Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Juli 2012 - 11 K 9/12

published on 19/07/2012 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Juli 2012 - 11 K 9/12
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, was ihm von der Beklagten wegen Aktivitäten zugunsten der verbotenen PKK verwehrt wird.
Der Kläger, ein am ... geborener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, gelangte 1998 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab diesem Antrag mit Bescheid vom 14.12.1998 statt. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten für Asyl wurde letztinstanzlich mit Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.11.2002 abgewiesen (VG Stuttgart: A 3 K 10030/99; VGH Ba.-Wü.: A 12 S 175/01). In diesen Entscheidungen sowie denjenigen im Parallel-Verfahren der jetzigen Ehefrau des Klägers (VG Stuttgart: A 3 K 10172/99; VGH Ba.-Wü.: A 12 S 174/01) wird auf Aktivitäten des Klägers zugunsten der PKK seit 1994 verwiesen. Auch der Bruder des Klägers sei vom Staatssicherheitsgericht ... durch Urteil vom 02.07.2002 wegen Unterstützung der PKK zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Schließlich habe der Kläger in einem kurzen Rundfunkbeitrag im kurdischen Sender Medya-TV anlässlich des bevorstehenden Ramadan am 27.12.2000 u.a. geäußert: „... ich gratuliere dem Führer aller Führer, Abdullah Öcalan zum Ramazan-Fest. Ich gratuliere anlässlich des Ramazan-Festes auch den Freunden, die als Guerilla in den Bergen kämpfen. Ich gratuliere ferner den Freunden, die im Kerker Widerstand leisten. Ich tadele die Besatzer, die Süd-Kurdistan besetzen. Ich habe einen Aufruf an das kurdische Volk: Es soll nicht gegen diese Besatzung schweigen !...“.
Im Jahr 2007 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Widerrufs-verfahren bezüglich der Asylanerkennung des Klägers ein. Der Widerrufsbescheid vom 17.01.2008 wurde indes durch Urteil des VG Stuttgart vom 09.06.2008 (A 11 K 421/08) aufgehoben. Darin ist u.a. ausgeführt, dem Kläger sei seinerzeit als Unterstützer der PKK in der Türkei wegen eigener PKK-Aktivitäten und demzufolge drohender politischer Verfolgung Asyl gewährt worden. Mit Blick darauf lägen die Widerrufsvoraussetzungen nicht vor.
Der Kläger erhielt nach der Bestandskraft seiner Asylanerkennung im Jahre 2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, heute: Niederlassungserlaubnis. Er ist Inhaber eines Reiseausweises nach der GFK.
Im Jahre 2002 hat der Kläger im Bundesgebiet die Mutter der gemeinsamen fünf Kinder geheiratet, mit der er zuvor nur nach islamischen Vorschriften verbunden war. Die Kinder, die zwischen 1990 und 2001 zur Welt gekommen sind, besitzen sämtlich inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit.
Am 03.08.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Hierfür notwendige Unterlagen legte er vor. Ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Erklärung der Loyalität insoweit gab er unter dem 03.08.2009 ab. Die Erwerbsbiographie des Klägers weist erhebliche Zeiten von Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug nach dem SGB II auf. So gab das Job-Center ... gegenüber der Beklagten einen fortwährenden Leistungsbezug von 01.01.2005 bis 30.06.2010 an. Der Kläger selbst teilte mit, er habe von Oktober 2001 bis Mai 2003 in einem Dönerladen in ..., von Juli bis November 2004 bei einem Kebab-Betrieb in ... und ab Mai 2008 bei einer Gebäudereinigungsfirma in ... gearbeitet, wobei er zum Umfang der Tätigkeit und zum Einkommen zunächst keine Nachweise vorlegte. Die betreffende Gebäudereinigungsfirma bescheinigte dem Kläger, ab 01.02.2009 dort beschäftigt zu sein und seit 01.08.2009, bei Vollzeit-Tätigkeit, monatlich EUR 1.505,- zu verdienen. Im September 2010 schließlich, nachdem die Beklagte den ungesicherten Lebensunterhalt im Verfahren problematisiert hatte, legte der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der Firma seines Bruders vor, wonach er dort ab 01.09.2010 unbefristet für brutto/monatlich EUR 2150,- beschäftigt sei.
Bereits unter dem 05.02.2010 hatte die Beklagte auf eine entsprechende Anfrage die Mitteilung des Innenministeriums Baden-Württemberg erhalten, der Kläger sei im Zusammenhang mit der verbotenen PKK bekannt geworden. Namentlich sei er bei der Gründungsversammlung des Kurdisch-Deutschen-Freundschaftsverein e.V. in ... im Jahre 2006 zum Kassier gewählt worden. Dieser Verein sei als PKK-nah einzustufen. Auch sei der Kläger auf einer Mitglieder-Liste des ebenfalls PKK-nahen Mesopotamischen Kulturvereins e.V. in ... erfasst.
Daraufhin legte die Beklagte dem Kläger ein Merkblatt zur Verfassungstreue vor und ließ sich vom Kläger am 03.11.2010 erneut eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung, die auf dieses Merkblatt Bezug nimmt, unterschreiben. Auf entsprechende Frage ist darin vom Kläger durch Ankreuzen angegeben, er habe früher inkriminierte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, sich aber inzwischen abgewandt. Hierzu wird von ihm weiter ausgeführt, er habe im Jahr 2006 für ein Jahr den Kurdisch-Deutschen- Freundschaftsverein unterstützt; inzwischen gehe er dort nur noch Kaffee trinken, habe aber nichts mehr mit dem Verein zu tun. Auch beim Mesopotamischen Kulturverein in ... sei er lediglich ein Jahr Mitglied gewesen, aber nicht aktiv.
In einer handschriftlichen Anmerkung hielt die Sachbearbeiterin der Beklagten ergänzend fest, trotz Zertifikat habe sich der Kläger hierbei das Wesentliche von seiner Tochter übersetzen und erklären lassen müssen.
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Mit Schreiben vom 04.11.2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, zu den vorliegenden Erkenntnissen über seine Nähe zur PKK weiter vorzutragen. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.2010 nahm der Kläger hierzu Stellung. Im Mesopotamischen Kulturverein sei er im Jahre 2004 für ungefähr ein Jahr Mitglied ohne besondere Funktion gewesen. Er habe kulturelle und gesellige Veranstaltungen besucht und Freunde getroffen. Gelegentlich habe er auch politische Veranstaltungen, die dort abgehalten worden seien, besucht. Im Jahr 2006 sei er dann in den Gründungsvorstand des Kurdisch-Deutschen Freundschaftsverein e.V. in ... gewählt worden. Er habe sich dort betätigt, weil sich dieser Verein satzungsgemäß für den kulturellen Austausch zwischen Kurden und Deutschen sowie für die Integration der in Deutschland lebenden Kurden einsetze. Bei der Wiederwahl ein Jahr später sei er von anderen Vereinsmitgliedern kritisiert worden, dass er keine Veranstaltungen über die politische Situation in Türkisch-Kurdistan organisiert habe. Der Kläger habe sich zu seiner Verteidigung auf die Vereinssatzung berufen aber feststellen müssen, dass er mit seiner Auffassung in der Minderheit gewesen sei. Er habe dann erklärt, nicht mehr zur Wiederwahl zu kandidieren und sei aus dem Verein ausgetreten. Nur weil er dort weiterhin Freunde habe, besuche er den Verein gelegentlich. Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung könne man in alldem nicht sehen.
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Auf nochmalige Nachfrage der Beklagten bekräftigte der Kläger mit Schriftsatz vom 26.01.2011 diese Sicht der Dinge.
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Mit Erlass vom 01.04.2011 wandte sich das Innenministerium Baden-Württemberg an die Beklagte und bat, den Einbürgerungsantrag des Klägers nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG abzulehnen.
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Nach erneuter vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte schließlich mit Bescheid vom 21.06.2011 die Einbürgerung des Klägers ab. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, die kurdische PKK sei eine Vereinigung, die Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolge. Lägen Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Einbürgerungsbewerber solche Bestrebungen verfolge oder unterstütze, sei die Einbürgerung ausgeschlossen. Dies sei beim Kläger aufgrund seiner Mitgliedschaften bzw. der Vorstandstätigkeit in den PKK-nahen Vereinen der Fall. Damit obliege es dem Einbürgerungsbewerber glaubhaft zu machen, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt habe. Der Kläger habe im Verfahren seine Unterstützungshandlungen aber verharmlost, indem er sie auf die Ebene von kulturellen und geselligen Veranstaltungen reduziert habe. Es sei nichts vorgetragen, was als Abwendung bisheriger Unterstützungshandlungen betrachtet werden könne. Es lasse sich nicht erkennen, dass beim Kläger ein Bewusstseinswandel stattgefunden habe, zumal er die Aktivitäten der PKK-nahen Vereine und seine eigenen Aktivitäten verharmlose und auf die Elemente der Brauchtumspflege reduziere. Auch der Versuch, sich als unpolitischer Mitläufer darzustellen, sei angesichts seiner Stellung als Vorstandsmitglied fragwürdig. Mangels glaubhafter Abwendung könne eine Einbürgerung daher nicht erfolgen.
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Der Kläger hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt. Zur Begründung berief er sich auf sein bisheriges Vorbringen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2011, zugestellt am 07.12.2011, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist auf den Ausgangsbescheid der Beklagten Bezug genommen. Auch im Widerspruchsverfahren habe der Kläger nichts vorgetragen, was als Abwendung von seinen bisherigen Unterstützungshandlungen betrachtet werden könne.
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Der Kläger hat am 02.01.2012 das Verwaltungsgericht angerufen. Er bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen. § 11 StAG stehe der Einbürgerung nicht entgegen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf die angegriffenen Bescheide.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Kläger ergänzend an, er stehe seit 01.07.2012 in einem neuen Arbeitsverhältnis bei einer Gebäudereinigungsfirma. Die Kündigungsfrist betrage zwei Wochen. Die Arbeitszeit sei vertraglich mit normal 40 Stunden vereinbart. Die Lohnhöhe ergebe sich aus den Einsatzorten und werde monatlich zwischen EUR 1584,- und EUR 2059,- brutto schwanken. Er sei zwischenzeitlich umgezogen. Die jetzige Wohnung sei über den Vereinsräumlichkeiten des Kurdisch-Deutschen Freundschaftsverein in ... gelegen. Der Vermieter sei der griechische Gebäudeeigentümer, nicht der Verein.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogenen früheren Asylverfahrensakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtmäßig und verletzen den Kläger somit nicht in seinen Rechten. Sie konnten vom Gericht daher auch nicht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 und VGH Ba.-Wü., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - zit. nach ).
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2. Der Kläger besitzt danach keinen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, - was hier unstreitig gegeben ist - einzubürgern, wenn er die in dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis Nr. 7 bezeichneten Voraussetzungen - sofern von diesen nicht nach § 12 oder nach § 12 a Abs. 1 StAG abgesehen wird oder abgesehen werden kann - erfüllt und kein Grund vorliegt, der gemäß § 11 Satz 1 StAG diesen Einbürgerungsanspruch hindert.
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Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Kläger die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG erfüllt, wonach für eine Anspruchseinbürgerung insoweit erforderlich ist, dass der Einbürgerungsbewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde nicht deutlich, dass diese Voraussetzung beim Kläger wirklich gegeben wäre. Zahlreiche Rückfragen des Einzelrichters, etwa zur Lebenssituation der Kinder, mussten ihm von seiner im Gerichtssaal anwesenden Ehefrau übersetzt werden. Antworten des Klägers selbst bestanden häufig nur aus einem Wort. Zwar bestimmt § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG, die Voraussetzungen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache liegen immer dann vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Der Kläger hat auch ein solches Zertifikat Deutsch im Einbürgerungsverfahren vorgelegt, das im April 2008 von einer Frankfurter Sprachenschule ausgestellt wurde. Ob er damit allerdings tatsächlich die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG erfüllt, erscheint zweifelhaft. Absatz 4 Satz 1 der Norm geht nicht etwa davon aus, dass die Vorlage eines Zertifikates in jedem Fall gleichbedeutend ist mit der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals. Umgekehrt wird, bei offenkundigem Erfüllen des Erfordernisses ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, die Beibringung eines solchen Zertifikates von dieser Vorschrift auch gar nicht verlangt. § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG ist vielmehr als gesetzliche Definition des unbestimmten Rechtsbegriffes „ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache“ zu verstehen, die derjenige Ausländer besitzt, der die Anforderungen der Sprachprüfung des entsprechenden Zertifikates tatsächlich erfüllen würde. Dies scheint beim Kläger aber ausgesprochen zweifelhaft. Wie zu verfahren ist, wenn ein solches Zertifikat Deutsch zwar tatsächlich im Einbürgerungsverfahren vorgelegt wird, die Umstände seiner Erlangung aber im Dunkeln bleiben, und objektiv der Eindruck besteht, ausreichende Sprachkenntnisse liegen nicht vor, lässt das Gesetz offen. Im vorliegenden Fall muss dieser Frage auch nicht weiter nachgegangen werden, denn ein Einbürgerungsanspruch des Klägers besteht auch aus anderen Gründen nicht.
28 
Seiner Einbürgerung nach § 10 StAG steht bereits entgegen, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. oben) die Voraussetzung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Norm nicht ausreichend erfüllt.
29 
Erforderlich insoweit ist, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann bzw. gegebenenfalls eine solche Inanspruchnahme nicht zu vertreten hätte. Zwar hat der Gesetzgeber des StAG insoweit eine etwas andere Formulierung gewählt, als sie in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG enthalten ist. Gleichwohl ist der Bedeutungsgehalt der Vorschrift insoweit identisch, als ihm ein prognostisches Element innewohnt, wonach auch im Falle der Einbürgerung gesichert sein muss, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme der genannten Sozialleistungen jedenfalls auf eine absehbare Zeit bestritten werden kann (vgl. eingehend VG Berlin, Urt. v. 16.08.2005 - 2 A 99.04 -, zur wortgleichen Vorgängervorschrift). Der rechtlichen Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG käme keine nennenswerte Bedeutung zu, würde man die Vorschrift - allein - so verstehen, dass der Einbürgerungsbewerber lediglich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorgang der Einbürgerung frei sein müsse von der Inanspruchnahme der genannten Sozialleistungen. Ein Einbürgerungsbewerber hätte es dann gleichsam in der Hand, trotz fehlender Unterhaltssicherung seine Einbürgerung zu beantragen und lediglich während der Endphase der Verfahrensbearbeitung etwa eine kurze Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nach dem Vollzug der Einbürgerung aber in die Inanspruchnahme von Leistungen zurückzufallen. Hätte der Gesetzgeber solches ermöglichen wollen, hätte er auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG praktisch ganz verzichten können. Dasselbe gilt mit Blick auf die Frage, ob nur die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII als einbürgerungsschädlich anzusehen ist, wohingegen ein materieller Leistungsanspruch, der nicht geltend gemacht wird, die Einbürgerung nicht hindern solle (so Geyer, HK-AuslR, § 10 StAG Rz 17). Auch dann könnte ein Einbürgerungswilliger seinen Leistungsbezug nur für relativ kurze Zeit unterbrechen, sich etwa von Verwandten unterstützen lassen, um nach erfolgter Einbürgerung alsbald den Leistungsbezug fortzusetzen. Eine derartige Auslegung ist mit dem Gesetzeszweck unvereinbar (VG Berlin, a.a.O.).
30 
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG verlangt daher, jedenfalls für einen überschaubaren Prognosezeitraum, einen gesicherten Lebensunterhalt. Dies ist beim Kläger derzeit aber (noch) nicht zu erkennen. Der Kläger befand sich während seines Inlandsaufenthaltes nahezu fortlaufend im Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. solchen nach dem SGB II. Nur eine relativ kurze Zeit, während der Verfahrensbearbeitung seines Einbürgerungsantrages, war er durch eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit (bei seinem Bruder) und ergänzendem Bezug von Kindergeld und Kindergeldzuschlag in der Lage, für sich und seine Angehörigen auf Leistungen nach dem SGB II zu verzichten. Ausgehend von diesem Befund erlaubt die nunmehr neu aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einem andere Arbeitgeber zum 01.07.2012, also wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung, im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. oben) nicht die Prognose, der Kläger werde auf absehbare Zeit vom Bezug von Sozialleistungen frei sein. Die bisherige Erwerbsbiographie des Klägers im Bundesgebiet trägt diese Annahme nicht. Nachdem auch sein jetziger Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von zwei Wochen aufweist, kann derzeit allenfalls von einer vagen Hoffnung gesprochen werden, ein entsprechender Leistungsbezug werde aufgrund eigener Erwerbstätigkeit des Klägers, des Bezuges von Kindergeld und eventuell vielleicht Kindergeldzuschlag, in einem absehbaren Prognosezeitraum nicht notwendig werden. Damit ist die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG jedoch noch nicht erfüllt.
31 
Ein Weiteres kommt hinzu. Der Einbürgerung des Klägers steht auch § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.
32 
Nach § 11 S. 1 Nr. 1 StAG ist der Anspruch auf Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn zwar die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG geforderte Erklärung abgegeben wird, aber tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber nach dieser Vorschrift inkriminierte Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn dass sich der Einbürgerungsbewerber von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen inzwischen abgewendet hat.
33 
In der Rechtsprechung unbestritten ist, dass die kurdische PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans), KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistans), KKK (Gemeinschaft der Kommunen Kurdistans) oder KCK (Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans) - im Folgenden PKK - zu den Organisationen zählt, deren Wirken unter § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG fällt (zuletzt BVerwG, Urt. v. 20.03.2012 – 5 C 1.11 -, DVBl 2012, 843 ).
34 
Beim Kläger liegen auch tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die PKK unterstützt hat.
35 
Als Unterstützung ist dabei jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. Bestimmung objektiv vorteilhaft ist und die von der Person erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der jeweiligen Bestrebung vorgenommen wird (BVerwG, Urt. v. 22.02.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, NJW 2005, 3590). Dazu zählen etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - ; Berlit in GK-StAR § 11 StAG RdNr. 96 ff.). Tritt die inkriminierte Organisation in verfassten Strukturen in Erscheinung (e.V.), so liegt ein Unterstützen vor, wenn der Betreffende in den Organen dieser Organisation tätig ist (Hailbronner, in: Hail-bronner/Renner/Maßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 StAG Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 06. 01. 2006 - 12 UZ 3731/04 - NVwZ-RR 2006, 429). Dies gilt auch, wenn die Übernahme der Funktionärstätigkeit mit dem Willen geschieht, nicht selbst Verantwortung übernehmen zu wollen, aber als „Strohmann“ das Tätig werden der eigentlich Verantwortlichen vor den Blicken der deutschen Behörden zu verbergen (VG Stuttgart, Urt. v. 12.10.2005 - 11 K 1429/04 -, ). Aber auch die aktive Mitgliedschaft im einem Verein, der organisatorischer Zusammenschluss einer nach § 11 S. 1 StAG inkriminierten Bestrebung ist, kann einem Einbürgerungsanspruch bereits entgegenstehen (vgl. VG Gießen, Urt. v. 03.05.2004 - 10 E 2961/03 -, BeckRS 2005, 24267). Dies gilt, wenn feststellbar ist, dass der vereinsrechtliche Zusammenschluss gerade dazu dient, der betreffenden Gruppierung sowohl zum organisatorischen Zusammenhalt nach innen als auch zur öffentlichkeitswirksamen Darstellung nach außen zu verhelfen. Dasselbe gilt schließlich, wenn durch zahlreiche Teilnahme an - öffentlichen oder internen - Veranstaltungen der nämliche Effekt erzielt werden soll, um durch das gemeinsame Auftreten der Anhängerschaft Abwanderungstendenzen entgegenzusteuern und die Mobilisierung - auch neuer Anhänger - zu ermöglichen.
36 
Allerdings muss die Bedeutung einer Unterstützung derartiger Bestrebungen seines Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele einer Organisation, nicht aber auch deren Bestrebungen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 1 StAG befürwortet - sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch vereinsrechtlich erlaubte mitgliedschaftliche Tätigkeiten nach außen vertritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, zum insoweit verwandten Begriff des „Unterstützens einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt“ - Ausweisungs- und besonderer Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative, § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG,§ 54 nr. 5 aufenthg> NVwZ 2005, 1091).
37 
Dass der Einbürgerungsbewerber inkriminierte Bestrebungen im Sinne von § 11 S. 1 Nr. 1 StAG unterstützt oder unterstützt hat, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Andererseits genügen allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, nicht. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (etwa Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind. Dabei können aber auch legale Betätigungen herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - ; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.; Berlit, a.a.O. RdNr. 87 ff.). Mit § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.).
38 
Gemessen an diesen Maßstäben liegen ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die entsprechenden Bestrebungen der PKK in der Vergangenheit unterstützt hat.
39 
Bereits im vorangegangenen Asylverfahren und im Asylwiderrufsverfahren hat sich der Kläger darauf bezogen, in seinem Heimatland Türkei die PKK unterstützt zu haben und nicht etwa darauf, lediglich zu Unrecht der Unterstützung verdächtigt worden zu sein. In den Asylverfahren wurde auch vorgetragen, er habe über einen Rundfunksender am 27.12.2000 eine Großbotschaft an den „Führer aller Führer“ Öcalan verbreitet sowie Gratulationen an die Kämpfer und Inhaftierten und einen Aufruf an andere Kurden, nicht zu schweigen. Der Kläger hat sich daher in der Vergangenheit stets solcher Unterstützungshandlungen ausdrücklich berühmt.
40 
Vor diesem Hintergrund sind dann aber auch die Aktivitäten des Klägers im Bundesgebiet zu betrachten. Der Kläger war zunächst Mitglied im Mesopotamischen Kulturverein e.V. in ..., der „... als Vorfeldorganisation der PKK bzw. KADEK anzusehen ist“; (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 16.05.2012 - 11 S 2328/11 -, ; die PKK-Nähe dieses Vereins auch bejahend VGH Bad.-Württ, Urt. v. 08.07.2009 - 13 S 358/09 -, ). Dabei ist davon auszugehen, dass die Angaben des Klägers, dort nur ein Jahr lang Mitglied gewesen zu sein, nicht zutrifft. Nach der Erkenntnis des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 16.05.2012, a.a.O.), bezeichnet die bei der Durchsuchung in den Räumen des Vereins am 15.12.2004 aufgefundene Mitgliederliste mit Stand 01.07.2004, auf der auch der Kläger im vorliegenden Verfahren verzeichnet ist, die einzelnen Mitglieder mit dem Zeitpunkt ihres Eintritts („seit dem Jahr 2000“). Da auch die Mitgliedsnummer des Klägers ein entsprechendes Datum aufweist, bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme (vgl. oben), dass der Kläger schon etliche Jahre im Mesopotamischen Kulturverein e.V. Mitglied war. Dies mag zunächst dahinstehen, da auch die Beklagte über ein diesbezügliches aktives Engagement des Klägers im oben dargestellten Sinne insoweit nichts berichtet.
41 
Jedenfalls aber mit der Übernahme eines Vorstandspostens anlässlich der Gründungsversammlung des Kurdisch-Deutschen Freundschaftsvereins e.V. in ... liegt eine weitere Unterstützungshandlung insoweit vor. Denn der Kurdisch-Deutsche Freundschaftsverein e.V. weist eine solche Übereinstimmung mit dem Mesopotamischen Kulturverein e.V. in ... auf, dass auch insoweit die Annahme gerechtfertigt ist, dieser stelle den örtlichen „PKK-Verein“, nunmehr für ... dar.
42 
Nach dem Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 09.02.2009, der in den Verwaltungsakten der Beklagten enthalten ist (Anl. zu AS 27), ist der „Kurdisch-Deutsche Freundschaftsverein e. V.“ in ... ebenfalls Mitglied der „Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e. V.“ (YEK-KOM), welcher wiederum der PKK nahe steht. Bei der YEK-KOM handelt es sich um einen Dachverband, in dem überwiegend PKK-nahe örtliche Kurdenvereine zusammengeschlossen sind. Im Arbeitsprogramm der YEK-KOM ist die „logistische Unterstützung des nationalen Befreiungskampfes Kurdistans“ verankert. Die von der YEK-KOM bei ihren Veranstaltungen und Aktionen dargestellten Themen liegen im Interessenbereich der PKK, worunter insbesondere die Aufhebung des PKK-Verbotes sowie die Freilassung Abdullah Öcalans fallen. Hochrangige YEK-KOM Funktionäre beteiligen sich an PKK-Aktionen und treten auf PKK-Veranstaltungen als Redner auf. Die YEK-KOM, deren Sitz in Düsseldorf ist und der deutschlandweit etwa 60 kurdische Vereine angeschlossen sind, unterstützt die PKK durch eine Vielzahl von Aktionen (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 16.05.2012, a.a.O.; und bereits Urt. v. 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, ). Der „Kurdisch-Deutsche Freundschaftsverein e. V.“ in ... dient insoweit im Raum ... als Anlaufstelle für Anhänger und Sympathisanten der PKK. In den Vereinsräumlichkeiten finden auch interne Veranstaltungen mit Bezügen zur PKK statt (vgl. die Aufzählung im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz v. 09.02.2009).
43 
Die Übernahme eines Vorstandspostens im Rahmen der Gründungsveranstaltung ist daher im oben dargestellten Sinne ebenfalls als Unterstützungshandlung anzusehen. Als Kassenwart gehört der Kläger dem Vereinsvorstand an und konnte damit kraft seines Amtes auf die inhaltliche Ausrichtung des Vereins Einfluss nehmen. Die Funktion des Kassenwartes weist dem Kläger darüber hinaus eines besondere Vertrauensstellung zu. Der Einzelrichter schließt es aus, dass die klandestin operierende PKK, bzw. ihre örtlichen Unterstützer-Vereine (vgl. oben) gerade finanzielle Angelegenheiten, die für das operative Geschäft der Organisation von tragender Bedeutung sind, einer aus ihrer Sicht unzuverlässigen Person anvertrauen würde. Auch insoweit ist maßgeblich, dass nichts anderes zu gelten hätte, wenn der Kläger das Amt des Kassenwartes nur „pro Forma“ geführt hätte, im Hintergrund aber ein anderer Funktionsträger die Finanzen im Interesse der PKK geführt hätte, dessen Wirken aber durch das formale Amt des Klägers im Verborgenen geblieben wäre. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits als Gründungsmitglied die inhaltliche Ausrichtung des Vereins mit beeinflussen konnte. Eine Unterstützungshandlung im oben dargestellten Sinne liegt daher auch insoweit vor.
44 
Aber auch die vorausgesetzte Erkenn- und Zurechenbarkeit (vgl. oben) dieser Unterstützungshandlungen in Bezug auf die inkriminierten Bestrebungen der PKK muss vorliegend bejaht werden. Der Kläger hat sich schon Jahre zuvor im Umfeld der PKK bewegt. Er stand der PKK bereits in der Türkei nahe und trat schon 2000 dem Mesopotamischen Kulturverein in Stuttgart bei. Es können für ihn daher keine Zweifel geherrscht haben, dass nach den konkreten Vorgängen in den Vereinsräumen, den Abläufen von Veranstaltungen, gezeigten Fahnen, vorhandenen Portraits oder gehaltenen Reden, er sich jeweils bei ureigenen PKK-Vereinigungen befunden haben muss. Ein zufälliges "Hineinschlittern" eines politisch Unbedarften ist hier völlig ausgeschlossen.
45 
Der Kläger konnte dem Gericht zuletzt auch nicht glaubhaft machen, dass er sich von den nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG inkriminierten Bestrebungen nunmehr abgewandt hat.
46 
An das Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG werden keine strengeren Beweisanforderungen als an den Ausschlussgrund selbst gestellt. Denn die Glaubhaftmachung bezeichnet ein herabgesetztes Beweismaß. Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.).
47 
Ein Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfordert aber mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen. Es setzt daneben einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass zukünftig keine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen mehr erfolgen wird (vgl. VGH München, Urteile vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 und 5 B 01.1805, jeweils Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 149 ff.). Dabei ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von - wie hier - sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.). Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. Er muss aber nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch bzw. irrig verurteilen oder ihnen abschwören (vgl. Berlit a.a.O. Rn. 152 und 158; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 Rn. 17 ff. jeweils m.w.N.). Es muss aber zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen sich die persönlichen Rahmenbedingungen verändert haben, wie es etwa durch die Darlegung der Einsicht in die Sinn- und Erfolglosigkeit des bisherigen Bestrebens geschehen kann (vgl. Berlit aaO Rdnr. 155). Liegen die einbürgerungschädlichen Aktivitäten bereits erhebliche Zeit zurück, führt dies zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse (vgl. Berlit aaO Rdnr. 165; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, aaO).
48 
Der Kläger hat seine Unterstützungshandlungen in der Vergangenheit zwar - teilweise - eingeräumt, diese aber sogleich auf kulturelles Interesse, „Brauchtumspflege“ und Freundschafts-Kontakte hin relativiert. Zwar hat er seine Vorstandstätigkeit im „Kurdisch-Deutschen Freundschaftsverein e. V.“ weniger als zwei Jahre wahrgenommen und sich bereits 2007 nicht mehr zur Wahl gestellt. Auf der anderen Seite besucht der Kläger aber weiterhin dort Veranstaltungen und trifft sich mit anderen Vereinsmitgliedern. Dass er nicht auch räumliche Distanz sucht, zeigt der Umstand, dass er ausgerechnet die über den Vereinsräumen gelegene Wohnung angemietet hat. Berücksichtigt man, dass die PKK gegenüber „Abweichlern“ und „Abtrünnigen“ durchaus zu „Bestrafungsaktionen“ neigt (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.), spricht auch dieser Gesichtspunkt einer tatsächlichen Abwendung ebenso entgegen wie der Umstand, dass der Kläger keinerlei Gründe für seinen angeblichen Bewusstseinswandel vorgetragen hat. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Zielen der PKK und den beiden diese unterstützenden Vereine, die auf einen Lernprozess des Klägers schließen lassen, hat er nicht substantiiert dargelegt und ist auch den Umständen nicht zu entnehmen. Da ein Abwenden aber mehr erfordert, als ein bloßes Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen, wäre es notwendig gewesen, dass Kläger detailliert und nachvollziehbar geschildert hätte, aus welchen Gründen er die Ziele der PKK zwischenzeitlich ablehnt. Ein solcher Sinneswandel ist nach den Angaben des Klägers nicht anzunehmen, da er auf Grund des weiter bestehenden Kontakts und der Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen keinen Bewusstseinswandel vollzogen zu haben scheint.
49 
Zuletzt ist auch eine Abwendung der PKK von den inkriminierten Bestrebungen selbst - was im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 1, letzter Halbsatz StAG ausreichen könnte - nicht glaubhaft gemacht. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen in der Vergangenheit in einer Weise gewandelt haben, dass eine weiter bestehende Nähe zu diesen Organisationen nunmehr als unbeachtlich im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erscheinen könnte. An dem strikt hierarchischen Aufbau und an der autoritären Führung der Organisation hat sich nichts geändert, weshalb statt freier Meinungsäußerung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam gilt. Dabei stellt Gewalt weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele dar und mit der Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes wird immer noch gedroht (vgl. die Darstellung im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 05.02.2009, a.a.O. sowie die Jahresberichte des Landesamtes der letzten Jahre seit 1999).
50 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung auf der Rechtsgrundlage des § 8 StAG besteht gleichfalls nicht, da der Versagungsgrunds des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG auch insoweit entgegensteht. Die Voraussetzung nach Nr. 4 der Norm liegt mangels gesichertem Lebensunterhalt (vgl. oben) ebenfalls nicht vor.
51 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
24 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtmäßig und verletzen den Kläger somit nicht in seinen Rechten. Sie konnten vom Gericht daher auch nicht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
1. Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 und VGH Ba.-Wü., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - zit. nach ).
26 
2. Der Kläger besitzt danach keinen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, - was hier unstreitig gegeben ist - einzubürgern, wenn er die in dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis Nr. 7 bezeichneten Voraussetzungen - sofern von diesen nicht nach § 12 oder nach § 12 a Abs. 1 StAG abgesehen wird oder abgesehen werden kann - erfüllt und kein Grund vorliegt, der gemäß § 11 Satz 1 StAG diesen Einbürgerungsanspruch hindert.
27 
Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Kläger die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG erfüllt, wonach für eine Anspruchseinbürgerung insoweit erforderlich ist, dass der Einbürgerungsbewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde nicht deutlich, dass diese Voraussetzung beim Kläger wirklich gegeben wäre. Zahlreiche Rückfragen des Einzelrichters, etwa zur Lebenssituation der Kinder, mussten ihm von seiner im Gerichtssaal anwesenden Ehefrau übersetzt werden. Antworten des Klägers selbst bestanden häufig nur aus einem Wort. Zwar bestimmt § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG, die Voraussetzungen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache liegen immer dann vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Der Kläger hat auch ein solches Zertifikat Deutsch im Einbürgerungsverfahren vorgelegt, das im April 2008 von einer Frankfurter Sprachenschule ausgestellt wurde. Ob er damit allerdings tatsächlich die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG erfüllt, erscheint zweifelhaft. Absatz 4 Satz 1 der Norm geht nicht etwa davon aus, dass die Vorlage eines Zertifikates in jedem Fall gleichbedeutend ist mit der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals. Umgekehrt wird, bei offenkundigem Erfüllen des Erfordernisses ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, die Beibringung eines solchen Zertifikates von dieser Vorschrift auch gar nicht verlangt. § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG ist vielmehr als gesetzliche Definition des unbestimmten Rechtsbegriffes „ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache“ zu verstehen, die derjenige Ausländer besitzt, der die Anforderungen der Sprachprüfung des entsprechenden Zertifikates tatsächlich erfüllen würde. Dies scheint beim Kläger aber ausgesprochen zweifelhaft. Wie zu verfahren ist, wenn ein solches Zertifikat Deutsch zwar tatsächlich im Einbürgerungsverfahren vorgelegt wird, die Umstände seiner Erlangung aber im Dunkeln bleiben, und objektiv der Eindruck besteht, ausreichende Sprachkenntnisse liegen nicht vor, lässt das Gesetz offen. Im vorliegenden Fall muss dieser Frage auch nicht weiter nachgegangen werden, denn ein Einbürgerungsanspruch des Klägers besteht auch aus anderen Gründen nicht.
28 
Seiner Einbürgerung nach § 10 StAG steht bereits entgegen, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. oben) die Voraussetzung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Norm nicht ausreichend erfüllt.
29 
Erforderlich insoweit ist, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann bzw. gegebenenfalls eine solche Inanspruchnahme nicht zu vertreten hätte. Zwar hat der Gesetzgeber des StAG insoweit eine etwas andere Formulierung gewählt, als sie in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG enthalten ist. Gleichwohl ist der Bedeutungsgehalt der Vorschrift insoweit identisch, als ihm ein prognostisches Element innewohnt, wonach auch im Falle der Einbürgerung gesichert sein muss, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme der genannten Sozialleistungen jedenfalls auf eine absehbare Zeit bestritten werden kann (vgl. eingehend VG Berlin, Urt. v. 16.08.2005 - 2 A 99.04 -, zur wortgleichen Vorgängervorschrift). Der rechtlichen Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG käme keine nennenswerte Bedeutung zu, würde man die Vorschrift - allein - so verstehen, dass der Einbürgerungsbewerber lediglich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorgang der Einbürgerung frei sein müsse von der Inanspruchnahme der genannten Sozialleistungen. Ein Einbürgerungsbewerber hätte es dann gleichsam in der Hand, trotz fehlender Unterhaltssicherung seine Einbürgerung zu beantragen und lediglich während der Endphase der Verfahrensbearbeitung etwa eine kurze Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nach dem Vollzug der Einbürgerung aber in die Inanspruchnahme von Leistungen zurückzufallen. Hätte der Gesetzgeber solches ermöglichen wollen, hätte er auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG praktisch ganz verzichten können. Dasselbe gilt mit Blick auf die Frage, ob nur die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII als einbürgerungsschädlich anzusehen ist, wohingegen ein materieller Leistungsanspruch, der nicht geltend gemacht wird, die Einbürgerung nicht hindern solle (so Geyer, HK-AuslR, § 10 StAG Rz 17). Auch dann könnte ein Einbürgerungswilliger seinen Leistungsbezug nur für relativ kurze Zeit unterbrechen, sich etwa von Verwandten unterstützen lassen, um nach erfolgter Einbürgerung alsbald den Leistungsbezug fortzusetzen. Eine derartige Auslegung ist mit dem Gesetzeszweck unvereinbar (VG Berlin, a.a.O.).
30 
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG verlangt daher, jedenfalls für einen überschaubaren Prognosezeitraum, einen gesicherten Lebensunterhalt. Dies ist beim Kläger derzeit aber (noch) nicht zu erkennen. Der Kläger befand sich während seines Inlandsaufenthaltes nahezu fortlaufend im Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. solchen nach dem SGB II. Nur eine relativ kurze Zeit, während der Verfahrensbearbeitung seines Einbürgerungsantrages, war er durch eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit (bei seinem Bruder) und ergänzendem Bezug von Kindergeld und Kindergeldzuschlag in der Lage, für sich und seine Angehörigen auf Leistungen nach dem SGB II zu verzichten. Ausgehend von diesem Befund erlaubt die nunmehr neu aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einem andere Arbeitgeber zum 01.07.2012, also wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung, im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. oben) nicht die Prognose, der Kläger werde auf absehbare Zeit vom Bezug von Sozialleistungen frei sein. Die bisherige Erwerbsbiographie des Klägers im Bundesgebiet trägt diese Annahme nicht. Nachdem auch sein jetziger Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von zwei Wochen aufweist, kann derzeit allenfalls von einer vagen Hoffnung gesprochen werden, ein entsprechender Leistungsbezug werde aufgrund eigener Erwerbstätigkeit des Klägers, des Bezuges von Kindergeld und eventuell vielleicht Kindergeldzuschlag, in einem absehbaren Prognosezeitraum nicht notwendig werden. Damit ist die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG jedoch noch nicht erfüllt.
31 
Ein Weiteres kommt hinzu. Der Einbürgerung des Klägers steht auch § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.
32 
Nach § 11 S. 1 Nr. 1 StAG ist der Anspruch auf Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn zwar die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG geforderte Erklärung abgegeben wird, aber tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber nach dieser Vorschrift inkriminierte Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn dass sich der Einbürgerungsbewerber von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen inzwischen abgewendet hat.
33 
In der Rechtsprechung unbestritten ist, dass die kurdische PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans), KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistans), KKK (Gemeinschaft der Kommunen Kurdistans) oder KCK (Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans) - im Folgenden PKK - zu den Organisationen zählt, deren Wirken unter § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG fällt (zuletzt BVerwG, Urt. v. 20.03.2012 – 5 C 1.11 -, DVBl 2012, 843 ).
34 
Beim Kläger liegen auch tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die PKK unterstützt hat.
35 
Als Unterstützung ist dabei jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. Bestimmung objektiv vorteilhaft ist und die von der Person erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der jeweiligen Bestrebung vorgenommen wird (BVerwG, Urt. v. 22.02.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, NJW 2005, 3590). Dazu zählen etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - ; Berlit in GK-StAR § 11 StAG RdNr. 96 ff.). Tritt die inkriminierte Organisation in verfassten Strukturen in Erscheinung (e.V.), so liegt ein Unterstützen vor, wenn der Betreffende in den Organen dieser Organisation tätig ist (Hailbronner, in: Hail-bronner/Renner/Maßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 StAG Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 06. 01. 2006 - 12 UZ 3731/04 - NVwZ-RR 2006, 429). Dies gilt auch, wenn die Übernahme der Funktionärstätigkeit mit dem Willen geschieht, nicht selbst Verantwortung übernehmen zu wollen, aber als „Strohmann“ das Tätig werden der eigentlich Verantwortlichen vor den Blicken der deutschen Behörden zu verbergen (VG Stuttgart, Urt. v. 12.10.2005 - 11 K 1429/04 -, ). Aber auch die aktive Mitgliedschaft im einem Verein, der organisatorischer Zusammenschluss einer nach § 11 S. 1 StAG inkriminierten Bestrebung ist, kann einem Einbürgerungsanspruch bereits entgegenstehen (vgl. VG Gießen, Urt. v. 03.05.2004 - 10 E 2961/03 -, BeckRS 2005, 24267). Dies gilt, wenn feststellbar ist, dass der vereinsrechtliche Zusammenschluss gerade dazu dient, der betreffenden Gruppierung sowohl zum organisatorischen Zusammenhalt nach innen als auch zur öffentlichkeitswirksamen Darstellung nach außen zu verhelfen. Dasselbe gilt schließlich, wenn durch zahlreiche Teilnahme an - öffentlichen oder internen - Veranstaltungen der nämliche Effekt erzielt werden soll, um durch das gemeinsame Auftreten der Anhängerschaft Abwanderungstendenzen entgegenzusteuern und die Mobilisierung - auch neuer Anhänger - zu ermöglichen.
36 
Allerdings muss die Bedeutung einer Unterstützung derartiger Bestrebungen seines Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele einer Organisation, nicht aber auch deren Bestrebungen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 1 StAG befürwortet - sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch vereinsrechtlich erlaubte mitgliedschaftliche Tätigkeiten nach außen vertritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, zum insoweit verwandten Begriff des „Unterstützens einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt“ - Ausweisungs- und besonderer Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative, § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG,§ 54 nr. 5 aufenthg> NVwZ 2005, 1091).
37 
Dass der Einbürgerungsbewerber inkriminierte Bestrebungen im Sinne von § 11 S. 1 Nr. 1 StAG unterstützt oder unterstützt hat, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Andererseits genügen allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, nicht. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (etwa Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind. Dabei können aber auch legale Betätigungen herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - ; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.; Berlit, a.a.O. RdNr. 87 ff.). Mit § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.).
38 
Gemessen an diesen Maßstäben liegen ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die entsprechenden Bestrebungen der PKK in der Vergangenheit unterstützt hat.
39 
Bereits im vorangegangenen Asylverfahren und im Asylwiderrufsverfahren hat sich der Kläger darauf bezogen, in seinem Heimatland Türkei die PKK unterstützt zu haben und nicht etwa darauf, lediglich zu Unrecht der Unterstützung verdächtigt worden zu sein. In den Asylverfahren wurde auch vorgetragen, er habe über einen Rundfunksender am 27.12.2000 eine Großbotschaft an den „Führer aller Führer“ Öcalan verbreitet sowie Gratulationen an die Kämpfer und Inhaftierten und einen Aufruf an andere Kurden, nicht zu schweigen. Der Kläger hat sich daher in der Vergangenheit stets solcher Unterstützungshandlungen ausdrücklich berühmt.
40 
Vor diesem Hintergrund sind dann aber auch die Aktivitäten des Klägers im Bundesgebiet zu betrachten. Der Kläger war zunächst Mitglied im Mesopotamischen Kulturverein e.V. in ..., der „... als Vorfeldorganisation der PKK bzw. KADEK anzusehen ist“; (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 16.05.2012 - 11 S 2328/11 -, ; die PKK-Nähe dieses Vereins auch bejahend VGH Bad.-Württ, Urt. v. 08.07.2009 - 13 S 358/09 -, ). Dabei ist davon auszugehen, dass die Angaben des Klägers, dort nur ein Jahr lang Mitglied gewesen zu sein, nicht zutrifft. Nach der Erkenntnis des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 16.05.2012, a.a.O.), bezeichnet die bei der Durchsuchung in den Räumen des Vereins am 15.12.2004 aufgefundene Mitgliederliste mit Stand 01.07.2004, auf der auch der Kläger im vorliegenden Verfahren verzeichnet ist, die einzelnen Mitglieder mit dem Zeitpunkt ihres Eintritts („seit dem Jahr 2000“). Da auch die Mitgliedsnummer des Klägers ein entsprechendes Datum aufweist, bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme (vgl. oben), dass der Kläger schon etliche Jahre im Mesopotamischen Kulturverein e.V. Mitglied war. Dies mag zunächst dahinstehen, da auch die Beklagte über ein diesbezügliches aktives Engagement des Klägers im oben dargestellten Sinne insoweit nichts berichtet.
41 
Jedenfalls aber mit der Übernahme eines Vorstandspostens anlässlich der Gründungsversammlung des Kurdisch-Deutschen Freundschaftsvereins e.V. in ... liegt eine weitere Unterstützungshandlung insoweit vor. Denn der Kurdisch-Deutsche Freundschaftsverein e.V. weist eine solche Übereinstimmung mit dem Mesopotamischen Kulturverein e.V. in ... auf, dass auch insoweit die Annahme gerechtfertigt ist, dieser stelle den örtlichen „PKK-Verein“, nunmehr für ... dar.
42 
Nach dem Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 09.02.2009, der in den Verwaltungsakten der Beklagten enthalten ist (Anl. zu AS 27), ist der „Kurdisch-Deutsche Freundschaftsverein e. V.“ in ... ebenfalls Mitglied der „Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e. V.“ (YEK-KOM), welcher wiederum der PKK nahe steht. Bei der YEK-KOM handelt es sich um einen Dachverband, in dem überwiegend PKK-nahe örtliche Kurdenvereine zusammengeschlossen sind. Im Arbeitsprogramm der YEK-KOM ist die „logistische Unterstützung des nationalen Befreiungskampfes Kurdistans“ verankert. Die von der YEK-KOM bei ihren Veranstaltungen und Aktionen dargestellten Themen liegen im Interessenbereich der PKK, worunter insbesondere die Aufhebung des PKK-Verbotes sowie die Freilassung Abdullah Öcalans fallen. Hochrangige YEK-KOM Funktionäre beteiligen sich an PKK-Aktionen und treten auf PKK-Veranstaltungen als Redner auf. Die YEK-KOM, deren Sitz in Düsseldorf ist und der deutschlandweit etwa 60 kurdische Vereine angeschlossen sind, unterstützt die PKK durch eine Vielzahl von Aktionen (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 16.05.2012, a.a.O.; und bereits Urt. v. 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, ). Der „Kurdisch-Deutsche Freundschaftsverein e. V.“ in ... dient insoweit im Raum ... als Anlaufstelle für Anhänger und Sympathisanten der PKK. In den Vereinsräumlichkeiten finden auch interne Veranstaltungen mit Bezügen zur PKK statt (vgl. die Aufzählung im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz v. 09.02.2009).
43 
Die Übernahme eines Vorstandspostens im Rahmen der Gründungsveranstaltung ist daher im oben dargestellten Sinne ebenfalls als Unterstützungshandlung anzusehen. Als Kassenwart gehört der Kläger dem Vereinsvorstand an und konnte damit kraft seines Amtes auf die inhaltliche Ausrichtung des Vereins Einfluss nehmen. Die Funktion des Kassenwartes weist dem Kläger darüber hinaus eines besondere Vertrauensstellung zu. Der Einzelrichter schließt es aus, dass die klandestin operierende PKK, bzw. ihre örtlichen Unterstützer-Vereine (vgl. oben) gerade finanzielle Angelegenheiten, die für das operative Geschäft der Organisation von tragender Bedeutung sind, einer aus ihrer Sicht unzuverlässigen Person anvertrauen würde. Auch insoweit ist maßgeblich, dass nichts anderes zu gelten hätte, wenn der Kläger das Amt des Kassenwartes nur „pro Forma“ geführt hätte, im Hintergrund aber ein anderer Funktionsträger die Finanzen im Interesse der PKK geführt hätte, dessen Wirken aber durch das formale Amt des Klägers im Verborgenen geblieben wäre. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits als Gründungsmitglied die inhaltliche Ausrichtung des Vereins mit beeinflussen konnte. Eine Unterstützungshandlung im oben dargestellten Sinne liegt daher auch insoweit vor.
44 
Aber auch die vorausgesetzte Erkenn- und Zurechenbarkeit (vgl. oben) dieser Unterstützungshandlungen in Bezug auf die inkriminierten Bestrebungen der PKK muss vorliegend bejaht werden. Der Kläger hat sich schon Jahre zuvor im Umfeld der PKK bewegt. Er stand der PKK bereits in der Türkei nahe und trat schon 2000 dem Mesopotamischen Kulturverein in Stuttgart bei. Es können für ihn daher keine Zweifel geherrscht haben, dass nach den konkreten Vorgängen in den Vereinsräumen, den Abläufen von Veranstaltungen, gezeigten Fahnen, vorhandenen Portraits oder gehaltenen Reden, er sich jeweils bei ureigenen PKK-Vereinigungen befunden haben muss. Ein zufälliges "Hineinschlittern" eines politisch Unbedarften ist hier völlig ausgeschlossen.
45 
Der Kläger konnte dem Gericht zuletzt auch nicht glaubhaft machen, dass er sich von den nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG inkriminierten Bestrebungen nunmehr abgewandt hat.
46 
An das Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG werden keine strengeren Beweisanforderungen als an den Ausschlussgrund selbst gestellt. Denn die Glaubhaftmachung bezeichnet ein herabgesetztes Beweismaß. Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.).
47 
Ein Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfordert aber mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen. Es setzt daneben einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass zukünftig keine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen mehr erfolgen wird (vgl. VGH München, Urteile vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 und 5 B 01.1805, jeweils Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 149 ff.). Dabei ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von - wie hier - sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.). Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. Er muss aber nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch bzw. irrig verurteilen oder ihnen abschwören (vgl. Berlit a.a.O. Rn. 152 und 158; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 Rn. 17 ff. jeweils m.w.N.). Es muss aber zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen sich die persönlichen Rahmenbedingungen verändert haben, wie es etwa durch die Darlegung der Einsicht in die Sinn- und Erfolglosigkeit des bisherigen Bestrebens geschehen kann (vgl. Berlit aaO Rdnr. 155). Liegen die einbürgerungschädlichen Aktivitäten bereits erhebliche Zeit zurück, führt dies zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse (vgl. Berlit aaO Rdnr. 165; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, aaO).
48 
Der Kläger hat seine Unterstützungshandlungen in der Vergangenheit zwar - teilweise - eingeräumt, diese aber sogleich auf kulturelles Interesse, „Brauchtumspflege“ und Freundschafts-Kontakte hin relativiert. Zwar hat er seine Vorstandstätigkeit im „Kurdisch-Deutschen Freundschaftsverein e. V.“ weniger als zwei Jahre wahrgenommen und sich bereits 2007 nicht mehr zur Wahl gestellt. Auf der anderen Seite besucht der Kläger aber weiterhin dort Veranstaltungen und trifft sich mit anderen Vereinsmitgliedern. Dass er nicht auch räumliche Distanz sucht, zeigt der Umstand, dass er ausgerechnet die über den Vereinsräumen gelegene Wohnung angemietet hat. Berücksichtigt man, dass die PKK gegenüber „Abweichlern“ und „Abtrünnigen“ durchaus zu „Bestrafungsaktionen“ neigt (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.), spricht auch dieser Gesichtspunkt einer tatsächlichen Abwendung ebenso entgegen wie der Umstand, dass der Kläger keinerlei Gründe für seinen angeblichen Bewusstseinswandel vorgetragen hat. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Zielen der PKK und den beiden diese unterstützenden Vereine, die auf einen Lernprozess des Klägers schließen lassen, hat er nicht substantiiert dargelegt und ist auch den Umständen nicht zu entnehmen. Da ein Abwenden aber mehr erfordert, als ein bloßes Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen, wäre es notwendig gewesen, dass Kläger detailliert und nachvollziehbar geschildert hätte, aus welchen Gründen er die Ziele der PKK zwischenzeitlich ablehnt. Ein solcher Sinneswandel ist nach den Angaben des Klägers nicht anzunehmen, da er auf Grund des weiter bestehenden Kontakts und der Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen keinen Bewusstseinswandel vollzogen zu haben scheint.
49 
Zuletzt ist auch eine Abwendung der PKK von den inkriminierten Bestrebungen selbst - was im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 1, letzter Halbsatz StAG ausreichen könnte - nicht glaubhaft gemacht. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen in der Vergangenheit in einer Weise gewandelt haben, dass eine weiter bestehende Nähe zu diesen Organisationen nunmehr als unbeachtlich im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erscheinen könnte. An dem strikt hierarchischen Aufbau und an der autoritären Führung der Organisation hat sich nichts geändert, weshalb statt freier Meinungsäußerung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam gilt. Dabei stellt Gewalt weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele dar und mit der Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes wird immer noch gedroht (vgl. die Darstellung im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 05.02.2009, a.a.O. sowie die Jahresberichte des Landesamtes der letzten Jahre seit 1999).
50 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung auf der Rechtsgrundlage des § 8 StAG besteht gleichfalls nicht, da der Versagungsgrunds des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG auch insoweit entgegensteht. Die Voraussetzung nach Nr. 4 der Norm liegt mangels gesichertem Lebensunterhalt (vgl. oben) ebenfalls nicht vor.
51 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 16/05/2012 00:00

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2011 - 11 K 2967/10 - ist unwirksam, soweit damit di
published on 07/12/2011 00:00

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2011 - 11 K 2424/10 - ist unwirksam, soweit dami
published on 12/10/2005 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Kläger auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 2  D
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published on 26/04/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die ... im Irak geborene Klägerin begehrt ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.2 Sie reiste am 25.11.1994 in die Bunderepublik ein und schloss i
published on 26/06/2014 00:00

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Fall seiner Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit die Einbürgerung als deutscher Staatsangehöriger zuzusichern. Der Bescheid des Landratsamts XXX vom 12.11.2013 und der Widerspruch
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Annotations

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.