Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Jan. 2017 - 4 K 5923/15; 4 K 5924/15; 4 K 5925/15

published on 26/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Jan. 2017 - 4 K 5923/15; 4 K 5924/15; 4 K 5925/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Osteopathie.
Mit Schreiben vom 01.03.2015 beantragte der Kläger eine sektorale Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Osteopathie ohne Überprüfung zum sektoralen Heilpraktiker im Bereich Physiotherapie. Zur Begründung gab er an, dass er in der Vergangenheit die heilkundliche Tätigkeit der Osteopathie auf Vorlage einer privaten Verordnung über Osteopathie durch einen Arzt oder Heilpraktiker durchgeführt habe. Er wolle seine Tätigkeit zukünftig ohne „Fremdbestallung“, also ohne entsprechende Verordnung, durchführen. Aufgrund seiner Ausbildung sehe er sich als qualifiziert an, eine Diagnose im Rahmen der Osteopathie zu stellen.
Mit Bescheid vom 13.04.2015 lehnte das Landratsamt Heilbronn - Gesundheitsamt - den Antrag mit der Begründung ab, dass das Heilpraktikergesetz nur die einheitliche Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in“ kenne. Die einzige Ausnahmeregelung gebe es aufgrund der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes (HP-VwV) für Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie, der Physiotherapie und der Podologie beschränkten Erlaubnis. Weitere spezielle Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen seien vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Aufgrund dessen werde keine Möglichkeit gesehen, die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern auf den Bereich Osteopathie zu beschränken und anschließend von der gesetzlich vorgeschriebenen Kenntnisprüfung abzusehen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12.05.2015 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass die HP-VwV weitere sektoral begrenzte Erlaubnisse nicht ausschließe. Das Bundesverwaltungsgericht habe grds. festgestellt, dass die Heilpraktikererlaubnis inhaltlich beschränkt werden könne, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet oder nur eine eindeutig umrissene Therapieform ausüben möchte. Bei der Osteopathie handele es sich um einen klar abgrenzbaren Bereich mit eindeutig umrissenen Therapieformen. Es sei klar definiert, was Osteopathie sei, wie sie angewendet werde und wie sie wirke. Daher handele es sich bei der Osteopathie um einen Teilbereich, auf den die Erlaubnis beschränkt werden könne.
Auch eine Erlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik sei anerkannt. Wenn ein Chiropraktiker, ein staatlich nicht geregelter Beruf, eine beschränkte Erlaubnis erhalten könne, könne für einen Osteopathen nichts anderes gelten, da dessen Tätigkeit in Bezug auf Art und Abgrenzbarkeit mindestens gleichwertig sei.
Auf eine Kenntnisprüfung könne verzichtet werden, sofern der Antragsteller hinreichende Kenntnisse besitze und diese durch Aus-, Fort- oder Weiterbildungen nachweisen könne, insbesondere auch im Bereich der Diagnosestellung und der Grenzen der anzuwendenden Methoden sowie im Bereich der Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der Grenzen der Heilkundeausübung. Da er eine umfassende Ausbildung im Bereich der Osteopathie erfolgreich absolviert habe, sei bei ihm eine entsprechende Kenntnisprüfung entbehrlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2015 - zugestellt am 19.11.2015 - wies das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf die beantragte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung auf dem Gebiet der Osteopathie habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, beschränkt auf ein bestimmtes Gebiet, im Falle des Bestehens einer eingeschränkten Kenntnisprüfung zugestanden werden könne. Das Gebiet müsse jedoch hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar sei. An der klaren Abgrenzbarkeit fehle es jedoch im Bereich der Osteopathie. Eine klare Abgrenzung der Osteopathie, ähnlich der Physiotherapie oder Podologie, wäre aufgrund des breit gefächerten Einsatzes der Osteopathie auch wirklichkeitsfern, denn die Osteopathie finde Anwendung in praktisch allen medizinischen Fachbereichen. Dies würde deutlich machen, dass die Osteopathie nicht in einem klar abgrenzbaren Bereich Anwendung finde, sondern aufgrund des postulierten ganzheitlichen Ansatzes der Methode einer Vielzahl von Gesundheitsstörungen Anwendung finde und praktisch den ganzen Körper behandeln könne. So wenig die osteopathische Ausbildung derzeit einheitlich geregelt sei, so unterschiedlich seien auch die Anforderungen an eine Mitgliedschaft in den diversen Verbänden. Die Anforderungen würden zwischen 300 und 1350 Stunden in der Weiterbildung variieren. Es fehle somit an einer gesetzlichen Fixierung des Berufsbildes der Osteopathie. Auch wenn der Beruf des Osteopathie in anderen Ländern wie z.B. den USA und England ein eigenständiger Heilberuf sei, gebe es in Deutschland den eigenständigen Heilberuf des „Osteopathen“ nicht (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 18.06.2009 - 3 C 2604/08 N -). Das Berufsbild sei nicht hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar. Damit sei auch der Tätigkeitsumfang des Osteopathie nicht ausreichend definiert und eingrenzbar, um dem Kläger eine auf das Gebiet der „Osteopathie“ beschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilen zu können.
Mit Schreiben vom 10.12.2015, bei Gericht eingegangen am 14.12.2015, hat der Kläger Klage erhoben und trägt unter Wiederholung seines Vorbringens in seiner Widerspruchsbegründung ergänzend vor, dass eine sektorale Erlaubnis auch für weitere Bereiche, über Psychotherapie, Physiotherapie oder Podologie hinausgehend, erteilt werden könne. Letztere würden Berufe darstellen, die ein Berufsbild beschreiben, dass sich auf umfassende, aber auch methodenübergreifende Behandlungsansätze stützen. Gleiches gelte für die Osteopathie. Diese verfüge über ein Methodenspektrum, das vielschichtig und variantenreich genug sei, um einen hinreichend ausgebildeten eigenen Beruf darzustellen. Es handele sich bei der Osteopathie um einen klar abgrenzbaren Bereich mit eindeutig umrissenen Therapieformen. Es sei klar definiert, was Osteopathie sei, wie sie angewendet werde und wie sie wirke: Die Osteopathie sei ein System, bei dem der Osteopath den Menschen mit seinen Händen untersuche und behandle. Ausgehend von der Annahme, dass der Körper selbst in der Lage sei, sich zu regulieren (zu heilen), vorausgesetzt alle Strukturen seien gut beweglich und somit auch gut versorgt, untersuche der Osteopath das Gewebe des ganzen Körpers, um etwaige Bewegungseinschränkungen aufzuspüren und dann zu behandeln. Dabei handele es sich um einen ganzheitlichen Ansatz. Keinesfalls handle es sich um ein bloßes Konglomerat manueller Techniken, die in beliebiger Weise frei kombiniert werden könnten. Nicht jede manuelle Technik sei Osteopathie. Das Prinzip der Osteopathie beziehe sich so zum einen auf die Beweglichkeit des Körpers in seiner Gesamtheit, zum anderen auf die Eigenbewegungen der Gewebe, der einzelnen Körperteile und Organsysteme sowie deren Zusammenspiel. Jedes Körperteil, jedes Organ benötige zum optimalen Funktionieren Bewegungsfreiheit. Sei die Beweglichkeit eingeschränkt, entstünden aus Sicht der Osteopathie zunächst Gewebespannungen und darauf folgend Funktionsstörungen. Die Summe dieser Fehlfunktionen könne der Organismus aus Sicht der Osteopathie nicht mehr kompensieren - es entstünden Beschwerden. Beim Forschen nach den Ursachen der Beschwerden im menschlichen Körper stünden eine Strukturstörung und die daraus resultierende Fehlfunktionen im Vordergrund. Diese so genannte somatische Dysfunktion gelte es aufzuspüren und zu beheben. Bereits Andrew Taylor Still, der als Begründer der Osteopathie bezeichnet werden könne, habe die drei Pfeiler der Osteopathie beschrieben. In der Entwicklung der Osteopathie hätten sich dann folgende Gebiete differenziert: Kraniosakrale Osteopathie (Normalisierung der Mobilität der Schädelknochen, Entspannung der Meningealmembranen, neurovegetative Integration), viszerale Osteopathie (Normalisierung der Organbeweglichkeit, Unterbrechung von negativen neurovegetativen Afferenzen, Wiederherstellung des internen Organmilieus) und parietale Osteopathie (Untersuchung und Behandlung der Gelenke in Funktion und Beweglichkeit in Abhängigkeit zu anderen Körpersystemen; verwandte Techniken fänden sich in der heutigen Zeit in der Manuellen Therapie und in der Chirotherapie). Hinsichtlich der parietalen Osteopathie sei diese mit der Chirotherapie zu vergleichen, von der anerkannt sei, dass für sie die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik erteilt werden könne, also die erforderliche Abgrenzbarkeit vorliege (vgl. VG Frankfurt a.M., Urteile vom 01.07.2009 - 12 K 30/08.F - und vom 27.05.2014 - 4 K 2714/12.F -; VG Leipzig, Urteil vom 11.07.2013 - 5 K 1161/11 -). Die Chirotherapie sei aus der Osteopathie entstanden. Die Chiropraktik beeinflusse Organe über die an der Wirbelsäule austretenden Nerven. Sie sei insoweit abgrenzbar über den Zugang. Gleiches gelte aber für die Osteopathie: Der Zugang zum Körper und seiner Teile des parietalen, viszeralen und craniosacralen Systems erfolge ausschließlich über die Hände des Osteopathen. Es erfolgten Mobilisationen von Gelenken, Muskeln (wie in der Chiropraktik), Organen und Gefäßen. Die Reaktionen erfolgten (wie in der Chiropraktik) nicht immer am Ort der Intervention. Eine Eingrenzung auf den Ort der Wirkung sei nicht möglich. Insoweit seien die Wirkungen sowohl von Osteopathie als auch Chirotherapie oder beispielsweise Ergotherapie auf den ganzen Körper bezogen. Maßgeblich sei, dass der Zugang der Osteopathie genauso wie bei der Chirotherapie ausschließlich manuell erfolge. Schon aus diesem Grund liege eine deutliche Abgrenzung zum Heilpraktiker vor, der nahezu keinen „manuellen“ Kontakt habe, sondern seine Diagnosen und Therapien mittels Geräten, Injektionen, Medikamenten, Homöopathie etc. stelle. Die Osteopathie könne daher deutlich abgegrenzt werden, nachdem keine Laboruntersuchungen stattfänden, keine invasiven Maßnahmen, Nadeln oder Injektionen, keine Bewegungslehre, keine Ernährungslehre, keine Pathologielehre, keine Psychologie/Psychiatrie erbracht werde. Die Osteopathie sei zu den Bereichen der Chiropraktik und der Physiotherapie insbesondere abzugrenzen durch die ganzheitlichen Betrachtungsweisen und die Art der Techniken. Somit ergebe sich eine klare Definition der Osteopathie und damit auch eine klare Abgrenzbarkeit.
Die sektorale Erlaubnis begrenzt auf den Bereich der Osteopathie sei auch erforderlich, solange der Gesetzgeber kein Berufsgesetz für die Osteopathie geschaffen habe. Eine sektorale Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde begrenzt auf die Physiotherapie sei nämlich nicht ausreichend (vgl. das höchst umstrittene Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.09.2015 - I-20 U 236/13 - und VG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2008 - 7 K 967/07). Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf sei so auszulegen, dass Osteopathie von Physiotherapeuten nur dann ausgeübt werden dürfe, wenn diese über die (uneingeschränkte) Heilpraktikererlaubnis verfügten. Die sektorale Erlaubnis beschränkt auf Physiotherapie berechtige somit nicht zum Ausüben der Osteopathie. Das Oberlandesgericht Düsseldorf halte nun ausdrücklich fest, dass Osteopathie über den Tätigkeits- und Ausbildungsbereich der Physiotherapie hinausgehe und nur durch Personen mit Heilpraktikererlaubnis oder durch Ärzte ausgeübt werden dürfe. Osteopathie stelle danach als eigenständige Form der Medizin keine Ergänzung der Physiotherapie dar und werde als Heilkunde im Primärkontakt ausgeübt. Das Gericht erkenne gravierende Unterschiede zwischen Osteopathie und Physiotherapie. In der Folge könne ein Heilpraktiker für Physiotherapie, der denknotwendig „nur“ den Bereich der Physiotherapie abdecke und nur in deren Rahmen therapeutische Entscheidungen treffen könne, keine Osteopathie leisten, nachdem es sich hierbei um ein „Mehr“ und „Aliud“ handele. Wenn aber die Erteilung der Erlaubnis beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie nicht ausreichend sei, um Leistungen der Osteopathie als Heilkunde zu erbringen, sei hierfür eine eigenständige sektorale Erlaubnis erforderlich. Der Erwerb der Vollheilpraktikererlaubnis sei zu weitreichend, um etwaige Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung zweifelsfrei auszuschließen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 13.04.2015 und den Widerspruchsbescheid des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart vom 17.11.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung beschränkt auf den Bereich der Osteopathie ohne Kenntnisüberprüfung zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt unter Verweis auf den Bescheid und den Widerspruchsbescheid vor, dass eine auf den Bereich der Osteopathie beschränkte Heilpraktikererlaubnis auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig sei. Zum Schutz der Berufsfreiheit sei demnach eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisprüfung zum Schutz der Volksgesundheit immer dann nicht erforderlich, wenn die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet oder nur mittels einer eindeutig umrissenen Therapieform ausgeübt werden solle. Dies sei bei der Osteopathie aber gerade nicht der Fall. Der Beruf des Osteopathen und dessen Zugangsvoraussetzungen seien nicht gesetzlich geregelt. Bei den unterschiedlichen Verbänden seien auch unterschiedliche Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (z.B. bezüglich der erforderlichen Ausbildung) gegeben. Auch insoweit lasse sich ein einheitliches Berufsbild nicht erkennen. Wie vom Kläger vorgetragen, gehe die Osteopathie davon aus, dass eine Vielzahl von Erkrankungen und Beschwerden auf Bewegungseinschränkungen einzelner Organe zurückzuführen seien und durch das Wiederherstellen der Bewegungsfreiheit der Körper die Beschwerden selbst heilen könne. Innerhalb dieses Prinzips gebe es allerdings keine einheitliche Überzeugung, was alles zu Osteopathie gehöre. Aufgrund des ganzheitlichen Ansatzes, der den gesamten Körper als Funktionseinheit sehe, könnten praktisch alle Beschwerden an allen Teilen des Körpers Behandlungsgegenstand der Osteopathie sein. Eine Abgrenzung der Osteopathie zu anderen Heilberufen sei nicht hinreichend sicher möglich. Die Methoden würden je nach Anwendung der oben genannten Bereiche nahezu fließend in die Physiotherapie oder Chiropraktik übergehen. Hinreichend bestimmte Behandlungsmethoden würden sich ebenfalls nicht abgrenzen lassen. Die Vielzahl an verwendeten Techniken, die je nach Überzeugung bei verschiedenen Krankheitsbildern alternativ oder kumulativ angewendet würden, sei nicht ausreichend abgrenzbar und damit nicht mit z.B. der Physiotherapie vergleichbar. Es könne also weder im Hinblick auf die behandelten Beschwerden, noch im Hinblick auf die Therapieform ein ausreichend abgrenzbares Gebiet angenommen werden.
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Daran ändere auch der Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt zur sektoralen Heilpraktikererlaubnis zur Chiropraktik nichts. Die Richtigkeit dieses sehr weitgehenden Urteils stehe infrage. Der Tätigkeitsbereich und die Therapieform seien bei der Chiropraktik wesentlich enger als bei der Osteopathie. Hauptsächlich sollten in der Chiropraktik Fehlstellungen der Wirbelsäule behoben und die Beweglichkeit der Wirbelsäule wiederhergestellt werden, um verschiedene auch nicht orthopädische Beschwerden zu heilen. Dies geschehe vor allem durch Manipulationen an den Wirbeln, das Auseinanderziehen oder Bewegen von Gelenksteilen und die anschließende manuelle Lockerung von Muskeln und Gewebe, um die neugewonnene Beweglichkeit der Gelenke zu nutzen. Die Chiropraktik werde damit in einem wesentlich klarer begrenzten Bereich und mit wesentlich klarer eingegrenzten Mitteln eingesetzt als die Osteopathie.
16 
Auch aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf lasse sich nicht herleiten, dass auch für die Osteopathie eine sektorale Heilpraktikererlaubnis möglich sein müsse. Dieses Urteil stelle lediglich fest, dass Osteopathie nicht von Personen ausgeübt werden dürfe, deren Heilpraktikererlaubnis auf die Physiotherapie beschränkt sei, dass also Osteopathie von der Physiotherapie nicht umfasst sei.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Behördenakten (1 Heft Akten des Landratsamtes Heilbronn, 1 Heft Akten des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 13.04.2015 sowie der Widerspruchsbescheid des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart vom 17.11.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung beschränkt auf den Bereich der Osteopathie hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - HeilprG - vom 17.02.1939 (RGBl. I 1939 S. 251), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191), in Verbindung mit der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - 1. DVO-HeilprG - vom 18.02.1939 (RGBl. I 1939 S. 259), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191). Danach bedarf der Erlaubnis, wer, ohne als Arzt bestallt zu sein, die Heilkunde ausüben will. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein rechtsstaatlich unbedenklicher Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (BVerwG, Urteile vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, juris Rn 9, und vom 21.01.1993 - 3 C 34.90 -, juris Rn. 27).
20 
1. Die vom Kläger beabsichtigte Anwendung osteopathischer Behandlungsmethoden ohne ärztliche Verordnung ist eine heilkundliche Tätigkeit, die ohne Erlaubnis nicht ausgeübt werden darf.
21 
Die Ausübung der Heilkunde umfasst nach § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Maßgeblich sind das Erfordernis ärztlicher oder heilkundlicher Fachkenntnisse und die Gefahr gesundheitlicher Schäden (BVerwG, Urteile vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, juris Rn. 11, und vom 10.02.1983 - 3 C 21.82 -, juris Rn. 19).
22 
Die eigenverantwortliche Anwendung osteopathischer Methoden zur Krankenbehandlung ist danach Ausübung der Heilkunde. Es ist davon auszugehen, dass die Osteopathie medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und bei unsachgemäßer Ausübung gesundheitliche Schäden verursachen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015 – I-20 U 236/13 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2008 - 7 K 967/07 -, juris Rn. 25). Dies ergibt sich hinsichtlich der notwendigen medizinischen Fachkenntnisse bereits aus dem Vortrag des Klägers zum Selbstverständnis und zur Vorgehensweise bei einer osteopathischen Behandlung. Denn danach handelt es sich um einen ganzheitlichen Ansatz, so dass Kenntnisse über den Zusammenhang und das Zusammenspiel von Funktionen und Strukturen im Körper notwendig sind. Nach den Angaben der Beteiligten setzen manche osteopathischen Fachverbände 1350 Stunden Weiterbildung voraus. Auch dies lässt bereits für sich genommen auf das Erfordernis medizinischer Fachkenntnisse schließen. Eine Gefahrgeneigtheit der selbständigen Ausübung der Osteopathie liegt ebenfalls vor, denn nach der „Wissenschaftlichen Bewertung osteopathischer Verfahren" der Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt 2009, Seite A 2325 (A 2329)), die auf einer vom Vorstand zustimmend zur Kenntnis genommenen Ausarbeitung des wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer beruht und von einem Arbeitskreis des Wissenschaftlichen Beirats nach Anhörung der Fachkreise erstellt wurde, sind osteopathische Behandlungsmethoden nicht risikofrei. Sie erfordern danach eine umfassende ärztliche Untersuchung und Differentialdiagnose, um Komplikationen durch befunderhebende und therapeutische Maßnahmen insbesondere einer vorgeschädigten Struktur zu vermeiden (so auch VG Aachen, Urteil vom 03.03.2016 – 5 K 1114/14 –, juris Rn. 55). Unabhängig davon drohen bei der eigenverantwortlichen Anwendung osteopathischer Methoden zur Krankenbehandlung aber jedenfalls mittelbare Gefahren, weil ein Patient im Einzelfall davon absehen könnte, einen Arzt aufzusuchen, obwohl dies geboten wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2010 – 3 C 28.09 –, juris Rn. 18). Im Falle einer (unerkannten) Neu- oder Wiedererkrankung könnten insbesondere frühere Patienten geneigt sein, statt eines Arztes einen selbstständig die Osteopathie ausübenden Behandler aufzusuchen, zu dem bereits eine länger dauernde Vertrauensbeziehung besteht.
23 
2. Die Heilpraktikererlaubnis ist anders als die einem Arzt mit der Approbation erteilte Heilbefugnis grundsätzlich teilbar. Das Heilpraktikergesetz enthält weder dem Sinn noch dem Wortlaut nach ein Verbot der Erteilung einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis. Bei Inkrafttreten des Gesetzes hat noch kein Bedürfnis für eine solche Beschränkung bestanden. Seitdem haben sich jedoch die Berufsbilder auf dem Sektor der Heilberufe in damals nicht vorhersehbarer Weise ausdifferenziert. Die Vorschriften des vorkonstitutionellen Heilpraktikergesetzes müssen daher im Lichte der Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Auslegung an die gegenwärtigen Gegebenheiten angepasst werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst für den Bereich der Psychotherapie ausgesprochen (Urteil vom 21.01.1993 – 3 C 34.90 -, juris); die dortigen Erwägungen sind aber nicht darauf beschränkt, sondern gelten allgemein. Eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung ist zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nicht erforderlich, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet oder nur eine eindeutig umrissene Therapieform ausüben möchte. In diesem Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Betreffende die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 – 3 C 19.08 -, juris Rn. 18).
24 
Voraussetzung dafür, dass eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt werden kann, ist, dass der entsprechende Bereich hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar ist. Es muss ein normativer Rahmen bestehen, angesichts dessen nicht zu befürchten ist, dass in der Praxis Unklarheiten darüber bestehen könnten, ob eine bestimmte Maßnahme zu dem entsprechenden Bereich – hier der Osteopathie – zählt oder nicht (BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 – 3 C 19.08 -, juris Rn. 19). Für die Ausdifferenziertheit und die Abgrenzbarkeit können die gesetzliche Beschreibung der Ausbildungsziele und Aufzählung der Behandlungsmethoden und Therapieformen des entsprechenden Gebiets in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung herangezogen werden sowie die Tatsache, ob es sich um ein gesetzlich vorgesehenes und durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgegebenes Heilmittel handelt (so für die Physiotherapie: BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 – 3 C 19.08 -, juris Rn. 18).
25 
Der Bereich der Osteopathie erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da er nicht hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar ist (so auch VG Aachen, Urteil vom 03.03.2016 – 5 K 1114/14 –, juris). Um von anderen heil(hilfs-)beruflichen Bereichen abgrenzbar zu sein, benötigt es eine verbindliche Festlegung auf einheitliche Inhalte der Tätigkeit, also was Osteopathie ist, welche Behandlungsmethoden und -formen sie umfasst, zur Behandlung welcher Krankheiten sie eingesetzt wird und wo ihre Grenzen liegen. Diese Festlegung muss für alle Anwender in diesem Bereich gelten und darf nicht nur auf freiwilliger Basis bestehen. Außerdem muss diese Festlegung bundeseinheitliche Geltung haben, da der Kläger bei Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis aufgrund der bundesweiten Geltung des Heilpraktikergesetzes berechtigt wäre, seinen Bereich der Heilkunde im gesamten Bundesgebiet anzuwenden. Nur wenn verbindlich für alle in Deutschland geklärt ist, was Osteopathie ist und umfasst, und alle Anwender verpflichtet sind, sich daran zu halten, können in der Praxis keine Unklarheiten darüber aufkommen, ob eine bestimmte Maßnahme zur Osteopathie zählt oder nicht.
26 
a. Zunächst ist festzustellen, dass es für den Bereich der Osteopathie – anders als bei der Psychotherapie, der Physiotherapie, der Podologie, der Ergotherapie und der Logopädie - (bisher) keinen normativen Rahmen gibt, der eine verbindliche Festlegung des Bereichs der Osteopathie darstellen würde.
27 
Ein „Osteopathie-“ oder „Osteopathen-Gesetz“, welches mit dem Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz, PsychThG), dem Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz, MPhG), dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz, PodG), dem Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz, ErgThG) oder dem Gesetz über den Beruf des Logopäden (Logopädengesetz, LogopG) vergleichbar wäre und bundeseinheitlich definieren würde, was Osteopathie ist und umfasst, gibt es (derzeit) nicht. Weiterhin gibt es keine staatlich geregelte Ausbildung für Osteopathen und auch keine staatliche Prüfung, aufgrund derer jemand berechtigt wäre, sich Osteopath zu nennen. Im Gegenteil gibt es lediglich verschiedene (private) Ausbildungsmöglichkeiten für Osteopathen. Da es hierfür jedoch keine bundeseinheitlichen gesetzlichen Vorgaben gibt, steht es jeder Schule oder sonstigen Ausbildungsmöglichkeit offen, ihr eigenes Ausbildungsprogramm zusammenzustellen. Zwar gibt es in Hessen eine Verordnung einer Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie (WPO-Osteo) vom 04.11.2008. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um die Regelung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung für Personen, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeuten, Masseur und medizinische Bademeister oder zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz besitzen. Diese Verordnung stellt daher keine bundeseinheitliche Regelung einer Ausbildung dar. Außerdem bewirken diese Regelungen nicht, dass ein eigenständiger Beruf „Osteopath“ entsteht (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 18.06.2009 - 3 C 2604/08.N -, juris).
28 
Weiterhin ist die Osteopathie auch nicht als Heilmittel im Sozialgesetzbuch V (SGB V) und in der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 20.01.2011/19.05.2011, zuletzt geändert am 19.05.2016, vorgesehen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerseite darauf hingewiesen, dass osteopathische Leistungen von gesetzlichen Krankenkassen nach deren Satzungsrecht übernommen werden und hierfür beispielhaft § 27b der Satzung der Techniker Krankenkasse angeführt. Danach können Versicherte auf ärztliche Veranlassung osteopathische Leistungen in Anspruch nehmen, sofern die Behandlung medizinisch geeignet ist, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und die Behandlungsmethode nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen wurde. Der Anspruch setzt voraus, dass die Behandlung qualitätsgesichert von einem Leistungserbringer durchgeführt wird, der eine osteopathische Ausbildung in den Bereichen Parietale, Viszerale und Craniale Osteopathie mit einer erfolgreichen Abschlussprüfung absolviert hat und Mitglied eines Berufsverbandes der Osteopathen ist oder aufgrund dieser abgeschlossenen Ausbildung zum Beitritt in einen Verband der Osteopathen berechtigt wäre (abrufbar im Internet: https://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/48710/ Datei/59376/TK-Satzung-Stand-01-01-2017.pdf). Es handelt sich dabei jedoch um eine Satzungsleistung, also nicht um einen Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Leistung erfolgt also freiwillig durch die jeweilige Krankenkasse. Eine verbindliche und einheitliche Regelung liegt damit gerade nicht vor. Stattdessen zeigt diese Regelung der Techniker Krankenkasse vielmehr, dass es gerade keinen einheitlichen Standard für Osteopathie-Behandlungen und für die Osteopathie-Ausbildung gibt. Indem die Techniker-Krankenkasse die Kosten für eine osteopathische Behandlung nur dann übernimmt, wenn der Behandler eine osteopathische Ausbildung in den Bereichen Parietale, Viszerale und Craniale Osteopathie erfolgreich abgeschlossen hat und Mitglied eines Berufsverbandes der Osteopathen bzw. zum Beitritt berechtigt ist, will sie zum Schutz ihrer Patienten einen Anreiz dafür schaffen, dass ihre Versicherten nur zu einem qualitativ gut ausgebildeten Osteopathen gehen. Gerade dies zeigt jedoch im Umkehrschluss, dass es auch Personen geben kann, welche sich Osteopathen nennen, jedoch keine qualitativ hochwertige Ausbildung in der Osteopathie haben. Einheitlich festgelegte Standards existieren jedoch auch hier nicht. Jede Krankenkasse kann selbst bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen sie Kosten für eine osteopathische Behandlung übernimmt.
29 
b. Eine einheitliche und verbindliche Festlegung könnte sich jedoch möglicherweise auch durch Vorgabe von Standards durch die Berufsverbände - beispielsweise hinsichtlich der Ausbildung von Osteopathen - ergeben. Hierbei wäre jedoch ebenfalls zu beachten, dass solche Festlegungen verpflichtende Geltung für alle Anwender von Osteopathie entfalten müssten. Ob solche Festlegungen durch eine verbindliche Vereinbarung zwischen den Verbänden zur Abgrenzung der Osteopathie tatsächlich ausreichend wäre oder nicht doch normativ bestimmt werden muss, kann das Gericht vorliegend allerdings offen lassen, da es (derzeit) keine solche allgemeinverbindliche Festlegung gibt.
30 
Es gibt in Deutschland zahlreiche Berufsverbände für Osteopathen. Einige dieser Verbände haben sich zur „Konsensgruppe Osteopathie Deutschland“ zusammengeschlossen. Die sieben Gründungsmitglieder im Jahr 2012 waren die Akademie für Osteopathie e.V. (AFO), die Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie e.V. (BAO), der Bundesverband Osteopathie e.V. (BVO), der Deutsche Verband für Osteopathische Medizin e.V. (dvom), die Deutsche Gesellschaft für Osteopathische Medizin e.V. (DGOM), das Register der Traditionellen Osteopathen in Deutschland GmbH (ROD) und der Verband der Osteopathen e.V. (VOD) (vgl. http://konsensgruppe-osteopathie.de). Als Mitglieder werden auf der Internet-Seite der Konsensgruppe allerdings nur noch fünf der ursprünglichen Gründungsmitglieder aufgeführt, nämlich die Akademie für Osteopathie e.V. (AFO), die Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie e.V. (BAO), der Deutsche Verband für Osteopathische Medizin e.V. (dvom), das Register der Traditionellen Osteopathen in Deutschland GmbH (ROD) und der Verband der Osteopathen e.V. (VOD) (vgl. http://konsensgruppe-osteopathie.de/mit-glieder). Über diese Berufsverbände hinaus finden sich jedoch noch weitere Berufsverbände, beispielsweise die Berliner Akademie für Osteopathische Medizin e.V. (BAOM), die Deutsche Ärztegesellschaft für Osteopathie e.V. (dägo) oder die Deutsch-Amerikanische Akademie für Osteopathie e.V. (DAAO) (vgl. „Wissenschaftlichen Bewertung osteopathischer Verfahren" der Bundesärztekammer, in: Deutsches Ärzteblatt 2009, Seite A 2325 (A 2333)). Dies zeigt, dass es keine einheitliche Vertretung der als Osteopathen arbeitenden Personen in Deutschland gibt. Auch die Bedingungen für eine Mitgliedschaft in diesen Verbänden variiert zwischen 300 und 1350 Stunden in der Weiterbildung (vgl. http://www.osteopathie.de/osteopathie-behandlung). Die „Konsensgruppe Osteopathie Deutschland“ mag zwar nach den Angaben der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung aus den namhaftesten Verbänden bestehen und ca. 95 % aller Osteopathen vertreten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es trotzdem zahlreiche weitere Verbände gibt und ca. 5 % der Osteopathen nicht durch einen Verband der „Konsensgruppe Osteopathie Deutschland“ vertreten werden. Einen Zwang zur Mitgliedschaft in einem Berufsverband für Osteopathen oder gar in einem bestimmten Berufsverband existiert nicht. Es könnte auch jederzeit ein neuer Berufsverband mit wieder anderen Bedingungen für die Mitgliedschaft gegründet werden. Insofern verfügt keiner dieser Berufsverbände und auch nicht die „Konsensgruppe Osteopathie Deutschland“ über die Definitionsmacht, allgemeinverbindlich festzulegen, was Osteopathie ist, welche Behandlungsmethoden und -formen sie umfasst, zur Behandlung welcher Krankheiten sie eingesetzt wird, wo ihre Grenzen liegen und wie die Ausbildung zum Osteopathen aussieht. Durch diese fehlende Allgemeinverbindlichkeit ist beispielsweise nicht gesichert, dass jemand, der sich Osteopath nennt, auch die Höchstzahl von 1350 Stunden in der Weiterbildung absolviert hat.
31 
c. Es existiert noch nicht einmal eine einheitliche Definition der Osteopathie, die allgemein anerkannt und allgemeinverbindlich wäre (vgl. „Wissenschaftlichen Bewertung osteopathischer Verfahren" der Bundesärztekammer, in: Deutsches Ärzteblatt 2009, Seite A 2325 (A 2325 und A 2331); Dr. Birgit Schröder, Osteopathie und Recht - Erfahrungen aus der anwaltlichen Praxis, in: GesR 2016, 281). Insofern kann dem Vorbringen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung, dass sich eine allgemeine Verkehrsauffassung herausgebildet hätte, was Osteopathie sei, nicht gefolgt werden. Auch das weitere Vorbringen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung, dass die Osteopathie wissenschaftlich durchdrungen sei, führt nicht zu einer Abgrenzbarkeit der Osteopathie zu anderen Fachbereichen.
32 
d. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie der Kläger es mit Schriftsatz vom 30.03.2016 angeregt hat, bestand kein Anlass. Denn bei der hinreichenden Ausdifferenziertheit und Abgrenzbarkeit handelt es sich nicht um medizinisch-fachliche Tatsachen, die einem Beweis zugänglich wären.
33 
e. Der Klage verhilft es auch nicht zum Erfolg, dass sich der Kläger darauf beruft, dass eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Chiropraktik anerkannt worden sei (VG Frankfurt a.M., Urteile vom 01.07.2009 - 12 K 30/08.F - und vom 27.05.2014 - 4 K 2714/12.F -; VG Leipzig, Urteil vom 11.07.2013 - 5 K 1161/11 -, alle juris) und Osteopathie damit vergleichbar sei. Denn die These, dass es eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Chiropraktik geben müsse, weil dieses abgrenzbar sei, überzeugt das Gericht nicht. Für die Chiropraktik gibt es - ebenso wie für die Osteopathie - kein einheitliche und für alle geltende Festlegung zu ihrem Inhalt und Umfang. Soweit sich die Verwaltungsgerichte Frankfurt und Leipzig bezüglich der Abgrenzbarkeit der Chiropraktik auf Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation zu Mindestanforderungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik und auf die gesetzlichen Regelungen in anderen Ländern zur Ausbildung zum Chiropraktor und deren Berufsausübung beziehen, fehlt es diesen Regelungen jedoch an einer Verbindlichkeit in Deutschland für diejenigen, die hier Chiropraktik ausüben.
34 
f. Auch die Berufung des Klägers auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.09.2015 - I-20 U 236/13 - (juris) führt nicht zu einem Anspruch des Klägers auf eine Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Osteopathie. Denn das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in diesem Urteil entschieden, dass eine Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie nicht dazu ermächtigt, Osteopathie auszuüben. Um Osteopathie eigenverantwortlich auszuüben, sei eine unbeschränkte Heilpraktikererlaubnis notwendig. Das Urteil trifft jedoch keine Aussage darüber, ob eine Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Osteopathie zulässig ist. Denn dies zu entscheiden obliegt den Verwaltungsgerichten.
35 
3. Da der Bereich der Osteopathie nicht hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar ist und die Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Osteopathie damit nicht in Betracht kommt, ist über die Notwendigkeit einer Kenntnisprüfung daher nicht mehr zu entscheiden.
36 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
III. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen, weil die Beschränkbarkeit der Heilpraktikererlaubnis auf den Bereich der Osteopathie grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. § 134 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

Gründe

 
18 
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 13.04.2015 sowie der Widerspruchsbescheid des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart vom 17.11.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung beschränkt auf den Bereich der Osteopathie hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - HeilprG - vom 17.02.1939 (RGBl. I 1939 S. 251), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191), in Verbindung mit der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - 1. DVO-HeilprG - vom 18.02.1939 (RGBl. I 1939 S. 259), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191). Danach bedarf der Erlaubnis, wer, ohne als Arzt bestallt zu sein, die Heilkunde ausüben will. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein rechtsstaatlich unbedenklicher Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (BVerwG, Urteile vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, juris Rn 9, und vom 21.01.1993 - 3 C 34.90 -, juris Rn. 27).
20 
1. Die vom Kläger beabsichtigte Anwendung osteopathischer Behandlungsmethoden ohne ärztliche Verordnung ist eine heilkundliche Tätigkeit, die ohne Erlaubnis nicht ausgeübt werden darf.
21 
Die Ausübung der Heilkunde umfasst nach § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Maßgeblich sind das Erfordernis ärztlicher oder heilkundlicher Fachkenntnisse und die Gefahr gesundheitlicher Schäden (BVerwG, Urteile vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, juris Rn. 11, und vom 10.02.1983 - 3 C 21.82 -, juris Rn. 19).
22 
Die eigenverantwortliche Anwendung osteopathischer Methoden zur Krankenbehandlung ist danach Ausübung der Heilkunde. Es ist davon auszugehen, dass die Osteopathie medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und bei unsachgemäßer Ausübung gesundheitliche Schäden verursachen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015 – I-20 U 236/13 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2008 - 7 K 967/07 -, juris Rn. 25). Dies ergibt sich hinsichtlich der notwendigen medizinischen Fachkenntnisse bereits aus dem Vortrag des Klägers zum Selbstverständnis und zur Vorgehensweise bei einer osteopathischen Behandlung. Denn danach handelt es sich um einen ganzheitlichen Ansatz, so dass Kenntnisse über den Zusammenhang und das Zusammenspiel von Funktionen und Strukturen im Körper notwendig sind. Nach den Angaben der Beteiligten setzen manche osteopathischen Fachverbände 1350 Stunden Weiterbildung voraus. Auch dies lässt bereits für sich genommen auf das Erfordernis medizinischer Fachkenntnisse schließen. Eine Gefahrgeneigtheit der selbständigen Ausübung der Osteopathie liegt ebenfalls vor, denn nach der „Wissenschaftlichen Bewertung osteopathischer Verfahren" der Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt 2009, Seite A 2325 (A 2329)), die auf einer vom Vorstand zustimmend zur Kenntnis genommenen Ausarbeitung des wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer beruht und von einem Arbeitskreis des Wissenschaftlichen Beirats nach Anhörung der Fachkreise erstellt wurde, sind osteopathische Behandlungsmethoden nicht risikofrei. Sie erfordern danach eine umfassende ärztliche Untersuchung und Differentialdiagnose, um Komplikationen durch befunderhebende und therapeutische Maßnahmen insbesondere einer vorgeschädigten Struktur zu vermeiden (so auch VG Aachen, Urteil vom 03.03.2016 – 5 K 1114/14 –, juris Rn. 55). Unabhängig davon drohen bei der eigenverantwortlichen Anwendung osteopathischer Methoden zur Krankenbehandlung aber jedenfalls mittelbare Gefahren, weil ein Patient im Einzelfall davon absehen könnte, einen Arzt aufzusuchen, obwohl dies geboten wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2010 – 3 C 28.09 –, juris Rn. 18). Im Falle einer (unerkannten) Neu- oder Wiedererkrankung könnten insbesondere frühere Patienten geneigt sein, statt eines Arztes einen selbstständig die Osteopathie ausübenden Behandler aufzusuchen, zu dem bereits eine länger dauernde Vertrauensbeziehung besteht.
23 
2. Die Heilpraktikererlaubnis ist anders als die einem Arzt mit der Approbation erteilte Heilbefugnis grundsätzlich teilbar. Das Heilpraktikergesetz enthält weder dem Sinn noch dem Wortlaut nach ein Verbot der Erteilung einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis. Bei Inkrafttreten des Gesetzes hat noch kein Bedürfnis für eine solche Beschränkung bestanden. Seitdem haben sich jedoch die Berufsbilder auf dem Sektor der Heilberufe in damals nicht vorhersehbarer Weise ausdifferenziert. Die Vorschriften des vorkonstitutionellen Heilpraktikergesetzes müssen daher im Lichte der Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Auslegung an die gegenwärtigen Gegebenheiten angepasst werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst für den Bereich der Psychotherapie ausgesprochen (Urteil vom 21.01.1993 – 3 C 34.90 -, juris); die dortigen Erwägungen sind aber nicht darauf beschränkt, sondern gelten allgemein. Eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung ist zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nicht erforderlich, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet oder nur eine eindeutig umrissene Therapieform ausüben möchte. In diesem Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Betreffende die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 – 3 C 19.08 -, juris Rn. 18).
24 
Voraussetzung dafür, dass eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt werden kann, ist, dass der entsprechende Bereich hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar ist. Es muss ein normativer Rahmen bestehen, angesichts dessen nicht zu befürchten ist, dass in der Praxis Unklarheiten darüber bestehen könnten, ob eine bestimmte Maßnahme zu dem entsprechenden Bereich – hier der Osteopathie – zählt oder nicht (BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 – 3 C 19.08 -, juris Rn. 19). Für die Ausdifferenziertheit und die Abgrenzbarkeit können die gesetzliche Beschreibung der Ausbildungsziele und Aufzählung der Behandlungsmethoden und Therapieformen des entsprechenden Gebiets in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung herangezogen werden sowie die Tatsache, ob es sich um ein gesetzlich vorgesehenes und durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgegebenes Heilmittel handelt (so für die Physiotherapie: BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 – 3 C 19.08 -, juris Rn. 18).
25 
Der Bereich der Osteopathie erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da er nicht hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar ist (so auch VG Aachen, Urteil vom 03.03.2016 – 5 K 1114/14 –, juris). Um von anderen heil(hilfs-)beruflichen Bereichen abgrenzbar zu sein, benötigt es eine verbindliche Festlegung auf einheitliche Inhalte der Tätigkeit, also was Osteopathie ist, welche Behandlungsmethoden und -formen sie umfasst, zur Behandlung welcher Krankheiten sie eingesetzt wird und wo ihre Grenzen liegen. Diese Festlegung muss für alle Anwender in diesem Bereich gelten und darf nicht nur auf freiwilliger Basis bestehen. Außerdem muss diese Festlegung bundeseinheitliche Geltung haben, da der Kläger bei Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis aufgrund der bundesweiten Geltung des Heilpraktikergesetzes berechtigt wäre, seinen Bereich der Heilkunde im gesamten Bundesgebiet anzuwenden. Nur wenn verbindlich für alle in Deutschland geklärt ist, was Osteopathie ist und umfasst, und alle Anwender verpflichtet sind, sich daran zu halten, können in der Praxis keine Unklarheiten darüber aufkommen, ob eine bestimmte Maßnahme zur Osteopathie zählt oder nicht.
26 
a. Zunächst ist festzustellen, dass es für den Bereich der Osteopathie – anders als bei der Psychotherapie, der Physiotherapie, der Podologie, der Ergotherapie und der Logopädie - (bisher) keinen normativen Rahmen gibt, der eine verbindliche Festlegung des Bereichs der Osteopathie darstellen würde.
27 
Ein „Osteopathie-“ oder „Osteopathen-Gesetz“, welches mit dem Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz, PsychThG), dem Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz, MPhG), dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz, PodG), dem Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz, ErgThG) oder dem Gesetz über den Beruf des Logopäden (Logopädengesetz, LogopG) vergleichbar wäre und bundeseinheitlich definieren würde, was Osteopathie ist und umfasst, gibt es (derzeit) nicht. Weiterhin gibt es keine staatlich geregelte Ausbildung für Osteopathen und auch keine staatliche Prüfung, aufgrund derer jemand berechtigt wäre, sich Osteopath zu nennen. Im Gegenteil gibt es lediglich verschiedene (private) Ausbildungsmöglichkeiten für Osteopathen. Da es hierfür jedoch keine bundeseinheitlichen gesetzlichen Vorgaben gibt, steht es jeder Schule oder sonstigen Ausbildungsmöglichkeit offen, ihr eigenes Ausbildungsprogramm zusammenzustellen. Zwar gibt es in Hessen eine Verordnung einer Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie (WPO-Osteo) vom 04.11.2008. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um die Regelung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung für Personen, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeuten, Masseur und medizinische Bademeister oder zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz besitzen. Diese Verordnung stellt daher keine bundeseinheitliche Regelung einer Ausbildung dar. Außerdem bewirken diese Regelungen nicht, dass ein eigenständiger Beruf „Osteopath“ entsteht (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 18.06.2009 - 3 C 2604/08.N -, juris).
28 
Weiterhin ist die Osteopathie auch nicht als Heilmittel im Sozialgesetzbuch V (SGB V) und in der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 20.01.2011/19.05.2011, zuletzt geändert am 19.05.2016, vorgesehen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerseite darauf hingewiesen, dass osteopathische Leistungen von gesetzlichen Krankenkassen nach deren Satzungsrecht übernommen werden und hierfür beispielhaft § 27b der Satzung der Techniker Krankenkasse angeführt. Danach können Versicherte auf ärztliche Veranlassung osteopathische Leistungen in Anspruch nehmen, sofern die Behandlung medizinisch geeignet ist, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und die Behandlungsmethode nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen wurde. Der Anspruch setzt voraus, dass die Behandlung qualitätsgesichert von einem Leistungserbringer durchgeführt wird, der eine osteopathische Ausbildung in den Bereichen Parietale, Viszerale und Craniale Osteopathie mit einer erfolgreichen Abschlussprüfung absolviert hat und Mitglied eines Berufsverbandes der Osteopathen ist oder aufgrund dieser abgeschlossenen Ausbildung zum Beitritt in einen Verband der Osteopathen berechtigt wäre (abrufbar im Internet: https://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/48710/ Datei/59376/TK-Satzung-Stand-01-01-2017.pdf). Es handelt sich dabei jedoch um eine Satzungsleistung, also nicht um einen Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Leistung erfolgt also freiwillig durch die jeweilige Krankenkasse. Eine verbindliche und einheitliche Regelung liegt damit gerade nicht vor. Stattdessen zeigt diese Regelung der Techniker Krankenkasse vielmehr, dass es gerade keinen einheitlichen Standard für Osteopathie-Behandlungen und für die Osteopathie-Ausbildung gibt. Indem die Techniker-Krankenkasse die Kosten für eine osteopathische Behandlung nur dann übernimmt, wenn der Behandler eine osteopathische Ausbildung in den Bereichen Parietale, Viszerale und Craniale Osteopathie erfolgreich abgeschlossen hat und Mitglied eines Berufsverbandes der Osteopathen bzw. zum Beitritt berechtigt ist, will sie zum Schutz ihrer Patienten einen Anreiz dafür schaffen, dass ihre Versicherten nur zu einem qualitativ gut ausgebildeten Osteopathen gehen. Gerade dies zeigt jedoch im Umkehrschluss, dass es auch Personen geben kann, welche sich Osteopathen nennen, jedoch keine qualitativ hochwertige Ausbildung in der Osteopathie haben. Einheitlich festgelegte Standards existieren jedoch auch hier nicht. Jede Krankenkasse kann selbst bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen sie Kosten für eine osteopathische Behandlung übernimmt.
29 
b. Eine einheitliche und verbindliche Festlegung könnte sich jedoch möglicherweise auch durch Vorgabe von Standards durch die Berufsverbände - beispielsweise hinsichtlich der Ausbildung von Osteopathen - ergeben. Hierbei wäre jedoch ebenfalls zu beachten, dass solche Festlegungen verpflichtende Geltung für alle Anwender von Osteopathie entfalten müssten. Ob solche Festlegungen durch eine verbindliche Vereinbarung zwischen den Verbänden zur Abgrenzung der Osteopathie tatsächlich ausreichend wäre oder nicht doch normativ bestimmt werden muss, kann das Gericht vorliegend allerdings offen lassen, da es (derzeit) keine solche allgemeinverbindliche Festlegung gibt.
30 
Es gibt in Deutschland zahlreiche Berufsverbände für Osteopathen. Einige dieser Verbände haben sich zur „Konsensgruppe Osteopathie Deutschland“ zusammengeschlossen. Die sieben Gründungsmitglieder im Jahr 2012 waren die Akademie für Osteopathie e.V. (AFO), die Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie e.V. (BAO), der Bundesverband Osteopathie e.V. (BVO), der Deutsche Verband für Osteopathische Medizin e.V. (dvom), die Deutsche Gesellschaft für Osteopathische Medizin e.V. (DGOM), das Register der Traditionellen Osteopathen in Deutschland GmbH (ROD) und der Verband der Osteopathen e.V. (VOD) (vgl. http://konsensgruppe-osteopathie.de). Als Mitglieder werden auf der Internet-Seite der Konsensgruppe allerdings nur noch fünf der ursprünglichen Gründungsmitglieder aufgeführt, nämlich die Akademie für Osteopathie e.V. (AFO), die Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie e.V. (BAO), der Deutsche Verband für Osteopathische Medizin e.V. (dvom), das Register der Traditionellen Osteopathen in Deutschland GmbH (ROD) und der Verband der Osteopathen e.V. (VOD) (vgl. http://konsensgruppe-osteopathie.de/mit-glieder). Über diese Berufsverbände hinaus finden sich jedoch noch weitere Berufsverbände, beispielsweise die Berliner Akademie für Osteopathische Medizin e.V. (BAOM), die Deutsche Ärztegesellschaft für Osteopathie e.V. (dägo) oder die Deutsch-Amerikanische Akademie für Osteopathie e.V. (DAAO) (vgl. „Wissenschaftlichen Bewertung osteopathischer Verfahren" der Bundesärztekammer, in: Deutsches Ärzteblatt 2009, Seite A 2325 (A 2333)). Dies zeigt, dass es keine einheitliche Vertretung der als Osteopathen arbeitenden Personen in Deutschland gibt. Auch die Bedingungen für eine Mitgliedschaft in diesen Verbänden variiert zwischen 300 und 1350 Stunden in der Weiterbildung (vgl. http://www.osteopathie.de/osteopathie-behandlung). Die „Konsensgruppe Osteopathie Deutschland“ mag zwar nach den Angaben der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung aus den namhaftesten Verbänden bestehen und ca. 95 % aller Osteopathen vertreten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es trotzdem zahlreiche weitere Verbände gibt und ca. 5 % der Osteopathen nicht durch einen Verband der „Konsensgruppe Osteopathie Deutschland“ vertreten werden. Einen Zwang zur Mitgliedschaft in einem Berufsverband für Osteopathen oder gar in einem bestimmten Berufsverband existiert nicht. Es könnte auch jederzeit ein neuer Berufsverband mit wieder anderen Bedingungen für die Mitgliedschaft gegründet werden. Insofern verfügt keiner dieser Berufsverbände und auch nicht die „Konsensgruppe Osteopathie Deutschland“ über die Definitionsmacht, allgemeinverbindlich festzulegen, was Osteopathie ist, welche Behandlungsmethoden und -formen sie umfasst, zur Behandlung welcher Krankheiten sie eingesetzt wird, wo ihre Grenzen liegen und wie die Ausbildung zum Osteopathen aussieht. Durch diese fehlende Allgemeinverbindlichkeit ist beispielsweise nicht gesichert, dass jemand, der sich Osteopath nennt, auch die Höchstzahl von 1350 Stunden in der Weiterbildung absolviert hat.
31 
c. Es existiert noch nicht einmal eine einheitliche Definition der Osteopathie, die allgemein anerkannt und allgemeinverbindlich wäre (vgl. „Wissenschaftlichen Bewertung osteopathischer Verfahren" der Bundesärztekammer, in: Deutsches Ärzteblatt 2009, Seite A 2325 (A 2325 und A 2331); Dr. Birgit Schröder, Osteopathie und Recht - Erfahrungen aus der anwaltlichen Praxis, in: GesR 2016, 281). Insofern kann dem Vorbringen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung, dass sich eine allgemeine Verkehrsauffassung herausgebildet hätte, was Osteopathie sei, nicht gefolgt werden. Auch das weitere Vorbringen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung, dass die Osteopathie wissenschaftlich durchdrungen sei, führt nicht zu einer Abgrenzbarkeit der Osteopathie zu anderen Fachbereichen.
32 
d. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie der Kläger es mit Schriftsatz vom 30.03.2016 angeregt hat, bestand kein Anlass. Denn bei der hinreichenden Ausdifferenziertheit und Abgrenzbarkeit handelt es sich nicht um medizinisch-fachliche Tatsachen, die einem Beweis zugänglich wären.
33 
e. Der Klage verhilft es auch nicht zum Erfolg, dass sich der Kläger darauf beruft, dass eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Chiropraktik anerkannt worden sei (VG Frankfurt a.M., Urteile vom 01.07.2009 - 12 K 30/08.F - und vom 27.05.2014 - 4 K 2714/12.F -; VG Leipzig, Urteil vom 11.07.2013 - 5 K 1161/11 -, alle juris) und Osteopathie damit vergleichbar sei. Denn die These, dass es eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Chiropraktik geben müsse, weil dieses abgrenzbar sei, überzeugt das Gericht nicht. Für die Chiropraktik gibt es - ebenso wie für die Osteopathie - kein einheitliche und für alle geltende Festlegung zu ihrem Inhalt und Umfang. Soweit sich die Verwaltungsgerichte Frankfurt und Leipzig bezüglich der Abgrenzbarkeit der Chiropraktik auf Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation zu Mindestanforderungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik und auf die gesetzlichen Regelungen in anderen Ländern zur Ausbildung zum Chiropraktor und deren Berufsausübung beziehen, fehlt es diesen Regelungen jedoch an einer Verbindlichkeit in Deutschland für diejenigen, die hier Chiropraktik ausüben.
34 
f. Auch die Berufung des Klägers auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.09.2015 - I-20 U 236/13 - (juris) führt nicht zu einem Anspruch des Klägers auf eine Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Osteopathie. Denn das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in diesem Urteil entschieden, dass eine Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie nicht dazu ermächtigt, Osteopathie auszuüben. Um Osteopathie eigenverantwortlich auszuüben, sei eine unbeschränkte Heilpraktikererlaubnis notwendig. Das Urteil trifft jedoch keine Aussage darüber, ob eine Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Osteopathie zulässig ist. Denn dies zu entscheiden obliegt den Verwaltungsgerichten.
35 
3. Da der Bereich der Osteopathie nicht hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar ist und die Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Osteopathie damit nicht in Betracht kommt, ist über die Notwendigkeit einer Kenntnisprüfung daher nicht mehr zu entscheiden.
36 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
III. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen, weil die Beschränkbarkeit der Heilpraktikererlaubnis auf den Bereich der Osteopathie grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. § 134 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 03/03/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aufgrund des Urt
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.