Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Sept. 2015 - 5 K 2780/13

published on 23/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Sept. 2015 - 5 K 2780/13
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Tenor

Soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu vier Fünfteln und die Beklagte zu einem Fünftel.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung betreffend seine Kleintierhaltung und die dabei anfallenden tierischen Exkremente.
Er ist Miteigentümer des Grundstücks ... (im Folgenden: „Klägergrundstück“), das er bewohnt und für die Zucht und Haltung von Kleintieren nutzt.
Die bauliche Nutzung der Umgebung des Klägergrundstücks (in der ...-, der ...- und der ... Straße) ist geprägt durch großzügig bemessene Wohngrundstücke mit Einzelhäusern und Gärten; vereinzelt bestehen gewerbliche Nutzungen; Störungen durch diese sind in der Umgebung nicht wahrnehmbar.
Mit Bescheid vom 26.11.1958 wurde die Errichtung eines Wohn- und eines Nebengebäudes auf dem Klägergrundstück baurechtlich genehmigt. Für das vier Meter lange Nebengebäude mit einer Grundfläche von 20 m² sieht die Genehmigung eine Nutzung als Abstellraum und Hühner- und Schweinestall auf 15,5 m² Nutzfläche vor. Hiervon entfallen rund 1,6 m² auf eine für „Hühner“ vorgesehene Fläche im Stall. Mittlerweile dient das Nebengebäude nur noch als Abstellraum. Der Kläger hält bzw. züchtet auf dem Grundstück jedoch weiterhin Tiere, und zwar Federvieh und Kaninchen; (die Schweinehaltung wurde schon vor Langem aufgegeben). Hierfür nutzt er den (nach seinen Angaben) sechs Ar großen, umfriedeten rückwärtigen Bereich des Grundstücks. Dieser Bereich (im Folgenden als „Kleintiergehege“ bezeichnet) besteht aus Freilaufflächen, auf denen der Kläger auch anfallenden Tier-Mist ausbringt bzw. untergräbt, aus Federvieh- und Kaninchenställen sowie aus Auf- und Abstellflächen für Futtertonnen, Wassercontainer und weitere Behälter und Gerätschaften.
Seit Juli 2012 erreichten die Beklagte wiederholt Beschwerden von Nachbarn über durch die Tierhaltung des Klägers bedingte Lärm- und Geruchsimmissionen. Die Beklagte führte eine Ortsbesichtigung durch. Daraufhin gab sie dem Kläger Gelegenheit zur Vorlage eines Konzepts zur Reduzierung des Lärms und Geruchs seiner Tierhaltung. Dafür setzte sie ihm eine Frist, die sie später auf seinen Wunsch verlängerte.
Mit Bescheid vom 15.02.2013, dem Kläger zugestellt am 16.02.2013, erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger dann folgende „baurechtliche Anordnung“:
1. Die Anzahl und Art der auf dem [Klägergrundstück] gehaltenen Tiere ist auf maximal 20 Hühner und maximal 20 Kaninchen zu reduzieren.
2. Die Haltung von Gänsen, Puten, Enten, Truthähnen, Hähnen wird untersagt. Diese Tiere sind vom Grundstück zu entfernen.
3. Für die Erfüllung der Anordnungen unter Ziff. 1 und Ziff. 2 wird Ihnen eine Frist bis zum 12.04.2013 gesetzt.
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4. Durch die Tierhaltung anfallende tierische Exkremente sind jeweils unverzüglich vom Grundstück zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
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Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Nutzungsuntersagung stütze sich auf § 65 S. 2 LBO. Die Tierhaltung des Klägers sei nicht genehmigt, sie verstoße gegen § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO und sei auch nicht nach § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig. Die Vielzahl der auf dem Grundstück gehaltenen Tiere widerspreche der Eigenart des Wohngebiets und führe zu erheblichen Lärm- und Geruchsbelästigungen in der Umgebung. Über diese Immissionen gebe es Beschwerden. Die Beklagte habe den Kläger deswegen aufgefordert, ein Konzept zur Reduzierung des Lärms und des Geruchs aus seiner Tierhaltung vorzulegen und konkrete Maßnahmen zum Umgang mit dem anfallenden Mist zu benennen bzw. zu ergreifen. Der Kläger sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Die Baurechtsbehörde habe für die Einhaltung des Baurechts zu sorgen. Sie habe die Interessen der vor erheblichen Beeinträchtigungen zu schützenden Nachbarn berücksichtigt - aber auch, dass der Kläger sich i.S. einer gesunden Ernährung möglichst direkt von Eiern und Fleisch eigener Tiere ernähren möchte, dass er als Rassezüchter ein besonderes Interesse an der Tierhaltung und -zucht hat und dass ihm dafür keine Ersatzgrundstücke zur Verfügung stehen. Die Haltung von Gänsen, Puten, Enten, Truthähnen und Hähnen sei wegen des davon ausgehenden Lärms unzulässig; die Haltung von Kaninchen und Hühnern sei möglich, deren Zahl müsse aber begrenzt werden, um Geruchsbelästigungen zu vermeiden. Zum Schutz der Wohnbebauung in der Nachbarschaft sei auch die Beseitigung und ordnungsgemäße Entsorgung der tierischen Exkremente anzuordnen. Die ungeordnete Ablagerung führe zu erheblichen Geruchsbelästigungen und ziehe Ungeziefer an. Soweit die Kleintierhaltung planungsrechtlich unzulässig sei, gelte dies auch für die Lagerung des daraus anfallenden Mists; soweit sie zulässig sei, gehöre die Lagerung und Entsorgung des Mists zu einer ordnungsgemäßen Tierhaltung. Zudem bestehe die Gefahr einer Trinkwasserverunreinigung.
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Gegen den Bescheid vom 15.02.2013 erhob der Kläger am 15.03.2013 Widerspruch.
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Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab, sondern legte ihn dem Regierungspräsidium (RP) Stuttgart zur Entscheidung vor.
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Das RP Stuttgart wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013, zugestellt am 17.07.2013, mit der Maßgabe zurück, dass die dem Kläger im Bescheid vom 15.02.2013 gesetzte Frist bis 15.08.2013 verlängert wird (Ziff. 1). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt (Ziff. 2.). Für den Widerspruchsbescheid selbst wurde eine Gebühr von 350 EUR festgesetzt (Ziff. 3).
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Daraufhin erhob der Kläger am 08.08.2013 Klage. Mit seiner Klage macht er geltend:
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- Die Nutzungsuntersagung basiere allein auf Nachbarbeschwerden, eine nachvollziehbare Ermittlung der Tierzahl auf dem Klägergrundstück fehle - sie sei für die Beurteilung der Wohngebietsverträglichkeit der Nutzung aber unerlässlich.
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- Die Eigenart der Umgebung entspreche nicht einem allgemeinem Wohngebiet, sondern stelle eine Gemengelage dar. Maßgeblich für die Eigenart der näheren Umgebung seien die dort vorhandenen Nutzungen und auch ein etwaiger Altbestand landwirtschaftlicher Gebäude, sofern er nach der Verkehrsanschauung für die (Wieder-)Aufnahme auch anderer Nutzungen „anfällig“ ist. In der ... Straße ... werde eine Bauunternehmung betrieben, in der ... Straße ... befinde sich ein Betrieb für Grabanlagen und eine Haltung von 25 Kaninchen, in der ... Straße ... seien früher Hühner gehalten worden und eine Wideraufnahme dieser Nutzung sei durchaus möglich, in der ... Straße ... finde eine Hühnerhaltung statt, in der ... Straße ... habe sich früher eine Metzgerei mit Hausschlachtung befunden; in der ... Straße ... befinde sich ein Autoreparaturbetrieb, in der ... Straße ... ein Gipserbetrieb. In Hörweite des Klägergrundstücks befinde sich auch ein gemeindlicher Bolzplatz.
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- Die Tierhaltung des Klägers genieße Bestandsschutz. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn sie der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets nicht entspräche. Der Bestandsschutz ergebe sich aus der Baugenehmigung von 1958 sowie daraus, dass Nutzungsänderungen schon nach § 89 Abs. 2 LBO 1964 verfahrensfrei gewesen seien, sodass die Schweinehaltung auf dem Klägergrundstück aufgegeben und durch eine Kleintierzucht mit vergleichbarer Immissionsbelastung habe ersetzt werden können.
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- Selbst falls die Beklagte befugt wäre, nach Ermessen über eine Nutzungsuntersagung zu entscheiden, hätte sie dabei im Übrigen berücksichtigen müssen, dass die Kleintierzucht auf dem Klägergrundstück seit über 50 Jahren betrieben wurde und die Befugnis zur Nutzungsuntersagung möglicherweise verwirkt ist.
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- Eine strikte Beschränkung der Tierzahl sei mit der Tätigkeit des Klägers als Züchter unvereinbar. Die Geflügelzucht sei so strukturiert, dass stets eine Vielzahl Eier (weit mehr als 20) ausgebrütet werde, die Tiere dann ca. sechs Wochen aufgezogen werden, bevor entschieden werde, welche Tiere zu Zuchtzwecken weiter aufgezogen werden. Zudem ergebe sich aus einem Schreiben eines Dr. med. vet. ... vom ..., dass zur Vermeidung von Inzucht in der Kleintierhaltungszucht mehrere Zuchthähne zu halten seien.
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- Es sei auch nicht erforderlich, neben der Zahl auch die Art der Tiere (auf Hühner) zu beschränken.
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- Die Frist zur Entfernung der Tiere sei zu kurz.
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- Die Beklagte greife vergleichbar gelagerte Fälle - wenn überhaupt - nicht mit derselben Intensität auf. Dies betreffe circa 100 Kaninchenställe mit über 100 Kaninchen in einem reinen Wohngebiet in der ... Straße ..., einen Pferdestall mit zwei Pferden, zwei Ziegen, Gänsen und Hühnern im reinen Wohngebiet in der ... Straße; eine Pferdehaltung in der ... Straße ..., eine Pferdehaltung in der ... Straße ..., eine Pferdekoppel innerhalb von Wohnbebauung in der ... Straße zwischen den dortigen Nummern ... und ..., eine Pferdehaltung im Ortskern in der ... Straße ..., 450 Hühner (zum Eierverkauf in der Innenstadt) in der ... Straße ..., eine Haltung von 80 Tauben in der ... Straße ... und eine Haltung von circa 360 Brieftauben und Kaninchen in der ...Straße ...
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- Die Anordnung des „jeweils unverzüglichen“ Entfernens und ordnungsgemäßen Entsorgens tierischer Exkremente entbehre einer Rechtsgrundlage; eine „offensichtlich beabsichtigte tägliche 'Abfuhr'“ anzuordnen, sei bei der nur (noch) geringen Zahl verbleibender Kleintiere auch nicht erforderlich und stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Kleintierhaltern in der Nachbarschaft dar.
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Am 02.07.2014 nahm die Kammer gemeinsam mit den Beteiligten das Klägergrundstück und die dortige Tierhaltung in Augenschein. Der Kläger gab dabei an, sein Tierbestand umfasse aktuell 41 Hühner - davon 12 Hähne -, 6 Perlhühner, 13 Enten (davon 6 Jungtiere), 2 Gänse, 1 Pute, 28 Hasen (davon 21 Jungtiere).
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Mit Beschluss vom 17.06.2015 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter.
27 
In der mündlichen Verhandlung am 22.09.2015 stellte der Kläger klar, dass er zum Zeitpunkt des Augenscheintermins der Kammer auch Tauben auf dem Grundstück gehalten habe. Er stellte außerdem klar, dass er dort Kaninchen, nicht Hasen, halte.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 15.02.2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.07.2013 aufzuheben.
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Nach der Antragstellung durch den Kläger erklärte die Beklagte in der Verhandlung, den Bescheid vom 15.02.2013 dahingehend zu ändern, dass er in Ziff. 1 bis 4 lautet:
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„1. Die Anzahl und Art der auf dem [Klägergrundstück] gehaltenen Tiere ist auf maximal 19 Hühner und maximal 1 Hahn und maximal 20 Kaninchen zu reduzieren.
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2. Die Haltung von Gänsen, Puten, Enten, Truthähnen wird untersagt. Diese Tiere sind vom Grundstück zu entfernen.
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3. Für die Erfüllung der Anordnungen unter Ziff. 1 und Ziff. 2 wird Ihnen eine Frist von 2 Monaten nach Bestandskraft der Anordnung gesetzt.
34 
4. Durch die Tierhaltung anfallende tierische Exkremente sind mindestens alle zwei Monate einzusammeln und vom Grundstück zu entfernen oder in Behälter zu entsorgen, die keine Gerüche entweichen lassen.“
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Der Kläger erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, soweit die Beklagte der Klage durch Änderung ihres Bescheids in der mündlichen Verhandlung abgeholfen hat.
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Die Beklagte erklärte, sie schließe sich der Erledigungserklärung insoweit an und beantragt im Übrigen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie meint:
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- Für die planungsrechtliche Beurteilung der klägerischen Tierhaltung seien „die Grundstücke zwischen ... Straße/... Straße/Außenbereich“ als maßgebende Umgebung zu betrachten. Dieser Bereich werde von Wohngebäuden geprägt. Die angeblich gewerblich genutzten Grundstücke ... Straße ..., ..., ..., ... und ... sowie ... Straße ... und ... lägen außerhalb des genannten Bereichs. In der ... Straße ... und ... seien Hühnerhaltungen zudem nicht festzustellen gewesen, in der ... Straße ... und ... seien gewerbliche Betriebe baurechtlich nicht genehmigt. Die ... Straße ..., eine ehemalige Metzgerei, sei heute ein Wohnhaus. Bei dem Gebäude in der ... Straße ... handele es sich ebenfalls um ein Wohngebäude. Dies gelte auch für die ... Straße ..., wo möglicherweise das Büro eines Gipser- und Stuckateurbetriebs sei.
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- Die Tierhaltung des Klägers sei nicht nach § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig, weil sie der Hauptnutzung des Grundstücks nicht funktional untergeordnet sei.
41 
- Selbst bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB sei die klägerische Tierhaltung unzulässig, weil sie rücksichtslos gegenüber der umgebenden Wohnbebauung sei. Die Tierhaltung mitsamt der Ablagerung tierischer Exkremente führe zu Geruchsbelästigungen, die an manchen Tagen so schlimm seien, dass es den Nachbarn nicht mehr möglich sei, sich in ihren Gärten aufzuhalten. Wegen des Gestanks und eines erheblich höheren Fliegenaufkommens sei es nötig, Fenster geschlossen zu halten.
42 
- Die Tierhaltung des Klägers sei nicht bestandsgeschützt.
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- Die Befugnis zum bauaufsichtlichen Einschreiten (gegen den Kläger) könne auch nicht verwirkt werden.
44 
- Die Aufforderung, die Exkremente der Tiere zu beseitigen, sei eine zwangsläufige Folge der Nutzungsuntersagung und als deren Annex anzusehen. Sie sei im Übrigen auch auf § 82 WG zu stützen.
45 
- Soweit die Beklagte gegen vom Kläger genannte Tierhaltungen nicht vorgehe, begründe dies keinen Ermessensfehler des Vorgehens gegen die klägerische Tierhaltung. Gegen vergleichbare und ähnlich gravierende Fälle würde die Baurechtsbehörde einschreiten. Wenn sie zunächst gegen den umfangreichsten und sich am stärksten auf die Nachbarschaft auswirkenden Fall beschränke, verstoße sie nicht gegen das Gleichheitsgebot. Die Tierhaltung des Klägers nehme praktisch das gesamte Grundstück in Anspruch und strahle wegen der Verwahrlosung des Grundstücks erheblich nach außen aus. Soweit es auf den vom Kläger als Beispiele für eine Ungleichbehandlung genannten Grundstücken überhaupt Tierhaltungen gebe, seien diese mit seiner Tierhaltung nicht vergleichbar. Entweder seien die Tierhaltungen baurechtlich genehmigt oder sie hätten einen Umfang, der keine negativen Auswirkungen auf die Umgebung habe:
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Auf dem vom Klägergrundstück etwa 1,83 km entfernten Grundstück ...  Straße ... seien von der  Straße aus keine Ställe auszumachen und es seien auch keine genehmigt; Nachbarbeschwerden lägen nicht vor.
47 
Bei dem vom Kläger behaupteten Pferdestall mit zwei Pferden, zwei Ziegen, Gänsen und Hühnern im reinen Wohngebiet in der ...  Straße handele es sich um eine kleine Koppel im innerörtlichen Außenbereich, etwa 1,74 km vom Klägergrundstück entfernt.
48 
In der im unbeplanten Innenbereich und etwa 1,4 km vom Klägergrundstück entfernten ...  Straße ... befinde sich ein alter Hof; eine Pferdehaltung sei von der Straße aus nicht erkennbar; 1969 sei der Wiederaufbau eines nicht näher bezeichneten, etwa 37 m² großen Stalls genehmigt worden; auf den Bauplänen sei erkennbar, dass sich neben dem Vorhaben eine Tenne sowie vier weitere, kleinere Ställe befanden; Nachbarbeschwerden lägen nicht vor.
49 
Die vom Klägergrundstück etwa 1 km entfernte ... Straße ... sei ein alter, komplett bebauter Hof und liege in einem Mischgebiet; der Hof werde augenscheinlich zumindest teilweise noch landwirtschaftlich genutzt; eine Pferdehaltung sei nicht genehmigt; nach Auskunft des Eigentümers seien aber seit etwa 30 Jahren von November bis März jeweils zwei Pferde in einem Nebengebäude untergebracht; der betreffende Raum sei in einem Bauvorhaben von 1994 als bestehender Abstellraum für landwirtschaftliche Geräte bezeichnet worden; Nachbarbeschwerden lägen nicht vor.
50 
Die etwa 1,4 km vom Klägergrundstück entfernte Fläche in der ... Straße zwischen den Nummern ... und ... sei im Flächennutzungsplan als Fläche mit gemischter Nutzung dargestellt; die Fläche liege in einem Gebiet mit Getränkemarkt und zwei Landwirten in der Nähe; vereinzelt würden auf ihr Pferde auf einer Koppel gehalten; Nachbarbeschwerden lägen nicht vor.
51 
Die etwa 1,1 km vom Klägergrundstück entfernte ... Straße ... liege in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Dorfgebiet; eine Pferdehaltung sei von den Straßen aus nicht auszumachen; Nachbarbeschwerden lägen nicht vor.
52 
An der vom Klägergrundstück etwa 1,45 km entfernten ... Straße ... seien von den Straßen aus keine Geräusche vernehmbar gewesen; im hinteren Grundstücksbereich befinde sich ein Stall, aus dem leises Taubengurren zu hören gewesen sei, wenn man daneben gestanden habe; das Grundstück habe keinen verdreckten Eindruck gemacht; in dem Stall sei keine Taubenhaltung genehmigt; 1949 sei dort ein Stall für Schweine im Erdgeschoss und für Hühner im Obergeschoss mit jeweils 9 m² Nutzfläche genehmigt worden; gemäß einer Baugenehmigung von 1959 sei zumindest die Nutzung des Schweinestalls durch Kohlenlagerung ersetzt worden; Nachbarbeschwerden lägen keine vor.
53 
Für die circa 4,2 km vom Klägergrundstück entfernte ...Straße ... seien 1982 ein Zweifamilienwohnhaus sowie -im hinteren Grundstücksbereich, in Richtung eines festgesetzten Kleingartenbereichs - ein etwa 40 m² großer Brieftaubenschlag für maximal 60 Brieftauben genehmigt worden. Nachbarbeschwerden lägen nicht vor.
54 
In der ... Straße ... sei keine Kaninchenhaltung genehmigt oder der Baurechtsabteilung bekannt; Nachbarbeschwerden lägen nicht vor.
55 
- Die in der mündlichen Verhandlung erwähnten Tauben des Klägers gäben keinen Anlass zu einer Änderung der angefochtenen Verfügung - es bleibe bei den bisherigen Erwägungen und dem bisherigen Ergebnis.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Protokolle zum Ortstermin vom 02.07.2014 und zur mündlichen Verhandlung vom 22.09.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
II.
58 
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO sind der angegriffene Verwaltungsakt und ein dazu ergangener Widerspruchsbescheid aufzuheben, sofern sie rechtswidrig sind und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist.
59 
1. Die Untersagung der Nutzung des Klägergrundstücks nach Ziff. 1, 2 und 3 des Bescheids vom 15.02.2013 in seiner in der mündlichen Verhandlung geänderten Fassung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
60 
a) Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 65 S. 2 LBO.
61 
b) Der Tatbestand von § 65 S. 2 LBO ist erfüllt. Maßgeblich ist insofern die Sach- und Rechtslage zum Ende der mündlichen Verhandlung, weil die Nutzungsuntersagung einen Dauerverwaltungsakt darstellt (vgl. VG Freiburg, U. v. 08.11. 2012 - 4 K 912/12 -, juris). Nach § 65 S. 2 LBO kann eine nicht durch eine Baugenehmigung gedeckte Nutzung von Anlagen untersagt werden, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Tierhaltung auf dem Klägergrundstück erfolgt in Ställen, die Anlagen i.S.v. § 65 S. 2 LBO darstellen (aa). Die untersagte Nutzung der Ställe für eine über 20 Kaninchen und 20 Hühner (einschließlich Hahn) hinausgehende Tierhaltung ist nicht von einer Baugenehmigung gedeckt (bb) und widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften (cc) - ob dies auch für einen anderen/geringeren Tierbestand gilt, kann dahinstehen, denn ein anderer/geringerer Bestand ist nicht Verfügungs- oder Streitgegenstand.
62 
(aa) Die Tierhaltung des Klägers erfolgt in Ställen im Kleintiergehege auf dem Klägergrundstück, die (bauliche) Anlagen i.S.v. §§ 65 S. 2, 2 Abs. 2 S. 1 und 2 LBO darstellen, denn sie sind aus Bauprodukten hergestellt und entweder (zumindest durch eigene Schwere) mit dem Erdboden verbunden oder nach ihrem Verwendungszweck - der Unterbringung der Tiere auf dem Klägergrundstück - dazu bestimmt, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Dahingestellt bleiben kann danach, ob außer den Ställen auch das aus Umfriedung, Ställen, Auslauf- und Lagerflächen bestehende und für die Tierhaltung sowie das Lagern von Mist, Futter und Gerätschaften genutzte Kleintiergehege als solches insgesamt eine Anlage i.S.v. § 65 S. 2 LBO darstellt.
63 
(bb) Die dem Kläger untersagte Tierhaltung in den Ställen auf dem Klägergrundstück ist nicht von der 1958 für das Baugrundstück erteilten Baugenehmigung gedeckt. Eine Baugenehmigung legalisiert eine bauliche Nutzung, wenn sie mit dem genehmigten Vorhaben identisch ist, d.h. ihm gegenüber kein Aliud darstellt; zum Aliud wird eine Anlage oder ihre Nutzung etwa dann, wenn sie nach Erscheinungsbild, Umfang oder Standort erheblich von der Genehmigung abweicht (vgl. Sauter, Komm. z. LBO, § 65, Rdn. 27, Stand 07/2011, m. w. Nwen.). So verhält es sich hier.
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(aaa) Die dem Kläger untersagte Tierhaltung weicht von der 1958 erteilten Genehmigung (α) in Erscheinungsbild und Umfang ab (β), und zwar erheblich (χ).
65 
α) Die 1958 erteilte Genehmigung beinhaltet einen Stall mit einer Nutzfläche von 15 m², unterteilt in je einzelne Flächen für die Schweine- und für die Hühnerhaltung. Für die Hühnerhaltung beinhaltet die Genehmigung eine Stallfläche von rund 1,6 m².
66 
β) Die dem Kläger untersagte Haltung weiterer Tiere als bis zu 19 Hühner und maximal einen Hahn und maximal 20 Kaninchen hat jedenfalls im Hinblick auf das betroffene umfassende Spektrum denkbarer Tierarten ein anderes Erscheinungsbild als die genehmigte Schweine- und Hühnerhaltung; zum Zeitpunkt der gerichtlichen Inaugenscheinnahme der teilweise untersagten Tierhaltung des Klägers umfasste jene z.B. konkret 41 Hühner, davon 12 Hähne, 6 Perlhühner, 13 Enten, 2 Gänse, 1 Pute, 28 Kaninchen sowie eine Taubenhaltung. Die Tierhaltung des Klägers übertrifft daneben aber auch den Umfang der Hühnerhaltung, die auf der dafür genehmigten Fläche neben der (aufgegebenen) Schweinehaltung möglich war, denn auf der 1958 für die Hühner vorgesehenen Fläche von 1,6 m² wäre Federvieh nicht in einem Umfang von mehr als zwanzig Stück zu halten gewesen. Die 1958 genehmigte Schweinehaltung bzw. die dafür genehmigte Stallfläche ist insoweit nicht zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob die Ersetzung der Schweine- durch eine Federviehhaltung (als Nutzungsänderung) baugenehmigungsfrei war und ob dadurch in formell baurechtmäßiger Weise zusätzliche Kapazität für die Hühnerhaltung geschaffen werden konnte, denn eine verfahrensfreie Änderung der Nutzung ändert nicht nachträglich den Inhalt der Genehmigung der ursprünglichen Nutzung.
67 
χ) Die Abweichung der dem Kläger untersagten Tierhaltung von der 1958 genehmigten Tierhaltung ist erheblich. Ob eine Abweichung des Erscheinungsbilds und Umfangs einer Nutzung vom Genehmigungsgehalt erheblich ist, hängt davon ab, „ob durch die Veränderung Belange, die bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen waren, neuerlich berührt, oder ob durch die Änderung andere Belange erstmals so erheblich betroffen werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt“ (BayVGH, B. v. 26.03.2008 - 15 ZB 07.3194 -, juris; s. a. Sauter, aaO.). Dies ist hier der Fall, denn eine über das Halten von je 20 Kaninchen und Hühnern (einschließlich Hahn) hinausgehende Tierhaltung, wie etwa die vom Kläger beim Augenscheinstermin ausgeübte Zucht und Haltung von Tauben, 41 Hühnern, davon 12 Hähnen, 6 Perlhühnern, 13 Enten, 2 Gänsen, 1 Pute und 28 Kaninchen, betrifft gegenüber der auf 15 m² Nutzfläche genehmigten Schweine- und Hühnerhaltung nachbarliche Belange - nämlich zumindest den Schutz vor Lärm - gegenüber 1958 neu und wirft die Zulässigkeitsfrage neu auf.
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(bbb) Die dem Kläger untersagte Tierhaltung weicht zudem - und zwar vollumfänglich - auch vom Standort her erheblich von der 1958 erteilten Genehmigung ab. Die Abweichung des Standorts einer baulichen Nutzung von einer dafür erteilten Genehmigung ist bereits bei einer Verschiebung um einen Meter als erheblich anzusehen (vgl. Sauter, aaO.). Die Standorte der Ställe auf dem Klägergrundstück sind um mehr als einen Meter vom Standort des 1958 genehmigten Stalls verschoben. Die 1958 erteilte Genehmigung gilt für einen Stall in einem vier Meter langen Nebengebäude, das heute nur noch als Abstellraum genutzt wird. Der von hier aus nächstgelegene Stall hat einen um mehr als einen Meter vom genehmigten Standort verschobenen Standort, denn er grenzt an das genehmigte Nebengebäude erst an und erstreckt sich von dort aus über mehrere Meter; die übrigen Ställe liegen an noch weiter vom genehmigten Stall-Standort entfernten Stellen des Klägergrundstücks.
69 
(cc) Die dem Kläger untersagte Nutzung der Ställe auf dem Klägergrundstück für eine über 20 Kaninchen und 20 Hühner (einschließlich Hahn) hinausgehende Tierhaltung widerspricht auch öffentlich-rechtlichen Vorschriften, denn sie ist materiell baurechtswidrig - ob sie darüber hinaus auch formell baurechtswidrig ist und ob die Untersagung einer formell rechtswidrigen Nutzung zusätzlich noch die materielle Baurechtswidrigkeit tatbestandlich voraussetzt (vgl. VGH BW, U. v. 19.10. 2009 - 5 S 347/09 -, juris) oder nicht (vgl. etwa VG Freiburg, U. v. 08.11.2012 - 4 K 912/12 -, juris, und Sennekamp/ Finger, VBlBW 2014, 121, mit guten Argumenten und Nachweisen aus der Rechtsprechung aller Oberverwaltungsgerichte), bedarf hier danach keiner Entscheidung.
70 
Die dem Kläger untersagte Nutzung verstößt gegen Bauplanungsrecht. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung eines Vorhabens einem Baugebietstyp der BauNVO, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Die Tierhaltung des Klägers ist hiernach unzulässig, denn die Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO (aaa), wo sie weder allgemein (bbb), noch ausnahmsweise (ccc) oder aufgrund einer Befreiung (ddd) zulässig ist.
71 
(aaa) Die nähere Umgebung (α) der streitgegenständlichen baulichen Nutzung des Klägergrundstücks entspricht in ihrer Eigenart einem allgemeinem Wohngebiet (β).
72 
α) Zur näheren Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB gehören diejenigen Grundstücke und Nutzungen, auf die sich die zu beurteilende Nutzung auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des genutzten Grundstücks prägen (Mitschang/ Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34, Rdn. 21). Das Klägergrundstück und seine Nutzung prägen und werden geprägt durch die bauliche Nutzung auf den Grundstücken der ... Straße, der ... Straße ab Nr. ... (aufwärts gezählt), sowie auf der Ostseite der ... Straße.
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β) Die Eigenart der Umgebung ergibt sich aus den sie prägenden Nutzungen, sofern sie nicht als Fremdkörper erscheinen (Mitschang/Reidt, ebd., Rdn. 22). Die ... Straße, die ... Straße ab Nr. ... sowie die Ostseite der ... Straße sind vorwiegend durch Wohnen geprägt, was einem (vorwiegend dem Wohnen dienenden) allgemeinen Wohngebiet i.S.v. § 4 Abs. 1 BauNVO entspricht.
74 
(bbb) Die dem Kläger untersagte Nutzung ist im allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig. Sie unterfällt keiner Nutzungsart i.S.v. § 4 Abs. 2 BauNVO. Sie ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO zulässig. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet außer den gemäß § 4 BauNVO zulässigen Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Die dem Kläger untersagte Tierhaltung dient nicht dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst (α) und widerspricht dessen Eigenart (β).
75 
α) Eine Nutzung dient dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO, wenn es dem Nutzungszweck räumlich-gegenständlich und funktionell zu- und untergeordnet ist (Stock, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, § 14 BauNVO, Rdn. 27, Stand 01/2014). Die Nebennutzung ordnet sich der Hauptnutzung räumlich-gegenständlich nur unter, wenn sie ihr nicht schon optisch gleichwertig erscheint; die funktionelle Unterordnung der Nebennutzung setzt darüber hinaus voraus, dass sie nur eine Hilfsfunktion zur Hauptnutzung erfüllt. Ob eine Tierhaltung in diesem Sinne eine Hilfsfunktion für das Wohnen hat, bestimmt sich danach, was lokal und regional üblich ist (BVerwG, B. v. 05.01.1999 - 4 B 131/98 -, juris) aber nicht danach, ob auch im konkreten Baugebiet (bzw. in der näheren Umgebung i.S.v. § 34 BauGB) schon eine gleichartige Nutzung besteht (BayVGH, B. v. 27.07.2012 - 15 CS 12.1360 -, juris). Die gehaltenen Tiere müssen - gemessen daran, was lokal/regional üblich ist - „nach Art, Zahl und Immissionen noch zu einer angemessenen, den berechtigten Wohnerwartungen und -gewohnheiten entsprechenden Wohnnutzung gehören“ (VG Regensburg, U. v. 20.12.2012 - RO 2 K 12.1562 -, BeckRS 2013, 45569). So ist „die Haltung einiger Hühner, sei es mit oder ohne Hahn“, dem Wohnen üblicherweise (noch) zurechenbar (vgl. SaarlOVG, U. v. 09.02.1990 - 2 R 306/87 -, juris), die Haltung von mehr als zwanzig Stück Geflügel (Gänse, Enten, Hühner samt eines Hahns) aber nicht (OVG RP, B. v. 02.10.2006 - 8 B 11048/06 -, juris). Eine über zwanzig Stück Geflügel (einschließlich bis zu eines Hahns) und zwanzig Kaninchen hinausgehende Tierhaltung, wie die dem Kläger untersagte, sprengt im Allgemeinen den Rahmen dessen, was als zur Wohnnutzung gehörend üblich ist. Dies gilt auch speziell für die Wohngebiete im Stadtgebiet der Beklagten, denn nach dem Vortrag der Beteiligten zu den Gegebenheiten vor Ort ist nicht anzunehmen, dass dort Tierhaltungen wie die dem Kläger untersagte wohngebietsüblich wären. Insoweit ist zu beachten, dass bei der Beurteilung des Gebietscharakters solche Nutzungen nicht als prägend zu berücksichtigen sind, die vor Längerem aufgegeben wurden oder die zwar vorhanden aber weder genehmigt sind noch dergestalt von der Bauaufsicht geduldet werden, dass kein Zweifel besteht, dass sie sich damit abgefunden hat (vgl. OVG RP, B. v. 02.10.2006 - 8 B 11048/06 -, juris). Auf solche Nutzungen im Stadtgebiet der Beklagten kann sich auch der Kläger nicht mit Erfolg berufen.
76 
β) Die dem Kläger untersagte Tierhaltung widerspricht auch der Eigenart des durch die nähere Umgebung charakterisierten Baugebiets. Ob Nebenanlagen zur Kleintierhaltung der Eigenart eines Baugebiets widersprechen, hängt von der Art, der Zahl und der Unterbringung der Tiere sowie vom Charakter des konkreten Baugebiets ab, insbesondere seinem Zweck, den dortigen Wohnverhältnissen und Grundstücksgrößen, der Anordnung der baulichen Anlagen, der Immissionsbelastung, etwaigen Vorbelastungen und einer ländlichen (oder städtisch-verdichteten) Prägung sowie von sonstigen Einzelfallumständen (Stock, a.a.O., Rdnr. 58; BayVGH, U. v. 05.10.2009 - 15 B 08.2380 -, juris). Dass und inwiefern die Kleintierhaltung Nachbarn konkret stört (und inwiefern sie schon allein unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig ist), ist zur Begründung eines Widerspruchs zur Eigenart des allgemeinen Wohngebiets unerheblich (so auch VG Augsburg, U. v. 07.11.2012 - Au 4 K 12.1024 -, juris, m. w. Nwen.). Das die klägerische Tierhaltung umgebende Wohngebiet ist in seiner Eigenart durch besonders ruhige, großzügige und gepflegte Wohnhäuser, Außenwohnbereiche und Gärten dominiert. Das Gebiet ist zwar historisch (auch) ländlich geprägt; speziell auf dem Klägergrundstück werden auch schon seit Jahrzehnten Tiere gehalten. Die dem Kläger untersagte Tierhaltung erscheint in der Umgebung jedoch - jedenfalls nach Art und Zahl der Tiere - als beispielloser Fremdkörper. Die durch die Tierhaltung bedingten Immissionen (Lärm und Gerüche) stehen im Kontrast zum gebietstypischen ungestörten Wohnen. Dies gilt zumindest mit Blick auf den durch die Gänse, Puten, Enten, Tauben und eine Mehrzahl von Hähnen des Klägers verursachten Lärm. Das Geschnatter von Enten und Gänsen, das Geschrei von Truthühnern und das Krähen von Hähnen stört das Wohnen allgemein (vgl. Gaisbauer, NZM 1999, 982; VG Hannover, B. v. 01.11.2011 - 12 B 3701/11, NVwZ-RR 2012, 227), und zwar mehr als es etwa Hühner tun (vgl. OVG NRW, B. v. 21.01.2002 - 10 E 434/01 -, NVwZ-RR 2002, 331). Dies gilt auch für das Gurren von Tauben und gerade auch in der besonders ungestörten Wohnlage um die klägerische Tierhaltung herum. Auch die dem Kläger untersagte Haltung von mehr als je 20 Kaninchen und Hühnern (einschließlich Hahn) ist in dem Wohngebiet beispiellos und widerspricht seiner Eigenart durch tierhaltungsbedingte Immissionen (Gerüche).
77 
(ccc) Die dem Kläger untersagte Nutzung ist auch nicht aufgrund einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO zulässig. Eine Ausnahme wurde nicht erteilt und ist auch nicht zu erteilen, denn die untersagte Tierhaltung entspricht keiner der gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten.
78 
(ddd) Die untersagte Tierhaltung ist auch nicht aufgrund einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zulässig. Eine Befreiung wurde weder erteilt noch ist sie zu erteilen, denn die dem Kläger untersagte Tierhaltung wäre wegen der durch sie bedingten Immissionen an den benachbarten Wohnnutzungen nicht i.S.v. § 31 Abs. 2 BauGB unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
79 
b) Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht wegen Ermessensfehlern rechtswidrig und aufzuheben. Soweit die Verwaltung ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 114 S. 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Nutzungsuntersagung nach § 65 S. 2 LBO steht im Ermessen der Bauaufsicht. Die Regelung von Ziff. 1, 2 und 3 des Bescheids vom 15.02.2013 in der in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2015 geänderten Fassung ist frei von Ermessensfehlern.
80 
Die Beklagte hat ihr Ermessen hinsichtlich des „Ob“ eines Vorgehens gegen die klägerische Tierhaltung („Entschließungsermessen“) fehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehlerfrei ist auch die Entscheidung, die Untersagungsverfügung gerade gegen den Kläger als Tierhalter (Handlungsstörer) und Miteigentümer des Klägergrundstücks (Zustandsstörer) zu richten. Das Einschreiten gegen den Kläger bzw. seine Tierhaltung ist auch nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte gegen einige andere Tierhaltungen in ihrem Stadtgebiet nicht vorgeht. Aus dem Gleichheitsgebot von Art. 3 Abs. 1 GG folgt, dass die Bauaufsicht „ihr Ermessen nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben“ darf, sich aber „auf die Regelung von Einzelfällen beschränken“ kann, „wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen mag. Dem behördlichen Einschreiten können Fälle, in denen noch nicht eingeschritten worden ist, ausnahmsweise dann entgegengehalten werden, wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für diese gewählte Art des zeitlichen Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss“ (BVerwG, B. v. 24.07.2014 - 4 B 34.14 -, m. w. Nwen.). Die Beklagte geht zwar gegen einige (vom Kläger benannte) Tierhaltungen offenbar (bislang) nicht vor. Hierfür hat sie jedoch einen einleuchtenden Grund, denn unter denjenigen nicht genehmigten Tierhaltungen in Wohngebieten, die die Beklagte ausmachen kann, führt die dem Kläger untersagte Tierhaltung am ehesten zu erheblichen Beeinträchtigungen der (jeweiligen) Nachbarschaft. Dies hat die Beklagte detailliert und überzeugend dargelegt.
81 
(bb) Auch hinsichtlich des „Wie“ des Einschreitens gegen die klägerische Tierhaltung ist die Untersagungsverfügung in ihrer Fassung vom 22.09.2015 nicht ermessensfehlerhaft. Die dem Kläger gesetzte Frist ist angemessen. Entgegen seiner Ansicht ist der Bescheid auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte die Art und Zahl seiner Tiere nicht exakt ermittelt hat. Insbesondere stellt dies kein Ermessensdefizit dar. Eine Ermessensentscheidung leidet an einem Ermessensdefizit, falls die ihr zugrundeliegenden Erwägungen unvollständig sind (Gerhardt, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, § 114, Rdn. 15, Stand 05/1997). Die dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des vorhandenen Tierbestands zugrunde liegenden Erwägungen der Beklagten sind nicht unvollständig, denn die nunmehrige Beschränkung des auf dem Klägergrundstück hinnehmbaren Tierbestands ist unabhängig davon zu regeln, wie weit genau diese Beschränkung in der Vergangenheit übertroffen wurde.
82 
2. Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids - in dessen in der mündlichen Verhandlung geänderter Fassung - ist ebenfalls rechtmäßig.
83 
Auch diese Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 65 S. 2 LBO. Die Vorschrift ermächtigt die Baurechtsbehörde zur Untersagung einer Nutzung von Anlagen, die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Eine danach zu untersagende Nutzung kann nicht nur in der Tierhaltung als solcher oder in der Haltung bestimmter Arten von Tieren bestehen, sondern auch in einer bestimmten Art der Tierhaltung, sofern gerade diese Haltungsart gegen öffentlich rechtliche Vorschriften verstößt.
84 
Die Haltung von Tieren ohne die in Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids geregelten Beschränkungen der Lagerung tierischer Exkremente verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, denn sie ist bauplanungsrechtswidrig. Da die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspricht (s.o.), beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Art der Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB wiederum danach, ob sie nach der BauNVO im Allgemeinem Wohngebiet nach der BauNVO allgemein zulässig wäre, wobei auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben § 31 Abs. 1 BauGB und im Übrigen § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden ist. Da die (Tierhaltung mit) offene(r) Lagerung tierischer Exkremente im Allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein (nach § 4 Abs. 2 BauNVO) zulässig ist und hierfür weder eine Ausnahme (nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO) noch eine Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) erteilt worden ist oder erteilt werden könnte, käme hier allenfalls eine Zulässigkeit nach § 14 Abs. 1 BauNVO infrage. Auch sie scheidet indes aus, denn eine (Tierhaltung mit) von Ziff. 4 des Bescheids abweichende(r) Lagerung tierischer Exkremente auf dem Klägergrundstück diente nicht dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst, weil sie keine Hilfsfunktion zum Wohnen erfüllte, und sie sie widerspräche der Eigenart des Gebiets, dem als immissionsträchtige Nutzung wäre sie dem Gebiet wesensfremd, weil dieses gerade durch besonders störungsarmes und ungestörtes Wohnen geprägt ist.
85 
3. Auch im Übrigen sind die angegriffenen Bescheide, soweit sie nicht erledigt bzw. für erledigt erklärt worden sind, rechtmäßig. Insbesondere etwaige Rechtsfehler der im Widerspruchsbescheid erfolgten Gebührenfestsetzung werden weder vom Kläger geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich. Die Gebührenfestsetzung ist vielmehr dem Grunde nach auf § 4 Abs. 1 LGebG zu stützen und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach § 4 Abs. 2 LGebG und § 1 GebVO MVI i.V.m. Nr. 7.1 GebVerz MVI (Anlage zu § 1 GebVO MVI) beträgt die bei Zurückweisung eines Widerspruchs zu erhebende Gebühr 20 bis 5.000 EUR. Die im Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013 festgesetzte Gebühr i.H.v. 350 EUR hält sich in diesem Rahmen.
III.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO.
87 
1. Soweit die Klage abgewiesen wird, trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger die Kosten des Verfahrens.
88 
2. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist im Fall einer Hauptsacheerledigung nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden. Wird ein Rechtsstreit nur teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt, kann das Gericht auch über die Kosten des für erledigt erklärten Teils durch Urteil (statt durch Beschluss) entscheiden (BVerwG, U. v. 06.02.1963 - V C 24/61 -, NJW 1963, 923). Den Anteil des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils am Gesamtstreitgegenstand bemisst das Gericht hier auf ein Fünftel. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beklagte insoweit die Verfahrenskosten trägt. Regelmäßig entspricht es billigem Ermessen, dass derjenige Verfahrensbeteiligte die Kosten trägt, „der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne die Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre“ (BVerwG, B. v. 01.04.2015 - 1 C 7/15, 1 C 7/15 (1 C 7/14) -, juris). Hinsichtlich derjenigen Teile des angefochtenen Bescheids, hinsichtlich derer die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wäre ohne beiderseitige Erledigungserklärung voraussichtlich die Beklagte unterlegen gewesen, denn Gegenstand des erledigten Teils des Rechtsstreits waren dem Kläger auferlegte Beschränkungen aus der ursprünglichen Fassung des Bescheids vom 15.02.2013, die (in der Fassung vom 22.09.2015 nicht mehr enthalten sind und) rechtswidrig und aufzuheben gewesen sein dürften.
89 
a) Die betreffenden Beschränkungen in Ziff. 1-3 des Bescheids vom 15.02.2013, die durch die Änderung des Bescheids am 22.09.2015 entfallen sind, dürften hinsichtlich des „Wie“ des Einschreitens gegen die klägerische Tierhaltung ermessensfehlerhaft und aufzuheben gewesen sein, soweit dem Kläger untersagt wurde, maximal einen Hahn (sowie bis zu 19 (weibliche) Hühner) zu halten. Die Verfügung dürfte in diesem Punkt auf einem Ermessensdefizit, d.h. auf unvollständigen Erwägungen beruht haben. Die Erwägungen der Beklagten dürften schon insofern unvollständig gewesen sein, als sie einerseits zwar dem Interesse des Klägers Rechnung tragen wollte, die Hühnerzucht auf dem Klägergrundstück fortzuführen, sie andererseits aber außer Acht ließ, dass eine Zucht ohne einen (evtl. wechselnden) Hahn auf dem Grundstück unmöglich sein dürfte. Unvollständig dürften die Erwägungen der Beklagten zur Haltung eines Hahns aber auch hinsichtlich der Historie der Haltung von Hähnen auf dem Klägergrundstück gewesen sein - diese Historie lässt die Haltung eines Hahns auf dem Klägergrundstück durchaus als mit den Belangen der Nachbarn und dem Gebiets-Charakter als den für die Verfügung maßgeblichen Aspekten vereinbar erscheinen. Auf dem Klägergrundstück werden immerhin schon seit Jahrzehnten Hähne gehalten. Die Haltung eines Hahns auf dem Klägergrundstück ist auch nur deswegen nicht (mehr) durch eine Baugenehmigung gedeckt, weil die Tierhaltung auf dem Klägergrundstück aus dem 1958 genehmigten Nebengebäude (das heute als Abstellraum genutzt wird) in die heutigen Ställe verlegt wurde - diese örtliche Verlagerung auf dem Klägergrundstück hat für den Gebietscharakter oder Nachbarbelange keine erkennbare Relevanz. Bis zu dieser Ortsverlagerung war die Haltung eines Hahns auf dem Klägergrundstück dagegen baurechtlich genehmigt. Die 1958 für das Klägergrundstück erteilte Genehmigung galt wörtlich u.a. der Haltung von „Hühnern“. Die so genehmigte Hühnerhaltung umfasste einen Hahn. Der Regelungsgehalt eines Bescheids ergibt sich aus dessen „objektivem Erklärungswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles“ (vgl. VGH BW, U. v. 29.04.2015 - A 11 S 57/15 -). Eine in den 1950er Jahren erteilte Genehmigung für einen im Nebengebäude eines Wohnhauses im ländlichen Raum zu errichtenden Stall für „Hühner“ ist nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt nicht ohne Weiteres als auf die Haltung einer Schar weiblicher Hühner (Hennen) beschränkt zu verstehen, sondern vielmehr grundsätzlich so, dass sie die Haltung eines Hahns umfasst, denn es entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch und den hergebrachten Verhältnissen im ländlichen Raum, dass dort zu einer „Hühner“-Schar ein Hahn gehören kann, und Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägergrundstücks die Haltung eines Hahns ausgeschlossen werden sollte, fehlen.
90 
b) Auch Ziff. 4 des Bescheids vom 15.02.2013 in dessen ursprünglicher Fassung, wonach „durch die Tierhaltung anfallende tierische Exkremente […] jeweils unverzüglich vom Grundstück zu entfernen“ waren, dürfte rechtswidrig gewesen sein und den Kläger in seinen Rechten verletzt haben. Gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein, d.h. „aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen [muss] für den Adressaten der Inhalt der Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein […], dass er sein Verhalten danach richten kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die Vorstellungen oder den subjektiven wirklichen oder gegebenenfalls hypothetischen Willen der Behörde, sondern auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt des dem Betroffenen Mitgeteilten, so wie dieses nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss. Unklarheiten gehen hierbei zu Lasten der Behörde. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der befehlende Verwaltungsakt ohne weitere Erklärungen als Grundlage für die Vollstreckung und die spätere Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen geeignet sein muss“ (VGH BW, U. v. 13.03.2014 - 10 S 2210/12 -, juris). Ziffer 4 des Bescheids vom 15.02.2013 in seiner ursprünglichen Fassung regelte zwar klar und unzweideutig, dass der Kläger Exkremente seiner Tiere von seinem Grundstück zu entfernen und zu entsorgen hat. Aus dem Tenor der Verfügung war aber auch im Zusammenhang mit deren Begründung oder sonstigen Umständen nicht eindeutig erkennbar, was es hieß, dass er anfallende Exkremente „jeweils unverzüglich“ vom Grundstück zu entfernen (und zu entsorgen) hat. Eine Vollstreckung der Verfügung wäre hieran wohl gescheitert. Ob die Verfügung auch hinsichtlich der geforderten „Ordnungsgemäßheit“ der Entsorgung zu unbestimmt war, kann offen bleiben.
III.
91 
Die Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, denn Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
I.
57 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
II.
58 
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO sind der angegriffene Verwaltungsakt und ein dazu ergangener Widerspruchsbescheid aufzuheben, sofern sie rechtswidrig sind und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist.
59 
1. Die Untersagung der Nutzung des Klägergrundstücks nach Ziff. 1, 2 und 3 des Bescheids vom 15.02.2013 in seiner in der mündlichen Verhandlung geänderten Fassung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
60 
a) Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 65 S. 2 LBO.
61 
b) Der Tatbestand von § 65 S. 2 LBO ist erfüllt. Maßgeblich ist insofern die Sach- und Rechtslage zum Ende der mündlichen Verhandlung, weil die Nutzungsuntersagung einen Dauerverwaltungsakt darstellt (vgl. VG Freiburg, U. v. 08.11. 2012 - 4 K 912/12 -, juris). Nach § 65 S. 2 LBO kann eine nicht durch eine Baugenehmigung gedeckte Nutzung von Anlagen untersagt werden, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Tierhaltung auf dem Klägergrundstück erfolgt in Ställen, die Anlagen i.S.v. § 65 S. 2 LBO darstellen (aa). Die untersagte Nutzung der Ställe für eine über 20 Kaninchen und 20 Hühner (einschließlich Hahn) hinausgehende Tierhaltung ist nicht von einer Baugenehmigung gedeckt (bb) und widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften (cc) - ob dies auch für einen anderen/geringeren Tierbestand gilt, kann dahinstehen, denn ein anderer/geringerer Bestand ist nicht Verfügungs- oder Streitgegenstand.
62 
(aa) Die Tierhaltung des Klägers erfolgt in Ställen im Kleintiergehege auf dem Klägergrundstück, die (bauliche) Anlagen i.S.v. §§ 65 S. 2, 2 Abs. 2 S. 1 und 2 LBO darstellen, denn sie sind aus Bauprodukten hergestellt und entweder (zumindest durch eigene Schwere) mit dem Erdboden verbunden oder nach ihrem Verwendungszweck - der Unterbringung der Tiere auf dem Klägergrundstück - dazu bestimmt, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Dahingestellt bleiben kann danach, ob außer den Ställen auch das aus Umfriedung, Ställen, Auslauf- und Lagerflächen bestehende und für die Tierhaltung sowie das Lagern von Mist, Futter und Gerätschaften genutzte Kleintiergehege als solches insgesamt eine Anlage i.S.v. § 65 S. 2 LBO darstellt.
63 
(bb) Die dem Kläger untersagte Tierhaltung in den Ställen auf dem Klägergrundstück ist nicht von der 1958 für das Baugrundstück erteilten Baugenehmigung gedeckt. Eine Baugenehmigung legalisiert eine bauliche Nutzung, wenn sie mit dem genehmigten Vorhaben identisch ist, d.h. ihm gegenüber kein Aliud darstellt; zum Aliud wird eine Anlage oder ihre Nutzung etwa dann, wenn sie nach Erscheinungsbild, Umfang oder Standort erheblich von der Genehmigung abweicht (vgl. Sauter, Komm. z. LBO, § 65, Rdn. 27, Stand 07/2011, m. w. Nwen.). So verhält es sich hier.
64 
(aaa) Die dem Kläger untersagte Tierhaltung weicht von der 1958 erteilten Genehmigung (α) in Erscheinungsbild und Umfang ab (β), und zwar erheblich (χ).
65 
α) Die 1958 erteilte Genehmigung beinhaltet einen Stall mit einer Nutzfläche von 15 m², unterteilt in je einzelne Flächen für die Schweine- und für die Hühnerhaltung. Für die Hühnerhaltung beinhaltet die Genehmigung eine Stallfläche von rund 1,6 m².
66 
β) Die dem Kläger untersagte Haltung weiterer Tiere als bis zu 19 Hühner und maximal einen Hahn und maximal 20 Kaninchen hat jedenfalls im Hinblick auf das betroffene umfassende Spektrum denkbarer Tierarten ein anderes Erscheinungsbild als die genehmigte Schweine- und Hühnerhaltung; zum Zeitpunkt der gerichtlichen Inaugenscheinnahme der teilweise untersagten Tierhaltung des Klägers umfasste jene z.B. konkret 41 Hühner, davon 12 Hähne, 6 Perlhühner, 13 Enten, 2 Gänse, 1 Pute, 28 Kaninchen sowie eine Taubenhaltung. Die Tierhaltung des Klägers übertrifft daneben aber auch den Umfang der Hühnerhaltung, die auf der dafür genehmigten Fläche neben der (aufgegebenen) Schweinehaltung möglich war, denn auf der 1958 für die Hühner vorgesehenen Fläche von 1,6 m² wäre Federvieh nicht in einem Umfang von mehr als zwanzig Stück zu halten gewesen. Die 1958 genehmigte Schweinehaltung bzw. die dafür genehmigte Stallfläche ist insoweit nicht zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob die Ersetzung der Schweine- durch eine Federviehhaltung (als Nutzungsänderung) baugenehmigungsfrei war und ob dadurch in formell baurechtmäßiger Weise zusätzliche Kapazität für die Hühnerhaltung geschaffen werden konnte, denn eine verfahrensfreie Änderung der Nutzung ändert nicht nachträglich den Inhalt der Genehmigung der ursprünglichen Nutzung.
67 
χ) Die Abweichung der dem Kläger untersagten Tierhaltung von der 1958 genehmigten Tierhaltung ist erheblich. Ob eine Abweichung des Erscheinungsbilds und Umfangs einer Nutzung vom Genehmigungsgehalt erheblich ist, hängt davon ab, „ob durch die Veränderung Belange, die bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen waren, neuerlich berührt, oder ob durch die Änderung andere Belange erstmals so erheblich betroffen werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt“ (BayVGH, B. v. 26.03.2008 - 15 ZB 07.3194 -, juris; s. a. Sauter, aaO.). Dies ist hier der Fall, denn eine über das Halten von je 20 Kaninchen und Hühnern (einschließlich Hahn) hinausgehende Tierhaltung, wie etwa die vom Kläger beim Augenscheinstermin ausgeübte Zucht und Haltung von Tauben, 41 Hühnern, davon 12 Hähnen, 6 Perlhühnern, 13 Enten, 2 Gänsen, 1 Pute und 28 Kaninchen, betrifft gegenüber der auf 15 m² Nutzfläche genehmigten Schweine- und Hühnerhaltung nachbarliche Belange - nämlich zumindest den Schutz vor Lärm - gegenüber 1958 neu und wirft die Zulässigkeitsfrage neu auf.
68 
(bbb) Die dem Kläger untersagte Tierhaltung weicht zudem - und zwar vollumfänglich - auch vom Standort her erheblich von der 1958 erteilten Genehmigung ab. Die Abweichung des Standorts einer baulichen Nutzung von einer dafür erteilten Genehmigung ist bereits bei einer Verschiebung um einen Meter als erheblich anzusehen (vgl. Sauter, aaO.). Die Standorte der Ställe auf dem Klägergrundstück sind um mehr als einen Meter vom Standort des 1958 genehmigten Stalls verschoben. Die 1958 erteilte Genehmigung gilt für einen Stall in einem vier Meter langen Nebengebäude, das heute nur noch als Abstellraum genutzt wird. Der von hier aus nächstgelegene Stall hat einen um mehr als einen Meter vom genehmigten Standort verschobenen Standort, denn er grenzt an das genehmigte Nebengebäude erst an und erstreckt sich von dort aus über mehrere Meter; die übrigen Ställe liegen an noch weiter vom genehmigten Stall-Standort entfernten Stellen des Klägergrundstücks.
69 
(cc) Die dem Kläger untersagte Nutzung der Ställe auf dem Klägergrundstück für eine über 20 Kaninchen und 20 Hühner (einschließlich Hahn) hinausgehende Tierhaltung widerspricht auch öffentlich-rechtlichen Vorschriften, denn sie ist materiell baurechtswidrig - ob sie darüber hinaus auch formell baurechtswidrig ist und ob die Untersagung einer formell rechtswidrigen Nutzung zusätzlich noch die materielle Baurechtswidrigkeit tatbestandlich voraussetzt (vgl. VGH BW, U. v. 19.10. 2009 - 5 S 347/09 -, juris) oder nicht (vgl. etwa VG Freiburg, U. v. 08.11.2012 - 4 K 912/12 -, juris, und Sennekamp/ Finger, VBlBW 2014, 121, mit guten Argumenten und Nachweisen aus der Rechtsprechung aller Oberverwaltungsgerichte), bedarf hier danach keiner Entscheidung.
70 
Die dem Kläger untersagte Nutzung verstößt gegen Bauplanungsrecht. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung eines Vorhabens einem Baugebietstyp der BauNVO, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Die Tierhaltung des Klägers ist hiernach unzulässig, denn die Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO (aaa), wo sie weder allgemein (bbb), noch ausnahmsweise (ccc) oder aufgrund einer Befreiung (ddd) zulässig ist.
71 
(aaa) Die nähere Umgebung (α) der streitgegenständlichen baulichen Nutzung des Klägergrundstücks entspricht in ihrer Eigenart einem allgemeinem Wohngebiet (β).
72 
α) Zur näheren Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB gehören diejenigen Grundstücke und Nutzungen, auf die sich die zu beurteilende Nutzung auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des genutzten Grundstücks prägen (Mitschang/ Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34, Rdn. 21). Das Klägergrundstück und seine Nutzung prägen und werden geprägt durch die bauliche Nutzung auf den Grundstücken der ... Straße, der ... Straße ab Nr. ... (aufwärts gezählt), sowie auf der Ostseite der ... Straße.
73 
β) Die Eigenart der Umgebung ergibt sich aus den sie prägenden Nutzungen, sofern sie nicht als Fremdkörper erscheinen (Mitschang/Reidt, ebd., Rdn. 22). Die ... Straße, die ... Straße ab Nr. ... sowie die Ostseite der ... Straße sind vorwiegend durch Wohnen geprägt, was einem (vorwiegend dem Wohnen dienenden) allgemeinen Wohngebiet i.S.v. § 4 Abs. 1 BauNVO entspricht.
74 
(bbb) Die dem Kläger untersagte Nutzung ist im allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig. Sie unterfällt keiner Nutzungsart i.S.v. § 4 Abs. 2 BauNVO. Sie ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO zulässig. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet außer den gemäß § 4 BauNVO zulässigen Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Die dem Kläger untersagte Tierhaltung dient nicht dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst (α) und widerspricht dessen Eigenart (β).
75 
α) Eine Nutzung dient dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO, wenn es dem Nutzungszweck räumlich-gegenständlich und funktionell zu- und untergeordnet ist (Stock, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, § 14 BauNVO, Rdn. 27, Stand 01/2014). Die Nebennutzung ordnet sich der Hauptnutzung räumlich-gegenständlich nur unter, wenn sie ihr nicht schon optisch gleichwertig erscheint; die funktionelle Unterordnung der Nebennutzung setzt darüber hinaus voraus, dass sie nur eine Hilfsfunktion zur Hauptnutzung erfüllt. Ob eine Tierhaltung in diesem Sinne eine Hilfsfunktion für das Wohnen hat, bestimmt sich danach, was lokal und regional üblich ist (BVerwG, B. v. 05.01.1999 - 4 B 131/98 -, juris) aber nicht danach, ob auch im konkreten Baugebiet (bzw. in der näheren Umgebung i.S.v. § 34 BauGB) schon eine gleichartige Nutzung besteht (BayVGH, B. v. 27.07.2012 - 15 CS 12.1360 -, juris). Die gehaltenen Tiere müssen - gemessen daran, was lokal/regional üblich ist - „nach Art, Zahl und Immissionen noch zu einer angemessenen, den berechtigten Wohnerwartungen und -gewohnheiten entsprechenden Wohnnutzung gehören“ (VG Regensburg, U. v. 20.12.2012 - RO 2 K 12.1562 -, BeckRS 2013, 45569). So ist „die Haltung einiger Hühner, sei es mit oder ohne Hahn“, dem Wohnen üblicherweise (noch) zurechenbar (vgl. SaarlOVG, U. v. 09.02.1990 - 2 R 306/87 -, juris), die Haltung von mehr als zwanzig Stück Geflügel (Gänse, Enten, Hühner samt eines Hahns) aber nicht (OVG RP, B. v. 02.10.2006 - 8 B 11048/06 -, juris). Eine über zwanzig Stück Geflügel (einschließlich bis zu eines Hahns) und zwanzig Kaninchen hinausgehende Tierhaltung, wie die dem Kläger untersagte, sprengt im Allgemeinen den Rahmen dessen, was als zur Wohnnutzung gehörend üblich ist. Dies gilt auch speziell für die Wohngebiete im Stadtgebiet der Beklagten, denn nach dem Vortrag der Beteiligten zu den Gegebenheiten vor Ort ist nicht anzunehmen, dass dort Tierhaltungen wie die dem Kläger untersagte wohngebietsüblich wären. Insoweit ist zu beachten, dass bei der Beurteilung des Gebietscharakters solche Nutzungen nicht als prägend zu berücksichtigen sind, die vor Längerem aufgegeben wurden oder die zwar vorhanden aber weder genehmigt sind noch dergestalt von der Bauaufsicht geduldet werden, dass kein Zweifel besteht, dass sie sich damit abgefunden hat (vgl. OVG RP, B. v. 02.10.2006 - 8 B 11048/06 -, juris). Auf solche Nutzungen im Stadtgebiet der Beklagten kann sich auch der Kläger nicht mit Erfolg berufen.
76 
β) Die dem Kläger untersagte Tierhaltung widerspricht auch der Eigenart des durch die nähere Umgebung charakterisierten Baugebiets. Ob Nebenanlagen zur Kleintierhaltung der Eigenart eines Baugebiets widersprechen, hängt von der Art, der Zahl und der Unterbringung der Tiere sowie vom Charakter des konkreten Baugebiets ab, insbesondere seinem Zweck, den dortigen Wohnverhältnissen und Grundstücksgrößen, der Anordnung der baulichen Anlagen, der Immissionsbelastung, etwaigen Vorbelastungen und einer ländlichen (oder städtisch-verdichteten) Prägung sowie von sonstigen Einzelfallumständen (Stock, a.a.O., Rdnr. 58; BayVGH, U. v. 05.10.2009 - 15 B 08.2380 -, juris). Dass und inwiefern die Kleintierhaltung Nachbarn konkret stört (und inwiefern sie schon allein unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig ist), ist zur Begründung eines Widerspruchs zur Eigenart des allgemeinen Wohngebiets unerheblich (so auch VG Augsburg, U. v. 07.11.2012 - Au 4 K 12.1024 -, juris, m. w. Nwen.). Das die klägerische Tierhaltung umgebende Wohngebiet ist in seiner Eigenart durch besonders ruhige, großzügige und gepflegte Wohnhäuser, Außenwohnbereiche und Gärten dominiert. Das Gebiet ist zwar historisch (auch) ländlich geprägt; speziell auf dem Klägergrundstück werden auch schon seit Jahrzehnten Tiere gehalten. Die dem Kläger untersagte Tierhaltung erscheint in der Umgebung jedoch - jedenfalls nach Art und Zahl der Tiere - als beispielloser Fremdkörper. Die durch die Tierhaltung bedingten Immissionen (Lärm und Gerüche) stehen im Kontrast zum gebietstypischen ungestörten Wohnen. Dies gilt zumindest mit Blick auf den durch die Gänse, Puten, Enten, Tauben und eine Mehrzahl von Hähnen des Klägers verursachten Lärm. Das Geschnatter von Enten und Gänsen, das Geschrei von Truthühnern und das Krähen von Hähnen stört das Wohnen allgemein (vgl. Gaisbauer, NZM 1999, 982; VG Hannover, B. v. 01.11.2011 - 12 B 3701/11, NVwZ-RR 2012, 227), und zwar mehr als es etwa Hühner tun (vgl. OVG NRW, B. v. 21.01.2002 - 10 E 434/01 -, NVwZ-RR 2002, 331). Dies gilt auch für das Gurren von Tauben und gerade auch in der besonders ungestörten Wohnlage um die klägerische Tierhaltung herum. Auch die dem Kläger untersagte Haltung von mehr als je 20 Kaninchen und Hühnern (einschließlich Hahn) ist in dem Wohngebiet beispiellos und widerspricht seiner Eigenart durch tierhaltungsbedingte Immissionen (Gerüche).
77 
(ccc) Die dem Kläger untersagte Nutzung ist auch nicht aufgrund einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO zulässig. Eine Ausnahme wurde nicht erteilt und ist auch nicht zu erteilen, denn die untersagte Tierhaltung entspricht keiner der gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten.
78 
(ddd) Die untersagte Tierhaltung ist auch nicht aufgrund einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zulässig. Eine Befreiung wurde weder erteilt noch ist sie zu erteilen, denn die dem Kläger untersagte Tierhaltung wäre wegen der durch sie bedingten Immissionen an den benachbarten Wohnnutzungen nicht i.S.v. § 31 Abs. 2 BauGB unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
79 
b) Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht wegen Ermessensfehlern rechtswidrig und aufzuheben. Soweit die Verwaltung ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 114 S. 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Nutzungsuntersagung nach § 65 S. 2 LBO steht im Ermessen der Bauaufsicht. Die Regelung von Ziff. 1, 2 und 3 des Bescheids vom 15.02.2013 in der in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2015 geänderten Fassung ist frei von Ermessensfehlern.
80 
Die Beklagte hat ihr Ermessen hinsichtlich des „Ob“ eines Vorgehens gegen die klägerische Tierhaltung („Entschließungsermessen“) fehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehlerfrei ist auch die Entscheidung, die Untersagungsverfügung gerade gegen den Kläger als Tierhalter (Handlungsstörer) und Miteigentümer des Klägergrundstücks (Zustandsstörer) zu richten. Das Einschreiten gegen den Kläger bzw. seine Tierhaltung ist auch nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte gegen einige andere Tierhaltungen in ihrem Stadtgebiet nicht vorgeht. Aus dem Gleichheitsgebot von Art. 3 Abs. 1 GG folgt, dass die Bauaufsicht „ihr Ermessen nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben“ darf, sich aber „auf die Regelung von Einzelfällen beschränken“ kann, „wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen mag. Dem behördlichen Einschreiten können Fälle, in denen noch nicht eingeschritten worden ist, ausnahmsweise dann entgegengehalten werden, wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für diese gewählte Art des zeitlichen Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss“ (BVerwG, B. v. 24.07.2014 - 4 B 34.14 -, m. w. Nwen.). Die Beklagte geht zwar gegen einige (vom Kläger benannte) Tierhaltungen offenbar (bislang) nicht vor. Hierfür hat sie jedoch einen einleuchtenden Grund, denn unter denjenigen nicht genehmigten Tierhaltungen in Wohngebieten, die die Beklagte ausmachen kann, führt die dem Kläger untersagte Tierhaltung am ehesten zu erheblichen Beeinträchtigungen der (jeweiligen) Nachbarschaft. Dies hat die Beklagte detailliert und überzeugend dargelegt.
81 
(bb) Auch hinsichtlich des „Wie“ des Einschreitens gegen die klägerische Tierhaltung ist die Untersagungsverfügung in ihrer Fassung vom 22.09.2015 nicht ermessensfehlerhaft. Die dem Kläger gesetzte Frist ist angemessen. Entgegen seiner Ansicht ist der Bescheid auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte die Art und Zahl seiner Tiere nicht exakt ermittelt hat. Insbesondere stellt dies kein Ermessensdefizit dar. Eine Ermessensentscheidung leidet an einem Ermessensdefizit, falls die ihr zugrundeliegenden Erwägungen unvollständig sind (Gerhardt, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, § 114, Rdn. 15, Stand 05/1997). Die dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des vorhandenen Tierbestands zugrunde liegenden Erwägungen der Beklagten sind nicht unvollständig, denn die nunmehrige Beschränkung des auf dem Klägergrundstück hinnehmbaren Tierbestands ist unabhängig davon zu regeln, wie weit genau diese Beschränkung in der Vergangenheit übertroffen wurde.
82 
2. Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids - in dessen in der mündlichen Verhandlung geänderter Fassung - ist ebenfalls rechtmäßig.
83 
Auch diese Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 65 S. 2 LBO. Die Vorschrift ermächtigt die Baurechtsbehörde zur Untersagung einer Nutzung von Anlagen, die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Eine danach zu untersagende Nutzung kann nicht nur in der Tierhaltung als solcher oder in der Haltung bestimmter Arten von Tieren bestehen, sondern auch in einer bestimmten Art der Tierhaltung, sofern gerade diese Haltungsart gegen öffentlich rechtliche Vorschriften verstößt.
84 
Die Haltung von Tieren ohne die in Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids geregelten Beschränkungen der Lagerung tierischer Exkremente verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, denn sie ist bauplanungsrechtswidrig. Da die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspricht (s.o.), beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Art der Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB wiederum danach, ob sie nach der BauNVO im Allgemeinem Wohngebiet nach der BauNVO allgemein zulässig wäre, wobei auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben § 31 Abs. 1 BauGB und im Übrigen § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden ist. Da die (Tierhaltung mit) offene(r) Lagerung tierischer Exkremente im Allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein (nach § 4 Abs. 2 BauNVO) zulässig ist und hierfür weder eine Ausnahme (nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO) noch eine Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) erteilt worden ist oder erteilt werden könnte, käme hier allenfalls eine Zulässigkeit nach § 14 Abs. 1 BauNVO infrage. Auch sie scheidet indes aus, denn eine (Tierhaltung mit) von Ziff. 4 des Bescheids abweichende(r) Lagerung tierischer Exkremente auf dem Klägergrundstück diente nicht dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst, weil sie keine Hilfsfunktion zum Wohnen erfüllte, und sie sie widerspräche der Eigenart des Gebiets, dem als immissionsträchtige Nutzung wäre sie dem Gebiet wesensfremd, weil dieses gerade durch besonders störungsarmes und ungestörtes Wohnen geprägt ist.
85 
3. Auch im Übrigen sind die angegriffenen Bescheide, soweit sie nicht erledigt bzw. für erledigt erklärt worden sind, rechtmäßig. Insbesondere etwaige Rechtsfehler der im Widerspruchsbescheid erfolgten Gebührenfestsetzung werden weder vom Kläger geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich. Die Gebührenfestsetzung ist vielmehr dem Grunde nach auf § 4 Abs. 1 LGebG zu stützen und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach § 4 Abs. 2 LGebG und § 1 GebVO MVI i.V.m. Nr. 7.1 GebVerz MVI (Anlage zu § 1 GebVO MVI) beträgt die bei Zurückweisung eines Widerspruchs zu erhebende Gebühr 20 bis 5.000 EUR. Die im Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013 festgesetzte Gebühr i.H.v. 350 EUR hält sich in diesem Rahmen.
III.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO.
87 
1. Soweit die Klage abgewiesen wird, trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger die Kosten des Verfahrens.
88 
2. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist im Fall einer Hauptsacheerledigung nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden. Wird ein Rechtsstreit nur teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt, kann das Gericht auch über die Kosten des für erledigt erklärten Teils durch Urteil (statt durch Beschluss) entscheiden (BVerwG, U. v. 06.02.1963 - V C 24/61 -, NJW 1963, 923). Den Anteil des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils am Gesamtstreitgegenstand bemisst das Gericht hier auf ein Fünftel. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beklagte insoweit die Verfahrenskosten trägt. Regelmäßig entspricht es billigem Ermessen, dass derjenige Verfahrensbeteiligte die Kosten trägt, „der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne die Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre“ (BVerwG, B. v. 01.04.2015 - 1 C 7/15, 1 C 7/15 (1 C 7/14) -, juris). Hinsichtlich derjenigen Teile des angefochtenen Bescheids, hinsichtlich derer die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wäre ohne beiderseitige Erledigungserklärung voraussichtlich die Beklagte unterlegen gewesen, denn Gegenstand des erledigten Teils des Rechtsstreits waren dem Kläger auferlegte Beschränkungen aus der ursprünglichen Fassung des Bescheids vom 15.02.2013, die (in der Fassung vom 22.09.2015 nicht mehr enthalten sind und) rechtswidrig und aufzuheben gewesen sein dürften.
89 
a) Die betreffenden Beschränkungen in Ziff. 1-3 des Bescheids vom 15.02.2013, die durch die Änderung des Bescheids am 22.09.2015 entfallen sind, dürften hinsichtlich des „Wie“ des Einschreitens gegen die klägerische Tierhaltung ermessensfehlerhaft und aufzuheben gewesen sein, soweit dem Kläger untersagt wurde, maximal einen Hahn (sowie bis zu 19 (weibliche) Hühner) zu halten. Die Verfügung dürfte in diesem Punkt auf einem Ermessensdefizit, d.h. auf unvollständigen Erwägungen beruht haben. Die Erwägungen der Beklagten dürften schon insofern unvollständig gewesen sein, als sie einerseits zwar dem Interesse des Klägers Rechnung tragen wollte, die Hühnerzucht auf dem Klägergrundstück fortzuführen, sie andererseits aber außer Acht ließ, dass eine Zucht ohne einen (evtl. wechselnden) Hahn auf dem Grundstück unmöglich sein dürfte. Unvollständig dürften die Erwägungen der Beklagten zur Haltung eines Hahns aber auch hinsichtlich der Historie der Haltung von Hähnen auf dem Klägergrundstück gewesen sein - diese Historie lässt die Haltung eines Hahns auf dem Klägergrundstück durchaus als mit den Belangen der Nachbarn und dem Gebiets-Charakter als den für die Verfügung maßgeblichen Aspekten vereinbar erscheinen. Auf dem Klägergrundstück werden immerhin schon seit Jahrzehnten Hähne gehalten. Die Haltung eines Hahns auf dem Klägergrundstück ist auch nur deswegen nicht (mehr) durch eine Baugenehmigung gedeckt, weil die Tierhaltung auf dem Klägergrundstück aus dem 1958 genehmigten Nebengebäude (das heute als Abstellraum genutzt wird) in die heutigen Ställe verlegt wurde - diese örtliche Verlagerung auf dem Klägergrundstück hat für den Gebietscharakter oder Nachbarbelange keine erkennbare Relevanz. Bis zu dieser Ortsverlagerung war die Haltung eines Hahns auf dem Klägergrundstück dagegen baurechtlich genehmigt. Die 1958 für das Klägergrundstück erteilte Genehmigung galt wörtlich u.a. der Haltung von „Hühnern“. Die so genehmigte Hühnerhaltung umfasste einen Hahn. Der Regelungsgehalt eines Bescheids ergibt sich aus dessen „objektivem Erklärungswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles“ (vgl. VGH BW, U. v. 29.04.2015 - A 11 S 57/15 -). Eine in den 1950er Jahren erteilte Genehmigung für einen im Nebengebäude eines Wohnhauses im ländlichen Raum zu errichtenden Stall für „Hühner“ ist nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt nicht ohne Weiteres als auf die Haltung einer Schar weiblicher Hühner (Hennen) beschränkt zu verstehen, sondern vielmehr grundsätzlich so, dass sie die Haltung eines Hahns umfasst, denn es entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch und den hergebrachten Verhältnissen im ländlichen Raum, dass dort zu einer „Hühner“-Schar ein Hahn gehören kann, und Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägergrundstücks die Haltung eines Hahns ausgeschlossen werden sollte, fehlen.
90 
b) Auch Ziff. 4 des Bescheids vom 15.02.2013 in dessen ursprünglicher Fassung, wonach „durch die Tierhaltung anfallende tierische Exkremente […] jeweils unverzüglich vom Grundstück zu entfernen“ waren, dürfte rechtswidrig gewesen sein und den Kläger in seinen Rechten verletzt haben. Gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein, d.h. „aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen [muss] für den Adressaten der Inhalt der Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein […], dass er sein Verhalten danach richten kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die Vorstellungen oder den subjektiven wirklichen oder gegebenenfalls hypothetischen Willen der Behörde, sondern auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt des dem Betroffenen Mitgeteilten, so wie dieses nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss. Unklarheiten gehen hierbei zu Lasten der Behörde. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der befehlende Verwaltungsakt ohne weitere Erklärungen als Grundlage für die Vollstreckung und die spätere Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen geeignet sein muss“ (VGH BW, U. v. 13.03.2014 - 10 S 2210/12 -, juris). Ziffer 4 des Bescheids vom 15.02.2013 in seiner ursprünglichen Fassung regelte zwar klar und unzweideutig, dass der Kläger Exkremente seiner Tiere von seinem Grundstück zu entfernen und zu entsorgen hat. Aus dem Tenor der Verfügung war aber auch im Zusammenhang mit deren Begründung oder sonstigen Umständen nicht eindeutig erkennbar, was es hieß, dass er anfallende Exkremente „jeweils unverzüglich“ vom Grundstück zu entfernen (und zu entsorgen) hat. Eine Vollstreckung der Verfügung wäre hieran wohl gescheitert. Ob die Verfügung auch hinsichtlich der geforderten „Ordnungsgemäßheit“ der Entsorgung zu unbestimmt war, kann offen bleiben.
III.
91 
Die Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, denn Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 19/08/2014 00:00

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen U
published on 13/03/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. April 2012 - 6 K 3427/11 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Beteil
published on 08/11/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens ... in Fre
published on 19/10/2009 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06. November 2008 - 9 K 1660/07 - wird geändert. Der Nutzungsuntersagungsbescheid des Landratsamts Enzkreis vom 19.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidium
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published on 28/04/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro fest
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.