Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. Juli 2014 - 12 K 2397/14

published on 08/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. Juli 2014 - 12 K 2397/14
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am … 2004 geborene Klägerin, ein Einzelkind und derzeit Schülerin der Grundschule Oberweissach, begehrt die Aufnahme in Klasse 5 des bilingualen Zuges des Max-Born-Gymnasiums (MBG) in Backnang.
Den Aufnahmeantrag der Klägerin vom 26.03.2014 lehnte das MBG mit Schreiben vom 11.04.2014 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das Regierungspräsidium Stuttgart für das Schuljahr 2014/15 nur der Bildung von drei Eingangsklassen zugestimmt und angewiesen habe, überzählige Schüler abzuweisen, deren Wohnorte im Einzugsgebiet benachbarter Gymnasien liegen, sodass deren Besuch keine unzumutbare Härte darstelle. Die Unterlagen der in Weissach wohnhaften Klägerin würden dementsprechend an das Bildungszentrum Weissacher Tal (BIZE) weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 16.04.2014 bat die Klägerin bei Schulleiter O. des MBG um Überprüfung der Auswahlentscheidung. Die Auswahlentscheidung zu ihren Lasten entspreche nicht dem erforderlichen pflichtgemäßen Ermessen. Am MBG existiere ein bilingualer Zug mit der Sprachenkombination Englisch, Französisch, Italienisch, am BIZE hingegen nur mit der Sprachenkombination Englisch, Französisch, Spanisch; sie wünsche aber Italienisch als dritte Fremdsprache. Auch seien ihre Eltern beide berufstätig; nur am MBG werde eine Nachmittagsbetreuung an vier Wochentagen angeboten. Schließlich sei das MBG besser erreichbar, weil man mit dem ÖPNV nicht umsteigen müsse und dieses Gymnasium zudem auf dem Arbeitsweg der Mutter liege.
Mit Schreiben vom 30.04.2014 hielt Schulleiter O. an seiner Auswahlentscheidung fest. Es habe 97 Anmeldungen gegeben, wovon nur 90 Schüler/innen hätten aufgenommen werden können. Diese seien nach den Kriterien Schulwegsituation, Geschwisterregelung und Grundschulzugehörigkeit ausgewählt worden, wobei Schüler aus einem Wohnort bzw. einer Grundschule zur Vermeidung der Vereinzelung grundsätzlich zusammen gelassen worden seien. Die Wohnortgemeinde der Klägerin trage Verantwortung und finanziere das BIZE, das vom Wohnsitz der Klägerin schnell und problemlos erreicht werden könne. Wohl sämtliche anderen Grundschüler der Grundschule Oberweissach würden auf das BIZE wechseln. Im Übrigen sei das MBG keine Ganztagesschule und verfüge über keine verlässliche Ganztagesbetreuung. Es gebe nur eine freiwillige Hausaufgabenbetreuung sowie Arbeitsgemeinschaften. Am BIZE gebe es dies in vergleichbarer Weise und zusätzlich noch an jedem Tag eine dreistündige Nachmittagsbetreuung. Vergleichbar seien auch die bilingualen Züge mit der bilingualen Fremdsprache Englisch. Nur bei der dritten Fremdsprache gebe es nach derzeitigen, bloßen Planungen den Unterschied Italienisch/Spanisch, was aber für Klasse 5 keine Relevanz habe. Zwingende Gründe für eine Aufnahme der Klägerin in das MBG bzw. eine unzumutbare Härte seien nicht ersichtlich.
Hiergegen hat die Klägerin am 22.05.2014 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und ihr Vorbringen erläutert und vertieft. Die erforderliche Ermessensausübung sei unterblieben. Jedenfalls aber sei die Auswahl des MBG willkürlich; die Abweisungskriterien seien erst nach der eigentlichen Entscheidung angeführt und zudem offenkundig falsch angewendet worden, weil bei gleichen Schulwegstrecken faktisch der „Schulträgerort“ den Ausschlag gegeben habe. Da es für Gymnasien aber keine Schulbezirke gebe, dürfe hierauf ebenso wenig abgehoben werden wie auf die Grundschulzugehörigkeit. Zudem sei bei der Auswahlentscheidung der Schulweg der ausgewählten Schüler aus Leutenbach und Spiegelberg, die in der Nähe zu den Gymnasien in Winnenden bzw. Murrhardt wohnten, falsch gewichtet worden. Schließlich sei ihr konkreter Einzelfall nicht hinreichend berücksichtigt worden, insbesondere ihr Wunsch für Italienisch ab Klasse 8, auch weil sie als Jugend musiziert-Preisträgerin ein Musikstudium an der „Accademia Musicale Chigiana“ in Siena anstrebe. Ein weiterer Schulwechsel vor Klasse 8 sei aber nicht zumutbar. Im Übrigen sei das Ganztages-Betreuungsangebot des MBG umfassender und qualitativ höherwertiger als das des BIZE. Das Ermessen des beklagten Landes sei mithin zu ihren Gunsten auf Null reduziert.
In der mündlichen Verhandlung erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid des MBG vom 30.04.2014. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 08.07.2014 zurück. Schulleiter O. erläuterte der Kammer die Kriterien und Reihenfolge der Auswahlentscheidungen. Im Ergebnis habe er die Klägerin vor allem deshalb abgewiesen, weil sie von den überzähligen sechs Schüler/innen den kürzesten Schulweg zum Ausweichgymnasium (BIZE) habe und er im Übrigen Schüler/innen aus der gleichen Grundschule nicht habe trennen wollen.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land zu verpflichten, sie unter Aufhebung der Bescheide des Max-Born-Gymnasiums vom 11.04.2014 und 30.04.2014 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.07.2014 ab Schuljahr 2014/15 in Klasse 5 des bilingualen Zuges des Max-Born-Gymnasiums in Backnang aufzunehmen, hilfsweise neu zu verbescheiden.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung führt das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus, der Besuch des BIZE sei der Klägerin möglich und zumutbar. Die Aufnahmekapazität des MBG sei erschöpft. Die Abweisung der über 90 hinausgehenden Aufnahmeanträge sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Im Hinblick auf den schonenden Einsatz der Lehrerressourcen, den Klassenteiler von 30 und den Umstand, dass am BIZE nur 25 Kinder in den fünften Klassen angemeldet seien, könnten am MBG im Schuljahr 2014/15 nur drei Eingangsklassen gebildet werden. Von den MBG-Anmeldungen habe man zunächst die (neun) Geschwisterkinder berücksichtigt. Sodann habe man die (50) Anmeldungen aus Backnang berücksichtigt, weil es hier nur noch das Gymnasium in der Taus gebe, das am G 9-Schulversuch teilnehme und also ein anderes Bildungsprofil aufweise, auf das man G 8-Anmeldungen nicht verweisen könne. Die restlichen (31) MBG-Plätze habe man vor allem nach dem Kriterium des Schulweges ausgewählt. Die Klägerin weise insoweit zum Ausweichgymnasium BIZE den kürzesten Schulweg von nicht einmal 2 km auf, der in rund 4 Minuten mit dem PKW, in 15-20 Minuten mit dem ÖPNV oder auch zu Fuß zurückgelegt werden könne. Der Umstand, dass ein Umweg der Mutter zum Arbeitsplatz weniger angenehm sei, habe ebenso wenig ausschlaggebend in der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden können wie der Wunsch der Klägerin, vielleicht im September 2017 dann eine bestimmte Fremdsprache zu erlernen. Auch vor dem Hintergrund, dass ihr am BIZE sogar ein besseres Ganztagsangebot geboten werde als am vom Wohnsitz aus rund doppelt soweit entfernten MBG, sei ihr der Besuch des BIZE zumutbar.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des MBG und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Aufnahme ab Schuljahr 2014/15 in Klasse 5 des bilingualen Zuges des Max-Born-Gymnasiums in Backnang (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
14 
Die Voraussetzungen des § 88 SchG hinsichtlich eines Anspruchs auf Aufnahme im MBG sind im Falle der Klägerin nach Überzeugung der Kammer derzeit nicht erfüllt. Zwar entscheiden nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SchG die Erziehungsberechtigten über die weiteren Bildungswege nach der Grundschule, und die Aufnahme eines Schülers darf gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 SchG nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Schüler nicht am Schulort wohnt. Nach § 88 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 SchG besteht jedoch kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule, solange der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und dem Schüler zumutbar ist. Aus § 88 Abs. 4 Satz 2 SchG ergibt sich mithin grundsätzlich nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung, in deren Rahmen insbesondere die Zumutbarkeit der Entscheidung für den betroffenen Schüler zu berücksichtigen ist. Die Merkmale der Zumutbarkeit, aber auch der Erforderlichkeit der Bildung annähernd gleich großer Klassen sowie die Erschöpfung der Aufnahmekapazität bestimmen Inhalt und Grenzen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 10.09.2009 - 9 S 1950/09 - juris, m.w.N.).
15 
Vorliegend kann sich das beklagte Land mit Erfolg darauf berufen, dass die Aufnahmekapazität des MBG erschöpft ist. Denn es wurden hier drei Regelklassen der Klassenstufe 5 gebildet, für die jeweils 30 Schüler aufgenommen wurden. Dies entspricht dem Klassenteiler, wie er in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2014/2015 (Organisationserlass) vom 12.03.2014 festgelegt wurde. Es ist nicht rechtswidrig, wenn keine weitere Klasse am MBG gebildet wird, sondern die überzähligen Schüler/innen auf die umliegenden Gymnasien verwiesen werden, bei denen, wie im Falle des BIZE, weniger als 30 Anmeldungen vorliegen. Dies entspricht auch dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung.
16 
Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass die Klägerin bei den Entscheidungen über die Zulassung zum MBG nicht berücksichtigt wurde. Sie wurde nicht deshalb abgelehnt, weil sie nicht am Schulort wohnt. Primär maßgeblich war vielmehr, dass ihr der Besuch des BIZE, eine andere Schule desselben Schultyps, möglich und zumutbar ist. Ein Ermessensfehler bei den Auswahlentscheidungen bezüglich des MBG liegt nicht vor. Erst recht ist keine Ermessensreduktion auf Null gerade zu Gunsten der Klägerin bei der Auswahl der aufzunehmenden Schüler am MBG zu Lasten anderer Schüler/innen gegeben.
17 
Der von der Klägerin angeführte Ermessensausfall ist ersichtlich nicht gegeben. Im Bescheid des MBG vom 30.04.2014 werden Auswahlkriterien aufgelistet und die tragenden Gründe der Auswahlentscheidung dargelegt. Zudem wurde dieses Auswahlermessen durch weitere Ermessenserwägungen im Schriftsatz des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.05.2014 im Eilverfahren 12 K 2398/14 ergänzt, was gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässig ist.
18 
Auch sonstige Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Zutreffend wurden zunächst die angemeldeten Geschwisterkinder bevorzugt. Das „Geschwisterkindprivileg“ ist nach Überzeugung der Kammer bei der Aufnahmeentscheidung als ein mögliches Auswahlkriterium anzusehen. Denn die Aufnahme von Geschwisterkindern an eine Schule führt vor allem für berufstätige Eltern, die ihre Kinder mit zur Schule nehmen oder von ihr abholen, zu erheblichen Zeiteinsparungen und dient im Übrigen der familiären Gemeinschaft. Darüber hinaus müssen schulische Veranstaltungen, wie Elternsprechtage und Schulfeste nicht an verschiedenen Schulen besucht werden und schulspezifische bewegliche Ferientage fallen in einer Familie nicht auseinander. Die Erleichterung der Kontakte der Erziehungsberechtigten zur Schule bietet im Übrigen einen weiteren hinreichenden sachlichen Grund, der die unterschiedliche Behandlung gegenüber Einzelkindern rechtfertigt (ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.09.2009 - 9 S 1950/09 -; SächsOVG, Beschluss vom 08.12.2008 - 2 B 316/08 -; OVG LSA, Beschluss vom 23.08.2013 - 3 M 268/13 -; alle juris).
19 
Bei den angegriffenen Auswahlentscheidungen wurden des Weiteren rechtmäßig sodann zunächst die Backnanger Anmeldungen berücksichtigt. Denn im nächsten Schuljahr gibt es an dem anderen Backnanger Gymnasium (in der Taus) ausschließlich G 9-Eingangsklassen. Eine G 8-Anmeldung aber könnte nicht ermessensfehlerfrei an ein G 9-Gymnasium verwiesen werden. Aus diesem Grund sah sich das MBG sogar gezwungen, über die Kapazitätsgrenze hinaus ausnahmsweise noch eine weitere Anmeldung zu akzeptieren.
20 
Auch die weiteren, bei der Auswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin herangezogenen Auswahlkriterien, insbesondere die gleiche Grundschulzugehörigkeit und vor allem die Schulwegsituation, sind zulässige Auswahlkriterien. Sie wurden im konkreten Einzelfall insbesondere von Schulleiter O. auch zutreffend angewendet. Die Kammer ist der Auffassung, dass von dem Auswählenden keine weitergehende und detailliertere Einzelfallprüfung verlangt werden kann, weil dies zur Folge hätte, dass die Auswahlentscheidungen schon verwaltungstechnisch übermäßig viel Zeit beanspruchen würden. Dem Auswählenden muss zugestanden werden, pauschalisierte Gruppen zu bilden (z.B. Geschwister, gleiche Grundschule, örtliche bzw. ÖPNV-Nähe etc.). Würde hingegen, wie von der Klägerin der Sache nach verlangt, für jede Anmeldung etwa eine konkrete wohnadressen- und ÖPNV-bezogene womöglich internetbasierte Schulwegermittlung vorgenommen werden müssen, würde das Auswahlverfahren bei über 90 Anmeldungen viele Arbeitstage in Anspruch nehmen, d.h. praktisch nicht handhabbar sein. Dass Schulleiter O. Anmeldungen aus der gleichen Grundschule pauschalisiert auch gleich behandelt hat, ist deshalb nicht zu beanstanden; dies ist zudem pädagogisch sinnvoll. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die angegriffenen Anmeldungen aus Nellmersbach im Vergleich zur Klägerin bevorzugt wurden, weil diese einen nur rund 10-minütigen Schulweg zum MBG haben und damit regelmäßig schneller am MBG sind als die Klägerin. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die angegriffene Anmeldung aus Spiegelberg trotz eines Schulwegs von rund 43 Minuten berücksichtigt und nicht etwa an das Murrhardter Gymnasium verwiesen wurde, weil Schüler aus dem ländlich geprägten Spiegelberg traditionell ans MBG gehen, dies auch den Ausschreibungen des Schulverwaltungsamtes entspricht und zudem der Schulweg an das Heinrich-von-Zügel-Gymnasium in Murrhardt noch etwas weiter ist. Schließlich durfte auch ermessensfehlerfrei berücksichtigt werden, dass die Klägerin sogar in Fußnähe vom BIZE wohnt und derzeit einen rund doppelt so weiten Schulweg zur Grundschule, am BIZE vorbei, hat, d.h. der kurze Schulweg zum BIZE schlechterdings nicht als „unzumutbar“ eingestuft werden kann.
21 
Ihr persönliches Begehren, lieber in ein städtisches G 8-Gymnasium in Backnang zu gehen, als in ein ländlicher geprägtes Bildungszentrum, an dem es auch noch Schüler/innen einer Werkrealschule sowie einer Realschule gibt, die offenbar einen Antrag auf Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule gestellt hat, kann insoweit keine andere Entscheidung rechtfertigen. Auch ihr Vorbringen, vielleicht im Jahr 2017 ohne Schulwechsel Italienisch statt Spanisch als dritte Fremdsprache zu lernen, kann nicht als entscheidungserhebliches Kriterium bewertet werden, weil niemand heute weiß, welche persönliche und schulische Situation im Jahr 2017 besteht. Erst recht gilt dies hinsichtlich des angestrebten Musikstudiums nach dem Abitur (hier: Accademia Musicale Chigiana in Siena, an der sich im Übrigen laut Internet auch in Englisch angemeldet werden kann, vgl. http://eng.chigiana.it/the-chigiana-academy/). Da die Ganztagesangebote von MBG und BIZE im Übrigen im Wesentlichen vergleichbar sind, kann auch dies kein ausschlaggebendes Kriterium sein, auf das sich die Klägerin mit Erfolg berufen könnte bzw. das bei der Auswahlentscheidung ausschlaggebend zu ihren Gunsten hätte berücksichtigt werden müssen.
22 
Ermessensfehler hinsichtlich der Auswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin sind mithin nicht erkennbar. Erst Recht nicht ersichtlich ist des Weiteren gar ein Anspruch der Klägerin, vor anderen Schüler/innen im MBG aufgenommen zu werden. Irgendwelche tragfähigen Gründe für eine Ermessensreduktion auf Null zu ihren Gunsten kann die Kammer jedenfalls nicht erkennen. Die Klage muss deshalb in vollem Umfang abgewiesen werden.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des MBG und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Aufnahme ab Schuljahr 2014/15 in Klasse 5 des bilingualen Zuges des Max-Born-Gymnasiums in Backnang (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
14 
Die Voraussetzungen des § 88 SchG hinsichtlich eines Anspruchs auf Aufnahme im MBG sind im Falle der Klägerin nach Überzeugung der Kammer derzeit nicht erfüllt. Zwar entscheiden nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SchG die Erziehungsberechtigten über die weiteren Bildungswege nach der Grundschule, und die Aufnahme eines Schülers darf gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 SchG nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Schüler nicht am Schulort wohnt. Nach § 88 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 SchG besteht jedoch kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule, solange der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und dem Schüler zumutbar ist. Aus § 88 Abs. 4 Satz 2 SchG ergibt sich mithin grundsätzlich nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung, in deren Rahmen insbesondere die Zumutbarkeit der Entscheidung für den betroffenen Schüler zu berücksichtigen ist. Die Merkmale der Zumutbarkeit, aber auch der Erforderlichkeit der Bildung annähernd gleich großer Klassen sowie die Erschöpfung der Aufnahmekapazität bestimmen Inhalt und Grenzen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 10.09.2009 - 9 S 1950/09 - juris, m.w.N.).
15 
Vorliegend kann sich das beklagte Land mit Erfolg darauf berufen, dass die Aufnahmekapazität des MBG erschöpft ist. Denn es wurden hier drei Regelklassen der Klassenstufe 5 gebildet, für die jeweils 30 Schüler aufgenommen wurden. Dies entspricht dem Klassenteiler, wie er in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2014/2015 (Organisationserlass) vom 12.03.2014 festgelegt wurde. Es ist nicht rechtswidrig, wenn keine weitere Klasse am MBG gebildet wird, sondern die überzähligen Schüler/innen auf die umliegenden Gymnasien verwiesen werden, bei denen, wie im Falle des BIZE, weniger als 30 Anmeldungen vorliegen. Dies entspricht auch dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung.
16 
Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass die Klägerin bei den Entscheidungen über die Zulassung zum MBG nicht berücksichtigt wurde. Sie wurde nicht deshalb abgelehnt, weil sie nicht am Schulort wohnt. Primär maßgeblich war vielmehr, dass ihr der Besuch des BIZE, eine andere Schule desselben Schultyps, möglich und zumutbar ist. Ein Ermessensfehler bei den Auswahlentscheidungen bezüglich des MBG liegt nicht vor. Erst recht ist keine Ermessensreduktion auf Null gerade zu Gunsten der Klägerin bei der Auswahl der aufzunehmenden Schüler am MBG zu Lasten anderer Schüler/innen gegeben.
17 
Der von der Klägerin angeführte Ermessensausfall ist ersichtlich nicht gegeben. Im Bescheid des MBG vom 30.04.2014 werden Auswahlkriterien aufgelistet und die tragenden Gründe der Auswahlentscheidung dargelegt. Zudem wurde dieses Auswahlermessen durch weitere Ermessenserwägungen im Schriftsatz des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.05.2014 im Eilverfahren 12 K 2398/14 ergänzt, was gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässig ist.
18 
Auch sonstige Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Zutreffend wurden zunächst die angemeldeten Geschwisterkinder bevorzugt. Das „Geschwisterkindprivileg“ ist nach Überzeugung der Kammer bei der Aufnahmeentscheidung als ein mögliches Auswahlkriterium anzusehen. Denn die Aufnahme von Geschwisterkindern an eine Schule führt vor allem für berufstätige Eltern, die ihre Kinder mit zur Schule nehmen oder von ihr abholen, zu erheblichen Zeiteinsparungen und dient im Übrigen der familiären Gemeinschaft. Darüber hinaus müssen schulische Veranstaltungen, wie Elternsprechtage und Schulfeste nicht an verschiedenen Schulen besucht werden und schulspezifische bewegliche Ferientage fallen in einer Familie nicht auseinander. Die Erleichterung der Kontakte der Erziehungsberechtigten zur Schule bietet im Übrigen einen weiteren hinreichenden sachlichen Grund, der die unterschiedliche Behandlung gegenüber Einzelkindern rechtfertigt (ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.09.2009 - 9 S 1950/09 -; SächsOVG, Beschluss vom 08.12.2008 - 2 B 316/08 -; OVG LSA, Beschluss vom 23.08.2013 - 3 M 268/13 -; alle juris).
19 
Bei den angegriffenen Auswahlentscheidungen wurden des Weiteren rechtmäßig sodann zunächst die Backnanger Anmeldungen berücksichtigt. Denn im nächsten Schuljahr gibt es an dem anderen Backnanger Gymnasium (in der Taus) ausschließlich G 9-Eingangsklassen. Eine G 8-Anmeldung aber könnte nicht ermessensfehlerfrei an ein G 9-Gymnasium verwiesen werden. Aus diesem Grund sah sich das MBG sogar gezwungen, über die Kapazitätsgrenze hinaus ausnahmsweise noch eine weitere Anmeldung zu akzeptieren.
20 
Auch die weiteren, bei der Auswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin herangezogenen Auswahlkriterien, insbesondere die gleiche Grundschulzugehörigkeit und vor allem die Schulwegsituation, sind zulässige Auswahlkriterien. Sie wurden im konkreten Einzelfall insbesondere von Schulleiter O. auch zutreffend angewendet. Die Kammer ist der Auffassung, dass von dem Auswählenden keine weitergehende und detailliertere Einzelfallprüfung verlangt werden kann, weil dies zur Folge hätte, dass die Auswahlentscheidungen schon verwaltungstechnisch übermäßig viel Zeit beanspruchen würden. Dem Auswählenden muss zugestanden werden, pauschalisierte Gruppen zu bilden (z.B. Geschwister, gleiche Grundschule, örtliche bzw. ÖPNV-Nähe etc.). Würde hingegen, wie von der Klägerin der Sache nach verlangt, für jede Anmeldung etwa eine konkrete wohnadressen- und ÖPNV-bezogene womöglich internetbasierte Schulwegermittlung vorgenommen werden müssen, würde das Auswahlverfahren bei über 90 Anmeldungen viele Arbeitstage in Anspruch nehmen, d.h. praktisch nicht handhabbar sein. Dass Schulleiter O. Anmeldungen aus der gleichen Grundschule pauschalisiert auch gleich behandelt hat, ist deshalb nicht zu beanstanden; dies ist zudem pädagogisch sinnvoll. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die angegriffenen Anmeldungen aus Nellmersbach im Vergleich zur Klägerin bevorzugt wurden, weil diese einen nur rund 10-minütigen Schulweg zum MBG haben und damit regelmäßig schneller am MBG sind als die Klägerin. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die angegriffene Anmeldung aus Spiegelberg trotz eines Schulwegs von rund 43 Minuten berücksichtigt und nicht etwa an das Murrhardter Gymnasium verwiesen wurde, weil Schüler aus dem ländlich geprägten Spiegelberg traditionell ans MBG gehen, dies auch den Ausschreibungen des Schulverwaltungsamtes entspricht und zudem der Schulweg an das Heinrich-von-Zügel-Gymnasium in Murrhardt noch etwas weiter ist. Schließlich durfte auch ermessensfehlerfrei berücksichtigt werden, dass die Klägerin sogar in Fußnähe vom BIZE wohnt und derzeit einen rund doppelt so weiten Schulweg zur Grundschule, am BIZE vorbei, hat, d.h. der kurze Schulweg zum BIZE schlechterdings nicht als „unzumutbar“ eingestuft werden kann.
21 
Ihr persönliches Begehren, lieber in ein städtisches G 8-Gymnasium in Backnang zu gehen, als in ein ländlicher geprägtes Bildungszentrum, an dem es auch noch Schüler/innen einer Werkrealschule sowie einer Realschule gibt, die offenbar einen Antrag auf Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule gestellt hat, kann insoweit keine andere Entscheidung rechtfertigen. Auch ihr Vorbringen, vielleicht im Jahr 2017 ohne Schulwechsel Italienisch statt Spanisch als dritte Fremdsprache zu lernen, kann nicht als entscheidungserhebliches Kriterium bewertet werden, weil niemand heute weiß, welche persönliche und schulische Situation im Jahr 2017 besteht. Erst recht gilt dies hinsichtlich des angestrebten Musikstudiums nach dem Abitur (hier: Accademia Musicale Chigiana in Siena, an der sich im Übrigen laut Internet auch in Englisch angemeldet werden kann, vgl. http://eng.chigiana.it/the-chigiana-academy/). Da die Ganztagesangebote von MBG und BIZE im Übrigen im Wesentlichen vergleichbar sind, kann auch dies kein ausschlaggebendes Kriterium sein, auf das sich die Klägerin mit Erfolg berufen könnte bzw. das bei der Auswahlentscheidung ausschlaggebend zu ihren Gunsten hätte berücksichtigt werden müssen.
22 
Ermessensfehler hinsichtlich der Auswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin sind mithin nicht erkennbar. Erst Recht nicht ersichtlich ist des Weiteren gar ein Anspruch der Klägerin, vor anderen Schüler/innen im MBG aufgenommen zu werden. Irgendwelche tragfähigen Gründe für eine Ermessensreduktion auf Null zu ihren Gunsten kann die Kammer jedenfalls nicht erkennen. Die Klage muss deshalb in vollem Umfang abgewiesen werden.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 23/08/2013 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Senat kann auf Bitten der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Unterrichtsbeginn am 29. August 2013 vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entscheiden. 2 Die mit der Beschwerdebegründung vorgebra
published on 10/09/2009 00:00

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.