Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 17. Feb. 2011 - 12 K 3244/10

bei uns veröffentlicht am17.02.2011

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, die Beschränkung der Wohnsitznahme der Kläger auf H. aufzuheben.

Der Bescheid des Landratsamtes L. vom 30.6.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.7.2010 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand

 
Die geduldeten Kläger begehren die Aufhebung der Beschränkung ihres Wohnsitzes auf die Gemeinde H., da sie eine Wohnung in der naheliegenden Kreisstadt L. angemietet haben.
Sie geben an, äthiopischer Staatsangehörigkeit zu sein und reisten im November 1995 zur Asylantragstellung in das Bundesgebiet ein. Nachdem sie zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht waren, wies sie das Regierungspräsidium Stuttgart zur vorläufigen Unterbringung während des Asylverfahrens in eine staatlichen Sammelunterkunft nach C. zu. Im Dezember 1996 erließ die untere Aufnahmebehörde des Landkreises L. eine Zuweisungsverfügung, wonach die Kläger nunmehr aufgrund der vom Innenministerium Baden-Württemberg festgelegten Aufnahmequoten der Gemeinde H. zuzuweisen seien. Daraufhin nahm die Ausländerbehörde des Landratsamts L. (im Folgenden: Landratsamt) am 15.1.1997 eine Beschränkung der Wohnsitznahme auf eine bestimmte Unterkunft in H. in die Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattungen der Kläger auf.
Das Asylerstverfahren der Kläger blieb ohne Erfolg; es endete bestandskräftig im Oktober 1997. Nach Kenntnis vom Abschluss des Asylerstverfahrens wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Schreiben vom 18.11.1997 das Landratsamt an, den Klägern anstelle ihrer Bescheinigungen über den Besitz von Aufenthaltsgestattungen Duldungsbescheinigungen auszustellen, die nach einem Erlass mit einer Wohnsitzauflage zu versehen seien. Daraufhin nahm das Landratsamt in die den Klägern erstmals am 5.1.1998 ausgestellten Duldungsbescheinigungen die Bestimmung auf: „Wohnsitznahme: H.“.
Im Jahr 1999 blieben Bemühungen der Kläger, wegen eines damaligen Arbeitsplatzes des Klägers Ziffer 1 nach S. umziehen zu dürfen, ohne Erfolg. Die zur Zustimmung angefragte ... führte aus, der Schwerpunkt der Arbeit des Klägers Ziffer 1 sei in K. Erfolglos blieb auch das Begehren, im Jahr 2000 wegen des damaligen Arbeitsplatzes des Klägers Ziffer 1 in K. nach L. umziehen zu dürfen. Die Stadt L. verweigerte ihre Zustimmung, da die Kläger keinen Wohnraumnachweis vorgelegt hätten.
In den Folgejahren blieben sowohl Asylfolgeanträge der Kläger als auch Anträge auf Erteilung humanitärer Aufenthaltserlaubnisse ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Stuttgart stellte in seinem Urteil vom 9.7.2009 - 1 K 193/08 - zur Begründung des Fehlens eines Aufenthaltserlaubnisanspruchs unter anderem darauf ab, dass die Kläger nicht über ausreichenden Wohnraum verfügten. Denn sie wohnten seit dem Jahr 1996 in einer Flüchtlingsunterkunft, die inzwischen Obdachlosenunterkunft sei. Zudem verwirkliche der Kläger Ziffer 1 durch eine mit 60 Tagessätzen geahndete Straftat einen Ausschlussgrund. Im letztlich erfolglos bleibenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil führte das Landratsamt mit Schriftsatz vom 28.9.2009 unter anderem aus, die Kläger verfügten nicht über ausreichenden Wohnraum. Dies könnten sie ändern, denn ein Umzug innerhalb der Gemeinde H. sei ihnen ohne Weiteres möglich. Ein Umzug in eine andere Gemeinde (innerhalb bzw. außerhalb des Landkreises) setze einen entsprechenden Antrag auf Änderung ihrer Wohnsitzauflagen voraus. An dieser Antragstellung seien die Kläger nie gehindert gewesen.
Mit Schriftsatz vom 7.6.2010 beantragten die Kläger beim Landratsamt, die Beschränkung ihrer Wohnsitznahme auf H. aufzuheben. Denn sie hätten inzwischen in der benachbarten Kreisstadt eine Wohnung angemietet.
Daraufhin schrieb das Landratsamt die Ausländerbehörde der Stadt L. an und bat sie nach Nrn. 2.11.2.2 i.V.m. 2.5.3.1 der VwV Asyl/Rückführung um Zustimmung zur Aufhebung der Wohnsitzauflagen. Mit Schreiben vom 23.6.2009 verweigerte die Stadt L. ihre Zustimmung, da der Lebensunterhalt der Kläger nicht auf Dauer gesichert sei. Denn das Arbeitsverhältnisse eines der Kläger sei nur bis zum Juli 2010 befristet.
Mit Bescheid vom 30.6.2010 lehnte das Landratsamt daraufhin den Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflagen der Kläger ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Auflagen sei § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Bestimmung könnten über die gesetzlich vorgeschriebene räumliche Beschränkung auf das jeweilige Bundesland hinaus weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden. Im Falle der Kläger habe die untere Aufnahmebehörde 1996 eine Zuweisungsverfügung nach H. erlassen. An diese Entscheidung sei die Ausländerbehörde aufgrund von § 51 Abs. 6 AufenthG bis heute gebunden. Die einzige Möglichkeit, sie aufzuheben, scheitere an der fehlenden Zustimmung der Stadt L.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit Schreiben vom 5.7.2010 Widersprüche.
10 
Diese wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 29.7.2010 zurück. Die streitigen Wohnsitzauflagen seien zu Recht verfügt worden. Maßgebend dafür sei Nr. 5.2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (VwV-FlüAG). Nach dieser Bestimmung hebe im Falle der sogenannten Anschlussunterbringung nach abgeschlossenen Asylerstverfahren die zuständige Ausländerbehörde die aus dem Asylverfahren bestehende Wohnsitzauflage auf und verfüge gleichzeitig eine Wohnsitzauflage für die Gemeinde der Anschlussunterbringung. Damit solle sichergestellt werden, dass abgelehnte Asylbewerber, die grundsätzlich ausreisepflichtig seien, nicht unkontrolliert umziehen. Die Auflage diene somit insbesondere der besseren ausländerrechtlichen und auch polizeilichen Kontrolle dieses Personenkreises. Zudem bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, auch abgelehnte Asylbewerber im Blick auf die damit verbundenen finanziellen und sozialen Belastungen gleichmäßig auf die Kommunen zu verteilen. Schließlich solle einer Ghettobildung entgegengewirkt werden. Im Übrigen wäre es befremdlich, Personen, deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden sei, besser zu stellen, als noch im laufenden Asylverfahren. Ein Wechsel des Wohnsitzes sei dann nur noch mit Zustimmung der Ausländerbehörde des angestrebten Wohnortes möglich, die aber hier zu Recht versagt worden sei.
11 
Am 26.8.2010 haben die Kläger Klagen erhoben. Zur Begründung führen sie aus, nach der langen Zeit ihres Voraufenthalts und ihrer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet könne ihr Wohnsitz nicht auf das vergleichsweise kleine H. beschränkt bleiben. Die Klägerin Ziffer 2 befinde sich seit 1999 ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger Ziffer 1 sei zwar zwischen Juli und Dezember 2010 arbeitslos gewesen, habe aber seit Januar 2011 wieder einen Arbeitsvertrag über eine Teilzeitbeschäftigung mit 25 Wochenstunden in L. Ihr gemeinsames Bruttoarbeitseinkommen betrage dann voraussichtlich 2.100 EUR. Hinzu komme, dass der Kläger Ziffer 1 an etlichen Krankheiten leide und sämtliche ihn behandelnden Ärzte ihre Praxen in L. hätten. Das Landratsamt verhalte sich widersprüchlich, wenn es ihnen in Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen vorhalte, sie hätten keine ausreichende Unterkunft, aber andererseits Möglichkeiten, solche Unterkünfte zu erhalten, unterbinde.
12 
Die Kläger beantragen,
13 
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts L. vom 30.6.2010 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidium Stuttgart vom 29.7.2010 zu verpflichten, die Beschränkung ihres Wohnsitzes auf H. aufzuheben.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Er führt aus, zwar seien die Wohnsitzauflagen hier nicht auf § 46 Abs. 1 AufenthG gestützt worden und ihre Aufrechterhaltung könne auch nicht über § 51 Abs. 6 AufenthG oder § 56 Abs. 3 AsylVfG gerechtfertigt werden. Rechtsgrundlage sei vielmehr § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Das nach dieser Bestimmung eröffnete Ermessen werde im Falle der Kläger durch Nr. 5.2 der VwV-FlüAG und Nrn. 2.11.2.2 und 2.5.3 VwV Asyl/Rückführung gelenkt. Damit könne ein Wohnsitzwechsel nur erfolgen, wenn die aufnehmende Ausländerbehörde zustimme, was hier nicht erfolgt sei
17 
In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter betont, Verwaltungsvorschriften, die einen Bezug zum Asylverfahren hätten, könnten bei den Klägern keine Anwendung finden. Vielmehr müssten dieselben Kriterien gelten, wie bei der Verfügung von Wohnsitzauflagen nach § 12 Abs. 2 AufenthG.
18 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der dem Gericht vorliegenden Akten des Landratsamtes und des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie der auf Wunsch der Kläger beigezogenen Gerichtsakte im Verfahren 8 K 687/10 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klagen, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), sind zulässig und begründet.
A.
21 
Die von den Klägern erhobenen Verpflichtungsklagen sind zulässig .
22 
Sie sind insbesondere statthaft. Zwar sind sogenannte Wohn sitz auflagen (d.h., die Beschränkung des Wohnsitzes auf eine bestimmte Kommune im Gegensatz zu den Wohnungsauflagen, d.h. der Beschränkung auf eine bestimmte Unterkunft , vgl. die in Bad.-Württ. übliche Differenzierung in der Terminologie nach Ziff. 2.5.3.1 der VwV Asyl/Rückführung, enthalten in den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zum Ausländerrecht v. 2.11.2010, GABl. S. 504) ungeachtet dessen, ob es sich um „echte“ Auflagen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG) oder um selbständige Verwaltungsakte handelt, selbständig anfechtbar (vgl. etwa Schäfer in: GK-AufenthG, § 51 Rn. 116). Anfechtungsklagen wäre jedoch im Falle der Kläger erfolglos geblieben. Denn ihre Wohnsitzauflagen sind nur einmalig mit der erstmaligen Erteilung von Duldungen verfügt worden und inzwischen längst bestandskräftig. Wie die Bestimmungen des § 51 Abs. 6 AufenthG und des vor dem 1.1.2005 geltenden § 44 Abs. 6 AuslG verdeutlichen, wirken derartige Auflagen selbst beim Erlöschen der Duldungen noch fort und müssen damit nicht mit jeder Duldungserteilung wieder neu erteilt werden (so auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 61 Rn. 7; VG Stuttgart, Urt. v. 21.10.2009 - 11 K 3204/09 - ). Ihr Wortlaut wird lediglich in die weiteren Duldungsbescheinigungen übertragen .
23 
Damit ist das Begehren der Kläger darauf gerichtet, das Verfahren wiederaufzugreifen (§ 51 LVwVfG) und die bestandskräftigen Wohnsitzauflagen wegen geänderter Umstände zu widerrufen (§ 49 LVwVfG; vgl. auch OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 29.11.2007 – 2 L 223/06 - ; Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 7), was im gerichtlichen Verfahren nur mit Verpflichtungsrechtsbehelfen verfolgt werden kann (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 29.6.2009 - 4 K 874/09 - ; VG Stuttgart, Urt. v. 21.10.2009, a.a.O.).
B.
24 
Die zulässigen Klagen sind auch begründet . Denn sie sind gegen den richtigen Beklagten gerichtet (dazu I.) und haben in der Sache Erfolg (dazu II.).
I.
25 
Die Klagen sind zu Recht gegen das beklagte Land gerichtet.
26 
Zwar wohnen die Kläger seit dem vergangenen Jahr außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landratsamts im Zuständigkeitsbereich einer kommunalen Ausländerbehörde und stellt § 3 Abs. 1 Satz 1 der Aufenthalts- und Asylzuständigkeitsverordnung (AAZuVO) für die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden auf den gewöhnlichen Wohnsitz ab. Doch § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. AAZuVO bestimmt im Falle einer räumlichen Beschränkung des Wohnsitzes gerade den der räumlichen Beschränkung entsprechenden Dienstbezirk als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, so dass das Landratsamt nach wie vor für die Entscheidung über den Fortbestand der Wohnsitzauflagen der Kläger zuständig ist.
II.
27 
Die Kläger haben auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung der bestandskräftigen Wohnsitzauflagen , § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 51 Abs. 1 Nr. 1 und 49 Abs. 1 LVwVfG sowie § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.
28 
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG hat eine Behörde auf Antrag über die Aufhebung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sachlage zugunsten der Betroffenen geändert hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dann ist eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 LVwVfG oder nach § 49 LVwVfG zu treffen.
29 
1. Die Kläger behaupten schon nicht, ihre Wohnsitzauflagen seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, so dass sie sich auf § 48 LVwVfG nicht berufen können.
30 
Denn diese Bestimmung ist nach überwiegender Auffassung nur anwendbar, wenn Verwaltungsakte von Anfang an rechtswidrig gewesen sind (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 23.5.1995, BVerwGE 98, 298 ; OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 29.7.2007, a.a.O.). Das ist hier nicht erkennbar. Rechtsgrundlage für den Erlass der Auflagen im Jahr 1998 war § 56 Abs. 3 Satz 2 des damals geltende Ausländergesetzes (AuslG), wonach weitere Auflagen zur Duldung angeordnet werden konnten. Unmittelbar nach Abschluss der Asylerstverfahren der Kläger konnten die Wohnsitzauflagen nach dieser Bestimmung unproblematisch ermessensgerecht zur Förderung der Ausreise der Kläger erlassen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.9.2005, NVwZ 2006, 447: § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG „erlaubt es der Ausländerbehörde … unbestrittenermaßen, durch Nebenbestimmungen zur Duldung den Aufenthalt des Ausländers so zu gestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden und der mit der weiteren Anwesenheit verbundene Aufwand an öffentlichen Mitteln möglichst gering gehalten werden kann“).
31 
2. Somit kommt als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der bestandskräftigen Auflagen nur § 49 LVwVfG in Betracht, dessen Voraussetzungen vorliegen.
32 
Nach § 49 Abs. 1 LVwVfG kann ein zunächst rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor; das Widerrufsermessen ist aus den besonderen Umständen des Einzelfalles sogar ausnahmsweise auf Null reduziert . Denn die für den Erlass und die Aufrechterhaltung der Auflagen maßgeblichen Umstände haben sich nachträglich in erheblicher Weise geändert :
33 
Die Rechtsgrundlage für den Erlass der Auflagen, § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG, ist außer Kraft getreten. Ermächtigungsgrundlage für die heutige Aufrechterhaltung kann im Falle der Kläger nicht § 46 Abs. 1 AufenthG sein. Denn für auf diese Rechtsgrundlage gestützte Maßnahmen sind in Baden-Württemberg nur die Regierungspräsidien zuständig (vgl. 8 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 2 AAZuVO). Rechtsgrundlage für Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der Auflagen ist vielmehr die mit dem § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG vergleichbare Bestimmung des§ 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG , wonach bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern neben einer zwingenden räumlichen Beschränkung auf das Bundesland (Satz 1) weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden können. Dem Landratsamt ist somit Ermessen eingeräumt. Diese hat sich an aufenthaltsrechtlichen Belangen zu orientieren und muss unter Abwägung mit schützenswerten Belangen der Betroffenen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (so OVG NRW, Beschl. v. 10.3.2010, AuAS 2010, 176; VG Freiburg, Beschl. v. 29.6.2009, a.a.O.; VG Stuttgart, Urt. v. 21.10.2009, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., § 61 Rn. 35.1).
34 
Im Versagungsbescheid vom 30.6.2010 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 29.7.2010 erhalten hat, werden mehrere öffentliche Belange benannt (ausländerrechtliche und polizeirechtliche Kontrolle, Verhinderung einer Ghettobildung, gleichmäßige Lastenverteilung auf die Kommunen). In erster Linie wird auf ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften Bezug genommen. Die Versagungsentscheidung ist nicht schon wegen dieses Bezugs ermessensfehlerhaft (dazu a)). Eine Reduzierung des Ermessens ergibt sich im Falle der Kläger auch nicht aus höherrangigem Recht (dazu b)), sondern aus den besonderen Umständen des Einzelfalles (dazu c)).
35 
a) Die Entscheidung des Beklagten ist nicht schon deswegen ermessensfehlerhaft, weil sie sich an den ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften des Landes Baden-Württemberg orientiert.
36 
Maßgeblich sind dabei Ziffer 5.2 der VwV-FlüAG und Ziffern 2.11.2.2 i.V.m. 2.5.3 der VwV Asyl/Rückführung, beide enthalten in den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zum Ausländerrecht (VwV-AuslR-IM v. 2.11.2010, GABl. S. 504, zugänglich über die Homepage des Ministeriums). Eine Ermessenslenkung durch Verwaltungsvorschriften ist gerade in solchen massenhaft anfallenden Verwaltungsvorgängen sinnvoll und zulässig (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.1.2008, BVerwGE 130, 148 zu Verwaltungsvorschriften über Wohnsitzauflagen bei anerkannten Flüchtlingen nach der GFK). Die baden-württembergischen Richtlinien lassen auch ein zulässiges Leitmotiv für die Ermessenssteuerung erkennen, nämlich die Erhaltung des Fortbestands einer bereits während des Asylverfahrens versuchten gleichmäßigen Verteilung der im Verfahren befindlichen Ausländer und der damit verbundenen finanziellen Belastungen auf die Kommunen . Nach überwiegender Auffassung gehört dieser Gesichtspunkt zu den „aufenthaltsrechtlichen Belangen“ nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10.3.2010, a.a.O.; VG Freiburg, Beschl. v. 29.6.2009, a.a.O.; zu eng daher wohl Ziff. 61.1.2 VwV-AufenthG mit seiner Begrenzung auf die Ausreiseförderung). Art. 71 Abs. 3 LVerf Bad.-Württ. verpflichtet das Land auch zur Rücksichtnahme auf die finanziellen Belange der Kommunen.
37 
Entgegen der Ansicht des Klägervertreters ist auch nicht zu beanstanden, dass die maßgeblichen Regelungen in Verwaltungsvorschriften enthalten sind, die auch den Aufenthalt von Asylbewerbern betreffen. Denn nach ihrer Ziffer 2.11.2 gilt die VwV Asyl/Rückführung nicht nur für abgelehnte Asylbewerber, die zurückgeführt werden können, sondern auch für „erfolglose Asylbewerber“, bei denen Ausreisehindernisse (auch faktische) vorliegen.
38 
Sehr zu bezweifeln ist allerdings, ob die in Baden-Württemberg maßgeblichen Verwaltungsvorschriften nachvollziehbar ausgestaltet sind. Auch das Landratsamt hat sich zur Begründung seines Ausgangsbescheids vom 30.6.2010 gerade nicht auf die unübersichtlichen Richtlinien berufen, sondern auf andere unzutreffende Normen. Wenig zu überzeugen vermag zudem, dass sich die Grundsatzregelung zur Lenkung einer ausländerrechtlichen Ermessensentscheidung ausgerechnet in einer Verwaltungsvorschrift - der VwV-FlüAG - befindet, deren Ziffer 1 Satz 2 zutreffend betont, dass das zugrundeliegende Gesetz, das Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG), nicht zu ausländerrechtlichen Maßnahmen ermächtigt. Weiter enthalten die anwendbaren Ziffern der VwV Asyl/Rückführung keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Durchbrechung durch höherrangiges Recht (etwa auf Grund von Art. 6 GG im Falle einer Heirat). Schon deswegen besteht stets eine Prüfpflicht der für die Aufrechterhaltung der Auflage zuständigen Behörde, ob die Zustimmung der aufnehmenden Ausländerbehörde rechtmäßig versagt worden ist.
39 
b) Aus höherrangigem Recht ergibt sich im Fall der Kläger keine Ermessenreduzierung.
40 
Abwägungsentscheidungen bedürfen nicht nur des Blicks auf den Einzelfall (vgl. nachfolgend c)), sondern stets auch der Rückbesinnung auf wertentscheidende Grundsatznormen, die das Gewicht der abwägungsrelevanten Belange prägen. Wird dies hier beachtet, fällt auf, dass private Rechte eines Geduldeten auf Wohnsitznahme in einer bestimmten Gemeinde regelmäßig kein hohes Gewicht zukommen kann. Denn Freizügigkeit im Bundesgebiet genießen zunächst nur deutsche Staatsangehörige (Art. 11 Abs. 1 GG; vgl. dazu Durner in: Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 11 Rn. 61) und Art. 2 Abs. 1 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK gewährleistet nur Personen, sie sichrechtmäßig im Hoheitsgebiet anderer Staaten aufhalten, das Recht auf freie Wohnsitznahme. Geduldete, d.h. sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhaltende Ausländer, haben deswegen kein Recht, ihren Wohnsitz in einer bestimmten Kommune zu nehmen, sondern sind vorrangig verpflichtet, auszureisen. Kommentierungen und Rechtsprechung zu § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die betonen, es bedürfe „besonderer Gründe“ für eine Wohnsitzauflage bei Geduldeten, verfehlen erkennbar diesen rechtlichen Ausgangspunkt. Vielmehr reichen einfache öffentliche Belange von geringem Gewicht regelmäßig aus, um eine Wohnsitzauflage gegenüber Geduldeten ermessensgerecht verfügen und aufrechterhalten zu können.
41 
c) Aus dem Umständen des Einzelfalles überwiegen hier jedoch die Interessen der Kläger an der Aufhebung der zunächst rechtmäßigen Beschränkung.
42 
Die durch Verwaltungsvorschriften bewirkte Ermessensbindung geht ohnehin nie so weit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung getragen werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.2008, a.a.O.). Das Erfordernis einer individuellen Ermessensentscheidung gebietet es deshalb, die der Behörde bekannten oder erkennbaren Belange des Ausländers zu berücksichtigen. Hier besteht eine Fülle von Gesichtspunkten, die in ihrer Summe eine Ermessensausübung zugunsten der Kläger gebieten (Ermessensreduzierung auf Null):
43 
Sie leben seit über 12 Jahren geduldet im Bundesgebiet und die Klägerin Ziffer 2 war diese gesamte Zeit hindurch erwerbstätig, der Kläger Ziffer 1 mit Unterbrechungen. Gleichwohl lebten sie bis zu ihrem Umzug stets nur in einer Flüchtlings-/Obdachlosenunterkunft. Dieser Fakt wurde in ausländerbehördlichen und gerichtlichen Entscheidungen zu ihrem Nachteil gewertet (vgl. § 2 Abs. 4 AufenthG). Der Umzug in eine verfügbare Privatwohnung in der Nähe erfolgte in die ca. 10 km entfernte Kreisstadt, in welcher auch die Arbeitsplätze beider Kläger liegen. Sie verfügen derzeit über ein gemeinsames Bruttoeinkommen von ca. 2.100 EUR im Monat, so dass ein Anspruch auf aufstockende Leistungen nicht mehr bestehen dürfte. Vor diesem Hintergrund vermag letztlich auch das eigenmächtige Handeln der Kläger, d.h. die Anmietung und den Bezug einer Wohnung vor Aufhebung der Beschränkung, nicht zu ihrem Nachteil durchschlagen, auch wenn im Regelfall vor Umzug ein Verfahren nach § 123 VwGO auf Verpflichtung des Träger der Ausländerbehörde zur Streichung der Wohnsitzauflage durchzuführen sein dürfte.
44 
Von dieser Verpflichtung zur Streichung der bisherigen Auflagen bleibt die Befugnis der nun zuständigen Ausländerbehörde unberührt, nach Ermessen eine erneute Beschränkung der Wohnsitznahme auf den jetzigen Wohnort zu verfügen.
C.
45 
Da der Beklagte unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
46 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

Gründe

 
20 
Die Klagen, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), sind zulässig und begründet.
A.
21 
Die von den Klägern erhobenen Verpflichtungsklagen sind zulässig .
22 
Sie sind insbesondere statthaft. Zwar sind sogenannte Wohn sitz auflagen (d.h., die Beschränkung des Wohnsitzes auf eine bestimmte Kommune im Gegensatz zu den Wohnungsauflagen, d.h. der Beschränkung auf eine bestimmte Unterkunft , vgl. die in Bad.-Württ. übliche Differenzierung in der Terminologie nach Ziff. 2.5.3.1 der VwV Asyl/Rückführung, enthalten in den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zum Ausländerrecht v. 2.11.2010, GABl. S. 504) ungeachtet dessen, ob es sich um „echte“ Auflagen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG) oder um selbständige Verwaltungsakte handelt, selbständig anfechtbar (vgl. etwa Schäfer in: GK-AufenthG, § 51 Rn. 116). Anfechtungsklagen wäre jedoch im Falle der Kläger erfolglos geblieben. Denn ihre Wohnsitzauflagen sind nur einmalig mit der erstmaligen Erteilung von Duldungen verfügt worden und inzwischen längst bestandskräftig. Wie die Bestimmungen des § 51 Abs. 6 AufenthG und des vor dem 1.1.2005 geltenden § 44 Abs. 6 AuslG verdeutlichen, wirken derartige Auflagen selbst beim Erlöschen der Duldungen noch fort und müssen damit nicht mit jeder Duldungserteilung wieder neu erteilt werden (so auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 61 Rn. 7; VG Stuttgart, Urt. v. 21.10.2009 - 11 K 3204/09 - ). Ihr Wortlaut wird lediglich in die weiteren Duldungsbescheinigungen übertragen .
23 
Damit ist das Begehren der Kläger darauf gerichtet, das Verfahren wiederaufzugreifen (§ 51 LVwVfG) und die bestandskräftigen Wohnsitzauflagen wegen geänderter Umstände zu widerrufen (§ 49 LVwVfG; vgl. auch OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 29.11.2007 – 2 L 223/06 - ; Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 7), was im gerichtlichen Verfahren nur mit Verpflichtungsrechtsbehelfen verfolgt werden kann (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 29.6.2009 - 4 K 874/09 - ; VG Stuttgart, Urt. v. 21.10.2009, a.a.O.).
B.
24 
Die zulässigen Klagen sind auch begründet . Denn sie sind gegen den richtigen Beklagten gerichtet (dazu I.) und haben in der Sache Erfolg (dazu II.).
I.
25 
Die Klagen sind zu Recht gegen das beklagte Land gerichtet.
26 
Zwar wohnen die Kläger seit dem vergangenen Jahr außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landratsamts im Zuständigkeitsbereich einer kommunalen Ausländerbehörde und stellt § 3 Abs. 1 Satz 1 der Aufenthalts- und Asylzuständigkeitsverordnung (AAZuVO) für die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden auf den gewöhnlichen Wohnsitz ab. Doch § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. AAZuVO bestimmt im Falle einer räumlichen Beschränkung des Wohnsitzes gerade den der räumlichen Beschränkung entsprechenden Dienstbezirk als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, so dass das Landratsamt nach wie vor für die Entscheidung über den Fortbestand der Wohnsitzauflagen der Kläger zuständig ist.
II.
27 
Die Kläger haben auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung der bestandskräftigen Wohnsitzauflagen , § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 51 Abs. 1 Nr. 1 und 49 Abs. 1 LVwVfG sowie § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.
28 
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG hat eine Behörde auf Antrag über die Aufhebung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sachlage zugunsten der Betroffenen geändert hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dann ist eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 LVwVfG oder nach § 49 LVwVfG zu treffen.
29 
1. Die Kläger behaupten schon nicht, ihre Wohnsitzauflagen seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, so dass sie sich auf § 48 LVwVfG nicht berufen können.
30 
Denn diese Bestimmung ist nach überwiegender Auffassung nur anwendbar, wenn Verwaltungsakte von Anfang an rechtswidrig gewesen sind (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 23.5.1995, BVerwGE 98, 298 ; OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 29.7.2007, a.a.O.). Das ist hier nicht erkennbar. Rechtsgrundlage für den Erlass der Auflagen im Jahr 1998 war § 56 Abs. 3 Satz 2 des damals geltende Ausländergesetzes (AuslG), wonach weitere Auflagen zur Duldung angeordnet werden konnten. Unmittelbar nach Abschluss der Asylerstverfahren der Kläger konnten die Wohnsitzauflagen nach dieser Bestimmung unproblematisch ermessensgerecht zur Förderung der Ausreise der Kläger erlassen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.9.2005, NVwZ 2006, 447: § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG „erlaubt es der Ausländerbehörde … unbestrittenermaßen, durch Nebenbestimmungen zur Duldung den Aufenthalt des Ausländers so zu gestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden und der mit der weiteren Anwesenheit verbundene Aufwand an öffentlichen Mitteln möglichst gering gehalten werden kann“).
31 
2. Somit kommt als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der bestandskräftigen Auflagen nur § 49 LVwVfG in Betracht, dessen Voraussetzungen vorliegen.
32 
Nach § 49 Abs. 1 LVwVfG kann ein zunächst rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor; das Widerrufsermessen ist aus den besonderen Umständen des Einzelfalles sogar ausnahmsweise auf Null reduziert . Denn die für den Erlass und die Aufrechterhaltung der Auflagen maßgeblichen Umstände haben sich nachträglich in erheblicher Weise geändert :
33 
Die Rechtsgrundlage für den Erlass der Auflagen, § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG, ist außer Kraft getreten. Ermächtigungsgrundlage für die heutige Aufrechterhaltung kann im Falle der Kläger nicht § 46 Abs. 1 AufenthG sein. Denn für auf diese Rechtsgrundlage gestützte Maßnahmen sind in Baden-Württemberg nur die Regierungspräsidien zuständig (vgl. 8 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 2 AAZuVO). Rechtsgrundlage für Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der Auflagen ist vielmehr die mit dem § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG vergleichbare Bestimmung des§ 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG , wonach bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern neben einer zwingenden räumlichen Beschränkung auf das Bundesland (Satz 1) weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden können. Dem Landratsamt ist somit Ermessen eingeräumt. Diese hat sich an aufenthaltsrechtlichen Belangen zu orientieren und muss unter Abwägung mit schützenswerten Belangen der Betroffenen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (so OVG NRW, Beschl. v. 10.3.2010, AuAS 2010, 176; VG Freiburg, Beschl. v. 29.6.2009, a.a.O.; VG Stuttgart, Urt. v. 21.10.2009, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., § 61 Rn. 35.1).
34 
Im Versagungsbescheid vom 30.6.2010 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 29.7.2010 erhalten hat, werden mehrere öffentliche Belange benannt (ausländerrechtliche und polizeirechtliche Kontrolle, Verhinderung einer Ghettobildung, gleichmäßige Lastenverteilung auf die Kommunen). In erster Linie wird auf ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften Bezug genommen. Die Versagungsentscheidung ist nicht schon wegen dieses Bezugs ermessensfehlerhaft (dazu a)). Eine Reduzierung des Ermessens ergibt sich im Falle der Kläger auch nicht aus höherrangigem Recht (dazu b)), sondern aus den besonderen Umständen des Einzelfalles (dazu c)).
35 
a) Die Entscheidung des Beklagten ist nicht schon deswegen ermessensfehlerhaft, weil sie sich an den ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften des Landes Baden-Württemberg orientiert.
36 
Maßgeblich sind dabei Ziffer 5.2 der VwV-FlüAG und Ziffern 2.11.2.2 i.V.m. 2.5.3 der VwV Asyl/Rückführung, beide enthalten in den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zum Ausländerrecht (VwV-AuslR-IM v. 2.11.2010, GABl. S. 504, zugänglich über die Homepage des Ministeriums). Eine Ermessenslenkung durch Verwaltungsvorschriften ist gerade in solchen massenhaft anfallenden Verwaltungsvorgängen sinnvoll und zulässig (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.1.2008, BVerwGE 130, 148 zu Verwaltungsvorschriften über Wohnsitzauflagen bei anerkannten Flüchtlingen nach der GFK). Die baden-württembergischen Richtlinien lassen auch ein zulässiges Leitmotiv für die Ermessenssteuerung erkennen, nämlich die Erhaltung des Fortbestands einer bereits während des Asylverfahrens versuchten gleichmäßigen Verteilung der im Verfahren befindlichen Ausländer und der damit verbundenen finanziellen Belastungen auf die Kommunen . Nach überwiegender Auffassung gehört dieser Gesichtspunkt zu den „aufenthaltsrechtlichen Belangen“ nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10.3.2010, a.a.O.; VG Freiburg, Beschl. v. 29.6.2009, a.a.O.; zu eng daher wohl Ziff. 61.1.2 VwV-AufenthG mit seiner Begrenzung auf die Ausreiseförderung). Art. 71 Abs. 3 LVerf Bad.-Württ. verpflichtet das Land auch zur Rücksichtnahme auf die finanziellen Belange der Kommunen.
37 
Entgegen der Ansicht des Klägervertreters ist auch nicht zu beanstanden, dass die maßgeblichen Regelungen in Verwaltungsvorschriften enthalten sind, die auch den Aufenthalt von Asylbewerbern betreffen. Denn nach ihrer Ziffer 2.11.2 gilt die VwV Asyl/Rückführung nicht nur für abgelehnte Asylbewerber, die zurückgeführt werden können, sondern auch für „erfolglose Asylbewerber“, bei denen Ausreisehindernisse (auch faktische) vorliegen.
38 
Sehr zu bezweifeln ist allerdings, ob die in Baden-Württemberg maßgeblichen Verwaltungsvorschriften nachvollziehbar ausgestaltet sind. Auch das Landratsamt hat sich zur Begründung seines Ausgangsbescheids vom 30.6.2010 gerade nicht auf die unübersichtlichen Richtlinien berufen, sondern auf andere unzutreffende Normen. Wenig zu überzeugen vermag zudem, dass sich die Grundsatzregelung zur Lenkung einer ausländerrechtlichen Ermessensentscheidung ausgerechnet in einer Verwaltungsvorschrift - der VwV-FlüAG - befindet, deren Ziffer 1 Satz 2 zutreffend betont, dass das zugrundeliegende Gesetz, das Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG), nicht zu ausländerrechtlichen Maßnahmen ermächtigt. Weiter enthalten die anwendbaren Ziffern der VwV Asyl/Rückführung keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Durchbrechung durch höherrangiges Recht (etwa auf Grund von Art. 6 GG im Falle einer Heirat). Schon deswegen besteht stets eine Prüfpflicht der für die Aufrechterhaltung der Auflage zuständigen Behörde, ob die Zustimmung der aufnehmenden Ausländerbehörde rechtmäßig versagt worden ist.
39 
b) Aus höherrangigem Recht ergibt sich im Fall der Kläger keine Ermessenreduzierung.
40 
Abwägungsentscheidungen bedürfen nicht nur des Blicks auf den Einzelfall (vgl. nachfolgend c)), sondern stets auch der Rückbesinnung auf wertentscheidende Grundsatznormen, die das Gewicht der abwägungsrelevanten Belange prägen. Wird dies hier beachtet, fällt auf, dass private Rechte eines Geduldeten auf Wohnsitznahme in einer bestimmten Gemeinde regelmäßig kein hohes Gewicht zukommen kann. Denn Freizügigkeit im Bundesgebiet genießen zunächst nur deutsche Staatsangehörige (Art. 11 Abs. 1 GG; vgl. dazu Durner in: Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 11 Rn. 61) und Art. 2 Abs. 1 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK gewährleistet nur Personen, sie sichrechtmäßig im Hoheitsgebiet anderer Staaten aufhalten, das Recht auf freie Wohnsitznahme. Geduldete, d.h. sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhaltende Ausländer, haben deswegen kein Recht, ihren Wohnsitz in einer bestimmten Kommune zu nehmen, sondern sind vorrangig verpflichtet, auszureisen. Kommentierungen und Rechtsprechung zu § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die betonen, es bedürfe „besonderer Gründe“ für eine Wohnsitzauflage bei Geduldeten, verfehlen erkennbar diesen rechtlichen Ausgangspunkt. Vielmehr reichen einfache öffentliche Belange von geringem Gewicht regelmäßig aus, um eine Wohnsitzauflage gegenüber Geduldeten ermessensgerecht verfügen und aufrechterhalten zu können.
41 
c) Aus dem Umständen des Einzelfalles überwiegen hier jedoch die Interessen der Kläger an der Aufhebung der zunächst rechtmäßigen Beschränkung.
42 
Die durch Verwaltungsvorschriften bewirkte Ermessensbindung geht ohnehin nie so weit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung getragen werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.2008, a.a.O.). Das Erfordernis einer individuellen Ermessensentscheidung gebietet es deshalb, die der Behörde bekannten oder erkennbaren Belange des Ausländers zu berücksichtigen. Hier besteht eine Fülle von Gesichtspunkten, die in ihrer Summe eine Ermessensausübung zugunsten der Kläger gebieten (Ermessensreduzierung auf Null):
43 
Sie leben seit über 12 Jahren geduldet im Bundesgebiet und die Klägerin Ziffer 2 war diese gesamte Zeit hindurch erwerbstätig, der Kläger Ziffer 1 mit Unterbrechungen. Gleichwohl lebten sie bis zu ihrem Umzug stets nur in einer Flüchtlings-/Obdachlosenunterkunft. Dieser Fakt wurde in ausländerbehördlichen und gerichtlichen Entscheidungen zu ihrem Nachteil gewertet (vgl. § 2 Abs. 4 AufenthG). Der Umzug in eine verfügbare Privatwohnung in der Nähe erfolgte in die ca. 10 km entfernte Kreisstadt, in welcher auch die Arbeitsplätze beider Kläger liegen. Sie verfügen derzeit über ein gemeinsames Bruttoeinkommen von ca. 2.100 EUR im Monat, so dass ein Anspruch auf aufstockende Leistungen nicht mehr bestehen dürfte. Vor diesem Hintergrund vermag letztlich auch das eigenmächtige Handeln der Kläger, d.h. die Anmietung und den Bezug einer Wohnung vor Aufhebung der Beschränkung, nicht zu ihrem Nachteil durchschlagen, auch wenn im Regelfall vor Umzug ein Verfahren nach § 123 VwGO auf Verpflichtung des Träger der Ausländerbehörde zur Streichung der Wohnsitzauflage durchzuführen sein dürfte.
44 
Von dieser Verpflichtung zur Streichung der bisherigen Auflagen bleibt die Befugnis der nun zuständigen Ausländerbehörde unberührt, nach Ermessen eine erneute Beschränkung der Wohnsitznahme auf den jetzigen Wohnort zu verfügen.
C.
45 
Da der Beklagte unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
46 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 17. Feb. 2011 - 12 K 3244/10

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 17. Feb. 2011 - 12 K 3244/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 17. Feb. 2011 - 12 K 3244/10 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 56 Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit


(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei de

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen


(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: 1. Ablauf seiner Geltungsdauer,2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,4. Widerruf des Aufenthaltstitels,5. Ausweisung des Ausländers,5a. Bekanntgabe einer Absc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen


(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 11


(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen


(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt. (2) Das Visum und die Aufenthalt

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 46 Ordnungsverfügungen


(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen. (2) Ei

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 17. Feb. 2011 - 12 K 3244/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 17. Feb. 2011 - 12 K 3244/10 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Okt. 2009 - 11 K 3204/09

bei uns veröffentlicht am 21.10.2009

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.2009 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Meldeauflage unter Beachtung der Rechtsauffassung des

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Juni 2009 - 4 K 874/09

bei uns veröffentlicht am 29.06.2009

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die als Nebenbestimmung zu der dem Antragsteller erteilten Duldung erlassene Regelung "Wohnsitznahme nur in der Stadt Freiburg gestattet", vorläufig, längste

Referenzen

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.

(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Meldeauflage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Meldeauflage.
Der am … 1980 geborene Kläger reiste am 08.02.2005 in das Bundesgebiet ein. Am 15.02.2005 beantragte er die Gewährung von Asyl und gab hierbei an, sudanesischer Staatsangehöriger zu sein.
Mit Bescheid vom 11.03.2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung in den Sudan oder nach Nigeria an. Die hierauf eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (VG Stuttgart, Urt. v. 01.03.2006 - A 7 K 10771/05; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 25.04.2006 - A 9 S 455/06). Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet wurde in der Folgezeit geduldet.
Am 26.07.2006 wurde der Kläger der sudanesischen Botschaft vorgeführt; diese schloss eine sudanesische Staatsangehörigkeit des Klägers ausdrücklich aus.
Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers in der S-Straße ... in G. am 06.08.2007 wurde festgestellt, dass diese nicht bewohnt ist.
Mit Schreiben vom 13.08.2007 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Stadt Giengen mit, der Kläger erscheine bei der Ausländerbehörde der Stadt Giengen lediglich zur Duldungsverlängerung und komme ansonsten seiner Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nach. Deshalb sei die Duldung zukünftig nur noch für zwei Wochen zu verlängern und dem Kläger eine Meldeauflage aufzuerlegen.
Am 23.08.2007 forderte die Stadt Giengen den Kläger mündlich auf, sich wöchentlich mittwochs gegen 08:00 Uhr bei der Ausländerbehörde zu melden.
Am 05.09.2007 wurde wiederum festgestellt, dass die Wohnung des Klägers in der S-Straße ... in G. nicht bewohnt ist. Diese Situation wurde bei einer weiteren Überprüfung Mitte Dezember 2007 und Mitte März 2008 bestätigt.
Bei einer Vorführung des Klägers am 17.07.2008 bei der Botschaft der Republik Nigeria konnte eine nigerianische Staatsangehörigkeit nicht bestätigt werden.
10 
Mit an das Regierungspräsidium Stuttgart adressiertem Schriftsatz vom 11.09.2008 beantragte der Kläger, die wöchentliche Meldepflicht aufzuheben. Zur Begründung gab er an, diese sei unverhältnismäßig.
11 
Mit Schreiben vom 11.09.2008 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, die Meldeauflage werde nicht geändert. Diese sei nicht unverhältnismäßig, da der Kläger keine 5 Minuten Fußweg von seiner zugewiesenen Unterkunft zur Ausländerbehörde habe. Die Meldeauflage sei auch erforderlich, um kurzfristig Zugriff auf den Kläger zu haben, da durch die hohen Fallzahlen bei der Bundespolizei die Plätze für Vorsprachen vor Botschaftsvertretern immer häufiger durch das Nachrückverfahren vergeben würden. Der Kläger komme seinen Mitwirkungspflichten nicht nach. Er habe immer noch keinen Nachweis seiner Identität erbracht und sich auch um Identitätspapiere oder ein Rückreisedokument bislang nicht bemüht.
12 
Am 21.08.2009 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Verpflichtung, sich wöchentlich bei der unteren Ausländerbehörde zu melden, sei rechtswidrig. Diese Verpflichtung sei weder begründet worden noch verhältnismäßig. Er sei auch nicht verpflichtet, sich ständig in seiner Wohnung aufzuhalten, auch wenn er dort seinen Wohnsitz zu nehmen habe. Solange er keinen Abschiebehaftgrund verwirklicht habe, verstießen alle Maßnahmen, die seine Bewegungsfreiheit auf einen engeren Radius als den des Landkreises beschränkten, gegen die allgemeine Handlungsfreiheit. Seit nunmehr zwei Jahren komme er der Meldeauflage regelmäßig nach. Die Meldeauflage verfolge nur das Ziel, ihn zu ärgern.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Aufhebung der Meldeauflage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er trägt vor, die Meldeauflage sei verhältnismäßig. Hierbei handele es sich um einen Verwaltungsakt, der auch mündlich erlassen werden könne. Dieser sei dem Kläger am 23.08.2007 mündlich bei dessen Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Stadt Giengen bekannt gegeben worden. Die Meldeauflage sei im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart angeordnet worden. Sie sei auch nicht mangels Begründung oder fehlender Schriftform nichtig. Ein mündlich erlassener Verwaltungsakt sei schriftlich zu bestätigen, wenn der Betroffene dies unverzüglich verlange; dies sei jedoch nicht geschehen. Da eine weitere Maßnahme zur Überprüfung der Identität des Klägers aufgrund seines bisherigen passiven Mitwirkungsverhaltens erforderlich sei, bleibe die Meldeauflage aufrechterhalten.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Da der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.2008 eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthielt, konnte der Kläger - wie vorliegend geschehen - innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Klage erheben. Selbst wenn das Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.2008 kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 LVwVfG sein sollte, wäre die Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. In diesem Fall hätte der Beklagte über den Antrag des Klägers vom 11.09.2008 auf Aufhebung der Meldeauflage in angemessener Frist sachlich nicht entschieden.
21 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, über seinen Antrag auf Aufhebung der Meldeauflage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
22 
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für das Begehren des Klägers passiv legitimiert. Zwar ist die dem Kläger am 23.08.2007 mündlich auferlegte Meldeauflage von der Stadt Giengen ausgesprochen worden. Sie hat hierbei jedoch klargestellt, dass die Meldeauflage im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart verfügt wird. Nach § 9 AAZuVO i. d. F. vom 11.01.2005 (GBl. S. 93) - diese Bestimmung ist nach § 15 AAZuVO i.d.F. vom 02.12.2008 (GBl. S. 465) nach wie vor vorliegend anzuwenden - können die Regierungspräsidien die unteren Ausländerbehörden mit der Entgegennahme der Anträge, der Durchführung von Anhörungen nach § 28 LVwVfG sowie der Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung und eines Ausweisersatzes beauftragen. Diese Möglichkeit besteht nicht nur bei den Bescheinigungen über die Duldung selbst, sondern auch bei den einer Duldung beigefügten Nebenbestimmungen und sonstigen belastenden Verwaltungsakten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 - 13 S 707/06 - InfAuslR 2006, 405). Die auch im vorliegenden Fall bestehende Beauftragung der Stadt Giengen durch das Regierungspräsidium Stuttgart nach § 9 AAZuVO (a.F.) lässt aber die Passivlegitimation des Regierungspräsidiums Stuttgart unberührt. Bei der in § 9 AAZuVO a.F. (entspricht nunmehr wörtlich § 10 AAZuVO n.F.) getroffenen Regelung handelt es sich um eine Art „Verwaltungsleihe“, bei der eine andere Behörde die bloße (technische) Ausführung einer Maßnahme übernimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 - 13 S 707/06 - a.a.O.).
23 
Die schriftsätzlich begehrte Aufhebung der Meldeauflage, bei der es sich der Sache nach um ein Rücknahmeverlangen nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG bzw. um ein Widerrufsverlangen nach § 49 Abs. 1 LVwVfG handelt, stellt nicht darauf ab, auf welche Weise der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist. Deshalb schließen die zur Bestandskraft des Verwaltungsakts führenden konkreten Umstände und das Verhalten des Klägers (Verzicht auf Widerspruch) eine Rücknahme oder einen Widerruf nicht aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.01.2007 - 13 S 451/06 - VBlBW 2007, 392).
24 
§ 48 Abs. 1 LVwVfG räumt dem Kläger nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich der Entscheidung über die Ausübung der Rücknahmebefugnis ein. Dieses Ermessen war dem Regierungspräsidium Stuttgart eröffnet. Zwar war die dem Kläger am 23.08.2007 auferlegte Meldeauflage nicht rechtswidrig. Diese Meldeauflage, bei der es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der von der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten ist (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG II § 61 RdNr. 7), wurde indes infolge Aufrechterhaltung trotz Zweckerreichung rechtswidrig. Eine erst später eintretende Rechtswidrigkeit kann aber auch ein Rücknahmeverfahren eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 1 C 13/03 - NVwZ-RR 2005, 341; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.2001 - 8 S 641/01 - VBlBW 2002, 208). Für den Fall, dass der mit gewichtigen Gründen vorgebrachten Gegenauffassung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage § 48 RdNr. 57 m.w.N.) zu folgen ist, wonach eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 LVwVfG bei erst später eintretender Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ausscheidet, könnte der Kläger sein Begehren auf § 49 Abs. 1 LVwVfG stützen. Auch § 49 Abs. 1 LVwVfG räumt dem Kläger aber nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung ein.
25 
Rechtsgrundlage der am 23.08.2007 dem Kläger auferlegten Meldeauflage ist § 46 Abs. 1, § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG. Danach kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen und der Duldung weitere Bedingungen und Auflagen beifügen. Insoweit besteht ein Ermessen der zuständigen Behörde. Dieses Ermessen ist indes nicht schrankenlos. Die nach § 46 Abs. 1, § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG möglichen Maßnahmen, Bedingungen und Auflagen müssen ihre Rechtfertigung im Zweck des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie finden; sie müssen also aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen und in diesem Sinne sachgerecht sein, sie dürfen nicht in Widerspruch zum Zweck einer Duldung stehen und müssen die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1981 - 1 C 145/80 - BVerwGE 64, 285 und Urteil vom 19.03.1996 - 1 C 34/93 - BVerwGE 100, 335). Dies ist insbesondere dann nicht mehr der Fall, wenn die Maßnahmen, Bedingungen und Auflagen in erster Linie Sanktionscharakter haben und sich vornehmlich als schikanös darstellen (vgl. VGH München, Beschluss vom 21.12.2006 - 24 CS 06.2958 - BayVBl. 2007, 567). Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten gemäß § 39 Abs. 1 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1996 - 1 C 9/94 - BVerwGE 102, 63). Die dem Kläger am 23.08.2007 mündlich auferlegte Meldeauflage leidet indes entgegen der Ansicht des Klägers nicht an einem Begründungsmangel; die Begründungspflicht nach § 39 Abs. 1 LVwVfG gilt nur für einen schriftlichen oder elektronischen sowie für einen schriftlich oder elektronisch bestätigten Verwaltungsakt. Eine schriftliche Bestätigung des am 23.08.2007 mündlich erlassenen Verwaltungsakts wurde vom Kläger aber nicht unverzüglich verlangt (§ 37 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG).
26 
Es ist auch ansonsten nicht erkennbar, dass die dem Kläger am 23.08.2007 auferlegte Meldeauflage nicht hätte ergehen dürfen. Schriftform ist für die auf § 46 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestützten Maßnahmen und Auflagen nicht vorgeschrieben (§ 77 Abs. 1 AufenthG). Nach ihrem Sinn und Zweck sind die Regelungen der §§ 46 Abs. 1, 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ausgerichtet. Beide Vorschriften sollen der Ausländerbehörde die Möglichkeit eröffnen, Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht zu treffen. Es ist somit grundsätzlich auch zulässig, den vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer zu verpflichten, sich zur Überwachung des konkreten Aufenthalts und Verbleibs in bestimmten regelmäßigen Abständen bei der Ausländerbehörde zu melden (Meldeauflage). Sinn und Zweck einer solchen Meldeauflage kann allerdings nur sein, die Sicherstellung der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung und der Wohnsitzauflage zu erreichen. Hiervon ausgehend kann aber für die dem Kläger im August 2007 auferlegte Meldeauflage die Erforderlichkeit nicht verneint werden, da er sich über lange Zeit in der ihm zugewiesenen Wohnung in G. nicht aufgehalten hat.
27 
Nach Aktenlage kommt der Kläger indes seit Mitte des Jahres 2008 sowohl der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung als auch der Wohnsitzauflage uneingeschränkt nach. Aufgrund dieses Umstands ist die Erforderlichkeit und damit die Verhältnismäßigkeit der Meldeauflage nicht mehr gegeben; hierdurch wurde der Dauerverwaltungsakt rechtswidrig.
28 
Damit kommt tatbestandsmäßig eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG in Betracht. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 1 LVwVfG sind gegeben. Der Beklagte war dementsprechend verpflichtet, über den Rücknahme-/Widerrufsantrag des Klägers nach Ermessen zu entscheiden. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat jedoch in dem Bescheid vom 11.09.2008 den Antrag auf Aufhebung der Meldeauflage ermessensfehlerhaft abgelehnt.
29 
Nach Auffassung des Gerichts ist das Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.2008 als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 LVwVfG anzusehen. Mit diesem Schreiben hat das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag des Klägers, die ihm auferlegte Meldeauflage aufzuheben, abgelehnt und damit eine rechtsverbindliche Regelung getroffen.
30 
Entscheidend für die Beurteilung, ob einer behördlichen Erklärung Regelungscharakter zukommt, ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere Wille des Bearbeiters, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283). Es kommt darauf an, ob der Adressat unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände bei verständiger Würdigung die Erklärung als rechtsverbindliche Regelung, also als unmittelbar auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Maßnahme auffassen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.1995 - 1 C 15/94 - BVerwGE 99, 101).
31 
An diesem Maßstab gemessen stellt das Schreiben vom 11.09.2008 nach seinem Inhalt eine rechtsverbindliche Regelung dar. Der Beklagte hat mit dem Schreiben vom 11.09.2008 den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Meldeauflage ausdrücklich abgelehnt und damit die belastende Maßnahme der Meldeauflage aufrecht erhalten. Damit hat das Regierungspräsidium Stuttgart im Hinblick auf den Antrag des Klägers auf Aufhebung des belastenden Verwaltungsaktes eine verbindliche Regelung getroffen.
32 
Der Beklagte hat im Bescheid vom 11.09.2008 das ihm nach § 48 Abs. 1 S. 1, § 49 Abs. 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen indes nicht zureichend ausgeübt. Bei dieser Ermessensentscheidung hat die Behörde die öffentlichen Interessen und die schutzwürdigen privaten Belange hinreichend abzuwägen und dabei die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2006 - 1 C 20/05 - NVwZ 2007, 470). Daran fehlt es hier. Dem Bescheid vom 11.09.2008 ist schon nicht zu entnehmen, dass das Regierungspräsidium Stuttgart eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den schutzwürdigen privaten Belangen vorgenommen hat. Das Regierungspräsidium Stuttgart hätte in seiner Entscheidung vom 11.09.2008 weiter berücksichtigen müssen, dass der Kläger der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung und der Wohnsitzauflage seit längerem Folge leistet. Darüber hinaus sind die im Bescheid vom 11.09.2008 angestellten Erwägungen auch nicht sachgerecht. Soweit das Regierungspräsidium Stuttgart im Bescheid vom 11.09.2008 darauf abstellt, der Kläger habe sich bislang weder um Identitätspapiere noch um ein Rückreisedokument bemüht und komme somit seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, rechtfertigen diese Erwägungen den Erlass und die Aufrechterhaltung einer Meldeauflage nicht. Im Hinblick auf die vom Regierungspräsidium Stuttgart in der Vordergrund gestellten Gesichtspunkte hat die Meldeauflage lediglich Sanktionscharakter und stellt sich als schikanös dar. Dieser Ermessensfehler wurde auch nicht im gerichtlichen Verfahren geheilt. Dabei kann das Gericht dahingestellt sein lassen, ob bei Verpflichtungsklagen § 114 S. 2 VwGO Anwendung findet (vgl. einerseits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.1994 - 13 S 2162/91 - juris - und andererseits Urteil vom 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris -). Auch im gerichtlichen Verfahren rechtfertigte das Regierungspräsidium Stuttgart die Aufrechterhaltung der Meldeauflage mit dem passiven Mitwirkungsverhalten des Klägers. Dieser Gesichtpunkt ist jedoch - wie bereits dargelegt - keine sachgerechte Erwägung. Die nach wie vor ermessensfehlerhafte Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Meldeauflage führt - wie vom Kläger beantragt - zu einer entsprechenden Bescheidungsverpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
19 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Da der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.2008 eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthielt, konnte der Kläger - wie vorliegend geschehen - innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Klage erheben. Selbst wenn das Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.2008 kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 LVwVfG sein sollte, wäre die Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. In diesem Fall hätte der Beklagte über den Antrag des Klägers vom 11.09.2008 auf Aufhebung der Meldeauflage in angemessener Frist sachlich nicht entschieden.
21 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, über seinen Antrag auf Aufhebung der Meldeauflage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
22 
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für das Begehren des Klägers passiv legitimiert. Zwar ist die dem Kläger am 23.08.2007 mündlich auferlegte Meldeauflage von der Stadt Giengen ausgesprochen worden. Sie hat hierbei jedoch klargestellt, dass die Meldeauflage im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart verfügt wird. Nach § 9 AAZuVO i. d. F. vom 11.01.2005 (GBl. S. 93) - diese Bestimmung ist nach § 15 AAZuVO i.d.F. vom 02.12.2008 (GBl. S. 465) nach wie vor vorliegend anzuwenden - können die Regierungspräsidien die unteren Ausländerbehörden mit der Entgegennahme der Anträge, der Durchführung von Anhörungen nach § 28 LVwVfG sowie der Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung und eines Ausweisersatzes beauftragen. Diese Möglichkeit besteht nicht nur bei den Bescheinigungen über die Duldung selbst, sondern auch bei den einer Duldung beigefügten Nebenbestimmungen und sonstigen belastenden Verwaltungsakten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 - 13 S 707/06 - InfAuslR 2006, 405). Die auch im vorliegenden Fall bestehende Beauftragung der Stadt Giengen durch das Regierungspräsidium Stuttgart nach § 9 AAZuVO (a.F.) lässt aber die Passivlegitimation des Regierungspräsidiums Stuttgart unberührt. Bei der in § 9 AAZuVO a.F. (entspricht nunmehr wörtlich § 10 AAZuVO n.F.) getroffenen Regelung handelt es sich um eine Art „Verwaltungsleihe“, bei der eine andere Behörde die bloße (technische) Ausführung einer Maßnahme übernimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 - 13 S 707/06 - a.a.O.).
23 
Die schriftsätzlich begehrte Aufhebung der Meldeauflage, bei der es sich der Sache nach um ein Rücknahmeverlangen nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG bzw. um ein Widerrufsverlangen nach § 49 Abs. 1 LVwVfG handelt, stellt nicht darauf ab, auf welche Weise der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist. Deshalb schließen die zur Bestandskraft des Verwaltungsakts führenden konkreten Umstände und das Verhalten des Klägers (Verzicht auf Widerspruch) eine Rücknahme oder einen Widerruf nicht aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.01.2007 - 13 S 451/06 - VBlBW 2007, 392).
24 
§ 48 Abs. 1 LVwVfG räumt dem Kläger nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich der Entscheidung über die Ausübung der Rücknahmebefugnis ein. Dieses Ermessen war dem Regierungspräsidium Stuttgart eröffnet. Zwar war die dem Kläger am 23.08.2007 auferlegte Meldeauflage nicht rechtswidrig. Diese Meldeauflage, bei der es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der von der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten ist (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG II § 61 RdNr. 7), wurde indes infolge Aufrechterhaltung trotz Zweckerreichung rechtswidrig. Eine erst später eintretende Rechtswidrigkeit kann aber auch ein Rücknahmeverfahren eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 1 C 13/03 - NVwZ-RR 2005, 341; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.2001 - 8 S 641/01 - VBlBW 2002, 208). Für den Fall, dass der mit gewichtigen Gründen vorgebrachten Gegenauffassung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage § 48 RdNr. 57 m.w.N.) zu folgen ist, wonach eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 LVwVfG bei erst später eintretender Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ausscheidet, könnte der Kläger sein Begehren auf § 49 Abs. 1 LVwVfG stützen. Auch § 49 Abs. 1 LVwVfG räumt dem Kläger aber nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung ein.
25 
Rechtsgrundlage der am 23.08.2007 dem Kläger auferlegten Meldeauflage ist § 46 Abs. 1, § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG. Danach kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen und der Duldung weitere Bedingungen und Auflagen beifügen. Insoweit besteht ein Ermessen der zuständigen Behörde. Dieses Ermessen ist indes nicht schrankenlos. Die nach § 46 Abs. 1, § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG möglichen Maßnahmen, Bedingungen und Auflagen müssen ihre Rechtfertigung im Zweck des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie finden; sie müssen also aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen und in diesem Sinne sachgerecht sein, sie dürfen nicht in Widerspruch zum Zweck einer Duldung stehen und müssen die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1981 - 1 C 145/80 - BVerwGE 64, 285 und Urteil vom 19.03.1996 - 1 C 34/93 - BVerwGE 100, 335). Dies ist insbesondere dann nicht mehr der Fall, wenn die Maßnahmen, Bedingungen und Auflagen in erster Linie Sanktionscharakter haben und sich vornehmlich als schikanös darstellen (vgl. VGH München, Beschluss vom 21.12.2006 - 24 CS 06.2958 - BayVBl. 2007, 567). Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten gemäß § 39 Abs. 1 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1996 - 1 C 9/94 - BVerwGE 102, 63). Die dem Kläger am 23.08.2007 mündlich auferlegte Meldeauflage leidet indes entgegen der Ansicht des Klägers nicht an einem Begründungsmangel; die Begründungspflicht nach § 39 Abs. 1 LVwVfG gilt nur für einen schriftlichen oder elektronischen sowie für einen schriftlich oder elektronisch bestätigten Verwaltungsakt. Eine schriftliche Bestätigung des am 23.08.2007 mündlich erlassenen Verwaltungsakts wurde vom Kläger aber nicht unverzüglich verlangt (§ 37 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG).
26 
Es ist auch ansonsten nicht erkennbar, dass die dem Kläger am 23.08.2007 auferlegte Meldeauflage nicht hätte ergehen dürfen. Schriftform ist für die auf § 46 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestützten Maßnahmen und Auflagen nicht vorgeschrieben (§ 77 Abs. 1 AufenthG). Nach ihrem Sinn und Zweck sind die Regelungen der §§ 46 Abs. 1, 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ausgerichtet. Beide Vorschriften sollen der Ausländerbehörde die Möglichkeit eröffnen, Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht zu treffen. Es ist somit grundsätzlich auch zulässig, den vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer zu verpflichten, sich zur Überwachung des konkreten Aufenthalts und Verbleibs in bestimmten regelmäßigen Abständen bei der Ausländerbehörde zu melden (Meldeauflage). Sinn und Zweck einer solchen Meldeauflage kann allerdings nur sein, die Sicherstellung der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung und der Wohnsitzauflage zu erreichen. Hiervon ausgehend kann aber für die dem Kläger im August 2007 auferlegte Meldeauflage die Erforderlichkeit nicht verneint werden, da er sich über lange Zeit in der ihm zugewiesenen Wohnung in G. nicht aufgehalten hat.
27 
Nach Aktenlage kommt der Kläger indes seit Mitte des Jahres 2008 sowohl der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung als auch der Wohnsitzauflage uneingeschränkt nach. Aufgrund dieses Umstands ist die Erforderlichkeit und damit die Verhältnismäßigkeit der Meldeauflage nicht mehr gegeben; hierdurch wurde der Dauerverwaltungsakt rechtswidrig.
28 
Damit kommt tatbestandsmäßig eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG in Betracht. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 1 LVwVfG sind gegeben. Der Beklagte war dementsprechend verpflichtet, über den Rücknahme-/Widerrufsantrag des Klägers nach Ermessen zu entscheiden. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat jedoch in dem Bescheid vom 11.09.2008 den Antrag auf Aufhebung der Meldeauflage ermessensfehlerhaft abgelehnt.
29 
Nach Auffassung des Gerichts ist das Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.2008 als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 LVwVfG anzusehen. Mit diesem Schreiben hat das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag des Klägers, die ihm auferlegte Meldeauflage aufzuheben, abgelehnt und damit eine rechtsverbindliche Regelung getroffen.
30 
Entscheidend für die Beurteilung, ob einer behördlichen Erklärung Regelungscharakter zukommt, ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere Wille des Bearbeiters, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283). Es kommt darauf an, ob der Adressat unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände bei verständiger Würdigung die Erklärung als rechtsverbindliche Regelung, also als unmittelbar auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Maßnahme auffassen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.1995 - 1 C 15/94 - BVerwGE 99, 101).
31 
An diesem Maßstab gemessen stellt das Schreiben vom 11.09.2008 nach seinem Inhalt eine rechtsverbindliche Regelung dar. Der Beklagte hat mit dem Schreiben vom 11.09.2008 den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Meldeauflage ausdrücklich abgelehnt und damit die belastende Maßnahme der Meldeauflage aufrecht erhalten. Damit hat das Regierungspräsidium Stuttgart im Hinblick auf den Antrag des Klägers auf Aufhebung des belastenden Verwaltungsaktes eine verbindliche Regelung getroffen.
32 
Der Beklagte hat im Bescheid vom 11.09.2008 das ihm nach § 48 Abs. 1 S. 1, § 49 Abs. 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen indes nicht zureichend ausgeübt. Bei dieser Ermessensentscheidung hat die Behörde die öffentlichen Interessen und die schutzwürdigen privaten Belange hinreichend abzuwägen und dabei die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2006 - 1 C 20/05 - NVwZ 2007, 470). Daran fehlt es hier. Dem Bescheid vom 11.09.2008 ist schon nicht zu entnehmen, dass das Regierungspräsidium Stuttgart eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den schutzwürdigen privaten Belangen vorgenommen hat. Das Regierungspräsidium Stuttgart hätte in seiner Entscheidung vom 11.09.2008 weiter berücksichtigen müssen, dass der Kläger der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung und der Wohnsitzauflage seit längerem Folge leistet. Darüber hinaus sind die im Bescheid vom 11.09.2008 angestellten Erwägungen auch nicht sachgerecht. Soweit das Regierungspräsidium Stuttgart im Bescheid vom 11.09.2008 darauf abstellt, der Kläger habe sich bislang weder um Identitätspapiere noch um ein Rückreisedokument bemüht und komme somit seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, rechtfertigen diese Erwägungen den Erlass und die Aufrechterhaltung einer Meldeauflage nicht. Im Hinblick auf die vom Regierungspräsidium Stuttgart in der Vordergrund gestellten Gesichtspunkte hat die Meldeauflage lediglich Sanktionscharakter und stellt sich als schikanös dar. Dieser Ermessensfehler wurde auch nicht im gerichtlichen Verfahren geheilt. Dabei kann das Gericht dahingestellt sein lassen, ob bei Verpflichtungsklagen § 114 S. 2 VwGO Anwendung findet (vgl. einerseits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.1994 - 13 S 2162/91 - juris - und andererseits Urteil vom 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris -). Auch im gerichtlichen Verfahren rechtfertigte das Regierungspräsidium Stuttgart die Aufrechterhaltung der Meldeauflage mit dem passiven Mitwirkungsverhalten des Klägers. Dieser Gesichtpunkt ist jedoch - wie bereits dargelegt - keine sachgerechte Erwägung. Die nach wie vor ermessensfehlerhafte Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Meldeauflage führt - wie vom Kläger beantragt - zu einer entsprechenden Bescheidungsverpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die als Nebenbestimmung zu der dem Antragsteller erteilten Duldung erlassene Regelung "Wohnsitznahme nur in der Stadt Freiburg gestattet", vorläufig, längstens bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.06.2009, aufzuheben.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der sachdienlich im Sinne der Beschlussformel auszulegende Antrag des Antragstellers ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2007, AuAS 2008, 22; VG Freiburg, Beschluss vom 23.10.2003 - 1 K 633/03 - ) ist zulässig. Die darin liegende (partielle) Vorwegnahme der Hauptsache ( zur Kritik an dieser Rechtsfigur vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Okt. 2008, Bd. II, § 123 RdNrn. 88 ff. und 141 ff. m.w.N. ) ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes und zur Gewährleistung der materiellen grundrechtlich geschützten Rechtsposition des Antragstellers ( siehe unten ), deren Verwirklichung keinen längeren Aufschub erlaubt, hinzunehmen ( siehe Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 RdNrn. 13 ff. m.w.N. ). Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ( § 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO ).
Der Anordnungsanspruch begründet sich wie folgt: Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers auf Aufhebung (Rücknahme bzw. Widerruf) der Wohnsitzauflage, die es ihm erlauben würde, zu seiner Ehefrau nach Kirchzarten umzuziehen ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2007, a.a.O. ), sind die §§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 49 LVwVfG (ggf. i.V.m § 51 LVwVfG ). Es spricht Überwiegendes dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften, nämlich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ( zum Meinungsstreit über die Anwendbarkeit von § 48 oder § 49 LVwVfG bei nachträglich eingetretener Rechtswidrigkeit, wie hier, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 RdNr. 57 ), vorliegen, weil die Wohnsitzauflage in der dem Antragsteller erteilten Duldung, für deren Anordnung und Aufhebung die Antragsgegnerin nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 AAZuVO (auch in der aktuellen Fassung vom 02.12.2008, GBl. S. 465 ) weiterhin zuständig ist, rechtswidrig (geworden) ist, und dass das der Antragsgegnerin zustehende Ermessen in der Weise reduziert ist, dass allein eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers in Betracht kommt.
Die der Duldung des Antragstellers beigefügte Wohnsitzauflage hat ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Auch danach ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt. Dieses Ermessen ist so auszuüben, dass die Auflage aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dient und ihre Rechtfertigung im Sinn und Zweck des Aufenthaltsgesetzes sowie im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit findet ( so zu dem insoweit gleichlautenden § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2003 - 6 K 3675/02 -, mit Hinweis auf BVerwGE 64, 285 ). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert eine Abwägung der für die Anordnung der Wohnsitzauflage sprechenden öffentlichen Interessen (u. a. an einer gleichmäßigen Verteilung der mit der Unterbringung von Ausländern in den einzelnen Land- und Stadtkreisen verbundenen Lasten, vgl. hierzu VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2003, a.a. O.) mit den gegenläufigen Interessen des Ausländers. Hier ergibt eine solche Interessenabwägung bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Einschätzung ein solches Übergewicht der gegen eine Aufrechterhaltung der Wohnsitzauflage sprechenden Interessen des Antragstellers, dass eine rechtmäßige Ausübung des den Ausländerbehörden nach den §§ 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, 48 und 49 LVwVfG eingeräumten Ermessens aller Voraussicht nach nur zugunsten des Antragstellers ausfallen kann.
Das ergibt sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner in Kirchzarten lebenden Ehefrau, die nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers dort eine Wohnung hat, in der der Antragsteller Unterkunft finden kann, und die über ein gesichertes Aufenthaltsrecht und wohl auch eigenes Einkommen verfügt. Dass die Eheleute nicht zusammenwohnen, liegt nur an der hier streitigen angegriffenen Wohnsitzauflage in seiner Duldung. Für die Annahme einer von der Antragsgegnerin, vor allem auch von dem Beigeladenen behaupteten Scheinehe zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Spätestens seitdem die Ehefrau des Antragstellers von diesem (wiederholt) schwanger ist, entbehrt diese Vermutung der Behörden jeder sachlichen Grundlage. Sie selbst haben zu keinem Zeitpunkt behauptet, das Kind, das die Ehefrau des Antragstellers erwartet, stamme nicht vom Antragsteller. Die Absicht der Eheleute, in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenzuleben unterliegt grundsätzlich dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK, der auch nach einfachgesetzlichen Bestimmungen bei Entscheidungen über die örtlichen Zuweisungen von Ausländern zu berücksichtigen ist (vgl. §§ 50 Abs. 4 Satz 5, 51 AsylVfG und 4 Abs. 2 Satz 4 FlüAG ). Im konkreten Fall kommt hinzu, dass die Ehefrau nach einer ersten Fehlgeburt Ende 2008 ein zweites Mal (vom Antragsteller) schwanger ist und dass sie nach einer Stellungnahme ihrer Frauenärztin vom 13.05.2009 aus psychischen Gründen dringend auf den ständigen Beistand ihres Ehemanns angewiesen ist; ohne diesen Beistand sei die Schwangerschaft erneut gefährdet. Auch dieser Sachlage haben weder die Antragsgegnerin noch der Beigeladene substantiiert widersprochen. Für die Kammer besteht deshalb kein Anlass, an diesem vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt zu zweifeln. Das bedeutet, dass auch die körperliche Unversehrtheit der Ehefrau des Antragstellers ( Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ) und des ungeborenen Kindes in die Interessenabwägung einzustellen ist und den Ermessensspielraum der Antragsgegnerin in der Weise einschränkt, dass eine andere Entscheidung als eine Aufhebung der Wohnsitzauflage praktisch ausscheidet.
Dem Argument der Antragsgegnerin und - vor allem - des Beigeladenen, dem Umzugsbegehren des Antragstellers habe nicht entsprochen werden können, weil er ohne das erforderliche Visum ins Bundesgebiet eingereist sei, kommt im Rahmen von Entscheidungen über eine Wohnsitzauflage - anders als bei Entscheidungen über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen - regelmäßig keine entscheidende Bedeutung zu; allenfalls kann es als ein Gesichtspunkt bei dem nach § 61 Abs. 1 Satz 2 zu betätigenden Ermessen Berücksichtigung finden. Keinesfalls vermag diese aus § 5 Abs. 2 AufenthG entliehene Argumentation hier im konkreten Fall die oben dargestellte Interessenabwägung entscheidend zu verändern, zumal Überwiegendes dafür spricht, dass die Nachholung des Visumsverfahrens für den Antragsteller im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand seiner Ehefrau derzeit unzumutbar ist.
Aus den zuvor dargestellten Gründen, insbesondere aus der unmittelbaren Gefahr für die Schwangerschaft der Ehefrau des Antragstellers, folgt auch das Vorliegen eines Anordnungsgrunds.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 4 VwGO. Da die Antragsgegnerin sich in ihrem Bescheid vom 02.06.2009 die ablehnende Auffassung des Beigeladenen zu eigen gemacht und sich nicht nur auf die versagte Zustimmung des Beigeladenen berufen hat, hat die Kammer davon abgesehen, dem Beigeladenen nach § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten insgesamt aufzuerlegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 63 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Besonderheiten des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens hält die Kammer die Hälfte dieses (Auffang-)Streitwerts für angemessen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.

(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Meldeauflage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Meldeauflage.
Der am … 1980 geborene Kläger reiste am 08.02.2005 in das Bundesgebiet ein. Am 15.02.2005 beantragte er die Gewährung von Asyl und gab hierbei an, sudanesischer Staatsangehöriger zu sein.
Mit Bescheid vom 11.03.2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung in den Sudan oder nach Nigeria an. Die hierauf eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (VG Stuttgart, Urt. v. 01.03.2006 - A 7 K 10771/05; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 25.04.2006 - A 9 S 455/06). Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet wurde in der Folgezeit geduldet.
Am 26.07.2006 wurde der Kläger der sudanesischen Botschaft vorgeführt; diese schloss eine sudanesische Staatsangehörigkeit des Klägers ausdrücklich aus.
Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers in der S-Straße ... in G. am 06.08.2007 wurde festgestellt, dass diese nicht bewohnt ist.
Mit Schreiben vom 13.08.2007 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Stadt Giengen mit, der Kläger erscheine bei der Ausländerbehörde der Stadt Giengen lediglich zur Duldungsverlängerung und komme ansonsten seiner Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nach. Deshalb sei die Duldung zukünftig nur noch für zwei Wochen zu verlängern und dem Kläger eine Meldeauflage aufzuerlegen.
Am 23.08.2007 forderte die Stadt Giengen den Kläger mündlich auf, sich wöchentlich mittwochs gegen 08:00 Uhr bei der Ausländerbehörde zu melden.
Am 05.09.2007 wurde wiederum festgestellt, dass die Wohnung des Klägers in der S-Straße ... in G. nicht bewohnt ist. Diese Situation wurde bei einer weiteren Überprüfung Mitte Dezember 2007 und Mitte März 2008 bestätigt.
Bei einer Vorführung des Klägers am 17.07.2008 bei der Botschaft der Republik Nigeria konnte eine nigerianische Staatsangehörigkeit nicht bestätigt werden.
10 
Mit an das Regierungspräsidium Stuttgart adressiertem Schriftsatz vom 11.09.2008 beantragte der Kläger, die wöchentliche Meldepflicht aufzuheben. Zur Begründung gab er an, diese sei unverhältnismäßig.
11 
Mit Schreiben vom 11.09.2008 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, die Meldeauflage werde nicht geändert. Diese sei nicht unverhältnismäßig, da der Kläger keine 5 Minuten Fußweg von seiner zugewiesenen Unterkunft zur Ausländerbehörde habe. Die Meldeauflage sei auch erforderlich, um kurzfristig Zugriff auf den Kläger zu haben, da durch die hohen Fallzahlen bei der Bundespolizei die Plätze für Vorsprachen vor Botschaftsvertretern immer häufiger durch das Nachrückverfahren vergeben würden. Der Kläger komme seinen Mitwirkungspflichten nicht nach. Er habe immer noch keinen Nachweis seiner Identität erbracht und sich auch um Identitätspapiere oder ein Rückreisedokument bislang nicht bemüht.
12 
Am 21.08.2009 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Verpflichtung, sich wöchentlich bei der unteren Ausländerbehörde zu melden, sei rechtswidrig. Diese Verpflichtung sei weder begründet worden noch verhältnismäßig. Er sei auch nicht verpflichtet, sich ständig in seiner Wohnung aufzuhalten, auch wenn er dort seinen Wohnsitz zu nehmen habe. Solange er keinen Abschiebehaftgrund verwirklicht habe, verstießen alle Maßnahmen, die seine Bewegungsfreiheit auf einen engeren Radius als den des Landkreises beschränkten, gegen die allgemeine Handlungsfreiheit. Seit nunmehr zwei Jahren komme er der Meldeauflage regelmäßig nach. Die Meldeauflage verfolge nur das Ziel, ihn zu ärgern.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Aufhebung der Meldeauflage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er trägt vor, die Meldeauflage sei verhältnismäßig. Hierbei handele es sich um einen Verwaltungsakt, der auch mündlich erlassen werden könne. Dieser sei dem Kläger am 23.08.2007 mündlich bei dessen Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Stadt Giengen bekannt gegeben worden. Die Meldeauflage sei im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart angeordnet worden. Sie sei auch nicht mangels Begründung oder fehlender Schriftform nichtig. Ein mündlich erlassener Verwaltungsakt sei schriftlich zu bestätigen, wenn der Betroffene dies unverzüglich verlange; dies sei jedoch nicht geschehen. Da eine weitere Maßnahme zur Überprüfung der Identität des Klägers aufgrund seines bisherigen passiven Mitwirkungsverhaltens erforderlich sei, bleibe die Meldeauflage aufrechterhalten.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Da der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.2008 eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthielt, konnte der Kläger - wie vorliegend geschehen - innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Klage erheben. Selbst wenn das Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.2008 kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 LVwVfG sein sollte, wäre die Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. In diesem Fall hätte der Beklagte über den Antrag des Klägers vom 11.09.2008 auf Aufhebung der Meldeauflage in angemessener Frist sachlich nicht entschieden.
21 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, über seinen Antrag auf Aufhebung der Meldeauflage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
22 
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für das Begehren des Klägers passiv legitimiert. Zwar ist die dem Kläger am 23.08.2007 mündlich auferlegte Meldeauflage von der Stadt Giengen ausgesprochen worden. Sie hat hierbei jedoch klargestellt, dass die Meldeauflage im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart verfügt wird. Nach § 9 AAZuVO i. d. F. vom 11.01.2005 (GBl. S. 93) - diese Bestimmung ist nach § 15 AAZuVO i.d.F. vom 02.12.2008 (GBl. S. 465) nach wie vor vorliegend anzuwenden - können die Regierungspräsidien die unteren Ausländerbehörden mit der Entgegennahme der Anträge, der Durchführung von Anhörungen nach § 28 LVwVfG sowie der Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung und eines Ausweisersatzes beauftragen. Diese Möglichkeit besteht nicht nur bei den Bescheinigungen über die Duldung selbst, sondern auch bei den einer Duldung beigefügten Nebenbestimmungen und sonstigen belastenden Verwaltungsakten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 - 13 S 707/06 - InfAuslR 2006, 405). Die auch im vorliegenden Fall bestehende Beauftragung der Stadt Giengen durch das Regierungspräsidium Stuttgart nach § 9 AAZuVO (a.F.) lässt aber die Passivlegitimation des Regierungspräsidiums Stuttgart unberührt. Bei der in § 9 AAZuVO a.F. (entspricht nunmehr wörtlich § 10 AAZuVO n.F.) getroffenen Regelung handelt es sich um eine Art „Verwaltungsleihe“, bei der eine andere Behörde die bloße (technische) Ausführung einer Maßnahme übernimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 - 13 S 707/06 - a.a.O.).
23 
Die schriftsätzlich begehrte Aufhebung der Meldeauflage, bei der es sich der Sache nach um ein Rücknahmeverlangen nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG bzw. um ein Widerrufsverlangen nach § 49 Abs. 1 LVwVfG handelt, stellt nicht darauf ab, auf welche Weise der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist. Deshalb schließen die zur Bestandskraft des Verwaltungsakts führenden konkreten Umstände und das Verhalten des Klägers (Verzicht auf Widerspruch) eine Rücknahme oder einen Widerruf nicht aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.01.2007 - 13 S 451/06 - VBlBW 2007, 392).
24 
§ 48 Abs. 1 LVwVfG räumt dem Kläger nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich der Entscheidung über die Ausübung der Rücknahmebefugnis ein. Dieses Ermessen war dem Regierungspräsidium Stuttgart eröffnet. Zwar war die dem Kläger am 23.08.2007 auferlegte Meldeauflage nicht rechtswidrig. Diese Meldeauflage, bei der es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der von der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten ist (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG II § 61 RdNr. 7), wurde indes infolge Aufrechterhaltung trotz Zweckerreichung rechtswidrig. Eine erst später eintretende Rechtswidrigkeit kann aber auch ein Rücknahmeverfahren eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 1 C 13/03 - NVwZ-RR 2005, 341; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.2001 - 8 S 641/01 - VBlBW 2002, 208). Für den Fall, dass der mit gewichtigen Gründen vorgebrachten Gegenauffassung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage § 48 RdNr. 57 m.w.N.) zu folgen ist, wonach eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 LVwVfG bei erst später eintretender Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ausscheidet, könnte der Kläger sein Begehren auf § 49 Abs. 1 LVwVfG stützen. Auch § 49 Abs. 1 LVwVfG räumt dem Kläger aber nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung ein.
25 
Rechtsgrundlage der am 23.08.2007 dem Kläger auferlegten Meldeauflage ist § 46 Abs. 1, § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG. Danach kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen und der Duldung weitere Bedingungen und Auflagen beifügen. Insoweit besteht ein Ermessen der zuständigen Behörde. Dieses Ermessen ist indes nicht schrankenlos. Die nach § 46 Abs. 1, § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG möglichen Maßnahmen, Bedingungen und Auflagen müssen ihre Rechtfertigung im Zweck des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie finden; sie müssen also aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen und in diesem Sinne sachgerecht sein, sie dürfen nicht in Widerspruch zum Zweck einer Duldung stehen und müssen die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1981 - 1 C 145/80 - BVerwGE 64, 285 und Urteil vom 19.03.1996 - 1 C 34/93 - BVerwGE 100, 335). Dies ist insbesondere dann nicht mehr der Fall, wenn die Maßnahmen, Bedingungen und Auflagen in erster Linie Sanktionscharakter haben und sich vornehmlich als schikanös darstellen (vgl. VGH München, Beschluss vom 21.12.2006 - 24 CS 06.2958 - BayVBl. 2007, 567). Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten gemäß § 39 Abs. 1 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1996 - 1 C 9/94 - BVerwGE 102, 63). Die dem Kläger am 23.08.2007 mündlich auferlegte Meldeauflage leidet indes entgegen der Ansicht des Klägers nicht an einem Begründungsmangel; die Begründungspflicht nach § 39 Abs. 1 LVwVfG gilt nur für einen schriftlichen oder elektronischen sowie für einen schriftlich oder elektronisch bestätigten Verwaltungsakt. Eine schriftliche Bestätigung des am 23.08.2007 mündlich erlassenen Verwaltungsakts wurde vom Kläger aber nicht unverzüglich verlangt (§ 37 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG).
26 
Es ist auch ansonsten nicht erkennbar, dass die dem Kläger am 23.08.2007 auferlegte Meldeauflage nicht hätte ergehen dürfen. Schriftform ist für die auf § 46 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestützten Maßnahmen und Auflagen nicht vorgeschrieben (§ 77 Abs. 1 AufenthG). Nach ihrem Sinn und Zweck sind die Regelungen der §§ 46 Abs. 1, 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ausgerichtet. Beide Vorschriften sollen der Ausländerbehörde die Möglichkeit eröffnen, Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht zu treffen. Es ist somit grundsätzlich auch zulässig, den vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer zu verpflichten, sich zur Überwachung des konkreten Aufenthalts und Verbleibs in bestimmten regelmäßigen Abständen bei der Ausländerbehörde zu melden (Meldeauflage). Sinn und Zweck einer solchen Meldeauflage kann allerdings nur sein, die Sicherstellung der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung und der Wohnsitzauflage zu erreichen. Hiervon ausgehend kann aber für die dem Kläger im August 2007 auferlegte Meldeauflage die Erforderlichkeit nicht verneint werden, da er sich über lange Zeit in der ihm zugewiesenen Wohnung in G. nicht aufgehalten hat.
27 
Nach Aktenlage kommt der Kläger indes seit Mitte des Jahres 2008 sowohl der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung als auch der Wohnsitzauflage uneingeschränkt nach. Aufgrund dieses Umstands ist die Erforderlichkeit und damit die Verhältnismäßigkeit der Meldeauflage nicht mehr gegeben; hierdurch wurde der Dauerverwaltungsakt rechtswidrig.
28 
Damit kommt tatbestandsmäßig eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG in Betracht. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 1 LVwVfG sind gegeben. Der Beklagte war dementsprechend verpflichtet, über den Rücknahme-/Widerrufsantrag des Klägers nach Ermessen zu entscheiden. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat jedoch in dem Bescheid vom 11.09.2008 den Antrag auf Aufhebung der Meldeauflage ermessensfehlerhaft abgelehnt.
29 
Nach Auffassung des Gerichts ist das Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.2008 als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 LVwVfG anzusehen. Mit diesem Schreiben hat das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag des Klägers, die ihm auferlegte Meldeauflage aufzuheben, abgelehnt und damit eine rechtsverbindliche Regelung getroffen.
30 
Entscheidend für die Beurteilung, ob einer behördlichen Erklärung Regelungscharakter zukommt, ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere Wille des Bearbeiters, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283). Es kommt darauf an, ob der Adressat unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände bei verständiger Würdigung die Erklärung als rechtsverbindliche Regelung, also als unmittelbar auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Maßnahme auffassen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.1995 - 1 C 15/94 - BVerwGE 99, 101).
31 
An diesem Maßstab gemessen stellt das Schreiben vom 11.09.2008 nach seinem Inhalt eine rechtsverbindliche Regelung dar. Der Beklagte hat mit dem Schreiben vom 11.09.2008 den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Meldeauflage ausdrücklich abgelehnt und damit die belastende Maßnahme der Meldeauflage aufrecht erhalten. Damit hat das Regierungspräsidium Stuttgart im Hinblick auf den Antrag des Klägers auf Aufhebung des belastenden Verwaltungsaktes eine verbindliche Regelung getroffen.
32 
Der Beklagte hat im Bescheid vom 11.09.2008 das ihm nach § 48 Abs. 1 S. 1, § 49 Abs. 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen indes nicht zureichend ausgeübt. Bei dieser Ermessensentscheidung hat die Behörde die öffentlichen Interessen und die schutzwürdigen privaten Belange hinreichend abzuwägen und dabei die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2006 - 1 C 20/05 - NVwZ 2007, 470). Daran fehlt es hier. Dem Bescheid vom 11.09.2008 ist schon nicht zu entnehmen, dass das Regierungspräsidium Stuttgart eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den schutzwürdigen privaten Belangen vorgenommen hat. Das Regierungspräsidium Stuttgart hätte in seiner Entscheidung vom 11.09.2008 weiter berücksichtigen müssen, dass der Kläger der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung und der Wohnsitzauflage seit längerem Folge leistet. Darüber hinaus sind die im Bescheid vom 11.09.2008 angestellten Erwägungen auch nicht sachgerecht. Soweit das Regierungspräsidium Stuttgart im Bescheid vom 11.09.2008 darauf abstellt, der Kläger habe sich bislang weder um Identitätspapiere noch um ein Rückreisedokument bemüht und komme somit seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, rechtfertigen diese Erwägungen den Erlass und die Aufrechterhaltung einer Meldeauflage nicht. Im Hinblick auf die vom Regierungspräsidium Stuttgart in der Vordergrund gestellten Gesichtspunkte hat die Meldeauflage lediglich Sanktionscharakter und stellt sich als schikanös dar. Dieser Ermessensfehler wurde auch nicht im gerichtlichen Verfahren geheilt. Dabei kann das Gericht dahingestellt sein lassen, ob bei Verpflichtungsklagen § 114 S. 2 VwGO Anwendung findet (vgl. einerseits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.1994 - 13 S 2162/91 - juris - und andererseits Urteil vom 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris -). Auch im gerichtlichen Verfahren rechtfertigte das Regierungspräsidium Stuttgart die Aufrechterhaltung der Meldeauflage mit dem passiven Mitwirkungsverhalten des Klägers. Dieser Gesichtpunkt ist jedoch - wie bereits dargelegt - keine sachgerechte Erwägung. Die nach wie vor ermessensfehlerhafte Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Meldeauflage führt - wie vom Kläger beantragt - zu einer entsprechenden Bescheidungsverpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
19 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Da der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.2008 eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthielt, konnte der Kläger - wie vorliegend geschehen - innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Klage erheben. Selbst wenn das Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.2008 kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 LVwVfG sein sollte, wäre die Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. In diesem Fall hätte der Beklagte über den Antrag des Klägers vom 11.09.2008 auf Aufhebung der Meldeauflage in angemessener Frist sachlich nicht entschieden.
21 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, über seinen Antrag auf Aufhebung der Meldeauflage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
22 
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für das Begehren des Klägers passiv legitimiert. Zwar ist die dem Kläger am 23.08.2007 mündlich auferlegte Meldeauflage von der Stadt Giengen ausgesprochen worden. Sie hat hierbei jedoch klargestellt, dass die Meldeauflage im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart verfügt wird. Nach § 9 AAZuVO i. d. F. vom 11.01.2005 (GBl. S. 93) - diese Bestimmung ist nach § 15 AAZuVO i.d.F. vom 02.12.2008 (GBl. S. 465) nach wie vor vorliegend anzuwenden - können die Regierungspräsidien die unteren Ausländerbehörden mit der Entgegennahme der Anträge, der Durchführung von Anhörungen nach § 28 LVwVfG sowie der Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung und eines Ausweisersatzes beauftragen. Diese Möglichkeit besteht nicht nur bei den Bescheinigungen über die Duldung selbst, sondern auch bei den einer Duldung beigefügten Nebenbestimmungen und sonstigen belastenden Verwaltungsakten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 - 13 S 707/06 - InfAuslR 2006, 405). Die auch im vorliegenden Fall bestehende Beauftragung der Stadt Giengen durch das Regierungspräsidium Stuttgart nach § 9 AAZuVO (a.F.) lässt aber die Passivlegitimation des Regierungspräsidiums Stuttgart unberührt. Bei der in § 9 AAZuVO a.F. (entspricht nunmehr wörtlich § 10 AAZuVO n.F.) getroffenen Regelung handelt es sich um eine Art „Verwaltungsleihe“, bei der eine andere Behörde die bloße (technische) Ausführung einer Maßnahme übernimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 - 13 S 707/06 - a.a.O.).
23 
Die schriftsätzlich begehrte Aufhebung der Meldeauflage, bei der es sich der Sache nach um ein Rücknahmeverlangen nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG bzw. um ein Widerrufsverlangen nach § 49 Abs. 1 LVwVfG handelt, stellt nicht darauf ab, auf welche Weise der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist. Deshalb schließen die zur Bestandskraft des Verwaltungsakts führenden konkreten Umstände und das Verhalten des Klägers (Verzicht auf Widerspruch) eine Rücknahme oder einen Widerruf nicht aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.01.2007 - 13 S 451/06 - VBlBW 2007, 392).
24 
§ 48 Abs. 1 LVwVfG räumt dem Kläger nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich der Entscheidung über die Ausübung der Rücknahmebefugnis ein. Dieses Ermessen war dem Regierungspräsidium Stuttgart eröffnet. Zwar war die dem Kläger am 23.08.2007 auferlegte Meldeauflage nicht rechtswidrig. Diese Meldeauflage, bei der es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der von der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten ist (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG II § 61 RdNr. 7), wurde indes infolge Aufrechterhaltung trotz Zweckerreichung rechtswidrig. Eine erst später eintretende Rechtswidrigkeit kann aber auch ein Rücknahmeverfahren eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 1 C 13/03 - NVwZ-RR 2005, 341; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.2001 - 8 S 641/01 - VBlBW 2002, 208). Für den Fall, dass der mit gewichtigen Gründen vorgebrachten Gegenauffassung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage § 48 RdNr. 57 m.w.N.) zu folgen ist, wonach eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 LVwVfG bei erst später eintretender Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ausscheidet, könnte der Kläger sein Begehren auf § 49 Abs. 1 LVwVfG stützen. Auch § 49 Abs. 1 LVwVfG räumt dem Kläger aber nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung ein.
25 
Rechtsgrundlage der am 23.08.2007 dem Kläger auferlegten Meldeauflage ist § 46 Abs. 1, § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG. Danach kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen und der Duldung weitere Bedingungen und Auflagen beifügen. Insoweit besteht ein Ermessen der zuständigen Behörde. Dieses Ermessen ist indes nicht schrankenlos. Die nach § 46 Abs. 1, § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG möglichen Maßnahmen, Bedingungen und Auflagen müssen ihre Rechtfertigung im Zweck des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie finden; sie müssen also aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen und in diesem Sinne sachgerecht sein, sie dürfen nicht in Widerspruch zum Zweck einer Duldung stehen und müssen die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1981 - 1 C 145/80 - BVerwGE 64, 285 und Urteil vom 19.03.1996 - 1 C 34/93 - BVerwGE 100, 335). Dies ist insbesondere dann nicht mehr der Fall, wenn die Maßnahmen, Bedingungen und Auflagen in erster Linie Sanktionscharakter haben und sich vornehmlich als schikanös darstellen (vgl. VGH München, Beschluss vom 21.12.2006 - 24 CS 06.2958 - BayVBl. 2007, 567). Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten gemäß § 39 Abs. 1 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1996 - 1 C 9/94 - BVerwGE 102, 63). Die dem Kläger am 23.08.2007 mündlich auferlegte Meldeauflage leidet indes entgegen der Ansicht des Klägers nicht an einem Begründungsmangel; die Begründungspflicht nach § 39 Abs. 1 LVwVfG gilt nur für einen schriftlichen oder elektronischen sowie für einen schriftlich oder elektronisch bestätigten Verwaltungsakt. Eine schriftliche Bestätigung des am 23.08.2007 mündlich erlassenen Verwaltungsakts wurde vom Kläger aber nicht unverzüglich verlangt (§ 37 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG).
26 
Es ist auch ansonsten nicht erkennbar, dass die dem Kläger am 23.08.2007 auferlegte Meldeauflage nicht hätte ergehen dürfen. Schriftform ist für die auf § 46 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestützten Maßnahmen und Auflagen nicht vorgeschrieben (§ 77 Abs. 1 AufenthG). Nach ihrem Sinn und Zweck sind die Regelungen der §§ 46 Abs. 1, 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ausgerichtet. Beide Vorschriften sollen der Ausländerbehörde die Möglichkeit eröffnen, Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht zu treffen. Es ist somit grundsätzlich auch zulässig, den vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer zu verpflichten, sich zur Überwachung des konkreten Aufenthalts und Verbleibs in bestimmten regelmäßigen Abständen bei der Ausländerbehörde zu melden (Meldeauflage). Sinn und Zweck einer solchen Meldeauflage kann allerdings nur sein, die Sicherstellung der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung und der Wohnsitzauflage zu erreichen. Hiervon ausgehend kann aber für die dem Kläger im August 2007 auferlegte Meldeauflage die Erforderlichkeit nicht verneint werden, da er sich über lange Zeit in der ihm zugewiesenen Wohnung in G. nicht aufgehalten hat.
27 
Nach Aktenlage kommt der Kläger indes seit Mitte des Jahres 2008 sowohl der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung als auch der Wohnsitzauflage uneingeschränkt nach. Aufgrund dieses Umstands ist die Erforderlichkeit und damit die Verhältnismäßigkeit der Meldeauflage nicht mehr gegeben; hierdurch wurde der Dauerverwaltungsakt rechtswidrig.
28 
Damit kommt tatbestandsmäßig eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG in Betracht. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 1 LVwVfG sind gegeben. Der Beklagte war dementsprechend verpflichtet, über den Rücknahme-/Widerrufsantrag des Klägers nach Ermessen zu entscheiden. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat jedoch in dem Bescheid vom 11.09.2008 den Antrag auf Aufhebung der Meldeauflage ermessensfehlerhaft abgelehnt.
29 
Nach Auffassung des Gerichts ist das Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.2008 als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 LVwVfG anzusehen. Mit diesem Schreiben hat das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag des Klägers, die ihm auferlegte Meldeauflage aufzuheben, abgelehnt und damit eine rechtsverbindliche Regelung getroffen.
30 
Entscheidend für die Beurteilung, ob einer behördlichen Erklärung Regelungscharakter zukommt, ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere Wille des Bearbeiters, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283). Es kommt darauf an, ob der Adressat unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände bei verständiger Würdigung die Erklärung als rechtsverbindliche Regelung, also als unmittelbar auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Maßnahme auffassen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.1995 - 1 C 15/94 - BVerwGE 99, 101).
31 
An diesem Maßstab gemessen stellt das Schreiben vom 11.09.2008 nach seinem Inhalt eine rechtsverbindliche Regelung dar. Der Beklagte hat mit dem Schreiben vom 11.09.2008 den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Meldeauflage ausdrücklich abgelehnt und damit die belastende Maßnahme der Meldeauflage aufrecht erhalten. Damit hat das Regierungspräsidium Stuttgart im Hinblick auf den Antrag des Klägers auf Aufhebung des belastenden Verwaltungsaktes eine verbindliche Regelung getroffen.
32 
Der Beklagte hat im Bescheid vom 11.09.2008 das ihm nach § 48 Abs. 1 S. 1, § 49 Abs. 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen indes nicht zureichend ausgeübt. Bei dieser Ermessensentscheidung hat die Behörde die öffentlichen Interessen und die schutzwürdigen privaten Belange hinreichend abzuwägen und dabei die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2006 - 1 C 20/05 - NVwZ 2007, 470). Daran fehlt es hier. Dem Bescheid vom 11.09.2008 ist schon nicht zu entnehmen, dass das Regierungspräsidium Stuttgart eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den schutzwürdigen privaten Belangen vorgenommen hat. Das Regierungspräsidium Stuttgart hätte in seiner Entscheidung vom 11.09.2008 weiter berücksichtigen müssen, dass der Kläger der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung und der Wohnsitzauflage seit längerem Folge leistet. Darüber hinaus sind die im Bescheid vom 11.09.2008 angestellten Erwägungen auch nicht sachgerecht. Soweit das Regierungspräsidium Stuttgart im Bescheid vom 11.09.2008 darauf abstellt, der Kläger habe sich bislang weder um Identitätspapiere noch um ein Rückreisedokument bemüht und komme somit seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, rechtfertigen diese Erwägungen den Erlass und die Aufrechterhaltung einer Meldeauflage nicht. Im Hinblick auf die vom Regierungspräsidium Stuttgart in der Vordergrund gestellten Gesichtspunkte hat die Meldeauflage lediglich Sanktionscharakter und stellt sich als schikanös dar. Dieser Ermessensfehler wurde auch nicht im gerichtlichen Verfahren geheilt. Dabei kann das Gericht dahingestellt sein lassen, ob bei Verpflichtungsklagen § 114 S. 2 VwGO Anwendung findet (vgl. einerseits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.1994 - 13 S 2162/91 - juris - und andererseits Urteil vom 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris -). Auch im gerichtlichen Verfahren rechtfertigte das Regierungspräsidium Stuttgart die Aufrechterhaltung der Meldeauflage mit dem passiven Mitwirkungsverhalten des Klägers. Dieser Gesichtpunkt ist jedoch - wie bereits dargelegt - keine sachgerechte Erwägung. Die nach wie vor ermessensfehlerhafte Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Meldeauflage führt - wie vom Kläger beantragt - zu einer entsprechenden Bescheidungsverpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die als Nebenbestimmung zu der dem Antragsteller erteilten Duldung erlassene Regelung "Wohnsitznahme nur in der Stadt Freiburg gestattet", vorläufig, längstens bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.06.2009, aufzuheben.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der sachdienlich im Sinne der Beschlussformel auszulegende Antrag des Antragstellers ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2007, AuAS 2008, 22; VG Freiburg, Beschluss vom 23.10.2003 - 1 K 633/03 - ) ist zulässig. Die darin liegende (partielle) Vorwegnahme der Hauptsache ( zur Kritik an dieser Rechtsfigur vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Okt. 2008, Bd. II, § 123 RdNrn. 88 ff. und 141 ff. m.w.N. ) ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes und zur Gewährleistung der materiellen grundrechtlich geschützten Rechtsposition des Antragstellers ( siehe unten ), deren Verwirklichung keinen längeren Aufschub erlaubt, hinzunehmen ( siehe Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 RdNrn. 13 ff. m.w.N. ). Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ( § 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO ).
Der Anordnungsanspruch begründet sich wie folgt: Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers auf Aufhebung (Rücknahme bzw. Widerruf) der Wohnsitzauflage, die es ihm erlauben würde, zu seiner Ehefrau nach Kirchzarten umzuziehen ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2007, a.a.O. ), sind die §§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 49 LVwVfG (ggf. i.V.m § 51 LVwVfG ). Es spricht Überwiegendes dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften, nämlich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ( zum Meinungsstreit über die Anwendbarkeit von § 48 oder § 49 LVwVfG bei nachträglich eingetretener Rechtswidrigkeit, wie hier, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 RdNr. 57 ), vorliegen, weil die Wohnsitzauflage in der dem Antragsteller erteilten Duldung, für deren Anordnung und Aufhebung die Antragsgegnerin nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 AAZuVO (auch in der aktuellen Fassung vom 02.12.2008, GBl. S. 465 ) weiterhin zuständig ist, rechtswidrig (geworden) ist, und dass das der Antragsgegnerin zustehende Ermessen in der Weise reduziert ist, dass allein eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers in Betracht kommt.
Die der Duldung des Antragstellers beigefügte Wohnsitzauflage hat ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Auch danach ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt. Dieses Ermessen ist so auszuüben, dass die Auflage aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dient und ihre Rechtfertigung im Sinn und Zweck des Aufenthaltsgesetzes sowie im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit findet ( so zu dem insoweit gleichlautenden § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2003 - 6 K 3675/02 -, mit Hinweis auf BVerwGE 64, 285 ). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert eine Abwägung der für die Anordnung der Wohnsitzauflage sprechenden öffentlichen Interessen (u. a. an einer gleichmäßigen Verteilung der mit der Unterbringung von Ausländern in den einzelnen Land- und Stadtkreisen verbundenen Lasten, vgl. hierzu VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2003, a.a. O.) mit den gegenläufigen Interessen des Ausländers. Hier ergibt eine solche Interessenabwägung bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Einschätzung ein solches Übergewicht der gegen eine Aufrechterhaltung der Wohnsitzauflage sprechenden Interessen des Antragstellers, dass eine rechtmäßige Ausübung des den Ausländerbehörden nach den §§ 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, 48 und 49 LVwVfG eingeräumten Ermessens aller Voraussicht nach nur zugunsten des Antragstellers ausfallen kann.
Das ergibt sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner in Kirchzarten lebenden Ehefrau, die nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers dort eine Wohnung hat, in der der Antragsteller Unterkunft finden kann, und die über ein gesichertes Aufenthaltsrecht und wohl auch eigenes Einkommen verfügt. Dass die Eheleute nicht zusammenwohnen, liegt nur an der hier streitigen angegriffenen Wohnsitzauflage in seiner Duldung. Für die Annahme einer von der Antragsgegnerin, vor allem auch von dem Beigeladenen behaupteten Scheinehe zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Spätestens seitdem die Ehefrau des Antragstellers von diesem (wiederholt) schwanger ist, entbehrt diese Vermutung der Behörden jeder sachlichen Grundlage. Sie selbst haben zu keinem Zeitpunkt behauptet, das Kind, das die Ehefrau des Antragstellers erwartet, stamme nicht vom Antragsteller. Die Absicht der Eheleute, in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenzuleben unterliegt grundsätzlich dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK, der auch nach einfachgesetzlichen Bestimmungen bei Entscheidungen über die örtlichen Zuweisungen von Ausländern zu berücksichtigen ist (vgl. §§ 50 Abs. 4 Satz 5, 51 AsylVfG und 4 Abs. 2 Satz 4 FlüAG ). Im konkreten Fall kommt hinzu, dass die Ehefrau nach einer ersten Fehlgeburt Ende 2008 ein zweites Mal (vom Antragsteller) schwanger ist und dass sie nach einer Stellungnahme ihrer Frauenärztin vom 13.05.2009 aus psychischen Gründen dringend auf den ständigen Beistand ihres Ehemanns angewiesen ist; ohne diesen Beistand sei die Schwangerschaft erneut gefährdet. Auch dieser Sachlage haben weder die Antragsgegnerin noch der Beigeladene substantiiert widersprochen. Für die Kammer besteht deshalb kein Anlass, an diesem vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt zu zweifeln. Das bedeutet, dass auch die körperliche Unversehrtheit der Ehefrau des Antragstellers ( Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ) und des ungeborenen Kindes in die Interessenabwägung einzustellen ist und den Ermessensspielraum der Antragsgegnerin in der Weise einschränkt, dass eine andere Entscheidung als eine Aufhebung der Wohnsitzauflage praktisch ausscheidet.
Dem Argument der Antragsgegnerin und - vor allem - des Beigeladenen, dem Umzugsbegehren des Antragstellers habe nicht entsprochen werden können, weil er ohne das erforderliche Visum ins Bundesgebiet eingereist sei, kommt im Rahmen von Entscheidungen über eine Wohnsitzauflage - anders als bei Entscheidungen über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen - regelmäßig keine entscheidende Bedeutung zu; allenfalls kann es als ein Gesichtspunkt bei dem nach § 61 Abs. 1 Satz 2 zu betätigenden Ermessen Berücksichtigung finden. Keinesfalls vermag diese aus § 5 Abs. 2 AufenthG entliehene Argumentation hier im konkreten Fall die oben dargestellte Interessenabwägung entscheidend zu verändern, zumal Überwiegendes dafür spricht, dass die Nachholung des Visumsverfahrens für den Antragsteller im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand seiner Ehefrau derzeit unzumutbar ist.
Aus den zuvor dargestellten Gründen, insbesondere aus der unmittelbaren Gefahr für die Schwangerschaft der Ehefrau des Antragstellers, folgt auch das Vorliegen eines Anordnungsgrunds.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 4 VwGO. Da die Antragsgegnerin sich in ihrem Bescheid vom 02.06.2009 die ablehnende Auffassung des Beigeladenen zu eigen gemacht und sich nicht nur auf die versagte Zustimmung des Beigeladenen berufen hat, hat die Kammer davon abgesehen, dem Beigeladenen nach § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten insgesamt aufzuerlegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 63 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Besonderheiten des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens hält die Kammer die Hälfte dieses (Auffang-)Streitwerts für angemessen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.

(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.