Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 17. Okt. 2012 - 11 K 924/12

bei uns veröffentlicht am17.10.2012

Tenor

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und Rechtsanwalt ..., ... beigeordnet, soweit er die Aufhebung des angegriffenen Leistungsbescheides der Beklagten vom 08.03.2012 in einer Höhe von EUR 3.048,34 begehrt. Insoweit sind Ratenzahlungen nicht zu leisten.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt.

Gründe

 
Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 - 127 ZPO besteht ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (nur), wenn u.a. die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist derzeit nur teilweise zu erkennen. Das Begehren des Klägers auf Aufhebung des Leistungsbescheides der Beklagten vom 08.03.2012, mit dem er zur Erstattung der in Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Passersatzbeschaffung angefallenen Kosten der Ausländerbehörde herangezogen wurde, wird aller Voraussicht nach teilweise erfolglos bleiben.
1. Der angegriffene Leistungsbescheid ist lediglich in der sich aus dem Tenor ergebenden Höhe mutmaßlich rechtswidrig, weil die zugrunde liegende Forderung der Beklagten - jedenfalls i.H.v. EUR 3.048,34, soweit sie ein Verwaltungshandeln vom 30.10.2006 betrifft - verjährt sein dürfte.
Die Beklagte hat gegen den Kläger zu erstattende Kosten nach § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 AufenthG festgesetzt, die im Rahmen der Vorbereitung seiner Abschiebung angefallen sind.
Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (Urt. v. 30.07.2009 - 13 S 919/09 - ) ist hinsichtlich der Festsetzung solcher Kosten die Verjährungsvorschrift des § 20 Abs. 1 VwKostG heranzuziehen, wohingegen die Verjährungsvorschriften des § 70 Abs. 1 AufenthG nur die sogenannte Zahlungsverjährung regelt.
§ 20 Abs. 1 VwKostG enthält zwei Verjährungsalternativen, wobei das für den Kostenschuldner günstigere Ergebnis maßgebend ist (Schlabach, Gebührenrecht Ba.-Wü., VwKostG, § 20 Rz 2). Anknüpfungspunkt ist entweder die Fälligkeit des Anspruchs oder aber seine Entstehung. Zwischen beiden Voraussetzungen muss daher unterschieden werden. Eine Anknüpfung an die Fälligkeit scheidet in Fällen der vorliegenden Art aus, da § 17 VwKostG hierzu bestimmt, dass die Fälligkeit mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner eintritt. Da aber § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG anordnet, dass Kosten der Abschiebung, wie sie auch hier geltend gemacht werden, von der zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid zu erheben sind, kann die Fälligkeit nach § 17 VwKostG insoweit überhaupt erst mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt eintreten. Eine Verjährungsvorschrift, die von diesem Fälligkeitszeitpunkt ausgeht, kann somit dem diese Fälligkeit überhaupt erst auslösenden Verwaltungsakt schon nicht entgegenstehen.
Unabhängig von der ab Fälligkeit zu bestimmenden Verjährungsfrist von drei Jahren legt § 20 Abs. 1 Satz 12. Alt. VwKostG fest, dass Ansprüche auf Zahlungen von Kosten jedenfalls spätestens mit dem Ablauf des 4. Jahres nach der Entstehung des Anspruchs verjähren. Ausschlaggebend für den Fristbeginn ist, im Unterschied zur dreijährigen Verjährung in der ersten Alternative der Norm, in diesem Fall nicht das Jahresende, sondern der genaue Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs. Die ergänzende Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz2 VwKostG bezieht sich ausschließlich auf die „normale“ dreijährige Verjährung (Schlabach, a.a.O. § 20 Rz. 8).
Gemäß § 11 Abs. 1 und 2 VwKostG entsteht ein entsprechender Anspruch der Ausländerbehörde auf solche Kosten der Abschiebung gemäß § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 AufenthG mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung und hinsichtlich der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Da die Beklagte im vorliegenden Fall keine Kosten für eine gebührenpflichtige Amtshandlung ihrerseits geltend macht, vielmehr allein die Erstattung von Auslagen beansprucht, die sie zuvor an die Polizeidirektion ..., die Polizeidirektion ..., die Bundespolizeidirektion und die Deutsche Bahn AG aufwenden musste, kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem die jeweiligen Aufwendung bei der Beklagten angefallen sind.
Bezüglich der Kosten anlässlich der Vorführung des Klägers zur Botschaft der Republik Sudan in Berlin am 30.10.2006 sind die mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachten Aufwendungen in einer Gesamthöhe von EUR 3.048,34 im Oktober 2006 (Bahnticket im Abonnement-Verfahren), im November 2006 (Kosten der Polizeidirektion ... und der Polizeidirektion ...) bzw. im Januar 2007 (Kosten der Bundespolizeidirektion) bei der Beklagten als Aufwendung entstanden. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwKostG hätten diese Kosten daher, und zwar entsprechend der Vorschrift des § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, innerhalb von vier Jahren durch Leistungsbescheid erhoben werden müssen. Das ist nicht geschehen. Der angegriffene Bescheid datiert vom 24.02.2012. Zu diesem Zeitpunkt war, bezogen auf sämtliche einzelne Aufwendungen, die anlässlich der Vorführung am 30.10.2006 überhaupt angefallen sind, die Vierjahresfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwKostG bereits - deutlich - abgelaufen. Der Anspruch der Beklagten in dieser Höhe war verjährt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht den Erfolgsaussichten der Klage des Klägers insoweit nicht entgegen, dass bereits am 09.09.2010 dem Kläger schriftlich, per Zustellungsurkunde zugestellt, mitgeteilt wurde, welche Abschiebekosten bisher entstanden seien, dass er gemäß § 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 AufenthG verpflichtet sei, diese zu tragen und er um Überweisung auf ein angegebenes Konto gebeten werde. Denn diese Mitteilung war nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Nach § 20 Abs. 3 VwKostG unterbrechen eine ganze Reihe behördlicher Handlungen den Lauf der Verjährungsfrist. Gemäß § 20 Abs. 4 VwKostG beginnt in einem solchen Fall mit Ablauf des Kalenderjahres, mit dem die Unterbrechung endet, eine neue Verjährung. Ergänzt wird diese Regelung um die Vorschrift des § 70 Abs. 2 AufenthG, wonach eine Unterbrechung auch eintritt, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet wegen eines Meldeverstoßes nicht feststellbar ist.
10 
Zwar hat der VGH Bad.-Württ. (Urt. v. 30.07.2009, a.a.O., Rdnr. 31) auf die Möglichkeit einer Verjährungsunterbrechung durch schriftliche Zahlungsaufforderung hingewiesen. Nach Auffassung des Berichterstatters kann gleichwohl die Erfolgsaussicht der Klage des Klägers insoweit nicht verneint werden, da diese Form der Unterbrechung der Verjährung in der gegebenen Konstellation nicht möglich ist.
11 
Wie oben dargestellt, war die Verpflichtung zur Erstattung der maßgeblichen Kosten zwar mit der Aufwendung der Beträge seitens der Beklagten gemäß § 11 Abs. 2 VwKostGentstanden. Die Forderung war aber noch nicht fällig, da § 17 VwKostG insoweit eine Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner verlangt und § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hierfür allein die Form des Leistungsbescheides durch die zuständige Behörde bestimmt. Für eine „isolierte“ Zahlungsaufforderung, also einer Aufforderung an einen Kostenschuldner, eine zwar entstandene aber noch nicht fällige Schuld zu begleichen, ist kein Raum. Hätte die Beklagte daher tatsächlich die Verjährung ihres Kostenanspruchs bezüglich der Vorführung des Klägers am 30.10.2006 zur Botschaft der Republik Sudan in Berlin verhindern wollen, so hätte sie anstelle der Zahlungsaufforderung zu eben diesem Zeitpunkt den von § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorgeschriebenen Leistungsbescheid erlassen müssen. Die von ihr gewählte schriftliche Nachricht an den Kläger, man bitte um Überweisung entstandener Kosten, konnte die konkrete Festsetzungsverjährung jedenfalls nicht unterbrechen.
12 
Damit dürfte sich die Klage des Klägers in der sich aus dem Tenor ergebenden Höhe und in Bezug auf die Kosten seiner Vorführung am 30.10.2006 als erfolgsversprechend darstellen, so dass jedenfalls insoweit Prozesskostenhilfe zu gewähren war.
13 
2. Anders stellt es sich mit Blick auf die Kosten dar, die die Beklagte in dem angegriffenen Leistungsbescheid vom 24.02.2012 bezüglich der Kosten festgesetzt hat, die anlässlich der Vorführung des Klägers am 07.01.2010 zur Botschaft der Republik Tschad in Berlin entstanden sind. Eine Verjährung insoweit scheidet aus.
14 
Die Kostentragungspflicht des Ausländers nach § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 AufenthG setzt auch nicht voraus, dass die Abschiebung abgeschlossen und der Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich beendet worden ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 02.08.2012 - 2 O 48/12 -, zit. n. ; OVG Lüneburg, Beschl. v. 31. März 2010 – 8 PA 28/10 –, zit. nach juris Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27. Juli 2006 – 7 A 11671/05 –, zit. nach juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19. Oktober 2005 – 11 S 646/04 –, zit. nach juris Rn. 46; Hailbronner, AuslR, Stand März 2012, § 66 Rn. 5; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 66 Rn. 2).
15 
Die von der Beklagten insoweit erhobenen Kosten waren dem Grunde nach auch erforderlich. Insgesamt kann der Kläger nicht damit gehört werden, eine begleitete Vorsprache unter Beteiligung von Polizeibeamten sei nicht notwendig gewesen, man hätte ihm auch aufgeben können, selbständig zu dem vereinbarten Termin am 07.01.2010 zur Botschaft der Republik Tschad nach Berlin zu reisen. Zum einen übersieht der Kläger, dass mit bestandskräftiger Verfügung vom 16.12.2009 eine solche begleitete Vorsprache ausdrücklich von der Beklagten angeordnet worden war unter Hinweis darauf, der Kläger werde von Polizeibeamten unter seiner Wohnanschrift abgeholt und zur Botschaft begleitet. Der Kläger hat gegen diese Anordnung keinen Rechtsbehelf eingelegt. Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers über seine angebliche Rechtstreue abwegig. Der Kläger hat über Jahre hinweg die Behörden der Bundesrepublik Deutschland über seine Staatsangehörigkeit getäuscht. Er hat der Wahrheit zuwider im Asylverfahren angegeben, sudanesischer Staatsangehöriger zu sein und hat sich auch nach Abschluss des Asylverfahrens nicht offenbart - im Gegenteil. Sein Beharren, sudanesischer Staatsangehöriger zu sein, obwohl das von der Beklagten angeordnete Sprachgutachten hier erhebliche Zweifel erbrachte und auch seine zweimalige Vorführung zur Botschaft der Republik Sudan in Berlin jeweils zu dem Ergebnis führte, dass der Kläger entgegen seinen Angaben nicht sudanesischer Staatsangehöriger ist, gaben hinreichen Anlass für eine Anordnung einer begleiteten Vorführung. Nur so konnte ausgeschlossen werden, dass der Kläger mit allerlei Ausflüchten (Zug versäumt; Straße nicht gefunden) weiterhin die Behörden „an der Nase herumgeführt“ hätte. Auch war nur so ein verlässliches Ergebnis über den Inhalt des innerhalb der Botschaft geführten Gesprächs zwischen dem Kläger und den dortigen Botschaftsmitarbeitern zu erlangen.
16 
Aber auch, dass die Beklagte überhaupt eine Vorführung bei der Botschaft der Republik Tschad angeordnet hat, war hier - ungeachtet der Bestandskraft der zugrundeliegenden Verfügung - nicht zu beanstanden. Nachdem auf der Hand lag, dass der Kläger bezüglich seiner Staatsangehörigkeit seit Jahren bewusst die Unwahrheit sagt, bestand Anlass, sämtlichen entsprechenden anderweitigen Hinweisen insoweit nachzugehen. Nachdem sowohl die Sprachanalyse als auch eine vorherige Vorführung Anhaltspunkte dafür ergaben, dass der Kläger aus dem Tschad stammen könnte, er selbst im Übrigen im Asylverfahren angegeben hat, vom Tschad aus nach Europa gelangt zu sein, war die Anordnung einer entsprechenden Vorführung nicht zu beanstanden.
17 
Zuletzt mag der Berichterstatter eine Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs des Klägers auch insoweit nicht zu erkennen, als er die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen angreift. Die entsprechenden Kosten sind in den Verwaltungsakten der Beklagten durch die Polizeidirektion ... und die Deutsche Bahn AG im einzelnen aufgeführt. Welche Möglichkeit bestanden hätte, den Kläger zu einer begleiteten Vorsprache auf kostengünstigere Weise nach Berlin zu verbringen, ist nicht zu erkennen und wird vom Kläger auch nicht substantiiert dargetan.
18 
In Bezug auf diese Kosten (EUR 3.041,43) kam die Gewährung von Prozesskostenhilfe daher nicht in Betracht.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 17. Okt. 2012 - 11 K 924/12

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung


(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen. (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich geg
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 17. Okt. 2012 - 11 K 924/12 zitiert 7 §§.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 67 Umfang der Kostenhaftung


(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen1.die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bu

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 70 Verjährung


(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. (2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet a

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2009 - 5 K 3734/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Geltendmachung von Abschiebungskosten durch den Beklagten.
Die am … 1968 geborene Klägerin war ursprünglich rumänische Staatsangehörige. Seit 2007 besitzt sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie reiste am 07.10.1989 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Antrag auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 05.02.1991 ablehnte. Ihre hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 15.08.1991 - A 6 K 8266/91 - ab. Mit Bescheid vom 11.03.1991 drohte die Stadt Geislingen an der Steige der Klägerin die Abschiebung in ihr Heimatland an, falls sie nicht innerhalb von zwei Wochen die Bundesrepublik verlasse. Am 11.11.1991 wurde die Klägerin nach Rumänien abgeschoben. Am 25.01.1992 heiratete sie in Rumänien einen deutschen Staatsangehörigen und reiste im Wege der Familienzusammenführung am 31.08.1992 erneut in das Bundesgebiet ein, wo sie sich seither bis zu ihrer Einbürgerung rechtmäßig als Ausländerin aufhielt.
Mit Bescheid vom 24.09.2008 setzte das Regierungspräsidium Stuttgart für die am 11.11.1991 durchgeführte Abschiebung der Klägerin nach Bukarest Kosten in Höhe von 744,27 EUR fest, die sich aus Polizei-/Transportkosten der Polizeidirektion Göppingen in Höhe von 215,59 EUR und Flugkosten in Höhe von 528,68 EUR zusammensetzen.
Die Klägerin hat am 01.10.2008 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie beruft sich darauf, dass die Forderung verjährt oder zumindest verwirkt sei. Sie halte sich seit dem Jahr 1992 rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies sei den Behörden von Anfang an bekannt gewesen. Eine Kostenerhebung nach erst 16 Jahren sei nicht rechtmäßig. Zudem sei nicht ersichtlich und belegt, wie sich der Betrag der Abschiebungskosten zusammensetze. Seinerzeit hätten die Beamten von etwa 700,-- DM gesprochen, sie habe diese jedoch nicht bezahlen können, da die Abschiebung ohne Vorankündigung mitten in der Nacht erfolgt sei.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen: Die Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung von Abschiebungskosten erfolge gemäß § 70 Abs. 1 AufenthG sechs Jahre nach Fälligkeit. Wenn die Behörde keinen späteren Zeitpunkt bestimme, würden die Kosten mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner gemäß der Regelung des § 17 VwKostG fällig. Daher beginne die Verjährungsfrist erst mit der Zustellung des Leistungsbescheids am 25.09.2008.
Mit Urteil vom 10.03.2009 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Leistungsbescheid aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die durch die Abschiebung der Klägerin im Jahr 1991 entstandene Kostenschuld sei im Zeitpunkt der Geltendmachung durch den angefochtenen Leistungsbescheid verjährt gewesen. Wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Beschluss vom 02.04.2008 und Urteil vom 29.07.2008 - 5 K 547/08 -) sei das Gericht der Auffassung, dass die aufenthaltsrechtlichen Spezialvorschriften mit der sechsjährigen Frist ab Fälligkeit nur die sogenannte Zahlungsverjährung regelten, nicht aber die Entstehungs- bzw. Festsetzungsverjährung, für welche ergänzend die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwKostG gelte. In der Literatur werde zwar angenommen, aus der Regelung einer pauschalen und undifferenzierten ausländerrechtlichen Sechsjahresfrist für die Verjährung folge, dass für eine Anwendung der günstigeren Vierjahresfrist für die Entstehungsverjährung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwKostG kein Raum mehr sei, weil diese die ihr zugedachte Funktion einer Begrenzung der Fälligkeitsverjährung nicht erfüllen könne. Dem könne sich die Kammer aber nicht anschließen. Zweck des § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwKostG sei es nicht, die dreijährige Fälligkeitsverjährung von Alt. 1 der Vorschrift zu begrenzen. Sie habe vielmehr einen eigenständigen Bezugsrahmen und knüpfe gerade nicht an die Fälligkeit, sondern schon an die Entstehung der Kostenschuld an. Diese Auffassung entspreche den einschlägigen allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungskostenrechts und der Abgabenordnung, in denen jeweils zwischen Entstehungs- bzw. Festsetzungs- und Fälligkeitsverjährung unterschieden werde. Sie trage auch allein dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung, denn die ausschließliche Anwendung der sechsjährigen Verjährungsfrist ab Fälligkeit würde dazu führen, dass es für die Festsetzung dieser Art von Kostenschuld überhaupt keine Verjährungsgrenze gäbe. Hierfür fänden sich keine Anhaltspunkte in den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens. Zu der Vorgängervorschrift des § 83 Abs. 4 AuslG 1990 heiße es, der neue Absatz 4 sei eine notwendige Ergänzung des § 83 AuslG, um die „Beitreibung“ von (u.a.) Abschiebungskosten zu erleichtern. Die Beitreibung sei jedoch ein Akt der Vollziehung und setze die Festsetzung der Kostenschuld voraus. In systematischer Hinsicht seien die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ersichtlich nur ergänzender, zum Teil auch klarstellender Natur. Diese Auslegung des Verjährungstatbestands führe nicht etwa zu sachwidrigen Ergebnissen. Es sei nicht ersichtlich, dass Abschiebungskosten in ständiger Verwaltungspraxis typischerweise erst nach Ablauf von vier Jahren geltend gemacht würden. Sei der Betroffene ausgereist, sei die Verjährung regelmäßig gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG unterbrochen. Zu Kostenausfällen könne es deshalb nur kommen, wenn beispielsweise die Ausreise des Betroffenen erst mehr als vier Jahre nach einer Vorführmaßnahme erfolgt sei. Im übrigen erscheine es keinesfalls als sachwidrig, mit der vierjährigen Frist zur Festsetzung der Kostenschuld der Behörde aufzugeben, über diese zeitnah zu entscheiden. Lediglich ergänzend weise das Gericht darauf hin, dass bei der vorliegenden individuellen Fallgestaltung wohl davon auszugehen sei, dass der Beklagte den Kostenerstattungsanspruch zudem verwirkt habe.
Der Beklagte hat am 08.04.2009 die - vom Verwaltungsgericht in seinem ihm am 18.03.2009 zugestellten Urteil zugelassene - Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er mit Schriftsatz vom 05.05.2009, der am selben Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, aus: Würde man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen, liefe die ausländerrechtliche sechsjährige Verjährungsvorschrift praktisch ins Leere. Es sei nicht überzeugend, dass zwischen der Entstehungsverjährung und der Zahlungsverjährung unterschieden werde. Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, hätte er in § 70 Abs. 1 AufenthG denselben Hinweis wie in Abs. 2 aufgenommen. Dort sei der Verweis auf das VwKostG gerade aus Gründen der Klarstellung aufgenommen worden, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Überzeugender sei die in der Literatur vertretene Auffassung, wonach es hier keine absolute Verjährungsfrist gebe, die unabhängig von einer Geltendmachung durch die zuständige Behörde bereits durch die Entstehung in Lauf gesetzt werden solle. Die von der Verjährungsregelung erfassten Kosten nach § 67 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG seien gerade Kosten, die typischerweise weit vor einer Ausreise oder Abschiebung anfallen könnten. So könnten zwischen einer Vorführmaßnahme und den dabei entstehenden Kosten und der tatsächlichen Ausreise einige Jahre liegen. Insoweit spreche schon die Gesetzesbegründung zu § 83 Abs. 4 AuslG 1990 für diese Auffassung, auch wenn der Begriff „Beitreibung“ möglicherweise unglücklich gewählt worden sei. Der Gesetzgeber habe die Notwendigkeit erkannt, die Kostenregelung zu ergänzen, um die Geltendmachung von Kosten auch zu einem späteren Zeitpunkt zu erleichtern. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch deshalb fragwürdig, weil einerseits angenommen werde, es gebe überhaupt keine Verjährungsgrenze, und andererseits die Kostenschuld in der Rechtssache wegen Verwirkung erloschen sein solle. Damit werde die Lösung angesprochen, welche die Literaturmeinung vertrete, um dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung zu tragen. Hier sei jedoch die Kostenschuld auch wegen Verwirkung nicht erloschen. Das Gericht habe zur Begründung nur den langen Zeitablauf herangezogen. Daneben müsse auch ein sogenanntes Umstandsmoment vorliegen, an dem es hier fehle.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.2009 - 5 K 3734/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie macht geltend: Der Leistungsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin nicht mehr Ausländerin im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG sei. Sie habe zudem zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben. Insoweit werde auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Höchstfürsorglich werde der Einwand der Verwirkung erhoben. Das Umstandsmoment sei darin zu sehen, dass die Klägerin durch die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit ohne weiteres den Eindruck hätte haben dürfen, dass diese Kosten gegenüber einer Deutschen nicht länger geltend gemacht würden. Höchstfürsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Höhe der Kosten nicht aufgeschlüsselt sei. Neben der Klägerin sei eine weitere Person abgeschoben worden, weshalb die Fahrt zum Flughafen nach Frankfurt über Schwäbisch Gmünd erfolgt sei.
13 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
14 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Diese waren wie die Verfahrensakte des Berufungsverfahrens Gegenstand der Beratung und Entscheidung; hierauf wird ergänzend wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist zu Recht (im Anschluss an VG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2008 - 5 K 547/08 - juris) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage begründet ist. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid dürfte § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 AufenthG sein. § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmt insoweit als Übergangsvorschrift nur, dass die vor dem 01.01.2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere u.a. Entscheidungen über Kosten und Gebühren wirksam bleiben. Nach allgemeinen Grundsätzen dürfte sich jedoch die Entstehung der geltend gemachten Kosten noch nach dem damals geltenden Recht richten, da das neue Recht wohl insoweit keine Rückwirkung für sich beansprucht, ihre Geltendmachung (durch Leistungsbescheid) aber nach dem zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil die einschlägigen Vorschriften des Ausländergesetzes (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 AuslG) denen des Aufenthaltsgesetzes entsprechen (so zu Recht VG Karlsruhe, a.a.O.).
17 
Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer u.a. Kosten, die durch die Abschiebung entstehen, zu tragen. Diese Kosten umfassen nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten und gemäß Nr. 3 der Vorschrift sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstandenen Kosten einschließlich der Personalkosten. Von diesen Kosten sind auch Kosten der Polizei umfasst, welche die Ausländerbehörde hinzuzieht (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 - BVerwGE 123, 382 -). Gemäß § 67 Abs. 3 AufenthG ist die zuständige Behörde befugt, den Kostenerstattungsanspruch durch Leistungsbescheid geltend zu machen.
18 
Überwiegendes spricht dafür, dass der angefochtene Leistungsbescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Klägerin mittlerweile eingebürgert worden ist. Zwar hat nach § 66 Abs. 1 AufenthG nur ein „Ausländer“ die Kosten einer Abschiebung zu tragen. Hier war die Klägerin aber bereits bei Erlass des angefochtenen Bescheids keine Ausländerin im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG mehr, sondern Deutsche. Dennoch dürfte ihre Heranziehung zu den Kosten der am 11.11.1991 erfolgten Abschiebung nicht schon an diesem Erfordernis scheitern. Denn maßgeblich dürfte in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht nicht auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Gebührenforderung, sondern auf die Entstehung der Abgabenschuld abzustellen sein. Dies kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die geltend gemachten Kosten der Höhe nach gerechtfertigt sind:
19 
Denn die erst nach etwa 16 Jahren nach der Abschiebung der Klägerin festgesetzte Kostenschuld war im Zeitpunkt der Geltendmachung durch den angefochtenen Leistungsbescheid verjährt. Für die Festsetzung der Kosten einer Abschiebung gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG.
20 
Zwar verjähren nach § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG bzw. § 70 Abs. 1 AufenthG Ansprüche auf die in § 83 Abs. 1 AuslG bzw. § 67 Abs. 1 AufenthG genannten Kosten sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit; auch bestimmt § 17 VwKostG, dass Kosten grundsätzlich (erst) mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig werden.
21 
Wie das Verwaltungsgericht ist jedoch auch der Senat der Auffassung, dass § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG und § 70 Abs. 1 AufenthG mit der sechsjährigen Frist ab Fälligkeit nur die so genannte Zahlungsverjährung, nicht aber die Festsetzungsverjährung regeln (ebenso VG Karlsruhe, a.a.O.). Für die Festsetzungsverjährung gilt (ergänzend) die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG verjährt der Anspruch auf Zahlung der Kosten unabhängig von der ab Fälligkeit zu bestimmenden Dreijahresfrist spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung.
22 
Entscheidend fallen für diese Auslegung der Sinn und Zweck der Regelung ins Gewicht. Verjährungsvorschriften haben die Aufgabe, dem Rechtsfrieden zu dienen und Rechtssicherheit herzustellen. Nach einer bestimmten Zeit soll der Verpflichtete die Sicherheit haben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit dieser Zielrichtung wäre die Auslegung des Beklagten nicht zu vereinbaren. Da die Fälligkeit der Kostenforderung vom Erlass eines Kostenbescheides abhängt, könnte vor Erlass eines solchen Bescheids überhaupt keine Verjährung eintreten. Es wäre vollkommen in das freie Belieben der Behörde gestellt, wann sie ihren Kostenanspruch geltend macht und damit fällig stellt. Erst dann würde überhaupt eine Verjährungsfrist zu laufen beginnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2005 – 3 C 38.04 – BVerwGE 123, 92). Dies zeigt der vorliegende Fall deutlich, in dem die Behörde erst nach etwa 16 Jahren einen Leistungsbescheid erlassen hat, ohne dass für diese späte Geltendmachung nachvollziehbare Gründe vorhanden sind. Denn nachdem die Klägerin im Jahre 1992 zum Zwecke des Familiennachzugs erneut ins Bundesgebiet eingereist ist, war ihr Aufenthaltsort den Behörden ständig bekannt.
23 
Daher überzeugt letztlich auch die in der Literatur vertretene Auffassung nicht, aus der Regelung der ausländerrechtlichen Sechsjahresfrist für die Verjährung folge, dass für eine Anwendung der Vierjahresfrist für die Entstehungsverjährung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG kein Raum sei, weil diese die ihr in § 20 Abs. 1 VwKostG zugedachte Funktion einer Begrenzung der Fälligkeitsverjährung nicht erfüllen könne; daher könne die Behörde bis zur Grenze der Verwirkung den Lauf der Verjährungsfrist selbst steuern (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 70 Rn. 5 bis 7; Hailbronner, AufenthG § 70 Rn. 3). Denn wenn man dieser Auffassung folgen wollte, könnten die hier einschlägigen Verjährungsfristen ihre aus dem Rechtsstaatsgebot und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) folgende Funktion nicht erfüllen. Die Behörde könnte ohne jede zeitliche Begrenzung die Festsetzung der Forderung hinauszögern, selbst wenn - wie hier - hierfür weder ein praktisches Bedürfnis noch ein nachvollziehbarer sachlicher Grund vorliegt (in diese Richtung auch OVG Hamburg, Urteil vom 03.12.2008 – 5 Bf 259/06 – juris).
24 
Auch das Rechtsinstitut der Verwirkung ist in Fällen der vorliegenden Art nicht geeignet, eine zeitliche Schranke der Inanspruchnahme zu begründen. Ein materielles Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl ihm ein Geltendmachen seines Rechts ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, der Verpflichtete infolge dieses Verhaltens darauf vertrauen durfte, dass der Berechtigte das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete hierauf tatsächlich vertraut und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen auf die tatsächlich entstandene Lage eingerichtet und deshalb Maßnahmen ergriffen hat, die er nicht ergriffen hätte oder die er nicht oder nur mit erheblichen Kosten rückgängig machen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.12.2001 – 4 C 2.00 – BVerwGE 115, 274, vom 29.08.1996 – 2 C 23/95 – BVerwGE 102, 33 und vom 20.01.1977 – V C 18.76 – BVerwGE 52, 16). Jedenfalls an der letzten Voraussetzung fehlt es regelmäßig in Sachverhalten der vorliegenden Art, in denen es um die Geltendmachung von Abschiebungskosten geht. Es ist kaum ein Fall denkbar, in dem ein Ausländer im Vertrauen darauf, nicht mehr zu Abschiebungskosten herangezogen zu werden, eine (Vermögens-) Disposition getroffen hat, die nicht oder nur unter erheblichen Kosten wieder rückgängig gemacht werden kann.
25 
Eine Auslegung, die - wie dargelegt - dazu führen würde, dass der Beginn des Laufs der Verjährung im freien Belieben der Behörde steht und auch noch nach Jahrzehnten ohne jede zeitliche Begrenzung eine Kostenfestsetzung erfolgen könnte, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen jedenfalls dann nicht mehr vereinbar, wenn auch eine Korrektur durch das Rechtsinstitut der Verwirkung typischerweise nicht möglich sein wird. Daher kommt auch den vom Beklagten nicht ohne jede Berechtigung angeführten systematischen Erwägungen, wonach die aufenthaltsrechtlichen Kostenersatzvorschriften als spezielle Vorschriften den allgemeinen Regelungen des VwKostG grundsätzlich vorgehen, keine durchschlagende Bedeutung zu. Aus den dargestellten grundsätzlichen, verfassungsrechtlich determinierten Erwägungen ist der Auslegung zu folgen, dass für die Festsetzungsverjährung die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG gilt und sich die in § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG und § 70 Abs. 1 AufenthG geregelte sechsjährige Frist ab Fälligkeit nur auf die Zahlungsverjährung, nicht aber auf die Festsetzungsverjährung bezieht.
26 
Diese Auslegung steht zudem noch in Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift. Dadurch, dass § 70 Abs. 1 AufenthG explizit, gerade auf die Fälligkeit als Beginn der Verjährung Bezug nimmt, lässt die Vorschrift die nach Auffassung des Senats zutreffende Interpretation zu, dass sie auch nur in Bezug auf die an die Fälligkeit anknüpfende Zahlungsverjährung eine abschließende Sonderregelung treffen wollte. Dies widerspricht auch nicht der Absicht des Gesetzgebers, soweit diese in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommen ist. In den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zum Erlass von § 83 Abs. 4 AuslG heißt es, der neue Absatz 4 sei eine notwendige Ergänzung des § 83 AuslG, um die „Beitreibung“ von Zurückweisungs-, Zurückschiebungs- und Abschiebungskosten, insbesondere von Beförderungsunternehmern, zu erleichtern (BT-Drucks. 12/2062 <46> zu Abs. 4). Nach dem üblichen Sprachgebrauch ist die hier ausdrücklich erwähnte „Beitreibung“ ein Akt der Vollziehung, der die vorherige Festsetzung der Kostenschuld begrifflich voraussetzt (ebenso bereits VG Karlsruhe, a.a.O.).
27 
Diese Auslegung ist schließlich auch systemgerecht, denn sie entspricht den allgemeinen Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Abgabenrechts. Anders als im Zivilrecht wird dort typischerweise zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung unterschieden. Beispielhaft kann insoweit auf §§ 169 ff. AO einerseits - die regeln, bis zu welchem Zeitpunkt eine Forderung durch Verwaltungsakt festgesetzt werden darf - und die §§ 228 ff. AO andererseits - die bestimmen, wie lange aus der festgesetzten Abgabenschuld noch die Zahlung verlangt werden kann - verwiesen werden. Versteht man § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG bzw. § 70 Abs. 1 AufenthG als Regelung der Zahlungsverjährung und § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG als Regelung der Festsetzungsverjährung, fügt sich dies ohne weiteres in dieses abgabenrechtliche System ein. Demgegenüber gibt es im öffentlichen Recht - soweit ersichtlich - kein anderes Beispiel, in dem eine Forderung überhaupt keiner Festsetzungsverjährung unterliegt.
28 
Auch dass hiernach die Festsetzungsverjährung mit vier Jahren kürzer ist als die Zahlungsverjährung mit sechs Jahren, stellt keinen Bruch innerhalb des öffentlichen Abgabenrechts dar. Insoweit kann ebenfalls beispielhaft auf die Regelungen der Abgabenordnung verwiesen werden. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen (Nr. 1) und vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind (Nr. 2). Demgegenüber beträgt die Zahlungsverjährungsfrist fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO); sie ist also auch im Geltungsbereich der Abgabenordnung im Regelfall länger als die Festsetzungsfrist. Nur wenn eine Steuer hinterzogen worden ist, beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, und soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Dies zeigt, dass die Festsetzungsfrist keinesfalls zwingend länger sein muss als die Zahlungsfrist.
29 
Es trifft zudem nicht zu, dass die vom Gesetzgeber abweichend von allgemeinen Regelungen bestimmte Sechs-Jahres-Frist für die Verjährung der ausländerrechtlichen Kostenersatzansprüche ins Leere liefe, wenn für die Entstehungsverjährung weiterhin die Vier-Jahres-Frist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG gilt. Vielmehr trägt die Verlängerung der Fälligkeitsverjährung gerade dem Bedürfnis Rechnung, dass eine einmal festgesetzte Kostenschuld auch nach längerer Zeit als sonst üblich beigetrieben werden kann (vgl. bereits VG Karlsruhe, a.a.O.).
30 
Die von dem Beklagten angeführten Praktikabilitätserwägungen stehen dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen. Auch bei einer vierjährigen Festsetzungsverjährung können die Kosten vorbereitender Maßnahmen i.S.v. § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - wie beispielsweise Vorführkosten - zeitnah festgesetzt werden. Es ist rechtlich nicht geboten, solche Kosten erst nach einer Abschiebung zusammen mit den eigentlichen Abschiebungskosten festzusetzen. Zwar ist es der Behörde nicht verwehrt, Kosten wegen verschiedener, über mehrere Jahre hinweg erfolgter Maßnahmen in einem Kostenbescheid zusammenzufassen; es besteht jedoch umgekehrt auch keine Rechtspflicht, alle Kosten erst dann festzusetzen, wenn die eigentliche Abschiebung bereits stattgefunden hat.
31 
Schließlich sind die berechtigten Interessen der Behörden durch die umfangreichen gesetzlichen Unterbrechungsvorschriften (vgl. hierzu Funke-Kaiser GK-AufenthG, § 70 Rn. 8 ff.) auch dann gewahrt, wenn man eine vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist annimmt. Hält sich der Betroffene im Ausland auf, ist die Verjährung regelmäßig gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG unterbrochen. Gerade aber auch in den Fällen, in denen ein Ausländer untertaucht, ist die Verjährung regelmäßig unterbrochen. Nach § 70 Abs. 2 AufenthG ist dies dann der Fall, wenn der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Melde- oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist. Auch eine schriftliche Zahlungsaufforderung oder Ermittlungen über Wohnsitz und Aufenthalt des Pflichtigen unterbrechen die Verjährung (§ 20 Abs. 3 VwKostG). Durch diese Unterbrechungsvorschriften dürfte jedenfalls im Regelfall sichergestellt sein, dass gerade in „Missbrauchsfällen“, auf die sich der Beklagte beruft, die Kostenforderung nicht vorschnell verjährt.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
34 
Beschluss vom 30. Juli 2009
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 744,27 EUR festgesetzt.
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
15 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist zu Recht (im Anschluss an VG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2008 - 5 K 547/08 - juris) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage begründet ist. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid dürfte § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 AufenthG sein. § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmt insoweit als Übergangsvorschrift nur, dass die vor dem 01.01.2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere u.a. Entscheidungen über Kosten und Gebühren wirksam bleiben. Nach allgemeinen Grundsätzen dürfte sich jedoch die Entstehung der geltend gemachten Kosten noch nach dem damals geltenden Recht richten, da das neue Recht wohl insoweit keine Rückwirkung für sich beansprucht, ihre Geltendmachung (durch Leistungsbescheid) aber nach dem zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil die einschlägigen Vorschriften des Ausländergesetzes (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 AuslG) denen des Aufenthaltsgesetzes entsprechen (so zu Recht VG Karlsruhe, a.a.O.).
17 
Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer u.a. Kosten, die durch die Abschiebung entstehen, zu tragen. Diese Kosten umfassen nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten und gemäß Nr. 3 der Vorschrift sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstandenen Kosten einschließlich der Personalkosten. Von diesen Kosten sind auch Kosten der Polizei umfasst, welche die Ausländerbehörde hinzuzieht (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 - BVerwGE 123, 382 -). Gemäß § 67 Abs. 3 AufenthG ist die zuständige Behörde befugt, den Kostenerstattungsanspruch durch Leistungsbescheid geltend zu machen.
18 
Überwiegendes spricht dafür, dass der angefochtene Leistungsbescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Klägerin mittlerweile eingebürgert worden ist. Zwar hat nach § 66 Abs. 1 AufenthG nur ein „Ausländer“ die Kosten einer Abschiebung zu tragen. Hier war die Klägerin aber bereits bei Erlass des angefochtenen Bescheids keine Ausländerin im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG mehr, sondern Deutsche. Dennoch dürfte ihre Heranziehung zu den Kosten der am 11.11.1991 erfolgten Abschiebung nicht schon an diesem Erfordernis scheitern. Denn maßgeblich dürfte in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht nicht auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Gebührenforderung, sondern auf die Entstehung der Abgabenschuld abzustellen sein. Dies kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die geltend gemachten Kosten der Höhe nach gerechtfertigt sind:
19 
Denn die erst nach etwa 16 Jahren nach der Abschiebung der Klägerin festgesetzte Kostenschuld war im Zeitpunkt der Geltendmachung durch den angefochtenen Leistungsbescheid verjährt. Für die Festsetzung der Kosten einer Abschiebung gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG.
20 
Zwar verjähren nach § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG bzw. § 70 Abs. 1 AufenthG Ansprüche auf die in § 83 Abs. 1 AuslG bzw. § 67 Abs. 1 AufenthG genannten Kosten sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit; auch bestimmt § 17 VwKostG, dass Kosten grundsätzlich (erst) mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig werden.
21 
Wie das Verwaltungsgericht ist jedoch auch der Senat der Auffassung, dass § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG und § 70 Abs. 1 AufenthG mit der sechsjährigen Frist ab Fälligkeit nur die so genannte Zahlungsverjährung, nicht aber die Festsetzungsverjährung regeln (ebenso VG Karlsruhe, a.a.O.). Für die Festsetzungsverjährung gilt (ergänzend) die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG verjährt der Anspruch auf Zahlung der Kosten unabhängig von der ab Fälligkeit zu bestimmenden Dreijahresfrist spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung.
22 
Entscheidend fallen für diese Auslegung der Sinn und Zweck der Regelung ins Gewicht. Verjährungsvorschriften haben die Aufgabe, dem Rechtsfrieden zu dienen und Rechtssicherheit herzustellen. Nach einer bestimmten Zeit soll der Verpflichtete die Sicherheit haben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit dieser Zielrichtung wäre die Auslegung des Beklagten nicht zu vereinbaren. Da die Fälligkeit der Kostenforderung vom Erlass eines Kostenbescheides abhängt, könnte vor Erlass eines solchen Bescheids überhaupt keine Verjährung eintreten. Es wäre vollkommen in das freie Belieben der Behörde gestellt, wann sie ihren Kostenanspruch geltend macht und damit fällig stellt. Erst dann würde überhaupt eine Verjährungsfrist zu laufen beginnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2005 – 3 C 38.04 – BVerwGE 123, 92). Dies zeigt der vorliegende Fall deutlich, in dem die Behörde erst nach etwa 16 Jahren einen Leistungsbescheid erlassen hat, ohne dass für diese späte Geltendmachung nachvollziehbare Gründe vorhanden sind. Denn nachdem die Klägerin im Jahre 1992 zum Zwecke des Familiennachzugs erneut ins Bundesgebiet eingereist ist, war ihr Aufenthaltsort den Behörden ständig bekannt.
23 
Daher überzeugt letztlich auch die in der Literatur vertretene Auffassung nicht, aus der Regelung der ausländerrechtlichen Sechsjahresfrist für die Verjährung folge, dass für eine Anwendung der Vierjahresfrist für die Entstehungsverjährung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG kein Raum sei, weil diese die ihr in § 20 Abs. 1 VwKostG zugedachte Funktion einer Begrenzung der Fälligkeitsverjährung nicht erfüllen könne; daher könne die Behörde bis zur Grenze der Verwirkung den Lauf der Verjährungsfrist selbst steuern (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 70 Rn. 5 bis 7; Hailbronner, AufenthG § 70 Rn. 3). Denn wenn man dieser Auffassung folgen wollte, könnten die hier einschlägigen Verjährungsfristen ihre aus dem Rechtsstaatsgebot und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) folgende Funktion nicht erfüllen. Die Behörde könnte ohne jede zeitliche Begrenzung die Festsetzung der Forderung hinauszögern, selbst wenn - wie hier - hierfür weder ein praktisches Bedürfnis noch ein nachvollziehbarer sachlicher Grund vorliegt (in diese Richtung auch OVG Hamburg, Urteil vom 03.12.2008 – 5 Bf 259/06 – juris).
24 
Auch das Rechtsinstitut der Verwirkung ist in Fällen der vorliegenden Art nicht geeignet, eine zeitliche Schranke der Inanspruchnahme zu begründen. Ein materielles Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl ihm ein Geltendmachen seines Rechts ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, der Verpflichtete infolge dieses Verhaltens darauf vertrauen durfte, dass der Berechtigte das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete hierauf tatsächlich vertraut und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen auf die tatsächlich entstandene Lage eingerichtet und deshalb Maßnahmen ergriffen hat, die er nicht ergriffen hätte oder die er nicht oder nur mit erheblichen Kosten rückgängig machen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.12.2001 – 4 C 2.00 – BVerwGE 115, 274, vom 29.08.1996 – 2 C 23/95 – BVerwGE 102, 33 und vom 20.01.1977 – V C 18.76 – BVerwGE 52, 16). Jedenfalls an der letzten Voraussetzung fehlt es regelmäßig in Sachverhalten der vorliegenden Art, in denen es um die Geltendmachung von Abschiebungskosten geht. Es ist kaum ein Fall denkbar, in dem ein Ausländer im Vertrauen darauf, nicht mehr zu Abschiebungskosten herangezogen zu werden, eine (Vermögens-) Disposition getroffen hat, die nicht oder nur unter erheblichen Kosten wieder rückgängig gemacht werden kann.
25 
Eine Auslegung, die - wie dargelegt - dazu führen würde, dass der Beginn des Laufs der Verjährung im freien Belieben der Behörde steht und auch noch nach Jahrzehnten ohne jede zeitliche Begrenzung eine Kostenfestsetzung erfolgen könnte, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen jedenfalls dann nicht mehr vereinbar, wenn auch eine Korrektur durch das Rechtsinstitut der Verwirkung typischerweise nicht möglich sein wird. Daher kommt auch den vom Beklagten nicht ohne jede Berechtigung angeführten systematischen Erwägungen, wonach die aufenthaltsrechtlichen Kostenersatzvorschriften als spezielle Vorschriften den allgemeinen Regelungen des VwKostG grundsätzlich vorgehen, keine durchschlagende Bedeutung zu. Aus den dargestellten grundsätzlichen, verfassungsrechtlich determinierten Erwägungen ist der Auslegung zu folgen, dass für die Festsetzungsverjährung die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG gilt und sich die in § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG und § 70 Abs. 1 AufenthG geregelte sechsjährige Frist ab Fälligkeit nur auf die Zahlungsverjährung, nicht aber auf die Festsetzungsverjährung bezieht.
26 
Diese Auslegung steht zudem noch in Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift. Dadurch, dass § 70 Abs. 1 AufenthG explizit, gerade auf die Fälligkeit als Beginn der Verjährung Bezug nimmt, lässt die Vorschrift die nach Auffassung des Senats zutreffende Interpretation zu, dass sie auch nur in Bezug auf die an die Fälligkeit anknüpfende Zahlungsverjährung eine abschließende Sonderregelung treffen wollte. Dies widerspricht auch nicht der Absicht des Gesetzgebers, soweit diese in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommen ist. In den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zum Erlass von § 83 Abs. 4 AuslG heißt es, der neue Absatz 4 sei eine notwendige Ergänzung des § 83 AuslG, um die „Beitreibung“ von Zurückweisungs-, Zurückschiebungs- und Abschiebungskosten, insbesondere von Beförderungsunternehmern, zu erleichtern (BT-Drucks. 12/2062 <46> zu Abs. 4). Nach dem üblichen Sprachgebrauch ist die hier ausdrücklich erwähnte „Beitreibung“ ein Akt der Vollziehung, der die vorherige Festsetzung der Kostenschuld begrifflich voraussetzt (ebenso bereits VG Karlsruhe, a.a.O.).
27 
Diese Auslegung ist schließlich auch systemgerecht, denn sie entspricht den allgemeinen Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Abgabenrechts. Anders als im Zivilrecht wird dort typischerweise zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung unterschieden. Beispielhaft kann insoweit auf §§ 169 ff. AO einerseits - die regeln, bis zu welchem Zeitpunkt eine Forderung durch Verwaltungsakt festgesetzt werden darf - und die §§ 228 ff. AO andererseits - die bestimmen, wie lange aus der festgesetzten Abgabenschuld noch die Zahlung verlangt werden kann - verwiesen werden. Versteht man § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG bzw. § 70 Abs. 1 AufenthG als Regelung der Zahlungsverjährung und § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG als Regelung der Festsetzungsverjährung, fügt sich dies ohne weiteres in dieses abgabenrechtliche System ein. Demgegenüber gibt es im öffentlichen Recht - soweit ersichtlich - kein anderes Beispiel, in dem eine Forderung überhaupt keiner Festsetzungsverjährung unterliegt.
28 
Auch dass hiernach die Festsetzungsverjährung mit vier Jahren kürzer ist als die Zahlungsverjährung mit sechs Jahren, stellt keinen Bruch innerhalb des öffentlichen Abgabenrechts dar. Insoweit kann ebenfalls beispielhaft auf die Regelungen der Abgabenordnung verwiesen werden. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen (Nr. 1) und vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind (Nr. 2). Demgegenüber beträgt die Zahlungsverjährungsfrist fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO); sie ist also auch im Geltungsbereich der Abgabenordnung im Regelfall länger als die Festsetzungsfrist. Nur wenn eine Steuer hinterzogen worden ist, beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, und soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Dies zeigt, dass die Festsetzungsfrist keinesfalls zwingend länger sein muss als die Zahlungsfrist.
29 
Es trifft zudem nicht zu, dass die vom Gesetzgeber abweichend von allgemeinen Regelungen bestimmte Sechs-Jahres-Frist für die Verjährung der ausländerrechtlichen Kostenersatzansprüche ins Leere liefe, wenn für die Entstehungsverjährung weiterhin die Vier-Jahres-Frist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG gilt. Vielmehr trägt die Verlängerung der Fälligkeitsverjährung gerade dem Bedürfnis Rechnung, dass eine einmal festgesetzte Kostenschuld auch nach längerer Zeit als sonst üblich beigetrieben werden kann (vgl. bereits VG Karlsruhe, a.a.O.).
30 
Die von dem Beklagten angeführten Praktikabilitätserwägungen stehen dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen. Auch bei einer vierjährigen Festsetzungsverjährung können die Kosten vorbereitender Maßnahmen i.S.v. § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - wie beispielsweise Vorführkosten - zeitnah festgesetzt werden. Es ist rechtlich nicht geboten, solche Kosten erst nach einer Abschiebung zusammen mit den eigentlichen Abschiebungskosten festzusetzen. Zwar ist es der Behörde nicht verwehrt, Kosten wegen verschiedener, über mehrere Jahre hinweg erfolgter Maßnahmen in einem Kostenbescheid zusammenzufassen; es besteht jedoch umgekehrt auch keine Rechtspflicht, alle Kosten erst dann festzusetzen, wenn die eigentliche Abschiebung bereits stattgefunden hat.
31 
Schließlich sind die berechtigten Interessen der Behörden durch die umfangreichen gesetzlichen Unterbrechungsvorschriften (vgl. hierzu Funke-Kaiser GK-AufenthG, § 70 Rn. 8 ff.) auch dann gewahrt, wenn man eine vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist annimmt. Hält sich der Betroffene im Ausland auf, ist die Verjährung regelmäßig gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG unterbrochen. Gerade aber auch in den Fällen, in denen ein Ausländer untertaucht, ist die Verjährung regelmäßig unterbrochen. Nach § 70 Abs. 2 AufenthG ist dies dann der Fall, wenn der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Melde- oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist. Auch eine schriftliche Zahlungsaufforderung oder Ermittlungen über Wohnsitz und Aufenthalt des Pflichtigen unterbrechen die Verjährung (§ 20 Abs. 3 VwKostG). Durch diese Unterbrechungsvorschriften dürfte jedenfalls im Regelfall sichergestellt sein, dass gerade in „Missbrauchsfällen“, auf die sich der Beklagte beruft, die Kostenforderung nicht vorschnell verjährt.
32 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
34 
Beschluss vom 30. Juli 2009
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 744,27 EUR festgesetzt.
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 1. Kammer – vom 27. April 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen einen Kostenbescheid, mit dem er zur Erstattung der in Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Passersatzbeschaffung angefallenen Kosten der Ausländerbehörde herangezogen wurde.

2

Die gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Prozesskostenhilfe, weil seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

3

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Umstand, dass die damals bestehende Ausreisepflicht des Klägers später aufgrund neuerer Erkenntnisse nicht vollzogen wurde, der Pflicht zur Kostentragung nicht entgegensteht.

4

Soweit der Kläger geltend macht, dass die maßgeblichen Umstände, die die spätere Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (jedenfalls zum Zeitpunkt der Botschaftsvorführung am 5. Dezember 2007) aufgrund der Vaterschaftsanerkennung durch den Kläger am 4. Dezember 2007 und der zu diesem Zeitpunkt bereits gelebten familiären Gemeinschaft mit seinem deutschen Kind tatsächlich vorgelegen hätten, steht dies der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides nicht entgegen. Denn der Kläger hat erst mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Dezember 2007, beim Rechtsvorgänger der Beklagten am 21. Dezember 2007 eingegangen, mitgeteilt, leiblicher Vater eines Ende 1998 geborenen deutschen Kindes zu sein.

5

Die Kostentragungspflicht des Ausländers nach § 66 Abs. 1 AufenthG setzt nicht voraus, dass die Abschiebung abgeschlossen und der Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich beendet worden ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31. März 2010 – 8 PA 28/10 –, zit. nach juris Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27. Juli 2006 – 7 A 11671/05 –, zit. nach juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19. Oktober 2005 – 11 S 646/04 –, zit. nach juris Rn. 46; Hailbronner, AuslR, Stand März 2012, § 66 Rn. 5; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 66 Rn. 2; a.A. Geyer, in: HK-AuslR, § 66 Anm. 4). Die gegenteilige Auffassung, die sich ausschließlich auf den Wortlaut des § 66 Abs. 1 AufenthG stützt, lässt vor allem den Sinn und Zweck der aufenthaltsrechtlichen Kostentragungspflicht nach §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als besondere Ausgestaltung des Veranlasserprinzips (§ 13 VwKostG) außer Betracht. Dass es aufgrund hier zwar (hinsichtlich des überwiegenden Anteils der geltend gemachten Kosten) nicht nachträglich eingetretener, aber jedenfalls nachträglich bekanntgewordener Umstände nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung gekommen ist, steht dann nicht entgegen, wenn die von der Ausländerbehörde veranlassten Kosten nicht aufgrund einer unrichtigen Sachbehandlung veranlasst worden sind, § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG (vgl. Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 66 Rn. 2; Greyer, in: HK-AuslR, § 66 Anm. 4).

6

So verhält es sich hier. Der Kläger war bis zu seiner Mitteilung vom 21. Dezember 2007 seiner Mitwirkungspflicht aus § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht nachgekommen. Nach dieser Regelung ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise, die er beibringen kann, unverzüglich beizubringen. Bis zum 21. Dezember 2007 bestanden für die Ausländerbehörde keinerlei Anhaltspunkte, die auf die Vaterschaft des Klägers zu einem deutschen Kind und eine gelebte familiäre Gemeinschaft hindeuteten, zumal der Kläger von seiner Vaterschaft lange Zeit selbst keine Kenntnis hatte. Die vor dem 21. Dezember 2007 veranlassten Kosten erfolgten daher aus der hier anzustellenden damaligen Betrachtung zu Recht.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 166, 188 Satz 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Auf die verbleibende Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2004 - 10 K 4422/02 - geändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Anforderung von Abschiebungshaftkosten der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] im angefochtenen Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. Juli 2002 in der geänderten Fassung vom 19. Oktober 2005 richtet.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 17/18, der Beklagte 1/18.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob der Kläger zu Recht zur Erstattung der Kosten seiner Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg herangezogen worden ist, obgleich die Abschiebung nicht zur Ausführung kam.
Der Kläger ist ein im Jahr 1971 geborener pakistanischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise ins Bundesgebiet im Juni 1992 beantragte er erstmals die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 28.01.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 noch die des § 53 AuslG vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan an. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 12.10.1994 (A 10 K 11029/94) ab.
Ab Januar 1995 leitete das Regierungspräsidium Karlsruhe (im Folgenden: Regierungspräsidium) die Abschiebung des Klägers ein. Im Zuge dieses Verfahrens befand er sich vom 27. bis 30.01.1995 in Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim und vom 24.05. bis 04.07.1995 in der Justizvollzugsanstalt Görlitz, von wo aus er einen ersten Asylfolgeantrag stellte. Mit Bescheid vom 02.06.1995 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Die Entlassung aus der Abschiebungshaft am 04.07.1995 erfolgte auf Grund der Erwartung, dass eine Eheschließung mit seiner Freundin, einer deutschen Staatsangehörigen, unmittelbar bevorstehe.
Seit August 1995 galt der Kläger aber als untergetaucht und wurde ab Oktober 1995 zur Festnahme ausgeschrieben. Im Februar 1997 wurde er in Neuenbürg verhaftet. Ein Abschiebungsversuch am 12.02.1997 scheiterte. Daraufhin befand sich der Kläger vom 12.02. bis 11.05.1997 in der JVA Heimsheim in Abschiebungshaft. Einen in der Vollzugsanstalt gestellten zweiten Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 21.03.1997 ab. Am 11.05.1997 erfolgte die Abschiebung des Klägers auf dem Luftweg nach Pakistan.
Nach seinen Angaben reiste der Kläger ohne Ausweisdokument am 10.10.1998 erneut über Polen ins Bundesgebiet ein. Am 01.12.1998 meldete er sich mit einem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20.10.1998 bei der zentralen Aufnahmeeinrichtung in Zirndorf. Nach Mitteilung dieses Sachverhalts an das Regierungspräsidium bat dieses mit Fax vom 02.12.1998 die für Zirndorf zuständige Ausländerbehörde, das Landratsamt Fürth, den Kläger im Wege der Amtshilfe abzuschieben.
Auf Antrag des Landratsamts Fürth ordnete das Amtsgericht Fürth mit Beschluss vom 02.12.1998 an, den Kläger zur Sicherung seiner Abschiebung bis 02.03.1999 in Haft zu nehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung und vollziehbar ausreisepflichtig. Ein Abschiebehaftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG liege vor. Denn es bestehe auf Grund dreier erfolgloser Asylanträge und einer illegalen Wiedereinreise nach erfolgter Abschiebung der begründete Verdacht, dass der Kläger versuchen werde, sich einer erneuten Abschiebung zu entziehen. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth verwarf das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 29.01.1999 als unzulässig.
Der Kläger wurde der Justizvollzugsanstalt Nürnberg nach deren Aufnahmemitteilung am 02.12.1998 zugeführt. Nach einer Notiz der Vollzugsanstalt vom 11.12.1998 weigerte er sich, ein Antragsdokument zur Passersatzbeschaffung zu unterzeichnen. In der Haft stellte er einen weiteren - seinen dritten - Asylfolgeantrag. Mit Bescheid des Bundesamts vom 22.12.1998 wurde die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt.
Mit Beschluss vom 01.03.1999 verlängerte das Amtsgericht Fürth die Abschiebungshaft des Klägers bis zum 01.06.1999. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft würden weiter vorliegen. Daran ändere auch die Anerkennung der Vaterschaft des Klägers für seine Tochter J. nichts, da noch die Sperrwirkung der Abschiebung bestehe und ein Antrag auf Befristung der Sperrwirkung noch nicht gestellt sei. Ebenso wenig stehe die beabsichtigte Eheschließung der Anordnung von Abschiebungshaft entgegen.
Mit Beschluss vom 10.03.1999 (A 8 K 10231/99) verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung, der zuständigen Behörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung auf Grund des noch anhängigen (dritten) Asylfolgeantrages derzeit nicht erfolgen dürfe. Sein Vortrag in diesem Asylfolgeverfahren sei von einer Qualität, welche die Möglichkeit einer ihm günstigeren Entscheidung in sich trage.
10 
Nach Übersendung dieses Beschlusses durch einen Rechtsanwalt am 18.03.1999 an das Regierungspräsidium veranlasste dieses über das Landratsamt Fürth am selben Tag die Justizvollzugsanstalt, vom weiteren Vollzug der Abschiebungshaft abzusehen. Der Kläger wurde daraufhin am 18.03.1999 aus der Haft entlassen. Im Verfahren seiner noch anhängigen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 01.03.1999 stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 die Erledigung der Hauptsache fest.
11 
Nach seiner Haftentlassung wurde der Kläger dem Enzkreis zugeteilt. Am 31.08.1999 heiratete er seine deutsche Freundin, mit der er eine im Jahr 1994 geborene gemeinsame Tochter hat. Bereits zuvor hatte er die Befristung der Sperrwirkung seiner Abschiebung beantragt. Die nach Umzug des Klägers in die Wohnung seiner Ehefrau zuständige Ausländerbehörde, die Stadt Pforzheim, wies ihn darauf hin, dass eine Befristung der Sperrwirkung die Begleichung der Abschiebungskosten voraussetze.
12 
Das gegen die Ablehnung des dritten Asylfolgebegehrens gerichtete Klageverfahren endete - nach Klagerücknahme - durch Einstellungsbeschluss vom 24.11.1999.
13 
Das Regierungspräsidium ermittelte in der Folgezeit die Aufwendungen für Abschiebungshaft, Fahrt- und Transportkosten sowie Konsulargebühren durch Anfragen bei den jeweils zuständigen Behörden. Unter anderem teilte die Justizvollzugsanstalt Nürnberg auf Anfrage unter dem 25.01.2000 mit, dass die Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 gedauert habe und ergänzte durch telefonische Mitteilung vom 07.02.2000, dass der „Tagessatz“ für Häftlinge in der Vollzugsanstalt im Jahr 1998 116,92 DM und im Jahr 1999 112,02 DM betragen habe. Aus den erhaltenen Angaben errechnete das Regierungspräsidium durch den Kläger verursachte Kosten in Höhe von insgesamt 47.962,80 DM. Darin enthalten sind auch Kosten für die Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 11.236,98 DM.
14 
Der Kläger trug mit Schreiben vom 09.05.2000 vor, er könne die entstandenen Kosten erst dann bezahlen, wenn er eine Aufenthaltsgenehmigung besitze, da er erst dann einer geordneten Arbeit nachgehen könne. In seiner Antwort vom 25.07.2000 verwies das Regierungspräsidium darauf, dass der unteren Ausländerbehörde eine detaillierte Kostenaufstellung vorliege und lehnte eine Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung des Klägers ab. Mit Schreiben vom 14.02.2001 trug der Kläger vor, er sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, auf die genannte Summe von 47.962,80 DM monatliche Teilzahlungen in Höhe von 200 DM zu leisten. Daraufhin entgegnete das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 18.04.2001, dass die vorgeschlagene Ratenhöhe nicht akzeptabel sei. Der Kläger werde aufgefordert, eine realistischere Ratenzahlung vorzuschlagen und mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid benötigt werde.
15 
Mit Leistungsbescheid vom 22.07.2002 zog das Regierungspräsidium den Kläger zur Erstattung der „im Rahmen seines Aufenthalts“ entstandenen Abschiebungskosten heran, setzte die Höhe des Erstattungsanspruchs auf 47.066,64 DM (entspricht 24.064,79 EUR) fest und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. In der Begründung wurden die angefallenen Kosten aufgeschlüsselt. Weiter wurde ausgeführt, dass die nach den §§ 82 und 83 AuslG zu tragenden Abschiebungskosten nicht nur die Kosten der Maßnahme des unmittelbaren Außerlandesbringens, sondern auch die Aufwendungen für vorbereitende Maßnahmen umfassten.
16 
Am 19.08.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei nicht notwendig gewesen, ihn abzuschieben, da berechtigte Gründe für sein Verbleiben im Bundesgebiet bestanden hätten. Zudem werde die Höhe der Kosten bestritten. Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass der Kläger während des gesamten vorprozessualen Kontaktes keine weitere Spezifizierung der Abschiebungskosten gefordert habe. Für alle Einzelpositionen lägen Rechnungen der jeweiligen Kostenstellen vor. Die Abschiebung und alle Inhaftierungen des Klägers seien rechtmäßig gewesen.
17 
Mit Urteil vom 27.01.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 aufgehoben, soweit der Kläger darin zur Erstattung von mehr als 17.879,33 EUR herangezogen wird, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt: Der Leistungsbescheid sei rechtswidrig, soweit in ihm auch die Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg und die Polizei-/Transportkosten für den gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 gefordert würden. Hinsichtlich der Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg folge das daraus, dass dieser Abschiebungshaft keine Abschiebung des Klägers nachgefolgt sei. Der Anspruch des Beklagten auf Kostenerstattung setze jedoch eine tatsächlich erfolgte Abschiebung voraus. Das folge schon aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG („durch die Abschiebung“). Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Polizei-/Transportkosten für den gescheiterten Abschiebungsversuch am 12.02.1997 sei deswegen rechtswidrig, weil diese Kosten gar nicht entstanden seien. Die geforderte Erstattung der übrigen Kosten sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen, „soweit der Kläger zur Erstattung der Kosten der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim, der Justizvollzugsanstalt Görlitz und der Justizvollzugsanstalt Nürnberg sowie der Fahrtkosten zur Justizvollzugsanstalt Görlitz herangezogen worden ist“. Nur das beklagte Land hat gegen das ihm am 29.01.2004 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 25.02.2004 am selben Tag Berufung insoweit eingelegt, als das erstinstanzliche Urteil den Leistungsbescheid in Höhe der Kosten für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg aufgehoben hat.
19 
Der Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung aus: Der mit der Berufung angegriffene Teil des Urteils beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des § 82 Abs. 1 AuslG. Aus dessen Wortlaut ergebe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht, dass für eine Heranziehung zur Kostenerstattung unbedingt eine Abschiebung erfolgreich durchgeführt worden sein müsse. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er es - wie auch sonst, etwa in § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG - durch die Verwendung des Perfekts, also durch den Terminus, Kosten, die durch die Abschiebung „entstanden sind“, zum Ausdruck gebracht. Damit blieben Abschiebungsmaßnahmen auch dann Abschiebungsmaßnahmen im Sinne des § 82 Abs. 1 AuslG, wenn die Abschiebung aus welchen Gründen auch immer letztlich unterbleibe. Dies ergebe sich auch aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG, in welchem der Gesetzgeber das Verwaltungskostengesetz - VwKostG - für Kosten von Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz für anwendbar erkläre. In § 13 Abs. 1 Ziff. 1 VwKostG sei nämlich ausdrücklich geregelt, dass derjenige in Anspruch genommen werden könne, welcher die Amtshandlungen veranlasst habe. Damit reiche Veranlassung aus und gelte gerade nicht das Äquivalenzprinzip des Gebührenrechts, nach welchem erst die volle verwaltungsrechtliche Gegenleistung erbracht worden sein müsse.
20 
Die damit zu Recht geltend gemachten Kosten seien auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kostenhöhe ergebe sich aus einer Multiplikation des Tagessatzes für einen Haftplatz mit der Anzahl der Hafttage des Klägers. Der Tagessatz errechne sich aus den nach Ablauf des Haushaltsjahres feststellbaren Ausgaben im Justizvollzug abzüglich der Einnahmen, dividiert durch die Gesamtzahl der Hafttage innerhalb des Jahres. Auch wenn der Freistaat Bayern im Wege der Gegenseitigkeit auf die Geltendmachung der Erstattung allgemeiner Haftkosten von außerbayerischen Ausländerbehörden verzichte, würden solche Kosten den Betroffenen in Rechnung gestellt. Denn länderübergreifende Vereinbarungen zur Verwaltungsvereinfachung seien nicht dazu gedacht, den Betroffenen besser zu stellen.
21 
Der Beklagte hat zunächst beantragt, unter Änderung des Urteils der Vorinstanz die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Anforderung der gesamten Abschiebungshaftkosten in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg richtet. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde nur noch ein um 10 % reduzierter Betrag geltend gemacht und der Bescheid vom 22.07.2002 werde entsprechend geändert. In Höhe dieses geminderten Betrages von 10 % (= 1.123,69 DM) hat der Beklagte die Berufung zurückgenommen.
22 
Der Beklagte beantragt nunmehr,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.01.2004 - 10 K 4422/02 - zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Anforderung von Abschiebungshaftkosten der Justizvollzugsanstalt Nürnberg in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] im angefochtenen Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.07.2002 in der geänderten Fassung vom 19.10.2005 richtet.
24 
Der Kläger beantragt schriftsätzlich unter Einwilligung in die Teilrücknahme der Berufung,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Zur Begründung bezieht er sich darauf, dass er mit einer deutschen Frau verheiratet sei und mit ihr eine Tochter habe, die deutsche Staatsbürgerin sei. Er sei erst seit März 2004 berufstätig und daher zur Begleichung des streitigen Betrages nicht in der Lage.
27 
Bis Juni 2005 hat der Kläger 17.897,33 EUR an Abschiebungskosten beglichen. Daraufhin hat das Regierungspräsidium der Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung des Klägers mit sofortiger Wirkung zugestimmt, so dass dem Kläger am 07.07.2005 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden konnte.
28 
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Ausländerakten des Regierungspräsidiums sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Soweit der Beklagte seinen Berufungsantrag mit Einwilligung des Klägers zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO).
30 
Die verbleibende Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§§ 124 Abs. 1 und 124a Abs. 1 VwGO) und auch fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) worden, wobei die Begründung den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht. Der Beklagte hat seinen Berufungsantrag in zulässiger Weise auf einen Betrag in Höhe von 9/10tel der von der Justizvollzugsanstalt Nürnberg für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers errechneten Kosten beschränkt. In dieser Höhe werden Abschiebungskosten auch im geänderten Bescheid vom 19.10.2005 noch geltend gemacht.
31 
In diesem Umfang ist die Berufung auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben, soweit diese sich gegen seine Heranziehung zu den in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg entstandenen Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] richtet. Denn auch insoweit ist der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Leistungsbescheids (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -) - bestand eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers (dazu 1.) und die Heranziehung erfolgte formell ordnungsgemäß (dazu 2.). Auch materiellrechtlich bestehen keine Bedenken. Denn ein Kostenerhebungstatbestand war erfüllt (dazu 3.) und die Kostenschuld des Klägers war entstanden (dazu 4). Ferner stand der Kostenerhebung keine unrichtige Sachbehandlung entgegen (dazu 5.), begegnet die Kostenhöhe keinen Bedenken (dazu 6.) und war die Heranziehung des Klägers zu den Kosten auch nicht ausnahmsweise unangemessen (dazu 7.).
32 
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Kosten vom Kläger ist § 10 VwKostG i.V.m. §§ 81 ff. AuslG.
33 
§ 10 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes (vom 23.06.1970, BGBl. I S. 821 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 05.10.1994, BGBl. I S. 2911 - VwKostG -) lässt die Erhebung von „Auslagen“ zu und ist hier anwendbar. Nach seinem § 1 Abs. 2 Satz 2 findet das Verwaltungskostengesetz zwar auf die Erhebung von Kosten bei einer Ausführung von - später in Kraft getretenen - Bundesgesetzen durch eine Landesbehörde als eigene Angelegenheit nur dann Anwendung, wenn es durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats für anwendbar erklärt wird. Eine solche Bestimmung enthält hier jedoch § 81 Abs. 2 Satz 2 des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Ausländergesetzes. Nach § 81 Abs. 1 AuslG (heute: § 69 Abs. 1 AufenthG) werden für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz (und den zur Durchführung des Ausländergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) Kosten in Form von Gebühren und Auslagen erhoben. Für Gebühren enthält § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG eine Konkretisierung dahingehend, dass sie (nur) nach Maßgabe einer durch die Bundesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung (der Ausländergebührenverordnung - AuslGebV -) erhoben werden können. Werden anlässlich der Organisation einer Abschiebung angefallene Aufwendungen geltend gemacht, handelt es sich jedoch nicht um die Erhebung einer „Gebühr“, sondern um die Erhebung von „Auslagen“ im Sinne des § 81 Abs. 1 AuslG (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78), ungeachtet dessen, dass Auslagen unter abgabenrechtlicher Betrachtung zu den Gebühren im weiteren Sinne zu zählen sind (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 115 f.). Auslagen unterfallen der Verordnungsermächtigung in § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht. Für die Erhebung solcher Auslagen ist stattdessen über § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG das Verwaltungskostengesetz anzuwenden, soweit nicht das Ausländergesetz abweichende Regelungen enthält. Die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Auslage beurteilt sich damit nach den §§ 10 ff. VwKostG (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5.1; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und AuslR, Stand April 2002, § 81 AuslG Rn. 4; Hailbronner, AuslR, Stand Nov. 2004, § 81 Rn. 2), soweit sich nicht aus den §§ 82 f. AuslG Abweichendes ergibt.
34 
Den danach zu stellenden formell- und materiellrechtlichen Anforderungen wird der angefochtene Leistungsbescheid gerecht.
35 
2. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Auslagen für die Durchführung seiner Abschiebungshaft erfolgte formell ordnungsgemäß.
36 
Im Einklang mit § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG wurden die Auslagen durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Für den Erlass dieses Leistungsbescheids war das Regierungspräsidium sachlich und instanziell zuständig (§§ 83 Abs. 4 Satz 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG i.V.m § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 7 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung vom 19.07.1995, GBl. S. 586, in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 23.03.1998, GBl. S. 187). Diese Zuständigkeit umfasst unter anderem die Organisation der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber und ihre Heranziehung zur Erstattung der Kosten nach § 82 AuslG. Das gilt vorliegend auch, soweit mit dem Leistungsbescheid die streitgegenständlichen Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg geltend gemacht wurden, obgleich diese Kosten bei der Justizverwaltung im Freistaat Bayern angefallen sind. Denn § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG liegt das Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung durch die Ausländerbehörde zugrunde (so BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -). Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich vorliegend aus § 4 Abs. 1 AAZuVO a. F., da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids seinen Wohnsitz in Pforzheim hatte. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat auch die erforderliche Anhörung (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) des Klägers stattgefunden. Das Schreiben des Regierungspräsidiums an den Bevollmächtigten des Klägers vom 18.04.2001 ging zwar von einem Ratenzahlungsvorschlag im Rahmen eines Verfahrens auf Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung aus, forderte aber auch den Kläger unter Nennung der Gesamtsumme der Kosten und unter Fristsetzung auf, mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid erforderlich sei. Damit wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Geltendmachung der bezifferten Kosten durch Leistungsbescheid hingewiesen und konnte Stellung nehmen.
37 
3. Materiellrechtlich sind die vom Beklagten geforderten Auslagen für die Abschiebungshaft durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG gedeckt, dessen Voraussetzungen sämtlich vorliegen.
38 
a) Die geltend gemachten Auslagen sind zunächst im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstanden, für die eine Auslagenerstattung vorgesehen ist. Das Verwaltungskostengesetz umschreibt in § 1 Abs. 1 lediglich allgemein den Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung, bestimmt aber nicht, welche Amtshandlungen eine Pflicht zur Auslagenerstattung auslösen. Das ergibt sich vielmehr aus den Gesetzen zu den jeweiligen Sachmaterien (so auch Schlabach, Gebührenrecht in der Verwaltung, Einl. zum VwKostG, Rn. 16), hier also aus § 81 AuslG. Nach seinem Absatz 1 werden grundsätzlich für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Während § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz eine Konkretisierung dahingehend enthält, dass sie nur nach Maßgabe der Ausländergebührenverordnung erhoben werden können, diese Verordnung also bestimmt, für welche im einzelnen aufgezählten Amtshandlungen eine Gebühr zu erheben ist, fehlt eine solche Beschränkung für Auslagen. Durch den Verweis in § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG stellt der Gesetzgeber vielmehr klar, dass für alle Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz unter Wahrung der weiteren Erfordernisse der §§ 10 ff. VwKostG Auslagen erhoben werden (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 5.1; Hailbronner, a.a.O., § 81 Rn. 2).
39 
Aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 AuslG ergibt sich keine Beschränkung dieser umfassenden Auslagenerstattungspflicht etwa dahingehend, dass nur die dort aufgeführten Maßnahmen abgerechnet werden dürften und dies auch nur dann, wenn sie in vollem Umfang durchgeführt worden sind. Denn § 82 Abs. 1 AuslG regelt weder die Art der kostenpflichtigen Amtshandlungen noch stellt er Anforderungen an deren Erhebung auf (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252). Der Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr ein anderer, nämlich ausschließlich der, den Kreis der Kostenschuldner gegenüber § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, S. 7 des amtlichen Urteilsumdrucks). Das lässt bereits die amtlichen Überschrift „Kostenschuldner“ erkennen. Zusätzlich und besonders deutlich ergibt sich der begrenzte Regelungsgehalt aus der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 11/6321, S. 83, in der es zu § 82 Abs. 1 heißt: „Wer Kostenschuldner der in § 81 bezeichneten Gebühren und Auslagen ist, bestimmt sich nach § 13 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Absatz 1, der den gegenwärtig geltenden § 24 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1965 ersetzt, normiert eine weitere Kostentragungspflicht und stellt klar, daß der Ausländer stets als Veranlasser dieser Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG anzusehen ist“. Einen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt - etwa auch als Sonderregelung gegenüber § 11 VwKostG über die Entstehung der Kostenschuld (vgl. dazu nachfolgend 4.) - hat § 82 Abs. 1 AuslG nicht.
40 
Mithin können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 VwKostG -Auslagen für jede Amtshandlung nach dem Ausländergesetz verlangt werden, soweit noch eine Amtshandlung im verwaltungskostenrechtlichen Sinne vorliegt. § 1 Abs. 1 VwKostG geht von einem weiten Amtshandlungsbegriff aus, der lediglich eine „besondere Inanspruchnahme der Verwaltung“ verlangt und damit nicht nur den Erlass von Verwaltungsakten oder die Durchführung eines Realaktes, sondern auch „besondere“ Vorbereitungshandlungen, allerdings stets in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, umfasst (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 7; Schlabach, a.a.O., Einl. zum VwKostG, Rn. 17; OVG Thür., Beschluss vom 18.11.2003 - 3 EO 381/02 -, NVwZ-RR 2004; 393 zum ThürVwKostG).
41 
Damit stellen auch besondere, abgrenzbare Verwaltungstätigkeiten im Rahmen einer Abschiebung, insbesondere die Inhaftnahme des Ausländers zur Vorbereitung oder Sicherung seiner Abschiebung, eine „besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung“ und damit Amtshandlungen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 10 VwKostG dar. Dass u.a. die Abschiebungshaft im Ausländergesetz als kostenpflichtige Amtshandlung angesehen wird, ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. In dieser Bestimmung wird zwar nur der Kostenumfang geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78; Hailbronner, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 1; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 2). Das setzt aber sachlogisch voraus, dass die in ihr genannten Maßnahmen selbständig erfassbare Amtshandlungen sind.
42 
b) § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwKostG, wonach geltend gemachte Auslagen nicht bereits in eine Gebühr einbezogen sein dürfen, steht der hier in Streit stehenden Auslagenerhebung nicht entgegen. Denn die Ausländergebührenverordnung sieht für die Amtshandlungen der Abschiebung - oder auch ihrer Organisation einschließlich des Vollzugs von Abschiebungshaft - keinen Gebührentatbestand vor; Auslagen, die in diesem Zusammenhang entstehen, können daher nicht in einen Gebührentatbestand einbezogen sein.
43 
c) Die der Bayerischen Justizverwaltung entstandenen Kosten des Vollzugs der Abschiebungshaft sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG auch erstattungsfähig. Denn nach dieser Bestimmung werden als Auslagen auch Beträge erhoben, die anderen inländischen Behörden zustehen. Das gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbsatz VwKostG selbst dann, wenn an die andere Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, Verwaltungsvereinfachung oder dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind. Dahinter steht der Grundsatz, dass solche Vereinbarungen nicht der Entlastung des Auslagenschuldners dienen sollen. Deshalb kommt es für die Entstehung der Auslagenschuld nicht darauf an, ob der Freistaat Bayern gegenüber dem Regierungspräsidium eine Erstattung der angefallenen Kosten geltend gemacht hat.
44 
4. Die damit grundsätzlich bestehende Auslagenschuld des Klägers ist auch entstanden i.S.d. § 11 Abs. 2 VwKostG.
45 
Nach § 11 Abs. 2 VwKostG entsteht die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen im Fall des § 10 Abs. 1 Nr. 7 zweiter Halbsatz VwKostG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. HS VwKostG werden die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind. Im vorliegenden Fall macht der Beklagte Beträge geltend, die zwar dem Freistaat Bayern zustehen, die aber nach Ziff. 4.3.1 der den Beteiligten vorliegenden Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Erhebung und Behandlung von Kosten der Abschiebung (in der seit 19.07.1995 geltenden Fassung) gegenüber außerbayerischen Ausländerbehörden nicht zur Erstattung angefordert werden, da es sich um allgemeine Haftkosten und nicht um - erstattungspflichtige - besondere Aufwendungen handelt. Mithin liegt ein Fall des zweiten Halbsatzes des § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG vor, bei dem die Auslagenschuld nach § 11 Abs. 2, 2. Halbsatz VwKostG erst „mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung“ entsteht. Wie bereits dargelegt, ist auch die Inhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung eine kostenpflichtige Amtshandlung, die hier durch Beendigung der Abschiebungshaft auf Grund der Entlassung des Klägers beendet war.
46 
§ 11 Abs. 2 VwKostG ist auch nicht durch § 82 Abs. 1 AuslG verdrängt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG, „Kosten, die durch die Abschiebung … entstehen“, nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung einen eigenständigen Entstehungstatbestand bilde, der die vollständige Beendigung des Abschiebungsvorgangs voraussetze. Denn § 82 Abs. 1 AuslG besitzt, wie oben unter 3. unter Hinweis auf die amtliche Überschrift, die Gesetzessystematik und die Gesetzgebungsmaterialien dargelegt, einen sehr begrenzten Regelungsgehalt, nämlich den der Erweiterung des Kreises der Kostenschuldner. Die Formulierung des § 82 Abs. 1 AuslG (Kosten, die „durch“ die Abschiebung…entstehen), besagt über die Modalitäten der Entstehung der Kostenschuld nichts; diese bleiben vielmehr dem allgemeinen Kostenrecht vorbehalten.
47 
5. Der damit entstandenen Auslagenschuld des Klägers steht auch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht entgegen. Denn die Kosten seiner Abschiebungshaft sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung entstanden.
48 
Die Pflicht zu dieser hypothetischen Vergleichsbetrachtung ergibt sich bei der Erhebung von Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz bereits aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Des ergänzenden Rückgriffs auf den in Rechtsprechung und Literatur - allerdings meist bei der Haftung Dritter, nicht bei Inanspruchnahme des Veranlassers - entwickelten Grundsatz, dass es der Kostentragungspflicht der in § 82 AuslG Genannten entgegen stehe, wenn die Maßnahme (offensichtlich) rechtswidrig war (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.04.1997 - 17 A 3412/94 -, InfAuslR 1997, 455; Hess. VGH, Urteil vom 06.10.1994 - 10 UE 2754/93 -, AuAS 1995, 16; Funke-Kaiser in: GK-AuslG, § 82 Rn. 4; Welte in: Jakober/Welte, Akt. AuslR, Archivordner, § 82 AuslG Rn. 2), bedarf es bei einer Inanspruchnahme des Abgeschobenen selbst insoweit nicht.
49 
Es kann offen bleiben, ob der Senat im Rahmen der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG gebotenen Prüfung schon deshalb von „richtiger Sachbehandlung“ durch das Regierungspräsidium ausgehen muss, weil die Anordnung der Abschiebungshaft gegenüber dem Kläger durch die genannten Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth erfolgt ist. Zwar entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 -, VBlBW 2004, 376 = NVwZ-RR 2005, 247; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 13 Rn. 17, 19 f.). Das gilt allerdings nur, solange und soweit die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. nochmals die vorstehenden Nachweise). Doch ist vorliegend fraglich, ob das über die Anordnung der Abschiebungshaft entscheidende Amtsgericht Fürth in vollem Umfang über die „richtige Sachbehandlung“ durch das die Abschiebung des Klägers betreibende Regierungspräsidium entschieden hat, da in die Beurteilung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte einfließen können (so Schlabach, a.a.O., § 14 Rn. 12). Weiter wäre hier zu beachten, dass nur der erste der beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth vom 02.12.1998 (XIV 161/98 B) über die Anordnung der Abschiebungshaft für den Zeitraum zwischen dem 02.12.1998 und dem 02.03.1999 rechtskräftig geworden ist, nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth die dagegen erhobene sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 29.01.1999 (4 T 658/9) verworfen hat. Der zweite Beschluss des Amtsgerichts vom 01.03.1999 (XIV 161/98 B), welcher die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 01.06.1999 anordnete, ist dagegen nicht in Rechtskraft erwachsen. Denn auf die sofortige Beschwerde des Klägers stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 (4 T 1958/99) die Erledigung des Rechtsstreits in der Sache fest und entschied über die Kosten.
50 
Doch selbst wenn von beiden amtsgerichtlichen Beschlüssen keinerlei Bindungswirkung ausgehen sollte, bestehen an der richtigen Sachbehandlung durch das Regierungspräsidium für den gesamten Zeitraum der Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 keine Zweifel. Denn die Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft waren während des gesamten Zeitraums rechtmäßig (§ 57 Abs. 2 AuslG).
51 
Nach § 49 Abs. 1 AuslG (vgl. heute § 58 Abs. 1 AufenthG)ist ein ausreisepflichtiger Ausländer nämlich abzuschieben, wenn seine Ausreisepflicht vollziehbar ist und ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert erscheint. Daraus folgt mit anderen Worten, dass die zuständige Ausländerbehörde, sofern keine Duldungsgründe (§ 55 Abs. 2 AuslG) oder Abschiebungshindernisse (§ 53 AuslG) erkennbar sind, verpflichtet ist, sich fortlaufend um die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint, zu bemühen; ein Ermessen steht ihr insoweit nicht zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126 zur Abschiebungsandrohung; vgl. auch GK-AuslR, § 49 Rn. 30). Diese fortlaufende Verpflichtung des Regierungspräsidiums bestand im Falle des Klägers.
52 
Denn er war auf Grund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Daran änderte auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nichts, der lediglich die Vollziehung der Abschiebung hinderte (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG; Urteil des Senats vom 21.09.2005 - 11 S 2924/04 -; Hailbronner, a.a.O., § 57 Rn. 19; Sennekamp in: HTK-AuslR, Anm. 1. zu § 71 AsylVfG). Aus dem Verhalten des Klägers in der Vergangenheit (mehrmalige Abschiebungshaft, Untertauchen, illegale Wiedereinreise) musste das Regierungspräsidium schließen, dass er zur freiwilligen Ausreise nicht bereit sein würde.
53 
Auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen hätte sich der Kläger als abgelehnter Asylbewerber gegenüber dem Beklagten auf Grund der Bindungswirkung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG im Bescheid zum Asylerstverfahren vom 28.01.1994 nach § 42 Satz 1 AsylVfG nicht berufen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410; Urteil des Senats vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429). Aber auch Duldungsgründe, die einer Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegengestanden hätten (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG), waren nicht erkennbar. Das galt ungeachtet der Anerkennung der Vaterschaft für sein deutsches Kind und der geäußerten Absicht, die Mutter des Kindes heiraten zu wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341; BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.07.2002 - 11 S 2240/01 -, AuAS 2003, 2) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei verbietet sich allerdings eine rein schematische Qualifizierung der familiären Beziehungen je nach dem, ob sie in einer häuslichen Lebensgemeinschaft oder in einer weniger schutzwürdigen reinen Begegnungsgemeinschaft zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996, a.a.O.). Maßgeblich ist nicht die formalrechtliche Bindung als solche, sondern die im Einzelfall festzustellende tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 und BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12/99 -, BVerwGE 109, 305). Daher hatte das Regierungspräsidium hier zu berücksichtigen, dass der Kläger schon einmal, im Juli 1995, aus der Abschiebungshaft entlassen worden war in der Erwartung, er kehre zur deutschen Freundin und seinem bei ihr lebenden Kind zurück und heirate sie, er aber bereits nach etwa einem Monat untergetaucht war und die familiäre Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen hatte. Zudem setzt die Erteilung einer Duldung auf Grund rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einer zu erwartenden Eheschließung (§ 55 Abs. 2, 2. Var. AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) unter anderem voraus, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2001 - 11 S 1848/01 -, EZAR 045 Nr. 20 = AuAS 2002, 34 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 17.08.1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RR 2000, 641). Im Falle des Klägers fehlte es an Anhaltspunkten, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstand. Sie erfolgte im Übrigen nach seiner Haftentlassung am 18.03.1999 auch erst im August 1999.
54 
Schließlich lag beim Kläger zumindest der Sicherungshaftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht auf Grund unerlaubter Einreise (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG) vor. Der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft stand auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nicht entgegen, da das Bundesamt kein weiteres Asylverfahren durchführte (§ 71 Abs. 8 AsylVfG). Die weitere Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft, dass eine Abschiebung zu erwarten sein muss (vgl. 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG) entfiel erst mit der Kenntnis des Regierungspräsidiums am 18.03.1999 von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.1999, nach welcher das Bundesamt verpflichtet wurde, dem Regierungspräsidium mitzuteilen, dass vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylfolgeantrag der Kläger nicht abgeschoben werden dürfe.
55 
6. Auch die Höhe der geltend gemachten Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers ist nicht zu beanstanden.
56 
§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG bildet eine spezialgesetzliche Regelung des Umfangs der Auslagen. Abgestellt wird auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Eine Begrenzung auf den sogenannten Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes scheidet daher aus (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -). Allerdings muss nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts umgekehrt sichergestellt sein, dass nur die tatsächlichen Kosten des Vollzugs von Abschiebungshaft geltend gemacht werden, in deren Rahmen manche Kosten des Vollzugs von Straf haft, etwa Kosten therapeutischer Maßnahmen, nicht entstehen (vgl. nochmals BVerwG, a.a.O., S. 13 des amtlichen Urteilsumdrucks). Auch insofern ist die Höhe der in Streit stehenden Kosten aber nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zwar im angefochtenen Leistungsbescheid die ihm mitgeteilten durchschnittlichen Tagessätze aller Häftlinge in bayerischen Vollzugsanstalten geltend gemacht, wie sie sich nach Ablauf der Haushaltsjahre 1998 und 1999 durch Addition der Kosten, Subtraktion der Einnahmen und abschließende Division durch die Gesamtzahl aller Hafttage ergaben. Darin flossen nach einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 11.10.2005, welche den Beteiligten vorliegt, die Kosten aller Haftarten ein, da der buchhalterische Aufwand für getrennte Berechnungen nicht geleistet werden könne. Der Beklagte hat aber in der mündlichen Verhandlung den Bescheid um ein Zehntel der so berechneten Kosten reduziert. Dieser Betrag deckt nach Überzeugung des Senats in jedem Fall den denkbaren Anteil der Personal- und Sachkosten für Maßnahmen ab, welche nur bei anderen Gefangenen als Abschiebehäftlingen anfallen.
57 
7. Damit war der Kläger in der sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Höhe der Kosten zur Erstattung heranzuziehen. Denn § 10 VwKostG ordnet die Pflicht zur Erhebung von Auslagen an (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5; Westphal/Stoppa, AuslR für die Polizei, 2. Aufl., S. 481). Eine behördliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Pflichtigen ist daher regelmäßig weder geboten noch möglich. Es kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252; so auch Hailbronner, AuslR, § 66 AufenthG, Rn. 2), wonach die Leistungsfähigkeit des Abgeschobenen in atypischen Ausnahmefällen zu prüfen ist, bereits im Erhebungsverfahren zu überzeugen vermag. Denn ein solcher atypischer Ausnahmefall lag hier jedenfalls nicht vor. Die Begleichung der nach der erstinstanzlichen Entscheidung bestandkräftig gewordenen Abschiebungskosten in Höhe von 17.897.33 EUR belegt, dass der Kläger nicht einkommens- und vermögenslos gewesen sein kann.
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO, wobei bei der Gewichtung der anteiligen Kostentragung zu berücksichtigen ist, dass im durch Rücknahme beendeten Verfahrensteil keine Urteilsgebühren angefallen sind, eine Quotelung lediglich anhand der Streitwertanteile also nicht in Frage kommt, sondern die tatsächlich anfallenden Kosten zu vergleichen sind, was zu der festgesetzten Quotelung führt.
59 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
29 
Soweit der Beklagte seinen Berufungsantrag mit Einwilligung des Klägers zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO).
30 
Die verbleibende Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§§ 124 Abs. 1 und 124a Abs. 1 VwGO) und auch fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) worden, wobei die Begründung den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht. Der Beklagte hat seinen Berufungsantrag in zulässiger Weise auf einen Betrag in Höhe von 9/10tel der von der Justizvollzugsanstalt Nürnberg für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers errechneten Kosten beschränkt. In dieser Höhe werden Abschiebungskosten auch im geänderten Bescheid vom 19.10.2005 noch geltend gemacht.
31 
In diesem Umfang ist die Berufung auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben, soweit diese sich gegen seine Heranziehung zu den in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg entstandenen Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 10.113,29 DM [entspricht 5.170,84 EUR] richtet. Denn auch insoweit ist der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22.07.2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Leistungsbescheids (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -) - bestand eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers (dazu 1.) und die Heranziehung erfolgte formell ordnungsgemäß (dazu 2.). Auch materiellrechtlich bestehen keine Bedenken. Denn ein Kostenerhebungstatbestand war erfüllt (dazu 3.) und die Kostenschuld des Klägers war entstanden (dazu 4). Ferner stand der Kostenerhebung keine unrichtige Sachbehandlung entgegen (dazu 5.), begegnet die Kostenhöhe keinen Bedenken (dazu 6.) und war die Heranziehung des Klägers zu den Kosten auch nicht ausnahmsweise unangemessen (dazu 7.).
32 
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Kosten vom Kläger ist § 10 VwKostG i.V.m. §§ 81 ff. AuslG.
33 
§ 10 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes (vom 23.06.1970, BGBl. I S. 821 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 05.10.1994, BGBl. I S. 2911 - VwKostG -) lässt die Erhebung von „Auslagen“ zu und ist hier anwendbar. Nach seinem § 1 Abs. 2 Satz 2 findet das Verwaltungskostengesetz zwar auf die Erhebung von Kosten bei einer Ausführung von - später in Kraft getretenen - Bundesgesetzen durch eine Landesbehörde als eigene Angelegenheit nur dann Anwendung, wenn es durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats für anwendbar erklärt wird. Eine solche Bestimmung enthält hier jedoch § 81 Abs. 2 Satz 2 des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Ausländergesetzes. Nach § 81 Abs. 1 AuslG (heute: § 69 Abs. 1 AufenthG) werden für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz (und den zur Durchführung des Ausländergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen) Kosten in Form von Gebühren und Auslagen erhoben. Für Gebühren enthält § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG eine Konkretisierung dahingehend, dass sie (nur) nach Maßgabe einer durch die Bundesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung (der Ausländergebührenverordnung - AuslGebV -) erhoben werden können. Werden anlässlich der Organisation einer Abschiebung angefallene Aufwendungen geltend gemacht, handelt es sich jedoch nicht um die Erhebung einer „Gebühr“, sondern um die Erhebung von „Auslagen“ im Sinne des § 81 Abs. 1 AuslG (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78), ungeachtet dessen, dass Auslagen unter abgabenrechtlicher Betrachtung zu den Gebühren im weiteren Sinne zu zählen sind (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 115 f.). Auslagen unterfallen der Verordnungsermächtigung in § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht. Für die Erhebung solcher Auslagen ist stattdessen über § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG das Verwaltungskostengesetz anzuwenden, soweit nicht das Ausländergesetz abweichende Regelungen enthält. Die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Auslage beurteilt sich damit nach den §§ 10 ff. VwKostG (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5.1; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und AuslR, Stand April 2002, § 81 AuslG Rn. 4; Hailbronner, AuslR, Stand Nov. 2004, § 81 Rn. 2), soweit sich nicht aus den §§ 82 f. AuslG Abweichendes ergibt.
34 
Den danach zu stellenden formell- und materiellrechtlichen Anforderungen wird der angefochtene Leistungsbescheid gerecht.
35 
2. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Auslagen für die Durchführung seiner Abschiebungshaft erfolgte formell ordnungsgemäß.
36 
Im Einklang mit § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG wurden die Auslagen durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Für den Erlass dieses Leistungsbescheids war das Regierungspräsidium sachlich und instanziell zuständig (§§ 83 Abs. 4 Satz 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG i.V.m § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 7 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung vom 19.07.1995, GBl. S. 586, in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 23.03.1998, GBl. S. 187). Diese Zuständigkeit umfasst unter anderem die Organisation der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber und ihre Heranziehung zur Erstattung der Kosten nach § 82 AuslG. Das gilt vorliegend auch, soweit mit dem Leistungsbescheid die streitgegenständlichen Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg geltend gemacht wurden, obgleich diese Kosten bei der Justizverwaltung im Freistaat Bayern angefallen sind. Denn § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG liegt das Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung durch die Ausländerbehörde zugrunde (so BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -). Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich vorliegend aus § 4 Abs. 1 AAZuVO a. F., da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids seinen Wohnsitz in Pforzheim hatte. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat auch die erforderliche Anhörung (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) des Klägers stattgefunden. Das Schreiben des Regierungspräsidiums an den Bevollmächtigten des Klägers vom 18.04.2001 ging zwar von einem Ratenzahlungsvorschlag im Rahmen eines Verfahrens auf Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung aus, forderte aber auch den Kläger unter Nennung der Gesamtsumme der Kosten und unter Fristsetzung auf, mitzuteilen, ob ein Leistungsbescheid erforderlich sei. Damit wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Geltendmachung der bezifferten Kosten durch Leistungsbescheid hingewiesen und konnte Stellung nehmen.
37 
3. Materiellrechtlich sind die vom Beklagten geforderten Auslagen für die Abschiebungshaft durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG gedeckt, dessen Voraussetzungen sämtlich vorliegen.
38 
a) Die geltend gemachten Auslagen sind zunächst im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstanden, für die eine Auslagenerstattung vorgesehen ist. Das Verwaltungskostengesetz umschreibt in § 1 Abs. 1 lediglich allgemein den Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung, bestimmt aber nicht, welche Amtshandlungen eine Pflicht zur Auslagenerstattung auslösen. Das ergibt sich vielmehr aus den Gesetzen zu den jeweiligen Sachmaterien (so auch Schlabach, Gebührenrecht in der Verwaltung, Einl. zum VwKostG, Rn. 16), hier also aus § 81 AuslG. Nach seinem Absatz 1 werden grundsätzlich für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Während § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz eine Konkretisierung dahingehend enthält, dass sie nur nach Maßgabe der Ausländergebührenverordnung erhoben werden können, diese Verordnung also bestimmt, für welche im einzelnen aufgezählten Amtshandlungen eine Gebühr zu erheben ist, fehlt eine solche Beschränkung für Auslagen. Durch den Verweis in § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG stellt der Gesetzgeber vielmehr klar, dass für alle Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz unter Wahrung der weiteren Erfordernisse der §§ 10 ff. VwKostG Auslagen erhoben werden (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 5.1; Hailbronner, a.a.O., § 81 Rn. 2).
39 
Aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 AuslG ergibt sich keine Beschränkung dieser umfassenden Auslagenerstattungspflicht etwa dahingehend, dass nur die dort aufgeführten Maßnahmen abgerechnet werden dürften und dies auch nur dann, wenn sie in vollem Umfang durchgeführt worden sind. Denn § 82 Abs. 1 AuslG regelt weder die Art der kostenpflichtigen Amtshandlungen noch stellt er Anforderungen an deren Erhebung auf (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252). Der Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr ein anderer, nämlich ausschließlich der, den Kreis der Kostenschuldner gegenüber § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, S. 7 des amtlichen Urteilsumdrucks). Das lässt bereits die amtlichen Überschrift „Kostenschuldner“ erkennen. Zusätzlich und besonders deutlich ergibt sich der begrenzte Regelungsgehalt aus der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 11/6321, S. 83, in der es zu § 82 Abs. 1 heißt: „Wer Kostenschuldner der in § 81 bezeichneten Gebühren und Auslagen ist, bestimmt sich nach § 13 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Absatz 1, der den gegenwärtig geltenden § 24 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1965 ersetzt, normiert eine weitere Kostentragungspflicht und stellt klar, daß der Ausländer stets als Veranlasser dieser Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG anzusehen ist“. Einen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt - etwa auch als Sonderregelung gegenüber § 11 VwKostG über die Entstehung der Kostenschuld (vgl. dazu nachfolgend 4.) - hat § 82 Abs. 1 AuslG nicht.
40 
Mithin können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 VwKostG -Auslagen für jede Amtshandlung nach dem Ausländergesetz verlangt werden, soweit noch eine Amtshandlung im verwaltungskostenrechtlichen Sinne vorliegt. § 1 Abs. 1 VwKostG geht von einem weiten Amtshandlungsbegriff aus, der lediglich eine „besondere Inanspruchnahme der Verwaltung“ verlangt und damit nicht nur den Erlass von Verwaltungsakten oder die Durchführung eines Realaktes, sondern auch „besondere“ Vorbereitungshandlungen, allerdings stets in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, umfasst (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 7; Schlabach, a.a.O., Einl. zum VwKostG, Rn. 17; OVG Thür., Beschluss vom 18.11.2003 - 3 EO 381/02 -, NVwZ-RR 2004; 393 zum ThürVwKostG).
41 
Damit stellen auch besondere, abgrenzbare Verwaltungstätigkeiten im Rahmen einer Abschiebung, insbesondere die Inhaftnahme des Ausländers zur Vorbereitung oder Sicherung seiner Abschiebung, eine „besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung“ und damit Amtshandlungen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 10 VwKostG dar. Dass u.a. die Abschiebungshaft im Ausländergesetz als kostenpflichtige Amtshandlung angesehen wird, ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. In dieser Bestimmung wird zwar nur der Kostenumfang geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78; Hailbronner, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 1; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 83 AuslG Rn. 2). Das setzt aber sachlogisch voraus, dass die in ihr genannten Maßnahmen selbständig erfassbare Amtshandlungen sind.
42 
b) § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwKostG, wonach geltend gemachte Auslagen nicht bereits in eine Gebühr einbezogen sein dürfen, steht der hier in Streit stehenden Auslagenerhebung nicht entgegen. Denn die Ausländergebührenverordnung sieht für die Amtshandlungen der Abschiebung - oder auch ihrer Organisation einschließlich des Vollzugs von Abschiebungshaft - keinen Gebührentatbestand vor; Auslagen, die in diesem Zusammenhang entstehen, können daher nicht in einen Gebührentatbestand einbezogen sein.
43 
c) Die der Bayerischen Justizverwaltung entstandenen Kosten des Vollzugs der Abschiebungshaft sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG auch erstattungsfähig. Denn nach dieser Bestimmung werden als Auslagen auch Beträge erhoben, die anderen inländischen Behörden zustehen. Das gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbsatz VwKostG selbst dann, wenn an die andere Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, Verwaltungsvereinfachung oder dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind. Dahinter steht der Grundsatz, dass solche Vereinbarungen nicht der Entlastung des Auslagenschuldners dienen sollen. Deshalb kommt es für die Entstehung der Auslagenschuld nicht darauf an, ob der Freistaat Bayern gegenüber dem Regierungspräsidium eine Erstattung der angefallenen Kosten geltend gemacht hat.
44 
4. Die damit grundsätzlich bestehende Auslagenschuld des Klägers ist auch entstanden i.S.d. § 11 Abs. 2 VwKostG.
45 
Nach § 11 Abs. 2 VwKostG entsteht die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen im Fall des § 10 Abs. 1 Nr. 7 zweiter Halbsatz VwKostG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 2. HS VwKostG werden die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind. Im vorliegenden Fall macht der Beklagte Beträge geltend, die zwar dem Freistaat Bayern zustehen, die aber nach Ziff. 4.3.1 der den Beteiligten vorliegenden Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Erhebung und Behandlung von Kosten der Abschiebung (in der seit 19.07.1995 geltenden Fassung) gegenüber außerbayerischen Ausländerbehörden nicht zur Erstattung angefordert werden, da es sich um allgemeine Haftkosten und nicht um - erstattungspflichtige - besondere Aufwendungen handelt. Mithin liegt ein Fall des zweiten Halbsatzes des § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG vor, bei dem die Auslagenschuld nach § 11 Abs. 2, 2. Halbsatz VwKostG erst „mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung“ entsteht. Wie bereits dargelegt, ist auch die Inhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung eine kostenpflichtige Amtshandlung, die hier durch Beendigung der Abschiebungshaft auf Grund der Entlassung des Klägers beendet war.
46 
§ 11 Abs. 2 VwKostG ist auch nicht durch § 82 Abs. 1 AuslG verdrängt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 AuslG, „Kosten, die durch die Abschiebung … entstehen“, nicht geschlossen werden, dass diese Bestimmung einen eigenständigen Entstehungstatbestand bilde, der die vollständige Beendigung des Abschiebungsvorgangs voraussetze. Denn § 82 Abs. 1 AuslG besitzt, wie oben unter 3. unter Hinweis auf die amtliche Überschrift, die Gesetzessystematik und die Gesetzgebungsmaterialien dargelegt, einen sehr begrenzten Regelungsgehalt, nämlich den der Erweiterung des Kreises der Kostenschuldner. Die Formulierung des § 82 Abs. 1 AuslG (Kosten, die „durch“ die Abschiebung…entstehen), besagt über die Modalitäten der Entstehung der Kostenschuld nichts; diese bleiben vielmehr dem allgemeinen Kostenrecht vorbehalten.
47 
5. Der damit entstandenen Auslagenschuld des Klägers steht auch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht entgegen. Denn die Kosten seiner Abschiebungshaft sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung entstanden.
48 
Die Pflicht zu dieser hypothetischen Vergleichsbetrachtung ergibt sich bei der Erhebung von Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz bereits aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Des ergänzenden Rückgriffs auf den in Rechtsprechung und Literatur - allerdings meist bei der Haftung Dritter, nicht bei Inanspruchnahme des Veranlassers - entwickelten Grundsatz, dass es der Kostentragungspflicht der in § 82 AuslG Genannten entgegen stehe, wenn die Maßnahme (offensichtlich) rechtswidrig war (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.04.1997 - 17 A 3412/94 -, InfAuslR 1997, 455; Hess. VGH, Urteil vom 06.10.1994 - 10 UE 2754/93 -, AuAS 1995, 16; Funke-Kaiser in: GK-AuslG, § 82 Rn. 4; Welte in: Jakober/Welte, Akt. AuslR, Archivordner, § 82 AuslG Rn. 2), bedarf es bei einer Inanspruchnahme des Abgeschobenen selbst insoweit nicht.
49 
Es kann offen bleiben, ob der Senat im Rahmen der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG gebotenen Prüfung schon deshalb von „richtiger Sachbehandlung“ durch das Regierungspräsidium ausgehen muss, weil die Anordnung der Abschiebungshaft gegenüber dem Kläger durch die genannten Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth erfolgt ist. Zwar entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 -, VBlBW 2004, 376 = NVwZ-RR 2005, 247; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 13 Rn. 17, 19 f.). Das gilt allerdings nur, solange und soweit die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. nochmals die vorstehenden Nachweise). Doch ist vorliegend fraglich, ob das über die Anordnung der Abschiebungshaft entscheidende Amtsgericht Fürth in vollem Umfang über die „richtige Sachbehandlung“ durch das die Abschiebung des Klägers betreibende Regierungspräsidium entschieden hat, da in die Beurteilung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte einfließen können (so Schlabach, a.a.O., § 14 Rn. 12). Weiter wäre hier zu beachten, dass nur der erste der beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Fürth vom 02.12.1998 (XIV 161/98 B) über die Anordnung der Abschiebungshaft für den Zeitraum zwischen dem 02.12.1998 und dem 02.03.1999 rechtskräftig geworden ist, nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth die dagegen erhobene sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 29.01.1999 (4 T 658/9) verworfen hat. Der zweite Beschluss des Amtsgerichts vom 01.03.1999 (XIV 161/98 B), welcher die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 01.06.1999 anordnete, ist dagegen nicht in Rechtskraft erwachsen. Denn auf die sofortige Beschwerde des Klägers stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 26.04.1999 (4 T 1958/99) die Erledigung des Rechtsstreits in der Sache fest und entschied über die Kosten.
50 
Doch selbst wenn von beiden amtsgerichtlichen Beschlüssen keinerlei Bindungswirkung ausgehen sollte, bestehen an der richtigen Sachbehandlung durch das Regierungspräsidium für den gesamten Zeitraum der Abschiebungshaft des Klägers vom 02.12.1998 bis 18.03.1999 keine Zweifel. Denn die Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft waren während des gesamten Zeitraums rechtmäßig (§ 57 Abs. 2 AuslG).
51 
Nach § 49 Abs. 1 AuslG (vgl. heute § 58 Abs. 1 AufenthG)ist ein ausreisepflichtiger Ausländer nämlich abzuschieben, wenn seine Ausreisepflicht vollziehbar ist und ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert erscheint. Daraus folgt mit anderen Worten, dass die zuständige Ausländerbehörde, sofern keine Duldungsgründe (§ 55 Abs. 2 AuslG) oder Abschiebungshindernisse (§ 53 AuslG) erkennbar sind, verpflichtet ist, sich fortlaufend um die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint, zu bemühen; ein Ermessen steht ihr insoweit nicht zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126 zur Abschiebungsandrohung; vgl. auch GK-AuslR, § 49 Rn. 30). Diese fortlaufende Verpflichtung des Regierungspräsidiums bestand im Falle des Klägers.
52 
Denn er war auf Grund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Daran änderte auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nichts, der lediglich die Vollziehung der Abschiebung hinderte (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG; Urteil des Senats vom 21.09.2005 - 11 S 2924/04 -; Hailbronner, a.a.O., § 57 Rn. 19; Sennekamp in: HTK-AuslR, Anm. 1. zu § 71 AsylVfG). Aus dem Verhalten des Klägers in der Vergangenheit (mehrmalige Abschiebungshaft, Untertauchen, illegale Wiedereinreise) musste das Regierungspräsidium schließen, dass er zur freiwilligen Ausreise nicht bereit sein würde.
53 
Auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen hätte sich der Kläger als abgelehnter Asylbewerber gegenüber dem Beklagten auf Grund der Bindungswirkung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG im Bescheid zum Asylerstverfahren vom 28.01.1994 nach § 42 Satz 1 AsylVfG nicht berufen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410; Urteil des Senats vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429). Aber auch Duldungsgründe, die einer Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegengestanden hätten (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG), waren nicht erkennbar. Das galt ungeachtet der Anerkennung der Vaterschaft für sein deutsches Kind und der geäußerten Absicht, die Mutter des Kindes heiraten zu wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341; BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.07.2002 - 11 S 2240/01 -, AuAS 2003, 2) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei verbietet sich allerdings eine rein schematische Qualifizierung der familiären Beziehungen je nach dem, ob sie in einer häuslichen Lebensgemeinschaft oder in einer weniger schutzwürdigen reinen Begegnungsgemeinschaft zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996, a.a.O.). Maßgeblich ist nicht die formalrechtliche Bindung als solche, sondern die im Einzelfall festzustellende tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 und BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12/99 -, BVerwGE 109, 305). Daher hatte das Regierungspräsidium hier zu berücksichtigen, dass der Kläger schon einmal, im Juli 1995, aus der Abschiebungshaft entlassen worden war in der Erwartung, er kehre zur deutschen Freundin und seinem bei ihr lebenden Kind zurück und heirate sie, er aber bereits nach etwa einem Monat untergetaucht war und die familiäre Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen hatte. Zudem setzt die Erteilung einer Duldung auf Grund rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einer zu erwartenden Eheschließung (§ 55 Abs. 2, 2. Var. AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) unter anderem voraus, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2001 - 11 S 1848/01 -, EZAR 045 Nr. 20 = AuAS 2002, 34 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 17.08.1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RR 2000, 641). Im Falle des Klägers fehlte es an Anhaltspunkten, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstand. Sie erfolgte im Übrigen nach seiner Haftentlassung am 18.03.1999 auch erst im August 1999.
54 
Schließlich lag beim Kläger zumindest der Sicherungshaftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht auf Grund unerlaubter Einreise (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG) vor. Der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft stand auch die Stellung des dritten Asylfolgeantrages nicht entgegen, da das Bundesamt kein weiteres Asylverfahren durchführte (§ 71 Abs. 8 AsylVfG). Die weitere Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft, dass eine Abschiebung zu erwarten sein muss (vgl. 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG) entfiel erst mit der Kenntnis des Regierungspräsidiums am 18.03.1999 von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.1999, nach welcher das Bundesamt verpflichtet wurde, dem Regierungspräsidium mitzuteilen, dass vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylfolgeantrag der Kläger nicht abgeschoben werden dürfe.
55 
6. Auch die Höhe der geltend gemachten Auslagen für den Vollzug der Abschiebungshaft des Klägers ist nicht zu beanstanden.
56 
§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG bildet eine spezialgesetzliche Regelung des Umfangs der Auslagen. Abgestellt wird auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Eine Begrenzung auf den sogenannten Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes scheidet daher aus (BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -). Allerdings muss nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts umgekehrt sichergestellt sein, dass nur die tatsächlichen Kosten des Vollzugs von Abschiebungshaft geltend gemacht werden, in deren Rahmen manche Kosten des Vollzugs von Straf haft, etwa Kosten therapeutischer Maßnahmen, nicht entstehen (vgl. nochmals BVerwG, a.a.O., S. 13 des amtlichen Urteilsumdrucks). Auch insofern ist die Höhe der in Streit stehenden Kosten aber nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zwar im angefochtenen Leistungsbescheid die ihm mitgeteilten durchschnittlichen Tagessätze aller Häftlinge in bayerischen Vollzugsanstalten geltend gemacht, wie sie sich nach Ablauf der Haushaltsjahre 1998 und 1999 durch Addition der Kosten, Subtraktion der Einnahmen und abschließende Division durch die Gesamtzahl aller Hafttage ergaben. Darin flossen nach einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 11.10.2005, welche den Beteiligten vorliegt, die Kosten aller Haftarten ein, da der buchhalterische Aufwand für getrennte Berechnungen nicht geleistet werden könne. Der Beklagte hat aber in der mündlichen Verhandlung den Bescheid um ein Zehntel der so berechneten Kosten reduziert. Dieser Betrag deckt nach Überzeugung des Senats in jedem Fall den denkbaren Anteil der Personal- und Sachkosten für Maßnahmen ab, welche nur bei anderen Gefangenen als Abschiebehäftlingen anfallen.
57 
7. Damit war der Kläger in der sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Höhe der Kosten zur Erstattung heranzuziehen. Denn § 10 VwKostG ordnet die Pflicht zur Erhebung von Auslagen an (so auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 81 Rn. 5; Westphal/Stoppa, AuslR für die Polizei, 2. Aufl., S. 481). Eine behördliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Pflichtigen ist daher regelmäßig weder geboten noch möglich. Es kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252; so auch Hailbronner, AuslR, § 66 AufenthG, Rn. 2), wonach die Leistungsfähigkeit des Abgeschobenen in atypischen Ausnahmefällen zu prüfen ist, bereits im Erhebungsverfahren zu überzeugen vermag. Denn ein solcher atypischer Ausnahmefall lag hier jedenfalls nicht vor. Die Begleichung der nach der erstinstanzlichen Entscheidung bestandkräftig gewordenen Abschiebungskosten in Höhe von 17.897.33 EUR belegt, dass der Kläger nicht einkommens- und vermögenslos gewesen sein kann.
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO, wobei bei der Gewichtung der anteiligen Kostentragung zu berücksichtigen ist, dass im durch Rücknahme beendeten Verfahrensteil keine Urteilsgebühren angefallen sind, eine Quotelung lediglich anhand der Streitwertanteile also nicht in Frage kommt, sondern die tatsächlich anfallenden Kosten zu vergleichen sind, was zu der festgesetzten Quotelung führt.
59 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
60 
Rechtsmittelbelehrung
61 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
62 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
63 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
64 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
65 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
66 
Beschluss vom 19. Oktober 2005
67 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. auf 5.745,38 EUR bis zur Teilrücknahme und 5.170,84 EUR für die Zeit danach festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.