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| Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. |
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| Der am ...1953 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 14.08.1994 in das Bundesgebiet ein. Am 23.08.1994 beantragte er die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 18.09.1995 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufgrund gerichtlicher Verpflichtung fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Am 19.10.1995 erhielt der Kläger eine bis zum 18.10.1997 gültige Aufenthaltsbefugnis, die in der Folgezeit mehrmals verlängert wurde. Seit dem 14.12.2005 ist der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. |
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| Nach einem Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 24.02.2011 ist der Kläger ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 30. Das Landratsamt hat folgende Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt: Herzleistungsminderung, koronare Herzkrankheit, koronare Bypass, Bluthochdruck. |
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| Am 29.09.2015 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Zur Begründung trug er vor, vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sei er mit Bescheid vom 18.09.1995 als Asylberechtigter anerkannt worden. Er sei im Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge. In der Zeit von 1998 bis 2004 habe er mit verschiedenen befristeten Arbeitsverhältnissen gearbeitet. Als Analphabet sei es schwer gewesen, einen passenden Arbeitsplatz zu finden. Er habe auch keine Chance gehabt, die deutsche Sprache zu lernen. Im Jahr 2005 sei er an der rechten Schulter wegen eines Sehnenrisses operiert worden und deshalb längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Von 2007 bis Anfang 2010 habe er als Reinigungskraft gearbeitet. Aufgrund verstärkter Herzprobleme habe er die Arbeit aufgeben müssen. Wegen seines gesundheitlichen Zustandes habe er Ende 2012 einen Integrationskurs abbrechen müssen. Seit Mitte 2013 sei er in psychiatrischer Behandlung. Aufgrund des Analphabetismus und seiner psychischen Probleme sei er nicht in der Lage, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben. Von seinen fünf erwachsenen Kindern hätten drei die deutsche Staatsangehörigkeit. |
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| Im vorgelegten ärztlichen Attest vom 25.09.2015 führte die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie P aus, der Kläger befinde sich seit Juli 2013 in ihrer Behandlung. Er leide an Gedächtnisstörungen. Seine Auffassungsgabe, Sprachproduktion und -verständnis seien psychomotorisch verlangsamt. Es bestehe der dringende Verdacht auf eine Demenz. Der Kläger sei nicht in der Lage, die deutsche Sprache zu erlernen und gelesene Texte wiederzugeben. |
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| In einem weiteren ärztlichen Attest vom 15.01.2016 führte Frau P aus, der Kläger befinde sich seit dem 03.07.2013 diskontinuierlich ca. viertel- bis halbjährlich in ihrer Behandlung. Es bestehe der Verdacht auf das Vorliegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen. |
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| Auf telefonische Rückfrage teilte Frau P dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis am 10.02.2016 mit, das MRT habe keine Anhaltspunkte für eine Demenz ergeben. Es sei eine leichte Durchblutungsstörung erkennbar. Der Kläger leide an einer Depression. |
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| Am 17.03.2016 gab der Kläger gegenüber dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ab. |
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| Aufgrund des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 18.03.2016 erhält der Kläger seit dem 01.11.2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ergänzend bezieht der Kläger Leistungen nach SGB XII. |
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| Im vorgelegten ärztlichen Attest vom 23.06.2016 führte Frau P aus, der Kläger leide unter einer schweren depressiven Episode. Es bestehe der Verdacht auf eine demenzielle Entwicklung. Der Kläger sei nicht in der Lage, deutsch zu lernen. |
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| Im ärztlichen Attest vom 03.07.2016 führte der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. S aus, der Kläger könne sich aufgrund einer schweren depressiven Episode sowie wegen Klaustrophobie nicht lange in geschlossenen Räumen aufhalten. Bei ihm bestehe der hochgradige Verdacht auf ein demenzielles Syndrom. Der Kläger bekomme Panikattacken, Angstzustände und Halsschmerzen bei Menschenansammlungen in Räumen. Ein Unterrichtsbesuch sei deshalb nicht mehr möglich. |
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| Mit Bescheid vom 09.08.2016 lehnte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und führte zur Begründung aus, neben der Rente beziehe der Kläger auch noch Grundsicherung im Alter. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung lägen nicht vor. Der Kläger verfüge nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung seien nicht ersichtlich. Bei den vorgelegten ärztlichen Schreiben handele es sich nicht um qualifizierte Gutachten. Der Kläger sei durchaus in der Lage, neue Sachverhalte aufzunehmen und zu verarbeiten. Dies habe er bei dem Gespräch im Gebäude des Landratsamtes am 17.03.2016 gezeigt. Er habe die gestellten Fragen konzentriert beantwortet, Blickkontakt gehalten und sei weder unruhig noch verängstigt gewesen. Es sei deshalb nicht erkennbar, weshalb der Kläger nicht in der Lage sein solle, sich mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen. Auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG scheide aus. Der Kläger beziehe neben seiner Rente Grundsicherung nach dem SGB XII. Dies stehe einer Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG entgegen. |
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| Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22.08.2016 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, er habe hinreichende ärztliche Stellungnahmen vorgelegt, wonach er nicht in der Lage sei, die deutsche Sprache zu erlernen. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2016 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger habe bislang nicht hinreichend nachgewiesen, dass er aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage sei, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben. |
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| Am 25.11.2016 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei bereit, sich einem amtsärztlichen Gutachten zu unterziehen. Aufgrund schwerer Erkrankungen sei er nicht in der Lage, die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben. |
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| den Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 09.08.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.11.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. |
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| Er trägt vor, die vom Kläger vorgelegten Atteste seien nicht geeignet, ein krankheitsbedingtes Unvermögen, sich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, darzulegen. Die vorgelegten Atteste erfüllten nicht die Mindestanforderungen an eine fachärztliche Stellungnahme. Auch ein altersbedingtes Unvermögen, sich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, liege nicht vor. Der Kläger sei 63 Jahre alt und lebe bereits seit über 20 Jahren in Deutschland. Damit seien die Voraussetzungen von Nr. 10.6 VwV-StAG BW nicht erfüllt. |
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| In dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie B vom 19.02.2016, das vom Sozialgericht Stuttgart eingeholt wurde, ist ausgeführt, beim Kläger werde u.a. eine Angst- und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F 41.2) und eine leichte kognitive Einschränkung (ICD-10: F 06.7) diagnostiziert. Die von der Ärztin P angegebene schwere Depression mit Hinweisen für eine psychotische Symptomatik könne auf dem Boden der heutigen Befunderhebung nicht bestätigt werden. Beim Kläger hätten sich leichte Orientierungsstörungen (zeitlich, situativ) sowie auch leichte Gedächtnisstörungen neben Störungen der Aufmerksamkeit und Konzentration gezeigt, die allesamt nicht bzw. nicht ausschließlich der Depression zuzuordnen seien, da eine leichte Depression in aller Regel keine klinisch fassbaren kognitiven Defizite bedinge. Die Angst- und depressive Störung bedingten für sich allein genommen insgesamt aber noch keine wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, auch keine sozialen Anpassungsschwierigkeiten. Das Intelligenzniveau des Klägers sei eher etwas niedrig, jedoch nicht im Bereich der Intelligenzminderung. Es bestehe kein Hinweis für eine krankhafte Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten. |
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| In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Fragen des Gerichts mit Hilfe eines Dolmetschers vorgetragen, er habe sechs Geschwister. Eines der Geschwister sei bereits verstorben, ein anderes wohne in Deutschland, alle weiteren Geschwister hielten sich in der Türkei auf. Telefonisch habe er mit den in der Türkei lebenden Geschwistern Kontakt. Über die Verhältnisse in der Türkei spreche er mit seinen Geschwistern nicht. Er telefoniere nur einmal im Jahr mit seinen Geschwistern. Die Türkei habe er verlassen, da er damals zwischen die Fronten (PKK und türkisches Militär) geraten sei. In Deutschland sei er berufstätig gewesen, in welchem Zeitraum wisse er allerdings nicht mehr. Zuletzt sei er als Reinigungskraft beschäftigt gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe er aufgrund Kündigung durch den Arbeitgeber verloren. Um Beschäftigungen auf dem Arbeitsmarkt habe er sich in den letzten acht Jahren nicht bemüht. Beim JobCenter sei er als arbeitssuchend gemeldet gewesen. Die deutsche Staatsangehörigkeit wolle er erwerben, da er hierauf ein Recht habe. |
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| Auf Frage des Gerichts nach den Werten, die er mit Deutschland verbinde, trug der Kläger vor, seine ganze Familie halte sich in Deutschland auf. |
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| Den Namen der deutschen Verfassung konnte der Kläger nicht benennen. |
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| Auf Frage des Gerichts, ob er in der Verfassung verankerte Grundrechte kenne, gab der Kläger an, dies beschäftige ihn nicht. |
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| Auf Fragen des Gerichts, ob er den Begriff Rechtsstaat und den Begriff Demokratie erklären könne sowie die von ihm in der Bekenntniserklärung unterschriebenen Grundsätze „Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht“ sowie „Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung“, schwieg der Kläger. Ebenso reagierte der Kläger auf Frage des Gerichts, ob er Wahlgrundsätze kenne. |
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| Auf Frage des Gerichts, wie er zur PKK stehe, trug der Kläger vor, die PKK kämpfe mit dem türkischen Staat. Mit ihm habe dies alles nichts zu tun. Die PKK und der türkische Staat töteten Menschen. Eine Bewertung über Öcalan könne er nicht abgeben. |
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| Auf Frage seines Prozessbevollmächtigten, was Wahlen sind, trug der Kläger vor, man gebe die Stimmen ab und die Regierung werde gewählt. Auf weitere Frage des Prozessbevollmächtigten, was Menschenrechte sind, antwortete der Kläger, jeder habe ein Recht zu leben, frei und unabhängig. |
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| Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen. |
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