Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Juni 2009 - 4 K 874/09

published on 29/06/2009 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Juni 2009 - 4 K 874/09
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Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die als Nebenbestimmung zu der dem Antragsteller erteilten Duldung erlassene Regelung "Wohnsitznahme nur in der Stadt Freiburg gestattet", vorläufig, längstens bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.06.2009, aufzuheben.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der sachdienlich im Sinne der Beschlussformel auszulegende Antrag des Antragstellers ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2007, AuAS 2008, 22; VG Freiburg, Beschluss vom 23.10.2003 - 1 K 633/03 - ) ist zulässig. Die darin liegende (partielle) Vorwegnahme der Hauptsache ( zur Kritik an dieser Rechtsfigur vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Okt. 2008, Bd. II, § 123 RdNrn. 88 ff. und 141 ff. m.w.N. ) ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes und zur Gewährleistung der materiellen grundrechtlich geschützten Rechtsposition des Antragstellers ( siehe unten ), deren Verwirklichung keinen längeren Aufschub erlaubt, hinzunehmen ( siehe Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 RdNrn. 13 ff. m.w.N. ). Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ( § 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO ).
Der Anordnungsanspruch begründet sich wie folgt: Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers auf Aufhebung (Rücknahme bzw. Widerruf) der Wohnsitzauflage, die es ihm erlauben würde, zu seiner Ehefrau nach Kirchzarten umzuziehen ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2007, a.a.O. ), sind die §§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 49 LVwVfG (ggf. i.V.m § 51 LVwVfG ). Es spricht Überwiegendes dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften, nämlich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ( zum Meinungsstreit über die Anwendbarkeit von § 48 oder § 49 LVwVfG bei nachträglich eingetretener Rechtswidrigkeit, wie hier, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 RdNr. 57 ), vorliegen, weil die Wohnsitzauflage in der dem Antragsteller erteilten Duldung, für deren Anordnung und Aufhebung die Antragsgegnerin nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 AAZuVO (auch in der aktuellen Fassung vom 02.12.2008, GBl. S. 465 ) weiterhin zuständig ist, rechtswidrig (geworden) ist, und dass das der Antragsgegnerin zustehende Ermessen in der Weise reduziert ist, dass allein eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers in Betracht kommt.
Die der Duldung des Antragstellers beigefügte Wohnsitzauflage hat ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Auch danach ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt. Dieses Ermessen ist so auszuüben, dass die Auflage aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dient und ihre Rechtfertigung im Sinn und Zweck des Aufenthaltsgesetzes sowie im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit findet ( so zu dem insoweit gleichlautenden § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2003 - 6 K 3675/02 -, mit Hinweis auf BVerwGE 64, 285 ). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert eine Abwägung der für die Anordnung der Wohnsitzauflage sprechenden öffentlichen Interessen (u. a. an einer gleichmäßigen Verteilung der mit der Unterbringung von Ausländern in den einzelnen Land- und Stadtkreisen verbundenen Lasten, vgl. hierzu VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2003, a.a. O.) mit den gegenläufigen Interessen des Ausländers. Hier ergibt eine solche Interessenabwägung bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Einschätzung ein solches Übergewicht der gegen eine Aufrechterhaltung der Wohnsitzauflage sprechenden Interessen des Antragstellers, dass eine rechtmäßige Ausübung des den Ausländerbehörden nach den §§ 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, 48 und 49 LVwVfG eingeräumten Ermessens aller Voraussicht nach nur zugunsten des Antragstellers ausfallen kann.
Das ergibt sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner in Kirchzarten lebenden Ehefrau, die nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers dort eine Wohnung hat, in der der Antragsteller Unterkunft finden kann, und die über ein gesichertes Aufenthaltsrecht und wohl auch eigenes Einkommen verfügt. Dass die Eheleute nicht zusammenwohnen, liegt nur an der hier streitigen angegriffenen Wohnsitzauflage in seiner Duldung. Für die Annahme einer von der Antragsgegnerin, vor allem auch von dem Beigeladenen behaupteten Scheinehe zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Spätestens seitdem die Ehefrau des Antragstellers von diesem (wiederholt) schwanger ist, entbehrt diese Vermutung der Behörden jeder sachlichen Grundlage. Sie selbst haben zu keinem Zeitpunkt behauptet, das Kind, das die Ehefrau des Antragstellers erwartet, stamme nicht vom Antragsteller. Die Absicht der Eheleute, in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenzuleben unterliegt grundsätzlich dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK, der auch nach einfachgesetzlichen Bestimmungen bei Entscheidungen über die örtlichen Zuweisungen von Ausländern zu berücksichtigen ist (vgl. §§ 50 Abs. 4 Satz 5, 51 AsylVfG und 4 Abs. 2 Satz 4 FlüAG ). Im konkreten Fall kommt hinzu, dass die Ehefrau nach einer ersten Fehlgeburt Ende 2008 ein zweites Mal (vom Antragsteller) schwanger ist und dass sie nach einer Stellungnahme ihrer Frauenärztin vom 13.05.2009 aus psychischen Gründen dringend auf den ständigen Beistand ihres Ehemanns angewiesen ist; ohne diesen Beistand sei die Schwangerschaft erneut gefährdet. Auch dieser Sachlage haben weder die Antragsgegnerin noch der Beigeladene substantiiert widersprochen. Für die Kammer besteht deshalb kein Anlass, an diesem vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt zu zweifeln. Das bedeutet, dass auch die körperliche Unversehrtheit der Ehefrau des Antragstellers ( Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ) und des ungeborenen Kindes in die Interessenabwägung einzustellen ist und den Ermessensspielraum der Antragsgegnerin in der Weise einschränkt, dass eine andere Entscheidung als eine Aufhebung der Wohnsitzauflage praktisch ausscheidet.
Dem Argument der Antragsgegnerin und - vor allem - des Beigeladenen, dem Umzugsbegehren des Antragstellers habe nicht entsprochen werden können, weil er ohne das erforderliche Visum ins Bundesgebiet eingereist sei, kommt im Rahmen von Entscheidungen über eine Wohnsitzauflage - anders als bei Entscheidungen über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen - regelmäßig keine entscheidende Bedeutung zu; allenfalls kann es als ein Gesichtspunkt bei dem nach § 61 Abs. 1 Satz 2 zu betätigenden Ermessen Berücksichtigung finden. Keinesfalls vermag diese aus § 5 Abs. 2 AufenthG entliehene Argumentation hier im konkreten Fall die oben dargestellte Interessenabwägung entscheidend zu verändern, zumal Überwiegendes dafür spricht, dass die Nachholung des Visumsverfahrens für den Antragsteller im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand seiner Ehefrau derzeit unzumutbar ist.
Aus den zuvor dargestellten Gründen, insbesondere aus der unmittelbaren Gefahr für die Schwangerschaft der Ehefrau des Antragstellers, folgt auch das Vorliegen eines Anordnungsgrunds.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 4 VwGO. Da die Antragsgegnerin sich in ihrem Bescheid vom 02.06.2009 die ablehnende Auffassung des Beigeladenen zu eigen gemacht und sich nicht nur auf die versagte Zustimmung des Beigeladenen berufen hat, hat die Kammer davon abgesehen, dem Beigeladenen nach § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten insgesamt aufzuerlegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 63 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Besonderheiten des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens hält die Kammer die Hälfte dieses (Auffang-)Streitwerts für angemessen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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published on 17/02/2011 00:00

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, die Beschränkung der Wohnsitznahme der Kläger auf H. aufzuheben.Der Bescheid des Landratsamtes L. vom 30.6.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.7.2010 werden aufgehoben.Die
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Annotations

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.