Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 04. Mai 2017 - 14 K 2889/16

published on 04/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 04. Mai 2017 - 14 K 2889/16
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Kriminalhauptkommissar beim Polizeipräsidium H. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der vom Kläger außerhalb der regulären Dienstzeit geleistete Kriminaldauerdienst (KDD) als Arbeitszeit anzusehen ist.
Mit Schreiben vom 11.12.2013 - bei der Polizeidirektion H. eingegangen am 16.12.2013 - beantragte der Kläger bei der damaligen Polizeidirektion H. rückwirkend die Anerkennung von als Rufbereitschaft angeordneten Arbeitszeiten als volle Arbeitszeit. Einen weiteren Antrag auf rückwirkende Anerkennung von als Rufbereitschaft angeordneten Arbeitszeiten als volle Arbeitszeit stellte er am 07.10.2014 beim Polizeipräsidium H.. Ausweislich einer seinem Antrag beigefügten Aufstellung für die Jahre 2010 bis 2013 waren ihm in diesem Zeitraum insgesamt 666:38 Stunden Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit gutgeschrieben worden. Lediglich ein Achtel der als Rufbereitschaft geleisteten Arbeitszeit war ihm danach als Arbeitszeit gutgeschrieben worden.
Mit Bescheid vom 22.06.2015 lehnte das Polizeipräsidium H. den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, Rufbereitschaft liege vor, wenn sich ein Beamter in seiner Freizeit auf Anordnung zu Hause oder an einem von ihm anzuzeigenden Ort seiner Wahl in der Nähe seines Wohnsitzes oder im Empfangsbereich eines von ihm mitzuführenden Fernmeldegerätes bereithalten müsse, um bei Bedarf zur Dienstleistung abberufen werden zu können. Rufbereitschaft sei weder nach europäischem Recht noch nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen des Beklagten als Arbeitszeit zu bewerten. Bereitschaftsdienst liege dagegen vor, wenn sich der Beamte in seiner Dienststelle oder an einem anderen vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb seiner Häuslichkeit aufzuhalten habe, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können, und die Zeitdauer einer Inanspruchnahme nach durchschnittlichem Erfahrungssatz weniger als 50 % betrage. Im Gegensatz zur Rufbereitschaft handele es sich bei Zeiten des Bereitschaftsdienstes um Arbeitszeit und nicht um Ruhezeit. Der Kläger habe sich während der streitgegenständlichen Zeiten nach der Dienstanweisung für den Kriminaldauerdienst der Kriminalpolizei H. vom 01.06.2009 während der dort als Rufbereitschaft beschriebenen Zeit weder in der Dienststelle noch an einem anderen vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb seiner Häuslichkeit aufzuhalten gehabt. Daher handele es sich bei den streitgegenständlichen Zeiten nicht um Bereitschaftsdienst, sondern um Zeiten der Rufbereitschaft im rechtlichen Sinne. Auch im Hinblick auf die Zeitspanne, in der die Dienststelle oder ein Einsatzort zu erreichen sei, handle es sich bei den streitgegenständlichen Zeiten nicht um Bereitschaftsdienst, sondern um Rufbereitschaft. Die Dienstanweisung vom 01.06.2009 mache keine näheren Vorgaben zum Aufenthaltsort. Es fänden sich darin auch keine konkreten Regelungen, innerhalb welcher Zeitspanne die Dienststelle oder ein Einsatzort zu erreichen sein müsse. Für die Einordnung als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst sei weiterhin ausschlaggebend die statistische Alarmierungshäufigkeit in dem in der Dienstanweisung als Rufbereitschaft bezeichneten Zeitraum. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gehe insoweit davon aus, dass die Zeiten einer Rufbereitschaft nur sporadisch und nicht mit einer prognostisch verlässlichen Regelmäßigkeit von Einsätzen unterbrochen würden. Danach seien Unterbrechungen dann nicht mehr als rein sporadisch anzusehen, wenn durchschnittlich an Wochenenden ca. 1 bis 2 Einsätze pro Tag und während der Woche etwa 6 bis 8 Einsätze auf zehn entsprechende Dienste anfielen. Die für die Jahre 2009 bis 2013 ermittelten durchschnittlichen Alarmierungshäufigkeiten blieben insgesamt weit unter den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für einen Bereitschaftsdienst angenommenen Unterbrechungen durch Einsätze. Es handele sich daher auch insofern um Rufbereitschaft. Im Übrigen habe der Kläger seinen Antrag auf Anerkennung von Rufbereitschaftszeiten für die Jahre 2010 bis 2013 erst am 07.10.2014 gestellt. Damit habe er seinen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht.
Hiergegen legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 26.06.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, bei den vom Kläger geleisteten Zeiten handele es sich nicht um Rufbereitschaft, sondern um Bereitschaftsdienst. Ein Bereitschaftsdienst liege nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalten müsse, und mit einer dienstlichen Inanspruchnahme erfahrungsgemäß zu rechnen sei. Hierunter falle auch ein sogenannter häuslicher Bereitschaftsdienst. Bei der Abgrenzung komme es einzig darauf an, ob sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalten müsse und mit einer dienstlichen Inanspruchnahme erfahrungsgemäß zu rechnen sei. Diese Voraussetzungen seien bei Beamten der Kriminalpolizei gegeben. Der Kläger habe erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen gehabt und im Falle einer Inanspruchnahme hätten es kriminalpolizeiliche Ermittlungen erforderlich gemacht, unverzüglich zu reagieren, um eine sachgerechte Wahrnehmung des Dienstes ohne Gefährdung des Einsatzzwecks zu gewährleisten. Hierdurch seien sowohl der Aufenthaltsort als auch die privaten Aktivitäten des Klägers eingeschränkt gewesen. Dies zeige sich auch dadurch, dass ihm ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt worden sei, welches nicht für die private Nutzung zugelassen gewesen sei. Darüber hinaus habe der Kläger sicherzustellen gehabt, dass er über einen Funkempfänger erreichbar sei. Aufgrund der Gestaltung des Dienstes sei er dazu verpflichtet gewesen, ohne schuldhaftes Zögern seine polizeilichen Tätigkeiten wahrzunehmen. Dies ergebe sich aus den wahrzunehmenden Aufgaben, insbesondere bei Todesfallermittlungen oder auch bei Verbrechen oder Vergehen von erheblicher Bedeutung. Das Vorliegen eines „vom Dienstherrn bestimmten Ortes“ sei erfüllt, da die Polizeidirektion die ständige und sofortige Verfügbarkeit der Beamten eingeplant habe. Wäre dies nicht der Fall, so würde die Anforderung, dass die Kriminalbeamten in der Rufbereitschaft ein Dienstfahrzeug mit sich zu führen hätten, in dessen Nähe sie sich aufzuhalten hätten, ins Leere laufen. Die Beamten hätten sich zwar an einem frei wählbaren und wechselbaren Ort aufhalten können. Dieser sei jedoch so zu wählen, dass die Aufnahme der Dienstgeschäfte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes sichergestellt sei. Darüber hinaus seien die geltend gemachten Ansprüche auch nicht verfristet. Der Kläger habe seine Ansprüche mit Schreiben vom 07.10.2014 geltend gemacht. Damit habe er die Ansprüche für die Jahre 2013 und 2014 rechtzeitig geltend gemacht. Aber auch die Ansprüche für 2009 bis 2012 könne er noch geltend machen. Das Institut der zeitnahen Geltendmachung sei für Ansprüche eingeführt worden, die mangels gesetzlicher Regelung auf verfassungsrechtlicher Grundlage geltend gemacht würden, damit Rückstellungen gebildet werden könnten. Hier gehe es aber nicht um die Frage der Rechtsgrundlage, sondern um die Frage, wie tatsächlich geleistete Dienste zu bewerten seien.
Ergänzend teilten die die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf eine entsprechende Anfrage des Polizeipräsidiums H. mit Schreiben vom 04.12.2015 mit, dass seit Januar 2014 kein Bereitschaftsdienst mehr geleistet worden sei, weshalb nämliche Ansprüche auch nicht geltend gemacht würden.
Am 08.03.2016 legte der Kläger nochmals eine Tabelle mit einer Auflistung der geleisteten Bereitschaftszeiten für die Jahre 2009 bis 2013 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2016 wies das Polizeipräsidium H. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei den vom Kläger in den Jahren 2009 bis 2013 geleisteten Diensten handele es sich um Rufbereitschaft, jedoch nicht um Bereitschaftsdienst. Der Kläger habe sich während der Rufbereitschaft nicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs bereitzuhalten. Eine Bestimmung des Aufenthaltsortes während einer Rufbereitschaft ergebe sich weder aus der Dienstanweisung der Polizeidirektion H. noch aus einer sonstigen Anordnung. Der Kläger könne seinen Aufenthaltsort innerhalb des Privatbereichs während der Rufbereitschaft grundsätzlich selbst frei wählen. Es habe auch keine Pflicht bestanden, dem Dienstherrn anzuzeigen, wo er sich genau aufhalte. Durch die Zurverfügungstellung eines dienstlichen Kfz und eines dienstlichen Mobiltelefons sei gewährleistet gewesen, dass er unabhängig von seinem Aufenthaltsort erreichbar sei und insbesondere keine Bindung an einen Festnetzanschluss bestanden habe. Die zur Verfügung gestellte dienstliche Ausstattung schränke ihn nicht in seiner Freiheit ein, sondern erweitere diese, indem sie ihm die Möglichkeit eröffne, sich frei zu bewegen und von verschiedensten Orten aus die Rufbereitschaft wahrzunehmen. Schon aus diesem Grund liege kein Bereitschaftsdienst vor. Darüber hinaus habe der Kläger seine Arbeitstätigkeit auf Abruf auch nicht „unverzüglich“ bzw. „sofort“ oder „alsbald“ aufzunehmen. Die Dienstanweisung für den Kriminaldauerdienst der Kriminalpolizei H. vom 01.06.2009 mache hierzu keine näheren Vorgaben. Zwar sei es zutreffend, dass die aus der Rufbereitschaft heraus wahrzunehmenden Dienstgeschäfte nicht über Nacht oder auf den nächsten Werktag verschoben werden könnten, da in diesem Fall auch eine Rufbereitschaft von vornherein überflüssig wäre. Jedoch könnten die aus der Rufbereitschaft heraus wahrzunehmenden dienstlichen Tätigkeiten regelmäßig auch mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung wahrgenommen werden, da meist die erste Aufgabenübernahme bereits durch Kolleginnen und Kollegen der Schutzpolizei erfolge. Eine Verpflichtung des Klägers, den Dienst „ohne schuldhaftes Zögern“ aufzunehmen, bestehe hingegen nicht. Auch insoweit fehle es daher an einem weiteren nach der Rechtsprechung erforderlichen Merkmal für das Vorliegen eines Bereitschaftsdienstes in Abgrenzung zur Rufbereitschaft. Weiterhin grenze die Rechtsprechung Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft dadurch ab, dass die Zeiten reiner Rufbereitschaft erfahrungsgemäß nur sporadisch und nicht mit einer prognostisch verlässlichen Regelmäßigkeit von Einsatzsätzen unterbrochen würden. Die Alarmierungshäufigkeit im Hinblick auf alle zur Erbringung von Rufbereitschaft eingeteilten Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei bei der Polizeidirektion H. belege jedoch insgesamt, dass beim Kläger nur sporadisch und nicht mit einer prognostisch verlässlichen Regelmäßigkeit mit Einsätzen zu rechnen gewesen sei. Der Kläger habe im Jahr 2009 bei 17 Diensten 12 Alarmierung gehabt. Im Jahr 2010 habe er 22 Dienste geleistet und sei insgesamt viermal ausgerückt. Im Jahr 2011 habe er 19 Dienste geleistet und sei 11-mal ausgerückt. Im Jahr 2012 habe er 19 Dienste geleistet und sei aufgrund von Alarmierungen insgesamt zweimal ausgerückt. Im Jahr 2013 seien es 22 Dienste und insgesamt sechs Alarmierung gewesen. Hierbei handele es sich nicht um die Zahl der Dienste mit Alarmierung, sondern um die absolute Zahl der Alarmierung in diesem Zeitraum. Diese Zahlen belegten, dass insgesamt nicht mit einer entsprechenden prognostischen Wahrscheinlichkeit mit Alarmierungen zu rechnen gewesen sei und das doch relativ geringe Alarmierungsrisiko den Kläger nicht derart eingeschränkt habe, dass vom Vorliegen eines Bereitschaftsdienstes auszugehen sei. Insgesamt sei der Kläger zwar bestimmten Restriktionen ausgesetzt gewesen, insbesondere dadurch, dass er sich im Falle einer Alarmierung rechtzeitig zum Tatort habe begeben müssen. Die Ausgestaltung der Rufbereitschaft in zeitlicher Hinsicht habe für ihn jedoch keine Einengung seines Aktionsradius und auch keine Reduzierung seiner Gestaltungsmöglichkeiten in dem Maße bedeutet, dass der Ruhe- und Erholungsfaktor für diese Zeit in den Hintergrund gedrängt worden wäre und ein Zustand von Anspannung und Wachsamkeit als Folge eines Bereithaltens für eine jederzeit drohende sofortige Arbeitsaufnahme zum bestimmenden Charakter der Bereitschaft geworden wäre. Den Restriktionen sei zudem dadurch Rechnung getragen worden, dass die Rufbereitschaftszeiten zu einem Achtel durch Dienstbefreiung zu anderen Zeiten ausgeglichen worden seien.
Am 18.05.2016 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie den Ausgleich des in den Jahren 2009 bis 2013 vom Kläger geleisteten Kriminaldauerdienstes in Form eines Freizeitausgleichs in vollem Umfang, d. h. über den bereits gewährten Ausgleich in Höhe von einem Achtel der geleisteten Bereitschaftszeit hinaus, hilfsweise Vergütung der Mehrarbeit, begehren. Für das Jahr 2009 seien dem Kläger 161:15 Stunden Rufbereitschaft noch nicht gutgeschrieben worden, 2010 seien 175:48 Stunden, 2011 149:10 Stunden, 2012 155:75 Stunden und 2013 186:05 Stunden noch nicht gutgeschrieben worden. Insgesamt seien daher noch 828:33 Stunden auszugleichen. Der Einwand des Beklagten, die Ansprüche seien nicht zeitnah geltend gemacht, greife nicht durch, da der Beklagte durch das Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 26.11.2013 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Diesen Verzicht habe das Innenministerium Baden-Württemberg durch Schreiben vom 21.12.2016 bestätigt. Die Zeiten der Rufbereitschaft seien als Arbeitszeit anzuerkennen. So habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 - entschieden, dass die Tätigkeit als Einsatzleiter vom Dienst (EvD) bei der Feuerwehr, die als Rufbereitschaft in Form einer häuslichen Alarmbereitschaft angeordnet gewesen sei, als Bereitschaftsdienst anzusehen und damit als Arbeitszeit anzuerkennen sei. Der EvD müsse außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit bei einer angeordneten sogenannten Rufbereitschaft ein dienstliches Einsatzfahrzeug mitführen, über einen Funkalarmempfänger ständig erreichbar sein und während dieser Zeit mit Alarmierungen und Einsätzen ständig rechnen. Für den Verwaltungsgerichtshof sei damit die ständige und sofortige Verfügbarkeit des Feuerwehrmannes, dessen regelmäßige Inanspruchnahme während der Alarmbereitschaft und die daraus resultierende erheblich eingeschränkte räumliche Bewegungsfreiheit, entscheidend gewesen. Auch der Kläger müsse nach der Dienstanweisung der Kriminalpolizei H. für den Kriminaldauerdienst (KDD) der Kriminalpolizei vom 01.06.2009 ständig und sofort verfügbar sein. Ihm stehe ebenso ein Dienstfahrzeug zur Verfügung. Zudem sei es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich, dass es dem Betroffenen nicht verlässlich möglich sei, die an sich als dienstfrei vorgesehene Zeit während der sogenannten Rufbereitschaft so zu gestalten, dass er in einem hinreichenden Maß Ruhe und Erholung finden könne. Auch dieses Kriterium greife beim Kläger, da er während der Bereitschaft stets damit rechnen müsse, gerufen zu werden, so dass insbesondere die Nachtruhe nicht gewährleistet sei. Außerdem sei er in der Freizeitgestaltung erheblich eingeschränkt gewesen. Als weitere Voraussetzung zur Qualifizierung der Bereitschaftszeit als Arbeitszeit habe der Verwaltungsgerichtshof die Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der häuslichen Alarmbereitschaft gesehen. Dies sei jedoch kein rechtlich eigenständiges Abgrenzungskriterium. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob es dem Betroffenen verlässlich möglich sei, die an sich als dienstfrei vorgesehene Zeit während der sogenannten Rufbereitschaft so zu gestalten, dass er in einem hinreichenden Maß Ruhe und Erholung finden könne. Der Kläger sei im Jahr 2009 12-mal, 2010 viermal, 2011 11-mal, 2012 zweimal und 2013 sechsmal in Anspruch genommen worden. Auch wenn die konkreten Einsatzzahlen nicht so hoch seien, müsse der Kläger jederzeit mit seiner Alarmierung rechnen und müsse unverzüglich auf die Meldung seines Dienstherrn reagieren. Deshalb sei er in der Wahl seines Aufenthaltsortes und seiner privaten Aktivitäten erheblich eingeschränkt. Die konkrete Einsatzsituation führe faktisch zu einer so strikten Vorgabe seines Dienstherrn, dass eine freie Gestaltung der an sich arbeitsfreien Zeit nicht mehr möglich sei. Deshalb müsse die Dienstbereitschaft als Arbeitszeit angesehen werden. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass trotz fehlender Aufenthaltsbestimmung durch den Arbeitgeber bei einer zeitlichen Vorgabe von 15 bis 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme von einem Bereitschaftsdienst auszugehen sei, da dem Arbeitnehmer durch den vorgegebenen Zeitfaktor die Möglichkeit genommen werde, seine arbeitsfreie Zeit frei zu gestalten. Es könne sich auch ohne eine konkrete Frist zur Arbeitsaufnahme um einen Bereitschaftsdienst handeln, wenn eine sachgerechte Wahrnehmung der Tätigkeit ohne Gefährdung des Einsatzzwecks nicht möglich sei, wenn der Betroffene nicht unverzüglich auf die Meldung seines Arbeitgebers reagiere und zu diesem Zweck die Wahl seines Aufenthaltsortes erheblich einschränke. Da der Kläger - unabhängig von den Einsatzzahlen - jederzeit mit einer Alarmierung habe rechnen müssen und deshalb nicht mehr frei über seine Zeit habe disponieren können, seien die jeweiligen Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit anzusehen. Der Kläger sei nicht nur in seiner räumlichen Bewegungsfreiheit, sondern vor allen Dingen auch in den Möglichkeiten, ungehindert private Verrichtungen und Aktivitäten (z.B. Kino, Konzert, Einkaufen) planen und vornehmen zu können, deutlich und erheblich eingeschränkt gewesen. Schließlich habe der Kläger seine Ansprüche auch nicht verspätet geltend gemacht. Er habe die streitgegenständlichen Ansprüche mit Schreiben vom 11.12.2013 und 07.10.2014 geltend gemacht. Somit seien die Ansprüche für die Jahre 2013 und 2014 jedenfalls rechtzeitig, nämlich in dem jeweiligen Haushaltsjahr, geltend gemacht worden. Aber auch die Ansprüche für die Jahre 2009 bis 2012 könnten noch geltend gemacht werden. Das Institut der zeitnahen Geltendmachung sei für Ansprüche eingeführt worden, die mangels gesetzlicher Regelung auf verfassungsrechtlicher Grundlage geltend gemacht würden, damit der Haushaltsgesetzgeber hiervon Kenntnis erlangen und entsprechende Rückstellungen bilden könne. Hier liege der Fall jedoch anders. Die rechtlichen Grundlagen für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft seien seit etlichen Jahren bekannt. Vorliegend gehe es nicht um die Frage, ob für die Anrechnung/Vergütung von Bereitschaftsdiensten eine Rechtsgrundlage bestehe, sondern um die Frage, wie tatsächlich geleistete Dienste zu bewerten seien. Dies sei eine tatsächliche Frage und keine Rechtsfrage, die deshalb nicht dem Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung unterfalle. Die geltend gemachten Ansprüche unterlägen somit lediglich der Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Somit seien die Ansprüche rückwirkend bis 2010 mit Schreiben vom 05.11.2013 (gemeint ist wohl das Schreiben vom 11.12.2013) rechtzeitig geltend gemacht worden.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Polizeipräsidiums H. vom 22.06.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.04.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm
im Jahr 2009 geleistete Bereitschaftszeiten von 181:45 Stunden mit 158:15 Stunden,
im Jahr 2010 geleistete Bereitschaftszeiten von 195:20 Stunden mit 171:08 Stunden,
im Jahr 2011 geleistete Bereitschaftszeiten von 170:15 Stunden mit 149:10 Stunden,
im Jahr 2012 geleistete Bereitschaftszeiten von 184:30 Stunden mit 161:35 Stunden
und im Jahr 2013 geleistete Bereitschaftszeiten von 212:30 Stunden mit 186:05 Stunden,
insgesamt 826:13 Stunden als Arbeitszeit gutzuschreiben und als Freizeit auszugleichen,
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hilfsweise,
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ihm für das Jahr 2009 158:15 Stunden, für das Jahr 2010 171:08 Stunden, für das Jahr 2011 149:10 Stunden, für das Jahr 2012 161:35 Stunden und für das Jahr 2013 186:05 Stunden zu vergüten.
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Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum von 2009 bis einschließlich 2013 bei der Polizeidirektion H. als Beamter der Kriminalpolizei tätig gewesen. In dieser Zeit habe er auch Dienste verrichtet, die in der Dienstanweisung für den Kriminaldauerdienst der Polizeidirektion H. als Rufbereitschaft bezeichnet würden. Insgesamt habe er im Jahr 2009 181:45 Stunden Dienst in 17 Diensten verrichtet, wobei er 12-mal alarmiert worden und ausgerückt sei. Von diesen Stunden seien ihm ein Achtel, somit 23:30 Stunden, als Arbeitszeit angerechnet worden. Im Jahr 2010 habe er 195:20 Stunden Dienst in 22 Diensten verrichtet, wobei er viermal alarmiert worden und ausgerückt sei. Von diesen Stunden seien ihm ein Achtel, somit 24:12 Stunden, als Arbeitszeit angerechnet worden. Im Jahr 2011 habe der Kläger 170:15 Stunden Dienst in 19 Diensten verrichtet, wobei er hierbei 11-mal alarmiert worden und ausgerückt sei. Von diesen Stunden seien ihm wiederum ein Achtel, somit 21:05 Stunden, als Arbeitszeit angerechnet worden. Im Jahr 2012 habe der Kläger 184:30 Stunden Dienst in 19 Diensten verrichtet, wobei er zweimal alarmiert worden und ausgerückt sei. Es seien ihm ebenfalls ein Achtel, also 22:55 Stunden, als Arbeitszeit angerechnet worden. Im Jahr 2013 habe der Kläger 212:30 Stunden Dienst in 22 Diensten verrichtet, wobei er sechsmal alarmiert worden und ausgerückt sei. Von diesen Stunden seien ihm gleichfalls ein Achtel, somit 26:25 Stunden als Arbeitszeit angerechnet worden. Seit der Polizeistrukturreform im Jahr 2014 gehöre der Kläger der Kriminalpolizeidirektion beim Polizeipräsidium H. an. Seitdem leiste er keine derartigen Dienste mehr. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf volle Anerkennung der aufgeführten und geleisteten Dienste bestehe nicht. Ein solcher Anspruch sei verwirkt. Denn der Kläger hätte die rückwirkend für die Jahre 2009 - 2013 erhobenen Ansprüche nicht erst Ende 2013 geltend machen dürfen, da Ansprüche auf Zahlung weiterer Vergütung im selben Haushaltsjahr geltend zu machen seien. Geschehe dies nicht, so sei der Anspruch verwirkt und es fehle an einer materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung. Zudem bestehe ein Anspruch auf weitergehende Leistungen aufgrund besonderer Dienstverrichtungen und Zuvielarbeit frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte dem Dienstherrn gegenüber einen Antrag auf Vergütung bzw. Gewährung einer Zulage stelle. Eine nachträgliche Geltendmachung widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Da der Kläger seinen Antrag erst im Dezember 2013 gestellt habe, bestünde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Anspruch nur bei weiterer entsprechender Dienstverrichtung nach Dezember 2013. Der Kläger habe jedoch unstreitig ab Januar 2014 entsprechende Dienste nicht mehr geleistet. Schon aus diesem Grund sei die Klage unbegründet. Der seitens des Innenministeriums Baden-Württemberg mehrfach erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung ändere hieran nichts. Denn diese Erklärung sei ausdrücklich auf die Verjährung beschränkt und erfasse andere Verwirkungstatbestände nicht. Sie diene lediglich dem Umstand, eine Flut von Anträgen, Widersprüchen und Klagen vor abschließender Klärung der Rechtsfragen zu verhindern und eine Gleichbehandlung der Beamtinnen und Beamten, die entsprechende Dienste verrichtet hätten, zu gewährleisten. Darüber hinaus handle es sich bei den vom Kläger geleisteten Diensten um sogenannte Rufbereitschaft, nicht aber um Bereitschaftsdienste. Ein Bereitschaftsdienst liege in Abgrenzung von Rufbereitschaft nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn der Kläger den Dienst an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs geleistet und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitgehalten hätte und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen gewesen sei. Eine Bestimmung des Aufenthaltsortes des Klägers während der Rufbereitschaft ergebe sich jedoch weder aus der Dienstanweisung der Polizeidirektion H. noch aus einer sonstigen Anordnung. Während der angeordneten Rufbereitschaft habe der Kläger sich innerhalb des Privatbereichs seinen Aufenthaltsort selbst frei wählen können. Insbesondere habe keine Pflicht bestanden, dem Dienstherrn anzuzeigen, wo er sich genau aufhalte. Durch die Zurverfügungstellung eines dienstlichen Kfz und eines dienstlichen Mobiltelefons sei gewährleistet gewesen, dass der Kläger unabhängig von seinem Aufenthaltsort erreichbar gewesen sei und insbesondere keine Bindung an einen Festnetzanschluss bestanden habe. Schon aus diesem Grund liege kein Bereitschaftsdienst vor. Zudem sei der Kläger durch den Dienstherrn nicht zu einer zeitlich näher bestimmten oder zu einer unverzüglichen Dienstaufnahme verpflichtet gewesen. Die vom Kläger hierzu zitierte Dienstanweisung der Polizeidirektion H. für den Kriminaldauerdienst enthalte lediglich Vorgaben für den KVD-K. Das sei der Kommissar vom Dienst. Dieser nehme eine besondere Stellung in Form einer Leitungs- und Koordinierungsfunktion im Kriminaldauerdienst wahr. Der Kläger bringe jedoch nicht vor, dass er als KVD eingesetzt gewesen sei. Aber auch für den KVD enthalte die Dienstanweisung für den Kriminaldauerdienst keine zeitlichen und örtlichen Vorgaben, die die Voraussetzungen erfüllten, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für das Vorliegen eines Bereitschaftsdienstes definiert habe. Es gebe keine zeitlichen Einschränkungen auf eine Reaktionszeit von 10 - 20 Minuten. Die besonderen Vorgaben für den KVD bezögen sich nur auf das Eintreten von besonderen Fällen. Eine konkrete Verpflichtung zur Aufnahme des Dienstes bestehe nicht. Der vom Kläger angeführte „Berufskodex“ zwinge ebenso wenig zu einer umgehenden und äußerst kurzfristigen Reaktion. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers könnten die aus der Rufbereitschaft heraus wahrzunehmenden dienstlichen Tätigkeiten regelmäßig auch mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung durchgeführt werden, da meist die erste Aufgabenübernahme durch Kolleginnen und Kollegen der Schutzpolizei erfolge. Eine Verpflichtung des Klägers, den Dienst ohne schuldhaftes Zögern aufzunehmen, bestehe nicht. Das gelte auch für die von ihm angeführten besonders schweren Straftaten. Im Übrigen könne ein unverbindlicher und nicht kodifizierter Berufskodex nicht dem Dienstherrn zugerechnet werden und sei nicht prägend für den vom Dienstherrn geforderten Dienst. Auch mangels entsprechender bindender zeitlicher Vorgaben handele es sich somit bei dem vom Kläger geleisteten Dienst nicht um Bereitschaftsdienst. Als weiteres konstitutives Merkmal für Bereitschaftsdienste sehe die Rechtsprechung eine prognostische Wahrscheinlichkeit der Alarmierung an. Diese sei bei den vom Kläger geleisteten Diensten jedoch nicht gegeben gewesen. Unabhängig davon, ob man hierbei auf eine Gesamtbetrachtung der Dienste über alle eingesetzten Beamten hinweg abstelle, oder auf die individuelle Zahl der Alarmierungen, seien bei den streitgegenständlichen Diensten keine Werte erreicht worden, die eine derart hohe prognostische Wahrscheinlichkeit erreicht hätten, dass von einem Bereitschaftsdienst auszugehen sei. Aus den geringen Alarmierungszahlen im Falle des Klägers - sowohl auf die gesamte Organisationseinheit des KDD bezogen, als auch für ihn individuell - habe sich keine gravierende Einschränkung der privaten Möglichkeiten ergeben. Der Kläger habe nicht jederzeit mit einer Alarmierung rechnen müssen, da die prognostische Wahrscheinlichkeit bei deutlich unter 50 % für ihn individuell gelegen habe. Bezogen auf alle Bereitschaftsdienst leistenden Beamten habe die statistische Wahrscheinlichkeit bei weniger als 1,7 Alarmierungen pro zehn Tage während der Woche und bei maximal einem Alarm pro zehn Diensten an Wochenenden und Feiertagen gelegen. Daher könne für die einzelnen Dienste nicht mit prognostischer Wahrscheinlichkeit von einer Alarmierung ausgegangen werden, so dass diese nicht als Bereitschaftsdienst zu klassifizieren seien.
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Dem Gericht liegen die zur Sache gehörenden Akten des Polizeipräsidiums H. vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist nicht als allgemeine Leistungsklage, sondern als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Denn die Gewährung von Freizeitausgleich ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2011 - 5 LC 178/09 -, juris Rn. 26 m. w. N.).
18 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des von ihm in den Jahren 2009 bis 2013 geleisteten streitgegenständlichen Kriminaldauerdienstes als volle Arbeitszeit in Form des Bereitschaftsdienstes und damit auf vollen Freizeitausgleich im Umfang von 826:13 Stunden (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23/15 -, juris Rn. 15, 16). Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus § 67 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 09.11.2010 (GBl. 2010, 793, 794) - LBG - (dazu 1.) noch aus dem auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützten beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch (dazu 2.) noch aus dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (dazu 3.). Schließlich war auch dem Hilfsantrag der Erfolg zu versagen (dazu 4.).
19 
1. Nach § 67 Abs. 3 Satz 2 LBG ist Beamtinnen und Beamten innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden. Bei der Auslegung des Begriffs der Arbeitszeit sind die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, vgl. § 67 Abs. 1 Satz 3 LBG.
20 
Arbeitszeit im Sinn von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ist jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer - dazu zählen auch (Polizei-)Beamte (vgl. Art. 1 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie) - gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeiten ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Unter Ruhezeit ist demgegenüber jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit zu verstehen (Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie). Beide - autonom auszulegenden - Begriffe schließen einander aus (EuGH, Urteil vom 03.10.2000 - C-303/98 -, SIMAP, Slg. 2000, I-7963, RdNr. 47; Urteil vom 09.09.2003 - C-151/02 -, Jaeger, Slg. 2003, I-8389, RdNr. 48). Der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zufolge fallen dabei Zeiten, die von Bediensteten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort abgeleistet werden, unabhängig davon unter den Begriff der Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht werden (Urteile vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 48 und vom 09.09.2003, a.a.O., RdNr. 49; Urteil vom 01.12.2005 - C-14/04 -, Dellas, Slg. 2005, I-10279, RdNr. 46; Beschluss vom 11.01.2007 - C-437/05 -, Vorel, Slg. 2007, I-333, RdNr. 27; Urteil vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 55); entscheidend für diese Annahme sei der Umstand, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können. Die Abgrenzung der beiden Begrifflichkeiten ist unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der Richtlinie vorzunehmen, der darin besteht, Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung der Arbeitnehmer aufzustellen.
21 
Die unionsrechtlichen Vorgaben und das daraus folgende Begriffsverständnis sind gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 LBG auch für die Auslegung des auf Polizeibeamte anzuwendenden Landesrechts maßgeblich, das seinerseits selbst keine allgemein geltende ausdifferenzierte (Legal-)Definition der Arbeitszeit - in Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft - enthält. Jedenfalls aber ist anerkannt - und etwa auch von § 67 Abs. 2 Satz 1 LBG vorausgesetzt, dass Bereitschaftsdienst als volle Arbeitszeit zählt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, juris Rn. 30; Gelhaar, in: Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 67 LBG, RdNr. 38), obwohl (auch) er durch überwiegende Phasen der Ruhe und Entspannung geprägt ist (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 9.03 -, juris), und damit ein Anspruch auf vollen Freizeitausgleich im Verhältnis „1 zu 1“ besteht (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23.15 -, juris Rn. 16, 18). Demgegenüber soll Rufbereitschaft vorliegen, wenn sich der Beamte in seiner Freizeit auf Anordnung zu Hause oder an einem von ihm anzuzeigenden Ort seiner Wahl in der Nähe seines Wohnsitzes oder im Empfangsbereich eines von ihm mitzuführenden Fernmeldegeräts (z.B. Eurofunkempfänger, Funktelefon) bereithalten muss, um bei Bedarf zur Dienstleistung abberufen werden zu können (so Nr. 3.2 zu § 90 LBG a.F. in der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Landesbeamtengesetzes - VwV-LBG - vom 18.07.2003, GABl. 2003 S. 502; ähnlich die Beschreibung in der Vorläufigen Orientierungshilfe des Innenministeriums zur Anwendung des Landesbeamtengesetzes vom 14.02.2011 S. 77; Gelhaar, a.a.O., RdNr. 40). Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit und begründet keine Ansprüche auf Freizeitausgleich (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23/15 -, juris Rn. 23)
22 
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend vom allgemeinen und vom Normgeber rezipierten arbeitszeitrechtlichen Verständnis des Begriffs des Bereitschaftsdienstes im Beamtenrecht für die Abgrenzung insbesondere zur Rufbereitschaft für (allein) maßgeblich erachtet, ob der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteile vom 17.11.2016 - 2 C 22/15 -, juris, Rn. 15; vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, juris Rn. 12 und Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 91.07 -, juris Rn. 14 m. w. N.).
23 
Es gibt aber auch Dienste, die sich von diesem „klassischen“ Bereitschaftsdienst, der unstreitig zur Arbeitszeit zählt, nur dadurch unterscheiden, dass sich der Beamte währenddessen auch zu Hause oder sonst außerhalb eines von Dienstherrn bestimmten Ortes aufhalten darf („häuslicher“ Bereitschaftsdienst). Entscheidungserheblich für die Einstufung dieser Dienste als Bereitschaftsdienst kommt es dabei auf die Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der Zeiten, in denen sich der Beamte zur Verfügung zu halten hat, an. Ist diese so hoch, dass sie der Alarmbereitschaft das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz gibt, stellt sich diese Zeit bei wertender Betrachtung nicht mehr als Rufbereitschaft, die lediglich von sporadischen Einsätzen unterbrochen wird, sondern als Bereitschaftsdienst dar. Bereitschaftsdienst ist mithin anzunehmen, wenn die Einsatzalarmierung während der (häuslichen) Alarmbereitschaft die Regel und nicht die Ausnahme darstellt, da sich in diesem Fall die an sich als dienstfrei vorgesehene Zeit nicht verlässlich so gestalten lässt, dass der Beamte in hinreichendem Maß Ruhe und Erholung finden kann. Dies muss aber in Anbetracht des Schutzzweckes der Richtlinie 2003/88/EG das maßgebliche Abgrenzungskriterium sein (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 91.07 -, juris Rn. 17, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 23). Gewisse Einschränkungen in der Freizeitgestaltung während der Rufbereitschaft hat der Beamte hingegen hinzunehmen. Sie sind dieser Art von Verfügungsbereitschaft immanent, da der Beamte während der Zeiten, in denen er sich im privaten Umfeld aufhalten darf, sich aber für eine Heranziehung zum Dienst zur Verfügung zu halten hat, seine jederzeitige Einsatzfähigkeit zu gewährleisten hat.
24 
Hieran gemessen ist der vom Kläger geleistete streitgegenständliche Kriminaldauerdienst als Rufbereitschaft anzusehen und nicht als Bereitschaftsdienst. Er gehört damit nicht zur Arbeitszeit, so dass der Kläger keinen Anspruch auf einen weiteren Freizeitausgleich hat.
25 
Nach der hier maßgeblichen Dienstanweisung für den Kriminaldauerdienst der Kriminalpolizei H. vom 01.09.2009 hat der Kläger sich während der streitgegenständlichen Zeiten weder in der Dienststelle noch an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb seines Privatbereichs aufzuhalten. Vielmehr wird in Nr. 8 der Dienstanweisung ausdrücklich klargestellt, dass sich die Beamten des KDD auch während der dort als Rufbereitschaft benannten Zeiten in ihrer Wohnung oder an einem in vertretbarer Entfernung und sogar außerhalb des Landkreises H. befindlichen Ort aufhalten können. Lediglich die sichere Verwahrung des Dienst-Pkws am Wohnort sei zu gewährleisten. Damit liegt kein Fall des „klassischen“ Bereitschaftsdienstes vor.
26 
Aber auch ein Fall des „häuslichen“ Bereitschaftsdienstes ist vorliegend nicht gegeben. Denn hierfür ist die weitere Voraussetzung für die Annahme eines Bereitschaftsdienstes nicht erfüllt. Es fehlt vorliegend an der vom Bundesverwaltungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg herausgestellten Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der streitgegenständlichen Dienste des Klägers, die diesen das dienstliche Gepräge eines Bereithaltens für Alarmierungen in prognostisch verlässlicher Regelmäßigkeit gibt, so dass sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung nicht als Bereitschaftsdienst darstellen, sondern nur als Rufbereitschaft, die lediglich sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1988 - 1 C 11/85 -, juris Rn.15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 23, 25).
27 
Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten hatte der Kläger im Jahr 2009 bei 17 Diensten 12 Alarmierung. Im Jahr 2010 hatte er 22 Dienste geleistet und rückte insgesamt viermal aus. Im Jahr 2011 hatte er 19 Dienste und musste 11-mal ausrücken. Im Jahr 2012 hatte er 19 Dienste geleistet und war aufgrund von Alarmierungen insgesamt zweimal ausgerückt. Im Jahr 2013 waren es 22 Dienste und insgesamt sechs Alarmierungen (vgl. hierzu auch die Tabellen des Klägers ab AS 43 der Gerichtsakte zu seinen Diensten und die Auflistung seiner Alarmierungen in AS 89 der Gerichtsakte). Das ergibt in den hier in den Blick genommenen fünf Jahren insgesamt 99 Dienste und 36 Alarmierungen. Das entspricht in einem Zeitraum von fünf Jahren einer Alarmierungsquote von ca. 36 %.
28 
Diese Zahlen belegen, dass der Kläger in einem fünfjährigen Mittel nicht mit prognostisch verlässlicher Regelmäßigkeit, sondern nur in etwa einem Drittel aller Dienste, mit einer Alarmierung rechnen musste, so dass er die - an sich als dienstfrei vorgesehene - Zeit während des Kriminaldauerdienstes so gestalten konnte, dass er in hinreichendem Maß Ruhe und Erholung finden konnte. Dies ist in Anbetracht des Schutzzwecks der Richtlinie 2003/88/EG jedoch das maßgebliche Abgrenzungskriterium für die Annahme einer bloßen Rufbereitschaft (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 23).
29 
Diese Einschätzung stimmt auch überein mit der Wertung, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 - vorgenommen hat. Darin hat er die Tätigkeit als Einsatzleiter vom Dienst bei der Feuerwehr aufgrund der Häufigkeit der Inanspruchnahme als Bereitschaftsdienst angesehen. Nach den dortigen Feststellungen fielen an den Wochenenden durchschnittlich ein bis zwei Einsätze pro Tag an (also eine Alarmierungsquote von 100 - 200 %) und an den Werktagen etwa sechs bis acht Einsätze auf zehn Dienste (also eine Alarmierungsquote von 60 - 80 %). Dabei leistete der Einsatzleiter vom Dienst nach den tatbestandlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im Durchschnitt wöchentlich mehr als einen 24-stündigen EvD-Dienst (ca. 52 Dienste während der Woche pro Jahr) und etwa jedes sechste Wochenende einen Wochenenddienst (ca. 8 - 9 Wochenenddienste pro Jahr).
30 
Das überschreitet die vom Beklagten im vorliegenden Fall erhobenen Zahlen deutlich, so dass es auch im Vergleich zu dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zugrunde liegenden Sachverhalt gerechtfertigt ist, die Einsätze des Klägers in den Jahren 2009 bis 2013 als bloße Rufbereitschaft zu werten. Denn die Alarmierungshäufigkeit des Klägers von ca. 36 % liegt deutlich unter der des Einsatzleiters vom Dienst (100 - 200 % an den Wochenenden bzw. 60 - 80 % während der Woche). Hinzu kommt, dass der Kläger im fünfjährigen Durchschnitt nicht einmal jede zweite Woche einen Kriminaldauerdienst leistete, während der Einsatzleiter vom Dienst im Durchschnitt wöchentlich mehr als einen 24-stündigen EvD-Dienst hatte, zuzüglich eines Wochenenddienstes etwa alle sechs Wochen. Auch das führt im fünfjährigen Mittel zu einer vergleichsweise deutlich geringeren Beanspruchung des Klägers.
31 
Da den streitgegenständlichen Diensten schon wegen der fehlenden Häufigkeit der Inanspruchnahme des Klägers durch Einsätze während der Dienste bei wertender Betrachtung nicht das dienstliche Gepräge eines Bereitschaftsdienstes zukommt, kommt es schließlich nicht darauf an, ob und inwieweit er während der Dienste in der Wahl seines Aufenthaltsorts durch zeitliche Vorgaben zur Dienstaufnahme und in seiner Freizeitgestaltung beschränkt war. Aus demselben Grund kommt es auch nicht auf die im angefochtenen Bescheid vom 22.06.2015 dargestellte Gesamtbetrachtung der Dienste aller eingesetzten Beamten an.
32 
2. Zwar kann sich ein Anspruch auf Freizeitausgleich auch aus dem auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützten beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch ergeben: Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig und haben die Beamten einen Anspruch darauf, dass sie unterbleibt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, juris Rn. 19 m. w. N.; Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, juris Rn. 28, BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23/15 -, juris Rn. 25). Dieser Billigkeitsanspruch kommt indes nur für rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde; die Geltendmachung durch den Beamten dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen, und die Dienstpläne entsprechend anzupassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.09. 2011 - 2 C 32.10 -, juris Rn. 19 f. und vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, juris Rn. 26 ff.).
33 
Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Zuvielarbeit sind vorliegend nicht ersichtlich. Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 LBG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kriminaldauerdienst zur Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben außerhalb der regulären Dienstzeit erforderlich ist (vgl. Nr. 1 der Dienstanweisung für den Kriminaldauerdienst). Werden Beamtinnen und Beamte durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen nach § 67 Abs. 3 Satz 2 LBG innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Dieser Ausgleich erfolgt nach Nr. 5.2 der Dienstanweisung für den Kriminaldauerdienst. Die während der Rufbereitschaft anfallenden Einsätze werden als Mehrarbeit genehmigt. Die Rufbereitschaft selbst ist für die Zeiten, für die sie angeordnet ist, keine Arbeitszeit und damit auch kein tauglicher Gegenstand von Mehrarbeit (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23/15 -, juris Rn. 23).
34 
Deshalb ist es im vorliegenden Fall auch unerheblich, ob der Kläger seinen Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich rechtzeitig geltend gemacht hat bzw. ob die Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 26.11.13 und vom 21.12.2016 möglicherweise neben dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch einen -konkludenten - Verzicht auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung eines Anspruchs enthalten.
35 
3. Schließlich kann sich im Einzelfall ein Freizeitausgleichsanspruch aus einem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (erstmals: Urteil vom 19.11.1991, C-6/90 und C-9/90 [ECLI:EU:C:1991:428], Francovich - Slg. 1991, I-5357, LS 4) kann ein Mitgliedstaat für Schäden haften, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind, wenn die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit setzt - wie der nationale dienstrechtliche Ausgleichsanspruch - voraus, dass er vom Beamten zuvor geltend gemacht worden ist. Auszugleichen ist die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist. Im Falle des Ausgleichsanspruchs wegen rechtswidriger Zuvielarbeit erfordert der Haftungsanspruch des Weiteren, dass der Beamte ihn ausdrücklich gegenüber seinem Dienstherrn geltend macht (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, juris Rn. 25 ff.). Ein Verstoß gegen Unionsrecht ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, weil der Kläger nach den obigen Ausführungen auch nach Unionsrecht keinen Bereitschaftsdienst geleistet hat.
36 
4. Da es sich bei dem vom Kläger in den Jahren 2009 bis 2013 geleisteten Kriminaldauerdienst - außerhalb der Einsatzzeiten - lediglich um Rufbereitschaft und nicht um Bereitschaftsdienst handelt, war auch dem auf Vergütung von Mehrarbeit (vgl. § 65 LBesGBW) gerichteten Hilfsantrag der Erfolg zu versagen.
37 
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
38 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die Klage ist nicht als allgemeine Leistungsklage, sondern als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Denn die Gewährung von Freizeitausgleich ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2011 - 5 LC 178/09 -, juris Rn. 26 m. w. N.).
18 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des von ihm in den Jahren 2009 bis 2013 geleisteten streitgegenständlichen Kriminaldauerdienstes als volle Arbeitszeit in Form des Bereitschaftsdienstes und damit auf vollen Freizeitausgleich im Umfang von 826:13 Stunden (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23/15 -, juris Rn. 15, 16). Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus § 67 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 09.11.2010 (GBl. 2010, 793, 794) - LBG - (dazu 1.) noch aus dem auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützten beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch (dazu 2.) noch aus dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (dazu 3.). Schließlich war auch dem Hilfsantrag der Erfolg zu versagen (dazu 4.).
19 
1. Nach § 67 Abs. 3 Satz 2 LBG ist Beamtinnen und Beamten innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden. Bei der Auslegung des Begriffs der Arbeitszeit sind die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, vgl. § 67 Abs. 1 Satz 3 LBG.
20 
Arbeitszeit im Sinn von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ist jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer - dazu zählen auch (Polizei-)Beamte (vgl. Art. 1 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie) - gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeiten ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Unter Ruhezeit ist demgegenüber jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit zu verstehen (Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie). Beide - autonom auszulegenden - Begriffe schließen einander aus (EuGH, Urteil vom 03.10.2000 - C-303/98 -, SIMAP, Slg. 2000, I-7963, RdNr. 47; Urteil vom 09.09.2003 - C-151/02 -, Jaeger, Slg. 2003, I-8389, RdNr. 48). Der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zufolge fallen dabei Zeiten, die von Bediensteten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort abgeleistet werden, unabhängig davon unter den Begriff der Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht werden (Urteile vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 48 und vom 09.09.2003, a.a.O., RdNr. 49; Urteil vom 01.12.2005 - C-14/04 -, Dellas, Slg. 2005, I-10279, RdNr. 46; Beschluss vom 11.01.2007 - C-437/05 -, Vorel, Slg. 2007, I-333, RdNr. 27; Urteil vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 55); entscheidend für diese Annahme sei der Umstand, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können. Die Abgrenzung der beiden Begrifflichkeiten ist unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der Richtlinie vorzunehmen, der darin besteht, Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung der Arbeitnehmer aufzustellen.
21 
Die unionsrechtlichen Vorgaben und das daraus folgende Begriffsverständnis sind gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 LBG auch für die Auslegung des auf Polizeibeamte anzuwendenden Landesrechts maßgeblich, das seinerseits selbst keine allgemein geltende ausdifferenzierte (Legal-)Definition der Arbeitszeit - in Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft - enthält. Jedenfalls aber ist anerkannt - und etwa auch von § 67 Abs. 2 Satz 1 LBG vorausgesetzt, dass Bereitschaftsdienst als volle Arbeitszeit zählt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, juris Rn. 30; Gelhaar, in: Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 67 LBG, RdNr. 38), obwohl (auch) er durch überwiegende Phasen der Ruhe und Entspannung geprägt ist (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 9.03 -, juris), und damit ein Anspruch auf vollen Freizeitausgleich im Verhältnis „1 zu 1“ besteht (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23.15 -, juris Rn. 16, 18). Demgegenüber soll Rufbereitschaft vorliegen, wenn sich der Beamte in seiner Freizeit auf Anordnung zu Hause oder an einem von ihm anzuzeigenden Ort seiner Wahl in der Nähe seines Wohnsitzes oder im Empfangsbereich eines von ihm mitzuführenden Fernmeldegeräts (z.B. Eurofunkempfänger, Funktelefon) bereithalten muss, um bei Bedarf zur Dienstleistung abberufen werden zu können (so Nr. 3.2 zu § 90 LBG a.F. in der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Landesbeamtengesetzes - VwV-LBG - vom 18.07.2003, GABl. 2003 S. 502; ähnlich die Beschreibung in der Vorläufigen Orientierungshilfe des Innenministeriums zur Anwendung des Landesbeamtengesetzes vom 14.02.2011 S. 77; Gelhaar, a.a.O., RdNr. 40). Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit und begründet keine Ansprüche auf Freizeitausgleich (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23/15 -, juris Rn. 23)
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Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend vom allgemeinen und vom Normgeber rezipierten arbeitszeitrechtlichen Verständnis des Begriffs des Bereitschaftsdienstes im Beamtenrecht für die Abgrenzung insbesondere zur Rufbereitschaft für (allein) maßgeblich erachtet, ob der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteile vom 17.11.2016 - 2 C 22/15 -, juris, Rn. 15; vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, juris Rn. 12 und Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 91.07 -, juris Rn. 14 m. w. N.).
23 
Es gibt aber auch Dienste, die sich von diesem „klassischen“ Bereitschaftsdienst, der unstreitig zur Arbeitszeit zählt, nur dadurch unterscheiden, dass sich der Beamte währenddessen auch zu Hause oder sonst außerhalb eines von Dienstherrn bestimmten Ortes aufhalten darf („häuslicher“ Bereitschaftsdienst). Entscheidungserheblich für die Einstufung dieser Dienste als Bereitschaftsdienst kommt es dabei auf die Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der Zeiten, in denen sich der Beamte zur Verfügung zu halten hat, an. Ist diese so hoch, dass sie der Alarmbereitschaft das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz gibt, stellt sich diese Zeit bei wertender Betrachtung nicht mehr als Rufbereitschaft, die lediglich von sporadischen Einsätzen unterbrochen wird, sondern als Bereitschaftsdienst dar. Bereitschaftsdienst ist mithin anzunehmen, wenn die Einsatzalarmierung während der (häuslichen) Alarmbereitschaft die Regel und nicht die Ausnahme darstellt, da sich in diesem Fall die an sich als dienstfrei vorgesehene Zeit nicht verlässlich so gestalten lässt, dass der Beamte in hinreichendem Maß Ruhe und Erholung finden kann. Dies muss aber in Anbetracht des Schutzzweckes der Richtlinie 2003/88/EG das maßgebliche Abgrenzungskriterium sein (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 91.07 -, juris Rn. 17, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 23). Gewisse Einschränkungen in der Freizeitgestaltung während der Rufbereitschaft hat der Beamte hingegen hinzunehmen. Sie sind dieser Art von Verfügungsbereitschaft immanent, da der Beamte während der Zeiten, in denen er sich im privaten Umfeld aufhalten darf, sich aber für eine Heranziehung zum Dienst zur Verfügung zu halten hat, seine jederzeitige Einsatzfähigkeit zu gewährleisten hat.
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Hieran gemessen ist der vom Kläger geleistete streitgegenständliche Kriminaldauerdienst als Rufbereitschaft anzusehen und nicht als Bereitschaftsdienst. Er gehört damit nicht zur Arbeitszeit, so dass der Kläger keinen Anspruch auf einen weiteren Freizeitausgleich hat.
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Nach der hier maßgeblichen Dienstanweisung für den Kriminaldauerdienst der Kriminalpolizei H. vom 01.09.2009 hat der Kläger sich während der streitgegenständlichen Zeiten weder in der Dienststelle noch an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb seines Privatbereichs aufzuhalten. Vielmehr wird in Nr. 8 der Dienstanweisung ausdrücklich klargestellt, dass sich die Beamten des KDD auch während der dort als Rufbereitschaft benannten Zeiten in ihrer Wohnung oder an einem in vertretbarer Entfernung und sogar außerhalb des Landkreises H. befindlichen Ort aufhalten können. Lediglich die sichere Verwahrung des Dienst-Pkws am Wohnort sei zu gewährleisten. Damit liegt kein Fall des „klassischen“ Bereitschaftsdienstes vor.
26 
Aber auch ein Fall des „häuslichen“ Bereitschaftsdienstes ist vorliegend nicht gegeben. Denn hierfür ist die weitere Voraussetzung für die Annahme eines Bereitschaftsdienstes nicht erfüllt. Es fehlt vorliegend an der vom Bundesverwaltungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg herausgestellten Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der streitgegenständlichen Dienste des Klägers, die diesen das dienstliche Gepräge eines Bereithaltens für Alarmierungen in prognostisch verlässlicher Regelmäßigkeit gibt, so dass sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung nicht als Bereitschaftsdienst darstellen, sondern nur als Rufbereitschaft, die lediglich sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1988 - 1 C 11/85 -, juris Rn.15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 23, 25).
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Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten hatte der Kläger im Jahr 2009 bei 17 Diensten 12 Alarmierung. Im Jahr 2010 hatte er 22 Dienste geleistet und rückte insgesamt viermal aus. Im Jahr 2011 hatte er 19 Dienste und musste 11-mal ausrücken. Im Jahr 2012 hatte er 19 Dienste geleistet und war aufgrund von Alarmierungen insgesamt zweimal ausgerückt. Im Jahr 2013 waren es 22 Dienste und insgesamt sechs Alarmierungen (vgl. hierzu auch die Tabellen des Klägers ab AS 43 der Gerichtsakte zu seinen Diensten und die Auflistung seiner Alarmierungen in AS 89 der Gerichtsakte). Das ergibt in den hier in den Blick genommenen fünf Jahren insgesamt 99 Dienste und 36 Alarmierungen. Das entspricht in einem Zeitraum von fünf Jahren einer Alarmierungsquote von ca. 36 %.
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Diese Zahlen belegen, dass der Kläger in einem fünfjährigen Mittel nicht mit prognostisch verlässlicher Regelmäßigkeit, sondern nur in etwa einem Drittel aller Dienste, mit einer Alarmierung rechnen musste, so dass er die - an sich als dienstfrei vorgesehene - Zeit während des Kriminaldauerdienstes so gestalten konnte, dass er in hinreichendem Maß Ruhe und Erholung finden konnte. Dies ist in Anbetracht des Schutzzwecks der Richtlinie 2003/88/EG jedoch das maßgebliche Abgrenzungskriterium für die Annahme einer bloßen Rufbereitschaft (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 23).
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Diese Einschätzung stimmt auch überein mit der Wertung, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 - vorgenommen hat. Darin hat er die Tätigkeit als Einsatzleiter vom Dienst bei der Feuerwehr aufgrund der Häufigkeit der Inanspruchnahme als Bereitschaftsdienst angesehen. Nach den dortigen Feststellungen fielen an den Wochenenden durchschnittlich ein bis zwei Einsätze pro Tag an (also eine Alarmierungsquote von 100 - 200 %) und an den Werktagen etwa sechs bis acht Einsätze auf zehn Dienste (also eine Alarmierungsquote von 60 - 80 %). Dabei leistete der Einsatzleiter vom Dienst nach den tatbestandlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im Durchschnitt wöchentlich mehr als einen 24-stündigen EvD-Dienst (ca. 52 Dienste während der Woche pro Jahr) und etwa jedes sechste Wochenende einen Wochenenddienst (ca. 8 - 9 Wochenenddienste pro Jahr).
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Das überschreitet die vom Beklagten im vorliegenden Fall erhobenen Zahlen deutlich, so dass es auch im Vergleich zu dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zugrunde liegenden Sachverhalt gerechtfertigt ist, die Einsätze des Klägers in den Jahren 2009 bis 2013 als bloße Rufbereitschaft zu werten. Denn die Alarmierungshäufigkeit des Klägers von ca. 36 % liegt deutlich unter der des Einsatzleiters vom Dienst (100 - 200 % an den Wochenenden bzw. 60 - 80 % während der Woche). Hinzu kommt, dass der Kläger im fünfjährigen Durchschnitt nicht einmal jede zweite Woche einen Kriminaldauerdienst leistete, während der Einsatzleiter vom Dienst im Durchschnitt wöchentlich mehr als einen 24-stündigen EvD-Dienst hatte, zuzüglich eines Wochenenddienstes etwa alle sechs Wochen. Auch das führt im fünfjährigen Mittel zu einer vergleichsweise deutlich geringeren Beanspruchung des Klägers.
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Da den streitgegenständlichen Diensten schon wegen der fehlenden Häufigkeit der Inanspruchnahme des Klägers durch Einsätze während der Dienste bei wertender Betrachtung nicht das dienstliche Gepräge eines Bereitschaftsdienstes zukommt, kommt es schließlich nicht darauf an, ob und inwieweit er während der Dienste in der Wahl seines Aufenthaltsorts durch zeitliche Vorgaben zur Dienstaufnahme und in seiner Freizeitgestaltung beschränkt war. Aus demselben Grund kommt es auch nicht auf die im angefochtenen Bescheid vom 22.06.2015 dargestellte Gesamtbetrachtung der Dienste aller eingesetzten Beamten an.
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2. Zwar kann sich ein Anspruch auf Freizeitausgleich auch aus dem auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützten beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch ergeben: Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig und haben die Beamten einen Anspruch darauf, dass sie unterbleibt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, juris Rn. 19 m. w. N.; Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, juris Rn. 28, BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23/15 -, juris Rn. 25). Dieser Billigkeitsanspruch kommt indes nur für rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde; die Geltendmachung durch den Beamten dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen, und die Dienstpläne entsprechend anzupassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.09. 2011 - 2 C 32.10 -, juris Rn. 19 f. und vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, juris Rn. 26 ff.).
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Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Zuvielarbeit sind vorliegend nicht ersichtlich. Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 LBG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kriminaldauerdienst zur Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben außerhalb der regulären Dienstzeit erforderlich ist (vgl. Nr. 1 der Dienstanweisung für den Kriminaldauerdienst). Werden Beamtinnen und Beamte durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen nach § 67 Abs. 3 Satz 2 LBG innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Dieser Ausgleich erfolgt nach Nr. 5.2 der Dienstanweisung für den Kriminaldauerdienst. Die während der Rufbereitschaft anfallenden Einsätze werden als Mehrarbeit genehmigt. Die Rufbereitschaft selbst ist für die Zeiten, für die sie angeordnet ist, keine Arbeitszeit und damit auch kein tauglicher Gegenstand von Mehrarbeit (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23/15 -, juris Rn. 23).
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Deshalb ist es im vorliegenden Fall auch unerheblich, ob der Kläger seinen Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich rechtzeitig geltend gemacht hat bzw. ob die Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 26.11.13 und vom 21.12.2016 möglicherweise neben dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch einen -konkludenten - Verzicht auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung eines Anspruchs enthalten.
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3. Schließlich kann sich im Einzelfall ein Freizeitausgleichsanspruch aus einem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (erstmals: Urteil vom 19.11.1991, C-6/90 und C-9/90 [ECLI:EU:C:1991:428], Francovich - Slg. 1991, I-5357, LS 4) kann ein Mitgliedstaat für Schäden haften, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind, wenn die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit setzt - wie der nationale dienstrechtliche Ausgleichsanspruch - voraus, dass er vom Beamten zuvor geltend gemacht worden ist. Auszugleichen ist die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist. Im Falle des Ausgleichsanspruchs wegen rechtswidriger Zuvielarbeit erfordert der Haftungsanspruch des Weiteren, dass der Beamte ihn ausdrücklich gegenüber seinem Dienstherrn geltend macht (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, juris Rn. 25 ff.). Ein Verstoß gegen Unionsrecht ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, weil der Kläger nach den obigen Ausführungen auch nach Unionsrecht keinen Bereitschaftsdienst geleistet hat.
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4. Da es sich bei dem vom Kläger in den Jahren 2009 bis 2013 geleisteten Kriminaldauerdienst - außerhalb der Einsatzzeiten - lediglich um Rufbereitschaft und nicht um Bereitschaftsdienst handelt, war auch dem auf Vergütung von Mehrarbeit (vgl. § 65 LBesGBW) gerichteten Hilfsantrag der Erfolg zu versagen.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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published on 17/11/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über den Freizeitausgleich bei Bereitschaftsdienstzeiten im Polizeivollzugsdienst.
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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über den Freizeitausgleich bei Bereitschaftsdienstzeiten im Polizeivollzugsdienst.
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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.