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| Die Klage ist nicht als allgemeine Leistungsklage, sondern als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Denn die Gewährung von Freizeitausgleich ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2011 - 5 LC 178/09 -, juris Rn. 26 m. w. N.). |
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| Die Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des von ihm in den Jahren 2009 bis 2013 geleisteten streitgegenständlichen Kriminaldauerdienstes als volle Arbeitszeit in Form des Bereitschaftsdienstes und damit auf vollen Freizeitausgleich im Umfang von 826:13 Stunden (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23/15 -, juris Rn. 15, 16). Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus § 67 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 09.11.2010 (GBl. 2010, 793, 794) - LBG - (dazu 1.) noch aus dem auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützten beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch (dazu 2.) noch aus dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (dazu 3.). Schließlich war auch dem Hilfsantrag der Erfolg zu versagen (dazu 4.). |
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| 1. Nach § 67 Abs. 3 Satz 2 LBG ist Beamtinnen und Beamten innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden. Bei der Auslegung des Begriffs der Arbeitszeit sind die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, vgl. § 67 Abs. 1 Satz 3 LBG. |
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| Arbeitszeit im Sinn von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ist jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer - dazu zählen auch (Polizei-)Beamte (vgl. Art. 1 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie) - gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeiten ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Unter Ruhezeit ist demgegenüber jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit zu verstehen (Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie). Beide - autonom auszulegenden - Begriffe schließen einander aus (EuGH, Urteil vom 03.10.2000 - C-303/98 -, SIMAP, Slg. 2000, I-7963, RdNr. 47; Urteil vom 09.09.2003 - C-151/02 -, Jaeger, Slg. 2003, I-8389, RdNr. 48). Der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zufolge fallen dabei Zeiten, die von Bediensteten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort abgeleistet werden, unabhängig davon unter den Begriff der Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht werden (Urteile vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 48 und vom 09.09.2003, a.a.O., RdNr. 49; Urteil vom 01.12.2005 - C-14/04 -, Dellas, Slg. 2005, I-10279, RdNr. 46; Beschluss vom 11.01.2007 - C-437/05 -, Vorel, Slg. 2007, I-333, RdNr. 27; Urteil vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 55); entscheidend für diese Annahme sei der Umstand, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können. Die Abgrenzung der beiden Begrifflichkeiten ist unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der Richtlinie vorzunehmen, der darin besteht, Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung der Arbeitnehmer aufzustellen. |
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| Die unionsrechtlichen Vorgaben und das daraus folgende Begriffsverständnis sind gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 LBG auch für die Auslegung des auf Polizeibeamte anzuwendenden Landesrechts maßgeblich, das seinerseits selbst keine allgemein geltende ausdifferenzierte (Legal-)Definition der Arbeitszeit - in Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft - enthält. Jedenfalls aber ist anerkannt - und etwa auch von § 67 Abs. 2 Satz 1 LBG vorausgesetzt, dass Bereitschaftsdienst als volle Arbeitszeit zählt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, juris Rn. 30; Gelhaar, in: Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 67 LBG, RdNr. 38), obwohl (auch) er durch überwiegende Phasen der Ruhe und Entspannung geprägt ist (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 9.03 -, juris), und damit ein Anspruch auf vollen Freizeitausgleich im Verhältnis „1 zu 1“ besteht (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23.15 -, juris Rn. 16, 18). Demgegenüber soll Rufbereitschaft vorliegen, wenn sich der Beamte in seiner Freizeit auf Anordnung zu Hause oder an einem von ihm anzuzeigenden Ort seiner Wahl in der Nähe seines Wohnsitzes oder im Empfangsbereich eines von ihm mitzuführenden Fernmeldegeräts (z.B. Eurofunkempfänger, Funktelefon) bereithalten muss, um bei Bedarf zur Dienstleistung abberufen werden zu können (so Nr. 3.2 zu § 90 LBG a.F. in der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Landesbeamtengesetzes - VwV-LBG - vom 18.07.2003, GABl. 2003 S. 502; ähnlich die Beschreibung in der Vorläufigen Orientierungshilfe des Innenministeriums zur Anwendung des Landesbeamtengesetzes vom 14.02.2011 S. 77; Gelhaar, a.a.O., RdNr. 40). Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit und begründet keine Ansprüche auf Freizeitausgleich (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23/15 -, juris Rn. 23) |
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| Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend vom allgemeinen und vom Normgeber rezipierten arbeitszeitrechtlichen Verständnis des Begriffs des Bereitschaftsdienstes im Beamtenrecht für die Abgrenzung insbesondere zur Rufbereitschaft für (allein) maßgeblich erachtet, ob der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteile vom 17.11.2016 - 2 C 22/15 -, juris, Rn. 15; vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, juris Rn. 12 und Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 91.07 -, juris Rn. 14 m. w. N.). |
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| Es gibt aber auch Dienste, die sich von diesem „klassischen“ Bereitschaftsdienst, der unstreitig zur Arbeitszeit zählt, nur dadurch unterscheiden, dass sich der Beamte währenddessen auch zu Hause oder sonst außerhalb eines von Dienstherrn bestimmten Ortes aufhalten darf („häuslicher“ Bereitschaftsdienst). Entscheidungserheblich für die Einstufung dieser Dienste als Bereitschaftsdienst kommt es dabei auf die Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der Zeiten, in denen sich der Beamte zur Verfügung zu halten hat, an. Ist diese so hoch, dass sie der Alarmbereitschaft das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz gibt, stellt sich diese Zeit bei wertender Betrachtung nicht mehr als Rufbereitschaft, die lediglich von sporadischen Einsätzen unterbrochen wird, sondern als Bereitschaftsdienst dar. Bereitschaftsdienst ist mithin anzunehmen, wenn die Einsatzalarmierung während der (häuslichen) Alarmbereitschaft die Regel und nicht die Ausnahme darstellt, da sich in diesem Fall die an sich als dienstfrei vorgesehene Zeit nicht verlässlich so gestalten lässt, dass der Beamte in hinreichendem Maß Ruhe und Erholung finden kann. Dies muss aber in Anbetracht des Schutzzweckes der Richtlinie 2003/88/EG das maßgebliche Abgrenzungskriterium sein (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 91.07 -, juris Rn. 17, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 23). Gewisse Einschränkungen in der Freizeitgestaltung während der Rufbereitschaft hat der Beamte hingegen hinzunehmen. Sie sind dieser Art von Verfügungsbereitschaft immanent, da der Beamte während der Zeiten, in denen er sich im privaten Umfeld aufhalten darf, sich aber für eine Heranziehung zum Dienst zur Verfügung zu halten hat, seine jederzeitige Einsatzfähigkeit zu gewährleisten hat. |
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| Hieran gemessen ist der vom Kläger geleistete streitgegenständliche Kriminaldauerdienst als Rufbereitschaft anzusehen und nicht als Bereitschaftsdienst. Er gehört damit nicht zur Arbeitszeit, so dass der Kläger keinen Anspruch auf einen weiteren Freizeitausgleich hat. |
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| Nach der hier maßgeblichen Dienstanweisung für den Kriminaldauerdienst der Kriminalpolizei H. vom 01.09.2009 hat der Kläger sich während der streitgegenständlichen Zeiten weder in der Dienststelle noch an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb seines Privatbereichs aufzuhalten. Vielmehr wird in Nr. 8 der Dienstanweisung ausdrücklich klargestellt, dass sich die Beamten des KDD auch während der dort als Rufbereitschaft benannten Zeiten in ihrer Wohnung oder an einem in vertretbarer Entfernung und sogar außerhalb des Landkreises H. befindlichen Ort aufhalten können. Lediglich die sichere Verwahrung des Dienst-Pkws am Wohnort sei zu gewährleisten. Damit liegt kein Fall des „klassischen“ Bereitschaftsdienstes vor. |
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| Aber auch ein Fall des „häuslichen“ Bereitschaftsdienstes ist vorliegend nicht gegeben. Denn hierfür ist die weitere Voraussetzung für die Annahme eines Bereitschaftsdienstes nicht erfüllt. Es fehlt vorliegend an der vom Bundesverwaltungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg herausgestellten Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der streitgegenständlichen Dienste des Klägers, die diesen das dienstliche Gepräge eines Bereithaltens für Alarmierungen in prognostisch verlässlicher Regelmäßigkeit gibt, so dass sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung nicht als Bereitschaftsdienst darstellen, sondern nur als Rufbereitschaft, die lediglich sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1988 - 1 C 11/85 -, juris Rn.15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 23, 25). |
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| Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten hatte der Kläger im Jahr 2009 bei 17 Diensten 12 Alarmierung. Im Jahr 2010 hatte er 22 Dienste geleistet und rückte insgesamt viermal aus. Im Jahr 2011 hatte er 19 Dienste und musste 11-mal ausrücken. Im Jahr 2012 hatte er 19 Dienste geleistet und war aufgrund von Alarmierungen insgesamt zweimal ausgerückt. Im Jahr 2013 waren es 22 Dienste und insgesamt sechs Alarmierungen (vgl. hierzu auch die Tabellen des Klägers ab AS 43 der Gerichtsakte zu seinen Diensten und die Auflistung seiner Alarmierungen in AS 89 der Gerichtsakte). Das ergibt in den hier in den Blick genommenen fünf Jahren insgesamt 99 Dienste und 36 Alarmierungen. Das entspricht in einem Zeitraum von fünf Jahren einer Alarmierungsquote von ca. 36 %. |
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| Diese Zahlen belegen, dass der Kläger in einem fünfjährigen Mittel nicht mit prognostisch verlässlicher Regelmäßigkeit, sondern nur in etwa einem Drittel aller Dienste, mit einer Alarmierung rechnen musste, so dass er die - an sich als dienstfrei vorgesehene - Zeit während des Kriminaldauerdienstes so gestalten konnte, dass er in hinreichendem Maß Ruhe und Erholung finden konnte. Dies ist in Anbetracht des Schutzzwecks der Richtlinie 2003/88/EG jedoch das maßgebliche Abgrenzungskriterium für die Annahme einer bloßen Rufbereitschaft (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 23). |
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| Diese Einschätzung stimmt auch überein mit der Wertung, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 - vorgenommen hat. Darin hat er die Tätigkeit als Einsatzleiter vom Dienst bei der Feuerwehr aufgrund der Häufigkeit der Inanspruchnahme als Bereitschaftsdienst angesehen. Nach den dortigen Feststellungen fielen an den Wochenenden durchschnittlich ein bis zwei Einsätze pro Tag an (also eine Alarmierungsquote von 100 - 200 %) und an den Werktagen etwa sechs bis acht Einsätze auf zehn Dienste (also eine Alarmierungsquote von 60 - 80 %). Dabei leistete der Einsatzleiter vom Dienst nach den tatbestandlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im Durchschnitt wöchentlich mehr als einen 24-stündigen EvD-Dienst (ca. 52 Dienste während der Woche pro Jahr) und etwa jedes sechste Wochenende einen Wochenenddienst (ca. 8 - 9 Wochenenddienste pro Jahr). |
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| Das überschreitet die vom Beklagten im vorliegenden Fall erhobenen Zahlen deutlich, so dass es auch im Vergleich zu dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zugrunde liegenden Sachverhalt gerechtfertigt ist, die Einsätze des Klägers in den Jahren 2009 bis 2013 als bloße Rufbereitschaft zu werten. Denn die Alarmierungshäufigkeit des Klägers von ca. 36 % liegt deutlich unter der des Einsatzleiters vom Dienst (100 - 200 % an den Wochenenden bzw. 60 - 80 % während der Woche). Hinzu kommt, dass der Kläger im fünfjährigen Durchschnitt nicht einmal jede zweite Woche einen Kriminaldauerdienst leistete, während der Einsatzleiter vom Dienst im Durchschnitt wöchentlich mehr als einen 24-stündigen EvD-Dienst hatte, zuzüglich eines Wochenenddienstes etwa alle sechs Wochen. Auch das führt im fünfjährigen Mittel zu einer vergleichsweise deutlich geringeren Beanspruchung des Klägers. |
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| Da den streitgegenständlichen Diensten schon wegen der fehlenden Häufigkeit der Inanspruchnahme des Klägers durch Einsätze während der Dienste bei wertender Betrachtung nicht das dienstliche Gepräge eines Bereitschaftsdienstes zukommt, kommt es schließlich nicht darauf an, ob und inwieweit er während der Dienste in der Wahl seines Aufenthaltsorts durch zeitliche Vorgaben zur Dienstaufnahme und in seiner Freizeitgestaltung beschränkt war. Aus demselben Grund kommt es auch nicht auf die im angefochtenen Bescheid vom 22.06.2015 dargestellte Gesamtbetrachtung der Dienste aller eingesetzten Beamten an. |
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| 2. Zwar kann sich ein Anspruch auf Freizeitausgleich auch aus dem auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützten beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch ergeben: Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig und haben die Beamten einen Anspruch darauf, dass sie unterbleibt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, juris Rn. 19 m. w. N.; Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, juris Rn. 28, BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23/15 -, juris Rn. 25). Dieser Billigkeitsanspruch kommt indes nur für rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde; die Geltendmachung durch den Beamten dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen, und die Dienstpläne entsprechend anzupassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.09. 2011 - 2 C 32.10 -, juris Rn. 19 f. und vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, juris Rn. 26 ff.). |
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| Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Zuvielarbeit sind vorliegend nicht ersichtlich. Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 LBG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kriminaldauerdienst zur Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben außerhalb der regulären Dienstzeit erforderlich ist (vgl. Nr. 1 der Dienstanweisung für den Kriminaldauerdienst). Werden Beamtinnen und Beamte durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen nach § 67 Abs. 3 Satz 2 LBG innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Dieser Ausgleich erfolgt nach Nr. 5.2 der Dienstanweisung für den Kriminaldauerdienst. Die während der Rufbereitschaft anfallenden Einsätze werden als Mehrarbeit genehmigt. Die Rufbereitschaft selbst ist für die Zeiten, für die sie angeordnet ist, keine Arbeitszeit und damit auch kein tauglicher Gegenstand von Mehrarbeit (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23/15 -, juris Rn. 23). |
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| Deshalb ist es im vorliegenden Fall auch unerheblich, ob der Kläger seinen Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich rechtzeitig geltend gemacht hat bzw. ob die Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 26.11.13 und vom 21.12.2016 möglicherweise neben dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch einen -konkludenten - Verzicht auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung eines Anspruchs enthalten. |
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| 3. Schließlich kann sich im Einzelfall ein Freizeitausgleichsanspruch aus einem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (erstmals: Urteil vom 19.11.1991, C-6/90 und C-9/90 [ECLI:EU:C:1991:428], Francovich - Slg. 1991, I-5357, LS 4) kann ein Mitgliedstaat für Schäden haften, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind, wenn die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit setzt - wie der nationale dienstrechtliche Ausgleichsanspruch - voraus, dass er vom Beamten zuvor geltend gemacht worden ist. Auszugleichen ist die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist. Im Falle des Ausgleichsanspruchs wegen rechtswidriger Zuvielarbeit erfordert der Haftungsanspruch des Weiteren, dass der Beamte ihn ausdrücklich gegenüber seinem Dienstherrn geltend macht (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, juris Rn. 25 ff.). Ein Verstoß gegen Unionsrecht ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, weil der Kläger nach den obigen Ausführungen auch nach Unionsrecht keinen Bereitschaftsdienst geleistet hat. |
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| 4. Da es sich bei dem vom Kläger in den Jahren 2009 bis 2013 geleisteten Kriminaldauerdienst - außerhalb der Einsatzzeiten - lediglich um Rufbereitschaft und nicht um Bereitschaftsdienst handelt, war auch dem auf Vergütung von Mehrarbeit (vgl. § 65 LBesGBW) gerichteten Hilfsantrag der Erfolg zu versagen. |
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| Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. |
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