Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 03. März 2016 - 5 K 1114/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger begehrt die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Osteopathie.
3Am 2. April 2014 stellte er bei der Beklagten einen Antrag, ihm die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Osteopathie zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, dass das Gesundheitsamt Düsseldorf ihm bereits im Jahr 2013 eine auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt habe. Nunmehr habe er erfolgreich seinen Bachelor-Studiengang im Fach „Manuelle Medizin und Osteopathie“ abgeschlossen. Er biete seit 2004 an unterschiedlichen Standorten in Deutschland eine Osteopathie-Ausbildung an.
4Mit Bescheid vom 16. Mai 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung nahm sie Bezug auf den Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2012 (Az.: 416‑0461). Nach Ziff. 4.5 des darin aufgeführten Kriterienkatalogs berechtige die Berücksichtigung einer erfolgreich abgeschlossenen Aus- und Weiterbildung im Bereich der Osteopathie für die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis im Bereich der Physiotherapie nicht zur Durchführung der selbständigen und eigenverantwortlichen Osteopathie. Hierfür sei vielmehr weiterhin die allgemeine Heilpraktikererlaubnis erforderlich. An die Vorgaben des Erlasses sei sie gebunden und danach die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Osteopathie nicht möglich.
5Der Kläger hat am 16. Juni 2014 Klage erhoben. Seine auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis habe er erhalten, weil es sich bei der Physiotherapie um eine staatlich geregelte und anerkannte Ausbildung handele. Er verfüge aber auch über einen staatlich anerkannten Bachelor-Abschluss auf dem Gebiet der Osteopathie. Da er auf dem Gebiet der Differentialdiagnose geschult sei, könne er erkennen, ob ein Leiden mit den Mitteln der Osteopathie zu behandeln sei. Er beherrsche die Mittel der Osteopathie hinreichend sicher, so dass eine Gefährdung der Volksgesundheit ausgeschlossen sei. Mit Hilfe der Heilpraktikererlaubnis sei ihm gestattet, Patienten unmittelbar und ohne vorherige Diagnose durch einen Arzt zu behandeln. Gleichzeitig sei er verpflichtet, Patienten nicht zu behandeln und an einen Arzt zu verweisen, sofern erkennbar sei, dass ein Leiden eines konkreten Patienten nicht mit den Mitteln der Osteopathie zu behandeln sei.
6Er habe nachgewiesen, dass er ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut bzw. Osteopath gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlung besitze und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder habe. Die Heilpraktikererlaubnis sei teilbar. Eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung sei zum Schutz der Volksgesundheit nicht erforderlich, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet oder nur eine eindeutig umrissene Therapieform ausüben möchte. In diesen Fällen reiche es aus, wenn sichergestellt sei, dass der Betreffende die Grenzen seines Könnens kenne und beachte. Bei der Osteopathie gehe es nicht um die Herauslösung eines bestimmten Fachgebietes aus dem Bereich der allgemeinen Heilkunde, sondern um eine bestimmte Therapieform für einen bestimmten Kreis von Leiden, die unterschiedliche Ursachen haben könnten.
7Auch wenn keine bundeseinheitliche Regelung des Tätigkeitsfeldes vorliege, so gebe es solche in einzelnen Bundesländern (etwa Hessen). Außerdem liege dem von ihm absolvierten Studiengang eine Prüfungsordnung zugrunde, die einen europäischen Standard vorgebe. Schließlich würden osteopathische Behandlungen inzwischen von einer Vielzahl gesetzlicher und privater Krankenkassen gezahlt. Bei der Osteopathie handele es sich um ein abgrenzbares Tätigkeitsfeld. Es gebe keine Streitigkeiten darüber, welche Behandlungstechniken zur Osteopathie zählen würden und welche nicht.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Mai 2014 zu verpflichten, ihm eine Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Osteopathie zu erteilen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt vor: Da sie als Untere Gesundheitsbehörde die Überwachung der Berechtigung zur Ausübung eines nichtakademischen Heilberufs und zur Führung von Berufsbezeichnungen als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung durchführe, unterliege auch die Entscheidung über die Erteilung der allgemeinen und sektoralen Heilpraktikererlaubnis dem Weisungsrecht der Aufsichtsbehörde des Landes. Nach Ziff. 4.5 des Erlasses vom 21. November 2012 berechtige eine erfolgreich abgeschlossene Aus-und Weiterbildung im Bereich der Osteopathie für die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis im Bereich der Physiotherapie nicht zur Durchführung der selbständigen und eigenverantwortlichen Osteopathie. Hierfür bedürfe es weiterhin einer allgemeinen Heilpraktikererlaubnis. Zwar sei nach der dem Erlass beigefügten gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Spickhoff die Erteilung einer eigenständigen Heilpraktikererlaubnis Osteopathie grundsätzlich denkbar. Unerlässliche Voraussetzung sei aber die hinreichende Abgrenzbarkeit des Tätigkeitsspektrums. Im Gegensatz zum Berufsbild des Physiotherapeuten sei das Tätigkeitsfeld des Osteopathen derzeit noch nicht bundeseinheitlich festgelegt und der Beruf des Osteopathen staatlich noch nicht anerkannt. Es gebe noch keine bundeseinheitliche Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Tätigkeitsbereich der Osteopathie. Sofern eine solche erlassen werde, stehe der Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis nichts im Wege.
13Bislang aber sei die Erteilung einer sektoralen Erlaubnis für den Bereich der Osteopathie nicht möglich. Für ihre Ausübung sei eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis erforderlich.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
16Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet.
17Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer auf das Gebiet der Osteopathie beschränkten Heilpraktikererlaubnis, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
18Rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung – HeilprG ‑. Danach bedarf, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein, der Erlaubnis. Ausübung der Heilkunde im Sinne des HeilprG ist nach § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Maßgeblich sind das Erfordernis ärztlicher oder heilkundlicher Fachkenntnisse und die Gefahr gesundheitlicher Schäden,
19vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Januar 1993 – 3 C 34.90 ‑, juris.
20Der Kläger bedarf zur Ausübung der begehrten Tätigkeit einer Erlaubnis nach dem HeilprG.
21Zu den Heilberufen, die eigenverantwortlich körperliche oder seelische Leiden behandeln dürfen, gehören Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Heilpraktiker. Demgegenüber sind Angehörige von Heilhilfsberufen oder Gesundheitsfachberufen zur Krankenbehandlung nur aufgrund ärztlicher Verordnung befugt,
22vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 – 3 C 19.08 ‑, juris.
23Der Kläger verfügt nicht über eine allgemeine, sondern nur über eine auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis. Er bedurfte dieser beschränkten Heilpraktikererlaubnis zur eigenverantwortlichen physiotherapeutischen Krankenbehandlung ohne ärztliche Verordnung, da seine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut allein nicht hierzu berechtigt, da es sich um einen Heilhilfsberuf handelt,
24vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 – 3 C 19.08 ‑, a.a.O.
25Zwar enthält das Heilpraktikergesetz kein Verbot der Erteilung einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis,
26vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 2009 – 3 C 19.08 ‑, a.a.O. und vom 21. Januar 1993 ‑ 3 C 34.90 ‑, juris,
27jedoch hat der Kläger keinen Anspruch auf eine (weitere), auf das Gebiet der Osteopathie beschränkte Heilpraktikererlaubnis. Eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung ist zum Schutz der Volksgesundheit (nur) dann nicht erforderlich, wenn
28a) ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet oder nur eine eindeutig umrissene Therapieform ausüben möchte und
29b) im Rahmen einer nach § 2 Abs. 1 Buchst. I der Ersten Durchführungsverordnung zum HeilprG durch eine vom Gesundheitsamt durchzuführenden Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten sichergestellt ist, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden keine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde,
30vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 – 3 C 19.08 ‑, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Juni 2012 – 13 A 668/09 ‑, juris.
31Hier fehlt es bereits an den unter Buchstabe a) aufgeführten Voraussetzungen für die Erteilung einer auf das Gebiet der Osteopathie beschränkten Heilpraktikererlaubnis. Anders als für den Bereich der Physiotherapie, für den das Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG – in § 8 die Aufgabenstellung des Berufsbildes durch Formulierung bestimmter Ausbildungsziele definiert und § 9 die Ausbildung regelt, bestehen bei der Ausbildung zum Osteopathen keine verbindlichen bundesrechtlichen staatlichen Ausbildungs- und Tätigkeitsbestimmungen und fehlen solche auch in Nordrhein-Westfalen.
32Der Bereich der Physiotherapie ist deshalb hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar, weil der Tätigkeitsumfang durch die Beschreibung der Ausbildungsziele in § 8 MPhG sowie durch die Aufzählung der physiotherapeutischen Behandlungsmethoden und Therapieformen in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten definiert ist. Da es sich um ein gesetzlich vorgesehenes und durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgegebenes Heilmittel handelt, sind Unklarheiten darüber, ob eine bestimmte Maßnahme zur Physiotherapie zählt oder nicht, nicht zu befürchten,
33vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 – 3 C 19.08 ‑, a.a.O.
34Demgegenüber ist der Bereich der Osteopathie nicht hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar, da es an verbindlichen staatlichen Ausbildungs- und Tätigkeitsbestimmungen fehlt. Für die Begrifflichkeiten "Osteopathie", "osteopathische Medizin" und "osteopathische Behandlung" fehlt es an einer klaren, weltweit akzeptierten Definition; auch in Deutschland liegt keine einheitliche Begriffsdefinition vor. Die Begriffe werden von Land zu Land unterschiedlich gebraucht. Nach den Angaben des Bundesverbandes Osteopathie e.V. gehören zu den Gebieten der Osteopathie die parietale Osteopathie, die sich mit den Faszien, Muskeln, Knochen und Gelenken des Körpers befasst, die viszerale Osteopathie, die sich mit der Behandlung der inneren Organe befasst und die kraniosakrale Osteopathie, die sich u.a. mit der Mobilität der Schädelknochen befasst.
35Bundesverband Osteopathie e.V., www.bv-osteopathie.de.
36Umstritten ist, ob bzw. inwieweit die "Osteopathie" auf einem eigenständigen philosophischen Konzept beruht oder dieses zwingend voraussetzt. Als großes Problem empfunden wird ferner, dass die Begriffe "Manuelle Medizin", "Manualtherapie", "Osteopathie" und "Chiropraktik" oft synonym gebraucht werden, weil manipulative Praktiken sowohl in der parietalen Osteopathie als auch in der Manuellen Medizin Anwendung finden.
37Bundesärztekammer, "Wissenschaftliche Bewertung osteopathischer Verfahren", Deutsches Ärzteblatt 2009, A 2325.
38Da die Osteopathie viele andere medizinische Disziplinen berührt, ist sie schwer abgrenzbar. Es gibt deutschlandweit keine einheitlich geregelte osteopathische Ausbildung und Prüfung.
39Berufsvereinigung für heilkundlich praktizierte Osteopathie e.V., www.hpo-osteopathie.de/hpo.
40Der Bundesverband Osteopathie e.V. sieht derzeit innerhalb der nichtärztlichen Osteopathie auch keine einheitliche Antwort auf die Frage, welche Anforderungen an Prüfung, Fortbildung und Berufsbild des Osteopathen in Deutschland zu stellen sind.
41Bundesverband Osteopathie e.V., www.bv-osteopathie.de.
42Ein gefestigtes und anerkanntes einheitliches Bild in der Frage, inwieweit und unter welchen konkreten Voraussetzungen als Physiotherapeut und/oder Osteopath tätigen Personen eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis (als Osteopath) erteilt werden kann, kann auf Bundesebene oder in Nordrhein-Westfalen derzeit nicht festgestellt werden,
43vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2012 – 13 A 668/09 ‑, a.a.O.
44Eine Weiterbildung im Bereich der Osteopathie auf die sich der Kläger unter Bezugnahme auf den von ihm absolvierten Bachelor-Studiengang im Fach „Manuelle Medizin und Osteopathie“ beruft, begründet gegenwärtig auch keinen eigenständigen Beruf des „Osteopathen“. Der über das Tätigkeitsspektrum eines Physiotherapeuten hinausgehende Tätigkeitsbereich der Osteopathie wird in Deutschland überwiegend nicht als eigenständige Behandlungsmethode angesehen,
45vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2012 – 13 A 668/09 ‑, a.a.O. unter Bezugnahme auf Bundesärztekammer, „Wissenschaftliche Bewertung osteopathischer Verfahren“, a.a.O.; Hessischer VGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – 3 C 2604/08.NE ‑, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20. November 2009 – 3 BN 1.09 ‑, juris, wonach auch die Verordnung einer Weiterbildungs‑ und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie des Hessischen Sozialministeriums vom 4. November 2008 keinen Beruf des Osteopathen schafft, sondern lediglich die Weiterbildung in der Osteopathie regelt und das Bestehen der Prüfung nur zum Führen der Weiterbildungserlaubnis „Osteopath“ berechtigt.
46Eine Weiterbildung zum Osteopathen ermächtigt nicht zu einer eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde,
47vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – 3 C 2604/08.NE ‑ und BVerwG, Beschluss vom 20. November 2009 – 3 BN 1.09 ‑, beide a.a.O.
48Die vom Kläger absolvierte Ausbildung in Gestalt eines Bachelor-Studiengangs im Fach „Manuelle Medizin und Osteopathie“ an der T. -Hochschule C. baut nach Angaben der Hochschule zwar auf dem vom Bundesverband Osteopathie und von der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) entwickelten Ausbildungscurriculum auf. Damit wird aber nicht der erforderliche Nachweis einer anerkannten und relevanten Ausbildung zum Osteopathen nach Vorgabe staatlicher Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen erbracht. So weist auch der Bundesverband Osteopathie e.V. in seiner Nachricht vom 15. Juni 2011 (www.bv-osteopathie.de/de-home-news) darauf hin, dass der akademische Bachelor-Abschluss nicht zur eigenständigen Berufsausübung berechtigt und hierfür für Nicht-Ärzte nach wie vor eine erfolgreiche Heilpraktikerprüfung notwendig ist, auf die der Studiengang vorbereite. Einer solchen (umfänglichen) Heilpraktikerprüfung will der Kläger sich jedoch gerade nicht unterziehen.
49Insoweit liegt ein wesentlicher Unterschied zur Berufsausübung von Chiropraktikern/Chiropraktoren vor und sind die zur Erteilung einer auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkten Heilpraktikererlaubnis ergangenen gerichtlichen Entscheidungen, auf die der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung berufen hat, nicht auf die hier begehrte, auf das Gebiet der Osteopathie beschränkte Heilpraktikererlaubnis übertragbar,
50vgl. insoweit: VG Frankfurt, Urteil vom 27. Mai 2014 ‑ 4 K 2714/12.F ‑ und VG Leipzig, Urteil vom 11. Juli 2013 ‑ 5 K 1161/11 ‑, beide: juris.
51Bei dem Chiropraktiker handelt es sich - anders als beim Osteopathen - um einen eigenständigen Beruf mit einem klar abgrenzbaren eigenständigen Berufsbild,
52vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 27. Mai 2014 ‑ 4 K 2714/12.F ‑, a.a.O.
53Unter Chiropraktik ist die schulmedizinisch anerkannte, auf Handgrifftechniken, also auf bestimmte Einrenkungshandgriffe beruhende Heilmethode zum Einrichten von durch Verschiebung der Wirbel gegeneinander entstandenen Einklemmungen im Zwischenwirbelbereich zu verstehen. Unter dem Begriff der Chirotherapie wird die zusammenfassende Bezeichnung für alle Maßnahmen, bei denen die Hände zur Behandlung von Funktionsstörungen der Gelenke, vor allem der Wirbelsäule, eingesetzt werden, verstanden,
54vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. August 2000 ‑ 13 A 4790/97 ‑, juris.
55Für die Osteopathie fehlt es demgegenüber - wie dargelegt - an einer einheitlichen Begriffserklärung und sind in Deutschland bereits viele Techniken der "parietalen" (Bindegewebe, Muskulatur) und teilweise auch der "viszeralen Osteopathie" (innere Organe und ihre bindegewebigen Aufhängungen) bereits Bestandteil der ärztlichen Zusatz-Weiterbildung "Manuelle Medizin/Chirotherapie" und so in die ärztliche Heilkunst integriert. Eine inhaltlich-konzeptionelle Differenzierung der Begriffe "Osteopathie" und Manuelle Medizin ist bislang nicht ohne Weiteres möglich.
56„Wissenschaftlichen Bewertung osteopathischer Verfahren“ der Bundesärztekammer, a.a.O.
57Die Kammer schließt sich darüber hinaus der Bewertung des OVG NRW an, wonach aufgrund der „Wissenschaftlichen Bewertung osteopathischer Verfahren“ der Bundesärztekammer, die auf einer vom Vorstand zustimmend zur Kenntnis genommenen Ausarbeitung des wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer beruht und von einem mit namhaften fachkundigen Personen besetzten Arbeitskreis des Wissenschaftlichen Beirats nach Anhörung der Fachkreise erstellt wurde, osteopathische Behandlungsmethoden nicht risikofrei sind. Sie erfordern danach eine umfassende ärztliche Untersuchung und Differentialdiagnose, um insbesondere Komplikationen durch befunderhebende und therapeutische Maßnahmen einer vorgeschädigten Struktur zu vermeiden. Da in der Osteopathie funktionsbezogen, aber auch an der Körperstruktur orientierte Befunde erhoben und behandelt würden, würden sich danach implizit die möglichen Gefahren der Schädigung von Körperstrukturen und vor allem vorgeschädigter Strukturen ergeben. Entscheidende Voraussetzung, um insbesondere Komplikationen durch befunderhebende und therapeutische Maßnahmen einer vorgeschädigten Struktur zu vermeiden, sei deshalb eine umfassende ärztliche Untersuchung und Differenzialdiagnose. Anzustreben sei, dass Ärzte bei der Verordnung von ausgewählten osteopathischen befunderhebenden und therapeutischen Leistungen nicht nur Krankheitsdiagnosen, sondern insbesondere auch relevante Informationen zu geschädigten Strukturen kommunizieren. Die Notwendigkeit einer ärztlichen Diagnostik und Differentialdiagnose und insbesondere eine Risikoabschätzung in Bezug auf vorgeschädigte körperliche Strukturen vor Durchführung osteopathischer Techniken sei danach unumgänglich,
58Urteil vom 13. Juni 2012 – 13 A 668/09 ‑, a.a.O., Rd. 40.
59Nach alledem kommt es auf die Frage, ob der Kläger durch eine vom Gesundheitsamt durchzuführende Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten den Nachweis zu erbringen hat, dass eine Gefährdung der Volksgesundheit ausgeschlossen ist, nicht mehr an.
60Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (Ausbildungsziel).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.