Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Apr. 2009 - 3 K 4387/08

published on 29/04/2009 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Apr. 2009 - 3 K 4387/08
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Gericht

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Tenor

Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 01.03.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22.10.2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen internetfähigen PC.
Der Kläger ist im Bereich der Entwicklung elektronischer Geräte und der Nachrichtentechnik in seiner Privatwohnung selbständig tätig. Daneben ist er ehrenamtliches Ausschussmitglied der F.-Vereinigung im Landkreis B. e. V. und als solches Webmaster von ....
Mit Schreiben vom 05.09.2007 zeigte der Kläger der GEZ an, dass er beruflich einen internetfähigen PC nutze. Seine Ehefrau entrichte Rundfunkgebühren für einen privat genutzten Fernseher.
Der Beklagte meldete den Kläger daher zum 01.01.2007 mit einem neuartigen Rundfunkgerät als Rundfunkteilnehmer an.
Mit Gebührenbescheid vom 01.03.2008 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät für den Zeitraum von Januar 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von 71,35 EUR einschließlich Säumniszuschlägen fest.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31.03.2008 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er verwende beruflich einen Rechner Baujahr 1998 mit Pentium II Prozessor und Windows 98. Das reiche für seine üblichen Anwendungen einschließlich der Erstellung der Website der F. für Obst und Garten im Landkreis B. völlig aus. Beim Empfang von Internetradio stürze dieser Rechner jedoch regelmäßig ab. Er sei deshalb technisch nicht in der Lage, Internetradio zu empfangen. Das Internet sei zudem mit dem klassischen Rundfunk nicht zu vergleichen. Das Downloaden von Audio-Livestreams sei kein klassischer Rundfunkempfang. Eine nicht zeitversetzte Hör- und Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen - wie beim klassischen Rundfunk - sei über das Internet technisch nicht möglich. Die Übertragung erfolge zudem datenreduziert, also in schlechterer Audioqualität. Wenn der Server überlastet sei, gebe es überhaupt keine Verbindung, so dass Internetradio nicht möglich sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2008 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger sei nach § 5 Abs. 3 RGebStV für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät gebührenpflichtig, da die von seiner Ehefrau entrichteten Rundfunkgebühren lediglich die Geräte im Privathaushalt beträfen. Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte, welche zu anderen als privaten Zwecken genutzt würden, habe der Kläger über seine Firma nicht angemeldet. Der Kläger könne sich deshalb nicht auf die in § 5 Abs. 3 RGebStV geregelte Zweitgerätefreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte berufen. Er sei für seinen beruflich genutzten internetfähigen PC deshalb rundfunkgebührenpflichtig.
Am 24.11.2008 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur weiteren Verfolgung seines Begehrens führt er ergänzend aus, das Internet sei aus den von ihm aufgezeigten Gründen auch in Zukunft kein Ersatz für die Grundversorgung durch die klassischen Sender. Außerdem seien herkömmliche Rundfunkgeräte nach ihrer Zweckbestimmung typischerweise allein darauf ausgelegt, Rundfunk zu empfangen. Die neuartigen Geräte würden jedoch nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunkdarbietungen bereit gehalten, sondern anderweitig genutzt. Bei ihnen könne nicht in typisierender Bewertung von einer rundfunkmäßigen Nutzung ausgegangen werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend ausgeführt, sein Büro befinde sich im Dachgeschoss seiner Privatwohnung. Er nutze seinen PC hauptsächlich, um Rechnungen zu schreiben und als Webmaster von ... sowie zum Online-Banking. Außerdem informiere er sich über das Wetter in L.
Der Kläger beantragt,
10 
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.03.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22.10.2008 aufzuheben.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, der Kläger sei für seinen internetfähigen PC rundfunkgebührenpflichtig. Hierbei handele es sich um ein so genanntes neuartiges Rundfunkempfangsgerät. Über das Internet sei mittlerweile eine Vielzahl von Hörfunk- und Fernsehprogrammen empfangbar. Minimale technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Hör- und Sichtbarmachung der Rundfunkdarbietungen seien unerheblich, da es sich lediglich um Systemlaufzeiten handele. Der Kläger halte die internetfähigen PCs auch zum Empfang bereit. Es komme dabei nur auf die technische Empfangsmöglichkeit an und nicht auf die tatsächliche Nutzung. Lediglich bei Sonderverkaufsaktionen von Lebensmitteldiscountern habe die Rechtsprechung bisher das Bereithalten zum Empfang verneint (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2007 - 19 A 379/06 -), weil bei einem bloßen Warenumschlag von Rundfunkempfangsgeräten nicht ohne weiteres die Vermutung des Vorhaltens zum Empfang Platz greifen könne. Auf diese Rechtsprechung könne bei internetfähigen PC´ s im nicht privaten Bereich nicht zurückgegriffen werden, weil sich dort die fehlende Nutzungsabsicht nicht anhand objektiver Gesichtspunkte manifestiere. Dies habe auch das OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08 - (Urteilsabdruck S. 12 f.) so erkannt. Die Gebührenpflicht für so genannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte sei zudem verfassungsgemäß und verstoße insbesondere nicht gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Bestimmtheitsgebot. Außerdem liege kein Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Informationsfreiheit vor. Auch die bereits privat angemeldeten Rundfunkempfangsgeräte könnten nicht auf den beruflich genutzten internetfähigen Arbeits-PC des Klägers angerechnet werden. § 5 Abs. 3 RGebStV sei dahingehend zu verstehen, dass für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten sei, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien und andere herkömmliche, nicht privat genutzte Rundfunkempfangsgeräte dort bereits zum Empfang bereitgehalten würden. Eine Anrechnung auf private Geräte sei im geschäftlichen Bereich nicht möglich, weil es dort grundsätzlich keine Zweitgerätefreiheit gebe. Es sei nur eine Anrechnung auf herkömmliche Geräte möglich, die bereits auf die Firma angemeldet sein. Eine Ausdehnung der Anrechenbarkeit auf privat genutzte Geräte entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Außerdem handele es sich bei § 5 Abs. 3 RGebStV um eine Ausnahmevorschrift, die nach allgemeiner Auffassung restriktiv auszulegen sei.
14 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist nicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren für seinen beruflich genutzten internetfähigen PC verpflichtet.
16 
Die Rundfunkgebührenpflicht für privat und gewerblich genutzte Rundfunkempfangsgeräte - seit dem 01.01.2007 gemäß § 12 Abs. 2 RGebStV auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte - bestimmt sich nach §§ 1 und 2 RGebStV. § 5 RGebStV schränkt die Gebührenpflicht für Zweitgeräte und gebührenbefreite Geräte ein.
17 
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Der Kläger ist nicht Rundfunkteilnehmer. Es kann dahinstehen, ob der internetfähige PC des Klägers als (neuartiges) Rundfunkempfangsgerät zu qualifizieren ist (so VG Ansbach, Urt. v. 10.07.2008 - AN 5 K 08.00348 -, juris). Denn er hält seinen PC nicht zum Empfang bereit.
18 
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Das Tatbestandsmerkmal des „Bereithaltens zum Empfang“ ist final auf den Rundfunkteilnehmer bezogen und nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Erforderlich ist daher eine objektive Zweckbestimmung zum Empfang (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08 -, juris), die auf der Grundlage allgemeiner Lebenserfahrung typisierend zu beurteilen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.03.2009 - 2 S 3218/08 -, juris). Bei den herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräten lässt der schlichte Besitz eines solchen Rundfunkempfangsgerätes das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten, weil eine andere Zweckbestimmung in der Regel objektiv ausgeschlossen ist. Den an sich getrennten Tatbestandsmerkmalen des „Bereithaltens“ und „zum Empfang“ in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV kommt deswegen bei herkömmlichen Geräten keine jeweils eigenständige Bedeutung zu.
19 
Anders verhält sich dies hingegen bei sogenannten neuartigen Rundfunkempfangsgeräten, weil diese multifunktional sind und nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben und eingesetzt werden. Inzwischen könnte u. a. auch mit Notebooks, UMTS- oder WLAN-Handys, PDAs oder internetfähigen Navigationssystemen Rundfunk empfangen werden. Da derartige multifunktionale Geräte vielfältigen Zwecken dienen, kann aus dem bloßen Besitz nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr automatisch auf das Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Dies belegt die sogenannte ARD/ZDF-Online-Studie 2008, die seit 1997 jährlich durchgeführt wird. Danach nutzten im Jahr 2007 nur 11 % und 2008 nur 10 % der Nutzer Internetradio (ARD/ZDF-Online-Studien 1999 bis 2008, www.ard.de/intern/basisdaten/onlinenutzung/onlineanwendungen, Stand 20.04.2009; vgl. auch VG Münster, Urt. v. 26.09.2008 - 7 K 1473/07 -, juris). Derartige Studien speziell für den nicht privaten Bereich gibt es nach Kenntnis des Gerichtes nicht. Es gibt deshalb derzeit keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die die Vermutung einer tatsächlichen Nutzung von PCs für den Empfang von Internetradio im nicht privaten Bereich nahelegen könnten. Dies gilt umso mehr als im geschäftlichen Bereich PCs typischerweise zur Datenverarbeitung und Telekommunikation genutzt werden.
20 
Das OVG Rheinland-Pfalz geht in seinem Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08 - zwar davon aus, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung auch im nicht privaten Bereich die Annahme nahe liegt, dass ein Rechner mit Internetzugang auch während der Arbeitszeit zum Rundfunkempfang genutzt wird (vgl. juris, Rdnr. 30 ), wenn kein herkömmliches Radiogerät bereitgehalten wird. Dem vermag sich die Kammer jedoch im Hinblick auf die Ergebnisse der von ARD und ZDF durchgeführten Online-Studie und fehlende Daten gerade zum Internet-Rundfunkempfang durch neuartige Rundfunkgeräte im nicht privaten Bereich nicht anzuschließen. Im Übrigen hat auch das OVG Rheinland-Pfalz festgestellt, dass traditionelle Verbreitungswege gegenwärtig noch eindeutig dominieren (vgl. juris, Rdnr. 54). Diese Feststellung dürfte der Annahme des OVG Rheinland-Pfalz entgegenstehen.
21 
Danach trifft die typisierende Annahme des „Bereithaltens zum Empfang“, die den §§ 1 und 2 RGebStV zugrunde liegt, bei einem internetfähigen PC jedenfalls im nicht privaten Bereich wegen dessen Multifunktionalität nicht zu. Hält der Eigentümer oder der Besitzer aber typischerweise Empfangsgeräte vor, ohne diese zum Empfang zu nutzen, wie dies üblicherweise im nicht privaten Bereich der Fall sein wird, widerspräche es der Gebührengerechtigkeit, bei der Erhebung der Rundfunkgebühren auf die bloße Möglichkeit des Empfangs abzustellen. Würden Eigentümer und Besitzer in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nur aufgrund des Besitzes solcher Geräte mit einer Rundfunkgebühr belastet werden, stellte dies eine unzulässige Besitzabgabe dar. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.03.2007 - 19 A 378/06 -, juris; a.A: VG Würzburg, Urteil vom 27.01.2009 - W 1 K 08.1886 -). Ein rundfunkgebührenrechtliches Bereithalten zum Empfang kann daher nur dann angenommen werden, wenn die allgemeine Lebenserfahrung die typisierende Vermutung eines entsprechenden Willens des PC-Nutzers stützt.
22 
Jedenfalls für den nicht privaten Bereich liegt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand eine entsprechende allgemeine Lebenserfahrung nicht vor. Deshalb trifft die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung eines internetfähigen PCs zum Rundfunkempfang den Beklagten. Der Beklagte hat im vorliegenden Fall jedoch nicht dargelegt, dass der Kläger seinen internetfähigen PC tatsächlich zum Rundfunkempfang nutzt. Vielmehr hat er den Standpunkt vertreten, es reiche allein die Nutzungsmöglichkeit des internetfähigen PCs für den Empfang. Den Angaben des Klägers, er nutze seinen PC nicht zum Rundfunkempfang, ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.
23 
Der Beklagte hat die festgesetzten Rundfunkgebühren daher zu Unrecht erhoben. Auch die Voraussetzungen für die Festsetzung des Säumniszuschlags sind wegen der fehlenden Rundfunkgebührenpflicht des Klägers nicht erfüllt.
24 
Zudem ist der Kläger auch deshalb nicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren verpflichtet, weil für ihn die Zweitgerätefreiheit des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV gilt. Nach dieser Vorschrift ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn (1.) die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und (2.) andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Die Ehefrau des Klägers hält nach dessen unwidersprochenen Angaben in der gemeinsam genutzten Wohnung, in der der Kläger auch seiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ein privat genutztes Fernsehgerät bereit und entrichtet hierfür Rundfunkgebühren. Damit ist der Kläger für seinen nicht privat genutzten PC gebührenbefreit. Nach der genannten Vorschrift kommt es für die Gebührenfreiheit von neuartigen Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich nicht darauf an, ob die anderen dort zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte gewerblich oder privat genutzt werden. Die vom Beklagten vorgenommene Einschränkung dahingehend, dass "andere Rundfunkempfangsgeräte" i. S. der Vorschrift nur gewerblich genutzte Geräte sein können, ist angesichts des klaren Wortlautes der Vorschrift nicht möglich (VG Wiesbaden, Urteil vom 19.11.2008 - 5 K 243/08 W -; VG Braunschweig, Urteil vom 15.07. 2008 - 4 A 149/07 -). Nach dieser Interpretation wäre für den ersten gewerblich genutzten PC eine Rundfunkgebühr zu entrichten, erst der zweite gewerblich genutzte PC wäre als Zweitgerät gebührenbefreit. Somit würde jeder vom Beklagten in Anspruch genommene Gewerbetreibende zumindest für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät Gebühren entrichten. Diese Interpretation überschreitet die Auslegungsregeln, die ihre Grenzen im Wortlaut der Vorschrift haben und begründet - am Gesetzgeber vorbei - einen neuen Gebührentatbestand, der im Gesetz nicht vorgesehen ist. In der Gesetzesbegründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Landtags-Drucks. 13/3784, S. 37) findet sich kein Hinweis dafür, dass eine Rundfunkgebührenfreiheit für einen gewerblich genutzten PC in der Privatwohnung nur dann eintritt, wenn bereits für ein gewerblich genutztes herkömmliches Gerät Rundfunkgebühren gezahlt werden. Dort heißt es: "Die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte sind im nicht ausschließlich privaten Bereich von der Rundfunkgebühr befreit, so weit sie ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und für die dort bereitgehaltenen (herkömmlichen) Empfangsgeräte bereits Rundfunkgebühren entrichtet werden." Dass es sich hierbei um gewerblich genutzte Rundfunkgeräte handeln muss, wird in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beklagten vorgelegten Ergebnisniederschrift der Besprechung der AG „Zukunft der Rundfunkgebühr“ der Rundfunkreferenten der Länder am 07.10.2008 in Berlin. Es ist auch unerheblich, welcher der beiden Ehegatten als Rundfunkteilnehmer für die "anderen Rundfunkempfangsgeräte" angemeldet ist. Denn innerhalb der Ehe gelten die Rundfunkempfangsgeräte als von beiden Ehepartnern gemeinsam zum Empfang bereitgehalten, unabhängig davon, welcher der Ehegatten als Rundfunkteilnehmer angemeldet ist.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Zulassung der Berufung beruht auf den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
27 
Beschluss vom 29. April 2009
28 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 71,35 EUR festgesetzt.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist nicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren für seinen beruflich genutzten internetfähigen PC verpflichtet.
16 
Die Rundfunkgebührenpflicht für privat und gewerblich genutzte Rundfunkempfangsgeräte - seit dem 01.01.2007 gemäß § 12 Abs. 2 RGebStV auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte - bestimmt sich nach §§ 1 und 2 RGebStV. § 5 RGebStV schränkt die Gebührenpflicht für Zweitgeräte und gebührenbefreite Geräte ein.
17 
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Der Kläger ist nicht Rundfunkteilnehmer. Es kann dahinstehen, ob der internetfähige PC des Klägers als (neuartiges) Rundfunkempfangsgerät zu qualifizieren ist (so VG Ansbach, Urt. v. 10.07.2008 - AN 5 K 08.00348 -, juris). Denn er hält seinen PC nicht zum Empfang bereit.
18 
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Das Tatbestandsmerkmal des „Bereithaltens zum Empfang“ ist final auf den Rundfunkteilnehmer bezogen und nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Erforderlich ist daher eine objektive Zweckbestimmung zum Empfang (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08 -, juris), die auf der Grundlage allgemeiner Lebenserfahrung typisierend zu beurteilen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.03.2009 - 2 S 3218/08 -, juris). Bei den herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräten lässt der schlichte Besitz eines solchen Rundfunkempfangsgerätes das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten, weil eine andere Zweckbestimmung in der Regel objektiv ausgeschlossen ist. Den an sich getrennten Tatbestandsmerkmalen des „Bereithaltens“ und „zum Empfang“ in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV kommt deswegen bei herkömmlichen Geräten keine jeweils eigenständige Bedeutung zu.
19 
Anders verhält sich dies hingegen bei sogenannten neuartigen Rundfunkempfangsgeräten, weil diese multifunktional sind und nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben und eingesetzt werden. Inzwischen könnte u. a. auch mit Notebooks, UMTS- oder WLAN-Handys, PDAs oder internetfähigen Navigationssystemen Rundfunk empfangen werden. Da derartige multifunktionale Geräte vielfältigen Zwecken dienen, kann aus dem bloßen Besitz nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr automatisch auf das Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Dies belegt die sogenannte ARD/ZDF-Online-Studie 2008, die seit 1997 jährlich durchgeführt wird. Danach nutzten im Jahr 2007 nur 11 % und 2008 nur 10 % der Nutzer Internetradio (ARD/ZDF-Online-Studien 1999 bis 2008, www.ard.de/intern/basisdaten/onlinenutzung/onlineanwendungen, Stand 20.04.2009; vgl. auch VG Münster, Urt. v. 26.09.2008 - 7 K 1473/07 -, juris). Derartige Studien speziell für den nicht privaten Bereich gibt es nach Kenntnis des Gerichtes nicht. Es gibt deshalb derzeit keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die die Vermutung einer tatsächlichen Nutzung von PCs für den Empfang von Internetradio im nicht privaten Bereich nahelegen könnten. Dies gilt umso mehr als im geschäftlichen Bereich PCs typischerweise zur Datenverarbeitung und Telekommunikation genutzt werden.
20 
Das OVG Rheinland-Pfalz geht in seinem Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08 - zwar davon aus, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung auch im nicht privaten Bereich die Annahme nahe liegt, dass ein Rechner mit Internetzugang auch während der Arbeitszeit zum Rundfunkempfang genutzt wird (vgl. juris, Rdnr. 30 ), wenn kein herkömmliches Radiogerät bereitgehalten wird. Dem vermag sich die Kammer jedoch im Hinblick auf die Ergebnisse der von ARD und ZDF durchgeführten Online-Studie und fehlende Daten gerade zum Internet-Rundfunkempfang durch neuartige Rundfunkgeräte im nicht privaten Bereich nicht anzuschließen. Im Übrigen hat auch das OVG Rheinland-Pfalz festgestellt, dass traditionelle Verbreitungswege gegenwärtig noch eindeutig dominieren (vgl. juris, Rdnr. 54). Diese Feststellung dürfte der Annahme des OVG Rheinland-Pfalz entgegenstehen.
21 
Danach trifft die typisierende Annahme des „Bereithaltens zum Empfang“, die den §§ 1 und 2 RGebStV zugrunde liegt, bei einem internetfähigen PC jedenfalls im nicht privaten Bereich wegen dessen Multifunktionalität nicht zu. Hält der Eigentümer oder der Besitzer aber typischerweise Empfangsgeräte vor, ohne diese zum Empfang zu nutzen, wie dies üblicherweise im nicht privaten Bereich der Fall sein wird, widerspräche es der Gebührengerechtigkeit, bei der Erhebung der Rundfunkgebühren auf die bloße Möglichkeit des Empfangs abzustellen. Würden Eigentümer und Besitzer in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nur aufgrund des Besitzes solcher Geräte mit einer Rundfunkgebühr belastet werden, stellte dies eine unzulässige Besitzabgabe dar. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.03.2007 - 19 A 378/06 -, juris; a.A: VG Würzburg, Urteil vom 27.01.2009 - W 1 K 08.1886 -). Ein rundfunkgebührenrechtliches Bereithalten zum Empfang kann daher nur dann angenommen werden, wenn die allgemeine Lebenserfahrung die typisierende Vermutung eines entsprechenden Willens des PC-Nutzers stützt.
22 
Jedenfalls für den nicht privaten Bereich liegt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand eine entsprechende allgemeine Lebenserfahrung nicht vor. Deshalb trifft die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung eines internetfähigen PCs zum Rundfunkempfang den Beklagten. Der Beklagte hat im vorliegenden Fall jedoch nicht dargelegt, dass der Kläger seinen internetfähigen PC tatsächlich zum Rundfunkempfang nutzt. Vielmehr hat er den Standpunkt vertreten, es reiche allein die Nutzungsmöglichkeit des internetfähigen PCs für den Empfang. Den Angaben des Klägers, er nutze seinen PC nicht zum Rundfunkempfang, ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.
23 
Der Beklagte hat die festgesetzten Rundfunkgebühren daher zu Unrecht erhoben. Auch die Voraussetzungen für die Festsetzung des Säumniszuschlags sind wegen der fehlenden Rundfunkgebührenpflicht des Klägers nicht erfüllt.
24 
Zudem ist der Kläger auch deshalb nicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren verpflichtet, weil für ihn die Zweitgerätefreiheit des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV gilt. Nach dieser Vorschrift ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn (1.) die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und (2.) andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Die Ehefrau des Klägers hält nach dessen unwidersprochenen Angaben in der gemeinsam genutzten Wohnung, in der der Kläger auch seiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ein privat genutztes Fernsehgerät bereit und entrichtet hierfür Rundfunkgebühren. Damit ist der Kläger für seinen nicht privat genutzten PC gebührenbefreit. Nach der genannten Vorschrift kommt es für die Gebührenfreiheit von neuartigen Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich nicht darauf an, ob die anderen dort zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte gewerblich oder privat genutzt werden. Die vom Beklagten vorgenommene Einschränkung dahingehend, dass "andere Rundfunkempfangsgeräte" i. S. der Vorschrift nur gewerblich genutzte Geräte sein können, ist angesichts des klaren Wortlautes der Vorschrift nicht möglich (VG Wiesbaden, Urteil vom 19.11.2008 - 5 K 243/08 W -; VG Braunschweig, Urteil vom 15.07. 2008 - 4 A 149/07 -). Nach dieser Interpretation wäre für den ersten gewerblich genutzten PC eine Rundfunkgebühr zu entrichten, erst der zweite gewerblich genutzte PC wäre als Zweitgerät gebührenbefreit. Somit würde jeder vom Beklagten in Anspruch genommene Gewerbetreibende zumindest für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät Gebühren entrichten. Diese Interpretation überschreitet die Auslegungsregeln, die ihre Grenzen im Wortlaut der Vorschrift haben und begründet - am Gesetzgeber vorbei - einen neuen Gebührentatbestand, der im Gesetz nicht vorgesehen ist. In der Gesetzesbegründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Landtags-Drucks. 13/3784, S. 37) findet sich kein Hinweis dafür, dass eine Rundfunkgebührenfreiheit für einen gewerblich genutzten PC in der Privatwohnung nur dann eintritt, wenn bereits für ein gewerblich genutztes herkömmliches Gerät Rundfunkgebühren gezahlt werden. Dort heißt es: "Die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte sind im nicht ausschließlich privaten Bereich von der Rundfunkgebühr befreit, so weit sie ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und für die dort bereitgehaltenen (herkömmlichen) Empfangsgeräte bereits Rundfunkgebühren entrichtet werden." Dass es sich hierbei um gewerblich genutzte Rundfunkgeräte handeln muss, wird in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beklagten vorgelegten Ergebnisniederschrift der Besprechung der AG „Zukunft der Rundfunkgebühr“ der Rundfunkreferenten der Länder am 07.10.2008 in Berlin. Es ist auch unerheblich, welcher der beiden Ehegatten als Rundfunkteilnehmer für die "anderen Rundfunkempfangsgeräte" angemeldet ist. Denn innerhalb der Ehe gelten die Rundfunkempfangsgeräte als von beiden Ehepartnern gemeinsam zum Empfang bereitgehalten, unabhängig davon, welcher der Ehegatten als Rundfunkteilnehmer angemeldet ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Zulassung der Berufung beruht auf den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
27 
Beschluss vom 29. April 2009
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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 71,35 EUR festgesetzt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 12/03/2009 00:00

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008, berichtigt durch Beschluss vom 5. September 2008, wird die Klage gegen die Gebührenbescheide des Beklagten vom 3. August 2007 und 2. September 2007 abgewies
published on 03/03/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. September 2008 - 2 K 959/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Ver
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.