Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Aug. 2012 - 3 K 1490/11

published on 15/08/2012 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Aug. 2012 - 3 K 1490/11
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Tenor

Die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.09.2006, 13.09.2007 und 23.09.2010 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 24.03.2011 werden insoweit aufgehoben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.075.789,85 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 989.958,59 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.067.629,83 EUR (insgesamt 3.133.378,27 EUR) übersteigen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin beanstandet die Höhe ihrer Umlagen für das Wasser, das sie vom Beklagten in den Jahren 2005, 2006 und 2009 bezog.
Die Klägerin betreibt die örtlichen Wasserversorgungsanlagen der Städte Göppingen und Geislingen. Die beiden Städte haben zum 01.01.2003 jeweils ihre Eigenbetriebe Wasserversorgung privatisiert und in die Klägerin eingebracht. Diese wurde am gleichen Tag anstelle der Städte Mitglied beim Beklagten.
Der Beklagte ist ein Zweckverband, der 1965 aus der 1912 gegründeten staatlichen Landeswasserversorgung hervorging. Der Beklagte betreibt Wasserwerke und ein Fernleitungsnetz, das derzeit 106 Verbandsmitglieder mit Trinkwasser versorgt. Der Beklagte finanziert seinen anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarf über Umlagen von den Mitgliedern. Diese sind: eine hier nicht strittige Kapitalumlage, eine Festkostenumlage, die entsprechend der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder umgelegt wird, und eine Betriebskostenumlage, die grundsätzlich entsprechend der bezogenen Wassermenge errechnet wird.
§ 16 der Verbandssatzung (VS) vom 10.11.1992 in der Fassung der am 01.01.1995 in Kraft getretenen Änderung vom 15.11.1994 (veröffentlicht im Staatsanzeiger vom 14.12.1994), der auch in der aktuellen Satzungsfassung vom 16.11.2009 insoweit unverändert geblieben ist, regelt die Festkosten- und Betriebskostenumlage:
§ 16
(1) Der nach Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibende Aufwand des Verbands für Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht laufende Steuern aus den Geschäftsverkehr handelt, sowie 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands werden als Festkostenumlage auf die Verbandsmitglieder entsprechend ihren Bezugsrechten umgelegt.
(2) Der restliche Betriebs- und Geschäftsaufwand sowie das Wasserentnahmeentgelt werden auf die Verbandsmitglieder nach den im laufenden Geschäftsjahr bezogenen Wassermengen als Betriebskostenumlage umgelegt. Die Umlage ist mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen.
(3) Für die nach Abs. 2 zu bezahlenden aber nicht abgenommenen Wassermengen wird die Betriebskostenumlage um die dem Verband nicht entstehenden variablen Förderkosten und um das Wasserentnahmeentgelt ermäßigt.
(4) …
Die Stadt Göppingen war Gründungsmitglied des Beklagten. Zum 01.01.2002 stand ihr ein Bezugsrecht beim Beklagten von 263 l/s zu. Die Stadt Geislingen war seit 01.01.1967 Mitglied des Beklagten. Ihr Bezugsrecht zum 01.01.2002 betrug 99 l/s. Die Klägerin wurde infolgedessen mit einem Bezugsrecht von 362 l/s Verbandsmitglied. Seither wurden im Rahmen einer Bezugsrechtereform in den Jahren 2003 bis 2009 die Bezugsrechte der Klägerin mehrfach reduziert (für 2005 auf 350 l/s, für 2006 auf 345 l/s und für 2009 auf 323 l/s). Nach Bezugsrechten liegt die Klägerin in ihrer Bedeutung nach Stuttgart, Esslingen und Ludwigsburg/Kornwestheim an vierter Stelle unter den Verbandsmitgliedern des Beklagten. Der tatsächliche Fernwasserbedarf der Städte Göppingen und Geislingen wie auch anderer Kommunen sank infolge der regionalen wirtschaftlichen Entwicklung, der Bevölkerungsentwicklung, des allgemein sparsameren Umgangs mit Wasser und des Ausbaus der eigenen Anlagen zur Förderung von Wasser jedoch seit der Anmeldung von Bezugsrechten erheblich.
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Mit einer Rechnung vom 18.09.2006 ohne Rechtsmittelbelehrung, die von den Beteiligten als Verwaltungsakt behandelt wird, verlangte der Beklagte von der Klägerin (endgültig) 1.703.493,60 EUR für den Wasserbezug 2005 auf der Basis eines Bezugsrechts von 350,00 l/s. Die Grundlast (Mindestabnahme) war in diesem wie in den Folgejahren im Wirtschaftsplan auf 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge festgesetzt worden.
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Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 18.09.2007, das am 21.09.2007 bei der Beklagten einging, sinngemäß Widerspruch. Sie meinte auf der Grundlage eines ihr vorliegenden Rechtsgutachtens, der Umlagemaßstab sei rechtswidrig und verlangte eine korrigierte Rechnung, die bei einem Bezugsrecht in Höhe von 90 l/s zustande käme.
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Mit einer Rechnung (Gutschrift) vom 13.09.2007 ohne Rechtsmittelbelehrung verlangte der Beklagte von der Klägerin (endgültig) 1.650.249,37 EUR für den Wasserbezug 2006 auf der Basis eines Bezugsrechts von 345,00 l/s. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 24.07.2008 wiederum Widerspruch.
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Gegen eine Rechnung vom 15.09.2008 für den Wasserbezug 2007, die diesmal mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11.09.2009 ebenfalls Widerspruch. Hinsichtlich des Wasserbezugs 2008 gab es keinen Widerspruch.
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Mit einer Rechnung (Gutschrift) vom 23.09.2010 verlangte der Beklagte von der Klägerin (endgültig) 1.756.762,70 EUR für den Wasserbezug 2009 auf der Basis eines Bezugsrechts von 323,00 l/s. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 01.10.2010 jetzt wieder Widerspruch.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2011 - zugestellt am 28.03.2011 - wies der Beklagte die Widersprüche vom 18.09.2007, 24.07.2008, 11.09.2009 und 01.10.2010 zurück. Der Widerspruch vom 11.09.2009 wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil er nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegt worden sei. Der Beklagte beschied die Widersprüche bezüglich des Wasserbezugs 2005, 2006 und 2009 in der Sache.
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Die Klägerin hat am 26.04.2011 Klage erhoben, mit der sie die Umlagebescheide vom 18.09.2006, 13.09.2007 und 23.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2011 teilweise anficht. Sie beanstandet die Bestimmungen in der Verbandssatzung zur Festkosten- und Betriebskostenumlage und deren konkrete Anwendung. Sie legt dar, dass die unter ganz anderen Verhältnissen von den Städten Göppingen und Geislingen in der Gründungsphase des Beklagten Mitte der 60iger Jahren bzw. beim Beitritt angemeldeten Bezugsrechte nicht mehr mit dem heutigen Wasserverbrauch übereinstimmten. Die Kapazität der Fernwasseranlagen sei auf den geschätzten Wasserbedarf ungefähr zum Jahr 1990 ausgerichtet worden. Die Städte Göppingen und Geislingen seien von der Entwicklung zu einem niedrigeren Wasserbedarf besonders betroffen. In der Konsequenz habe die Klägerin nur noch für einen geringen Teil der ihr zustehenden Bezugsrechte Verwendung. Im Mai 2007 habe die Klägerin im Rahmen eines Testlaufs das ihr zur Verfügung stehende Eigenwasser genutzt. Der Test habe zu dem Ergebnis geführt, das sie tatsächlich nur eines Bezugsrecht von 63 l/s bedürfe, unter Annahme eines Puffers für zukünftige Entwicklungen und extrem trockene Monate erscheine ein Bezugsrecht von maximal 90 l/s (statt 323 l/s) angemessen. Ferner weist sie darauf hin, dass ihre Wasserabnahme in den Jahren 2005, 2006 und 2009 jeweils unter der für die Betriebskostenumlage festgesetzten Grundlast (Mindestabnahmemenge) gelegen habe und die Klägerin damit mehr Wasser bezahlt habe, als sie abgenommen habe.
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Sie ist der Auffassung, die in der Verbandssatzung angelegte Methodik der Umlagenberechnung verstoße gegen den Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung (§ 50 Abs. 2 WHG und § 43 Abs. 1 WG), den auch im Verhältnis von Hoheitsträgern geltenden rechtsstaatlichen Gleichheitssatz (Art. 20 Abs. 3 GG), den Vorbehalt der Satzung (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ) sowie das Gebot der angemessenen Aufwandsverteilung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ). Sie wendet sich nicht gegen die Aufteilung in Festkosten- und Betriebskostenumlage als solche und auch nicht gegen die rechnerische Richtigkeit der im jeweiligen (geprüften) Wirtschaftsplan ermittelten Finanzdaten. Sie meint aber, es stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn sich die an sich verbrauchsabhängige Betriebskostenumlage aufgrund der Fiktion einer willkürlich überhöhten Mindestabnahme (Grundlast) tatsächlich als verbrauchsunabhängige Grundumlage darstelle, zu der verbrauchsunabhängigen Festkostenumlage hinzutrete und die Differenz zwischen den extrem unterschiedlichen spezifischen Wasserpreisen noch verschärfe. Die Verbandssatzung werde dem Vorbehalt der Satzung nicht gerecht und sei daher rechtswidrig und nichtig. Die Verbandssatzung selbst müsse den Maßstab bestimmen, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen hätten. Der Maßstab für die Umlage der Kosten werde aber nicht abschließend in der Verbandssatzung geregelt, da die Grundlast von der Verbandsversammlung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 16 Abs. 3 der Verbandssatzung mit einfacher Mehrheit festgelegt werde. Schließlich verstoße die Verbandssatzung gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ, nach dem der Aufwand für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt werde. Angesichts der extrem auseinander triftenden spezifischen Wasserpreise für die Verbandsmitglieder, für die sich keine sachliche Rechtfertigung finde, könne von einer angemessenen Aufteilung des Aufwands auf die Verbandsmitglieder keine Rede sein. Die Klägerin beharrt darauf, dass die eigentlich verbrauchsabhängige Betriebskostenumlage aufgrund der verbrauchunabhängigen Grundlast faktisch eine zusätzliche verbrauchsunabhängige Festkostenumlage darstelle. Die Klägerin akzeptiert mit der ihrem Klagantrag zugrunde liegenden Berechnung die Umlageforderung des Beklagten (Festkosten- und Betriebskosten) für die strittigen Jahre in der Höhe, die sich ergäbe, wenn vom tatsächlichen Wasserbezug der Klägerin anstelle des Bezugsrechts ausgegangen würde.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.09.2006, 13.09.2007 und 23.09.2010 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 24.03.2011 insoweit aufzuheben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.075.789,85 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 989.958,59 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.067.629,83 EUR (insgesamt 3.133.378,27 EUR) übersteigen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt die Bestimmung des Umlagemaßstabs durch die Verbandsatzung als von § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ gedeckt. Die Grundsätze, nach denen sich die Umlage konkret berechne, müssten in der Verbandssatzung bestimmt werden. Die Satzung müsse nicht alle konkreten Einzelheiten der Umlageerhebung bestimmen. Es verstoße deshalb nicht gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKG, wenn sich einzelne Festlegungen nicht bereits aus der Verbandssatzung, sondern aus Veranlagungsregeln oder dem Wirtschaftsplan ergäben. § 16 Abs. 1 und 2 VS bestimme die Grundsätze, nach denen die das einzelne Verbandsmitglied treffende Umlageschuld berechnet werde, in der Satzung selbst. Die Betriebskostenumlage sei nach § 16 Abs. 2 Satz 2 VS mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplans festgelegte „Grundlast“ zu bezahlen. Dies genüge den Anforderungen in § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ. Die Grundlast sei einem Beitragssatz vergleichbar, der jedes Jahr neu bestimmt werde. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Hebe- bzw. Abgabensatz nicht in der Verbandssatzung bestimmt werden müsse. Es genüge, wenn die Höhe des Beitragssatzes im Wirtschaftsplan festgelegt werde. Dass die Grundlast durch den Wirtschaftsplan - und nicht durch eine Haushaltssatzung - bestimmt werde, sei rechtens. Die Verbandssatzung eines Zweckverbands, dessen Hauptzweck der Betrieb eines Unternehmens im Sinne des § 1 des Eigenbetriebsgesetzes sei, könne nach § 20 Abs. 1 Satz1 GKZ bestimmen, dass die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften Anwendung fänden. In § 6 Abs. 1 VS werde dies so bestimmt und nach § 14 Abs. 1 Satz 1 VS würden die entsprechenden Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes gelten. An die Stelle der Haushaltssatzung trete deshalb der Wirtschaftsplan. Nichts anderes gelte für die Erhebung von Umlagen.
23 
Hilfsweise lässt der Beklagte vorbringen, dass die Verbandssatzung allenfalls teilweise unwirksam sei, nämlich nur insoweit sie Bestimmungen über die Bemessung der Betriebskostenumlage anhand der Grundlast enthalte. Der Beklagte meint auch, dass er bei der Festsetzung der Umlagen und der Bezugsrechte nicht Adressat des Grundsatzes der ortsnahen Wasserversorgung sei. Er sieht ebenso wenig einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Die Bemessung der Umlage anhand der verbrauchsunabhängigen Grundlast und unterschiedliche Wasserpreise für die Verbandsmitglieder seien nicht willkürlich. Es liege in der Eigenverantwortung der Klägerin bzw. der Städte Göppingen und Geislingen, welche Bezugsrechte sie bis zur verbindlichen Zuteilung der Bezugsrechte am 08.07.1970 angemeldet hätten. Die Donaugroßerweiterung sei in den Jahren 1968 bis 1973 realisiert worden. Nach den damaligen amtlichen Prognosen sei sowohl mit einer steigenden Bevölkerungszahl als auch mit einem höheren Bedarf je Einwohner und Tag zu rechnen gewesen. Bezugsrechtsänderungen seien entsprechend der Aufgabe des Zweckverbandes als Solidargemeinschaft nur im Konsens mit anderen Mitgliedern möglich. In diesem Zusammenhang gibt der Beklagte an, dass eine Mindestauslastung des Gesamtsystems des Verbandes in Höhe von ca. 20 % für einen stabilen und gesundheitlich einwandfreien Betrieb unabdingbar notwendig sei. Die Entscheidung, inwieweit sie das Bezugsrecht ausschöpfe, liege ausschließlich bei der Klägerin. Der Beklagte sieht auch keinen Verstoß gegen das Gebot der angemessenen Aufwandsverteilung.
24 
Der Beklagte errechnet in einer Vergleichsberechnung für alle Verbandsmitglieder die Summe, die von der Klägerin für die strittigen Jahre zu viel verlangt worden wäre, richtete sich die Festkosten- und Betriebskostenumlage nach der tatsächlich bezogenen Wassermenge und nicht nach den Bezugsrechten, mit insgesamt 1.043.447,93 EUR.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Behördenakten und Satzungen sowie Wirtschaftspläne und Prüfungsberichte für die umstrittenen Geschäftsjahre verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klage ist zulässig und begründet.
27 
Die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.08.2006, 13.09.2007 und 23.09.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24.03.2011 sind, soweit sie die Klägerin anficht, rechtswidrig und verletzen die Klägerin im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 in ihren Rechten. Die Rechnungen oder Gutschriften genannten Umlagebescheide für die Jahre 2005, 2006 und 2009 können keinen Bestand haben, weil sie auf nichtigen Satzungsbestimmungen beruhen.
28 
Die für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkte zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage sind für die Umlagebescheide die den einschlägigen Beschlüssen über den Wirtschaftsplan mit Festsetzung der jährlichen Grundlast (26.10.2004 für den Wasserbezug 2005, 08.11.2005 für den Wasserbezug 2006 und 11.11.2008 für den Wasserbezug 2009) folgenden Beschlüsse der Verbandsversammlung über den jeweiligen Jahresabschluss sowie dessen Prüfung, da nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 6 und 7, 14 und 16 Abs. 5 VS die konkrete Bestimmung des Umlagemaßstabs mit den Beschlüssen der Verbandsversammlung abgeschlossen war. Die Prüfberichte für die einschlägigen Jahresabschlüsse datieren vom 30.06.2006, 15.06.2007 und 31.05.2010. Damit war festgelegt, nach welchen rechtlichen Maßstäben und Finanzdaten sich die danach erlassenen Umlagebescheide richten mussten.
29 
Die Klägerin ist aktiv legitimiert.
30 
Die Klägerin als nach § 168 UmwG ausgegliedertes und privatisiertes Unternehmen der kommunalen Wasserversorgung ist im Ergebnis rechtlich unbedenklich zum 01.01.2003 Verbandsmitglied des Beklagten geworden. Die gleichzeitige Ausgliederung von mehreren Eigenbetrieben verschiedener Kommunen und Umwandlung in ein privates Unternehmen wie hier ist zulässig (vgl. mit überzeugenden Argumenten Perlitt in Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 168 Rn. 22 ff.; sowie Fabry/Augsten, Unternehmen der öffentlichen Hand, 2. Aufl. 2011, Teil 3 Rn. 12 ff., a.A. Schmidt in Lutter, UmwG, 4. Aufl. 2009, § 168 Rn. 9). Der Beklagte und die Rechtsaufsichtsbehörde haben die Aufnahme der Klägerin als Verbandsmitglied anstelle der betreffenden Städte gemäß § 2 Abs. 2, § 7 und § 23 Abs. 3 GKZ zulassen können (vgl. Kuchler, VBlBW 2010, 343 ff.). Bundes- und Landesrecht stand der Ausgliederung nicht entgegen. Die gewählte Rechtsform der GmbH & Co. KG ist für die Privatisierung von Eigenbetreiben geeignet (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 103 Rn. 25; Fabry/Augsten, a.a.O., Teil 3 Rn. 15; Ade u.a., Kommunales Wirtschaftsrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2011, Rn. 981). Vom Ministerium für Umwelt und Verkehr und dem Innenministerium Baden-Württemberg sowie den Gemeindeverbänden wird diese Rechtsform in einem aktuell über die Internetseite des Innenministeriums erhältlichen „Leitfaden Kooperationen und Fusionen in der Wasserversorgung“ (S. 27 f.) empfohlen. Die landesrechtlichen Vorgaben für die Privatisierung sind eingehalten. Insbesondere haben sich die Städte einen angemessenen Einfluss in der geschäftsführenden GmbH, hier sogar bestimmenden Einfluss, durch ihre Vertreter in Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung im Sinne von § 103 Abs. 1 Nr. 3 GemO gesichert. Die Städte haben sich auch selbst im Gesellschaftsvertrag der geschäftsführenden GmbH vom 24.07.2003 die Rechte und Befugnisse nach § 54 HGrG eingeräumt.
31 
Die Klage hat Erfolg, weil die angefochtenen Bescheide auf nichtigen Satzungsbestimmungen beruhen. § 16 VS ist insgesamt rechtswidrig und damit nichtig.
32 
Zunächst bestehen die rechtlichen Bedenken hinsichtlich § 16 VS Abs. 2 Satz 2 VS („Die Umlage ist mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen.“). Die Bestimmung verstößt gegen den Vorbehalt der Satzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ und gegen das Gebot der angemessenen Aufwandsverteilung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ.
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Allerdings kann die Klägerin mit dem Argument, die Satzungsbestimmung verstoße auch gegen den Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung nach § 50 Abs. 2 WHG (in der am 01.03.2010 in Kraft getretenen Fassung) und § 43 Abs. 1 WG, nicht überzeugen. Zu den maßgeblichen Zeitpunkten für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Umlagebescheide galt das Wasserhaushaltsgesetz noch in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245). Der Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung war damals als Regelungsauftrag an die Länder in § 1 a Abs. 3 WHG enthalten. Im Land Baden-Württemberg gilt der Grundsatz nach § 43 Abs. 1 WG seit dem Änderungsgesetz 1995. Er richtet sich jedoch nur an die örtlichen Träger der Wasserversorgung. An die Träger der Fernwasserversorgung kann sich die Forderung schon begrifflich nicht richten. Die Fernwasserversorgung wird systematisch in § 43 Abs. 1 Satz 3 WG für die Fälle angesprochen, in denen die ortsnahe Wasserversorgung nicht ausreicht. Ob eine Versorgung mit Wasser aus ortsfernen Gebieten in Anspruch genommen werden kann und muss, ist vom örtlichen Träger zu prüfen. Die Aufgabe des Trägers, von dem dann das Trinkwasser bezogen wird, ist gerade die ortsferne Wassergewinnung und Verteilung. Im Übrigen weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die am 01.01.1996 bestehenden Bezugsrechte und -anwartschaften nach dem zweiten Halbsatz des Satzes 3 unberührt bleiben. Für alte Bezugsrechte wie im vorliegenden Fall gilt die Einschränkung der ortsnahen Wasserversorgung nach § 43 Abs. 1 und 2 WG schon deswegen nicht.
34 
§ 16 VS Abs. 2 Satz 2 VS verstößt aber gegen die Norm des § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, nach der die Satzung eines Zweckverbandes den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs - insbesondere durch eine Umlage nach § 19 Abs. 1 GKZ - beizutragen haben, bestimmen muss. Zwar muss die Satzung die Berechnungsgrundlagen der Umlage nicht erschöpfend regeln, aber jedenfalls eine Regelung wie hier, die nicht erkennen lässt, welche Faktoren die Umlage entscheidend bestimmen, und sogar einen falschen Anschein über die Verteilungsmaßstäbe erweckt, ist unzulässig (vgl. BayVGH, Urteil vom 09.11.1994 - 4 B 94.769 -, juris).
35 
Die Verbandsversammlung kann, weil ihr in der Satzung keine Vorgaben für die Bestimmung der Grundlast gemacht werden, faktisch die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS, die eigentlich eine vom Wasserverbrauch abhängige Umlage vorschreibt, durch die Festlegung der Höhe der Grundlast in ihr Gegenteil verkehren. Sie hat dies auch getan und legt die Grundlast ständig so hoch fest, dass Verbandsmitglieder - jedenfalls die Klägerin - eine Festkosten- und Betriebskostenumlage unabhängig von ihrer Wasserabnahme beim Beklagten (abgesehen von einem geringen Abschlag für Ersparnis bei Minderbezug) zahlen. Die „Grundlast“ wird als Quote der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge frei bestimmt und nicht aus Daten des Wirtschaftsplans nach in der Satzung vorgegebenen Regeln errechnet. Eine solche Bestimmung der Grundlast - insbesondere die Koppelung an das Bezugsrecht ohne Begrenzung nach oben - hätte zur Erzielung der gebotenen Normklarheit zwingend einer Vorgabe in der Satzung selbst bedurft. Es ist auch nicht möglich, aus dem systematischen Zusammenhang des § 16 VS eine einschränkende Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 2 derart zu folgern, dass die Grundlast nur so hoch bestimmt werden kann, dass für jedes Verbandsmitglied noch ein Anteil einer tatsächlich nach der bezogenen Wassermenge bemessenen Umlage erhalten bleibt. Denn das löst das Problem einer mangelnden Bestimmung darüber nicht, was die Grundlast ist und wie sie zu verteilen ist. Da es um die Gültigkeit einer Norm geht, sind die in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten diskutierten konkreten Fragen, wie viele Verbandsmitglieder wie die Klägerin Mühe haben, den Mindestbezug an Wasser abzunehmen und in welchem Ausmaß die Festsetzung einer Grundlast sich in unterschiedlichen Wasserpreisen auswirkt, ohne Belang.
36 
Unabhängig davon sind die Satzungsbestimmung zur Grundlast und die Bestimmung der Grundlast im Wirtschaftsplan für die Jahre 2005, 2006 und 2009 auch wegen Verstoß gegen materielle Vorgaben des Gesetzes unzulässig.
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§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ schreibt vor, die Umlage so zu bemessen, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt wird. Mit dieser Vorschrift wird ein rechtlicher Rahmen bestimmt, innerhalb dessen ein Zweckverband seine Finanzierung regeln kann. Die Grenzen der Angemessenheit der Verbandsumlage werden hier u.a. durch das in dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG enthaltenen Äquivalenzprinzip sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.10.1987 - 7 B 64.87 -, Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1 und juris) und spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Der Beklagte verletzt mit seiner seit 01.01.1995 formell geltenden Satzungsregelung diese Grenzen.
38 
Der Beklagte bindet diejenigen Verbandsmitglieder, deren Bezugsrechte noch unter ganz anderen Verhältnissen zu hoch festgelegt wurden, an ein Wasserbezugssystem, das sie im Vergleich zu den anderen Verbandsmitgliedern mit realistischen Bezugsrechten wirtschaftlich „knebelt“. Die Satzungsbestimmung betrifft alle Verbandsmitglieder, die angesichts hoher angemeldeter Bezugsrechte diese aus wirtschaftlichen Gründen ausschöpfen müssen und z.B. andere günstige Möglichkeiten der (ortsnahen) Wassergewinnung deshalb faktisch nicht nutzen können. Diese Verbandsmitglieder, die örtliche Träger der Wasserversorgung sind, haben gleichwohl ihre örtlichen Wassernetze nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben (§ 43 Abs. 2 Satz 1 WG) und Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering zu halten (§ 43 Abs. 3 Satz 2 WG). Die dafür aufzuwendenden Mittel müssen den Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden, ohne dass sie sich längerfristig günstig im Sinne nachhaltigen Wirtschaftens auf den Wasserpreis auswirken. Unter dem wirtschaftlichen Druck eines zur Bezugspflicht gewendeten Bezugsrechts lohnen sich gesetzlich gewünschte Erhaltungsaufwendungen in das örtliche Wasserversorgungsnetz tendenziell also nicht mehr. Diese Wirkung der Satzungsbestimmung verletzt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie eine sachunangemessene Ungleichbehandlung der Verbandsmitglieder bewirkt (vgl. BVerwG a.a.O.), oder nur deswegen nicht bewirkt, weil sich Verbandsmitglieder mit den aus der Anmeldung ihres Bezugsrechts ergebenden wirtschaftlichen Zwängen abfinden.
39 
Der Beklagte betont zwar im Grundsatz zu Recht, dass die „Eigenverantwortung“ der Klägerin und anderer Verbandsmitglieder im Rahmen der Solidargemeinschaft des Zweckverbands sie an ihre angemeldeten hohen Bezugsrechte binde, die für den Ausbau der Kapazität der Verbandsanlagen ursächlich sind. Die betroffenen Kommunen können sich nicht einfach von der Verpflichtung lösen, die hohen Kosten der Unterhaltung des Fernversorgungsnetzes mit zu tragen. Die anderen Verbandsmitglieder, die nicht mit unrealistisch gewordenen Bezugsrechten belastet sind, können ihrerseits erwarten, für nicht von ihnen zu verantwortende hohe ständige Lasten des Zweckverbands überproportional einstehen zu müssen. Zur Regulierung dieser gegenläufigen Interessen der Verbandsmitglieder unter der Beachtung der Notwendigkeiten für die Erhaltung der Verbandsanlagen hat die Verbandsversammlung als Satzungsgeber bei der Regelung der Verbandsumlage einen Spielraum, in den das Gericht nicht eingreifen darf.
40 
Die Grenze der Belastung der Verbandsmitglieder mit überdurchschnittlich relativ hohen, nicht mehr benötigten Bezugsrechten, ist aber dann überschritten, wenn ihnen jegliche Handlungsmöglichkeit zur sachgerechten, am Gesetzesvollzug orientierten Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der kommunalen Wasserversorgung genommen wird. Die Kammer sieht diese Grenze im vorliegenden Fall bei der Satzungsregelung der Verbandsumlage überschritten; hier liegt eine im Sinne des Rechtsstaatsgebots angemessene Lastenverteilung nicht mehr vor.
41 
Dies gilt hier erst recht, weil ein weiterer, die Angemessenheit der Umlagebemessung bestimmender wasserrechtlicher Grundsatz missachtet wird. Denn ein faktisch verbrauchsunabhängiger Verteilungsmaßstab verteilt auch deswegen den Aufwand auf die Verbandsmitglieder unangemessen, weil er den bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sorgsamen, sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser (§ 50 Abs. 3 Satz 1 WHG n.F., § 1 a Abs. 2 WHG a.F., § 3 a Abs. 7 Satz 1, 43 Abs. 3 Satz 1 WG n.F., § 43 b WG a.F.), der sich bei der Gestaltung des Wasserentnahmeentgelts auch an alle Träger der öffentlichen Wasserversorgung richtet (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, § 50 Rn. 34: Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 3 a Rn. 54 und 61, Vor § 17a - 17 n Rn. 37, § 43 Rn. 61 f.), nicht hinreichend beachtet. Ebenso ist auf die allerdings erst seit 2010 bindende europarechtliche Anforderung der EU-Wasserrahmenrichtlinie hinzuweisen, dass die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für den Benutzer darzustellen habe, Wasserressourcen effizient zu nutzen (Art. 9 Richtlinie 2000/60/EG, dazu Rumm/von Keitz/Schmalholz, Handbuch der EU-Wasserrahmenrichtlinie, 2. Aufl., Kapitel 5.3.6). Der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Wasser erfordert einen Verteilungsmaßstab für die Kosten des Wasserbezugs, der zumindest teilweise vom tatsächlichen Wasserverbrauch abhängt. Nur ein solcher Maßstab fördert den gesetzlich gebotenen haushälterischen Umgang mit Wasser.
42 
Soweit der Beklagte im Prozess das Problem angesprochen hat, dass die Grenzen des Wassersparens bald erreicht sein werden, soll die öffentliche Wasserversorgung - nicht nur die Anlagen des Beklagten - in einem funktionsfähigen Zustand erhalten werden, hat das beim vorliegenden Sach- und Streitstand keine Auswirkungen. Das geltende Recht ist zu beachten und ein Notstand beim Beklagten, der den Ausfall oder die Beschädigung von Verbandsanlagen befürchten lässt, wenn § 16 VS nicht mehr so gilt, wie ihn der Beklagte anwendet, nicht dargelegt. Der nach Angaben des Beklagten zum Erhalt seines Fernwassernetzes nötige ständige Durchfluss von 20 % seiner Kapazität ist wohl noch gewährleistet.
43 
Die Nichtigkeit von § 16 Abs. 2 Satz 2 VS erfasst § 16 VS insgesamt, weil angesichts der vom Beklagten vorgetragenen Geschichte und Bedeutung der Verteilung des Verbandsaufwands mittels Festlegung einer Grundlast nicht unterstellt werden kann, dass der Satzungsgeber die Festkosten- und Betriebskostenumlage ansonsten unverändert ohne diese Bestimmung geregelt hätte. Ohne Satz 2 des Absatzes 2 hätte § 16 VS einen ganz anderen Regelungsgehalt. Das Gericht kann nicht mit der Annahme einer Teilnichtigkeit faktisch eine Umlageregelung anstelle des dafür berufenen Satzungsgebers treffen.
44 
Die angefochtenen Bescheide sind deshalb zumindest im Umfang des Klageantrags rechtswidrig.
45 
Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage der Nichtigkeit der Satzung des Beklagten hinsichtlich der Verbandsumlage die Beantwortung von Rechtsfragen erfordert, die in der Rechtsprechung noch ungeklärt sind und damit grundsätzliche Bedeutung haben.
46 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
26 
Die Klage ist zulässig und begründet.
27 
Die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.08.2006, 13.09.2007 und 23.09.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24.03.2011 sind, soweit sie die Klägerin anficht, rechtswidrig und verletzen die Klägerin im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 in ihren Rechten. Die Rechnungen oder Gutschriften genannten Umlagebescheide für die Jahre 2005, 2006 und 2009 können keinen Bestand haben, weil sie auf nichtigen Satzungsbestimmungen beruhen.
28 
Die für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkte zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage sind für die Umlagebescheide die den einschlägigen Beschlüssen über den Wirtschaftsplan mit Festsetzung der jährlichen Grundlast (26.10.2004 für den Wasserbezug 2005, 08.11.2005 für den Wasserbezug 2006 und 11.11.2008 für den Wasserbezug 2009) folgenden Beschlüsse der Verbandsversammlung über den jeweiligen Jahresabschluss sowie dessen Prüfung, da nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 6 und 7, 14 und 16 Abs. 5 VS die konkrete Bestimmung des Umlagemaßstabs mit den Beschlüssen der Verbandsversammlung abgeschlossen war. Die Prüfberichte für die einschlägigen Jahresabschlüsse datieren vom 30.06.2006, 15.06.2007 und 31.05.2010. Damit war festgelegt, nach welchen rechtlichen Maßstäben und Finanzdaten sich die danach erlassenen Umlagebescheide richten mussten.
29 
Die Klägerin ist aktiv legitimiert.
30 
Die Klägerin als nach § 168 UmwG ausgegliedertes und privatisiertes Unternehmen der kommunalen Wasserversorgung ist im Ergebnis rechtlich unbedenklich zum 01.01.2003 Verbandsmitglied des Beklagten geworden. Die gleichzeitige Ausgliederung von mehreren Eigenbetrieben verschiedener Kommunen und Umwandlung in ein privates Unternehmen wie hier ist zulässig (vgl. mit überzeugenden Argumenten Perlitt in Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 168 Rn. 22 ff.; sowie Fabry/Augsten, Unternehmen der öffentlichen Hand, 2. Aufl. 2011, Teil 3 Rn. 12 ff., a.A. Schmidt in Lutter, UmwG, 4. Aufl. 2009, § 168 Rn. 9). Der Beklagte und die Rechtsaufsichtsbehörde haben die Aufnahme der Klägerin als Verbandsmitglied anstelle der betreffenden Städte gemäß § 2 Abs. 2, § 7 und § 23 Abs. 3 GKZ zulassen können (vgl. Kuchler, VBlBW 2010, 343 ff.). Bundes- und Landesrecht stand der Ausgliederung nicht entgegen. Die gewählte Rechtsform der GmbH & Co. KG ist für die Privatisierung von Eigenbetreiben geeignet (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 103 Rn. 25; Fabry/Augsten, a.a.O., Teil 3 Rn. 15; Ade u.a., Kommunales Wirtschaftsrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2011, Rn. 981). Vom Ministerium für Umwelt und Verkehr und dem Innenministerium Baden-Württemberg sowie den Gemeindeverbänden wird diese Rechtsform in einem aktuell über die Internetseite des Innenministeriums erhältlichen „Leitfaden Kooperationen und Fusionen in der Wasserversorgung“ (S. 27 f.) empfohlen. Die landesrechtlichen Vorgaben für die Privatisierung sind eingehalten. Insbesondere haben sich die Städte einen angemessenen Einfluss in der geschäftsführenden GmbH, hier sogar bestimmenden Einfluss, durch ihre Vertreter in Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung im Sinne von § 103 Abs. 1 Nr. 3 GemO gesichert. Die Städte haben sich auch selbst im Gesellschaftsvertrag der geschäftsführenden GmbH vom 24.07.2003 die Rechte und Befugnisse nach § 54 HGrG eingeräumt.
31 
Die Klage hat Erfolg, weil die angefochtenen Bescheide auf nichtigen Satzungsbestimmungen beruhen. § 16 VS ist insgesamt rechtswidrig und damit nichtig.
32 
Zunächst bestehen die rechtlichen Bedenken hinsichtlich § 16 VS Abs. 2 Satz 2 VS („Die Umlage ist mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen.“). Die Bestimmung verstößt gegen den Vorbehalt der Satzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ und gegen das Gebot der angemessenen Aufwandsverteilung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ.
33 
Allerdings kann die Klägerin mit dem Argument, die Satzungsbestimmung verstoße auch gegen den Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung nach § 50 Abs. 2 WHG (in der am 01.03.2010 in Kraft getretenen Fassung) und § 43 Abs. 1 WG, nicht überzeugen. Zu den maßgeblichen Zeitpunkten für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Umlagebescheide galt das Wasserhaushaltsgesetz noch in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245). Der Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung war damals als Regelungsauftrag an die Länder in § 1 a Abs. 3 WHG enthalten. Im Land Baden-Württemberg gilt der Grundsatz nach § 43 Abs. 1 WG seit dem Änderungsgesetz 1995. Er richtet sich jedoch nur an die örtlichen Träger der Wasserversorgung. An die Träger der Fernwasserversorgung kann sich die Forderung schon begrifflich nicht richten. Die Fernwasserversorgung wird systematisch in § 43 Abs. 1 Satz 3 WG für die Fälle angesprochen, in denen die ortsnahe Wasserversorgung nicht ausreicht. Ob eine Versorgung mit Wasser aus ortsfernen Gebieten in Anspruch genommen werden kann und muss, ist vom örtlichen Träger zu prüfen. Die Aufgabe des Trägers, von dem dann das Trinkwasser bezogen wird, ist gerade die ortsferne Wassergewinnung und Verteilung. Im Übrigen weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die am 01.01.1996 bestehenden Bezugsrechte und -anwartschaften nach dem zweiten Halbsatz des Satzes 3 unberührt bleiben. Für alte Bezugsrechte wie im vorliegenden Fall gilt die Einschränkung der ortsnahen Wasserversorgung nach § 43 Abs. 1 und 2 WG schon deswegen nicht.
34 
§ 16 VS Abs. 2 Satz 2 VS verstößt aber gegen die Norm des § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, nach der die Satzung eines Zweckverbandes den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs - insbesondere durch eine Umlage nach § 19 Abs. 1 GKZ - beizutragen haben, bestimmen muss. Zwar muss die Satzung die Berechnungsgrundlagen der Umlage nicht erschöpfend regeln, aber jedenfalls eine Regelung wie hier, die nicht erkennen lässt, welche Faktoren die Umlage entscheidend bestimmen, und sogar einen falschen Anschein über die Verteilungsmaßstäbe erweckt, ist unzulässig (vgl. BayVGH, Urteil vom 09.11.1994 - 4 B 94.769 -, juris).
35 
Die Verbandsversammlung kann, weil ihr in der Satzung keine Vorgaben für die Bestimmung der Grundlast gemacht werden, faktisch die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS, die eigentlich eine vom Wasserverbrauch abhängige Umlage vorschreibt, durch die Festlegung der Höhe der Grundlast in ihr Gegenteil verkehren. Sie hat dies auch getan und legt die Grundlast ständig so hoch fest, dass Verbandsmitglieder - jedenfalls die Klägerin - eine Festkosten- und Betriebskostenumlage unabhängig von ihrer Wasserabnahme beim Beklagten (abgesehen von einem geringen Abschlag für Ersparnis bei Minderbezug) zahlen. Die „Grundlast“ wird als Quote der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge frei bestimmt und nicht aus Daten des Wirtschaftsplans nach in der Satzung vorgegebenen Regeln errechnet. Eine solche Bestimmung der Grundlast - insbesondere die Koppelung an das Bezugsrecht ohne Begrenzung nach oben - hätte zur Erzielung der gebotenen Normklarheit zwingend einer Vorgabe in der Satzung selbst bedurft. Es ist auch nicht möglich, aus dem systematischen Zusammenhang des § 16 VS eine einschränkende Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 2 derart zu folgern, dass die Grundlast nur so hoch bestimmt werden kann, dass für jedes Verbandsmitglied noch ein Anteil einer tatsächlich nach der bezogenen Wassermenge bemessenen Umlage erhalten bleibt. Denn das löst das Problem einer mangelnden Bestimmung darüber nicht, was die Grundlast ist und wie sie zu verteilen ist. Da es um die Gültigkeit einer Norm geht, sind die in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten diskutierten konkreten Fragen, wie viele Verbandsmitglieder wie die Klägerin Mühe haben, den Mindestbezug an Wasser abzunehmen und in welchem Ausmaß die Festsetzung einer Grundlast sich in unterschiedlichen Wasserpreisen auswirkt, ohne Belang.
36 
Unabhängig davon sind die Satzungsbestimmung zur Grundlast und die Bestimmung der Grundlast im Wirtschaftsplan für die Jahre 2005, 2006 und 2009 auch wegen Verstoß gegen materielle Vorgaben des Gesetzes unzulässig.
37 
§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ schreibt vor, die Umlage so zu bemessen, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt wird. Mit dieser Vorschrift wird ein rechtlicher Rahmen bestimmt, innerhalb dessen ein Zweckverband seine Finanzierung regeln kann. Die Grenzen der Angemessenheit der Verbandsumlage werden hier u.a. durch das in dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG enthaltenen Äquivalenzprinzip sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.10.1987 - 7 B 64.87 -, Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1 und juris) und spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Der Beklagte verletzt mit seiner seit 01.01.1995 formell geltenden Satzungsregelung diese Grenzen.
38 
Der Beklagte bindet diejenigen Verbandsmitglieder, deren Bezugsrechte noch unter ganz anderen Verhältnissen zu hoch festgelegt wurden, an ein Wasserbezugssystem, das sie im Vergleich zu den anderen Verbandsmitgliedern mit realistischen Bezugsrechten wirtschaftlich „knebelt“. Die Satzungsbestimmung betrifft alle Verbandsmitglieder, die angesichts hoher angemeldeter Bezugsrechte diese aus wirtschaftlichen Gründen ausschöpfen müssen und z.B. andere günstige Möglichkeiten der (ortsnahen) Wassergewinnung deshalb faktisch nicht nutzen können. Diese Verbandsmitglieder, die örtliche Träger der Wasserversorgung sind, haben gleichwohl ihre örtlichen Wassernetze nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben (§ 43 Abs. 2 Satz 1 WG) und Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering zu halten (§ 43 Abs. 3 Satz 2 WG). Die dafür aufzuwendenden Mittel müssen den Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden, ohne dass sie sich längerfristig günstig im Sinne nachhaltigen Wirtschaftens auf den Wasserpreis auswirken. Unter dem wirtschaftlichen Druck eines zur Bezugspflicht gewendeten Bezugsrechts lohnen sich gesetzlich gewünschte Erhaltungsaufwendungen in das örtliche Wasserversorgungsnetz tendenziell also nicht mehr. Diese Wirkung der Satzungsbestimmung verletzt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie eine sachunangemessene Ungleichbehandlung der Verbandsmitglieder bewirkt (vgl. BVerwG a.a.O.), oder nur deswegen nicht bewirkt, weil sich Verbandsmitglieder mit den aus der Anmeldung ihres Bezugsrechts ergebenden wirtschaftlichen Zwängen abfinden.
39 
Der Beklagte betont zwar im Grundsatz zu Recht, dass die „Eigenverantwortung“ der Klägerin und anderer Verbandsmitglieder im Rahmen der Solidargemeinschaft des Zweckverbands sie an ihre angemeldeten hohen Bezugsrechte binde, die für den Ausbau der Kapazität der Verbandsanlagen ursächlich sind. Die betroffenen Kommunen können sich nicht einfach von der Verpflichtung lösen, die hohen Kosten der Unterhaltung des Fernversorgungsnetzes mit zu tragen. Die anderen Verbandsmitglieder, die nicht mit unrealistisch gewordenen Bezugsrechten belastet sind, können ihrerseits erwarten, für nicht von ihnen zu verantwortende hohe ständige Lasten des Zweckverbands überproportional einstehen zu müssen. Zur Regulierung dieser gegenläufigen Interessen der Verbandsmitglieder unter der Beachtung der Notwendigkeiten für die Erhaltung der Verbandsanlagen hat die Verbandsversammlung als Satzungsgeber bei der Regelung der Verbandsumlage einen Spielraum, in den das Gericht nicht eingreifen darf.
40 
Die Grenze der Belastung der Verbandsmitglieder mit überdurchschnittlich relativ hohen, nicht mehr benötigten Bezugsrechten, ist aber dann überschritten, wenn ihnen jegliche Handlungsmöglichkeit zur sachgerechten, am Gesetzesvollzug orientierten Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der kommunalen Wasserversorgung genommen wird. Die Kammer sieht diese Grenze im vorliegenden Fall bei der Satzungsregelung der Verbandsumlage überschritten; hier liegt eine im Sinne des Rechtsstaatsgebots angemessene Lastenverteilung nicht mehr vor.
41 
Dies gilt hier erst recht, weil ein weiterer, die Angemessenheit der Umlagebemessung bestimmender wasserrechtlicher Grundsatz missachtet wird. Denn ein faktisch verbrauchsunabhängiger Verteilungsmaßstab verteilt auch deswegen den Aufwand auf die Verbandsmitglieder unangemessen, weil er den bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sorgsamen, sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser (§ 50 Abs. 3 Satz 1 WHG n.F., § 1 a Abs. 2 WHG a.F., § 3 a Abs. 7 Satz 1, 43 Abs. 3 Satz 1 WG n.F., § 43 b WG a.F.), der sich bei der Gestaltung des Wasserentnahmeentgelts auch an alle Träger der öffentlichen Wasserversorgung richtet (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, § 50 Rn. 34: Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 3 a Rn. 54 und 61, Vor § 17a - 17 n Rn. 37, § 43 Rn. 61 f.), nicht hinreichend beachtet. Ebenso ist auf die allerdings erst seit 2010 bindende europarechtliche Anforderung der EU-Wasserrahmenrichtlinie hinzuweisen, dass die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für den Benutzer darzustellen habe, Wasserressourcen effizient zu nutzen (Art. 9 Richtlinie 2000/60/EG, dazu Rumm/von Keitz/Schmalholz, Handbuch der EU-Wasserrahmenrichtlinie, 2. Aufl., Kapitel 5.3.6). Der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Wasser erfordert einen Verteilungsmaßstab für die Kosten des Wasserbezugs, der zumindest teilweise vom tatsächlichen Wasserverbrauch abhängt. Nur ein solcher Maßstab fördert den gesetzlich gebotenen haushälterischen Umgang mit Wasser.
42 
Soweit der Beklagte im Prozess das Problem angesprochen hat, dass die Grenzen des Wassersparens bald erreicht sein werden, soll die öffentliche Wasserversorgung - nicht nur die Anlagen des Beklagten - in einem funktionsfähigen Zustand erhalten werden, hat das beim vorliegenden Sach- und Streitstand keine Auswirkungen. Das geltende Recht ist zu beachten und ein Notstand beim Beklagten, der den Ausfall oder die Beschädigung von Verbandsanlagen befürchten lässt, wenn § 16 VS nicht mehr so gilt, wie ihn der Beklagte anwendet, nicht dargelegt. Der nach Angaben des Beklagten zum Erhalt seines Fernwassernetzes nötige ständige Durchfluss von 20 % seiner Kapazität ist wohl noch gewährleistet.
43 
Die Nichtigkeit von § 16 Abs. 2 Satz 2 VS erfasst § 16 VS insgesamt, weil angesichts der vom Beklagten vorgetragenen Geschichte und Bedeutung der Verteilung des Verbandsaufwands mittels Festlegung einer Grundlast nicht unterstellt werden kann, dass der Satzungsgeber die Festkosten- und Betriebskostenumlage ansonsten unverändert ohne diese Bestimmung geregelt hätte. Ohne Satz 2 des Absatzes 2 hätte § 16 VS einen ganz anderen Regelungsgehalt. Das Gericht kann nicht mit der Annahme einer Teilnichtigkeit faktisch eine Umlageregelung anstelle des dafür berufenen Satzungsgebers treffen.
44 
Die angefochtenen Bescheide sind deshalb zumindest im Umfang des Klageantrags rechtswidrig.
45 
Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage der Nichtigkeit der Satzung des Beklagten hinsichtlich der Verbandsumlage die Beantwortung von Rechtsfragen erfordert, die in der Rechtsprechung noch ungeklärt sind und damit grundsätzliche Bedeutung haben.
46 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Wasserhaushaltsgesetz - WHG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Wasserhaushaltsgesetz - WHG
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published on 05/05/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2012 - 3 K 1490/11 - geändert. Die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 werden insoweit aufgehoben, als sie für das
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(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

Die Ausgliederung eines Unternehmens, das von einer Gebietskörperschaft oder von einem Zusammenschluß von Gebietskörperschaften, der nicht Gebietskörperschaft ist, betrieben wird, aus dem Vermögen dieser Körperschaft oder dieses Zusammenschlusses kann nur zur Aufnahme dieses Unternehmens durch eine Personenhandelsgesellschaft, eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft oder zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft sowie nur dann erfolgen, wenn das für die Körperschaft oder den Zusammenschluß maßgebende Bundes- oder Landesrecht einer Ausgliederung nicht entgegensteht.

(1) In den Fällen des § 53 kann in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) mit Dreiviertelmehrheit des vertretenen Kapitals bestimmt werden, daß sich die Rechnungsprüfungsbehörde der Gebietskörperschaft zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 44 auftreten, unmittelbar unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens einsehen kann.

(2) Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründetes Recht der Rechnungsprüfungsbehörde auf unmittelbare Unterrichtung bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der VerdünnungsfaktorG(tief)EI nicht mehr als 2 beträgt.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.

(3) Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Ausgliederung eines Unternehmens, das von einer Gebietskörperschaft oder von einem Zusammenschluß von Gebietskörperschaften, der nicht Gebietskörperschaft ist, betrieben wird, aus dem Vermögen dieser Körperschaft oder dieses Zusammenschlusses kann nur zur Aufnahme dieses Unternehmens durch eine Personenhandelsgesellschaft, eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft oder zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft sowie nur dann erfolgen, wenn das für die Körperschaft oder den Zusammenschluß maßgebende Bundes- oder Landesrecht einer Ausgliederung nicht entgegensteht.

(1) In den Fällen des § 53 kann in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) mit Dreiviertelmehrheit des vertretenen Kapitals bestimmt werden, daß sich die Rechnungsprüfungsbehörde der Gebietskörperschaft zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 44 auftreten, unmittelbar unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens einsehen kann.

(2) Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründetes Recht der Rechnungsprüfungsbehörde auf unmittelbare Unterrichtung bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der VerdünnungsfaktorG(tief)EI nicht mehr als 2 beträgt.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.

(3) Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.