach eine Kontrolle der Wohnräume bei einem Waffenhändler nur „zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ gegen den Willen des Betroffenen erfolgen dürfe. Hieraus folge im Umkehrschluss, dass bei einem privaten Waffenbesitzer die Schwelle zu einer Einschränkung seines Grundrechts nach Art. 13 GG höher liege.
10 
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2010 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Gebührenbescheid zugrundegelegte Gebührentatbestand hinreichend konkretisiert sei und mit dem Grundsatz der Bestimmtheit vereinbar sei. Zudem handele es sich bei der streitgegenständlichen Kontrolle durchaus um eine Maßnahme mit Außenwirkung und somit um eine gebührenpflichtige Maßnahme. Außenwirkung entfalte die Verwaltungstätigkeit bereits dadurch, dass dem Kläger das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sowohl mündlich vor Ort als auch durch Übermittlung des Protokolls mitgeteilt worden sei. Zudem sei die Kontrolle dem Kläger als Veranlasser auch individuell zurechenbar. Waffenbesitzer seien wegen der Gefährlichkeit von Waffen und der mit dem Besitz verbundenen potentiellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in besonderer Weise verantwortlich; allein durch die Aufbewahrung von Waffen und Munition schaffe der Waffenbesitzer einen zurechenbaren Gefährdungstatbestand, welcher an sich bereits eine abstrakte Gefahr darstelle und so ursächlich die öffentliche Leistung auslöse. Dass der Innenausschuss des Bundestages sowie die Bundesregierung ebenso wie der Sonderausschuss des Landtages erklärt haben, die Kontrollen würden allein im öffentlichen Interesse liegen und daher seien keine Gebühren zu erheben, sei für die rechtliche Beurteilung unerheblich, da die Kommunen an diese Äußerungen nicht gebunden seien. Sie können vielmehr angesichts der in § 4 Abs. 3 LGebG verankerten kommunalen Gebührenhoheit im Rahmen der geltenden rechtlichen Bestimmungen auch für verdachtsunabhängige Kontrollen ohne Beanstandungen Gebühren festsetzen und erheben. Im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz führte der Beklagte aus, dass Art. 3 GG nur die Gleichbehandlung innerhalb des Wirkungskreises desselben Rechtsträgers gebiete. Ob andere Landkreise in Baden-Württemberg oder andere staatliche Behörden bei verdachtsunabhängigen Kontrollen ohne Beanstandungen keine Gebühren erheben, sei daher unerheblich. Zudem sei weder die Höhe der Gebühr zu beanstanden, noch liege ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor, da die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem gröblichen Missverhältnis zueinander stünden.
11 
Der Kläger hat am 01.12.2010 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend dazu trägt er zur Klagebegründung vor, es erscheine zunächst zweifelhaft, ob § 4 Abs. 3 LGebG es zulasse, dass Landkreise für ihr Tätigwerden bei Pflichtaufgaben Gebührenverordnungen erlassen dürfen, da dies für Pflichtaufgaben vielmehr originäre Aufgabe des Landes oder des Bundes als Gesetzgeber sei, der auch die Inhalte der Pflichtaufgaben festlege. Er betont als zentralen Aspekt des hiesigen Klageverfahrens die Frage nach dem Umfang der Kontrollrechte der Waffenbehörde aufgrund von § 36 Abs. 3 WaffG, insbesondere die Fragestellung, ob die Waffenbehörde bei der Durchführung der Kontrolle auch zu einem Abgleich der im Aufbewahrungsbehältnis vorhandenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen berechtigt ist. Diese Frage sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt und soll daher mit dem vorliegenden Verfahren einer Klärung zugeführt werden. Die waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle im Haus des Bürgers stelle einen Eingriff in sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG dar. Ein Eingriff in dieses Grundrecht sei nach § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG jedoch nur „zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ zulässig, was im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben gewesen sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2010 aufzuheben.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend führt er zur Frage des Umfangs der Kontrollbefugnis aus, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG durchaus auch das vollzählige Vorhandensein der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen im Aufbewahrungsbehältnis kontrolliert werden dürfe, da alle registrierten Waffen der Aufbewahrungskontrolle unterliegen und zu diesem Zwecke identifiziert werden müssen. Im Hinblick auf das Betreten der Wohnung durch die Mitarbeiter des Landratsamts ... wird ausgeführt, dass die Wohnung des Klägers mit dessen Einverständnis betreten worden sei. Eine Durchsuchung habe nicht stattgefunden. Die Kontrolle sei im Sinne einer Nachschau des Aufbewahrungsbehältnisses erfolgt, dessen Standort allen Beteiligten bekannt gewesen sei. Darüber hinaus führt der Beklagte im Hinblick auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergänzend aus, dass die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle auch trotz des schriftlichen Nachweises des Klägers über den Besitz eines Aufbewahrungsbehältnisses verhältnismäßig gewesen sei, da allein der Besitz eines Aufbewahrungsbehältnisses keine Garantie dafür sei, dass die Waffen auch tatsächlich ordnungsgemäß aufbewahrt werden und der Waffenbesitzer seinen Pflichten nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG nachkomme.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage gegen die Gebührenerhebung hat keinen Erfolg.
19 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Der Bescheid über die Gebührenerhebung für die durchgeführte waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften der §§ 36 Abs. 3 Satz 2, 50 Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG) i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG) sowie § 1 Abs. 1 der Verordnung des Landratsamtes... über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (GebVO) in der Fassung vom 10.06.2009 und Ziffer 12.20.03.44 des in der Anlage zu der Gebührenverordnung enthaltenen Gebührenverzeichnisses. Nach der Tarifstelle 12.20.03.44 werden für sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, Gebühren in Höhe von 20 Euro bis 320 Euro erhoben.
21 
Die auf dieser Rechtsgrundlage basierende Gebührenfestsetzung durch den Beklagten erweist sich als rechtmäßig (dazu unter A.). Insbesondere war der Beklagte kompetenzrechtlich dazu befugt (I.) den angefochtenen Gebührenbescheid basierend auf der dem Bestimmtheitsgebot genügenden Auffangnorm des Gebührenverzeichnisses (II.) zu erlassen. Im Fall der in Rede stehenden verdachtsunabhängigen Vor-Ort-Kontrolle sind zudem die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung erfüllt (III.) und die Gebührenerhebung verstößt im konkreten Fall auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (IV.). Darüber hinaus war auch die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung rechtmäßig (dazu unter B.). Es handelte sich hierbei um eine Kontrolle i. S. d. waffenrechtlichen Neuregelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (I.), deren Durchführung unter Berücksichtigung des Grundrechts des Klägers auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG nicht zu beanstanden war (II.) und die auch im Übrigen ordnungsgemäß, insbesondere innerhalb des Rahmens der Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde, erfolgte (III.)
A.
22 
Die Festsetzung der Gebühren für die vom Beklagten am 17.12.2009 vorgenommene Amtshandlung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
I.
23 
Entgegen dem Vortrag des Klägers ist der Beklagte kompetenzrechtlich dazu befugt, die entsprechende Gebühr zu erheben.
24 
1. Der Gebührenerhebung durch den Beklagten steht dabei insbesondere nicht - wie in einem Parallelverfahren vor der erkennenden Kammer (Az.: 5 K 2953/10) geltend gemacht - die Regelung des § 50 Abs. 2 WaffG entgegen, die eine Ermächtigung zur Kostenregelung ausschließlich für den Fall der Tätigkeit von Bundesbehörden vorsieht. Dies folgt aus der maßgeblichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern sowie der Entstehungsgeschichte der Norm. Auch wenn im Bereich des Waffenrechts die materiell-rechtliche Regelungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes (GG) in Form der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt, ist demgegenüber nach Art. 84 Abs. 1, Art. 83 GG die Regelung des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich Sache der Länder. Das Gebührenwesen zur Refinanzierung des Verwaltungsaufwandes ist dabei nach herrschender Auffassung Teil des Verwaltungsverfahrensrechts i. S. d. Art. 84 Abs. 1 GG und fällt demzufolge grundsätzlich in die Regelungskompetenz der Länder (vgl. BVerfG, Entsch. v. 09.07.1969 - 2 BvL 25/64 -, BVerfGE 26, 281 ff.; Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG-Kommentar, 12. Aufl., 2011, Art. 84 Rn. 15 m. w. N.; Hermes, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl., 2008, Art. 84 Rn. 37). Diese Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist Ausprägung der Föderalismusreform 2006 (Gesetz zur Änderung des GG vom 28.08.2006, BGBl I 2034 ff.) und zugleich Hintergrund für die Regelung des § 50 Abs. 2 WaffG. Mit dieser im Zuge der Änderung des Waffengesetzes 2008 (Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008, BGBl. I 426 ff.) neu eingeführten Vorschrift wurde entsprechend den Vorgaben der Föderalismusreform die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Kostenregelungen für den Bund eingegrenzt. Durch die Neuregelung wird von Seiten des Bundes nunmehr generell darauf verzichtet, den Ländern Maßgaben für die Refinanzierung des Verwaltungsaufwandes zu machen (Steindorf/Heinrich/Papsthardt, Waffenrecht, 9. Aufl., 2010, § 50 Rn. 4). Demzufolge räumt die Vorschrift des § 50 Abs. 1 WaffG, die normiert, dass für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, unzweifelhaft den Landesgesetzgebern die Befugnis ein zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und durch wen Gebühren und Auslagen festgesetzt werden (so auch VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ). Entsprechend den Vorgaben der Föderalismusreform ist folglich den Ländern die Regelung der bei ihnen anfallenden Kosten in eigener Zuständigkeit überlassen (Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 50 Rn. 3).
25 
Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat die Festsetzung von Gebühren in § 4 LGebG geregelt und in § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG die maßgebliche landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen. Danach setzen die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden für ihren Bereich, soweit sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest. Im Fall des Beklagten erfolgt dies durch Rechtsverordnung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG a. E.); die Festsetzung und Erhebung der Gebühren regelt sich gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 LGebG im Einzelnen nach den Vorgaben des Landesgebührengesetzes. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte durch die Gebührenverordnung vom 10.06.2009 Gebrauch gemacht.
26 
2. Soweit der Kläger in kompetenzrechtlicher Hinsicht einwendet, der Beklagte sei als untere Verwaltungsbehörde im Fall eines Tätigwerdens bei Pflichtaufgaben nach Weisungen zu einer eigenständigen Gebührenfestsetzung nicht berechtigt, da dies originäre Aufgabe des Landes oder des Bundes als Gesetzgeber sei, greift dieser Einwand im Ergebnis nicht durch. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat für die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden die Befugnis zur Erhebung von Gebühren im Fall des Tätigwerdens als untere Verwaltungsbehörde (§ 15 Abs. 2 LVG) mit der Regelung des § 4 Abs. 3 LGebG i. V. m. § 15 Abs. 2 LVG ausdrücklich normiert. Darüber hinaus ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen eines Stadt- oder Landkreises, auch wenn die zugrunde liegende Amtshandlung - wie vorliegend - zu den Weisungsaufgaben der unteren Verwaltungsbehörde gehört, ohnehin dem Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten zuzurechnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2005 - 5 S 2421/03 -, VBlBW 2005, 391 m. w. N.; VGH Kassel, Urt. 15.12.1966 - OS V 28/65 -, ; VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ). Es obliegt demnach jedem Stadt- oder Landkreis grundsätzlich selbst zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Gebühren für Amtshandlungen erhoben werden (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).
27 
3. Die demzufolge bestehende eigenständige Kompetenz eines jeden Stadt- oder Landkreises zur selbständigen Gebührenerhebung bringt es zugleich mit sich, dass durch die in Rede stehende Gebührenerhebung auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gegeben ist, wie dies vom Kläger unter Hinweis auf die abweichende Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern sowie in anderen Stadt- und Landkreisen innerhalb von Baden-Württemberg geltend gemacht wird. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es grundsätzlich den Trägern öffentlicher Gewalt, wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln (st. Rspr., vgl. BVerfG, Urt. v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 ff.; Beschl. v. 20.03.1979 - 1 BvR 111/74 -, BVerfGE 51, 1 ff.; Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 -, BVerfGE 98, 365 ff.). Dabei liegt eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nur vor, wenn die Vergleichsfälle dem gleichen Träger öffentlicher Gewalt zuzurechnen sind, denn der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt ausschließlich in seinem Zuständigkeitsbereich (st. Rspr., vgl. BVerfG, Entsch. v. 25.02.1960 - 1 BvR 239/52 -, BVerfGE 10, 345 ff.; Entsch. v. 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 -, BVerfGE 21, 54 ff.; Beschl. v. 20.03.1979 - 1 BvR 111/74 -, BVerfGE 51, 1 ff.). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht demnach allein gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt (vgl. BVerwG, Urt. 23.02.2011 - 8 C 51/09 -, ). Demzufolge kann ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nur geltend gemacht werden, wenn genau derselbe Hoheitsträger - hier das Landratsamt ... - die Frage der Gebührenerhebung in Fällen verdachtsunabhängiger Kontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG unterschiedlich handhaben würde. Dies wurde jedoch mit Blick auf den für die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitraum weder vom Kläger geltend gemacht noch ist dies für das Gericht ersichtlich. Eine etwaige abweichende Verwaltungspraxis bzw. andere Satzungsregelungen in anderen Stadt- oder Landkreisen Baden-Württembergs ebenso wie eine abweichende Handhabung der Gebührenerhebung seitens anderer Bundesländer ist demgegenüber vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes unbeachtlich und führt im rechtlichen Sinne zu keiner Ungleichbehandlung. Es mag als unbefriedigend empfunden werden, wenn die Frage der Gebührenerhebung von Bundesland zu Bundesland differiert und auf Landesebene von Ort zu Ort unterschiedlich sein kann. Diese Dezentralisation - mit der Folge örtlich unterschiedlicher Regelungen - ist jedoch vom Gesetzgeber rechtspolitisch gewollt.
II.
28 
Die Gebührenerhebung auf der Grundlage der Auffangnorm der Ziffer 12.20.03.44 des Gebührenverzeichnisses ist auch nicht - wie ebenfalls vom Kläger vorgetragen - wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot rechtswidrig. Der im vorliegenden Verfahren maßgebliche Auffangtatbestand ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit vereinbar. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Vorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, NJW 1993, 643 ff.; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 ff. m. w. N.). Es hat, was Gebühren anbelangt, allein die Funktion Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.1969 - IV C 68.67 -, JZ 1970, 183; Beschl. v. 25.09.1989 - 8 B 95/89 -, ). Der Gebührenpflichtige muss grundsätzlich erkennen können, für welche öffentlichen Leistungen Gebühren erhoben werden und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenerhebung verfolgt (vgl. BVerfG, Urt. 19.03.2003 - 2 BvL 12/98 -, BVerfGE 108, 1ff.; BVerwG, Urt. v. 12.07.2006 - 10 C 9/05 -, DVBl 2006, 1520 ff.).
29 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Auffangnorm der Ziffer 12.20.03.44 des Gebührenverzeichnisses des Landratsamts ... mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar. Es handelt sich bei der - allein auf den Bereich des Waffenrechts beschränkten - gebührenrechtlichen Auffangnorm in Anbetracht ihrer konkreten Formulierung um keinen generalklauselartigen Auffangtatbestand, der dem Landratsamt die Möglichkeit eröffnen würde, kostenpflichtige Amtshandlungen gleichsam frei zu „erfinden“ und ein Einfallstor für willkürliche Gebührenerhebungen darstellen könnte. Angesichts der Vielzahl der im Gebührenverzeichnis des Landratsamts unter der Rubrik „12.20.03 - Bearbeitung von Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten, Jagd- und Fischereiwesen“ explizit geregelten waffenrechtlichen Amtshandlungen mit jeweils eigenem Gebührentatbestand verbleibt für den Anwendungsbereich des Auffangtatbestandes der Ziffer 12.20.03.44 ohnehin nur eine überschaubare Zahl von Amtshandlungen. Darüber hinaus ist durch den Zusatz, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse und auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden“ eine deutliche Eingrenzung des Anwendungsbereichs des Gebührentatbestandes gegeben, die eine willkürliche Gebührenerhebung auf der Grundlage dieser Auffangnorm als ausgeschlossen erscheinen lässt. Denn die Formulierung „Prüfungen und Untersuchungen“ macht hinreichend deutlich, dass durch den Auffangtatbestand allen voran die in der Aufzählung des Gebührenverzeichnisses nicht genannten Verwaltungsvorgänge, mithin insbesondere alle mit der waffenrechtlichen Erlaubniserteilung nicht unmittelbar im Zusammenhang stehenden Vorgänge, gemeint sind. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die in diesem Verfahren konkret in Rede stehende verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle zu beachten, dass diese seit der Waffenrechtsnovelle 2009 in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Nach dieser Vorschrift sind Waffenbesitzer grundsätzlich dazu verpflichtet, der Waffenbehörde zur Überprüfung der Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG Zutritt zu den Aufbewahrungsorten zu gewähren. Im Hinblick auf diese gesetzliche Verpflichtung ist ein hinreichend deutlicher waffenrechtlicher Anknüpfungspunkt an das Merkmal der „Prüfung“ in Ziffer 12.20.03.44 gegeben. Auch wenn eine präzisere Formulierung des Gebührentatbestandes im vorliegenden Fall durchaus möglich gewesen wäre, so erweist sich doch unter Berücksichtigung der zuvor genannten Umstände die Heranziehung des Klägers zu der umstrittenen Gebühr auf der Grundlage des Auffangtatbestandes der Ziffer als ein durchaus nahe liegendes und nach allgemeinen Auslegungsregeln nicht ungewisses bzw. überraschendes Ergebnis, wodurch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ausgeschlossen ist (im Ergebnis ebenso im Hinblick auf den wortgleichen Auffangtatbestand zur WaffKostV BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11556/03.OVG -, NVwZ-RR 2004, 656 f.).
III.
30 
Die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG normierte verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle erfüllt darüber hinaus auch alle tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung.
31 
Für die Gebührenpflicht des Klägers ist erforderlich, dass die vorgenommene Vor-Ort-Kontrolle eine öffentliche Leistung im Sinne der Gebührenverordnung darstellt, wobei der Begriff der „öffentlichen Leistung“ durch § 2 Abs. 2 LGebG definiert wird. Darüber hinaus muss die öffentliche Leistung dem Kläger als Gebührenschuldner zuzurechnen sein i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es handelt sich damit bei der erfolgten waffenrechtlichen Kontrollmaßnahme zugleich um eine Amtshandlung i. S. v. Ziffer 12.20.03.44 des Gebührenverzeichnisses, die auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen wurde. Dass die Begrifflichkeiten der Ziffer 12.20.03.44 des Gebührenverzeichnisses dabei vom Wortlaut des Verordnungstextes sowie der aktuellen Fassung des Landesgebührengesetzes abweichen, wird auf den früheren Gesetzeswortlaut des Landesgebührengesetzes zurückzuführen sein (vgl. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 LGebG a. F.), hat im Ergebnis jedoch keine Auswirkungen auf die Entscheidung in der Sache.
32 
1. Der Begriff der „öffentlichen Leistung“, der die frühere Formulierung der „Amtshandlung“ erfasst und erweitert und auf den daher die bisherige Rechtsprechung zum Begriff der Amtshandlung übertragen werden kann (vgl. Schlabach, Gebührenrecht BW, Stand: April 2011, § 2 LGebG Rn. 34), reicht weiter als der Begriff des Verwaltungsaktes und umfasst jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Tätigkeit einer Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff. m. w. N.). Ein solches behördliches Handeln ist im Fall einer Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gegeben. Insbesondere fehlt es der Tätigkeit des Beklagten - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - auch nicht an der erforderlichen Außenwirkung. Diese ist immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist (vgl. m. w. N. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 ff; Urt. v. 02.03.1995 - 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.). Dies ist vorliegend der Fall, da die Vor-Ort-Kontrolle in Anwesenheit des Klägers erfolgte und ihm zudem von Seiten des Beklagten das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wurde.
33 
2. Die vom Beklagten vorgenommene öffentliche Leistung ist dem Kläger auch zuzurechnen, da sie von ihm verantwortlich veranlasst wurde.
34 
Für eine solche, eine Gebührenpflicht auslösende Veranlassung reicht eine schlichte Verursachung der öffentlichen Leistung alleine nicht aus (vgl. Begründung d. Reg.-Entwurfs, LT-DRs. 13/3477 v. 03.08.2004). Es bedarf für eine Gebührenerhebung vielmehr einer besonderen Verantwortlichkeit des Verursachers. Diese besondere Verantwortlichkeit muss dabei aus der Sache selbst ableitbar sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207 ff.). Es muss zwischen der kostenverursachenden Leistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung bestehen, die es gestattet, dem Gebührenschuldner die Amtshandlung individuell zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.11.1980 - I C 46.77 -, GewArch 1981, 243 f.; Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -,DVBl 1993, 607; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785). In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die behördliche Tätigkeit nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.). Als Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne gilt dabei nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur derjenige, der die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -,DVBl 1993, 607 f.; Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785 ff.).
35 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Fall der durchgeführten verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle von einer verantwortlichen Veranlassung des Klägers als Waffenbesitzer auszugehen, wodurch ihm die Kontrolle individuell zuzurechnen ist.
36 
Der Kläger hat durch seinen Waffenbesitz zunächst unzweifelhaft die Ursache für die Durchführung der waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle im Sinne einer einfachen Kausalität gesetzt. Über diese schlichte Verursachung hinaus ist im Fall des Klägers als Waffenbesitzer jedoch auch die nach den obigen Grundsätzen für eine Gebührenerhebung erforderliche besondere Verantwortlichkeit gegeben.
37 
Diese besondere Verantwortlichkeit folgt im Fall des Klägers aus seiner Pflichtenstellung als Waffenbesitzer. Das deutsche Waffenrecht, allen voran das Waffengesetz, enthält umfangreiche gesetzliche Vorgaben und Regelungen für den Erwerb, den Besitz und das Führen von Waffen. Dabei werden an den Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Allgemeinen hohe Anforderungen gestellt und ihm vielfältige Pflichten auferlegt. Dies zeigt sich insbesondere an den hohen gesetzlichen Anforderungen für die Erlangung einer entsprechenden Erlaubnis (§§ 4 ff. WaffG) sowie den vielfältigen Obhuts-, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten (§§ 34 ff. WaffG). Diese gesetzlichen Regelungen begründen eine Sonderrechtsstellung des Waffenbesitzers, die für ihn mit einem besonderen Pflichtenkreis verbunden ist. Die gesetzlichen Vorgaben zum Pflichtenkreis des Waffenbesitzers gründen allesamt letztendlich in der gesetzgeberischen Wertung, dass dem Waffenbesitz - angesichts der besonderen Gefährlichkeit von Waffen - per se eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zukommt; sie dienen damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als der maßgeblichen Zwecksetzung des Waffengesetzes.
38 
Mit der Einführung der verdachtsunabhängigen Kontrollmöglichkeit seitens der Waffenbehörde durch die Waffenrechtsnovelle 2009 (Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes v. 17.07.2009, BGBl. I 2062 ff.) wurde das deutsche Waffenrecht um ein weiteres Handlungsinstrumentarium verstärkt. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene öffentlich-rechtliche Kontrollmaßnahme, die der Gesetzgeber nach den Erfahrungen der letzten Jahre in der Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nunmehr ausdrücklich gesetzlich verankert hat. Durch diese Regelung wird der Waffenbehörde die Kontrollbefugnis eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition überprüfen zu können. Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass ein wirksamer Schutz vor den von einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ausgehenden Gefahren nur erreicht werden kann, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle jederzeit gerechnet werden muss und so sowohl das Risiko eines Waffenmissbrauchs als auch die Notwendigkeit einer sorgfältigen Aufbewahrung jederzeit im Bewusstsein ist (vgl. BT-Drs. 16/13423, S. 71). Durch die Einführung dieses neuen Instrumentariums wurde der besondere Pflichtenkreis, der jedem Waffenbesitzer durch die waffenrechtlichen Vorschriften auferlegt ist, um eine weitere gesetzliche Vorgabe ergänzt. Die Pflichtenstellung des Waffenbesitzers wird dadurch weiter verschärft, schließlich muss er nunmehr mit jederzeitigen Kontrollen rechnen und diese grundsätzlich dulden.
39 
Dabei entspricht es dem Charakteristikum des neu eingeführten Kontrollinstruments, dass die Vor-Ort-Kontrollen allein an den Waffenbesitz als solchen anknüpfen ungeachtet dessen, ob der Betroffene Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben hat oder nicht. Sie fallen daher in Anbetracht der gesteigerten potentiellen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes - ebenso wie auch die turnusmäßige Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007, - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.) - in den Verantwortungsbereich eines jeden Waffenbesitzers und knüpfen an dessen dauerhafte besondere Pflichtenstellung an.
40 
Aus dieser besonderen Pflichtenstellung des Waffenbesitzers folgt zugleich, dass es sich bei der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle auf der Grundlage des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gerade nicht um eine klassische Kontrollmaßnahme der Behörde nach dem Zufallsprinzip handelt, bei der eine individuelle Zurechenbarkeit grundsätzlich zu verneinen ist (Schlabach, Gebührenrecht BW, Stand: April 2011, § 2 LGebG Rn. 50). Denn es handelt sich bei der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle nicht um eine typische Zufallskontrolle im Sinne einer willkürlichen Heranziehung eines Einzelnen. Der Gesetzgeber hat vielmehr durch die hervorgehobene waffenrechtliche Pflichtenstellung des Waffenbesitzers in besonderem Maße eine Zurechnung vorgenommen, die zur Folge hat, dass der Waffenbesitzer zu der verdachtsunabhängigen Kontrollmaßnahme in einer Sonderbeziehung steht und er mithin der öffentlichen Leistung näher steht als die Allgemeinheit.
41 
Die individuelle Entscheidung des Einzelnen zum Waffenbesitz, mit der eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden ist, hat demnach zur Folge, dass die Durchführung der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Pflichtenkreis eines jeden Waffenbesitzers fällt und so von ihm verantwortlich veranlasst und ihm zuzurechnen ist (i. E. ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 -; VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ; Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 51 a).
42 
Dabei bleibt anzumerken, dass es für die Frage der Veranlassung auf den Umstand, dass die hier in Rede stehende Kontrolle ohne aktive Mitwirkung des Klägers, insbesondere ohne einen entsprechenden Antrag seinerseits, ausschließlich von Amts wegen stattgefunden hat, nicht ankommt. Schließlich ist für die Annahme einer Veranlassung nach der oben genannten Rechtsprechung gerade keine willentliche Herbeiführung der jeweiligen Amtshandlung erforderlich und damit insbesondere keine Antragstellung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785 f.). Zudem folgt gerade aus Sinn und Zweck der neu eingeführten verdachtsunabhängigen Waffenkontrolle eine jederzeitige, von einem eventuellen Begehren des Waffenbesitzers losgelöste, Kontrollmöglichkeit durch die Waffenbehörde.
43 
3. Darüber hinaus kann der Gebührenpflichtigkeit des Klägers auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Beklagte habe die Überprüfung in erster Linie im öffentlichen Interesse vorgenommen. Denn auch wenn die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG neu eingeführte verdachtsunabhängige Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen zumindest auch oder gar überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, folgt daraus nicht zwingend, dass die entsprechende Verwaltungstätigkeit der Waffenbehörde gebührenfrei erfolgen muss. Es ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine Verwaltungstätigkeit, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt, einer Gebührenpflicht unterworfen werden kann (vgl. m. w. N. BVerwG, Urt. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 ff.; Urt. v. 07.11.1980 - I C 46.77 -, GewArch 1981, 243 f.; BVerfG, Beschl. v. 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 -, DVBl 1998, 1220 f., dementsprechend ist auch im LGebG BW die frühere Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. durch die Novellierung des LGebG entfallen). Insoweit kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob dies auch für Amtshandlungen gilt, die ausschließlich im öffentlichen Interesse vorgenommen werden, denn die Prüfung der sicheren Aufbewahrung der Waffen ist - wie dargestellt - im Allgemeinen dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers zuzurechnen. Darüber hinaus erbringt die Vor-Ort-Kontrolle zugleich - neben der turnusmäßigen Regelüberprüfung - den Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 -; VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ) und dient daher insbesondere auch seinem Interesse, die waffenrechtliche Erlaubnis zu behalten.
44 
4. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, durch die Annahme einer Gebührenpflichtigkeit werde ein entgegenstehender Wille des Bundesgesetzgebers missachtet. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass einzelnen Materialien im Zusammenhang mit der Entstehung und Anwendung der Waffenrechtsnovelle 2009 durchaus entnommen werden kann, dass verdachtsunabhängige Kontrollen im öffentlichen Interesse liegen und deswegen keine Gebühren erhoben werden sollen (vgl. insbesondere die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, BT-Drs. 16/13423, S. 71 sowie den Entwurf der Bundesregierung zur „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz“ vom 27.05.2011, BR-Drs. 331/11, S. 146). Die genannten Dokumente ebenso wie einige weitere Empfehlungen zum Vollzug des Waffengesetzes begründen jedoch gegenüber dem Landesgesetzgeber keine rechtlich verbindlichen Vorgaben. Darüber hinaus hat sich ein entsprechender gesetzgeberischer Wille im Wortlaut des Gesetzes in keiner Weise niedergeschlagen oder auch nur angedeutet. Eine ausdrückliche Gebührenfreistellung für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrollen enthält das Bundesrecht gerade nicht. Zudem enthält der derzeit rechtsverbindliche Gesetzeswortlaut auch keinerlei Anknüpfungspunkte für die Annahme einer differenzierten Handhabung der Gebührenpflichtigkeit von verdachtsabhängigen sowie von verdachtsunabhängigen Kontrollen. Ungeachtet dessen ist zu beachten, dass die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder ist und damit ohnehin der Entscheidungskompetenz des Bundesgesetzgebers grundsätzlich entzogen ist (vgl. Ausführungen unter I. sowie i. E. ebenso VG Freiburg, Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/10 -; Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).
45 
5. Für die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung kommt es des Weiteren nicht darauf an, ob es bei der Vor-Ort-Kontrolle zu Beanstandungen gekommen ist oder nicht. Denn auslösend für eine Gebührenpflicht des Klägers ist allein die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle als zurechenbare öffentliche Leistung und hierfür wiederum der Waffenbesitz als solches. Ein Fehlverhalten des Waffenbesitzers wird demgegenüber für eine Gebührenerhebung von Gesetzes wegen nicht gefordert.
46 
6. Schließlich ist zu beachten, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr auch weder nach den landesrechtlichen Regelungen noch nach der Gebührenverordnung des Landratsamts ... eine Gebührenfreistellung für (beanstandungsfreie) verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrollen vorgesehen war, die einer Gebührenerhebung zwingend entgegengestanden wäre.
IV.
47 
Die Gebührenerhebung durch den Beklagten erweist sich im konkreten Fall auch nicht als unverhältnismäßig, insbesondere ergeben sich aus der Höhe der festgesetzten Gebühr keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Heranziehung des Klägers zu der streitgegenständlichen Gebühr verstößt insoweit nicht gegen das Äquivalenzprinzip als der gebührenrechtlichen Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach dürfen die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem groben Missverhältnis zueinander stehen (vgl. m. w. N BVerfG, Urt. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 -, BVerfGE 108, 1 ff.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8/00 -, NVwZ 2002, 206 ff.). Ein solches grobes Missverhältnis lässt sich bei einem Gebührenrahmen von 20 Euro bis 320 Euro angesichts der am unteren Rand dieses Gebührenrahmens liegenden festgesetzten Gebühr i. H. v. 46,67 Euro nicht feststellen. Der mit der behördlichen Leistung verbundene Verwaltungs- und Personalaufwand wiegt die Gebühr auf. In Anbetracht des Zeitaufwandes für die Kontrolle von 35 Minuten (inklusive An- und Abfahrt sowie Vor- und Nachbereitung der Kontrolle) durch zwei Kontrolleure erweist sich die Gebühr i. H. v. 46,67 Euro zum Zweck der Kostendeckung als gerechtfertigt und entspricht den Grundsätzen der Gebührenbemessung nach der Anlage zur Gebührenverordnung des Landratsamts ...
48 
Die Festsetzung der Gebühr ist damit insgesamt betrachtet rechtlich nicht zu beanstanden.
B.
49 
Darüber hinaus wurde - entgegen dem Vortrag des Klägers - auch die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig vorgenommen.
50 
Die Rechtmäßigkeit der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Amtshandlung stellt eine allgemeine rechtsstaatliche Voraussetzung jeder Verwaltungsgebührenerhebung dar, die insbesondere in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2011 - 10 S 2850/10 -, ).
51 
Im Fall des Klägers ist die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung, die waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle am 17.12.2009, rechtmäßig erfolgt. Es handelte sich hierbei um eine Kontrolle i. S. d. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (I.), deren Durchführung unter Berücksichtigung des Grundrechts des Klägers auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG nicht zu beanstanden ist (II.) und die auch im Übrigen ordnungsgemäß, insbesondere innerhalb des Rahmens der Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde, erfolgte (III.)
I.
52 
Die in der Wohnung des Klägers durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle hat ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG. Danach hat der Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen der Behörde zur Überprüfung der Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden. Seit der Waffenrechtsnovelle 2009 ist mit dieser Vorschrift, die für die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr das Vorliegen von begründeten Zweifeln hinsichtlich der Einhaltung der Aufbewahrungspflichten erfordert, auch die verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle als eigenständige Maßnahme zu den bereits bestehenden Befugnissen der Waffenbehörde hinzugetreten. Bei der im vorliegenden Fall erfolgten Kontrolle am 17.12.2009 in der Wohnung des Klägers handelte es sich um eine solche verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition. Anhaltspunkte dafür, dass die durchgeführte Kontrolle - wie vom Kläger vorgetragen - gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben könnte, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Der vom Kläger angeführte Einwand, die Kontrolle sei bereits deshalb überflüssig und unverhältnismäßig gewesen, weil erst kurze Zeit vor der Kontrolle die sichere Aufbewahrung durch Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen wurde, greift in der Sache nicht durch und vermag so die Verhältnismäßigkeit der Kontrolle nicht in Frage zu stellen. Denn wie die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt haben, bietet allein der Nachweis der sicheren Waffenaufbewahrung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG keinesfalls stets eine hinreichende Gewähr für eine tatsächliche ordnungsgemäße Aufbewahrung durch den Waffenbesitzer im Alltag (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ). Nur durch das Rechnenmüssen mit einer jederzeitigen Nachschau durch die Waffenbehörde können Nachlässigkeiten bei der Pflicht zur ordnungsgemäßen Waffenaufbewahrung verhindert werden (Steindorf/Heinrich/Papsthardt, Waffenrecht, 9. Aufl., 2010 § 36 Rn. 10). Selbstredend findet die Verhältnismäßigkeit entsprechender Kontrollen aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten dort ihre Grenzen, wo sich die Durchführung der jeweiligen Kontrolle offensichtlich nicht mehr am Gesetzeszweck des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG orientiert, sondern sich in einem davon losgelösten, schikanösen Verhalten erschöpft. Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Fall jedoch in keiner Weise erkennbar.
II.
53 
Darüber hinausgehende Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle sind auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht ersichtlich. Insbesondere unter Würdigung des Grundrechts des Klägers auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG sind Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der durchgeführten verdachtsunabhängigen Vor-Ort-Kontrolle nicht gegeben. Im Fall der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Wohnräumen des jeweiligen Waffenbesitzers ist zwar grundsätzlich das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung betroffen (1.), es kommt derartigen Kontrollen allerdings - entgegen dem Vortrag des Klägers - kein Durchsuchungscharakter i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG zu (2.). Eine Grundrechtsbeeinträchtigung entfällt im Ergebnis im vorliegenden Fall jedoch deshalb, weil der Kläger in das Betreten der geschützten Räume durch die Waffenbehörde eingewilligt hat (3.).
54 
1. Im Fall der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Wohnräumen eines Waffenbesitzers durch Mitarbeiter der Waffenbehörde ist unzweifelhaft der Schutzbereich des Art. 13 GG eröffnet, schließlich handelt es sich bei der Privatwohnung um den elementaren Lebensraum einer Person, in dem sich das Privatleben entfaltet und der somit zum Kerngehalt des von Art. 13 GG geschützten Bereichs zählt. Dabei gilt auch bei der Durchführung gesetzlicher Betretungs- und Besichtigungsrechte von Behörden in Privatwohnungen der volle Schutz des Art. 13 GG zugunsten der Wahrung der räumlichen Privatsphäre (vgl. m. w. N. Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art. 13 Rn. 15). Anders als in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsräume (vgl. BVerfG, Entsch. v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54; Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art. 13 Rn. 142 m. w. N.) stellt ein Betreten der Wohnräume im Rahmen der Durchführung behördlicher Betretungs- und Besichtigungsrechte grundsätzlich einen Eingriff in die grundrechtlich garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung dar (vgl. Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art. 13 Rn. 15; Hermes, in: Dreier: GG, 2. Aufl. 2004, Art. 13 Rn. 105).
55 
2. Auch wenn die waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG in den Privaträumen eines Waffenbesitzers nach Art und Intensität der Maßnahme dem Grunde nach einen Eingriffsakt in Art. 13 GG darstellen kann, so handelt es sich bei einer derartigen Kontrolle jedoch nicht - wie vom Kläger geltend gemacht - um eine Durchsuchung i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG oder eine durchsuchungsähnliche Maßnahme. Es handelt sich hierbei vielmehr ausschließlich um eine behördliche Nachschau.
56 
Eine Durchsuchung ist allgemein definiert als das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Amtsträger nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts in einer Wohnung, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 -, DVBl 2007, 624 ff.; BVerwG, Beschl. v. 07.06.2006 - 4 B 36/06 -, NJW 2006, 2504 f. ; Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art. 13 Rn. 23). Dies ist im Fall einer Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht gegeben (vgl. i. E. ebenso VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, ; Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 50, 54; Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 (995); Mundinger, Kriminalistik 2010, 161 (162); Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (19); Fandrey, AUR 2010, 1 (2); Braun, VBlBW 2010, 373 (376)).
57 
Bei der Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erfolgt das Betreten der Wohnung des Waffenbesitzers ausweislich des Gesetzeswortlautes ausschließlich „zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2“; zudem ist der Zutritt nur „zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden.“ Die Kontrolle auf der Grundlage des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ermöglicht damit keinesfalls eine vollumfängliche Aufhebung der räumlichen Privatsphäre, sondern sieht von ihrem Gesetzeswortlaut her eine klare Begrenzung der Befugnisse der Waffenbehörde vor, die dazu führt, dass der Kontrollmaßnahme kein Durchsuchungscharakter zugesprochen werden kann. So beschränkt sich zum einen die Betretungsbefugnis der Waffenbehörde ausschließlich auf die Räumlichkeit, in der sich das bzw. die Aufbewahrungsbehältnisse befinden, und ermöglicht damit gerade kein umfassendes Betretungsrecht (vgl. Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 50). Darüber hinaus ermöglicht § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ein rein zweckgerichtetes Betreten der Wohnung, schließlich wird das Betretungsrecht des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ausschließlich zu dem Zweck eingeräumt, die Überprüfung der Pflichten aus § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG zu ermöglichen. Das Betreten dient damit nicht einem allgemeinen Suchen bzw. der Vornahme eines „Rundumblickes“, sondern ausschließlich der Kontrolle im Sinne einer behördlichen Nachschau hinsichtlich der Aufbewahrungsbehältnisse und der darin befindlichen Waffen und Munition, deren Standort den Beteiligten regelmäßig bekannt ist oder zumindest vom Waffenbesitzer bekannt gemacht wird. Da der Waffenbehörde zudem die Art und Anzahl der Waffen sowie der Aufbewahrungsbehältnisse des Waffenbesitzers nach den Vorgaben des Waffengesetzes ohnehin bekannt zu geben sind, geht es bei der Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG auch nicht um die Aufdeckung etwas planmäßig Verborgenen, wie dies für den verfassungsrechtlichen Begriff der Durchsuchung erforderlich wäre. Das von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gesetzlich eingeräumte Betretungs- und Besichtigungsrecht zum Zwecke der Überprüfung der Aufbewahrungspflichten stellt vielmehr einen klassischen Fall einer behördlichen Nachschau dar, der nicht unter den Durchsuchungsbegriff gefasst werden kann (vgl. BVerfG, Entsch. v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54 ff.; BVerwG, Urt. v. 05.11.1987 - 3 C 52/85 -, DVBl 1988, 440 ff.; Beschl. v. 07.06.2006 - 4 B 36/06 -, NJW 2006 2504 f.; Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art 13 Rn. 24 m. w. N.).
58 
3. Eine Grundrechtsbeeinträchtigung entfällt im Ergebnis jedoch jedenfalls aufgrund der erfolgten Einwilligung des Klägers in das Betreten seiner Wohnung.
59 
Eine Beeinträchtigung des Grundrechts des Art. 13 GG scheidet - ungeachtet einer möglichen Qualifikation der Vor-Ort-Kontrolle als Durchsuchung i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG oder als sonstiger Eingriff i. S. v. Art. 13 Abs. 7 GG - jedenfalls immer dann aus, wenn der Grundrechtsinhaber in das Betreten der geschützten Räume eingewilligt hat, schließlich nimmt die freiwillige Zustimmung des Wohnungsinhabers der jeweiligen Maßnahme die Eingriffsqualität (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, sowie m. w. N. Hermes, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2004, Art. 13 Rn. 106; Sachs, GG, 3. Aufl., 2003, vor Art. 1 Rn. 55 ff.; Cassardt, in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 13 Rn. 57 ff.; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., 2009, Art. 13 Rn. 10). Eben dies ist im vorliegenden Fall des Klägers gegeben. Der Kläger hat den Mitarbeitern der Waffenbehörde am 17.12.2009 Zutritt zu seiner Wohnung gewährt und so zumindest konkludent seine Einwilligung in das Betreten seiner Wohnung erteilt.
60 
Ein Wegfall der Eingriffsqualität durch eine Einwilligung des Grundrechtsinhabers in das Betreten seiner Wohnung setzt für seine Wirksamkeit voraus, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt. An der Freiwilligkeit der Einwilligung fehlt es in Anbetracht des von Art. 13 GG geschützten Selbstbestimmungsrechts des Wohnungsinhabers insbesondere dann, wenn diese gesetzlich erzwungen oder durch Täuschung oder Drohung herbeigeführt wurde (vgl. Hermes, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2004, Art. 13 Rn. 106; Sachs, GG, 3. Aufl., 2003, vor Art. 1 Rn. 56; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., 2009, Art. 13 Rn. 10). Im vorliegenden Fall ist die Einwilligung des Klägers jedoch weder durch Täuschung oder Drohung herbeigeführt (a) noch gesetzlich erzwungen worden (b).
61 
a) Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiter der Waffenbehörde die Einwilligung des Klägers durch Täuschung und Drohung herbeigeführt haben, sind weder vom Kläger vorgetragen worden noch sind sie für das Gericht ersichtlich. Insoweit ist ferner unerheblich, ob die Mitarbeiter der Waffenbehörde den Kläger über die rechtlichen Folgen einer Zutrittsgewährung aufgeklärt haben, da Art. 13 GG eine Belehrungs- bzw. Aufklärungspflicht nicht statuiert (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, ; Cassardt, in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 13 Rn. 59).
62 
b) Die Einwilligung des Waffenbesitzers in die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist darüber hinaus auch nicht als gesetzlich erzwungen anzusehen.
63 
Soweit vom Kläger sowie in Teilen der Literatur (vgl. Fandrey, AUR 2010, 1 (2); ebenfalls in diese Richtung gehend Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 (995); Braun, VBlBW 2010, 373 (376)) unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer verweigerten Mitwirkung für den Fortbestand der waffenrechtlichen Erlaubnis mitunter vertreten wird, die Einwilligung des Waffenbesitzers werde hierdurch faktisch erzwungen und sei daher nicht als freiwillig und mithin nicht als wirksame Einwilligung anzusehen, vermag das erkennende Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen. Es schließt sich vielmehr der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an, der sich in seiner jüngsten waffenrechtlichen Entscheidung explizit dafür ausgesprochen hat, dass die im Fall der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erteilte Einwilligung des jeweiligen Waffenbesitzers nicht gesetzlich erzwungen wird (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, sowie i. E. ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).
64 
Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung seitens des Waffenbesitzers für diesen durchaus nachteilige Folgen nach sich ziehen kann. Die Zutrittsverweigerung kann insbesondere als Verletzung der waffenrechtlichen Mitwirkungspflicht nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gewertet werden und so die mit einem derartigen Verstoß verbundenen waffenrechtlichen Folgen nach sich ziehen. Diese bestehen zum einen darin, dass in der Verletzung von Mitwirkungspflichten ein Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erblickt werden kann. Zum anderen kann sich die Rechtsfolge des § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG anschließen, wonach die Behörde berechtigt ist, bei Verweigerung der Mitwirkung den Wegfall der Zuverlässigkeit zu vermuten. Aufgrund beider Normen steht für den Waffenbesitzer als letztendliche Konsequenz ein möglicher Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG mit all seinen rechtlichen Konsequenzen (insbesondere dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung von entsprechenden Rechtsbehelfen nach § 45 Abs. 5 WaffG) im Raum.
65 
Bei diesen - durchaus folgenschweren - rechtlichen Konsequenzen handelt es sich jedoch keinesfalls um gesetzlich zwingende Rechtsfolgen, die unmittelbar und in jedem Fall einer Zutrittsverweigerung durch einen Waffenbesitzer eintreten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Verweigerung des Zutritts eine rechtlich relevante Mitwirkungspflichtverletzung darstellt (aa). Darüber hinaus stellen selbst im Fall einer anzunehmenden Mitwirkungspflichtverletzung die zuvor erwähnten Rechtsfolgen lediglich die von Gesetzes wegen als zulässig angesehenen Vorgehensweisen dar, die jedoch keinesfalls bei jedem Verstoß gegen Mitwirkungspflichten als quasi gesetzlicher Automatismus eintreten (bb). Ein die Freiwilligkeit ausschließender gesetzlicher Zwang zur Einwilligung in das Betreten der Wohnung ist daher nicht gegeben.
66 
aa) Für die Beurteilung der rechtlichen Folgen einer Zutrittsverweigerung ist zunächst zu berücksichtigen, dass keinesfalls jede Verweigerung automatisch die Annahme einer Verletzung der waffenrechtlichen Mitwirkungspflicht des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG begründet und so die zuvor genannten waffenrechtlichen Folgen nach sich ziehen kann. Es sind durchaus vielzählige Fallkonstellationen denkbar, in denen sich ein Waffenbesitzer berechtigterweise weigern darf, der Waffenbehörde Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten und durch die nicht zugleich eine Verletzung von Mitwirkungspflichten begründet wird. Neben der in der Gesetzesbegründung angesprochenen Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen „zur Unzeit“, d.h. zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen (vgl. BT-Drs. 16/13423, S. 71 unter Verweis auf die Regelung des § 758 a ZPO), sind dies insbesondere Fallkonstellationen, in denen ein anerkennenswertes Interesse des Waffenbesitzers an der Verweigerung des Zutritts zu seiner Wohnung besteht. Dies könnte etwa der Fall sein bei einer laufenden Familienfeier in der Wohnung des Waffenbesitzers, dem dringlichen Wahrnehmen beruflicher oder privater Termine oder etwa der dringenden Versorgung von Kleinkindern oder Kranken in den von der Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Räumlichkeiten (vgl. Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 49 a; Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (20)). Bringt der Waffenbesitzer derartige Gründe nachvollziehbar gegenüber der Waffenbehörde vor, würde die Durchführung der Kontrolle eine unbillige Härte für den Waffenbesitzer bedeuten mit der Folge, dass er den Zutritt zu seiner Wohnung verweigern darf, ohne dass ihm hierdurch ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten vorgeworfen und zugleich negative Rechtsfolgen hieraus abgeleitet werden dürfen.
67 
bb) Selbst wenn jedoch keine den zuvor genannten Anforderungen entsprechende Fallkonstellation gegeben und damit eine Mitwirkungspflichtverletzung anzunehmen ist, zieht eine einmalige Zutrittsverweigerung nicht zwingend und unmittelbar die oben genannten negativen Rechtsfolgen nach sich, so dass auch aus diesem Grund nicht von einem gesetzlichen Zwang zur Einwilligung ausgegangen werden kann.
68 
Die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG mit der Folge eines Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG setzt einen wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes voraus. Eine einmalige Zutrittsverweigerung wird hierfür regelmäßig nicht genügen (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, ; Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (20)), schließlich ist in diesem Fall weder ein wiederholter Gesetzesverstoß gegeben noch wird ein einmaliger Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG genügen, um ihn als gröblichen Verstoß i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu qualifizieren (vgl. dazu Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 5 Rn. 61).
69 
Im Hinblick auf die Vermutungsregelung des § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG ist zu beachten, dass diese in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Dies hat zur Folge, dass die Vermutungswirkung keinesfalls zwingend und automatisch von Gesetzes wegen - etwa als gesetzliche Fiktion - eintritt, sondern vielmehr eine Ermessensentscheidung der Behörde erfordert, in die ergebnisoffen einzutreten ist und alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen hat. Da zudem der Betroffene nach § 45 Abs. 4 Satz 2 WaffG auf die Vermutungswirkung hinzuweisen ist, wird ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt, das Entstehen der Vermutung zu verhindern oder aber eine entstandene Vermutung durch seine Mitwirkung zu widerlegen (vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthardt, Waffenrecht, 9. Aufl., 2010, § 45 Rn. 14).
70 
Damit können im Ergebnis die beschriebenen Rechtfolgen allesamt nicht als gesetzlich zwingend vorgeschrieben angesehen werden. Es handelt sich bei den beschriebenen Rechtsfolgen vielmehr allein um die rechtlich möglichen Folgen im Fall einer Verweigerung des Zutritts gegenüber der Waffenbehörde, die unter bestimmten Umständen eintreten können, aber keinesfalls eintreten müssen und die stets eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordern. Da insgesamt eine Vielzahl von Sachverhaltskonstellationen verbleibt, in denen eine einmalige Zutrittsverweigerung rechtlich folgenlos bleibt, genügt allein die gesetzlich verankerte Möglichkeit des Eintritts der genannten Rechtsfolgen für sich betrachtet nicht, um eine ausdrücklich oder konkludent erklärte Einwilligung des jeweiligen Wohnungsinhabers in das Betreten seiner Wohnung als gesetzlich erzwungen anzusehen. In Anbetracht dieser Umstände kann weder von einem gesetzlichen noch von einem faktischen Zwang zur Einwilligung gesprochen werden, so dass auch unter Berücksichtigung der waffenrechtlichen Regelungen der § 5 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 45 Abs. 2, und Abs. 4 WaffG die Freiwilligkeit der Zutrittsgewährung nicht abgesprochen werden kann. Wird mithin der Behörde von Seiten des Waffenbesitzers - wie im vorliegenden Fall - freiwillig Zutritt in die Wohnung gewährt, so ist eine wirksame Einwilligung in das Betreten der Wohnung gegeben.
71 
In Anbetracht des Vorliegens einer wirksamen Einwilligung fällt die Vor-Ort-Kontrolle im vorliegenden Fall auch nicht - wie vom Kläger angeführt - in den Anwendungsbereich der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG. Die darin niedergelegten erhöhten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Zutritt zu Wohnräumen, der hiernach nur „zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ erfolgen darf, sind unerheblich, da diese vom Gesetzgeber nur für den Fall des Wohnungszutritts gegen den Willen des jeweiligen Inhabers vorgesehen sind. Nur in diesem Fall einer nicht vorliegenden Einwilligung des Wohnungsinhabers ist ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 13 GG gegeben, so dass es hierfür einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Ebenso geht folglich auch die Bezugnahme des Klägers auf die Anforderungen für ein Betreten von Wohnräumen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 WaffG a. E. fehl, da sich auch diese Regelung nur auf einen Zutritt zur Wohnung gegen den Willen des Waffenbesitzers bezieht und daher allein in Bezug zu § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG, nicht aber zu der vorliegend einschlägigen Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG steht.
72 
Im Ergebnis ist damit angesichts der grundsätzlich bestehenden Dispositionsbefugnis des Klägers hinsichtlich seines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung einem Eingriff in Art. 13 GG der Boden entzogen, schließlich hat eine wirksame Einwilligung in den Zutritt zur Wohnung zur Folge, dass eine Beeinträchtigung seines Grundrechts ausgeschlossen ist. Auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 7 GG kommt es demnach nicht an. Der Zutritt zur Wohnung des Klägers und die Durchführung der Kontrolle auf der Grundlage von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist folglich unter dem Blickwinkel des grundrechtlich garantierten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht zu beanstanden.
III.
73 
Es handelte sich im vorliegenden Fall darüber hinaus auch um eine ordnungsgemäß durchgeführte Kontrolle im Sinne der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG, die insbesondere nicht über den Umfang der rechtlich zulässigen Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde hinausging. Indem die Waffenbehörde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle neben der Kontrolle der Aufbewahrungsbehältnisse zugleich einen Abgleich der im Waffenschrank vorgefundenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen vornahm, wurde die der Waffenbehörde von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gesetzlich eingeräumte Kontrollbefugnis - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht überschritten. Vielmehr ist ein entsprechender Abgleich von der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG grundsätzlich gedeckt (vgl. i. E. ebenso VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, ; Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (19); Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 (995); Braun, VBlBW 2010, 373 (376); Mundinger, Kriminalistik 2010, 161 (162)).
74 
Der Wortlaut des Gesetzes sieht vor, dass die Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG „zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2“ erfolgt. Die Kontrollbefugnis der Behörde erstreckt sich mithin von Gesetzes wegen auf all jene Maßnahmen, die der Überprüfung dienen, ob der jeweilige Waffenbesitzer seinen Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG genügt.
75 
Die Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG fordern von Waffenbesitzern umfangreiche Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition. Dabei erschöpfen sich die Sicherungspflichten jedoch nicht allein darin, bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsbehältnisse zum Zwecke der Waffenaufbewahrung anzuschaffen. Sie sind vielmehr zudem darauf gerichtet, dass die dem Waffenbesitzer gehörenden Waffen auch tatsächlich entsprechend gesichert aufbewahrt werden. In diesem Sinn stellt die allgemeine waffenrechtliche Sicherungspflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG die grundsätzliche Verpflichtung auf, dass der Besitzer von Waffen dafür Sorge zu tragen hat, dass Waffen und Munition nicht missbräuchlich verwendet werden (vgl. dazu ausführlich Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 6 ff.; Steindorf/Heinrich/Papsthardt, Waffenrecht, 9. Aufl., 2010, § 36 Rn. 3 f.). Diese weitgehende und generelle Sicherungspflicht erstreckt sich dabei grundsätzlich auf alle Waffen eines Waffenbesitzers und ist darauf gerichtet, durch geeignete Vorkehrungen ein Abhandenkommen sowie eine unbefugte Benutzung durch Dritte sicherzustellen. Neben dieser allgemeinen Sicherungsverpflichtung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG finden sich in § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG spezifische Vorgaben zu den Aufbewahrungsmodalitäten für den gesetzlichen Ausnahmefall einer gemeinsamen Aufbewahrung von Waffen und Munition, die für diesen Fall die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition in genau bezeichneten Sicherheitsbehältnissen vorschreibt. Darüber hinaus sieht auch die Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG für den zentralen waffenrechtlichen Anwendungsbereich der erlaubnispflichtigen Schusswaffen sowie der verbotenen Waffen spezifische Aufbewahrungsverpflichtungen vor, indem sie ebenfalls eine Pflicht zur Aufbewahrung in gesetzlich genau vorgeschriebenen Behältnissen normiert. Von Gesetzes wegen wird mithin nicht nur die Verpflichtung zur Anschaffung der gesetzlich näher festgelegten Aufbewahrungsbehältnisse vorgeschrieben, sondern vielmehr zugleich die Verpflichtung begründet, die betreffenden Waffen auch tatsächlich in diesen Behältnissen aufzubewahren.
76 
Wenn § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nach seinem eindeutigen Gesetzeswortlaut Vor-Ort-Kontrollen „zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2“ gestattet, so setzt dies mithin zwangsläufig voraus, dass im Rahmen der Kontrolle nicht nur das Vorhandensein der Aufbewahrungsbehältnisse, die den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen genügen, überprüft wird, sondern dass zugleich auch kontrolliert wird, ob die Waffen - entsprechend der gesetzlichen Verpflichtungen - auch tatsächlich in den spezifischen Behältnissen gelagert werden. Da sich insbesondere die besonderen Aufbewahrungsverpflichtungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG uneingeschränkt auf alle erlaubnispflichtigen Schusswaffen beziehen, muss im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gerade auch sichergestellt werden, dass sich die Überprüfung tatsächlich auf alle erlaubnispflichtigen Schusswaffen bezieht. Dies setzt jedoch zwingend voraus, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wird, ob die aufgefundenen Waffen den in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen entsprechen. Hierbei handelt es sich um einen reinen Abgleichungsvorgang zwischen den vorhandenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen, mit dem letztlich eine Vollzähligkeitsüberprüfung vorgenommen wird (vgl. i. E. ebenso Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (19); Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 (995); Braun, VBlBW 2010, 373 (376); Mundinger, Kriminalistik 2010, 161 (162)). Erst dieser Abgleich auf Vollzähligkeit ermöglicht eine abschließende Kontrolle, ob tatsächlich hinsichtlich aller erlaubnispflichtiger Waffen die gesetzlich festgeschriebenen Aufbewahrungspflichten eingehalten werden. Er ist damit zwingender und untrennbarer Bestandteil einer den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG entsprechenden Vor-Ort-Kontrolle, schließlich kann nur auf diese Weise eine abschließende Beurteilung erfolgen, ob der jeweilige Waffenbesitzer seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG insgesamt Genüge getan hat. Durch die Vornahme eines entsprechenden Abgleichs im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle werden demnach die Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde nicht überschritten, sondern es wird vielmehr lediglich von dem gesetzlich vorgesehenen Kontrollumfang im Interesse einer effektiven und sachgerechten Kontrolle der Aufbewahrungspflichten vollumfänglich Gebrauch gemacht.
77 
Von dieser von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG umfassten Befugnis zum Waffenabgleich zu unterscheiden sind all jene Maßnahmen, die die Behörde im Fall einer festgestellten Divergenz zwischen vorhandenen und eingetragenen Waffen treffen kann. Die Befugnis des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erfasst insoweit ausschließlich den ergebnisoffenen Vorgang des Abgleichens als solchen; alle von der Behörde im Anschluss an den Abgleich zu treffenden Folgemaßnahmen, etwa im Fall des Nichtvorhandenseins einzelner eingetragener Schusswaffen oder aber des Auffindens zusätzlicher, nicht in den Waffenbesitzkarten vorgesehenen Waffen, bedürfen separater gesetzlicher Grundlagen. Da im Fall des Klägers die Kontrolle insgesamt beanstandungsfrei verlaufen ist, ist es zu derartigen Folgemaßnahmen seitens der Waffenbehörde nicht gekommen. Die Vor-Ort-Kontrolle beschränkte sich vielmehr ausschließlich auf die Kontrolle der vorhandenen Sicherheitsbehältnisse sowie den Abgleich der vorhandenen mit den auf den Waffenbesitzkarten des Klägers eingetragenen Waffen und war in diesem Umfang entsprechend der obigen Ausführungen vollumfänglich von der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gedeckt. Gerade der vom Kläger angegriffene Abgleich hat dazu geführt, dass die Einhaltung der klägerischen Pflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG sachgerecht und abschließend überprüft werden konnte.
78 
Darüber hinausgehende Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids des Beklagten vom 21.01.2010 sind weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sind sie für das Gericht ersichtlich.
79 
Auch die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 100 Euro, die gemäß § 24 Satz 2 LGebG von Gesetzes wegen vom Streitgegenstand erfasst wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gründe, die ihre Rechtmäßigkeit in Zweifel ziehen könnten, wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch für das Gericht nicht erkennbar.
80 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
81 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht ersichtlich. Eine Divergenz zur obergerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht vor und auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben.
82 
Beschluss vom 6. Dezember 2011
83 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf46,67 Euro festgesetzt.

Gründe

 
18 
Die Klage gegen die Gebührenerhebung hat keinen Erfolg.
19 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Der Bescheid über die Gebührenerhebung für die durchgeführte waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften der §§ 36 Abs. 3 Satz 2, 50 Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG) i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG) sowie § 1 Abs. 1 der Verordnung des Landratsamtes... über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (GebVO) in der Fassung vom 10.06.2009 und Ziffer 12.20.03.44 des in der Anlage zu der Gebührenverordnung enthaltenen Gebührenverzeichnisses. Nach der Tarifstelle 12.20.03.44 werden für sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, Gebühren in Höhe von 20 Euro bis 320 Euro erhoben.
21 
Die auf dieser Rechtsgrundlage basierende Gebührenfestsetzung durch den Beklagten erweist sich als rechtmäßig (dazu unter A.). Insbesondere war der Beklagte kompetenzrechtlich dazu befugt (I.) den angefochtenen Gebührenbescheid basierend auf der dem Bestimmtheitsgebot genügenden Auffangnorm des Gebührenverzeichnisses (II.) zu erlassen. Im Fall der in Rede stehenden verdachtsunabhängigen Vor-Ort-Kontrolle sind zudem die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung erfüllt (III.) und die Gebührenerhebung verstößt im konkreten Fall auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (IV.). Darüber hinaus war auch die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung rechtmäßig (dazu unter B.). Es handelte sich hierbei um eine Kontrolle i. S. d. waffenrechtlichen Neuregelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (I.), deren Durchführung unter Berücksichtigung des Grundrechts des Klägers auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG nicht zu beanstanden war (II.) und die auch im Übrigen ordnungsgemäß, insbesondere innerhalb des Rahmens der Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde, erfolgte (III.)
A.
22 
Die Festsetzung der Gebühren für die vom Beklagten am 17.12.2009 vorgenommene Amtshandlung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
I.
23 
Entgegen dem Vortrag des Klägers ist der Beklagte kompetenzrechtlich dazu befugt, die entsprechende Gebühr zu erheben.
24 
1. Der Gebührenerhebung durch den Beklagten steht dabei insbesondere nicht - wie in einem Parallelverfahren vor der erkennenden Kammer (Az.: 5 K 2953/10) geltend gemacht - die Regelung des § 50 Abs. 2 WaffG entgegen, die eine Ermächtigung zur Kostenregelung ausschließlich für den Fall der Tätigkeit von Bundesbehörden vorsieht. Dies folgt aus der maßgeblichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern sowie der Entstehungsgeschichte der Norm. Auch wenn im Bereich des Waffenrechts die materiell-rechtliche Regelungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes (GG) in Form der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt, ist demgegenüber nach Art. 84 Abs. 1, Art. 83 GG die Regelung des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich Sache der Länder. Das Gebührenwesen zur Refinanzierung des Verwaltungsaufwandes ist dabei nach herrschender Auffassung Teil des Verwaltungsverfahrensrechts i. S. d. Art. 84 Abs. 1 GG und fällt demzufolge grundsätzlich in die Regelungskompetenz der Länder (vgl. BVerfG, Entsch. v. 09.07.1969 - 2 BvL 25/64 -, BVerfGE 26, 281 ff.; Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG-Kommentar, 12. Aufl., 2011, Art. 84 Rn. 15 m. w. N.; Hermes, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl., 2008, Art. 84 Rn. 37). Diese Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist Ausprägung der Föderalismusreform 2006 (Gesetz zur Änderung des GG vom 28.08.2006, BGBl I 2034 ff.) und zugleich Hintergrund für die Regelung des § 50 Abs. 2 WaffG. Mit dieser im Zuge der Änderung des Waffengesetzes 2008 (Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008, BGBl. I 426 ff.) neu eingeführten Vorschrift wurde entsprechend den Vorgaben der Föderalismusreform die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Kostenregelungen für den Bund eingegrenzt. Durch die Neuregelung wird von Seiten des Bundes nunmehr generell darauf verzichtet, den Ländern Maßgaben für die Refinanzierung des Verwaltungsaufwandes zu machen (Steindorf/Heinrich/Papsthardt, Waffenrecht, 9. Aufl., 2010, § 50 Rn. 4). Demzufolge räumt die Vorschrift des § 50 Abs. 1 WaffG, die normiert, dass für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, unzweifelhaft den Landesgesetzgebern die Befugnis ein zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und durch wen Gebühren und Auslagen festgesetzt werden (so auch VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ). Entsprechend den Vorgaben der Föderalismusreform ist folglich den Ländern die Regelung der bei ihnen anfallenden Kosten in eigener Zuständigkeit überlassen (Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 50 Rn. 3).
25 
Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat die Festsetzung von Gebühren in § 4 LGebG geregelt und in § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG die maßgebliche landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen. Danach setzen die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden für ihren Bereich, soweit sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest. Im Fall des Beklagten erfolgt dies durch Rechtsverordnung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG a. E.); die Festsetzung und Erhebung der Gebühren regelt sich gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 LGebG im Einzelnen nach den Vorgaben des Landesgebührengesetzes. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte durch die Gebührenverordnung vom 10.06.2009 Gebrauch gemacht.
26 
2. Soweit der Kläger in kompetenzrechtlicher Hinsicht einwendet, der Beklagte sei als untere Verwaltungsbehörde im Fall eines Tätigwerdens bei Pflichtaufgaben nach Weisungen zu einer eigenständigen Gebührenfestsetzung nicht berechtigt, da dies originäre Aufgabe des Landes oder des Bundes als Gesetzgeber sei, greift dieser Einwand im Ergebnis nicht durch. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat für die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden die Befugnis zur Erhebung von Gebühren im Fall des Tätigwerdens als untere Verwaltungsbehörde (§ 15 Abs. 2 LVG) mit der Regelung des § 4 Abs. 3 LGebG i. V. m. § 15 Abs. 2 LVG ausdrücklich normiert. Darüber hinaus ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen eines Stadt- oder Landkreises, auch wenn die zugrunde liegende Amtshandlung - wie vorliegend - zu den Weisungsaufgaben der unteren Verwaltungsbehörde gehört, ohnehin dem Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten zuzurechnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2005 - 5 S 2421/03 -, VBlBW 2005, 391 m. w. N.; VGH Kassel, Urt. 15.12.1966 - OS V 28/65 -, ; VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ). Es obliegt demnach jedem Stadt- oder Landkreis grundsätzlich selbst zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Gebühren für Amtshandlungen erhoben werden (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).
27 
3. Die demzufolge bestehende eigenständige Kompetenz eines jeden Stadt- oder Landkreises zur selbständigen Gebührenerhebung bringt es zugleich mit sich, dass durch die in Rede stehende Gebührenerhebung auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gegeben ist, wie dies vom Kläger unter Hinweis auf die abweichende Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern sowie in anderen Stadt- und Landkreisen innerhalb von Baden-Württemberg geltend gemacht wird. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es grundsätzlich den Trägern öffentlicher Gewalt, wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln (st. Rspr., vgl. BVerfG, Urt. v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 ff.; Beschl. v. 20.03.1979 - 1 BvR 111/74 -, BVerfGE 51, 1 ff.; Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 -, BVerfGE 98, 365 ff.). Dabei liegt eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nur vor, wenn die Vergleichsfälle dem gleichen Träger öffentlicher Gewalt zuzurechnen sind, denn der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt ausschließlich in seinem Zuständigkeitsbereich (st. Rspr., vgl. BVerfG, Entsch. v. 25.02.1960 - 1 BvR 239/52 -, BVerfGE 10, 345 ff.; Entsch. v. 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 -, BVerfGE 21, 54 ff.; Beschl. v. 20.03.1979 - 1 BvR 111/74 -, BVerfGE 51, 1 ff.). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht demnach allein gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt (vgl. BVerwG, Urt. 23.02.2011 - 8 C 51/09 -, ). Demzufolge kann ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nur geltend gemacht werden, wenn genau derselbe Hoheitsträger - hier das Landratsamt ... - die Frage der Gebührenerhebung in Fällen verdachtsunabhängiger Kontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG unterschiedlich handhaben würde. Dies wurde jedoch mit Blick auf den für die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitraum weder vom Kläger geltend gemacht noch ist dies für das Gericht ersichtlich. Eine etwaige abweichende Verwaltungspraxis bzw. andere Satzungsregelungen in anderen Stadt- oder Landkreisen Baden-Württembergs ebenso wie eine abweichende Handhabung der Gebührenerhebung seitens anderer Bundesländer ist demgegenüber vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes unbeachtlich und führt im rechtlichen Sinne zu keiner Ungleichbehandlung. Es mag als unbefriedigend empfunden werden, wenn die Frage der Gebührenerhebung von Bundesland zu Bundesland differiert und auf Landesebene von Ort zu Ort unterschiedlich sein kann. Diese Dezentralisation - mit der Folge örtlich unterschiedlicher Regelungen - ist jedoch vom Gesetzgeber rechtspolitisch gewollt.
II.
28 
Die Gebührenerhebung auf der Grundlage der Auffangnorm der Ziffer 12.20.03.44 des Gebührenverzeichnisses ist auch nicht - wie ebenfalls vom Kläger vorgetragen - wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot rechtswidrig. Der im vorliegenden Verfahren maßgebliche Auffangtatbestand ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit vereinbar. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Vorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, NJW 1993, 643 ff.; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 ff. m. w. N.). Es hat, was Gebühren anbelangt, allein die Funktion Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.1969 - IV C 68.67 -, JZ 1970, 183; Beschl. v. 25.09.1989 - 8 B 95/89 -, ). Der Gebührenpflichtige muss grundsätzlich erkennen können, für welche öffentlichen Leistungen Gebühren erhoben werden und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenerhebung verfolgt (vgl. BVerfG, Urt. 19.03.2003 - 2 BvL 12/98 -, BVerfGE 108, 1ff.; BVerwG, Urt. v. 12.07.2006 - 10 C 9/05 -, DVBl 2006, 1520 ff.).
29 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Auffangnorm der Ziffer 12.20.03.44 des Gebührenverzeichnisses des Landratsamts ... mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar. Es handelt sich bei der - allein auf den Bereich des Waffenrechts beschränkten - gebührenrechtlichen Auffangnorm in Anbetracht ihrer konkreten Formulierung um keinen generalklauselartigen Auffangtatbestand, der dem Landratsamt die Möglichkeit eröffnen würde, kostenpflichtige Amtshandlungen gleichsam frei zu „erfinden“ und ein Einfallstor für willkürliche Gebührenerhebungen darstellen könnte. Angesichts der Vielzahl der im Gebührenverzeichnis des Landratsamts unter der Rubrik „12.20.03 - Bearbeitung von Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten, Jagd- und Fischereiwesen“ explizit geregelten waffenrechtlichen Amtshandlungen mit jeweils eigenem Gebührentatbestand verbleibt für den Anwendungsbereich des Auffangtatbestandes der Ziffer 12.20.03.44 ohnehin nur eine überschaubare Zahl von Amtshandlungen. Darüber hinaus ist durch den Zusatz, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse und auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden“ eine deutliche Eingrenzung des Anwendungsbereichs des Gebührentatbestandes gegeben, die eine willkürliche Gebührenerhebung auf der Grundlage dieser Auffangnorm als ausgeschlossen erscheinen lässt. Denn die Formulierung „Prüfungen und Untersuchungen“ macht hinreichend deutlich, dass durch den Auffangtatbestand allen voran die in der Aufzählung des Gebührenverzeichnisses nicht genannten Verwaltungsvorgänge, mithin insbesondere alle mit der waffenrechtlichen Erlaubniserteilung nicht unmittelbar im Zusammenhang stehenden Vorgänge, gemeint sind. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die in diesem Verfahren konkret in Rede stehende verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle zu beachten, dass diese seit der Waffenrechtsnovelle 2009 in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Nach dieser Vorschrift sind Waffenbesitzer grundsätzlich dazu verpflichtet, der Waffenbehörde zur Überprüfung der Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG Zutritt zu den Aufbewahrungsorten zu gewähren. Im Hinblick auf diese gesetzliche Verpflichtung ist ein hinreichend deutlicher waffenrechtlicher Anknüpfungspunkt an das Merkmal der „Prüfung“ in Ziffer 12.20.03.44 gegeben. Auch wenn eine präzisere Formulierung des Gebührentatbestandes im vorliegenden Fall durchaus möglich gewesen wäre, so erweist sich doch unter Berücksichtigung der zuvor genannten Umstände die Heranziehung des Klägers zu der umstrittenen Gebühr auf der Grundlage des Auffangtatbestandes der Ziffer als ein durchaus nahe liegendes und nach allgemeinen Auslegungsregeln nicht ungewisses bzw. überraschendes Ergebnis, wodurch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ausgeschlossen ist (im Ergebnis ebenso im Hinblick auf den wortgleichen Auffangtatbestand zur WaffKostV BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11556/03.OVG -, NVwZ-RR 2004, 656 f.).
III.
30 
Die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG normierte verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle erfüllt darüber hinaus auch alle tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung.
31 
Für die Gebührenpflicht des Klägers ist erforderlich, dass die vorgenommene Vor-Ort-Kontrolle eine öffentliche Leistung im Sinne der Gebührenverordnung darstellt, wobei der Begriff der „öffentlichen Leistung“ durch § 2 Abs. 2 LGebG definiert wird. Darüber hinaus muss die öffentliche Leistung dem Kläger als Gebührenschuldner zuzurechnen sein i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es handelt sich damit bei der erfolgten waffenrechtlichen Kontrollmaßnahme zugleich um eine Amtshandlung i. S. v. Ziffer 12.20.03.44 des Gebührenverzeichnisses, die auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen wurde. Dass die Begrifflichkeiten der Ziffer 12.20.03.44 des Gebührenverzeichnisses dabei vom Wortlaut des Verordnungstextes sowie der aktuellen Fassung des Landesgebührengesetzes abweichen, wird auf den früheren Gesetzeswortlaut des Landesgebührengesetzes zurückzuführen sein (vgl. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 LGebG a. F.), hat im Ergebnis jedoch keine Auswirkungen auf die Entscheidung in der Sache.
32 
1. Der Begriff der „öffentlichen Leistung“, der die frühere Formulierung der „Amtshandlung“ erfasst und erweitert und auf den daher die bisherige Rechtsprechung zum Begriff der Amtshandlung übertragen werden kann (vgl. Schlabach, Gebührenrecht BW, Stand: April 2011, § 2 LGebG Rn. 34), reicht weiter als der Begriff des Verwaltungsaktes und umfasst jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Tätigkeit einer Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff. m. w. N.). Ein solches behördliches Handeln ist im Fall einer Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gegeben. Insbesondere fehlt es der Tätigkeit des Beklagten - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - auch nicht an der erforderlichen Außenwirkung. Diese ist immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist (vgl. m. w. N. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 ff; Urt. v. 02.03.1995 - 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.). Dies ist vorliegend der Fall, da die Vor-Ort-Kontrolle in Anwesenheit des Klägers erfolgte und ihm zudem von Seiten des Beklagten das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wurde.
33 
2. Die vom Beklagten vorgenommene öffentliche Leistung ist dem Kläger auch zuzurechnen, da sie von ihm verantwortlich veranlasst wurde.
34 
Für eine solche, eine Gebührenpflicht auslösende Veranlassung reicht eine schlichte Verursachung der öffentlichen Leistung alleine nicht aus (vgl. Begründung d. Reg.-Entwurfs, LT-DRs. 13/3477 v. 03.08.2004). Es bedarf für eine Gebührenerhebung vielmehr einer besonderen Verantwortlichkeit des Verursachers. Diese besondere Verantwortlichkeit muss dabei aus der Sache selbst ableitbar sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207 ff.). Es muss zwischen der kostenverursachenden Leistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung bestehen, die es gestattet, dem Gebührenschuldner die Amtshandlung individuell zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.11.1980 - I C 46.77 -, GewArch 1981, 243 f.; Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -,DVBl 1993, 607; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785). In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die behördliche Tätigkeit nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.). Als Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne gilt dabei nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur derjenige, der die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -,DVBl 1993, 607 f.; Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785 ff.).
35 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Fall der durchgeführten verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle von einer verantwortlichen Veranlassung des Klägers als Waffenbesitzer auszugehen, wodurch ihm die Kontrolle individuell zuzurechnen ist.
36 
Der Kläger hat durch seinen Waffenbesitz zunächst unzweifelhaft die Ursache für die Durchführung der waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle im Sinne einer einfachen Kausalität gesetzt. Über diese schlichte Verursachung hinaus ist im Fall des Klägers als Waffenbesitzer jedoch auch die nach den obigen Grundsätzen für eine Gebührenerhebung erforderliche besondere Verantwortlichkeit gegeben.
37 
Diese besondere Verantwortlichkeit folgt im Fall des Klägers aus seiner Pflichtenstellung als Waffenbesitzer. Das deutsche Waffenrecht, allen voran das Waffengesetz, enthält umfangreiche gesetzliche Vorgaben und Regelungen für den Erwerb, den Besitz und das Führen von Waffen. Dabei werden an den Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Allgemeinen hohe Anforderungen gestellt und ihm vielfältige Pflichten auferlegt. Dies zeigt sich insbesondere an den hohen gesetzlichen Anforderungen für die Erlangung einer entsprechenden Erlaubnis (§§ 4 ff. WaffG) sowie den vielfältigen Obhuts-, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten (§§ 34 ff. WaffG). Diese gesetzlichen Regelungen begründen eine Sonderrechtsstellung des Waffenbesitzers, die für ihn mit einem besonderen Pflichtenkreis verbunden ist. Die gesetzlichen Vorgaben zum Pflichtenkreis des Waffenbesitzers gründen allesamt letztendlich in der gesetzgeberischen Wertung, dass dem Waffenbesitz - angesichts der besonderen Gefährlichkeit von Waffen - per se eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zukommt; sie dienen damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als der maßgeblichen Zwecksetzung des Waffengesetzes.
38 
Mit der Einführung der verdachtsunabhängigen Kontrollmöglichkeit seitens der Waffenbehörde durch die Waffenrechtsnovelle 2009 (Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes v. 17.07.2009, BGBl. I 2062 ff.) wurde das deutsche Waffenrecht um ein weiteres Handlungsinstrumentarium verstärkt. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene öffentlich-rechtliche Kontrollmaßnahme, die der Gesetzgeber nach den Erfahrungen der letzten Jahre in der Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nunmehr ausdrücklich gesetzlich verankert hat. Durch diese Regelung wird der Waffenbehörde die Kontrollbefugnis eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition überprüfen zu können. Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass ein wirksamer Schutz vor den von einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ausgehenden Gefahren nur erreicht werden kann, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle jederzeit gerechnet werden muss und so sowohl das Risiko eines Waffenmissbrauchs als auch die Notwendigkeit einer sorgfältigen Aufbewahrung jederzeit im Bewusstsein ist (vgl. BT-Drs. 16/13423, S. 71). Durch die Einführung dieses neuen Instrumentariums wurde der besondere Pflichtenkreis, der jedem Waffenbesitzer durch die waffenrechtlichen Vorschriften auferlegt ist, um eine weitere gesetzliche Vorgabe ergänzt. Die Pflichtenstellung des Waffenbesitzers wird dadurch weiter verschärft, schließlich muss er nunmehr mit jederzeitigen Kontrollen rechnen und diese grundsätzlich dulden.
39 
Dabei entspricht es dem Charakteristikum des neu eingeführten Kontrollinstruments, dass die Vor-Ort-Kontrollen allein an den Waffenbesitz als solchen anknüpfen ungeachtet dessen, ob der Betroffene Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben hat oder nicht. Sie fallen daher in Anbetracht der gesteigerten potentiellen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes - ebenso wie auch die turnusmäßige Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007, - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.) - in den Verantwortungsbereich eines jeden Waffenbesitzers und knüpfen an dessen dauerhafte besondere Pflichtenstellung an.
40 
Aus dieser besonderen Pflichtenstellung des Waffenbesitzers folgt zugleich, dass es sich bei der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle auf der Grundlage des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gerade nicht um eine klassische Kontrollmaßnahme der Behörde nach dem Zufallsprinzip handelt, bei der eine individuelle Zurechenbarkeit grundsätzlich zu verneinen ist (Schlabach, Gebührenrecht BW, Stand: April 2011, § 2 LGebG Rn. 50). Denn es handelt sich bei der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle nicht um eine typische Zufallskontrolle im Sinne einer willkürlichen Heranziehung eines Einzelnen. Der Gesetzgeber hat vielmehr durch die hervorgehobene waffenrechtliche Pflichtenstellung des Waffenbesitzers in besonderem Maße eine Zurechnung vorgenommen, die zur Folge hat, dass der Waffenbesitzer zu der verdachtsunabhängigen Kontrollmaßnahme in einer Sonderbeziehung steht und er mithin der öffentlichen Leistung näher steht als die Allgemeinheit.
41 
Die individuelle Entscheidung des Einzelnen zum Waffenbesitz, mit der eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden ist, hat demnach zur Folge, dass die Durchführung der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Pflichtenkreis eines jeden Waffenbesitzers fällt und so von ihm verantwortlich veranlasst und ihm zuzurechnen ist (i. E. ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 -; VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ; Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 51 a).
42 
Dabei bleibt anzumerken, dass es für die Frage der Veranlassung auf den Umstand, dass die hier in Rede stehende Kontrolle ohne aktive Mitwirkung des Klägers, insbesondere ohne einen entsprechenden Antrag seinerseits, ausschließlich von Amts wegen stattgefunden hat, nicht ankommt. Schließlich ist für die Annahme einer Veranlassung nach der oben genannten Rechtsprechung gerade keine willentliche Herbeiführung der jeweiligen Amtshandlung erforderlich und damit insbesondere keine Antragstellung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785 f.). Zudem folgt gerade aus Sinn und Zweck der neu eingeführten verdachtsunabhängigen Waffenkontrolle eine jederzeitige, von einem eventuellen Begehren des Waffenbesitzers losgelöste, Kontrollmöglichkeit durch die Waffenbehörde.
43 
3. Darüber hinaus kann der Gebührenpflichtigkeit des Klägers auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Beklagte habe die Überprüfung in erster Linie im öffentlichen Interesse vorgenommen. Denn auch wenn die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG neu eingeführte verdachtsunabhängige Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen zumindest auch oder gar überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, folgt daraus nicht zwingend, dass die entsprechende Verwaltungstätigkeit der Waffenbehörde gebührenfrei erfolgen muss. Es ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine Verwaltungstätigkeit, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt, einer Gebührenpflicht unterworfen werden kann (vgl. m. w. N. BVerwG, Urt. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 ff.; Urt. v. 07.11.1980 - I C 46.77 -, GewArch 1981, 243 f.; BVerfG, Beschl. v. 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 -, DVBl 1998, 1220 f., dementsprechend ist auch im LGebG BW die frühere Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. durch die Novellierung des LGebG entfallen). Insoweit kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob dies auch für Amtshandlungen gilt, die ausschließlich im öffentlichen Interesse vorgenommen werden, denn die Prüfung der sicheren Aufbewahrung der Waffen ist - wie dargestellt - im Allgemeinen dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers zuzurechnen. Darüber hinaus erbringt die Vor-Ort-Kontrolle zugleich - neben der turnusmäßigen Regelüberprüfung - den Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 -; VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ) und dient daher insbesondere auch seinem Interesse, die waffenrechtliche Erlaubnis zu behalten.
44 
4. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, durch die Annahme einer Gebührenpflichtigkeit werde ein entgegenstehender Wille des Bundesgesetzgebers missachtet. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass einzelnen Materialien im Zusammenhang mit der Entstehung und Anwendung der Waffenrechtsnovelle 2009 durchaus entnommen werden kann, dass verdachtsunabhängige Kontrollen im öffentlichen Interesse liegen und deswegen keine Gebühren erhoben werden sollen (vgl. insbesondere die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, BT-Drs. 16/13423, S. 71 sowie den Entwurf der Bundesregierung zur „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz“ vom 27.05.2011, BR-Drs. 331/11, S. 146). Die genannten Dokumente ebenso wie einige weitere Empfehlungen zum Vollzug des Waffengesetzes begründen jedoch gegenüber dem Landesgesetzgeber keine rechtlich verbindlichen Vorgaben. Darüber hinaus hat sich ein entsprechender gesetzgeberischer Wille im Wortlaut des Gesetzes in keiner Weise niedergeschlagen oder auch nur angedeutet. Eine ausdrückliche Gebührenfreistellung für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrollen enthält das Bundesrecht gerade nicht. Zudem enthält der derzeit rechtsverbindliche Gesetzeswortlaut auch keinerlei Anknüpfungspunkte für die Annahme einer differenzierten Handhabung der Gebührenpflichtigkeit von verdachtsabhängigen sowie von verdachtsunabhängigen Kontrollen. Ungeachtet dessen ist zu beachten, dass die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder ist und damit ohnehin der Entscheidungskompetenz des Bundesgesetzgebers grundsätzlich entzogen ist (vgl. Ausführungen unter I. sowie i. E. ebenso VG Freiburg, Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/10 -; Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).
45 
5. Für die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung kommt es des Weiteren nicht darauf an, ob es bei der Vor-Ort-Kontrolle zu Beanstandungen gekommen ist oder nicht. Denn auslösend für eine Gebührenpflicht des Klägers ist allein die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle als zurechenbare öffentliche Leistung und hierfür wiederum der Waffenbesitz als solches. Ein Fehlverhalten des Waffenbesitzers wird demgegenüber für eine Gebührenerhebung von Gesetzes wegen nicht gefordert.
46 
6. Schließlich ist zu beachten, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr auch weder nach den landesrechtlichen Regelungen noch nach der Gebührenverordnung des Landratsamts ... eine Gebührenfreistellung für (beanstandungsfreie) verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrollen vorgesehen war, die einer Gebührenerhebung zwingend entgegengestanden wäre.
IV.
47 
Die Gebührenerhebung durch den Beklagten erweist sich im konkreten Fall auch nicht als unverhältnismäßig, insbesondere ergeben sich aus der Höhe der festgesetzten Gebühr keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Heranziehung des Klägers zu der streitgegenständlichen Gebühr verstößt insoweit nicht gegen das Äquivalenzprinzip als der gebührenrechtlichen Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach dürfen die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem groben Missverhältnis zueinander stehen (vgl. m. w. N BVerfG, Urt. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 -, BVerfGE 108, 1 ff.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8/00 -, NVwZ 2002, 206 ff.). Ein solches grobes Missverhältnis lässt sich bei einem Gebührenrahmen von 20 Euro bis 320 Euro angesichts der am unteren Rand dieses Gebührenrahmens liegenden festgesetzten Gebühr i. H. v. 46,67 Euro nicht feststellen. Der mit der behördlichen Leistung verbundene Verwaltungs- und Personalaufwand wiegt die Gebühr auf. In Anbetracht des Zeitaufwandes für die Kontrolle von 35 Minuten (inklusive An- und Abfahrt sowie Vor- und Nachbereitung der Kontrolle) durch zwei Kontrolleure erweist sich die Gebühr i. H. v. 46,67 Euro zum Zweck der Kostendeckung als gerechtfertigt und entspricht den Grundsätzen der Gebührenbemessung nach der Anlage zur Gebührenverordnung des Landratsamts ...
48 
Die Festsetzung der Gebühr ist damit insgesamt betrachtet rechtlich nicht zu beanstanden.
B.
49 
Darüber hinaus wurde - entgegen dem Vortrag des Klägers - auch die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig vorgenommen.
50 
Die Rechtmäßigkeit der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Amtshandlung stellt eine allgemeine rechtsstaatliche Voraussetzung jeder Verwaltungsgebührenerhebung dar, die insbesondere in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2011 - 10 S 2850/10 -, ).
51 
Im Fall des Klägers ist die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung, die waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle am 17.12.2009, rechtmäßig erfolgt. Es handelte sich hierbei um eine Kontrolle i. S. d. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (I.), deren Durchführung unter Berücksichtigung des Grundrechts des Klägers auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG nicht zu beanstanden ist (II.) und die auch im Übrigen ordnungsgemäß, insbesondere innerhalb des Rahmens der Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde, erfolgte (III.)
I.
52 
Die in der Wohnung des Klägers durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle hat ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG. Danach hat der Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen der Behörde zur Überprüfung der Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden. Seit der Waffenrechtsnovelle 2009 ist mit dieser Vorschrift, die für die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr das Vorliegen von begründeten Zweifeln hinsichtlich der Einhaltung der Aufbewahrungspflichten erfordert, auch die verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle als eigenständige Maßnahme zu den bereits bestehenden Befugnissen der Waffenbehörde hinzugetreten. Bei der im vorliegenden Fall erfolgten Kontrolle am 17.12.2009 in der Wohnung des Klägers handelte es sich um eine solche verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition. Anhaltspunkte dafür, dass die durchgeführte Kontrolle - wie vom Kläger vorgetragen - gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben könnte, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Der vom Kläger angeführte Einwand, die Kontrolle sei bereits deshalb überflüssig und unverhältnismäßig gewesen, weil erst kurze Zeit vor der Kontrolle die sichere Aufbewahrung durch Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen wurde, greift in der Sache nicht durch und vermag so die Verhältnismäßigkeit der Kontrolle nicht in Frage zu stellen. Denn wie die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt haben, bietet allein der Nachweis der sicheren Waffenaufbewahrung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG keinesfalls stets eine hinreichende Gewähr für eine tatsächliche ordnungsgemäße Aufbewahrung durch den Waffenbesitzer im Alltag (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ). Nur durch das Rechnenmüssen mit einer jederzeitigen Nachschau durch die Waffenbehörde können Nachlässigkeiten bei der Pflicht zur ordnungsgemäßen Waffenaufbewahrung verhindert werden (Steindorf/Heinrich/Papsthardt, Waffenrecht, 9. Aufl., 2010 § 36 Rn. 10). Selbstredend findet die Verhältnismäßigkeit entsprechender Kontrollen aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten dort ihre Grenzen, wo sich die Durchführung der jeweiligen Kontrolle offensichtlich nicht mehr am Gesetzeszweck des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG orientiert, sondern sich in einem davon losgelösten, schikanösen Verhalten erschöpft. Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Fall jedoch in keiner Weise erkennbar.
II.
53 
Darüber hinausgehende Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle sind auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht ersichtlich. Insbesondere unter Würdigung des Grundrechts des Klägers auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG sind Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der durchgeführten verdachtsunabhängigen Vor-Ort-Kontrolle nicht gegeben. Im Fall der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Wohnräumen des jeweiligen Waffenbesitzers ist zwar grundsätzlich das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung betroffen (1.), es kommt derartigen Kontrollen allerdings - entgegen dem Vortrag des Klägers - kein Durchsuchungscharakter i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG zu (2.). Eine Grundrechtsbeeinträchtigung entfällt im Ergebnis im vorliegenden Fall jedoch deshalb, weil der Kläger in das Betreten der geschützten Räume durch die Waffenbehörde eingewilligt hat (3.).
54 
1. Im Fall der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Wohnräumen eines Waffenbesitzers durch Mitarbeiter der Waffenbehörde ist unzweifelhaft der Schutzbereich des Art. 13 GG eröffnet, schließlich handelt es sich bei der Privatwohnung um den elementaren Lebensraum einer Person, in dem sich das Privatleben entfaltet und der somit zum Kerngehalt des von Art. 13 GG geschützten Bereichs zählt. Dabei gilt auch bei der Durchführung gesetzlicher Betretungs- und Besichtigungsrechte von Behörden in Privatwohnungen der volle Schutz des Art. 13 GG zugunsten der Wahrung der räumlichen Privatsphäre (vgl. m. w. N. Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art. 13 Rn. 15). Anders als in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsräume (vgl. BVerfG, Entsch. v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54; Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art. 13 Rn. 142 m. w. N.) stellt ein Betreten der Wohnräume im Rahmen der Durchführung behördlicher Betretungs- und Besichtigungsrechte grundsätzlich einen Eingriff in die grundrechtlich garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung dar (vgl. Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art. 13 Rn. 15; Hermes, in: Dreier: GG, 2. Aufl. 2004, Art. 13 Rn. 105).
55 
2. Auch wenn die waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG in den Privaträumen eines Waffenbesitzers nach Art und Intensität der Maßnahme dem Grunde nach einen Eingriffsakt in Art. 13 GG darstellen kann, so handelt es sich bei einer derartigen Kontrolle jedoch nicht - wie vom Kläger geltend gemacht - um eine Durchsuchung i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG oder eine durchsuchungsähnliche Maßnahme. Es handelt sich hierbei vielmehr ausschließlich um eine behördliche Nachschau.
56 
Eine Durchsuchung ist allgemein definiert als das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Amtsträger nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts in einer Wohnung, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 -, DVBl 2007, 624 ff.; BVerwG, Beschl. v. 07.06.2006 - 4 B 36/06 -, NJW 2006, 2504 f. ; Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art. 13 Rn. 23). Dies ist im Fall einer Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht gegeben (vgl. i. E. ebenso VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, ; Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 50, 54; Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 (995); Mundinger, Kriminalistik 2010, 161 (162); Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (19); Fandrey, AUR 2010, 1 (2); Braun, VBlBW 2010, 373 (376)).
57 
Bei der Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erfolgt das Betreten der Wohnung des Waffenbesitzers ausweislich des Gesetzeswortlautes ausschließlich „zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2“; zudem ist der Zutritt nur „zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden.“ Die Kontrolle auf der Grundlage des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ermöglicht damit keinesfalls eine vollumfängliche Aufhebung der räumlichen Privatsphäre, sondern sieht von ihrem Gesetzeswortlaut her eine klare Begrenzung der Befugnisse der Waffenbehörde vor, die dazu führt, dass der Kontrollmaßnahme kein Durchsuchungscharakter zugesprochen werden kann. So beschränkt sich zum einen die Betretungsbefugnis der Waffenbehörde ausschließlich auf die Räumlichkeit, in der sich das bzw. die Aufbewahrungsbehältnisse befinden, und ermöglicht damit gerade kein umfassendes Betretungsrecht (vgl. Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 50). Darüber hinaus ermöglicht § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ein rein zweckgerichtetes Betreten der Wohnung, schließlich wird das Betretungsrecht des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ausschließlich zu dem Zweck eingeräumt, die Überprüfung der Pflichten aus § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG zu ermöglichen. Das Betreten dient damit nicht einem allgemeinen Suchen bzw. der Vornahme eines „Rundumblickes“, sondern ausschließlich der Kontrolle im Sinne einer behördlichen Nachschau hinsichtlich der Aufbewahrungsbehältnisse und der darin befindlichen Waffen und Munition, deren Standort den Beteiligten regelmäßig bekannt ist oder zumindest vom Waffenbesitzer bekannt gemacht wird. Da der Waffenbehörde zudem die Art und Anzahl der Waffen sowie der Aufbewahrungsbehältnisse des Waffenbesitzers nach den Vorgaben des Waffengesetzes ohnehin bekannt zu geben sind, geht es bei der Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG auch nicht um die Aufdeckung etwas planmäßig Verborgenen, wie dies für den verfassungsrechtlichen Begriff der Durchsuchung erforderlich wäre. Das von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gesetzlich eingeräumte Betretungs- und Besichtigungsrecht zum Zwecke der Überprüfung der Aufbewahrungspflichten stellt vielmehr einen klassischen Fall einer behördlichen Nachschau dar, der nicht unter den Durchsuchungsbegriff gefasst werden kann (vgl. BVerfG, Entsch. v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54 ff.; BVerwG, Urt. v. 05.11.1987 - 3 C 52/85 -, DVBl 1988, 440 ff.; Beschl. v. 07.06.2006 - 4 B 36/06 -, NJW 2006 2504 f.; Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art 13 Rn. 24 m. w. N.).
58 
3. Eine Grundrechtsbeeinträchtigung entfällt im Ergebnis jedoch jedenfalls aufgrund der erfolgten Einwilligung des Klägers in das Betreten seiner Wohnung.
59 
Eine Beeinträchtigung des Grundrechts des Art. 13 GG scheidet - ungeachtet einer möglichen Qualifikation der Vor-Ort-Kontrolle als Durchsuchung i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG oder als sonstiger Eingriff i. S. v. Art. 13 Abs. 7 GG - jedenfalls immer dann aus, wenn der Grundrechtsinhaber in das Betreten der geschützten Räume eingewilligt hat, schließlich nimmt die freiwillige Zustimmung des Wohnungsinhabers der jeweiligen Maßnahme die Eingriffsqualität (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, sowie m. w. N. Hermes, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2004, Art. 13 Rn. 106; Sachs, GG, 3. Aufl., 2003, vor Art. 1 Rn. 55 ff.; Cassardt, in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 13 Rn. 57 ff.; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., 2009, Art. 13 Rn. 10). Eben dies ist im vorliegenden Fall des Klägers gegeben. Der Kläger hat den Mitarbeitern der Waffenbehörde am 17.12.2009 Zutritt zu seiner Wohnung gewährt und so zumindest konkludent seine Einwilligung in das Betreten seiner Wohnung erteilt.
60 
Ein Wegfall der Eingriffsqualität durch eine Einwilligung des Grundrechtsinhabers in das Betreten seiner Wohnung setzt für seine Wirksamkeit voraus, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt. An der Freiwilligkeit der Einwilligung fehlt es in Anbetracht des von Art. 13 GG geschützten Selbstbestimmungsrechts des Wohnungsinhabers insbesondere dann, wenn diese gesetzlich erzwungen oder durch Täuschung oder Drohung herbeigeführt wurde (vgl. Hermes, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2004, Art. 13 Rn. 106; Sachs, GG, 3. Aufl., 2003, vor Art. 1 Rn. 56; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., 2009, Art. 13 Rn. 10). Im vorliegenden Fall ist die Einwilligung des Klägers jedoch weder durch Täuschung oder Drohung herbeigeführt (a) noch gesetzlich erzwungen worden (b).
61 
a) Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiter der Waffenbehörde die Einwilligung des Klägers durch Täuschung und Drohung herbeigeführt haben, sind weder vom Kläger vorgetragen worden noch sind sie für das Gericht ersichtlich. Insoweit ist ferner unerheblich, ob die Mitarbeiter der Waffenbehörde den Kläger über die rechtlichen Folgen einer Zutrittsgewährung aufgeklärt haben, da Art. 13 GG eine Belehrungs- bzw. Aufklärungspflicht nicht statuiert (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, ; Cassardt, in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 13 Rn. 59).
62 
b) Die Einwilligung des Waffenbesitzers in die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist darüber hinaus auch nicht als gesetzlich erzwungen anzusehen.
63 
Soweit vom Kläger sowie in Teilen der Literatur (vgl. Fandrey, AUR 2010, 1 (2); ebenfalls in diese Richtung gehend Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 (995); Braun, VBlBW 2010, 373 (376)) unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer verweigerten Mitwirkung für den Fortbestand der waffenrechtlichen Erlaubnis mitunter vertreten wird, die Einwilligung des Waffenbesitzers werde hierdurch faktisch erzwungen und sei daher nicht als freiwillig und mithin nicht als wirksame Einwilligung anzusehen, vermag das erkennende Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen. Es schließt sich vielmehr der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an, der sich in seiner jüngsten waffenrechtlichen Entscheidung explizit dafür ausgesprochen hat, dass die im Fall der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erteilte Einwilligung des jeweiligen Waffenbesitzers nicht gesetzlich erzwungen wird (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, sowie i. E. ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).
64 
Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung seitens des Waffenbesitzers für diesen durchaus nachteilige Folgen nach sich ziehen kann. Die Zutrittsverweigerung kann insbesondere als Verletzung der waffenrechtlichen Mitwirkungspflicht nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gewertet werden und so die mit einem derartigen Verstoß verbundenen waffenrechtlichen Folgen nach sich ziehen. Diese bestehen zum einen darin, dass in der Verletzung von Mitwirkungspflichten ein Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erblickt werden kann. Zum anderen kann sich die Rechtsfolge des § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG anschließen, wonach die Behörde berechtigt ist, bei Verweigerung der Mitwirkung den Wegfall der Zuverlässigkeit zu vermuten. Aufgrund beider Normen steht für den Waffenbesitzer als letztendliche Konsequenz ein möglicher Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG mit all seinen rechtlichen Konsequenzen (insbesondere dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung von entsprechenden Rechtsbehelfen nach § 45 Abs. 5 WaffG) im Raum.
65 
Bei diesen - durchaus folgenschweren - rechtlichen Konsequenzen handelt es sich jedoch keinesfalls um gesetzlich zwingende Rechtsfolgen, die unmittelbar und in jedem Fall einer Zutrittsverweigerung durch einen Waffenbesitzer eintreten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Verweigerung des Zutritts eine rechtlich relevante Mitwirkungspflichtverletzung darstellt (aa). Darüber hinaus stellen selbst im Fall einer anzunehmenden Mitwirkungspflichtverletzung die zuvor erwähnten Rechtsfolgen lediglich die von Gesetzes wegen als zulässig angesehenen Vorgehensweisen dar, die jedoch keinesfalls bei jedem Verstoß gegen Mitwirkungspflichten als quasi gesetzlicher Automatismus eintreten (bb). Ein die Freiwilligkeit ausschließender gesetzlicher Zwang zur Einwilligung in das Betreten der Wohnung ist daher nicht gegeben.
66 
aa) Für die Beurteilung der rechtlichen Folgen einer Zutrittsverweigerung ist zunächst zu berücksichtigen, dass keinesfalls jede Verweigerung automatisch die Annahme einer Verletzung der waffenrechtlichen Mitwirkungspflicht des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG begründet und so die zuvor genannten waffenrechtlichen Folgen nach sich ziehen kann. Es sind durchaus vielzählige Fallkonstellationen denkbar, in denen sich ein Waffenbesitzer berechtigterweise weigern darf, der Waffenbehörde Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten und durch die nicht zugleich eine Verletzung von Mitwirkungspflichten begründet wird. Neben der in der Gesetzesbegründung angesprochenen Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen „zur Unzeit“, d.h. zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen (vgl. BT-Drs. 16/13423, S. 71 unter Verweis auf die Regelung des § 758 a ZPO), sind dies insbesondere Fallkonstellationen, in denen ein anerkennenswertes Interesse des Waffenbesitzers an der Verweigerung des Zutritts zu seiner Wohnung besteht. Dies könnte etwa der Fall sein bei einer laufenden Familienfeier in der Wohnung des Waffenbesitzers, dem dringlichen Wahrnehmen beruflicher oder privater Termine oder etwa der dringenden Versorgung von Kleinkindern oder Kranken in den von der Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Räumlichkeiten (vgl. Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 49 a; Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (20)). Bringt der Waffenbesitzer derartige Gründe nachvollziehbar gegenüber der Waffenbehörde vor, würde die Durchführung der Kontrolle eine unbillige Härte für den Waffenbesitzer bedeuten mit der Folge, dass er den Zutritt zu seiner Wohnung verweigern darf, ohne dass ihm hierdurch ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten vorgeworfen und zugleich negative Rechtsfolgen hieraus abgeleitet werden dürfen.
67 
bb) Selbst wenn jedoch keine den zuvor genannten Anforderungen entsprechende Fallkonstellation gegeben und damit eine Mitwirkungspflichtverletzung anzunehmen ist, zieht eine einmalige Zutrittsverweigerung nicht zwingend und unmittelbar die oben genannten negativen Rechtsfolgen nach sich, so dass auch aus diesem Grund nicht von einem gesetzlichen Zwang zur Einwilligung ausgegangen werden kann.
68 
Die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG mit der Folge eines Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG setzt einen wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes voraus. Eine einmalige Zutrittsverweigerung wird hierfür regelmäßig nicht genügen (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, ; Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (20)), schließlich ist in diesem Fall weder ein wiederholter Gesetzesverstoß gegeben noch wird ein einmaliger Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG genügen, um ihn als gröblichen Verstoß i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu qualifizieren (vgl. dazu Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 5 Rn. 61).
69 
Im Hinblick auf die Vermutungsregelung des § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG ist zu beachten, dass diese in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Dies hat zur Folge, dass die Vermutungswirkung keinesfalls zwingend und automatisch von Gesetzes wegen - etwa als gesetzliche Fiktion - eintritt, sondern vielmehr eine Ermessensentscheidung der Behörde erfordert, in die ergebnisoffen einzutreten ist und alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen hat. Da zudem der Betroffene nach § 45 Abs. 4 Satz 2 WaffG auf die Vermutungswirkung hinzuweisen ist, wird ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt, das Entstehen der Vermutung zu verhindern oder aber eine entstandene Vermutung durch seine Mitwirkung zu widerlegen (vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthardt, Waffenrecht, 9. Aufl., 2010, § 45 Rn. 14).
70 
Damit können im Ergebnis die beschriebenen Rechtfolgen allesamt nicht als gesetzlich zwingend vorgeschrieben angesehen werden. Es handelt sich bei den beschriebenen Rechtsfolgen vielmehr allein um die rechtlich möglichen Folgen im Fall einer Verweigerung des Zutritts gegenüber der Waffenbehörde, die unter bestimmten Umständen eintreten können, aber keinesfalls eintreten müssen und die stets eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordern. Da insgesamt eine Vielzahl von Sachverhaltskonstellationen verbleibt, in denen eine einmalige Zutrittsverweigerung rechtlich folgenlos bleibt, genügt allein die gesetzlich verankerte Möglichkeit des Eintritts der genannten Rechtsfolgen für sich betrachtet nicht, um eine ausdrücklich oder konkludent erklärte Einwilligung des jeweiligen Wohnungsinhabers in das Betreten seiner Wohnung als gesetzlich erzwungen anzusehen. In Anbetracht dieser Umstände kann weder von einem gesetzlichen noch von einem faktischen Zwang zur Einwilligung gesprochen werden, so dass auch unter Berücksichtigung der waffenrechtlichen Regelungen der § 5 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 45 Abs. 2, und Abs. 4 WaffG die Freiwilligkeit der Zutrittsgewährung nicht abgesprochen werden kann. Wird mithin der Behörde von Seiten des Waffenbesitzers - wie im vorliegenden Fall - freiwillig Zutritt in die Wohnung gewährt, so ist eine wirksame Einwilligung in das Betreten der Wohnung gegeben.
71 
In Anbetracht des Vorliegens einer wirksamen Einwilligung fällt die Vor-Ort-Kontrolle im vorliegenden Fall auch nicht - wie vom Kläger angeführt - in den Anwendungsbereich der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG. Die darin niedergelegten erhöhten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Zutritt zu Wohnräumen, der hiernach nur „zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ erfolgen darf, sind unerheblich, da diese vom Gesetzgeber nur für den Fall des Wohnungszutritts gegen den Willen des jeweiligen Inhabers vorgesehen sind. Nur in diesem Fall einer nicht vorliegenden Einwilligung des Wohnungsinhabers ist ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 13 GG gegeben, so dass es hierfür einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Ebenso geht folglich auch die Bezugnahme des Klägers auf die Anforderungen für ein Betreten von Wohnräumen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 WaffG a. E. fehl, da sich auch diese Regelung nur auf einen Zutritt zur Wohnung gegen den Willen des Waffenbesitzers bezieht und daher allein in Bezug zu § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG, nicht aber zu der vorliegend einschlägigen Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG steht.
72 
Im Ergebnis ist damit angesichts der grundsätzlich bestehenden Dispositionsbefugnis des Klägers hinsichtlich seines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung einem Eingriff in Art. 13 GG der Boden entzogen, schließlich hat eine wirksame Einwilligung in den Zutritt zur Wohnung zur Folge, dass eine Beeinträchtigung seines Grundrechts ausgeschlossen ist. Auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 7 GG kommt es demnach nicht an. Der Zutritt zur Wohnung des Klägers und die Durchführung der Kontrolle auf der Grundlage von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist folglich unter dem Blickwinkel des grundrechtlich garantierten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht zu beanstanden.
III.
73 
Es handelte sich im vorliegenden Fall darüber hinaus auch um eine ordnungsgemäß durchgeführte Kontrolle im Sinne der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG, die insbesondere nicht über den Umfang der rechtlich zulässigen Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde hinausging. Indem die Waffenbehörde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle neben der Kontrolle der Aufbewahrungsbehältnisse zugleich einen Abgleich der im Waffenschrank vorgefundenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen vornahm, wurde die der Waffenbehörde von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gesetzlich eingeräumte Kontrollbefugnis - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht überschritten. Vielmehr ist ein entsprechender Abgleich von der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG grundsätzlich gedeckt (vgl. i. E. ebenso VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, ; Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (19); Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 (995); Braun, VBlBW 2010, 373 (376); Mundinger, Kriminalistik 2010, 161 (162)).
74 
Der Wortlaut des Gesetzes sieht vor, dass die Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG „zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2“ erfolgt. Die Kontrollbefugnis der Behörde erstreckt sich mithin von Gesetzes wegen auf all jene Maßnahmen, die der Überprüfung dienen, ob der jeweilige Waffenbesitzer seinen Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG genügt.
75 
Die Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG fordern von Waffenbesitzern umfangreiche Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition. Dabei erschöpfen sich die Sicherungspflichten jedoch nicht allein darin, bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsbehältnisse zum Zwecke der Waffenaufbewahrung anzuschaffen. Sie sind vielmehr zudem darauf gerichtet, dass die dem Waffenbesitzer gehörenden Waffen auch tatsächlich entsprechend gesichert aufbewahrt werden. In diesem Sinn stellt die allgemeine waffenrechtliche Sicherungspflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG die grundsätzliche Verpflichtung auf, dass der Besitzer von Waffen dafür Sorge zu tragen hat, dass Waffen und Munition nicht missbräuchlich verwendet werden (vgl. dazu ausführlich Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 6 ff.; Steindorf/Heinrich/Papsthardt, Waffenrecht, 9. Aufl., 2010, § 36 Rn. 3 f.). Diese weitgehende und generelle Sicherungspflicht erstreckt sich dabei grundsätzlich auf alle Waffen eines Waffenbesitzers und ist darauf gerichtet, durch geeignete Vorkehrungen ein Abhandenkommen sowie eine unbefugte Benutzung durch Dritte sicherzustellen. Neben dieser allgemeinen Sicherungsverpflichtung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG finden sich in § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG spezifische Vorgaben zu den Aufbewahrungsmodalitäten für den gesetzlichen Ausnahmefall einer gemeinsamen Aufbewahrung von Waffen und Munition, die für diesen Fall die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition in genau bezeichneten Sicherheitsbehältnissen vorschreibt. Darüber hinaus sieht auch die Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG für den zentralen waffenrechtlichen Anwendungsbereich der erlaubnispflichtigen Schusswaffen sowie der verbotenen Waffen spezifische Aufbewahrungsverpflichtungen vor, indem sie ebenfalls eine Pflicht zur Aufbewahrung in gesetzlich genau vorgeschriebenen Behältnissen normiert. Von Gesetzes wegen wird mithin nicht nur die Verpflichtung zur Anschaffung der gesetzlich näher festgelegten Aufbewahrungsbehältnisse vorgeschrieben, sondern vielmehr zugleich die Verpflichtung begründet, die betreffenden Waffen auch tatsächlich in diesen Behältnissen aufzubewahren.
76 
Wenn § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nach seinem eindeutigen Gesetzeswortlaut Vor-Ort-Kontrollen „zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2“ gestattet, so setzt dies mithin zwangsläufig voraus, dass im Rahmen der Kontrolle nicht nur das Vorhandensein der Aufbewahrungsbehältnisse, die den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen genügen, überprüft wird, sondern dass zugleich auch kontrolliert wird, ob die Waffen - entsprechend der gesetzlichen Verpflichtungen - auch tatsächlich in den spezifischen Behältnissen gelagert werden. Da sich insbesondere die besonderen Aufbewahrungsverpflichtungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG uneingeschränkt auf alle erlaubnispflichtigen Schusswaffen beziehen, muss im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gerade auch sichergestellt werden, dass sich die Überprüfung tatsächlich auf alle erlaubnispflichtigen Schusswaffen bezieht. Dies setzt jedoch zwingend voraus, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wird, ob die aufgefundenen Waffen den in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen entsprechen. Hierbei handelt es sich um einen reinen Abgleichungsvorgang zwischen den vorhandenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen, mit dem letztlich eine Vollzähligkeitsüberprüfung vorgenommen wird (vgl. i. E. ebenso Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (19); Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 (995); Braun, VBlBW 2010, 373 (376); Mundinger, Kriminalistik 2010, 161 (162)). Erst dieser Abgleich auf Vollzähligkeit ermöglicht eine abschließende Kontrolle, ob tatsächlich hinsichtlich aller erlaubnispflichtiger Waffen die gesetzlich festgeschriebenen Aufbewahrungspflichten eingehalten werden. Er ist damit zwingender und untrennbarer Bestandteil einer den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG entsprechenden Vor-Ort-Kontrolle, schließlich kann nur auf diese Weise eine abschließende Beurteilung erfolgen, ob der jeweilige Waffenbesitzer seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG insgesamt Genüge getan hat. Durch die Vornahme eines entsprechenden Abgleichs im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle werden demnach die Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde nicht überschritten, sondern es wird vielmehr lediglich von dem gesetzlich vorgesehenen Kontrollumfang im Interesse einer effektiven und sachgerechten Kontrolle der Aufbewahrungspflichten vollumfänglich Gebrauch gemacht.
77 
Von dieser von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG umfassten Befugnis zum Waffenabgleich zu unterscheiden sind all jene Maßnahmen, die die Behörde im Fall einer festgestellten Divergenz zwischen vorhandenen und eingetragenen Waffen treffen kann. Die Befugnis des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erfasst insoweit ausschließlich den ergebnisoffenen Vorgang des Abgleichens als solchen; alle von der Behörde im Anschluss an den Abgleich zu treffenden Folgemaßnahmen, etwa im Fall des Nichtvorhandenseins einzelner eingetragener Schusswaffen oder aber des Auffindens zusätzlicher, nicht in den Waffenbesitzkarten vorgesehenen Waffen, bedürfen separater gesetzlicher Grundlagen. Da im Fall des Klägers die Kontrolle insgesamt beanstandungsfrei verlaufen ist, ist es zu derartigen Folgemaßnahmen seitens der Waffenbehörde nicht gekommen. Die Vor-Ort-Kontrolle beschränkte sich vielmehr ausschließlich auf die Kontrolle der vorhandenen Sicherheitsbehältnisse sowie den Abgleich der vorhandenen mit den auf den Waffenbesitzkarten des Klägers eingetragenen Waffen und war in diesem Umfang entsprechend der obigen Ausführungen vollumfänglich von der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gedeckt. Gerade der vom Kläger angegriffene Abgleich hat dazu geführt, dass die Einhaltung der klägerischen Pflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG sachgerecht und abschließend überprüft werden konnte.
78 
Darüber hinausgehende Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids des Beklagten vom 21.01.2010 sind weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sind sie für das Gericht ersichtlich.
79 
Auch die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 100 Euro, die gemäß § 24 Satz 2 LGebG von Gesetzes wegen vom Streitgegenstand erfasst wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gründe, die ihre Rechtmäßigkeit in Zweifel ziehen könnten, wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch für das Gericht nicht erkennbar.
80 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
81 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht ersichtlich. Eine Divergenz zur obergerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht vor und auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben.
82 
Beschluss vom 6. Dezember 2011
83 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf46,67 Euro festgesetzt.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Dez. 2011 - 5 K 4898/10

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Dez. 2011 - 5 K 4898/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Dez. 2011 - 5 K 4898/10 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2) (weggefallen) (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 84


(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 83


Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau


(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den B

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Dez. 2011 - 5 K 4898/10 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Dez. 2011 - 5 K 4898/10 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 04. Mai 2011 - 4 K 623/11

bei uns veröffentlicht am 04.05.2011

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 23,36 EUR festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - 8 C 51/09

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen inhaltsgleich an sämtliche Tankstellenbetreiber im Stadtgebiet gerichteten Bescheid der Beklagten, mit dem ihm Verkaufsbe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. März 2005 - 5 S 2421/03

bei uns veröffentlicht am 11.03.2005

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2003 - 9 K 1354/02 - insoweit geändert, als auch der Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. März 2001 aufgehoben worden ist. Insoweit wird die Klag

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2005 - 2 S 2488/03

bei uns veröffentlicht am 10.02.2005

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. September 2003 - 2 K 2217/02 - teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr der Gebührenbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 10. Dez

Referenzen

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Darüber hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.

(2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von

1.
Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder
2.
in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen
ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2003 - 9 K 1354/02 - insoweit geändert, als auch der Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. März 2001 aufgehoben worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und ihren außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6. Ferner trägt der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Gebührenforderung der Beklagten sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid einschließlich der darin festgesetzten Gebühr.
Der Kläger beabsichtigte, anlässlich des Landtagswahlkampfs in Baden-Württemberg am 16.03.2001 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr Informationsmaterial an interessierte Bürger in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße der Beklagten zu verteilen, um im Rahmen der politischen Gruppierung „D. D. I.“ für kleine Parteien zu werben. Die zu verteilenden Handzettel sollten auf einem seitlich an der Häuserwand stehenden Tisch (Pult) mit einer Fläche von 90 cm x 45 cm ausgelegt werden. Am 13.03.2001 beantragte er „wie soeben telefonisch besprochen“ für „D. D. I.“ die Genehmigung zur Aufstellung eines Informationsstands von ca. 1 m² Größe. Mit Bescheid vom 15.03.2001 erteilte die Beklagte dem Kläger die jederzeit widerrufliche Erlaubnis, am 16.03.2001 während der Ladenöffnungszeiten in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße zwischen Kaufhof und Westliche 23 einen Informationsstand mit der Größe von maximal 1 m x 2 m zu errichten, wobei Sicht und Zugang zur Lammstraße nicht verdeckt werden dürfen; für die Erlaubnis wurde eine Gebühr in Höhe von 55,-- DM (= 28,12 EUR) festgesetzt.
Mit Telefax vom 16.03.2001 legte der Kläger Widerspruch ein und forderte die Annullierung der Gebühr: Er werde von der Erlaubnis keinen Gebrauch machen. Es sei weder üblich noch zulässig, für einen Informationsstand im Rahmen demokratischer Wahlen eine Gebühr festzusetzen. Kleine demokratische Gruppierungen würden dadurch gehindert, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, was gegen Art. 5 und 8 GG verstoße.
Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 05.07.2001 zurück, wobei es zur Begründung ausführte: Mit der Errichtung eines Informationsstandes werde im öffentlichen Verkehrsraum ein Hindernis i. S. des § 32 Abs. 1 StVO bereitet, so dass eine Erlaubnis nach § 46 StVO erforderlich sei. Zugleich werde der Gemeingebrauch überschritten, so dass auch eine Sondernutzung vorliege, für die jedoch neben der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei. Die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung sei gebührenpflichtig. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 55,-- DM bewege sich im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens von 20,-- DM bis 600,-- DM. Sie entspreche dem Verwaltungsaufwand und sei verhältnismäßig. Eine Gebührenbefreiung für Parteien oder politische Gruppierungen gebe es nicht. Dass der Kläger aus Protest gegen die Gebührenerhebung von der Ausnahmegenehmigung keinen Gebrauch gemacht habe, könne der Behörde nicht angelastet werden. Diese habe ihn nicht an der Ausübung seiner Grundrechte gehindert. Da die behördliche Entscheidung auf seinen Antrag hin ergangen sei, falle die Gebühr an, auch wenn er von der Genehmigung keinen Gebrauch gemacht habe. Die Widerspruchsgebühr wurde auf 240,-- DM (= 122,71 EUR) festgesetzt.
Am 02.08.2001 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, mit der er zuletzt beantragt hat, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 einschließlich des Gebührenbescheids aufzuheben. Er hat geltend gemacht: Mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 1 GG könne bei Informationsständen und sonstigen Vorrichtungen eine Sondernutzung nur angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall der Straßenverkehr behindert werde. Eine solche Störung sei hier gänzlich unwahrscheinlich gewesen; er habe den Tisch seitlich an der Häuserwand aufstellen wollen, so dass insbesondere die Flächen der Rettungswege in der Fußgängerzone nicht beeinträchtigt worden wären. Die Praxis der Beklagten, bei Wahlen keine Sondernutzungsgebühr zu verlangen, dürfe nicht durch die Erhebung einer Verwaltungsgebühr umgangen werden. Außerdem würden kleinere politische Gruppierungen und Parteien in ihrer Betätigung beeinträchtigt, was gegen Art. 21 GG verstoße. Bei seiner telefonischen Anfrage habe ihn die Beklagte nicht auf die anfallende Gebühr hingewiesen. In den benachbarten Städten Karlsruhe, Ettlingen, Bruchsal und Bretten werde bei Landtagswahlen weder eine Sondernutzungsgebühr noch eine Verwaltungsgebühr erhoben. Jedenfalls müsse eine Gebührenfreiheit aus Gründen des öffentlichen Interesses bejaht werden. Die erhobene Verwaltungsgebühr sei auch zu hoch, da der Beklagten durch die Amtshandlung keine zusätzlichen Kosten entstanden seien. Für kleine Parteien und Gruppierungen bedeute die Gebührenerhebung eine unverhältnismäßig hohe Belastung, da sie im Gegensatz zu den etablierten Parteien nicht über Geld verfügten. Die Widerspruchsgebühr belaste ihn zusätzlich; auch sie sei unverhältnismäßig hoch. Zudem habe über den Widerspruch nicht die zuständige Kommunalabteilung beim Regierungspräsidium entschieden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgebracht: Das Aufstellen eines Informationsstands in der Fußgängerzone sei nicht mehr Gemeingebrauch und auch verkehrsrechtlich genehmigungspflichtig, weil dadurch der Verkehr gefährdet oder zumindest erschwert werden könnte; der Nachweis einer konkreten Gefährdung oder Erschwerung sei nicht erforderlich. Im Bereich der Fußgängerzone habe die Stadt dafür zu sorgen, dass die Rettungswegeflächen und die Zugangsmöglichkeit zur Lammstraße sowie die Schaufensterflächen der Ladengeschäft frei blieben. Außerdem müsse der in den Vormittagsstunden gestattete Andienungsverkehr beachtet werden. Es sei Sache der Behörde, die widerstreitenden Interessen abzuwägen und zu bestimmen, wo ein Informationsstand ohne vermeidbare Behinderungen aufgestellt werden könne. Die erhobene Gebühr sei angesichts des Umfangs der entstandenen Aufwendungen für die Bearbeitung und Ausfertigung der Genehmigung gerechtfertigt. Da der Verwaltungsaufwand mit Erteilung der Genehmigung entstanden sei, könne von der Erhebung der Gebühr nicht deshalb abgesehen werden, weil der Kläger die Genehmigung nicht ausgenutzt habe. Die Chancengleichheit sei gewahrt, weil auch von anderen politischen Gruppierungen und Parteien für eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung Gebühren erhoben würden.
Die wegen der Widerspruchsgebühr zunächst gegen das Land Baden-Württemberg (Beklagter zu 2) erhobene Klage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen und die Klage auch insoweit gegen die Beklagte gerichtet.
Mit Urteil vom 23.01.2003 hat das Verwaltungsgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Gebührenbescheid vom 15.03.2001 sei rechtswidrig. Zwar könne nach § 6a StVG i.V.m der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und Nr. 264 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr grundsätzlich für eine Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung eine Gebühr von 20,-- DM bis 600,-- DM erhoben werden. Mit dem Bescheid vom 15.03.2001 über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO für das Aufstellen eines Informationsstandes in der Fußgängerzone liege auch eine Amtshandlung vor. Diese sei jedoch nicht - wie erforderlich - rechtmäßig gewesen. Denn das Vorhaben des Klägers falle nicht unter das Verbot des § 32 Abs. 1 StVO, Hindernisse (Gegenstände) auf die Straße zu bringen. Es sei nämlich keine erhebliche Gefährdung des Fußgängerverkehrs im Sinn dieser Vorschrift, die kein Verletzungs-, sondern ein Gefährdungsdelikt sei, zu befürchten gewesen. Ein Informationstisch mit einer Fläche von ca. 1 m², der zudem mangels Verankerung leicht weg geräumt werden könne, sei angesichts der gerichtsbekannten Breite bzw. Weite der Fußgängerzone im umstrittenen Bereich nicht geeignet, den Fußgängerverkehr zu gefährden oder zu erschweren. Der Einwand der Beklagten, es müsse gewährleistet sein, dass die Rettungswege, die Zufahrt zur Lammstraße und die Schaufenster der Ladengeschäfte frei blieben, was eine abwägende behördliche Entscheidung gebiete, greife nicht durch. Denn auch wenn das Aufstellen des Tisches nicht unter den Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO falle, bleibe es doch eine erlaubnispflichtige Sondernutzung und sei kein - auch kommunikativer - Gemeingebrauch mehr. Entfalle die Notwendigkeit einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung, so bleibe es dennoch bei der Sondernutzungserlaubnispflicht. Für die Beklagte bestehe damit die Möglichkeit, die angesprochenen Belange anderer Verkehrsteilnehmer, die abwägend miteinander in Einklang zu bringen seien, in dem Verfahren auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen. Ob in diesem Fall für einen Informationstisch im Rahmen eines Wahlkampfs eine Sondernutzungsgebühr und/oder eine Verwaltungsgebühr erhoben werden könne bzw. müsse, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Für eine solche Amtshandlung sei die umstrittene Gebühr nicht festgesetzt worden. Eine Umdeutung komme insoweit nicht in Betracht.
Gegen das am 12.02.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 20.10.2003 - 5 S 710/03 -, zugestellt am 06.11.2003, entsprochen hat. Mit am 08.12.2003 (einem Montag) eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung begründet.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2003 - 9 K 1354/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Sie trägt vor: Die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung sei zu Recht auf die straßenverkehrsrechtliche Ermächtigungsgrundlage gestützt worden. Denn das Aufstellen des Informationsstandes sei ein Hindernis i. S. von § 32 Abs. 1 StVO gewesen, das geeignet gewesen sei, den Verkehr zu gefährden oder zu erschweren. Auf Grund der laufenden „heißen“ Wahlkampfphase habe ein erheblicher verkehrsrechtlicher Regelungsbedarf in der Fußgängerzone bestanden. Insbesondere sei sicherzustellen gewesen, dass die dort verlaufenden Rettungswege freigehalten würden. Darüber hinaus habe ein Abstimmungsbedarf mit einer Vielzahl von parallel gestellten Anträgen auf weitere Wahlkampfstände anderer politischer Parteien und Gruppierungen (u. a. Bündnis 90/Die Grünen, CDU, FDP und SPD) bestanden, denen ebenfalls Ausnahmegenehmigungen erteilt worden seien. Ferner gebe es für Gewerbetreibende und Anwohner ca. 80 bis 100 Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Fußgängerzone sowie für das Jahr 2001 ca. 130 Einzelausnahmegenehmigungen und für Handwerksbetriebe 2747 Blankoausnahmegenehmigungen, die je nach Bedarf ausgefüllt werden könnten und dann jeweils einen Tag gültig seien. Dies zeige, dass im streitgegenständlichen Bereich der Fußgängerzone auch außerhalb der Lieferzeiten in nicht unerheblichem Umfang noch Fahrzeugverkehr stattfinde. Daher bestehe für das Aufstellen von Informationsständen im Wahlkampf ein erheblicher verkehrlicher Regelungsbedarf. Im Einzelnen seien dabei die in Betracht kommenden Standorte zu benennen und sei durch Auflagen sicherzustellen gewesen, dass bei Kollisionen von Standortwünschen die definierten Rettungswege sowie ausreichend Raum für Fußgänger frei blieben. Gerade die Kumulation von Informationsständen in Wahlkampfzeiten bringe diese Erfordernisse mit sich. Dies gelte auch für kleinere Stände von etwa 1 m² Größe, die in Verbindung mit der Ansammlung Interessierter dazu führten, dass in Teilen der Fußgängerzone die Räume so eingeengt würden, dass nicht jeder gewünschte Standort geeignet und zulässig sei. Selbst wenn sich die Stadt bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 32 Abs. 1 StVO auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt haben sollte, änderte dies nichts daran, dass diese Entscheidung mit Fristablauf bestandskräftig geworden sei; Nichtigkeitsgründe lägen nicht vor. Damit könne die Rechtmäßigkeit der erteilten Ausnahmegenehmigung nicht mehr in Frage gestellt werden. Ein aus den Grundrechten abzuleitender Rechtsanspruch auf Befreiung von Verwaltungsgebühren bestehe auch dann nicht, wenn politischen Parteien Sondernutzungserlaubnisse im Zusammenhang mit Wahlkämpfen erteilt würden. Im Falle ihrer Rechtswidrigkeit sei die verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung in eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis umzudeuten. Die angefochtene Gebührenentscheidung wäre dann eine Verwaltungsgebühr nach § 16 Abs. 1 StrG i.V.m. § 8 KAG und der städtischen Verwaltungsgebührensatzung. Die Voraussetzungen des § 47 LVwVfG für eine Umdeutung lägen vor. In die umstrittene Verwaltungsgebühr seien keine fiskalischen Interessen der Stadt eingeflossen, sondern lediglich der im Genehmigungsverfahren angefallene Personal-, Material-, Raum- und Technikaufwand, ferner der Verwaltungsaufwand für die Ausarbeitung eines Gesamtkonzepts für die Zeit des Wahlkampfs (Übersichtsplan und Belegungsplan) und für die Sicherstellung der Kontrolle. Über Anträge für mehrere Standorte und mehrere Tage könne ohne großen zusätzlichen Zeitaufwand entschieden werden. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Widerspruchsbehörde folge daraus, dass die Gebührenerhebung nicht auf einer städtischen Satzung, sondern auf Bundesrecht beruhe und die Stadt auch insoweit die Aufgabe einer unteren Verwaltungsbehörde wahrgenommen habe. Die Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM schöpfe deutlich weniger als die Hälfte des nach Nr. 400 i.V.m. Nr. 264 des Gebührentarifs eröffneten Rahmens aus.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er erwidert: Die beabsichtigte Inanspruchnahme der Fußgängerzone habe allenfalls eine erlaubnispflichtige straßenrechtliche Sondernutzung dargestellt, für die nur bei tatsächlicher Ausübung eine Sondernutzungsgebühr hätte verlangt werden können. Dies könne die Beklagte nicht dadurch umgehen, dass sie eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung mit Gebühr erteile. Zudem wäre bei einer Sondernutzungsgebühr eine Befreiung nach § 8 oder eine Rückerstattung nach § 9 der einschlägigen Satzung der Beklagten in Betracht gekommen. Die erteilte verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung sei nicht in Bestandskraft erwachsen, da sie nichtig sei. Für das Aufstellen des Tisches mit einer Größe von ca. 1 m² habe es keiner verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedurft, da am konkreten Aufstellort weder der Pas-santenverkehr noch Rettungswege hätten beeinträchtigt werden können. Im Übrigen hätte der Stand innerhalb von Sekunden zusammengeklappt werden können. Die von der Beklagten angeführten Berufungsfälle hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für andere politische Gruppierungen und Parteien bezögen sich auf andere Aufstellorte. Die erhobene Gebühr diene nicht dem Ausgleich des verursachten Verwaltungsaufwands, der bereits durch anderweitige gemeindliche Einnahmen gedeckt sei, sondern allein der aufwandsunabhängigen Einnahmenerzielung. Auch das Äquivalenzprinzip sei verletzt; die Gebühr stehe in einem Missverhältnis zum Wert der erbrachten Gegenleistung, die sich auf eine Auskunft beschränke. Da er sein Vorhaben (wegen der Gebührenforderung) nicht realisiert, er also das gemeindliche Angebot nicht angenommen habe, könnten auch keine Kosten angefallen sein. Auf die Erhebung einer Gebühr habe ihn die Beklagte bei seiner Anfrage nicht hingewiesen. Anlässlich des Landtagswahlkampfs 2001 seien in den umliegenden Städten Karlsruhe, Ettlingen, Bruchsal und Bretten für das Aufstellen von Tischen weder Sondernutzungsgebühren noch Verwaltungsgebühren erhoben worden. Dadurch habe eine Selbstbindung aller Verwaltungen im Land bestanden. Dies gelte vor allem gegenüber kleineren Parteien und Gruppierungen, die bei ihrem Aufbau kein Geld hätten. Deren Recht auf Meinungsfreiheit erfasse auch die Werbung auf öffentlichem Straßengrund. An dessen Inanspruchnahme bestehe kein wirtschaftliches, sondern nur ein ideelles Interesse. Eine Umdeutung nach § 47 LVwVfG komme nicht in Betracht. In der der SPD erteilten Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001 sei eine Vielzahl von Aufstellorten für Informationsstände zugewiesen, aber - wie von ihm für das einmalige Aufstellen eines Informationsstandes - ebenfalls nur eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,-- DM verlangt worden. Mit einer solchen Gebührenpraxis würden er und andere kleine Parteien oder Gruppierungen massiv benachteiligt. Die Art der Erteilung der Ausnahmegenehmigung an die großen Parteien widerlege die Behauptung der Beklagten, in jedem Fall eine konkrete Prüfung des Rettungswegeplans durchgeführt zu haben. Die Mehrzahl der Kommunen habe im Landtagswahlkampf 2001 für Wahlwerbung weder Sondernutzungsgebühren noch Verwaltungsgebühren erhoben. An der Unzuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Erlass des Widerspruchsbescheids, dessen Gebühr ebenfalls unverhältnismäßig hoch sei, werde festgehalten.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die nach Zulassung durch Senatsbeschluss vom 20.10.2003 - 5 S 710/03 - statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte deren Gebührenbescheid vom 15.03.2001 mangels Rechtsverletzung des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht aufheben dürfen (I.). Demgegenüber ist die Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 - einschließlich der darin festgesetzten Widerspruchsgebühr - im Ergebnis zu Recht erfolgt (II.).
18 
I. Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001
19 
ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG. Danach werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. Gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 StVG wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Nach § 1 Abs. 1 der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865, berichtigt S. 1298) in der - hier maßgeblichen - Fassung vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1090) werden für Amtshandlungen u. a. i. S. des § 6a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben (Satz 1); die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - (Satz 2). Nach Nr. 264 des Gebührentarifs beträgt die Gebühr für eine „Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“ 20,-- DM bis 600,-- DM (nunmehr 10,20 EUR bis 767,-- EUR). Ergänzt werden diese materiellen Gebührenvorschriften durch das Verwaltungskostengesetz (VwKostG), das allgemeine und formale kostenrechtliche Fragen regelt. Für den Vollzug von Bundesgesetzen - wie hier des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung - kann der Bund auch die Erhebung von Verwaltungskosten regeln. Macht der Bund insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, sind die Länder am Erlass eigener Gebührenregelungen gehindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 5.99 - NVwZ-RR 2000, 533). Bundesrecht verdrängt insoweit Landesrecht. Eine bundesrechtliche Gebührenregelung in diesem Sinne ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG gilt dieses Gesetz für Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, wenn sie Bundesrecht ausführen. Während die Regelungen im 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes (§§ 2 bis 7) sich an den Verordnungsgeber richten, haben die Vorschriften des 3. Abschnitts (§§ 8 bis 22) unmittelbare Geltung.
20 
Auf die genannten Regelungen gestützt hat die Beklagte für die dem Kläger antragsgemäß mit Bescheid vom 15.03.2001 erteilte Erlaubnis (Ausnahmegenehmigung), am 16.03.2001 in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße zwischen Kaufhof und Westliche 23 während der Ladenöffnungszeiten einen Informationsstand in der Größe von maximal 1 m x 2 m zu errichten, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,-- DM festgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden.
21 
Es liegt eine Amtshandlung im Sinne der genannten gebührenrechtlichen Regelungen vor, da dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 15.03.2001 gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 32 Abs. 1 StVO erteilt wurde, Hindernisse auf die Straße zu bringen; damit sind Gegenstände gemeint, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 08.02.1991 - 10 S 2674/90 - (VBlBW 1991, 303) hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass eine Verwaltungsgebühr nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nur für rechtmäßiges Verwaltungshandeln erhoben werden könne, dass die hier zugrunde liegende Ausnahmegenehmigung vom 15.03.2001, die sich durch Zeitablauf erledigt habe, jedoch rechtswidrig gewesen sei, weil mit der Errichtung des Informationsstandes an der vorgesehenen Stelle in der Fußgängerzone der Beklagten der Gefährdungstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO nicht erfüllt sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
22 
Eine „Akzessorietät“ zwischen der Amtshandlung (Sachentscheidung) und der ihr gegenüber eigenständigen Festsetzung einer Verwaltungsgebühr ist materiell-rechtlich nur insoweit gegeben, als Voraussetzung für eine Gebührenfestsetzung die Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, die wirksam ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2004 - 2 S 340/04 - VBlBW 2004, 352). Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 15.03.2001 dem Kläger die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO erteilt. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger ihr nur das Gewicht einer Auskunft beimessen will und von ihr - wegen der Höhe der festgesetzten und von ihm als unzulässig empfundenen Gebühr - keinen Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist ferner, dass der Kläger den Antrag auf „Aufstellung eines Informationsstands“ erst nach vorheriger telefonischer Anfrage bei der Beklagten („wie soeben besprochen“) gestellt hat und dabei nicht auf eine Gebührenpflicht hingewiesen wurde. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Kläger die Ausnahmegenehmigung antragsgemäß erhalten hat und damit eine - von ihm veranlasste - Amtshandlung vorliegt. Gründe für deren Nichtigkeit sind nicht ersichtlich.
23 
Selbst wenn man als Voraussetzung für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung verlangen wollte, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Insoweit stünde einer Überprüfung allerdings nicht schon die - eine Bindungs- bzw. Legalisierungswirkung auslösende - Bestandskraft der in Rede stehenden Amtshandlung entgegen. Auch wenn man insoweit die Möglichkeit einer (isolierten) Anfechtung unter dem Aspekt für zulässig hielte, dass die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung konkludent auch die vorgelagerte Feststellung ihrer Erforderlichkeit mit Blick auf den Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO enthalten habe, hätte sich die Ausnahmegenehmigung mit Ablauf des 16.03.2001 - nur für diesen Tag hat die Beklagte das Aufstellen des Informationsstandes erlaubt - und damit vor Eintritt der Bestandskraft erledigt, so dass eine Aufhebung dieser Amtshandlung - womit das „Substrat“ für die festgesetzte Verwaltungsgebühr entfallen wäre - nicht mehr in Betracht gekommen ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung stellt sich nur (und erstmals) im Zusammenhang der beanstandeten Verwaltungsgebühr, so dass der Kläger Einwendungen gegen die erteilte Ausnahmegenehmigung mit Blick auf den zugrunde liegenden Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO erstmals im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die für die (erledigte) Amtshandlung festgesetzte Verwaltungsgebühr erheben kann (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - ESVGH 36, 217).
24 
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unterfiel die vom Kläger geplante Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten der Vorschrift des § 32 Abs. 1 StVO, wonach es verboten ist, Gegen-stände auf die Straße zu bringen (oder dort liegen zu lassen), wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, so dass der Kläger einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO bedurfte. Diese straßenverkehrsrechtliche Regelung kommt vorliegend - im Verhältnis zum Straßenrecht - zum Zuge.
25 
Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbständige Rechtsmaterien (vgl. BVerfGE 40, 371 und 67, 299) mit unterschiedlichen Regelungszwecken. Mit dem Straßenverkehrsrecht, das nach Art. 74 Nr. 22 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ist, soll die Teilnahme am Straßenverkehr, vor allem aber dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden. Es dient als „sachlich begrenztes Ordnungsrecht“ der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen. Aufgabe des zur originären Gesetzgebungskompetenz der Länder gehörenden Straßen- und Wegerechts ist es hingegen, die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen und ihre Bereitstellung für den Verkehr durch Widmung zu regeln. Das Straßenrecht befasst sich daher vor allem mit der Entstehung, der Ein- und Umstufung öffentlicher Straßen und der Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung. Beide Rechtsmaterien stehen allerdings in einem sachlichen Zusammenhang. Zum einen setzt das Straßenverkehrsrecht, insbesondere durch das Erfordernis der straßenrechtlichen Widmung, das Straßenrecht voraus (sogenannter Vorbehalt des Straßenrechts). Zum anderen wird der durch die Widmung eröffnete Gemeingebrauch wesentlich vom Straßenverkehrsrecht „mitbestimmt“. Dem wird in § 13 Abs. 1 StrG ausdrücklich dadurch Rechnung getragen, dass der Gemeingebrauch „im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften“ eröffnet wird. Hieraus folgt, dass ein Verkehrsvorgang, der im Rahmen der Verkehrsvorschriften liegt, sich gleichzeitig innerhalb des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs bewegt (sogenannter Vorrang des Straßenverkehrsrechts). Der Bund hat von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht insbesondere im Straßenverkehrsgesetz und zu dessen Ausführung u. a. in der Straßenverkehrsordnung weitgehend abschließend Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 32, 319). Das gilt auch in Bezug auf das in § 32 Abs. 1 StVO enthaltene Verbot, für das - der Zielrichtung des Straßenverkehrsrechts entsprechend - tatbestandliche Voraussetzung ist, dass durch die umschriebene Handlung des Einbringens von Gegenständen „der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann“. Die Abgrenzung der beiden Rechtsgebiete ist also danach vorzunehmen, ob es (im Schwerpunkt) um die Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr geht oder ob einer Überschreitung des Gemeingebrauchs (Sondernutzung) begegnet werden soll.
26 
Bei der vom Kläger im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2001 geplanten Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten war - im Verbund mit einer Vielzahl anderer gleichartiger Vorhaben - primär der verkehrsrechtliche Aspekt berührt, so dass das Straßenverkehrsrecht als Regelungsmaterie eingreift, das zur Legalisierung der in Rede stehenden Nutzung der Verkehrsfläche die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vorsieht, und nicht das Straßenrecht mit dem Legalisierungsmittel der Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 StrG. Verstärkt wird diese verkehrsrechtliche Sicht durch die damit zusammenhängende Genehmigung, zum Zwecke des Auf- und Abbaus des Informationsstands mit einem Fahrzeug in die Fußgängerzone einfahren und dort halten zu dürfen, um das Fahrzeug zu beladen und zu entladen. Zum (Rang-)Verhältnis der beiden Gestattungsmöglichkeiten bestimmt § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass es keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist (Satz 1); vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören (Satz 2); die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Genehmigung aufzuerlegen, soweit Träger der Straßenbaulast eine Gemeinde oder ein Landkreis ist (Satz 3). Auf diese Weise werden die spezifisch straßenrechtlichen Aspekte in die verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung, die im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger allein ergeht, eingebracht.
27 
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 StVO, bei dem es sich - wie bereits erwähnt - um ein Gefährdungs-, nicht um ein Verletzungsdelikt handelt, sind gegeben. Das Verwaltungsgericht geht insoweit zu Recht davon aus, dass der Tatbestand dieser Vorschrift schon erfüllt ist, wenn der Verkehr durch den eingebrachten Gegenstand nicht unerheblich gefährdet oder erschwert werden kann (vgl. auch Senatsbeschl. v. 14.10.1996 - 5 S 1775/96 - NVwZ-RR 1997, 679 = VBlBW 1997, 1029). Eine Gefährdung muss möglich und darf nicht ganz unwahrscheinlich sein. Als möglicherweise betroffener Verkehr i. S. des § 32 Abs. 1 StVO kommt hier (nur) der - allein widmungsgemäße - Fußgängerverkehr in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße der Beklagten in Betracht. Zu fragen ist, ob der hier eröffnete Fußgängerverkehr durch die Aufstellung eines Informationsstandes mit einer Größe von ca. 1 m² (so der maßgebliche Antrag des Klägers vom 13.03.2001) am vorgesehenen Standort (vor der Westecke des „Kaufhofs“) gefährdet oder erschwert werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die (gerichtsbekannte) Breite/Weite der Fußgängerzone im Bereich Westliche Karl-Friedrich-Straße sowie im Hinblick auf die Größe des Tisches (1 m²), der zudem nicht fest verankert sei und deshalb leicht weggeräumt werden könne, verneint, wobei es angenommen hat, dass auf dem Tisch nur die zu verteilenden Flugblätter abgelegt werden sollten. Demgegenüber verweist die Beklagte jedoch zu Recht auf den gerade während der „heißen“ Wahlkampfphase - Wahltermin war der 25.03.2001 - erheblichen Regelungsbedarf für das Aufstellen von Informationsständen in der Fußgängerzone. Es war sicherzustellen, dass die dort verlaufenden Rettungswege freigehalten werden. Zudem war eine Abstimmung erforderlich mit einer Vielzahl von Anträgen anderer politischer Parteien und Gruppierungen auf weitere Wahlkampf- bzw. Informationsstände; so sind im betreffenden Zeitraum Ausnahmegenehmigungen auch für die sogenannten etablierten Parteien erteilt worden; hierzu hat die Beklagte beispielhaft die der SPD erteilte Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001 vorgelegt. Dabei waren im Einzelnen die Standorte zu benennen und es war sicherzustellen, dass bei Kollisionen von Standortwünschen die definierten Rettungswege sowie ausreichend Raum für die Fußgänger frei geblieben sind. Insoweit können auch kleinere Stände mit einer Größe von lediglich ca. 1 m² - wie der vom Kläger zur Aufstellung vorgesehene - in Verbindung mit weiteren Wahlkampfständen und den um diese Stände sich versammelnden Personen dazu beitragen, dass in Teilbereichen der Fußgängerzone die Räume so eingeengt werden, dass nicht jeder gewünschte Standort als verkehrlich „verträglich“ zugelassen werden kann. So heißt es in der der SPD erteilten Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001, dass bei der Aufstellung von Informationsständen auf Gehwegen eine Durchgangsbreite von mindestens 1,50 m freizuhalten ist. Ferner ist in der Fußgängerzone auch Kfz-Verkehr zugelassen, einmal der Lieferverkehr bis 10.30 Uhr, zum anderen Verkehr auf Grund zahlreicher Ausnahmegenehmigungen für Handwerker, Anlieger und Personenbeförderungsunternehmen. Somit können Fußgänger je nach Verkehrsaufkommen durchaus gezwungen sein, Randbereiche der Fußgängerzone - wie etwa Schaufensterbereiche - zu nutzen. Jedenfalls in einer solchen Situation, in der während eines bestimmten Zeitraums („heiße“ Wahlkampfphase) in einer Fußgängerzone, die ihrerseits schon mit anderweitigem, ausnahmsweise zugelassenen Fahrzeugverkehr belastet ist, eine Vielzahl von Informationsständen aufgestellt werden soll, kann zur Frage einer Gefährdung des (Fußgänger-)Verkehrs nicht nur auf den einzelnen Informationsstand und dessen Größe im Verhältnis zur Breite der Fußgängerzone abgestellt werden. Vielmehr führt die Vielzahl der geplanten Informationsstände zu einem Gefährdungspotential i. S. des § 32 Abs. 1 StVO, das seinerseits einen Regelungsbedarf durch koordinierte Ausnahmegenehmigungen auslöst.
28 
Die Erhebung der umstrittenen Verwaltungsgebühr ist ferner nicht schon deshalb grundsätzlich unzulässig, weil - wie der Kläger (insbesondere schon mit dem Widerspruch) geltend macht - das Aufstellen des Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten im Rahmen (der „heißen“ Phase) des Landtagswahlkampfes 2001 vorgesehen gewesen sei und durch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr gerade kleinere demokratische Gruppierungen unter Verstoß gegen Art. 5 und 8 GG gehindert würden, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Insoweit ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.06.1978 - 7 C 5.78 - BVerwGE 56, 63 = NJW 1978, 1933), dass die Erhebung von Sondernutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren für das Aufstellen eines Informationsstandes oder für das Anbringen von Plakatträgern im innerstädtischen Gehwegraum von Bundesstraßen und Gemeindestraßen zum Zwecke parteipolitischer Werbung nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Art. 5, 8 und 21 GG verstößt.
29 
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass er in zahlreichen anderen Städten, in denen er im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2001 ebenfalls einen Informationsstand aufgestellt habe, nicht zu einer Verwaltungsgebühr für die jeweilige behördliche Gestattung herangezogen worden sei. Diese „Gebührenpraxis“ anderer Hoheitsträger entfaltet keine Bindungswirkung für die Beklagte, die den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur innerhalb ihres eigenen Verwaltungshandelns beachten muss. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner der Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihn bei seiner Anfrage nicht auf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für eine Ausnahmegenehmigung hingewiesen.
30 
Der Kläger ist Kostenschuldner i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt, § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, da er die auf §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO gestützte Ausnahmegenehmigung durch seinen Antrag vom 13.03.2001 veranlasst hat. Er (bzw. „D. D. I.“) gehört auch nicht zu den Personen und Institutionen, für die gemäß § 5 Abs. 1 GebOSt, § 8 Abs. 1 VwKostG persönliche Gebührenfreiheit besteht.
31 
Auch die Höhe der festgesetzten Verwaltungsgebühr unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
32 
Für eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO sieht Nr. 264 GebTSt - in der damals gültigen Fassung - einen Gebührenrahmen von 20,-- DM bis 600,-- DM vor. Nach § 9 VwKostG sind, wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen - erstens - der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und - zweitens - die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Bemessungskriterien sind danach das Kostenüberdeckungsverbot und das Äquivalenzprinzip. Letzteres verlangt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der Amtshandlung für deren Empfänger bestehen muss; insoweit genügt, dass die Gebühr an dem typischen Nutzen, den die Amtshandlung erbringt, ausgerichtet ist. Demgegenüber ist es nach dem Kostenüberdeckungsverbot nicht gestattet, Verwaltungsgebühren zur Erzielung von Überschüssen zu erheben; ein Verstoß hiergegen liegt allerdings erst dann vor, wenn die Gesamtheit der Gebühren für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigt (vgl. Schlabach, Verwaltungskostenrecht, RdNrn. 2 ff. zu § 9 VwKostG sowie RdNr. 6 ff. § 3 VwKostG, jeweils m.w.N.). Beim Ansatz einer Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens steht der Behörde für die Festlegung der konkreten Höhe ein Ermessensspielraum zu (zur vergleichbaren Regelung des § 8 LGebG vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - 14 S 2616/90 - KStZ 1991, 110 sowie Schlabach, a.a.O., RdNr. 9 zu § 8 LGebG m.w.N.). Die Beklagte hat plausibel darauf hingewiesen und in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert, dass in die Gebühr (nur) eingeflossen seien der Personal-, Material-, Raum- und Technikaufwand für die Erstellung und Ausfertigung des Bescheids, ferner der Aufwand für die Ausarbeitung eines Gesamtkonzepts für die Aufstellung von Informationsständen während des Landtagswahlkampfes, bestehend aus einem Übersichtsplan für die in Betracht kommenden Standortalternativen und einem (Tages-)Belegungsplan, wobei die Erkenntnisse und Ergebnisse aus vergangenen Wahlkämpfen Eingang gefunden hätten, sowie der Aufwand für die Sicherstellung der Kontrolle durch den gemeindlichen Vollzugsdienst, der durch den zuständigen Vorgesetzten in seine Aufgabe der Überwachung anhand des Konzepts und der erteilten Genehmigung eingewiesen werde; die Kontrolle vor Ort selbst hat die Beklagte dagegen nicht in die Kalkulation des Verwaltungsaufwands einbezogen. Mit Blick auf das Kostenüberdeckungsverbot wendet der Kläger nur pauschal und damit in unbeachtlicher Weise ein, dass die Gebühr nicht dem Ausgleich des verursachten Verwaltungsaufwands, der bereits durch anderweitige gemeindliche Einnahmen gedeckt sei, sondern allein der aufwandsunabhängigen Einnahmenerzielung gedient habe. Mit einer Höhe von 55,-- DM bewegt sich die umstrittene Verwaltungsgebühr, welche der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als „Sockelbetrag“ bezeichnet hat, im untersten Bereich des eröffneten Gebührenrahmens. Den (ideellen) Wert bzw. Nutzen der Ausnahmegenehmigung für den Kläger hat die Beklagte dagegen - wie auch in den anderen Fällen - nicht in die Bemessung der Gebühr einbezogen. Unabhängig davon sieht der Kläger einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gleichwohl darin, dass die erteilte Ausnahmegenehmigung für ihn nur den Wert einer Auskunft gehabt und er sie auch gar nicht in Anspruch genommen habe; beide Einwände sind im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
33 
Die Beklagte hat mit der umstrittenen Gebührenforderung auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat. Dieser verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich und ohne sachlichen Grund ungleich sowie wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.03.1995 - 2 S 1595/93 - NVwZ 1995, 1029). In diesem Zusammenhang wendet der Kläger ein, dass die Beklagte für die ihm erteilte Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen eines einzigen Informationsstandes mit einer Größe von 1 m² an einem einzigen Tag (nur am 16.03.2001) mit 55,-- DM die gleiche Verwaltungsgebühr verlangt habe wie - beispielsweise - von der SPD, der mit Bescheid vom 31.01.2001 ohne Beschränkung auf einen einzigen Tag die Ausnahmegenehmigung zur Errichtung von Informationsständen mit einer Größe von maximal 2 m x 2 m an insgesamt 13 Standorten (davon 8 in der Fußgängerzone) erteilt worden sei. Hierzu hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass sich auf der Grundlage des erstellten Gesamtkonzepts (Übersichtsplan und Belegungsplan) der Zeitaufwand für die Bearbeitung eines Antrags zur Aufstellung von Informationsständen an verschiedenen Standorten und an mehreren Tagen nur geringfügig und damit in vernachlässigbarer Weise erhöhe. Der Verwaltungsaufwand fiel - wie bereits dargelegt - primär für die Ausarbeitung des Konzepts, für die Erstellung und Ausfertigung des Bescheids sowie für das Verfahren zur Sicherstellung der Kontrolle durch den gemeindlichen Vollzugsdienst an. Der Aufwand für die Kontrolle vor Ort, der bei mehreren Standorten und/oder an mehreren Tagen in entsprechend erhöhtem Umfang anfällt, wurde nicht einbezogen. Auch vom Kläger wäre nur der „Sockelbetrag“ in Höhe von 55,-- DM erhoben worden, wenn er - für die von ihm vertretene Gruppierung - die Genehmigung zum Aufstellen von Informationsständen an verschiedenen Standorten und/oder an mehreren Tagen beantragt hätte. Dass ihn die Entrichtung der (einheitlich) festgesetzten, am Verwaltungsaufwand orientierten Gebühr härter treffe als eine größere Gruppierung oder eine etablierte Partei, kann der Kläger gegen die Gebührenforderung nicht einwenden.
34 
II. Den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001, einschließlich der festgesetzten Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn das Regierungspräsidium war zur Entscheidung über den Widerspruch nicht zuständig.
35 
1. Der Kläger hat im Verfahren gegen die Beklagte (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die den angefochtenen Gebührenbescheid vom 15.03.2001 erlassen hat, neben diesem Ausgangsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zulässigerweise auch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 zum selbständigen Anfechtungsgegenstand gemacht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. 25.08.1982 - 8 C 50.80 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 18 sowie Senatsurt. v. 17.08.1995 - 5 S 71/95 - NVwZ-RR 1996, 61 = DVBl. 1996, 65). Der Kläger hat eigenständig - wenn auch Anfangs mit unzutreffenden Erwägungen - die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums zur Entscheidung über den von ihm gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001 eingelegten Widerspruch und damit die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (§ 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO) gerügt und sich vor allem gesondert auch gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM zur Wehr gesetzt (zu diesem Aspekt vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 - KStZ 1991, 110 sowie Beschluss vom 28.01.1991 - 2 S 2384/90 - VBlBW 1991, 344).
36 
2. Das Regierungspräsidium Karlsruhe war zur Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid der Beklagen vom 15.03.2001 nicht zuständig.
37 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entscheidet über den Widerspruch die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt ist. Allerdings entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Selbstverwaltungsbehörde, vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung. Die Beklagte hält die erstgenannte Regelung für einschlägig, da sie bei der Erteilung der verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO als - Bundesrecht ausführende - untere Verwaltungsbehörde gehandelt habe (§ 44 Abs. 1 StVO, § 13 Abs. 1 Nr. 2 LVG), was auch die Erhebung der Verwaltungsgebühr erfasse, die (demnach) nicht auf einer kommunalen Satzung beruhe; eine - wie erforderlich - einheitliche Gebührenerhebungspraxis sei auch nur gewährleistet, wenn insoweit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Möglichkeit der Überprüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eröffnet sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr handelt es sich (auch) bei der Gebührenerhebung für eine Amtshandlung, welche die Beklagte (Stadtkreis) - wie vorliegend - als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen hat, um eine Selbstverwaltungsangelegenheit i. S. des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO (so auch Hess. VGH, Urt. v. 15.12.1966 - OS V 50/66 - ESVGH 17, 235 sowie Dolde, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 14 zu § 73, Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 2 zu § 73 u. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 10. Aufl., § 37 RdNr. 14).
38 
Ausgangspunkt für diese rechtliche Einordnung ist die Eigenständigkeit der Gebührenfestsetzung gegenüber der zugrunde liegenden Amtshandlung, vorbehaltlich der unter I. erörterten „Akzessorietät“ zur Sachentscheidung im Hinblick auf deren Wirksamkeit (bzw. Rechtmäßigkeit). Im vorliegenden Zusammenhang kommt es darauf an, ob das materielle Recht zugunsten der Beklagten einen eingriffsgeschützten Anspruch auf die erhobene Verwaltungsgebühr begründet. Das ist nach Auffassung des Senats der Fall. Der Anspruch der Beklagten auf die nach den genannten gebührenrechtlichen Tatbeständen erhobene Verwaltungsgebühr folgt aus § 3 Abs. 1 GebOSt, § 12 VwKostG, wonach Kostengläubiger der Rechtsträger ist, dessen Stelle (Behörde) die kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Das ist hier die Beklagte als Gemeinde (Stadtkreis), für deren Verwaltungstätigkeit die umstrittene Gebühr erhoben worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG). Wie bereits dargelegt, wird damit der Verwaltungsaufwand abgedeckt, welcher der Beklagten in personeller und sachlicher Hinsicht aus Anlass der vom Kläger beantragten Amtshandlung entstanden ist. Auch soweit die Beklagte dabei die Funktion einer unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrgenommen hat, obliegt es allein ihrer Personal- und Organisationshoheit, die dafür notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen. Bei den Verwaltungsgebühren handelt es sich auch um eine wesentliche Einnahmequelle der Beklagten für ihren kommunalen Haushalt. Dass ihr (auch) die Einnahmen zufließen, die aus der Gebührenerhebung für Amtshandlungen im staatlichen (übertragenen) Verwaltungsbereich resultieren, hat die Beklagte selbst eingeräumt (vgl. Schrifts. v. 15.02.2005). Die etwaige Herabsetzung oder vollständige Aufhebung einer Gebührenforderung bedeutete für die Beklagte einen unmittelbaren Einnahmeausfall und berührt damit unmittelbar ihre Finanzhoheit (Abgabenhoheit) als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.01.2001 - 8 B 258.00 - NVwZ-RR 2001, 326 = DVBl. 2001, 918). Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung selbst auf den in § 78 GemO verankerten Grundsatz der Einnahmebeschaffung hingewiesen, wozu nach Abs. 1 der Regelung auch die Erhebung von Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften gehört. Dass Rechtsgrundlage für die vorliegend festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht das Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Gebührensatzung der Beklagten, sondern die genannte bundesrechtliche Regelung ist, steht der vorgenommenen Zuordnung der Gebühr zum Selbstverwaltungsbereich der Beklagten nicht entgegen. Die - verfahrensrechtlich unbefriedigende - Konsequenz einer Aufsplitterung der Zuständigkeit für den Widerspruch gegen die Amtshandlung einerseits und gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr andererseits ist als Folge der materiellen Rechtslage hinzunehmen, kann jedoch verwaltungstechnisch gemildert bzw. bewältigt werden durch ein Zuwarten der Selbstverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenforderung, bis die nächsthöhere Behörde über den Widerspruch gegen die zugrunde liegende Amtshandlung entschieden hat (vgl. auch Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., RdNr. 14).
39 
Das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) steht der dargestellten Sichtweise des Senats nicht entgegen. § 4 Abs. 3 LGebG - i. d. F. von Art. 1 des Neuregelungsgesetzes - bestimmt, dass die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festsetzen; die Landratsämter treffen die Festsetzungen durch Rechtsverordnung, die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung (S. 1); für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt für die Landratsämter dieses Gesetz, für die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden das Kommunalabgabengesetz (S. 3). Nach der Begründung (LT-Drucks. 13/3477 S. 24) setzen die sachnäheren Behörden wie Landratsämter, Stadtkreise, Große Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden erstmals - in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit - die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze sowie Gebührenerleichterungen fest (obligatorische dezentrale Gebührenfestsetzung). Das Gesetz gilt jedoch nicht für die Erhebung und Festsetzung von Gebühren, die - wie vorliegend - bundesgesetzlich geregelt sind (vgl. LT-Drucks. a.a.O. S. 37). Begründet wird die obligatorische dezentrale Festsetzung der Gebührentatbestände wie auch der Höhe mit dem Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung durch Aufgabenverlagerung sowie mit der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Gebührenrechts angemessen Rechnung zu tragen; Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften bemessen die Höhe der Gebühr aus Vereinfachungsgründen nach dem Kommunalabgabengesetz, sie wenden damit nur noch ein Gebührenrecht an; dass danach zur Umsetzung der Dezentralisierung der Gebührenfestsetzung zusätzliche - in der Regel auf ihren kommunalen Wirkungskreis begrenzte - Regelungen erforderlich sind, wird in Kauf genommen; mit der Aufgabenverlagerung wird - neben der Stärkung der Kommunen - auch eine Verwaltungsvereinfachung angestrebt, da künftig die sachnähere Behörde die Gebühren selbst festsetzen kann (vgl. LT-Drucks. a.a.O. S. 28 f. u. S. 43). Dass mit der Einführung der obligatorischen dezentralen Gebührenfestsetzung erstmals auch eine materielle Neuzuweisung dieser Verwaltungsgebühren zum kommunalen Selbstverwaltungsbereich bewirkt worden wäre, lässt sich der Neuregelung nicht entnehmen.
40 
Mangels Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids selbst war das Regierungspräsidium Karlsruhe auch nicht zuständig für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr (Widerspruchsgebühr) in Höhe von 240,-- DM als einer eigenständigen, den Kläger belastenden Gebührenforderung.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
17 
Die nach Zulassung durch Senatsbeschluss vom 20.10.2003 - 5 S 710/03 - statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte deren Gebührenbescheid vom 15.03.2001 mangels Rechtsverletzung des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht aufheben dürfen (I.). Demgegenüber ist die Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 - einschließlich der darin festgesetzten Widerspruchsgebühr - im Ergebnis zu Recht erfolgt (II.).
18 
I. Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001
19 
ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG. Danach werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. Gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 StVG wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Nach § 1 Abs. 1 der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865, berichtigt S. 1298) in der - hier maßgeblichen - Fassung vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1090) werden für Amtshandlungen u. a. i. S. des § 6a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben (Satz 1); die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - (Satz 2). Nach Nr. 264 des Gebührentarifs beträgt die Gebühr für eine „Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“ 20,-- DM bis 600,-- DM (nunmehr 10,20 EUR bis 767,-- EUR). Ergänzt werden diese materiellen Gebührenvorschriften durch das Verwaltungskostengesetz (VwKostG), das allgemeine und formale kostenrechtliche Fragen regelt. Für den Vollzug von Bundesgesetzen - wie hier des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung - kann der Bund auch die Erhebung von Verwaltungskosten regeln. Macht der Bund insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, sind die Länder am Erlass eigener Gebührenregelungen gehindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 5.99 - NVwZ-RR 2000, 533). Bundesrecht verdrängt insoweit Landesrecht. Eine bundesrechtliche Gebührenregelung in diesem Sinne ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG gilt dieses Gesetz für Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, wenn sie Bundesrecht ausführen. Während die Regelungen im 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes (§§ 2 bis 7) sich an den Verordnungsgeber richten, haben die Vorschriften des 3. Abschnitts (§§ 8 bis 22) unmittelbare Geltung.
20 
Auf die genannten Regelungen gestützt hat die Beklagte für die dem Kläger antragsgemäß mit Bescheid vom 15.03.2001 erteilte Erlaubnis (Ausnahmegenehmigung), am 16.03.2001 in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße zwischen Kaufhof und Westliche 23 während der Ladenöffnungszeiten einen Informationsstand in der Größe von maximal 1 m x 2 m zu errichten, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,-- DM festgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden.
21 
Es liegt eine Amtshandlung im Sinne der genannten gebührenrechtlichen Regelungen vor, da dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 15.03.2001 gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 32 Abs. 1 StVO erteilt wurde, Hindernisse auf die Straße zu bringen; damit sind Gegenstände gemeint, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 08.02.1991 - 10 S 2674/90 - (VBlBW 1991, 303) hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass eine Verwaltungsgebühr nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nur für rechtmäßiges Verwaltungshandeln erhoben werden könne, dass die hier zugrunde liegende Ausnahmegenehmigung vom 15.03.2001, die sich durch Zeitablauf erledigt habe, jedoch rechtswidrig gewesen sei, weil mit der Errichtung des Informationsstandes an der vorgesehenen Stelle in der Fußgängerzone der Beklagten der Gefährdungstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO nicht erfüllt sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
22 
Eine „Akzessorietät“ zwischen der Amtshandlung (Sachentscheidung) und der ihr gegenüber eigenständigen Festsetzung einer Verwaltungsgebühr ist materiell-rechtlich nur insoweit gegeben, als Voraussetzung für eine Gebührenfestsetzung die Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, die wirksam ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2004 - 2 S 340/04 - VBlBW 2004, 352). Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 15.03.2001 dem Kläger die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO erteilt. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger ihr nur das Gewicht einer Auskunft beimessen will und von ihr - wegen der Höhe der festgesetzten und von ihm als unzulässig empfundenen Gebühr - keinen Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist ferner, dass der Kläger den Antrag auf „Aufstellung eines Informationsstands“ erst nach vorheriger telefonischer Anfrage bei der Beklagten („wie soeben besprochen“) gestellt hat und dabei nicht auf eine Gebührenpflicht hingewiesen wurde. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Kläger die Ausnahmegenehmigung antragsgemäß erhalten hat und damit eine - von ihm veranlasste - Amtshandlung vorliegt. Gründe für deren Nichtigkeit sind nicht ersichtlich.
23 
Selbst wenn man als Voraussetzung für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung verlangen wollte, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Insoweit stünde einer Überprüfung allerdings nicht schon die - eine Bindungs- bzw. Legalisierungswirkung auslösende - Bestandskraft der in Rede stehenden Amtshandlung entgegen. Auch wenn man insoweit die Möglichkeit einer (isolierten) Anfechtung unter dem Aspekt für zulässig hielte, dass die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung konkludent auch die vorgelagerte Feststellung ihrer Erforderlichkeit mit Blick auf den Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO enthalten habe, hätte sich die Ausnahmegenehmigung mit Ablauf des 16.03.2001 - nur für diesen Tag hat die Beklagte das Aufstellen des Informationsstandes erlaubt - und damit vor Eintritt der Bestandskraft erledigt, so dass eine Aufhebung dieser Amtshandlung - womit das „Substrat“ für die festgesetzte Verwaltungsgebühr entfallen wäre - nicht mehr in Betracht gekommen ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung stellt sich nur (und erstmals) im Zusammenhang der beanstandeten Verwaltungsgebühr, so dass der Kläger Einwendungen gegen die erteilte Ausnahmegenehmigung mit Blick auf den zugrunde liegenden Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO erstmals im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die für die (erledigte) Amtshandlung festgesetzte Verwaltungsgebühr erheben kann (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - ESVGH 36, 217).
24 
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unterfiel die vom Kläger geplante Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten der Vorschrift des § 32 Abs. 1 StVO, wonach es verboten ist, Gegen-stände auf die Straße zu bringen (oder dort liegen zu lassen), wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, so dass der Kläger einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO bedurfte. Diese straßenverkehrsrechtliche Regelung kommt vorliegend - im Verhältnis zum Straßenrecht - zum Zuge.
25 
Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbständige Rechtsmaterien (vgl. BVerfGE 40, 371 und 67, 299) mit unterschiedlichen Regelungszwecken. Mit dem Straßenverkehrsrecht, das nach Art. 74 Nr. 22 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ist, soll die Teilnahme am Straßenverkehr, vor allem aber dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden. Es dient als „sachlich begrenztes Ordnungsrecht“ der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen. Aufgabe des zur originären Gesetzgebungskompetenz der Länder gehörenden Straßen- und Wegerechts ist es hingegen, die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen und ihre Bereitstellung für den Verkehr durch Widmung zu regeln. Das Straßenrecht befasst sich daher vor allem mit der Entstehung, der Ein- und Umstufung öffentlicher Straßen und der Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung. Beide Rechtsmaterien stehen allerdings in einem sachlichen Zusammenhang. Zum einen setzt das Straßenverkehrsrecht, insbesondere durch das Erfordernis der straßenrechtlichen Widmung, das Straßenrecht voraus (sogenannter Vorbehalt des Straßenrechts). Zum anderen wird der durch die Widmung eröffnete Gemeingebrauch wesentlich vom Straßenverkehrsrecht „mitbestimmt“. Dem wird in § 13 Abs. 1 StrG ausdrücklich dadurch Rechnung getragen, dass der Gemeingebrauch „im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften“ eröffnet wird. Hieraus folgt, dass ein Verkehrsvorgang, der im Rahmen der Verkehrsvorschriften liegt, sich gleichzeitig innerhalb des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs bewegt (sogenannter Vorrang des Straßenverkehrsrechts). Der Bund hat von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht insbesondere im Straßenverkehrsgesetz und zu dessen Ausführung u. a. in der Straßenverkehrsordnung weitgehend abschließend Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 32, 319). Das gilt auch in Bezug auf das in § 32 Abs. 1 StVO enthaltene Verbot, für das - der Zielrichtung des Straßenverkehrsrechts entsprechend - tatbestandliche Voraussetzung ist, dass durch die umschriebene Handlung des Einbringens von Gegenständen „der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann“. Die Abgrenzung der beiden Rechtsgebiete ist also danach vorzunehmen, ob es (im Schwerpunkt) um die Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr geht oder ob einer Überschreitung des Gemeingebrauchs (Sondernutzung) begegnet werden soll.
26 
Bei der vom Kläger im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2001 geplanten Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten war - im Verbund mit einer Vielzahl anderer gleichartiger Vorhaben - primär der verkehrsrechtliche Aspekt berührt, so dass das Straßenverkehrsrecht als Regelungsmaterie eingreift, das zur Legalisierung der in Rede stehenden Nutzung der Verkehrsfläche die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vorsieht, und nicht das Straßenrecht mit dem Legalisierungsmittel der Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 StrG. Verstärkt wird diese verkehrsrechtliche Sicht durch die damit zusammenhängende Genehmigung, zum Zwecke des Auf- und Abbaus des Informationsstands mit einem Fahrzeug in die Fußgängerzone einfahren und dort halten zu dürfen, um das Fahrzeug zu beladen und zu entladen. Zum (Rang-)Verhältnis der beiden Gestattungsmöglichkeiten bestimmt § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass es keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist (Satz 1); vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören (Satz 2); die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Genehmigung aufzuerlegen, soweit Träger der Straßenbaulast eine Gemeinde oder ein Landkreis ist (Satz 3). Auf diese Weise werden die spezifisch straßenrechtlichen Aspekte in die verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung, die im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger allein ergeht, eingebracht.
27 
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 StVO, bei dem es sich - wie bereits erwähnt - um ein Gefährdungs-, nicht um ein Verletzungsdelikt handelt, sind gegeben. Das Verwaltungsgericht geht insoweit zu Recht davon aus, dass der Tatbestand dieser Vorschrift schon erfüllt ist, wenn der Verkehr durch den eingebrachten Gegenstand nicht unerheblich gefährdet oder erschwert werden kann (vgl. auch Senatsbeschl. v. 14.10.1996 - 5 S 1775/96 - NVwZ-RR 1997, 679 = VBlBW 1997, 1029). Eine Gefährdung muss möglich und darf nicht ganz unwahrscheinlich sein. Als möglicherweise betroffener Verkehr i. S. des § 32 Abs. 1 StVO kommt hier (nur) der - allein widmungsgemäße - Fußgängerverkehr in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße der Beklagten in Betracht. Zu fragen ist, ob der hier eröffnete Fußgängerverkehr durch die Aufstellung eines Informationsstandes mit einer Größe von ca. 1 m² (so der maßgebliche Antrag des Klägers vom 13.03.2001) am vorgesehenen Standort (vor der Westecke des „Kaufhofs“) gefährdet oder erschwert werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die (gerichtsbekannte) Breite/Weite der Fußgängerzone im Bereich Westliche Karl-Friedrich-Straße sowie im Hinblick auf die Größe des Tisches (1 m²), der zudem nicht fest verankert sei und deshalb leicht weggeräumt werden könne, verneint, wobei es angenommen hat, dass auf dem Tisch nur die zu verteilenden Flugblätter abgelegt werden sollten. Demgegenüber verweist die Beklagte jedoch zu Recht auf den gerade während der „heißen“ Wahlkampfphase - Wahltermin war der 25.03.2001 - erheblichen Regelungsbedarf für das Aufstellen von Informationsständen in der Fußgängerzone. Es war sicherzustellen, dass die dort verlaufenden Rettungswege freigehalten werden. Zudem war eine Abstimmung erforderlich mit einer Vielzahl von Anträgen anderer politischer Parteien und Gruppierungen auf weitere Wahlkampf- bzw. Informationsstände; so sind im betreffenden Zeitraum Ausnahmegenehmigungen auch für die sogenannten etablierten Parteien erteilt worden; hierzu hat die Beklagte beispielhaft die der SPD erteilte Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001 vorgelegt. Dabei waren im Einzelnen die Standorte zu benennen und es war sicherzustellen, dass bei Kollisionen von Standortwünschen die definierten Rettungswege sowie ausreichend Raum für die Fußgänger frei geblieben sind. Insoweit können auch kleinere Stände mit einer Größe von lediglich ca. 1 m² - wie der vom Kläger zur Aufstellung vorgesehene - in Verbindung mit weiteren Wahlkampfständen und den um diese Stände sich versammelnden Personen dazu beitragen, dass in Teilbereichen der Fußgängerzone die Räume so eingeengt werden, dass nicht jeder gewünschte Standort als verkehrlich „verträglich“ zugelassen werden kann. So heißt es in der der SPD erteilten Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001, dass bei der Aufstellung von Informationsständen auf Gehwegen eine Durchgangsbreite von mindestens 1,50 m freizuhalten ist. Ferner ist in der Fußgängerzone auch Kfz-Verkehr zugelassen, einmal der Lieferverkehr bis 10.30 Uhr, zum anderen Verkehr auf Grund zahlreicher Ausnahmegenehmigungen für Handwerker, Anlieger und Personenbeförderungsunternehmen. Somit können Fußgänger je nach Verkehrsaufkommen durchaus gezwungen sein, Randbereiche der Fußgängerzone - wie etwa Schaufensterbereiche - zu nutzen. Jedenfalls in einer solchen Situation, in der während eines bestimmten Zeitraums („heiße“ Wahlkampfphase) in einer Fußgängerzone, die ihrerseits schon mit anderweitigem, ausnahmsweise zugelassenen Fahrzeugverkehr belastet ist, eine Vielzahl von Informationsständen aufgestellt werden soll, kann zur Frage einer Gefährdung des (Fußgänger-)Verkehrs nicht nur auf den einzelnen Informationsstand und dessen Größe im Verhältnis zur Breite der Fußgängerzone abgestellt werden. Vielmehr führt die Vielzahl der geplanten Informationsstände zu einem Gefährdungspotential i. S. des § 32 Abs. 1 StVO, das seinerseits einen Regelungsbedarf durch koordinierte Ausnahmegenehmigungen auslöst.
28 
Die Erhebung der umstrittenen Verwaltungsgebühr ist ferner nicht schon deshalb grundsätzlich unzulässig, weil - wie der Kläger (insbesondere schon mit dem Widerspruch) geltend macht - das Aufstellen des Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten im Rahmen (der „heißen“ Phase) des Landtagswahlkampfes 2001 vorgesehen gewesen sei und durch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr gerade kleinere demokratische Gruppierungen unter Verstoß gegen Art. 5 und 8 GG gehindert würden, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Insoweit ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.06.1978 - 7 C 5.78 - BVerwGE 56, 63 = NJW 1978, 1933), dass die Erhebung von Sondernutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren für das Aufstellen eines Informationsstandes oder für das Anbringen von Plakatträgern im innerstädtischen Gehwegraum von Bundesstraßen und Gemeindestraßen zum Zwecke parteipolitischer Werbung nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Art. 5, 8 und 21 GG verstößt.
29 
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass er in zahlreichen anderen Städten, in denen er im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2001 ebenfalls einen Informationsstand aufgestellt habe, nicht zu einer Verwaltungsgebühr für die jeweilige behördliche Gestattung herangezogen worden sei. Diese „Gebührenpraxis“ anderer Hoheitsträger entfaltet keine Bindungswirkung für die Beklagte, die den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur innerhalb ihres eigenen Verwaltungshandelns beachten muss. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner der Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihn bei seiner Anfrage nicht auf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für eine Ausnahmegenehmigung hingewiesen.
30 
Der Kläger ist Kostenschuldner i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt, § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, da er die auf §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO gestützte Ausnahmegenehmigung durch seinen Antrag vom 13.03.2001 veranlasst hat. Er (bzw. „D. D. I.“) gehört auch nicht zu den Personen und Institutionen, für die gemäß § 5 Abs. 1 GebOSt, § 8 Abs. 1 VwKostG persönliche Gebührenfreiheit besteht.
31 
Auch die Höhe der festgesetzten Verwaltungsgebühr unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
32 
Für eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO sieht Nr. 264 GebTSt - in der damals gültigen Fassung - einen Gebührenrahmen von 20,-- DM bis 600,-- DM vor. Nach § 9 VwKostG sind, wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen - erstens - der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und - zweitens - die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Bemessungskriterien sind danach das Kostenüberdeckungsverbot und das Äquivalenzprinzip. Letzteres verlangt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der Amtshandlung für deren Empfänger bestehen muss; insoweit genügt, dass die Gebühr an dem typischen Nutzen, den die Amtshandlung erbringt, ausgerichtet ist. Demgegenüber ist es nach dem Kostenüberdeckungsverbot nicht gestattet, Verwaltungsgebühren zur Erzielung von Überschüssen zu erheben; ein Verstoß hiergegen liegt allerdings erst dann vor, wenn die Gesamtheit der Gebühren für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigt (vgl. Schlabach, Verwaltungskostenrecht, RdNrn. 2 ff. zu § 9 VwKostG sowie RdNr. 6 ff. § 3 VwKostG, jeweils m.w.N.). Beim Ansatz einer Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens steht der Behörde für die Festlegung der konkreten Höhe ein Ermessensspielraum zu (zur vergleichbaren Regelung des § 8 LGebG vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - 14 S 2616/90 - KStZ 1991, 110 sowie Schlabach, a.a.O., RdNr. 9 zu § 8 LGebG m.w.N.). Die Beklagte hat plausibel darauf hingewiesen und in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert, dass in die Gebühr (nur) eingeflossen seien der Personal-, Material-, Raum- und Technikaufwand für die Erstellung und Ausfertigung des Bescheids, ferner der Aufwand für die Ausarbeitung eines Gesamtkonzepts für die Aufstellung von Informationsständen während des Landtagswahlkampfes, bestehend aus einem Übersichtsplan für die in Betracht kommenden Standortalternativen und einem (Tages-)Belegungsplan, wobei die Erkenntnisse und Ergebnisse aus vergangenen Wahlkämpfen Eingang gefunden hätten, sowie der Aufwand für die Sicherstellung der Kontrolle durch den gemeindlichen Vollzugsdienst, der durch den zuständigen Vorgesetzten in seine Aufgabe der Überwachung anhand des Konzepts und der erteilten Genehmigung eingewiesen werde; die Kontrolle vor Ort selbst hat die Beklagte dagegen nicht in die Kalkulation des Verwaltungsaufwands einbezogen. Mit Blick auf das Kostenüberdeckungsverbot wendet der Kläger nur pauschal und damit in unbeachtlicher Weise ein, dass die Gebühr nicht dem Ausgleich des verursachten Verwaltungsaufwands, der bereits durch anderweitige gemeindliche Einnahmen gedeckt sei, sondern allein der aufwandsunabhängigen Einnahmenerzielung gedient habe. Mit einer Höhe von 55,-- DM bewegt sich die umstrittene Verwaltungsgebühr, welche der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als „Sockelbetrag“ bezeichnet hat, im untersten Bereich des eröffneten Gebührenrahmens. Den (ideellen) Wert bzw. Nutzen der Ausnahmegenehmigung für den Kläger hat die Beklagte dagegen - wie auch in den anderen Fällen - nicht in die Bemessung der Gebühr einbezogen. Unabhängig davon sieht der Kläger einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gleichwohl darin, dass die erteilte Ausnahmegenehmigung für ihn nur den Wert einer Auskunft gehabt und er sie auch gar nicht in Anspruch genommen habe; beide Einwände sind im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
33 
Die Beklagte hat mit der umstrittenen Gebührenforderung auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat. Dieser verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich und ohne sachlichen Grund ungleich sowie wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.03.1995 - 2 S 1595/93 - NVwZ 1995, 1029). In diesem Zusammenhang wendet der Kläger ein, dass die Beklagte für die ihm erteilte Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen eines einzigen Informationsstandes mit einer Größe von 1 m² an einem einzigen Tag (nur am 16.03.2001) mit 55,-- DM die gleiche Verwaltungsgebühr verlangt habe wie - beispielsweise - von der SPD, der mit Bescheid vom 31.01.2001 ohne Beschränkung auf einen einzigen Tag die Ausnahmegenehmigung zur Errichtung von Informationsständen mit einer Größe von maximal 2 m x 2 m an insgesamt 13 Standorten (davon 8 in der Fußgängerzone) erteilt worden sei. Hierzu hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass sich auf der Grundlage des erstellten Gesamtkonzepts (Übersichtsplan und Belegungsplan) der Zeitaufwand für die Bearbeitung eines Antrags zur Aufstellung von Informationsständen an verschiedenen Standorten und an mehreren Tagen nur geringfügig und damit in vernachlässigbarer Weise erhöhe. Der Verwaltungsaufwand fiel - wie bereits dargelegt - primär für die Ausarbeitung des Konzepts, für die Erstellung und Ausfertigung des Bescheids sowie für das Verfahren zur Sicherstellung der Kontrolle durch den gemeindlichen Vollzugsdienst an. Der Aufwand für die Kontrolle vor Ort, der bei mehreren Standorten und/oder an mehreren Tagen in entsprechend erhöhtem Umfang anfällt, wurde nicht einbezogen. Auch vom Kläger wäre nur der „Sockelbetrag“ in Höhe von 55,-- DM erhoben worden, wenn er - für die von ihm vertretene Gruppierung - die Genehmigung zum Aufstellen von Informationsständen an verschiedenen Standorten und/oder an mehreren Tagen beantragt hätte. Dass ihn die Entrichtung der (einheitlich) festgesetzten, am Verwaltungsaufwand orientierten Gebühr härter treffe als eine größere Gruppierung oder eine etablierte Partei, kann der Kläger gegen die Gebührenforderung nicht einwenden.
34 
II. Den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001, einschließlich der festgesetzten Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn das Regierungspräsidium war zur Entscheidung über den Widerspruch nicht zuständig.
35 
1. Der Kläger hat im Verfahren gegen die Beklagte (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die den angefochtenen Gebührenbescheid vom 15.03.2001 erlassen hat, neben diesem Ausgangsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zulässigerweise auch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 zum selbständigen Anfechtungsgegenstand gemacht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. 25.08.1982 - 8 C 50.80 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 18 sowie Senatsurt. v. 17.08.1995 - 5 S 71/95 - NVwZ-RR 1996, 61 = DVBl. 1996, 65). Der Kläger hat eigenständig - wenn auch Anfangs mit unzutreffenden Erwägungen - die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums zur Entscheidung über den von ihm gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001 eingelegten Widerspruch und damit die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (§ 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO) gerügt und sich vor allem gesondert auch gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM zur Wehr gesetzt (zu diesem Aspekt vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 - KStZ 1991, 110 sowie Beschluss vom 28.01.1991 - 2 S 2384/90 - VBlBW 1991, 344).
36 
2. Das Regierungspräsidium Karlsruhe war zur Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid der Beklagen vom 15.03.2001 nicht zuständig.
37 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entscheidet über den Widerspruch die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt ist. Allerdings entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Selbstverwaltungsbehörde, vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung. Die Beklagte hält die erstgenannte Regelung für einschlägig, da sie bei der Erteilung der verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO als - Bundesrecht ausführende - untere Verwaltungsbehörde gehandelt habe (§ 44 Abs. 1 StVO, § 13 Abs. 1 Nr. 2 LVG), was auch die Erhebung der Verwaltungsgebühr erfasse, die (demnach) nicht auf einer kommunalen Satzung beruhe; eine - wie erforderlich - einheitliche Gebührenerhebungspraxis sei auch nur gewährleistet, wenn insoweit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Möglichkeit der Überprüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eröffnet sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr handelt es sich (auch) bei der Gebührenerhebung für eine Amtshandlung, welche die Beklagte (Stadtkreis) - wie vorliegend - als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen hat, um eine Selbstverwaltungsangelegenheit i. S. des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO (so auch Hess. VGH, Urt. v. 15.12.1966 - OS V 50/66 - ESVGH 17, 235 sowie Dolde, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 14 zu § 73, Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 2 zu § 73 u. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 10. Aufl., § 37 RdNr. 14).
38 
Ausgangspunkt für diese rechtliche Einordnung ist die Eigenständigkeit der Gebührenfestsetzung gegenüber der zugrunde liegenden Amtshandlung, vorbehaltlich der unter I. erörterten „Akzessorietät“ zur Sachentscheidung im Hinblick auf deren Wirksamkeit (bzw. Rechtmäßigkeit). Im vorliegenden Zusammenhang kommt es darauf an, ob das materielle Recht zugunsten der Beklagten einen eingriffsgeschützten Anspruch auf die erhobene Verwaltungsgebühr begründet. Das ist nach Auffassung des Senats der Fall. Der Anspruch der Beklagten auf die nach den genannten gebührenrechtlichen Tatbeständen erhobene Verwaltungsgebühr folgt aus § 3 Abs. 1 GebOSt, § 12 VwKostG, wonach Kostengläubiger der Rechtsträger ist, dessen Stelle (Behörde) die kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Das ist hier die Beklagte als Gemeinde (Stadtkreis), für deren Verwaltungstätigkeit die umstrittene Gebühr erhoben worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG). Wie bereits dargelegt, wird damit der Verwaltungsaufwand abgedeckt, welcher der Beklagten in personeller und sachlicher Hinsicht aus Anlass der vom Kläger beantragten Amtshandlung entstanden ist. Auch soweit die Beklagte dabei die Funktion einer unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrgenommen hat, obliegt es allein ihrer Personal- und Organisationshoheit, die dafür notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen. Bei den Verwaltungsgebühren handelt es sich auch um eine wesentliche Einnahmequelle der Beklagten für ihren kommunalen Haushalt. Dass ihr (auch) die Einnahmen zufließen, die aus der Gebührenerhebung für Amtshandlungen im staatlichen (übertragenen) Verwaltungsbereich resultieren, hat die Beklagte selbst eingeräumt (vgl. Schrifts. v. 15.02.2005). Die etwaige Herabsetzung oder vollständige Aufhebung einer Gebührenforderung bedeutete für die Beklagte einen unmittelbaren Einnahmeausfall und berührt damit unmittelbar ihre Finanzhoheit (Abgabenhoheit) als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.01.2001 - 8 B 258.00 - NVwZ-RR 2001, 326 = DVBl. 2001, 918). Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung selbst auf den in § 78 GemO verankerten Grundsatz der Einnahmebeschaffung hingewiesen, wozu nach Abs. 1 der Regelung auch die Erhebung von Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften gehört. Dass Rechtsgrundlage für die vorliegend festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht das Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Gebührensatzung der Beklagten, sondern die genannte bundesrechtliche Regelung ist, steht der vorgenommenen Zuordnung der Gebühr zum Selbstverwaltungsbereich der Beklagten nicht entgegen. Die - verfahrensrechtlich unbefriedigende - Konsequenz einer Aufsplitterung der Zuständigkeit für den Widerspruch gegen die Amtshandlung einerseits und gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr andererseits ist als Folge der materiellen Rechtslage hinzunehmen, kann jedoch verwaltungstechnisch gemildert bzw. bewältigt werden durch ein Zuwarten der Selbstverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenforderung, bis die nächsthöhere Behörde über den Widerspruch gegen die zugrunde liegende Amtshandlung entschieden hat (vgl. auch Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., RdNr. 14).
39 
Das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) steht der dargestellten Sichtweise des Senats nicht entgegen. § 4 Abs. 3 LGebG - i. d. F. von Art. 1 des Neuregelungsgesetzes - bestimmt, dass die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festsetzen; die Landratsämter treffen die Festsetzungen durch Rechtsverordnung, die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung (S. 1); für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt für die Landratsämter dieses Gesetz, für die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden das Kommunalabgabengesetz (S. 3). Nach der Begründung (LT-Drucks. 13/3477 S. 24) setzen die sachnäheren Behörden wie Landratsämter, Stadtkreise, Große Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden erstmals - in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit - die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze sowie Gebührenerleichterungen fest (obligatorische dezentrale Gebührenfestsetzung). Das Gesetz gilt jedoch nicht für die Erhebung und Festsetzung von Gebühren, die - wie vorliegend - bundesgesetzlich geregelt sind (vgl. LT-Drucks. a.a.O. S. 37). Begründet wird die obligatorische dezentrale Festsetzung der Gebührentatbestände wie auch der Höhe mit dem Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung durch Aufgabenverlagerung sowie mit der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Gebührenrechts angemessen Rechnung zu tragen; Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften bemessen die Höhe der Gebühr aus Vereinfachungsgründen nach dem Kommunalabgabengesetz, sie wenden damit nur noch ein Gebührenrecht an; dass danach zur Umsetzung der Dezentralisierung der Gebührenfestsetzung zusätzliche - in der Regel auf ihren kommunalen Wirkungskreis begrenzte - Regelungen erforderlich sind, wird in Kauf genommen; mit der Aufgabenverlagerung wird - neben der Stärkung der Kommunen - auch eine Verwaltungsvereinfachung angestrebt, da künftig die sachnähere Behörde die Gebühren selbst festsetzen kann (vgl. LT-Drucks. a.a.O. S. 28 f. u. S. 43). Dass mit der Einführung der obligatorischen dezentralen Gebührenfestsetzung erstmals auch eine materielle Neuzuweisung dieser Verwaltungsgebühren zum kommunalen Selbstverwaltungsbereich bewirkt worden wäre, lässt sich der Neuregelung nicht entnehmen.
40 
Mangels Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids selbst war das Regierungspräsidium Karlsruhe auch nicht zuständig für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr (Widerspruchsgebühr) in Höhe von 240,-- DM als einer eigenständigen, den Kläger belastenden Gebührenforderung.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
43 
Rechtsmittelbelehrung
44 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
45 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
46 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
48 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
49 
Beschluss
50 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG a. F. i.V.m. § 5 ZPO analog auf 150,83 EUR festgesetzt.
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 23,36 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 28.12.2010 ist gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Denn es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids noch hat die Vollstreckung dieses Bescheids für den Antragsteller eine unbillige nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Insbesondere zum Vorliegen einer unbilligen Härte fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.
Für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids spricht nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand und nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes. Dieser Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 2, 11 KAG und 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 LGebG in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der (aktuellen) Fassung vom 14.12.2010 - VwGebS - (und nicht in § 50 Abs. 1 und 2 WaffG in Verbindung mit der Kostenverordnung zum Waffengesetz, da diese Regelungen seit der Änderung des Waffengesetzes vom 26.03.2008 [BGBl I, 426] nur noch für den Bereich der Bundesverwaltung gelten; siehe VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011 - 3 L 2/11 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, NVwZ-RR 2010, 146).
Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung war voraussichtlich rechtmäßig. Die beim Antragsteller durchgeführte so genannte verdachtsunabhängige Vorortkontrolle hat ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG. § 36 Abs. 3 WaffG lautet: „Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
Gerade ein Vergleich der Neufassung dieser Vorschrift (durch Gesetz vom 17.07.2009, BGBl I, 2062) mit der zuvor geltenden Fassung zeigt, dass die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG neu eingeführte verdachtsunabhängige Vorortkontrolle als eigenständige Maßnahme zu den bereits bestehenden Befugnissen der Waffenbehörde und den (Nachweis-)Pflichten der Waffenbesitzer aus den §§ 4 Abs. 3 und 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG neu hinzugetreten ist. Daraus folgt, dass - entgegen der Auffassung des Antragstellers - die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht deshalb überflüssig und/oder unverhältnismäßig ist, weil der Antragsteller zuvor seinen Nachweispflichten aus § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG beanstandungsfrei nachgekommen ist. Denn der Nachweis der sicheren Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG bietet keine hinreichende Gewähr für eine Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften durch den Waffenbesitzer im Alltag (wie die Vorfälle gezeigt haben, die Anlass für die gesetzliche Neuregelung vom 17.07.2009 waren). Indem die Waffenbesitzer fortan mit einer jederzeitigen Kontrolle durch die Waffenbehörde rechnen müssen, ist diese Regelung geeignet, sie von Nachlässigkeiten bei der Aufbewahrung von Waffen abzuhalten (Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, 1., § 36 RdNr. 10). Dass die Antragsgegnerin diesen Effekt zumindest teilweise (aber nicht unerheblich) wieder dadurch entwertet, dass sie die Kontrolle mehrere Tage vorher anzukündigen pflegt, führt voraussichtlich nicht zur Rechtswidrigkeit einer solchen Kontrolle. Die Kontrollmöglichkeit nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist auch unabhängig davon, ob bei dem betreffenden Waffenbesitzer begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung bestehen, wie durch die Änderung des Wortlauts in der neuen Fassung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG belegt wird, in der die in der früheren Fassung enthaltene Voraussetzung dieses Inhalts ersatzlos gestrichen wurde.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war des Betreten der Wohnung des Antragstellers durch die Bediensteten der Antragsgegnerin auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG nicht vorgelegen hätten, wonach die Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen. Denn der Zutritt zu den Wohnräumen des Antragstellers erfolgte nicht gegen den Willen des Antragstellers. Vielmehr hat er den Kontrollbeamten den Zutritt gestattet und dadurch einem Grundrechtseingriff den Boden entzogen. Ob er irrtümlich angenommen hat, er sei dazu verpflichtet gewesen, ist ohne Bedeutung, solange dieser Irrtum - wie hier - nicht auf Zwang, Drohung oder Täuschung von Seiten der Behörde beruht; eine Pflicht zur Belehrung über die Verweigerung des Wohnungszutritts wird durch Art. 13 GG nicht statuiert - auch wenn es zur Vermeidung von Streitfragen sinnvoll sein kann (vgl. Pieroth/Jarass, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Art. 13 RdNr. 10; Cassardt, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Bd. I, Stand: 2002, Art. 13 RdNrn. 57 - 59 und 65; Hermes, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 13 RdNr. 106: jew. m.w.N.). Hier kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zuvor mit Schreiben vom 02.11.2010 die beabsichtigte Vorortkontrolle angekündigt und darin u. a. auf die Vorschrift des § 36 Abs. 3 WaffG hingewiesen hatte, in dem auch die Voraussetzungen für das Betreten von Wohnräumen geregelt sind. Der Antragsteller hätte in zumutbarer Weise durch einen Blick in das Gesetz von seinen Rechten Kenntnis erlangen können. Über die Frage, welche Folgen eine Verweigerung des Betretens seiner Wohnräume durch den Antragsteller hätte nach sich ziehen können, hat die Kammer in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Inwieweit sich aus der aus Anlass der Kontrolle durchgeführten Überprüfung des gesamten Waffenbestands des Antragstellers Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ergeben könnten, wie der Antragsteller meint, ist für die Kammer nicht erkennbar. Eine Überprüfung der sicheren Aufbewahrung der Waffen gebietet es geradezu, den gesamten Waffenbestand eines Waffenbesitzers und dessen Aufbewahrung in den Blick zu nehmen.
Die Gebührenfestsetzung erweist sich bei summarischer Prüfung auch im Übrigen als rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 - VwGebS - und der Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3, einer satzungsrechtlichen Regelung (§ 2 Abs. 1 KAG), der auch eine bei summarischer Prüfung rechtmäßige Kalkulation der Gebühren für Maßnahmen nach § 36 Abs. 3 WaffG (siehe hierzu Beschlussvorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 08.10.2010, Drucksache G-10/062) zugrunde liegt (vgl. hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.1995 - 2 S 1966/93 -, juris).
Nach § 1 VwGebS erhebt die Antragsgegnerin für öffentliche Leistungen, die sie auf Verlangen oder im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach den Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Satzung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwGebS ist diejenige/derjenige zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, der/dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist; diese Regelung entspricht § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG 2 hier entsprechend anwendbar ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im vorliegenden Fall erfüllt. Im Interesse eines Einzelnen liegen öffentliche Leistungen, wenn sie auf dessen Veranlassung hin erfolgt sind. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne aber nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N.; VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.). Ebenso wie die (ebenfalls verdachtsunabhängige) turnusmäßige Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 WaffG ist auch die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und damit die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers bzw. des Waffenbesitzers zuzurechnen, da sie neben der Regelprüfung den Nachweis für dessen Zuverlässigkeit und Eignung erbringt (ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.). Damit knüpfen sowohl die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 WaffG als auch die nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG wegen der besonderen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes an die dauerhafte Pflichtenstellung des Waffenbesitzers an, fallen damit auch unabhängig davon, ob er einen Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben hat, in seinen Verantwortungsbereich und werden von ihm im Sinne des Gebührentatbestands veranlasst (so - zu § 4 Abs. 3 WaffG - BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N., und - zu § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG - VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.; a. A. - allerdings ohne Begründung - Steindorf/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 36 RdNr. 10). Sie sind damit auch dem Waffenbesitzer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwGebS zuzurechnen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Innenausschuss des Bundestags im Gesetzgebungsverfahren den Hinweis gegeben hat, dass für die verdachtsunabhängigen Kontrollen keine Gebühren erhoben werden sollen (BT-DrS 16/13423, S. 71), da dieser Hinweis bzw. diese Empfehlung im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat. Abgesehen davon ist die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder (im Erg. ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.).
Soweit der Antragsteller auf den Fall eines Bekannten verweist, der - offenbar in einem anderen Land- oder Stadtkreis in Baden-Württemberg - im Anschluss an eine Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht zu einer Gebühr für diese Amtshandlung herangezogen wurde, kann er damit keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen. Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich. Ein Land bzw. eine Gemeinde verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land bzw. eine andere Gemeinde den gleichen Sachverhalt anders behandelt (Pieroth/Jarass, a.a.O., Art. 3 RdNr. 9 m.w.N.). Darüber hinaus ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen eines Stadt- oder Landkreises, auch wenn die betreffende Amtshandlung zu den Weisungsaufgaben als untere Verwaltungsbehörde gehört, den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten zuzurechnen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005, VBlBW 2005, 391, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 07.09.2009 - 4 K 337/07 -). Auch damit ist klar, dass es jedem Stadt- oder Landkreis (im Rahmen des geltenden Rechts) selbst obliegt zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er Gebühren für Amtshandlungen erhebt. Auch die Antragsgegnerin hat, wie sich aus dem Gemeinderatsbeschluss über die Ergänzung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren um die hier einschlägige Nummer im Gebührenverzeichnis ergibt, von diesem Recht Gebrauch gemacht und dabei u. a. auch (zu Gunsten der Gebührenschuldner) entschieden, dass der kalkulierte Aufwand für die betreffenden Amtshandlungen nur zu 50 % gedeckt werden soll.
10 
Die festgesetzte Gebühr ist auch der Höhe nach wohl nicht zu beanstanden. Sie liegt mit 93,45 EUR innerhalb des in Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3 VwGebS bestimmten Rahmens von 50 EUR bis 200 EUR. Angesichts des (wohl erforderlichen) Einsatzes von zwei Kontrollbediensteten und der Dauer des Einsatzes von einer Stunde zuzüglich der Zeiten für die An- und Abfahrt sowie für die Vor- und Nacharbeit von insgesamt einer weiteren Stunde entspricht die Gebührenbemessung auch den Grundsätzen von § 4 Abs. 2 VwGebS und der der Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3 VwGebS zugrundeliegenden Gebührenkalkulation. Auch an der Bestimmtheit des angegriffenen Gebührenbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen konkret bezifferte, auf Geldleistung gerichtete Bescheide wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens nur ein Viertel des in der Hauptsache nach § 52 Abs. 3 GKG zu bemessenden Streitwerts angesetzt wird (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004, NVwZ 2004, 1327).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen inhaltsgleich an sämtliche Tankstellenbetreiber im Stadtgebiet gerichteten Bescheid der Beklagten, mit dem ihm Verkaufsbeschränkungen für die Abgabe alkoholischer Getränke an der von ihm betriebenen Tankstelle aufgegeben worden sind.

2

Mit Verfügung vom 12. November 2007 untersagte die Beklagte dem Kläger ohne vorherige Anhörung den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (Nr. 1 des Verfügungstenors) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an. Zur Begründung führte sie aus, die Tankstellen im Stadtgebiet würden an allen Tagen nach 22.00 Uhr alkoholische Getränke verkaufen. Dies geschehe größtenteils nicht im Zusammenhang mit der Betankung eines Fahrzeugs. Vielmehr suchten Kunden die Tankstellen allein zum Zweck des Erwerbs alkoholischer Getränke auf. Der Alkoholverkauf an Tankstellen nach 22.00 Uhr an Jedermann verstoße gegen Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG). Gemäß § 6 i.V.m. § 2 Abs. 2 LadöffnG dürfe an Tankstellen in dem genannten Zeitraum neben Betriebsstoffen und Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge nur Reisebedarf abgegeben werden. Nach dem Regelungszweck könne es sich dabei nur um Waren handeln, an denen ein Reisender Bedarf habe.

3

Nachdem der Kläger dagegen Widerspruch erhoben hatte, änderte die Beklagte die Verfügung dahin ab, dass sie Ausnahmen vom Verkaufsverbot vorsah (Nr. 1 Satz 2 des Tenors). Zulässig blieb danach in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr der Verkauf von

- alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Liter pro Person oder

- alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter pro Person oder

- alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter pro Person

als Reisebedarf an Reisende.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2008 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. November 2008 abgewiesen.

5

Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers modifizierte die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. März 2009 den Bescheidtenor in Nr. 1 Satz 2 dahingehend, dass sie den Begriff der Reisenden als "Kraftfahrer/innen und deren Mitfahrer/innen" (im Folgenden: Kraftfahrer und deren Mitfahrer) konkretisierte. Mit Urteil vom 19. März 2009 hat das Oberverwaltungsgericht die Zwangsmittelandrohung aufgehoben und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Die verfügte Beschränkung für den Verkauf alkoholischer Getränke finde ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG, wonach die zuständigen Behörden die Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes überwachten und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen anordnen könnten. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung sei nicht vom Vorliegen einer konkreten Gefahr abhängig. § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG ermächtige auch zur verbindlichen Klarstellung oder Konkretisierung der im Ladenöffnungsgesetz normierten Pflichten. Anlass für eine solche klarstellende Verfügung könnten auch Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörde und Normadressaten sein. Die Ausgangsverfügung sei zwar nicht als Reaktion auf eine festgestellte oder drohende Zuwiderhandlung des Klägers und mangels Anhörung auch nicht aus Klarstellungsgründen ergangen. Jedenfalls im Widerspruchsverfahren hätten aber unterschiedliche Auffassungen bestanden.

6

Die Verfügung der Beklagten konkretisiere in zulässiger Weise die Ausnahmeregelung in § 6 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 LadöffnG. Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung stelle keinen Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes dar. Der Gesetzgeber dürfe sich grundsätzlich unbestimmter Gesetzesbegriffe bedienen, müsse allerdings dabei wesentliche Bestimmungen selbst treffen. Die gesetzliche Formulierung "Genussmittel in kleineren Mengen" werde diesen Anforderungen gerecht und sei auch hinreichend bestimmt.

7

Die Beklagte habe den Begriff des Reisebedarfs zutreffend ausgelegt. Die Beschränkung des Kundenkreises auf Reisende, das heißt Kraftfahrer und deren Mitfahrer, sei dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften im Ladenöffnungsgesetz zwar nicht unmittelbar zu entnehmen. § 2 Abs. 2 LadöffnG gebe aber einen gewissen Anhaltspunkt für eine solche Sichtweise. Gesetzesbegründung, Systematik sowie Sinn und Zweck der § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG bestätigten dies. Nur zugunsten des Personenkreises der Kraftfahrer und Mitfahrer bestehe die Sonderregelung für Tankstellen.

8

Die in der Verfügung erfolgte Festlegung der zulässigen Verkaufsmengen sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Quantifizierung der "Genussmittel in kleineren Mengen" müsse an dem Begriff des Reisebedarfs orientiert werden. Es könne sich nur um eine Menge handeln, die zum Verbrauch des Reisenden oder eines Begleiters bestimmt sein könne oder als Reisemitbringsel geeignet sei. Gemessen daran erscheine die getroffene Regelung großzügig, zumal die Beschränkung auf eine "kleinere Menge" in besonderem Maße für den Verbrauch alkoholischer Getränke durch den Fahrer eines Kraftfahrzeugs gelte. Die Deckung eines typischerweise auf Reisen entstehenden Bedarfs sei ausreichend gesichert.

9

Die angefochtene Verfügung genüge den Bestimmtheitsanforderungen und sei ermessensgerecht. Die erläuternde Formulierung "Kraftfahrer und deren Mitfahrer" verdeutliche, dass als Kraftfahrer nicht jeder Führerscheininhaber oder Halter eines Kraftfahrzeugs gelte, sondern nur derjenige, der als Fahrer eines Kraftfahrzeugs Reisebedarf erwerben wolle. Nicht ermessensfehlerhaft sei es, dass die Beklagte ihre Anordnung auf alkoholische Getränke sowie auf die Nachtzeit beschränkt habe. Nur insoweit habe sie aufgrund bestimmter Vorkommnisse einen Handlungsbedarf gesehen. Dass sie damit gleichzeitig auf die Beachtung weiterer gesetzlicher Bestimmungen habe hinwirken wollen, stelle ebenso wenig einen Ermessensfehlgebrauch dar wie das einheitliche Vorgehen gegen alle Tankstellenbetreiber im Stadtgebiet. Die dem Kläger aufgebürdete Pflicht, seine Kunden zu überprüfen, sei nicht unzumutbar. Es lasse sich im Allgemeinen mit vertretbarem Aufwand feststellen, ob ein Kunde als Fahrer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs zur Tankstelle gelangt sei.

10

Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Auslegung des § 6 Satz 2 LadöffnG durch das Oberverwaltungsgericht verletze Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie andere Verbraucher als Kraftfahrer und deren Mitfahrer als Kunden ausschließe. Darüber hinaus verstoße die berufungsgerichtliche Auslegung gegen Art. 12 Abs. 1 GG und das Bestimmtheitsgebot. Die Auslegung entgegen dem Wortsinn sei zudem nicht mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar. Es verstoße gegen das Analogieverbot, wenn unter Überschreitung der Wortlautgrenze eine Ordnungswidrigkeit angenommen werde. Mit § 68 Abs. 1 VwGO und Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar sei, dass das Oberverwaltungsgericht die Einlegung und Begründung des Widerspruchs herangezogen habe, um einen hinreichenden Anlass für den Erlass der angefochtenen Verfügung zu bejahen.

11

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. November 2008, das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. März 2009 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, soweit es die Berufung zurückweist, und der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2008, der Prozesserklärung vom 30. Oktober 2008 sowie des Schriftsatzes vom 17. März 2009 werden aufgehoben.

12

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil verletzt kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO.

15

1. Nach § 137 Abs. 1 i.V.m. § 173 VwGO, § 560 ZPO ist der revisionsrechtlichen Beurteilung die berufungsgerichtliche Auslegung und Anwendung des irrevisiblen rheinland-pfälzischen Ladenöffnungsgesetzes zugrunde zu legen.

16

Danach ist davon auszugehen, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG die Beklagte ermächtigt, im Wege des Verwaltungsakts die sich aus § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG ergebenden Pflichten klarzustellen und zu konkretisieren, und dass es dazu nicht einer konkreten Gefahr bedarf, sondern hinreichender Anlass für eine derartige klarstellende Ordnungsverfügung auch Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörde und Normadressat über die sich aus dem Ladenöffnungsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten sein können. Des Weiteren ist für die revisionsrechtliche Prüfung zugrunde zu legen, dass § 6 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 LadöffnG den Verkauf alkoholischer Getränke an Tankstellen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ausschließlich an Reisende, das heißt Kraftfahrer und deren Mitfahrer, erlaubt. Ferner ist danach die von der Beklagten in der angefochtenen Verfügung festgelegte Mengenbeschränkung zur Bestimmung des Begriffs der "kleineren Menge" in § 2 Abs. 2 LadöffnG nicht zu beanstanden.

17

Eine revisionsgerichtliche Kontrolle des irrevisiblen Landesrechts ist nicht deshalb eröffnet, weil das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Auslegung des Begriffs "Reisebedarf" in § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG auch auf Vorschriften des Gesetzes über den Ladenschluss (§ 2 Abs. 2, §§ 6, 9 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003, BGBl I S. 744, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl I S. 2407) eingegangen ist. Es hat die Bundesrechtsnormen lediglich als Interpretationshilfe für die Auslegung des Landesrechts herangezogen. Darin liegt keine revisionsgerichtlich überprüfbare Anwendung revisiblen Rechts (vgl. Urteile vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40 S. 34 <38> und vom 31. März 2010 - BVerwG 8 C 16.08 - NVwZ 2010, 1157 Rn. 14 = Buchholz 415.1 Allg. KommunalR Nr. 175, jeweils m.w.N.).

18

Die das Revisionsgericht bindende Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Ladenöffnungsgesetzes sind revisionsrechtlich nur daraufhin zu prüfen, ob sie mit dem revisiblen Recht in Einklang stehen (vgl. z.B. Urteile vom 26. Februar 1974 - BVerwG 1 C 31.72 - BVerwGE 45, 51 <55> = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 25 und vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 Rn. 34 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264). Dies ist der Fall.

19

2. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, dass es aus dem Widerspruchsvorbringen des Klägers auf Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und der Beklagten über die sich aus § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG ergebenden Rechte und Pflichten geschlossen und infolge dessen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine klarstellende Ordnungsverfügung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG bejaht hat. Entgegen dem Revisionsvorbringen ergibt sich aus § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 19 Abs. 4 GG weder, dass das Oberverwaltungsgericht zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses hätte abstellen müssen, noch dass es bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG das Widerspruchsvorbringen nicht hätte berücksichtigen dürfen. In der Einbeziehung des Widerspruchsvorbringens durch das Berufungsgericht liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

20

a) Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Im Verfahren der Anfechtungsklage ist daher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts regelmäßig nicht auf den Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen. Vielmehr ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung maßgeblich (vgl. u.a. Beschluss vom 30. April 1996 - BVerwG 6 B 77.95 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 32 S. 5). Abweichend ist gegebenenfalls der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen, sofern dies aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (vgl. z.B. Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 <22 f.> m.w.N. = Buchholz 402.242 § 55 AufenthG Nr. 7).

21

Auf den Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides und nicht des Ausgangsbescheides ist regelmäßig auch dann abzustellen, wenn der Ausgangsbescheid an einem Rechtsfehler leidet, dieser Mangel jedoch aufgrund nachfolgender Maßnahmen im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung "geheilt" ist. Der Widerspruchsführer wird dadurch nicht benachteiligt. Er kann das Verfahren - wenn es nur um diesen Rechtsfehler ging - für erledigt erklären oder etwaige weitere Mängel ungehindert geltend machen (vgl. Beschluss vom 30. April 1996 a.a.O. S. 5 f.). Der Fall des Klägers gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Dass der Kläger "erst" im Widerspruchsverfahren seine Rechtsauffassung zum Verständnis der Regelungen in § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG gegenüber der Beklagten vorgebracht hat, ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte fehlerhaft von einer Anhörung des Klägers abgesehen hatte. Bei einer ordnungsgemäßen Anhörung (§ 1 Abs. 1 LVwVfG RhPf i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG) hätten die Meinungsverschiedenheiten, auf die sich das Berufungsgericht zur Begründung der Erforderlichkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung gestützt hat, bereits vor Erlass der Verfügung zutage treten können. Der Verfahrensfehler rechtfertigt indes nicht, zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen. Denn der Anhörungsmangel ist nach § 1 Abs. 1 LVwVfG RhPf i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden, indem die Anhörung des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden ist. Die im Interesse der Verfahrensökonomie vorgesehene Heilung eines Anhörungsmangels impliziert, dass in die Entscheidung über den Widerspruch auch solche Umstände einzubeziehen sind, die sich durch die nachgeholte Anhörung sei es zugunsten, sei es zum Nachteil des Betroffenen, neu ergeben.

22

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger - ausgehend von der bindenden berufungsgerichtlichen Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG - durch die Wahrnehmung seines Widerspruchsrechts und seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren unmittelbar dazu beigetragen hat, die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Verfügung zu schaffen. Rechtlich erhebliche Interessen des Klägers sind insoweit nicht berührt. Namentlich geht seine Argumentation fehl, ein effektiver Rechtsschutz sei unter diesen Voraussetzungen verwehrt, weil der Verwaltungsakt stets als rechtmäßig beurteilt werden müsste, wenn man auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abstellte. Allein die Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens und ein daraus abgeleiteter Anlass für den Erlass eines Verwaltungsakts führen nicht dazu, dass dieser als rechtmäßig zu qualifizieren ist. Dazu müssen vielmehr zusätzlich die jeweiligen materiellrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen.

23

b) Das Berufungsurteil verletzt danach auch nicht die in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Rechtsschutzgarantie. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Rechtsweg, wenn jemand geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet allerdings nicht selbst den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung; diese richtet sich vielmehr nach der Rechtsordnung im Übrigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 2010 - 2 BvR 2349/08 - NVwZ-RR 2011, 1 <2> m.w.N.). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sowie die Effektivität des Rechtsschutzes, das heißt eine tatsächlich wirksame und möglichst lückenlose gerichtliche Kontrolle (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Oktober 2010 - 2 BvR 1710/10 - juris Rn. 17 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben begründet die berufungsgerichtliche Würdigung des Widerspruchsvorbringens des Klägers keinen Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Für den Kläger ist weder verwaltungsbehördlicher- oder gerichtlicherseits eine unzumutbare Schranke für den Zugang zum Gericht errichtet worden noch ist die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes verkürzt worden.

24

c) Vor diesem rechtlichen Hintergrund liegt auch die mit der Revision geltend gemachte Verletzung des rechtsstaatlichen Gebots des fairen Verfahrens nicht vor. Dies gilt gleichermaßen in Bezug auf das verwaltungsbehördliche Verfahren - für das der Grundsatz des fairen Verfahrens ebenfalls Geltung beansprucht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 - NJW 2009, 3417 Rn. 28) - wie für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht. Aus demselben Grund ist der vom Kläger behauptete Gehörsverstoß nicht gegeben.

25

3. Die Annahme des angegriffenen Urteils, § 6 Satz 2 LadöffnG erlaube die Abgabe von Reisebedarf nur an Kraftfahrer und deren Mitfahrer, verstößt nicht gegen die bundesgesetzliche Regelung in § 6 Abs. 2 LadSchlG. Den Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes kommt für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz keine Geltungskraft (mehr) zu. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) ist die Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Ladenschlusses in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder übertragen worden (Art. 70 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Das Gesetz über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 gilt zwar als Bundesrecht fort (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG). Es kann aber nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch Landesrecht ersetzt werden. Von diesem Gesetzgebungsrecht hat das Land Rheinland-Pfalz mit dem Ladenöffnungsgesetz vom 21. November 2006 Gebrauch gemacht, indem es die Materie des Ladenschlusses respektive der Ladenöffnungszeiten vollumfänglich in eigener Verantwortung geregelt hat (LTDrucks 15/387 S. 12).

26

4. Die berufungsgerichtliche Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG und des § 6 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 LadöffnG verletzen den Kläger nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

27

a) Die angefochtene Ordnungsverfügung greift in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers ein, weil sie dessen berufliche Betätigung als Betreiber einer Tankstelle reglementiert. Mit den Anordnungen für den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr beschränkt die Verfügung den Kläger darin, den Kundenkreis sowie Art und Menge der abzugebenden Waren frei zu bestimmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 9. Oktober 2000 - 1 BvR 1627/95 - juris Rn. 27 und vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - GewArch 2010, 489).

28

b) Ein Eingriff in die Berufsfreiheit bedarf zu seiner Rechtfertigung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die kompetenzgemäß erlassen worden ist. Der Eingriff muss zudem verhältnismäßig sein. Dies ist der Fall, wenn die Beschränkung der Berufsfreiheit durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls legitimiert ist und die Beschränkung zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist sowie nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht. Gemessen daran ist die berufungsgerichtliche Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG nicht zu beanstanden.

29

aa) Ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG hat das Oberverwaltungsgericht der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG - die wie das Ladenöffnungsgesetz im Übrigen kompetenzgemäß durch den Landesgesetzgeber erlassen worden ist (Art. 70 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) - die Befugnis der Beklagten entnommen, durch feststellenden Verwaltungsakt im Ladenöffnungsgesetz normierte Pflichten verbindlich klarzustellen und zu konkretisieren.

30

Es ist den Verwaltungsbehörden nicht verwehrt, gesetzliche Ge- oder Verbote durch feststellenden Verwaltungsakt gegenüber dem Normadressaten zu konkretisieren (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1976 - BVerwG 1 C 56.74 - NJW 1977, 772 = Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 12 und vom 16. Dezember 1977 - BVerwG 7 C 79.75 - Buchholz 442.03 § 52 GüKG Nr. 1 S. 1<3>; VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 5 S 2625/01 - juris Rn. 24, 28 m.w.N.). Das Erfordernis einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 - BVerwGE 72, 265 <266> = Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 94 S. 15) ist hier nach der für den Senat bindenden berufungsgerichtlichen Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG erfüllt. Dies wird den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gerecht.

31

Der Klarstellung und Konkretisierung der sich aus § 6 Satz 2 LadöffnG ergebenden Pflichten in Gestalt einer Verbotsanordnung steht nicht entgegen, dass die Beklagte bei einer Nichtbefolgung der gesetzlichen Pflicht die Möglichkeit hat, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, Abs. 2 LadöffnG). Beide Maßnahmen sind von unterschiedlicher Art und nebeneinander zulässig (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1976 a.a.O. und vom 16. Dezember 1977 a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2002 a.a.O. Rn. 32).

32

Aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsurteils, der rechtmäßige Erlass eines solchen klarstellenden und gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsakts setze nicht eine konkrete Gefahr im Sinne des Gefahrenabwehrrechts voraus. Ein hinreichender Regelungsanlass könne sich auch aus Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörde und Normadressaten über den Inhalt des in § 6 Satz 2 LadöffnG normierten Verkaufsverbots ergeben. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, auch im Vorfeld konkreter Gefahren Eingriffsermächtigungen zu schaffen, sofern die Eingriffsregelung ausreichend bestimmt ist und zwischen dem Anlass und den Auswirkungen des Eingriffs ein angemessenes Verhältnis besteht (vgl. Urteil vom 25. August 2004 - BVerwG 6 C 26.03 - BVerwGE 121, 345 <353> = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 77). Beides ist hier der Fall. § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG ist hinreichend bestimmt. Dazu genügt, dass sich der Inhalt der Eingriffsbefugnis im Wege der Auslegung ermitteln lässt.

33

Die Auswirkungen der angefochtenen Ordnungsverfügung stehen auch nicht außer Verhältnis zu ihren Erlassvoraussetzungen. Die Eingriffsintensität der Verfügung ist vergleichsweise gering, weil sie dem Kläger lediglich Verhaltenspflichten aufgibt, deren Einhaltung ihm schon - nach der bindenden Auslegung des Berufungsgerichts - das Ladenöffnungsgesetz selbst gebietet. Gemessen daran führt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es bestehe ein hinreichender Regelungsanlass für den Erlass der Ordnungsverfügung, nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat zugrunde gelegt, zwischen der Beklagten und dem Kläger hätten unterschiedliche Rechtsauffassungen zu dem Personenkreis bestanden, an den zur Nachtzeit alkoholische Getränke verkauft werden dürften. Der Kläger habe bestritten, alkoholische Getränke nachts ausschließlich an Reisende abgeben zu dürfen, und keine Bereitschaft erkennen lassen, die Abgabe von Reisebedarf während dieses Zeitraums auf Reisende zu beschränken. Auch habe der Kläger dasjenige, was er als "kleinere Menge" alkoholischer Getränke betrachte, nicht mit näheren Mengenangaben bezeichnet. Nach diesen für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) durfte sich die Beklagte ermessensfehlerfrei veranlasst sehen, eine klarstellende und konkretisierende Regelung zu treffen.

34

Die mit der Verfügung getroffene Verbotsanordnung ist geeignet, die Einhaltung der sich aus § 6 Satz 2 LadöffnG ergebenden Pflichten zu fördern. Sie stellt deren Inhalt klar. Die Eignung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte durch die Anordnung auch ordnungswidrigen Folgeerscheinungen des ungehinderten nächtlichen Verkaufs alkoholischer Getränke an Tankstellen (Lärmbelästigungen, Vermüllung) begegnen will. In der mengenmäßig unbegrenzten Abgabe alkoholischer Getränke sowie in der Abgabe auch an Nichtreisende liegt nach der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht ein Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz. Die mit der Ordnungsverfügung bezweckte Unterbindung dieses Verstoßes dient der Einhaltung des Gesetzes im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG und erweist sich mithin geeignet zur Zweckerreichung. Dass die Beklagte daneben auch die Bekämpfung von Folgeerscheinungen in den Blick genommen hat, ist in diesem Zusammenhang unbedenklich, zumal es sich dabei nicht um sachfremde Erwägungen handelt. Das Ladenöffnungsgesetz zielt ausdrücklich auch auf die Vermeidung immissionsschutzrechtlicher Probleme in der Nachtzeit ab (vgl. LTDrucks 15/387 S. 13, 14, 15).

35

Das Einschreiten der Beklagten im Wege der Ordnungsverfügung erweist sich auch als erforderlich. Die Beklagte war nicht gehalten, sich zunächst auf ein Hinweis- und Informationsschreiben zu beschränken, um gegenüber dem Kläger die sich aus § 6 Satz 2 LadöffnG ergebenden Pflichten festzustellen. Sie durfte im Rahmen des ihr zukommenden Ermessensspielraums davon ausgehen, dass eine verbindliche Regelung, die gegebenenfalls von Maßnahmen des Verwaltungszwangs begleitet werden kann, effektiver auf eine Einhaltung der sich aus § 6 Satz 2 LadöffnG ergebenden Verkaufsbeschränkungen hinwirkt. Schließlich ist die Regelung im Verhältnis zu den Auswirkungen der Verfügung verhältnismäßig im engeren Sinne, weil die Anordnungen nicht über das hinausgehen, was sich unmittelbar aus § 6 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 LadöffnG ergibt, und diese Bestimmungen ihrerseits in der Auslegung, die sie durch das Berufungsgericht gefunden haben, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind.

36

bb) Die berufungsgerichtliche Auslegung des Begriffs des Reisebedarfs in § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG verletzt Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Die Beschränkung des Kundenkreises auf Kraftfahrer und Mitfahrer ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls legitimiert und auch verhältnismäßig.

37

Die Vorinstanz ist unter Auswertung der Gesetzesmaterialien (LTDrucks 15/387 S. 15 f.) davon ausgegangen, dass die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes in erster Linie den Schutz der Beschäftigten vor überlangen und sozial ungünstig liegenden Arbeitszeiten bezwecken. Mit der Ausnahmevorschrift des § 6 Satz 2 LadöffnG werde dem besonderen Versorgungsbedürfnis des Kraftfahrzeugverkehrs Rechnung getragen, auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten den Kraftstoff- und Reisebedarf decken zu können. Diesem Interesse der Kraftfahrer werde der Vorrang gegenüber dem Arbeitsschutzanliegen eingeräumt. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Gesichtspunkte der Wettbewerbsgleichheit und des Konkurrentenschutzes als Anliegen des Ladenöffnungsgesetzes festgestellt. Durch die Sonderregelung für den Verkauf von Reisebedarf an Tankstellen zur Nachtzeit solle die Wettbewerbsneutralität allenfalls unwesentlich zu Lasten anderer Einzelhändler beeinträchtigt werden. Bei diesen Zielsetzungen, die im Wesentlichen jenen des Ladenschlussgesetzes entsprechen, handelt es sich sämtlich um sachgerechte und vernünftige Gemeinwohlbelange (vgl. BVerfG, Urteile vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 1236/99 - BVerfGE 104, 357 <360> und vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <32 f., 41>; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 1 C 17.91 - BVerwGE 94, 244 <250> = Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 28), die nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis stehen. Während nach dem bindenden Auslegungsergebnis des Oberverwaltungsgerichts der Zweck des Arbeitsschutzes bei § 6 Satz 2 LadöffnG zurücktritt, lassen seine Ausführungen im Übrigen erkennen, dass dem Ziel der Deckung der Versorgungsbedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs und dem Ziel der Sicherung der Wettbewerbsneutralität vergleichbares Gewicht zukommen soll. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 a.a.O. S. 41). Der Schutz vor Konkurrenz ist zwar nicht als eigenständiger Zweck zur Beschränkung der Berufsfreiheit anzuerkennen. Der Gesetzgeber darf aber Konkurrenzvorteile unterbinden, die mit der Verfolgung eines anderweitigen legitimen Schutzziels verbunden sein können (BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 a.a.O. S. 33). Nach dem Normverständnis des Berufungsgerichts stehen der Versorgungszweck und das Anliegen des Konkurrentenschutzes in einem auf eine Zweckbalance ausgerichteten Verhältnis.

38

Die Eignung eines Mittels setzt nur voraus, dass mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Dazu genügt die Möglichkeit der Zweckerreichung. Insoweit steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 a.a.O. S. 490). Danach steht nicht in Frage, dass die vom Berufungsgericht angenommene Verkaufsbeschränkung des § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG sowohl geeignet ist, die vom Landesgesetzgeber bezweckte Befriedigung des Versorgungsbedürfnisses des Kraftfahrzeugverkehrs zu erreichen, als auch dem Ziel der Wettbewerbsneutralität Rechnung zu tragen. Die Ausnahme von den Ladenschlusszeiten zugunsten der Tankstellen dient dem Interesse der Kraftfahrzeugreisenden am Erhalt der Mobilität auch zur Nachtzeit, indem sie ihren Kraftstoff- und Reisebedarf decken können. Die Eingrenzung des zulässigen Kundenkreises auf Kraftfahrer und Mitfahrer sowie die Beschränkung des Warenangebots auf Reisebedarfsartikel trägt zur Wettbewerbsneutralität bei. Denn erlaubt § 6 Satz 2 LadöffnG den Tankstellen die Abgabe der in § 2 Abs. 2 LadöffnG genannten Waren nur an Reisende, sind die Auswirkungen auf die übrigen Einzelhändler regelmäßig gering (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 a.a.O. S. 42). Das restriktive Normverständnis trägt ferner dem nach Annahme des Oberverwaltungsgerichts gesetzlich intendierten Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung, der im Hinblick auf den mit dem Ladenöffnungsgesetz verfolgten Hauptzweck des Arbeitszeitschutzes eine enge Auslegung des Privilegierungstatbestandes in § 6 Satz 2 LadöffnG nahelegt. Dem widerspricht eine Freigabe des nächtlichen Warenverkaufs auch an Nichtreisende, weil Umsatzsteigerungen zu einem erhöhten Personaleinsatz führen könnten.

39

Die Eignung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Effektivität des Verbots, zur Nachtzeit an Nichtreisende Waren zu verkaufen, von der Ausübung einer entsprechenden Kundenkontrolle durch die Tankstellenbetreiber abhängt. Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts kann vergleichsweise einfach festgestellt werden, ob ein Kunde aus einem Kraftfahrzeug ausgestiegen oder mit dem Fahrrad oder zu Fuß zur Tankstelle gekommen ist, weil das an der Kasse einer Tankstelle eingesetzte Personal den Zu- und Abfahrtsbereich sowie den Bereich der Tanksäulen "im Auge behalte". Für ein im Gesetz angelegtes strukturelles Vollzugsdefizit fehlt es danach an Anhaltspunkten. Soweit nicht völlig auszuschließen ist, dass es infolge von Kontrollmängeln gleichwohl zu einem Verkauf an Nichtreisende kommt, zieht dies die grundsätzliche Eignung der in § 6 Satz 2 LadöffnG vorgesehenen Verkaufsregelung nicht in Zweifel.

40

Die Normauslegung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der von § 6 Satz 2 LadöffnG ausgehenden Beschränkungen der Berufsausübung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Mittels steht dem Gesetzgeber ebenfalls eine Einschätzungsprärogative zu (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 a.a.O. S. 490 m.w.N.). Danach kann die von dem Kläger favorisierte Interpretation des § 6 Satz 2 LadöffnG im Sinne eines lediglich produktbezogenen Verkaufsverbots nicht als gleich wirksames Mittel angesehen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Freigabe des nächtlichen Warenverkaufs an Tankstellen auch an Nichtreisende, also an jedweden Kundenkreis, die Wettbewerbssituation der nicht privilegierten Einzelhändler gleichermaßen geschützt ist wie bei einer kundenbezogenen Verkaufsbeschränkung. Der Gesetzgeber durfte annehmen, eine restriktive Regelung tangiere die Wettbewerbsinteressen der nicht privilegierten Verkaufsstellen weniger, weil bei einem beschränkten Kundenkreis weniger Umsatz durch die Tankstellenbetriebe abgezogen wird.

41

Die (auch) kundenbezogene Interpretation des Begriffs des Reisebedarfs in § 6 Satz 2 LadöffnG führt schließlich nicht zu einer unangemessenen Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit der Tankstellenbetreiber. Anhaltspunkte für eine wirtschaftlich unzumutbare Belastung lassen sich den bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Dies gilt auch in Ansehung der Kontrollaufgaben, die - wie ausgeführt - einen vergleichsweise geringen Prüfaufwand verursachen.

42

cc) Ebenfalls ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, die von der Beklagten verfügten Mengenbeschränkungen für den Verkauf alkoholischer Getränke seien nicht zu beanstanden. Die in der Ordnungsverfügung vorgenommene Quantifizierung des Begriffs der "Genussmittel in kleineren Mengen" stellt eine zulässige Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "kleineren Menge" dar, die der einheitlichen Handhabung und effizienten Kontrolle der Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes dient und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Klägers nicht unzumutbar beschränkt.

43

Als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf die Formulierung der "kleineren Mengen" in § 2 Abs. 2 LadöffnG bei der Rechtsanwendung der Präzisierung. Die Aufgabe der Präzisierung und Konkretisierung obliegt - ungeachtet der etwaigen nachfolgenden uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung - zunächst den zuständigen Verwaltungsbehörden (vgl. Urteil vom 25. November 1993 - BVerwG 3 C 38.91 - BVerwGE 94, 307 <309> = Buchholz 418.72 WeinG Nr. 24). Um eine aus Gründen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gebotene einheitliche Verwaltungspraxis in ihrem Zuständigkeitsbereich zu gewährleisten und einen effizienten Verwaltungsvollzug zu ermöglichen, durfte die Beklagte gegenüber den Tankstellenbetreibern im Stadtgebiet den Begriff der "kleineren Mengen" von alkoholischen Getränken präzisierend ausfüllen. Dabei ist ihr mit Rücksicht auf die Verwaltungspraktikabilität auch nicht verwehrt, die Konkretisierung an einem typischerweise auftretenden Bedarf auszurichten.

44

Mit Recht ist das Berufungsgericht - wie schon das Verwaltungsgericht - zu der Überzeugung gelangt, dass die in der angefochtenen Verfügung festgelegten Mengenbeschränkungen eine großzügige Auslegung des Begriffs der "kleineren Mengen" bedeuten. Es hat revisionsrechtlich fehlerfrei darauf abgestellt, es könne sich nur um eine Menge handeln, die zum Verbrauch des Reisenden oder eines Begleiters auf der Reise bestimmt sein könne oder als Reisemitbringsel geeignet sei. Dass die mengenmäßigen Festlegungen zu für den Kläger unverhältnismäßigen Verkaufsbeschränkungen führen, ist nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht ersichtlich.

45

5. In der Auslegung und Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 1, § 6 Satz 2 und § 2 Abs. 2 LadöffnG durch das Oberverwaltungsgericht liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

46

Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Das ist hier nicht der Fall. Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Beklagte gleichlautende Verfügungen an sämtliche Tankstellenbetreiber in ihrem Zuständigkeitsbereich gerichtet. Eine etwaige abweichende Verwaltungspraxis beim Vollzug des Ladenöffnungsgesetzes in anderen Städten in Rheinland-Pfalz ist unbeachtlich. Der Gleichheitsanspruch besteht nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt.

47

Ebenso wenig führt die kundenbezogene Auslegung des § 6 Satz 2 LadöffnG zu einer Ungleichbehandlung des Klägers. Nach dem Normverständnis des Berufungsgerichts betrifft die Beschränkung der beruflichen Betätigung unterschiedslos alle Tankstellenbetreiber im Geltungsbereich der Norm.

48

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ergibt sich auch nicht, soweit andere Verbraucher als Kraftfahrer und deren Mitfahrer als Kunden ausgeschlossen werden. Keiner Klärung bedarf, ob dem Kläger insoweit eine Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt ist, weil er eine Ungleichbehandlung Dritter geltend macht. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls nicht verletzt, weil mit der Zielsetzung des § 6 Satz 2 LadöffnG, dem besonderen Versorgungsbedürfnis der Kraftfahrzeugreisenden und ihrem Interesse an der Erhaltung ihrer Mobilität Rechnung zu tragen, ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen der Gruppe der Reisenden (Kraftfahrer und Mitfahrer) und der Gruppe der Nichtreisenden (Radfahrer und Fußgänger) gegeben ist.

49

6. Das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot nach Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 <337>; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2006 - BVerwG 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222 Rn. 29 f. = Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 47) ist nicht verletzt. Das Tatbestandsmerkmal des Reisebedarfs in § 6 Satz 2 LadöffnG und der Begriff der "kleineren Mengen" in § 2 Abs. 2 LadöffnG sind hinreichend bestimmt, weil das Oberverwaltungsgericht ihren Bedeutungsinhalt mit den üblichen Auslegungsmethoden hat ermitteln können und ihr möglicher Wortsinn der Interpretation eine hinreichende Grenze zieht. Dasselbe gilt für die Eingriffsbefugnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG. Damit sind auch die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts im Sinne der so genannten Wesentlichkeitstheorie (vgl. z.B. Urteil vom 18. Juli 2002 - BVerwG 3 C 54.01 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 103 m.w.N.) eingehalten.

50

7. Schließlich begründet die berufungsgerichtliche Auslegung von § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Eine verwaltungsrechtliche Bestimmung, die von einer Ordnungswidrigkeiten- oder Strafvorschrift in Bezug genommen wird, unterliegt nicht generell den strengen Beschränkungen des Art. 103 Abs. 2 GG, sondern nur, soweit sie zur Ausfüllung der ordnungswidrigkeitenrechtlichen oder strafrechtlichen Blankettnorm herangezogen wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. April 2006 - 1 BvR 2780/04 - NVwZ 2006, 926 <927>). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es geht um eine verwaltungsrechtliche Ordnungsverfügung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG und nicht um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c LadöffnG.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. September 2003 - 2 K 2217/02 - teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr der Gebührenbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 10. Dezember 2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. September 2002 in Höhe von 1.278,23 EUR (= 2.500,-- DM) aufgehoben worden ist.

Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die Deutsche Bahn AG, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Verwaltungsgebühren, die das beklagte Land für die Teilnahme seiner Bediensteten an gemeinsamen Besprechungen aus Anlass einer Altlastensanierung erhoben hat.
Anfang der 90er Jahre wurden auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Gelände des ehemaligen Stadtbahnhofs in Lahr sanierungsbedürftige Bodenkontaminationen festgestellt. Die orientierende Erkundung des Geländes fand im September 1994 nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens des Ingenieurbüros ... & Partner GmbH vom 11.7.1994 ihren Abschluss. In der Folgezeit fanden mehrere Besprechungsrunden zwischen Vertretern der Klägerin und Bediensteten des Beklagten statt, die die Erörterung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse sowie die Sanierungsplanung zum Gegenstand hatten. Ziel dieser Gespräche war der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Altlastensanierung. In einer Gesprächsrunde am 23.3.1999 einigten sich die Beteiligten auf die Sanierungsvariante „Bodenaushub und begleitende hydraulische Maßnahmen“; die Sanierungsmaßnahme sollte im Zeitraum Januar bis April 2000 stattfinden. Nach Auswertung zwischenzeitlich gewonnener Untersuchungsergebnisse unterbreitete die Klägerin im November 1999 eine andere Sanierungsvariante, die eine hydraulische Sicherung des Grundwasserabstroms zum Gegenstand hatte. In einer Besprechung am 2.12.1999 einigten sich die Beteiligten darauf, diese Variante zur Sanierung des Grundwasserschadens durchzuführen. In einer weiteren Besprechung am 27.1.2000 wurden die Einzelheiten dieses (neuen) Sanierungskonzepts diskutiert und festgelegt. Danach sollte die Ausführungsplanung im Laufe des März 2000 fertiggestellt sein und die Sanierungsanlage im September/Oktober 2000 in Betrieb gehen. Auf Grund interner Schwierigkeiten setzte die Klägerin dieses Sanierungskonzept trotz mehrerer Aufforderungen seitens des Beklagten in der Folgezeit jedoch nicht um. Zur Klärung und abschließenden Festlegung auch des weiteren zeitlichen Ablaufs fand daher am 9.11.2001 eine weitere Besprechung zwischen den Beteiligten statt. In dieser Besprechung einigten sich die Beteiligten darauf, dass die Klägerin eine Nachuntersuchung aller Grundwassermessstellen durchführen, die Möglichkeit einer kombinierten Sanierung gemeinsam mit einem weiteren Altstandort (Gaswerk) prüfen und bis Ende Februar 2002 den ersten Entwurf einer - bis Ende Mai 2002 abzuschließenden - öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorlegen solle. Zu dem beabsichtigten Abschluss ist es in der Folgezeit indes nicht gekommen. Vielmehr erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin unter dem 11.3.2003 eine bodenschutzrechtliche Anordnung nach § 13 Abs. 6 BBodSchG, mit welcher er die Klägerin zur Erstellung und Vorlage eines Sanierungsplans aufforderte. Gegen diese Anordnung ist Widerspruch eingelegt.
Mit Gebührenbescheid vom 10.12.2001 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Gebühren für „Amtshandlungen im Rahmen der Schadensfallbearbeitung (Stadtbahnhof Lahr)“ in Höhe von 5.000,-- DM fest. Im Gebührenbescheid wird auf § 3 LGebG und Gebührenverzeichnis Nr. 4 verwiesen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2001 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 16.4.2002 begründete. Die angeführten Rechtsgrundlagen seien nicht tragfähig. Zum einen liege keine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinn vor, da die Teilnahme an Besprechungen und die Prüfung von Berichten und Gutachten nicht eigenständig abrechenbar seien. Denn das eigentliche Ziel der Amtshandlung, der angestrebte Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Sanierungsvereinbarung, sei noch nicht annähernd erreicht worden. Zum anderen könnten Gebühren nur für solche Amtshandlungen erhoben werden, die auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner, nicht jedoch im überwiegenden öffentlichen Interesse vorgenommen worden seien. Bei der Altlastensanierung handle es sich um Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die, wenn nicht ausschließlich, so doch überwiegend im öffentlichen Interesse lägen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.9.2002 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Gebührenbescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 3 LGebG. Amtshandlungen im Sinne des Landesgebührengesetzes seien alle Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt in dem behördlichen Aufgabenbereich vorgenommen würden, mithin nicht lediglich Verwaltungsakte, sondern auch schlichtes Verwaltungshandeln ohne Eingriffscharakter. Dazu gehörten auch in Besprechungen vorgenommene Prüfungen, Auswertungen, Bewertungen usw.. Solche Bewertungen könnten letzten Endes auch zu Verwaltungsakten führen. Es sei aber durchaus möglich, dass begonnene Verwaltungsverfahren ohne einen Verwaltungsakt abgeschlossen würden, weil der Erlass eines solchen bei der Behandlung von Altlasten im Ermessen der Behörde stehe. Deshalb habe es auch im Ermessen des Beklagten gelegen, zu welchem Zeitpunkt er bei einem langwierigen Verfahren seine Gebühren festsetze. Das vorliegende Verfahren sei zu einem gewissen Abschluss gelangt, nachdem verabredet worden sei, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt den Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorzulegen und zu einem festen Zeitpunkt (1.7.2002) den fertigen Sanierungsplan zu übersenden. Auch seien die Amtshandlungen auf Veranlassung der Klägerin vorgenommen worden. Eine solche Veranlassung liege insbesondere dann vor, wenn der Gebührenschuldner als Störer nach polizeirechtlichen Grundsätzen herangezogen werden könne. Die Klägerin sei als Grundstückseigentümerin polizeiliche Zustandsstörerin gem. § 7 PolG und damit Veranlasserin. Schließlich seien die Amtshandlungen nicht überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen worden. Die sachliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG verlange eine Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse an der Vornahme der Amtshandlung. Wer durch rechtswidriges Verhalten Anlass zum Einschreiten gegeben habe, könne nicht in den Genuss sachlicher Gebührenfreiheit kommen.
Am 5.11.2002 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.9.2002 aufzuheben. In Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens hat die Klägerin weiter geltend gemacht: Dem Beklagten fehle es an einer Befugnis zum Erlass des angefochtenen Gebührenbescheids. Denn hier liege ein auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtetes kooperatives Vorgehen der Beteiligten vor. Durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags entledige sich die Behörde der Befugnis, hinsichtlich des Vertragsgegenstands durch einseitig hoheitliche Regelungen tätig zu werden; vor allem fehle es an einer Verwaltungsaktermächtigung zur Festsetzung von Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. Wenn aber eine Verwaltungsaktbefugnis hinsichtlich vertraglich geregelter Ansprüche nicht gegeben sei, könne nichts anderes für die Tätigkeit der Behörde im Rahmen der Vertragsverhandlungen gelten, da diese ja gerade der Festlegung der zu regelnden Ansprüche habe dienen sollen. Bis zur Entscheidung, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werde, habe der Beklagte seine hoheitlichen Befugnisse gegenüber der Klägerin zumindest suspendiert. Im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen wäre dem Beklagten immer noch die Möglichkeit des Erlasses einer gebührenpflichtigen Sanierungsanordnung verblieben.
§ 3 LGebG komme als Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid nicht in Betracht, da die Gebührentatbestände der Nrn. 1.2.15 bis 1.2.18 GebVerz für Maßnahmen auf dem Gebiet des Altlastenrecht abschließende Regelungen enthielten und daher ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 LGebG ausscheide. Auch der Sinn und Zweck dieser Regelungen schließe die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Vertragsverhandlungen aus. Denn dies hätte zur Folge, dass die Behörde dann den nach § 3 LGebG zulässigen Höchstbetrag von 5.000,-- DM festsetzen könne, während sie bei einseitig hoheitlicher Betätigung an die jeweiligen Höchstbeträge des Gebührenverzeichnisses gebunden wäre. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung desjenigen führen, der kooperativ tätig werden wolle, gegenüber demjenigen, der sich gegenüber der Behörde untätig verhalte. Ein solches Ergebnis widerspreche der gesetzgeberischen Anerkennung des Sanierungsvertrags in § 13 Abs. 4 BBodSchG als benannten Fall des öffentlich-rechtlichen Vertrags. Ferner schließe § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG als ausdrückliche Kostenregelung eine Gebührenpflicht auf Grundlage des Landesgebührengesetzes aus. Der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG sei hier jedoch nicht eröffnet, da es an einer behördlichen Anordnung in Form eines Verwaltungsakts fehle. Schließlich bestünden auch Zweifel an der Höhe der geltend gemachten Gebührenforderung. Aus der Kostenaufstellung ergebe sich nicht, ob darin auch behördliche Tätigkeiten enthalten seien, die dem Bereich der historischen Erkundung und orientierenden Untersuchung zuzurechnen seien. Solche Kosten seien indes allein von der Behörde zu tragen.
Der Beklagte ist dem Antrag der Klägerin entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 24.9.2003 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die angefochtenen Bescheide könnten nicht auf § 3 LGebG gestützt werden.
10 
Zum einen seien die Nrn. 1.2.15 ff. des auf Grund von § 2 Abs. 1 S. 1 LGebG erstellten Gebührenverzeichnisses - zumindest in diesem Fall - für den Bereich der Altlasten abschließend und verdrängten somit die Generalklausel des § 3 LGebG als Rechtsgrundlage. Nach Nr. 1.2.15 bis 17 GebVerz könnten für altlastenrechtliche Anordnungen Gebühren erhoben werden. Derartige Anordnungen könnten regelmäßig erst nach vorbereitenden Tätigkeiten wie Ortsbesichtigungen, Einholung von Stellungnahmen anderer Behörden, behördeninternen Besprechungen oder Gesprächen mit den am Verfahren Beteiligten erfolgen. Diese Tätigkeiten seien daher von den entsprechenden Gebührentatbeständen des Gebührenverzeichnisses mitumfasst, so dass für sie eine gesonderte Gebühr nicht erhoben werden könne. Dafür, dass das Gebührenverzeichnis insoweit eine durch Anwendung des § 3 LGebG zu schließende Lücke enthalte, sei nichts zu erkennen. Folglich lasse das Fehlen einer entsprechenden Regelung darauf schließen, dass diese Tätigkeiten unter den genannten Voraussetzungen gebührenfrei seien. Das Vorliegen einer speziellen und abschließenden Regelung im Gebührenverzeichnis werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass mittlerweile nach dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes nicht mehr die im Gebührenverzeichnis noch genannten Vorschriften des Landesabfallgesetzes anwendbar seien. Denn soweit im Gebührenverzeichnis in Klammern nach dem jeweiligen Gebührentatbestand die einschlägige Rechtsvorschrift genannt werde, diene dies nur deklaratorisch der Erläuterung des Gebührentatbestands und habe keine konstitutive Bedeutung.
11 
Zum anderen sei die Teilnahme an Besprechungen oder gar deren Vorbereitung durch Bedienstete der Behörde keine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 3 LGebG. Gesetzliche Grundlagen deckten den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts nur dann, wenn sie nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt seien. Es bedürfe somit eines Maßstabs, um die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung des § 3 LGebG zu vermeiden. Folgte man der Rechtsansicht des Beklagten, so könnte die Verwaltung für jedes Gespräch mit dem Bürger eine Gebühr erheben. Nicht alle Tätigkeiten einer Behörde seien jedoch als gebührenpflichtige Amtshandlungen anzusehen, sondern nur Handlungen, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit Außenwirkung vorgenommen würden. Diese Voraussetzungen lägen im Fall bloßer Gespräche der Verwaltungsbehörde mit dem Bürger nicht vor. Denn dieser rechne nicht damit, dass er für schlichte Gespräche mit Behördenbediensteten, die zu keiner verbindlichen hoheitlichen Anordnung führten, zu einer Gebühr herangezogen werde. Allerdings dürfe die Behörde bei Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung den mit langen Besprechungen verbundenen Aufwand bei der Gebührenhöhe berücksichtigen. Indes seien bloß vorbereitende Gespräche nicht geeignet, schon selbst eine Gebührenpflicht auszulösen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
12 
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.10.2003 rechtzeitig Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor, der Gebührenanspruch werde nicht mehr auf die Generalklausel des § 3 LGebG, sondern auf § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG in Verb. mit Nr. 1.2.18 GebVerz gestützt. Nr. 1.2.18 GebVerz sei als Auffangtatbestand für Altlastenfälle anzusehen, da sie im Gegensatz zu den Nrn. 1.2.15 bis 17 GebVerz nicht von „Anordnungen“, sondern ganz allgemein von „Amtshandlungen“ spreche. Amtshandlung sei jede hoheitliche Maßnahme mit Außenwirkung, mithin auch der hier angestrebte Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags. Die Amtshandlung sei aus sonstigen Gründen unterblieben, da die Vertragsverhandlungen letztlich gescheitert seien. Die Gebührenpflicht sei auch gerechtfertigt, da der Beklagte ausschließlich seiner gesetzlichen Aufgabe nachgekommen sei, die Klägerin als Zustandsstörerin zu überwachen. Die Behörde wäre ermächtigt gewesen, die erforderlichen Maßnahmen einseitig durch Verwaltungsakt aufzuerlegen. Dementsprechend wäre der öffentlich-rechtliche Vertrag im überwiegenden Interesse der Klägerin gelegen. Die Gebührenpflicht sei auch hinreichend bestimmt. Bei Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags seien stets Vorverhandlungen erforderlich. Diese begännen, wenn sich die Beteiligten darüber einigten, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließen zu wollen und endeten entweder mit dem Abschluss oder mit dem Scheitern der Vertragsverhandlungen. Daher seien Besprechungen im Rahmen von Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrags von bloßen Gesprächen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abzugrenzen. Eine Gebührenpflicht für die Teilnahme an Vertragsverhandlungen führe auch nicht zu einer Doppelbelastung. Zwar könne bei der späteren Vornahme einer letztlich doch notwendig werdenden Amtshandlung eine weitere Gebührenpflicht entstehen, die gleichfalls in Nr. 1.12.18 GebVZ ihre Rechtsgrundlage finde. Jedoch seien die Kosten für die nicht zustande gekommene Amtshandlung (öffentlich-rechtlicher Vertrag) nicht mehr in diesen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen. Der Behörde sei es unbenommen, in einem Verwaltungsverfahren kostenpflichtige Teilbescheide zu erlassen, sofern sie einen abgrenzbaren Gegenstand beträfen. Unterbleibe dann die (Teil-)Amtshandlung im Sinne von § 11 LGebG, so sei die ermäßigte Gebühr sachgerecht. Im vorliegenden Fall sei eine Gebühr in Höhe von 1.278,23 EUR (2.500,-- DM) angemessen. Bei Zustandekommen des öffentlich-rechtlichen Vertrags wäre der Gebührenrahmen von 50,-- bis 5.000,-- DM gem. Nr. 1.2.18 GebVerz maßgebend gewesen. Für den Zeitraum 1998 bis 2000 habe die Behörde einen tatsächlichen Verwaltungsaufwand in Höhe von 10.000,-- DM gehabt, welcher sich aus dem Zeitaufwand der Behördenmitarbeiter für Besprechungen und die Prüfung von Gutachten ergebe. Diese Tätigkeiten seien ausschließlich zur Vorbereitung des öffentlich-rechtlichen Vertrags notwendig gewesen. Damit wäre eine Gebühr in Höhe von 5.000,-- DM angemessen gewesen. In einem weiteren Schritt sei festzustellen, ob und gegebenenfalls inwieweit das Ausbleiben des öffentlich-rechtlichen Vertrags einen geringeren Verwaltungsaufwand im Vergleich zu dessen Abschluss mit sich gebracht hätte. Da die Behörde das ihrerseits Erforderliche getan und nur noch die Vorlage des Entwurfs seitens der Klägerin ausgestanden habe, sei der sich aus § 11 Abs. 3 LGebG ergebende Rahmen von einem Zehntel bis zur Hälfte der im ersten Schritt berechneten Gebühr in Höhe von 5.000,--DM auszuschöpfen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.9.2003 teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit mit ihr der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 10.12.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.9.2002 für eine (Teil-)Gebührenhöhe von 1.278,23 EUR (2.500,--DM) aufgehoben worden ist.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie hält das eingelegte Rechtsmittel bereits für unzulässig, da der Beklagte mit der Berufung lediglich die Ermächtigungsgrundlage ausgetauscht habe, ohne sich mit der erstinstanzlichen Rechtsauffassung auseinanderzusetzen. Der Austausch der Ermächtigungsgrundlage sei auch unter dem Aspekt des Nachschiebens von Gründen unzulässig. Schließlich stelle auch § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG keine Ermächtigungsgrundlage für den ergangenen Gebührenbescheid dar. Diese Vorschrift sei nur bei Antragsverfahren einschlägig, welches hier aber nicht gegeben sei. Im Übrigen bestünden die bereits im erstinstanzlichen Urteil dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken weiter, wonach bei Zugrundelegen der Rechtsansicht des Beklagten die Verwaltung für jedes Gespräch mit dem Bürger eine Gebühr erheben könnte. Auch werde darauf hingewiesen, dass die Vertragsverhandlungen zunächst noch geraume Zeit weitergeführt worden seien und es gerade der Beklagte gewesen sei, der die Vertragsverhandlungen letztlich zum Scheitern gebracht habe.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis (zwei Bände), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg (ein Band) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf den Inhalt dieser Akten und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
I. Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt worden (§ 124 a Abs. 2 VwGO) und genügt auch im Übrigen den formellen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 VwGO. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Beklagte auch zur Einlegung des Rechtsmittels befugt. Denn er ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts beschwert, nachdem dieses seinem erstinstanzlichen Klageabweisungsbegehren nicht entsprochen hat. Diese (formelle) Beschwer reicht für die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten aus (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., Vorbemerkung § 124 Rdnr. 40; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Kommentar, § 124 a Rdnr. 10). Die von der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung aufgeworfene Frage, ob der Beklagte den angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht auf eine andere Rechtsgrundlage stützen durfte, betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern die Begründetheit des Gebührenanspruchs.
20 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (nur) die Frage, ob der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 in einer Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) zu Recht ergehen durfte. Denn der Beklagte hat die Berufung mit Berufungsschriftsatz vom 17.12.2003 insoweit beschränkt. Was den darüber hinausgehenden Gebührenbetrag anbetrifft, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen.
21 
II. Die Berufung des Beklagten ist - im dargestellten Umfang - auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2002 nicht aufheben dürfen, soweit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) festgesetzt wurde. Insoweit ist der angefochtene Gebührenbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
22 
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind die für Amtshandlungen staatlicher Behörden geltenden Vorschriften des Landesgebührengesetzes vom 21.3.1961 (GBl. S. 59) - LGebG -, die der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen staatlicher Behörden vom 28.6.1993 (GBl. S. 381, ber. S. 643) - GebVO - und die Regelungen des der Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses - GebVerz -. Da nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung dieser Bestimmungen maßgeblich ist (Urteil vom 2.3.1995, NVwZ 1995, 1029 m.w.N.), bleiben die ab 1.1.2005 geltenden Regelungen des Landesgebührengesetzes i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) für den vorliegenden Sachverhalt außer Betracht. Auf die zwischen dem 2.12.1997 und dem 9.11.2001 stattgefundenen Gesprächsrunden der Beteiligten findet das Gebührenverzeichnis in der für diesen Zeitraum geltenden Fassung der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Änderung der Gebührenverordnung vom 17.7.1997 (GBl. S. 374, ber. S. 447) Anwendung.
23 
1. Nach § 1 Abs. 1 LGebG erheben die staatlichen Behörden für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren nach diesem Gesetz. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenerhebung sind hier erfüllt, soweit der Beklagte für die Teilnahme seiner Bediensteten an den im Zeitraum zwischen dem 2.12.1997 und 9.11.2001 stattgefundenen Besprechungen Verwaltungsgebühren erhebt. Denn die Teilnahme eines Behördenbediensteten an Gesprächen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hinzielen, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 LGebG. Dies gilt indes nicht für die behördenintern gebliebene Vorbereitung auf die jeweilige Gesprächsrunde.
24 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nicht jede behördliche Tätigkeit als gebührenrechtlich erhebliche Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 LGebG anzusehen. Geeigneter Anknüpfungspunkt für Gebührenpflichten können nur Amtshandlungen sein, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus den Begriffsmerkmalen, die das Wesen der Gebühr als öffentliche Abgabe kennzeichnen. Ihrem Abgabencharakter entsprechend wird die Gebühr als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, NVwZ 2003, 715) einseitig und zwangsweise auferlegt und kann demzufolge nur für eine hoheitliche Tätigkeit erhoben werden (so schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, ESVGH 21, 188, 190). Dass der Beklagte im vorliegenden Zusammenhang in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig geworden ist, wird nicht bezweifelt.
25 
b) Der Begriff der gebührenpflichtigen Amtshandlung umfasst jede in Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrgenommene - auch schlicht-hoheitliche -Tätigkeit einer Behörde, wobei die gebührenpflichtige Tätigkeit auch lediglich prüfender Art sein kann (Urteil des erkennenden Senats vom 2.3.1995, aaO, m.w.N.). Reicht der Begriff der Amtshandlung weiter als derjenige des Verwaltungsakts (§ 35 LVwVfG), schließt demnach das Landesgebührengesetz den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags als gebührenpflichtige Amtshandlung ein (Schlabach, Landesgebührengesetz, Kommentar, § 3 Rdnr. 23) und umfasst damit auch die (schlicht-hoheitliche) Teilnahme an Besprechungen, die darauf angelegt sind, zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu gelangen.
26 
c) Handelt es sich bei Verwaltungsgebühren um Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen der Verwaltung dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO; BVerwG, Urteil vom 30.4.2003, NVwZ 2003, 1385), so kann von einer Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung, die die Erhebung einer Gebühr rechtfertigt, nur dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist. Ohne diese Außenwirkung bleibt das Verwaltungshandeln ein behördeninterner Vorgang, der gebührenrechtlich ohne Bedeutung ist (Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO unter Verweis auf das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 4.3.1971, aaO).
27 
Der Beklagte ist durch die Teilnahme seiner Bediensteten an den im Zeitraum zwischen dem 2.12.1997 und 9.11.2001 stattgefunden Besprechungen mit der Klägerin nach außen in Kontakt getreten. Im Rahmen dieser Besprechungen wurden u.a. der Stand der Planung erörtert, die Ergebnisse weiterer Untersuchungsberichte geprüft, Zwischenentscheidungen über die weitere Vorgehensweise getroffen und Termine festgelegt, und zwar mit dem Ziel des Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Die Teilnahme eines Behördenbediensteten an den Besprechungsterminen, die der Vorbereitung einer solchen Vereinbarung dienten, stellte jeweils für sich eine Amtshandlung dar, ungeachtet des Umstands, ob die angestrebte Vereinbarung schließlich zustande gekommen ist oder nicht und auf wessen Verhalten das Scheitern eines Abschlusses zurückzuführen war. Die Zurverfügungstellung von personellen Besprechungskapazitäten durch den Beklagten ist der Klägerin auch individuell zuzurechnen. Als reines „Verwaltungsinternum“ zu qualifizieren sind demgegenüber die Vorbereitungshandlungen der jeweiligen Bediensteten des Beklagten im Hinblick auf die einzelnen Besprechungstermine. Diese Tätigkeiten sind der Klägerin nicht individuell zuzurechnen, da sie im rein behördeninternen Bereich verblieben sind. Da es sich hierbei schon nicht um Amtshandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LGebG handelte, durfte der Beklagte den zur Vorbereitung auf die jeweiligen Gesprächstermine entstandenen personellen Aufwand nicht in die erhobenen Verwaltungsgebühren einbeziehen. Dieser muss gebührenfrei bleiben (zu den Auswirkungen auf die Gebührenhöhe vgl. unter 4.).
28 
d) Die (gebührenpflichtige) Teilnahme von Behördenbediensteten an Besprechungen zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgte auch auf Veranlassung und im Interesse der Klägerin. Eine Veranlassung liegt vor, wenn die Behörde auf irgendeine Weise zum Handeln angeregt worden ist; ein Interesse Einzelner ist anzunehmen, wenn die Amtshandlung einen begrenzbaren Personenkreis betrifft (Gerhard, Landesgebührenrecht, § 1 Rdnr. 8 und 9). Beides ist hier der Fall. Die Vertragsverhandlungen sind aufgenommen worden, weil die Klägerin eine einseitige Inanspruchnahme als Störerin (§ 7 PolG) durch Verwaltungsakt des Beklagten vermeiden wollte. Sie hat daher den Eintritt in die Vertragsverhandlungen veranlasst. Darüber hinaus ist die Aufnahme von Vertragsverhandlungen auch in ihrem Interesse geschehen, da deren Gegenstand Maßnahmen in ihrem Pflichtenkreis betreffen.
29 
2. Stellt die Teilnahme eines Behördenbediensteten an Besprechungen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Vermeidung einer einseitigen Inanspruchnahme des Störers hinzielen, eine gebührenpflichtige Amtshandlung und nicht lediglich das gebührenfreie Führen von „bloßen Gesprächen“ dar, so steht damit zugleich fest, dass der Verordnungsgeber auf der Grundlage der Ermächtigung in § 2 LGebG grundsätzlich befugt war, für diese Amtshandlung einen Gebührensatz festzusetzen. Von dieser Ermächtigung hat das Ministerium für Umwelt und Verkehr durch Änderungsverordnung vom 17.7.1997 (GBl. S. 374, ber. 447) Gebrauch gemacht und in Nr. 1.2.18 für „Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung“ eine Rahmengebühr von 50,-- bis 5.000,-- DM festgesetzt.
30 
a) Der auf diese Weise im Gebührenverzeichnis konkretisierte Gebührentatbestand deckt die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den hier fraglichen Besprechungen. Unschädlich ist hierbei der Umstand, dass der Beklagte - und ihm folgend die Widerspruchsbehörde - den Gebührenanspruch zunächst auf die Generalklausel des § 3 LGebG in Verb. mit Nr. 4 GebVerz gestützt und erst im Laufe des Berufungsverfahrens auf Nr. 1.2.18 GebVerz Bezug genommen hat. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, handelte es sich bei der Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den hier fraglichen Besprechungen jeweils um Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung im Sinne der Nr. 1.2.18 GebVerz, für die der Gesetzgeber - anders als bei der im Ermessen stehenden Gebührenerhebung nach § 3 LGebG - eine Gebührenerhebungspflicht der Verwaltungsbehörde vorsieht, sofern - wie hier - die Voraussetzungen des Gebührentatbestands vorliegen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO). Geht es aber in der Sache um eine rechtlich gebundene Entscheidung, so ist es für die rechtliche Beurteilung im gerichtlichen Verfahren unerheblich, ob die im angefochtenen Bescheid bezeichnete Rechtsgrundlage zutrifft oder nicht (BVerwG, Urteil vom 26.9.1983, DVBl. 1984, 186). War die Behörde demnach auf Grund der tatbestandlichen Konkretisierung der gebührenpflichtigen Amtshandlung in Nr. 1.2.18 GebVerz zur Gebührenerhebung verpflichtet, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht mehr die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Nrn. 1.2.15 bis 1.2.17 GebVerz als abschließende Gebührenregelungen einen Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 LGebG verbieten. Das Verwaltungsgericht verkennt hierbei, dass Nr. 1.2.18 GebVerz als tatbestandliche Konkretisierung des allgemeinen Tatbestandsmerkmals „Amtshandlungen“ für den vorliegenden Sachverhalt maßgebend ist und eine zwingende Gebührenerhebungspflicht begründet.
31 
b) Stellt nach den obigen Ausführungen die Teilnahme eines Bediensteten des Beklagten an einer Besprechung zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung jeweils eine vollendete gebührenpflichtige Amtshandlung dar, so findet entgegen der Ansicht des Beklagten § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG keine Anwendung. Keiner Erörterung bedarf daher an dieser Stelle die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob diese Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb keine Berücksichtigung finden könne, weil sie nur bei Antragsverfahren zum Tragen komme (zur Bedeutung des § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG als einer auf dem Veranlasserprinzip beruhenden Ausnahmeregelung vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO, 190).
32 
c) Dass den im Gebührenverzeichnis enthaltenen Hinweisen auf gesetzliche Regelungen (hier die Bezugnahme in Nr. 1.2.15 bis 1.2.17 auf §§ 24, 25 LAbfG) keine konstitutive Bedeutung beizumessen ist, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil mit zutreffender Begründung ausgeführt (s. dazu auch Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO, 1030). Im hier vorliegenden Sachverhalt ist nach den obigen Ausführungen der Gebührentatbestand in Nr. 1.2.18 des Gebührenverzeichnisses einschlägig, in welchem kein Hinweis auf eine gesetzliche Bestimmung enthalten ist. Dieser Gebührentatbestand ist daher auf Sachverhalte anwendbar, die - wie hier - den Regelungen des ab dem 1.3.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes unterfallen.
33 
d) Der erkennende Senat vermag auch nicht die Bedenken des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatlichen Bestimmtheit zu teilen, was die Gebührenerhebung für die hier in Rede stehende Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an gemeinsamen Besprechungen mit Vertretern der Klägerin anbetrifft. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Gebührenpflichtige erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Allerdings steht einer hinreichenden Regelungsklarheit nicht entgegen, dass diese im Wege der Auslegung gewonnen werden muss (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO). Auch soll (und kann) das Bestimmtheitsgebot, was Gebühren anlangt, nicht gewährleisten, dass jeder Betroffene anhand des gesetzlichen Tatbestands „gleichsam auf den Pfennig genau vorausberechnen können solle, was ihn eine bestimmte Behördenhandlung an Gebühren kostet“ (BVerwG, Beschluss vom 25.9.1989, Buchholz 401.8 Nr. 23). Vielmehr hat das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot insoweit allein die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden „die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung“ eröffnen (BVerwG, aaO, m.w.N.). Dies führt im Gebührenrecht zu der Forderung nach einer dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessenen Bestimmtheit. Bei Anwendung dieser Grundsätze entspricht es nach Auffassung des Senats dem rechtsstaatlichen Gesichtspunkt der Bestimmtheit, die Teilnahme von Behördenbediensteten an den hier fraglichen Besprechungen als „Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung“ im Sinne der Nr. 1.2.18 GebVerz anzusehen.
34 
e) Die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Behördenbediensteten an Besprechungen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bewältigung einer Altlastenproblematik hinzielen, kann auch unter dem Gesichtspunkt einer (unzulässigen) Mehrfachheranziehung des Gebührenschuldners nicht beanstandet werden (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO). Der Beklagte hat hierzu in seinem Schriftsatz vom 17.12.2003 zutreffend ausgeführt, dass im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen die bis dahin entstandenen Verwaltungskosten zur Vermeidung einer Doppelbelastung nicht mehr in einen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen seien. Eine solche Handhabung des Gebührenrechts ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die für die Teilnahme an den Besprechungen entstandenen - ausschließlich am Verwaltungsaufwand orientierten - Verwaltungskosten eindeutig abgrenzbar bleiben (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter 4.).
35 
f) Entgegen der Ansicht der Klägerin steht einer Gebührenerhebung auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes die bundesrechtliche Kostentragungsregelung in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG nicht entgegen. Diese Vorschrift entfaltet keine Sperrwirkung für den Landesgebührengesetzgeber (Art. 72 Abs. 1 GG). Zwar äußert eine - kompetenzgemäße - bundesgesetzliche Regelung gegenüber den Ländern Sperrwirkung auch hinsichtlich etwaiger Gebührenregelungen in diesem Bereich. Ob der Gesetzgeber mit dem Erlass des Bundesbodenschutzgesetzes im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG (Bodenrecht) von seinem Gesetzgebungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass eine die Sperrwirkung auslösende inhaltliche Regelung auch in Bezug auf Gebührenregelungen anzunehmen ist, hängt davon ab, ob die bundesrechtliche Vorschrift die Materie abschließend und erschöpfend regelt (BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, BVerwGE 109, 272). Daher ist eine Gesamtwürdigung des betreffenden Normbereichs vorzunehmen, wenn es an einer ausdrücklichen Aussage des Bundesgesetzgebers fehlt (BVerwG, aaO, unter Hinweis auf BVerfGE 67, 299). Lässt sich der bundesrechtlichen Regelung keine negative oder positive Aussage zur Erhebung von Verwaltungsgebühren entnehmen, so verdrängt sie die den Ländern in Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich zukommende Zuständigkeit für Gebührenregelungen (Art. 84 Abs. 1 GG) nicht. Ist die bundesrechtliche Norm nicht eindeutig abschließend ausgestaltet, so verbleibt es im Zweifel bei der grundsätzlichen Kompetenz der Länder zur Regelung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit ihrer eigenen Behörden und zur Deckung ihres eigenen Verwaltungsaufwands (BVerwG, aaO, sowie Urteil vom 19.1.2000, NVwZ-RR 2000, 533).
36 
(1) Es erscheint bereits fraglich, ob der in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG verwendete Begriff „Kosten“ neben den Auslagen auch die Gebühren einschließt (so § 1 Abs. 1 VwKostG) oder ob er im „untechnischen“ Sinne zu verstehen ist und nur Aufwendungen, d.h. Auslagen des Verpflichteten umfasst, wie dies im Rahmen der Kostenregelung des § 30 BImSchG einhellig und bei der Kostenverteilungsregelung des § 52 Abs. 4 BImSchG zumindest in der Literatur überwiegend angenommen wird (vgl. Nachweise bei BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO). Weder den Gesetzesmaterialien zu § 24 BBodSchG (teilweise wiedergegeben bei Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Kommentar, Anm. A zu § 24 BBodSchG) noch der einschlägigen Kommentarliteratur (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, Kommentar, § 24 Rdnrn. 1 bis 8; Versteyl/Sondermann, BBodSchG, Kommentar, § 24 Rdnr. 6, 7) lassen sich eindeutige Hinweise dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG in erster Linie beabsichtigten Regelung der sog. „Sekundärebene“ (im Sinne einer „Kostenebene“) zugleich auch eine Regelung über die Verwaltungsgebühren im Auge hatte. Auch dürfte der Zweck des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG nicht die von der Klägerin behauptete Einbeziehung der Gebühren in den in dieser Vorschrift verwendeten Kostenbegriff erfordern. Da es bei den Verwaltungsgebühren um den Personal- und Sachaufwand der Landesbehörden geht, die das Bundesbodenschutzgesetz als eigene Angelegenheit ausführen, erscheint es sach- und zweckgerecht, den Ländern die Entscheidung zu überlassen, ob und in welcher Höhe sie diese Personal- und Sachkosten einfordern wollen. Diese Beschränkung trägt der Verwaltungskompetenz der Länder und ihrer als Annex dazu regelmäßig begründeten Gebührenregelungskompetenz Rechnung (s. BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO, in Bezug auf die Regelung in § 52 Abs. 4 BImSchG).
37 
(2) Ob der Kostenbegriff des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG eher in einem untechnischen Sinn zu verstehen ist und nur Auslagen umfasst oder auch die Verwaltungsgebühren einbezieht, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da diese Vorschrift eine Kostentragungspflicht nur für den Fall entstehen lässt, dass die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen durch die zuständige Behörde angeordnet worden sind (Versteyl/Sondermann, aaO, Rdnr. 7). Danach tragen die zur Durchführung Verpflichteten die Kosten der Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung (§ 9 Abs. 2 BBodSchG), der zur Vorsorge- und Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen (§ 10 Abs. 1 BBodSchG), der Informationsmaßnahmen (§ 12 BBodSchG), der Sanierungsuntersuchungen und der Sanierungsplanung durch den Sanierungspflichtigen und die Behörde (§§ 13, 14 BBodSchG), der Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG) und der ergänzenden Anordnungen zur Altlastensanierung (§ 16 Abs. 1 BBodSchG). Derartige Anordnungen sind im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht ergangen, wie auch die Klägerin zutreffend ausführt. Die Kostentragungsregelung des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG knüpft somit nach ihrem eindeutigen Wortlaut an die in dieser Vorschrift angeordneten Überwachungsmaßnahmen an, d.h., sie setzt als Eingriffsakte zu wertende Maßnahmen voraus. Um solche Eingriffe geht es im vorliegenden Sachzusammenhang jedoch nicht, sondern um ein schlicht-hoheitliches Tätigwerden der Behörde bereits im Vorfeld eines Eingriffsakts, welches darauf zielt, im Wege kooperativen Verwaltungshandelns zu einem öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrag (§ 13 Abs. 4 BBodSchG) zu gelangen. Erfasst aber § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG eine solche Verwaltungstätigkeit nicht, so kann der Landesgesetzgeber gem. Art. 72 Abs. 1 GG von einer gebührenrechtlichen Regelung dieser Verwaltungstätigkeit nur dann ausgeschlossen sein, wenn § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG die Anordnung entnommen werden könnte, weitere Kosten als die in dieser Vorschrift ausdrücklich geregelten dürften vom Pflichtigen nicht erhoben werden. Für eine solche Annahme fehlt es an den erforderlichen Hinweisen.
38 
g) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte an der Gebührenerhebung auch nicht auf Grund des Umstands gehindert, dass die Beteiligten zunächst den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags angestrebt haben, ein solcher aber letztlich nicht zustande gekommen ist. Erst der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags hätte es dem Beklagten grundsätzlich verwehrt, Verpflichtungen der Klägerin aus dem Vertrag durch einseitigen Verwaltungsakt festzusetzen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 61 Rdnr. 6). Der Senat kann schließlich auch nicht der Auffassung der Klägerin folgen, die hier beanstandete Gebührenerhebung widerspreche der gesetzgeberischen Anerkennung des Sanierungsvertrags in § 13 Abs. 4 BBodSchG, da sie zu einer Ungleichbehandlung desjenigen führen würde, der kooperativ tätig werden wolle gegenüber demjenigen, der sich untätig verhalte. Diese Auffassung verkennt, dass der Höchstsatz des Gebührenrahmens für behördliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Erkundung, Sanierung und Überwachung von Altlasten gem. Nrn. 1.2.15 bis 1.2.17 GebVerz ebenso auf 5.000,-- DM begrenzt ist, wie dies bei dem hier einschlägigen Gebührentatbestand gem. Nr. 1.2.18 GebVerz der Fall ist. Darüber hinaus ist der Beklagte gehalten, im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen die bis dahin entstandenen Verwaltungskosten zur Vermeidung einer Doppelbelastung nicht mehr in einen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen (s. die obigen Ausführungen unter e).
39 
3. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die sachliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG berufen. Nach dieser Vorschrift werden Gebühren nicht erhoben für Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden.
40 
Wie der Senat mit Blick auf den Wortlaut der Bestimmung wiederholt entschieden hat, knüpft der Gesetzgeber allein an die Vornahme der Amtshandlung und nicht den mit ihr verbundenen Zweck an (Urteil vom 27.1.1983, BWGZ 1983, 719; Urteil vom 2.4.1998 - 2 S 1148/97 -). Von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vornahme der Amtshandlung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn anzunehmen ist, die Behörde hätte die Amtshandlung ohne „Veranlassung“ Dritter, mithin auf eigenen Antrieb, erlassen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.8.1986, NVwZ 1988, 271 und Urteil vom 2.4.1998, aaO). Eine Abwägung im Sinne einer Gewichtung ist dann erforderlich, wenn ein privates Interesse an der Vornahme der Amtshandlung hinzutritt, namentlich in den Fällen der Veranlassung. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt Folgendes: Die Aufnahme von Gesprächen zur Vorbereitung eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags mit dem Ziel der Bereinigung einer Altlastenproblematik im Pflichtenkreis der Klägerin ist in erster Linie von deren Interesse geleitet, eine einseitige Inanspruchnahme als Zustandsstörerin durch Verwaltungsakt des Beklagten zu vermeiden. Dieses private Interesse der Klägerin erreicht eine erhebliche, jedenfalls gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erzielung einer einvernehmlichen Regelung nicht unterwertig zu gewichtende Bedeutung. Sind die Interessen aber zumindest gleich zu gewichten, erlaubt § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG keine sachliche Gebührenfreiheit (Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Anm. 27 zu § 5 LGebG m.w.N.).
41 
4. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr ist auch in ihrer Höhe gerechtfertigt. Auf Grund der eingeschränkten Berufung ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Frage, ob der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids in einer Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) zu Recht ergehen durfte. Dies ist im Ergebnis zu bejahen. Allerdings kann die dem angefochtenen Gebührenbescheid zugrunde liegende Gebührenaufstellung Stadtbahnhof Lahr/Stand 11/2001 nicht unbesehen übernommen werden. Dies betrifft zunächst die Zahl der dort aufgeführten Besprechungen. Handelt es sich nach den obigen Ausführungen bei der Teilnahme eines Behördenbediensteten an einer Besprechung zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung um eine vollendete gebührenpflichtige Amtshandlung, so beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist (§ 21 Abs. 1 LGebG) mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Amtshandlung vorgenommen worden ist (§ 21 Abs. 2 S. 1 LGebG). Daraus folgt, dass der Beklagte eine Verwaltungsgebühr für die Teilnahme von Behördenbediensteten an der Besprechung vom 2.12.1997 wegen Ablaufs der Verjährungsfrist zum 31.12.2000 mit dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 10.12.2001 nicht mehr verlangen kann. Soweit die Gebührenaufstellung des Beklagten ferner eine unter dem 17.12.1998 datierte Besprechung auflistet, ist eine solche nach Aktenlage nicht verifizierbar. Sie hat daher für die Berechnung der Gebührenhöhe außer Betracht zu bleiben. Gebührenrechtlich bedeutsam sind somit lediglich fünf Besprechungen, und zwar diejenigen vom 17.6.1998, 23.3.1999, 2.12.199, 27.1.2000 und 9.11.2001. Was deren Dauer anbetrifft, steht diese nach Aktenlage lediglich für die beiden Besprechungen vom 23.3.1999 (15.00 bis 16.00 Uhr) und vom 9.11.2001 (9.30 bis 12.00 Uhr) fest. In Ansehung der übrigen Termine geht der Senat von einer Dauer von jeweils zwei Stunden aus, wie dies auch den Angaben des Beklagten in seiner nach Vorbereitungshandlungen und Besprechungen differenzierenden (neuen) Gebührenaufstellung (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 7.2.2005) entspricht. Was die Zahl der teilnehmenden Behördenbediensteten angeht, vermag der Senat indes den Angaben des Beklagten in dessen Gebührenaufstellung (einschließlich der überarbeiteten Fassung im Schriftsatz vom 7.2.2005) nicht in vollem Umfang zu folgen. Denn ausweislich der jeweiligen Besprechungsniederschriften in den einschlägigen Verwaltungsakten haben an der Besprechung am 17.6.1998 lediglich vier Behördenbedienstete (ohne den Bediensteten mit der Kurzbezeichnung „Heu“) sowie an der Besprechung am 23.3.1999 lediglich zwei Bedienstete (ohne „Heu“), an der Besprechung am 2.12.1999 lediglich drei Bedienstete (ohne „Gö“) und an der Besprechung am 27.1.2000 lediglich drei Bedienstete (ohne „Do“) teilgenommen. Auch sind die der Gebührenaufstellung des Beklagten zugrunde liegenden Stundensätze (120,-- DM für Angehörige des höheren Dienstes und 96,-- DM für Angehörige des gehobenen Dienstes) nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt es nahe, für die Bemessung der Stundensätze auf die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festlegung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung - VwV-Kostenfestlegung - zurückzugreifen. Danach legt die für die Besprechung am 17.6.1998 maßgebliche VwV-Kostenfestlegung vom 18.9.1995 (GABl. S. 567) einen pauschalen Stundensatz von 108,-- DM (höherer Dienst) bzw. 83,-- DM (gehobener Dienst) fest. Für die Besprechungen am 23.3.1999, 2.12.1999 und 27.1.2000 sieht die für diesen Zeitraum geltende VwV-Kostenfestlegung vom 10.12.1998 (GABl. S. 62) einen pauschalen Stundensatz von 109,-- DM (höherer Dienst) bzw. 85,-- DM (gehobener Dienst) vor. Für die Besprechung am 9.11.2001 kann schließlich auf die VwV-Kostenfestlegung vom 20.12.2000 (GABl. S. 221) zurückgegriffenen werden, die einen pauschalen Stundensatz von 113,-- DM (höherer Dienst) bzw. 89,--DM (gehobener Dienst) festlegt. Bei Zugrundelegen dieser pauschalen Stundensätze ergibt sich für die Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den einzelnen Gesprächsterminen (ohne Vorbereitungszeiten) folgender Personalkostenaufwand:
42 
Besprechung am 17.6.1998 216,-- DM
Dauer 2 Stunden 216,-- DM
166,-- DM
166,-- DM
764,-- DM
Besprechung am 23.3.1999 109,-- DM
Dauer 1 Stunde (15.00 - 16.00 Uhr)  85,-- DM
194,-- DM
Besprechung am 2.12.1999 218,-- DM
Dauer 2 Stunden 170,-- DM
170,-- DM
558,-- DM
Besprechung am 27.1.2000 218,-- DM
Dauer 2 Stunden 218,-- DM
170,-- DM
606,-- DM
Besprechung am 9.11.2001 282,50 DM
Dauer 2,5 Stunden (9.30 - 12.00 Uhr) 282,50 DM
222,50 DM
222,50 DM
 1.010,00 DM
insgesamt  3.132,00 DM
43 
Da dem Senat eine über den Berufungsantrag hinausgehende günstigere Entscheidung verwehrt ist, war der in der Höhe auf einen Betrag von 1.278,23 EUR (= 2.500,-- DM) beschränkten Berufung in vollem Umfang stattzugeben und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend abzuändern.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
I. Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt worden (§ 124 a Abs. 2 VwGO) und genügt auch im Übrigen den formellen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 VwGO. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Beklagte auch zur Einlegung des Rechtsmittels befugt. Denn er ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts beschwert, nachdem dieses seinem erstinstanzlichen Klageabweisungsbegehren nicht entsprochen hat. Diese (formelle) Beschwer reicht für die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten aus (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., Vorbemerkung § 124 Rdnr. 40; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Kommentar, § 124 a Rdnr. 10). Die von der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung aufgeworfene Frage, ob der Beklagte den angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht auf eine andere Rechtsgrundlage stützen durfte, betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern die Begründetheit des Gebührenanspruchs.
20 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (nur) die Frage, ob der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 in einer Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) zu Recht ergehen durfte. Denn der Beklagte hat die Berufung mit Berufungsschriftsatz vom 17.12.2003 insoweit beschränkt. Was den darüber hinausgehenden Gebührenbetrag anbetrifft, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen.
21 
II. Die Berufung des Beklagten ist - im dargestellten Umfang - auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2002 nicht aufheben dürfen, soweit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) festgesetzt wurde. Insoweit ist der angefochtene Gebührenbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
22 
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind die für Amtshandlungen staatlicher Behörden geltenden Vorschriften des Landesgebührengesetzes vom 21.3.1961 (GBl. S. 59) - LGebG -, die der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen staatlicher Behörden vom 28.6.1993 (GBl. S. 381, ber. S. 643) - GebVO - und die Regelungen des der Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses - GebVerz -. Da nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung dieser Bestimmungen maßgeblich ist (Urteil vom 2.3.1995, NVwZ 1995, 1029 m.w.N.), bleiben die ab 1.1.2005 geltenden Regelungen des Landesgebührengesetzes i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) für den vorliegenden Sachverhalt außer Betracht. Auf die zwischen dem 2.12.1997 und dem 9.11.2001 stattgefundenen Gesprächsrunden der Beteiligten findet das Gebührenverzeichnis in der für diesen Zeitraum geltenden Fassung der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Änderung der Gebührenverordnung vom 17.7.1997 (GBl. S. 374, ber. S. 447) Anwendung.
23 
1. Nach § 1 Abs. 1 LGebG erheben die staatlichen Behörden für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren nach diesem Gesetz. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenerhebung sind hier erfüllt, soweit der Beklagte für die Teilnahme seiner Bediensteten an den im Zeitraum zwischen dem 2.12.1997 und 9.11.2001 stattgefundenen Besprechungen Verwaltungsgebühren erhebt. Denn die Teilnahme eines Behördenbediensteten an Gesprächen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hinzielen, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 LGebG. Dies gilt indes nicht für die behördenintern gebliebene Vorbereitung auf die jeweilige Gesprächsrunde.
24 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nicht jede behördliche Tätigkeit als gebührenrechtlich erhebliche Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 LGebG anzusehen. Geeigneter Anknüpfungspunkt für Gebührenpflichten können nur Amtshandlungen sein, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus den Begriffsmerkmalen, die das Wesen der Gebühr als öffentliche Abgabe kennzeichnen. Ihrem Abgabencharakter entsprechend wird die Gebühr als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, NVwZ 2003, 715) einseitig und zwangsweise auferlegt und kann demzufolge nur für eine hoheitliche Tätigkeit erhoben werden (so schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, ESVGH 21, 188, 190). Dass der Beklagte im vorliegenden Zusammenhang in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig geworden ist, wird nicht bezweifelt.
25 
b) Der Begriff der gebührenpflichtigen Amtshandlung umfasst jede in Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrgenommene - auch schlicht-hoheitliche -Tätigkeit einer Behörde, wobei die gebührenpflichtige Tätigkeit auch lediglich prüfender Art sein kann (Urteil des erkennenden Senats vom 2.3.1995, aaO, m.w.N.). Reicht der Begriff der Amtshandlung weiter als derjenige des Verwaltungsakts (§ 35 LVwVfG), schließt demnach das Landesgebührengesetz den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags als gebührenpflichtige Amtshandlung ein (Schlabach, Landesgebührengesetz, Kommentar, § 3 Rdnr. 23) und umfasst damit auch die (schlicht-hoheitliche) Teilnahme an Besprechungen, die darauf angelegt sind, zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu gelangen.
26 
c) Handelt es sich bei Verwaltungsgebühren um Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen der Verwaltung dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO; BVerwG, Urteil vom 30.4.2003, NVwZ 2003, 1385), so kann von einer Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung, die die Erhebung einer Gebühr rechtfertigt, nur dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist. Ohne diese Außenwirkung bleibt das Verwaltungshandeln ein behördeninterner Vorgang, der gebührenrechtlich ohne Bedeutung ist (Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO unter Verweis auf das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 4.3.1971, aaO).
27 
Der Beklagte ist durch die Teilnahme seiner Bediensteten an den im Zeitraum zwischen dem 2.12.1997 und 9.11.2001 stattgefunden Besprechungen mit der Klägerin nach außen in Kontakt getreten. Im Rahmen dieser Besprechungen wurden u.a. der Stand der Planung erörtert, die Ergebnisse weiterer Untersuchungsberichte geprüft, Zwischenentscheidungen über die weitere Vorgehensweise getroffen und Termine festgelegt, und zwar mit dem Ziel des Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Die Teilnahme eines Behördenbediensteten an den Besprechungsterminen, die der Vorbereitung einer solchen Vereinbarung dienten, stellte jeweils für sich eine Amtshandlung dar, ungeachtet des Umstands, ob die angestrebte Vereinbarung schließlich zustande gekommen ist oder nicht und auf wessen Verhalten das Scheitern eines Abschlusses zurückzuführen war. Die Zurverfügungstellung von personellen Besprechungskapazitäten durch den Beklagten ist der Klägerin auch individuell zuzurechnen. Als reines „Verwaltungsinternum“ zu qualifizieren sind demgegenüber die Vorbereitungshandlungen der jeweiligen Bediensteten des Beklagten im Hinblick auf die einzelnen Besprechungstermine. Diese Tätigkeiten sind der Klägerin nicht individuell zuzurechnen, da sie im rein behördeninternen Bereich verblieben sind. Da es sich hierbei schon nicht um Amtshandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LGebG handelte, durfte der Beklagte den zur Vorbereitung auf die jeweiligen Gesprächstermine entstandenen personellen Aufwand nicht in die erhobenen Verwaltungsgebühren einbeziehen. Dieser muss gebührenfrei bleiben (zu den Auswirkungen auf die Gebührenhöhe vgl. unter 4.).
28 
d) Die (gebührenpflichtige) Teilnahme von Behördenbediensteten an Besprechungen zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgte auch auf Veranlassung und im Interesse der Klägerin. Eine Veranlassung liegt vor, wenn die Behörde auf irgendeine Weise zum Handeln angeregt worden ist; ein Interesse Einzelner ist anzunehmen, wenn die Amtshandlung einen begrenzbaren Personenkreis betrifft (Gerhard, Landesgebührenrecht, § 1 Rdnr. 8 und 9). Beides ist hier der Fall. Die Vertragsverhandlungen sind aufgenommen worden, weil die Klägerin eine einseitige Inanspruchnahme als Störerin (§ 7 PolG) durch Verwaltungsakt des Beklagten vermeiden wollte. Sie hat daher den Eintritt in die Vertragsverhandlungen veranlasst. Darüber hinaus ist die Aufnahme von Vertragsverhandlungen auch in ihrem Interesse geschehen, da deren Gegenstand Maßnahmen in ihrem Pflichtenkreis betreffen.
29 
2. Stellt die Teilnahme eines Behördenbediensteten an Besprechungen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Vermeidung einer einseitigen Inanspruchnahme des Störers hinzielen, eine gebührenpflichtige Amtshandlung und nicht lediglich das gebührenfreie Führen von „bloßen Gesprächen“ dar, so steht damit zugleich fest, dass der Verordnungsgeber auf der Grundlage der Ermächtigung in § 2 LGebG grundsätzlich befugt war, für diese Amtshandlung einen Gebührensatz festzusetzen. Von dieser Ermächtigung hat das Ministerium für Umwelt und Verkehr durch Änderungsverordnung vom 17.7.1997 (GBl. S. 374, ber. 447) Gebrauch gemacht und in Nr. 1.2.18 für „Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung“ eine Rahmengebühr von 50,-- bis 5.000,-- DM festgesetzt.
30 
a) Der auf diese Weise im Gebührenverzeichnis konkretisierte Gebührentatbestand deckt die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den hier fraglichen Besprechungen. Unschädlich ist hierbei der Umstand, dass der Beklagte - und ihm folgend die Widerspruchsbehörde - den Gebührenanspruch zunächst auf die Generalklausel des § 3 LGebG in Verb. mit Nr. 4 GebVerz gestützt und erst im Laufe des Berufungsverfahrens auf Nr. 1.2.18 GebVerz Bezug genommen hat. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, handelte es sich bei der Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den hier fraglichen Besprechungen jeweils um Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung im Sinne der Nr. 1.2.18 GebVerz, für die der Gesetzgeber - anders als bei der im Ermessen stehenden Gebührenerhebung nach § 3 LGebG - eine Gebührenerhebungspflicht der Verwaltungsbehörde vorsieht, sofern - wie hier - die Voraussetzungen des Gebührentatbestands vorliegen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO). Geht es aber in der Sache um eine rechtlich gebundene Entscheidung, so ist es für die rechtliche Beurteilung im gerichtlichen Verfahren unerheblich, ob die im angefochtenen Bescheid bezeichnete Rechtsgrundlage zutrifft oder nicht (BVerwG, Urteil vom 26.9.1983, DVBl. 1984, 186). War die Behörde demnach auf Grund der tatbestandlichen Konkretisierung der gebührenpflichtigen Amtshandlung in Nr. 1.2.18 GebVerz zur Gebührenerhebung verpflichtet, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht mehr die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Nrn. 1.2.15 bis 1.2.17 GebVerz als abschließende Gebührenregelungen einen Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 LGebG verbieten. Das Verwaltungsgericht verkennt hierbei, dass Nr. 1.2.18 GebVerz als tatbestandliche Konkretisierung des allgemeinen Tatbestandsmerkmals „Amtshandlungen“ für den vorliegenden Sachverhalt maßgebend ist und eine zwingende Gebührenerhebungspflicht begründet.
31 
b) Stellt nach den obigen Ausführungen die Teilnahme eines Bediensteten des Beklagten an einer Besprechung zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung jeweils eine vollendete gebührenpflichtige Amtshandlung dar, so findet entgegen der Ansicht des Beklagten § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG keine Anwendung. Keiner Erörterung bedarf daher an dieser Stelle die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob diese Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb keine Berücksichtigung finden könne, weil sie nur bei Antragsverfahren zum Tragen komme (zur Bedeutung des § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG als einer auf dem Veranlasserprinzip beruhenden Ausnahmeregelung vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO, 190).
32 
c) Dass den im Gebührenverzeichnis enthaltenen Hinweisen auf gesetzliche Regelungen (hier die Bezugnahme in Nr. 1.2.15 bis 1.2.17 auf §§ 24, 25 LAbfG) keine konstitutive Bedeutung beizumessen ist, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil mit zutreffender Begründung ausgeführt (s. dazu auch Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO, 1030). Im hier vorliegenden Sachverhalt ist nach den obigen Ausführungen der Gebührentatbestand in Nr. 1.2.18 des Gebührenverzeichnisses einschlägig, in welchem kein Hinweis auf eine gesetzliche Bestimmung enthalten ist. Dieser Gebührentatbestand ist daher auf Sachverhalte anwendbar, die - wie hier - den Regelungen des ab dem 1.3.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes unterfallen.
33 
d) Der erkennende Senat vermag auch nicht die Bedenken des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatlichen Bestimmtheit zu teilen, was die Gebührenerhebung für die hier in Rede stehende Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an gemeinsamen Besprechungen mit Vertretern der Klägerin anbetrifft. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Gebührenpflichtige erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Allerdings steht einer hinreichenden Regelungsklarheit nicht entgegen, dass diese im Wege der Auslegung gewonnen werden muss (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO). Auch soll (und kann) das Bestimmtheitsgebot, was Gebühren anlangt, nicht gewährleisten, dass jeder Betroffene anhand des gesetzlichen Tatbestands „gleichsam auf den Pfennig genau vorausberechnen können solle, was ihn eine bestimmte Behördenhandlung an Gebühren kostet“ (BVerwG, Beschluss vom 25.9.1989, Buchholz 401.8 Nr. 23). Vielmehr hat das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot insoweit allein die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden „die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung“ eröffnen (BVerwG, aaO, m.w.N.). Dies führt im Gebührenrecht zu der Forderung nach einer dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessenen Bestimmtheit. Bei Anwendung dieser Grundsätze entspricht es nach Auffassung des Senats dem rechtsstaatlichen Gesichtspunkt der Bestimmtheit, die Teilnahme von Behördenbediensteten an den hier fraglichen Besprechungen als „Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung“ im Sinne der Nr. 1.2.18 GebVerz anzusehen.
34 
e) Die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Behördenbediensteten an Besprechungen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bewältigung einer Altlastenproblematik hinzielen, kann auch unter dem Gesichtspunkt einer (unzulässigen) Mehrfachheranziehung des Gebührenschuldners nicht beanstandet werden (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO). Der Beklagte hat hierzu in seinem Schriftsatz vom 17.12.2003 zutreffend ausgeführt, dass im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen die bis dahin entstandenen Verwaltungskosten zur Vermeidung einer Doppelbelastung nicht mehr in einen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen seien. Eine solche Handhabung des Gebührenrechts ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die für die Teilnahme an den Besprechungen entstandenen - ausschließlich am Verwaltungsaufwand orientierten - Verwaltungskosten eindeutig abgrenzbar bleiben (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter 4.).
35 
f) Entgegen der Ansicht der Klägerin steht einer Gebührenerhebung auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes die bundesrechtliche Kostentragungsregelung in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG nicht entgegen. Diese Vorschrift entfaltet keine Sperrwirkung für den Landesgebührengesetzgeber (Art. 72 Abs. 1 GG). Zwar äußert eine - kompetenzgemäße - bundesgesetzliche Regelung gegenüber den Ländern Sperrwirkung auch hinsichtlich etwaiger Gebührenregelungen in diesem Bereich. Ob der Gesetzgeber mit dem Erlass des Bundesbodenschutzgesetzes im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG (Bodenrecht) von seinem Gesetzgebungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass eine die Sperrwirkung auslösende inhaltliche Regelung auch in Bezug auf Gebührenregelungen anzunehmen ist, hängt davon ab, ob die bundesrechtliche Vorschrift die Materie abschließend und erschöpfend regelt (BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, BVerwGE 109, 272). Daher ist eine Gesamtwürdigung des betreffenden Normbereichs vorzunehmen, wenn es an einer ausdrücklichen Aussage des Bundesgesetzgebers fehlt (BVerwG, aaO, unter Hinweis auf BVerfGE 67, 299). Lässt sich der bundesrechtlichen Regelung keine negative oder positive Aussage zur Erhebung von Verwaltungsgebühren entnehmen, so verdrängt sie die den Ländern in Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich zukommende Zuständigkeit für Gebührenregelungen (Art. 84 Abs. 1 GG) nicht. Ist die bundesrechtliche Norm nicht eindeutig abschließend ausgestaltet, so verbleibt es im Zweifel bei der grundsätzlichen Kompetenz der Länder zur Regelung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit ihrer eigenen Behörden und zur Deckung ihres eigenen Verwaltungsaufwands (BVerwG, aaO, sowie Urteil vom 19.1.2000, NVwZ-RR 2000, 533).
36 
(1) Es erscheint bereits fraglich, ob der in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG verwendete Begriff „Kosten“ neben den Auslagen auch die Gebühren einschließt (so § 1 Abs. 1 VwKostG) oder ob er im „untechnischen“ Sinne zu verstehen ist und nur Aufwendungen, d.h. Auslagen des Verpflichteten umfasst, wie dies im Rahmen der Kostenregelung des § 30 BImSchG einhellig und bei der Kostenverteilungsregelung des § 52 Abs. 4 BImSchG zumindest in der Literatur überwiegend angenommen wird (vgl. Nachweise bei BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO). Weder den Gesetzesmaterialien zu § 24 BBodSchG (teilweise wiedergegeben bei Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Kommentar, Anm. A zu § 24 BBodSchG) noch der einschlägigen Kommentarliteratur (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, Kommentar, § 24 Rdnrn. 1 bis 8; Versteyl/Sondermann, BBodSchG, Kommentar, § 24 Rdnr. 6, 7) lassen sich eindeutige Hinweise dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG in erster Linie beabsichtigten Regelung der sog. „Sekundärebene“ (im Sinne einer „Kostenebene“) zugleich auch eine Regelung über die Verwaltungsgebühren im Auge hatte. Auch dürfte der Zweck des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG nicht die von der Klägerin behauptete Einbeziehung der Gebühren in den in dieser Vorschrift verwendeten Kostenbegriff erfordern. Da es bei den Verwaltungsgebühren um den Personal- und Sachaufwand der Landesbehörden geht, die das Bundesbodenschutzgesetz als eigene Angelegenheit ausführen, erscheint es sach- und zweckgerecht, den Ländern die Entscheidung zu überlassen, ob und in welcher Höhe sie diese Personal- und Sachkosten einfordern wollen. Diese Beschränkung trägt der Verwaltungskompetenz der Länder und ihrer als Annex dazu regelmäßig begründeten Gebührenregelungskompetenz Rechnung (s. BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO, in Bezug auf die Regelung in § 52 Abs. 4 BImSchG).
37 
(2) Ob der Kostenbegriff des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG eher in einem untechnischen Sinn zu verstehen ist und nur Auslagen umfasst oder auch die Verwaltungsgebühren einbezieht, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da diese Vorschrift eine Kostentragungspflicht nur für den Fall entstehen lässt, dass die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen durch die zuständige Behörde angeordnet worden sind (Versteyl/Sondermann, aaO, Rdnr. 7). Danach tragen die zur Durchführung Verpflichteten die Kosten der Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung (§ 9 Abs. 2 BBodSchG), der zur Vorsorge- und Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen (§ 10 Abs. 1 BBodSchG), der Informationsmaßnahmen (§ 12 BBodSchG), der Sanierungsuntersuchungen und der Sanierungsplanung durch den Sanierungspflichtigen und die Behörde (§§ 13, 14 BBodSchG), der Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG) und der ergänzenden Anordnungen zur Altlastensanierung (§ 16 Abs. 1 BBodSchG). Derartige Anordnungen sind im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht ergangen, wie auch die Klägerin zutreffend ausführt. Die Kostentragungsregelung des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG knüpft somit nach ihrem eindeutigen Wortlaut an die in dieser Vorschrift angeordneten Überwachungsmaßnahmen an, d.h., sie setzt als Eingriffsakte zu wertende Maßnahmen voraus. Um solche Eingriffe geht es im vorliegenden Sachzusammenhang jedoch nicht, sondern um ein schlicht-hoheitliches Tätigwerden der Behörde bereits im Vorfeld eines Eingriffsakts, welches darauf zielt, im Wege kooperativen Verwaltungshandelns zu einem öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrag (§ 13 Abs. 4 BBodSchG) zu gelangen. Erfasst aber § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG eine solche Verwaltungstätigkeit nicht, so kann der Landesgesetzgeber gem. Art. 72 Abs. 1 GG von einer gebührenrechtlichen Regelung dieser Verwaltungstätigkeit nur dann ausgeschlossen sein, wenn § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG die Anordnung entnommen werden könnte, weitere Kosten als die in dieser Vorschrift ausdrücklich geregelten dürften vom Pflichtigen nicht erhoben werden. Für eine solche Annahme fehlt es an den erforderlichen Hinweisen.
38 
g) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte an der Gebührenerhebung auch nicht auf Grund des Umstands gehindert, dass die Beteiligten zunächst den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags angestrebt haben, ein solcher aber letztlich nicht zustande gekommen ist. Erst der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags hätte es dem Beklagten grundsätzlich verwehrt, Verpflichtungen der Klägerin aus dem Vertrag durch einseitigen Verwaltungsakt festzusetzen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 61 Rdnr. 6). Der Senat kann schließlich auch nicht der Auffassung der Klägerin folgen, die hier beanstandete Gebührenerhebung widerspreche der gesetzgeberischen Anerkennung des Sanierungsvertrags in § 13 Abs. 4 BBodSchG, da sie zu einer Ungleichbehandlung desjenigen führen würde, der kooperativ tätig werden wolle gegenüber demjenigen, der sich untätig verhalte. Diese Auffassung verkennt, dass der Höchstsatz des Gebührenrahmens für behördliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Erkundung, Sanierung und Überwachung von Altlasten gem. Nrn. 1.2.15 bis 1.2.17 GebVerz ebenso auf 5.000,-- DM begrenzt ist, wie dies bei dem hier einschlägigen Gebührentatbestand gem. Nr. 1.2.18 GebVerz der Fall ist. Darüber hinaus ist der Beklagte gehalten, im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen die bis dahin entstandenen Verwaltungskosten zur Vermeidung einer Doppelbelastung nicht mehr in einen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen (s. die obigen Ausführungen unter e).
39 
3. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die sachliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG berufen. Nach dieser Vorschrift werden Gebühren nicht erhoben für Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden.
40 
Wie der Senat mit Blick auf den Wortlaut der Bestimmung wiederholt entschieden hat, knüpft der Gesetzgeber allein an die Vornahme der Amtshandlung und nicht den mit ihr verbundenen Zweck an (Urteil vom 27.1.1983, BWGZ 1983, 719; Urteil vom 2.4.1998 - 2 S 1148/97 -). Von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vornahme der Amtshandlung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn anzunehmen ist, die Behörde hätte die Amtshandlung ohne „Veranlassung“ Dritter, mithin auf eigenen Antrieb, erlassen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.8.1986, NVwZ 1988, 271 und Urteil vom 2.4.1998, aaO). Eine Abwägung im Sinne einer Gewichtung ist dann erforderlich, wenn ein privates Interesse an der Vornahme der Amtshandlung hinzutritt, namentlich in den Fällen der Veranlassung. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt Folgendes: Die Aufnahme von Gesprächen zur Vorbereitung eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags mit dem Ziel der Bereinigung einer Altlastenproblematik im Pflichtenkreis der Klägerin ist in erster Linie von deren Interesse geleitet, eine einseitige Inanspruchnahme als Zustandsstörerin durch Verwaltungsakt des Beklagten zu vermeiden. Dieses private Interesse der Klägerin erreicht eine erhebliche, jedenfalls gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erzielung einer einvernehmlichen Regelung nicht unterwertig zu gewichtende Bedeutung. Sind die Interessen aber zumindest gleich zu gewichten, erlaubt § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG keine sachliche Gebührenfreiheit (Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Anm. 27 zu § 5 LGebG m.w.N.).
41 
4. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr ist auch in ihrer Höhe gerechtfertigt. Auf Grund der eingeschränkten Berufung ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Frage, ob der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids in einer Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) zu Recht ergehen durfte. Dies ist im Ergebnis zu bejahen. Allerdings kann die dem angefochtenen Gebührenbescheid zugrunde liegende Gebührenaufstellung Stadtbahnhof Lahr/Stand 11/2001 nicht unbesehen übernommen werden. Dies betrifft zunächst die Zahl der dort aufgeführten Besprechungen. Handelt es sich nach den obigen Ausführungen bei der Teilnahme eines Behördenbediensteten an einer Besprechung zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung um eine vollendete gebührenpflichtige Amtshandlung, so beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist (§ 21 Abs. 1 LGebG) mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Amtshandlung vorgenommen worden ist (§ 21 Abs. 2 S. 1 LGebG). Daraus folgt, dass der Beklagte eine Verwaltungsgebühr für die Teilnahme von Behördenbediensteten an der Besprechung vom 2.12.1997 wegen Ablaufs der Verjährungsfrist zum 31.12.2000 mit dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 10.12.2001 nicht mehr verlangen kann. Soweit die Gebührenaufstellung des Beklagten ferner eine unter dem 17.12.1998 datierte Besprechung auflistet, ist eine solche nach Aktenlage nicht verifizierbar. Sie hat daher für die Berechnung der Gebührenhöhe außer Betracht zu bleiben. Gebührenrechtlich bedeutsam sind somit lediglich fünf Besprechungen, und zwar diejenigen vom 17.6.1998, 23.3.1999, 2.12.199, 27.1.2000 und 9.11.2001. Was deren Dauer anbetrifft, steht diese nach Aktenlage lediglich für die beiden Besprechungen vom 23.3.1999 (15.00 bis 16.00 Uhr) und vom 9.11.2001 (9.30 bis 12.00 Uhr) fest. In Ansehung der übrigen Termine geht der Senat von einer Dauer von jeweils zwei Stunden aus, wie dies auch den Angaben des Beklagten in seiner nach Vorbereitungshandlungen und Besprechungen differenzierenden (neuen) Gebührenaufstellung (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 7.2.2005) entspricht. Was die Zahl der teilnehmenden Behördenbediensteten angeht, vermag der Senat indes den Angaben des Beklagten in dessen Gebührenaufstellung (einschließlich der überarbeiteten Fassung im Schriftsatz vom 7.2.2005) nicht in vollem Umfang zu folgen. Denn ausweislich der jeweiligen Besprechungsniederschriften in den einschlägigen Verwaltungsakten haben an der Besprechung am 17.6.1998 lediglich vier Behördenbedienstete (ohne den Bediensteten mit der Kurzbezeichnung „Heu“) sowie an der Besprechung am 23.3.1999 lediglich zwei Bedienstete (ohne „Heu“), an der Besprechung am 2.12.1999 lediglich drei Bedienstete (ohne „Gö“) und an der Besprechung am 27.1.2000 lediglich drei Bedienstete (ohne „Do“) teilgenommen. Auch sind die der Gebührenaufstellung des Beklagten zugrunde liegenden Stundensätze (120,-- DM für Angehörige des höheren Dienstes und 96,-- DM für Angehörige des gehobenen Dienstes) nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt es nahe, für die Bemessung der Stundensätze auf die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festlegung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung - VwV-Kostenfestlegung - zurückzugreifen. Danach legt die für die Besprechung am 17.6.1998 maßgebliche VwV-Kostenfestlegung vom 18.9.1995 (GABl. S. 567) einen pauschalen Stundensatz von 108,-- DM (höherer Dienst) bzw. 83,-- DM (gehobener Dienst) fest. Für die Besprechungen am 23.3.1999, 2.12.1999 und 27.1.2000 sieht die für diesen Zeitraum geltende VwV-Kostenfestlegung vom 10.12.1998 (GABl. S. 62) einen pauschalen Stundensatz von 109,-- DM (höherer Dienst) bzw. 85,-- DM (gehobener Dienst) vor. Für die Besprechung am 9.11.2001 kann schließlich auf die VwV-Kostenfestlegung vom 20.12.2000 (GABl. S. 221) zurückgegriffenen werden, die einen pauschalen Stundensatz von 113,-- DM (höherer Dienst) bzw. 89,--DM (gehobener Dienst) festlegt. Bei Zugrundelegen dieser pauschalen Stundensätze ergibt sich für die Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den einzelnen Gesprächsterminen (ohne Vorbereitungszeiten) folgender Personalkostenaufwand:
42 
Besprechung am 17.6.1998 216,-- DM
Dauer 2 Stunden 216,-- DM
166,-- DM
166,-- DM
764,-- DM
Besprechung am 23.3.1999 109,-- DM
Dauer 1 Stunde (15.00 - 16.00 Uhr)  85,-- DM
194,-- DM
Besprechung am 2.12.1999 218,-- DM
Dauer 2 Stunden 170,-- DM
170,-- DM
558,-- DM
Besprechung am 27.1.2000 218,-- DM
Dauer 2 Stunden 218,-- DM
170,-- DM
606,-- DM
Besprechung am 9.11.2001 282,50 DM
Dauer 2,5 Stunden (9.30 - 12.00 Uhr) 282,50 DM
222,50 DM
222,50 DM
 1.010,00 DM
insgesamt  3.132,00 DM
43 
Da dem Senat eine über den Berufungsantrag hinausgehende günstigere Entscheidung verwehrt ist, war der in der Höhe auf einen Betrag von 1.278,23 EUR (= 2.500,-- DM) beschränkten Berufung in vollem Umfang stattzugeben und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend abzuändern.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
46 
Rechtsmittelbelehrung
47 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
48 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
49 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
51 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
52 
Beschluss
53 
vom 10. Februar 2005
54 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.278,23 EUR (= 2.500,--DM) festgesetzt (§§ 14, 13 Abs. 2 GKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.12.1975 [BGBl. I, S. 3047]; vgl. hierzu die Übergangsregelung in Art. 1 § 72 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. September 2003 - 2 K 2217/02 - teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr der Gebührenbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 10. Dezember 2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. September 2002 in Höhe von 1.278,23 EUR (= 2.500,-- DM) aufgehoben worden ist.

Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die Deutsche Bahn AG, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Verwaltungsgebühren, die das beklagte Land für die Teilnahme seiner Bediensteten an gemeinsamen Besprechungen aus Anlass einer Altlastensanierung erhoben hat.
Anfang der 90er Jahre wurden auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Gelände des ehemaligen Stadtbahnhofs in Lahr sanierungsbedürftige Bodenkontaminationen festgestellt. Die orientierende Erkundung des Geländes fand im September 1994 nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens des Ingenieurbüros ... & Partner GmbH vom 11.7.1994 ihren Abschluss. In der Folgezeit fanden mehrere Besprechungsrunden zwischen Vertretern der Klägerin und Bediensteten des Beklagten statt, die die Erörterung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse sowie die Sanierungsplanung zum Gegenstand hatten. Ziel dieser Gespräche war der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Altlastensanierung. In einer Gesprächsrunde am 23.3.1999 einigten sich die Beteiligten auf die Sanierungsvariante „Bodenaushub und begleitende hydraulische Maßnahmen“; die Sanierungsmaßnahme sollte im Zeitraum Januar bis April 2000 stattfinden. Nach Auswertung zwischenzeitlich gewonnener Untersuchungsergebnisse unterbreitete die Klägerin im November 1999 eine andere Sanierungsvariante, die eine hydraulische Sicherung des Grundwasserabstroms zum Gegenstand hatte. In einer Besprechung am 2.12.1999 einigten sich die Beteiligten darauf, diese Variante zur Sanierung des Grundwasserschadens durchzuführen. In einer weiteren Besprechung am 27.1.2000 wurden die Einzelheiten dieses (neuen) Sanierungskonzepts diskutiert und festgelegt. Danach sollte die Ausführungsplanung im Laufe des März 2000 fertiggestellt sein und die Sanierungsanlage im September/Oktober 2000 in Betrieb gehen. Auf Grund interner Schwierigkeiten setzte die Klägerin dieses Sanierungskonzept trotz mehrerer Aufforderungen seitens des Beklagten in der Folgezeit jedoch nicht um. Zur Klärung und abschließenden Festlegung auch des weiteren zeitlichen Ablaufs fand daher am 9.11.2001 eine weitere Besprechung zwischen den Beteiligten statt. In dieser Besprechung einigten sich die Beteiligten darauf, dass die Klägerin eine Nachuntersuchung aller Grundwassermessstellen durchführen, die Möglichkeit einer kombinierten Sanierung gemeinsam mit einem weiteren Altstandort (Gaswerk) prüfen und bis Ende Februar 2002 den ersten Entwurf einer - bis Ende Mai 2002 abzuschließenden - öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorlegen solle. Zu dem beabsichtigten Abschluss ist es in der Folgezeit indes nicht gekommen. Vielmehr erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin unter dem 11.3.2003 eine bodenschutzrechtliche Anordnung nach § 13 Abs. 6 BBodSchG, mit welcher er die Klägerin zur Erstellung und Vorlage eines Sanierungsplans aufforderte. Gegen diese Anordnung ist Widerspruch eingelegt.
Mit Gebührenbescheid vom 10.12.2001 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Gebühren für „Amtshandlungen im Rahmen der Schadensfallbearbeitung (Stadtbahnhof Lahr)“ in Höhe von 5.000,-- DM fest. Im Gebührenbescheid wird auf § 3 LGebG und Gebührenverzeichnis Nr. 4 verwiesen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2001 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 16.4.2002 begründete. Die angeführten Rechtsgrundlagen seien nicht tragfähig. Zum einen liege keine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinn vor, da die Teilnahme an Besprechungen und die Prüfung von Berichten und Gutachten nicht eigenständig abrechenbar seien. Denn das eigentliche Ziel der Amtshandlung, der angestrebte Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Sanierungsvereinbarung, sei noch nicht annähernd erreicht worden. Zum anderen könnten Gebühren nur für solche Amtshandlungen erhoben werden, die auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner, nicht jedoch im überwiegenden öffentlichen Interesse vorgenommen worden seien. Bei der Altlastensanierung handle es sich um Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die, wenn nicht ausschließlich, so doch überwiegend im öffentlichen Interesse lägen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.9.2002 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Gebührenbescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 3 LGebG. Amtshandlungen im Sinne des Landesgebührengesetzes seien alle Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt in dem behördlichen Aufgabenbereich vorgenommen würden, mithin nicht lediglich Verwaltungsakte, sondern auch schlichtes Verwaltungshandeln ohne Eingriffscharakter. Dazu gehörten auch in Besprechungen vorgenommene Prüfungen, Auswertungen, Bewertungen usw.. Solche Bewertungen könnten letzten Endes auch zu Verwaltungsakten führen. Es sei aber durchaus möglich, dass begonnene Verwaltungsverfahren ohne einen Verwaltungsakt abgeschlossen würden, weil der Erlass eines solchen bei der Behandlung von Altlasten im Ermessen der Behörde stehe. Deshalb habe es auch im Ermessen des Beklagten gelegen, zu welchem Zeitpunkt er bei einem langwierigen Verfahren seine Gebühren festsetze. Das vorliegende Verfahren sei zu einem gewissen Abschluss gelangt, nachdem verabredet worden sei, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt den Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorzulegen und zu einem festen Zeitpunkt (1.7.2002) den fertigen Sanierungsplan zu übersenden. Auch seien die Amtshandlungen auf Veranlassung der Klägerin vorgenommen worden. Eine solche Veranlassung liege insbesondere dann vor, wenn der Gebührenschuldner als Störer nach polizeirechtlichen Grundsätzen herangezogen werden könne. Die Klägerin sei als Grundstückseigentümerin polizeiliche Zustandsstörerin gem. § 7 PolG und damit Veranlasserin. Schließlich seien die Amtshandlungen nicht überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen worden. Die sachliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG verlange eine Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse an der Vornahme der Amtshandlung. Wer durch rechtswidriges Verhalten Anlass zum Einschreiten gegeben habe, könne nicht in den Genuss sachlicher Gebührenfreiheit kommen.
Am 5.11.2002 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.9.2002 aufzuheben. In Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens hat die Klägerin weiter geltend gemacht: Dem Beklagten fehle es an einer Befugnis zum Erlass des angefochtenen Gebührenbescheids. Denn hier liege ein auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtetes kooperatives Vorgehen der Beteiligten vor. Durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags entledige sich die Behörde der Befugnis, hinsichtlich des Vertragsgegenstands durch einseitig hoheitliche Regelungen tätig zu werden; vor allem fehle es an einer Verwaltungsaktermächtigung zur Festsetzung von Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. Wenn aber eine Verwaltungsaktbefugnis hinsichtlich vertraglich geregelter Ansprüche nicht gegeben sei, könne nichts anderes für die Tätigkeit der Behörde im Rahmen der Vertragsverhandlungen gelten, da diese ja gerade der Festlegung der zu regelnden Ansprüche habe dienen sollen. Bis zur Entscheidung, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werde, habe der Beklagte seine hoheitlichen Befugnisse gegenüber der Klägerin zumindest suspendiert. Im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen wäre dem Beklagten immer noch die Möglichkeit des Erlasses einer gebührenpflichtigen Sanierungsanordnung verblieben.
§ 3 LGebG komme als Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid nicht in Betracht, da die Gebührentatbestände der Nrn. 1.2.15 bis 1.2.18 GebVerz für Maßnahmen auf dem Gebiet des Altlastenrecht abschließende Regelungen enthielten und daher ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 LGebG ausscheide. Auch der Sinn und Zweck dieser Regelungen schließe die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Vertragsverhandlungen aus. Denn dies hätte zur Folge, dass die Behörde dann den nach § 3 LGebG zulässigen Höchstbetrag von 5.000,-- DM festsetzen könne, während sie bei einseitig hoheitlicher Betätigung an die jeweiligen Höchstbeträge des Gebührenverzeichnisses gebunden wäre. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung desjenigen führen, der kooperativ tätig werden wolle, gegenüber demjenigen, der sich gegenüber der Behörde untätig verhalte. Ein solches Ergebnis widerspreche der gesetzgeberischen Anerkennung des Sanierungsvertrags in § 13 Abs. 4 BBodSchG als benannten Fall des öffentlich-rechtlichen Vertrags. Ferner schließe § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG als ausdrückliche Kostenregelung eine Gebührenpflicht auf Grundlage des Landesgebührengesetzes aus. Der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG sei hier jedoch nicht eröffnet, da es an einer behördlichen Anordnung in Form eines Verwaltungsakts fehle. Schließlich bestünden auch Zweifel an der Höhe der geltend gemachten Gebührenforderung. Aus der Kostenaufstellung ergebe sich nicht, ob darin auch behördliche Tätigkeiten enthalten seien, die dem Bereich der historischen Erkundung und orientierenden Untersuchung zuzurechnen seien. Solche Kosten seien indes allein von der Behörde zu tragen.
Der Beklagte ist dem Antrag der Klägerin entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 24.9.2003 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die angefochtenen Bescheide könnten nicht auf § 3 LGebG gestützt werden.
10 
Zum einen seien die Nrn. 1.2.15 ff. des auf Grund von § 2 Abs. 1 S. 1 LGebG erstellten Gebührenverzeichnisses - zumindest in diesem Fall - für den Bereich der Altlasten abschließend und verdrängten somit die Generalklausel des § 3 LGebG als Rechtsgrundlage. Nach Nr. 1.2.15 bis 17 GebVerz könnten für altlastenrechtliche Anordnungen Gebühren erhoben werden. Derartige Anordnungen könnten regelmäßig erst nach vorbereitenden Tätigkeiten wie Ortsbesichtigungen, Einholung von Stellungnahmen anderer Behörden, behördeninternen Besprechungen oder Gesprächen mit den am Verfahren Beteiligten erfolgen. Diese Tätigkeiten seien daher von den entsprechenden Gebührentatbeständen des Gebührenverzeichnisses mitumfasst, so dass für sie eine gesonderte Gebühr nicht erhoben werden könne. Dafür, dass das Gebührenverzeichnis insoweit eine durch Anwendung des § 3 LGebG zu schließende Lücke enthalte, sei nichts zu erkennen. Folglich lasse das Fehlen einer entsprechenden Regelung darauf schließen, dass diese Tätigkeiten unter den genannten Voraussetzungen gebührenfrei seien. Das Vorliegen einer speziellen und abschließenden Regelung im Gebührenverzeichnis werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass mittlerweile nach dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes nicht mehr die im Gebührenverzeichnis noch genannten Vorschriften des Landesabfallgesetzes anwendbar seien. Denn soweit im Gebührenverzeichnis in Klammern nach dem jeweiligen Gebührentatbestand die einschlägige Rechtsvorschrift genannt werde, diene dies nur deklaratorisch der Erläuterung des Gebührentatbestands und habe keine konstitutive Bedeutung.
11 
Zum anderen sei die Teilnahme an Besprechungen oder gar deren Vorbereitung durch Bedienstete der Behörde keine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 3 LGebG. Gesetzliche Grundlagen deckten den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts nur dann, wenn sie nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt seien. Es bedürfe somit eines Maßstabs, um die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung des § 3 LGebG zu vermeiden. Folgte man der Rechtsansicht des Beklagten, so könnte die Verwaltung für jedes Gespräch mit dem Bürger eine Gebühr erheben. Nicht alle Tätigkeiten einer Behörde seien jedoch als gebührenpflichtige Amtshandlungen anzusehen, sondern nur Handlungen, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit Außenwirkung vorgenommen würden. Diese Voraussetzungen lägen im Fall bloßer Gespräche der Verwaltungsbehörde mit dem Bürger nicht vor. Denn dieser rechne nicht damit, dass er für schlichte Gespräche mit Behördenbediensteten, die zu keiner verbindlichen hoheitlichen Anordnung führten, zu einer Gebühr herangezogen werde. Allerdings dürfe die Behörde bei Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung den mit langen Besprechungen verbundenen Aufwand bei der Gebührenhöhe berücksichtigen. Indes seien bloß vorbereitende Gespräche nicht geeignet, schon selbst eine Gebührenpflicht auszulösen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
12 
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.10.2003 rechtzeitig Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor, der Gebührenanspruch werde nicht mehr auf die Generalklausel des § 3 LGebG, sondern auf § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG in Verb. mit Nr. 1.2.18 GebVerz gestützt. Nr. 1.2.18 GebVerz sei als Auffangtatbestand für Altlastenfälle anzusehen, da sie im Gegensatz zu den Nrn. 1.2.15 bis 17 GebVerz nicht von „Anordnungen“, sondern ganz allgemein von „Amtshandlungen“ spreche. Amtshandlung sei jede hoheitliche Maßnahme mit Außenwirkung, mithin auch der hier angestrebte Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags. Die Amtshandlung sei aus sonstigen Gründen unterblieben, da die Vertragsverhandlungen letztlich gescheitert seien. Die Gebührenpflicht sei auch gerechtfertigt, da der Beklagte ausschließlich seiner gesetzlichen Aufgabe nachgekommen sei, die Klägerin als Zustandsstörerin zu überwachen. Die Behörde wäre ermächtigt gewesen, die erforderlichen Maßnahmen einseitig durch Verwaltungsakt aufzuerlegen. Dementsprechend wäre der öffentlich-rechtliche Vertrag im überwiegenden Interesse der Klägerin gelegen. Die Gebührenpflicht sei auch hinreichend bestimmt. Bei Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags seien stets Vorverhandlungen erforderlich. Diese begännen, wenn sich die Beteiligten darüber einigten, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließen zu wollen und endeten entweder mit dem Abschluss oder mit dem Scheitern der Vertragsverhandlungen. Daher seien Besprechungen im Rahmen von Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrags von bloßen Gesprächen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abzugrenzen. Eine Gebührenpflicht für die Teilnahme an Vertragsverhandlungen führe auch nicht zu einer Doppelbelastung. Zwar könne bei der späteren Vornahme einer letztlich doch notwendig werdenden Amtshandlung eine weitere Gebührenpflicht entstehen, die gleichfalls in Nr. 1.12.18 GebVZ ihre Rechtsgrundlage finde. Jedoch seien die Kosten für die nicht zustande gekommene Amtshandlung (öffentlich-rechtlicher Vertrag) nicht mehr in diesen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen. Der Behörde sei es unbenommen, in einem Verwaltungsverfahren kostenpflichtige Teilbescheide zu erlassen, sofern sie einen abgrenzbaren Gegenstand beträfen. Unterbleibe dann die (Teil-)Amtshandlung im Sinne von § 11 LGebG, so sei die ermäßigte Gebühr sachgerecht. Im vorliegenden Fall sei eine Gebühr in Höhe von 1.278,23 EUR (2.500,-- DM) angemessen. Bei Zustandekommen des öffentlich-rechtlichen Vertrags wäre der Gebührenrahmen von 50,-- bis 5.000,-- DM gem. Nr. 1.2.18 GebVerz maßgebend gewesen. Für den Zeitraum 1998 bis 2000 habe die Behörde einen tatsächlichen Verwaltungsaufwand in Höhe von 10.000,-- DM gehabt, welcher sich aus dem Zeitaufwand der Behördenmitarbeiter für Besprechungen und die Prüfung von Gutachten ergebe. Diese Tätigkeiten seien ausschließlich zur Vorbereitung des öffentlich-rechtlichen Vertrags notwendig gewesen. Damit wäre eine Gebühr in Höhe von 5.000,-- DM angemessen gewesen. In einem weiteren Schritt sei festzustellen, ob und gegebenenfalls inwieweit das Ausbleiben des öffentlich-rechtlichen Vertrags einen geringeren Verwaltungsaufwand im Vergleich zu dessen Abschluss mit sich gebracht hätte. Da die Behörde das ihrerseits Erforderliche getan und nur noch die Vorlage des Entwurfs seitens der Klägerin ausgestanden habe, sei der sich aus § 11 Abs. 3 LGebG ergebende Rahmen von einem Zehntel bis zur Hälfte der im ersten Schritt berechneten Gebühr in Höhe von 5.000,--DM auszuschöpfen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.9.2003 teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit mit ihr der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 10.12.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.9.2002 für eine (Teil-)Gebührenhöhe von 1.278,23 EUR (2.500,--DM) aufgehoben worden ist.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie hält das eingelegte Rechtsmittel bereits für unzulässig, da der Beklagte mit der Berufung lediglich die Ermächtigungsgrundlage ausgetauscht habe, ohne sich mit der erstinstanzlichen Rechtsauffassung auseinanderzusetzen. Der Austausch der Ermächtigungsgrundlage sei auch unter dem Aspekt des Nachschiebens von Gründen unzulässig. Schließlich stelle auch § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG keine Ermächtigungsgrundlage für den ergangenen Gebührenbescheid dar. Diese Vorschrift sei nur bei Antragsverfahren einschlägig, welches hier aber nicht gegeben sei. Im Übrigen bestünden die bereits im erstinstanzlichen Urteil dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken weiter, wonach bei Zugrundelegen der Rechtsansicht des Beklagten die Verwaltung für jedes Gespräch mit dem Bürger eine Gebühr erheben könnte. Auch werde darauf hingewiesen, dass die Vertragsverhandlungen zunächst noch geraume Zeit weitergeführt worden seien und es gerade der Beklagte gewesen sei, der die Vertragsverhandlungen letztlich zum Scheitern gebracht habe.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis (zwei Bände), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg (ein Band) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf den Inhalt dieser Akten und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
I. Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt worden (§ 124 a Abs. 2 VwGO) und genügt auch im Übrigen den formellen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 VwGO. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Beklagte auch zur Einlegung des Rechtsmittels befugt. Denn er ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts beschwert, nachdem dieses seinem erstinstanzlichen Klageabweisungsbegehren nicht entsprochen hat. Diese (formelle) Beschwer reicht für die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten aus (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., Vorbemerkung § 124 Rdnr. 40; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Kommentar, § 124 a Rdnr. 10). Die von der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung aufgeworfene Frage, ob der Beklagte den angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht auf eine andere Rechtsgrundlage stützen durfte, betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern die Begründetheit des Gebührenanspruchs.
20 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (nur) die Frage, ob der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 in einer Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) zu Recht ergehen durfte. Denn der Beklagte hat die Berufung mit Berufungsschriftsatz vom 17.12.2003 insoweit beschränkt. Was den darüber hinausgehenden Gebührenbetrag anbetrifft, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen.
21 
II. Die Berufung des Beklagten ist - im dargestellten Umfang - auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2002 nicht aufheben dürfen, soweit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) festgesetzt wurde. Insoweit ist der angefochtene Gebührenbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
22 
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind die für Amtshandlungen staatlicher Behörden geltenden Vorschriften des Landesgebührengesetzes vom 21.3.1961 (GBl. S. 59) - LGebG -, die der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen staatlicher Behörden vom 28.6.1993 (GBl. S. 381, ber. S. 643) - GebVO - und die Regelungen des der Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses - GebVerz -. Da nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung dieser Bestimmungen maßgeblich ist (Urteil vom 2.3.1995, NVwZ 1995, 1029 m.w.N.), bleiben die ab 1.1.2005 geltenden Regelungen des Landesgebührengesetzes i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) für den vorliegenden Sachverhalt außer Betracht. Auf die zwischen dem 2.12.1997 und dem 9.11.2001 stattgefundenen Gesprächsrunden der Beteiligten findet das Gebührenverzeichnis in der für diesen Zeitraum geltenden Fassung der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Änderung der Gebührenverordnung vom 17.7.1997 (GBl. S. 374, ber. S. 447) Anwendung.
23 
1. Nach § 1 Abs. 1 LGebG erheben die staatlichen Behörden für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren nach diesem Gesetz. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenerhebung sind hier erfüllt, soweit der Beklagte für die Teilnahme seiner Bediensteten an den im Zeitraum zwischen dem 2.12.1997 und 9.11.2001 stattgefundenen Besprechungen Verwaltungsgebühren erhebt. Denn die Teilnahme eines Behördenbediensteten an Gesprächen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hinzielen, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 LGebG. Dies gilt indes nicht für die behördenintern gebliebene Vorbereitung auf die jeweilige Gesprächsrunde.
24 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nicht jede behördliche Tätigkeit als gebührenrechtlich erhebliche Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 LGebG anzusehen. Geeigneter Anknüpfungspunkt für Gebührenpflichten können nur Amtshandlungen sein, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus den Begriffsmerkmalen, die das Wesen der Gebühr als öffentliche Abgabe kennzeichnen. Ihrem Abgabencharakter entsprechend wird die Gebühr als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, NVwZ 2003, 715) einseitig und zwangsweise auferlegt und kann demzufolge nur für eine hoheitliche Tätigkeit erhoben werden (so schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, ESVGH 21, 188, 190). Dass der Beklagte im vorliegenden Zusammenhang in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig geworden ist, wird nicht bezweifelt.
25 
b) Der Begriff der gebührenpflichtigen Amtshandlung umfasst jede in Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrgenommene - auch schlicht-hoheitliche -Tätigkeit einer Behörde, wobei die gebührenpflichtige Tätigkeit auch lediglich prüfender Art sein kann (Urteil des erkennenden Senats vom 2.3.1995, aaO, m.w.N.). Reicht der Begriff der Amtshandlung weiter als derjenige des Verwaltungsakts (§ 35 LVwVfG), schließt demnach das Landesgebührengesetz den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags als gebührenpflichtige Amtshandlung ein (Schlabach, Landesgebührengesetz, Kommentar, § 3 Rdnr. 23) und umfasst damit auch die (schlicht-hoheitliche) Teilnahme an Besprechungen, die darauf angelegt sind, zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu gelangen.
26 
c) Handelt es sich bei Verwaltungsgebühren um Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen der Verwaltung dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO; BVerwG, Urteil vom 30.4.2003, NVwZ 2003, 1385), so kann von einer Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung, die die Erhebung einer Gebühr rechtfertigt, nur dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist. Ohne diese Außenwirkung bleibt das Verwaltungshandeln ein behördeninterner Vorgang, der gebührenrechtlich ohne Bedeutung ist (Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO unter Verweis auf das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 4.3.1971, aaO).
27 
Der Beklagte ist durch die Teilnahme seiner Bediensteten an den im Zeitraum zwischen dem 2.12.1997 und 9.11.2001 stattgefunden Besprechungen mit der Klägerin nach außen in Kontakt getreten. Im Rahmen dieser Besprechungen wurden u.a. der Stand der Planung erörtert, die Ergebnisse weiterer Untersuchungsberichte geprüft, Zwischenentscheidungen über die weitere Vorgehensweise getroffen und Termine festgelegt, und zwar mit dem Ziel des Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Die Teilnahme eines Behördenbediensteten an den Besprechungsterminen, die der Vorbereitung einer solchen Vereinbarung dienten, stellte jeweils für sich eine Amtshandlung dar, ungeachtet des Umstands, ob die angestrebte Vereinbarung schließlich zustande gekommen ist oder nicht und auf wessen Verhalten das Scheitern eines Abschlusses zurückzuführen war. Die Zurverfügungstellung von personellen Besprechungskapazitäten durch den Beklagten ist der Klägerin auch individuell zuzurechnen. Als reines „Verwaltungsinternum“ zu qualifizieren sind demgegenüber die Vorbereitungshandlungen der jeweiligen Bediensteten des Beklagten im Hinblick auf die einzelnen Besprechungstermine. Diese Tätigkeiten sind der Klägerin nicht individuell zuzurechnen, da sie im rein behördeninternen Bereich verblieben sind. Da es sich hierbei schon nicht um Amtshandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LGebG handelte, durfte der Beklagte den zur Vorbereitung auf die jeweiligen Gesprächstermine entstandenen personellen Aufwand nicht in die erhobenen Verwaltungsgebühren einbeziehen. Dieser muss gebührenfrei bleiben (zu den Auswirkungen auf die Gebührenhöhe vgl. unter 4.).
28 
d) Die (gebührenpflichtige) Teilnahme von Behördenbediensteten an Besprechungen zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgte auch auf Veranlassung und im Interesse der Klägerin. Eine Veranlassung liegt vor, wenn die Behörde auf irgendeine Weise zum Handeln angeregt worden ist; ein Interesse Einzelner ist anzunehmen, wenn die Amtshandlung einen begrenzbaren Personenkreis betrifft (Gerhard, Landesgebührenrecht, § 1 Rdnr. 8 und 9). Beides ist hier der Fall. Die Vertragsverhandlungen sind aufgenommen worden, weil die Klägerin eine einseitige Inanspruchnahme als Störerin (§ 7 PolG) durch Verwaltungsakt des Beklagten vermeiden wollte. Sie hat daher den Eintritt in die Vertragsverhandlungen veranlasst. Darüber hinaus ist die Aufnahme von Vertragsverhandlungen auch in ihrem Interesse geschehen, da deren Gegenstand Maßnahmen in ihrem Pflichtenkreis betreffen.
29 
2. Stellt die Teilnahme eines Behördenbediensteten an Besprechungen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Vermeidung einer einseitigen Inanspruchnahme des Störers hinzielen, eine gebührenpflichtige Amtshandlung und nicht lediglich das gebührenfreie Führen von „bloßen Gesprächen“ dar, so steht damit zugleich fest, dass der Verordnungsgeber auf der Grundlage der Ermächtigung in § 2 LGebG grundsätzlich befugt war, für diese Amtshandlung einen Gebührensatz festzusetzen. Von dieser Ermächtigung hat das Ministerium für Umwelt und Verkehr durch Änderungsverordnung vom 17.7.1997 (GBl. S. 374, ber. 447) Gebrauch gemacht und in Nr. 1.2.18 für „Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung“ eine Rahmengebühr von 50,-- bis 5.000,-- DM festgesetzt.
30 
a) Der auf diese Weise im Gebührenverzeichnis konkretisierte Gebührentatbestand deckt die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den hier fraglichen Besprechungen. Unschädlich ist hierbei der Umstand, dass der Beklagte - und ihm folgend die Widerspruchsbehörde - den Gebührenanspruch zunächst auf die Generalklausel des § 3 LGebG in Verb. mit Nr. 4 GebVerz gestützt und erst im Laufe des Berufungsverfahrens auf Nr. 1.2.18 GebVerz Bezug genommen hat. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, handelte es sich bei der Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den hier fraglichen Besprechungen jeweils um Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung im Sinne der Nr. 1.2.18 GebVerz, für die der Gesetzgeber - anders als bei der im Ermessen stehenden Gebührenerhebung nach § 3 LGebG - eine Gebührenerhebungspflicht der Verwaltungsbehörde vorsieht, sofern - wie hier - die Voraussetzungen des Gebührentatbestands vorliegen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO). Geht es aber in der Sache um eine rechtlich gebundene Entscheidung, so ist es für die rechtliche Beurteilung im gerichtlichen Verfahren unerheblich, ob die im angefochtenen Bescheid bezeichnete Rechtsgrundlage zutrifft oder nicht (BVerwG, Urteil vom 26.9.1983, DVBl. 1984, 186). War die Behörde demnach auf Grund der tatbestandlichen Konkretisierung der gebührenpflichtigen Amtshandlung in Nr. 1.2.18 GebVerz zur Gebührenerhebung verpflichtet, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht mehr die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Nrn. 1.2.15 bis 1.2.17 GebVerz als abschließende Gebührenregelungen einen Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 LGebG verbieten. Das Verwaltungsgericht verkennt hierbei, dass Nr. 1.2.18 GebVerz als tatbestandliche Konkretisierung des allgemeinen Tatbestandsmerkmals „Amtshandlungen“ für den vorliegenden Sachverhalt maßgebend ist und eine zwingende Gebührenerhebungspflicht begründet.
31 
b) Stellt nach den obigen Ausführungen die Teilnahme eines Bediensteten des Beklagten an einer Besprechung zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung jeweils eine vollendete gebührenpflichtige Amtshandlung dar, so findet entgegen der Ansicht des Beklagten § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG keine Anwendung. Keiner Erörterung bedarf daher an dieser Stelle die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob diese Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb keine Berücksichtigung finden könne, weil sie nur bei Antragsverfahren zum Tragen komme (zur Bedeutung des § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG als einer auf dem Veranlasserprinzip beruhenden Ausnahmeregelung vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO, 190).
32 
c) Dass den im Gebührenverzeichnis enthaltenen Hinweisen auf gesetzliche Regelungen (hier die Bezugnahme in Nr. 1.2.15 bis 1.2.17 auf §§ 24, 25 LAbfG) keine konstitutive Bedeutung beizumessen ist, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil mit zutreffender Begründung ausgeführt (s. dazu auch Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO, 1030). Im hier vorliegenden Sachverhalt ist nach den obigen Ausführungen der Gebührentatbestand in Nr. 1.2.18 des Gebührenverzeichnisses einschlägig, in welchem kein Hinweis auf eine gesetzliche Bestimmung enthalten ist. Dieser Gebührentatbestand ist daher auf Sachverhalte anwendbar, die - wie hier - den Regelungen des ab dem 1.3.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes unterfallen.
33 
d) Der erkennende Senat vermag auch nicht die Bedenken des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatlichen Bestimmtheit zu teilen, was die Gebührenerhebung für die hier in Rede stehende Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an gemeinsamen Besprechungen mit Vertretern der Klägerin anbetrifft. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Gebührenpflichtige erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Allerdings steht einer hinreichenden Regelungsklarheit nicht entgegen, dass diese im Wege der Auslegung gewonnen werden muss (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO). Auch soll (und kann) das Bestimmtheitsgebot, was Gebühren anlangt, nicht gewährleisten, dass jeder Betroffene anhand des gesetzlichen Tatbestands „gleichsam auf den Pfennig genau vorausberechnen können solle, was ihn eine bestimmte Behördenhandlung an Gebühren kostet“ (BVerwG, Beschluss vom 25.9.1989, Buchholz 401.8 Nr. 23). Vielmehr hat das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot insoweit allein die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden „die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung“ eröffnen (BVerwG, aaO, m.w.N.). Dies führt im Gebührenrecht zu der Forderung nach einer dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessenen Bestimmtheit. Bei Anwendung dieser Grundsätze entspricht es nach Auffassung des Senats dem rechtsstaatlichen Gesichtspunkt der Bestimmtheit, die Teilnahme von Behördenbediensteten an den hier fraglichen Besprechungen als „Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung“ im Sinne der Nr. 1.2.18 GebVerz anzusehen.
34 
e) Die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Behördenbediensteten an Besprechungen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bewältigung einer Altlastenproblematik hinzielen, kann auch unter dem Gesichtspunkt einer (unzulässigen) Mehrfachheranziehung des Gebührenschuldners nicht beanstandet werden (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO). Der Beklagte hat hierzu in seinem Schriftsatz vom 17.12.2003 zutreffend ausgeführt, dass im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen die bis dahin entstandenen Verwaltungskosten zur Vermeidung einer Doppelbelastung nicht mehr in einen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen seien. Eine solche Handhabung des Gebührenrechts ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die für die Teilnahme an den Besprechungen entstandenen - ausschließlich am Verwaltungsaufwand orientierten - Verwaltungskosten eindeutig abgrenzbar bleiben (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter 4.).
35 
f) Entgegen der Ansicht der Klägerin steht einer Gebührenerhebung auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes die bundesrechtliche Kostentragungsregelung in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG nicht entgegen. Diese Vorschrift entfaltet keine Sperrwirkung für den Landesgebührengesetzgeber (Art. 72 Abs. 1 GG). Zwar äußert eine - kompetenzgemäße - bundesgesetzliche Regelung gegenüber den Ländern Sperrwirkung auch hinsichtlich etwaiger Gebührenregelungen in diesem Bereich. Ob der Gesetzgeber mit dem Erlass des Bundesbodenschutzgesetzes im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG (Bodenrecht) von seinem Gesetzgebungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass eine die Sperrwirkung auslösende inhaltliche Regelung auch in Bezug auf Gebührenregelungen anzunehmen ist, hängt davon ab, ob die bundesrechtliche Vorschrift die Materie abschließend und erschöpfend regelt (BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, BVerwGE 109, 272). Daher ist eine Gesamtwürdigung des betreffenden Normbereichs vorzunehmen, wenn es an einer ausdrücklichen Aussage des Bundesgesetzgebers fehlt (BVerwG, aaO, unter Hinweis auf BVerfGE 67, 299). Lässt sich der bundesrechtlichen Regelung keine negative oder positive Aussage zur Erhebung von Verwaltungsgebühren entnehmen, so verdrängt sie die den Ländern in Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich zukommende Zuständigkeit für Gebührenregelungen (Art. 84 Abs. 1 GG) nicht. Ist die bundesrechtliche Norm nicht eindeutig abschließend ausgestaltet, so verbleibt es im Zweifel bei der grundsätzlichen Kompetenz der Länder zur Regelung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit ihrer eigenen Behörden und zur Deckung ihres eigenen Verwaltungsaufwands (BVerwG, aaO, sowie Urteil vom 19.1.2000, NVwZ-RR 2000, 533).
36 
(1) Es erscheint bereits fraglich, ob der in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG verwendete Begriff „Kosten“ neben den Auslagen auch die Gebühren einschließt (so § 1 Abs. 1 VwKostG) oder ob er im „untechnischen“ Sinne zu verstehen ist und nur Aufwendungen, d.h. Auslagen des Verpflichteten umfasst, wie dies im Rahmen der Kostenregelung des § 30 BImSchG einhellig und bei der Kostenverteilungsregelung des § 52 Abs. 4 BImSchG zumindest in der Literatur überwiegend angenommen wird (vgl. Nachweise bei BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO). Weder den Gesetzesmaterialien zu § 24 BBodSchG (teilweise wiedergegeben bei Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Kommentar, Anm. A zu § 24 BBodSchG) noch der einschlägigen Kommentarliteratur (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, Kommentar, § 24 Rdnrn. 1 bis 8; Versteyl/Sondermann, BBodSchG, Kommentar, § 24 Rdnr. 6, 7) lassen sich eindeutige Hinweise dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG in erster Linie beabsichtigten Regelung der sog. „Sekundärebene“ (im Sinne einer „Kostenebene“) zugleich auch eine Regelung über die Verwaltungsgebühren im Auge hatte. Auch dürfte der Zweck des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG nicht die von der Klägerin behauptete Einbeziehung der Gebühren in den in dieser Vorschrift verwendeten Kostenbegriff erfordern. Da es bei den Verwaltungsgebühren um den Personal- und Sachaufwand der Landesbehörden geht, die das Bundesbodenschutzgesetz als eigene Angelegenheit ausführen, erscheint es sach- und zweckgerecht, den Ländern die Entscheidung zu überlassen, ob und in welcher Höhe sie diese Personal- und Sachkosten einfordern wollen. Diese Beschränkung trägt der Verwaltungskompetenz der Länder und ihrer als Annex dazu regelmäßig begründeten Gebührenregelungskompetenz Rechnung (s. BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO, in Bezug auf die Regelung in § 52 Abs. 4 BImSchG).
37 
(2) Ob der Kostenbegriff des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG eher in einem untechnischen Sinn zu verstehen ist und nur Auslagen umfasst oder auch die Verwaltungsgebühren einbezieht, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da diese Vorschrift eine Kostentragungspflicht nur für den Fall entstehen lässt, dass die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen durch die zuständige Behörde angeordnet worden sind (Versteyl/Sondermann, aaO, Rdnr. 7). Danach tragen die zur Durchführung Verpflichteten die Kosten der Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung (§ 9 Abs. 2 BBodSchG), der zur Vorsorge- und Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen (§ 10 Abs. 1 BBodSchG), der Informationsmaßnahmen (§ 12 BBodSchG), der Sanierungsuntersuchungen und der Sanierungsplanung durch den Sanierungspflichtigen und die Behörde (§§ 13, 14 BBodSchG), der Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG) und der ergänzenden Anordnungen zur Altlastensanierung (§ 16 Abs. 1 BBodSchG). Derartige Anordnungen sind im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht ergangen, wie auch die Klägerin zutreffend ausführt. Die Kostentragungsregelung des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG knüpft somit nach ihrem eindeutigen Wortlaut an die in dieser Vorschrift angeordneten Überwachungsmaßnahmen an, d.h., sie setzt als Eingriffsakte zu wertende Maßnahmen voraus. Um solche Eingriffe geht es im vorliegenden Sachzusammenhang jedoch nicht, sondern um ein schlicht-hoheitliches Tätigwerden der Behörde bereits im Vorfeld eines Eingriffsakts, welches darauf zielt, im Wege kooperativen Verwaltungshandelns zu einem öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrag (§ 13 Abs. 4 BBodSchG) zu gelangen. Erfasst aber § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG eine solche Verwaltungstätigkeit nicht, so kann der Landesgesetzgeber gem. Art. 72 Abs. 1 GG von einer gebührenrechtlichen Regelung dieser Verwaltungstätigkeit nur dann ausgeschlossen sein, wenn § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG die Anordnung entnommen werden könnte, weitere Kosten als die in dieser Vorschrift ausdrücklich geregelten dürften vom Pflichtigen nicht erhoben werden. Für eine solche Annahme fehlt es an den erforderlichen Hinweisen.
38 
g) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte an der Gebührenerhebung auch nicht auf Grund des Umstands gehindert, dass die Beteiligten zunächst den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags angestrebt haben, ein solcher aber letztlich nicht zustande gekommen ist. Erst der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags hätte es dem Beklagten grundsätzlich verwehrt, Verpflichtungen der Klägerin aus dem Vertrag durch einseitigen Verwaltungsakt festzusetzen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 61 Rdnr. 6). Der Senat kann schließlich auch nicht der Auffassung der Klägerin folgen, die hier beanstandete Gebührenerhebung widerspreche der gesetzgeberischen Anerkennung des Sanierungsvertrags in § 13 Abs. 4 BBodSchG, da sie zu einer Ungleichbehandlung desjenigen führen würde, der kooperativ tätig werden wolle gegenüber demjenigen, der sich untätig verhalte. Diese Auffassung verkennt, dass der Höchstsatz des Gebührenrahmens für behördliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Erkundung, Sanierung und Überwachung von Altlasten gem. Nrn. 1.2.15 bis 1.2.17 GebVerz ebenso auf 5.000,-- DM begrenzt ist, wie dies bei dem hier einschlägigen Gebührentatbestand gem. Nr. 1.2.18 GebVerz der Fall ist. Darüber hinaus ist der Beklagte gehalten, im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen die bis dahin entstandenen Verwaltungskosten zur Vermeidung einer Doppelbelastung nicht mehr in einen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen (s. die obigen Ausführungen unter e).
39 
3. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die sachliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG berufen. Nach dieser Vorschrift werden Gebühren nicht erhoben für Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden.
40 
Wie der Senat mit Blick auf den Wortlaut der Bestimmung wiederholt entschieden hat, knüpft der Gesetzgeber allein an die Vornahme der Amtshandlung und nicht den mit ihr verbundenen Zweck an (Urteil vom 27.1.1983, BWGZ 1983, 719; Urteil vom 2.4.1998 - 2 S 1148/97 -). Von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vornahme der Amtshandlung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn anzunehmen ist, die Behörde hätte die Amtshandlung ohne „Veranlassung“ Dritter, mithin auf eigenen Antrieb, erlassen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.8.1986, NVwZ 1988, 271 und Urteil vom 2.4.1998, aaO). Eine Abwägung im Sinne einer Gewichtung ist dann erforderlich, wenn ein privates Interesse an der Vornahme der Amtshandlung hinzutritt, namentlich in den Fällen der Veranlassung. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt Folgendes: Die Aufnahme von Gesprächen zur Vorbereitung eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags mit dem Ziel der Bereinigung einer Altlastenproblematik im Pflichtenkreis der Klägerin ist in erster Linie von deren Interesse geleitet, eine einseitige Inanspruchnahme als Zustandsstörerin durch Verwaltungsakt des Beklagten zu vermeiden. Dieses private Interesse der Klägerin erreicht eine erhebliche, jedenfalls gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erzielung einer einvernehmlichen Regelung nicht unterwertig zu gewichtende Bedeutung. Sind die Interessen aber zumindest gleich zu gewichten, erlaubt § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG keine sachliche Gebührenfreiheit (Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Anm. 27 zu § 5 LGebG m.w.N.).
41 
4. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr ist auch in ihrer Höhe gerechtfertigt. Auf Grund der eingeschränkten Berufung ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Frage, ob der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids in einer Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) zu Recht ergehen durfte. Dies ist im Ergebnis zu bejahen. Allerdings kann die dem angefochtenen Gebührenbescheid zugrunde liegende Gebührenaufstellung Stadtbahnhof Lahr/Stand 11/2001 nicht unbesehen übernommen werden. Dies betrifft zunächst die Zahl der dort aufgeführten Besprechungen. Handelt es sich nach den obigen Ausführungen bei der Teilnahme eines Behördenbediensteten an einer Besprechung zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung um eine vollendete gebührenpflichtige Amtshandlung, so beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist (§ 21 Abs. 1 LGebG) mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Amtshandlung vorgenommen worden ist (§ 21 Abs. 2 S. 1 LGebG). Daraus folgt, dass der Beklagte eine Verwaltungsgebühr für die Teilnahme von Behördenbediensteten an der Besprechung vom 2.12.1997 wegen Ablaufs der Verjährungsfrist zum 31.12.2000 mit dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 10.12.2001 nicht mehr verlangen kann. Soweit die Gebührenaufstellung des Beklagten ferner eine unter dem 17.12.1998 datierte Besprechung auflistet, ist eine solche nach Aktenlage nicht verifizierbar. Sie hat daher für die Berechnung der Gebührenhöhe außer Betracht zu bleiben. Gebührenrechtlich bedeutsam sind somit lediglich fünf Besprechungen, und zwar diejenigen vom 17.6.1998, 23.3.1999, 2.12.199, 27.1.2000 und 9.11.2001. Was deren Dauer anbetrifft, steht diese nach Aktenlage lediglich für die beiden Besprechungen vom 23.3.1999 (15.00 bis 16.00 Uhr) und vom 9.11.2001 (9.30 bis 12.00 Uhr) fest. In Ansehung der übrigen Termine geht der Senat von einer Dauer von jeweils zwei Stunden aus, wie dies auch den Angaben des Beklagten in seiner nach Vorbereitungshandlungen und Besprechungen differenzierenden (neuen) Gebührenaufstellung (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 7.2.2005) entspricht. Was die Zahl der teilnehmenden Behördenbediensteten angeht, vermag der Senat indes den Angaben des Beklagten in dessen Gebührenaufstellung (einschließlich der überarbeiteten Fassung im Schriftsatz vom 7.2.2005) nicht in vollem Umfang zu folgen. Denn ausweislich der jeweiligen Besprechungsniederschriften in den einschlägigen Verwaltungsakten haben an der Besprechung am 17.6.1998 lediglich vier Behördenbedienstete (ohne den Bediensteten mit der Kurzbezeichnung „Heu“) sowie an der Besprechung am 23.3.1999 lediglich zwei Bedienstete (ohne „Heu“), an der Besprechung am 2.12.1999 lediglich drei Bedienstete (ohne „Gö“) und an der Besprechung am 27.1.2000 lediglich drei Bedienstete (ohne „Do“) teilgenommen. Auch sind die der Gebührenaufstellung des Beklagten zugrunde liegenden Stundensätze (120,-- DM für Angehörige des höheren Dienstes und 96,-- DM für Angehörige des gehobenen Dienstes) nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt es nahe, für die Bemessung der Stundensätze auf die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festlegung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung - VwV-Kostenfestlegung - zurückzugreifen. Danach legt die für die Besprechung am 17.6.1998 maßgebliche VwV-Kostenfestlegung vom 18.9.1995 (GABl. S. 567) einen pauschalen Stundensatz von 108,-- DM (höherer Dienst) bzw. 83,-- DM (gehobener Dienst) fest. Für die Besprechungen am 23.3.1999, 2.12.1999 und 27.1.2000 sieht die für diesen Zeitraum geltende VwV-Kostenfestlegung vom 10.12.1998 (GABl. S. 62) einen pauschalen Stundensatz von 109,-- DM (höherer Dienst) bzw. 85,-- DM (gehobener Dienst) vor. Für die Besprechung am 9.11.2001 kann schließlich auf die VwV-Kostenfestlegung vom 20.12.2000 (GABl. S. 221) zurückgegriffenen werden, die einen pauschalen Stundensatz von 113,-- DM (höherer Dienst) bzw. 89,--DM (gehobener Dienst) festlegt. Bei Zugrundelegen dieser pauschalen Stundensätze ergibt sich für die Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den einzelnen Gesprächsterminen (ohne Vorbereitungszeiten) folgender Personalkostenaufwand:
42 
Besprechung am 17.6.1998 216,-- DM
Dauer 2 Stunden 216,-- DM
166,-- DM
166,-- DM
764,-- DM
Besprechung am 23.3.1999 109,-- DM
Dauer 1 Stunde (15.00 - 16.00 Uhr)  85,-- DM
194,-- DM
Besprechung am 2.12.1999 218,-- DM
Dauer 2 Stunden 170,-- DM
170,-- DM
558,-- DM
Besprechung am 27.1.2000 218,-- DM
Dauer 2 Stunden 218,-- DM
170,-- DM
606,-- DM
Besprechung am 9.11.2001 282,50 DM
Dauer 2,5 Stunden (9.30 - 12.00 Uhr) 282,50 DM
222,50 DM
222,50 DM
 1.010,00 DM
insgesamt  3.132,00 DM
43 
Da dem Senat eine über den Berufungsantrag hinausgehende günstigere Entscheidung verwehrt ist, war der in der Höhe auf einen Betrag von 1.278,23 EUR (= 2.500,-- DM) beschränkten Berufung in vollem Umfang stattzugeben und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend abzuändern.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
I. Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt worden (§ 124 a Abs. 2 VwGO) und genügt auch im Übrigen den formellen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 VwGO. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Beklagte auch zur Einlegung des Rechtsmittels befugt. Denn er ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts beschwert, nachdem dieses seinem erstinstanzlichen Klageabweisungsbegehren nicht entsprochen hat. Diese (formelle) Beschwer reicht für die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten aus (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., Vorbemerkung § 124 Rdnr. 40; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Kommentar, § 124 a Rdnr. 10). Die von der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung aufgeworfene Frage, ob der Beklagte den angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht auf eine andere Rechtsgrundlage stützen durfte, betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern die Begründetheit des Gebührenanspruchs.
20 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (nur) die Frage, ob der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 in einer Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) zu Recht ergehen durfte. Denn der Beklagte hat die Berufung mit Berufungsschriftsatz vom 17.12.2003 insoweit beschränkt. Was den darüber hinausgehenden Gebührenbetrag anbetrifft, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen.
21 
II. Die Berufung des Beklagten ist - im dargestellten Umfang - auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2002 nicht aufheben dürfen, soweit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) festgesetzt wurde. Insoweit ist der angefochtene Gebührenbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
22 
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind die für Amtshandlungen staatlicher Behörden geltenden Vorschriften des Landesgebührengesetzes vom 21.3.1961 (GBl. S. 59) - LGebG -, die der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen staatlicher Behörden vom 28.6.1993 (GBl. S. 381, ber. S. 643) - GebVO - und die Regelungen des der Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses - GebVerz -. Da nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung dieser Bestimmungen maßgeblich ist (Urteil vom 2.3.1995, NVwZ 1995, 1029 m.w.N.), bleiben die ab 1.1.2005 geltenden Regelungen des Landesgebührengesetzes i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) für den vorliegenden Sachverhalt außer Betracht. Auf die zwischen dem 2.12.1997 und dem 9.11.2001 stattgefundenen Gesprächsrunden der Beteiligten findet das Gebührenverzeichnis in der für diesen Zeitraum geltenden Fassung der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Änderung der Gebührenverordnung vom 17.7.1997 (GBl. S. 374, ber. S. 447) Anwendung.
23 
1. Nach § 1 Abs. 1 LGebG erheben die staatlichen Behörden für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren nach diesem Gesetz. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenerhebung sind hier erfüllt, soweit der Beklagte für die Teilnahme seiner Bediensteten an den im Zeitraum zwischen dem 2.12.1997 und 9.11.2001 stattgefundenen Besprechungen Verwaltungsgebühren erhebt. Denn die Teilnahme eines Behördenbediensteten an Gesprächen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hinzielen, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 LGebG. Dies gilt indes nicht für die behördenintern gebliebene Vorbereitung auf die jeweilige Gesprächsrunde.
24 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nicht jede behördliche Tätigkeit als gebührenrechtlich erhebliche Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 LGebG anzusehen. Geeigneter Anknüpfungspunkt für Gebührenpflichten können nur Amtshandlungen sein, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus den Begriffsmerkmalen, die das Wesen der Gebühr als öffentliche Abgabe kennzeichnen. Ihrem Abgabencharakter entsprechend wird die Gebühr als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, NVwZ 2003, 715) einseitig und zwangsweise auferlegt und kann demzufolge nur für eine hoheitliche Tätigkeit erhoben werden (so schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, ESVGH 21, 188, 190). Dass der Beklagte im vorliegenden Zusammenhang in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig geworden ist, wird nicht bezweifelt.
25 
b) Der Begriff der gebührenpflichtigen Amtshandlung umfasst jede in Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrgenommene - auch schlicht-hoheitliche -Tätigkeit einer Behörde, wobei die gebührenpflichtige Tätigkeit auch lediglich prüfender Art sein kann (Urteil des erkennenden Senats vom 2.3.1995, aaO, m.w.N.). Reicht der Begriff der Amtshandlung weiter als derjenige des Verwaltungsakts (§ 35 LVwVfG), schließt demnach das Landesgebührengesetz den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags als gebührenpflichtige Amtshandlung ein (Schlabach, Landesgebührengesetz, Kommentar, § 3 Rdnr. 23) und umfasst damit auch die (schlicht-hoheitliche) Teilnahme an Besprechungen, die darauf angelegt sind, zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu gelangen.
26 
c) Handelt es sich bei Verwaltungsgebühren um Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen der Verwaltung dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO; BVerwG, Urteil vom 30.4.2003, NVwZ 2003, 1385), so kann von einer Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung, die die Erhebung einer Gebühr rechtfertigt, nur dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist. Ohne diese Außenwirkung bleibt das Verwaltungshandeln ein behördeninterner Vorgang, der gebührenrechtlich ohne Bedeutung ist (Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO unter Verweis auf das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 4.3.1971, aaO).
27 
Der Beklagte ist durch die Teilnahme seiner Bediensteten an den im Zeitraum zwischen dem 2.12.1997 und 9.11.2001 stattgefunden Besprechungen mit der Klägerin nach außen in Kontakt getreten. Im Rahmen dieser Besprechungen wurden u.a. der Stand der Planung erörtert, die Ergebnisse weiterer Untersuchungsberichte geprüft, Zwischenentscheidungen über die weitere Vorgehensweise getroffen und Termine festgelegt, und zwar mit dem Ziel des Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Die Teilnahme eines Behördenbediensteten an den Besprechungsterminen, die der Vorbereitung einer solchen Vereinbarung dienten, stellte jeweils für sich eine Amtshandlung dar, ungeachtet des Umstands, ob die angestrebte Vereinbarung schließlich zustande gekommen ist oder nicht und auf wessen Verhalten das Scheitern eines Abschlusses zurückzuführen war. Die Zurverfügungstellung von personellen Besprechungskapazitäten durch den Beklagten ist der Klägerin auch individuell zuzurechnen. Als reines „Verwaltungsinternum“ zu qualifizieren sind demgegenüber die Vorbereitungshandlungen der jeweiligen Bediensteten des Beklagten im Hinblick auf die einzelnen Besprechungstermine. Diese Tätigkeiten sind der Klägerin nicht individuell zuzurechnen, da sie im rein behördeninternen Bereich verblieben sind. Da es sich hierbei schon nicht um Amtshandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LGebG handelte, durfte der Beklagte den zur Vorbereitung auf die jeweiligen Gesprächstermine entstandenen personellen Aufwand nicht in die erhobenen Verwaltungsgebühren einbeziehen. Dieser muss gebührenfrei bleiben (zu den Auswirkungen auf die Gebührenhöhe vgl. unter 4.).
28 
d) Die (gebührenpflichtige) Teilnahme von Behördenbediensteten an Besprechungen zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgte auch auf Veranlassung und im Interesse der Klägerin. Eine Veranlassung liegt vor, wenn die Behörde auf irgendeine Weise zum Handeln angeregt worden ist; ein Interesse Einzelner ist anzunehmen, wenn die Amtshandlung einen begrenzbaren Personenkreis betrifft (Gerhard, Landesgebührenrecht, § 1 Rdnr. 8 und 9). Beides ist hier der Fall. Die Vertragsverhandlungen sind aufgenommen worden, weil die Klägerin eine einseitige Inanspruchnahme als Störerin (§ 7 PolG) durch Verwaltungsakt des Beklagten vermeiden wollte. Sie hat daher den Eintritt in die Vertragsverhandlungen veranlasst. Darüber hinaus ist die Aufnahme von Vertragsverhandlungen auch in ihrem Interesse geschehen, da deren Gegenstand Maßnahmen in ihrem Pflichtenkreis betreffen.
29 
2. Stellt die Teilnahme eines Behördenbediensteten an Besprechungen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Vermeidung einer einseitigen Inanspruchnahme des Störers hinzielen, eine gebührenpflichtige Amtshandlung und nicht lediglich das gebührenfreie Führen von „bloßen Gesprächen“ dar, so steht damit zugleich fest, dass der Verordnungsgeber auf der Grundlage der Ermächtigung in § 2 LGebG grundsätzlich befugt war, für diese Amtshandlung einen Gebührensatz festzusetzen. Von dieser Ermächtigung hat das Ministerium für Umwelt und Verkehr durch Änderungsverordnung vom 17.7.1997 (GBl. S. 374, ber. 447) Gebrauch gemacht und in Nr. 1.2.18 für „Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung“ eine Rahmengebühr von 50,-- bis 5.000,-- DM festgesetzt.
30 
a) Der auf diese Weise im Gebührenverzeichnis konkretisierte Gebührentatbestand deckt die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den hier fraglichen Besprechungen. Unschädlich ist hierbei der Umstand, dass der Beklagte - und ihm folgend die Widerspruchsbehörde - den Gebührenanspruch zunächst auf die Generalklausel des § 3 LGebG in Verb. mit Nr. 4 GebVerz gestützt und erst im Laufe des Berufungsverfahrens auf Nr. 1.2.18 GebVerz Bezug genommen hat. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, handelte es sich bei der Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den hier fraglichen Besprechungen jeweils um Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung im Sinne der Nr. 1.2.18 GebVerz, für die der Gesetzgeber - anders als bei der im Ermessen stehenden Gebührenerhebung nach § 3 LGebG - eine Gebührenerhebungspflicht der Verwaltungsbehörde vorsieht, sofern - wie hier - die Voraussetzungen des Gebührentatbestands vorliegen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO). Geht es aber in der Sache um eine rechtlich gebundene Entscheidung, so ist es für die rechtliche Beurteilung im gerichtlichen Verfahren unerheblich, ob die im angefochtenen Bescheid bezeichnete Rechtsgrundlage zutrifft oder nicht (BVerwG, Urteil vom 26.9.1983, DVBl. 1984, 186). War die Behörde demnach auf Grund der tatbestandlichen Konkretisierung der gebührenpflichtigen Amtshandlung in Nr. 1.2.18 GebVerz zur Gebührenerhebung verpflichtet, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht mehr die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Nrn. 1.2.15 bis 1.2.17 GebVerz als abschließende Gebührenregelungen einen Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 LGebG verbieten. Das Verwaltungsgericht verkennt hierbei, dass Nr. 1.2.18 GebVerz als tatbestandliche Konkretisierung des allgemeinen Tatbestandsmerkmals „Amtshandlungen“ für den vorliegenden Sachverhalt maßgebend ist und eine zwingende Gebührenerhebungspflicht begründet.
31 
b) Stellt nach den obigen Ausführungen die Teilnahme eines Bediensteten des Beklagten an einer Besprechung zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung jeweils eine vollendete gebührenpflichtige Amtshandlung dar, so findet entgegen der Ansicht des Beklagten § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG keine Anwendung. Keiner Erörterung bedarf daher an dieser Stelle die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob diese Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb keine Berücksichtigung finden könne, weil sie nur bei Antragsverfahren zum Tragen komme (zur Bedeutung des § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG als einer auf dem Veranlasserprinzip beruhenden Ausnahmeregelung vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO, 190).
32 
c) Dass den im Gebührenverzeichnis enthaltenen Hinweisen auf gesetzliche Regelungen (hier die Bezugnahme in Nr. 1.2.15 bis 1.2.17 auf §§ 24, 25 LAbfG) keine konstitutive Bedeutung beizumessen ist, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil mit zutreffender Begründung ausgeführt (s. dazu auch Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO, 1030). Im hier vorliegenden Sachverhalt ist nach den obigen Ausführungen der Gebührentatbestand in Nr. 1.2.18 des Gebührenverzeichnisses einschlägig, in welchem kein Hinweis auf eine gesetzliche Bestimmung enthalten ist. Dieser Gebührentatbestand ist daher auf Sachverhalte anwendbar, die - wie hier - den Regelungen des ab dem 1.3.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes unterfallen.
33 
d) Der erkennende Senat vermag auch nicht die Bedenken des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatlichen Bestimmtheit zu teilen, was die Gebührenerhebung für die hier in Rede stehende Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an gemeinsamen Besprechungen mit Vertretern der Klägerin anbetrifft. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Gebührenpflichtige erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Allerdings steht einer hinreichenden Regelungsklarheit nicht entgegen, dass diese im Wege der Auslegung gewonnen werden muss (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO). Auch soll (und kann) das Bestimmtheitsgebot, was Gebühren anlangt, nicht gewährleisten, dass jeder Betroffene anhand des gesetzlichen Tatbestands „gleichsam auf den Pfennig genau vorausberechnen können solle, was ihn eine bestimmte Behördenhandlung an Gebühren kostet“ (BVerwG, Beschluss vom 25.9.1989, Buchholz 401.8 Nr. 23). Vielmehr hat das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot insoweit allein die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden „die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung“ eröffnen (BVerwG, aaO, m.w.N.). Dies führt im Gebührenrecht zu der Forderung nach einer dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessenen Bestimmtheit. Bei Anwendung dieser Grundsätze entspricht es nach Auffassung des Senats dem rechtsstaatlichen Gesichtspunkt der Bestimmtheit, die Teilnahme von Behördenbediensteten an den hier fraglichen Besprechungen als „Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung“ im Sinne der Nr. 1.2.18 GebVerz anzusehen.
34 
e) Die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Behördenbediensteten an Besprechungen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bewältigung einer Altlastenproblematik hinzielen, kann auch unter dem Gesichtspunkt einer (unzulässigen) Mehrfachheranziehung des Gebührenschuldners nicht beanstandet werden (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO). Der Beklagte hat hierzu in seinem Schriftsatz vom 17.12.2003 zutreffend ausgeführt, dass im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen die bis dahin entstandenen Verwaltungskosten zur Vermeidung einer Doppelbelastung nicht mehr in einen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen seien. Eine solche Handhabung des Gebührenrechts ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die für die Teilnahme an den Besprechungen entstandenen - ausschließlich am Verwaltungsaufwand orientierten - Verwaltungskosten eindeutig abgrenzbar bleiben (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter 4.).
35 
f) Entgegen der Ansicht der Klägerin steht einer Gebührenerhebung auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes die bundesrechtliche Kostentragungsregelung in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG nicht entgegen. Diese Vorschrift entfaltet keine Sperrwirkung für den Landesgebührengesetzgeber (Art. 72 Abs. 1 GG). Zwar äußert eine - kompetenzgemäße - bundesgesetzliche Regelung gegenüber den Ländern Sperrwirkung auch hinsichtlich etwaiger Gebührenregelungen in diesem Bereich. Ob der Gesetzgeber mit dem Erlass des Bundesbodenschutzgesetzes im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG (Bodenrecht) von seinem Gesetzgebungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass eine die Sperrwirkung auslösende inhaltliche Regelung auch in Bezug auf Gebührenregelungen anzunehmen ist, hängt davon ab, ob die bundesrechtliche Vorschrift die Materie abschließend und erschöpfend regelt (BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, BVerwGE 109, 272). Daher ist eine Gesamtwürdigung des betreffenden Normbereichs vorzunehmen, wenn es an einer ausdrücklichen Aussage des Bundesgesetzgebers fehlt (BVerwG, aaO, unter Hinweis auf BVerfGE 67, 299). Lässt sich der bundesrechtlichen Regelung keine negative oder positive Aussage zur Erhebung von Verwaltungsgebühren entnehmen, so verdrängt sie die den Ländern in Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich zukommende Zuständigkeit für Gebührenregelungen (Art. 84 Abs. 1 GG) nicht. Ist die bundesrechtliche Norm nicht eindeutig abschließend ausgestaltet, so verbleibt es im Zweifel bei der grundsätzlichen Kompetenz der Länder zur Regelung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit ihrer eigenen Behörden und zur Deckung ihres eigenen Verwaltungsaufwands (BVerwG, aaO, sowie Urteil vom 19.1.2000, NVwZ-RR 2000, 533).
36 
(1) Es erscheint bereits fraglich, ob der in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG verwendete Begriff „Kosten“ neben den Auslagen auch die Gebühren einschließt (so § 1 Abs. 1 VwKostG) oder ob er im „untechnischen“ Sinne zu verstehen ist und nur Aufwendungen, d.h. Auslagen des Verpflichteten umfasst, wie dies im Rahmen der Kostenregelung des § 30 BImSchG einhellig und bei der Kostenverteilungsregelung des § 52 Abs. 4 BImSchG zumindest in der Literatur überwiegend angenommen wird (vgl. Nachweise bei BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO). Weder den Gesetzesmaterialien zu § 24 BBodSchG (teilweise wiedergegeben bei Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Kommentar, Anm. A zu § 24 BBodSchG) noch der einschlägigen Kommentarliteratur (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, Kommentar, § 24 Rdnrn. 1 bis 8; Versteyl/Sondermann, BBodSchG, Kommentar, § 24 Rdnr. 6, 7) lassen sich eindeutige Hinweise dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG in erster Linie beabsichtigten Regelung der sog. „Sekundärebene“ (im Sinne einer „Kostenebene“) zugleich auch eine Regelung über die Verwaltungsgebühren im Auge hatte. Auch dürfte der Zweck des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG nicht die von der Klägerin behauptete Einbeziehung der Gebühren in den in dieser Vorschrift verwendeten Kostenbegriff erfordern. Da es bei den Verwaltungsgebühren um den Personal- und Sachaufwand der Landesbehörden geht, die das Bundesbodenschutzgesetz als eigene Angelegenheit ausführen, erscheint es sach- und zweckgerecht, den Ländern die Entscheidung zu überlassen, ob und in welcher Höhe sie diese Personal- und Sachkosten einfordern wollen. Diese Beschränkung trägt der Verwaltungskompetenz der Länder und ihrer als Annex dazu regelmäßig begründeten Gebührenregelungskompetenz Rechnung (s. BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO, in Bezug auf die Regelung in § 52 Abs. 4 BImSchG).
37 
(2) Ob der Kostenbegriff des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG eher in einem untechnischen Sinn zu verstehen ist und nur Auslagen umfasst oder auch die Verwaltungsgebühren einbezieht, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da diese Vorschrift eine Kostentragungspflicht nur für den Fall entstehen lässt, dass die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen durch die zuständige Behörde angeordnet worden sind (Versteyl/Sondermann, aaO, Rdnr. 7). Danach tragen die zur Durchführung Verpflichteten die Kosten der Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung (§ 9 Abs. 2 BBodSchG), der zur Vorsorge- und Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen (§ 10 Abs. 1 BBodSchG), der Informationsmaßnahmen (§ 12 BBodSchG), der Sanierungsuntersuchungen und der Sanierungsplanung durch den Sanierungspflichtigen und die Behörde (§§ 13, 14 BBodSchG), der Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG) und der ergänzenden Anordnungen zur Altlastensanierung (§ 16 Abs. 1 BBodSchG). Derartige Anordnungen sind im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht ergangen, wie auch die Klägerin zutreffend ausführt. Die Kostentragungsregelung des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG knüpft somit nach ihrem eindeutigen Wortlaut an die in dieser Vorschrift angeordneten Überwachungsmaßnahmen an, d.h., sie setzt als Eingriffsakte zu wertende Maßnahmen voraus. Um solche Eingriffe geht es im vorliegenden Sachzusammenhang jedoch nicht, sondern um ein schlicht-hoheitliches Tätigwerden der Behörde bereits im Vorfeld eines Eingriffsakts, welches darauf zielt, im Wege kooperativen Verwaltungshandelns zu einem öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrag (§ 13 Abs. 4 BBodSchG) zu gelangen. Erfasst aber § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG eine solche Verwaltungstätigkeit nicht, so kann der Landesgesetzgeber gem. Art. 72 Abs. 1 GG von einer gebührenrechtlichen Regelung dieser Verwaltungstätigkeit nur dann ausgeschlossen sein, wenn § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG die Anordnung entnommen werden könnte, weitere Kosten als die in dieser Vorschrift ausdrücklich geregelten dürften vom Pflichtigen nicht erhoben werden. Für eine solche Annahme fehlt es an den erforderlichen Hinweisen.
38 
g) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte an der Gebührenerhebung auch nicht auf Grund des Umstands gehindert, dass die Beteiligten zunächst den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags angestrebt haben, ein solcher aber letztlich nicht zustande gekommen ist. Erst der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags hätte es dem Beklagten grundsätzlich verwehrt, Verpflichtungen der Klägerin aus dem Vertrag durch einseitigen Verwaltungsakt festzusetzen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 61 Rdnr. 6). Der Senat kann schließlich auch nicht der Auffassung der Klägerin folgen, die hier beanstandete Gebührenerhebung widerspreche der gesetzgeberischen Anerkennung des Sanierungsvertrags in § 13 Abs. 4 BBodSchG, da sie zu einer Ungleichbehandlung desjenigen führen würde, der kooperativ tätig werden wolle gegenüber demjenigen, der sich untätig verhalte. Diese Auffassung verkennt, dass der Höchstsatz des Gebührenrahmens für behördliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Erkundung, Sanierung und Überwachung von Altlasten gem. Nrn. 1.2.15 bis 1.2.17 GebVerz ebenso auf 5.000,-- DM begrenzt ist, wie dies bei dem hier einschlägigen Gebührentatbestand gem. Nr. 1.2.18 GebVerz der Fall ist. Darüber hinaus ist der Beklagte gehalten, im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen die bis dahin entstandenen Verwaltungskosten zur Vermeidung einer Doppelbelastung nicht mehr in einen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen (s. die obigen Ausführungen unter e).
39 
3. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die sachliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG berufen. Nach dieser Vorschrift werden Gebühren nicht erhoben für Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden.
40 
Wie der Senat mit Blick auf den Wortlaut der Bestimmung wiederholt entschieden hat, knüpft der Gesetzgeber allein an die Vornahme der Amtshandlung und nicht den mit ihr verbundenen Zweck an (Urteil vom 27.1.1983, BWGZ 1983, 719; Urteil vom 2.4.1998 - 2 S 1148/97 -). Von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vornahme der Amtshandlung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn anzunehmen ist, die Behörde hätte die Amtshandlung ohne „Veranlassung“ Dritter, mithin auf eigenen Antrieb, erlassen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.8.1986, NVwZ 1988, 271 und Urteil vom 2.4.1998, aaO). Eine Abwägung im Sinne einer Gewichtung ist dann erforderlich, wenn ein privates Interesse an der Vornahme der Amtshandlung hinzutritt, namentlich in den Fällen der Veranlassung. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt Folgendes: Die Aufnahme von Gesprächen zur Vorbereitung eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags mit dem Ziel der Bereinigung einer Altlastenproblematik im Pflichtenkreis der Klägerin ist in erster Linie von deren Interesse geleitet, eine einseitige Inanspruchnahme als Zustandsstörerin durch Verwaltungsakt des Beklagten zu vermeiden. Dieses private Interesse der Klägerin erreicht eine erhebliche, jedenfalls gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erzielung einer einvernehmlichen Regelung nicht unterwertig zu gewichtende Bedeutung. Sind die Interessen aber zumindest gleich zu gewichten, erlaubt § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG keine sachliche Gebührenfreiheit (Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Anm. 27 zu § 5 LGebG m.w.N.).
41 
4. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr ist auch in ihrer Höhe gerechtfertigt. Auf Grund der eingeschränkten Berufung ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Frage, ob der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids in einer Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) zu Recht ergehen durfte. Dies ist im Ergebnis zu bejahen. Allerdings kann die dem angefochtenen Gebührenbescheid zugrunde liegende Gebührenaufstellung Stadtbahnhof Lahr/Stand 11/2001 nicht unbesehen übernommen werden. Dies betrifft zunächst die Zahl der dort aufgeführten Besprechungen. Handelt es sich nach den obigen Ausführungen bei der Teilnahme eines Behördenbediensteten an einer Besprechung zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung um eine vollendete gebührenpflichtige Amtshandlung, so beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist (§ 21 Abs. 1 LGebG) mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Amtshandlung vorgenommen worden ist (§ 21 Abs. 2 S. 1 LGebG). Daraus folgt, dass der Beklagte eine Verwaltungsgebühr für die Teilnahme von Behördenbediensteten an der Besprechung vom 2.12.1997 wegen Ablaufs der Verjährungsfrist zum 31.12.2000 mit dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 10.12.2001 nicht mehr verlangen kann. Soweit die Gebührenaufstellung des Beklagten ferner eine unter dem 17.12.1998 datierte Besprechung auflistet, ist eine solche nach Aktenlage nicht verifizierbar. Sie hat daher für die Berechnung der Gebührenhöhe außer Betracht zu bleiben. Gebührenrechtlich bedeutsam sind somit lediglich fünf Besprechungen, und zwar diejenigen vom 17.6.1998, 23.3.1999, 2.12.199, 27.1.2000 und 9.11.2001. Was deren Dauer anbetrifft, steht diese nach Aktenlage lediglich für die beiden Besprechungen vom 23.3.1999 (15.00 bis 16.00 Uhr) und vom 9.11.2001 (9.30 bis 12.00 Uhr) fest. In Ansehung der übrigen Termine geht der Senat von einer Dauer von jeweils zwei Stunden aus, wie dies auch den Angaben des Beklagten in seiner nach Vorbereitungshandlungen und Besprechungen differenzierenden (neuen) Gebührenaufstellung (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 7.2.2005) entspricht. Was die Zahl der teilnehmenden Behördenbediensteten angeht, vermag der Senat indes den Angaben des Beklagten in dessen Gebührenaufstellung (einschließlich der überarbeiteten Fassung im Schriftsatz vom 7.2.2005) nicht in vollem Umfang zu folgen. Denn ausweislich der jeweiligen Besprechungsniederschriften in den einschlägigen Verwaltungsakten haben an der Besprechung am 17.6.1998 lediglich vier Behördenbedienstete (ohne den Bediensteten mit der Kurzbezeichnung „Heu“) sowie an der Besprechung am 23.3.1999 lediglich zwei Bedienstete (ohne „Heu“), an der Besprechung am 2.12.1999 lediglich drei Bedienstete (ohne „Gö“) und an der Besprechung am 27.1.2000 lediglich drei Bedienstete (ohne „Do“) teilgenommen. Auch sind die der Gebührenaufstellung des Beklagten zugrunde liegenden Stundensätze (120,-- DM für Angehörige des höheren Dienstes und 96,-- DM für Angehörige des gehobenen Dienstes) nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt es nahe, für die Bemessung der Stundensätze auf die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festlegung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung - VwV-Kostenfestlegung - zurückzugreifen. Danach legt die für die Besprechung am 17.6.1998 maßgebliche VwV-Kostenfestlegung vom 18.9.1995 (GABl. S. 567) einen pauschalen Stundensatz von 108,-- DM (höherer Dienst) bzw. 83,-- DM (gehobener Dienst) fest. Für die Besprechungen am 23.3.1999, 2.12.1999 und 27.1.2000 sieht die für diesen Zeitraum geltende VwV-Kostenfestlegung vom 10.12.1998 (GABl. S. 62) einen pauschalen Stundensatz von 109,-- DM (höherer Dienst) bzw. 85,-- DM (gehobener Dienst) vor. Für die Besprechung am 9.11.2001 kann schließlich auf die VwV-Kostenfestlegung vom 20.12.2000 (GABl. S. 221) zurückgegriffenen werden, die einen pauschalen Stundensatz von 113,-- DM (höherer Dienst) bzw. 89,--DM (gehobener Dienst) festlegt. Bei Zugrundelegen dieser pauschalen Stundensätze ergibt sich für die Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den einzelnen Gesprächsterminen (ohne Vorbereitungszeiten) folgender Personalkostenaufwand:
42 
Besprechung am 17.6.1998 216,-- DM
Dauer 2 Stunden 216,-- DM
166,-- DM
166,-- DM
764,-- DM
Besprechung am 23.3.1999 109,-- DM
Dauer 1 Stunde (15.00 - 16.00 Uhr)  85,-- DM
194,-- DM
Besprechung am 2.12.1999 218,-- DM
Dauer 2 Stunden 170,-- DM
170,-- DM
558,-- DM
Besprechung am 27.1.2000 218,-- DM
Dauer 2 Stunden 218,-- DM
170,-- DM
606,-- DM
Besprechung am 9.11.2001 282,50 DM
Dauer 2,5 Stunden (9.30 - 12.00 Uhr) 282,50 DM
222,50 DM
222,50 DM
 1.010,00 DM
insgesamt  3.132,00 DM
43 
Da dem Senat eine über den Berufungsantrag hinausgehende günstigere Entscheidung verwehrt ist, war der in der Höhe auf einen Betrag von 1.278,23 EUR (= 2.500,-- DM) beschränkten Berufung in vollem Umfang stattzugeben und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend abzuändern.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
46 
Rechtsmittelbelehrung
47 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
48 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
49 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
51 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
52 
Beschluss
53 
vom 10. Februar 2005
54 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.278,23 EUR (= 2.500,--DM) festgesetzt (§§ 14, 13 Abs. 2 GKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.12.1975 [BGBl. I, S. 3047]; vgl. hierzu die Übergangsregelung in Art. 1 § 72 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 23,36 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 28.12.2010 ist gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Denn es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids noch hat die Vollstreckung dieses Bescheids für den Antragsteller eine unbillige nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Insbesondere zum Vorliegen einer unbilligen Härte fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.
Für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids spricht nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand und nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes. Dieser Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 2, 11 KAG und 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 LGebG in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der (aktuellen) Fassung vom 14.12.2010 - VwGebS - (und nicht in § 50 Abs. 1 und 2 WaffG in Verbindung mit der Kostenverordnung zum Waffengesetz, da diese Regelungen seit der Änderung des Waffengesetzes vom 26.03.2008 [BGBl I, 426] nur noch für den Bereich der Bundesverwaltung gelten; siehe VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011 - 3 L 2/11 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, NVwZ-RR 2010, 146).
Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung war voraussichtlich rechtmäßig. Die beim Antragsteller durchgeführte so genannte verdachtsunabhängige Vorortkontrolle hat ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG. § 36 Abs. 3 WaffG lautet: „Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
Gerade ein Vergleich der Neufassung dieser Vorschrift (durch Gesetz vom 17.07.2009, BGBl I, 2062) mit der zuvor geltenden Fassung zeigt, dass die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG neu eingeführte verdachtsunabhängige Vorortkontrolle als eigenständige Maßnahme zu den bereits bestehenden Befugnissen der Waffenbehörde und den (Nachweis-)Pflichten der Waffenbesitzer aus den §§ 4 Abs. 3 und 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG neu hinzugetreten ist. Daraus folgt, dass - entgegen der Auffassung des Antragstellers - die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht deshalb überflüssig und/oder unverhältnismäßig ist, weil der Antragsteller zuvor seinen Nachweispflichten aus § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG beanstandungsfrei nachgekommen ist. Denn der Nachweis der sicheren Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG bietet keine hinreichende Gewähr für eine Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften durch den Waffenbesitzer im Alltag (wie die Vorfälle gezeigt haben, die Anlass für die gesetzliche Neuregelung vom 17.07.2009 waren). Indem die Waffenbesitzer fortan mit einer jederzeitigen Kontrolle durch die Waffenbehörde rechnen müssen, ist diese Regelung geeignet, sie von Nachlässigkeiten bei der Aufbewahrung von Waffen abzuhalten (Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, 1., § 36 RdNr. 10). Dass die Antragsgegnerin diesen Effekt zumindest teilweise (aber nicht unerheblich) wieder dadurch entwertet, dass sie die Kontrolle mehrere Tage vorher anzukündigen pflegt, führt voraussichtlich nicht zur Rechtswidrigkeit einer solchen Kontrolle. Die Kontrollmöglichkeit nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist auch unabhängig davon, ob bei dem betreffenden Waffenbesitzer begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung bestehen, wie durch die Änderung des Wortlauts in der neuen Fassung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG belegt wird, in der die in der früheren Fassung enthaltene Voraussetzung dieses Inhalts ersatzlos gestrichen wurde.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war des Betreten der Wohnung des Antragstellers durch die Bediensteten der Antragsgegnerin auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG nicht vorgelegen hätten, wonach die Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen. Denn der Zutritt zu den Wohnräumen des Antragstellers erfolgte nicht gegen den Willen des Antragstellers. Vielmehr hat er den Kontrollbeamten den Zutritt gestattet und dadurch einem Grundrechtseingriff den Boden entzogen. Ob er irrtümlich angenommen hat, er sei dazu verpflichtet gewesen, ist ohne Bedeutung, solange dieser Irrtum - wie hier - nicht auf Zwang, Drohung oder Täuschung von Seiten der Behörde beruht; eine Pflicht zur Belehrung über die Verweigerung des Wohnungszutritts wird durch Art. 13 GG nicht statuiert - auch wenn es zur Vermeidung von Streitfragen sinnvoll sein kann (vgl. Pieroth/Jarass, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Art. 13 RdNr. 10; Cassardt, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Bd. I, Stand: 2002, Art. 13 RdNrn. 57 - 59 und 65; Hermes, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 13 RdNr. 106: jew. m.w.N.). Hier kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zuvor mit Schreiben vom 02.11.2010 die beabsichtigte Vorortkontrolle angekündigt und darin u. a. auf die Vorschrift des § 36 Abs. 3 WaffG hingewiesen hatte, in dem auch die Voraussetzungen für das Betreten von Wohnräumen geregelt sind. Der Antragsteller hätte in zumutbarer Weise durch einen Blick in das Gesetz von seinen Rechten Kenntnis erlangen können. Über die Frage, welche Folgen eine Verweigerung des Betretens seiner Wohnräume durch den Antragsteller hätte nach sich ziehen können, hat die Kammer in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Inwieweit sich aus der aus Anlass der Kontrolle durchgeführten Überprüfung des gesamten Waffenbestands des Antragstellers Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ergeben könnten, wie der Antragsteller meint, ist für die Kammer nicht erkennbar. Eine Überprüfung der sicheren Aufbewahrung der Waffen gebietet es geradezu, den gesamten Waffenbestand eines Waffenbesitzers und dessen Aufbewahrung in den Blick zu nehmen.
Die Gebührenfestsetzung erweist sich bei summarischer Prüfung auch im Übrigen als rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 - VwGebS - und der Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3, einer satzungsrechtlichen Regelung (§ 2 Abs. 1 KAG), der auch eine bei summarischer Prüfung rechtmäßige Kalkulation der Gebühren für Maßnahmen nach § 36 Abs. 3 WaffG (siehe hierzu Beschlussvorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 08.10.2010, Drucksache G-10/062) zugrunde liegt (vgl. hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.1995 - 2 S 1966/93 -, juris).
Nach § 1 VwGebS erhebt die Antragsgegnerin für öffentliche Leistungen, die sie auf Verlangen oder im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach den Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Satzung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwGebS ist diejenige/derjenige zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, der/dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist; diese Regelung entspricht § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG 2 hier entsprechend anwendbar ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im vorliegenden Fall erfüllt. Im Interesse eines Einzelnen liegen öffentliche Leistungen, wenn sie auf dessen Veranlassung hin erfolgt sind. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne aber nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N.; VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.). Ebenso wie die (ebenfalls verdachtsunabhängige) turnusmäßige Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 WaffG ist auch die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und damit die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers bzw. des Waffenbesitzers zuzurechnen, da sie neben der Regelprüfung den Nachweis für dessen Zuverlässigkeit und Eignung erbringt (ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.). Damit knüpfen sowohl die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 WaffG als auch die nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG wegen der besonderen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes an die dauerhafte Pflichtenstellung des Waffenbesitzers an, fallen damit auch unabhängig davon, ob er einen Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben hat, in seinen Verantwortungsbereich und werden von ihm im Sinne des Gebührentatbestands veranlasst (so - zu § 4 Abs. 3 WaffG - BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N., und - zu § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG - VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.; a. A. - allerdings ohne Begründung - Steindorf/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 36 RdNr. 10). Sie sind damit auch dem Waffenbesitzer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwGebS zuzurechnen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Innenausschuss des Bundestags im Gesetzgebungsverfahren den Hinweis gegeben hat, dass für die verdachtsunabhängigen Kontrollen keine Gebühren erhoben werden sollen (BT-DrS 16/13423, S. 71), da dieser Hinweis bzw. diese Empfehlung im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat. Abgesehen davon ist die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder (im Erg. ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.).
Soweit der Antragsteller auf den Fall eines Bekannten verweist, der - offenbar in einem anderen Land- oder Stadtkreis in Baden-Württemberg - im Anschluss an eine Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht zu einer Gebühr für diese Amtshandlung herangezogen wurde, kann er damit keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen. Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich. Ein Land bzw. eine Gemeinde verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land bzw. eine andere Gemeinde den gleichen Sachverhalt anders behandelt (Pieroth/Jarass, a.a.O., Art. 3 RdNr. 9 m.w.N.). Darüber hinaus ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen eines Stadt- oder Landkreises, auch wenn die betreffende Amtshandlung zu den Weisungsaufgaben als untere Verwaltungsbehörde gehört, den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten zuzurechnen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005, VBlBW 2005, 391, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 07.09.2009 - 4 K 337/07 -). Auch damit ist klar, dass es jedem Stadt- oder Landkreis (im Rahmen des geltenden Rechts) selbst obliegt zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er Gebühren für Amtshandlungen erhebt. Auch die Antragsgegnerin hat, wie sich aus dem Gemeinderatsbeschluss über die Ergänzung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren um die hier einschlägige Nummer im Gebührenverzeichnis ergibt, von diesem Recht Gebrauch gemacht und dabei u. a. auch (zu Gunsten der Gebührenschuldner) entschieden, dass der kalkulierte Aufwand für die betreffenden Amtshandlungen nur zu 50 % gedeckt werden soll.
10 
Die festgesetzte Gebühr ist auch der Höhe nach wohl nicht zu beanstanden. Sie liegt mit 93,45 EUR innerhalb des in Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3 VwGebS bestimmten Rahmens von 50 EUR bis 200 EUR. Angesichts des (wohl erforderlichen) Einsatzes von zwei Kontrollbediensteten und der Dauer des Einsatzes von einer Stunde zuzüglich der Zeiten für die An- und Abfahrt sowie für die Vor- und Nacharbeit von insgesamt einer weiteren Stunde entspricht die Gebührenbemessung auch den Grundsätzen von § 4 Abs. 2 VwGebS und der der Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3 VwGebS zugrundeliegenden Gebührenkalkulation. Auch an der Bestimmtheit des angegriffenen Gebührenbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen konkret bezifferte, auf Geldleistung gerichtete Bescheide wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens nur ein Viertel des in der Hauptsache nach § 52 Abs. 3 GKG zu bemessenden Streitwerts angesetzt wird (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004, NVwZ 2004, 1327).

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 23,36 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 28.12.2010 ist gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Denn es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids noch hat die Vollstreckung dieses Bescheids für den Antragsteller eine unbillige nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Insbesondere zum Vorliegen einer unbilligen Härte fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.
Für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids spricht nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand und nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes. Dieser Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 2, 11 KAG und 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 LGebG in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der (aktuellen) Fassung vom 14.12.2010 - VwGebS - (und nicht in § 50 Abs. 1 und 2 WaffG in Verbindung mit der Kostenverordnung zum Waffengesetz, da diese Regelungen seit der Änderung des Waffengesetzes vom 26.03.2008 [BGBl I, 426] nur noch für den Bereich der Bundesverwaltung gelten; siehe VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011 - 3 L 2/11 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, NVwZ-RR 2010, 146).
Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung war voraussichtlich rechtmäßig. Die beim Antragsteller durchgeführte so genannte verdachtsunabhängige Vorortkontrolle hat ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG. § 36 Abs. 3 WaffG lautet: „Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
Gerade ein Vergleich der Neufassung dieser Vorschrift (durch Gesetz vom 17.07.2009, BGBl I, 2062) mit der zuvor geltenden Fassung zeigt, dass die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG neu eingeführte verdachtsunabhängige Vorortkontrolle als eigenständige Maßnahme zu den bereits bestehenden Befugnissen der Waffenbehörde und den (Nachweis-)Pflichten der Waffenbesitzer aus den §§ 4 Abs. 3 und 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG neu hinzugetreten ist. Daraus folgt, dass - entgegen der Auffassung des Antragstellers - die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht deshalb überflüssig und/oder unverhältnismäßig ist, weil der Antragsteller zuvor seinen Nachweispflichten aus § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG beanstandungsfrei nachgekommen ist. Denn der Nachweis der sicheren Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG bietet keine hinreichende Gewähr für eine Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften durch den Waffenbesitzer im Alltag (wie die Vorfälle gezeigt haben, die Anlass für die gesetzliche Neuregelung vom 17.07.2009 waren). Indem die Waffenbesitzer fortan mit einer jederzeitigen Kontrolle durch die Waffenbehörde rechnen müssen, ist diese Regelung geeignet, sie von Nachlässigkeiten bei der Aufbewahrung von Waffen abzuhalten (Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, 1., § 36 RdNr. 10). Dass die Antragsgegnerin diesen Effekt zumindest teilweise (aber nicht unerheblich) wieder dadurch entwertet, dass sie die Kontrolle mehrere Tage vorher anzukündigen pflegt, führt voraussichtlich nicht zur Rechtswidrigkeit einer solchen Kontrolle. Die Kontrollmöglichkeit nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist auch unabhängig davon, ob bei dem betreffenden Waffenbesitzer begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung bestehen, wie durch die Änderung des Wortlauts in der neuen Fassung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG belegt wird, in der die in der früheren Fassung enthaltene Voraussetzung dieses Inhalts ersatzlos gestrichen wurde.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war des Betreten der Wohnung des Antragstellers durch die Bediensteten der Antragsgegnerin auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG nicht vorgelegen hätten, wonach die Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen. Denn der Zutritt zu den Wohnräumen des Antragstellers erfolgte nicht gegen den Willen des Antragstellers. Vielmehr hat er den Kontrollbeamten den Zutritt gestattet und dadurch einem Grundrechtseingriff den Boden entzogen. Ob er irrtümlich angenommen hat, er sei dazu verpflichtet gewesen, ist ohne Bedeutung, solange dieser Irrtum - wie hier - nicht auf Zwang, Drohung oder Täuschung von Seiten der Behörde beruht; eine Pflicht zur Belehrung über die Verweigerung des Wohnungszutritts wird durch Art. 13 GG nicht statuiert - auch wenn es zur Vermeidung von Streitfragen sinnvoll sein kann (vgl. Pieroth/Jarass, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Art. 13 RdNr. 10; Cassardt, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Bd. I, Stand: 2002, Art. 13 RdNrn. 57 - 59 und 65; Hermes, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 13 RdNr. 106: jew. m.w.N.). Hier kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zuvor mit Schreiben vom 02.11.2010 die beabsichtigte Vorortkontrolle angekündigt und darin u. a. auf die Vorschrift des § 36 Abs. 3 WaffG hingewiesen hatte, in dem auch die Voraussetzungen für das Betreten von Wohnräumen geregelt sind. Der Antragsteller hätte in zumutbarer Weise durch einen Blick in das Gesetz von seinen Rechten Kenntnis erlangen können. Über die Frage, welche Folgen eine Verweigerung des Betretens seiner Wohnräume durch den Antragsteller hätte nach sich ziehen können, hat die Kammer in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Inwieweit sich aus der aus Anlass der Kontrolle durchgeführten Überprüfung des gesamten Waffenbestands des Antragstellers Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ergeben könnten, wie der Antragsteller meint, ist für die Kammer nicht erkennbar. Eine Überprüfung der sicheren Aufbewahrung der Waffen gebietet es geradezu, den gesamten Waffenbestand eines Waffenbesitzers und dessen Aufbewahrung in den Blick zu nehmen.
Die Gebührenfestsetzung erweist sich bei summarischer Prüfung auch im Übrigen als rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 - VwGebS - und der Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3, einer satzungsrechtlichen Regelung (§ 2 Abs. 1 KAG), der auch eine bei summarischer Prüfung rechtmäßige Kalkulation der Gebühren für Maßnahmen nach § 36 Abs. 3 WaffG (siehe hierzu Beschlussvorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 08.10.2010, Drucksache G-10/062) zugrunde liegt (vgl. hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.1995 - 2 S 1966/93 -, juris).
Nach § 1 VwGebS erhebt die Antragsgegnerin für öffentliche Leistungen, die sie auf Verlangen oder im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach den Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Satzung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwGebS ist diejenige/derjenige zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, der/dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist; diese Regelung entspricht § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG 2 hier entsprechend anwendbar ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im vorliegenden Fall erfüllt. Im Interesse eines Einzelnen liegen öffentliche Leistungen, wenn sie auf dessen Veranlassung hin erfolgt sind. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne aber nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N.; VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.). Ebenso wie die (ebenfalls verdachtsunabhängige) turnusmäßige Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 WaffG ist auch die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und damit die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers bzw. des Waffenbesitzers zuzurechnen, da sie neben der Regelprüfung den Nachweis für dessen Zuverlässigkeit und Eignung erbringt (ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.). Damit knüpfen sowohl die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 WaffG als auch die nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG wegen der besonderen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes an die dauerhafte Pflichtenstellung des Waffenbesitzers an, fallen damit auch unabhängig davon, ob er einen Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben hat, in seinen Verantwortungsbereich und werden von ihm im Sinne des Gebührentatbestands veranlasst (so - zu § 4 Abs. 3 WaffG - BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N., und - zu § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG - VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.; a. A. - allerdings ohne Begründung - Steindorf/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 36 RdNr. 10). Sie sind damit auch dem Waffenbesitzer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwGebS zuzurechnen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Innenausschuss des Bundestags im Gesetzgebungsverfahren den Hinweis gegeben hat, dass für die verdachtsunabhängigen Kontrollen keine Gebühren erhoben werden sollen (BT-DrS 16/13423, S. 71), da dieser Hinweis bzw. diese Empfehlung im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat. Abgesehen davon ist die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder (im Erg. ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.).
Soweit der Antragsteller auf den Fall eines Bekannten verweist, der - offenbar in einem anderen Land- oder Stadtkreis in Baden-Württemberg - im Anschluss an eine Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht zu einer Gebühr für diese Amtshandlung herangezogen wurde, kann er damit keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen. Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich. Ein Land bzw. eine Gemeinde verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land bzw. eine andere Gemeinde den gleichen Sachverhalt anders behandelt (Pieroth/Jarass, a.a.O., Art. 3 RdNr. 9 m.w.N.). Darüber hinaus ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen eines Stadt- oder Landkreises, auch wenn die betreffende Amtshandlung zu den Weisungsaufgaben als untere Verwaltungsbehörde gehört, den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten zuzurechnen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005, VBlBW 2005, 391, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 07.09.2009 - 4 K 337/07 -). Auch damit ist klar, dass es jedem Stadt- oder Landkreis (im Rahmen des geltenden Rechts) selbst obliegt zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er Gebühren für Amtshandlungen erhebt. Auch die Antragsgegnerin hat, wie sich aus dem Gemeinderatsbeschluss über die Ergänzung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren um die hier einschlägige Nummer im Gebührenverzeichnis ergibt, von diesem Recht Gebrauch gemacht und dabei u. a. auch (zu Gunsten der Gebührenschuldner) entschieden, dass der kalkulierte Aufwand für die betreffenden Amtshandlungen nur zu 50 % gedeckt werden soll.
10 
Die festgesetzte Gebühr ist auch der Höhe nach wohl nicht zu beanstanden. Sie liegt mit 93,45 EUR innerhalb des in Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3 VwGebS bestimmten Rahmens von 50 EUR bis 200 EUR. Angesichts des (wohl erforderlichen) Einsatzes von zwei Kontrollbediensteten und der Dauer des Einsatzes von einer Stunde zuzüglich der Zeiten für die An- und Abfahrt sowie für die Vor- und Nacharbeit von insgesamt einer weiteren Stunde entspricht die Gebührenbemessung auch den Grundsätzen von § 4 Abs. 2 VwGebS und der der Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3 VwGebS zugrundeliegenden Gebührenkalkulation. Auch an der Bestimmtheit des angegriffenen Gebührenbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen konkret bezifferte, auf Geldleistung gerichtete Bescheide wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens nur ein Viertel des in der Hauptsache nach § 52 Abs. 3 GKG zu bemessenden Streitwerts angesetzt wird (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004, NVwZ 2004, 1327).

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 23,36 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 28.12.2010 ist gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Denn es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids noch hat die Vollstreckung dieses Bescheids für den Antragsteller eine unbillige nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Insbesondere zum Vorliegen einer unbilligen Härte fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.
Für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids spricht nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand und nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes. Dieser Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 2, 11 KAG und 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 LGebG in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der (aktuellen) Fassung vom 14.12.2010 - VwGebS - (und nicht in § 50 Abs. 1 und 2 WaffG in Verbindung mit der Kostenverordnung zum Waffengesetz, da diese Regelungen seit der Änderung des Waffengesetzes vom 26.03.2008 [BGBl I, 426] nur noch für den Bereich der Bundesverwaltung gelten; siehe VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011 - 3 L 2/11 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, NVwZ-RR 2010, 146).
Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung war voraussichtlich rechtmäßig. Die beim Antragsteller durchgeführte so genannte verdachtsunabhängige Vorortkontrolle hat ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG. § 36 Abs. 3 WaffG lautet: „Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
Gerade ein Vergleich der Neufassung dieser Vorschrift (durch Gesetz vom 17.07.2009, BGBl I, 2062) mit der zuvor geltenden Fassung zeigt, dass die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG neu eingeführte verdachtsunabhängige Vorortkontrolle als eigenständige Maßnahme zu den bereits bestehenden Befugnissen der Waffenbehörde und den (Nachweis-)Pflichten der Waffenbesitzer aus den §§ 4 Abs. 3 und 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG neu hinzugetreten ist. Daraus folgt, dass - entgegen der Auffassung des Antragstellers - die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht deshalb überflüssig und/oder unverhältnismäßig ist, weil der Antragsteller zuvor seinen Nachweispflichten aus § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG beanstandungsfrei nachgekommen ist. Denn der Nachweis der sicheren Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG bietet keine hinreichende Gewähr für eine Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften durch den Waffenbesitzer im Alltag (wie die Vorfälle gezeigt haben, die Anlass für die gesetzliche Neuregelung vom 17.07.2009 waren). Indem die Waffenbesitzer fortan mit einer jederzeitigen Kontrolle durch die Waffenbehörde rechnen müssen, ist diese Regelung geeignet, sie von Nachlässigkeiten bei der Aufbewahrung von Waffen abzuhalten (Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, 1., § 36 RdNr. 10). Dass die Antragsgegnerin diesen Effekt zumindest teilweise (aber nicht unerheblich) wieder dadurch entwertet, dass sie die Kontrolle mehrere Tage vorher anzukündigen pflegt, führt voraussichtlich nicht zur Rechtswidrigkeit einer solchen Kontrolle. Die Kontrollmöglichkeit nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist auch unabhängig davon, ob bei dem betreffenden Waffenbesitzer begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung bestehen, wie durch die Änderung des Wortlauts in der neuen Fassung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG belegt wird, in der die in der früheren Fassung enthaltene Voraussetzung dieses Inhalts ersatzlos gestrichen wurde.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war des Betreten der Wohnung des Antragstellers durch die Bediensteten der Antragsgegnerin auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG nicht vorgelegen hätten, wonach die Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen. Denn der Zutritt zu den Wohnräumen des Antragstellers erfolgte nicht gegen den Willen des Antragstellers. Vielmehr hat er den Kontrollbeamten den Zutritt gestattet und dadurch einem Grundrechtseingriff den Boden entzogen. Ob er irrtümlich angenommen hat, er sei dazu verpflichtet gewesen, ist ohne Bedeutung, solange dieser Irrtum - wie hier - nicht auf Zwang, Drohung oder Täuschung von Seiten der Behörde beruht; eine Pflicht zur Belehrung über die Verweigerung des Wohnungszutritts wird durch Art. 13 GG nicht statuiert - auch wenn es zur Vermeidung von Streitfragen sinnvoll sein kann (vgl. Pieroth/Jarass, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Art. 13 RdNr. 10; Cassardt, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Bd. I, Stand: 2002, Art. 13 RdNrn. 57 - 59 und 65; Hermes, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 13 RdNr. 106: jew. m.w.N.). Hier kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zuvor mit Schreiben vom 02.11.2010 die beabsichtigte Vorortkontrolle angekündigt und darin u. a. auf die Vorschrift des § 36 Abs. 3 WaffG hingewiesen hatte, in dem auch die Voraussetzungen für das Betreten von Wohnräumen geregelt sind. Der Antragsteller hätte in zumutbarer Weise durch einen Blick in das Gesetz von seinen Rechten Kenntnis erlangen können. Über die Frage, welche Folgen eine Verweigerung des Betretens seiner Wohnräume durch den Antragsteller hätte nach sich ziehen können, hat die Kammer in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Inwieweit sich aus der aus Anlass der Kontrolle durchgeführten Überprüfung des gesamten Waffenbestands des Antragstellers Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ergeben könnten, wie der Antragsteller meint, ist für die Kammer nicht erkennbar. Eine Überprüfung der sicheren Aufbewahrung der Waffen gebietet es geradezu, den gesamten Waffenbestand eines Waffenbesitzers und dessen Aufbewahrung in den Blick zu nehmen.
Die Gebührenfestsetzung erweist sich bei summarischer Prüfung auch im Übrigen als rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 - VwGebS - und der Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3, einer satzungsrechtlichen Regelung (§ 2 Abs. 1 KAG), der auch eine bei summarischer Prüfung rechtmäßige Kalkulation der Gebühren für Maßnahmen nach § 36 Abs. 3 WaffG (siehe hierzu Beschlussvorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 08.10.2010, Drucksache G-10/062) zugrunde liegt (vgl. hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.1995 - 2 S 1966/93 -, juris).
Nach § 1 VwGebS erhebt die Antragsgegnerin für öffentliche Leistungen, die sie auf Verlangen oder im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach den Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Satzung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwGebS ist diejenige/derjenige zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, der/dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist; diese Regelung entspricht § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG 2 hier entsprechend anwendbar ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im vorliegenden Fall erfüllt. Im Interesse eines Einzelnen liegen öffentliche Leistungen, wenn sie auf dessen Veranlassung hin erfolgt sind. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne aber nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N.; VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.). Ebenso wie die (ebenfalls verdachtsunabhängige) turnusmäßige Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 WaffG ist auch die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und damit die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers bzw. des Waffenbesitzers zuzurechnen, da sie neben der Regelprüfung den Nachweis für dessen Zuverlässigkeit und Eignung erbringt (ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.). Damit knüpfen sowohl die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 WaffG als auch die nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG wegen der besonderen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes an die dauerhafte Pflichtenstellung des Waffenbesitzers an, fallen damit auch unabhängig davon, ob er einen Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben hat, in seinen Verantwortungsbereich und werden von ihm im Sinne des Gebührentatbestands veranlasst (so - zu § 4 Abs. 3 WaffG - BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N., und - zu § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG - VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.; a. A. - allerdings ohne Begründung - Steindorf/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 36 RdNr. 10). Sie sind damit auch dem Waffenbesitzer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwGebS zuzurechnen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Innenausschuss des Bundestags im Gesetzgebungsverfahren den Hinweis gegeben hat, dass für die verdachtsunabhängigen Kontrollen keine Gebühren erhoben werden sollen (BT-DrS 16/13423, S. 71), da dieser Hinweis bzw. diese Empfehlung im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat. Abgesehen davon ist die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder (im Erg. ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.).
Soweit der Antragsteller auf den Fall eines Bekannten verweist, der - offenbar in einem anderen Land- oder Stadtkreis in Baden-Württemberg - im Anschluss an eine Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht zu einer Gebühr für diese Amtshandlung herangezogen wurde, kann er damit keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen. Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich. Ein Land bzw. eine Gemeinde verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land bzw. eine andere Gemeinde den gleichen Sachverhalt anders behandelt (Pieroth/Jarass, a.a.O., Art. 3 RdNr. 9 m.w.N.). Darüber hinaus ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen eines Stadt- oder Landkreises, auch wenn die betreffende Amtshandlung zu den Weisungsaufgaben als untere Verwaltungsbehörde gehört, den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten zuzurechnen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005, VBlBW 2005, 391, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 07.09.2009 - 4 K 337/07 -). Auch damit ist klar, dass es jedem Stadt- oder Landkreis (im Rahmen des geltenden Rechts) selbst obliegt zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er Gebühren für Amtshandlungen erhebt. Auch die Antragsgegnerin hat, wie sich aus dem Gemeinderatsbeschluss über die Ergänzung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren um die hier einschlägige Nummer im Gebührenverzeichnis ergibt, von diesem Recht Gebrauch gemacht und dabei u. a. auch (zu Gunsten der Gebührenschuldner) entschieden, dass der kalkulierte Aufwand für die betreffenden Amtshandlungen nur zu 50 % gedeckt werden soll.
10 
Die festgesetzte Gebühr ist auch der Höhe nach wohl nicht zu beanstanden. Sie liegt mit 93,45 EUR innerhalb des in Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3 VwGebS bestimmten Rahmens von 50 EUR bis 200 EUR. Angesichts des (wohl erforderlichen) Einsatzes von zwei Kontrollbediensteten und der Dauer des Einsatzes von einer Stunde zuzüglich der Zeiten für die An- und Abfahrt sowie für die Vor- und Nacharbeit von insgesamt einer weiteren Stunde entspricht die Gebührenbemessung auch den Grundsätzen von § 4 Abs. 2 VwGebS und der der Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3 VwGebS zugrundeliegenden Gebührenkalkulation. Auch an der Bestimmtheit des angegriffenen Gebührenbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen konkret bezifferte, auf Geldleistung gerichtete Bescheide wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens nur ein Viertel des in der Hauptsache nach § 52 Abs. 3 GKG zu bemessenden Streitwerts angesetzt wird (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004, NVwZ 2004, 1327).

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 23,36 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 28.12.2010 ist gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Denn es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids noch hat die Vollstreckung dieses Bescheids für den Antragsteller eine unbillige nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Insbesondere zum Vorliegen einer unbilligen Härte fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.
Für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids spricht nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand und nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes. Dieser Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 2, 11 KAG und 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 LGebG in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der (aktuellen) Fassung vom 14.12.2010 - VwGebS - (und nicht in § 50 Abs. 1 und 2 WaffG in Verbindung mit der Kostenverordnung zum Waffengesetz, da diese Regelungen seit der Änderung des Waffengesetzes vom 26.03.2008 [BGBl I, 426] nur noch für den Bereich der Bundesverwaltung gelten; siehe VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011 - 3 L 2/11 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, NVwZ-RR 2010, 146).
Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung war voraussichtlich rechtmäßig. Die beim Antragsteller durchgeführte so genannte verdachtsunabhängige Vorortkontrolle hat ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG. § 36 Abs. 3 WaffG lautet: „Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
Gerade ein Vergleich der Neufassung dieser Vorschrift (durch Gesetz vom 17.07.2009, BGBl I, 2062) mit der zuvor geltenden Fassung zeigt, dass die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG neu eingeführte verdachtsunabhängige Vorortkontrolle als eigenständige Maßnahme zu den bereits bestehenden Befugnissen der Waffenbehörde und den (Nachweis-)Pflichten der Waffenbesitzer aus den §§ 4 Abs. 3 und 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG neu hinzugetreten ist. Daraus folgt, dass - entgegen der Auffassung des Antragstellers - die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht deshalb überflüssig und/oder unverhältnismäßig ist, weil der Antragsteller zuvor seinen Nachweispflichten aus § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG beanstandungsfrei nachgekommen ist. Denn der Nachweis der sicheren Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG bietet keine hinreichende Gewähr für eine Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften durch den Waffenbesitzer im Alltag (wie die Vorfälle gezeigt haben, die Anlass für die gesetzliche Neuregelung vom 17.07.2009 waren). Indem die Waffenbesitzer fortan mit einer jederzeitigen Kontrolle durch die Waffenbehörde rechnen müssen, ist diese Regelung geeignet, sie von Nachlässigkeiten bei der Aufbewahrung von Waffen abzuhalten (Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, 1., § 36 RdNr. 10). Dass die Antragsgegnerin diesen Effekt zumindest teilweise (aber nicht unerheblich) wieder dadurch entwertet, dass sie die Kontrolle mehrere Tage vorher anzukündigen pflegt, führt voraussichtlich nicht zur Rechtswidrigkeit einer solchen Kontrolle. Die Kontrollmöglichkeit nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist auch unabhängig davon, ob bei dem betreffenden Waffenbesitzer begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung bestehen, wie durch die Änderung des Wortlauts in der neuen Fassung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG belegt wird, in der die in der früheren Fassung enthaltene Voraussetzung dieses Inhalts ersatzlos gestrichen wurde.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war des Betreten der Wohnung des Antragstellers durch die Bediensteten der Antragsgegnerin auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG nicht vorgelegen hätten, wonach die Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen. Denn der Zutritt zu den Wohnräumen des Antragstellers erfolgte nicht gegen den Willen des Antragstellers. Vielmehr hat er den Kontrollbeamten den Zutritt gestattet und dadurch einem Grundrechtseingriff den Boden entzogen. Ob er irrtümlich angenommen hat, er sei dazu verpflichtet gewesen, ist ohne Bedeutung, solange dieser Irrtum - wie hier - nicht auf Zwang, Drohung oder Täuschung von Seiten der Behörde beruht; eine Pflicht zur Belehrung über die Verweigerung des Wohnungszutritts wird durch Art. 13 GG nicht statuiert - auch wenn es zur Vermeidung von Streitfragen sinnvoll sein kann (vgl. Pieroth/Jarass, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Art. 13 RdNr. 10; Cassardt, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Bd. I, Stand: 2002, Art. 13 RdNrn. 57 - 59 und 65; Hermes, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 13 RdNr. 106: jew. m.w.N.). Hier kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zuvor mit Schreiben vom 02.11.2010 die beabsichtigte Vorortkontrolle angekündigt und darin u. a. auf die Vorschrift des § 36 Abs. 3 WaffG hingewiesen hatte, in dem auch die Voraussetzungen für das Betreten von Wohnräumen geregelt sind. Der Antragsteller hätte in zumutbarer Weise durch einen Blick in das Gesetz von seinen Rechten Kenntnis erlangen können. Über die Frage, welche Folgen eine Verweigerung des Betretens seiner Wohnräume durch den Antragsteller hätte nach sich ziehen können, hat die Kammer in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Inwieweit sich aus der aus Anlass der Kontrolle durchgeführten Überprüfung des gesamten Waffenbestands des Antragstellers Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ergeben könnten, wie der Antragsteller meint, ist für die Kammer nicht erkennbar. Eine Überprüfung der sicheren Aufbewahrung der Waffen gebietet es geradezu, den gesamten Waffenbestand eines Waffenbesitzers und dessen Aufbewahrung in den Blick zu nehmen.
Die Gebührenfestsetzung erweist sich bei summarischer Prüfung auch im Übrigen als rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 - VwGebS - und der Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3, einer satzungsrechtlichen Regelung (§ 2 Abs. 1 KAG), der auch eine bei summarischer Prüfung rechtmäßige Kalkulation der Gebühren für Maßnahmen nach § 36 Abs. 3 WaffG (siehe hierzu Beschlussvorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 08.10.2010, Drucksache G-10/062) zugrunde liegt (vgl. hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.1995 - 2 S 1966/93 -, juris).
Nach § 1 VwGebS erhebt die Antragsgegnerin für öffentliche Leistungen, die sie auf Verlangen oder im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach den Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Satzung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwGebS ist diejenige/derjenige zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, der/dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist; diese Regelung entspricht § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG 2 hier entsprechend anwendbar ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im vorliegenden Fall erfüllt. Im Interesse eines Einzelnen liegen öffentliche Leistungen, wenn sie auf dessen Veranlassung hin erfolgt sind. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne aber nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N.; VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.). Ebenso wie die (ebenfalls verdachtsunabhängige) turnusmäßige Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 WaffG ist auch die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und damit die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers bzw. des Waffenbesitzers zuzurechnen, da sie neben der Regelprüfung den Nachweis für dessen Zuverlässigkeit und Eignung erbringt (ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.). Damit knüpfen sowohl die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 WaffG als auch die nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG wegen der besonderen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes an die dauerhafte Pflichtenstellung des Waffenbesitzers an, fallen damit auch unabhängig davon, ob er einen Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben hat, in seinen Verantwortungsbereich und werden von ihm im Sinne des Gebührentatbestands veranlasst (so - zu § 4 Abs. 3 WaffG - BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N., und - zu § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG - VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.; a. A. - allerdings ohne Begründung - Steindorf/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 36 RdNr. 10). Sie sind damit auch dem Waffenbesitzer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwGebS zuzurechnen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Innenausschuss des Bundestags im Gesetzgebungsverfahren den Hinweis gegeben hat, dass für die verdachtsunabhängigen Kontrollen keine Gebühren erhoben werden sollen (BT-DrS 16/13423, S. 71), da dieser Hinweis bzw. diese Empfehlung im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat. Abgesehen davon ist die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder (im Erg. ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.).
Soweit der Antragsteller auf den Fall eines Bekannten verweist, der - offenbar in einem anderen Land- oder Stadtkreis in Baden-Württemberg - im Anschluss an eine Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht zu einer Gebühr für diese Amtshandlung herangezogen wurde, kann er damit keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen. Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich. Ein Land bzw. eine Gemeinde verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land bzw. eine andere Gemeinde den gleichen Sachverhalt anders behandelt (Pieroth/Jarass, a.a.O., Art. 3 RdNr. 9 m.w.N.). Darüber hinaus ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen eines Stadt- oder Landkreises, auch wenn die betreffende Amtshandlung zu den Weisungsaufgaben als untere Verwaltungsbehörde gehört, den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten zuzurechnen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005, VBlBW 2005, 391, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 07.09.2009 - 4 K 337/07 -). Auch damit ist klar, dass es jedem Stadt- oder Landkreis (im Rahmen des geltenden Rechts) selbst obliegt zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er Gebühren für Amtshandlungen erhebt. Auch die Antragsgegnerin hat, wie sich aus dem Gemeinderatsbeschluss über die Ergänzung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren um die hier einschlägige Nummer im Gebührenverzeichnis ergibt, von diesem Recht Gebrauch gemacht und dabei u. a. auch (zu Gunsten der Gebührenschuldner) entschieden, dass der kalkulierte Aufwand für die betreffenden Amtshandlungen nur zu 50 % gedeckt werden soll.
10 
Die festgesetzte Gebühr ist auch der Höhe nach wohl nicht zu beanstanden. Sie liegt mit 93,45 EUR innerhalb des in Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3 VwGebS bestimmten Rahmens von 50 EUR bis 200 EUR. Angesichts des (wohl erforderlichen) Einsatzes von zwei Kontrollbediensteten und der Dauer des Einsatzes von einer Stunde zuzüglich der Zeiten für die An- und Abfahrt sowie für die Vor- und Nacharbeit von insgesamt einer weiteren Stunde entspricht die Gebührenbemessung auch den Grundsätzen von § 4 Abs. 2 VwGebS und der der Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3 VwGebS zugrundeliegenden Gebührenkalkulation. Auch an der Bestimmtheit des angegriffenen Gebührenbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen konkret bezifferte, auf Geldleistung gerichtete Bescheide wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens nur ein Viertel des in der Hauptsache nach § 52 Abs. 3 GKG zu bemessenden Streitwerts angesetzt wird (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004, NVwZ 2004, 1327).

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Darüber hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.

(2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von

1.
Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder
2.
in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen
ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2003 - 9 K 1354/02 - insoweit geändert, als auch der Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. März 2001 aufgehoben worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und ihren außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6. Ferner trägt der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Gebührenforderung der Beklagten sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid einschließlich der darin festgesetzten Gebühr.
Der Kläger beabsichtigte, anlässlich des Landtagswahlkampfs in Baden-Württemberg am 16.03.2001 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr Informationsmaterial an interessierte Bürger in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße der Beklagten zu verteilen, um im Rahmen der politischen Gruppierung „D. D. I.“ für kleine Parteien zu werben. Die zu verteilenden Handzettel sollten auf einem seitlich an der Häuserwand stehenden Tisch (Pult) mit einer Fläche von 90 cm x 45 cm ausgelegt werden. Am 13.03.2001 beantragte er „wie soeben telefonisch besprochen“ für „D. D. I.“ die Genehmigung zur Aufstellung eines Informationsstands von ca. 1 m² Größe. Mit Bescheid vom 15.03.2001 erteilte die Beklagte dem Kläger die jederzeit widerrufliche Erlaubnis, am 16.03.2001 während der Ladenöffnungszeiten in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße zwischen Kaufhof und Westliche 23 einen Informationsstand mit der Größe von maximal 1 m x 2 m zu errichten, wobei Sicht und Zugang zur Lammstraße nicht verdeckt werden dürfen; für die Erlaubnis wurde eine Gebühr in Höhe von 55,-- DM (= 28,12 EUR) festgesetzt.
Mit Telefax vom 16.03.2001 legte der Kläger Widerspruch ein und forderte die Annullierung der Gebühr: Er werde von der Erlaubnis keinen Gebrauch machen. Es sei weder üblich noch zulässig, für einen Informationsstand im Rahmen demokratischer Wahlen eine Gebühr festzusetzen. Kleine demokratische Gruppierungen würden dadurch gehindert, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, was gegen Art. 5 und 8 GG verstoße.
Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 05.07.2001 zurück, wobei es zur Begründung ausführte: Mit der Errichtung eines Informationsstandes werde im öffentlichen Verkehrsraum ein Hindernis i. S. des § 32 Abs. 1 StVO bereitet, so dass eine Erlaubnis nach § 46 StVO erforderlich sei. Zugleich werde der Gemeingebrauch überschritten, so dass auch eine Sondernutzung vorliege, für die jedoch neben der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei. Die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung sei gebührenpflichtig. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 55,-- DM bewege sich im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens von 20,-- DM bis 600,-- DM. Sie entspreche dem Verwaltungsaufwand und sei verhältnismäßig. Eine Gebührenbefreiung für Parteien oder politische Gruppierungen gebe es nicht. Dass der Kläger aus Protest gegen die Gebührenerhebung von der Ausnahmegenehmigung keinen Gebrauch gemacht habe, könne der Behörde nicht angelastet werden. Diese habe ihn nicht an der Ausübung seiner Grundrechte gehindert. Da die behördliche Entscheidung auf seinen Antrag hin ergangen sei, falle die Gebühr an, auch wenn er von der Genehmigung keinen Gebrauch gemacht habe. Die Widerspruchsgebühr wurde auf 240,-- DM (= 122,71 EUR) festgesetzt.
Am 02.08.2001 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, mit der er zuletzt beantragt hat, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 einschließlich des Gebührenbescheids aufzuheben. Er hat geltend gemacht: Mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 1 GG könne bei Informationsständen und sonstigen Vorrichtungen eine Sondernutzung nur angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall der Straßenverkehr behindert werde. Eine solche Störung sei hier gänzlich unwahrscheinlich gewesen; er habe den Tisch seitlich an der Häuserwand aufstellen wollen, so dass insbesondere die Flächen der Rettungswege in der Fußgängerzone nicht beeinträchtigt worden wären. Die Praxis der Beklagten, bei Wahlen keine Sondernutzungsgebühr zu verlangen, dürfe nicht durch die Erhebung einer Verwaltungsgebühr umgangen werden. Außerdem würden kleinere politische Gruppierungen und Parteien in ihrer Betätigung beeinträchtigt, was gegen Art. 21 GG verstoße. Bei seiner telefonischen Anfrage habe ihn die Beklagte nicht auf die anfallende Gebühr hingewiesen. In den benachbarten Städten Karlsruhe, Ettlingen, Bruchsal und Bretten werde bei Landtagswahlen weder eine Sondernutzungsgebühr noch eine Verwaltungsgebühr erhoben. Jedenfalls müsse eine Gebührenfreiheit aus Gründen des öffentlichen Interesses bejaht werden. Die erhobene Verwaltungsgebühr sei auch zu hoch, da der Beklagten durch die Amtshandlung keine zusätzlichen Kosten entstanden seien. Für kleine Parteien und Gruppierungen bedeute die Gebührenerhebung eine unverhältnismäßig hohe Belastung, da sie im Gegensatz zu den etablierten Parteien nicht über Geld verfügten. Die Widerspruchsgebühr belaste ihn zusätzlich; auch sie sei unverhältnismäßig hoch. Zudem habe über den Widerspruch nicht die zuständige Kommunalabteilung beim Regierungspräsidium entschieden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgebracht: Das Aufstellen eines Informationsstands in der Fußgängerzone sei nicht mehr Gemeingebrauch und auch verkehrsrechtlich genehmigungspflichtig, weil dadurch der Verkehr gefährdet oder zumindest erschwert werden könnte; der Nachweis einer konkreten Gefährdung oder Erschwerung sei nicht erforderlich. Im Bereich der Fußgängerzone habe die Stadt dafür zu sorgen, dass die Rettungswegeflächen und die Zugangsmöglichkeit zur Lammstraße sowie die Schaufensterflächen der Ladengeschäft frei blieben. Außerdem müsse der in den Vormittagsstunden gestattete Andienungsverkehr beachtet werden. Es sei Sache der Behörde, die widerstreitenden Interessen abzuwägen und zu bestimmen, wo ein Informationsstand ohne vermeidbare Behinderungen aufgestellt werden könne. Die erhobene Gebühr sei angesichts des Umfangs der entstandenen Aufwendungen für die Bearbeitung und Ausfertigung der Genehmigung gerechtfertigt. Da der Verwaltungsaufwand mit Erteilung der Genehmigung entstanden sei, könne von der Erhebung der Gebühr nicht deshalb abgesehen werden, weil der Kläger die Genehmigung nicht ausgenutzt habe. Die Chancengleichheit sei gewahrt, weil auch von anderen politischen Gruppierungen und Parteien für eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung Gebühren erhoben würden.
Die wegen der Widerspruchsgebühr zunächst gegen das Land Baden-Württemberg (Beklagter zu 2) erhobene Klage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen und die Klage auch insoweit gegen die Beklagte gerichtet.
Mit Urteil vom 23.01.2003 hat das Verwaltungsgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Gebührenbescheid vom 15.03.2001 sei rechtswidrig. Zwar könne nach § 6a StVG i.V.m der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und Nr. 264 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr grundsätzlich für eine Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung eine Gebühr von 20,-- DM bis 600,-- DM erhoben werden. Mit dem Bescheid vom 15.03.2001 über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO für das Aufstellen eines Informationsstandes in der Fußgängerzone liege auch eine Amtshandlung vor. Diese sei jedoch nicht - wie erforderlich - rechtmäßig gewesen. Denn das Vorhaben des Klägers falle nicht unter das Verbot des § 32 Abs. 1 StVO, Hindernisse (Gegenstände) auf die Straße zu bringen. Es sei nämlich keine erhebliche Gefährdung des Fußgängerverkehrs im Sinn dieser Vorschrift, die kein Verletzungs-, sondern ein Gefährdungsdelikt sei, zu befürchten gewesen. Ein Informationstisch mit einer Fläche von ca. 1 m², der zudem mangels Verankerung leicht weg geräumt werden könne, sei angesichts der gerichtsbekannten Breite bzw. Weite der Fußgängerzone im umstrittenen Bereich nicht geeignet, den Fußgängerverkehr zu gefährden oder zu erschweren. Der Einwand der Beklagten, es müsse gewährleistet sein, dass die Rettungswege, die Zufahrt zur Lammstraße und die Schaufenster der Ladengeschäfte frei blieben, was eine abwägende behördliche Entscheidung gebiete, greife nicht durch. Denn auch wenn das Aufstellen des Tisches nicht unter den Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO falle, bleibe es doch eine erlaubnispflichtige Sondernutzung und sei kein - auch kommunikativer - Gemeingebrauch mehr. Entfalle die Notwendigkeit einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung, so bleibe es dennoch bei der Sondernutzungserlaubnispflicht. Für die Beklagte bestehe damit die Möglichkeit, die angesprochenen Belange anderer Verkehrsteilnehmer, die abwägend miteinander in Einklang zu bringen seien, in dem Verfahren auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen. Ob in diesem Fall für einen Informationstisch im Rahmen eines Wahlkampfs eine Sondernutzungsgebühr und/oder eine Verwaltungsgebühr erhoben werden könne bzw. müsse, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Für eine solche Amtshandlung sei die umstrittene Gebühr nicht festgesetzt worden. Eine Umdeutung komme insoweit nicht in Betracht.
Gegen das am 12.02.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 20.10.2003 - 5 S 710/03 -, zugestellt am 06.11.2003, entsprochen hat. Mit am 08.12.2003 (einem Montag) eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung begründet.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2003 - 9 K 1354/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Sie trägt vor: Die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung sei zu Recht auf die straßenverkehrsrechtliche Ermächtigungsgrundlage gestützt worden. Denn das Aufstellen des Informationsstandes sei ein Hindernis i. S. von § 32 Abs. 1 StVO gewesen, das geeignet gewesen sei, den Verkehr zu gefährden oder zu erschweren. Auf Grund der laufenden „heißen“ Wahlkampfphase habe ein erheblicher verkehrsrechtlicher Regelungsbedarf in der Fußgängerzone bestanden. Insbesondere sei sicherzustellen gewesen, dass die dort verlaufenden Rettungswege freigehalten würden. Darüber hinaus habe ein Abstimmungsbedarf mit einer Vielzahl von parallel gestellten Anträgen auf weitere Wahlkampfstände anderer politischer Parteien und Gruppierungen (u. a. Bündnis 90/Die Grünen, CDU, FDP und SPD) bestanden, denen ebenfalls Ausnahmegenehmigungen erteilt worden seien. Ferner gebe es für Gewerbetreibende und Anwohner ca. 80 bis 100 Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Fußgängerzone sowie für das Jahr 2001 ca. 130 Einzelausnahmegenehmigungen und für Handwerksbetriebe 2747 Blankoausnahmegenehmigungen, die je nach Bedarf ausgefüllt werden könnten und dann jeweils einen Tag gültig seien. Dies zeige, dass im streitgegenständlichen Bereich der Fußgängerzone auch außerhalb der Lieferzeiten in nicht unerheblichem Umfang noch Fahrzeugverkehr stattfinde. Daher bestehe für das Aufstellen von Informationsständen im Wahlkampf ein erheblicher verkehrlicher Regelungsbedarf. Im Einzelnen seien dabei die in Betracht kommenden Standorte zu benennen und sei durch Auflagen sicherzustellen gewesen, dass bei Kollisionen von Standortwünschen die definierten Rettungswege sowie ausreichend Raum für Fußgänger frei blieben. Gerade die Kumulation von Informationsständen in Wahlkampfzeiten bringe diese Erfordernisse mit sich. Dies gelte auch für kleinere Stände von etwa 1 m² Größe, die in Verbindung mit der Ansammlung Interessierter dazu führten, dass in Teilen der Fußgängerzone die Räume so eingeengt würden, dass nicht jeder gewünschte Standort geeignet und zulässig sei. Selbst wenn sich die Stadt bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 32 Abs. 1 StVO auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt haben sollte, änderte dies nichts daran, dass diese Entscheidung mit Fristablauf bestandskräftig geworden sei; Nichtigkeitsgründe lägen nicht vor. Damit könne die Rechtmäßigkeit der erteilten Ausnahmegenehmigung nicht mehr in Frage gestellt werden. Ein aus den Grundrechten abzuleitender Rechtsanspruch auf Befreiung von Verwaltungsgebühren bestehe auch dann nicht, wenn politischen Parteien Sondernutzungserlaubnisse im Zusammenhang mit Wahlkämpfen erteilt würden. Im Falle ihrer Rechtswidrigkeit sei die verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung in eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis umzudeuten. Die angefochtene Gebührenentscheidung wäre dann eine Verwaltungsgebühr nach § 16 Abs. 1 StrG i.V.m. § 8 KAG und der städtischen Verwaltungsgebührensatzung. Die Voraussetzungen des § 47 LVwVfG für eine Umdeutung lägen vor. In die umstrittene Verwaltungsgebühr seien keine fiskalischen Interessen der Stadt eingeflossen, sondern lediglich der im Genehmigungsverfahren angefallene Personal-, Material-, Raum- und Technikaufwand, ferner der Verwaltungsaufwand für die Ausarbeitung eines Gesamtkonzepts für die Zeit des Wahlkampfs (Übersichtsplan und Belegungsplan) und für die Sicherstellung der Kontrolle. Über Anträge für mehrere Standorte und mehrere Tage könne ohne großen zusätzlichen Zeitaufwand entschieden werden. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Widerspruchsbehörde folge daraus, dass die Gebührenerhebung nicht auf einer städtischen Satzung, sondern auf Bundesrecht beruhe und die Stadt auch insoweit die Aufgabe einer unteren Verwaltungsbehörde wahrgenommen habe. Die Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM schöpfe deutlich weniger als die Hälfte des nach Nr. 400 i.V.m. Nr. 264 des Gebührentarifs eröffneten Rahmens aus.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er erwidert: Die beabsichtigte Inanspruchnahme der Fußgängerzone habe allenfalls eine erlaubnispflichtige straßenrechtliche Sondernutzung dargestellt, für die nur bei tatsächlicher Ausübung eine Sondernutzungsgebühr hätte verlangt werden können. Dies könne die Beklagte nicht dadurch umgehen, dass sie eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung mit Gebühr erteile. Zudem wäre bei einer Sondernutzungsgebühr eine Befreiung nach § 8 oder eine Rückerstattung nach § 9 der einschlägigen Satzung der Beklagten in Betracht gekommen. Die erteilte verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung sei nicht in Bestandskraft erwachsen, da sie nichtig sei. Für das Aufstellen des Tisches mit einer Größe von ca. 1 m² habe es keiner verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedurft, da am konkreten Aufstellort weder der Pas-santenverkehr noch Rettungswege hätten beeinträchtigt werden können. Im Übrigen hätte der Stand innerhalb von Sekunden zusammengeklappt werden können. Die von der Beklagten angeführten Berufungsfälle hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für andere politische Gruppierungen und Parteien bezögen sich auf andere Aufstellorte. Die erhobene Gebühr diene nicht dem Ausgleich des verursachten Verwaltungsaufwands, der bereits durch anderweitige gemeindliche Einnahmen gedeckt sei, sondern allein der aufwandsunabhängigen Einnahmenerzielung. Auch das Äquivalenzprinzip sei verletzt; die Gebühr stehe in einem Missverhältnis zum Wert der erbrachten Gegenleistung, die sich auf eine Auskunft beschränke. Da er sein Vorhaben (wegen der Gebührenforderung) nicht realisiert, er also das gemeindliche Angebot nicht angenommen habe, könnten auch keine Kosten angefallen sein. Auf die Erhebung einer Gebühr habe ihn die Beklagte bei seiner Anfrage nicht hingewiesen. Anlässlich des Landtagswahlkampfs 2001 seien in den umliegenden Städten Karlsruhe, Ettlingen, Bruchsal und Bretten für das Aufstellen von Tischen weder Sondernutzungsgebühren noch Verwaltungsgebühren erhoben worden. Dadurch habe eine Selbstbindung aller Verwaltungen im Land bestanden. Dies gelte vor allem gegenüber kleineren Parteien und Gruppierungen, die bei ihrem Aufbau kein Geld hätten. Deren Recht auf Meinungsfreiheit erfasse auch die Werbung auf öffentlichem Straßengrund. An dessen Inanspruchnahme bestehe kein wirtschaftliches, sondern nur ein ideelles Interesse. Eine Umdeutung nach § 47 LVwVfG komme nicht in Betracht. In der der SPD erteilten Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001 sei eine Vielzahl von Aufstellorten für Informationsstände zugewiesen, aber - wie von ihm für das einmalige Aufstellen eines Informationsstandes - ebenfalls nur eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,-- DM verlangt worden. Mit einer solchen Gebührenpraxis würden er und andere kleine Parteien oder Gruppierungen massiv benachteiligt. Die Art der Erteilung der Ausnahmegenehmigung an die großen Parteien widerlege die Behauptung der Beklagten, in jedem Fall eine konkrete Prüfung des Rettungswegeplans durchgeführt zu haben. Die Mehrzahl der Kommunen habe im Landtagswahlkampf 2001 für Wahlwerbung weder Sondernutzungsgebühren noch Verwaltungsgebühren erhoben. An der Unzuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Erlass des Widerspruchsbescheids, dessen Gebühr ebenfalls unverhältnismäßig hoch sei, werde festgehalten.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die nach Zulassung durch Senatsbeschluss vom 20.10.2003 - 5 S 710/03 - statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte deren Gebührenbescheid vom 15.03.2001 mangels Rechtsverletzung des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht aufheben dürfen (I.). Demgegenüber ist die Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 - einschließlich der darin festgesetzten Widerspruchsgebühr - im Ergebnis zu Recht erfolgt (II.).
18 
I. Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001
19 
ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG. Danach werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. Gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 StVG wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Nach § 1 Abs. 1 der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865, berichtigt S. 1298) in der - hier maßgeblichen - Fassung vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1090) werden für Amtshandlungen u. a. i. S. des § 6a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben (Satz 1); die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - (Satz 2). Nach Nr. 264 des Gebührentarifs beträgt die Gebühr für eine „Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“ 20,-- DM bis 600,-- DM (nunmehr 10,20 EUR bis 767,-- EUR). Ergänzt werden diese materiellen Gebührenvorschriften durch das Verwaltungskostengesetz (VwKostG), das allgemeine und formale kostenrechtliche Fragen regelt. Für den Vollzug von Bundesgesetzen - wie hier des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung - kann der Bund auch die Erhebung von Verwaltungskosten regeln. Macht der Bund insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, sind die Länder am Erlass eigener Gebührenregelungen gehindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 5.99 - NVwZ-RR 2000, 533). Bundesrecht verdrängt insoweit Landesrecht. Eine bundesrechtliche Gebührenregelung in diesem Sinne ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG gilt dieses Gesetz für Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, wenn sie Bundesrecht ausführen. Während die Regelungen im 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes (§§ 2 bis 7) sich an den Verordnungsgeber richten, haben die Vorschriften des 3. Abschnitts (§§ 8 bis 22) unmittelbare Geltung.
20 
Auf die genannten Regelungen gestützt hat die Beklagte für die dem Kläger antragsgemäß mit Bescheid vom 15.03.2001 erteilte Erlaubnis (Ausnahmegenehmigung), am 16.03.2001 in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße zwischen Kaufhof und Westliche 23 während der Ladenöffnungszeiten einen Informationsstand in der Größe von maximal 1 m x 2 m zu errichten, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,-- DM festgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden.
21 
Es liegt eine Amtshandlung im Sinne der genannten gebührenrechtlichen Regelungen vor, da dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 15.03.2001 gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 32 Abs. 1 StVO erteilt wurde, Hindernisse auf die Straße zu bringen; damit sind Gegenstände gemeint, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 08.02.1991 - 10 S 2674/90 - (VBlBW 1991, 303) hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass eine Verwaltungsgebühr nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nur für rechtmäßiges Verwaltungshandeln erhoben werden könne, dass die hier zugrunde liegende Ausnahmegenehmigung vom 15.03.2001, die sich durch Zeitablauf erledigt habe, jedoch rechtswidrig gewesen sei, weil mit der Errichtung des Informationsstandes an der vorgesehenen Stelle in der Fußgängerzone der Beklagten der Gefährdungstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO nicht erfüllt sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
22 
Eine „Akzessorietät“ zwischen der Amtshandlung (Sachentscheidung) und der ihr gegenüber eigenständigen Festsetzung einer Verwaltungsgebühr ist materiell-rechtlich nur insoweit gegeben, als Voraussetzung für eine Gebührenfestsetzung die Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, die wirksam ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2004 - 2 S 340/04 - VBlBW 2004, 352). Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 15.03.2001 dem Kläger die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO erteilt. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger ihr nur das Gewicht einer Auskunft beimessen will und von ihr - wegen der Höhe der festgesetzten und von ihm als unzulässig empfundenen Gebühr - keinen Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist ferner, dass der Kläger den Antrag auf „Aufstellung eines Informationsstands“ erst nach vorheriger telefonischer Anfrage bei der Beklagten („wie soeben besprochen“) gestellt hat und dabei nicht auf eine Gebührenpflicht hingewiesen wurde. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Kläger die Ausnahmegenehmigung antragsgemäß erhalten hat und damit eine - von ihm veranlasste - Amtshandlung vorliegt. Gründe für deren Nichtigkeit sind nicht ersichtlich.
23 
Selbst wenn man als Voraussetzung für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung verlangen wollte, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Insoweit stünde einer Überprüfung allerdings nicht schon die - eine Bindungs- bzw. Legalisierungswirkung auslösende - Bestandskraft der in Rede stehenden Amtshandlung entgegen. Auch wenn man insoweit die Möglichkeit einer (isolierten) Anfechtung unter dem Aspekt für zulässig hielte, dass die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung konkludent auch die vorgelagerte Feststellung ihrer Erforderlichkeit mit Blick auf den Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO enthalten habe, hätte sich die Ausnahmegenehmigung mit Ablauf des 16.03.2001 - nur für diesen Tag hat die Beklagte das Aufstellen des Informationsstandes erlaubt - und damit vor Eintritt der Bestandskraft erledigt, so dass eine Aufhebung dieser Amtshandlung - womit das „Substrat“ für die festgesetzte Verwaltungsgebühr entfallen wäre - nicht mehr in Betracht gekommen ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung stellt sich nur (und erstmals) im Zusammenhang der beanstandeten Verwaltungsgebühr, so dass der Kläger Einwendungen gegen die erteilte Ausnahmegenehmigung mit Blick auf den zugrunde liegenden Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO erstmals im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die für die (erledigte) Amtshandlung festgesetzte Verwaltungsgebühr erheben kann (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - ESVGH 36, 217).
24 
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unterfiel die vom Kläger geplante Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten der Vorschrift des § 32 Abs. 1 StVO, wonach es verboten ist, Gegen-stände auf die Straße zu bringen (oder dort liegen zu lassen), wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, so dass der Kläger einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO bedurfte. Diese straßenverkehrsrechtliche Regelung kommt vorliegend - im Verhältnis zum Straßenrecht - zum Zuge.
25 
Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbständige Rechtsmaterien (vgl. BVerfGE 40, 371 und 67, 299) mit unterschiedlichen Regelungszwecken. Mit dem Straßenverkehrsrecht, das nach Art. 74 Nr. 22 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ist, soll die Teilnahme am Straßenverkehr, vor allem aber dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden. Es dient als „sachlich begrenztes Ordnungsrecht“ der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen. Aufgabe des zur originären Gesetzgebungskompetenz der Länder gehörenden Straßen- und Wegerechts ist es hingegen, die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen und ihre Bereitstellung für den Verkehr durch Widmung zu regeln. Das Straßenrecht befasst sich daher vor allem mit der Entstehung, der Ein- und Umstufung öffentlicher Straßen und der Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung. Beide Rechtsmaterien stehen allerdings in einem sachlichen Zusammenhang. Zum einen setzt das Straßenverkehrsrecht, insbesondere durch das Erfordernis der straßenrechtlichen Widmung, das Straßenrecht voraus (sogenannter Vorbehalt des Straßenrechts). Zum anderen wird der durch die Widmung eröffnete Gemeingebrauch wesentlich vom Straßenverkehrsrecht „mitbestimmt“. Dem wird in § 13 Abs. 1 StrG ausdrücklich dadurch Rechnung getragen, dass der Gemeingebrauch „im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften“ eröffnet wird. Hieraus folgt, dass ein Verkehrsvorgang, der im Rahmen der Verkehrsvorschriften liegt, sich gleichzeitig innerhalb des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs bewegt (sogenannter Vorrang des Straßenverkehrsrechts). Der Bund hat von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht insbesondere im Straßenverkehrsgesetz und zu dessen Ausführung u. a. in der Straßenverkehrsordnung weitgehend abschließend Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 32, 319). Das gilt auch in Bezug auf das in § 32 Abs. 1 StVO enthaltene Verbot, für das - der Zielrichtung des Straßenverkehrsrechts entsprechend - tatbestandliche Voraussetzung ist, dass durch die umschriebene Handlung des Einbringens von Gegenständen „der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann“. Die Abgrenzung der beiden Rechtsgebiete ist also danach vorzunehmen, ob es (im Schwerpunkt) um die Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr geht oder ob einer Überschreitung des Gemeingebrauchs (Sondernutzung) begegnet werden soll.
26 
Bei der vom Kläger im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2001 geplanten Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten war - im Verbund mit einer Vielzahl anderer gleichartiger Vorhaben - primär der verkehrsrechtliche Aspekt berührt, so dass das Straßenverkehrsrecht als Regelungsmaterie eingreift, das zur Legalisierung der in Rede stehenden Nutzung der Verkehrsfläche die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vorsieht, und nicht das Straßenrecht mit dem Legalisierungsmittel der Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 StrG. Verstärkt wird diese verkehrsrechtliche Sicht durch die damit zusammenhängende Genehmigung, zum Zwecke des Auf- und Abbaus des Informationsstands mit einem Fahrzeug in die Fußgängerzone einfahren und dort halten zu dürfen, um das Fahrzeug zu beladen und zu entladen. Zum (Rang-)Verhältnis der beiden Gestattungsmöglichkeiten bestimmt § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass es keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist (Satz 1); vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören (Satz 2); die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Genehmigung aufzuerlegen, soweit Träger der Straßenbaulast eine Gemeinde oder ein Landkreis ist (Satz 3). Auf diese Weise werden die spezifisch straßenrechtlichen Aspekte in die verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung, die im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger allein ergeht, eingebracht.
27 
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 StVO, bei dem es sich - wie bereits erwähnt - um ein Gefährdungs-, nicht um ein Verletzungsdelikt handelt, sind gegeben. Das Verwaltungsgericht geht insoweit zu Recht davon aus, dass der Tatbestand dieser Vorschrift schon erfüllt ist, wenn der Verkehr durch den eingebrachten Gegenstand nicht unerheblich gefährdet oder erschwert werden kann (vgl. auch Senatsbeschl. v. 14.10.1996 - 5 S 1775/96 - NVwZ-RR 1997, 679 = VBlBW 1997, 1029). Eine Gefährdung muss möglich und darf nicht ganz unwahrscheinlich sein. Als möglicherweise betroffener Verkehr i. S. des § 32 Abs. 1 StVO kommt hier (nur) der - allein widmungsgemäße - Fußgängerverkehr in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße der Beklagten in Betracht. Zu fragen ist, ob der hier eröffnete Fußgängerverkehr durch die Aufstellung eines Informationsstandes mit einer Größe von ca. 1 m² (so der maßgebliche Antrag des Klägers vom 13.03.2001) am vorgesehenen Standort (vor der Westecke des „Kaufhofs“) gefährdet oder erschwert werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die (gerichtsbekannte) Breite/Weite der Fußgängerzone im Bereich Westliche Karl-Friedrich-Straße sowie im Hinblick auf die Größe des Tisches (1 m²), der zudem nicht fest verankert sei und deshalb leicht weggeräumt werden könne, verneint, wobei es angenommen hat, dass auf dem Tisch nur die zu verteilenden Flugblätter abgelegt werden sollten. Demgegenüber verweist die Beklagte jedoch zu Recht auf den gerade während der „heißen“ Wahlkampfphase - Wahltermin war der 25.03.2001 - erheblichen Regelungsbedarf für das Aufstellen von Informationsständen in der Fußgängerzone. Es war sicherzustellen, dass die dort verlaufenden Rettungswege freigehalten werden. Zudem war eine Abstimmung erforderlich mit einer Vielzahl von Anträgen anderer politischer Parteien und Gruppierungen auf weitere Wahlkampf- bzw. Informationsstände; so sind im betreffenden Zeitraum Ausnahmegenehmigungen auch für die sogenannten etablierten Parteien erteilt worden; hierzu hat die Beklagte beispielhaft die der SPD erteilte Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001 vorgelegt. Dabei waren im Einzelnen die Standorte zu benennen und es war sicherzustellen, dass bei Kollisionen von Standortwünschen die definierten Rettungswege sowie ausreichend Raum für die Fußgänger frei geblieben sind. Insoweit können auch kleinere Stände mit einer Größe von lediglich ca. 1 m² - wie der vom Kläger zur Aufstellung vorgesehene - in Verbindung mit weiteren Wahlkampfständen und den um diese Stände sich versammelnden Personen dazu beitragen, dass in Teilbereichen der Fußgängerzone die Räume so eingeengt werden, dass nicht jeder gewünschte Standort als verkehrlich „verträglich“ zugelassen werden kann. So heißt es in der der SPD erteilten Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001, dass bei der Aufstellung von Informationsständen auf Gehwegen eine Durchgangsbreite von mindestens 1,50 m freizuhalten ist. Ferner ist in der Fußgängerzone auch Kfz-Verkehr zugelassen, einmal der Lieferverkehr bis 10.30 Uhr, zum anderen Verkehr auf Grund zahlreicher Ausnahmegenehmigungen für Handwerker, Anlieger und Personenbeförderungsunternehmen. Somit können Fußgänger je nach Verkehrsaufkommen durchaus gezwungen sein, Randbereiche der Fußgängerzone - wie etwa Schaufensterbereiche - zu nutzen. Jedenfalls in einer solchen Situation, in der während eines bestimmten Zeitraums („heiße“ Wahlkampfphase) in einer Fußgängerzone, die ihrerseits schon mit anderweitigem, ausnahmsweise zugelassenen Fahrzeugverkehr belastet ist, eine Vielzahl von Informationsständen aufgestellt werden soll, kann zur Frage einer Gefährdung des (Fußgänger-)Verkehrs nicht nur auf den einzelnen Informationsstand und dessen Größe im Verhältnis zur Breite der Fußgängerzone abgestellt werden. Vielmehr führt die Vielzahl der geplanten Informationsstände zu einem Gefährdungspotential i. S. des § 32 Abs. 1 StVO, das seinerseits einen Regelungsbedarf durch koordinierte Ausnahmegenehmigungen auslöst.
28 
Die Erhebung der umstrittenen Verwaltungsgebühr ist ferner nicht schon deshalb grundsätzlich unzulässig, weil - wie der Kläger (insbesondere schon mit dem Widerspruch) geltend macht - das Aufstellen des Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten im Rahmen (der „heißen“ Phase) des Landtagswahlkampfes 2001 vorgesehen gewesen sei und durch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr gerade kleinere demokratische Gruppierungen unter Verstoß gegen Art. 5 und 8 GG gehindert würden, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Insoweit ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.06.1978 - 7 C 5.78 - BVerwGE 56, 63 = NJW 1978, 1933), dass die Erhebung von Sondernutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren für das Aufstellen eines Informationsstandes oder für das Anbringen von Plakatträgern im innerstädtischen Gehwegraum von Bundesstraßen und Gemeindestraßen zum Zwecke parteipolitischer Werbung nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Art. 5, 8 und 21 GG verstößt.
29 
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass er in zahlreichen anderen Städten, in denen er im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2001 ebenfalls einen Informationsstand aufgestellt habe, nicht zu einer Verwaltungsgebühr für die jeweilige behördliche Gestattung herangezogen worden sei. Diese „Gebührenpraxis“ anderer Hoheitsträger entfaltet keine Bindungswirkung für die Beklagte, die den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur innerhalb ihres eigenen Verwaltungshandelns beachten muss. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner der Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihn bei seiner Anfrage nicht auf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für eine Ausnahmegenehmigung hingewiesen.
30 
Der Kläger ist Kostenschuldner i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt, § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, da er die auf §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO gestützte Ausnahmegenehmigung durch seinen Antrag vom 13.03.2001 veranlasst hat. Er (bzw. „D. D. I.“) gehört auch nicht zu den Personen und Institutionen, für die gemäß § 5 Abs. 1 GebOSt, § 8 Abs. 1 VwKostG persönliche Gebührenfreiheit besteht.
31 
Auch die Höhe der festgesetzten Verwaltungsgebühr unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
32 
Für eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO sieht Nr. 264 GebTSt - in der damals gültigen Fassung - einen Gebührenrahmen von 20,-- DM bis 600,-- DM vor. Nach § 9 VwKostG sind, wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen - erstens - der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und - zweitens - die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Bemessungskriterien sind danach das Kostenüberdeckungsverbot und das Äquivalenzprinzip. Letzteres verlangt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der Amtshandlung für deren Empfänger bestehen muss; insoweit genügt, dass die Gebühr an dem typischen Nutzen, den die Amtshandlung erbringt, ausgerichtet ist. Demgegenüber ist es nach dem Kostenüberdeckungsverbot nicht gestattet, Verwaltungsgebühren zur Erzielung von Überschüssen zu erheben; ein Verstoß hiergegen liegt allerdings erst dann vor, wenn die Gesamtheit der Gebühren für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigt (vgl. Schlabach, Verwaltungskostenrecht, RdNrn. 2 ff. zu § 9 VwKostG sowie RdNr. 6 ff. § 3 VwKostG, jeweils m.w.N.). Beim Ansatz einer Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens steht der Behörde für die Festlegung der konkreten Höhe ein Ermessensspielraum zu (zur vergleichbaren Regelung des § 8 LGebG vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - 14 S 2616/90 - KStZ 1991, 110 sowie Schlabach, a.a.O., RdNr. 9 zu § 8 LGebG m.w.N.). Die Beklagte hat plausibel darauf hingewiesen und in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert, dass in die Gebühr (nur) eingeflossen seien der Personal-, Material-, Raum- und Technikaufwand für die Erstellung und Ausfertigung des Bescheids, ferner der Aufwand für die Ausarbeitung eines Gesamtkonzepts für die Aufstellung von Informationsständen während des Landtagswahlkampfes, bestehend aus einem Übersichtsplan für die in Betracht kommenden Standortalternativen und einem (Tages-)Belegungsplan, wobei die Erkenntnisse und Ergebnisse aus vergangenen Wahlkämpfen Eingang gefunden hätten, sowie der Aufwand für die Sicherstellung der Kontrolle durch den gemeindlichen Vollzugsdienst, der durch den zuständigen Vorgesetzten in seine Aufgabe der Überwachung anhand des Konzepts und der erteilten Genehmigung eingewiesen werde; die Kontrolle vor Ort selbst hat die Beklagte dagegen nicht in die Kalkulation des Verwaltungsaufwands einbezogen. Mit Blick auf das Kostenüberdeckungsverbot wendet der Kläger nur pauschal und damit in unbeachtlicher Weise ein, dass die Gebühr nicht dem Ausgleich des verursachten Verwaltungsaufwands, der bereits durch anderweitige gemeindliche Einnahmen gedeckt sei, sondern allein der aufwandsunabhängigen Einnahmenerzielung gedient habe. Mit einer Höhe von 55,-- DM bewegt sich die umstrittene Verwaltungsgebühr, welche der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als „Sockelbetrag“ bezeichnet hat, im untersten Bereich des eröffneten Gebührenrahmens. Den (ideellen) Wert bzw. Nutzen der Ausnahmegenehmigung für den Kläger hat die Beklagte dagegen - wie auch in den anderen Fällen - nicht in die Bemessung der Gebühr einbezogen. Unabhängig davon sieht der Kläger einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gleichwohl darin, dass die erteilte Ausnahmegenehmigung für ihn nur den Wert einer Auskunft gehabt und er sie auch gar nicht in Anspruch genommen habe; beide Einwände sind im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
33 
Die Beklagte hat mit der umstrittenen Gebührenforderung auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat. Dieser verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich und ohne sachlichen Grund ungleich sowie wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.03.1995 - 2 S 1595/93 - NVwZ 1995, 1029). In diesem Zusammenhang wendet der Kläger ein, dass die Beklagte für die ihm erteilte Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen eines einzigen Informationsstandes mit einer Größe von 1 m² an einem einzigen Tag (nur am 16.03.2001) mit 55,-- DM die gleiche Verwaltungsgebühr verlangt habe wie - beispielsweise - von der SPD, der mit Bescheid vom 31.01.2001 ohne Beschränkung auf einen einzigen Tag die Ausnahmegenehmigung zur Errichtung von Informationsständen mit einer Größe von maximal 2 m x 2 m an insgesamt 13 Standorten (davon 8 in der Fußgängerzone) erteilt worden sei. Hierzu hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass sich auf der Grundlage des erstellten Gesamtkonzepts (Übersichtsplan und Belegungsplan) der Zeitaufwand für die Bearbeitung eines Antrags zur Aufstellung von Informationsständen an verschiedenen Standorten und an mehreren Tagen nur geringfügig und damit in vernachlässigbarer Weise erhöhe. Der Verwaltungsaufwand fiel - wie bereits dargelegt - primär für die Ausarbeitung des Konzepts, für die Erstellung und Ausfertigung des Bescheids sowie für das Verfahren zur Sicherstellung der Kontrolle durch den gemeindlichen Vollzugsdienst an. Der Aufwand für die Kontrolle vor Ort, der bei mehreren Standorten und/oder an mehreren Tagen in entsprechend erhöhtem Umfang anfällt, wurde nicht einbezogen. Auch vom Kläger wäre nur der „Sockelbetrag“ in Höhe von 55,-- DM erhoben worden, wenn er - für die von ihm vertretene Gruppierung - die Genehmigung zum Aufstellen von Informationsständen an verschiedenen Standorten und/oder an mehreren Tagen beantragt hätte. Dass ihn die Entrichtung der (einheitlich) festgesetzten, am Verwaltungsaufwand orientierten Gebühr härter treffe als eine größere Gruppierung oder eine etablierte Partei, kann der Kläger gegen die Gebührenforderung nicht einwenden.
34 
II. Den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001, einschließlich der festgesetzten Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn das Regierungspräsidium war zur Entscheidung über den Widerspruch nicht zuständig.
35 
1. Der Kläger hat im Verfahren gegen die Beklagte (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die den angefochtenen Gebührenbescheid vom 15.03.2001 erlassen hat, neben diesem Ausgangsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zulässigerweise auch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 zum selbständigen Anfechtungsgegenstand gemacht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. 25.08.1982 - 8 C 50.80 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 18 sowie Senatsurt. v. 17.08.1995 - 5 S 71/95 - NVwZ-RR 1996, 61 = DVBl. 1996, 65). Der Kläger hat eigenständig - wenn auch Anfangs mit unzutreffenden Erwägungen - die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums zur Entscheidung über den von ihm gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001 eingelegten Widerspruch und damit die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (§ 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO) gerügt und sich vor allem gesondert auch gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM zur Wehr gesetzt (zu diesem Aspekt vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 - KStZ 1991, 110 sowie Beschluss vom 28.01.1991 - 2 S 2384/90 - VBlBW 1991, 344).
36 
2. Das Regierungspräsidium Karlsruhe war zur Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid der Beklagen vom 15.03.2001 nicht zuständig.
37 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entscheidet über den Widerspruch die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt ist. Allerdings entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Selbstverwaltungsbehörde, vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung. Die Beklagte hält die erstgenannte Regelung für einschlägig, da sie bei der Erteilung der verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO als - Bundesrecht ausführende - untere Verwaltungsbehörde gehandelt habe (§ 44 Abs. 1 StVO, § 13 Abs. 1 Nr. 2 LVG), was auch die Erhebung der Verwaltungsgebühr erfasse, die (demnach) nicht auf einer kommunalen Satzung beruhe; eine - wie erforderlich - einheitliche Gebührenerhebungspraxis sei auch nur gewährleistet, wenn insoweit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Möglichkeit der Überprüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eröffnet sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr handelt es sich (auch) bei der Gebührenerhebung für eine Amtshandlung, welche die Beklagte (Stadtkreis) - wie vorliegend - als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen hat, um eine Selbstverwaltungsangelegenheit i. S. des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO (so auch Hess. VGH, Urt. v. 15.12.1966 - OS V 50/66 - ESVGH 17, 235 sowie Dolde, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 14 zu § 73, Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 2 zu § 73 u. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 10. Aufl., § 37 RdNr. 14).
38 
Ausgangspunkt für diese rechtliche Einordnung ist die Eigenständigkeit der Gebührenfestsetzung gegenüber der zugrunde liegenden Amtshandlung, vorbehaltlich der unter I. erörterten „Akzessorietät“ zur Sachentscheidung im Hinblick auf deren Wirksamkeit (bzw. Rechtmäßigkeit). Im vorliegenden Zusammenhang kommt es darauf an, ob das materielle Recht zugunsten der Beklagten einen eingriffsgeschützten Anspruch auf die erhobene Verwaltungsgebühr begründet. Das ist nach Auffassung des Senats der Fall. Der Anspruch der Beklagten auf die nach den genannten gebührenrechtlichen Tatbeständen erhobene Verwaltungsgebühr folgt aus § 3 Abs. 1 GebOSt, § 12 VwKostG, wonach Kostengläubiger der Rechtsträger ist, dessen Stelle (Behörde) die kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Das ist hier die Beklagte als Gemeinde (Stadtkreis), für deren Verwaltungstätigkeit die umstrittene Gebühr erhoben worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG). Wie bereits dargelegt, wird damit der Verwaltungsaufwand abgedeckt, welcher der Beklagten in personeller und sachlicher Hinsicht aus Anlass der vom Kläger beantragten Amtshandlung entstanden ist. Auch soweit die Beklagte dabei die Funktion einer unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrgenommen hat, obliegt es allein ihrer Personal- und Organisationshoheit, die dafür notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen. Bei den Verwaltungsgebühren handelt es sich auch um eine wesentliche Einnahmequelle der Beklagten für ihren kommunalen Haushalt. Dass ihr (auch) die Einnahmen zufließen, die aus der Gebührenerhebung für Amtshandlungen im staatlichen (übertragenen) Verwaltungsbereich resultieren, hat die Beklagte selbst eingeräumt (vgl. Schrifts. v. 15.02.2005). Die etwaige Herabsetzung oder vollständige Aufhebung einer Gebührenforderung bedeutete für die Beklagte einen unmittelbaren Einnahmeausfall und berührt damit unmittelbar ihre Finanzhoheit (Abgabenhoheit) als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.01.2001 - 8 B 258.00 - NVwZ-RR 2001, 326 = DVBl. 2001, 918). Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung selbst auf den in § 78 GemO verankerten Grundsatz der Einnahmebeschaffung hingewiesen, wozu nach Abs. 1 der Regelung auch die Erhebung von Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften gehört. Dass Rechtsgrundlage für die vorliegend festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht das Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Gebührensatzung der Beklagten, sondern die genannte bundesrechtliche Regelung ist, steht der vorgenommenen Zuordnung der Gebühr zum Selbstverwaltungsbereich der Beklagten nicht entgegen. Die - verfahrensrechtlich unbefriedigende - Konsequenz einer Aufsplitterung der Zuständigkeit für den Widerspruch gegen die Amtshandlung einerseits und gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr andererseits ist als Folge der materiellen Rechtslage hinzunehmen, kann jedoch verwaltungstechnisch gemildert bzw. bewältigt werden durch ein Zuwarten der Selbstverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenforderung, bis die nächsthöhere Behörde über den Widerspruch gegen die zugrunde liegende Amtshandlung entschieden hat (vgl. auch Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., RdNr. 14).
39 
Das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) steht der dargestellten Sichtweise des Senats nicht entgegen. § 4 Abs. 3 LGebG - i. d. F. von Art. 1 des Neuregelungsgesetzes - bestimmt, dass die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festsetzen; die Landratsämter treffen die Festsetzungen durch Rechtsverordnung, die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung (S. 1); für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt für die Landratsämter dieses Gesetz, für die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden das Kommunalabgabengesetz (S. 3). Nach der Begründung (LT-Drucks. 13/3477 S. 24) setzen die sachnäheren Behörden wie Landratsämter, Stadtkreise, Große Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden erstmals - in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit - die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze sowie Gebührenerleichterungen fest (obligatorische dezentrale Gebührenfestsetzung). Das Gesetz gilt jedoch nicht für die Erhebung und Festsetzung von Gebühren, die - wie vorliegend - bundesgesetzlich geregelt sind (vgl. LT-Drucks. a.a.O. S. 37). Begründet wird die obligatorische dezentrale Festsetzung der Gebührentatbestände wie auch der Höhe mit dem Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung durch Aufgabenverlagerung sowie mit der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Gebührenrechts angemessen Rechnung zu tragen; Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften bemessen die Höhe der Gebühr aus Vereinfachungsgründen nach dem Kommunalabgabengesetz, sie wenden damit nur noch ein Gebührenrecht an; dass danach zur Umsetzung der Dezentralisierung der Gebührenfestsetzung zusätzliche - in der Regel auf ihren kommunalen Wirkungskreis begrenzte - Regelungen erforderlich sind, wird in Kauf genommen; mit der Aufgabenverlagerung wird - neben der Stärkung der Kommunen - auch eine Verwaltungsvereinfachung angestrebt, da künftig die sachnähere Behörde die Gebühren selbst festsetzen kann (vgl. LT-Drucks. a.a.O. S. 28 f. u. S. 43). Dass mit der Einführung der obligatorischen dezentralen Gebührenfestsetzung erstmals auch eine materielle Neuzuweisung dieser Verwaltungsgebühren zum kommunalen Selbstverwaltungsbereich bewirkt worden wäre, lässt sich der Neuregelung nicht entnehmen.
40 
Mangels Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids selbst war das Regierungspräsidium Karlsruhe auch nicht zuständig für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr (Widerspruchsgebühr) in Höhe von 240,-- DM als einer eigenständigen, den Kläger belastenden Gebührenforderung.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
17 
Die nach Zulassung durch Senatsbeschluss vom 20.10.2003 - 5 S 710/03 - statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte deren Gebührenbescheid vom 15.03.2001 mangels Rechtsverletzung des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht aufheben dürfen (I.). Demgegenüber ist die Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 - einschließlich der darin festgesetzten Widerspruchsgebühr - im Ergebnis zu Recht erfolgt (II.).
18 
I. Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001
19 
ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG. Danach werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. Gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 StVG wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Nach § 1 Abs. 1 der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865, berichtigt S. 1298) in der - hier maßgeblichen - Fassung vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1090) werden für Amtshandlungen u. a. i. S. des § 6a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben (Satz 1); die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - (Satz 2). Nach Nr. 264 des Gebührentarifs beträgt die Gebühr für eine „Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“ 20,-- DM bis 600,-- DM (nunmehr 10,20 EUR bis 767,-- EUR). Ergänzt werden diese materiellen Gebührenvorschriften durch das Verwaltungskostengesetz (VwKostG), das allgemeine und formale kostenrechtliche Fragen regelt. Für den Vollzug von Bundesgesetzen - wie hier des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung - kann der Bund auch die Erhebung von Verwaltungskosten regeln. Macht der Bund insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, sind die Länder am Erlass eigener Gebührenregelungen gehindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 5.99 - NVwZ-RR 2000, 533). Bundesrecht verdrängt insoweit Landesrecht. Eine bundesrechtliche Gebührenregelung in diesem Sinne ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG gilt dieses Gesetz für Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, wenn sie Bundesrecht ausführen. Während die Regelungen im 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes (§§ 2 bis 7) sich an den Verordnungsgeber richten, haben die Vorschriften des 3. Abschnitts (§§ 8 bis 22) unmittelbare Geltung.
20 
Auf die genannten Regelungen gestützt hat die Beklagte für die dem Kläger antragsgemäß mit Bescheid vom 15.03.2001 erteilte Erlaubnis (Ausnahmegenehmigung), am 16.03.2001 in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße zwischen Kaufhof und Westliche 23 während der Ladenöffnungszeiten einen Informationsstand in der Größe von maximal 1 m x 2 m zu errichten, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,-- DM festgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden.
21 
Es liegt eine Amtshandlung im Sinne der genannten gebührenrechtlichen Regelungen vor, da dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 15.03.2001 gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 32 Abs. 1 StVO erteilt wurde, Hindernisse auf die Straße zu bringen; damit sind Gegenstände gemeint, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 08.02.1991 - 10 S 2674/90 - (VBlBW 1991, 303) hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass eine Verwaltungsgebühr nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nur für rechtmäßiges Verwaltungshandeln erhoben werden könne, dass die hier zugrunde liegende Ausnahmegenehmigung vom 15.03.2001, die sich durch Zeitablauf erledigt habe, jedoch rechtswidrig gewesen sei, weil mit der Errichtung des Informationsstandes an der vorgesehenen Stelle in der Fußgängerzone der Beklagten der Gefährdungstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO nicht erfüllt sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
22 
Eine „Akzessorietät“ zwischen der Amtshandlung (Sachentscheidung) und der ihr gegenüber eigenständigen Festsetzung einer Verwaltungsgebühr ist materiell-rechtlich nur insoweit gegeben, als Voraussetzung für eine Gebührenfestsetzung die Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, die wirksam ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2004 - 2 S 340/04 - VBlBW 2004, 352). Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 15.03.2001 dem Kläger die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO erteilt. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger ihr nur das Gewicht einer Auskunft beimessen will und von ihr - wegen der Höhe der festgesetzten und von ihm als unzulässig empfundenen Gebühr - keinen Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist ferner, dass der Kläger den Antrag auf „Aufstellung eines Informationsstands“ erst nach vorheriger telefonischer Anfrage bei der Beklagten („wie soeben besprochen“) gestellt hat und dabei nicht auf eine Gebührenpflicht hingewiesen wurde. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Kläger die Ausnahmegenehmigung antragsgemäß erhalten hat und damit eine - von ihm veranlasste - Amtshandlung vorliegt. Gründe für deren Nichtigkeit sind nicht ersichtlich.
23 
Selbst wenn man als Voraussetzung für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung verlangen wollte, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Insoweit stünde einer Überprüfung allerdings nicht schon die - eine Bindungs- bzw. Legalisierungswirkung auslösende - Bestandskraft der in Rede stehenden Amtshandlung entgegen. Auch wenn man insoweit die Möglichkeit einer (isolierten) Anfechtung unter dem Aspekt für zulässig hielte, dass die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung konkludent auch die vorgelagerte Feststellung ihrer Erforderlichkeit mit Blick auf den Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO enthalten habe, hätte sich die Ausnahmegenehmigung mit Ablauf des 16.03.2001 - nur für diesen Tag hat die Beklagte das Aufstellen des Informationsstandes erlaubt - und damit vor Eintritt der Bestandskraft erledigt, so dass eine Aufhebung dieser Amtshandlung - womit das „Substrat“ für die festgesetzte Verwaltungsgebühr entfallen wäre - nicht mehr in Betracht gekommen ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung stellt sich nur (und erstmals) im Zusammenhang der beanstandeten Verwaltungsgebühr, so dass der Kläger Einwendungen gegen die erteilte Ausnahmegenehmigung mit Blick auf den zugrunde liegenden Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO erstmals im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die für die (erledigte) Amtshandlung festgesetzte Verwaltungsgebühr erheben kann (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - ESVGH 36, 217).
24 
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unterfiel die vom Kläger geplante Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten der Vorschrift des § 32 Abs. 1 StVO, wonach es verboten ist, Gegen-stände auf die Straße zu bringen (oder dort liegen zu lassen), wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, so dass der Kläger einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO bedurfte. Diese straßenverkehrsrechtliche Regelung kommt vorliegend - im Verhältnis zum Straßenrecht - zum Zuge.
25 
Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbständige Rechtsmaterien (vgl. BVerfGE 40, 371 und 67, 299) mit unterschiedlichen Regelungszwecken. Mit dem Straßenverkehrsrecht, das nach Art. 74 Nr. 22 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ist, soll die Teilnahme am Straßenverkehr, vor allem aber dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden. Es dient als „sachlich begrenztes Ordnungsrecht“ der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen. Aufgabe des zur originären Gesetzgebungskompetenz der Länder gehörenden Straßen- und Wegerechts ist es hingegen, die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen und ihre Bereitstellung für den Verkehr durch Widmung zu regeln. Das Straßenrecht befasst sich daher vor allem mit der Entstehung, der Ein- und Umstufung öffentlicher Straßen und der Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung. Beide Rechtsmaterien stehen allerdings in einem sachlichen Zusammenhang. Zum einen setzt das Straßenverkehrsrecht, insbesondere durch das Erfordernis der straßenrechtlichen Widmung, das Straßenrecht voraus (sogenannter Vorbehalt des Straßenrechts). Zum anderen wird der durch die Widmung eröffnete Gemeingebrauch wesentlich vom Straßenverkehrsrecht „mitbestimmt“. Dem wird in § 13 Abs. 1 StrG ausdrücklich dadurch Rechnung getragen, dass der Gemeingebrauch „im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften“ eröffnet wird. Hieraus folgt, dass ein Verkehrsvorgang, der im Rahmen der Verkehrsvorschriften liegt, sich gleichzeitig innerhalb des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs bewegt (sogenannter Vorrang des Straßenverkehrsrechts). Der Bund hat von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht insbesondere im Straßenverkehrsgesetz und zu dessen Ausführung u. a. in der Straßenverkehrsordnung weitgehend abschließend Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 32, 319). Das gilt auch in Bezug auf das in § 32 Abs. 1 StVO enthaltene Verbot, für das - der Zielrichtung des Straßenverkehrsrechts entsprechend - tatbestandliche Voraussetzung ist, dass durch die umschriebene Handlung des Einbringens von Gegenständen „der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann“. Die Abgrenzung der beiden Rechtsgebiete ist also danach vorzunehmen, ob es (im Schwerpunkt) um die Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr geht oder ob einer Überschreitung des Gemeingebrauchs (Sondernutzung) begegnet werden soll.
26 
Bei der vom Kläger im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2001 geplanten Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten war - im Verbund mit einer Vielzahl anderer gleichartiger Vorhaben - primär der verkehrsrechtliche Aspekt berührt, so dass das Straßenverkehrsrecht als Regelungsmaterie eingreift, das zur Legalisierung der in Rede stehenden Nutzung der Verkehrsfläche die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vorsieht, und nicht das Straßenrecht mit dem Legalisierungsmittel der Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 StrG. Verstärkt wird diese verkehrsrechtliche Sicht durch die damit zusammenhängende Genehmigung, zum Zwecke des Auf- und Abbaus des Informationsstands mit einem Fahrzeug in die Fußgängerzone einfahren und dort halten zu dürfen, um das Fahrzeug zu beladen und zu entladen. Zum (Rang-)Verhältnis der beiden Gestattungsmöglichkeiten bestimmt § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass es keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist (Satz 1); vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören (Satz 2); die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Genehmigung aufzuerlegen, soweit Träger der Straßenbaulast eine Gemeinde oder ein Landkreis ist (Satz 3). Auf diese Weise werden die spezifisch straßenrechtlichen Aspekte in die verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung, die im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger allein ergeht, eingebracht.
27 
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 StVO, bei dem es sich - wie bereits erwähnt - um ein Gefährdungs-, nicht um ein Verletzungsdelikt handelt, sind gegeben. Das Verwaltungsgericht geht insoweit zu Recht davon aus, dass der Tatbestand dieser Vorschrift schon erfüllt ist, wenn der Verkehr durch den eingebrachten Gegenstand nicht unerheblich gefährdet oder erschwert werden kann (vgl. auch Senatsbeschl. v. 14.10.1996 - 5 S 1775/96 - NVwZ-RR 1997, 679 = VBlBW 1997, 1029). Eine Gefährdung muss möglich und darf nicht ganz unwahrscheinlich sein. Als möglicherweise betroffener Verkehr i. S. des § 32 Abs. 1 StVO kommt hier (nur) der - allein widmungsgemäße - Fußgängerverkehr in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße der Beklagten in Betracht. Zu fragen ist, ob der hier eröffnete Fußgängerverkehr durch die Aufstellung eines Informationsstandes mit einer Größe von ca. 1 m² (so der maßgebliche Antrag des Klägers vom 13.03.2001) am vorgesehenen Standort (vor der Westecke des „Kaufhofs“) gefährdet oder erschwert werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die (gerichtsbekannte) Breite/Weite der Fußgängerzone im Bereich Westliche Karl-Friedrich-Straße sowie im Hinblick auf die Größe des Tisches (1 m²), der zudem nicht fest verankert sei und deshalb leicht weggeräumt werden könne, verneint, wobei es angenommen hat, dass auf dem Tisch nur die zu verteilenden Flugblätter abgelegt werden sollten. Demgegenüber verweist die Beklagte jedoch zu Recht auf den gerade während der „heißen“ Wahlkampfphase - Wahltermin war der 25.03.2001 - erheblichen Regelungsbedarf für das Aufstellen von Informationsständen in der Fußgängerzone. Es war sicherzustellen, dass die dort verlaufenden Rettungswege freigehalten werden. Zudem war eine Abstimmung erforderlich mit einer Vielzahl von Anträgen anderer politischer Parteien und Gruppierungen auf weitere Wahlkampf- bzw. Informationsstände; so sind im betreffenden Zeitraum Ausnahmegenehmigungen auch für die sogenannten etablierten Parteien erteilt worden; hierzu hat die Beklagte beispielhaft die der SPD erteilte Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001 vorgelegt. Dabei waren im Einzelnen die Standorte zu benennen und es war sicherzustellen, dass bei Kollisionen von Standortwünschen die definierten Rettungswege sowie ausreichend Raum für die Fußgänger frei geblieben sind. Insoweit können auch kleinere Stände mit einer Größe von lediglich ca. 1 m² - wie der vom Kläger zur Aufstellung vorgesehene - in Verbindung mit weiteren Wahlkampfständen und den um diese Stände sich versammelnden Personen dazu beitragen, dass in Teilbereichen der Fußgängerzone die Räume so eingeengt werden, dass nicht jeder gewünschte Standort als verkehrlich „verträglich“ zugelassen werden kann. So heißt es in der der SPD erteilten Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001, dass bei der Aufstellung von Informationsständen auf Gehwegen eine Durchgangsbreite von mindestens 1,50 m freizuhalten ist. Ferner ist in der Fußgängerzone auch Kfz-Verkehr zugelassen, einmal der Lieferverkehr bis 10.30 Uhr, zum anderen Verkehr auf Grund zahlreicher Ausnahmegenehmigungen für Handwerker, Anlieger und Personenbeförderungsunternehmen. Somit können Fußgänger je nach Verkehrsaufkommen durchaus gezwungen sein, Randbereiche der Fußgängerzone - wie etwa Schaufensterbereiche - zu nutzen. Jedenfalls in einer solchen Situation, in der während eines bestimmten Zeitraums („heiße“ Wahlkampfphase) in einer Fußgängerzone, die ihrerseits schon mit anderweitigem, ausnahmsweise zugelassenen Fahrzeugverkehr belastet ist, eine Vielzahl von Informationsständen aufgestellt werden soll, kann zur Frage einer Gefährdung des (Fußgänger-)Verkehrs nicht nur auf den einzelnen Informationsstand und dessen Größe im Verhältnis zur Breite der Fußgängerzone abgestellt werden. Vielmehr führt die Vielzahl der geplanten Informationsstände zu einem Gefährdungspotential i. S. des § 32 Abs. 1 StVO, das seinerseits einen Regelungsbedarf durch koordinierte Ausnahmegenehmigungen auslöst.
28 
Die Erhebung der umstrittenen Verwaltungsgebühr ist ferner nicht schon deshalb grundsätzlich unzulässig, weil - wie der Kläger (insbesondere schon mit dem Widerspruch) geltend macht - das Aufstellen des Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten im Rahmen (der „heißen“ Phase) des Landtagswahlkampfes 2001 vorgesehen gewesen sei und durch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr gerade kleinere demokratische Gruppierungen unter Verstoß gegen Art. 5 und 8 GG gehindert würden, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Insoweit ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.06.1978 - 7 C 5.78 - BVerwGE 56, 63 = NJW 1978, 1933), dass die Erhebung von Sondernutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren für das Aufstellen eines Informationsstandes oder für das Anbringen von Plakatträgern im innerstädtischen Gehwegraum von Bundesstraßen und Gemeindestraßen zum Zwecke parteipolitischer Werbung nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Art. 5, 8 und 21 GG verstößt.
29 
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass er in zahlreichen anderen Städten, in denen er im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2001 ebenfalls einen Informationsstand aufgestellt habe, nicht zu einer Verwaltungsgebühr für die jeweilige behördliche Gestattung herangezogen worden sei. Diese „Gebührenpraxis“ anderer Hoheitsträger entfaltet keine Bindungswirkung für die Beklagte, die den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur innerhalb ihres eigenen Verwaltungshandelns beachten muss. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner der Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihn bei seiner Anfrage nicht auf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für eine Ausnahmegenehmigung hingewiesen.
30 
Der Kläger ist Kostenschuldner i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt, § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, da er die auf §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO gestützte Ausnahmegenehmigung durch seinen Antrag vom 13.03.2001 veranlasst hat. Er (bzw. „D. D. I.“) gehört auch nicht zu den Personen und Institutionen, für die gemäß § 5 Abs. 1 GebOSt, § 8 Abs. 1 VwKostG persönliche Gebührenfreiheit besteht.
31 
Auch die Höhe der festgesetzten Verwaltungsgebühr unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
32 
Für eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO sieht Nr. 264 GebTSt - in der damals gültigen Fassung - einen Gebührenrahmen von 20,-- DM bis 600,-- DM vor. Nach § 9 VwKostG sind, wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen - erstens - der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und - zweitens - die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Bemessungskriterien sind danach das Kostenüberdeckungsverbot und das Äquivalenzprinzip. Letzteres verlangt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der Amtshandlung für deren Empfänger bestehen muss; insoweit genügt, dass die Gebühr an dem typischen Nutzen, den die Amtshandlung erbringt, ausgerichtet ist. Demgegenüber ist es nach dem Kostenüberdeckungsverbot nicht gestattet, Verwaltungsgebühren zur Erzielung von Überschüssen zu erheben; ein Verstoß hiergegen liegt allerdings erst dann vor, wenn die Gesamtheit der Gebühren für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigt (vgl. Schlabach, Verwaltungskostenrecht, RdNrn. 2 ff. zu § 9 VwKostG sowie RdNr. 6 ff. § 3 VwKostG, jeweils m.w.N.). Beim Ansatz einer Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens steht der Behörde für die Festlegung der konkreten Höhe ein Ermessensspielraum zu (zur vergleichbaren Regelung des § 8 LGebG vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - 14 S 2616/90 - KStZ 1991, 110 sowie Schlabach, a.a.O., RdNr. 9 zu § 8 LGebG m.w.N.). Die Beklagte hat plausibel darauf hingewiesen und in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert, dass in die Gebühr (nur) eingeflossen seien der Personal-, Material-, Raum- und Technikaufwand für die Erstellung und Ausfertigung des Bescheids, ferner der Aufwand für die Ausarbeitung eines Gesamtkonzepts für die Aufstellung von Informationsständen während des Landtagswahlkampfes, bestehend aus einem Übersichtsplan für die in Betracht kommenden Standortalternativen und einem (Tages-)Belegungsplan, wobei die Erkenntnisse und Ergebnisse aus vergangenen Wahlkämpfen Eingang gefunden hätten, sowie der Aufwand für die Sicherstellung der Kontrolle durch den gemeindlichen Vollzugsdienst, der durch den zuständigen Vorgesetzten in seine Aufgabe der Überwachung anhand des Konzepts und der erteilten Genehmigung eingewiesen werde; die Kontrolle vor Ort selbst hat die Beklagte dagegen nicht in die Kalkulation des Verwaltungsaufwands einbezogen. Mit Blick auf das Kostenüberdeckungsverbot wendet der Kläger nur pauschal und damit in unbeachtlicher Weise ein, dass die Gebühr nicht dem Ausgleich des verursachten Verwaltungsaufwands, der bereits durch anderweitige gemeindliche Einnahmen gedeckt sei, sondern allein der aufwandsunabhängigen Einnahmenerzielung gedient habe. Mit einer Höhe von 55,-- DM bewegt sich die umstrittene Verwaltungsgebühr, welche der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als „Sockelbetrag“ bezeichnet hat, im untersten Bereich des eröffneten Gebührenrahmens. Den (ideellen) Wert bzw. Nutzen der Ausnahmegenehmigung für den Kläger hat die Beklagte dagegen - wie auch in den anderen Fällen - nicht in die Bemessung der Gebühr einbezogen. Unabhängig davon sieht der Kläger einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gleichwohl darin, dass die erteilte Ausnahmegenehmigung für ihn nur den Wert einer Auskunft gehabt und er sie auch gar nicht in Anspruch genommen habe; beide Einwände sind im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
33 
Die Beklagte hat mit der umstrittenen Gebührenforderung auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat. Dieser verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich und ohne sachlichen Grund ungleich sowie wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.03.1995 - 2 S 1595/93 - NVwZ 1995, 1029). In diesem Zusammenhang wendet der Kläger ein, dass die Beklagte für die ihm erteilte Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen eines einzigen Informationsstandes mit einer Größe von 1 m² an einem einzigen Tag (nur am 16.03.2001) mit 55,-- DM die gleiche Verwaltungsgebühr verlangt habe wie - beispielsweise - von der SPD, der mit Bescheid vom 31.01.2001 ohne Beschränkung auf einen einzigen Tag die Ausnahmegenehmigung zur Errichtung von Informationsständen mit einer Größe von maximal 2 m x 2 m an insgesamt 13 Standorten (davon 8 in der Fußgängerzone) erteilt worden sei. Hierzu hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass sich auf der Grundlage des erstellten Gesamtkonzepts (Übersichtsplan und Belegungsplan) der Zeitaufwand für die Bearbeitung eines Antrags zur Aufstellung von Informationsständen an verschiedenen Standorten und an mehreren Tagen nur geringfügig und damit in vernachlässigbarer Weise erhöhe. Der Verwaltungsaufwand fiel - wie bereits dargelegt - primär für die Ausarbeitung des Konzepts, für die Erstellung und Ausfertigung des Bescheids sowie für das Verfahren zur Sicherstellung der Kontrolle durch den gemeindlichen Vollzugsdienst an. Der Aufwand für die Kontrolle vor Ort, der bei mehreren Standorten und/oder an mehreren Tagen in entsprechend erhöhtem Umfang anfällt, wurde nicht einbezogen. Auch vom Kläger wäre nur der „Sockelbetrag“ in Höhe von 55,-- DM erhoben worden, wenn er - für die von ihm vertretene Gruppierung - die Genehmigung zum Aufstellen von Informationsständen an verschiedenen Standorten und/oder an mehreren Tagen beantragt hätte. Dass ihn die Entrichtung der (einheitlich) festgesetzten, am Verwaltungsaufwand orientierten Gebühr härter treffe als eine größere Gruppierung oder eine etablierte Partei, kann der Kläger gegen die Gebührenforderung nicht einwenden.
34 
II. Den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001, einschließlich der festgesetzten Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn das Regierungspräsidium war zur Entscheidung über den Widerspruch nicht zuständig.
35 
1. Der Kläger hat im Verfahren gegen die Beklagte (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die den angefochtenen Gebührenbescheid vom 15.03.2001 erlassen hat, neben diesem Ausgangsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zulässigerweise auch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 zum selbständigen Anfechtungsgegenstand gemacht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. 25.08.1982 - 8 C 50.80 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 18 sowie Senatsurt. v. 17.08.1995 - 5 S 71/95 - NVwZ-RR 1996, 61 = DVBl. 1996, 65). Der Kläger hat eigenständig - wenn auch Anfangs mit unzutreffenden Erwägungen - die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums zur Entscheidung über den von ihm gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001 eingelegten Widerspruch und damit die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (§ 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO) gerügt und sich vor allem gesondert auch gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM zur Wehr gesetzt (zu diesem Aspekt vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 - KStZ 1991, 110 sowie Beschluss vom 28.01.1991 - 2 S 2384/90 - VBlBW 1991, 344).
36 
2. Das Regierungspräsidium Karlsruhe war zur Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid der Beklagen vom 15.03.2001 nicht zuständig.
37 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entscheidet über den Widerspruch die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt ist. Allerdings entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Selbstverwaltungsbehörde, vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung. Die Beklagte hält die erstgenannte Regelung für einschlägig, da sie bei der Erteilung der verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO als - Bundesrecht ausführende - untere Verwaltungsbehörde gehandelt habe (§ 44 Abs. 1 StVO, § 13 Abs. 1 Nr. 2 LVG), was auch die Erhebung der Verwaltungsgebühr erfasse, die (demnach) nicht auf einer kommunalen Satzung beruhe; eine - wie erforderlich - einheitliche Gebührenerhebungspraxis sei auch nur gewährleistet, wenn insoweit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Möglichkeit der Überprüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eröffnet sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr handelt es sich (auch) bei der Gebührenerhebung für eine Amtshandlung, welche die Beklagte (Stadtkreis) - wie vorliegend - als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen hat, um eine Selbstverwaltungsangelegenheit i. S. des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO (so auch Hess. VGH, Urt. v. 15.12.1966 - OS V 50/66 - ESVGH 17, 235 sowie Dolde, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 14 zu § 73, Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 2 zu § 73 u. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 10. Aufl., § 37 RdNr. 14).
38 
Ausgangspunkt für diese rechtliche Einordnung ist die Eigenständigkeit der Gebührenfestsetzung gegenüber der zugrunde liegenden Amtshandlung, vorbehaltlich der unter I. erörterten „Akzessorietät“ zur Sachentscheidung im Hinblick auf deren Wirksamkeit (bzw. Rechtmäßigkeit). Im vorliegenden Zusammenhang kommt es darauf an, ob das materielle Recht zugunsten der Beklagten einen eingriffsgeschützten Anspruch auf die erhobene Verwaltungsgebühr begründet. Das ist nach Auffassung des Senats der Fall. Der Anspruch der Beklagten auf die nach den genannten gebührenrechtlichen Tatbeständen erhobene Verwaltungsgebühr folgt aus § 3 Abs. 1 GebOSt, § 12 VwKostG, wonach Kostengläubiger der Rechtsträger ist, dessen Stelle (Behörde) die kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Das ist hier die Beklagte als Gemeinde (Stadtkreis), für deren Verwaltungstätigkeit die umstrittene Gebühr erhoben worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG). Wie bereits dargelegt, wird damit der Verwaltungsaufwand abgedeckt, welcher der Beklagten in personeller und sachlicher Hinsicht aus Anlass der vom Kläger beantragten Amtshandlung entstanden ist. Auch soweit die Beklagte dabei die Funktion einer unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrgenommen hat, obliegt es allein ihrer Personal- und Organisationshoheit, die dafür notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen. Bei den Verwaltungsgebühren handelt es sich auch um eine wesentliche Einnahmequelle der Beklagten für ihren kommunalen Haushalt. Dass ihr (auch) die Einnahmen zufließen, die aus der Gebührenerhebung für Amtshandlungen im staatlichen (übertragenen) Verwaltungsbereich resultieren, hat die Beklagte selbst eingeräumt (vgl. Schrifts. v. 15.02.2005). Die etwaige Herabsetzung oder vollständige Aufhebung einer Gebührenforderung bedeutete für die Beklagte einen unmittelbaren Einnahmeausfall und berührt damit unmittelbar ihre Finanzhoheit (Abgabenhoheit) als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.01.2001 - 8 B 258.00 - NVwZ-RR 2001, 326 = DVBl. 2001, 918). Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung selbst auf den in § 78 GemO verankerten Grundsatz der Einnahmebeschaffung hingewiesen, wozu nach Abs. 1 der Regelung auch die Erhebung von Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften gehört. Dass Rechtsgrundlage für die vorliegend festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht das Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Gebührensatzung der Beklagten, sondern die genannte bundesrechtliche Regelung ist, steht der vorgenommenen Zuordnung der Gebühr zum Selbstverwaltungsbereich der Beklagten nicht entgegen. Die - verfahrensrechtlich unbefriedigende - Konsequenz einer Aufsplitterung der Zuständigkeit für den Widerspruch gegen die Amtshandlung einerseits und gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr andererseits ist als Folge der materiellen Rechtslage hinzunehmen, kann jedoch verwaltungstechnisch gemildert bzw. bewältigt werden durch ein Zuwarten der Selbstverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenforderung, bis die nächsthöhere Behörde über den Widerspruch gegen die zugrunde liegende Amtshandlung entschieden hat (vgl. auch Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., RdNr. 14).
39 
Das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) steht der dargestellten Sichtweise des Senats nicht entgegen. § 4 Abs. 3 LGebG - i. d. F. von Art. 1 des Neuregelungsgesetzes - bestimmt, dass die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festsetzen; die Landratsämter treffen die Festsetzungen durch Rechtsverordnung, die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung (S. 1); für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt für die Landratsämter dieses Gesetz, für die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden das Kommunalabgabengesetz (S. 3). Nach der Begründung (LT-Drucks. 13/3477 S. 24) setzen die sachnäheren Behörden wie Landratsämter, Stadtkreise, Große Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden erstmals - in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit - die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze sowie Gebührenerleichterungen fest (obligatorische dezentrale Gebührenfestsetzung). Das Gesetz gilt jedoch nicht für die Erhebung und Festsetzung von Gebühren, die - wie vorliegend - bundesgesetzlich geregelt sind (vgl. LT-Drucks. a.a.O. S. 37). Begründet wird die obligatorische dezentrale Festsetzung der Gebührentatbestände wie auch der Höhe mit dem Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung durch Aufgabenverlagerung sowie mit der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Gebührenrechts angemessen Rechnung zu tragen; Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften bemessen die Höhe der Gebühr aus Vereinfachungsgründen nach dem Kommunalabgabengesetz, sie wenden damit nur noch ein Gebührenrecht an; dass danach zur Umsetzung der Dezentralisierung der Gebührenfestsetzung zusätzliche - in der Regel auf ihren kommunalen Wirkungskreis begrenzte - Regelungen erforderlich sind, wird in Kauf genommen; mit der Aufgabenverlagerung wird - neben der Stärkung der Kommunen - auch eine Verwaltungsvereinfachung angestrebt, da künftig die sachnähere Behörde die Gebühren selbst festsetzen kann (vgl. LT-Drucks. a.a.O. S. 28 f. u. S. 43). Dass mit der Einführung der obligatorischen dezentralen Gebührenfestsetzung erstmals auch eine materielle Neuzuweisung dieser Verwaltungsgebühren zum kommunalen Selbstverwaltungsbereich bewirkt worden wäre, lässt sich der Neuregelung nicht entnehmen.
40 
Mangels Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids selbst war das Regierungspräsidium Karlsruhe auch nicht zuständig für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr (Widerspruchsgebühr) in Höhe von 240,-- DM als einer eigenständigen, den Kläger belastenden Gebührenforderung.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
43 
Rechtsmittelbelehrung
44 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
45 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
46 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
48 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
49 
Beschluss
50 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG a. F. i.V.m. § 5 ZPO analog auf 150,83 EUR festgesetzt.
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 23,36 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 28.12.2010 ist gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Denn es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids noch hat die Vollstreckung dieses Bescheids für den Antragsteller eine unbillige nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Insbesondere zum Vorliegen einer unbilligen Härte fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.
Für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids spricht nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand und nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes. Dieser Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 2, 11 KAG und 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 LGebG in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der (aktuellen) Fassung vom 14.12.2010 - VwGebS - (und nicht in § 50 Abs. 1 und 2 WaffG in Verbindung mit der Kostenverordnung zum Waffengesetz, da diese Regelungen seit der Änderung des Waffengesetzes vom 26.03.2008 [BGBl I, 426] nur noch für den Bereich der Bundesverwaltung gelten; siehe VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011 - 3 L 2/11 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, NVwZ-RR 2010, 146).
Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung war voraussichtlich rechtmäßig. Die beim Antragsteller durchgeführte so genannte verdachtsunabhängige Vorortkontrolle hat ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG. § 36 Abs. 3 WaffG lautet: „Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
Gerade ein Vergleich der Neufassung dieser Vorschrift (durch Gesetz vom 17.07.2009, BGBl I, 2062) mit der zuvor geltenden Fassung zeigt, dass die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG neu eingeführte verdachtsunabhängige Vorortkontrolle als eigenständige Maßnahme zu den bereits bestehenden Befugnissen der Waffenbehörde und den (Nachweis-)Pflichten der Waffenbesitzer aus den §§ 4 Abs. 3 und 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG neu hinzugetreten ist. Daraus folgt, dass - entgegen der Auffassung des Antragstellers - die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht deshalb überflüssig und/oder unverhältnismäßig ist, weil der Antragsteller zuvor seinen Nachweispflichten aus § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG beanstandungsfrei nachgekommen ist. Denn der Nachweis der sicheren Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG bietet keine hinreichende Gewähr für eine Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften durch den Waffenbesitzer im Alltag (wie die Vorfälle gezeigt haben, die Anlass für die gesetzliche Neuregelung vom 17.07.2009 waren). Indem die Waffenbesitzer fortan mit einer jederzeitigen Kontrolle durch die Waffenbehörde rechnen müssen, ist diese Regelung geeignet, sie von Nachlässigkeiten bei der Aufbewahrung von Waffen abzuhalten (Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, 1., § 36 RdNr. 10). Dass die Antragsgegnerin diesen Effekt zumindest teilweise (aber nicht unerheblich) wieder dadurch entwertet, dass sie die Kontrolle mehrere Tage vorher anzukündigen pflegt, führt voraussichtlich nicht zur Rechtswidrigkeit einer solchen Kontrolle. Die Kontrollmöglichkeit nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist auch unabhängig davon, ob bei dem betreffenden Waffenbesitzer begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung bestehen, wie durch die Änderung des Wortlauts in der neuen Fassung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG belegt wird, in der die in der früheren Fassung enthaltene Voraussetzung dieses Inhalts ersatzlos gestrichen wurde.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war des Betreten der Wohnung des Antragstellers durch die Bediensteten der Antragsgegnerin auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG nicht vorgelegen hätten, wonach die Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen. Denn der Zutritt zu den Wohnräumen des Antragstellers erfolgte nicht gegen den Willen des Antragstellers. Vielmehr hat er den Kontrollbeamten den Zutritt gestattet und dadurch einem Grundrechtseingriff den Boden entzogen. Ob er irrtümlich angenommen hat, er sei dazu verpflichtet gewesen, ist ohne Bedeutung, solange dieser Irrtum - wie hier - nicht auf Zwang, Drohung oder Täuschung von Seiten der Behörde beruht; eine Pflicht zur Belehrung über die Verweigerung des Wohnungszutritts wird durch Art. 13 GG nicht statuiert - auch wenn es zur Vermeidung von Streitfragen sinnvoll sein kann (vgl. Pieroth/Jarass, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Art. 13 RdNr. 10; Cassardt, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Bd. I, Stand: 2002, Art. 13 RdNrn. 57 - 59 und 65; Hermes, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 13 RdNr. 106: jew. m.w.N.). Hier kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zuvor mit Schreiben vom 02.11.2010 die beabsichtigte Vorortkontrolle angekündigt und darin u. a. auf die Vorschrift des § 36 Abs. 3 WaffG hingewiesen hatte, in dem auch die Voraussetzungen für das Betreten von Wohnräumen geregelt sind. Der Antragsteller hätte in zumutbarer Weise durch einen Blick in das Gesetz von seinen Rechten Kenntnis erlangen können. Über die Frage, welche Folgen eine Verweigerung des Betretens seiner Wohnräume durch den Antragsteller hätte nach sich ziehen können, hat die Kammer in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Inwieweit sich aus der aus Anlass der Kontrolle durchgeführten Überprüfung des gesamten Waffenbestands des Antragstellers Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ergeben könnten, wie der Antragsteller meint, ist für die Kammer nicht erkennbar. Eine Überprüfung der sicheren Aufbewahrung der Waffen gebietet es geradezu, den gesamten Waffenbestand eines Waffenbesitzers und dessen Aufbewahrung in den Blick zu nehmen.
Die Gebührenfestsetzung erweist sich bei summarischer Prüfung auch im Übrigen als rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 - VwGebS - und der Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3, einer satzungsrechtlichen Regelung (§ 2 Abs. 1 KAG), der auch eine bei summarischer Prüfung rechtmäßige Kalkulation der Gebühren für Maßnahmen nach § 36 Abs. 3 WaffG (siehe hierzu Beschlussvorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 08.10.2010, Drucksache G-10/062) zugrunde liegt (vgl. hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.1995 - 2 S 1966/93 -, juris).
Nach § 1 VwGebS erhebt die Antragsgegnerin für öffentliche Leistungen, die sie auf Verlangen oder im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach den Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Satzung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwGebS ist diejenige/derjenige zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, der/dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist; diese Regelung entspricht § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG 2 hier entsprechend anwendbar ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im vorliegenden Fall erfüllt. Im Interesse eines Einzelnen liegen öffentliche Leistungen, wenn sie auf dessen Veranlassung hin erfolgt sind. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne aber nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N.; VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.). Ebenso wie die (ebenfalls verdachtsunabhängige) turnusmäßige Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 WaffG ist auch die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und damit die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers bzw. des Waffenbesitzers zuzurechnen, da sie neben der Regelprüfung den Nachweis für dessen Zuverlässigkeit und Eignung erbringt (ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.). Damit knüpfen sowohl die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 WaffG als auch die nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG wegen der besonderen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes an die dauerhafte Pflichtenstellung des Waffenbesitzers an, fallen damit auch unabhängig davon, ob er einen Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben hat, in seinen Verantwortungsbereich und werden von ihm im Sinne des Gebührentatbestands veranlasst (so - zu § 4 Abs. 3 WaffG - BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N., und - zu § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG - VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.; a. A. - allerdings ohne Begründung - Steindorf/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 36 RdNr. 10). Sie sind damit auch dem Waffenbesitzer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwGebS zuzurechnen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Innenausschuss des Bundestags im Gesetzgebungsverfahren den Hinweis gegeben hat, dass für die verdachtsunabhängigen Kontrollen keine Gebühren erhoben werden sollen (BT-DrS 16/13423, S. 71), da dieser Hinweis bzw. diese Empfehlung im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat. Abgesehen davon ist die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder (im Erg. ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.).
Soweit der Antragsteller auf den Fall eines Bekannten verweist, der - offenbar in einem anderen Land- oder Stadtkreis in Baden-Württemberg - im Anschluss an eine Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht zu einer Gebühr für diese Amtshandlung herangezogen wurde, kann er damit keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen. Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich. Ein Land bzw. eine Gemeinde verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land bzw. eine andere Gemeinde den gleichen Sachverhalt anders behandelt (Pieroth/Jarass, a.a.O., Art. 3 RdNr. 9 m.w.N.). Darüber hinaus ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen eines Stadt- oder Landkreises, auch wenn die betreffende Amtshandlung zu den Weisungsaufgaben als untere Verwaltungsbehörde gehört, den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten zuzurechnen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005, VBlBW 2005, 391, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 07.09.2009 - 4 K 337/07 -). Auch damit ist klar, dass es jedem Stadt- oder Landkreis (im Rahmen des geltenden Rechts) selbst obliegt zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er Gebühren für Amtshandlungen erhebt. Auch die Antragsgegnerin hat, wie sich aus dem Gemeinderatsbeschluss über die Ergänzung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren um die hier einschlägige Nummer im Gebührenverzeichnis ergibt, von diesem Recht Gebrauch gemacht und dabei u. a. auch (zu Gunsten der Gebührenschuldner) entschieden, dass der kalkulierte Aufwand für die betreffenden Amtshandlungen nur zu 50 % gedeckt werden soll.
10 
Die festgesetzte Gebühr ist auch der Höhe nach wohl nicht zu beanstanden. Sie liegt mit 93,45 EUR innerhalb des in Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3 VwGebS bestimmten Rahmens von 50 EUR bis 200 EUR. Angesichts des (wohl erforderlichen) Einsatzes von zwei Kontrollbediensteten und der Dauer des Einsatzes von einer Stunde zuzüglich der Zeiten für die An- und Abfahrt sowie für die Vor- und Nacharbeit von insgesamt einer weiteren Stunde entspricht die Gebührenbemessung auch den Grundsätzen von § 4 Abs. 2 VwGebS und der der Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3 VwGebS zugrundeliegenden Gebührenkalkulation. Auch an der Bestimmtheit des angegriffenen Gebührenbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen konkret bezifferte, auf Geldleistung gerichtete Bescheide wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens nur ein Viertel des in der Hauptsache nach § 52 Abs. 3 GKG zu bemessenden Streitwerts angesetzt wird (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004, NVwZ 2004, 1327).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen inhaltsgleich an sämtliche Tankstellenbetreiber im Stadtgebiet gerichteten Bescheid der Beklagten, mit dem ihm Verkaufsbeschränkungen für die Abgabe alkoholischer Getränke an der von ihm betriebenen Tankstelle aufgegeben worden sind.

2

Mit Verfügung vom 12. November 2007 untersagte die Beklagte dem Kläger ohne vorherige Anhörung den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (Nr. 1 des Verfügungstenors) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an. Zur Begründung führte sie aus, die Tankstellen im Stadtgebiet würden an allen Tagen nach 22.00 Uhr alkoholische Getränke verkaufen. Dies geschehe größtenteils nicht im Zusammenhang mit der Betankung eines Fahrzeugs. Vielmehr suchten Kunden die Tankstellen allein zum Zweck des Erwerbs alkoholischer Getränke auf. Der Alkoholverkauf an Tankstellen nach 22.00 Uhr an Jedermann verstoße gegen Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG). Gemäß § 6 i.V.m. § 2 Abs. 2 LadöffnG dürfe an Tankstellen in dem genannten Zeitraum neben Betriebsstoffen und Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge nur Reisebedarf abgegeben werden. Nach dem Regelungszweck könne es sich dabei nur um Waren handeln, an denen ein Reisender Bedarf habe.

3

Nachdem der Kläger dagegen Widerspruch erhoben hatte, änderte die Beklagte die Verfügung dahin ab, dass sie Ausnahmen vom Verkaufsverbot vorsah (Nr. 1 Satz 2 des Tenors). Zulässig blieb danach in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr der Verkauf von

- alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Liter pro Person oder

- alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter pro Person oder

- alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter pro Person

als Reisebedarf an Reisende.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2008 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. November 2008 abgewiesen.

5

Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers modifizierte die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. März 2009 den Bescheidtenor in Nr. 1 Satz 2 dahingehend, dass sie den Begriff der Reisenden als "Kraftfahrer/innen und deren Mitfahrer/innen" (im Folgenden: Kraftfahrer und deren Mitfahrer) konkretisierte. Mit Urteil vom 19. März 2009 hat das Oberverwaltungsgericht die Zwangsmittelandrohung aufgehoben und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Die verfügte Beschränkung für den Verkauf alkoholischer Getränke finde ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG, wonach die zuständigen Behörden die Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes überwachten und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen anordnen könnten. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung sei nicht vom Vorliegen einer konkreten Gefahr abhängig. § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG ermächtige auch zur verbindlichen Klarstellung oder Konkretisierung der im Ladenöffnungsgesetz normierten Pflichten. Anlass für eine solche klarstellende Verfügung könnten auch Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörde und Normadressaten sein. Die Ausgangsverfügung sei zwar nicht als Reaktion auf eine festgestellte oder drohende Zuwiderhandlung des Klägers und mangels Anhörung auch nicht aus Klarstellungsgründen ergangen. Jedenfalls im Widerspruchsverfahren hätten aber unterschiedliche Auffassungen bestanden.

6

Die Verfügung der Beklagten konkretisiere in zulässiger Weise die Ausnahmeregelung in § 6 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 LadöffnG. Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung stelle keinen Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes dar. Der Gesetzgeber dürfe sich grundsätzlich unbestimmter Gesetzesbegriffe bedienen, müsse allerdings dabei wesentliche Bestimmungen selbst treffen. Die gesetzliche Formulierung "Genussmittel in kleineren Mengen" werde diesen Anforderungen gerecht und sei auch hinreichend bestimmt.

7

Die Beklagte habe den Begriff des Reisebedarfs zutreffend ausgelegt. Die Beschränkung des Kundenkreises auf Reisende, das heißt Kraftfahrer und deren Mitfahrer, sei dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften im Ladenöffnungsgesetz zwar nicht unmittelbar zu entnehmen. § 2 Abs. 2 LadöffnG gebe aber einen gewissen Anhaltspunkt für eine solche Sichtweise. Gesetzesbegründung, Systematik sowie Sinn und Zweck der § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG bestätigten dies. Nur zugunsten des Personenkreises der Kraftfahrer und Mitfahrer bestehe die Sonderregelung für Tankstellen.

8

Die in der Verfügung erfolgte Festlegung der zulässigen Verkaufsmengen sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Quantifizierung der "Genussmittel in kleineren Mengen" müsse an dem Begriff des Reisebedarfs orientiert werden. Es könne sich nur um eine Menge handeln, die zum Verbrauch des Reisenden oder eines Begleiters bestimmt sein könne oder als Reisemitbringsel geeignet sei. Gemessen daran erscheine die getroffene Regelung großzügig, zumal die Beschränkung auf eine "kleinere Menge" in besonderem Maße für den Verbrauch alkoholischer Getränke durch den Fahrer eines Kraftfahrzeugs gelte. Die Deckung eines typischerweise auf Reisen entstehenden Bedarfs sei ausreichend gesichert.

9

Die angefochtene Verfügung genüge den Bestimmtheitsanforderungen und sei ermessensgerecht. Die erläuternde Formulierung "Kraftfahrer und deren Mitfahrer" verdeutliche, dass als Kraftfahrer nicht jeder Führerscheininhaber oder Halter eines Kraftfahrzeugs gelte, sondern nur derjenige, der als Fahrer eines Kraftfahrzeugs Reisebedarf erwerben wolle. Nicht ermessensfehlerhaft sei es, dass die Beklagte ihre Anordnung auf alkoholische Getränke sowie auf die Nachtzeit beschränkt habe. Nur insoweit habe sie aufgrund bestimmter Vorkommnisse einen Handlungsbedarf gesehen. Dass sie damit gleichzeitig auf die Beachtung weiterer gesetzlicher Bestimmungen habe hinwirken wollen, stelle ebenso wenig einen Ermessensfehlgebrauch dar wie das einheitliche Vorgehen gegen alle Tankstellenbetreiber im Stadtgebiet. Die dem Kläger aufgebürdete Pflicht, seine Kunden zu überprüfen, sei nicht unzumutbar. Es lasse sich im Allgemeinen mit vertretbarem Aufwand feststellen, ob ein Kunde als Fahrer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs zur Tankstelle gelangt sei.

10

Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Auslegung des § 6 Satz 2 LadöffnG durch das Oberverwaltungsgericht verletze Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie andere Verbraucher als Kraftfahrer und deren Mitfahrer als Kunden ausschließe. Darüber hinaus verstoße die berufungsgerichtliche Auslegung gegen Art. 12 Abs. 1 GG und das Bestimmtheitsgebot. Die Auslegung entgegen dem Wortsinn sei zudem nicht mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar. Es verstoße gegen das Analogieverbot, wenn unter Überschreitung der Wortlautgrenze eine Ordnungswidrigkeit angenommen werde. Mit § 68 Abs. 1 VwGO und Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar sei, dass das Oberverwaltungsgericht die Einlegung und Begründung des Widerspruchs herangezogen habe, um einen hinreichenden Anlass für den Erlass der angefochtenen Verfügung zu bejahen.

11

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. November 2008, das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. März 2009 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, soweit es die Berufung zurückweist, und der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2008, der Prozesserklärung vom 30. Oktober 2008 sowie des Schriftsatzes vom 17. März 2009 werden aufgehoben.

12

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil verletzt kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO.

15

1. Nach § 137 Abs. 1 i.V.m. § 173 VwGO, § 560 ZPO ist der revisionsrechtlichen Beurteilung die berufungsgerichtliche Auslegung und Anwendung des irrevisiblen rheinland-pfälzischen Ladenöffnungsgesetzes zugrunde zu legen.

16

Danach ist davon auszugehen, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG die Beklagte ermächtigt, im Wege des Verwaltungsakts die sich aus § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG ergebenden Pflichten klarzustellen und zu konkretisieren, und dass es dazu nicht einer konkreten Gefahr bedarf, sondern hinreichender Anlass für eine derartige klarstellende Ordnungsverfügung auch Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörde und Normadressat über die sich aus dem Ladenöffnungsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten sein können. Des Weiteren ist für die revisionsrechtliche Prüfung zugrunde zu legen, dass § 6 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 LadöffnG den Verkauf alkoholischer Getränke an Tankstellen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ausschließlich an Reisende, das heißt Kraftfahrer und deren Mitfahrer, erlaubt. Ferner ist danach die von der Beklagten in der angefochtenen Verfügung festgelegte Mengenbeschränkung zur Bestimmung des Begriffs der "kleineren Menge" in § 2 Abs. 2 LadöffnG nicht zu beanstanden.

17

Eine revisionsgerichtliche Kontrolle des irrevisiblen Landesrechts ist nicht deshalb eröffnet, weil das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Auslegung des Begriffs "Reisebedarf" in § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG auch auf Vorschriften des Gesetzes über den Ladenschluss (§ 2 Abs. 2, §§ 6, 9 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003, BGBl I S. 744, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl I S. 2407) eingegangen ist. Es hat die Bundesrechtsnormen lediglich als Interpretationshilfe für die Auslegung des Landesrechts herangezogen. Darin liegt keine revisionsgerichtlich überprüfbare Anwendung revisiblen Rechts (vgl. Urteile vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40 S. 34 <38> und vom 31. März 2010 - BVerwG 8 C 16.08 - NVwZ 2010, 1157 Rn. 14 = Buchholz 415.1 Allg. KommunalR Nr. 175, jeweils m.w.N.).

18

Die das Revisionsgericht bindende Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Ladenöffnungsgesetzes sind revisionsrechtlich nur daraufhin zu prüfen, ob sie mit dem revisiblen Recht in Einklang stehen (vgl. z.B. Urteile vom 26. Februar 1974 - BVerwG 1 C 31.72 - BVerwGE 45, 51 <55> = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 25 und vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 Rn. 34 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264). Dies ist der Fall.

19

2. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, dass es aus dem Widerspruchsvorbringen des Klägers auf Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und der Beklagten über die sich aus § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG ergebenden Rechte und Pflichten geschlossen und infolge dessen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine klarstellende Ordnungsverfügung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG bejaht hat. Entgegen dem Revisionsvorbringen ergibt sich aus § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 19 Abs. 4 GG weder, dass das Oberverwaltungsgericht zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses hätte abstellen müssen, noch dass es bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG das Widerspruchsvorbringen nicht hätte berücksichtigen dürfen. In der Einbeziehung des Widerspruchsvorbringens durch das Berufungsgericht liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

20

a) Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Im Verfahren der Anfechtungsklage ist daher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts regelmäßig nicht auf den Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen. Vielmehr ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung maßgeblich (vgl. u.a. Beschluss vom 30. April 1996 - BVerwG 6 B 77.95 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 32 S. 5). Abweichend ist gegebenenfalls der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen, sofern dies aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (vgl. z.B. Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 <22 f.> m.w.N. = Buchholz 402.242 § 55 AufenthG Nr. 7).

21

Auf den Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides und nicht des Ausgangsbescheides ist regelmäßig auch dann abzustellen, wenn der Ausgangsbescheid an einem Rechtsfehler leidet, dieser Mangel jedoch aufgrund nachfolgender Maßnahmen im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung "geheilt" ist. Der Widerspruchsführer wird dadurch nicht benachteiligt. Er kann das Verfahren - wenn es nur um diesen Rechtsfehler ging - für erledigt erklären oder etwaige weitere Mängel ungehindert geltend machen (vgl. Beschluss vom 30. April 1996 a.a.O. S. 5 f.). Der Fall des Klägers gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Dass der Kläger "erst" im Widerspruchsverfahren seine Rechtsauffassung zum Verständnis der Regelungen in § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG gegenüber der Beklagten vorgebracht hat, ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte fehlerhaft von einer Anhörung des Klägers abgesehen hatte. Bei einer ordnungsgemäßen Anhörung (§ 1 Abs. 1 LVwVfG RhPf i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG) hätten die Meinungsverschiedenheiten, auf die sich das Berufungsgericht zur Begründung der Erforderlichkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung gestützt hat, bereits vor Erlass der Verfügung zutage treten können. Der Verfahrensfehler rechtfertigt indes nicht, zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen. Denn der Anhörungsmangel ist nach § 1 Abs. 1 LVwVfG RhPf i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden, indem die Anhörung des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden ist. Die im Interesse der Verfahrensökonomie vorgesehene Heilung eines Anhörungsmangels impliziert, dass in die Entscheidung über den Widerspruch auch solche Umstände einzubeziehen sind, die sich durch die nachgeholte Anhörung sei es zugunsten, sei es zum Nachteil des Betroffenen, neu ergeben.

22

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger - ausgehend von der bindenden berufungsgerichtlichen Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG - durch die Wahrnehmung seines Widerspruchsrechts und seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren unmittelbar dazu beigetragen hat, die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Verfügung zu schaffen. Rechtlich erhebliche Interessen des Klägers sind insoweit nicht berührt. Namentlich geht seine Argumentation fehl, ein effektiver Rechtsschutz sei unter diesen Voraussetzungen verwehrt, weil der Verwaltungsakt stets als rechtmäßig beurteilt werden müsste, wenn man auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abstellte. Allein die Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens und ein daraus abgeleiteter Anlass für den Erlass eines Verwaltungsakts führen nicht dazu, dass dieser als rechtmäßig zu qualifizieren ist. Dazu müssen vielmehr zusätzlich die jeweiligen materiellrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen.

23

b) Das Berufungsurteil verletzt danach auch nicht die in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Rechtsschutzgarantie. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Rechtsweg, wenn jemand geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet allerdings nicht selbst den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung; diese richtet sich vielmehr nach der Rechtsordnung im Übrigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 2010 - 2 BvR 2349/08 - NVwZ-RR 2011, 1 <2> m.w.N.). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sowie die Effektivität des Rechtsschutzes, das heißt eine tatsächlich wirksame und möglichst lückenlose gerichtliche Kontrolle (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Oktober 2010 - 2 BvR 1710/10 - juris Rn. 17 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben begründet die berufungsgerichtliche Würdigung des Widerspruchsvorbringens des Klägers keinen Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Für den Kläger ist weder verwaltungsbehördlicher- oder gerichtlicherseits eine unzumutbare Schranke für den Zugang zum Gericht errichtet worden noch ist die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes verkürzt worden.

24

c) Vor diesem rechtlichen Hintergrund liegt auch die mit der Revision geltend gemachte Verletzung des rechtsstaatlichen Gebots des fairen Verfahrens nicht vor. Dies gilt gleichermaßen in Bezug auf das verwaltungsbehördliche Verfahren - für das der Grundsatz des fairen Verfahrens ebenfalls Geltung beansprucht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 - NJW 2009, 3417 Rn. 28) - wie für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht. Aus demselben Grund ist der vom Kläger behauptete Gehörsverstoß nicht gegeben.

25

3. Die Annahme des angegriffenen Urteils, § 6 Satz 2 LadöffnG erlaube die Abgabe von Reisebedarf nur an Kraftfahrer und deren Mitfahrer, verstößt nicht gegen die bundesgesetzliche Regelung in § 6 Abs. 2 LadSchlG. Den Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes kommt für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz keine Geltungskraft (mehr) zu. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) ist die Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Ladenschlusses in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder übertragen worden (Art. 70 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Das Gesetz über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 gilt zwar als Bundesrecht fort (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG). Es kann aber nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch Landesrecht ersetzt werden. Von diesem Gesetzgebungsrecht hat das Land Rheinland-Pfalz mit dem Ladenöffnungsgesetz vom 21. November 2006 Gebrauch gemacht, indem es die Materie des Ladenschlusses respektive der Ladenöffnungszeiten vollumfänglich in eigener Verantwortung geregelt hat (LTDrucks 15/387 S. 12).

26

4. Die berufungsgerichtliche Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG und des § 6 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 LadöffnG verletzen den Kläger nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

27

a) Die angefochtene Ordnungsverfügung greift in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers ein, weil sie dessen berufliche Betätigung als Betreiber einer Tankstelle reglementiert. Mit den Anordnungen für den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr beschränkt die Verfügung den Kläger darin, den Kundenkreis sowie Art und Menge der abzugebenden Waren frei zu bestimmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 9. Oktober 2000 - 1 BvR 1627/95 - juris Rn. 27 und vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - GewArch 2010, 489).

28

b) Ein Eingriff in die Berufsfreiheit bedarf zu seiner Rechtfertigung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die kompetenzgemäß erlassen worden ist. Der Eingriff muss zudem verhältnismäßig sein. Dies ist der Fall, wenn die Beschränkung der Berufsfreiheit durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls legitimiert ist und die Beschränkung zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist sowie nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht. Gemessen daran ist die berufungsgerichtliche Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG nicht zu beanstanden.

29

aa) Ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG hat das Oberverwaltungsgericht der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG - die wie das Ladenöffnungsgesetz im Übrigen kompetenzgemäß durch den Landesgesetzgeber erlassen worden ist (Art. 70 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) - die Befugnis der Beklagten entnommen, durch feststellenden Verwaltungsakt im Ladenöffnungsgesetz normierte Pflichten verbindlich klarzustellen und zu konkretisieren.

30

Es ist den Verwaltungsbehörden nicht verwehrt, gesetzliche Ge- oder Verbote durch feststellenden Verwaltungsakt gegenüber dem Normadressaten zu konkretisieren (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1976 - BVerwG 1 C 56.74 - NJW 1977, 772 = Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 12 und vom 16. Dezember 1977 - BVerwG 7 C 79.75 - Buchholz 442.03 § 52 GüKG Nr. 1 S. 1<3>; VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 5 S 2625/01 - juris Rn. 24, 28 m.w.N.). Das Erfordernis einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 - BVerwGE 72, 265 <266> = Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 94 S. 15) ist hier nach der für den Senat bindenden berufungsgerichtlichen Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG erfüllt. Dies wird den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gerecht.

31

Der Klarstellung und Konkretisierung der sich aus § 6 Satz 2 LadöffnG ergebenden Pflichten in Gestalt einer Verbotsanordnung steht nicht entgegen, dass die Beklagte bei einer Nichtbefolgung der gesetzlichen Pflicht die Möglichkeit hat, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, Abs. 2 LadöffnG). Beide Maßnahmen sind von unterschiedlicher Art und nebeneinander zulässig (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1976 a.a.O. und vom 16. Dezember 1977 a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2002 a.a.O. Rn. 32).

32

Aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsurteils, der rechtmäßige Erlass eines solchen klarstellenden und gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsakts setze nicht eine konkrete Gefahr im Sinne des Gefahrenabwehrrechts voraus. Ein hinreichender Regelungsanlass könne sich auch aus Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörde und Normadressaten über den Inhalt des in § 6 Satz 2 LadöffnG normierten Verkaufsverbots ergeben. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, auch im Vorfeld konkreter Gefahren Eingriffsermächtigungen zu schaffen, sofern die Eingriffsregelung ausreichend bestimmt ist und zwischen dem Anlass und den Auswirkungen des Eingriffs ein angemessenes Verhältnis besteht (vgl. Urteil vom 25. August 2004 - BVerwG 6 C 26.03 - BVerwGE 121, 345 <353> = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 77). Beides ist hier der Fall. § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG ist hinreichend bestimmt. Dazu genügt, dass sich der Inhalt der Eingriffsbefugnis im Wege der Auslegung ermitteln lässt.

33

Die Auswirkungen der angefochtenen Ordnungsverfügung stehen auch nicht außer Verhältnis zu ihren Erlassvoraussetzungen. Die Eingriffsintensität der Verfügung ist vergleichsweise gering, weil sie dem Kläger lediglich Verhaltenspflichten aufgibt, deren Einhaltung ihm schon - nach der bindenden Auslegung des Berufungsgerichts - das Ladenöffnungsgesetz selbst gebietet. Gemessen daran führt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es bestehe ein hinreichender Regelungsanlass für den Erlass der Ordnungsverfügung, nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat zugrunde gelegt, zwischen der Beklagten und dem Kläger hätten unterschiedliche Rechtsauffassungen zu dem Personenkreis bestanden, an den zur Nachtzeit alkoholische Getränke verkauft werden dürften. Der Kläger habe bestritten, alkoholische Getränke nachts ausschließlich an Reisende abgeben zu dürfen, und keine Bereitschaft erkennen lassen, die Abgabe von Reisebedarf während dieses Zeitraums auf Reisende zu beschränken. Auch habe der Kläger dasjenige, was er als "kleinere Menge" alkoholischer Getränke betrachte, nicht mit näheren Mengenangaben bezeichnet. Nach diesen für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) durfte sich die Beklagte ermessensfehlerfrei veranlasst sehen, eine klarstellende und konkretisierende Regelung zu treffen.

34

Die mit der Verfügung getroffene Verbotsanordnung ist geeignet, die Einhaltung der sich aus § 6 Satz 2 LadöffnG ergebenden Pflichten zu fördern. Sie stellt deren Inhalt klar. Die Eignung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte durch die Anordnung auch ordnungswidrigen Folgeerscheinungen des ungehinderten nächtlichen Verkaufs alkoholischer Getränke an Tankstellen (Lärmbelästigungen, Vermüllung) begegnen will. In der mengenmäßig unbegrenzten Abgabe alkoholischer Getränke sowie in der Abgabe auch an Nichtreisende liegt nach der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht ein Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz. Die mit der Ordnungsverfügung bezweckte Unterbindung dieses Verstoßes dient der Einhaltung des Gesetzes im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG und erweist sich mithin geeignet zur Zweckerreichung. Dass die Beklagte daneben auch die Bekämpfung von Folgeerscheinungen in den Blick genommen hat, ist in diesem Zusammenhang unbedenklich, zumal es sich dabei nicht um sachfremde Erwägungen handelt. Das Ladenöffnungsgesetz zielt ausdrücklich auch auf die Vermeidung immissionsschutzrechtlicher Probleme in der Nachtzeit ab (vgl. LTDrucks 15/387 S. 13, 14, 15).

35

Das Einschreiten der Beklagten im Wege der Ordnungsverfügung erweist sich auch als erforderlich. Die Beklagte war nicht gehalten, sich zunächst auf ein Hinweis- und Informationsschreiben zu beschränken, um gegenüber dem Kläger die sich aus § 6 Satz 2 LadöffnG ergebenden Pflichten festzustellen. Sie durfte im Rahmen des ihr zukommenden Ermessensspielraums davon ausgehen, dass eine verbindliche Regelung, die gegebenenfalls von Maßnahmen des Verwaltungszwangs begleitet werden kann, effektiver auf eine Einhaltung der sich aus § 6 Satz 2 LadöffnG ergebenden Verkaufsbeschränkungen hinwirkt. Schließlich ist die Regelung im Verhältnis zu den Auswirkungen der Verfügung verhältnismäßig im engeren Sinne, weil die Anordnungen nicht über das hinausgehen, was sich unmittelbar aus § 6 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 LadöffnG ergibt, und diese Bestimmungen ihrerseits in der Auslegung, die sie durch das Berufungsgericht gefunden haben, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind.

36

bb) Die berufungsgerichtliche Auslegung des Begriffs des Reisebedarfs in § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG verletzt Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Die Beschränkung des Kundenkreises auf Kraftfahrer und Mitfahrer ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls legitimiert und auch verhältnismäßig.

37

Die Vorinstanz ist unter Auswertung der Gesetzesmaterialien (LTDrucks 15/387 S. 15 f.) davon ausgegangen, dass die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes in erster Linie den Schutz der Beschäftigten vor überlangen und sozial ungünstig liegenden Arbeitszeiten bezwecken. Mit der Ausnahmevorschrift des § 6 Satz 2 LadöffnG werde dem besonderen Versorgungsbedürfnis des Kraftfahrzeugverkehrs Rechnung getragen, auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten den Kraftstoff- und Reisebedarf decken zu können. Diesem Interesse der Kraftfahrer werde der Vorrang gegenüber dem Arbeitsschutzanliegen eingeräumt. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Gesichtspunkte der Wettbewerbsgleichheit und des Konkurrentenschutzes als Anliegen des Ladenöffnungsgesetzes festgestellt. Durch die Sonderregelung für den Verkauf von Reisebedarf an Tankstellen zur Nachtzeit solle die Wettbewerbsneutralität allenfalls unwesentlich zu Lasten anderer Einzelhändler beeinträchtigt werden. Bei diesen Zielsetzungen, die im Wesentlichen jenen des Ladenschlussgesetzes entsprechen, handelt es sich sämtlich um sachgerechte und vernünftige Gemeinwohlbelange (vgl. BVerfG, Urteile vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 1236/99 - BVerfGE 104, 357 <360> und vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <32 f., 41>; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 1 C 17.91 - BVerwGE 94, 244 <250> = Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 28), die nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis stehen. Während nach dem bindenden Auslegungsergebnis des Oberverwaltungsgerichts der Zweck des Arbeitsschutzes bei § 6 Satz 2 LadöffnG zurücktritt, lassen seine Ausführungen im Übrigen erkennen, dass dem Ziel der Deckung der Versorgungsbedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs und dem Ziel der Sicherung der Wettbewerbsneutralität vergleichbares Gewicht zukommen soll. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 a.a.O. S. 41). Der Schutz vor Konkurrenz ist zwar nicht als eigenständiger Zweck zur Beschränkung der Berufsfreiheit anzuerkennen. Der Gesetzgeber darf aber Konkurrenzvorteile unterbinden, die mit der Verfolgung eines anderweitigen legitimen Schutzziels verbunden sein können (BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 a.a.O. S. 33). Nach dem Normverständnis des Berufungsgerichts stehen der Versorgungszweck und das Anliegen des Konkurrentenschutzes in einem auf eine Zweckbalance ausgerichteten Verhältnis.

38

Die Eignung eines Mittels setzt nur voraus, dass mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Dazu genügt die Möglichkeit der Zweckerreichung. Insoweit steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 a.a.O. S. 490). Danach steht nicht in Frage, dass die vom Berufungsgericht angenommene Verkaufsbeschränkung des § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG sowohl geeignet ist, die vom Landesgesetzgeber bezweckte Befriedigung des Versorgungsbedürfnisses des Kraftfahrzeugverkehrs zu erreichen, als auch dem Ziel der Wettbewerbsneutralität Rechnung zu tragen. Die Ausnahme von den Ladenschlusszeiten zugunsten der Tankstellen dient dem Interesse der Kraftfahrzeugreisenden am Erhalt der Mobilität auch zur Nachtzeit, indem sie ihren Kraftstoff- und Reisebedarf decken können. Die Eingrenzung des zulässigen Kundenkreises auf Kraftfahrer und Mitfahrer sowie die Beschränkung des Warenangebots auf Reisebedarfsartikel trägt zur Wettbewerbsneutralität bei. Denn erlaubt § 6 Satz 2 LadöffnG den Tankstellen die Abgabe der in § 2 Abs. 2 LadöffnG genannten Waren nur an Reisende, sind die Auswirkungen auf die übrigen Einzelhändler regelmäßig gering (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 a.a.O. S. 42). Das restriktive Normverständnis trägt ferner dem nach Annahme des Oberverwaltungsgerichts gesetzlich intendierten Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung, der im Hinblick auf den mit dem Ladenöffnungsgesetz verfolgten Hauptzweck des Arbeitszeitschutzes eine enge Auslegung des Privilegierungstatbestandes in § 6 Satz 2 LadöffnG nahelegt. Dem widerspricht eine Freigabe des nächtlichen Warenverkaufs auch an Nichtreisende, weil Umsatzsteigerungen zu einem erhöhten Personaleinsatz führen könnten.

39

Die Eignung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Effektivität des Verbots, zur Nachtzeit an Nichtreisende Waren zu verkaufen, von der Ausübung einer entsprechenden Kundenkontrolle durch die Tankstellenbetreiber abhängt. Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts kann vergleichsweise einfach festgestellt werden, ob ein Kunde aus einem Kraftfahrzeug ausgestiegen oder mit dem Fahrrad oder zu Fuß zur Tankstelle gekommen ist, weil das an der Kasse einer Tankstelle eingesetzte Personal den Zu- und Abfahrtsbereich sowie den Bereich der Tanksäulen "im Auge behalte". Für ein im Gesetz angelegtes strukturelles Vollzugsdefizit fehlt es danach an Anhaltspunkten. Soweit nicht völlig auszuschließen ist, dass es infolge von Kontrollmängeln gleichwohl zu einem Verkauf an Nichtreisende kommt, zieht dies die grundsätzliche Eignung der in § 6 Satz 2 LadöffnG vorgesehenen Verkaufsregelung nicht in Zweifel.

40

Die Normauslegung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der von § 6 Satz 2 LadöffnG ausgehenden Beschränkungen der Berufsausübung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Mittels steht dem Gesetzgeber ebenfalls eine Einschätzungsprärogative zu (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 a.a.O. S. 490 m.w.N.). Danach kann die von dem Kläger favorisierte Interpretation des § 6 Satz 2 LadöffnG im Sinne eines lediglich produktbezogenen Verkaufsverbots nicht als gleich wirksames Mittel angesehen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Freigabe des nächtlichen Warenverkaufs an Tankstellen auch an Nichtreisende, also an jedweden Kundenkreis, die Wettbewerbssituation der nicht privilegierten Einzelhändler gleichermaßen geschützt ist wie bei einer kundenbezogenen Verkaufsbeschränkung. Der Gesetzgeber durfte annehmen, eine restriktive Regelung tangiere die Wettbewerbsinteressen der nicht privilegierten Verkaufsstellen weniger, weil bei einem beschränkten Kundenkreis weniger Umsatz durch die Tankstellenbetriebe abgezogen wird.

41

Die (auch) kundenbezogene Interpretation des Begriffs des Reisebedarfs in § 6 Satz 2 LadöffnG führt schließlich nicht zu einer unangemessenen Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit der Tankstellenbetreiber. Anhaltspunkte für eine wirtschaftlich unzumutbare Belastung lassen sich den bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Dies gilt auch in Ansehung der Kontrollaufgaben, die - wie ausgeführt - einen vergleichsweise geringen Prüfaufwand verursachen.

42

cc) Ebenfalls ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, die von der Beklagten verfügten Mengenbeschränkungen für den Verkauf alkoholischer Getränke seien nicht zu beanstanden. Die in der Ordnungsverfügung vorgenommene Quantifizierung des Begriffs der "Genussmittel in kleineren Mengen" stellt eine zulässige Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "kleineren Menge" dar, die der einheitlichen Handhabung und effizienten Kontrolle der Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes dient und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Klägers nicht unzumutbar beschränkt.

43

Als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf die Formulierung der "kleineren Mengen" in § 2 Abs. 2 LadöffnG bei der Rechtsanwendung der Präzisierung. Die Aufgabe der Präzisierung und Konkretisierung obliegt - ungeachtet der etwaigen nachfolgenden uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung - zunächst den zuständigen Verwaltungsbehörden (vgl. Urteil vom 25. November 1993 - BVerwG 3 C 38.91 - BVerwGE 94, 307 <309> = Buchholz 418.72 WeinG Nr. 24). Um eine aus Gründen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gebotene einheitliche Verwaltungspraxis in ihrem Zuständigkeitsbereich zu gewährleisten und einen effizienten Verwaltungsvollzug zu ermöglichen, durfte die Beklagte gegenüber den Tankstellenbetreibern im Stadtgebiet den Begriff der "kleineren Mengen" von alkoholischen Getränken präzisierend ausfüllen. Dabei ist ihr mit Rücksicht auf die Verwaltungspraktikabilität auch nicht verwehrt, die Konkretisierung an einem typischerweise auftretenden Bedarf auszurichten.

44

Mit Recht ist das Berufungsgericht - wie schon das Verwaltungsgericht - zu der Überzeugung gelangt, dass die in der angefochtenen Verfügung festgelegten Mengenbeschränkungen eine großzügige Auslegung des Begriffs der "kleineren Mengen" bedeuten. Es hat revisionsrechtlich fehlerfrei darauf abgestellt, es könne sich nur um eine Menge handeln, die zum Verbrauch des Reisenden oder eines Begleiters auf der Reise bestimmt sein könne oder als Reisemitbringsel geeignet sei. Dass die mengenmäßigen Festlegungen zu für den Kläger unverhältnismäßigen Verkaufsbeschränkungen führen, ist nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht ersichtlich.

45

5. In der Auslegung und Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 1, § 6 Satz 2 und § 2 Abs. 2 LadöffnG durch das Oberverwaltungsgericht liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

46

Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Das ist hier nicht der Fall. Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Beklagte gleichlautende Verfügungen an sämtliche Tankstellenbetreiber in ihrem Zuständigkeitsbereich gerichtet. Eine etwaige abweichende Verwaltungspraxis beim Vollzug des Ladenöffnungsgesetzes in anderen Städten in Rheinland-Pfalz ist unbeachtlich. Der Gleichheitsanspruch besteht nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt.

47

Ebenso wenig führt die kundenbezogene Auslegung des § 6 Satz 2 LadöffnG zu einer Ungleichbehandlung des Klägers. Nach dem Normverständnis des Berufungsgerichts betrifft die Beschränkung der beruflichen Betätigung unterschiedslos alle Tankstellenbetreiber im Geltungsbereich der Norm.

48

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ergibt sich auch nicht, soweit andere Verbraucher als Kraftfahrer und deren Mitfahrer als Kunden ausgeschlossen werden. Keiner Klärung bedarf, ob dem Kläger insoweit eine Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt ist, weil er eine Ungleichbehandlung Dritter geltend macht. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls nicht verletzt, weil mit der Zielsetzung des § 6 Satz 2 LadöffnG, dem besonderen Versorgungsbedürfnis der Kraftfahrzeugreisenden und ihrem Interesse an der Erhaltung ihrer Mobilität Rechnung zu tragen, ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen der Gruppe der Reisenden (Kraftfahrer und Mitfahrer) und der Gruppe der Nichtreisenden (Radfahrer und Fußgänger) gegeben ist.

49

6. Das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot nach Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 <337>; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2006 - BVerwG 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222 Rn. 29 f. = Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 47) ist nicht verletzt. Das Tatbestandsmerkmal des Reisebedarfs in § 6 Satz 2 LadöffnG und der Begriff der "kleineren Mengen" in § 2 Abs. 2 LadöffnG sind hinreichend bestimmt, weil das Oberverwaltungsgericht ihren Bedeutungsinhalt mit den üblichen Auslegungsmethoden hat ermitteln können und ihr möglicher Wortsinn der Interpretation eine hinreichende Grenze zieht. Dasselbe gilt für die Eingriffsbefugnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG. Damit sind auch die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts im Sinne der so genannten Wesentlichkeitstheorie (vgl. z.B. Urteil vom 18. Juli 2002 - BVerwG 3 C 54.01 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 103 m.w.N.) eingehalten.

50

7. Schließlich begründet die berufungsgerichtliche Auslegung von § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Eine verwaltungsrechtliche Bestimmung, die von einer Ordnungswidrigkeiten- oder Strafvorschrift in Bezug genommen wird, unterliegt nicht generell den strengen Beschränkungen des Art. 103 Abs. 2 GG, sondern nur, soweit sie zur Ausfüllung der ordnungswidrigkeitenrechtlichen oder strafrechtlichen Blankettnorm herangezogen wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. April 2006 - 1 BvR 2780/04 - NVwZ 2006, 926 <927>). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es geht um eine verwaltungsrechtliche Ordnungsverfügung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG und nicht um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c LadöffnG.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. September 2003 - 2 K 2217/02 - teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr der Gebührenbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 10. Dezember 2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. September 2002 in Höhe von 1.278,23 EUR (= 2.500,-- DM) aufgehoben worden ist.

Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die Deutsche Bahn AG, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Verwaltungsgebühren, die das beklagte Land für die Teilnahme seiner Bediensteten an gemeinsamen Besprechungen aus Anlass einer Altlastensanierung erhoben hat.
Anfang der 90er Jahre wurden auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Gelände des ehemaligen Stadtbahnhofs in Lahr sanierungsbedürftige Bodenkontaminationen festgestellt. Die orientierende Erkundung des Geländes fand im September 1994 nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens des Ingenieurbüros ... & Partner GmbH vom 11.7.1994 ihren Abschluss. In der Folgezeit fanden mehrere Besprechungsrunden zwischen Vertretern der Klägerin und Bediensteten des Beklagten statt, die die Erörterung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse sowie die Sanierungsplanung zum Gegenstand hatten. Ziel dieser Gespräche war der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Altlastensanierung. In einer Gesprächsrunde am 23.3.1999 einigten sich die Beteiligten auf die Sanierungsvariante „Bodenaushub und begleitende hydraulische Maßnahmen“; die Sanierungsmaßnahme sollte im Zeitraum Januar bis April 2000 stattfinden. Nach Auswertung zwischenzeitlich gewonnener Untersuchungsergebnisse unterbreitete die Klägerin im November 1999 eine andere Sanierungsvariante, die eine hydraulische Sicherung des Grundwasserabstroms zum Gegenstand hatte. In einer Besprechung am 2.12.1999 einigten sich die Beteiligten darauf, diese Variante zur Sanierung des Grundwasserschadens durchzuführen. In einer weiteren Besprechung am 27.1.2000 wurden die Einzelheiten dieses (neuen) Sanierungskonzepts diskutiert und festgelegt. Danach sollte die Ausführungsplanung im Laufe des März 2000 fertiggestellt sein und die Sanierungsanlage im September/Oktober 2000 in Betrieb gehen. Auf Grund interner Schwierigkeiten setzte die Klägerin dieses Sanierungskonzept trotz mehrerer Aufforderungen seitens des Beklagten in der Folgezeit jedoch nicht um. Zur Klärung und abschließenden Festlegung auch des weiteren zeitlichen Ablaufs fand daher am 9.11.2001 eine weitere Besprechung zwischen den Beteiligten statt. In dieser Besprechung einigten sich die Beteiligten darauf, dass die Klägerin eine Nachuntersuchung aller Grundwassermessstellen durchführen, die Möglichkeit einer kombinierten Sanierung gemeinsam mit einem weiteren Altstandort (Gaswerk) prüfen und bis Ende Februar 2002 den ersten Entwurf einer - bis Ende Mai 2002 abzuschließenden - öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorlegen solle. Zu dem beabsichtigten Abschluss ist es in der Folgezeit indes nicht gekommen. Vielmehr erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin unter dem 11.3.2003 eine bodenschutzrechtliche Anordnung nach § 13 Abs. 6 BBodSchG, mit welcher er die Klägerin zur Erstellung und Vorlage eines Sanierungsplans aufforderte. Gegen diese Anordnung ist Widerspruch eingelegt.
Mit Gebührenbescheid vom 10.12.2001 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Gebühren für „Amtshandlungen im Rahmen der Schadensfallbearbeitung (Stadtbahnhof Lahr)“ in Höhe von 5.000,-- DM fest. Im Gebührenbescheid wird auf § 3 LGebG und Gebührenverzeichnis Nr. 4 verwiesen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2001 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 16.4.2002 begründete. Die angeführten Rechtsgrundlagen seien nicht tragfähig. Zum einen liege keine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinn vor, da die Teilnahme an Besprechungen und die Prüfung von Berichten und Gutachten nicht eigenständig abrechenbar seien. Denn das eigentliche Ziel der Amtshandlung, der angestrebte Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Sanierungsvereinbarung, sei noch nicht annähernd erreicht worden. Zum anderen könnten Gebühren nur für solche Amtshandlungen erhoben werden, die auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner, nicht jedoch im überwiegenden öffentlichen Interesse vorgenommen worden seien. Bei der Altlastensanierung handle es sich um Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die, wenn nicht ausschließlich, so doch überwiegend im öffentlichen Interesse lägen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.9.2002 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Gebührenbescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 3 LGebG. Amtshandlungen im Sinne des Landesgebührengesetzes seien alle Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt in dem behördlichen Aufgabenbereich vorgenommen würden, mithin nicht lediglich Verwaltungsakte, sondern auch schlichtes Verwaltungshandeln ohne Eingriffscharakter. Dazu gehörten auch in Besprechungen vorgenommene Prüfungen, Auswertungen, Bewertungen usw.. Solche Bewertungen könnten letzten Endes auch zu Verwaltungsakten führen. Es sei aber durchaus möglich, dass begonnene Verwaltungsverfahren ohne einen Verwaltungsakt abgeschlossen würden, weil der Erlass eines solchen bei der Behandlung von Altlasten im Ermessen der Behörde stehe. Deshalb habe es auch im Ermessen des Beklagten gelegen, zu welchem Zeitpunkt er bei einem langwierigen Verfahren seine Gebühren festsetze. Das vorliegende Verfahren sei zu einem gewissen Abschluss gelangt, nachdem verabredet worden sei, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt den Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorzulegen und zu einem festen Zeitpunkt (1.7.2002) den fertigen Sanierungsplan zu übersenden. Auch seien die Amtshandlungen auf Veranlassung der Klägerin vorgenommen worden. Eine solche Veranlassung liege insbesondere dann vor, wenn der Gebührenschuldner als Störer nach polizeirechtlichen Grundsätzen herangezogen werden könne. Die Klägerin sei als Grundstückseigentümerin polizeiliche Zustandsstörerin gem. § 7 PolG und damit Veranlasserin. Schließlich seien die Amtshandlungen nicht überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen worden. Die sachliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG verlange eine Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse an der Vornahme der Amtshandlung. Wer durch rechtswidriges Verhalten Anlass zum Einschreiten gegeben habe, könne nicht in den Genuss sachlicher Gebührenfreiheit kommen.
Am 5.11.2002 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.9.2002 aufzuheben. In Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens hat die Klägerin weiter geltend gemacht: Dem Beklagten fehle es an einer Befugnis zum Erlass des angefochtenen Gebührenbescheids. Denn hier liege ein auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtetes kooperatives Vorgehen der Beteiligten vor. Durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags entledige sich die Behörde der Befugnis, hinsichtlich des Vertragsgegenstands durch einseitig hoheitliche Regelungen tätig zu werden; vor allem fehle es an einer Verwaltungsaktermächtigung zur Festsetzung von Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. Wenn aber eine Verwaltungsaktbefugnis hinsichtlich vertraglich geregelter Ansprüche nicht gegeben sei, könne nichts anderes für die Tätigkeit der Behörde im Rahmen der Vertragsverhandlungen gelten, da diese ja gerade der Festlegung der zu regelnden Ansprüche habe dienen sollen. Bis zur Entscheidung, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werde, habe der Beklagte seine hoheitlichen Befugnisse gegenüber der Klägerin zumindest suspendiert. Im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen wäre dem Beklagten immer noch die Möglichkeit des Erlasses einer gebührenpflichtigen Sanierungsanordnung verblieben.
§ 3 LGebG komme als Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid nicht in Betracht, da die Gebührentatbestände der Nrn. 1.2.15 bis 1.2.18 GebVerz für Maßnahmen auf dem Gebiet des Altlastenrecht abschließende Regelungen enthielten und daher ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 LGebG ausscheide. Auch der Sinn und Zweck dieser Regelungen schließe die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Vertragsverhandlungen aus. Denn dies hätte zur Folge, dass die Behörde dann den nach § 3 LGebG zulässigen Höchstbetrag von 5.000,-- DM festsetzen könne, während sie bei einseitig hoheitlicher Betätigung an die jeweiligen Höchstbeträge des Gebührenverzeichnisses gebunden wäre. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung desjenigen führen, der kooperativ tätig werden wolle, gegenüber demjenigen, der sich gegenüber der Behörde untätig verhalte. Ein solches Ergebnis widerspreche der gesetzgeberischen Anerkennung des Sanierungsvertrags in § 13 Abs. 4 BBodSchG als benannten Fall des öffentlich-rechtlichen Vertrags. Ferner schließe § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG als ausdrückliche Kostenregelung eine Gebührenpflicht auf Grundlage des Landesgebührengesetzes aus. Der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG sei hier jedoch nicht eröffnet, da es an einer behördlichen Anordnung in Form eines Verwaltungsakts fehle. Schließlich bestünden auch Zweifel an der Höhe der geltend gemachten Gebührenforderung. Aus der Kostenaufstellung ergebe sich nicht, ob darin auch behördliche Tätigkeiten enthalten seien, die dem Bereich der historischen Erkundung und orientierenden Untersuchung zuzurechnen seien. Solche Kosten seien indes allein von der Behörde zu tragen.
Der Beklagte ist dem Antrag der Klägerin entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 24.9.2003 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die angefochtenen Bescheide könnten nicht auf § 3 LGebG gestützt werden.
10 
Zum einen seien die Nrn. 1.2.15 ff. des auf Grund von § 2 Abs. 1 S. 1 LGebG erstellten Gebührenverzeichnisses - zumindest in diesem Fall - für den Bereich der Altlasten abschließend und verdrängten somit die Generalklausel des § 3 LGebG als Rechtsgrundlage. Nach Nr. 1.2.15 bis 17 GebVerz könnten für altlastenrechtliche Anordnungen Gebühren erhoben werden. Derartige Anordnungen könnten regelmäßig erst nach vorbereitenden Tätigkeiten wie Ortsbesichtigungen, Einholung von Stellungnahmen anderer Behörden, behördeninternen Besprechungen oder Gesprächen mit den am Verfahren Beteiligten erfolgen. Diese Tätigkeiten seien daher von den entsprechenden Gebührentatbeständen des Gebührenverzeichnisses mitumfasst, so dass für sie eine gesonderte Gebühr nicht erhoben werden könne. Dafür, dass das Gebührenverzeichnis insoweit eine durch Anwendung des § 3 LGebG zu schließende Lücke enthalte, sei nichts zu erkennen. Folglich lasse das Fehlen einer entsprechenden Regelung darauf schließen, dass diese Tätigkeiten unter den genannten Voraussetzungen gebührenfrei seien. Das Vorliegen einer speziellen und abschließenden Regelung im Gebührenverzeichnis werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass mittlerweile nach dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes nicht mehr die im Gebührenverzeichnis noch genannten Vorschriften des Landesabfallgesetzes anwendbar seien. Denn soweit im Gebührenverzeichnis in Klammern nach dem jeweiligen Gebührentatbestand die einschlägige Rechtsvorschrift genannt werde, diene dies nur deklaratorisch der Erläuterung des Gebührentatbestands und habe keine konstitutive Bedeutung.
11 
Zum anderen sei die Teilnahme an Besprechungen oder gar deren Vorbereitung durch Bedienstete der Behörde keine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 3 LGebG. Gesetzliche Grundlagen deckten den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts nur dann, wenn sie nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt seien. Es bedürfe somit eines Maßstabs, um die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung des § 3 LGebG zu vermeiden. Folgte man der Rechtsansicht des Beklagten, so könnte die Verwaltung für jedes Gespräch mit dem Bürger eine Gebühr erheben. Nicht alle Tätigkeiten einer Behörde seien jedoch als gebührenpflichtige Amtshandlungen anzusehen, sondern nur Handlungen, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit Außenwirkung vorgenommen würden. Diese Voraussetzungen lägen im Fall bloßer Gespräche der Verwaltungsbehörde mit dem Bürger nicht vor. Denn dieser rechne nicht damit, dass er für schlichte Gespräche mit Behördenbediensteten, die zu keiner verbindlichen hoheitlichen Anordnung führten, zu einer Gebühr herangezogen werde. Allerdings dürfe die Behörde bei Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung den mit langen Besprechungen verbundenen Aufwand bei der Gebührenhöhe berücksichtigen. Indes seien bloß vorbereitende Gespräche nicht geeignet, schon selbst eine Gebührenpflicht auszulösen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
12 
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.10.2003 rechtzeitig Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor, der Gebührenanspruch werde nicht mehr auf die Generalklausel des § 3 LGebG, sondern auf § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG in Verb. mit Nr. 1.2.18 GebVerz gestützt. Nr. 1.2.18 GebVerz sei als Auffangtatbestand für Altlastenfälle anzusehen, da sie im Gegensatz zu den Nrn. 1.2.15 bis 17 GebVerz nicht von „Anordnungen“, sondern ganz allgemein von „Amtshandlungen“ spreche. Amtshandlung sei jede hoheitliche Maßnahme mit Außenwirkung, mithin auch der hier angestrebte Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags. Die Amtshandlung sei aus sonstigen Gründen unterblieben, da die Vertragsverhandlungen letztlich gescheitert seien. Die Gebührenpflicht sei auch gerechtfertigt, da der Beklagte ausschließlich seiner gesetzlichen Aufgabe nachgekommen sei, die Klägerin als Zustandsstörerin zu überwachen. Die Behörde wäre ermächtigt gewesen, die erforderlichen Maßnahmen einseitig durch Verwaltungsakt aufzuerlegen. Dementsprechend wäre der öffentlich-rechtliche Vertrag im überwiegenden Interesse der Klägerin gelegen. Die Gebührenpflicht sei auch hinreichend bestimmt. Bei Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags seien stets Vorverhandlungen erforderlich. Diese begännen, wenn sich die Beteiligten darüber einigten, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließen zu wollen und endeten entweder mit dem Abschluss oder mit dem Scheitern der Vertragsverhandlungen. Daher seien Besprechungen im Rahmen von Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrags von bloßen Gesprächen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abzugrenzen. Eine Gebührenpflicht für die Teilnahme an Vertragsverhandlungen führe auch nicht zu einer Doppelbelastung. Zwar könne bei der späteren Vornahme einer letztlich doch notwendig werdenden Amtshandlung eine weitere Gebührenpflicht entstehen, die gleichfalls in Nr. 1.12.18 GebVZ ihre Rechtsgrundlage finde. Jedoch seien die Kosten für die nicht zustande gekommene Amtshandlung (öffentlich-rechtlicher Vertrag) nicht mehr in diesen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen. Der Behörde sei es unbenommen, in einem Verwaltungsverfahren kostenpflichtige Teilbescheide zu erlassen, sofern sie einen abgrenzbaren Gegenstand beträfen. Unterbleibe dann die (Teil-)Amtshandlung im Sinne von § 11 LGebG, so sei die ermäßigte Gebühr sachgerecht. Im vorliegenden Fall sei eine Gebühr in Höhe von 1.278,23 EUR (2.500,-- DM) angemessen. Bei Zustandekommen des öffentlich-rechtlichen Vertrags wäre der Gebührenrahmen von 50,-- bis 5.000,-- DM gem. Nr. 1.2.18 GebVerz maßgebend gewesen. Für den Zeitraum 1998 bis 2000 habe die Behörde einen tatsächlichen Verwaltungsaufwand in Höhe von 10.000,-- DM gehabt, welcher sich aus dem Zeitaufwand der Behördenmitarbeiter für Besprechungen und die Prüfung von Gutachten ergebe. Diese Tätigkeiten seien ausschließlich zur Vorbereitung des öffentlich-rechtlichen Vertrags notwendig gewesen. Damit wäre eine Gebühr in Höhe von 5.000,-- DM angemessen gewesen. In einem weiteren Schritt sei festzustellen, ob und gegebenenfalls inwieweit das Ausbleiben des öffentlich-rechtlichen Vertrags einen geringeren Verwaltungsaufwand im Vergleich zu dessen Abschluss mit sich gebracht hätte. Da die Behörde das ihrerseits Erforderliche getan und nur noch die Vorlage des Entwurfs seitens der Klägerin ausgestanden habe, sei der sich aus § 11 Abs. 3 LGebG ergebende Rahmen von einem Zehntel bis zur Hälfte der im ersten Schritt berechneten Gebühr in Höhe von 5.000,--DM auszuschöpfen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.9.2003 teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit mit ihr der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 10.12.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.9.2002 für eine (Teil-)Gebührenhöhe von 1.278,23 EUR (2.500,--DM) aufgehoben worden ist.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie hält das eingelegte Rechtsmittel bereits für unzulässig, da der Beklagte mit der Berufung lediglich die Ermächtigungsgrundlage ausgetauscht habe, ohne sich mit der erstinstanzlichen Rechtsauffassung auseinanderzusetzen. Der Austausch der Ermächtigungsgrundlage sei auch unter dem Aspekt des Nachschiebens von Gründen unzulässig. Schließlich stelle auch § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG keine Ermächtigungsgrundlage für den ergangenen Gebührenbescheid dar. Diese Vorschrift sei nur bei Antragsverfahren einschlägig, welches hier aber nicht gegeben sei. Im Übrigen bestünden die bereits im erstinstanzlichen Urteil dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken weiter, wonach bei Zugrundelegen der Rechtsansicht des Beklagten die Verwaltung für jedes Gespräch mit dem Bürger eine Gebühr erheben könnte. Auch werde darauf hingewiesen, dass die Vertragsverhandlungen zunächst noch geraume Zeit weitergeführt worden seien und es gerade der Beklagte gewesen sei, der die Vertragsverhandlungen letztlich zum Scheitern gebracht habe.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis (zwei Bände), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg (ein Band) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf den Inhalt dieser Akten und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
I. Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt worden (§ 124 a Abs. 2 VwGO) und genügt auch im Übrigen den formellen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 VwGO. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Beklagte auch zur Einlegung des Rechtsmittels befugt. Denn er ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts beschwert, nachdem dieses seinem erstinstanzlichen Klageabweisungsbegehren nicht entsprochen hat. Diese (formelle) Beschwer reicht für die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten aus (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., Vorbemerkung § 124 Rdnr. 40; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Kommentar, § 124 a Rdnr. 10). Die von der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung aufgeworfene Frage, ob der Beklagte den angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht auf eine andere Rechtsgrundlage stützen durfte, betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern die Begründetheit des Gebührenanspruchs.
20 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (nur) die Frage, ob der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 in einer Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) zu Recht ergehen durfte. Denn der Beklagte hat die Berufung mit Berufungsschriftsatz vom 17.12.2003 insoweit beschränkt. Was den darüber hinausgehenden Gebührenbetrag anbetrifft, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen.
21 
II. Die Berufung des Beklagten ist - im dargestellten Umfang - auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2002 nicht aufheben dürfen, soweit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) festgesetzt wurde. Insoweit ist der angefochtene Gebührenbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
22 
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind die für Amtshandlungen staatlicher Behörden geltenden Vorschriften des Landesgebührengesetzes vom 21.3.1961 (GBl. S. 59) - LGebG -, die der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen staatlicher Behörden vom 28.6.1993 (GBl. S. 381, ber. S. 643) - GebVO - und die Regelungen des der Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses - GebVerz -. Da nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung dieser Bestimmungen maßgeblich ist (Urteil vom 2.3.1995, NVwZ 1995, 1029 m.w.N.), bleiben die ab 1.1.2005 geltenden Regelungen des Landesgebührengesetzes i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) für den vorliegenden Sachverhalt außer Betracht. Auf die zwischen dem 2.12.1997 und dem 9.11.2001 stattgefundenen Gesprächsrunden der Beteiligten findet das Gebührenverzeichnis in der für diesen Zeitraum geltenden Fassung der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Änderung der Gebührenverordnung vom 17.7.1997 (GBl. S. 374, ber. S. 447) Anwendung.
23 
1. Nach § 1 Abs. 1 LGebG erheben die staatlichen Behörden für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren nach diesem Gesetz. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenerhebung sind hier erfüllt, soweit der Beklagte für die Teilnahme seiner Bediensteten an den im Zeitraum zwischen dem 2.12.1997 und 9.11.2001 stattgefundenen Besprechungen Verwaltungsgebühren erhebt. Denn die Teilnahme eines Behördenbediensteten an Gesprächen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hinzielen, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 LGebG. Dies gilt indes nicht für die behördenintern gebliebene Vorbereitung auf die jeweilige Gesprächsrunde.
24 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nicht jede behördliche Tätigkeit als gebührenrechtlich erhebliche Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 LGebG anzusehen. Geeigneter Anknüpfungspunkt für Gebührenpflichten können nur Amtshandlungen sein, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus den Begriffsmerkmalen, die das Wesen der Gebühr als öffentliche Abgabe kennzeichnen. Ihrem Abgabencharakter entsprechend wird die Gebühr als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, NVwZ 2003, 715) einseitig und zwangsweise auferlegt und kann demzufolge nur für eine hoheitliche Tätigkeit erhoben werden (so schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, ESVGH 21, 188, 190). Dass der Beklagte im vorliegenden Zusammenhang in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig geworden ist, wird nicht bezweifelt.
25 
b) Der Begriff der gebührenpflichtigen Amtshandlung umfasst jede in Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrgenommene - auch schlicht-hoheitliche -Tätigkeit einer Behörde, wobei die gebührenpflichtige Tätigkeit auch lediglich prüfender Art sein kann (Urteil des erkennenden Senats vom 2.3.1995, aaO, m.w.N.). Reicht der Begriff der Amtshandlung weiter als derjenige des Verwaltungsakts (§ 35 LVwVfG), schließt demnach das Landesgebührengesetz den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags als gebührenpflichtige Amtshandlung ein (Schlabach, Landesgebührengesetz, Kommentar, § 3 Rdnr. 23) und umfasst damit auch die (schlicht-hoheitliche) Teilnahme an Besprechungen, die darauf angelegt sind, zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu gelangen.
26 
c) Handelt es sich bei Verwaltungsgebühren um Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen der Verwaltung dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO; BVerwG, Urteil vom 30.4.2003, NVwZ 2003, 1385), so kann von einer Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung, die die Erhebung einer Gebühr rechtfertigt, nur dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist. Ohne diese Außenwirkung bleibt das Verwaltungshandeln ein behördeninterner Vorgang, der gebührenrechtlich ohne Bedeutung ist (Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO unter Verweis auf das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 4.3.1971, aaO).
27 
Der Beklagte ist durch die Teilnahme seiner Bediensteten an den im Zeitraum zwischen dem 2.12.1997 und 9.11.2001 stattgefunden Besprechungen mit der Klägerin nach außen in Kontakt getreten. Im Rahmen dieser Besprechungen wurden u.a. der Stand der Planung erörtert, die Ergebnisse weiterer Untersuchungsberichte geprüft, Zwischenentscheidungen über die weitere Vorgehensweise getroffen und Termine festgelegt, und zwar mit dem Ziel des Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Die Teilnahme eines Behördenbediensteten an den Besprechungsterminen, die der Vorbereitung einer solchen Vereinbarung dienten, stellte jeweils für sich eine Amtshandlung dar, ungeachtet des Umstands, ob die angestrebte Vereinbarung schließlich zustande gekommen ist oder nicht und auf wessen Verhalten das Scheitern eines Abschlusses zurückzuführen war. Die Zurverfügungstellung von personellen Besprechungskapazitäten durch den Beklagten ist der Klägerin auch individuell zuzurechnen. Als reines „Verwaltungsinternum“ zu qualifizieren sind demgegenüber die Vorbereitungshandlungen der jeweiligen Bediensteten des Beklagten im Hinblick auf die einzelnen Besprechungstermine. Diese Tätigkeiten sind der Klägerin nicht individuell zuzurechnen, da sie im rein behördeninternen Bereich verblieben sind. Da es sich hierbei schon nicht um Amtshandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LGebG handelte, durfte der Beklagte den zur Vorbereitung auf die jeweiligen Gesprächstermine entstandenen personellen Aufwand nicht in die erhobenen Verwaltungsgebühren einbeziehen. Dieser muss gebührenfrei bleiben (zu den Auswirkungen auf die Gebührenhöhe vgl. unter 4.).
28 
d) Die (gebührenpflichtige) Teilnahme von Behördenbediensteten an Besprechungen zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgte auch auf Veranlassung und im Interesse der Klägerin. Eine Veranlassung liegt vor, wenn die Behörde auf irgendeine Weise zum Handeln angeregt worden ist; ein Interesse Einzelner ist anzunehmen, wenn die Amtshandlung einen begrenzbaren Personenkreis betrifft (Gerhard, Landesgebührenrecht, § 1 Rdnr. 8 und 9). Beides ist hier der Fall. Die Vertragsverhandlungen sind aufgenommen worden, weil die Klägerin eine einseitige Inanspruchnahme als Störerin (§ 7 PolG) durch Verwaltungsakt des Beklagten vermeiden wollte. Sie hat daher den Eintritt in die Vertragsverhandlungen veranlasst. Darüber hinaus ist die Aufnahme von Vertragsverhandlungen auch in ihrem Interesse geschehen, da deren Gegenstand Maßnahmen in ihrem Pflichtenkreis betreffen.
29 
2. Stellt die Teilnahme eines Behördenbediensteten an Besprechungen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Vermeidung einer einseitigen Inanspruchnahme des Störers hinzielen, eine gebührenpflichtige Amtshandlung und nicht lediglich das gebührenfreie Führen von „bloßen Gesprächen“ dar, so steht damit zugleich fest, dass der Verordnungsgeber auf der Grundlage der Ermächtigung in § 2 LGebG grundsätzlich befugt war, für diese Amtshandlung einen Gebührensatz festzusetzen. Von dieser Ermächtigung hat das Ministerium für Umwelt und Verkehr durch Änderungsverordnung vom 17.7.1997 (GBl. S. 374, ber. 447) Gebrauch gemacht und in Nr. 1.2.18 für „Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung“ eine Rahmengebühr von 50,-- bis 5.000,-- DM festgesetzt.
30 
a) Der auf diese Weise im Gebührenverzeichnis konkretisierte Gebührentatbestand deckt die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den hier fraglichen Besprechungen. Unschädlich ist hierbei der Umstand, dass der Beklagte - und ihm folgend die Widerspruchsbehörde - den Gebührenanspruch zunächst auf die Generalklausel des § 3 LGebG in Verb. mit Nr. 4 GebVerz gestützt und erst im Laufe des Berufungsverfahrens auf Nr. 1.2.18 GebVerz Bezug genommen hat. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, handelte es sich bei der Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den hier fraglichen Besprechungen jeweils um Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung im Sinne der Nr. 1.2.18 GebVerz, für die der Gesetzgeber - anders als bei der im Ermessen stehenden Gebührenerhebung nach § 3 LGebG - eine Gebührenerhebungspflicht der Verwaltungsbehörde vorsieht, sofern - wie hier - die Voraussetzungen des Gebührentatbestands vorliegen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO). Geht es aber in der Sache um eine rechtlich gebundene Entscheidung, so ist es für die rechtliche Beurteilung im gerichtlichen Verfahren unerheblich, ob die im angefochtenen Bescheid bezeichnete Rechtsgrundlage zutrifft oder nicht (BVerwG, Urteil vom 26.9.1983, DVBl. 1984, 186). War die Behörde demnach auf Grund der tatbestandlichen Konkretisierung der gebührenpflichtigen Amtshandlung in Nr. 1.2.18 GebVerz zur Gebührenerhebung verpflichtet, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht mehr die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Nrn. 1.2.15 bis 1.2.17 GebVerz als abschließende Gebührenregelungen einen Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 LGebG verbieten. Das Verwaltungsgericht verkennt hierbei, dass Nr. 1.2.18 GebVerz als tatbestandliche Konkretisierung des allgemeinen Tatbestandsmerkmals „Amtshandlungen“ für den vorliegenden Sachverhalt maßgebend ist und eine zwingende Gebührenerhebungspflicht begründet.
31 
b) Stellt nach den obigen Ausführungen die Teilnahme eines Bediensteten des Beklagten an einer Besprechung zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung jeweils eine vollendete gebührenpflichtige Amtshandlung dar, so findet entgegen der Ansicht des Beklagten § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG keine Anwendung. Keiner Erörterung bedarf daher an dieser Stelle die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob diese Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb keine Berücksichtigung finden könne, weil sie nur bei Antragsverfahren zum Tragen komme (zur Bedeutung des § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG als einer auf dem Veranlasserprinzip beruhenden Ausnahmeregelung vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO, 190).
32 
c) Dass den im Gebührenverzeichnis enthaltenen Hinweisen auf gesetzliche Regelungen (hier die Bezugnahme in Nr. 1.2.15 bis 1.2.17 auf §§ 24, 25 LAbfG) keine konstitutive Bedeutung beizumessen ist, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil mit zutreffender Begründung ausgeführt (s. dazu auch Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO, 1030). Im hier vorliegenden Sachverhalt ist nach den obigen Ausführungen der Gebührentatbestand in Nr. 1.2.18 des Gebührenverzeichnisses einschlägig, in welchem kein Hinweis auf eine gesetzliche Bestimmung enthalten ist. Dieser Gebührentatbestand ist daher auf Sachverhalte anwendbar, die - wie hier - den Regelungen des ab dem 1.3.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes unterfallen.
33 
d) Der erkennende Senat vermag auch nicht die Bedenken des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatlichen Bestimmtheit zu teilen, was die Gebührenerhebung für die hier in Rede stehende Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an gemeinsamen Besprechungen mit Vertretern der Klägerin anbetrifft. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Gebührenpflichtige erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Allerdings steht einer hinreichenden Regelungsklarheit nicht entgegen, dass diese im Wege der Auslegung gewonnen werden muss (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO). Auch soll (und kann) das Bestimmtheitsgebot, was Gebühren anlangt, nicht gewährleisten, dass jeder Betroffene anhand des gesetzlichen Tatbestands „gleichsam auf den Pfennig genau vorausberechnen können solle, was ihn eine bestimmte Behördenhandlung an Gebühren kostet“ (BVerwG, Beschluss vom 25.9.1989, Buchholz 401.8 Nr. 23). Vielmehr hat das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot insoweit allein die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden „die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung“ eröffnen (BVerwG, aaO, m.w.N.). Dies führt im Gebührenrecht zu der Forderung nach einer dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessenen Bestimmtheit. Bei Anwendung dieser Grundsätze entspricht es nach Auffassung des Senats dem rechtsstaatlichen Gesichtspunkt der Bestimmtheit, die Teilnahme von Behördenbediensteten an den hier fraglichen Besprechungen als „Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung“ im Sinne der Nr. 1.2.18 GebVerz anzusehen.
34 
e) Die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Behördenbediensteten an Besprechungen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bewältigung einer Altlastenproblematik hinzielen, kann auch unter dem Gesichtspunkt einer (unzulässigen) Mehrfachheranziehung des Gebührenschuldners nicht beanstandet werden (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO). Der Beklagte hat hierzu in seinem Schriftsatz vom 17.12.2003 zutreffend ausgeführt, dass im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen die bis dahin entstandenen Verwaltungskosten zur Vermeidung einer Doppelbelastung nicht mehr in einen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen seien. Eine solche Handhabung des Gebührenrechts ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die für die Teilnahme an den Besprechungen entstandenen - ausschließlich am Verwaltungsaufwand orientierten - Verwaltungskosten eindeutig abgrenzbar bleiben (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter 4.).
35 
f) Entgegen der Ansicht der Klägerin steht einer Gebührenerhebung auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes die bundesrechtliche Kostentragungsregelung in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG nicht entgegen. Diese Vorschrift entfaltet keine Sperrwirkung für den Landesgebührengesetzgeber (Art. 72 Abs. 1 GG). Zwar äußert eine - kompetenzgemäße - bundesgesetzliche Regelung gegenüber den Ländern Sperrwirkung auch hinsichtlich etwaiger Gebührenregelungen in diesem Bereich. Ob der Gesetzgeber mit dem Erlass des Bundesbodenschutzgesetzes im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG (Bodenrecht) von seinem Gesetzgebungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass eine die Sperrwirkung auslösende inhaltliche Regelung auch in Bezug auf Gebührenregelungen anzunehmen ist, hängt davon ab, ob die bundesrechtliche Vorschrift die Materie abschließend und erschöpfend regelt (BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, BVerwGE 109, 272). Daher ist eine Gesamtwürdigung des betreffenden Normbereichs vorzunehmen, wenn es an einer ausdrücklichen Aussage des Bundesgesetzgebers fehlt (BVerwG, aaO, unter Hinweis auf BVerfGE 67, 299). Lässt sich der bundesrechtlichen Regelung keine negative oder positive Aussage zur Erhebung von Verwaltungsgebühren entnehmen, so verdrängt sie die den Ländern in Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich zukommende Zuständigkeit für Gebührenregelungen (Art. 84 Abs. 1 GG) nicht. Ist die bundesrechtliche Norm nicht eindeutig abschließend ausgestaltet, so verbleibt es im Zweifel bei der grundsätzlichen Kompetenz der Länder zur Regelung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit ihrer eigenen Behörden und zur Deckung ihres eigenen Verwaltungsaufwands (BVerwG, aaO, sowie Urteil vom 19.1.2000, NVwZ-RR 2000, 533).
36 
(1) Es erscheint bereits fraglich, ob der in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG verwendete Begriff „Kosten“ neben den Auslagen auch die Gebühren einschließt (so § 1 Abs. 1 VwKostG) oder ob er im „untechnischen“ Sinne zu verstehen ist und nur Aufwendungen, d.h. Auslagen des Verpflichteten umfasst, wie dies im Rahmen der Kostenregelung des § 30 BImSchG einhellig und bei der Kostenverteilungsregelung des § 52 Abs. 4 BImSchG zumindest in der Literatur überwiegend angenommen wird (vgl. Nachweise bei BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO). Weder den Gesetzesmaterialien zu § 24 BBodSchG (teilweise wiedergegeben bei Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Kommentar, Anm. A zu § 24 BBodSchG) noch der einschlägigen Kommentarliteratur (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, Kommentar, § 24 Rdnrn. 1 bis 8; Versteyl/Sondermann, BBodSchG, Kommentar, § 24 Rdnr. 6, 7) lassen sich eindeutige Hinweise dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG in erster Linie beabsichtigten Regelung der sog. „Sekundärebene“ (im Sinne einer „Kostenebene“) zugleich auch eine Regelung über die Verwaltungsgebühren im Auge hatte. Auch dürfte der Zweck des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG nicht die von der Klägerin behauptete Einbeziehung der Gebühren in den in dieser Vorschrift verwendeten Kostenbegriff erfordern. Da es bei den Verwaltungsgebühren um den Personal- und Sachaufwand der Landesbehörden geht, die das Bundesbodenschutzgesetz als eigene Angelegenheit ausführen, erscheint es sach- und zweckgerecht, den Ländern die Entscheidung zu überlassen, ob und in welcher Höhe sie diese Personal- und Sachkosten einfordern wollen. Diese Beschränkung trägt der Verwaltungskompetenz der Länder und ihrer als Annex dazu regelmäßig begründeten Gebührenregelungskompetenz Rechnung (s. BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO, in Bezug auf die Regelung in § 52 Abs. 4 BImSchG).
37 
(2) Ob der Kostenbegriff des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG eher in einem untechnischen Sinn zu verstehen ist und nur Auslagen umfasst oder auch die Verwaltungsgebühren einbezieht, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da diese Vorschrift eine Kostentragungspflicht nur für den Fall entstehen lässt, dass die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen durch die zuständige Behörde angeordnet worden sind (Versteyl/Sondermann, aaO, Rdnr. 7). Danach tragen die zur Durchführung Verpflichteten die Kosten der Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung (§ 9 Abs. 2 BBodSchG), der zur Vorsorge- und Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen (§ 10 Abs. 1 BBodSchG), der Informationsmaßnahmen (§ 12 BBodSchG), der Sanierungsuntersuchungen und der Sanierungsplanung durch den Sanierungspflichtigen und die Behörde (§§ 13, 14 BBodSchG), der Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG) und der ergänzenden Anordnungen zur Altlastensanierung (§ 16 Abs. 1 BBodSchG). Derartige Anordnungen sind im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht ergangen, wie auch die Klägerin zutreffend ausführt. Die Kostentragungsregelung des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG knüpft somit nach ihrem eindeutigen Wortlaut an die in dieser Vorschrift angeordneten Überwachungsmaßnahmen an, d.h., sie setzt als Eingriffsakte zu wertende Maßnahmen voraus. Um solche Eingriffe geht es im vorliegenden Sachzusammenhang jedoch nicht, sondern um ein schlicht-hoheitliches Tätigwerden der Behörde bereits im Vorfeld eines Eingriffsakts, welches darauf zielt, im Wege kooperativen Verwaltungshandelns zu einem öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrag (§ 13 Abs. 4 BBodSchG) zu gelangen. Erfasst aber § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG eine solche Verwaltungstätigkeit nicht, so kann der Landesgesetzgeber gem. Art. 72 Abs. 1 GG von einer gebührenrechtlichen Regelung dieser Verwaltungstätigkeit nur dann ausgeschlossen sein, wenn § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG die Anordnung entnommen werden könnte, weitere Kosten als die in dieser Vorschrift ausdrücklich geregelten dürften vom Pflichtigen nicht erhoben werden. Für eine solche Annahme fehlt es an den erforderlichen Hinweisen.
38 
g) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte an der Gebührenerhebung auch nicht auf Grund des Umstands gehindert, dass die Beteiligten zunächst den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags angestrebt haben, ein solcher aber letztlich nicht zustande gekommen ist. Erst der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags hätte es dem Beklagten grundsätzlich verwehrt, Verpflichtungen der Klägerin aus dem Vertrag durch einseitigen Verwaltungsakt festzusetzen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 61 Rdnr. 6). Der Senat kann schließlich auch nicht der Auffassung der Klägerin folgen, die hier beanstandete Gebührenerhebung widerspreche der gesetzgeberischen Anerkennung des Sanierungsvertrags in § 13 Abs. 4 BBodSchG, da sie zu einer Ungleichbehandlung desjenigen führen würde, der kooperativ tätig werden wolle gegenüber demjenigen, der sich untätig verhalte. Diese Auffassung verkennt, dass der Höchstsatz des Gebührenrahmens für behördliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Erkundung, Sanierung und Überwachung von Altlasten gem. Nrn. 1.2.15 bis 1.2.17 GebVerz ebenso auf 5.000,-- DM begrenzt ist, wie dies bei dem hier einschlägigen Gebührentatbestand gem. Nr. 1.2.18 GebVerz der Fall ist. Darüber hinaus ist der Beklagte gehalten, im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen die bis dahin entstandenen Verwaltungskosten zur Vermeidung einer Doppelbelastung nicht mehr in einen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen (s. die obigen Ausführungen unter e).
39 
3. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die sachliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG berufen. Nach dieser Vorschrift werden Gebühren nicht erhoben für Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden.
40 
Wie der Senat mit Blick auf den Wortlaut der Bestimmung wiederholt entschieden hat, knüpft der Gesetzgeber allein an die Vornahme der Amtshandlung und nicht den mit ihr verbundenen Zweck an (Urteil vom 27.1.1983, BWGZ 1983, 719; Urteil vom 2.4.1998 - 2 S 1148/97 -). Von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vornahme der Amtshandlung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn anzunehmen ist, die Behörde hätte die Amtshandlung ohne „Veranlassung“ Dritter, mithin auf eigenen Antrieb, erlassen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.8.1986, NVwZ 1988, 271 und Urteil vom 2.4.1998, aaO). Eine Abwägung im Sinne einer Gewichtung ist dann erforderlich, wenn ein privates Interesse an der Vornahme der Amtshandlung hinzutritt, namentlich in den Fällen der Veranlassung. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt Folgendes: Die Aufnahme von Gesprächen zur Vorbereitung eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags mit dem Ziel der Bereinigung einer Altlastenproblematik im Pflichtenkreis der Klägerin ist in erster Linie von deren Interesse geleitet, eine einseitige Inanspruchnahme als Zustandsstörerin durch Verwaltungsakt des Beklagten zu vermeiden. Dieses private Interesse der Klägerin erreicht eine erhebliche, jedenfalls gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erzielung einer einvernehmlichen Regelung nicht unterwertig zu gewichtende Bedeutung. Sind die Interessen aber zumindest gleich zu gewichten, erlaubt § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG keine sachliche Gebührenfreiheit (Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Anm. 27 zu § 5 LGebG m.w.N.).
41 
4. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr ist auch in ihrer Höhe gerechtfertigt. Auf Grund der eingeschränkten Berufung ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Frage, ob der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids in einer Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) zu Recht ergehen durfte. Dies ist im Ergebnis zu bejahen. Allerdings kann die dem angefochtenen Gebührenbescheid zugrunde liegende Gebührenaufstellung Stadtbahnhof Lahr/Stand 11/2001 nicht unbesehen übernommen werden. Dies betrifft zunächst die Zahl der dort aufgeführten Besprechungen. Handelt es sich nach den obigen Ausführungen bei der Teilnahme eines Behördenbediensteten an einer Besprechung zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung um eine vollendete gebührenpflichtige Amtshandlung, so beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist (§ 21 Abs. 1 LGebG) mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Amtshandlung vorgenommen worden ist (§ 21 Abs. 2 S. 1 LGebG). Daraus folgt, dass der Beklagte eine Verwaltungsgebühr für die Teilnahme von Behördenbediensteten an der Besprechung vom 2.12.1997 wegen Ablaufs der Verjährungsfrist zum 31.12.2000 mit dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 10.12.2001 nicht mehr verlangen kann. Soweit die Gebührenaufstellung des Beklagten ferner eine unter dem 17.12.1998 datierte Besprechung auflistet, ist eine solche nach Aktenlage nicht verifizierbar. Sie hat daher für die Berechnung der Gebührenhöhe außer Betracht zu bleiben. Gebührenrechtlich bedeutsam sind somit lediglich fünf Besprechungen, und zwar diejenigen vom 17.6.1998, 23.3.1999, 2.12.199, 27.1.2000 und 9.11.2001. Was deren Dauer anbetrifft, steht diese nach Aktenlage lediglich für die beiden Besprechungen vom 23.3.1999 (15.00 bis 16.00 Uhr) und vom 9.11.2001 (9.30 bis 12.00 Uhr) fest. In Ansehung der übrigen Termine geht der Senat von einer Dauer von jeweils zwei Stunden aus, wie dies auch den Angaben des Beklagten in seiner nach Vorbereitungshandlungen und Besprechungen differenzierenden (neuen) Gebührenaufstellung (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 7.2.2005) entspricht. Was die Zahl der teilnehmenden Behördenbediensteten angeht, vermag der Senat indes den Angaben des Beklagten in dessen Gebührenaufstellung (einschließlich der überarbeiteten Fassung im Schriftsatz vom 7.2.2005) nicht in vollem Umfang zu folgen. Denn ausweislich der jeweiligen Besprechungsniederschriften in den einschlägigen Verwaltungsakten haben an der Besprechung am 17.6.1998 lediglich vier Behördenbedienstete (ohne den Bediensteten mit der Kurzbezeichnung „Heu“) sowie an der Besprechung am 23.3.1999 lediglich zwei Bedienstete (ohne „Heu“), an der Besprechung am 2.12.1999 lediglich drei Bedienstete (ohne „Gö“) und an der Besprechung am 27.1.2000 lediglich drei Bedienstete (ohne „Do“) teilgenommen. Auch sind die der Gebührenaufstellung des Beklagten zugrunde liegenden Stundensätze (120,-- DM für Angehörige des höheren Dienstes und 96,-- DM für Angehörige des gehobenen Dienstes) nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt es nahe, für die Bemessung der Stundensätze auf die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festlegung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung - VwV-Kostenfestlegung - zurückzugreifen. Danach legt die für die Besprechung am 17.6.1998 maßgebliche VwV-Kostenfestlegung vom 18.9.1995 (GABl. S. 567) einen pauschalen Stundensatz von 108,-- DM (höherer Dienst) bzw. 83,-- DM (gehobener Dienst) fest. Für die Besprechungen am 23.3.1999, 2.12.1999 und 27.1.2000 sieht die für diesen Zeitraum geltende VwV-Kostenfestlegung vom 10.12.1998 (GABl. S. 62) einen pauschalen Stundensatz von 109,-- DM (höherer Dienst) bzw. 85,-- DM (gehobener Dienst) vor. Für die Besprechung am 9.11.2001 kann schließlich auf die VwV-Kostenfestlegung vom 20.12.2000 (GABl. S. 221) zurückgegriffenen werden, die einen pauschalen Stundensatz von 113,-- DM (höherer Dienst) bzw. 89,--DM (gehobener Dienst) festlegt. Bei Zugrundelegen dieser pauschalen Stundensätze ergibt sich für die Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den einzelnen Gesprächsterminen (ohne Vorbereitungszeiten) folgender Personalkostenaufwand:
42 
Besprechung am 17.6.1998 216,-- DM
Dauer 2 Stunden 216,-- DM
166,-- DM
166,-- DM
764,-- DM
Besprechung am 23.3.1999 109,-- DM
Dauer 1 Stunde (15.00 - 16.00 Uhr)  85,-- DM
194,-- DM
Besprechung am 2.12.1999 218,-- DM
Dauer 2 Stunden 170,-- DM
170,-- DM
558,-- DM
Besprechung am 27.1.2000 218,-- DM
Dauer 2 Stunden 218,-- DM
170,-- DM
606,-- DM
Besprechung am 9.11.2001 282,50 DM
Dauer 2,5 Stunden (9.30 - 12.00 Uhr) 282,50 DM
222,50 DM
222,50 DM
 1.010,00 DM
insgesamt  3.132,00 DM
43 
Da dem Senat eine über den Berufungsantrag hinausgehende günstigere Entscheidung verwehrt ist, war der in der Höhe auf einen Betrag von 1.278,23 EUR (= 2.500,-- DM) beschränkten Berufung in vollem Umfang stattzugeben und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend abzuändern.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
I. Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt worden (§ 124 a Abs. 2 VwGO) und genügt auch im Übrigen den formellen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 VwGO. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Beklagte auch zur Einlegung des Rechtsmittels befugt. Denn er ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts beschwert, nachdem dieses seinem erstinstanzlichen Klageabweisungsbegehren nicht entsprochen hat. Diese (formelle) Beschwer reicht für die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten aus (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., Vorbemerkung § 124 Rdnr. 40; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Kommentar, § 124 a Rdnr. 10). Die von der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung aufgeworfene Frage, ob der Beklagte den angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht auf eine andere Rechtsgrundlage stützen durfte, betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern die Begründetheit des Gebührenanspruchs.
20 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (nur) die Frage, ob der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 in einer Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) zu Recht ergehen durfte. Denn der Beklagte hat die Berufung mit Berufungsschriftsatz vom 17.12.2003 insoweit beschränkt. Was den darüber hinausgehenden Gebührenbetrag anbetrifft, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen.
21 
II. Die Berufung des Beklagten ist - im dargestellten Umfang - auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2002 nicht aufheben dürfen, soweit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) festgesetzt wurde. Insoweit ist der angefochtene Gebührenbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
22 
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind die für Amtshandlungen staatlicher Behörden geltenden Vorschriften des Landesgebührengesetzes vom 21.3.1961 (GBl. S. 59) - LGebG -, die der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen staatlicher Behörden vom 28.6.1993 (GBl. S. 381, ber. S. 643) - GebVO - und die Regelungen des der Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses - GebVerz -. Da nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung dieser Bestimmungen maßgeblich ist (Urteil vom 2.3.1995, NVwZ 1995, 1029 m.w.N.), bleiben die ab 1.1.2005 geltenden Regelungen des Landesgebührengesetzes i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) für den vorliegenden Sachverhalt außer Betracht. Auf die zwischen dem 2.12.1997 und dem 9.11.2001 stattgefundenen Gesprächsrunden der Beteiligten findet das Gebührenverzeichnis in der für diesen Zeitraum geltenden Fassung der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Änderung der Gebührenverordnung vom 17.7.1997 (GBl. S. 374, ber. S. 447) Anwendung.
23 
1. Nach § 1 Abs. 1 LGebG erheben die staatlichen Behörden für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren nach diesem Gesetz. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenerhebung sind hier erfüllt, soweit der Beklagte für die Teilnahme seiner Bediensteten an den im Zeitraum zwischen dem 2.12.1997 und 9.11.2001 stattgefundenen Besprechungen Verwaltungsgebühren erhebt. Denn die Teilnahme eines Behördenbediensteten an Gesprächen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hinzielen, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 LGebG. Dies gilt indes nicht für die behördenintern gebliebene Vorbereitung auf die jeweilige Gesprächsrunde.
24 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nicht jede behördliche Tätigkeit als gebührenrechtlich erhebliche Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 LGebG anzusehen. Geeigneter Anknüpfungspunkt für Gebührenpflichten können nur Amtshandlungen sein, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus den Begriffsmerkmalen, die das Wesen der Gebühr als öffentliche Abgabe kennzeichnen. Ihrem Abgabencharakter entsprechend wird die Gebühr als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, NVwZ 2003, 715) einseitig und zwangsweise auferlegt und kann demzufolge nur für eine hoheitliche Tätigkeit erhoben werden (so schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, ESVGH 21, 188, 190). Dass der Beklagte im vorliegenden Zusammenhang in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig geworden ist, wird nicht bezweifelt.
25 
b) Der Begriff der gebührenpflichtigen Amtshandlung umfasst jede in Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrgenommene - auch schlicht-hoheitliche -Tätigkeit einer Behörde, wobei die gebührenpflichtige Tätigkeit auch lediglich prüfender Art sein kann (Urteil des erkennenden Senats vom 2.3.1995, aaO, m.w.N.). Reicht der Begriff der Amtshandlung weiter als derjenige des Verwaltungsakts (§ 35 LVwVfG), schließt demnach das Landesgebührengesetz den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags als gebührenpflichtige Amtshandlung ein (Schlabach, Landesgebührengesetz, Kommentar, § 3 Rdnr. 23) und umfasst damit auch die (schlicht-hoheitliche) Teilnahme an Besprechungen, die darauf angelegt sind, zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu gelangen.
26 
c) Handelt es sich bei Verwaltungsgebühren um Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen der Verwaltung dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO; BVerwG, Urteil vom 30.4.2003, NVwZ 2003, 1385), so kann von einer Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung, die die Erhebung einer Gebühr rechtfertigt, nur dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist. Ohne diese Außenwirkung bleibt das Verwaltungshandeln ein behördeninterner Vorgang, der gebührenrechtlich ohne Bedeutung ist (Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO unter Verweis auf das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 4.3.1971, aaO).
27 
Der Beklagte ist durch die Teilnahme seiner Bediensteten an den im Zeitraum zwischen dem 2.12.1997 und 9.11.2001 stattgefunden Besprechungen mit der Klägerin nach außen in Kontakt getreten. Im Rahmen dieser Besprechungen wurden u.a. der Stand der Planung erörtert, die Ergebnisse weiterer Untersuchungsberichte geprüft, Zwischenentscheidungen über die weitere Vorgehensweise getroffen und Termine festgelegt, und zwar mit dem Ziel des Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Die Teilnahme eines Behördenbediensteten an den Besprechungsterminen, die der Vorbereitung einer solchen Vereinbarung dienten, stellte jeweils für sich eine Amtshandlung dar, ungeachtet des Umstands, ob die angestrebte Vereinbarung schließlich zustande gekommen ist oder nicht und auf wessen Verhalten das Scheitern eines Abschlusses zurückzuführen war. Die Zurverfügungstellung von personellen Besprechungskapazitäten durch den Beklagten ist der Klägerin auch individuell zuzurechnen. Als reines „Verwaltungsinternum“ zu qualifizieren sind demgegenüber die Vorbereitungshandlungen der jeweiligen Bediensteten des Beklagten im Hinblick auf die einzelnen Besprechungstermine. Diese Tätigkeiten sind der Klägerin nicht individuell zuzurechnen, da sie im rein behördeninternen Bereich verblieben sind. Da es sich hierbei schon nicht um Amtshandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LGebG handelte, durfte der Beklagte den zur Vorbereitung auf die jeweiligen Gesprächstermine entstandenen personellen Aufwand nicht in die erhobenen Verwaltungsgebühren einbeziehen. Dieser muss gebührenfrei bleiben (zu den Auswirkungen auf die Gebührenhöhe vgl. unter 4.).
28 
d) Die (gebührenpflichtige) Teilnahme von Behördenbediensteten an Besprechungen zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgte auch auf Veranlassung und im Interesse der Klägerin. Eine Veranlassung liegt vor, wenn die Behörde auf irgendeine Weise zum Handeln angeregt worden ist; ein Interesse Einzelner ist anzunehmen, wenn die Amtshandlung einen begrenzbaren Personenkreis betrifft (Gerhard, Landesgebührenrecht, § 1 Rdnr. 8 und 9). Beides ist hier der Fall. Die Vertragsverhandlungen sind aufgenommen worden, weil die Klägerin eine einseitige Inanspruchnahme als Störerin (§ 7 PolG) durch Verwaltungsakt des Beklagten vermeiden wollte. Sie hat daher den Eintritt in die Vertragsverhandlungen veranlasst. Darüber hinaus ist die Aufnahme von Vertragsverhandlungen auch in ihrem Interesse geschehen, da deren Gegenstand Maßnahmen in ihrem Pflichtenkreis betreffen.
29 
2. Stellt die Teilnahme eines Behördenbediensteten an Besprechungen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Vermeidung einer einseitigen Inanspruchnahme des Störers hinzielen, eine gebührenpflichtige Amtshandlung und nicht lediglich das gebührenfreie Führen von „bloßen Gesprächen“ dar, so steht damit zugleich fest, dass der Verordnungsgeber auf der Grundlage der Ermächtigung in § 2 LGebG grundsätzlich befugt war, für diese Amtshandlung einen Gebührensatz festzusetzen. Von dieser Ermächtigung hat das Ministerium für Umwelt und Verkehr durch Änderungsverordnung vom 17.7.1997 (GBl. S. 374, ber. 447) Gebrauch gemacht und in Nr. 1.2.18 für „Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung“ eine Rahmengebühr von 50,-- bis 5.000,-- DM festgesetzt.
30 
a) Der auf diese Weise im Gebührenverzeichnis konkretisierte Gebührentatbestand deckt die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den hier fraglichen Besprechungen. Unschädlich ist hierbei der Umstand, dass der Beklagte - und ihm folgend die Widerspruchsbehörde - den Gebührenanspruch zunächst auf die Generalklausel des § 3 LGebG in Verb. mit Nr. 4 GebVerz gestützt und erst im Laufe des Berufungsverfahrens auf Nr. 1.2.18 GebVerz Bezug genommen hat. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, handelte es sich bei der Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den hier fraglichen Besprechungen jeweils um Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung im Sinne der Nr. 1.2.18 GebVerz, für die der Gesetzgeber - anders als bei der im Ermessen stehenden Gebührenerhebung nach § 3 LGebG - eine Gebührenerhebungspflicht der Verwaltungsbehörde vorsieht, sofern - wie hier - die Voraussetzungen des Gebührentatbestands vorliegen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO). Geht es aber in der Sache um eine rechtlich gebundene Entscheidung, so ist es für die rechtliche Beurteilung im gerichtlichen Verfahren unerheblich, ob die im angefochtenen Bescheid bezeichnete Rechtsgrundlage zutrifft oder nicht (BVerwG, Urteil vom 26.9.1983, DVBl. 1984, 186). War die Behörde demnach auf Grund der tatbestandlichen Konkretisierung der gebührenpflichtigen Amtshandlung in Nr. 1.2.18 GebVerz zur Gebührenerhebung verpflichtet, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht mehr die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Nrn. 1.2.15 bis 1.2.17 GebVerz als abschließende Gebührenregelungen einen Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 LGebG verbieten. Das Verwaltungsgericht verkennt hierbei, dass Nr. 1.2.18 GebVerz als tatbestandliche Konkretisierung des allgemeinen Tatbestandsmerkmals „Amtshandlungen“ für den vorliegenden Sachverhalt maßgebend ist und eine zwingende Gebührenerhebungspflicht begründet.
31 
b) Stellt nach den obigen Ausführungen die Teilnahme eines Bediensteten des Beklagten an einer Besprechung zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung jeweils eine vollendete gebührenpflichtige Amtshandlung dar, so findet entgegen der Ansicht des Beklagten § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG keine Anwendung. Keiner Erörterung bedarf daher an dieser Stelle die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob diese Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb keine Berücksichtigung finden könne, weil sie nur bei Antragsverfahren zum Tragen komme (zur Bedeutung des § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG als einer auf dem Veranlasserprinzip beruhenden Ausnahmeregelung vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO, 190).
32 
c) Dass den im Gebührenverzeichnis enthaltenen Hinweisen auf gesetzliche Regelungen (hier die Bezugnahme in Nr. 1.2.15 bis 1.2.17 auf §§ 24, 25 LAbfG) keine konstitutive Bedeutung beizumessen ist, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil mit zutreffender Begründung ausgeführt (s. dazu auch Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO, 1030). Im hier vorliegenden Sachverhalt ist nach den obigen Ausführungen der Gebührentatbestand in Nr. 1.2.18 des Gebührenverzeichnisses einschlägig, in welchem kein Hinweis auf eine gesetzliche Bestimmung enthalten ist. Dieser Gebührentatbestand ist daher auf Sachverhalte anwendbar, die - wie hier - den Regelungen des ab dem 1.3.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes unterfallen.
33 
d) Der erkennende Senat vermag auch nicht die Bedenken des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatlichen Bestimmtheit zu teilen, was die Gebührenerhebung für die hier in Rede stehende Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an gemeinsamen Besprechungen mit Vertretern der Klägerin anbetrifft. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Gebührenpflichtige erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Allerdings steht einer hinreichenden Regelungsklarheit nicht entgegen, dass diese im Wege der Auslegung gewonnen werden muss (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO). Auch soll (und kann) das Bestimmtheitsgebot, was Gebühren anlangt, nicht gewährleisten, dass jeder Betroffene anhand des gesetzlichen Tatbestands „gleichsam auf den Pfennig genau vorausberechnen können solle, was ihn eine bestimmte Behördenhandlung an Gebühren kostet“ (BVerwG, Beschluss vom 25.9.1989, Buchholz 401.8 Nr. 23). Vielmehr hat das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot insoweit allein die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden „die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung“ eröffnen (BVerwG, aaO, m.w.N.). Dies führt im Gebührenrecht zu der Forderung nach einer dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessenen Bestimmtheit. Bei Anwendung dieser Grundsätze entspricht es nach Auffassung des Senats dem rechtsstaatlichen Gesichtspunkt der Bestimmtheit, die Teilnahme von Behördenbediensteten an den hier fraglichen Besprechungen als „Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung“ im Sinne der Nr. 1.2.18 GebVerz anzusehen.
34 
e) Die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Behördenbediensteten an Besprechungen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bewältigung einer Altlastenproblematik hinzielen, kann auch unter dem Gesichtspunkt einer (unzulässigen) Mehrfachheranziehung des Gebührenschuldners nicht beanstandet werden (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO). Der Beklagte hat hierzu in seinem Schriftsatz vom 17.12.2003 zutreffend ausgeführt, dass im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen die bis dahin entstandenen Verwaltungskosten zur Vermeidung einer Doppelbelastung nicht mehr in einen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen seien. Eine solche Handhabung des Gebührenrechts ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die für die Teilnahme an den Besprechungen entstandenen - ausschließlich am Verwaltungsaufwand orientierten - Verwaltungskosten eindeutig abgrenzbar bleiben (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter 4.).
35 
f) Entgegen der Ansicht der Klägerin steht einer Gebührenerhebung auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes die bundesrechtliche Kostentragungsregelung in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG nicht entgegen. Diese Vorschrift entfaltet keine Sperrwirkung für den Landesgebührengesetzgeber (Art. 72 Abs. 1 GG). Zwar äußert eine - kompetenzgemäße - bundesgesetzliche Regelung gegenüber den Ländern Sperrwirkung auch hinsichtlich etwaiger Gebührenregelungen in diesem Bereich. Ob der Gesetzgeber mit dem Erlass des Bundesbodenschutzgesetzes im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG (Bodenrecht) von seinem Gesetzgebungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass eine die Sperrwirkung auslösende inhaltliche Regelung auch in Bezug auf Gebührenregelungen anzunehmen ist, hängt davon ab, ob die bundesrechtliche Vorschrift die Materie abschließend und erschöpfend regelt (BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, BVerwGE 109, 272). Daher ist eine Gesamtwürdigung des betreffenden Normbereichs vorzunehmen, wenn es an einer ausdrücklichen Aussage des Bundesgesetzgebers fehlt (BVerwG, aaO, unter Hinweis auf BVerfGE 67, 299). Lässt sich der bundesrechtlichen Regelung keine negative oder positive Aussage zur Erhebung von Verwaltungsgebühren entnehmen, so verdrängt sie die den Ländern in Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich zukommende Zuständigkeit für Gebührenregelungen (Art. 84 Abs. 1 GG) nicht. Ist die bundesrechtliche Norm nicht eindeutig abschließend ausgestaltet, so verbleibt es im Zweifel bei der grundsätzlichen Kompetenz der Länder zur Regelung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit ihrer eigenen Behörden und zur Deckung ihres eigenen Verwaltungsaufwands (BVerwG, aaO, sowie Urteil vom 19.1.2000, NVwZ-RR 2000, 533).
36 
(1) Es erscheint bereits fraglich, ob der in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG verwendete Begriff „Kosten“ neben den Auslagen auch die Gebühren einschließt (so § 1 Abs. 1 VwKostG) oder ob er im „untechnischen“ Sinne zu verstehen ist und nur Aufwendungen, d.h. Auslagen des Verpflichteten umfasst, wie dies im Rahmen der Kostenregelung des § 30 BImSchG einhellig und bei der Kostenverteilungsregelung des § 52 Abs. 4 BImSchG zumindest in der Literatur überwiegend angenommen wird (vgl. Nachweise bei BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO). Weder den Gesetzesmaterialien zu § 24 BBodSchG (teilweise wiedergegeben bei Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Kommentar, Anm. A zu § 24 BBodSchG) noch der einschlägigen Kommentarliteratur (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, Kommentar, § 24 Rdnrn. 1 bis 8; Versteyl/Sondermann, BBodSchG, Kommentar, § 24 Rdnr. 6, 7) lassen sich eindeutige Hinweise dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG in erster Linie beabsichtigten Regelung der sog. „Sekundärebene“ (im Sinne einer „Kostenebene“) zugleich auch eine Regelung über die Verwaltungsgebühren im Auge hatte. Auch dürfte der Zweck des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG nicht die von der Klägerin behauptete Einbeziehung der Gebühren in den in dieser Vorschrift verwendeten Kostenbegriff erfordern. Da es bei den Verwaltungsgebühren um den Personal- und Sachaufwand der Landesbehörden geht, die das Bundesbodenschutzgesetz als eigene Angelegenheit ausführen, erscheint es sach- und zweckgerecht, den Ländern die Entscheidung zu überlassen, ob und in welcher Höhe sie diese Personal- und Sachkosten einfordern wollen. Diese Beschränkung trägt der Verwaltungskompetenz der Länder und ihrer als Annex dazu regelmäßig begründeten Gebührenregelungskompetenz Rechnung (s. BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO, in Bezug auf die Regelung in § 52 Abs. 4 BImSchG).
37 
(2) Ob der Kostenbegriff des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG eher in einem untechnischen Sinn zu verstehen ist und nur Auslagen umfasst oder auch die Verwaltungsgebühren einbezieht, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da diese Vorschrift eine Kostentragungspflicht nur für den Fall entstehen lässt, dass die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen durch die zuständige Behörde angeordnet worden sind (Versteyl/Sondermann, aaO, Rdnr. 7). Danach tragen die zur Durchführung Verpflichteten die Kosten der Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung (§ 9 Abs. 2 BBodSchG), der zur Vorsorge- und Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen (§ 10 Abs. 1 BBodSchG), der Informationsmaßnahmen (§ 12 BBodSchG), der Sanierungsuntersuchungen und der Sanierungsplanung durch den Sanierungspflichtigen und die Behörde (§§ 13, 14 BBodSchG), der Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG) und der ergänzenden Anordnungen zur Altlastensanierung (§ 16 Abs. 1 BBodSchG). Derartige Anordnungen sind im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht ergangen, wie auch die Klägerin zutreffend ausführt. Die Kostentragungsregelung des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG knüpft somit nach ihrem eindeutigen Wortlaut an die in dieser Vorschrift angeordneten Überwachungsmaßnahmen an, d.h., sie setzt als Eingriffsakte zu wertende Maßnahmen voraus. Um solche Eingriffe geht es im vorliegenden Sachzusammenhang jedoch nicht, sondern um ein schlicht-hoheitliches Tätigwerden der Behörde bereits im Vorfeld eines Eingriffsakts, welches darauf zielt, im Wege kooperativen Verwaltungshandelns zu einem öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrag (§ 13 Abs. 4 BBodSchG) zu gelangen. Erfasst aber § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG eine solche Verwaltungstätigkeit nicht, so kann der Landesgesetzgeber gem. Art. 72 Abs. 1 GG von einer gebührenrechtlichen Regelung dieser Verwaltungstätigkeit nur dann ausgeschlossen sein, wenn § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG die Anordnung entnommen werden könnte, weitere Kosten als die in dieser Vorschrift ausdrücklich geregelten dürften vom Pflichtigen nicht erhoben werden. Für eine solche Annahme fehlt es an den erforderlichen Hinweisen.
38 
g) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte an der Gebührenerhebung auch nicht auf Grund des Umstands gehindert, dass die Beteiligten zunächst den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags angestrebt haben, ein solcher aber letztlich nicht zustande gekommen ist. Erst der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags hätte es dem Beklagten grundsätzlich verwehrt, Verpflichtungen der Klägerin aus dem Vertrag durch einseitigen Verwaltungsakt festzusetzen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 61 Rdnr. 6). Der Senat kann schließlich auch nicht der Auffassung der Klägerin folgen, die hier beanstandete Gebührenerhebung widerspreche der gesetzgeberischen Anerkennung des Sanierungsvertrags in § 13 Abs. 4 BBodSchG, da sie zu einer Ungleichbehandlung desjenigen führen würde, der kooperativ tätig werden wolle gegenüber demjenigen, der sich untätig verhalte. Diese Auffassung verkennt, dass der Höchstsatz des Gebührenrahmens für behördliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Erkundung, Sanierung und Überwachung von Altlasten gem. Nrn. 1.2.15 bis 1.2.17 GebVerz ebenso auf 5.000,-- DM begrenzt ist, wie dies bei dem hier einschlägigen Gebührentatbestand gem. Nr. 1.2.18 GebVerz der Fall ist. Darüber hinaus ist der Beklagte gehalten, im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen die bis dahin entstandenen Verwaltungskosten zur Vermeidung einer Doppelbelastung nicht mehr in einen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen (s. die obigen Ausführungen unter e).
39 
3. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die sachliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG berufen. Nach dieser Vorschrift werden Gebühren nicht erhoben für Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden.
40 
Wie der Senat mit Blick auf den Wortlaut der Bestimmung wiederholt entschieden hat, knüpft der Gesetzgeber allein an die Vornahme der Amtshandlung und nicht den mit ihr verbundenen Zweck an (Urteil vom 27.1.1983, BWGZ 1983, 719; Urteil vom 2.4.1998 - 2 S 1148/97 -). Von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vornahme der Amtshandlung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn anzunehmen ist, die Behörde hätte die Amtshandlung ohne „Veranlassung“ Dritter, mithin auf eigenen Antrieb, erlassen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.8.1986, NVwZ 1988, 271 und Urteil vom 2.4.1998, aaO). Eine Abwägung im Sinne einer Gewichtung ist dann erforderlich, wenn ein privates Interesse an der Vornahme der Amtshandlung hinzutritt, namentlich in den Fällen der Veranlassung. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt Folgendes: Die Aufnahme von Gesprächen zur Vorbereitung eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags mit dem Ziel der Bereinigung einer Altlastenproblematik im Pflichtenkreis der Klägerin ist in erster Linie von deren Interesse geleitet, eine einseitige Inanspruchnahme als Zustandsstörerin durch Verwaltungsakt des Beklagten zu vermeiden. Dieses private Interesse der Klägerin erreicht eine erhebliche, jedenfalls gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erzielung einer einvernehmlichen Regelung nicht unterwertig zu gewichtende Bedeutung. Sind die Interessen aber zumindest gleich zu gewichten, erlaubt § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG keine sachliche Gebührenfreiheit (Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Anm. 27 zu § 5 LGebG m.w.N.).
41 
4. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr ist auch in ihrer Höhe gerechtfertigt. Auf Grund der eingeschränkten Berufung ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Frage, ob der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids in einer Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) zu Recht ergehen durfte. Dies ist im Ergebnis zu bejahen. Allerdings kann die dem angefochtenen Gebührenbescheid zugrunde liegende Gebührenaufstellung Stadtbahnhof Lahr/Stand 11/2001 nicht unbesehen übernommen werden. Dies betrifft zunächst die Zahl der dort aufgeführten Besprechungen. Handelt es sich nach den obigen Ausführungen bei der Teilnahme eines Behördenbediensteten an einer Besprechung zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung um eine vollendete gebührenpflichtige Amtshandlung, so beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist (§ 21 Abs. 1 LGebG) mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Amtshandlung vorgenommen worden ist (§ 21 Abs. 2 S. 1 LGebG). Daraus folgt, dass der Beklagte eine Verwaltungsgebühr für die Teilnahme von Behördenbediensteten an der Besprechung vom 2.12.1997 wegen Ablaufs der Verjährungsfrist zum 31.12.2000 mit dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 10.12.2001 nicht mehr verlangen kann. Soweit die Gebührenaufstellung des Beklagten ferner eine unter dem 17.12.1998 datierte Besprechung auflistet, ist eine solche nach Aktenlage nicht verifizierbar. Sie hat daher für die Berechnung der Gebührenhöhe außer Betracht zu bleiben. Gebührenrechtlich bedeutsam sind somit lediglich fünf Besprechungen, und zwar diejenigen vom 17.6.1998, 23.3.1999, 2.12.199, 27.1.2000 und 9.11.2001. Was deren Dauer anbetrifft, steht diese nach Aktenlage lediglich für die beiden Besprechungen vom 23.3.1999 (15.00 bis 16.00 Uhr) und vom 9.11.2001 (9.30 bis 12.00 Uhr) fest. In Ansehung der übrigen Termine geht der Senat von einer Dauer von jeweils zwei Stunden aus, wie dies auch den Angaben des Beklagten in seiner nach Vorbereitungshandlungen und Besprechungen differenzierenden (neuen) Gebührenaufstellung (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 7.2.2005) entspricht. Was die Zahl der teilnehmenden Behördenbediensteten angeht, vermag der Senat indes den Angaben des Beklagten in dessen Gebührenaufstellung (einschließlich der überarbeiteten Fassung im Schriftsatz vom 7.2.2005) nicht in vollem Umfang zu folgen. Denn ausweislich der jeweiligen Besprechungsniederschriften in den einschlägigen Verwaltungsakten haben an der Besprechung am 17.6.1998 lediglich vier Behördenbedienstete (ohne den Bediensteten mit der Kurzbezeichnung „Heu“) sowie an der Besprechung am 23.3.1999 lediglich zwei Bedienstete (ohne „Heu“), an der Besprechung am 2.12.1999 lediglich drei Bedienstete (ohne „Gö“) und an der Besprechung am 27.1.2000 lediglich drei Bedienstete (ohne „Do“) teilgenommen. Auch sind die der Gebührenaufstellung des Beklagten zugrunde liegenden Stundensätze (120,-- DM für Angehörige des höheren Dienstes und 96,-- DM für Angehörige des gehobenen Dienstes) nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt es nahe, für die Bemessung der Stundensätze auf die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festlegung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung - VwV-Kostenfestlegung - zurückzugreifen. Danach legt die für die Besprechung am 17.6.1998 maßgebliche VwV-Kostenfestlegung vom 18.9.1995 (GABl. S. 567) einen pauschalen Stundensatz von 108,-- DM (höherer Dienst) bzw. 83,-- DM (gehobener Dienst) fest. Für die Besprechungen am 23.3.1999, 2.12.1999 und 27.1.2000 sieht die für diesen Zeitraum geltende VwV-Kostenfestlegung vom 10.12.1998 (GABl. S. 62) einen pauschalen Stundensatz von 109,-- DM (höherer Dienst) bzw. 85,-- DM (gehobener Dienst) vor. Für die Besprechung am 9.11.2001 kann schließlich auf die VwV-Kostenfestlegung vom 20.12.2000 (GABl. S. 221) zurückgegriffenen werden, die einen pauschalen Stundensatz von 113,-- DM (höherer Dienst) bzw. 89,--DM (gehobener Dienst) festlegt. Bei Zugrundelegen dieser pauschalen Stundensätze ergibt sich für die Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den einzelnen Gesprächsterminen (ohne Vorbereitungszeiten) folgender Personalkostenaufwand:
42 
Besprechung am 17.6.1998 216,-- DM
Dauer 2 Stunden 216,-- DM
166,-- DM
166,-- DM
764,-- DM
Besprechung am 23.3.1999 109,-- DM
Dauer 1 Stunde (15.00 - 16.00 Uhr)  85,-- DM
194,-- DM
Besprechung am 2.12.1999 218,-- DM
Dauer 2 Stunden 170,-- DM
170,-- DM
558,-- DM
Besprechung am 27.1.2000 218,-- DM
Dauer 2 Stunden 218,-- DM
170,-- DM
606,-- DM
Besprechung am 9.11.2001 282,50 DM
Dauer 2,5 Stunden (9.30 - 12.00 Uhr) 282,50 DM
222,50 DM
222,50 DM
 1.010,00 DM
insgesamt  3.132,00 DM
43 
Da dem Senat eine über den Berufungsantrag hinausgehende günstigere Entscheidung verwehrt ist, war der in der Höhe auf einen Betrag von 1.278,23 EUR (= 2.500,-- DM) beschränkten Berufung in vollem Umfang stattzugeben und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend abzuändern.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
46 
Rechtsmittelbelehrung
47 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
48 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
49 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
51 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
52 
Beschluss
53 
vom 10. Februar 2005
54 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.278,23 EUR (= 2.500,--DM) festgesetzt (§§ 14, 13 Abs. 2 GKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.12.1975 [BGBl. I, S. 3047]; vgl. hierzu die Übergangsregelung in Art. 1 § 72 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. September 2003 - 2 K 2217/02 - teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr der Gebührenbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 10. Dezember 2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. September 2002 in Höhe von 1.278,23 EUR (= 2.500,-- DM) aufgehoben worden ist.

Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die Deutsche Bahn AG, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Verwaltungsgebühren, die das beklagte Land für die Teilnahme seiner Bediensteten an gemeinsamen Besprechungen aus Anlass einer Altlastensanierung erhoben hat.
Anfang der 90er Jahre wurden auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Gelände des ehemaligen Stadtbahnhofs in Lahr sanierungsbedürftige Bodenkontaminationen festgestellt. Die orientierende Erkundung des Geländes fand im September 1994 nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens des Ingenieurbüros ... & Partner GmbH vom 11.7.1994 ihren Abschluss. In der Folgezeit fanden mehrere Besprechungsrunden zwischen Vertretern der Klägerin und Bediensteten des Beklagten statt, die die Erörterung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse sowie die Sanierungsplanung zum Gegenstand hatten. Ziel dieser Gespräche war der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Altlastensanierung. In einer Gesprächsrunde am 23.3.1999 einigten sich die Beteiligten auf die Sanierungsvariante „Bodenaushub und begleitende hydraulische Maßnahmen“; die Sanierungsmaßnahme sollte im Zeitraum Januar bis April 2000 stattfinden. Nach Auswertung zwischenzeitlich gewonnener Untersuchungsergebnisse unterbreitete die Klägerin im November 1999 eine andere Sanierungsvariante, die eine hydraulische Sicherung des Grundwasserabstroms zum Gegenstand hatte. In einer Besprechung am 2.12.1999 einigten sich die Beteiligten darauf, diese Variante zur Sanierung des Grundwasserschadens durchzuführen. In einer weiteren Besprechung am 27.1.2000 wurden die Einzelheiten dieses (neuen) Sanierungskonzepts diskutiert und festgelegt. Danach sollte die Ausführungsplanung im Laufe des März 2000 fertiggestellt sein und die Sanierungsanlage im September/Oktober 2000 in Betrieb gehen. Auf Grund interner Schwierigkeiten setzte die Klägerin dieses Sanierungskonzept trotz mehrerer Aufforderungen seitens des Beklagten in der Folgezeit jedoch nicht um. Zur Klärung und abschließenden Festlegung auch des weiteren zeitlichen Ablaufs fand daher am 9.11.2001 eine weitere Besprechung zwischen den Beteiligten statt. In dieser Besprechung einigten sich die Beteiligten darauf, dass die Klägerin eine Nachuntersuchung aller Grundwassermessstellen durchführen, die Möglichkeit einer kombinierten Sanierung gemeinsam mit einem weiteren Altstandort (Gaswerk) prüfen und bis Ende Februar 2002 den ersten Entwurf einer - bis Ende Mai 2002 abzuschließenden - öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorlegen solle. Zu dem beabsichtigten Abschluss ist es in der Folgezeit indes nicht gekommen. Vielmehr erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin unter dem 11.3.2003 eine bodenschutzrechtliche Anordnung nach § 13 Abs. 6 BBodSchG, mit welcher er die Klägerin zur Erstellung und Vorlage eines Sanierungsplans aufforderte. Gegen diese Anordnung ist Widerspruch eingelegt.
Mit Gebührenbescheid vom 10.12.2001 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Gebühren für „Amtshandlungen im Rahmen der Schadensfallbearbeitung (Stadtbahnhof Lahr)“ in Höhe von 5.000,-- DM fest. Im Gebührenbescheid wird auf § 3 LGebG und Gebührenverzeichnis Nr. 4 verwiesen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2001 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 16.4.2002 begründete. Die angeführten Rechtsgrundlagen seien nicht tragfähig. Zum einen liege keine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinn vor, da die Teilnahme an Besprechungen und die Prüfung von Berichten und Gutachten nicht eigenständig abrechenbar seien. Denn das eigentliche Ziel der Amtshandlung, der angestrebte Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Sanierungsvereinbarung, sei noch nicht annähernd erreicht worden. Zum anderen könnten Gebühren nur für solche Amtshandlungen erhoben werden, die auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner, nicht jedoch im überwiegenden öffentlichen Interesse vorgenommen worden seien. Bei der Altlastensanierung handle es sich um Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die, wenn nicht ausschließlich, so doch überwiegend im öffentlichen Interesse lägen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.9.2002 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Gebührenbescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 3 LGebG. Amtshandlungen im Sinne des Landesgebührengesetzes seien alle Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt in dem behördlichen Aufgabenbereich vorgenommen würden, mithin nicht lediglich Verwaltungsakte, sondern auch schlichtes Verwaltungshandeln ohne Eingriffscharakter. Dazu gehörten auch in Besprechungen vorgenommene Prüfungen, Auswertungen, Bewertungen usw.. Solche Bewertungen könnten letzten Endes auch zu Verwaltungsakten führen. Es sei aber durchaus möglich, dass begonnene Verwaltungsverfahren ohne einen Verwaltungsakt abgeschlossen würden, weil der Erlass eines solchen bei der Behandlung von Altlasten im Ermessen der Behörde stehe. Deshalb habe es auch im Ermessen des Beklagten gelegen, zu welchem Zeitpunkt er bei einem langwierigen Verfahren seine Gebühren festsetze. Das vorliegende Verfahren sei zu einem gewissen Abschluss gelangt, nachdem verabredet worden sei, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt den Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorzulegen und zu einem festen Zeitpunkt (1.7.2002) den fertigen Sanierungsplan zu übersenden. Auch seien die Amtshandlungen auf Veranlassung der Klägerin vorgenommen worden. Eine solche Veranlassung liege insbesondere dann vor, wenn der Gebührenschuldner als Störer nach polizeirechtlichen Grundsätzen herangezogen werden könne. Die Klägerin sei als Grundstückseigentümerin polizeiliche Zustandsstörerin gem. § 7 PolG und damit Veranlasserin. Schließlich seien die Amtshandlungen nicht überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen worden. Die sachliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG verlange eine Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse an der Vornahme der Amtshandlung. Wer durch rechtswidriges Verhalten Anlass zum Einschreiten gegeben habe, könne nicht in den Genuss sachlicher Gebührenfreiheit kommen.
Am 5.11.2002 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.9.2002 aufzuheben. In Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens hat die Klägerin weiter geltend gemacht: Dem Beklagten fehle es an einer Befugnis zum Erlass des angefochtenen Gebührenbescheids. Denn hier liege ein auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtetes kooperatives Vorgehen der Beteiligten vor. Durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags entledige sich die Behörde der Befugnis, hinsichtlich des Vertragsgegenstands durch einseitig hoheitliche Regelungen tätig zu werden; vor allem fehle es an einer Verwaltungsaktermächtigung zur Festsetzung von Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. Wenn aber eine Verwaltungsaktbefugnis hinsichtlich vertraglich geregelter Ansprüche nicht gegeben sei, könne nichts anderes für die Tätigkeit der Behörde im Rahmen der Vertragsverhandlungen gelten, da diese ja gerade der Festlegung der zu regelnden Ansprüche habe dienen sollen. Bis zur Entscheidung, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werde, habe der Beklagte seine hoheitlichen Befugnisse gegenüber der Klägerin zumindest suspendiert. Im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen wäre dem Beklagten immer noch die Möglichkeit des Erlasses einer gebührenpflichtigen Sanierungsanordnung verblieben.
§ 3 LGebG komme als Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid nicht in Betracht, da die Gebührentatbestände der Nrn. 1.2.15 bis 1.2.18 GebVerz für Maßnahmen auf dem Gebiet des Altlastenrecht abschließende Regelungen enthielten und daher ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 LGebG ausscheide. Auch der Sinn und Zweck dieser Regelungen schließe die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Vertragsverhandlungen aus. Denn dies hätte zur Folge, dass die Behörde dann den nach § 3 LGebG zulässigen Höchstbetrag von 5.000,-- DM festsetzen könne, während sie bei einseitig hoheitlicher Betätigung an die jeweiligen Höchstbeträge des Gebührenverzeichnisses gebunden wäre. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung desjenigen führen, der kooperativ tätig werden wolle, gegenüber demjenigen, der sich gegenüber der Behörde untätig verhalte. Ein solches Ergebnis widerspreche der gesetzgeberischen Anerkennung des Sanierungsvertrags in § 13 Abs. 4 BBodSchG als benannten Fall des öffentlich-rechtlichen Vertrags. Ferner schließe § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG als ausdrückliche Kostenregelung eine Gebührenpflicht auf Grundlage des Landesgebührengesetzes aus. Der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG sei hier jedoch nicht eröffnet, da es an einer behördlichen Anordnung in Form eines Verwaltungsakts fehle. Schließlich bestünden auch Zweifel an der Höhe der geltend gemachten Gebührenforderung. Aus der Kostenaufstellung ergebe sich nicht, ob darin auch behördliche Tätigkeiten enthalten seien, die dem Bereich der historischen Erkundung und orientierenden Untersuchung zuzurechnen seien. Solche Kosten seien indes allein von der Behörde zu tragen.
Der Beklagte ist dem Antrag der Klägerin entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 24.9.2003 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die angefochtenen Bescheide könnten nicht auf § 3 LGebG gestützt werden.
10 
Zum einen seien die Nrn. 1.2.15 ff. des auf Grund von § 2 Abs. 1 S. 1 LGebG erstellten Gebührenverzeichnisses - zumindest in diesem Fall - für den Bereich der Altlasten abschließend und verdrängten somit die Generalklausel des § 3 LGebG als Rechtsgrundlage. Nach Nr. 1.2.15 bis 17 GebVerz könnten für altlastenrechtliche Anordnungen Gebühren erhoben werden. Derartige Anordnungen könnten regelmäßig erst nach vorbereitenden Tätigkeiten wie Ortsbesichtigungen, Einholung von Stellungnahmen anderer Behörden, behördeninternen Besprechungen oder Gesprächen mit den am Verfahren Beteiligten erfolgen. Diese Tätigkeiten seien daher von den entsprechenden Gebührentatbeständen des Gebührenverzeichnisses mitumfasst, so dass für sie eine gesonderte Gebühr nicht erhoben werden könne. Dafür, dass das Gebührenverzeichnis insoweit eine durch Anwendung des § 3 LGebG zu schließende Lücke enthalte, sei nichts zu erkennen. Folglich lasse das Fehlen einer entsprechenden Regelung darauf schließen, dass diese Tätigkeiten unter den genannten Voraussetzungen gebührenfrei seien. Das Vorliegen einer speziellen und abschließenden Regelung im Gebührenverzeichnis werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass mittlerweile nach dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes nicht mehr die im Gebührenverzeichnis noch genannten Vorschriften des Landesabfallgesetzes anwendbar seien. Denn soweit im Gebührenverzeichnis in Klammern nach dem jeweiligen Gebührentatbestand die einschlägige Rechtsvorschrift genannt werde, diene dies nur deklaratorisch der Erläuterung des Gebührentatbestands und habe keine konstitutive Bedeutung.
11 
Zum anderen sei die Teilnahme an Besprechungen oder gar deren Vorbereitung durch Bedienstete der Behörde keine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 3 LGebG. Gesetzliche Grundlagen deckten den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts nur dann, wenn sie nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt seien. Es bedürfe somit eines Maßstabs, um die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung des § 3 LGebG zu vermeiden. Folgte man der Rechtsansicht des Beklagten, so könnte die Verwaltung für jedes Gespräch mit dem Bürger eine Gebühr erheben. Nicht alle Tätigkeiten einer Behörde seien jedoch als gebührenpflichtige Amtshandlungen anzusehen, sondern nur Handlungen, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit Außenwirkung vorgenommen würden. Diese Voraussetzungen lägen im Fall bloßer Gespräche der Verwaltungsbehörde mit dem Bürger nicht vor. Denn dieser rechne nicht damit, dass er für schlichte Gespräche mit Behördenbediensteten, die zu keiner verbindlichen hoheitlichen Anordnung führten, zu einer Gebühr herangezogen werde. Allerdings dürfe die Behörde bei Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung den mit langen Besprechungen verbundenen Aufwand bei der Gebührenhöhe berücksichtigen. Indes seien bloß vorbereitende Gespräche nicht geeignet, schon selbst eine Gebührenpflicht auszulösen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
12 
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.10.2003 rechtzeitig Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor, der Gebührenanspruch werde nicht mehr auf die Generalklausel des § 3 LGebG, sondern auf § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG in Verb. mit Nr. 1.2.18 GebVerz gestützt. Nr. 1.2.18 GebVerz sei als Auffangtatbestand für Altlastenfälle anzusehen, da sie im Gegensatz zu den Nrn. 1.2.15 bis 17 GebVerz nicht von „Anordnungen“, sondern ganz allgemein von „Amtshandlungen“ spreche. Amtshandlung sei jede hoheitliche Maßnahme mit Außenwirkung, mithin auch der hier angestrebte Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags. Die Amtshandlung sei aus sonstigen Gründen unterblieben, da die Vertragsverhandlungen letztlich gescheitert seien. Die Gebührenpflicht sei auch gerechtfertigt, da der Beklagte ausschließlich seiner gesetzlichen Aufgabe nachgekommen sei, die Klägerin als Zustandsstörerin zu überwachen. Die Behörde wäre ermächtigt gewesen, die erforderlichen Maßnahmen einseitig durch Verwaltungsakt aufzuerlegen. Dementsprechend wäre der öffentlich-rechtliche Vertrag im überwiegenden Interesse der Klägerin gelegen. Die Gebührenpflicht sei auch hinreichend bestimmt. Bei Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags seien stets Vorverhandlungen erforderlich. Diese begännen, wenn sich die Beteiligten darüber einigten, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließen zu wollen und endeten entweder mit dem Abschluss oder mit dem Scheitern der Vertragsverhandlungen. Daher seien Besprechungen im Rahmen von Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrags von bloßen Gesprächen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abzugrenzen. Eine Gebührenpflicht für die Teilnahme an Vertragsverhandlungen führe auch nicht zu einer Doppelbelastung. Zwar könne bei der späteren Vornahme einer letztlich doch notwendig werdenden Amtshandlung eine weitere Gebührenpflicht entstehen, die gleichfalls in Nr. 1.12.18 GebVZ ihre Rechtsgrundlage finde. Jedoch seien die Kosten für die nicht zustande gekommene Amtshandlung (öffentlich-rechtlicher Vertrag) nicht mehr in diesen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen. Der Behörde sei es unbenommen, in einem Verwaltungsverfahren kostenpflichtige Teilbescheide zu erlassen, sofern sie einen abgrenzbaren Gegenstand beträfen. Unterbleibe dann die (Teil-)Amtshandlung im Sinne von § 11 LGebG, so sei die ermäßigte Gebühr sachgerecht. Im vorliegenden Fall sei eine Gebühr in Höhe von 1.278,23 EUR (2.500,-- DM) angemessen. Bei Zustandekommen des öffentlich-rechtlichen Vertrags wäre der Gebührenrahmen von 50,-- bis 5.000,-- DM gem. Nr. 1.2.18 GebVerz maßgebend gewesen. Für den Zeitraum 1998 bis 2000 habe die Behörde einen tatsächlichen Verwaltungsaufwand in Höhe von 10.000,-- DM gehabt, welcher sich aus dem Zeitaufwand der Behördenmitarbeiter für Besprechungen und die Prüfung von Gutachten ergebe. Diese Tätigkeiten seien ausschließlich zur Vorbereitung des öffentlich-rechtlichen Vertrags notwendig gewesen. Damit wäre eine Gebühr in Höhe von 5.000,-- DM angemessen gewesen. In einem weiteren Schritt sei festzustellen, ob und gegebenenfalls inwieweit das Ausbleiben des öffentlich-rechtlichen Vertrags einen geringeren Verwaltungsaufwand im Vergleich zu dessen Abschluss mit sich gebracht hätte. Da die Behörde das ihrerseits Erforderliche getan und nur noch die Vorlage des Entwurfs seitens der Klägerin ausgestanden habe, sei der sich aus § 11 Abs. 3 LGebG ergebende Rahmen von einem Zehntel bis zur Hälfte der im ersten Schritt berechneten Gebühr in Höhe von 5.000,--DM auszuschöpfen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.9.2003 teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit mit ihr der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 10.12.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.9.2002 für eine (Teil-)Gebührenhöhe von 1.278,23 EUR (2.500,--DM) aufgehoben worden ist.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie hält das eingelegte Rechtsmittel bereits für unzulässig, da der Beklagte mit der Berufung lediglich die Ermächtigungsgrundlage ausgetauscht habe, ohne sich mit der erstinstanzlichen Rechtsauffassung auseinanderzusetzen. Der Austausch der Ermächtigungsgrundlage sei auch unter dem Aspekt des Nachschiebens von Gründen unzulässig. Schließlich stelle auch § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG keine Ermächtigungsgrundlage für den ergangenen Gebührenbescheid dar. Diese Vorschrift sei nur bei Antragsverfahren einschlägig, welches hier aber nicht gegeben sei. Im Übrigen bestünden die bereits im erstinstanzlichen Urteil dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken weiter, wonach bei Zugrundelegen der Rechtsansicht des Beklagten die Verwaltung für jedes Gespräch mit dem Bürger eine Gebühr erheben könnte. Auch werde darauf hingewiesen, dass die Vertragsverhandlungen zunächst noch geraume Zeit weitergeführt worden seien und es gerade der Beklagte gewesen sei, der die Vertragsverhandlungen letztlich zum Scheitern gebracht habe.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis (zwei Bände), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg (ein Band) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf den Inhalt dieser Akten und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
I. Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt worden (§ 124 a Abs. 2 VwGO) und genügt auch im Übrigen den formellen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 VwGO. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Beklagte auch zur Einlegung des Rechtsmittels befugt. Denn er ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts beschwert, nachdem dieses seinem erstinstanzlichen Klageabweisungsbegehren nicht entsprochen hat. Diese (formelle) Beschwer reicht für die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten aus (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., Vorbemerkung § 124 Rdnr. 40; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Kommentar, § 124 a Rdnr. 10). Die von der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung aufgeworfene Frage, ob der Beklagte den angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht auf eine andere Rechtsgrundlage stützen durfte, betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern die Begründetheit des Gebührenanspruchs.
20 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (nur) die Frage, ob der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 in einer Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) zu Recht ergehen durfte. Denn der Beklagte hat die Berufung mit Berufungsschriftsatz vom 17.12.2003 insoweit beschränkt. Was den darüber hinausgehenden Gebührenbetrag anbetrifft, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen.
21 
II. Die Berufung des Beklagten ist - im dargestellten Umfang - auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2002 nicht aufheben dürfen, soweit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) festgesetzt wurde. Insoweit ist der angefochtene Gebührenbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
22 
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind die für Amtshandlungen staatlicher Behörden geltenden Vorschriften des Landesgebührengesetzes vom 21.3.1961 (GBl. S. 59) - LGebG -, die der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen staatlicher Behörden vom 28.6.1993 (GBl. S. 381, ber. S. 643) - GebVO - und die Regelungen des der Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses - GebVerz -. Da nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung dieser Bestimmungen maßgeblich ist (Urteil vom 2.3.1995, NVwZ 1995, 1029 m.w.N.), bleiben die ab 1.1.2005 geltenden Regelungen des Landesgebührengesetzes i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) für den vorliegenden Sachverhalt außer Betracht. Auf die zwischen dem 2.12.1997 und dem 9.11.2001 stattgefundenen Gesprächsrunden der Beteiligten findet das Gebührenverzeichnis in der für diesen Zeitraum geltenden Fassung der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Änderung der Gebührenverordnung vom 17.7.1997 (GBl. S. 374, ber. S. 447) Anwendung.
23 
1. Nach § 1 Abs. 1 LGebG erheben die staatlichen Behörden für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren nach diesem Gesetz. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenerhebung sind hier erfüllt, soweit der Beklagte für die Teilnahme seiner Bediensteten an den im Zeitraum zwischen dem 2.12.1997 und 9.11.2001 stattgefundenen Besprechungen Verwaltungsgebühren erhebt. Denn die Teilnahme eines Behördenbediensteten an Gesprächen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hinzielen, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 LGebG. Dies gilt indes nicht für die behördenintern gebliebene Vorbereitung auf die jeweilige Gesprächsrunde.
24 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nicht jede behördliche Tätigkeit als gebührenrechtlich erhebliche Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 LGebG anzusehen. Geeigneter Anknüpfungspunkt für Gebührenpflichten können nur Amtshandlungen sein, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus den Begriffsmerkmalen, die das Wesen der Gebühr als öffentliche Abgabe kennzeichnen. Ihrem Abgabencharakter entsprechend wird die Gebühr als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, NVwZ 2003, 715) einseitig und zwangsweise auferlegt und kann demzufolge nur für eine hoheitliche Tätigkeit erhoben werden (so schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, ESVGH 21, 188, 190). Dass der Beklagte im vorliegenden Zusammenhang in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig geworden ist, wird nicht bezweifelt.
25 
b) Der Begriff der gebührenpflichtigen Amtshandlung umfasst jede in Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrgenommene - auch schlicht-hoheitliche -Tätigkeit einer Behörde, wobei die gebührenpflichtige Tätigkeit auch lediglich prüfender Art sein kann (Urteil des erkennenden Senats vom 2.3.1995, aaO, m.w.N.). Reicht der Begriff der Amtshandlung weiter als derjenige des Verwaltungsakts (§ 35 LVwVfG), schließt demnach das Landesgebührengesetz den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags als gebührenpflichtige Amtshandlung ein (Schlabach, Landesgebührengesetz, Kommentar, § 3 Rdnr. 23) und umfasst damit auch die (schlicht-hoheitliche) Teilnahme an Besprechungen, die darauf angelegt sind, zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu gelangen.
26 
c) Handelt es sich bei Verwaltungsgebühren um Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen der Verwaltung dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO; BVerwG, Urteil vom 30.4.2003, NVwZ 2003, 1385), so kann von einer Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung, die die Erhebung einer Gebühr rechtfertigt, nur dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist. Ohne diese Außenwirkung bleibt das Verwaltungshandeln ein behördeninterner Vorgang, der gebührenrechtlich ohne Bedeutung ist (Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO unter Verweis auf das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 4.3.1971, aaO).
27 
Der Beklagte ist durch die Teilnahme seiner Bediensteten an den im Zeitraum zwischen dem 2.12.1997 und 9.11.2001 stattgefunden Besprechungen mit der Klägerin nach außen in Kontakt getreten. Im Rahmen dieser Besprechungen wurden u.a. der Stand der Planung erörtert, die Ergebnisse weiterer Untersuchungsberichte geprüft, Zwischenentscheidungen über die weitere Vorgehensweise getroffen und Termine festgelegt, und zwar mit dem Ziel des Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Die Teilnahme eines Behördenbediensteten an den Besprechungsterminen, die der Vorbereitung einer solchen Vereinbarung dienten, stellte jeweils für sich eine Amtshandlung dar, ungeachtet des Umstands, ob die angestrebte Vereinbarung schließlich zustande gekommen ist oder nicht und auf wessen Verhalten das Scheitern eines Abschlusses zurückzuführen war. Die Zurverfügungstellung von personellen Besprechungskapazitäten durch den Beklagten ist der Klägerin auch individuell zuzurechnen. Als reines „Verwaltungsinternum“ zu qualifizieren sind demgegenüber die Vorbereitungshandlungen der jeweiligen Bediensteten des Beklagten im Hinblick auf die einzelnen Besprechungstermine. Diese Tätigkeiten sind der Klägerin nicht individuell zuzurechnen, da sie im rein behördeninternen Bereich verblieben sind. Da es sich hierbei schon nicht um Amtshandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LGebG handelte, durfte der Beklagte den zur Vorbereitung auf die jeweiligen Gesprächstermine entstandenen personellen Aufwand nicht in die erhobenen Verwaltungsgebühren einbeziehen. Dieser muss gebührenfrei bleiben (zu den Auswirkungen auf die Gebührenhöhe vgl. unter 4.).
28 
d) Die (gebührenpflichtige) Teilnahme von Behördenbediensteten an Besprechungen zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgte auch auf Veranlassung und im Interesse der Klägerin. Eine Veranlassung liegt vor, wenn die Behörde auf irgendeine Weise zum Handeln angeregt worden ist; ein Interesse Einzelner ist anzunehmen, wenn die Amtshandlung einen begrenzbaren Personenkreis betrifft (Gerhard, Landesgebührenrecht, § 1 Rdnr. 8 und 9). Beides ist hier der Fall. Die Vertragsverhandlungen sind aufgenommen worden, weil die Klägerin eine einseitige Inanspruchnahme als Störerin (§ 7 PolG) durch Verwaltungsakt des Beklagten vermeiden wollte. Sie hat daher den Eintritt in die Vertragsverhandlungen veranlasst. Darüber hinaus ist die Aufnahme von Vertragsverhandlungen auch in ihrem Interesse geschehen, da deren Gegenstand Maßnahmen in ihrem Pflichtenkreis betreffen.
29 
2. Stellt die Teilnahme eines Behördenbediensteten an Besprechungen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Vermeidung einer einseitigen Inanspruchnahme des Störers hinzielen, eine gebührenpflichtige Amtshandlung und nicht lediglich das gebührenfreie Führen von „bloßen Gesprächen“ dar, so steht damit zugleich fest, dass der Verordnungsgeber auf der Grundlage der Ermächtigung in § 2 LGebG grundsätzlich befugt war, für diese Amtshandlung einen Gebührensatz festzusetzen. Von dieser Ermächtigung hat das Ministerium für Umwelt und Verkehr durch Änderungsverordnung vom 17.7.1997 (GBl. S. 374, ber. 447) Gebrauch gemacht und in Nr. 1.2.18 für „Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung“ eine Rahmengebühr von 50,-- bis 5.000,-- DM festgesetzt.
30 
a) Der auf diese Weise im Gebührenverzeichnis konkretisierte Gebührentatbestand deckt die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den hier fraglichen Besprechungen. Unschädlich ist hierbei der Umstand, dass der Beklagte - und ihm folgend die Widerspruchsbehörde - den Gebührenanspruch zunächst auf die Generalklausel des § 3 LGebG in Verb. mit Nr. 4 GebVerz gestützt und erst im Laufe des Berufungsverfahrens auf Nr. 1.2.18 GebVerz Bezug genommen hat. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, handelte es sich bei der Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den hier fraglichen Besprechungen jeweils um Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung im Sinne der Nr. 1.2.18 GebVerz, für die der Gesetzgeber - anders als bei der im Ermessen stehenden Gebührenerhebung nach § 3 LGebG - eine Gebührenerhebungspflicht der Verwaltungsbehörde vorsieht, sofern - wie hier - die Voraussetzungen des Gebührentatbestands vorliegen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO). Geht es aber in der Sache um eine rechtlich gebundene Entscheidung, so ist es für die rechtliche Beurteilung im gerichtlichen Verfahren unerheblich, ob die im angefochtenen Bescheid bezeichnete Rechtsgrundlage zutrifft oder nicht (BVerwG, Urteil vom 26.9.1983, DVBl. 1984, 186). War die Behörde demnach auf Grund der tatbestandlichen Konkretisierung der gebührenpflichtigen Amtshandlung in Nr. 1.2.18 GebVerz zur Gebührenerhebung verpflichtet, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht mehr die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Nrn. 1.2.15 bis 1.2.17 GebVerz als abschließende Gebührenregelungen einen Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 LGebG verbieten. Das Verwaltungsgericht verkennt hierbei, dass Nr. 1.2.18 GebVerz als tatbestandliche Konkretisierung des allgemeinen Tatbestandsmerkmals „Amtshandlungen“ für den vorliegenden Sachverhalt maßgebend ist und eine zwingende Gebührenerhebungspflicht begründet.
31 
b) Stellt nach den obigen Ausführungen die Teilnahme eines Bediensteten des Beklagten an einer Besprechung zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung jeweils eine vollendete gebührenpflichtige Amtshandlung dar, so findet entgegen der Ansicht des Beklagten § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG keine Anwendung. Keiner Erörterung bedarf daher an dieser Stelle die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob diese Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb keine Berücksichtigung finden könne, weil sie nur bei Antragsverfahren zum Tragen komme (zur Bedeutung des § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG als einer auf dem Veranlasserprinzip beruhenden Ausnahmeregelung vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO, 190).
32 
c) Dass den im Gebührenverzeichnis enthaltenen Hinweisen auf gesetzliche Regelungen (hier die Bezugnahme in Nr. 1.2.15 bis 1.2.17 auf §§ 24, 25 LAbfG) keine konstitutive Bedeutung beizumessen ist, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil mit zutreffender Begründung ausgeführt (s. dazu auch Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO, 1030). Im hier vorliegenden Sachverhalt ist nach den obigen Ausführungen der Gebührentatbestand in Nr. 1.2.18 des Gebührenverzeichnisses einschlägig, in welchem kein Hinweis auf eine gesetzliche Bestimmung enthalten ist. Dieser Gebührentatbestand ist daher auf Sachverhalte anwendbar, die - wie hier - den Regelungen des ab dem 1.3.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes unterfallen.
33 
d) Der erkennende Senat vermag auch nicht die Bedenken des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatlichen Bestimmtheit zu teilen, was die Gebührenerhebung für die hier in Rede stehende Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an gemeinsamen Besprechungen mit Vertretern der Klägerin anbetrifft. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Gebührenpflichtige erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Allerdings steht einer hinreichenden Regelungsklarheit nicht entgegen, dass diese im Wege der Auslegung gewonnen werden muss (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO). Auch soll (und kann) das Bestimmtheitsgebot, was Gebühren anlangt, nicht gewährleisten, dass jeder Betroffene anhand des gesetzlichen Tatbestands „gleichsam auf den Pfennig genau vorausberechnen können solle, was ihn eine bestimmte Behördenhandlung an Gebühren kostet“ (BVerwG, Beschluss vom 25.9.1989, Buchholz 401.8 Nr. 23). Vielmehr hat das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot insoweit allein die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden „die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung“ eröffnen (BVerwG, aaO, m.w.N.). Dies führt im Gebührenrecht zu der Forderung nach einer dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessenen Bestimmtheit. Bei Anwendung dieser Grundsätze entspricht es nach Auffassung des Senats dem rechtsstaatlichen Gesichtspunkt der Bestimmtheit, die Teilnahme von Behördenbediensteten an den hier fraglichen Besprechungen als „Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung“ im Sinne der Nr. 1.2.18 GebVerz anzusehen.
34 
e) Die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Behördenbediensteten an Besprechungen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bewältigung einer Altlastenproblematik hinzielen, kann auch unter dem Gesichtspunkt einer (unzulässigen) Mehrfachheranziehung des Gebührenschuldners nicht beanstandet werden (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO). Der Beklagte hat hierzu in seinem Schriftsatz vom 17.12.2003 zutreffend ausgeführt, dass im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen die bis dahin entstandenen Verwaltungskosten zur Vermeidung einer Doppelbelastung nicht mehr in einen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen seien. Eine solche Handhabung des Gebührenrechts ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die für die Teilnahme an den Besprechungen entstandenen - ausschließlich am Verwaltungsaufwand orientierten - Verwaltungskosten eindeutig abgrenzbar bleiben (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter 4.).
35 
f) Entgegen der Ansicht der Klägerin steht einer Gebührenerhebung auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes die bundesrechtliche Kostentragungsregelung in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG nicht entgegen. Diese Vorschrift entfaltet keine Sperrwirkung für den Landesgebührengesetzgeber (Art. 72 Abs. 1 GG). Zwar äußert eine - kompetenzgemäße - bundesgesetzliche Regelung gegenüber den Ländern Sperrwirkung auch hinsichtlich etwaiger Gebührenregelungen in diesem Bereich. Ob der Gesetzgeber mit dem Erlass des Bundesbodenschutzgesetzes im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG (Bodenrecht) von seinem Gesetzgebungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass eine die Sperrwirkung auslösende inhaltliche Regelung auch in Bezug auf Gebührenregelungen anzunehmen ist, hängt davon ab, ob die bundesrechtliche Vorschrift die Materie abschließend und erschöpfend regelt (BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, BVerwGE 109, 272). Daher ist eine Gesamtwürdigung des betreffenden Normbereichs vorzunehmen, wenn es an einer ausdrücklichen Aussage des Bundesgesetzgebers fehlt (BVerwG, aaO, unter Hinweis auf BVerfGE 67, 299). Lässt sich der bundesrechtlichen Regelung keine negative oder positive Aussage zur Erhebung von Verwaltungsgebühren entnehmen, so verdrängt sie die den Ländern in Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich zukommende Zuständigkeit für Gebührenregelungen (Art. 84 Abs. 1 GG) nicht. Ist die bundesrechtliche Norm nicht eindeutig abschließend ausgestaltet, so verbleibt es im Zweifel bei der grundsätzlichen Kompetenz der Länder zur Regelung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit ihrer eigenen Behörden und zur Deckung ihres eigenen Verwaltungsaufwands (BVerwG, aaO, sowie Urteil vom 19.1.2000, NVwZ-RR 2000, 533).
36 
(1) Es erscheint bereits fraglich, ob der in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG verwendete Begriff „Kosten“ neben den Auslagen auch die Gebühren einschließt (so § 1 Abs. 1 VwKostG) oder ob er im „untechnischen“ Sinne zu verstehen ist und nur Aufwendungen, d.h. Auslagen des Verpflichteten umfasst, wie dies im Rahmen der Kostenregelung des § 30 BImSchG einhellig und bei der Kostenverteilungsregelung des § 52 Abs. 4 BImSchG zumindest in der Literatur überwiegend angenommen wird (vgl. Nachweise bei BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO). Weder den Gesetzesmaterialien zu § 24 BBodSchG (teilweise wiedergegeben bei Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Kommentar, Anm. A zu § 24 BBodSchG) noch der einschlägigen Kommentarliteratur (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, Kommentar, § 24 Rdnrn. 1 bis 8; Versteyl/Sondermann, BBodSchG, Kommentar, § 24 Rdnr. 6, 7) lassen sich eindeutige Hinweise dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG in erster Linie beabsichtigten Regelung der sog. „Sekundärebene“ (im Sinne einer „Kostenebene“) zugleich auch eine Regelung über die Verwaltungsgebühren im Auge hatte. Auch dürfte der Zweck des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG nicht die von der Klägerin behauptete Einbeziehung der Gebühren in den in dieser Vorschrift verwendeten Kostenbegriff erfordern. Da es bei den Verwaltungsgebühren um den Personal- und Sachaufwand der Landesbehörden geht, die das Bundesbodenschutzgesetz als eigene Angelegenheit ausführen, erscheint es sach- und zweckgerecht, den Ländern die Entscheidung zu überlassen, ob und in welcher Höhe sie diese Personal- und Sachkosten einfordern wollen. Diese Beschränkung trägt der Verwaltungskompetenz der Länder und ihrer als Annex dazu regelmäßig begründeten Gebührenregelungskompetenz Rechnung (s. BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO, in Bezug auf die Regelung in § 52 Abs. 4 BImSchG).
37 
(2) Ob der Kostenbegriff des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG eher in einem untechnischen Sinn zu verstehen ist und nur Auslagen umfasst oder auch die Verwaltungsgebühren einbezieht, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da diese Vorschrift eine Kostentragungspflicht nur für den Fall entstehen lässt, dass die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen durch die zuständige Behörde angeordnet worden sind (Versteyl/Sondermann, aaO, Rdnr. 7). Danach tragen die zur Durchführung Verpflichteten die Kosten der Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung (§ 9 Abs. 2 BBodSchG), der zur Vorsorge- und Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen (§ 10 Abs. 1 BBodSchG), der Informationsmaßnahmen (§ 12 BBodSchG), der Sanierungsuntersuchungen und der Sanierungsplanung durch den Sanierungspflichtigen und die Behörde (§§ 13, 14 BBodSchG), der Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG) und der ergänzenden Anordnungen zur Altlastensanierung (§ 16 Abs. 1 BBodSchG). Derartige Anordnungen sind im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht ergangen, wie auch die Klägerin zutreffend ausführt. Die Kostentragungsregelung des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG knüpft somit nach ihrem eindeutigen Wortlaut an die in dieser Vorschrift angeordneten Überwachungsmaßnahmen an, d.h., sie setzt als Eingriffsakte zu wertende Maßnahmen voraus. Um solche Eingriffe geht es im vorliegenden Sachzusammenhang jedoch nicht, sondern um ein schlicht-hoheitliches Tätigwerden der Behörde bereits im Vorfeld eines Eingriffsakts, welches darauf zielt, im Wege kooperativen Verwaltungshandelns zu einem öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrag (§ 13 Abs. 4 BBodSchG) zu gelangen. Erfasst aber § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG eine solche Verwaltungstätigkeit nicht, so kann der Landesgesetzgeber gem. Art. 72 Abs. 1 GG von einer gebührenrechtlichen Regelung dieser Verwaltungstätigkeit nur dann ausgeschlossen sein, wenn § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG die Anordnung entnommen werden könnte, weitere Kosten als die in dieser Vorschrift ausdrücklich geregelten dürften vom Pflichtigen nicht erhoben werden. Für eine solche Annahme fehlt es an den erforderlichen Hinweisen.
38 
g) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte an der Gebührenerhebung auch nicht auf Grund des Umstands gehindert, dass die Beteiligten zunächst den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags angestrebt haben, ein solcher aber letztlich nicht zustande gekommen ist. Erst der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags hätte es dem Beklagten grundsätzlich verwehrt, Verpflichtungen der Klägerin aus dem Vertrag durch einseitigen Verwaltungsakt festzusetzen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 61 Rdnr. 6). Der Senat kann schließlich auch nicht der Auffassung der Klägerin folgen, die hier beanstandete Gebührenerhebung widerspreche der gesetzgeberischen Anerkennung des Sanierungsvertrags in § 13 Abs. 4 BBodSchG, da sie zu einer Ungleichbehandlung desjenigen führen würde, der kooperativ tätig werden wolle gegenüber demjenigen, der sich untätig verhalte. Diese Auffassung verkennt, dass der Höchstsatz des Gebührenrahmens für behördliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Erkundung, Sanierung und Überwachung von Altlasten gem. Nrn. 1.2.15 bis 1.2.17 GebVerz ebenso auf 5.000,-- DM begrenzt ist, wie dies bei dem hier einschlägigen Gebührentatbestand gem. Nr. 1.2.18 GebVerz der Fall ist. Darüber hinaus ist der Beklagte gehalten, im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen die bis dahin entstandenen Verwaltungskosten zur Vermeidung einer Doppelbelastung nicht mehr in einen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen (s. die obigen Ausführungen unter e).
39 
3. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die sachliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG berufen. Nach dieser Vorschrift werden Gebühren nicht erhoben für Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden.
40 
Wie der Senat mit Blick auf den Wortlaut der Bestimmung wiederholt entschieden hat, knüpft der Gesetzgeber allein an die Vornahme der Amtshandlung und nicht den mit ihr verbundenen Zweck an (Urteil vom 27.1.1983, BWGZ 1983, 719; Urteil vom 2.4.1998 - 2 S 1148/97 -). Von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vornahme der Amtshandlung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn anzunehmen ist, die Behörde hätte die Amtshandlung ohne „Veranlassung“ Dritter, mithin auf eigenen Antrieb, erlassen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.8.1986, NVwZ 1988, 271 und Urteil vom 2.4.1998, aaO). Eine Abwägung im Sinne einer Gewichtung ist dann erforderlich, wenn ein privates Interesse an der Vornahme der Amtshandlung hinzutritt, namentlich in den Fällen der Veranlassung. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt Folgendes: Die Aufnahme von Gesprächen zur Vorbereitung eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags mit dem Ziel der Bereinigung einer Altlastenproblematik im Pflichtenkreis der Klägerin ist in erster Linie von deren Interesse geleitet, eine einseitige Inanspruchnahme als Zustandsstörerin durch Verwaltungsakt des Beklagten zu vermeiden. Dieses private Interesse der Klägerin erreicht eine erhebliche, jedenfalls gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erzielung einer einvernehmlichen Regelung nicht unterwertig zu gewichtende Bedeutung. Sind die Interessen aber zumindest gleich zu gewichten, erlaubt § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG keine sachliche Gebührenfreiheit (Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Anm. 27 zu § 5 LGebG m.w.N.).
41 
4. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr ist auch in ihrer Höhe gerechtfertigt. Auf Grund der eingeschränkten Berufung ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Frage, ob der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids in einer Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) zu Recht ergehen durfte. Dies ist im Ergebnis zu bejahen. Allerdings kann die dem angefochtenen Gebührenbescheid zugrunde liegende Gebührenaufstellung Stadtbahnhof Lahr/Stand 11/2001 nicht unbesehen übernommen werden. Dies betrifft zunächst die Zahl der dort aufgeführten Besprechungen. Handelt es sich nach den obigen Ausführungen bei der Teilnahme eines Behördenbediensteten an einer Besprechung zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung um eine vollendete gebührenpflichtige Amtshandlung, so beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist (§ 21 Abs. 1 LGebG) mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Amtshandlung vorgenommen worden ist (§ 21 Abs. 2 S. 1 LGebG). Daraus folgt, dass der Beklagte eine Verwaltungsgebühr für die Teilnahme von Behördenbediensteten an der Besprechung vom 2.12.1997 wegen Ablaufs der Verjährungsfrist zum 31.12.2000 mit dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 10.12.2001 nicht mehr verlangen kann. Soweit die Gebührenaufstellung des Beklagten ferner eine unter dem 17.12.1998 datierte Besprechung auflistet, ist eine solche nach Aktenlage nicht verifizierbar. Sie hat daher für die Berechnung der Gebührenhöhe außer Betracht zu bleiben. Gebührenrechtlich bedeutsam sind somit lediglich fünf Besprechungen, und zwar diejenigen vom 17.6.1998, 23.3.1999, 2.12.199, 27.1.2000 und 9.11.2001. Was deren Dauer anbetrifft, steht diese nach Aktenlage lediglich für die beiden Besprechungen vom 23.3.1999 (15.00 bis 16.00 Uhr) und vom 9.11.2001 (9.30 bis 12.00 Uhr) fest. In Ansehung der übrigen Termine geht der Senat von einer Dauer von jeweils zwei Stunden aus, wie dies auch den Angaben des Beklagten in seiner nach Vorbereitungshandlungen und Besprechungen differenzierenden (neuen) Gebührenaufstellung (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 7.2.2005) entspricht. Was die Zahl der teilnehmenden Behördenbediensteten angeht, vermag der Senat indes den Angaben des Beklagten in dessen Gebührenaufstellung (einschließlich der überarbeiteten Fassung im Schriftsatz vom 7.2.2005) nicht in vollem Umfang zu folgen. Denn ausweislich der jeweiligen Besprechungsniederschriften in den einschlägigen Verwaltungsakten haben an der Besprechung am 17.6.1998 lediglich vier Behördenbedienstete (ohne den Bediensteten mit der Kurzbezeichnung „Heu“) sowie an der Besprechung am 23.3.1999 lediglich zwei Bedienstete (ohne „Heu“), an der Besprechung am 2.12.1999 lediglich drei Bedienstete (ohne „Gö“) und an der Besprechung am 27.1.2000 lediglich drei Bedienstete (ohne „Do“) teilgenommen. Auch sind die der Gebührenaufstellung des Beklagten zugrunde liegenden Stundensätze (120,-- DM für Angehörige des höheren Dienstes und 96,-- DM für Angehörige des gehobenen Dienstes) nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt es nahe, für die Bemessung der Stundensätze auf die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festlegung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung - VwV-Kostenfestlegung - zurückzugreifen. Danach legt die für die Besprechung am 17.6.1998 maßgebliche VwV-Kostenfestlegung vom 18.9.1995 (GABl. S. 567) einen pauschalen Stundensatz von 108,-- DM (höherer Dienst) bzw. 83,-- DM (gehobener Dienst) fest. Für die Besprechungen am 23.3.1999, 2.12.1999 und 27.1.2000 sieht die für diesen Zeitraum geltende VwV-Kostenfestlegung vom 10.12.1998 (GABl. S. 62) einen pauschalen Stundensatz von 109,-- DM (höherer Dienst) bzw. 85,-- DM (gehobener Dienst) vor. Für die Besprechung am 9.11.2001 kann schließlich auf die VwV-Kostenfestlegung vom 20.12.2000 (GABl. S. 221) zurückgegriffenen werden, die einen pauschalen Stundensatz von 113,-- DM (höherer Dienst) bzw. 89,--DM (gehobener Dienst) festlegt. Bei Zugrundelegen dieser pauschalen Stundensätze ergibt sich für die Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den einzelnen Gesprächsterminen (ohne Vorbereitungszeiten) folgender Personalkostenaufwand:
42 
Besprechung am 17.6.1998 216,-- DM
Dauer 2 Stunden 216,-- DM
166,-- DM
166,-- DM
764,-- DM
Besprechung am 23.3.1999 109,-- DM
Dauer 1 Stunde (15.00 - 16.00 Uhr)  85,-- DM
194,-- DM
Besprechung am 2.12.1999 218,-- DM
Dauer 2 Stunden 170,-- DM
170,-- DM
558,-- DM
Besprechung am 27.1.2000 218,-- DM
Dauer 2 Stunden 218,-- DM
170,-- DM
606,-- DM
Besprechung am 9.11.2001 282,50 DM
Dauer 2,5 Stunden (9.30 - 12.00 Uhr) 282,50 DM
222,50 DM
222,50 DM
 1.010,00 DM
insgesamt  3.132,00 DM
43 
Da dem Senat eine über den Berufungsantrag hinausgehende günstigere Entscheidung verwehrt ist, war der in der Höhe auf einen Betrag von 1.278,23 EUR (= 2.500,-- DM) beschränkten Berufung in vollem Umfang stattzugeben und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend abzuändern.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
I. Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt worden (§ 124 a Abs. 2 VwGO) und genügt auch im Übrigen den formellen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 VwGO. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Beklagte auch zur Einlegung des Rechtsmittels befugt. Denn er ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts beschwert, nachdem dieses seinem erstinstanzlichen Klageabweisungsbegehren nicht entsprochen hat. Diese (formelle) Beschwer reicht für die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten aus (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., Vorbemerkung § 124 Rdnr. 40; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Kommentar, § 124 a Rdnr. 10). Die von der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung aufgeworfene Frage, ob der Beklagte den angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht auf eine andere Rechtsgrundlage stützen durfte, betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern die Begründetheit des Gebührenanspruchs.
20 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (nur) die Frage, ob der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 in einer Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) zu Recht ergehen durfte. Denn der Beklagte hat die Berufung mit Berufungsschriftsatz vom 17.12.2003 insoweit beschränkt. Was den darüber hinausgehenden Gebührenbetrag anbetrifft, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen.
21 
II. Die Berufung des Beklagten ist - im dargestellten Umfang - auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2002 nicht aufheben dürfen, soweit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) festgesetzt wurde. Insoweit ist der angefochtene Gebührenbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
22 
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind die für Amtshandlungen staatlicher Behörden geltenden Vorschriften des Landesgebührengesetzes vom 21.3.1961 (GBl. S. 59) - LGebG -, die der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen staatlicher Behörden vom 28.6.1993 (GBl. S. 381, ber. S. 643) - GebVO - und die Regelungen des der Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses - GebVerz -. Da nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung dieser Bestimmungen maßgeblich ist (Urteil vom 2.3.1995, NVwZ 1995, 1029 m.w.N.), bleiben die ab 1.1.2005 geltenden Regelungen des Landesgebührengesetzes i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) für den vorliegenden Sachverhalt außer Betracht. Auf die zwischen dem 2.12.1997 und dem 9.11.2001 stattgefundenen Gesprächsrunden der Beteiligten findet das Gebührenverzeichnis in der für diesen Zeitraum geltenden Fassung der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Änderung der Gebührenverordnung vom 17.7.1997 (GBl. S. 374, ber. S. 447) Anwendung.
23 
1. Nach § 1 Abs. 1 LGebG erheben die staatlichen Behörden für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren nach diesem Gesetz. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenerhebung sind hier erfüllt, soweit der Beklagte für die Teilnahme seiner Bediensteten an den im Zeitraum zwischen dem 2.12.1997 und 9.11.2001 stattgefundenen Besprechungen Verwaltungsgebühren erhebt. Denn die Teilnahme eines Behördenbediensteten an Gesprächen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hinzielen, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 LGebG. Dies gilt indes nicht für die behördenintern gebliebene Vorbereitung auf die jeweilige Gesprächsrunde.
24 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nicht jede behördliche Tätigkeit als gebührenrechtlich erhebliche Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 LGebG anzusehen. Geeigneter Anknüpfungspunkt für Gebührenpflichten können nur Amtshandlungen sein, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus den Begriffsmerkmalen, die das Wesen der Gebühr als öffentliche Abgabe kennzeichnen. Ihrem Abgabencharakter entsprechend wird die Gebühr als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, NVwZ 2003, 715) einseitig und zwangsweise auferlegt und kann demzufolge nur für eine hoheitliche Tätigkeit erhoben werden (so schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, ESVGH 21, 188, 190). Dass der Beklagte im vorliegenden Zusammenhang in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig geworden ist, wird nicht bezweifelt.
25 
b) Der Begriff der gebührenpflichtigen Amtshandlung umfasst jede in Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrgenommene - auch schlicht-hoheitliche -Tätigkeit einer Behörde, wobei die gebührenpflichtige Tätigkeit auch lediglich prüfender Art sein kann (Urteil des erkennenden Senats vom 2.3.1995, aaO, m.w.N.). Reicht der Begriff der Amtshandlung weiter als derjenige des Verwaltungsakts (§ 35 LVwVfG), schließt demnach das Landesgebührengesetz den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags als gebührenpflichtige Amtshandlung ein (Schlabach, Landesgebührengesetz, Kommentar, § 3 Rdnr. 23) und umfasst damit auch die (schlicht-hoheitliche) Teilnahme an Besprechungen, die darauf angelegt sind, zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu gelangen.
26 
c) Handelt es sich bei Verwaltungsgebühren um Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen der Verwaltung dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO; BVerwG, Urteil vom 30.4.2003, NVwZ 2003, 1385), so kann von einer Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung, die die Erhebung einer Gebühr rechtfertigt, nur dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist. Ohne diese Außenwirkung bleibt das Verwaltungshandeln ein behördeninterner Vorgang, der gebührenrechtlich ohne Bedeutung ist (Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO unter Verweis auf das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 4.3.1971, aaO).
27 
Der Beklagte ist durch die Teilnahme seiner Bediensteten an den im Zeitraum zwischen dem 2.12.1997 und 9.11.2001 stattgefunden Besprechungen mit der Klägerin nach außen in Kontakt getreten. Im Rahmen dieser Besprechungen wurden u.a. der Stand der Planung erörtert, die Ergebnisse weiterer Untersuchungsberichte geprüft, Zwischenentscheidungen über die weitere Vorgehensweise getroffen und Termine festgelegt, und zwar mit dem Ziel des Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Die Teilnahme eines Behördenbediensteten an den Besprechungsterminen, die der Vorbereitung einer solchen Vereinbarung dienten, stellte jeweils für sich eine Amtshandlung dar, ungeachtet des Umstands, ob die angestrebte Vereinbarung schließlich zustande gekommen ist oder nicht und auf wessen Verhalten das Scheitern eines Abschlusses zurückzuführen war. Die Zurverfügungstellung von personellen Besprechungskapazitäten durch den Beklagten ist der Klägerin auch individuell zuzurechnen. Als reines „Verwaltungsinternum“ zu qualifizieren sind demgegenüber die Vorbereitungshandlungen der jeweiligen Bediensteten des Beklagten im Hinblick auf die einzelnen Besprechungstermine. Diese Tätigkeiten sind der Klägerin nicht individuell zuzurechnen, da sie im rein behördeninternen Bereich verblieben sind. Da es sich hierbei schon nicht um Amtshandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LGebG handelte, durfte der Beklagte den zur Vorbereitung auf die jeweiligen Gesprächstermine entstandenen personellen Aufwand nicht in die erhobenen Verwaltungsgebühren einbeziehen. Dieser muss gebührenfrei bleiben (zu den Auswirkungen auf die Gebührenhöhe vgl. unter 4.).
28 
d) Die (gebührenpflichtige) Teilnahme von Behördenbediensteten an Besprechungen zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgte auch auf Veranlassung und im Interesse der Klägerin. Eine Veranlassung liegt vor, wenn die Behörde auf irgendeine Weise zum Handeln angeregt worden ist; ein Interesse Einzelner ist anzunehmen, wenn die Amtshandlung einen begrenzbaren Personenkreis betrifft (Gerhard, Landesgebührenrecht, § 1 Rdnr. 8 und 9). Beides ist hier der Fall. Die Vertragsverhandlungen sind aufgenommen worden, weil die Klägerin eine einseitige Inanspruchnahme als Störerin (§ 7 PolG) durch Verwaltungsakt des Beklagten vermeiden wollte. Sie hat daher den Eintritt in die Vertragsverhandlungen veranlasst. Darüber hinaus ist die Aufnahme von Vertragsverhandlungen auch in ihrem Interesse geschehen, da deren Gegenstand Maßnahmen in ihrem Pflichtenkreis betreffen.
29 
2. Stellt die Teilnahme eines Behördenbediensteten an Besprechungen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Vermeidung einer einseitigen Inanspruchnahme des Störers hinzielen, eine gebührenpflichtige Amtshandlung und nicht lediglich das gebührenfreie Führen von „bloßen Gesprächen“ dar, so steht damit zugleich fest, dass der Verordnungsgeber auf der Grundlage der Ermächtigung in § 2 LGebG grundsätzlich befugt war, für diese Amtshandlung einen Gebührensatz festzusetzen. Von dieser Ermächtigung hat das Ministerium für Umwelt und Verkehr durch Änderungsverordnung vom 17.7.1997 (GBl. S. 374, ber. 447) Gebrauch gemacht und in Nr. 1.2.18 für „Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung“ eine Rahmengebühr von 50,-- bis 5.000,-- DM festgesetzt.
30 
a) Der auf diese Weise im Gebührenverzeichnis konkretisierte Gebührentatbestand deckt die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den hier fraglichen Besprechungen. Unschädlich ist hierbei der Umstand, dass der Beklagte - und ihm folgend die Widerspruchsbehörde - den Gebührenanspruch zunächst auf die Generalklausel des § 3 LGebG in Verb. mit Nr. 4 GebVerz gestützt und erst im Laufe des Berufungsverfahrens auf Nr. 1.2.18 GebVerz Bezug genommen hat. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, handelte es sich bei der Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den hier fraglichen Besprechungen jeweils um Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung im Sinne der Nr. 1.2.18 GebVerz, für die der Gesetzgeber - anders als bei der im Ermessen stehenden Gebührenerhebung nach § 3 LGebG - eine Gebührenerhebungspflicht der Verwaltungsbehörde vorsieht, sofern - wie hier - die Voraussetzungen des Gebührentatbestands vorliegen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO). Geht es aber in der Sache um eine rechtlich gebundene Entscheidung, so ist es für die rechtliche Beurteilung im gerichtlichen Verfahren unerheblich, ob die im angefochtenen Bescheid bezeichnete Rechtsgrundlage zutrifft oder nicht (BVerwG, Urteil vom 26.9.1983, DVBl. 1984, 186). War die Behörde demnach auf Grund der tatbestandlichen Konkretisierung der gebührenpflichtigen Amtshandlung in Nr. 1.2.18 GebVerz zur Gebührenerhebung verpflichtet, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht mehr die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Nrn. 1.2.15 bis 1.2.17 GebVerz als abschließende Gebührenregelungen einen Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 LGebG verbieten. Das Verwaltungsgericht verkennt hierbei, dass Nr. 1.2.18 GebVerz als tatbestandliche Konkretisierung des allgemeinen Tatbestandsmerkmals „Amtshandlungen“ für den vorliegenden Sachverhalt maßgebend ist und eine zwingende Gebührenerhebungspflicht begründet.
31 
b) Stellt nach den obigen Ausführungen die Teilnahme eines Bediensteten des Beklagten an einer Besprechung zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung jeweils eine vollendete gebührenpflichtige Amtshandlung dar, so findet entgegen der Ansicht des Beklagten § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG keine Anwendung. Keiner Erörterung bedarf daher an dieser Stelle die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob diese Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb keine Berücksichtigung finden könne, weil sie nur bei Antragsverfahren zum Tragen komme (zur Bedeutung des § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG als einer auf dem Veranlasserprinzip beruhenden Ausnahmeregelung vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO, 190).
32 
c) Dass den im Gebührenverzeichnis enthaltenen Hinweisen auf gesetzliche Regelungen (hier die Bezugnahme in Nr. 1.2.15 bis 1.2.17 auf §§ 24, 25 LAbfG) keine konstitutive Bedeutung beizumessen ist, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil mit zutreffender Begründung ausgeführt (s. dazu auch Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO, 1030). Im hier vorliegenden Sachverhalt ist nach den obigen Ausführungen der Gebührentatbestand in Nr. 1.2.18 des Gebührenverzeichnisses einschlägig, in welchem kein Hinweis auf eine gesetzliche Bestimmung enthalten ist. Dieser Gebührentatbestand ist daher auf Sachverhalte anwendbar, die - wie hier - den Regelungen des ab dem 1.3.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes unterfallen.
33 
d) Der erkennende Senat vermag auch nicht die Bedenken des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatlichen Bestimmtheit zu teilen, was die Gebührenerhebung für die hier in Rede stehende Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an gemeinsamen Besprechungen mit Vertretern der Klägerin anbetrifft. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Gebührenpflichtige erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Allerdings steht einer hinreichenden Regelungsklarheit nicht entgegen, dass diese im Wege der Auslegung gewonnen werden muss (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO). Auch soll (und kann) das Bestimmtheitsgebot, was Gebühren anlangt, nicht gewährleisten, dass jeder Betroffene anhand des gesetzlichen Tatbestands „gleichsam auf den Pfennig genau vorausberechnen können solle, was ihn eine bestimmte Behördenhandlung an Gebühren kostet“ (BVerwG, Beschluss vom 25.9.1989, Buchholz 401.8 Nr. 23). Vielmehr hat das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot insoweit allein die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden „die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung“ eröffnen (BVerwG, aaO, m.w.N.). Dies führt im Gebührenrecht zu der Forderung nach einer dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessenen Bestimmtheit. Bei Anwendung dieser Grundsätze entspricht es nach Auffassung des Senats dem rechtsstaatlichen Gesichtspunkt der Bestimmtheit, die Teilnahme von Behördenbediensteten an den hier fraglichen Besprechungen als „Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung“ im Sinne der Nr. 1.2.18 GebVerz anzusehen.
34 
e) Die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Behördenbediensteten an Besprechungen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bewältigung einer Altlastenproblematik hinzielen, kann auch unter dem Gesichtspunkt einer (unzulässigen) Mehrfachheranziehung des Gebührenschuldners nicht beanstandet werden (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO). Der Beklagte hat hierzu in seinem Schriftsatz vom 17.12.2003 zutreffend ausgeführt, dass im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen die bis dahin entstandenen Verwaltungskosten zur Vermeidung einer Doppelbelastung nicht mehr in einen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen seien. Eine solche Handhabung des Gebührenrechts ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die für die Teilnahme an den Besprechungen entstandenen - ausschließlich am Verwaltungsaufwand orientierten - Verwaltungskosten eindeutig abgrenzbar bleiben (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter 4.).
35 
f) Entgegen der Ansicht der Klägerin steht einer Gebührenerhebung auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes die bundesrechtliche Kostentragungsregelung in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG nicht entgegen. Diese Vorschrift entfaltet keine Sperrwirkung für den Landesgebührengesetzgeber (Art. 72 Abs. 1 GG). Zwar äußert eine - kompetenzgemäße - bundesgesetzliche Regelung gegenüber den Ländern Sperrwirkung auch hinsichtlich etwaiger Gebührenregelungen in diesem Bereich. Ob der Gesetzgeber mit dem Erlass des Bundesbodenschutzgesetzes im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG (Bodenrecht) von seinem Gesetzgebungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass eine die Sperrwirkung auslösende inhaltliche Regelung auch in Bezug auf Gebührenregelungen anzunehmen ist, hängt davon ab, ob die bundesrechtliche Vorschrift die Materie abschließend und erschöpfend regelt (BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, BVerwGE 109, 272). Daher ist eine Gesamtwürdigung des betreffenden Normbereichs vorzunehmen, wenn es an einer ausdrücklichen Aussage des Bundesgesetzgebers fehlt (BVerwG, aaO, unter Hinweis auf BVerfGE 67, 299). Lässt sich der bundesrechtlichen Regelung keine negative oder positive Aussage zur Erhebung von Verwaltungsgebühren entnehmen, so verdrängt sie die den Ländern in Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich zukommende Zuständigkeit für Gebührenregelungen (Art. 84 Abs. 1 GG) nicht. Ist die bundesrechtliche Norm nicht eindeutig abschließend ausgestaltet, so verbleibt es im Zweifel bei der grundsätzlichen Kompetenz der Länder zur Regelung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit ihrer eigenen Behörden und zur Deckung ihres eigenen Verwaltungsaufwands (BVerwG, aaO, sowie Urteil vom 19.1.2000, NVwZ-RR 2000, 533).
36 
(1) Es erscheint bereits fraglich, ob der in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG verwendete Begriff „Kosten“ neben den Auslagen auch die Gebühren einschließt (so § 1 Abs. 1 VwKostG) oder ob er im „untechnischen“ Sinne zu verstehen ist und nur Aufwendungen, d.h. Auslagen des Verpflichteten umfasst, wie dies im Rahmen der Kostenregelung des § 30 BImSchG einhellig und bei der Kostenverteilungsregelung des § 52 Abs. 4 BImSchG zumindest in der Literatur überwiegend angenommen wird (vgl. Nachweise bei BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO). Weder den Gesetzesmaterialien zu § 24 BBodSchG (teilweise wiedergegeben bei Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Kommentar, Anm. A zu § 24 BBodSchG) noch der einschlägigen Kommentarliteratur (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, Kommentar, § 24 Rdnrn. 1 bis 8; Versteyl/Sondermann, BBodSchG, Kommentar, § 24 Rdnr. 6, 7) lassen sich eindeutige Hinweise dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG in erster Linie beabsichtigten Regelung der sog. „Sekundärebene“ (im Sinne einer „Kostenebene“) zugleich auch eine Regelung über die Verwaltungsgebühren im Auge hatte. Auch dürfte der Zweck des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG nicht die von der Klägerin behauptete Einbeziehung der Gebühren in den in dieser Vorschrift verwendeten Kostenbegriff erfordern. Da es bei den Verwaltungsgebühren um den Personal- und Sachaufwand der Landesbehörden geht, die das Bundesbodenschutzgesetz als eigene Angelegenheit ausführen, erscheint es sach- und zweckgerecht, den Ländern die Entscheidung zu überlassen, ob und in welcher Höhe sie diese Personal- und Sachkosten einfordern wollen. Diese Beschränkung trägt der Verwaltungskompetenz der Länder und ihrer als Annex dazu regelmäßig begründeten Gebührenregelungskompetenz Rechnung (s. BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO, in Bezug auf die Regelung in § 52 Abs. 4 BImSchG).
37 
(2) Ob der Kostenbegriff des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG eher in einem untechnischen Sinn zu verstehen ist und nur Auslagen umfasst oder auch die Verwaltungsgebühren einbezieht, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da diese Vorschrift eine Kostentragungspflicht nur für den Fall entstehen lässt, dass die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen durch die zuständige Behörde angeordnet worden sind (Versteyl/Sondermann, aaO, Rdnr. 7). Danach tragen die zur Durchführung Verpflichteten die Kosten der Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung (§ 9 Abs. 2 BBodSchG), der zur Vorsorge- und Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen (§ 10 Abs. 1 BBodSchG), der Informationsmaßnahmen (§ 12 BBodSchG), der Sanierungsuntersuchungen und der Sanierungsplanung durch den Sanierungspflichtigen und die Behörde (§§ 13, 14 BBodSchG), der Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG) und der ergänzenden Anordnungen zur Altlastensanierung (§ 16 Abs. 1 BBodSchG). Derartige Anordnungen sind im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht ergangen, wie auch die Klägerin zutreffend ausführt. Die Kostentragungsregelung des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG knüpft somit nach ihrem eindeutigen Wortlaut an die in dieser Vorschrift angeordneten Überwachungsmaßnahmen an, d.h., sie setzt als Eingriffsakte zu wertende Maßnahmen voraus. Um solche Eingriffe geht es im vorliegenden Sachzusammenhang jedoch nicht, sondern um ein schlicht-hoheitliches Tätigwerden der Behörde bereits im Vorfeld eines Eingriffsakts, welches darauf zielt, im Wege kooperativen Verwaltungshandelns zu einem öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrag (§ 13 Abs. 4 BBodSchG) zu gelangen. Erfasst aber § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG eine solche Verwaltungstätigkeit nicht, so kann der Landesgesetzgeber gem. Art. 72 Abs. 1 GG von einer gebührenrechtlichen Regelung dieser Verwaltungstätigkeit nur dann ausgeschlossen sein, wenn § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG die Anordnung entnommen werden könnte, weitere Kosten als die in dieser Vorschrift ausdrücklich geregelten dürften vom Pflichtigen nicht erhoben werden. Für eine solche Annahme fehlt es an den erforderlichen Hinweisen.
38 
g) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte an der Gebührenerhebung auch nicht auf Grund des Umstands gehindert, dass die Beteiligten zunächst den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags angestrebt haben, ein solcher aber letztlich nicht zustande gekommen ist. Erst der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags hätte es dem Beklagten grundsätzlich verwehrt, Verpflichtungen der Klägerin aus dem Vertrag durch einseitigen Verwaltungsakt festzusetzen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 61 Rdnr. 6). Der Senat kann schließlich auch nicht der Auffassung der Klägerin folgen, die hier beanstandete Gebührenerhebung widerspreche der gesetzgeberischen Anerkennung des Sanierungsvertrags in § 13 Abs. 4 BBodSchG, da sie zu einer Ungleichbehandlung desjenigen führen würde, der kooperativ tätig werden wolle gegenüber demjenigen, der sich untätig verhalte. Diese Auffassung verkennt, dass der Höchstsatz des Gebührenrahmens für behördliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Erkundung, Sanierung und Überwachung von Altlasten gem. Nrn. 1.2.15 bis 1.2.17 GebVerz ebenso auf 5.000,-- DM begrenzt ist, wie dies bei dem hier einschlägigen Gebührentatbestand gem. Nr. 1.2.18 GebVerz der Fall ist. Darüber hinaus ist der Beklagte gehalten, im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen die bis dahin entstandenen Verwaltungskosten zur Vermeidung einer Doppelbelastung nicht mehr in einen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen (s. die obigen Ausführungen unter e).
39 
3. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die sachliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG berufen. Nach dieser Vorschrift werden Gebühren nicht erhoben für Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden.
40 
Wie der Senat mit Blick auf den Wortlaut der Bestimmung wiederholt entschieden hat, knüpft der Gesetzgeber allein an die Vornahme der Amtshandlung und nicht den mit ihr verbundenen Zweck an (Urteil vom 27.1.1983, BWGZ 1983, 719; Urteil vom 2.4.1998 - 2 S 1148/97 -). Von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vornahme der Amtshandlung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn anzunehmen ist, die Behörde hätte die Amtshandlung ohne „Veranlassung“ Dritter, mithin auf eigenen Antrieb, erlassen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.8.1986, NVwZ 1988, 271 und Urteil vom 2.4.1998, aaO). Eine Abwägung im Sinne einer Gewichtung ist dann erforderlich, wenn ein privates Interesse an der Vornahme der Amtshandlung hinzutritt, namentlich in den Fällen der Veranlassung. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt Folgendes: Die Aufnahme von Gesprächen zur Vorbereitung eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags mit dem Ziel der Bereinigung einer Altlastenproblematik im Pflichtenkreis der Klägerin ist in erster Linie von deren Interesse geleitet, eine einseitige Inanspruchnahme als Zustandsstörerin durch Verwaltungsakt des Beklagten zu vermeiden. Dieses private Interesse der Klägerin erreicht eine erhebliche, jedenfalls gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erzielung einer einvernehmlichen Regelung nicht unterwertig zu gewichtende Bedeutung. Sind die Interessen aber zumindest gleich zu gewichten, erlaubt § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG keine sachliche Gebührenfreiheit (Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Anm. 27 zu § 5 LGebG m.w.N.).
41 
4. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr ist auch in ihrer Höhe gerechtfertigt. Auf Grund der eingeschränkten Berufung ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Frage, ob der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids in einer Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) zu Recht ergehen durfte. Dies ist im Ergebnis zu bejahen. Allerdings kann die dem angefochtenen Gebührenbescheid zugrunde liegende Gebührenaufstellung Stadtbahnhof Lahr/Stand 11/2001 nicht unbesehen übernommen werden. Dies betrifft zunächst die Zahl der dort aufgeführten Besprechungen. Handelt es sich nach den obigen Ausführungen bei der Teilnahme eines Behördenbediensteten an einer Besprechung zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung um eine vollendete gebührenpflichtige Amtshandlung, so beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist (§ 21 Abs. 1 LGebG) mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Amtshandlung vorgenommen worden ist (§ 21 Abs. 2 S. 1 LGebG). Daraus folgt, dass der Beklagte eine Verwaltungsgebühr für die Teilnahme von Behördenbediensteten an der Besprechung vom 2.12.1997 wegen Ablaufs der Verjährungsfrist zum 31.12.2000 mit dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 10.12.2001 nicht mehr verlangen kann. Soweit die Gebührenaufstellung des Beklagten ferner eine unter dem 17.12.1998 datierte Besprechung auflistet, ist eine solche nach Aktenlage nicht verifizierbar. Sie hat daher für die Berechnung der Gebührenhöhe außer Betracht zu bleiben. Gebührenrechtlich bedeutsam sind somit lediglich fünf Besprechungen, und zwar diejenigen vom 17.6.1998, 23.3.1999, 2.12.199, 27.1.2000 und 9.11.2001. Was deren Dauer anbetrifft, steht diese nach Aktenlage lediglich für die beiden Besprechungen vom 23.3.1999 (15.00 bis 16.00 Uhr) und vom 9.11.2001 (9.30 bis 12.00 Uhr) fest. In Ansehung der übrigen Termine geht der Senat von einer Dauer von jeweils zwei Stunden aus, wie dies auch den Angaben des Beklagten in seiner nach Vorbereitungshandlungen und Besprechungen differenzierenden (neuen) Gebührenaufstellung (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 7.2.2005) entspricht. Was die Zahl der teilnehmenden Behördenbediensteten angeht, vermag der Senat indes den Angaben des Beklagten in dessen Gebührenaufstellung (einschließlich der überarbeiteten Fassung im Schriftsatz vom 7.2.2005) nicht in vollem Umfang zu folgen. Denn ausweislich der jeweiligen Besprechungsniederschriften in den einschlägigen Verwaltungsakten haben an der Besprechung am 17.6.1998 lediglich vier Behördenbedienstete (ohne den Bediensteten mit der Kurzbezeichnung „Heu“) sowie an der Besprechung am 23.3.1999 lediglich zwei Bedienstete (ohne „Heu“), an der Besprechung am 2.12.1999 lediglich drei Bedienstete (ohne „Gö“) und an der Besprechung am 27.1.2000 lediglich drei Bedienstete (ohne „Do“) teilgenommen. Auch sind die der Gebührenaufstellung des Beklagten zugrunde liegenden Stundensätze (120,-- DM für Angehörige des höheren Dienstes und 96,-- DM für Angehörige des gehobenen Dienstes) nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt es nahe, für die Bemessung der Stundensätze auf die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festlegung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung - VwV-Kostenfestlegung - zurückzugreifen. Danach legt die für die Besprechung am 17.6.1998 maßgebliche VwV-Kostenfestlegung vom 18.9.1995 (GABl. S. 567) einen pauschalen Stundensatz von 108,-- DM (höherer Dienst) bzw. 83,-- DM (gehobener Dienst) fest. Für die Besprechungen am 23.3.1999, 2.12.1999 und 27.1.2000 sieht die für diesen Zeitraum geltende VwV-Kostenfestlegung vom 10.12.1998 (GABl. S. 62) einen pauschalen Stundensatz von 109,-- DM (höherer Dienst) bzw. 85,-- DM (gehobener Dienst) vor. Für die Besprechung am 9.11.2001 kann schließlich auf die VwV-Kostenfestlegung vom 20.12.2000 (GABl. S. 221) zurückgegriffenen werden, die einen pauschalen Stundensatz von 113,-- DM (höherer Dienst) bzw. 89,--DM (gehobener Dienst) festlegt. Bei Zugrundelegen dieser pauschalen Stundensätze ergibt sich für die Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den einzelnen Gesprächsterminen (ohne Vorbereitungszeiten) folgender Personalkostenaufwand:
42 
Besprechung am 17.6.1998 216,-- DM
Dauer 2 Stunden 216,-- DM
166,-- DM
166,-- DM
764,-- DM
Besprechung am 23.3.1999 109,-- DM
Dauer 1 Stunde (15.00 - 16.00 Uhr)  85,-- DM
194,-- DM
Besprechung am 2.12.1999 218,-- DM
Dauer 2 Stunden 170,-- DM
170,-- DM
558,-- DM
Besprechung am 27.1.2000 218,-- DM
Dauer 2 Stunden 218,-- DM
170,-- DM
606,-- DM
Besprechung am 9.11.2001 282,50 DM
Dauer 2,5 Stunden (9.30 - 12.00 Uhr) 282,50 DM
222,50 DM
222,50 DM
 1.010,00 DM
insgesamt  3.132,00 DM
43 
Da dem Senat eine über den Berufungsantrag hinausgehende günstigere Entscheidung verwehrt ist, war der in der Höhe auf einen Betrag von 1.278,23 EUR (= 2.500,-- DM) beschränkten Berufung in vollem Umfang stattzugeben und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend abzuändern.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
46 
Rechtsmittelbelehrung
47 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
48 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
49 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
51 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
52 
Beschluss
53 
vom 10. Februar 2005
54 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.278,23 EUR (= 2.500,--DM) festgesetzt (§§ 14, 13 Abs. 2 GKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.12.1975 [BGBl. I, S. 3047]; vgl. hierzu die Übergangsregelung in Art. 1 § 72 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 23,36 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 28.12.2010 ist gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Denn es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids noch hat die Vollstreckung dieses Bescheids für den Antragsteller eine unbillige nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Insbesondere zum Vorliegen einer unbilligen Härte fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.
Für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids spricht nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand und nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes. Dieser Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 2, 11 KAG und 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 LGebG in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der (aktuellen) Fassung vom 14.12.2010 - VwGebS - (und nicht in § 50 Abs. 1 und 2 WaffG in Verbindung mit der Kostenverordnung zum Waffengesetz, da diese Regelungen seit der Änderung des Waffengesetzes vom 26.03.2008 [BGBl I, 426] nur noch für den Bereich der Bundesverwaltung gelten; siehe VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011 - 3 L 2/11 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, NVwZ-RR 2010, 146).
Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung war voraussichtlich rechtmäßig. Die beim Antragsteller durchgeführte so genannte verdachtsunabhängige Vorortkontrolle hat ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG. § 36 Abs. 3 WaffG lautet: „Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
Gerade ein Vergleich der Neufassung dieser Vorschrift (durch Gesetz vom 17.07.2009, BGBl I, 2062) mit der zuvor geltenden Fassung zeigt, dass die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG neu eingeführte verdachtsunabhängige Vorortkontrolle als eigenständige Maßnahme zu den bereits bestehenden Befugnissen der Waffenbehörde und den (Nachweis-)Pflichten der Waffenbesitzer aus den §§ 4 Abs. 3 und 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG neu hinzugetreten ist. Daraus folgt, dass - entgegen der Auffassung des Antragstellers - die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht deshalb überflüssig und/oder unverhältnismäßig ist, weil der Antragsteller zuvor seinen Nachweispflichten aus § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG beanstandungsfrei nachgekommen ist. Denn der Nachweis der sicheren Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG bietet keine hinreichende Gewähr für eine Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften durch den Waffenbesitzer im Alltag (wie die Vorfälle gezeigt haben, die Anlass für die gesetzliche Neuregelung vom 17.07.2009 waren). Indem die Waffenbesitzer fortan mit einer jederzeitigen Kontrolle durch die Waffenbehörde rechnen müssen, ist diese Regelung geeignet, sie von Nachlässigkeiten bei der Aufbewahrung von Waffen abzuhalten (Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, 1., § 36 RdNr. 10). Dass die Antragsgegnerin diesen Effekt zumindest teilweise (aber nicht unerheblich) wieder dadurch entwertet, dass sie die Kontrolle mehrere Tage vorher anzukündigen pflegt, führt voraussichtlich nicht zur Rechtswidrigkeit einer solchen Kontrolle. Die Kontrollmöglichkeit nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist auch unabhängig davon, ob bei dem betreffenden Waffenbesitzer begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung bestehen, wie durch die Änderung des Wortlauts in der neuen Fassung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG belegt wird, in der die in der früheren Fassung enthaltene Voraussetzung dieses Inhalts ersatzlos gestrichen wurde.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war des Betreten der Wohnung des Antragstellers durch die Bediensteten der Antragsgegnerin auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG nicht vorgelegen hätten, wonach die Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen. Denn der Zutritt zu den Wohnräumen des Antragstellers erfolgte nicht gegen den Willen des Antragstellers. Vielmehr hat er den Kontrollbeamten den Zutritt gestattet und dadurch einem Grundrechtseingriff den Boden entzogen. Ob er irrtümlich angenommen hat, er sei dazu verpflichtet gewesen, ist ohne Bedeutung, solange dieser Irrtum - wie hier - nicht auf Zwang, Drohung oder Täuschung von Seiten der Behörde beruht; eine Pflicht zur Belehrung über die Verweigerung des Wohnungszutritts wird durch Art. 13 GG nicht statuiert - auch wenn es zur Vermeidung von Streitfragen sinnvoll sein kann (vgl. Pieroth/Jarass, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Art. 13 RdNr. 10; Cassardt, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Bd. I, Stand: 2002, Art. 13 RdNrn. 57 - 59 und 65; Hermes, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 13 RdNr. 106: jew. m.w.N.). Hier kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zuvor mit Schreiben vom 02.11.2010 die beabsichtigte Vorortkontrolle angekündigt und darin u. a. auf die Vorschrift des § 36 Abs. 3 WaffG hingewiesen hatte, in dem auch die Voraussetzungen für das Betreten von Wohnräumen geregelt sind. Der Antragsteller hätte in zumutbarer Weise durch einen Blick in das Gesetz von seinen Rechten Kenntnis erlangen können. Über die Frage, welche Folgen eine Verweigerung des Betretens seiner Wohnräume durch den Antragsteller hätte nach sich ziehen können, hat die Kammer in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Inwieweit sich aus der aus Anlass der Kontrolle durchgeführten Überprüfung des gesamten Waffenbestands des Antragstellers Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ergeben könnten, wie der Antragsteller meint, ist für die Kammer nicht erkennbar. Eine Überprüfung der sicheren Aufbewahrung der Waffen gebietet es geradezu, den gesamten Waffenbestand eines Waffenbesitzers und dessen Aufbewahrung in den Blick zu nehmen.
Die Gebührenfestsetzung erweist sich bei summarischer Prüfung auch im Übrigen als rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 - VwGebS - und der Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3, einer satzungsrechtlichen Regelung (§ 2 Abs. 1 KAG), der auch eine bei summarischer Prüfung rechtmäßige Kalkulation der Gebühren für Maßnahmen nach § 36 Abs. 3 WaffG (siehe hierzu Beschlussvorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 08.10.2010, Drucksache G-10/062) zugrunde liegt (vgl. hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.1995 - 2 S 1966/93 -, juris).
Nach § 1 VwGebS erhebt die Antragsgegnerin für öffentliche Leistungen, die sie auf Verlangen oder im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach den Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Satzung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwGebS ist diejenige/derjenige zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, der/dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist; diese Regelung entspricht § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG 2 hier entsprechend anwendbar ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im vorliegenden Fall erfüllt. Im Interesse eines Einzelnen liegen öffentliche Leistungen, wenn sie auf dessen Veranlassung hin erfolgt sind. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne aber nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N.; VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.). Ebenso wie die (ebenfalls verdachtsunabhängige) turnusmäßige Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 WaffG ist auch die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und damit die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers bzw. des Waffenbesitzers zuzurechnen, da sie neben der Regelprüfung den Nachweis für dessen Zuverlässigkeit und Eignung erbringt (ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.). Damit knüpfen sowohl die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 WaffG als auch die nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG wegen der besonderen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes an die dauerhafte Pflichtenstellung des Waffenbesitzers an, fallen damit auch unabhängig davon, ob er einen Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben hat, in seinen Verantwortungsbereich und werden von ihm im Sinne des Gebührentatbestands veranlasst (so - zu § 4 Abs. 3 WaffG - BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N., und - zu § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG - VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.; a. A. - allerdings ohne Begründung - Steindorf/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 36 RdNr. 10). Sie sind damit auch dem Waffenbesitzer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwGebS zuzurechnen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Innenausschuss des Bundestags im Gesetzgebungsverfahren den Hinweis gegeben hat, dass für die verdachtsunabhängigen Kontrollen keine Gebühren erhoben werden sollen (BT-DrS 16/13423, S. 71), da dieser Hinweis bzw. diese Empfehlung im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat. Abgesehen davon ist die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder (im Erg. ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.).
Soweit der Antragsteller auf den Fall eines Bekannten verweist, der - offenbar in einem anderen Land- oder Stadtkreis in Baden-Württemberg - im Anschluss an eine Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht zu einer Gebühr für diese Amtshandlung herangezogen wurde, kann er damit keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen. Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich. Ein Land bzw. eine Gemeinde verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land bzw. eine andere Gemeinde den gleichen Sachverhalt anders behandelt (Pieroth/Jarass, a.a.O., Art. 3 RdNr. 9 m.w.N.). Darüber hinaus ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen eines Stadt- oder Landkreises, auch wenn die betreffende Amtshandlung zu den Weisungsaufgaben als untere Verwaltungsbehörde gehört, den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten zuzurechnen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005, VBlBW 2005, 391, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 07.09.2009 - 4 K 337/07 -). Auch damit ist klar, dass es jedem Stadt- oder Landkreis (im Rahmen des geltenden Rechts) selbst obliegt zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er Gebühren für Amtshandlungen erhebt. Auch die Antragsgegnerin hat, wie sich aus dem Gemeinderatsbeschluss über die Ergänzung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren um die hier einschlägige Nummer im Gebührenverzeichnis ergibt, von diesem Recht Gebrauch gemacht und dabei u. a. auch (zu Gunsten der Gebührenschuldner) entschieden, dass der kalkulierte Aufwand für die betreffenden Amtshandlungen nur zu 50 % gedeckt werden soll.
10 
Die festgesetzte Gebühr ist auch der Höhe nach wohl nicht zu beanstanden. Sie liegt mit 93,45 EUR innerhalb des in Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3 VwGebS bestimmten Rahmens von 50 EUR bis 200 EUR. Angesichts des (wohl erforderlichen) Einsatzes von zwei Kontrollbediensteten und der Dauer des Einsatzes von einer Stunde zuzüglich der Zeiten für die An- und Abfahrt sowie für die Vor- und Nacharbeit von insgesamt einer weiteren Stunde entspricht die Gebührenbemessung auch den Grundsätzen von § 4 Abs. 2 VwGebS und der der Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3 VwGebS zugrundeliegenden Gebührenkalkulation. Auch an der Bestimmtheit des angegriffenen Gebührenbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen konkret bezifferte, auf Geldleistung gerichtete Bescheide wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens nur ein Viertel des in der Hauptsache nach § 52 Abs. 3 GKG zu bemessenden Streitwerts angesetzt wird (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004, NVwZ 2004, 1327).

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 23,36 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 28.12.2010 ist gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Denn es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids noch hat die Vollstreckung dieses Bescheids für den Antragsteller eine unbillige nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Insbesondere zum Vorliegen einer unbilligen Härte fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.
Für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids spricht nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand und nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes. Dieser Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 2, 11 KAG und 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 LGebG in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der (aktuellen) Fassung vom 14.12.2010 - VwGebS - (und nicht in § 50 Abs. 1 und 2 WaffG in Verbindung mit der Kostenverordnung zum Waffengesetz, da diese Regelungen seit der Änderung des Waffengesetzes vom 26.03.2008 [BGBl I, 426] nur noch für den Bereich der Bundesverwaltung gelten; siehe VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011 - 3 L 2/11 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, NVwZ-RR 2010, 146).
Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung war voraussichtlich rechtmäßig. Die beim Antragsteller durchgeführte so genannte verdachtsunabhängige Vorortkontrolle hat ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG. § 36 Abs. 3 WaffG lautet: „Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
Gerade ein Vergleich der Neufassung dieser Vorschrift (durch Gesetz vom 17.07.2009, BGBl I, 2062) mit der zuvor geltenden Fassung zeigt, dass die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG neu eingeführte verdachtsunabhängige Vorortkontrolle als eigenständige Maßnahme zu den bereits bestehenden Befugnissen der Waffenbehörde und den (Nachweis-)Pflichten der Waffenbesitzer aus den §§ 4 Abs. 3 und 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG neu hinzugetreten ist. Daraus folgt, dass - entgegen der Auffassung des Antragstellers - die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht deshalb überflüssig und/oder unverhältnismäßig ist, weil der Antragsteller zuvor seinen Nachweispflichten aus § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG beanstandungsfrei nachgekommen ist. Denn der Nachweis der sicheren Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG bietet keine hinreichende Gewähr für eine Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften durch den Waffenbesitzer im Alltag (wie die Vorfälle gezeigt haben, die Anlass für die gesetzliche Neuregelung vom 17.07.2009 waren). Indem die Waffenbesitzer fortan mit einer jederzeitigen Kontrolle durch die Waffenbehörde rechnen müssen, ist diese Regelung geeignet, sie von Nachlässigkeiten bei der Aufbewahrung von Waffen abzuhalten (Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, 1., § 36 RdNr. 10). Dass die Antragsgegnerin diesen Effekt zumindest teilweise (aber nicht unerheblich) wieder dadurch entwertet, dass sie die Kontrolle mehrere Tage vorher anzukündigen pflegt, führt voraussichtlich nicht zur Rechtswidrigkeit einer solchen Kontrolle. Die Kontrollmöglichkeit nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist auch unabhängig davon, ob bei dem betreffenden Waffenbesitzer begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung bestehen, wie durch die Änderung des Wortlauts in der neuen Fassung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG belegt wird, in der die in der früheren Fassung enthaltene Voraussetzung dieses Inhalts ersatzlos gestrichen wurde.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war des Betreten der Wohnung des Antragstellers durch die Bediensteten der Antragsgegnerin auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG nicht vorgelegen hätten, wonach die Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen. Denn der Zutritt zu den Wohnräumen des Antragstellers erfolgte nicht gegen den Willen des Antragstellers. Vielmehr hat er den Kontrollbeamten den Zutritt gestattet und dadurch einem Grundrechtseingriff den Boden entzogen. Ob er irrtümlich angenommen hat, er sei dazu verpflichtet gewesen, ist ohne Bedeutung, solange dieser Irrtum - wie hier - nicht auf Zwang, Drohung oder Täuschung von Seiten der Behörde beruht; eine Pflicht zur Belehrung über die Verweigerung des Wohnungszutritts wird durch Art. 13 GG nicht statuiert - auch wenn es zur Vermeidung von Streitfragen sinnvoll sein kann (vgl. Pieroth/Jarass, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Art. 13 RdNr. 10; Cassardt, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Bd. I, Stand: 2002, Art. 13 RdNrn. 57 - 59 und 65; Hermes, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 13 RdNr. 106: jew. m.w.N.). Hier kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zuvor mit Schreiben vom 02.11.2010 die beabsichtigte Vorortkontrolle angekündigt und darin u. a. auf die Vorschrift des § 36 Abs. 3 WaffG hingewiesen hatte, in dem auch die Voraussetzungen für das Betreten von Wohnräumen geregelt sind. Der Antragsteller hätte in zumutbarer Weise durch einen Blick in das Gesetz von seinen Rechten Kenntnis erlangen können. Über die Frage, welche Folgen eine Verweigerung des Betretens seiner Wohnräume durch den Antragsteller hätte nach sich ziehen können, hat die Kammer in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Inwieweit sich aus der aus Anlass der Kontrolle durchgeführten Überprüfung des gesamten Waffenbestands des Antragstellers Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ergeben könnten, wie der Antragsteller meint, ist für die Kammer nicht erkennbar. Eine Überprüfung der sicheren Aufbewahrung der Waffen gebietet es geradezu, den gesamten Waffenbestand eines Waffenbesitzers und dessen Aufbewahrung in den Blick zu nehmen.
Die Gebührenfestsetzung erweist sich bei summarischer Prüfung auch im Übrigen als rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 - VwGebS - und der Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3, einer satzungsrechtlichen Regelung (§ 2 Abs. 1 KAG), der auch eine bei summarischer Prüfung rechtmäßige Kalkulation der Gebühren für Maßnahmen nach § 36 Abs. 3 WaffG (siehe hierzu Beschlussvorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 08.10.2010, Drucksache G-10/062) zugrunde liegt (vgl. hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.1995 - 2 S 1966/93 -, juris).
Nach § 1 VwGebS erhebt die Antragsgegnerin für öffentliche Leistungen, die sie auf Verlangen oder im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach den Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Satzung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwGebS ist diejenige/derjenige zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, der/dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist; diese Regelung entspricht § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG 2 hier entsprechend anwendbar ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im vorliegenden Fall erfüllt. Im Interesse eines Einzelnen liegen öffentliche Leistungen, wenn sie auf dessen Veranlassung hin erfolgt sind. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne aber nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N.; VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.). Ebenso wie die (ebenfalls verdachtsunabhängige) turnusmäßige Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 WaffG ist auch die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und damit die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers bzw. des Waffenbesitzers zuzurechnen, da sie neben der Regelprüfung den Nachweis für dessen Zuverlässigkeit und Eignung erbringt (ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.). Damit knüpfen sowohl die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 WaffG als auch die nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG wegen der besonderen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes an die dauerhafte Pflichtenstellung des Waffenbesitzers an, fallen damit auch unabhängig davon, ob er einen Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben hat, in seinen Verantwortungsbereich und werden von ihm im Sinne des Gebührentatbestands veranlasst (so - zu § 4 Abs. 3 WaffG - BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N., und - zu § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG - VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.; a. A. - allerdings ohne Begründung - Steindorf/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 36 RdNr. 10). Sie sind damit auch dem Waffenbesitzer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwGebS zuzurechnen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Innenausschuss des Bundestags im Gesetzgebungsverfahren den Hinweis gegeben hat, dass für die verdachtsunabhängigen Kontrollen keine Gebühren erhoben werden sollen (BT-DrS 16/13423, S. 71), da dieser Hinweis bzw. diese Empfehlung im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat. Abgesehen davon ist die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder (im Erg. ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.).
Soweit der Antragsteller auf den Fall eines Bekannten verweist, der - offenbar in einem anderen Land- oder Stadtkreis in Baden-Württemberg - im Anschluss an eine Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht zu einer Gebühr für diese Amtshandlung herangezogen wurde, kann er damit keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen. Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich. Ein Land bzw. eine Gemeinde verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land bzw. eine andere Gemeinde den gleichen Sachverhalt anders behandelt (Pieroth/Jarass, a.a.O., Art. 3 RdNr. 9 m.w.N.). Darüber hinaus ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen eines Stadt- oder Landkreises, auch wenn die betreffende Amtshandlung zu den Weisungsaufgaben als untere Verwaltungsbehörde gehört, den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten zuzurechnen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005, VBlBW 2005, 391, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 07.09.2009 - 4 K 337/07 -). Auch damit ist klar, dass es jedem Stadt- oder Landkreis (im Rahmen des geltenden Rechts) selbst obliegt zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er Gebühren für Amtshandlungen erhebt. Auch die Antragsgegnerin hat, wie sich aus dem Gemeinderatsbeschluss über die Ergänzung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren um die hier einschlägige Nummer im Gebührenverzeichnis ergibt, von diesem Recht Gebrauch gemacht und dabei u. a. auch (zu Gunsten der Gebührenschuldner) entschieden, dass der kalkulierte Aufwand für die betreffenden Amtshandlungen nur zu 50 % gedeckt werden soll.
10 
Die festgesetzte Gebühr ist auch der Höhe nach wohl nicht zu beanstanden. Sie liegt mit 93,45 EUR innerhalb des in Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3 VwGebS bestimmten Rahmens von 50 EUR bis 200 EUR. Angesichts des (wohl erforderlichen) Einsatzes von zwei Kontrollbediensteten und der Dauer des Einsatzes von einer Stunde zuzüglich der Zeiten für die An- und Abfahrt sowie für die Vor- und Nacharbeit von insgesamt einer weiteren Stunde entspricht die Gebührenbemessung auch den Grundsätzen von § 4 Abs. 2 VwGebS und der der Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3 VwGebS zugrundeliegenden Gebührenkalkulation. Auch an der Bestimmtheit des angegriffenen Gebührenbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen konkret bezifferte, auf Geldleistung gerichtete Bescheide wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens nur ein Viertel des in der Hauptsache nach § 52 Abs. 3 GKG zu bemessenden Streitwerts angesetzt wird (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004, NVwZ 2004, 1327).

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 23,36 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 28.12.2010 ist gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Denn es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids noch hat die Vollstreckung dieses Bescheids für den Antragsteller eine unbillige nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Insbesondere zum Vorliegen einer unbilligen Härte fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.
Für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids spricht nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand und nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes. Dieser Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 2, 11 KAG und 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 LGebG in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der (aktuellen) Fassung vom 14.12.2010 - VwGebS - (und nicht in § 50 Abs. 1 und 2 WaffG in Verbindung mit der Kostenverordnung zum Waffengesetz, da diese Regelungen seit der Änderung des Waffengesetzes vom 26.03.2008 [BGBl I, 426] nur noch für den Bereich der Bundesverwaltung gelten; siehe VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011 - 3 L 2/11 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, NVwZ-RR 2010, 146).
Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung war voraussichtlich rechtmäßig. Die beim Antragsteller durchgeführte so genannte verdachtsunabhängige Vorortkontrolle hat ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG. § 36 Abs. 3 WaffG lautet: „Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
Gerade ein Vergleich der Neufassung dieser Vorschrift (durch Gesetz vom 17.07.2009, BGBl I, 2062) mit der zuvor geltenden Fassung zeigt, dass die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG neu eingeführte verdachtsunabhängige Vorortkontrolle als eigenständige Maßnahme zu den bereits bestehenden Befugnissen der Waffenbehörde und den (Nachweis-)Pflichten der Waffenbesitzer aus den §§ 4 Abs. 3 und 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG neu hinzugetreten ist. Daraus folgt, dass - entgegen der Auffassung des Antragstellers - die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht deshalb überflüssig und/oder unverhältnismäßig ist, weil der Antragsteller zuvor seinen Nachweispflichten aus § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG beanstandungsfrei nachgekommen ist. Denn der Nachweis der sicheren Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG bietet keine hinreichende Gewähr für eine Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften durch den Waffenbesitzer im Alltag (wie die Vorfälle gezeigt haben, die Anlass für die gesetzliche Neuregelung vom 17.07.2009 waren). Indem die Waffenbesitzer fortan mit einer jederzeitigen Kontrolle durch die Waffenbehörde rechnen müssen, ist diese Regelung geeignet, sie von Nachlässigkeiten bei der Aufbewahrung von Waffen abzuhalten (Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, 1., § 36 RdNr. 10). Dass die Antragsgegnerin diesen Effekt zumindest teilweise (aber nicht unerheblich) wieder dadurch entwertet, dass sie die Kontrolle mehrere Tage vorher anzukündigen pflegt, führt voraussichtlich nicht zur Rechtswidrigkeit einer solchen Kontrolle. Die Kontrollmöglichkeit nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist auch unabhängig davon, ob bei dem betreffenden Waffenbesitzer begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung bestehen, wie durch die Änderung des Wortlauts in der neuen Fassung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG belegt wird, in der die in der früheren Fassung enthaltene Voraussetzung dieses Inhalts ersatzlos gestrichen wurde.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war des Betreten der Wohnung des Antragstellers durch die Bediensteten der Antragsgegnerin auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG nicht vorgelegen hätten, wonach die Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen. Denn der Zutritt zu den Wohnräumen des Antragstellers erfolgte nicht gegen den Willen des Antragstellers. Vielmehr hat er den Kontrollbeamten den Zutritt gestattet und dadurch einem Grundrechtseingriff den Boden entzogen. Ob er irrtümlich angenommen hat, er sei dazu verpflichtet gewesen, ist ohne Bedeutung, solange dieser Irrtum - wie hier - nicht auf Zwang, Drohung oder Täuschung von Seiten der Behörde beruht; eine Pflicht zur Belehrung über die Verweigerung des Wohnungszutritts wird durch Art. 13 GG nicht statuiert - auch wenn es zur Vermeidung von Streitfragen sinnvoll sein kann (vgl. Pieroth/Jarass, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Art. 13 RdNr. 10; Cassardt, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Bd. I, Stand: 2002, Art. 13 RdNrn. 57 - 59 und 65; Hermes, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 13 RdNr. 106: jew. m.w.N.). Hier kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zuvor mit Schreiben vom 02.11.2010 die beabsichtigte Vorortkontrolle angekündigt und darin u. a. auf die Vorschrift des § 36 Abs. 3 WaffG hingewiesen hatte, in dem auch die Voraussetzungen für das Betreten von Wohnräumen geregelt sind. Der Antragsteller hätte in zumutbarer Weise durch einen Blick in das Gesetz von seinen Rechten Kenntnis erlangen können. Über die Frage, welche Folgen eine Verweigerung des Betretens seiner Wohnräume durch den Antragsteller hätte nach sich ziehen können, hat die Kammer in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Inwieweit sich aus der aus Anlass der Kontrolle durchgeführten Überprüfung des gesamten Waffenbestands des Antragstellers Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ergeben könnten, wie der Antragsteller meint, ist für die Kammer nicht erkennbar. Eine Überprüfung der sicheren Aufbewahrung der Waffen gebietet es geradezu, den gesamten Waffenbestand eines Waffenbesitzers und dessen Aufbewahrung in den Blick zu nehmen.
Die Gebührenfestsetzung erweist sich bei summarischer Prüfung auch im Übrigen als rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 - VwGebS - und der Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3, einer satzungsrechtlichen Regelung (§ 2 Abs. 1 KAG), der auch eine bei summarischer Prüfung rechtmäßige Kalkulation der Gebühren für Maßnahmen nach § 36 Abs. 3 WaffG (siehe hierzu Beschlussvorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 08.10.2010, Drucksache G-10/062) zugrunde liegt (vgl. hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.1995 - 2 S 1966/93 -, juris).
Nach § 1 VwGebS erhebt die Antragsgegnerin für öffentliche Leistungen, die sie auf Verlangen oder im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach den Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Satzung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwGebS ist diejenige/derjenige zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, der/dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist; diese Regelung entspricht § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG 2 hier entsprechend anwendbar ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im vorliegenden Fall erfüllt. Im Interesse eines Einzelnen liegen öffentliche Leistungen, wenn sie auf dessen Veranlassung hin erfolgt sind. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne aber nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N.; VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.). Ebenso wie die (ebenfalls verdachtsunabhängige) turnusmäßige Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 WaffG ist auch die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und damit die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers bzw. des Waffenbesitzers zuzurechnen, da sie neben der Regelprüfung den Nachweis für dessen Zuverlässigkeit und Eignung erbringt (ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.). Damit knüpfen sowohl die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 WaffG als auch die nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG wegen der besonderen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes an die dauerhafte Pflichtenstellung des Waffenbesitzers an, fallen damit auch unabhängig davon, ob er einen Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben hat, in seinen Verantwortungsbereich und werden von ihm im Sinne des Gebührentatbestands veranlasst (so - zu § 4 Abs. 3 WaffG - BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N., und - zu § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG - VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.; a. A. - allerdings ohne Begründung - Steindorf/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 36 RdNr. 10). Sie sind damit auch dem Waffenbesitzer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwGebS zuzurechnen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Innenausschuss des Bundestags im Gesetzgebungsverfahren den Hinweis gegeben hat, dass für die verdachtsunabhängigen Kontrollen keine Gebühren erhoben werden sollen (BT-DrS 16/13423, S. 71), da dieser Hinweis bzw. diese Empfehlung im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat. Abgesehen davon ist die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder (im Erg. ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.).
Soweit der Antragsteller auf den Fall eines Bekannten verweist, der - offenbar in einem anderen Land- oder Stadtkreis in Baden-Württemberg - im Anschluss an eine Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht zu einer Gebühr für diese Amtshandlung herangezogen wurde, kann er damit keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen. Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich. Ein Land bzw. eine Gemeinde verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land bzw. eine andere Gemeinde den gleichen Sachverhalt anders behandelt (Pieroth/Jarass, a.a.O., Art. 3 RdNr. 9 m.w.N.). Darüber hinaus ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen eines Stadt- oder Landkreises, auch wenn die betreffende Amtshandlung zu den Weisungsaufgaben als untere Verwaltungsbehörde gehört, den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten zuzurechnen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005, VBlBW 2005, 391, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 07.09.2009 - 4 K 337/07 -). Auch damit ist klar, dass es jedem Stadt- oder Landkreis (im Rahmen des geltenden Rechts) selbst obliegt zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er Gebühren für Amtshandlungen erhebt. Auch die Antragsgegnerin hat, wie sich aus dem Gemeinderatsbeschluss über die Ergänzung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren um die hier einschlägige Nummer im Gebührenverzeichnis ergibt, von diesem Recht Gebrauch gemacht und dabei u. a. auch (zu Gunsten der Gebührenschuldner) entschieden, dass der kalkulierte Aufwand für die betreffenden Amtshandlungen nur zu 50 % gedeckt werden soll.
10 
Die festgesetzte Gebühr ist auch der Höhe nach wohl nicht zu beanstanden. Sie liegt mit 93,45 EUR innerhalb des in Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3 VwGebS bestimmten Rahmens von 50 EUR bis 200 EUR. Angesichts des (wohl erforderlichen) Einsatzes von zwei Kontrollbediensteten und der Dauer des Einsatzes von einer Stunde zuzüglich der Zeiten für die An- und Abfahrt sowie für die Vor- und Nacharbeit von insgesamt einer weiteren Stunde entspricht die Gebührenbemessung auch den Grundsätzen von § 4 Abs. 2 VwGebS und der der Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3 VwGebS zugrundeliegenden Gebührenkalkulation. Auch an der Bestimmtheit des angegriffenen Gebührenbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen konkret bezifferte, auf Geldleistung gerichtete Bescheide wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens nur ein Viertel des in der Hauptsache nach § 52 Abs. 3 GKG zu bemessenden Streitwerts angesetzt wird (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004, NVwZ 2004, 1327).

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 23,36 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 28.12.2010 ist gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Denn es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids noch hat die Vollstreckung dieses Bescheids für den Antragsteller eine unbillige nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Insbesondere zum Vorliegen einer unbilligen Härte fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.
Für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids spricht nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand und nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes. Dieser Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 2, 11 KAG und 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 LGebG in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der (aktuellen) Fassung vom 14.12.2010 - VwGebS - (und nicht in § 50 Abs. 1 und 2 WaffG in Verbindung mit der Kostenverordnung zum Waffengesetz, da diese Regelungen seit der Änderung des Waffengesetzes vom 26.03.2008 [BGBl I, 426] nur noch für den Bereich der Bundesverwaltung gelten; siehe VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011 - 3 L 2/11 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, NVwZ-RR 2010, 146).
Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung war voraussichtlich rechtmäßig. Die beim Antragsteller durchgeführte so genannte verdachtsunabhängige Vorortkontrolle hat ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG. § 36 Abs. 3 WaffG lautet: „Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
Gerade ein Vergleich der Neufassung dieser Vorschrift (durch Gesetz vom 17.07.2009, BGBl I, 2062) mit der zuvor geltenden Fassung zeigt, dass die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG neu eingeführte verdachtsunabhängige Vorortkontrolle als eigenständige Maßnahme zu den bereits bestehenden Befugnissen der Waffenbehörde und den (Nachweis-)Pflichten der Waffenbesitzer aus den §§ 4 Abs. 3 und 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG neu hinzugetreten ist. Daraus folgt, dass - entgegen der Auffassung des Antragstellers - die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht deshalb überflüssig und/oder unverhältnismäßig ist, weil der Antragsteller zuvor seinen Nachweispflichten aus § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG beanstandungsfrei nachgekommen ist. Denn der Nachweis der sicheren Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG bietet keine hinreichende Gewähr für eine Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften durch den Waffenbesitzer im Alltag (wie die Vorfälle gezeigt haben, die Anlass für die gesetzliche Neuregelung vom 17.07.2009 waren). Indem die Waffenbesitzer fortan mit einer jederzeitigen Kontrolle durch die Waffenbehörde rechnen müssen, ist diese Regelung geeignet, sie von Nachlässigkeiten bei der Aufbewahrung von Waffen abzuhalten (Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, 1., § 36 RdNr. 10). Dass die Antragsgegnerin diesen Effekt zumindest teilweise (aber nicht unerheblich) wieder dadurch entwertet, dass sie die Kontrolle mehrere Tage vorher anzukündigen pflegt, führt voraussichtlich nicht zur Rechtswidrigkeit einer solchen Kontrolle. Die Kontrollmöglichkeit nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist auch unabhängig davon, ob bei dem betreffenden Waffenbesitzer begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung bestehen, wie durch die Änderung des Wortlauts in der neuen Fassung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG belegt wird, in der die in der früheren Fassung enthaltene Voraussetzung dieses Inhalts ersatzlos gestrichen wurde.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war des Betreten der Wohnung des Antragstellers durch die Bediensteten der Antragsgegnerin auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG nicht vorgelegen hätten, wonach die Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen. Denn der Zutritt zu den Wohnräumen des Antragstellers erfolgte nicht gegen den Willen des Antragstellers. Vielmehr hat er den Kontrollbeamten den Zutritt gestattet und dadurch einem Grundrechtseingriff den Boden entzogen. Ob er irrtümlich angenommen hat, er sei dazu verpflichtet gewesen, ist ohne Bedeutung, solange dieser Irrtum - wie hier - nicht auf Zwang, Drohung oder Täuschung von Seiten der Behörde beruht; eine Pflicht zur Belehrung über die Verweigerung des Wohnungszutritts wird durch Art. 13 GG nicht statuiert - auch wenn es zur Vermeidung von Streitfragen sinnvoll sein kann (vgl. Pieroth/Jarass, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Art. 13 RdNr. 10; Cassardt, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Bd. I, Stand: 2002, Art. 13 RdNrn. 57 - 59 und 65; Hermes, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 13 RdNr. 106: jew. m.w.N.). Hier kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zuvor mit Schreiben vom 02.11.2010 die beabsichtigte Vorortkontrolle angekündigt und darin u. a. auf die Vorschrift des § 36 Abs. 3 WaffG hingewiesen hatte, in dem auch die Voraussetzungen für das Betreten von Wohnräumen geregelt sind. Der Antragsteller hätte in zumutbarer Weise durch einen Blick in das Gesetz von seinen Rechten Kenntnis erlangen können. Über die Frage, welche Folgen eine Verweigerung des Betretens seiner Wohnräume durch den Antragsteller hätte nach sich ziehen können, hat die Kammer in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Inwieweit sich aus der aus Anlass der Kontrolle durchgeführten Überprüfung des gesamten Waffenbestands des Antragstellers Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ergeben könnten, wie der Antragsteller meint, ist für die Kammer nicht erkennbar. Eine Überprüfung der sicheren Aufbewahrung der Waffen gebietet es geradezu, den gesamten Waffenbestand eines Waffenbesitzers und dessen Aufbewahrung in den Blick zu nehmen.
Die Gebührenfestsetzung erweist sich bei summarischer Prüfung auch im Übrigen als rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 - VwGebS - und der Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3, einer satzungsrechtlichen Regelung (§ 2 Abs. 1 KAG), der auch eine bei summarischer Prüfung rechtmäßige Kalkulation der Gebühren für Maßnahmen nach § 36 Abs. 3 WaffG (siehe hierzu Beschlussvorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 08.10.2010, Drucksache G-10/062) zugrunde liegt (vgl. hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.1995 - 2 S 1966/93 -, juris).
Nach § 1 VwGebS erhebt die Antragsgegnerin für öffentliche Leistungen, die sie auf Verlangen oder im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach den Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Satzung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwGebS ist diejenige/derjenige zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, der/dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist; diese Regelung entspricht § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG 2 hier entsprechend anwendbar ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im vorliegenden Fall erfüllt. Im Interesse eines Einzelnen liegen öffentliche Leistungen, wenn sie auf dessen Veranlassung hin erfolgt sind. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne aber nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N.; VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.). Ebenso wie die (ebenfalls verdachtsunabhängige) turnusmäßige Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 WaffG ist auch die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und damit die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers bzw. des Waffenbesitzers zuzurechnen, da sie neben der Regelprüfung den Nachweis für dessen Zuverlässigkeit und Eignung erbringt (ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.). Damit knüpfen sowohl die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 WaffG als auch die nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG wegen der besonderen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes an die dauerhafte Pflichtenstellung des Waffenbesitzers an, fallen damit auch unabhängig davon, ob er einen Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben hat, in seinen Verantwortungsbereich und werden von ihm im Sinne des Gebührentatbestands veranlasst (so - zu § 4 Abs. 3 WaffG - BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N., und - zu § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG - VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.; a. A. - allerdings ohne Begründung - Steindorf/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 36 RdNr. 10). Sie sind damit auch dem Waffenbesitzer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwGebS zuzurechnen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Innenausschuss des Bundestags im Gesetzgebungsverfahren den Hinweis gegeben hat, dass für die verdachtsunabhängigen Kontrollen keine Gebühren erhoben werden sollen (BT-DrS 16/13423, S. 71), da dieser Hinweis bzw. diese Empfehlung im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat. Abgesehen davon ist die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder (im Erg. ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.).
Soweit der Antragsteller auf den Fall eines Bekannten verweist, der - offenbar in einem anderen Land- oder Stadtkreis in Baden-Württemberg - im Anschluss an eine Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht zu einer Gebühr für diese Amtshandlung herangezogen wurde, kann er damit keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen. Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich. Ein Land bzw. eine Gemeinde verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land bzw. eine andere Gemeinde den gleichen Sachverhalt anders behandelt (Pieroth/Jarass, a.a.O., Art. 3 RdNr. 9 m.w.N.). Darüber hinaus ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen eines Stadt- oder Landkreises, auch wenn die betreffende Amtshandlung zu den Weisungsaufgaben als untere Verwaltungsbehörde gehört, den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten zuzurechnen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005, VBlBW 2005, 391, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 07.09.2009 - 4 K 337/07 -). Auch damit ist klar, dass es jedem Stadt- oder Landkreis (im Rahmen des geltenden Rechts) selbst obliegt zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er Gebühren für Amtshandlungen erhebt. Auch die Antragsgegnerin hat, wie sich aus dem Gemeinderatsbeschluss über die Ergänzung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren um die hier einschlägige Nummer im Gebührenverzeichnis ergibt, von diesem Recht Gebrauch gemacht und dabei u. a. auch (zu Gunsten der Gebührenschuldner) entschieden, dass der kalkulierte Aufwand für die betreffenden Amtshandlungen nur zu 50 % gedeckt werden soll.
10 
Die festgesetzte Gebühr ist auch der Höhe nach wohl nicht zu beanstanden. Sie liegt mit 93,45 EUR innerhalb des in Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3 VwGebS bestimmten Rahmens von 50 EUR bis 200 EUR. Angesichts des (wohl erforderlichen) Einsatzes von zwei Kontrollbediensteten und der Dauer des Einsatzes von einer Stunde zuzüglich der Zeiten für die An- und Abfahrt sowie für die Vor- und Nacharbeit von insgesamt einer weiteren Stunde entspricht die Gebührenbemessung auch den Grundsätzen von § 4 Abs. 2 VwGebS und der der Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3 VwGebS zugrundeliegenden Gebührenkalkulation. Auch an der Bestimmtheit des angegriffenen Gebührenbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen konkret bezifferte, auf Geldleistung gerichtete Bescheide wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens nur ein Viertel des in der Hauptsache nach § 52 Abs. 3 GKG zu bemessenden Streitwerts angesetzt wird (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004, NVwZ 2004, 1327).

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Darüber hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.

(2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von

1.
Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder
2.
in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen
ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.