Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 23. Aug. 2006 - 5 K 3128/06

published on 23/08/2006 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 23. Aug. 2006 - 5 K 3128/06
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.08.2006 wird hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung der Versammlungen ab 23.08.2006 auf jeweils 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 4/5, die Antragsgegnerin 1/5.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist statthaft, da der Widerspruch der Antragstellerin aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angegriffenen Verfügung keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO). Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell - gerade noch - ordnungsgemäß begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO).
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt, wie überhaupt auch sonstige Gründe der Billigkeit mit in die Abwägung eingestellt werden können. Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag in seinem wesentlichen Teil unbegründet. Nach summarischer Prüfung - zumal in Ansehung der wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung begrenzten Erkenntnismöglichkeiten - kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Auflagen bis auf die zeitlichen Einschränkungen einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit standhalten werden.
Nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz - VersG - kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Die im pflichtgemäßen Ermessen stehende Beschränkung der durch Art. 8 Abs. 1 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit durch die Erteilung von Auflagen setzt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung voraus. Diese liegt vorliegend darin, dass das von der Antragstellerin beabsichtigte Aufstellen eines Zeltes einschließlich seiner Funktion als Schlafgelegenheit und als Ort zur Herstellung bzw. des Erwärmens von Getränken bzw. Mahlzeiten aller Voraussicht nach nicht mehr von der Versammlungsfreiheit gedeckt ist und dem straßenrechtlichen Regime unterfällt. Die hier fragliche Schaffung einer Infrastruktur für die Versammlungsteilnehmer dürfte nicht mehr vom Gemeingebrauch nach § 13 StrG gedeckt sein und eine genehmigungspflichtige Sondernutzung darstellen, für die eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis nach § 16 StrG weder beantragt noch erteilt wurde. Dies wiederum verletzt unmittelbar die öffentliche Sicherheit, was auf der Hand liegt. Anders wäre es dann, wenn § 16 StrG als außerversammlungsrechtlicher Erlaubnisvorbehalt wegen einer unmittelbar versammlungsbezogenen Betätigung suspendiert ist. Art. 8 Abs.1 GG verbietet die gesetzliche Einführung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Für Verbote wie auch für Auflagen für Versammlungen ist § 15 VersG die spezielle und abschließende Regelung. Entscheidende Frage ist deshalb, ob das „Nebengeschehen“, das nach dem Straßengesetz bzw. gegebenenfalls auch nach anderen Fachgesetzen erlaubnispflichtig ist, zum Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zählt. Dabei wird nicht alles, was Begleiterscheinung und Folge einer Versammlung von Menschen ist, durch Art. 8 Abs.1 GG auch geschützt werden müssen. Das Versammlungsgrundrecht nimmt innerhalb der Freiheitsrechte eine herausgehobene Stellung ein, so dass es geboten erscheint, auch nur solche Handlungen in den Schutzbereich einzubeziehen, die ihrerseits funktional für die Verwirklichung des Versammlungsgrundsrechts nötig sind. Betätigungen, die der demokratischen Meinungsbildung nicht wesensimmanent sind, werden nicht vom Versammlungsrecht geschützt, sondern von dem jeweils einschlägigen und einschränkbaren Freiheitsrecht (vgl. auch Kanther, Zur Infrastruktur von Versammlungen: Vom Imbissstand bis zum Toilettenwagen, NVwZ 2001, 1239). In einem solchen Fall ist der Veranstalter darauf zu verweisen, dass er die Erlaubnis für Infrastruktureinrichtungen, etwa vom Zelt mit Schlafgelegenheit über den Imbissstand bis zum Toilettenwagen, bei der zuständigen Straßenbaubehörde beantragt und diese hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Freilich würde für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auch eine Gebühr fällig. Die durch die Auflagen untersagten Maßnahmen erscheinen mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Durchführung der Versammlung funktional nicht notwendig. Die hier fragliche Versammlung wird in Form einer „Mahnwache“ durchgeführt. Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft einer Mehrheit von Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Art. 8 GG und die Vorschriften des Versammlungsgesetzes wollen das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen zum Zwecke der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kollektive Aussage) schützen. Die Beteiligten bestimmen dabei selbst darüber, was sie zum Gegenstand öffentlicher Meinungsbildung machen und welcher Formen der kommunikativen Einwirkung sie sich bedienen wollen (BVerfG, Beschl. v. 12.07.2001, 1 BVQ 28/01, NJW 2001, 2459, 2461). Dabei kann es durchaus möglich sein, mittels eines oder mehrerer Zelte eine kollektive Aussage zu treffen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.09.1991, NVwZ-RR 1992/360, Roma-Zeltlager). Das Zelt ist vorliegend aber gerade nicht Bestandteil einer Aussage, insoweit ist es „neutral“ (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 17.06.2004 - 1 A 153.04 - Juris). Das Zelt einschließlich der Gelegenheit zum Übernachten und der Möglichkeit zur Zubereitung von Getränken bzw. Speisen hat unmittelbar nichts mit dem Versammlungszweck zu tun. Es dient im Wesentlichen der Unterbringung und Versorgung der Teilnehmer der Mahnwache und dem Schutz vor den Unbilden der Witterung. Die Versorgung mit Getränken, auch warmen Tee, lässt sich in entsprechenden isolierten Behältnissen ohne Weiteres beschaffen. Das Zelt mit seinen Einrichtungen soll dem Veranstalter günstige Rahmenbedingungen für die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel schaffen. Soweit geht indessen der Schutz von Art. 8 GG nicht. Im übrigen ist eine „Mahnwache“ - wie der Name schon ausdrückt - eine neuere Versammlungsform die in Form einer „Wache“ durchgeführt wird. Dem widerspricht es schon im Ansatz, dass Teilnehmer sich daneben gewissermaßen zum „Mahn-Schlafen“ niederlegen. Die vom Veranstalter beabsichtigte Aufstellen eines Zeltes Form hat eher den Charakter eines Camps, als einer ortsnahen Basisstation für die Teilnehmer an der Mahnwache. Dies aber wiederum gehört in all seinen Ausprägungen nicht zu den geschützten Elementen der Versammlungsfreiheit, eine entsprechende Ausdehnung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs.1 GG ist nicht angezeigt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg , Urteil vom 14.4.2005 - 1 S 2362/04 - juris).
Die Versammlung unter freiem Himmel bietet zwar einerseits die Chance öffentlichkeitswirksam seine Meinung kollektiv kund zu tun, weitaus mehr als dies bei einer Versammlung in geschlossenen Räumen möglich wäre. Andererseits muss sich ein Veranstalter einer Versammlung unter freiem Himmel aber auch zwangsläufig den dort herrschenden Bedingungen, insbesondere der Witterung aussetzen. Dieses Risiko kann er nicht - gestützt auf Art. 8 GG - abwälzen. Bei einer mehrtägigen Mahnwache „rund um die Uhr“ muss auch mit witterungsbedingten Unterbrechungen gerechnet werden. Wenn er die angesprochenen Infrastruktureinrichtungen für die Durchführung einer Versammlung schaffen will, so muss er - wie dargelegt - die hierfür erforderlichen Erlaubnisse der Fachbehörden einholen
Die von der Antragsgegnerin auferlegte zeitliche Beschränkung fällt hingegen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, insbesondere bestimmt der Veranstalter auch Zeit und Dauer der Versammlung. Es ist weder in der angefochtenen Verfügung ausgeführt noch sonst erkennbar, dass die Mahnwache „rund um die Uhr“ gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz verstoßen könnte. Ob der Veranstalter von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, was nach seinen aktenkundigen Einlassungen fraglich erscheint, ist insoweit unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.