Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. März 2005 - 17 K 4860/04

published on 18/03/2005 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. März 2005 - 17 K 4860/04
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger sind bosnische Volkszugehörige aus dem Kosovo. Sie reisten am 06.05.1999 nach Deutschland ein und erhielten in der Folgezeit Duldungen. Mit Bescheiden vom 12.02.2003 forderte die Landeshauptstadt Stuttgart sie zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien in den Kosovo an.
Am 20.10.2004 wurden die Kläger zu Hause abgeholt und zuerst nach Ludwigsburg, anschließend zum Flughafen Söllingen gebracht, um von dort in ihr Heimatland abgeschoben zu werden. Die Maßnahme wurde am Flughafen abgebrochen, nachdem die Kläger von dort aus einen Asylantrag gestellt hatten.
Mit Bescheiden vom 24.11.2004 erließ das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - Leistungsbescheide gegenüber den Klägern und forderte von ihnen jeweils 531,45 EUR an Kosten für die durchgeführten Maßnahmen.
Dagegen haben die Kläger am 09.12.2004 Klage erhoben.
Die Kläger beantragen,
die Bescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 24.11.2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a, 101 Abs. 2 VwGO).
11 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dabei sind die Vorschriften des am 01.01.2005 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes Prüfungsmaßstab, da es sich um eine Anfechtungsklage handelt.
12 
Nach § 82 Abs.1 AuslG hat ein Ausländer die Kosten zu tragen, die durch eine Abschiebung entstehen.
13 
Im vorliegenden Falle lag eine "Abschiebung" im Sinne dieser Vorschrift vor; es war dabei nicht erforderlich, dass die Kläger dabei tatsächlich außer Landes gebracht wurden (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 - ; a. A. VG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2004 - 10 K 4422/02 - ). Als Vollstreckungsmaßnahme des unmittelbaren Zwanges wurde durch die Abschiebung die Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 AuslG zwangsweise durchgesetzt. Die Durchsetzung der Ausreisepflicht, d. h. die Abschiebung, beginnt mit der Festnahme des Ausländers und ist mit seiner Rückführung in den Zielstaat beendet (Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 49 AuslG RdNr. 16). Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17.08.1982, InfAuslR 1982, 276) geht davon aus, dass bereits der Transport von der Wohnung zum Flughafen und dann der Aufenthalt dort Teil der Zwangsausreise, d. h. der Abschiebung, sind. Eine Abschiebung in diesem Sinne setzt damit nicht voraus, dass ein Ausländer über die Grenze Deutschland gebracht wird oder gar im Zielstaat angekommen ist.
14 
Dies zeigt auch einen Blick auf § 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, der zu den "Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung" die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes rechnet. Der Gesetzgeber hat diese Kosten nicht als Kosten der Vorbereitung einer Abschiebung angesehen, wie sich aus der Gegenüberstellung zu § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ergibt. Wenn es aber keine Vorbereitungskosten sind, kann es sich nur um Kosten der Abschiebung selbst handeln. Die Auffassung im Urteil der VG Karlsruhe vom 27.01.2004 (a.a.O.), § 83 Abs. 1 AuslG begrenze lediglich den Umfang der Kostenhaftung in sachlicher Hinsicht, spricht gerade gegen das dort gefundene Ergebnis. Wenn in dieser Vorschrift die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes den Abschiebungskosten zugerechnet werden, kann dies nur einen Sinn ergeben, wenn die diese Kosten verursachenden Umstände schon der Abschiebung im Sinne des § 82 Abs. 1 AuslG zugerechnet werden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.6.2000 (BVerwGE 111, 284). Denn dieses Urteil befasst sich nicht mit der vorliegenden Problematik.
15 
Die Abschiebung ist, soweit sie durchgeführt wurde, rechtmäßig erfolgt. Die Kläger waren nach § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet, da sie erforderliche Aufenthaltsgenehmigungen nicht hatten. Die Ausreisepflicht war auch nach § 42 Abs. S. 1 Nr. 1 AuslG vollziehbar, da die Kläger unerlaubt, nämlich ohne Visa, eingereist waren.
16 
Der Umfang der zu erstattenden Abschiebungskosten ergibt sich aus § 83 Abs. 1 AuslG. Hierzu gehören die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) und sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG).
17 
Im vorliegenden Falle sind Anreise- und Personalkosten für jeden der Kläger in Höhe von 511,45 EUR entstanden, wie sich aus der Rechnung der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 20.10.2004 und der Rechnung der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 21.10.2004 ergibt. Darüber hinaus sind an Verwaltungskosten 20,-- EUR für Passersatzpapiere für jeden der Kläger entstanden. Die Höhe der geltend gemachten Kosten haben die Kläger im Übrigen nicht beanstandet.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
19 
Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
10 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a, 101 Abs. 2 VwGO).
11 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dabei sind die Vorschriften des am 01.01.2005 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes Prüfungsmaßstab, da es sich um eine Anfechtungsklage handelt.
12 
Nach § 82 Abs.1 AuslG hat ein Ausländer die Kosten zu tragen, die durch eine Abschiebung entstehen.
13 
Im vorliegenden Falle lag eine "Abschiebung" im Sinne dieser Vorschrift vor; es war dabei nicht erforderlich, dass die Kläger dabei tatsächlich außer Landes gebracht wurden (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 - ; a. A. VG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2004 - 10 K 4422/02 - ). Als Vollstreckungsmaßnahme des unmittelbaren Zwanges wurde durch die Abschiebung die Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 AuslG zwangsweise durchgesetzt. Die Durchsetzung der Ausreisepflicht, d. h. die Abschiebung, beginnt mit der Festnahme des Ausländers und ist mit seiner Rückführung in den Zielstaat beendet (Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 49 AuslG RdNr. 16). Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17.08.1982, InfAuslR 1982, 276) geht davon aus, dass bereits der Transport von der Wohnung zum Flughafen und dann der Aufenthalt dort Teil der Zwangsausreise, d. h. der Abschiebung, sind. Eine Abschiebung in diesem Sinne setzt damit nicht voraus, dass ein Ausländer über die Grenze Deutschland gebracht wird oder gar im Zielstaat angekommen ist.
14 
Dies zeigt auch einen Blick auf § 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, der zu den "Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung" die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes rechnet. Der Gesetzgeber hat diese Kosten nicht als Kosten der Vorbereitung einer Abschiebung angesehen, wie sich aus der Gegenüberstellung zu § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ergibt. Wenn es aber keine Vorbereitungskosten sind, kann es sich nur um Kosten der Abschiebung selbst handeln. Die Auffassung im Urteil der VG Karlsruhe vom 27.01.2004 (a.a.O.), § 83 Abs. 1 AuslG begrenze lediglich den Umfang der Kostenhaftung in sachlicher Hinsicht, spricht gerade gegen das dort gefundene Ergebnis. Wenn in dieser Vorschrift die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes den Abschiebungskosten zugerechnet werden, kann dies nur einen Sinn ergeben, wenn die diese Kosten verursachenden Umstände schon der Abschiebung im Sinne des § 82 Abs. 1 AuslG zugerechnet werden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.6.2000 (BVerwGE 111, 284). Denn dieses Urteil befasst sich nicht mit der vorliegenden Problematik.
15 
Die Abschiebung ist, soweit sie durchgeführt wurde, rechtmäßig erfolgt. Die Kläger waren nach § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet, da sie erforderliche Aufenthaltsgenehmigungen nicht hatten. Die Ausreisepflicht war auch nach § 42 Abs. S. 1 Nr. 1 AuslG vollziehbar, da die Kläger unerlaubt, nämlich ohne Visa, eingereist waren.
16 
Der Umfang der zu erstattenden Abschiebungskosten ergibt sich aus § 83 Abs. 1 AuslG. Hierzu gehören die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) und sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG).
17 
Im vorliegenden Falle sind Anreise- und Personalkosten für jeden der Kläger in Höhe von 511,45 EUR entstanden, wie sich aus der Rechnung der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 20.10.2004 und der Rechnung der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 21.10.2004 ergibt. Darüber hinaus sind an Verwaltungskosten 20,-- EUR für Passersatzpapiere für jeden der Kläger entstanden. Die Höhe der geltend gemachten Kosten haben die Kläger im Übrigen nicht beanstandet.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
19 
Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 27/01/2004 00:00

Tenor 1. Der Leistungsbescheid des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 22.07.2002 wird aufgehoben, soweit der Kläger hiermit zur Erstattung von mehr als EUR 17.897,33 (DM 35.004,14) herangezogen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. D
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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.