Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 22. März 2013 - 5 K 191/13

published on 22/03/2013 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 22. März 2013 - 5 K 191/13
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 08.01.2013 wird wiederhergestellt und gegen Nr. 3 des Bescheids angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der am 15.01.2013 gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines vom Antragsteller noch zu erhebenden Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.01.2013 ist bei sachdienlicher Auslegung (§§ 86 Abs. 3, 88, 122 Abs. 1 VwGO) darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung des am 15.01.2013 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers gegen das dreimonatige Aufenthaltsverbot in Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 08.01.2013 wiederherzustellen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO) und gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,- EUR in Nr. 3 des Bescheids anzuordnen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 12 LVwVG). Das gegen den Antragsteller verfügte dreimonatige Aufenthaltsverbot - es begann mit dem Tag der Bekanntgabe des Bescheids an den Antragsteller am 14.01.2013 - betrifft den Bereich der Zufahrt zur Baustelle am ehemaligen Nordflügel des Stuttgarter Hauptbahnhofs am Kurt-Georg-Kiesinger-Platz in Stuttgart.
Der Aussetzungsantrag ist zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angegriffenen Bescheids verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Durchsetzung des Bescheids abzuwägen. Diese Abwägung führt hier zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist. Ausschlaggebend hierfür ist, dass der angefochtene Bescheid bei der im vorliegenden Verfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig sein dürfte, weswegen der Widerspruch des Antragstellers erfolgreich sein wird.
Der Bescheid lässt bereits offen, auf welche konkrete Ermächtigungsgrundlage das Aufenthaltsverbot gestützt ist. Der Eingangssatz des Bescheids erwähnt zwar neben anderen Paragraphen des Polizeigesetzes auch § 27a PolG. In der Begründung des Bescheids - bescheidtechnisch umfasst die Begründung sowohl die Darstellung des Sachverhalts als auch die rechtliche Würdigung - wird § 27a PolG indes nicht mehr erwähnt; es fehlt eine präzise und damit transparente Darlegung der Ermächtigungsgrundlage. § 27a PolG ist in fünf Absätze gegliedert und regelt den Platzverweis (§ 27a Abs. 1 PolG), das - hier verfügte - Aufenthaltsverbot (§ 27a Abs. 2 PolG), den Wohnungsverweis (§ 27a Abs. 3 Satz 1 PolG) sowie das Rückkehr- und Annäherungsverbot (§ 27a Abs. 3 Satz 2 PolG). Aus der Begründung des Bescheids (Seite 2 vorletzter Absatz) wird erkennbar, dass die Antragsgegnerin von § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG ausgeht. Sie zitiert den Wortlaut dieser Vorschrift, ohne den Bescheid insoweit zu optimieren, indem sie die Rechtsquelle (§ 27a Abs. 2 Satz 1 PolG) benennt, die sie wörtlich wiedergibt. Diese Vorschrift ermächtigt die Polizei - also die Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst (§ 59 PolG) nach näherer Maßgabe des § 60 PolG - einer Person zu verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen (§ 27a Abs. 2 Satz 2 PolG). Das Aufenthaltsverbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (§ 27a Abs. 2 Satz 3 PolG).
Es kann offen bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG vorliegen. Da das Aufenthaltsverbot in das Freizügigkeitsrecht (Art. 11 Abs. 1 GG) eingreift (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.07.2004 - 1 S 2801/03 -, NJW 2005, 88 = VBlBW 2005, 138), hat der Gesetzgeber wegen des Kriminalvorbehalts (Art. 11 Abs. 2 letzte Alternative GG) den Erlass eines Aufenthaltsverbots davon abhängig gemacht, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person im örtlichen Bereich des Aufenthaltsverbots eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Hiervon geht die Antragsgegnerin aus. Der Antragsteller sei seit dem 25.08.2010 im Zusammenhang mit Blockadeaktionen der Gegner des Bahnprojekts „Stuttgart 21“ insgesamt 22mal polizeilich in Erscheinung getreten, wobei mehrere Strafanzeigen gegen den Antragsteller gefertigt worden seien, u.a. in 14 Fällen wegen Nötigung, in einem Fall wegen Widerstands gegen Polizeivollzugsbeamte und in einem weiteren Fall wegen Landfriedensbruchs. Eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers wegen seines seit 2 ½ Jahren bekundeten Protestverhaltens gegen das Bahnprojekt scheint bisher jedoch noch nicht erfolgt zu sein. Hierzu bieten weder die von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten noch das Vorbringen der Beteiligten Anhaltspunkte. Den Akten lässt sich lediglich die nach Erlass des angefochtenen Bescheids vom 08.01.2013 erfolgte Mitteilung des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 14.02.2013 an die Antragsgegnerin entnehmen, dass neben einer Vielzahl offener Ermittlungsverfahren - vorrangig wegen Nötigung - manche Verfahren vorläufig oder ganz eingestellt wurden, dass bezüglich des Verdachts dreier Nötigungen (am 31.08.2010, 03.09.2010 und 09.09.2010) „vor ca. 14 Tagen die Verhandlung“ stattfand, näheres hierzu aber dem Polizeipräsidium Stuttgart nicht bekannt sei, und dass wegen des Verdachts einer weiteren Nötigung (am 02.10.2012) ein „Strafbefehlsantrag Geldstrafe 20 TS zu 15,- EUR“ ergangen sei. Soweit die Antragsgegnerin im Bescheid vom 08.01.2013 ausführt, es „muss davon ausgegangen werden, dass Sie in mindestens zwei Fällen den Straftatbestand der Nötigung nach § 240 StGB verwirklicht haben“ (S. 2 unten), legt sie nicht dar, um welche zwei Fälle es sich dabei handeln soll. Im Übrigen steht dieser Annahme die Unschuldsvermutung des Antragstellers entgegen.
Die gesetzliche Wendung in § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG „wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen...“ widerspiegelt einen herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage, 2012, E RdNr. 456). Liegt gegen den Antragsteller bisher keine rechtskräftige Verurteilung wegen seines Widerstandes gegen das genannte Bahnprojekt vor und lässt sich dem Antragsteller auch nicht die konkrete Ankündigung von Straftaten im Zusammenhang mit diesem Projekt nachweisen, erscheint es fraglich, ob der gesetzliche Tatbestand des Vorliegens von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller im örtlichen Bereich des Aufenthaltsverbots eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, erfüllt ist. Das kann hier jedoch letztlich ebenso offen bleiben wie die weitere Frage, ob das verfügte Aufenthaltsverbot bezüglich seines räumlichen Geltungsbereichs dem Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) entspricht, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Hieran könnten insoweit gewisse Zweifel bestehen, als die Antragsgegnerin in Nr. 1 des Bescheids auf eine blaue Kennzeichnung in einem beigefügten Lageplan verweist. Dem Bescheid ist indes als Anlage kein Lageplan in dem Sinne beigefügt, wie er üblicherweise in baurechtlichen Verfahren verwendet wird (Darstellung von Grundstücksverhältnissen unter Benennung von Flurstücken und Verwendung eines Maßstabes), sondern ein Luftbild des westlichen Bereichs des Stuttgarter Hauptbahnhofs (ehemaliger sog. Nordflügel) bis hin zur Heilbronner Straße (B 27), an dessen unterem Rand ein blauer Rahmen in das Luftbild projiziert ist, welcher den räumlichen Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots widerspiegeln soll. Die Verwendung des Luftbildes samt blauem Rahmen dürfte indes den räumlichen Geltungsbereich hinreichend kennzeichnen, so dass das Aufenthaltsverbot bezüglich seiner räumlichen Komponente jedenfalls bestimmbar sein dürfte, zumal der Kernbereich des Aufenthaltsverbots - die Zufahrtsfläche von der Heilbronner Straße aus zur eingezäunten Baustelle bis zum Eingangstor des Baustellengeländes - deutlich innerhalb des blauen Rahmens liegt.
Das Aufenthaltsverbot wird sich im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls deshalb als rechtswidrig erweisen, weil die verfügte Dauer von drei Monaten unverhältnismäßig sein dürfte. Die Antragsgegnerin hat die gesetzliche Höchstfrist von drei Monaten (§ 27a Abs. 2 Satz 3 PolG) mit der Begründung verfügt, diese Frist sei unter Würdigung des langen Zeitraums, während dem der Antragsteller im Zusammenhang mit Aktionen gegen „Stuttgart 21“ polizeilich in Erscheinung getreten sei, erforderlich. Die Tragfähigkeit des „polizeilich In-Erscheinung-Tretens“ begegnet - wie bereits ausgeführt - vor dem gesetzlich anders formulierten Tatbestand des § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG rechtlichen Zweifeln. Der Antragsteller ist bisher nicht rechtskräftig verurteilt. Er ist also weder Erst- noch gar Wiederholungstäter. Ihm im Rahmen des ersten gegen ihn verfügten Aufenthaltsverbots im Zusammenhang mit dem Bahnprojekt „Stuttgart 21“ sogleich die gesetzliche Höchstfrist aufzuerlegen, ist unverhältnismäßig. Von dieser Frist ist schließlich auch nicht der Polizeivollzugsdienst ausgegangen. Das Polizeipräsidium Stuttgart hat mit Schreiben vom 27.11.2012 an die Antragsgegnerin ein Aufenthaltsverbot von zunächst vier Wochen beantragt. Diese verhältnismäßig erscheinende Dauer hat sich die Antragsgegnerin nicht zu eigen gemacht; sie hat sich mit dieser Dauer im Bescheid vom 08.01.2013 auch nicht auseinandergesetzt.
Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Aufenthaltsverbot entfällt dessen sofortige Vollziehbarkeit und damit die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung nach § 2 Nr. 2 LVwVG, weswegen auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,- EUR (Nr. 3 des angefochtenen Bescheids) anzuordnen ist (§ 12 Satz 2 LVwVG, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass durch die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Entscheidung der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 22/07/2004 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Mai 2003 - 5 K 4439/01 - geändert. Es wird festgestellt, dass der Platzverweis des Beklagten vom 30. Oktober 2000 rechtswidrig war. Der Beklagte träg
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Annotations

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.