Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. März 2005 - 17 K 4860/04

bei uns veröffentlicht am18.03.2005

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger sind bosnische Volkszugehörige aus dem Kosovo. Sie reisten am 06.05.1999 nach Deutschland ein und erhielten in der Folgezeit Duldungen. Mit Bescheiden vom 12.02.2003 forderte die Landeshauptstadt Stuttgart sie zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien in den Kosovo an.
Am 20.10.2004 wurden die Kläger zu Hause abgeholt und zuerst nach Ludwigsburg, anschließend zum Flughafen Söllingen gebracht, um von dort in ihr Heimatland abgeschoben zu werden. Die Maßnahme wurde am Flughafen abgebrochen, nachdem die Kläger von dort aus einen Asylantrag gestellt hatten.
Mit Bescheiden vom 24.11.2004 erließ das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - Leistungsbescheide gegenüber den Klägern und forderte von ihnen jeweils 531,45 EUR an Kosten für die durchgeführten Maßnahmen.
Dagegen haben die Kläger am 09.12.2004 Klage erhoben.
Die Kläger beantragen,
die Bescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 24.11.2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a, 101 Abs. 2 VwGO).
11 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dabei sind die Vorschriften des am 01.01.2005 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes Prüfungsmaßstab, da es sich um eine Anfechtungsklage handelt.
12 
Nach § 82 Abs.1 AuslG hat ein Ausländer die Kosten zu tragen, die durch eine Abschiebung entstehen.
13 
Im vorliegenden Falle lag eine "Abschiebung" im Sinne dieser Vorschrift vor; es war dabei nicht erforderlich, dass die Kläger dabei tatsächlich außer Landes gebracht wurden (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 - ; a. A. VG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2004 - 10 K 4422/02 - ). Als Vollstreckungsmaßnahme des unmittelbaren Zwanges wurde durch die Abschiebung die Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 AuslG zwangsweise durchgesetzt. Die Durchsetzung der Ausreisepflicht, d. h. die Abschiebung, beginnt mit der Festnahme des Ausländers und ist mit seiner Rückführung in den Zielstaat beendet (Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 49 AuslG RdNr. 16). Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17.08.1982, InfAuslR 1982, 276) geht davon aus, dass bereits der Transport von der Wohnung zum Flughafen und dann der Aufenthalt dort Teil der Zwangsausreise, d. h. der Abschiebung, sind. Eine Abschiebung in diesem Sinne setzt damit nicht voraus, dass ein Ausländer über die Grenze Deutschland gebracht wird oder gar im Zielstaat angekommen ist.
14 
Dies zeigt auch einen Blick auf § 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, der zu den "Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung" die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes rechnet. Der Gesetzgeber hat diese Kosten nicht als Kosten der Vorbereitung einer Abschiebung angesehen, wie sich aus der Gegenüberstellung zu § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ergibt. Wenn es aber keine Vorbereitungskosten sind, kann es sich nur um Kosten der Abschiebung selbst handeln. Die Auffassung im Urteil der VG Karlsruhe vom 27.01.2004 (a.a.O.), § 83 Abs. 1 AuslG begrenze lediglich den Umfang der Kostenhaftung in sachlicher Hinsicht, spricht gerade gegen das dort gefundene Ergebnis. Wenn in dieser Vorschrift die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes den Abschiebungskosten zugerechnet werden, kann dies nur einen Sinn ergeben, wenn die diese Kosten verursachenden Umstände schon der Abschiebung im Sinne des § 82 Abs. 1 AuslG zugerechnet werden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.6.2000 (BVerwGE 111, 284). Denn dieses Urteil befasst sich nicht mit der vorliegenden Problematik.
15 
Die Abschiebung ist, soweit sie durchgeführt wurde, rechtmäßig erfolgt. Die Kläger waren nach § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet, da sie erforderliche Aufenthaltsgenehmigungen nicht hatten. Die Ausreisepflicht war auch nach § 42 Abs. S. 1 Nr. 1 AuslG vollziehbar, da die Kläger unerlaubt, nämlich ohne Visa, eingereist waren.
16 
Der Umfang der zu erstattenden Abschiebungskosten ergibt sich aus § 83 Abs. 1 AuslG. Hierzu gehören die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) und sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG).
17 
Im vorliegenden Falle sind Anreise- und Personalkosten für jeden der Kläger in Höhe von 511,45 EUR entstanden, wie sich aus der Rechnung der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 20.10.2004 und der Rechnung der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 21.10.2004 ergibt. Darüber hinaus sind an Verwaltungskosten 20,-- EUR für Passersatzpapiere für jeden der Kläger entstanden. Die Höhe der geltend gemachten Kosten haben die Kläger im Übrigen nicht beanstandet.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
19 
Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
10 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a, 101 Abs. 2 VwGO).
11 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dabei sind die Vorschriften des am 01.01.2005 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes Prüfungsmaßstab, da es sich um eine Anfechtungsklage handelt.
12 
Nach § 82 Abs.1 AuslG hat ein Ausländer die Kosten zu tragen, die durch eine Abschiebung entstehen.
13 
Im vorliegenden Falle lag eine "Abschiebung" im Sinne dieser Vorschrift vor; es war dabei nicht erforderlich, dass die Kläger dabei tatsächlich außer Landes gebracht wurden (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 - ; a. A. VG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2004 - 10 K 4422/02 - ). Als Vollstreckungsmaßnahme des unmittelbaren Zwanges wurde durch die Abschiebung die Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 AuslG zwangsweise durchgesetzt. Die Durchsetzung der Ausreisepflicht, d. h. die Abschiebung, beginnt mit der Festnahme des Ausländers und ist mit seiner Rückführung in den Zielstaat beendet (Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 49 AuslG RdNr. 16). Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17.08.1982, InfAuslR 1982, 276) geht davon aus, dass bereits der Transport von der Wohnung zum Flughafen und dann der Aufenthalt dort Teil der Zwangsausreise, d. h. der Abschiebung, sind. Eine Abschiebung in diesem Sinne setzt damit nicht voraus, dass ein Ausländer über die Grenze Deutschland gebracht wird oder gar im Zielstaat angekommen ist.
14 
Dies zeigt auch einen Blick auf § 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, der zu den "Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung" die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes rechnet. Der Gesetzgeber hat diese Kosten nicht als Kosten der Vorbereitung einer Abschiebung angesehen, wie sich aus der Gegenüberstellung zu § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ergibt. Wenn es aber keine Vorbereitungskosten sind, kann es sich nur um Kosten der Abschiebung selbst handeln. Die Auffassung im Urteil der VG Karlsruhe vom 27.01.2004 (a.a.O.), § 83 Abs. 1 AuslG begrenze lediglich den Umfang der Kostenhaftung in sachlicher Hinsicht, spricht gerade gegen das dort gefundene Ergebnis. Wenn in dieser Vorschrift die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes den Abschiebungskosten zugerechnet werden, kann dies nur einen Sinn ergeben, wenn die diese Kosten verursachenden Umstände schon der Abschiebung im Sinne des § 82 Abs. 1 AuslG zugerechnet werden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.6.2000 (BVerwGE 111, 284). Denn dieses Urteil befasst sich nicht mit der vorliegenden Problematik.
15 
Die Abschiebung ist, soweit sie durchgeführt wurde, rechtmäßig erfolgt. Die Kläger waren nach § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet, da sie erforderliche Aufenthaltsgenehmigungen nicht hatten. Die Ausreisepflicht war auch nach § 42 Abs. S. 1 Nr. 1 AuslG vollziehbar, da die Kläger unerlaubt, nämlich ohne Visa, eingereist waren.
16 
Der Umfang der zu erstattenden Abschiebungskosten ergibt sich aus § 83 Abs. 1 AuslG. Hierzu gehören die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) und sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG).
17 
Im vorliegenden Falle sind Anreise- und Personalkosten für jeden der Kläger in Höhe von 511,45 EUR entstanden, wie sich aus der Rechnung der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 20.10.2004 und der Rechnung der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 21.10.2004 ergibt. Darüber hinaus sind an Verwaltungskosten 20,-- EUR für Passersatzpapiere für jeden der Kläger entstanden. Die Höhe der geltend gemachten Kosten haben die Kläger im Übrigen nicht beanstandet.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
19 
Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. März 2005 - 17 K 4860/04

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Jan. 2004 - 10 K 4422/02

bei uns veröffentlicht am 27.01.2004

Tenor 1. Der Leistungsbescheid des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 22.07.2002 wird aufgehoben, soweit der Kläger hiermit zur Erstattung von mehr als EUR 17.897,33 (DM 35.004,14) herangezogen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. D

Referenzen

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Der Leistungsbescheid des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 22.07.2002 wird aufgehoben, soweit der Kläger hiermit zur Erstattung von mehr als EUR 17.897,33 (DM 35.004,14) herangezogen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt 3/4, der Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen, soweit der Kläger zur Erstattung der Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim, der Justizvollzugsanstalt Görlitz und der Justizvollzugsanstalt Nürnberg sowie der Fahrtkosten zur Justizvollzugsanstalt Görlitz herangezogen worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Erstattung von Abschiebungskosten.
Der 1971 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er ist seit 1999 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hat mir ihr eine 1994 geborene Tochter. Im Hinblick hierauf ist er im Besitz einer Duldung.
Er hat nach seiner Einreise im Juni 1992 erfolglos mehrere Asylverfahren durchlaufen (Erstverfahren: VG Karlsruhe, seit 13.12.1994 rechtskräftiges Urteil vom 12.10.1994 - A 10 K 11209/94-; erstes Asylfolgeverfahren: bestandskräftiger Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.06.1995; zweites Asylfolgeverfahren: VG Karlsruhe, seit 11.11.1997 rechtskräftiger Gerichtsbescheid vom 20.10.1997 -A 10 K 11301/97-; drittes Asylfolgeverfahren: VG Karlsruhe, Einstellungsbeschluss [nach Rücknahme wegen Eheschließung] vom 24.11.1999 -A 10 K 10984/99-).
Der Kläger befand sich mehrfach in Abschiebungshaft (27. bis 30.01.1995 Justizvollzugsanstalt [JVA] Mannheim; 24.05. bis 04.07.1995 JVA Görlitz; 13.02. bis 11.05.1997 JVA Heimsheim; 02.12.1998 bis 18.03.1999 JVA Nürnberg). Am 12.02.1997 scheiterte ein Abschiebungsversuch. Am 19.02.1997 wurde der Kläger dem pakistanischen Konsulat Bonn vorgeführt. Am 11.05.1997 wurde er, begleitet durch den Bundesgrenzschutz, auf dem Luftweg nach Pakistan abgeschoben. Am 02.12.1998 wurde er in Zirndorf aufgegriffen.
Im Rahmen eines Verfahrens auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, ihn zur Erstattung von Abschiebungskosten in Höhe von insgesamt 47.962,80 DM heranzuziehen. Dagegen wandte er sich.
Durch Leistungsbescheid vom 22.07.2002 zog das Regierungspräsidium Karlsruhe  - Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge - den Kläger zur Erstattung der im Rahmen seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Abschiebungskosten heran (Ziffer 1). Die Höhe des Erstattungsanspruchs wurde mit Zahlungsaufforderung innerhalb eines Monats nach Zustellung auf 24.064,79 EUR (47.066,64 DM) festgesetzt (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer 3). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger hafte nach §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 AuslG. Deren Vorgaben böten keinen Anhalt, die Kosten der rechtmäßig eingeleiteten Abschiebungen nur unter der Voraussetzung eines tatsächlich erfolgten Außerlandesbringens als erstattungsfähig anzusehen; hierfür lasse sich auch kein einleuchtender Grund finden. Die Haftung stelle sich als Sanktion für die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Ausländers dar. Die zu erstattenden Kosten sind in dem Bescheid im Einzelnen aufgelistet.
Am 19.08.2002 hat der Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Er beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.07.2002 aufzuheben.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Er bestreite die Höhe und die Notwendigkeit der Kosten sowie die Notwendigkeit seiner Abschiebung, nachdem berechtigte Asylgründe auf seiner Seite vorlägen. Die Höhe sei bislang in keiner Weise belegt. Es sei auch nicht dargetan, dass die einzelnen Kosten jeweils absolut notwendig gewesen seien.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er macht im Wesentlichen geltend: Der Kläger habe vorgerichtlich weder eine Spezifizierung der Abschiebungskosten gefordert noch die Notwendigkeit seiner Abschiebung und die Kostenhöhe bestritten. Er habe auch exemplarisch vorgeführt, dass er nicht gewillt sei, sich an die bundesdeutsche Rechtsordnung zu halten, so dass eine Abschiebung geboten gewesen sei. Die Höhe der Kosten sei ihm im Befristungsverfahren bekannt gegeben worden, ohne dass er eine qualifizierte Gegendarstellung abgegeben habe. Die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit der Maßnahmen habe sich aus den Beschlüssen der Haftgerichte ergeben. Es stehe auch rechtskräftig fest, dass der Kläger keinen Asylanspruch habe. Die Kosten ergäben sich aus den in den Akten befindlichen Kostenrechnungen und für die Abschiebungshaft in Baden-Württemberg (Mannheim und Heimsheim) aus Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 27.09.1994 und 14.06.1996 über den Haftkostenansatz. Diese Schreiben hat der Beklagte vorgelegt.
13 
Einer gerichtlichen Aufforderung, die Klagebegründung durch Angabe zu präzisieren, welche einzelnen genau bezeichneten Kostenpositionen aus welchen darzulegenden Gründen beanstandet würden, ist der Kläger nicht nachgekommen.
14 
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
15 
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vom Beklagten vorgelegten Akten (3 unpaginierte Hefte) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

 
16 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 u. 3 VwGO).
17 
Die Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhoben. Der Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 68 ff VwGO) bedurfte es nicht (§ 6 a AGVwGO).
18 
Die Klage ist aber nur zum Teil begründet, weil der angefochtene Bescheid nur teilweise rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, unten a). Im Übrigen ist er rechtmäßig (unten b).
19 
In formeller Hinsicht bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids keine Bedenken. Insbesondere war das Regierungspräsidium Karlsruhe zu dessen Erlass zuständig (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AAZuVO: Durchführung des § 82 AuslG hinsichtlich der Abschiebungskosten bei abgelehnten Asylbewerbern). Auch im Hinblick auf § 28 LVwVfG sind Bedenken nicht ersichtlich. Zwar ist der Kläger nicht förmlich vom Regierungspräsidium Karlsruhe angehört worden, aber im Rahmen seines Befristungsantrags nach § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG war ihm diese Absicht bekannt geworden. Er hat sich dagegen sogar gewehrt (Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05.09.2000 und vom 14.02.2001 an das Regierungspräsidium Karlsruhe). Damit war eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten (§ 28 Abs. 2 Halbsatz 1 LVwVfG).
a)
20 
Der grundsätzlich zulässige Leistungsbescheid (vgl. § 83 Abs. 4 S. 1 AuslG) ist aber materiell rechtswidrig, soweit es um die Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Nürnberg (aa]) und die Polizei-/Transportkosten für den gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 (ab]) geht.
aa)
21 
Bezüglich der Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Nürnberg ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil diese Abschiebungshaft nicht zu einer Abschiebung des Klägers geführt hat. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
22 
Nach § 82 Abs. 1 AuslG hat der Ausländer Kosten zu tragen, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen. Der Umfang der Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung wird durch § 83 Abs. 1 AuslG geregelt; nach dessen Nr. 2 gehören dazu die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft.
23 
Aus diesen Vorschriften ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters, dass die Kostenerstattung im Fall der Abschiebung eine tatsächlich erfolgte Abschiebung voraussetzt. Das folgt schon aus dem Wortlaut von § 82 Abs. 1 AuslG ("durch die Abschiebung)". Auch § 83 Abs. 1 AuslG vermag daran nichts zu ändern. Er begrenzt lediglich den Umfang der Kostenhaftung in sachlicher Hinsicht (vgl. BVerwG, U. v. 29.06.2000, BVerwGE 111, S. 284). Indem er in Nr. 3 die "Vorbereitung" erwähnt, bestimmt er somit lediglich den Kostenumfang, wenn es zu einer Abschiebung tatsächlich gekommen ist. Diese Regelung des Umfangs vermag aber die Grundregelung des § 82 Abs. 1 AuslG, die eine "Abschiebung" voraussetzt, nicht zu erweitern. Denn sie bestimmt eben nur den Kostenumfang, nicht aber den Begriff der "Abschiebung" als solchen. Dementsprechend ist auch in § 83 AuslG von "der Abschiebung" und "der Maßnahme" die Rede. Nicht deren Umfang wird definiert, sondern der Umfang von deren Kosten. Damit kann sich § 83 Abs. 1 AuslG über die Grundregelung in § 82 Abs. 1 AuslG nicht hinwegsetzen.
24 
Die vom Regierungspräsidium Karlsruhe im angefochtenen Bescheid für seine gegenteilige Auffassung angeführten Gesichtspunkte vermögen an dem nach Auffassung des Gerichts eindeutigen Wortlaut nichts zu ändern. Selbst wenn der Gesetzgeber ein solches Ziel verfolgt haben sollte, hätte er dies dadurch zum Ausdruck bringen müssen, dass er den gesetzlichen Begriff der "Abschiebung" definiert hätte, etwa indem er in § 82 Abs. 1 AuslG nach den Worten "Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung" eine Wendung wie "auch bei bloßer Vorbereitung ohne Durchführung" eingefügt hätte.
ab)
25 
Auch die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Polizei-/Transportkosten beim gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 ist rechtswidrig. Das ergibt sich zwar nicht aus den unter aa) dargelegten Gründen, weil es insoweit später (11.05.1997) tatsächlich zu einer Abschiebung gekommen ist, was ausreicht (dazu unter bb). Diese Kosten sind aber gar nicht entstanden.
26 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe stützt sich insoweit auf die Rechnung der Polizeidirektion Rastatt vom 13.02.1997; hiernach wurde der Kläger am 12.02.1997 von zwei Beamten mit einem Dienstkraftfahrzeug zum Flughafen Frankfurt verbracht, was Kosten in Höhe von 825,52 DM verursacht habe. Demgegenüber ergibt sich aus dem Bericht des Polizeireviers Rastatt - Abschiebedienst - vom 12.02.1997, dass der Kläger bereits in der JVA Heimsheim kundgetan habe, sich gegen die Abschiebung mit allen Mitteln wehren zu wollen. Da die erforderliche Flugbegleitung vom Bundesgrenzschutz nicht kurzfristig habe gestellt werden können, sei "die Fahrt nach Frankfurt nicht angetreten" worden. Das wird durch einen Aktenvermerk des Regierungspräsidiums vom 12.02.1997 bestätigt, wonach diesem durch die Abschiebegruppe Rastatt mitgeteilt worden sei, dass der Kläger sich weigere, das Gefängnis zu verlassen, und deshalb entschieden worden sei, er solle zu einem späteren Zeitpunkt mit Begleitung fliegen.
27 
Unter diesen Umständen kann die Abrechnung der Polizeidirektion Rastatt nur auf einem Versehen beruhen, weil es zu der abgerechneten Fahrt nach Frankfurt gar nicht gekommen ist.
28 
Eine teilweise Aufrechterhaltung dieser Heranziehung, etwa in Höhe der Fahrtkosten von Rastatt nach Heimsheim und zurück, kommt nicht in Betracht, weil es sich dabei um eine andere Fahrt handeln würde, also nicht um eine teilweise Aufrechterhaltung, sondern um eine Ersetzung des Kostenpunktes.
29 
Nach den Ausführungen unter aa) und ab) war der Leistungsbescheid daher aufzuheben, soweit es um diese Kosten geht (3.507,60 DM und 7.729,38 DM Abschiebungshaftkosten, 825,52 DM Fahrt-/Transportkosten).
b)
30 
Im Übrigen ist der Bescheid dagegen rechtmäßig. Das gilt nicht nur für die Kosten der am 11.05.1997 durchgeführten Abschiebung einschließlich Vorbereitung (ba]), sondern auch für die 1995 entstandenen Kosten (bb]). Diese Kosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (bc]).
ba)
31 
Die Kosten der am 11.05.1997 durchgeführten Abschiebung hat der Kläger gemäß §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 AuslG zu tragen.
32 
Dem stehen die Gründe, die der Kläger gegen seine Abschiebung anführt, nicht entgegen. Zwar ist anerkannt, dass die Erstattungspflicht des § 82 Abs. 1 AuslG dann nicht eintritt, wenn die Abschiebung offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 24.03.1983, EZAR 137 Nr. 4; HessVGH, U. v. 06.10.1994, NVwZ-RR 1995, S. 111; U. der Kammer vom 22.03.2000 -A 10 K 13592/97- und dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 02.05.2001 -11 S 1060/00-; Jakober/Welte, Aktuelles AuslR, Stand Dezember 2001, § 82 Rdnr. 2; Hailbronner, AuslR, Stand Juli 2003, § 82 Rdnr. 1; GK-AuslR, Stand Dezember 2003, § 82 Rdnr. 4; Renner, AuslR, 7. Auflage 1999, § 82 AuslG Rdnr. 2). Solche Mängel hat die Abschiebung des Klägers am 11.05.1997 aber nicht aufgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt waren das erste Asylverfahren rechtskräftig und das erste Asylfolgeverfahren des Klägers bestandskräftig abgeschlossen (vgl. die im Tatbestand wiedergegebenen Daten). Zwar war noch das zweite Folgeverfahren im Hauptsacheverfahren rechtshängig (VG Karlsruhe -A 10 K 11301/97-), aber insoweit war dem Kläger bereits vorläufiger Rechtsschutz versagt worden (vgl. VG Karlsruhe, B. v. 06.05.1997 -A 10 K 11389/97-). Aus dem ersten Asylverfahren existierte eine Abschiebungsandrohung des Bundesamts gegen den Kläger (vom 28.01.1994), die nach alledem vollziehbar war. Deshalb kann der Kläger seiner Abschiebung nicht entgegenhalten, ihm hätten Asylgründe zur Seite gestanden. Sonstige offensichtliche Mängel der Abschiebung sind nicht ersichtlich.
33 
Der Kläger hat daher die Kosten dieser Abschiebung zu tragen. Das sind die Flugkosten als solche (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), die Polizei-/Transportkosten von der JVA Heimsheim zum Flughafen Frankfurt/Main (ebenfalls § 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), die Flug-, Reise- und Personalkosten der Begleitung durch den Bundesgrenzschutz (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG; dass diese Begleitung erforderlich war, ist nicht zweifelhaft, nachdem der Abschiebungsversuch am 12.02.1997 am Widerstand des Klägers gescheitert war) und die Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Heimsheim (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Weiter gehören dazu die Polizei-/Transportkosten der Vorführung beim pakistanischen Konsulat in Bonn am 19.02.1997 - also nach dem gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 und damit zur Vorbereitung der Abschiebung vom 11.05.1997 - sowie die Konsulargebühren (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Diese Vorführung diente der Abschiebung, weil hierfür vom Konsulat auszustellende Heimreisepapiere erforderlich waren (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.02.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt), weil der Kläger seiner Verpflichtung, bei der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 u. Nr. 6 AsylVfG), nicht nachgekommen war (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.02.1997 an die Polizeidirektion Rastatt). Deshalb dienten die Fahrt und die Ausstellung des Heimreisedokuments der Abschiebung, weshalb auch diese Kosten erstattungsfähig sind (vgl. GK-AuslR, a. a. O., § 83 Rdnr. 10).
bb)
34 
Der Kläger ist auch zur Erstattung der vor dieser Abschiebung entstandenen, aber mit ihr nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden weiteren Kosten (Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Mannheim und der JVA Görlitz und Fahrtkosten zur JVA Görlitz) verpflichtet.
35 
Das unter aa) behandelte Problem stellt sich insoweit nicht. Zwar haben die genannten Maßnahmen nicht unmittelbar der später erfolgten Abschiebung vom 11.05.1997 gedient. Anders als bei der unter aa) behandelten Fallkonstellation ist ihnen aber eine Abschiebung nachgefolgt und sie haben auch einer Abschiebung als solcher - wenn auch nicht der später konkret erfolgten - gedient. Anders als bei dem unter aa) behandelten Ablauf reicht das zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters aus. § 82 Abs. 1 AuslG setzt nur voraus, dass überhaupt eine Abschiebung (als "Erfolg") stattgefunden hat, in deren Vorfeld Maßnahmen zur Vorbereitung einer Abschiebung getroffen worden sind; er setzt dagegen nicht voraus, dass diese Maßnahmen unmittelbar der später konkret erfolgten Abschiebung gedient haben .
36 
Deshalb hat der Kläger auch die Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Mannheim und in der JVA Görlitz sowie die Fahrtkosten zur JVA Görlitz zu erstatten (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Denn die Kosten für die Abschiebungshaft umfassen auch die Kosten für die Verbringung (Personal- und Fahrtkosten) dorthin (vgl. OVG Münster, U. v. 18.06.2001, NVwZ-RR 2002, S. 69; GK-AuslR, a. a. O., § 83 Rdnr. 10).
bc)
37 
Die Kosten, die der Kläger nach den Ausführungen unter ba) und bb) zu erstatten hat, sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ihr Entstehen in dieser Höhe ist sämtlich durch Kostenrechnungen oder andere Unterlagen, die sie nachvollziehbar machen, nachgewiesen (nachfolgend in der im angefochtenen Bescheid aufgeführten Reihenfolge). Der Kläger hat insoweit keine substantiierten Einwendungen erhoben, denen nachzugehen Anlass bestünde.
38 
Abschiebungshaftkosten der JVA Mannheim vom 27.01. bis 30.01.1995: Dass der Kläger sich in dieser Zeit in Abschiebungshaft in der JVA Mannheim befand, ergibt sich aus den vorgelegten - nicht paginierten - Akten (Aufnahme- und Entlassungsmitteilung der JVA Mannheim vom 30.01.1995, eingegangen beim Regierungspräsidium Karlsruhe am 13.02.1995). Die Höhe je Hafttag ist dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg an die Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg vom 27.09.1994 zu entnehmen. Hieraus ergeben sich vier Hafttage à 127,38 DM, also 509,52 DM.
39 
Abschiebungshaftkosten der JVA Görlitz vom 24.05. bis 04.07.1995: Die Dauer der Haft (42 Tage) ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Akten (Entlassungsschein der JVA Görlitz vom 04.07.1995). Die Höhe der Kosten ist durch die Kostenrechnung der JVA Görlitz vom 19.01.2000 an das Regierungspräsidium Karlsruhe belegt (42 Hafttage à 137,65 DM, also 5.781,30 DM).
40 
Fahrtkosten zur JVA Görlitz: Sie ergeben sich ebenfalls aus der Kostenrechnung vom 19.01.2000 (181,00 DM).
41 
Polizei-/Transportkosten der Vorführung zum pakistanischen Konsulat am 19.02.1997: Sie ergeben sich aus der Kostenrechnung der Polizeidirektion Rastatt vom 20.02.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt (1068,50 DM).
42 
Konsulargebühren: Sie ergeben sich aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.02.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt (69,00 DM). Zwar ist im Bericht des Polizeireviers Rastatt - Abschiebedienst - vom 20.02.1997 vermerkt, dass Gebühren nicht erhoben worden seien. Das erklärt sich daraus, dass zunächst kein Heimreisedokument ausgestellt wurde, weil eine Rücksprache für erforderlich gehalten wurde (ebenfalls Bericht vom 20.02.1997). Später wurde aber das Dokument ausgestellt (Telefax des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.04.1997 an das Landgericht Karlsruhe). Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die übliche Gebühr auch erhoben worden ist.
43 
Abschiebungshaftkosten der JVA Heimsheim vom 13.02. bis 11.05.1997: Die Dauer der Haft - die der Kläger nicht substantiiert bestreitet - ergibt sich aus dem undatierten Aktenvermerk des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Rückseite eines Aktenvermerks vom 09.02.2000) über eine Rücksprache mit der JVA Heimsheim (08.02.1997 bis 12.02.1997 Untersuchungshaft, ab 13.02.1997 Abschiebungshaft) in Verbindung mit der Abschiebung am 11.05.1997 (88 Tage). Die Höhe je Hafttag ist dem Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg an die Justizvollzugsanstalten Baden-Württemberg vom 14.06.1996 zu entnehmen (132,61 DM, also bei 88 Tagen 11.669,68 DM).
44 
Flugkosten am 11.05.1997: Sie ergeben sich aus dem Lieferschein des Reisebüros vom 07.05.1997 an die Grenzschutzdirektion Koblenz (2.788,00 DM).
45 
Polizei-/Transportkosten am 11.05.1997: Sie sind durch die Kostenrechnung der Polizeidirektion Rastatt - Zahlstelle - vom 12.05.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt belegt (1.320,98 DM).
46 
Flug-, Reise- und Personalkosten der Begleitung durch den Bundesgrenzschutz am 11.05.1997: Sie ergeben sich aus dem Kosteneinzelnachweis der Grenzschutzdirektion Koblenz vom 15.12.1999 an das Regierungspräsidium Karlsruhe (7.794,00 DM, 912,16 DM und 2.910,00 DM).
47 
Die Berechtigung der in den einzelnen Belegen aufgeführten Kostenhöhe bestreitet der Kläger nicht substantiiert, so dass kein Anlass zu weiteren Ausführungen besteht.
48 
Nach alledem war der angefochtene Bescheid (nur) aufzuheben, soweit der Kläger mit ihm zur Erstattung der Polizei-/Transportkosten am 12.02.1997 (825,52 DM) und der Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Nürnberg (3.507,60 DM und 7.729,38 DM) herangezogen worden ist. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger in Höhe von 35.004,14 DM (entspricht 17.897,33 Euro) zu Recht herangezogen wurde. Deshalb war die Klage im Übrigen abzuweisen.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Quotelung der Kosten entspricht - um einen zu kleinen Nenner zu vermeiden - grob dem Verhältnis von Erfolg und Misserfolg der Klage.
50 
Die Berufung konnte zugelassen werden. Zwar soll nach - vereinzelt gebliebener und bedenklicher - Auffassung des 7. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B. v. 15.10.2003 -7 S 558/03-) der Einzelrichter nicht "das Verwaltungsgericht" im Sinn von § 124 a Abs. 1 VwGO sein, doch bezieht sich das allein auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO. Es gilt dagegen nicht für den Einzelrichter nach § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO (vgl. abgrenzend VGH Bad.-Württ., U. v. 28.11.2003 -7 S 7/03-), wie er hier entschieden hat.
51 
Die Berufung war nur teilweise zuzulassen (zur Zulässigkeit teilweiser Berufungseinlegung bei - wie hier - teilbarem Streitgegenstand vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 124 Rdnr. 3; was für die Berufungseinlegung gilt, muss auch für die Berufungszulassung gelten, s. Kopp/Schenke, a. a. O., Rdnr. 8 m. w. N. mit dem Beispiel einer teilbaren Geldsumme).
52 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat bezüglich der unter aa) und bb) dargelegten Entscheidungsgründe grundsätzliche Bedeutung. Denn sie weist insoweit rechtliche Fragen auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sind und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen, weil sie aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Die klärungsbedürftigen Fragen können mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden (zu diesen Gesichtspunkten Kopp/Schenke, a. a. O., § 124 Rdnr. 10). Rechtsprechung oder Literatur, die diese Fragen einer Klärung zugeführt haben, ist nicht auffindbar. Das vom Regierungspräsidium Karlsruhe im angefochtenen Bescheid aufgeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist weder in den Akten enthalten noch in juris zu finden. Ein vereinzeltes Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts stünde ohnehin der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht entgegen.
53 
Derartige Gründe bestehen für die unter ab), ba) und bc) abgehandelten Entscheidungsgründe dagegen nicht. Insoweit ist auch kein sonstiger Zulassungsgrund erkennbar. Der Ausspruch im Tenor hat insoweit (nur) klarstellende Bedeutung.
54 
Soweit die Berufung zugelassen wurde, gilt Abschnitt a) der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung; im Übrigen, soweit die Berufung nicht zugelassen wurde, gilt Abschnitt b).

Gründe

 
16 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 u. 3 VwGO).
17 
Die Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhoben. Der Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 68 ff VwGO) bedurfte es nicht (§ 6 a AGVwGO).
18 
Die Klage ist aber nur zum Teil begründet, weil der angefochtene Bescheid nur teilweise rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, unten a). Im Übrigen ist er rechtmäßig (unten b).
19 
In formeller Hinsicht bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids keine Bedenken. Insbesondere war das Regierungspräsidium Karlsruhe zu dessen Erlass zuständig (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AAZuVO: Durchführung des § 82 AuslG hinsichtlich der Abschiebungskosten bei abgelehnten Asylbewerbern). Auch im Hinblick auf § 28 LVwVfG sind Bedenken nicht ersichtlich. Zwar ist der Kläger nicht förmlich vom Regierungspräsidium Karlsruhe angehört worden, aber im Rahmen seines Befristungsantrags nach § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG war ihm diese Absicht bekannt geworden. Er hat sich dagegen sogar gewehrt (Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05.09.2000 und vom 14.02.2001 an das Regierungspräsidium Karlsruhe). Damit war eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten (§ 28 Abs. 2 Halbsatz 1 LVwVfG).
a)
20 
Der grundsätzlich zulässige Leistungsbescheid (vgl. § 83 Abs. 4 S. 1 AuslG) ist aber materiell rechtswidrig, soweit es um die Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Nürnberg (aa]) und die Polizei-/Transportkosten für den gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 (ab]) geht.
aa)
21 
Bezüglich der Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Nürnberg ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil diese Abschiebungshaft nicht zu einer Abschiebung des Klägers geführt hat. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
22 
Nach § 82 Abs. 1 AuslG hat der Ausländer Kosten zu tragen, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen. Der Umfang der Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung wird durch § 83 Abs. 1 AuslG geregelt; nach dessen Nr. 2 gehören dazu die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft.
23 
Aus diesen Vorschriften ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters, dass die Kostenerstattung im Fall der Abschiebung eine tatsächlich erfolgte Abschiebung voraussetzt. Das folgt schon aus dem Wortlaut von § 82 Abs. 1 AuslG ("durch die Abschiebung)". Auch § 83 Abs. 1 AuslG vermag daran nichts zu ändern. Er begrenzt lediglich den Umfang der Kostenhaftung in sachlicher Hinsicht (vgl. BVerwG, U. v. 29.06.2000, BVerwGE 111, S. 284). Indem er in Nr. 3 die "Vorbereitung" erwähnt, bestimmt er somit lediglich den Kostenumfang, wenn es zu einer Abschiebung tatsächlich gekommen ist. Diese Regelung des Umfangs vermag aber die Grundregelung des § 82 Abs. 1 AuslG, die eine "Abschiebung" voraussetzt, nicht zu erweitern. Denn sie bestimmt eben nur den Kostenumfang, nicht aber den Begriff der "Abschiebung" als solchen. Dementsprechend ist auch in § 83 AuslG von "der Abschiebung" und "der Maßnahme" die Rede. Nicht deren Umfang wird definiert, sondern der Umfang von deren Kosten. Damit kann sich § 83 Abs. 1 AuslG über die Grundregelung in § 82 Abs. 1 AuslG nicht hinwegsetzen.
24 
Die vom Regierungspräsidium Karlsruhe im angefochtenen Bescheid für seine gegenteilige Auffassung angeführten Gesichtspunkte vermögen an dem nach Auffassung des Gerichts eindeutigen Wortlaut nichts zu ändern. Selbst wenn der Gesetzgeber ein solches Ziel verfolgt haben sollte, hätte er dies dadurch zum Ausdruck bringen müssen, dass er den gesetzlichen Begriff der "Abschiebung" definiert hätte, etwa indem er in § 82 Abs. 1 AuslG nach den Worten "Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung" eine Wendung wie "auch bei bloßer Vorbereitung ohne Durchführung" eingefügt hätte.
ab)
25 
Auch die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Polizei-/Transportkosten beim gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 ist rechtswidrig. Das ergibt sich zwar nicht aus den unter aa) dargelegten Gründen, weil es insoweit später (11.05.1997) tatsächlich zu einer Abschiebung gekommen ist, was ausreicht (dazu unter bb). Diese Kosten sind aber gar nicht entstanden.
26 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe stützt sich insoweit auf die Rechnung der Polizeidirektion Rastatt vom 13.02.1997; hiernach wurde der Kläger am 12.02.1997 von zwei Beamten mit einem Dienstkraftfahrzeug zum Flughafen Frankfurt verbracht, was Kosten in Höhe von 825,52 DM verursacht habe. Demgegenüber ergibt sich aus dem Bericht des Polizeireviers Rastatt - Abschiebedienst - vom 12.02.1997, dass der Kläger bereits in der JVA Heimsheim kundgetan habe, sich gegen die Abschiebung mit allen Mitteln wehren zu wollen. Da die erforderliche Flugbegleitung vom Bundesgrenzschutz nicht kurzfristig habe gestellt werden können, sei "die Fahrt nach Frankfurt nicht angetreten" worden. Das wird durch einen Aktenvermerk des Regierungspräsidiums vom 12.02.1997 bestätigt, wonach diesem durch die Abschiebegruppe Rastatt mitgeteilt worden sei, dass der Kläger sich weigere, das Gefängnis zu verlassen, und deshalb entschieden worden sei, er solle zu einem späteren Zeitpunkt mit Begleitung fliegen.
27 
Unter diesen Umständen kann die Abrechnung der Polizeidirektion Rastatt nur auf einem Versehen beruhen, weil es zu der abgerechneten Fahrt nach Frankfurt gar nicht gekommen ist.
28 
Eine teilweise Aufrechterhaltung dieser Heranziehung, etwa in Höhe der Fahrtkosten von Rastatt nach Heimsheim und zurück, kommt nicht in Betracht, weil es sich dabei um eine andere Fahrt handeln würde, also nicht um eine teilweise Aufrechterhaltung, sondern um eine Ersetzung des Kostenpunktes.
29 
Nach den Ausführungen unter aa) und ab) war der Leistungsbescheid daher aufzuheben, soweit es um diese Kosten geht (3.507,60 DM und 7.729,38 DM Abschiebungshaftkosten, 825,52 DM Fahrt-/Transportkosten).
b)
30 
Im Übrigen ist der Bescheid dagegen rechtmäßig. Das gilt nicht nur für die Kosten der am 11.05.1997 durchgeführten Abschiebung einschließlich Vorbereitung (ba]), sondern auch für die 1995 entstandenen Kosten (bb]). Diese Kosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (bc]).
ba)
31 
Die Kosten der am 11.05.1997 durchgeführten Abschiebung hat der Kläger gemäß §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 AuslG zu tragen.
32 
Dem stehen die Gründe, die der Kläger gegen seine Abschiebung anführt, nicht entgegen. Zwar ist anerkannt, dass die Erstattungspflicht des § 82 Abs. 1 AuslG dann nicht eintritt, wenn die Abschiebung offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 24.03.1983, EZAR 137 Nr. 4; HessVGH, U. v. 06.10.1994, NVwZ-RR 1995, S. 111; U. der Kammer vom 22.03.2000 -A 10 K 13592/97- und dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 02.05.2001 -11 S 1060/00-; Jakober/Welte, Aktuelles AuslR, Stand Dezember 2001, § 82 Rdnr. 2; Hailbronner, AuslR, Stand Juli 2003, § 82 Rdnr. 1; GK-AuslR, Stand Dezember 2003, § 82 Rdnr. 4; Renner, AuslR, 7. Auflage 1999, § 82 AuslG Rdnr. 2). Solche Mängel hat die Abschiebung des Klägers am 11.05.1997 aber nicht aufgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt waren das erste Asylverfahren rechtskräftig und das erste Asylfolgeverfahren des Klägers bestandskräftig abgeschlossen (vgl. die im Tatbestand wiedergegebenen Daten). Zwar war noch das zweite Folgeverfahren im Hauptsacheverfahren rechtshängig (VG Karlsruhe -A 10 K 11301/97-), aber insoweit war dem Kläger bereits vorläufiger Rechtsschutz versagt worden (vgl. VG Karlsruhe, B. v. 06.05.1997 -A 10 K 11389/97-). Aus dem ersten Asylverfahren existierte eine Abschiebungsandrohung des Bundesamts gegen den Kläger (vom 28.01.1994), die nach alledem vollziehbar war. Deshalb kann der Kläger seiner Abschiebung nicht entgegenhalten, ihm hätten Asylgründe zur Seite gestanden. Sonstige offensichtliche Mängel der Abschiebung sind nicht ersichtlich.
33 
Der Kläger hat daher die Kosten dieser Abschiebung zu tragen. Das sind die Flugkosten als solche (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), die Polizei-/Transportkosten von der JVA Heimsheim zum Flughafen Frankfurt/Main (ebenfalls § 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), die Flug-, Reise- und Personalkosten der Begleitung durch den Bundesgrenzschutz (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG; dass diese Begleitung erforderlich war, ist nicht zweifelhaft, nachdem der Abschiebungsversuch am 12.02.1997 am Widerstand des Klägers gescheitert war) und die Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Heimsheim (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Weiter gehören dazu die Polizei-/Transportkosten der Vorführung beim pakistanischen Konsulat in Bonn am 19.02.1997 - also nach dem gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 und damit zur Vorbereitung der Abschiebung vom 11.05.1997 - sowie die Konsulargebühren (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Diese Vorführung diente der Abschiebung, weil hierfür vom Konsulat auszustellende Heimreisepapiere erforderlich waren (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.02.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt), weil der Kläger seiner Verpflichtung, bei der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 u. Nr. 6 AsylVfG), nicht nachgekommen war (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.02.1997 an die Polizeidirektion Rastatt). Deshalb dienten die Fahrt und die Ausstellung des Heimreisedokuments der Abschiebung, weshalb auch diese Kosten erstattungsfähig sind (vgl. GK-AuslR, a. a. O., § 83 Rdnr. 10).
bb)
34 
Der Kläger ist auch zur Erstattung der vor dieser Abschiebung entstandenen, aber mit ihr nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden weiteren Kosten (Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Mannheim und der JVA Görlitz und Fahrtkosten zur JVA Görlitz) verpflichtet.
35 
Das unter aa) behandelte Problem stellt sich insoweit nicht. Zwar haben die genannten Maßnahmen nicht unmittelbar der später erfolgten Abschiebung vom 11.05.1997 gedient. Anders als bei der unter aa) behandelten Fallkonstellation ist ihnen aber eine Abschiebung nachgefolgt und sie haben auch einer Abschiebung als solcher - wenn auch nicht der später konkret erfolgten - gedient. Anders als bei dem unter aa) behandelten Ablauf reicht das zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters aus. § 82 Abs. 1 AuslG setzt nur voraus, dass überhaupt eine Abschiebung (als "Erfolg") stattgefunden hat, in deren Vorfeld Maßnahmen zur Vorbereitung einer Abschiebung getroffen worden sind; er setzt dagegen nicht voraus, dass diese Maßnahmen unmittelbar der später konkret erfolgten Abschiebung gedient haben .
36 
Deshalb hat der Kläger auch die Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Mannheim und in der JVA Görlitz sowie die Fahrtkosten zur JVA Görlitz zu erstatten (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Denn die Kosten für die Abschiebungshaft umfassen auch die Kosten für die Verbringung (Personal- und Fahrtkosten) dorthin (vgl. OVG Münster, U. v. 18.06.2001, NVwZ-RR 2002, S. 69; GK-AuslR, a. a. O., § 83 Rdnr. 10).
bc)
37 
Die Kosten, die der Kläger nach den Ausführungen unter ba) und bb) zu erstatten hat, sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ihr Entstehen in dieser Höhe ist sämtlich durch Kostenrechnungen oder andere Unterlagen, die sie nachvollziehbar machen, nachgewiesen (nachfolgend in der im angefochtenen Bescheid aufgeführten Reihenfolge). Der Kläger hat insoweit keine substantiierten Einwendungen erhoben, denen nachzugehen Anlass bestünde.
38 
Abschiebungshaftkosten der JVA Mannheim vom 27.01. bis 30.01.1995: Dass der Kläger sich in dieser Zeit in Abschiebungshaft in der JVA Mannheim befand, ergibt sich aus den vorgelegten - nicht paginierten - Akten (Aufnahme- und Entlassungsmitteilung der JVA Mannheim vom 30.01.1995, eingegangen beim Regierungspräsidium Karlsruhe am 13.02.1995). Die Höhe je Hafttag ist dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg an die Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg vom 27.09.1994 zu entnehmen. Hieraus ergeben sich vier Hafttage à 127,38 DM, also 509,52 DM.
39 
Abschiebungshaftkosten der JVA Görlitz vom 24.05. bis 04.07.1995: Die Dauer der Haft (42 Tage) ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Akten (Entlassungsschein der JVA Görlitz vom 04.07.1995). Die Höhe der Kosten ist durch die Kostenrechnung der JVA Görlitz vom 19.01.2000 an das Regierungspräsidium Karlsruhe belegt (42 Hafttage à 137,65 DM, also 5.781,30 DM).
40 
Fahrtkosten zur JVA Görlitz: Sie ergeben sich ebenfalls aus der Kostenrechnung vom 19.01.2000 (181,00 DM).
41 
Polizei-/Transportkosten der Vorführung zum pakistanischen Konsulat am 19.02.1997: Sie ergeben sich aus der Kostenrechnung der Polizeidirektion Rastatt vom 20.02.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt (1068,50 DM).
42 
Konsulargebühren: Sie ergeben sich aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.02.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt (69,00 DM). Zwar ist im Bericht des Polizeireviers Rastatt - Abschiebedienst - vom 20.02.1997 vermerkt, dass Gebühren nicht erhoben worden seien. Das erklärt sich daraus, dass zunächst kein Heimreisedokument ausgestellt wurde, weil eine Rücksprache für erforderlich gehalten wurde (ebenfalls Bericht vom 20.02.1997). Später wurde aber das Dokument ausgestellt (Telefax des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.04.1997 an das Landgericht Karlsruhe). Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die übliche Gebühr auch erhoben worden ist.
43 
Abschiebungshaftkosten der JVA Heimsheim vom 13.02. bis 11.05.1997: Die Dauer der Haft - die der Kläger nicht substantiiert bestreitet - ergibt sich aus dem undatierten Aktenvermerk des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Rückseite eines Aktenvermerks vom 09.02.2000) über eine Rücksprache mit der JVA Heimsheim (08.02.1997 bis 12.02.1997 Untersuchungshaft, ab 13.02.1997 Abschiebungshaft) in Verbindung mit der Abschiebung am 11.05.1997 (88 Tage). Die Höhe je Hafttag ist dem Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg an die Justizvollzugsanstalten Baden-Württemberg vom 14.06.1996 zu entnehmen (132,61 DM, also bei 88 Tagen 11.669,68 DM).
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Flugkosten am 11.05.1997: Sie ergeben sich aus dem Lieferschein des Reisebüros vom 07.05.1997 an die Grenzschutzdirektion Koblenz (2.788,00 DM).
45 
Polizei-/Transportkosten am 11.05.1997: Sie sind durch die Kostenrechnung der Polizeidirektion Rastatt - Zahlstelle - vom 12.05.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt belegt (1.320,98 DM).
46 
Flug-, Reise- und Personalkosten der Begleitung durch den Bundesgrenzschutz am 11.05.1997: Sie ergeben sich aus dem Kosteneinzelnachweis der Grenzschutzdirektion Koblenz vom 15.12.1999 an das Regierungspräsidium Karlsruhe (7.794,00 DM, 912,16 DM und 2.910,00 DM).
47 
Die Berechtigung der in den einzelnen Belegen aufgeführten Kostenhöhe bestreitet der Kläger nicht substantiiert, so dass kein Anlass zu weiteren Ausführungen besteht.
48 
Nach alledem war der angefochtene Bescheid (nur) aufzuheben, soweit der Kläger mit ihm zur Erstattung der Polizei-/Transportkosten am 12.02.1997 (825,52 DM) und der Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Nürnberg (3.507,60 DM und 7.729,38 DM) herangezogen worden ist. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger in Höhe von 35.004,14 DM (entspricht 17.897,33 Euro) zu Recht herangezogen wurde. Deshalb war die Klage im Übrigen abzuweisen.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Quotelung der Kosten entspricht - um einen zu kleinen Nenner zu vermeiden - grob dem Verhältnis von Erfolg und Misserfolg der Klage.
50 
Die Berufung konnte zugelassen werden. Zwar soll nach - vereinzelt gebliebener und bedenklicher - Auffassung des 7. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B. v. 15.10.2003 -7 S 558/03-) der Einzelrichter nicht "das Verwaltungsgericht" im Sinn von § 124 a Abs. 1 VwGO sein, doch bezieht sich das allein auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO. Es gilt dagegen nicht für den Einzelrichter nach § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO (vgl. abgrenzend VGH Bad.-Württ., U. v. 28.11.2003 -7 S 7/03-), wie er hier entschieden hat.
51 
Die Berufung war nur teilweise zuzulassen (zur Zulässigkeit teilweiser Berufungseinlegung bei - wie hier - teilbarem Streitgegenstand vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 124 Rdnr. 3; was für die Berufungseinlegung gilt, muss auch für die Berufungszulassung gelten, s. Kopp/Schenke, a. a. O., Rdnr. 8 m. w. N. mit dem Beispiel einer teilbaren Geldsumme).
52 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat bezüglich der unter aa) und bb) dargelegten Entscheidungsgründe grundsätzliche Bedeutung. Denn sie weist insoweit rechtliche Fragen auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sind und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen, weil sie aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Die klärungsbedürftigen Fragen können mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden (zu diesen Gesichtspunkten Kopp/Schenke, a. a. O., § 124 Rdnr. 10). Rechtsprechung oder Literatur, die diese Fragen einer Klärung zugeführt haben, ist nicht auffindbar. Das vom Regierungspräsidium Karlsruhe im angefochtenen Bescheid aufgeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist weder in den Akten enthalten noch in juris zu finden. Ein vereinzeltes Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts stünde ohnehin der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht entgegen.
53 
Derartige Gründe bestehen für die unter ab), ba) und bc) abgehandelten Entscheidungsgründe dagegen nicht. Insoweit ist auch kein sonstiger Zulassungsgrund erkennbar. Der Ausspruch im Tenor hat insoweit (nur) klarstellende Bedeutung.
54 
Soweit die Berufung zugelassen wurde, gilt Abschnitt a) der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung; im Übrigen, soweit die Berufung nicht zugelassen wurde, gilt Abschnitt b).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Der Leistungsbescheid des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 22.07.2002 wird aufgehoben, soweit der Kläger hiermit zur Erstattung von mehr als EUR 17.897,33 (DM 35.004,14) herangezogen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt 3/4, der Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen, soweit der Kläger zur Erstattung der Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim, der Justizvollzugsanstalt Görlitz und der Justizvollzugsanstalt Nürnberg sowie der Fahrtkosten zur Justizvollzugsanstalt Görlitz herangezogen worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Erstattung von Abschiebungskosten.
Der 1971 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er ist seit 1999 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hat mir ihr eine 1994 geborene Tochter. Im Hinblick hierauf ist er im Besitz einer Duldung.
Er hat nach seiner Einreise im Juni 1992 erfolglos mehrere Asylverfahren durchlaufen (Erstverfahren: VG Karlsruhe, seit 13.12.1994 rechtskräftiges Urteil vom 12.10.1994 - A 10 K 11209/94-; erstes Asylfolgeverfahren: bestandskräftiger Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.06.1995; zweites Asylfolgeverfahren: VG Karlsruhe, seit 11.11.1997 rechtskräftiger Gerichtsbescheid vom 20.10.1997 -A 10 K 11301/97-; drittes Asylfolgeverfahren: VG Karlsruhe, Einstellungsbeschluss [nach Rücknahme wegen Eheschließung] vom 24.11.1999 -A 10 K 10984/99-).
Der Kläger befand sich mehrfach in Abschiebungshaft (27. bis 30.01.1995 Justizvollzugsanstalt [JVA] Mannheim; 24.05. bis 04.07.1995 JVA Görlitz; 13.02. bis 11.05.1997 JVA Heimsheim; 02.12.1998 bis 18.03.1999 JVA Nürnberg). Am 12.02.1997 scheiterte ein Abschiebungsversuch. Am 19.02.1997 wurde der Kläger dem pakistanischen Konsulat Bonn vorgeführt. Am 11.05.1997 wurde er, begleitet durch den Bundesgrenzschutz, auf dem Luftweg nach Pakistan abgeschoben. Am 02.12.1998 wurde er in Zirndorf aufgegriffen.
Im Rahmen eines Verfahrens auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, ihn zur Erstattung von Abschiebungskosten in Höhe von insgesamt 47.962,80 DM heranzuziehen. Dagegen wandte er sich.
Durch Leistungsbescheid vom 22.07.2002 zog das Regierungspräsidium Karlsruhe  - Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge - den Kläger zur Erstattung der im Rahmen seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Abschiebungskosten heran (Ziffer 1). Die Höhe des Erstattungsanspruchs wurde mit Zahlungsaufforderung innerhalb eines Monats nach Zustellung auf 24.064,79 EUR (47.066,64 DM) festgesetzt (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer 3). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger hafte nach §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 AuslG. Deren Vorgaben böten keinen Anhalt, die Kosten der rechtmäßig eingeleiteten Abschiebungen nur unter der Voraussetzung eines tatsächlich erfolgten Außerlandesbringens als erstattungsfähig anzusehen; hierfür lasse sich auch kein einleuchtender Grund finden. Die Haftung stelle sich als Sanktion für die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Ausländers dar. Die zu erstattenden Kosten sind in dem Bescheid im Einzelnen aufgelistet.
Am 19.08.2002 hat der Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Er beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.07.2002 aufzuheben.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Er bestreite die Höhe und die Notwendigkeit der Kosten sowie die Notwendigkeit seiner Abschiebung, nachdem berechtigte Asylgründe auf seiner Seite vorlägen. Die Höhe sei bislang in keiner Weise belegt. Es sei auch nicht dargetan, dass die einzelnen Kosten jeweils absolut notwendig gewesen seien.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er macht im Wesentlichen geltend: Der Kläger habe vorgerichtlich weder eine Spezifizierung der Abschiebungskosten gefordert noch die Notwendigkeit seiner Abschiebung und die Kostenhöhe bestritten. Er habe auch exemplarisch vorgeführt, dass er nicht gewillt sei, sich an die bundesdeutsche Rechtsordnung zu halten, so dass eine Abschiebung geboten gewesen sei. Die Höhe der Kosten sei ihm im Befristungsverfahren bekannt gegeben worden, ohne dass er eine qualifizierte Gegendarstellung abgegeben habe. Die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit der Maßnahmen habe sich aus den Beschlüssen der Haftgerichte ergeben. Es stehe auch rechtskräftig fest, dass der Kläger keinen Asylanspruch habe. Die Kosten ergäben sich aus den in den Akten befindlichen Kostenrechnungen und für die Abschiebungshaft in Baden-Württemberg (Mannheim und Heimsheim) aus Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 27.09.1994 und 14.06.1996 über den Haftkostenansatz. Diese Schreiben hat der Beklagte vorgelegt.
13 
Einer gerichtlichen Aufforderung, die Klagebegründung durch Angabe zu präzisieren, welche einzelnen genau bezeichneten Kostenpositionen aus welchen darzulegenden Gründen beanstandet würden, ist der Kläger nicht nachgekommen.
14 
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
15 
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vom Beklagten vorgelegten Akten (3 unpaginierte Hefte) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

 
16 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 u. 3 VwGO).
17 
Die Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhoben. Der Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 68 ff VwGO) bedurfte es nicht (§ 6 a AGVwGO).
18 
Die Klage ist aber nur zum Teil begründet, weil der angefochtene Bescheid nur teilweise rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, unten a). Im Übrigen ist er rechtmäßig (unten b).
19 
In formeller Hinsicht bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids keine Bedenken. Insbesondere war das Regierungspräsidium Karlsruhe zu dessen Erlass zuständig (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AAZuVO: Durchführung des § 82 AuslG hinsichtlich der Abschiebungskosten bei abgelehnten Asylbewerbern). Auch im Hinblick auf § 28 LVwVfG sind Bedenken nicht ersichtlich. Zwar ist der Kläger nicht förmlich vom Regierungspräsidium Karlsruhe angehört worden, aber im Rahmen seines Befristungsantrags nach § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG war ihm diese Absicht bekannt geworden. Er hat sich dagegen sogar gewehrt (Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05.09.2000 und vom 14.02.2001 an das Regierungspräsidium Karlsruhe). Damit war eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten (§ 28 Abs. 2 Halbsatz 1 LVwVfG).
a)
20 
Der grundsätzlich zulässige Leistungsbescheid (vgl. § 83 Abs. 4 S. 1 AuslG) ist aber materiell rechtswidrig, soweit es um die Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Nürnberg (aa]) und die Polizei-/Transportkosten für den gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 (ab]) geht.
aa)
21 
Bezüglich der Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Nürnberg ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil diese Abschiebungshaft nicht zu einer Abschiebung des Klägers geführt hat. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
22 
Nach § 82 Abs. 1 AuslG hat der Ausländer Kosten zu tragen, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen. Der Umfang der Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung wird durch § 83 Abs. 1 AuslG geregelt; nach dessen Nr. 2 gehören dazu die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft.
23 
Aus diesen Vorschriften ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters, dass die Kostenerstattung im Fall der Abschiebung eine tatsächlich erfolgte Abschiebung voraussetzt. Das folgt schon aus dem Wortlaut von § 82 Abs. 1 AuslG ("durch die Abschiebung)". Auch § 83 Abs. 1 AuslG vermag daran nichts zu ändern. Er begrenzt lediglich den Umfang der Kostenhaftung in sachlicher Hinsicht (vgl. BVerwG, U. v. 29.06.2000, BVerwGE 111, S. 284). Indem er in Nr. 3 die "Vorbereitung" erwähnt, bestimmt er somit lediglich den Kostenumfang, wenn es zu einer Abschiebung tatsächlich gekommen ist. Diese Regelung des Umfangs vermag aber die Grundregelung des § 82 Abs. 1 AuslG, die eine "Abschiebung" voraussetzt, nicht zu erweitern. Denn sie bestimmt eben nur den Kostenumfang, nicht aber den Begriff der "Abschiebung" als solchen. Dementsprechend ist auch in § 83 AuslG von "der Abschiebung" und "der Maßnahme" die Rede. Nicht deren Umfang wird definiert, sondern der Umfang von deren Kosten. Damit kann sich § 83 Abs. 1 AuslG über die Grundregelung in § 82 Abs. 1 AuslG nicht hinwegsetzen.
24 
Die vom Regierungspräsidium Karlsruhe im angefochtenen Bescheid für seine gegenteilige Auffassung angeführten Gesichtspunkte vermögen an dem nach Auffassung des Gerichts eindeutigen Wortlaut nichts zu ändern. Selbst wenn der Gesetzgeber ein solches Ziel verfolgt haben sollte, hätte er dies dadurch zum Ausdruck bringen müssen, dass er den gesetzlichen Begriff der "Abschiebung" definiert hätte, etwa indem er in § 82 Abs. 1 AuslG nach den Worten "Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung" eine Wendung wie "auch bei bloßer Vorbereitung ohne Durchführung" eingefügt hätte.
ab)
25 
Auch die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Polizei-/Transportkosten beim gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 ist rechtswidrig. Das ergibt sich zwar nicht aus den unter aa) dargelegten Gründen, weil es insoweit später (11.05.1997) tatsächlich zu einer Abschiebung gekommen ist, was ausreicht (dazu unter bb). Diese Kosten sind aber gar nicht entstanden.
26 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe stützt sich insoweit auf die Rechnung der Polizeidirektion Rastatt vom 13.02.1997; hiernach wurde der Kläger am 12.02.1997 von zwei Beamten mit einem Dienstkraftfahrzeug zum Flughafen Frankfurt verbracht, was Kosten in Höhe von 825,52 DM verursacht habe. Demgegenüber ergibt sich aus dem Bericht des Polizeireviers Rastatt - Abschiebedienst - vom 12.02.1997, dass der Kläger bereits in der JVA Heimsheim kundgetan habe, sich gegen die Abschiebung mit allen Mitteln wehren zu wollen. Da die erforderliche Flugbegleitung vom Bundesgrenzschutz nicht kurzfristig habe gestellt werden können, sei "die Fahrt nach Frankfurt nicht angetreten" worden. Das wird durch einen Aktenvermerk des Regierungspräsidiums vom 12.02.1997 bestätigt, wonach diesem durch die Abschiebegruppe Rastatt mitgeteilt worden sei, dass der Kläger sich weigere, das Gefängnis zu verlassen, und deshalb entschieden worden sei, er solle zu einem späteren Zeitpunkt mit Begleitung fliegen.
27 
Unter diesen Umständen kann die Abrechnung der Polizeidirektion Rastatt nur auf einem Versehen beruhen, weil es zu der abgerechneten Fahrt nach Frankfurt gar nicht gekommen ist.
28 
Eine teilweise Aufrechterhaltung dieser Heranziehung, etwa in Höhe der Fahrtkosten von Rastatt nach Heimsheim und zurück, kommt nicht in Betracht, weil es sich dabei um eine andere Fahrt handeln würde, also nicht um eine teilweise Aufrechterhaltung, sondern um eine Ersetzung des Kostenpunktes.
29 
Nach den Ausführungen unter aa) und ab) war der Leistungsbescheid daher aufzuheben, soweit es um diese Kosten geht (3.507,60 DM und 7.729,38 DM Abschiebungshaftkosten, 825,52 DM Fahrt-/Transportkosten).
b)
30 
Im Übrigen ist der Bescheid dagegen rechtmäßig. Das gilt nicht nur für die Kosten der am 11.05.1997 durchgeführten Abschiebung einschließlich Vorbereitung (ba]), sondern auch für die 1995 entstandenen Kosten (bb]). Diese Kosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (bc]).
ba)
31 
Die Kosten der am 11.05.1997 durchgeführten Abschiebung hat der Kläger gemäß §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 AuslG zu tragen.
32 
Dem stehen die Gründe, die der Kläger gegen seine Abschiebung anführt, nicht entgegen. Zwar ist anerkannt, dass die Erstattungspflicht des § 82 Abs. 1 AuslG dann nicht eintritt, wenn die Abschiebung offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 24.03.1983, EZAR 137 Nr. 4; HessVGH, U. v. 06.10.1994, NVwZ-RR 1995, S. 111; U. der Kammer vom 22.03.2000 -A 10 K 13592/97- und dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 02.05.2001 -11 S 1060/00-; Jakober/Welte, Aktuelles AuslR, Stand Dezember 2001, § 82 Rdnr. 2; Hailbronner, AuslR, Stand Juli 2003, § 82 Rdnr. 1; GK-AuslR, Stand Dezember 2003, § 82 Rdnr. 4; Renner, AuslR, 7. Auflage 1999, § 82 AuslG Rdnr. 2). Solche Mängel hat die Abschiebung des Klägers am 11.05.1997 aber nicht aufgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt waren das erste Asylverfahren rechtskräftig und das erste Asylfolgeverfahren des Klägers bestandskräftig abgeschlossen (vgl. die im Tatbestand wiedergegebenen Daten). Zwar war noch das zweite Folgeverfahren im Hauptsacheverfahren rechtshängig (VG Karlsruhe -A 10 K 11301/97-), aber insoweit war dem Kläger bereits vorläufiger Rechtsschutz versagt worden (vgl. VG Karlsruhe, B. v. 06.05.1997 -A 10 K 11389/97-). Aus dem ersten Asylverfahren existierte eine Abschiebungsandrohung des Bundesamts gegen den Kläger (vom 28.01.1994), die nach alledem vollziehbar war. Deshalb kann der Kläger seiner Abschiebung nicht entgegenhalten, ihm hätten Asylgründe zur Seite gestanden. Sonstige offensichtliche Mängel der Abschiebung sind nicht ersichtlich.
33 
Der Kläger hat daher die Kosten dieser Abschiebung zu tragen. Das sind die Flugkosten als solche (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), die Polizei-/Transportkosten von der JVA Heimsheim zum Flughafen Frankfurt/Main (ebenfalls § 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), die Flug-, Reise- und Personalkosten der Begleitung durch den Bundesgrenzschutz (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG; dass diese Begleitung erforderlich war, ist nicht zweifelhaft, nachdem der Abschiebungsversuch am 12.02.1997 am Widerstand des Klägers gescheitert war) und die Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Heimsheim (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Weiter gehören dazu die Polizei-/Transportkosten der Vorführung beim pakistanischen Konsulat in Bonn am 19.02.1997 - also nach dem gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 und damit zur Vorbereitung der Abschiebung vom 11.05.1997 - sowie die Konsulargebühren (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Diese Vorführung diente der Abschiebung, weil hierfür vom Konsulat auszustellende Heimreisepapiere erforderlich waren (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.02.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt), weil der Kläger seiner Verpflichtung, bei der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 u. Nr. 6 AsylVfG), nicht nachgekommen war (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.02.1997 an die Polizeidirektion Rastatt). Deshalb dienten die Fahrt und die Ausstellung des Heimreisedokuments der Abschiebung, weshalb auch diese Kosten erstattungsfähig sind (vgl. GK-AuslR, a. a. O., § 83 Rdnr. 10).
bb)
34 
Der Kläger ist auch zur Erstattung der vor dieser Abschiebung entstandenen, aber mit ihr nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden weiteren Kosten (Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Mannheim und der JVA Görlitz und Fahrtkosten zur JVA Görlitz) verpflichtet.
35 
Das unter aa) behandelte Problem stellt sich insoweit nicht. Zwar haben die genannten Maßnahmen nicht unmittelbar der später erfolgten Abschiebung vom 11.05.1997 gedient. Anders als bei der unter aa) behandelten Fallkonstellation ist ihnen aber eine Abschiebung nachgefolgt und sie haben auch einer Abschiebung als solcher - wenn auch nicht der später konkret erfolgten - gedient. Anders als bei dem unter aa) behandelten Ablauf reicht das zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters aus. § 82 Abs. 1 AuslG setzt nur voraus, dass überhaupt eine Abschiebung (als "Erfolg") stattgefunden hat, in deren Vorfeld Maßnahmen zur Vorbereitung einer Abschiebung getroffen worden sind; er setzt dagegen nicht voraus, dass diese Maßnahmen unmittelbar der später konkret erfolgten Abschiebung gedient haben .
36 
Deshalb hat der Kläger auch die Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Mannheim und in der JVA Görlitz sowie die Fahrtkosten zur JVA Görlitz zu erstatten (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Denn die Kosten für die Abschiebungshaft umfassen auch die Kosten für die Verbringung (Personal- und Fahrtkosten) dorthin (vgl. OVG Münster, U. v. 18.06.2001, NVwZ-RR 2002, S. 69; GK-AuslR, a. a. O., § 83 Rdnr. 10).
bc)
37 
Die Kosten, die der Kläger nach den Ausführungen unter ba) und bb) zu erstatten hat, sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ihr Entstehen in dieser Höhe ist sämtlich durch Kostenrechnungen oder andere Unterlagen, die sie nachvollziehbar machen, nachgewiesen (nachfolgend in der im angefochtenen Bescheid aufgeführten Reihenfolge). Der Kläger hat insoweit keine substantiierten Einwendungen erhoben, denen nachzugehen Anlass bestünde.
38 
Abschiebungshaftkosten der JVA Mannheim vom 27.01. bis 30.01.1995: Dass der Kläger sich in dieser Zeit in Abschiebungshaft in der JVA Mannheim befand, ergibt sich aus den vorgelegten - nicht paginierten - Akten (Aufnahme- und Entlassungsmitteilung der JVA Mannheim vom 30.01.1995, eingegangen beim Regierungspräsidium Karlsruhe am 13.02.1995). Die Höhe je Hafttag ist dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg an die Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg vom 27.09.1994 zu entnehmen. Hieraus ergeben sich vier Hafttage à 127,38 DM, also 509,52 DM.
39 
Abschiebungshaftkosten der JVA Görlitz vom 24.05. bis 04.07.1995: Die Dauer der Haft (42 Tage) ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Akten (Entlassungsschein der JVA Görlitz vom 04.07.1995). Die Höhe der Kosten ist durch die Kostenrechnung der JVA Görlitz vom 19.01.2000 an das Regierungspräsidium Karlsruhe belegt (42 Hafttage à 137,65 DM, also 5.781,30 DM).
40 
Fahrtkosten zur JVA Görlitz: Sie ergeben sich ebenfalls aus der Kostenrechnung vom 19.01.2000 (181,00 DM).
41 
Polizei-/Transportkosten der Vorführung zum pakistanischen Konsulat am 19.02.1997: Sie ergeben sich aus der Kostenrechnung der Polizeidirektion Rastatt vom 20.02.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt (1068,50 DM).
42 
Konsulargebühren: Sie ergeben sich aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.02.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt (69,00 DM). Zwar ist im Bericht des Polizeireviers Rastatt - Abschiebedienst - vom 20.02.1997 vermerkt, dass Gebühren nicht erhoben worden seien. Das erklärt sich daraus, dass zunächst kein Heimreisedokument ausgestellt wurde, weil eine Rücksprache für erforderlich gehalten wurde (ebenfalls Bericht vom 20.02.1997). Später wurde aber das Dokument ausgestellt (Telefax des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.04.1997 an das Landgericht Karlsruhe). Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die übliche Gebühr auch erhoben worden ist.
43 
Abschiebungshaftkosten der JVA Heimsheim vom 13.02. bis 11.05.1997: Die Dauer der Haft - die der Kläger nicht substantiiert bestreitet - ergibt sich aus dem undatierten Aktenvermerk des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Rückseite eines Aktenvermerks vom 09.02.2000) über eine Rücksprache mit der JVA Heimsheim (08.02.1997 bis 12.02.1997 Untersuchungshaft, ab 13.02.1997 Abschiebungshaft) in Verbindung mit der Abschiebung am 11.05.1997 (88 Tage). Die Höhe je Hafttag ist dem Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg an die Justizvollzugsanstalten Baden-Württemberg vom 14.06.1996 zu entnehmen (132,61 DM, also bei 88 Tagen 11.669,68 DM).
44 
Flugkosten am 11.05.1997: Sie ergeben sich aus dem Lieferschein des Reisebüros vom 07.05.1997 an die Grenzschutzdirektion Koblenz (2.788,00 DM).
45 
Polizei-/Transportkosten am 11.05.1997: Sie sind durch die Kostenrechnung der Polizeidirektion Rastatt - Zahlstelle - vom 12.05.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt belegt (1.320,98 DM).
46 
Flug-, Reise- und Personalkosten der Begleitung durch den Bundesgrenzschutz am 11.05.1997: Sie ergeben sich aus dem Kosteneinzelnachweis der Grenzschutzdirektion Koblenz vom 15.12.1999 an das Regierungspräsidium Karlsruhe (7.794,00 DM, 912,16 DM und 2.910,00 DM).
47 
Die Berechtigung der in den einzelnen Belegen aufgeführten Kostenhöhe bestreitet der Kläger nicht substantiiert, so dass kein Anlass zu weiteren Ausführungen besteht.
48 
Nach alledem war der angefochtene Bescheid (nur) aufzuheben, soweit der Kläger mit ihm zur Erstattung der Polizei-/Transportkosten am 12.02.1997 (825,52 DM) und der Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Nürnberg (3.507,60 DM und 7.729,38 DM) herangezogen worden ist. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger in Höhe von 35.004,14 DM (entspricht 17.897,33 Euro) zu Recht herangezogen wurde. Deshalb war die Klage im Übrigen abzuweisen.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Quotelung der Kosten entspricht - um einen zu kleinen Nenner zu vermeiden - grob dem Verhältnis von Erfolg und Misserfolg der Klage.
50 
Die Berufung konnte zugelassen werden. Zwar soll nach - vereinzelt gebliebener und bedenklicher - Auffassung des 7. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B. v. 15.10.2003 -7 S 558/03-) der Einzelrichter nicht "das Verwaltungsgericht" im Sinn von § 124 a Abs. 1 VwGO sein, doch bezieht sich das allein auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO. Es gilt dagegen nicht für den Einzelrichter nach § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO (vgl. abgrenzend VGH Bad.-Württ., U. v. 28.11.2003 -7 S 7/03-), wie er hier entschieden hat.
51 
Die Berufung war nur teilweise zuzulassen (zur Zulässigkeit teilweiser Berufungseinlegung bei - wie hier - teilbarem Streitgegenstand vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 124 Rdnr. 3; was für die Berufungseinlegung gilt, muss auch für die Berufungszulassung gelten, s. Kopp/Schenke, a. a. O., Rdnr. 8 m. w. N. mit dem Beispiel einer teilbaren Geldsumme).
52 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat bezüglich der unter aa) und bb) dargelegten Entscheidungsgründe grundsätzliche Bedeutung. Denn sie weist insoweit rechtliche Fragen auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sind und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen, weil sie aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Die klärungsbedürftigen Fragen können mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden (zu diesen Gesichtspunkten Kopp/Schenke, a. a. O., § 124 Rdnr. 10). Rechtsprechung oder Literatur, die diese Fragen einer Klärung zugeführt haben, ist nicht auffindbar. Das vom Regierungspräsidium Karlsruhe im angefochtenen Bescheid aufgeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist weder in den Akten enthalten noch in juris zu finden. Ein vereinzeltes Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts stünde ohnehin der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht entgegen.
53 
Derartige Gründe bestehen für die unter ab), ba) und bc) abgehandelten Entscheidungsgründe dagegen nicht. Insoweit ist auch kein sonstiger Zulassungsgrund erkennbar. Der Ausspruch im Tenor hat insoweit (nur) klarstellende Bedeutung.
54 
Soweit die Berufung zugelassen wurde, gilt Abschnitt a) der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung; im Übrigen, soweit die Berufung nicht zugelassen wurde, gilt Abschnitt b).

Gründe

 
16 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 u. 3 VwGO).
17 
Die Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhoben. Der Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 68 ff VwGO) bedurfte es nicht (§ 6 a AGVwGO).
18 
Die Klage ist aber nur zum Teil begründet, weil der angefochtene Bescheid nur teilweise rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, unten a). Im Übrigen ist er rechtmäßig (unten b).
19 
In formeller Hinsicht bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids keine Bedenken. Insbesondere war das Regierungspräsidium Karlsruhe zu dessen Erlass zuständig (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AAZuVO: Durchführung des § 82 AuslG hinsichtlich der Abschiebungskosten bei abgelehnten Asylbewerbern). Auch im Hinblick auf § 28 LVwVfG sind Bedenken nicht ersichtlich. Zwar ist der Kläger nicht förmlich vom Regierungspräsidium Karlsruhe angehört worden, aber im Rahmen seines Befristungsantrags nach § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG war ihm diese Absicht bekannt geworden. Er hat sich dagegen sogar gewehrt (Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05.09.2000 und vom 14.02.2001 an das Regierungspräsidium Karlsruhe). Damit war eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten (§ 28 Abs. 2 Halbsatz 1 LVwVfG).
a)
20 
Der grundsätzlich zulässige Leistungsbescheid (vgl. § 83 Abs. 4 S. 1 AuslG) ist aber materiell rechtswidrig, soweit es um die Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Nürnberg (aa]) und die Polizei-/Transportkosten für den gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 (ab]) geht.
aa)
21 
Bezüglich der Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Nürnberg ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil diese Abschiebungshaft nicht zu einer Abschiebung des Klägers geführt hat. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
22 
Nach § 82 Abs. 1 AuslG hat der Ausländer Kosten zu tragen, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen. Der Umfang der Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung wird durch § 83 Abs. 1 AuslG geregelt; nach dessen Nr. 2 gehören dazu die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft.
23 
Aus diesen Vorschriften ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters, dass die Kostenerstattung im Fall der Abschiebung eine tatsächlich erfolgte Abschiebung voraussetzt. Das folgt schon aus dem Wortlaut von § 82 Abs. 1 AuslG ("durch die Abschiebung)". Auch § 83 Abs. 1 AuslG vermag daran nichts zu ändern. Er begrenzt lediglich den Umfang der Kostenhaftung in sachlicher Hinsicht (vgl. BVerwG, U. v. 29.06.2000, BVerwGE 111, S. 284). Indem er in Nr. 3 die "Vorbereitung" erwähnt, bestimmt er somit lediglich den Kostenumfang, wenn es zu einer Abschiebung tatsächlich gekommen ist. Diese Regelung des Umfangs vermag aber die Grundregelung des § 82 Abs. 1 AuslG, die eine "Abschiebung" voraussetzt, nicht zu erweitern. Denn sie bestimmt eben nur den Kostenumfang, nicht aber den Begriff der "Abschiebung" als solchen. Dementsprechend ist auch in § 83 AuslG von "der Abschiebung" und "der Maßnahme" die Rede. Nicht deren Umfang wird definiert, sondern der Umfang von deren Kosten. Damit kann sich § 83 Abs. 1 AuslG über die Grundregelung in § 82 Abs. 1 AuslG nicht hinwegsetzen.
24 
Die vom Regierungspräsidium Karlsruhe im angefochtenen Bescheid für seine gegenteilige Auffassung angeführten Gesichtspunkte vermögen an dem nach Auffassung des Gerichts eindeutigen Wortlaut nichts zu ändern. Selbst wenn der Gesetzgeber ein solches Ziel verfolgt haben sollte, hätte er dies dadurch zum Ausdruck bringen müssen, dass er den gesetzlichen Begriff der "Abschiebung" definiert hätte, etwa indem er in § 82 Abs. 1 AuslG nach den Worten "Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung" eine Wendung wie "auch bei bloßer Vorbereitung ohne Durchführung" eingefügt hätte.
ab)
25 
Auch die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Polizei-/Transportkosten beim gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 ist rechtswidrig. Das ergibt sich zwar nicht aus den unter aa) dargelegten Gründen, weil es insoweit später (11.05.1997) tatsächlich zu einer Abschiebung gekommen ist, was ausreicht (dazu unter bb). Diese Kosten sind aber gar nicht entstanden.
26 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe stützt sich insoweit auf die Rechnung der Polizeidirektion Rastatt vom 13.02.1997; hiernach wurde der Kläger am 12.02.1997 von zwei Beamten mit einem Dienstkraftfahrzeug zum Flughafen Frankfurt verbracht, was Kosten in Höhe von 825,52 DM verursacht habe. Demgegenüber ergibt sich aus dem Bericht des Polizeireviers Rastatt - Abschiebedienst - vom 12.02.1997, dass der Kläger bereits in der JVA Heimsheim kundgetan habe, sich gegen die Abschiebung mit allen Mitteln wehren zu wollen. Da die erforderliche Flugbegleitung vom Bundesgrenzschutz nicht kurzfristig habe gestellt werden können, sei "die Fahrt nach Frankfurt nicht angetreten" worden. Das wird durch einen Aktenvermerk des Regierungspräsidiums vom 12.02.1997 bestätigt, wonach diesem durch die Abschiebegruppe Rastatt mitgeteilt worden sei, dass der Kläger sich weigere, das Gefängnis zu verlassen, und deshalb entschieden worden sei, er solle zu einem späteren Zeitpunkt mit Begleitung fliegen.
27 
Unter diesen Umständen kann die Abrechnung der Polizeidirektion Rastatt nur auf einem Versehen beruhen, weil es zu der abgerechneten Fahrt nach Frankfurt gar nicht gekommen ist.
28 
Eine teilweise Aufrechterhaltung dieser Heranziehung, etwa in Höhe der Fahrtkosten von Rastatt nach Heimsheim und zurück, kommt nicht in Betracht, weil es sich dabei um eine andere Fahrt handeln würde, also nicht um eine teilweise Aufrechterhaltung, sondern um eine Ersetzung des Kostenpunktes.
29 
Nach den Ausführungen unter aa) und ab) war der Leistungsbescheid daher aufzuheben, soweit es um diese Kosten geht (3.507,60 DM und 7.729,38 DM Abschiebungshaftkosten, 825,52 DM Fahrt-/Transportkosten).
b)
30 
Im Übrigen ist der Bescheid dagegen rechtmäßig. Das gilt nicht nur für die Kosten der am 11.05.1997 durchgeführten Abschiebung einschließlich Vorbereitung (ba]), sondern auch für die 1995 entstandenen Kosten (bb]). Diese Kosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (bc]).
ba)
31 
Die Kosten der am 11.05.1997 durchgeführten Abschiebung hat der Kläger gemäß §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 AuslG zu tragen.
32 
Dem stehen die Gründe, die der Kläger gegen seine Abschiebung anführt, nicht entgegen. Zwar ist anerkannt, dass die Erstattungspflicht des § 82 Abs. 1 AuslG dann nicht eintritt, wenn die Abschiebung offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 24.03.1983, EZAR 137 Nr. 4; HessVGH, U. v. 06.10.1994, NVwZ-RR 1995, S. 111; U. der Kammer vom 22.03.2000 -A 10 K 13592/97- und dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 02.05.2001 -11 S 1060/00-; Jakober/Welte, Aktuelles AuslR, Stand Dezember 2001, § 82 Rdnr. 2; Hailbronner, AuslR, Stand Juli 2003, § 82 Rdnr. 1; GK-AuslR, Stand Dezember 2003, § 82 Rdnr. 4; Renner, AuslR, 7. Auflage 1999, § 82 AuslG Rdnr. 2). Solche Mängel hat die Abschiebung des Klägers am 11.05.1997 aber nicht aufgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt waren das erste Asylverfahren rechtskräftig und das erste Asylfolgeverfahren des Klägers bestandskräftig abgeschlossen (vgl. die im Tatbestand wiedergegebenen Daten). Zwar war noch das zweite Folgeverfahren im Hauptsacheverfahren rechtshängig (VG Karlsruhe -A 10 K 11301/97-), aber insoweit war dem Kläger bereits vorläufiger Rechtsschutz versagt worden (vgl. VG Karlsruhe, B. v. 06.05.1997 -A 10 K 11389/97-). Aus dem ersten Asylverfahren existierte eine Abschiebungsandrohung des Bundesamts gegen den Kläger (vom 28.01.1994), die nach alledem vollziehbar war. Deshalb kann der Kläger seiner Abschiebung nicht entgegenhalten, ihm hätten Asylgründe zur Seite gestanden. Sonstige offensichtliche Mängel der Abschiebung sind nicht ersichtlich.
33 
Der Kläger hat daher die Kosten dieser Abschiebung zu tragen. Das sind die Flugkosten als solche (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), die Polizei-/Transportkosten von der JVA Heimsheim zum Flughafen Frankfurt/Main (ebenfalls § 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), die Flug-, Reise- und Personalkosten der Begleitung durch den Bundesgrenzschutz (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG; dass diese Begleitung erforderlich war, ist nicht zweifelhaft, nachdem der Abschiebungsversuch am 12.02.1997 am Widerstand des Klägers gescheitert war) und die Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Heimsheim (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Weiter gehören dazu die Polizei-/Transportkosten der Vorführung beim pakistanischen Konsulat in Bonn am 19.02.1997 - also nach dem gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 und damit zur Vorbereitung der Abschiebung vom 11.05.1997 - sowie die Konsulargebühren (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Diese Vorführung diente der Abschiebung, weil hierfür vom Konsulat auszustellende Heimreisepapiere erforderlich waren (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.02.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt), weil der Kläger seiner Verpflichtung, bei der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 u. Nr. 6 AsylVfG), nicht nachgekommen war (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.02.1997 an die Polizeidirektion Rastatt). Deshalb dienten die Fahrt und die Ausstellung des Heimreisedokuments der Abschiebung, weshalb auch diese Kosten erstattungsfähig sind (vgl. GK-AuslR, a. a. O., § 83 Rdnr. 10).
bb)
34 
Der Kläger ist auch zur Erstattung der vor dieser Abschiebung entstandenen, aber mit ihr nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden weiteren Kosten (Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Mannheim und der JVA Görlitz und Fahrtkosten zur JVA Görlitz) verpflichtet.
35 
Das unter aa) behandelte Problem stellt sich insoweit nicht. Zwar haben die genannten Maßnahmen nicht unmittelbar der später erfolgten Abschiebung vom 11.05.1997 gedient. Anders als bei der unter aa) behandelten Fallkonstellation ist ihnen aber eine Abschiebung nachgefolgt und sie haben auch einer Abschiebung als solcher - wenn auch nicht der später konkret erfolgten - gedient. Anders als bei dem unter aa) behandelten Ablauf reicht das zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters aus. § 82 Abs. 1 AuslG setzt nur voraus, dass überhaupt eine Abschiebung (als "Erfolg") stattgefunden hat, in deren Vorfeld Maßnahmen zur Vorbereitung einer Abschiebung getroffen worden sind; er setzt dagegen nicht voraus, dass diese Maßnahmen unmittelbar der später konkret erfolgten Abschiebung gedient haben .
36 
Deshalb hat der Kläger auch die Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Mannheim und in der JVA Görlitz sowie die Fahrtkosten zur JVA Görlitz zu erstatten (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Denn die Kosten für die Abschiebungshaft umfassen auch die Kosten für die Verbringung (Personal- und Fahrtkosten) dorthin (vgl. OVG Münster, U. v. 18.06.2001, NVwZ-RR 2002, S. 69; GK-AuslR, a. a. O., § 83 Rdnr. 10).
bc)
37 
Die Kosten, die der Kläger nach den Ausführungen unter ba) und bb) zu erstatten hat, sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ihr Entstehen in dieser Höhe ist sämtlich durch Kostenrechnungen oder andere Unterlagen, die sie nachvollziehbar machen, nachgewiesen (nachfolgend in der im angefochtenen Bescheid aufgeführten Reihenfolge). Der Kläger hat insoweit keine substantiierten Einwendungen erhoben, denen nachzugehen Anlass bestünde.
38 
Abschiebungshaftkosten der JVA Mannheim vom 27.01. bis 30.01.1995: Dass der Kläger sich in dieser Zeit in Abschiebungshaft in der JVA Mannheim befand, ergibt sich aus den vorgelegten - nicht paginierten - Akten (Aufnahme- und Entlassungsmitteilung der JVA Mannheim vom 30.01.1995, eingegangen beim Regierungspräsidium Karlsruhe am 13.02.1995). Die Höhe je Hafttag ist dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg an die Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg vom 27.09.1994 zu entnehmen. Hieraus ergeben sich vier Hafttage à 127,38 DM, also 509,52 DM.
39 
Abschiebungshaftkosten der JVA Görlitz vom 24.05. bis 04.07.1995: Die Dauer der Haft (42 Tage) ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Akten (Entlassungsschein der JVA Görlitz vom 04.07.1995). Die Höhe der Kosten ist durch die Kostenrechnung der JVA Görlitz vom 19.01.2000 an das Regierungspräsidium Karlsruhe belegt (42 Hafttage à 137,65 DM, also 5.781,30 DM).
40 
Fahrtkosten zur JVA Görlitz: Sie ergeben sich ebenfalls aus der Kostenrechnung vom 19.01.2000 (181,00 DM).
41 
Polizei-/Transportkosten der Vorführung zum pakistanischen Konsulat am 19.02.1997: Sie ergeben sich aus der Kostenrechnung der Polizeidirektion Rastatt vom 20.02.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt (1068,50 DM).
42 
Konsulargebühren: Sie ergeben sich aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.02.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt (69,00 DM). Zwar ist im Bericht des Polizeireviers Rastatt - Abschiebedienst - vom 20.02.1997 vermerkt, dass Gebühren nicht erhoben worden seien. Das erklärt sich daraus, dass zunächst kein Heimreisedokument ausgestellt wurde, weil eine Rücksprache für erforderlich gehalten wurde (ebenfalls Bericht vom 20.02.1997). Später wurde aber das Dokument ausgestellt (Telefax des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.04.1997 an das Landgericht Karlsruhe). Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die übliche Gebühr auch erhoben worden ist.
43 
Abschiebungshaftkosten der JVA Heimsheim vom 13.02. bis 11.05.1997: Die Dauer der Haft - die der Kläger nicht substantiiert bestreitet - ergibt sich aus dem undatierten Aktenvermerk des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Rückseite eines Aktenvermerks vom 09.02.2000) über eine Rücksprache mit der JVA Heimsheim (08.02.1997 bis 12.02.1997 Untersuchungshaft, ab 13.02.1997 Abschiebungshaft) in Verbindung mit der Abschiebung am 11.05.1997 (88 Tage). Die Höhe je Hafttag ist dem Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg an die Justizvollzugsanstalten Baden-Württemberg vom 14.06.1996 zu entnehmen (132,61 DM, also bei 88 Tagen 11.669,68 DM).
44 
Flugkosten am 11.05.1997: Sie ergeben sich aus dem Lieferschein des Reisebüros vom 07.05.1997 an die Grenzschutzdirektion Koblenz (2.788,00 DM).
45 
Polizei-/Transportkosten am 11.05.1997: Sie sind durch die Kostenrechnung der Polizeidirektion Rastatt - Zahlstelle - vom 12.05.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt belegt (1.320,98 DM).
46 
Flug-, Reise- und Personalkosten der Begleitung durch den Bundesgrenzschutz am 11.05.1997: Sie ergeben sich aus dem Kosteneinzelnachweis der Grenzschutzdirektion Koblenz vom 15.12.1999 an das Regierungspräsidium Karlsruhe (7.794,00 DM, 912,16 DM und 2.910,00 DM).
47 
Die Berechtigung der in den einzelnen Belegen aufgeführten Kostenhöhe bestreitet der Kläger nicht substantiiert, so dass kein Anlass zu weiteren Ausführungen besteht.
48 
Nach alledem war der angefochtene Bescheid (nur) aufzuheben, soweit der Kläger mit ihm zur Erstattung der Polizei-/Transportkosten am 12.02.1997 (825,52 DM) und der Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Nürnberg (3.507,60 DM und 7.729,38 DM) herangezogen worden ist. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger in Höhe von 35.004,14 DM (entspricht 17.897,33 Euro) zu Recht herangezogen wurde. Deshalb war die Klage im Übrigen abzuweisen.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Quotelung der Kosten entspricht - um einen zu kleinen Nenner zu vermeiden - grob dem Verhältnis von Erfolg und Misserfolg der Klage.
50 
Die Berufung konnte zugelassen werden. Zwar soll nach - vereinzelt gebliebener und bedenklicher - Auffassung des 7. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B. v. 15.10.2003 -7 S 558/03-) der Einzelrichter nicht "das Verwaltungsgericht" im Sinn von § 124 a Abs. 1 VwGO sein, doch bezieht sich das allein auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO. Es gilt dagegen nicht für den Einzelrichter nach § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO (vgl. abgrenzend VGH Bad.-Württ., U. v. 28.11.2003 -7 S 7/03-), wie er hier entschieden hat.
51 
Die Berufung war nur teilweise zuzulassen (zur Zulässigkeit teilweiser Berufungseinlegung bei - wie hier - teilbarem Streitgegenstand vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 124 Rdnr. 3; was für die Berufungseinlegung gilt, muss auch für die Berufungszulassung gelten, s. Kopp/Schenke, a. a. O., Rdnr. 8 m. w. N. mit dem Beispiel einer teilbaren Geldsumme).
52 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat bezüglich der unter aa) und bb) dargelegten Entscheidungsgründe grundsätzliche Bedeutung. Denn sie weist insoweit rechtliche Fragen auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sind und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen, weil sie aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Die klärungsbedürftigen Fragen können mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden (zu diesen Gesichtspunkten Kopp/Schenke, a. a. O., § 124 Rdnr. 10). Rechtsprechung oder Literatur, die diese Fragen einer Klärung zugeführt haben, ist nicht auffindbar. Das vom Regierungspräsidium Karlsruhe im angefochtenen Bescheid aufgeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist weder in den Akten enthalten noch in juris zu finden. Ein vereinzeltes Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts stünde ohnehin der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht entgegen.
53 
Derartige Gründe bestehen für die unter ab), ba) und bc) abgehandelten Entscheidungsgründe dagegen nicht. Insoweit ist auch kein sonstiger Zulassungsgrund erkennbar. Der Ausspruch im Tenor hat insoweit (nur) klarstellende Bedeutung.
54 
Soweit die Berufung zugelassen wurde, gilt Abschnitt a) der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung; im Übrigen, soweit die Berufung nicht zugelassen wurde, gilt Abschnitt b).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.