| |
|
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 u. 3 VwGO).
|
|
|
Die Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhoben. Der Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 68 ff VwGO) bedurfte es nicht (§ 6 a AGVwGO).
|
|
|
Die Klage ist aber nur zum Teil begründet, weil der angefochtene Bescheid nur teilweise rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, unten a). Im Übrigen ist er rechtmäßig (unten b).
|
|
|
In formeller Hinsicht bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids keine Bedenken. Insbesondere war das Regierungspräsidium Karlsruhe zu dessen Erlass zuständig (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AAZuVO: Durchführung des § 82 AuslG hinsichtlich der Abschiebungskosten bei abgelehnten Asylbewerbern). Auch im Hinblick auf § 28 LVwVfG sind Bedenken nicht ersichtlich. Zwar ist der Kläger nicht förmlich vom Regierungspräsidium Karlsruhe angehört worden, aber im Rahmen seines Befristungsantrags nach § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG war ihm diese Absicht bekannt geworden. Er hat sich dagegen sogar gewehrt (Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05.09.2000 und vom 14.02.2001 an das Regierungspräsidium Karlsruhe). Damit war eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten (§ 28 Abs. 2 Halbsatz 1 LVwVfG).
|
|
|
Der grundsätzlich zulässige Leistungsbescheid (vgl. § 83 Abs. 4 S. 1 AuslG) ist aber materiell rechtswidrig, soweit es um die Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Nürnberg (aa]) und die Polizei-/Transportkosten für den gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 (ab]) geht.
|
|
|
Bezüglich der Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Nürnberg ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil diese Abschiebungshaft nicht zu einer Abschiebung des Klägers geführt hat. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
|
|
|
Nach § 82 Abs. 1 AuslG hat der Ausländer Kosten zu tragen, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen. Der Umfang der Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung wird durch § 83 Abs. 1 AuslG geregelt; nach dessen Nr. 2 gehören dazu die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft.
|
|
|
Aus diesen Vorschriften ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters, dass die Kostenerstattung im Fall der Abschiebung eine tatsächlich erfolgte Abschiebung voraussetzt. Das folgt schon aus dem Wortlaut von § 82 Abs. 1 AuslG ("durch die Abschiebung)". Auch § 83 Abs. 1 AuslG vermag daran nichts zu ändern. Er begrenzt lediglich den Umfang der Kostenhaftung in sachlicher Hinsicht (vgl. BVerwG, U. v. 29.06.2000, BVerwGE 111, S. 284). Indem er in Nr. 3 die "Vorbereitung" erwähnt, bestimmt er somit lediglich den Kostenumfang, wenn es zu einer Abschiebung tatsächlich gekommen ist. Diese Regelung des Umfangs vermag aber die Grundregelung des § 82 Abs. 1 AuslG, die eine "Abschiebung" voraussetzt, nicht zu erweitern. Denn sie bestimmt eben nur den Kostenumfang, nicht aber den Begriff der "Abschiebung" als solchen. Dementsprechend ist auch in § 83 AuslG von "der Abschiebung" und "der Maßnahme" die Rede. Nicht deren Umfang wird definiert, sondern der Umfang von deren Kosten. Damit kann sich § 83 Abs. 1 AuslG über die Grundregelung in § 82 Abs. 1 AuslG nicht hinwegsetzen.
|
|
|
Die vom Regierungspräsidium Karlsruhe im angefochtenen Bescheid für seine gegenteilige Auffassung angeführten Gesichtspunkte vermögen an dem nach Auffassung des Gerichts eindeutigen Wortlaut nichts zu ändern. Selbst wenn der Gesetzgeber ein solches Ziel verfolgt haben sollte, hätte er dies dadurch zum Ausdruck bringen müssen, dass er den gesetzlichen Begriff der "Abschiebung" definiert hätte, etwa indem er in § 82 Abs. 1 AuslG nach den Worten "Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung" eine Wendung wie "auch bei bloßer Vorbereitung ohne Durchführung" eingefügt hätte.
|
|
|
Auch die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Polizei-/Transportkosten beim gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 ist rechtswidrig. Das ergibt sich zwar nicht aus den unter aa) dargelegten Gründen, weil es insoweit später (11.05.1997) tatsächlich zu einer Abschiebung gekommen ist, was ausreicht (dazu unter bb). Diese Kosten sind aber gar nicht entstanden.
|
|
|
Das Regierungspräsidium Karlsruhe stützt sich insoweit auf die Rechnung der Polizeidirektion Rastatt vom 13.02.1997; hiernach wurde der Kläger am 12.02.1997 von zwei Beamten mit einem Dienstkraftfahrzeug zum Flughafen Frankfurt verbracht, was Kosten in Höhe von 825,52 DM verursacht habe. Demgegenüber ergibt sich aus dem Bericht des Polizeireviers Rastatt - Abschiebedienst - vom 12.02.1997, dass der Kläger bereits in der JVA Heimsheim kundgetan habe, sich gegen die Abschiebung mit allen Mitteln wehren zu wollen. Da die erforderliche Flugbegleitung vom Bundesgrenzschutz nicht kurzfristig habe gestellt werden können, sei "die Fahrt nach Frankfurt nicht angetreten" worden. Das wird durch einen Aktenvermerk des Regierungspräsidiums vom 12.02.1997 bestätigt, wonach diesem durch die Abschiebegruppe Rastatt mitgeteilt worden sei, dass der Kläger sich weigere, das Gefängnis zu verlassen, und deshalb entschieden worden sei, er solle zu einem späteren Zeitpunkt mit Begleitung fliegen.
|
|
|
Unter diesen Umständen kann die Abrechnung der Polizeidirektion Rastatt nur auf einem Versehen beruhen, weil es zu der abgerechneten Fahrt nach Frankfurt gar nicht gekommen ist.
|
|
|
Eine teilweise Aufrechterhaltung dieser Heranziehung, etwa in Höhe der Fahrtkosten von Rastatt nach Heimsheim und zurück, kommt nicht in Betracht, weil es sich dabei um eine andere Fahrt handeln würde, also nicht um eine teilweise Aufrechterhaltung, sondern um eine Ersetzung des Kostenpunktes.
|
|
|
Nach den Ausführungen unter aa) und ab) war der Leistungsbescheid daher aufzuheben, soweit es um diese Kosten geht (3.507,60 DM und 7.729,38 DM Abschiebungshaftkosten, 825,52 DM Fahrt-/Transportkosten).
|
|
|
Im Übrigen ist der Bescheid dagegen rechtmäßig. Das gilt nicht nur für die Kosten der am 11.05.1997 durchgeführten Abschiebung einschließlich Vorbereitung (ba]), sondern auch für die 1995 entstandenen Kosten (bb]). Diese Kosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (bc]).
|
|
|
Die Kosten der am 11.05.1997 durchgeführten Abschiebung hat der Kläger gemäß §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 AuslG zu tragen.
|
|
|
Dem stehen die Gründe, die der Kläger gegen seine Abschiebung anführt, nicht entgegen. Zwar ist anerkannt, dass die Erstattungspflicht des § 82 Abs. 1 AuslG dann nicht eintritt, wenn die Abschiebung offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 24.03.1983, EZAR 137 Nr. 4; HessVGH, U. v. 06.10.1994, NVwZ-RR 1995, S. 111; U. der Kammer vom 22.03.2000 -A 10 K 13592/97- und dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 02.05.2001 -11 S 1060/00-; Jakober/Welte, Aktuelles AuslR, Stand Dezember 2001, § 82 Rdnr. 2; Hailbronner, AuslR, Stand Juli 2003, § 82 Rdnr. 1; GK-AuslR, Stand Dezember 2003, § 82 Rdnr. 4; Renner, AuslR, 7. Auflage 1999, § 82 AuslG Rdnr. 2). Solche Mängel hat die Abschiebung des Klägers am 11.05.1997 aber nicht aufgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt waren das erste Asylverfahren rechtskräftig und das erste Asylfolgeverfahren des Klägers bestandskräftig abgeschlossen (vgl. die im Tatbestand wiedergegebenen Daten). Zwar war noch das zweite Folgeverfahren im Hauptsacheverfahren rechtshängig (VG Karlsruhe -A 10 K 11301/97-), aber insoweit war dem Kläger bereits vorläufiger Rechtsschutz versagt worden (vgl. VG Karlsruhe, B. v. 06.05.1997 -A 10 K 11389/97-). Aus dem ersten Asylverfahren existierte eine Abschiebungsandrohung des Bundesamts gegen den Kläger (vom 28.01.1994), die nach alledem vollziehbar war. Deshalb kann der Kläger seiner Abschiebung nicht entgegenhalten, ihm hätten Asylgründe zur Seite gestanden. Sonstige offensichtliche Mängel der Abschiebung sind nicht ersichtlich.
|
|
|
Der Kläger hat daher die Kosten dieser Abschiebung zu tragen. Das sind die Flugkosten als solche (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), die Polizei-/Transportkosten von der JVA Heimsheim zum Flughafen Frankfurt/Main (ebenfalls § 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), die Flug-, Reise- und Personalkosten der Begleitung durch den Bundesgrenzschutz (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG; dass diese Begleitung erforderlich war, ist nicht zweifelhaft, nachdem der Abschiebungsversuch am 12.02.1997 am Widerstand des Klägers gescheitert war) und die Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Heimsheim (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Weiter gehören dazu die Polizei-/Transportkosten der Vorführung beim pakistanischen Konsulat in Bonn am 19.02.1997 - also nach dem gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 und damit zur Vorbereitung der Abschiebung vom 11.05.1997 - sowie die Konsulargebühren (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Diese Vorführung diente der Abschiebung, weil hierfür vom Konsulat auszustellende Heimreisepapiere erforderlich waren (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.02.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt), weil der Kläger seiner Verpflichtung, bei der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 u. Nr. 6 AsylVfG), nicht nachgekommen war (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.02.1997 an die Polizeidirektion Rastatt). Deshalb dienten die Fahrt und die Ausstellung des Heimreisedokuments der Abschiebung, weshalb auch diese Kosten erstattungsfähig sind (vgl. GK-AuslR, a. a. O., § 83 Rdnr. 10).
|
|
|
Der Kläger ist auch zur Erstattung der vor dieser Abschiebung entstandenen, aber mit ihr nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden weiteren Kosten (Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Mannheim und der JVA Görlitz und Fahrtkosten zur JVA Görlitz) verpflichtet.
|
|
|
Das unter aa) behandelte Problem stellt sich insoweit nicht. Zwar haben die genannten Maßnahmen nicht unmittelbar der später erfolgten Abschiebung vom 11.05.1997 gedient. Anders als bei der unter aa) behandelten Fallkonstellation ist ihnen aber eine Abschiebung nachgefolgt und sie haben auch einer Abschiebung als solcher - wenn auch nicht der später konkret erfolgten - gedient. Anders als bei dem unter aa) behandelten Ablauf reicht das zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters aus. § 82 Abs. 1 AuslG setzt nur voraus, dass überhaupt eine Abschiebung (als "Erfolg") stattgefunden hat, in deren Vorfeld Maßnahmen zur Vorbereitung einer Abschiebung getroffen worden sind; er setzt dagegen nicht voraus, dass diese Maßnahmen unmittelbar der später konkret erfolgten Abschiebung gedient haben .
|
|
|
Deshalb hat der Kläger auch die Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Mannheim und in der JVA Görlitz sowie die Fahrtkosten zur JVA Görlitz zu erstatten (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Denn die Kosten für die Abschiebungshaft umfassen auch die Kosten für die Verbringung (Personal- und Fahrtkosten) dorthin (vgl. OVG Münster, U. v. 18.06.2001, NVwZ-RR 2002, S. 69; GK-AuslR, a. a. O., § 83 Rdnr. 10).
|
|
|
Die Kosten, die der Kläger nach den Ausführungen unter ba) und bb) zu erstatten hat, sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ihr Entstehen in dieser Höhe ist sämtlich durch Kostenrechnungen oder andere Unterlagen, die sie nachvollziehbar machen, nachgewiesen (nachfolgend in der im angefochtenen Bescheid aufgeführten Reihenfolge). Der Kläger hat insoweit keine substantiierten Einwendungen erhoben, denen nachzugehen Anlass bestünde.
|
|
|
Abschiebungshaftkosten der JVA Mannheim vom 27.01. bis 30.01.1995: Dass der Kläger sich in dieser Zeit in Abschiebungshaft in der JVA Mannheim befand, ergibt sich aus den vorgelegten - nicht paginierten - Akten (Aufnahme- und Entlassungsmitteilung der JVA Mannheim vom 30.01.1995, eingegangen beim Regierungspräsidium Karlsruhe am 13.02.1995). Die Höhe je Hafttag ist dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg an die Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg vom 27.09.1994 zu entnehmen. Hieraus ergeben sich vier Hafttage à 127,38 DM, also 509,52 DM.
|
|
|
Abschiebungshaftkosten der JVA Görlitz vom 24.05. bis 04.07.1995: Die Dauer der Haft (42 Tage) ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Akten (Entlassungsschein der JVA Görlitz vom 04.07.1995). Die Höhe der Kosten ist durch die Kostenrechnung der JVA Görlitz vom 19.01.2000 an das Regierungspräsidium Karlsruhe belegt (42 Hafttage à 137,65 DM, also 5.781,30 DM).
|
|
|
Fahrtkosten zur JVA Görlitz: Sie ergeben sich ebenfalls aus der Kostenrechnung vom 19.01.2000 (181,00 DM).
|
|
|
Polizei-/Transportkosten der Vorführung zum pakistanischen Konsulat am 19.02.1997: Sie ergeben sich aus der Kostenrechnung der Polizeidirektion Rastatt vom 20.02.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt (1068,50 DM).
|
|
|
Konsulargebühren: Sie ergeben sich aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.02.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt (69,00 DM). Zwar ist im Bericht des Polizeireviers Rastatt - Abschiebedienst - vom 20.02.1997 vermerkt, dass Gebühren nicht erhoben worden seien. Das erklärt sich daraus, dass zunächst kein Heimreisedokument ausgestellt wurde, weil eine Rücksprache für erforderlich gehalten wurde (ebenfalls Bericht vom 20.02.1997). Später wurde aber das Dokument ausgestellt (Telefax des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.04.1997 an das Landgericht Karlsruhe). Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die übliche Gebühr auch erhoben worden ist.
|
|
|
Abschiebungshaftkosten der JVA Heimsheim vom 13.02. bis 11.05.1997: Die Dauer der Haft - die der Kläger nicht substantiiert bestreitet - ergibt sich aus dem undatierten Aktenvermerk des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Rückseite eines Aktenvermerks vom 09.02.2000) über eine Rücksprache mit der JVA Heimsheim (08.02.1997 bis 12.02.1997 Untersuchungshaft, ab 13.02.1997 Abschiebungshaft) in Verbindung mit der Abschiebung am 11.05.1997 (88 Tage). Die Höhe je Hafttag ist dem Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg an die Justizvollzugsanstalten Baden-Württemberg vom 14.06.1996 zu entnehmen (132,61 DM, also bei 88 Tagen 11.669,68 DM).
|
|
|
Flugkosten am 11.05.1997: Sie ergeben sich aus dem Lieferschein des Reisebüros vom 07.05.1997 an die Grenzschutzdirektion Koblenz (2.788,00 DM).
|
|
|
Polizei-/Transportkosten am 11.05.1997: Sie sind durch die Kostenrechnung der Polizeidirektion Rastatt - Zahlstelle - vom 12.05.1997 an die Bezirksstelle für Asyl Rastatt belegt (1.320,98 DM).
|
|
|
Flug-, Reise- und Personalkosten der Begleitung durch den Bundesgrenzschutz am 11.05.1997: Sie ergeben sich aus dem Kosteneinzelnachweis der Grenzschutzdirektion Koblenz vom 15.12.1999 an das Regierungspräsidium Karlsruhe (7.794,00 DM, 912,16 DM und 2.910,00 DM).
|
|
|
Die Berechtigung der in den einzelnen Belegen aufgeführten Kostenhöhe bestreitet der Kläger nicht substantiiert, so dass kein Anlass zu weiteren Ausführungen besteht.
|
|
|
Nach alledem war der angefochtene Bescheid (nur) aufzuheben, soweit der Kläger mit ihm zur Erstattung der Polizei-/Transportkosten am 12.02.1997 (825,52 DM) und der Kosten der Abschiebungshaft in der JVA Nürnberg (3.507,60 DM und 7.729,38 DM) herangezogen worden ist. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger in Höhe von 35.004,14 DM (entspricht 17.897,33 Euro) zu Recht herangezogen wurde. Deshalb war die Klage im Übrigen abzuweisen.
|
|
|
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Quotelung der Kosten entspricht - um einen zu kleinen Nenner zu vermeiden - grob dem Verhältnis von Erfolg und Misserfolg der Klage.
|
|
|
Die Berufung konnte zugelassen werden. Zwar soll nach - vereinzelt gebliebener und bedenklicher - Auffassung des 7. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B. v. 15.10.2003 -7 S 558/03-) der Einzelrichter nicht "das Verwaltungsgericht" im Sinn von § 124 a Abs. 1 VwGO sein, doch bezieht sich das allein auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO. Es gilt dagegen nicht für den Einzelrichter nach § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO (vgl. abgrenzend VGH Bad.-Württ., U. v. 28.11.2003 -7 S 7/03-), wie er hier entschieden hat.
|
|
|
Die Berufung war nur teilweise zuzulassen (zur Zulässigkeit teilweiser Berufungseinlegung bei - wie hier - teilbarem Streitgegenstand vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 124 Rdnr. 3; was für die Berufungseinlegung gilt, muss auch für die Berufungszulassung gelten, s. Kopp/Schenke, a. a. O., Rdnr. 8 m. w. N. mit dem Beispiel einer teilbaren Geldsumme).
|
|
|
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat bezüglich der unter aa) und bb) dargelegten Entscheidungsgründe grundsätzliche Bedeutung. Denn sie weist insoweit rechtliche Fragen auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sind und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen, weil sie aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Die klärungsbedürftigen Fragen können mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden (zu diesen Gesichtspunkten Kopp/Schenke, a. a. O., § 124 Rdnr. 10). Rechtsprechung oder Literatur, die diese Fragen einer Klärung zugeführt haben, ist nicht auffindbar. Das vom Regierungspräsidium Karlsruhe im angefochtenen Bescheid aufgeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist weder in den Akten enthalten noch in juris zu finden. Ein vereinzeltes Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts stünde ohnehin der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht entgegen.
|
|
|
Derartige Gründe bestehen für die unter ab), ba) und bc) abgehandelten Entscheidungsgründe dagegen nicht. Insoweit ist auch kein sonstiger Zulassungsgrund erkennbar. Der Ausspruch im Tenor hat insoweit (nur) klarstellende Bedeutung.
|
|
|
Soweit die Berufung zugelassen wurde, gilt Abschnitt a) der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung; im Übrigen, soweit die Berufung nicht zugelassen wurde, gilt Abschnitt b).
|
|