Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Apr. 2015 - 12 K 5471/14

published on 21/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Apr. 2015 - 12 K 5471/14
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist bei der Beklagten als B1-Mitglied versichert. Er begehrt von ihr die Gewährung von Kassenleistungen zur Anschaffung eines Liegedreirads des Modells „Scorpion fs FX Pedelec 20“.
Der Kläger leidet unter anderem an einer Halbseitenlähmung (links). Am 07.07.2014 wurde ihm eine „elektrisch betriebene Fahrhilfe, z.B. Liegefahrrad/elektrischer Rollstuhl“ ärztlich verordnet. Mit Schreiben vom 08.07.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Genehmigung zur Anschaffung eines Liegedreirads unter Vorlage der ärztlichen Anordnung sowie des Kostenvoranschlags der Firma V. bezüglich eines Liegedreirads des Modells „Scorpion fs FX Pedelec 20“ mit dem Gesamtpreis von insgesamt 7.100 EUR.
Mit Bescheid vom 04.08.2014 wurde der Antrag des Klägers von der Beklagten abgelehnt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, ein solches Liegedreirad gehöre nicht zu den erstattungsfähigen Hilfsmitteln.
Mit Schreiben vom 12.08.2014 erhob der Kläger gegen hiergegen Widerspruch. Er trug u.a. vor, dass das Liegedreirad mit einem elektrischen Rollstuhl vergleichbar sei, weil es ebenso die Fortbewegung ermögliche. Die abweichende äußere Form des Liegedreirad widerspreche nicht dem therapeutischen Nutzen und der Erforderlichkeit, weshalb dieses zu den erstattungsfähigen Hilfsmitteln zähle. Demnach seien jedenfalls die Aufwendungen in der Höhe der Kosten eines vergleichbaren elektrischen Rollstuhles erstattungsfähig.
Nach Schriftwechsel zwischen den Beteiligten wurde der Widerspruch von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2014 zurückgewiesen. Dieser wurde dem Kläger am 20.11.2014 zugestellt.
Am 04.12.2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren, das begehrte Liegedreirad sei ein erstattungsfähiges Hilfsmittel, auf das er Anspruch habe. Die Beklagte habe im Übrigen zunächst die Bezuschussung eines Behindertendreirades vorgeschlagen und ohne sein Einverständnis medizinische Daten an den Dienstherrn weitergeleitet. Auch fehle ein von der Beklagten erwähntes Gutachten in den Akten. Aufgrund seiner Erkrankung lägen die medizinischen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeihilfeverordnung vor. Ohne elektrisch betriebene Fahrhilfe könne er größere Wegstrecken nicht bewältigen. Das beantragte Liegedreirad fördere zudem Muskulatur und Herz und sei deshalb hier medizinisch besonders sinnvoll und förderlich für die Behandlung nach dem Schlaganfall. Auch liege eine „Hilfsmittel“ im Sinne der Vorschriften vor, denn es sei kein Gegenstand der „allgemeinen Lebenshaltung“ gegeben. Das begehrte Liegedreirad sei ein spezifisch an die Belange Behinderter angepasstes Hilfsmittel, das so nicht von Gesunden genutzt werde. Das ausgewählte Modell „Scorpion fs FX Pedelec 20“ vereinfache dem behinderten Kläger insbesondere das Ein- und Aussteigen. Mithin liege ein behindertengerechtes Fahrrad vor, das nicht mit handelsüblichen Liegefahrrädern verglichen werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei auch auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben abzustellen. Erst mit dem begehrten Liegedreirad sei es dem Kläger möglich, Verwandte und Freunde zu besuchen. Ihm könne deshalb nicht entgegengehalten werden, das Liegedreirad diene im Vergleich zum Rollstuhl einer schnelleren, bequemeren, sportlicheren und weiträumigeren Fortbewegung. Vielmehr diene es primär dem Ausgleich seiner Behinderungen und entspreche den Grundbedürfnissen seines täglichen Lebens. Jedenfalls sei das begehrte Liegedreirad unter Nr. 2.5 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 Bundesbeihilfeverordnung zu subsumieren, wobei diese Anlage ohnehin nicht abschließend sei. Auch über Anlage 12 sei sein Anspruch nicht ausgeschlossen; insbesondere liege kein „Elektrofahrzeug“ im Sinne von deren Nr. 5.6 vor, weil das begehrte Liegedreirad nur optional mit einem elektrischen Hilfsantrieb ausgestattet werden könne. Schließlich könne sich der Anspruch des Klägers auf entsprechende Kassenleistungen auch auf § 25 Abs. 4 Satz 1 Bundesbeihilfeverordnung stützen.
Der Kläger beantragt – sachdienlich ausgelegt –,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 04.08.2014 und ihres Widerspruchbescheids vom 18.11.2014 zu verpflichten, ihm zur Anschaffung des beantragten Liegedreirads Kassenleistungen in Höhe von 2.130 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie verweist im Wesentlichen auf die ergangenen Bescheide.
12 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf die begehrten Kassenleistungen hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
14 
Ob Mitglieder der Beklagten von dieser Kassenleistungen zum Ersatz ihrer medizinischen Aufwendungen erhalten, richtet sich nach deren Satzung. Maßgeblich ist dabei die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltende Fassung; hier: 01.01.2015 (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.09.2011 - 2 S 1972/11 - juris). Nach § 30 Abs. 1 dieser Satzung haben Mitglieder Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen, soweit diese Aufwendungen erstattungsfähig sind. Weitere Voraussetzung ist nach § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung die medizinische Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen.
15 
§ 35 Abs. 1 der Satzung bestimmt im vorliegenden Zusammenhang hierzu, dass Aufwendungen für die Anschaffung der von der Ärztin bzw. dem Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel in dem für die Anwendung der Bundesbeihilfeverordnung in der jeweils gültigen Fassung geltenden Rahmen erstattungsfähig sind. Gemäß § 35 Abs. 2 der Satzung ist die vorherige Genehmigung der Anschaffung durch die Beklagte Voraussetzung für Aufwendungen für nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie für Köperersatzstücke. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn in der Leistungsordnung hierfür Höchstbeträge vorgesehen sind oder der Anschaffungspreis geringer als 150 EUR ist.
16 
Eine Genehmigung ist demnach zu erteilen, wenn dem Mitglied ein Anspruch auf Kassenleistungen nach den §§ 30 Abs. 1, 35 Abs. 1 der Satzung für das anzuschaffenden Hilfsmittel zusteht. Gemäß § 25 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 der Norm die Aufwendungen für u.a. die Anschaffung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Gemäß § 25 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung sind Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben (Nr. 1), einen niedrigen Abgabepreis haben (Nr. 2), der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind (Nr. 3) oder in Anlage 12 genannt sind (Nr. 4) hingegen nicht beihilfefähig.
17 
Nach diesen Grundsätzen ist das vom Kläger begehrte Liegedreirad nicht genehmigungsfähig; hierfür kann er mithin nicht die begehrten Kassenleistungen beanspruchen. Denn das Liegedreirad kann nicht den in § 25 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung genannten Behinderungsausgleich herstellen. Dieser hat grundsätzlich zwei Zielrichtungen: Im Vordergrund steht der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst. Bei diesem sogenannten unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen. Im Rahmen dieses sogenannten mittelbaren Behinderungsausgleichs geht es nicht um einen Ausgleich im Sinne eines vollständigen Gleichziehens mit den vielfältigen Möglichkeiten eines nicht behinderten Menschen, sondern nur um die möglichst weitgehenden Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolgs, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkung der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.07.2014 – 2 S 1176/14).
18 
Nach diesen Grundsätzen kann das vom Kläger beantragte Liegedreirad nur dem mittelbaren Behinderungsausgleich dienen, weil die Folgen einer lähmungsbedingten körperlichen Funktionsbeeinträchtigung ausgeglichen werden sollen. Das Liegedreirad ist jedoch im Rechtssinne nicht als geeignet anzusehen, insbesondere die Auswirkungen der Gehunfähigkeit im täglichen Leben zu beseitigen oder zu mildern, weil es im Wesentlichen dazu dient, die Mobilität des Klägers im sozialen Bereich zu erweitern. Zentrale Aufgabe des Liegedreirads ist es hingegen nicht, die Anforderungen des Alltags zu meistern und ein alltägliches Leben führen zu können.
19 
Dies ergibt sich unter anderem auch aus allgemein zugänglichen Quellen, in denen das beantragte Modell „Scorpion fs FX 20“ als ein Fahrzeug „mit der komfortablen Vollfederung moderne Fahrwerkstechnik aus dem Automobilbereich“ sowie „mit sportlichem Anspruch“ bei „maximalem Fahrvergnügen“ beschrieben wird (vgl. http://www.hpvelotechnik.com/produkte/scorpionfs/index_d.html). Damit entspricht das vom Kläger begehrte Liegedreirad aber ganz überwiegend einem Freizeit- bzw. Sportfahrzeug und erfüllt nicht primär den therapeutischen Zweck der angeordneten elektrischen (Behinderten-)Fahrhilfe. Zudem kann das beantragte Liegedreirad selbst in der vom Kläger begehrten Sonderausstattung von einem Gesunden im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden; es fällt auch aus diesem Grund nicht unter die Hilfsmittel im Sinne der Satzung der Beklagten (vgl. hierzu: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.04.1996 - 4 S 3208/94 - juris Rn. 21). Mithin handelt es sich bei dem vorliegend beantragten Liegedreirad auch nicht um ein grundsätzlich beihilfefähiges „Behinderten-Dreirad“ im Sinne von Nr. 2.5 der Anlage 11 zur Bundesbeihilfeverordnung. Stattdessen liegt ein Hilfsmittel vergleichbar der grundsätzlich nicht beihilfefähigen Gegenstände vor, die in Anlage 12 zur Bundesbeihilfeverordnung aufgelistet sind. Schließlich müssen die begehrten Kassenleistungen für das Liegedreirad von der Beklagten auch nicht über § 25 Abs. 4 Satz 1 Bundesbeihilfeverordnung „ausnahmsweise“ gewährt werden, weil dies bei einem solchen Freizeit- bzw. Sportfahrzeug nicht der Fürsorgepflicht entspricht. Für die Eigenschaft eines beihilferechtlich relevanten Hilfsmittels kommt es im Übrigen wesentlich auf dessen objektive Beschaffenheit an und nicht auf die subjektive Verwendungsmöglichkeit (vgl. BayVGH, Urteil vom 26.11.1992 - 3 B 91.2339 - juris Rn. 23). Der Vortrag des Klägers hat mithin keine entscheidungserhebliche Relevanz, dass das Liegedreirad bei ihm konkret auch einen medizinisch sinnvollen Trainingseffekt für Muskulatur und Herz erzeugen könnte.
20 
Die begehrten Aufwendungen für das beantrage Liegedreirad sind somit der „allgemeinen Lebenshaltung“ im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 3 der Bundesbeihilfeverordnung zuzuordnen, d.h. nicht über Kassenleistungen erstattungsfähig.
21 
Nach alledem hat die Beklagte die begehrte Genehmigung zur Anschaffung des Liegedreirads bzw. die Gewährung von Kassenleistungen hierfür zu Recht abgelehnt.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf die begehrten Kassenleistungen hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
14 
Ob Mitglieder der Beklagten von dieser Kassenleistungen zum Ersatz ihrer medizinischen Aufwendungen erhalten, richtet sich nach deren Satzung. Maßgeblich ist dabei die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltende Fassung; hier: 01.01.2015 (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.09.2011 - 2 S 1972/11 - juris). Nach § 30 Abs. 1 dieser Satzung haben Mitglieder Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen, soweit diese Aufwendungen erstattungsfähig sind. Weitere Voraussetzung ist nach § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung die medizinische Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen.
15 
§ 35 Abs. 1 der Satzung bestimmt im vorliegenden Zusammenhang hierzu, dass Aufwendungen für die Anschaffung der von der Ärztin bzw. dem Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel in dem für die Anwendung der Bundesbeihilfeverordnung in der jeweils gültigen Fassung geltenden Rahmen erstattungsfähig sind. Gemäß § 35 Abs. 2 der Satzung ist die vorherige Genehmigung der Anschaffung durch die Beklagte Voraussetzung für Aufwendungen für nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie für Köperersatzstücke. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn in der Leistungsordnung hierfür Höchstbeträge vorgesehen sind oder der Anschaffungspreis geringer als 150 EUR ist.
16 
Eine Genehmigung ist demnach zu erteilen, wenn dem Mitglied ein Anspruch auf Kassenleistungen nach den §§ 30 Abs. 1, 35 Abs. 1 der Satzung für das anzuschaffenden Hilfsmittel zusteht. Gemäß § 25 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 der Norm die Aufwendungen für u.a. die Anschaffung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Gemäß § 25 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung sind Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben (Nr. 1), einen niedrigen Abgabepreis haben (Nr. 2), der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind (Nr. 3) oder in Anlage 12 genannt sind (Nr. 4) hingegen nicht beihilfefähig.
17 
Nach diesen Grundsätzen ist das vom Kläger begehrte Liegedreirad nicht genehmigungsfähig; hierfür kann er mithin nicht die begehrten Kassenleistungen beanspruchen. Denn das Liegedreirad kann nicht den in § 25 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung genannten Behinderungsausgleich herstellen. Dieser hat grundsätzlich zwei Zielrichtungen: Im Vordergrund steht der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst. Bei diesem sogenannten unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen. Im Rahmen dieses sogenannten mittelbaren Behinderungsausgleichs geht es nicht um einen Ausgleich im Sinne eines vollständigen Gleichziehens mit den vielfältigen Möglichkeiten eines nicht behinderten Menschen, sondern nur um die möglichst weitgehenden Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolgs, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkung der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.07.2014 – 2 S 1176/14).
18 
Nach diesen Grundsätzen kann das vom Kläger beantragte Liegedreirad nur dem mittelbaren Behinderungsausgleich dienen, weil die Folgen einer lähmungsbedingten körperlichen Funktionsbeeinträchtigung ausgeglichen werden sollen. Das Liegedreirad ist jedoch im Rechtssinne nicht als geeignet anzusehen, insbesondere die Auswirkungen der Gehunfähigkeit im täglichen Leben zu beseitigen oder zu mildern, weil es im Wesentlichen dazu dient, die Mobilität des Klägers im sozialen Bereich zu erweitern. Zentrale Aufgabe des Liegedreirads ist es hingegen nicht, die Anforderungen des Alltags zu meistern und ein alltägliches Leben führen zu können.
19 
Dies ergibt sich unter anderem auch aus allgemein zugänglichen Quellen, in denen das beantragte Modell „Scorpion fs FX 20“ als ein Fahrzeug „mit der komfortablen Vollfederung moderne Fahrwerkstechnik aus dem Automobilbereich“ sowie „mit sportlichem Anspruch“ bei „maximalem Fahrvergnügen“ beschrieben wird (vgl. http://www.hpvelotechnik.com/produkte/scorpionfs/index_d.html). Damit entspricht das vom Kläger begehrte Liegedreirad aber ganz überwiegend einem Freizeit- bzw. Sportfahrzeug und erfüllt nicht primär den therapeutischen Zweck der angeordneten elektrischen (Behinderten-)Fahrhilfe. Zudem kann das beantragte Liegedreirad selbst in der vom Kläger begehrten Sonderausstattung von einem Gesunden im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden; es fällt auch aus diesem Grund nicht unter die Hilfsmittel im Sinne der Satzung der Beklagten (vgl. hierzu: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.04.1996 - 4 S 3208/94 - juris Rn. 21). Mithin handelt es sich bei dem vorliegend beantragten Liegedreirad auch nicht um ein grundsätzlich beihilfefähiges „Behinderten-Dreirad“ im Sinne von Nr. 2.5 der Anlage 11 zur Bundesbeihilfeverordnung. Stattdessen liegt ein Hilfsmittel vergleichbar der grundsätzlich nicht beihilfefähigen Gegenstände vor, die in Anlage 12 zur Bundesbeihilfeverordnung aufgelistet sind. Schließlich müssen die begehrten Kassenleistungen für das Liegedreirad von der Beklagten auch nicht über § 25 Abs. 4 Satz 1 Bundesbeihilfeverordnung „ausnahmsweise“ gewährt werden, weil dies bei einem solchen Freizeit- bzw. Sportfahrzeug nicht der Fürsorgepflicht entspricht. Für die Eigenschaft eines beihilferechtlich relevanten Hilfsmittels kommt es im Übrigen wesentlich auf dessen objektive Beschaffenheit an und nicht auf die subjektive Verwendungsmöglichkeit (vgl. BayVGH, Urteil vom 26.11.1992 - 3 B 91.2339 - juris Rn. 23). Der Vortrag des Klägers hat mithin keine entscheidungserhebliche Relevanz, dass das Liegedreirad bei ihm konkret auch einen medizinisch sinnvollen Trainingseffekt für Muskulatur und Herz erzeugen könnte.
20 
Die begehrten Aufwendungen für das beantrage Liegedreirad sind somit der „allgemeinen Lebenshaltung“ im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 3 der Bundesbeihilfeverordnung zuzuordnen, d.h. nicht über Kassenleistungen erstattungsfähig.
21 
Nach alledem hat die Beklagte die begehrte Genehmigung zur Anschaffung des Liegedreirads bzw. die Gewährung von Kassenleistungen hierfür zu Recht abgelehnt.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 12/02/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Voranerke
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(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,
c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
d)
in Anlage 12 genannt sind, und
2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,
c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
d)
in Anlage 12 genannt sind, und
2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,
c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
d)
in Anlage 12 genannt sind, und
2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.