Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Okt. 2011 - 4 K 2414/11

published on 13/10/2011 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Okt. 2011 - 4 K 2414/11
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war, den Aktenordner mit der Aufschrift "11867 Löhne" am 21.06.2011 aus den Geschäftsräumen des Klägers mitzunehmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Steuerberater. Im Rahmen einer gewerberechtlichen Nachschau in den Geschäftsräumen der Firma S., die Mandantin des Klägers ist und im selben Haus L.-Straße in Stuttgart residiert, wurden auch die Räume des Klägers aufgesucht. Dabei nahm die Beklagte am 21.06.2011 nach einigem Hin und Her einen Ordner „11867 Löhne“ mit. Mit Schreiben vom 24.06.2011 forderte der Kläger die Herausgabe des Ordners noch am selben Tage. Am 27.06.2011 gab die Beklagte den Ordner an die Firma S. heraus.
Am 01.07.2011 hat der Kläger Feststellungsklage erhoben. Er trägt vor, der Ordner sei ohne Zustimmung des Klägers entgegen seinem Willen mitgenommen worden. Aufgrund dieses Vorgangs bestehe ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Der Kläger habe ein Interesse an der Feststellung, da ein Eingriff in die Grundrechte des Klägers vorliege, zudem handle es sich um eine Maßnahme, die sich typischerweise innerhalb kurzer Zeit erledige. Die Mitnahme des Aktenordners sei rechtswidrig gewesen, weil § 29 Abs. 2 Satz 1 GewO nur die Einsicht in Unterlagen, nicht aber die Mitnahme von Akten erlaube. Als Steuerberater sei beim Kläger eine Nachschau ohnehin unzulässig, denn er sei kein Betroffener im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 bis 5 GewO. Die Nachschau habe in den Räumen des Klägers stattgefunden, denn die Beklagte habe dort gestützt auf § 29 GewO Unterlagen mitgenommen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, den Aktenordner mit der Aufschrift „11867 Löhne“ am 21.06.2011 aus den Geschäftsräumen des Klägers mitzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Nachschau habe nicht in den Räumlichkeiten des Klägers, sondern in den Spielhallen seiner Mandantin stattgefunden. Ein Rechtsverhältnis mit dem Kläger bestehe daher nicht. Eine Grundrechtsverletzung sei nicht gegeben, da es sich nicht um Unterlagen des Klägers, sondern um Unterlagen des Mandanten gehandelt habe. Ein Vertreter des Mandanten sei vor Ort anwesend gewesen und habe über die Herausgabe der Unterlagen entscheiden können. Der Zugang zu den Geschäftsräumen sei freiwillig gewährt worden.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Angestellten Z. der Fa. S. zu den Vorgängen bei der Nachschau.
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten vor. Darauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
10 
Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Zwischen den Beteiligten besteht aufgrund der Vorgänge am 21.06.2011 ein Rechtsverhältnis, d. h. rechtliche Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, da hierbei auf der Grundlage des § 29 Abs. 2 GewO Unterlagen aus den Räumen des Klägers mitgenommen worden sind. Die Grenzen der Berechtigung, die diese Norm verleiht, sind zwischen den Beteiligten streitig.
11 
Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO. Dieses besteht darin, dass sich die Maßnahme der Mitnahme der Unterlagen, wie sich gezeigt hat, typischerweise schnell erledigt, so dass angesichts der Grundrechtsbetroffenheit die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Eröffnung der Klagemöglichkeit gebietet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.08.2010 - 1 S 2266/09 -, VBlBW 2011, 23; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.04.2007 - 1 S 2828/06 - VBlBW 2008, 60 m.w.N.). Betroffen ist das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG des Klägers, denn es wurden Unterlagen mitgenommen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Steuerberater anvertraut worden waren.
12 
Ein Verwaltungsakt zur Regelung der Pflichten des Klägers wurde nicht erlassen, so dass der Kläger seine Rechte auch nicht durch Gestaltungsklage hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 VwGO).
II.
13 
Die Klage ist auch begründet. Die Mitnahme des Ordners „11867 Löhne“ beim Kläger war rechtswidrig.
14 
1. Nach § 29 Abs. 2 GewO sind die Beauftragten (der zuständigen öffentlichen Stelle) befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzulegen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Diese Befugnis steht im Zusammenhang mit § 29 Abs. 1 GewO, wonach Gewerbetreibende oder sonstige Personen,
15 
1. die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 33 a, 33 c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d oder 34 e bedürfen,
16 
2. die nach § 34 b Abs. 5 oder § 36 öffentlich bestellt sind,
17 
3. die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe i.S.d. § 38 Abs. 1 betreiben,
18 
4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet oder abgeschlossen wurde oder
19 
5. die ein Gewerbe nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Kulturgüterrückgabegesetzes betreiben
20 
(Betroffene), den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen haben. Der Kläger ist als Steuerberater kein Angehöriger der in § 29 Abs. 1 aufgezählten Berufsgruppen, so dass er nicht der Überwachung durch die Gewerbebehörde unterliegt und eine gewerberechtliche Nachschau bei ihm nicht erfolgen kann.
21 
Die Beklagte handelte allerdings nach ihren Angaben nicht im Rahmen einer gewerberechtlichen Nachschau gegenüber dem Kläger, sondern im Rahmen einer solchen gegenüber seinem Mandanten, der Firma S.. Sollte sie tatsächlich dieser Auffassung gewesen sein, wird aber aus dem Wortlaut des § 29 Abs. 2 Satz 1 GewO deutlich, dass eine derartige Nachschau nur in Geschäftsräumen des Betroffenen vorgenommen werden kann, weil nach der Vorschrift „dort“ Prüfungen und Besichtigungen vorgenommen und Einsicht in vorgelegte geschäftliche Unterlagen genommen werden kann. Eine „Herausverlagerung“ der Nachschau in sonstige Räume, in denen sich außerdem noch Unterlagen eines Betroffenen i.S.v. § 29 Abs. 1 GewO befinden, ist nicht möglich. Wie gerade der hier vorliegende Fall des Steuerberaters zeigt, würde dadurch das Steuergeheimnis durchbrochen und das dem Steuerberater zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO ausgehöhlt. Eine Ausnahme gilt gemäß § 160 a Abs. 2 Satz 1 StPO für Ermittlungsmaßnahmen gegen (u. a.) Steuerberater nur in sehr engen Grenzen, und bedarf einer Verhältnismäßigkeitsabwägung; in jedem Fall ist der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich (§ 160 a Abs. 2 Satz 1 2. Hs. StPO). Von einem derartigen Verdacht ist hier nicht die Rede.
22 
2. Die Mitnahme des Ordners beim Kläger war schließlich auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Mandant, die Firma S., dieser Mitnahme zugestimmt hätte: Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, der Bedienstete der Firma S., Herr Z., habe einer Mitnahme des Ordners nicht zugestimmt. Demgegenüber haben sowohl der Bedienstete der Stadt Stuttgart, Herr B., als auch der als Zeuge vernommene Bedienstete Z. in der mündlichen Verhandlung erklärt, Herr Z. habe beim Steuerberater überhaupt nichts zu der Frage der Mitnahme des Aktenordners gesagt. Herr B. sprach in der fraglichen Situation, wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, davon, dass der Ordner zwangsweise mitgenommen wird, wenn er nicht freiwillig herausgegeben wird. Dies ergibt sich auch aus dem von Herrn B. verfassten Protokoll mit dem Datum 27.06.2011, wonach Herr B. den Kläger über die jeweiligen Zuständigkeiten, Befugnisse und Verantwortlichkeiten aufgeklärt habe. Außerdem habe Herr B. Herrn Z. gegenüber geäußert, die Herausgabe könne auf der Stelle angeordnet und - ggf. mit Unterstützung der Polizei - durchgesetzt werden; daraufhin habe der Kläger den fraglichen Ordner übergeben. Eine Zustimmung des Berechtigten zur Mitnahme des Aktenordners aus den Räumen des Klägers lag daher nicht vor.
23 
3. Diese Verfahrensweise des Bediensteten der Beklagten war rechtwidrig, weil er eine unrichtige Darstellung seiner Befugnisse gegenüber beiden Anwesenden, dem Kläger und Herrn Z., gab und dadurch bei dem Kläger die irrtümliche Vorstellung erzeugte, er müsse den Ordner herausgeben. Ob die Herausgabe durch den Kläger durch eine bewusste Täuschung seitens des Bediensteten der Beklagten über die ihm zustehenden Kompetenzen oder durch dessen fahrlässige Verkennung der ihm zustehenden Rechte herbeigeführt wurde, macht keinen Unterschied. Hier gilt der strafprozessuale Grundsatz, dass falsche Rechtserklärungen Täuschungen stets gleichstehen (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., Rd.Nr. 13 zu § 136a). Unzulässige Ermittlungsmethoden überschreiten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Grenzen der Ermittlungstätigkeit (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., RdNr. 29 zu § 24). Der hierdurch beim Kläger erzeugte Irrtum schließt eine Freiwilligkeit aus. Zudem erfolgte die Herausgabe unter Androhung von Zwang und war auch deshalb unfreiwillig. Die Mitnahme des Ordners durch die Beklagte war damit rechtswidrig.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Beschluss vom 13.10.2011
26 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
10 
Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Zwischen den Beteiligten besteht aufgrund der Vorgänge am 21.06.2011 ein Rechtsverhältnis, d. h. rechtliche Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, da hierbei auf der Grundlage des § 29 Abs. 2 GewO Unterlagen aus den Räumen des Klägers mitgenommen worden sind. Die Grenzen der Berechtigung, die diese Norm verleiht, sind zwischen den Beteiligten streitig.
11 
Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO. Dieses besteht darin, dass sich die Maßnahme der Mitnahme der Unterlagen, wie sich gezeigt hat, typischerweise schnell erledigt, so dass angesichts der Grundrechtsbetroffenheit die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Eröffnung der Klagemöglichkeit gebietet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.08.2010 - 1 S 2266/09 -, VBlBW 2011, 23; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.04.2007 - 1 S 2828/06 - VBlBW 2008, 60 m.w.N.). Betroffen ist das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG des Klägers, denn es wurden Unterlagen mitgenommen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Steuerberater anvertraut worden waren.
12 
Ein Verwaltungsakt zur Regelung der Pflichten des Klägers wurde nicht erlassen, so dass der Kläger seine Rechte auch nicht durch Gestaltungsklage hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 VwGO).
II.
13 
Die Klage ist auch begründet. Die Mitnahme des Ordners „11867 Löhne“ beim Kläger war rechtswidrig.
14 
1. Nach § 29 Abs. 2 GewO sind die Beauftragten (der zuständigen öffentlichen Stelle) befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzulegen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Diese Befugnis steht im Zusammenhang mit § 29 Abs. 1 GewO, wonach Gewerbetreibende oder sonstige Personen,
15 
1. die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 33 a, 33 c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d oder 34 e bedürfen,
16 
2. die nach § 34 b Abs. 5 oder § 36 öffentlich bestellt sind,
17 
3. die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe i.S.d. § 38 Abs. 1 betreiben,
18 
4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet oder abgeschlossen wurde oder
19 
5. die ein Gewerbe nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Kulturgüterrückgabegesetzes betreiben
20 
(Betroffene), den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen haben. Der Kläger ist als Steuerberater kein Angehöriger der in § 29 Abs. 1 aufgezählten Berufsgruppen, so dass er nicht der Überwachung durch die Gewerbebehörde unterliegt und eine gewerberechtliche Nachschau bei ihm nicht erfolgen kann.
21 
Die Beklagte handelte allerdings nach ihren Angaben nicht im Rahmen einer gewerberechtlichen Nachschau gegenüber dem Kläger, sondern im Rahmen einer solchen gegenüber seinem Mandanten, der Firma S.. Sollte sie tatsächlich dieser Auffassung gewesen sein, wird aber aus dem Wortlaut des § 29 Abs. 2 Satz 1 GewO deutlich, dass eine derartige Nachschau nur in Geschäftsräumen des Betroffenen vorgenommen werden kann, weil nach der Vorschrift „dort“ Prüfungen und Besichtigungen vorgenommen und Einsicht in vorgelegte geschäftliche Unterlagen genommen werden kann. Eine „Herausverlagerung“ der Nachschau in sonstige Räume, in denen sich außerdem noch Unterlagen eines Betroffenen i.S.v. § 29 Abs. 1 GewO befinden, ist nicht möglich. Wie gerade der hier vorliegende Fall des Steuerberaters zeigt, würde dadurch das Steuergeheimnis durchbrochen und das dem Steuerberater zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO ausgehöhlt. Eine Ausnahme gilt gemäß § 160 a Abs. 2 Satz 1 StPO für Ermittlungsmaßnahmen gegen (u. a.) Steuerberater nur in sehr engen Grenzen, und bedarf einer Verhältnismäßigkeitsabwägung; in jedem Fall ist der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich (§ 160 a Abs. 2 Satz 1 2. Hs. StPO). Von einem derartigen Verdacht ist hier nicht die Rede.
22 
2. Die Mitnahme des Ordners beim Kläger war schließlich auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Mandant, die Firma S., dieser Mitnahme zugestimmt hätte: Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, der Bedienstete der Firma S., Herr Z., habe einer Mitnahme des Ordners nicht zugestimmt. Demgegenüber haben sowohl der Bedienstete der Stadt Stuttgart, Herr B., als auch der als Zeuge vernommene Bedienstete Z. in der mündlichen Verhandlung erklärt, Herr Z. habe beim Steuerberater überhaupt nichts zu der Frage der Mitnahme des Aktenordners gesagt. Herr B. sprach in der fraglichen Situation, wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, davon, dass der Ordner zwangsweise mitgenommen wird, wenn er nicht freiwillig herausgegeben wird. Dies ergibt sich auch aus dem von Herrn B. verfassten Protokoll mit dem Datum 27.06.2011, wonach Herr B. den Kläger über die jeweiligen Zuständigkeiten, Befugnisse und Verantwortlichkeiten aufgeklärt habe. Außerdem habe Herr B. Herrn Z. gegenüber geäußert, die Herausgabe könne auf der Stelle angeordnet und - ggf. mit Unterstützung der Polizei - durchgesetzt werden; daraufhin habe der Kläger den fraglichen Ordner übergeben. Eine Zustimmung des Berechtigten zur Mitnahme des Aktenordners aus den Räumen des Klägers lag daher nicht vor.
23 
3. Diese Verfahrensweise des Bediensteten der Beklagten war rechtwidrig, weil er eine unrichtige Darstellung seiner Befugnisse gegenüber beiden Anwesenden, dem Kläger und Herrn Z., gab und dadurch bei dem Kläger die irrtümliche Vorstellung erzeugte, er müsse den Ordner herausgeben. Ob die Herausgabe durch den Kläger durch eine bewusste Täuschung seitens des Bediensteten der Beklagten über die ihm zustehenden Kompetenzen oder durch dessen fahrlässige Verkennung der ihm zustehenden Rechte herbeigeführt wurde, macht keinen Unterschied. Hier gilt der strafprozessuale Grundsatz, dass falsche Rechtserklärungen Täuschungen stets gleichstehen (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., Rd.Nr. 13 zu § 136a). Unzulässige Ermittlungsmethoden überschreiten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Grenzen der Ermittlungstätigkeit (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., RdNr. 29 zu § 24). Der hierdurch beim Kläger erzeugte Irrtum schließt eine Freiwilligkeit aus. Zudem erfolgte die Herausgabe unter Androhung von Zwang und war auch deshalb unfreiwillig. Die Mitnahme des Ordners durch die Beklagte war damit rechtswidrig.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Beschluss vom 13.10.2011
26 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf5.000,00 EUR festgesetzt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Annotations

(1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen,

1.
die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 31, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i bedürfen oder nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht befreit sind,
2.
die nach § 34b Abs. 5 oder § 36 öffentlich bestellt sind,
3.
die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne des § 38 Abs. 1 betreiben,
4.
gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet oder abgeschlossen wurde oder
5.
soweit diese einer gewerblichen Tätigkeit nach § 42 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes nachgehen,
(Betroffene), haben den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

(2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein erlaubnispflichtiges, überwachungsbedürftiges oder untersagtes Gewerbe ausgeübt wird.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen,

1.
die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 31, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i bedürfen oder nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht befreit sind,
2.
die nach § 34b Abs. 5 oder § 36 öffentlich bestellt sind,
3.
die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne des § 38 Abs. 1 betreiben,
4.
gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet oder abgeschlossen wurde oder
5.
soweit diese einer gewerblichen Tätigkeit nach § 42 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes nachgehen,
(Betroffene), haben den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

(2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein erlaubnispflichtiges, überwachungsbedürftiges oder untersagtes Gewerbe ausgeübt wird.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt

1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2.
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3.
Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b.
Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4.
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung

1.
eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder
3.
eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen,

1.
die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 31, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i bedürfen oder nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht befreit sind,
2.
die nach § 34b Abs. 5 oder § 36 öffentlich bestellt sind,
3.
die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne des § 38 Abs. 1 betreiben,
4.
gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet oder abgeschlossen wurde oder
5.
soweit diese einer gewerblichen Tätigkeit nach § 42 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes nachgehen,
(Betroffene), haben den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

(2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein erlaubnispflichtiges, überwachungsbedürftiges oder untersagtes Gewerbe ausgeübt wird.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen,

1.
die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 31, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i bedürfen oder nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht befreit sind,
2.
die nach § 34b Abs. 5 oder § 36 öffentlich bestellt sind,
3.
die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne des § 38 Abs. 1 betreiben,
4.
gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet oder abgeschlossen wurde oder
5.
soweit diese einer gewerblichen Tätigkeit nach § 42 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes nachgehen,
(Betroffene), haben den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

(2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein erlaubnispflichtiges, überwachungsbedürftiges oder untersagtes Gewerbe ausgeübt wird.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt

1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2.
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3.
Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b.
Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4.
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung

1.
eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder
3.
eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.