Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 04. Apr. 2017 - 11 K 8106/16

published on 04/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 04. Apr. 2017 - 11 K 8106/16
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Der am ...1953 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 14.08.1994 in das Bundesgebiet ein. Am 23.08.1994 beantragte er die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 18.09.1995 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufgrund gerichtlicher Verpflichtung fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Am 19.10.1995 erhielt der Kläger eine bis zum 18.10.1997 gültige Aufenthaltsbefugnis, die in der Folgezeit mehrmals verlängert wurde. Seit dem 14.12.2005 ist der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
Nach einem Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 24.02.2011 ist der Kläger ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 30. Das Landratsamt hat folgende Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt: Herzleistungsminderung, koronare Herzkrankheit, koronare Bypass, Bluthochdruck.
Am 29.09.2015 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Zur Begründung trug er vor, vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sei er mit Bescheid vom 18.09.1995 als Asylberechtigter anerkannt worden. Er sei im Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge. In der Zeit von 1998 bis 2004 habe er mit verschiedenen befristeten Arbeitsverhältnissen gearbeitet. Als Analphabet sei es schwer gewesen, einen passenden Arbeitsplatz zu finden. Er habe auch keine Chance gehabt, die deutsche Sprache zu lernen. Im Jahr 2005 sei er an der rechten Schulter wegen eines Sehnenrisses operiert worden und deshalb längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Von 2007 bis Anfang 2010 habe er als Reinigungskraft gearbeitet. Aufgrund verstärkter Herzprobleme habe er die Arbeit aufgeben müssen. Wegen seines gesundheitlichen Zustandes habe er Ende 2012 einen Integrationskurs abbrechen müssen. Seit Mitte 2013 sei er in psychiatrischer Behandlung. Aufgrund des Analphabetismus und seiner psychischen Probleme sei er nicht in der Lage, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben. Von seinen fünf erwachsenen Kindern hätten drei die deutsche Staatsangehörigkeit.
Im vorgelegten ärztlichen Attest vom 25.09.2015 führte die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie P aus, der Kläger befinde sich seit Juli 2013 in ihrer Behandlung. Er leide an Gedächtnisstörungen. Seine Auffassungsgabe, Sprachproduktion und -verständnis seien psychomotorisch verlangsamt. Es bestehe der dringende Verdacht auf eine Demenz. Der Kläger sei nicht in der Lage, die deutsche Sprache zu erlernen und gelesene Texte wiederzugeben.
In einem weiteren ärztlichen Attest vom 15.01.2016 führte Frau P aus, der Kläger befinde sich seit dem 03.07.2013 diskontinuierlich ca. viertel- bis halbjährlich in ihrer Behandlung. Es bestehe der Verdacht auf das Vorliegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen.
Auf telefonische Rückfrage teilte Frau P dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis am 10.02.2016 mit, das MRT habe keine Anhaltspunkte für eine Demenz ergeben. Es sei eine leichte Durchblutungsstörung erkennbar. Der Kläger leide an einer Depression.
Am 17.03.2016 gab der Kläger gegenüber dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ab.
Aufgrund des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 18.03.2016 erhält der Kläger seit dem 01.11.2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ergänzend bezieht der Kläger Leistungen nach SGB XII.
10 
Im vorgelegten ärztlichen Attest vom 23.06.2016 führte Frau P aus, der Kläger leide unter einer schweren depressiven Episode. Es bestehe der Verdacht auf eine demenzielle Entwicklung. Der Kläger sei nicht in der Lage, deutsch zu lernen.
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Im ärztlichen Attest vom 03.07.2016 führte der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. S aus, der Kläger könne sich aufgrund einer schweren depressiven Episode sowie wegen Klaustrophobie nicht lange in geschlossenen Räumen aufhalten. Bei ihm bestehe der hochgradige Verdacht auf ein demenzielles Syndrom. Der Kläger bekomme Panikattacken, Angstzustände und Halsschmerzen bei Menschenansammlungen in Räumen. Ein Unterrichtsbesuch sei deshalb nicht mehr möglich.
12 
Mit Bescheid vom 09.08.2016 lehnte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und führte zur Begründung aus, neben der Rente beziehe der Kläger auch noch Grundsicherung im Alter. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung lägen nicht vor. Der Kläger verfüge nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung seien nicht ersichtlich. Bei den vorgelegten ärztlichen Schreiben handele es sich nicht um qualifizierte Gutachten. Der Kläger sei durchaus in der Lage, neue Sachverhalte aufzunehmen und zu verarbeiten. Dies habe er bei dem Gespräch im Gebäude des Landratsamtes am 17.03.2016 gezeigt. Er habe die gestellten Fragen konzentriert beantwortet, Blickkontakt gehalten und sei weder unruhig noch verängstigt gewesen. Es sei deshalb nicht erkennbar, weshalb der Kläger nicht in der Lage sein solle, sich mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen. Auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG scheide aus. Der Kläger beziehe neben seiner Rente Grundsicherung nach dem SGB XII. Dies stehe einer Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG entgegen.
13 
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22.08.2016 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, er habe hinreichende ärztliche Stellungnahmen vorgelegt, wonach er nicht in der Lage sei, die deutsche Sprache zu erlernen.
14 
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2016 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger habe bislang nicht hinreichend nachgewiesen, dass er aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage sei, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben.
15 
Am 25.11.2016 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei bereit, sich einem amtsärztlichen Gutachten zu unterziehen. Aufgrund schwerer Erkrankungen sei er nicht in der Lage, die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
den Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 09.08.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.11.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Er trägt vor, die vom Kläger vorgelegten Atteste seien nicht geeignet, ein krankheitsbedingtes Unvermögen, sich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, darzulegen. Die vorgelegten Atteste erfüllten nicht die Mindestanforderungen an eine fachärztliche Stellungnahme. Auch ein altersbedingtes Unvermögen, sich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, liege nicht vor. Der Kläger sei 63 Jahre alt und lebe bereits seit über 20 Jahren in Deutschland. Damit seien die Voraussetzungen von Nr. 10.6 VwV-StAG BW nicht erfüllt.
21 
In dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie B vom 19.02.2016, das vom Sozialgericht Stuttgart eingeholt wurde, ist ausgeführt, beim Kläger werde u.a. eine Angst- und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F 41.2) und eine leichte kognitive Einschränkung (ICD-10: F 06.7) diagnostiziert. Die von der Ärztin P angegebene schwere Depression mit Hinweisen für eine psychotische Symptomatik könne auf dem Boden der heutigen Befunderhebung nicht bestätigt werden. Beim Kläger hätten sich leichte Orientierungsstörungen (zeitlich, situativ) sowie auch leichte Gedächtnisstörungen neben Störungen der Aufmerksamkeit und Konzentration gezeigt, die allesamt nicht bzw. nicht ausschließlich der Depression zuzuordnen seien, da eine leichte Depression in aller Regel keine klinisch fassbaren kognitiven Defizite bedinge. Die Angst- und depressive Störung bedingten für sich allein genommen insgesamt aber noch keine wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, auch keine sozialen Anpassungsschwierigkeiten. Das Intelligenzniveau des Klägers sei eher etwas niedrig, jedoch nicht im Bereich der Intelligenzminderung. Es bestehe kein Hinweis für eine krankhafte Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten.
22 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Fragen des Gerichts mit Hilfe eines Dolmetschers vorgetragen, er habe sechs Geschwister. Eines der Geschwister sei bereits verstorben, ein anderes wohne in Deutschland, alle weiteren Geschwister hielten sich in der Türkei auf. Telefonisch habe er mit den in der Türkei lebenden Geschwistern Kontakt. Über die Verhältnisse in der Türkei spreche er mit seinen Geschwistern nicht. Er telefoniere nur einmal im Jahr mit seinen Geschwistern. Die Türkei habe er verlassen, da er damals zwischen die Fronten (PKK und türkisches Militär) geraten sei. In Deutschland sei er berufstätig gewesen, in welchem Zeitraum wisse er allerdings nicht mehr. Zuletzt sei er als Reinigungskraft beschäftigt gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe er aufgrund Kündigung durch den Arbeitgeber verloren. Um Beschäftigungen auf dem Arbeitsmarkt habe er sich in den letzten acht Jahren nicht bemüht. Beim JobCenter sei er als arbeitssuchend gemeldet gewesen. Die deutsche Staatsangehörigkeit wolle er erwerben, da er hierauf ein Recht habe.
23 
Auf Frage des Gerichts nach den Werten, die er mit Deutschland verbinde, trug der Kläger vor, seine ganze Familie halte sich in Deutschland auf.
24 
Den Namen der deutschen Verfassung konnte der Kläger nicht benennen.
25 
Auf Frage des Gerichts, ob er in der Verfassung verankerte Grundrechte kenne, gab der Kläger an, dies beschäftige ihn nicht.
26 
Auf Fragen des Gerichts, ob er den Begriff Rechtsstaat und den Begriff Demokratie erklären könne sowie die von ihm in der Bekenntniserklärung unterschriebenen Grundsätze „Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht“ sowie „Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung“, schwieg der Kläger. Ebenso reagierte der Kläger auf Frage des Gerichts, ob er Wahlgrundsätze kenne.
27 
Auf Frage des Gerichts, wie er zur PKK stehe, trug der Kläger vor, die PKK kämpfe mit dem türkischen Staat. Mit ihm habe dies alles nichts zu tun. Die PKK und der türkische Staat töteten Menschen. Eine Bewertung über Öcalan könne er nicht abgeben.
28 
Auf Frage seines Prozessbevollmächtigten, was Wahlen sind, trug der Kläger vor, man gebe die Stimmen ab und die Regierung werde gewählt. Auf weitere Frage des Prozessbevollmächtigten, was Menschenrechte sind, antwortete der Kläger, jeder habe ein Recht zu leben, frei und unabhängig.
29 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
31 
Der geltend gemachte Anspruch beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 und Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268).
32 
Der Kläger erfüllt nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 StAG.
33 
Er verfügt unstreitig nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 StAG). Ob von der Voraussetzung der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 10 Abs. 6 StAG abgesehen werden kann, erscheint zweifelhaft. Denn die vorgelegten ärztlichen Atteste bieten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger gerade aufgrund einer geistigen Krankheit oder altersbedingt nicht mehr in der Lage sein könnte, die geforderten ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben (vgl. Beschluss des Gerichts vom 09.01.2017 - 11 K 8106/16 - über die beantragte Prozesskostenhilfe). Auch aus dem Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie B vom 19.02.2016 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine geistige Krankheit oder das Alter des Klägers ursächlich für dessen Unvermögen zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse sind. Dies braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Das Gericht braucht deshalb auch nicht zu prüfen, ob das vorgelegte Gutachten des Facharztes B vom 19.02.2016 den Anforderungen an einen fachärztlichen Befundbericht genügt (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 6, Stand: 23.02.2017, Rn. 20 m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 30.11.2016 - 1 S 1125/14, n.v.). Mangels Entscheidungserheblichkeit war somit auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisantrag Ziffer 1 nicht zu entsprechen.
34 
Der Kläger erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG; denn er verfügt nicht über Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Da die weiter in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge Ziffer 2 und 3 sich nicht auf die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG beziehen, war auch diesen Beweisanträgen nicht zu entsprechen. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss inhaltlich zutreffen, stellt nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 23.02.2017, Rn. 16 m.w.N.; VG Stuttgart, Urt. v. 20.04.2015 - 11 K 5984/14 - InfAuslR 2015, 347 m.w.N.). Ob der Einbürgerungsbewerber ein rechtswirksames Bekenntnis im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG abgegeben hat, ist eine gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsvoraussetzung (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Hieraus folgt, dass der Einbürgerungsbewerber jedenfalls einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen Loyalitätserklärung verstanden haben muss. Denn nur derjenige kann sich glaubwürdig zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der wenigstens über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt und den Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedenfalls in Ansätzen kennt (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Fehlende Kenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung liegen u. a. vor, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht ansatzweise die Inhalte von zentralen Grundrechten oder Kernbestimmungen des Grundgesetzes wie beispielsweise die Anerkennung der Souveränität des Volkes, der Gewaltenteilung und das Mehrparteiensystem benennen kann (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 29 m.w.N.).
35 
Der Kläger kannte schon nicht den Namen der deutschen Verfassung. Er konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Verfassung verankerte Grundrechte und Wahlgrundsätze nicht benennen. Zudem konnte er nicht die Verfassungsgrundsätze „Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht“ sowie „Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung“ erklären. Auch die Begriffe „Demokratie“ sowie „Rechtsstaat“ waren ihm ersichtlich fremd.
36 
Von den Anforderungen an einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kann nicht nach § 10 Abs. 6 StAG abgesehen werden. Diese Bestimmung dispensiert lediglich von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 StAG.
37 
Eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 6 StAG scheidet aus. Es besteht keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke. Zur Ausfüllung von Regelungslücken sind die Gerichte nur berufen, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht zu finden, oder das Schweigen des Gesetzes auf einem Versehen oder darauf beruht, dass sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (vgl. BSG, Urt. v. 11.05.2011 - B 5 R 8/10 R - BSGE 108, 152; BVerwG, Urt. v. 25.04.2013 - 6 C 5/12 - BVerwGE 146, 224). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Der Gesetzgeber wollte mit § 10 Abs. 6 StAG für den begünstigten Personenkreis die von Einbürgerungsbewerbern verlangten höheren Sprachanforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 StAG, die durch Gesetz vom 19.08.2007 (BGBl I. S. 1970) geschaffen wurden, kompensieren. Dass das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch inhaltlich zutreffen muss und nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung darstellt, war dem Gesetzgeber bekannt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 12.12.2005 - 13 S 2948/04 - NVwZ 2006, 484). Gleichwohl hat der Gesetzgeber bis heute davon abgesehen, § 10 Abs. 6 StAG auch auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG zu erstrecken. Dem mag eine Fehleinschätzung zugrunde liegen. Von einer durch Analogie zu behebenden - planwidrigen - Unvollständigkeit des Gesetzes kann in Anbetracht der zu Tage tretenden legislativen Enthaltsamkeit aber nicht gesprochen werden. Eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 6 StAG auf Sachverhalte einer unverschuldeten Unmöglichkeit des Erwerbs von geforderten Kenntnissen, die nicht von § 10 Abs. 6 StAG erfasst werden, scheidet deshalb mangels planwidriger Regelungslücke aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.2010 - 5 C 8/09 - NVwZ 2010, 1502; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 6, Stand: 23.02.2017, Rn. 4, 5 m.w.N.).
38 
Der Kläger erfüllt weiter nicht die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, so dass auch eine Ermessenseinbürgerung ausscheidet. Denn er ist nicht in der Lage, sich und seine Angehörigen aus eigener Kraft zu ernähren. Er und seine Ehefrau beziehen seit vielen Jahren Sozialleistungen. Ob der Einbürgerungsbewerber den Bezug von Sozialleistungen zu vertreten hat, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG unerheblich (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, Stand: 24.02.2017, Rn. 102 m.w.N.).
39 
Von der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Ein öffentliches Interesse i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG liegt nur vor, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbewerbers abhebendes spezifisches staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Einbürgerungsbewerber trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit einzubürgern; erforderlich ist also ein Erwünschtsein der Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, Stand: 23.02.2017, Rn. 9 m.w.N.). Derartige Gesichtspunkte sind vorliegend nicht erkennbar.
40 
Der Kläger kann sich auch nicht auf das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG berufen. Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG soll solchen Härten begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen und sich durch eine Einbürgerung vermeiden lassen. Die Härte muss also gerade durch die begehrte Einbürgerung beseitigt oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Das Angewiesensein des Klägers auf Sozialleistungen stellt aber keinen atypischen Sachverhalt dar, der ihn in besonderer Weise beschwert. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen kann durch eine Einbürgerung des Klägers auch nicht vermieden werden.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
30 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
31 
Der geltend gemachte Anspruch beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 und Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268).
32 
Der Kläger erfüllt nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 StAG.
33 
Er verfügt unstreitig nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 StAG). Ob von der Voraussetzung der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 10 Abs. 6 StAG abgesehen werden kann, erscheint zweifelhaft. Denn die vorgelegten ärztlichen Atteste bieten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger gerade aufgrund einer geistigen Krankheit oder altersbedingt nicht mehr in der Lage sein könnte, die geforderten ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben (vgl. Beschluss des Gerichts vom 09.01.2017 - 11 K 8106/16 - über die beantragte Prozesskostenhilfe). Auch aus dem Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie B vom 19.02.2016 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine geistige Krankheit oder das Alter des Klägers ursächlich für dessen Unvermögen zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse sind. Dies braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Das Gericht braucht deshalb auch nicht zu prüfen, ob das vorgelegte Gutachten des Facharztes B vom 19.02.2016 den Anforderungen an einen fachärztlichen Befundbericht genügt (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 6, Stand: 23.02.2017, Rn. 20 m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 30.11.2016 - 1 S 1125/14, n.v.). Mangels Entscheidungserheblichkeit war somit auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisantrag Ziffer 1 nicht zu entsprechen.
34 
Der Kläger erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG; denn er verfügt nicht über Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Da die weiter in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge Ziffer 2 und 3 sich nicht auf die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG beziehen, war auch diesen Beweisanträgen nicht zu entsprechen. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss inhaltlich zutreffen, stellt nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 23.02.2017, Rn. 16 m.w.N.; VG Stuttgart, Urt. v. 20.04.2015 - 11 K 5984/14 - InfAuslR 2015, 347 m.w.N.). Ob der Einbürgerungsbewerber ein rechtswirksames Bekenntnis im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG abgegeben hat, ist eine gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsvoraussetzung (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Hieraus folgt, dass der Einbürgerungsbewerber jedenfalls einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen Loyalitätserklärung verstanden haben muss. Denn nur derjenige kann sich glaubwürdig zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der wenigstens über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt und den Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedenfalls in Ansätzen kennt (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Fehlende Kenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung liegen u. a. vor, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht ansatzweise die Inhalte von zentralen Grundrechten oder Kernbestimmungen des Grundgesetzes wie beispielsweise die Anerkennung der Souveränität des Volkes, der Gewaltenteilung und das Mehrparteiensystem benennen kann (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 29 m.w.N.).
35 
Der Kläger kannte schon nicht den Namen der deutschen Verfassung. Er konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Verfassung verankerte Grundrechte und Wahlgrundsätze nicht benennen. Zudem konnte er nicht die Verfassungsgrundsätze „Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht“ sowie „Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung“ erklären. Auch die Begriffe „Demokratie“ sowie „Rechtsstaat“ waren ihm ersichtlich fremd.
36 
Von den Anforderungen an einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kann nicht nach § 10 Abs. 6 StAG abgesehen werden. Diese Bestimmung dispensiert lediglich von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 StAG.
37 
Eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 6 StAG scheidet aus. Es besteht keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke. Zur Ausfüllung von Regelungslücken sind die Gerichte nur berufen, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht zu finden, oder das Schweigen des Gesetzes auf einem Versehen oder darauf beruht, dass sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (vgl. BSG, Urt. v. 11.05.2011 - B 5 R 8/10 R - BSGE 108, 152; BVerwG, Urt. v. 25.04.2013 - 6 C 5/12 - BVerwGE 146, 224). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Der Gesetzgeber wollte mit § 10 Abs. 6 StAG für den begünstigten Personenkreis die von Einbürgerungsbewerbern verlangten höheren Sprachanforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 StAG, die durch Gesetz vom 19.08.2007 (BGBl I. S. 1970) geschaffen wurden, kompensieren. Dass das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch inhaltlich zutreffen muss und nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung darstellt, war dem Gesetzgeber bekannt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 12.12.2005 - 13 S 2948/04 - NVwZ 2006, 484). Gleichwohl hat der Gesetzgeber bis heute davon abgesehen, § 10 Abs. 6 StAG auch auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG zu erstrecken. Dem mag eine Fehleinschätzung zugrunde liegen. Von einer durch Analogie zu behebenden - planwidrigen - Unvollständigkeit des Gesetzes kann in Anbetracht der zu Tage tretenden legislativen Enthaltsamkeit aber nicht gesprochen werden. Eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 6 StAG auf Sachverhalte einer unverschuldeten Unmöglichkeit des Erwerbs von geforderten Kenntnissen, die nicht von § 10 Abs. 6 StAG erfasst werden, scheidet deshalb mangels planwidriger Regelungslücke aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.2010 - 5 C 8/09 - NVwZ 2010, 1502; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 6, Stand: 23.02.2017, Rn. 4, 5 m.w.N.).
38 
Der Kläger erfüllt weiter nicht die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, so dass auch eine Ermessenseinbürgerung ausscheidet. Denn er ist nicht in der Lage, sich und seine Angehörigen aus eigener Kraft zu ernähren. Er und seine Ehefrau beziehen seit vielen Jahren Sozialleistungen. Ob der Einbürgerungsbewerber den Bezug von Sozialleistungen zu vertreten hat, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG unerheblich (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, Stand: 24.02.2017, Rn. 102 m.w.N.).
39 
Von der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Ein öffentliches Interesse i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG liegt nur vor, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbewerbers abhebendes spezifisches staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Einbürgerungsbewerber trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit einzubürgern; erforderlich ist also ein Erwünschtsein der Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, Stand: 23.02.2017, Rn. 9 m.w.N.). Derartige Gesichtspunkte sind vorliegend nicht erkennbar.
40 
Der Kläger kann sich auch nicht auf das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG berufen. Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG soll solchen Härten begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen und sich durch eine Einbürgerung vermeiden lassen. Die Härte muss also gerade durch die begehrte Einbürgerung beseitigt oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Das Angewiesensein des Klägers auf Sozialleistungen stellt aber keinen atypischen Sachverhalt dar, der ihn in besonderer Weise beschwert. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen kann durch eine Einbürgerung des Klägers auch nicht vermieden werden.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl
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published on 20/04/2015 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen.Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerinnen begehren die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 2 Die am … 1983 im Libanon geborene Klägerin zu 1 und die
published on 25/04/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine politische Partei. Auf der Grundlage der von ihr jährlich eingereichten Rechenschaftsberichte bewilligte ihr der Präsident des Deutsch
published on 11/05/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. November 2009 und des Sozialgerichts Koblenz vom 24. März 2009 insoweit aufgehoben, als die
published on 27/05/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 2
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(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.