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| Die Klage ist im Haupt- wie im Hilfsantrag zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten, denn er hat auf die beantragte weitere Beurlaubung keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) und er kann auch keine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). |
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| Nach § 13 Abs. 1 SUrlV kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Sonderurlaub). Dabei wird die Gewährung von Sonderurlaub grundsätzlich auf 3 Monate beschränkt. Diese Beschränkung wird durch § 4 Abs. 3 S. 2 PostPRG dahin gehend erweitert, dass Beurlaubungen von Beamten für Beschäftigungen der dort näher aufgeführten Arten auf höchstens 10 Jahre zu beschränken sind, allerdings mit der Maßgabe, dass Verlängerungen zulässig sind. Der Grund hierfür besteht in dem Umstand, dass die Beurlaubungen im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1 PostPRG ausschließlich dem öffentlichen Interesse (der Beklagten) dienen. Es handelt sich um ein auf die Bedürfnisse der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zugeschnittenes Instrument des Statuswechsels zur Erleichterung eines flexiblen Personaleinsatzes, indem es den Unternehmen ermöglicht, die Beamten befristet von ihren beamtenrechtlichen Pflichten grundsätzlich zu befreien und zugleich mit ihnen Arbeitsverhältnisse einzugehen, die nicht den Zwängen des öffentlichen Dienstrechts unterliegen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 25.05.2005, - 7 AZR 402/04 -, mit weiteren Nachweisen). |
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| Ein derartiges dienstliches Interesse an einer weiteren Beschäftigung des Klägers im Rahmen des § 4 Abs. 3 PostPRG in einem Angestelltenverhältnis ist von der Beklagten verneint worden. Da der Kläger zuletzt zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG als Leiter Vertrieb VSE in der Privatkundenniederlassung Südwest in Stuttgart beurlaubt worden war und dieser Tätigkeitsbereich unbestritten infolge von Umstrukturierungen zum 28.02.2007 weg gefallen ist, besteht das der Beurlaubung insoweit zugrunde gelegte dienstliche Interesse an einer weiteren Beurlaubung offensichtlich nicht mehr (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2008, - 10 B 10156/08 -, ). |
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| Dagegen kann der Kläger nicht einwenden, dass im Konzern andere Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, die seiner bisherigen Verwendung entsprechen und deren Übertragung auf ihn ebenfalls ein öffentliches Interesse der Beklagten an einer weiteren beamtenrechtlichen Beurlaubung begründen könnte. Denn hierauf kann sich der Beamte mangels eigener Rechtsbetroffenheit nicht berufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.04.1993, - 1 WB 48/92 -, ; OVG Rheinland-Pfalz, aaO.). |
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| Damit steht bereits fest, dass die Voraussetzungen für eine Erweiterungen der Beurlaubungsmöglichkeiten, die § 13 SUrlV durch § 4 Abs. 3 PostPRG erfährt, nicht mehr erfüllt sind und schon deshalb eine weitere Beurlaubung des Klägers rechtlich ausgeschlossen ist. Zudem dürfte mit der Annahme, es bestehe kein weiteres dienstliches Interesse an einer (erneuten) Beurlaubung des Klägers nach § 4 Abs. 3 PostPRG, auch die Konsequenz verbunden sein, dass damit auch ein gegen seine weitere Beurlaubung im Rahmen des § 13 SUrlV sprechendes öffentliches Interesse festzustellen ist, mit der weiteren Folge, dass das Ermessen der Beklagten nach dieser Vorschrift nicht eröffnet ist. |
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| Zum selben Ergebnis führt auch die isolierte Betrachtung der Ermessensermächtigung des § 13 SUrlV. Denn das Ermessen, den Kläger (weiterhin) zu beurlauben, ist nur eröffnet, wenn zu seinen Gunsten vom Vorliegen eines wichtigen Grundes auszugehen wäre. Das ist allerdings nicht der Fall. |
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| Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals des wichtigen Grundes in § 13 SUrlV hat das BVerwG (Urteil vom 25.05.1996 - 1 WB 46/95 -, ) ausgeführt, dass die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung des Sonderurlaubs gegeben ist, in vollem Umfange der gerichtlichen Nachprüfung unterliege. Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes hätten die freiwillig eingegangenen Verpflichtungen zur Dienstleistung grundsätzlich voll zu erfüllen. Da eine Beurlaubung aus wichtigem Grund die Erfüllung der Dienstpflichten berühre, könne sie nur in Betracht gezogen werden, wenn die Belange des Beamten bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig seien. Je länger der Sonderurlaub dauern solle, um so stärker werde das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt und um so höhere Anforderungen seien demgemäß an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrunds zu stellen. Deshalb könne sich bei Anträgen auf Verlängerung einer Beurlaubung, auch wenn ein und derselbe Grund ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse fortdauere, von Mal zu Mal die Abwägung zugunsten der dienstlichen Verhältnisse verändern. Dabei sei der aus ein und demselben Grund abschnittsweise ununterbrochen nacheinander gewährte Urlaub als ganzes zu sehen. Handele es sich um einen längeren Urlaub, so könnten die persönlichen Belange des Beamten als wichtiger Grund im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV das dienstliche Interesse an der Dienstleistung nur dann überwiegen, wenn sich der Beamte in einer Ausnahmesituation befinde, die sich als wirkliche und nicht von ihm zu vertretende Zwangslage darstelle. |
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| Da die sog. Insichbeurlaubung des Klägers bis zu seinem hier streitgegenständlichen Verlängerungsantrag bereits über 12 Jahre ununterbrochen angedauert hatte, müsste somit auch in seinem Fall eine Ausnahmesituation im Sinne einer wirklichen und nicht von ihm zu vertretenden Zwangslage vorliegen. |
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| Die maßgeblichen Gründe, auf die der Kläger sich zur Verlängerung/Neuerteilung der Beurlaubung beruft, liegen sämtlich in dem - ungekündigten - Angestelltenverhältnis, von welchem gegenwärtig parallel zum wieder aktiven Beamtenverhältnis auszugehen ist. |
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| Wie das BAG (aaO.) ausgeführt hat, entsteht durch Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der sog. Insichbeurteilung eine Doppelrechtsbeziehung. Der Beamte wird in seinem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge beurlaubt, wodurch seine beamtenrechtliche Dienstpflicht gegenüber seinem Dienstherrn entfällt, ohne dass sich jedoch der Status des Beamten verändert. Andererseits entsteht durch Eingehen der Beschäftigung im Sinne von § 4 Abs. 3 PostPRG auch ein arbeitsrechtliches Verhältnis, für welches der Arbeitsvertrag und die arbeitsrechtlichen Regelungen bzw. Grundsätze Geltung beanspruchen. |
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| Diese Situation begründet jedoch keine Ausnahmesituation für den Kläger und erst recht keine Zwangslage, die als wichtiger Grund für eine weitere Sonderbeurlaubung streiten könnten. Vielmehr hat unter den vorliegend nur relevanten beamtenrechtlichen Gesichtspunkten der Beamtenstatus einen absoluten Vorrang vor den aus dem Angestelltenverhältnissen resultierenden Umständen, wie das OVG Rheinland-Pfalz in dem bereits erwähnten, ebenfalls gegen die Beklagte gerichteten Parallelfall (aaO.) erst vor Kurzem entschieden hat. Danach ist zwischen der - beamtenrechtlichen - Urlaubsbewilligung und der arbeitsrechtlichen Situation des betreffenden Beamten in Bezug auf den mit der Urlaubsbewilligung verfolgten Zweck strikt zu trennen, weil es bei der Gewährung von Sonderurlaub aus wichtigem Grund allein um die zeitlich begrenzte Suspendierung bestimmter regelmäßig aus dem öffentlichen Dienstverhältnis folgender Rechte und Pflichten des Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden - öffentlich-rechtlichen - Sonderregelungen geht. Aus einem - über die Urlaubsbefristung "hinaus schießenden" - Arbeitsverhältnis folge kein Anspruch auf eine - erneute - Beurlaubung gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV. Für einen Beamten habe das Arbeitsrecht dem Beamtenrecht zu folgen; wenn sich der Beamte deswegen in seiner Berufsausübungsfreiheit ungebührlich eingeschränkt sehe, stehe es ihm frei, auf seinen (Lebenszeit-) Beamtenstatus zu verzichten. Dieser - zwingenden - Rechtsauffassung hat sich die erkennende Kammer, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, angeschlossen. |
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| Damit können auch die sonstigen, aus dem ungekündigten Angestelltenverhältnis des Klägers abgeleiteten und geltend gemachten Umstände keinen wichtigen Grund im Sinne von § 13 SUrlV abgeben. Der Kläger kann eine Ausnahmesituation im Sinne einer nicht zu vertretenden Zwangslage "selbstverständlich" (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, aaO.) nicht damit begründen, dass er im Angestelltenverhältnis ganz erheblich über den Bezügen nach A 16 liegende Einkünfte hatte, noch darauf, dass eine andauernde Beurlaubung seine Chancen in den anhängigen Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten womöglich positiv beeinflussen könnte. Unter Beachtung der strikten Trennung zwischen beamtenrechtlichem Sonderurlaubsrecht und Arbeitsrecht könnte eine arbeitsrechtliche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auch keinen aktuellen wichtigen Grund für eine erneute Beurlaubung begründen (OVG Rheinland-Pfalz, aaO). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis des Klägers, die Beklagte hätte den Anstellungsvertrag trotz nur befristet zulässiger beamtenrechtlicher Beurlaubung unbefristet geschlossen und im Übrigen das Angestelltenverhältnis vertraglich - durch eine an einen womöglich vorzeitigen Ruhestand anschließende Beendigungsregelung sowie durch eine Vereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - mit dem Beamtenverhältnis verknüpft (zum Ganzen auch VG Mainz, Beschluss vom 16.01.2008, - 6 L 901/07.MZ -; Bayerisches VG München, Beschluss vom 20.12.2007, - M 5 07.5661 -). |
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| Weitere Gesichtspunkte, die einen wichtigen Grund zugunsten des Klägers abgeben könnten, sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. |
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| Damit ist festzustellen, dass das Ermessen nach § 13 SUrlV nicht eröffnet war. Damit scheidet die Berücksichtigung der weiteren, vom Kläger geltend gemachten Umstände, für die allenfalls im Rahmen der auch durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägten Ermessensbetätigung seitens der Beklagten Raum zu finden wäre, aus. Dies gilt insbesondere für das dem Rechtsstreit offenbar zugrunde liegende Interesse des Klägers, eine höhere als die ihm angebotene Abfindung zur Beendigung des Angestelltenverhältnisses zu bekommen, ebenso wie sein Interesse, weiterhin eine Aufgabe als Angestellter in leitender Position wahrnehmen zu können. Ohnehin hat er als aktiver Beamter einen (einklagbaren) Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, die zudem in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 bei der Beklagten eine Führungsaufgabe beinhalten muss. |
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| Für die Berücksichtigung der beschäftigungs- und wirtschaftspolitischen Erwägungen, die der Kläger zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs in der mündlichen Verhandlung angestellt hat, bietet der vorliegende Rechtsstreit keine Möglichkeit. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass die Beklagte mit der Ermessensermächtigung nach § 4 Abs. 3 PostPRG iVm § 13 SUrlV ein rechtliches Instrument zur Verfügung gestellt bekommen hat, das eine Steuerung von unternehmerisch gewollten, personellen Maßnahmen gegenüber der verbeamteten Belegschaft auch im großen Rahmen ermöglicht. Die Möglichkeit der Insichbeurlaubung läßt jedoch keine gesetzgeberische Entscheidung darüber erkennen, dass die Beklagte hierdurch verpflichtet sei, nunmehr überhaupt nur noch, überwiegend oder in bestimmten hierarchischen Ebenen ausschließlich solche Beamte zu beschäftigen, deren Beamtenverhältnis durch Beurlaubung zum Ruhen gebracht wurde. Und gegen eine solche Annahme sprechen auch der schon dargelegte, auch insoweit geltende, Ausnahmecharakter der (Insich-)Beurlaubung sowie die zwingenden Befristungsregelungen. - Im Übrigen ist vorliegend streitig, aber nicht Streit entscheidend, ob die Behauptung des Klägers, es würden in bestimmten Unternehmensbereichen der Beklagten, z.B. bei der T-Service, nur noch beurlaubte Beamte verwendet, überhaupt zutrifft. Die Beklagte hatte dem entgegen gehalten, es würden mehrheitlich zugewiesene Beamte eingesetzt. Letztlich handelt es sich dabei aber um Organisationsmaßnahmen, die im unternehmerischen Ermessen der Beklagten liegen (vgl. hierzu und zu den personellen Struktur verändernden Maßnahmen der Telekom AG: OVG Rheinland-Pfalz, aaO. mwN.) und keinesfalls im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art eine gerichtliche Kontrolle eröffnen. |
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| Der Kläger kann seinen Anspruch schließlich auch nicht auf eine Zusicherung (vgl. § 38 VwVfG) stützen. Eine solche Zusicherung wurde nicht abgegeben. Die Regelungen über die mögliche anderweitige Verwendung des Klägers in den Arbeitsverträgen (sowie sie dem Gericht überhaupt vorgelegt wurden) haben nur Rechte der Beklagten als Arbeitgeberin dahingehend begründet, dem Kläger konzernweit "eine andere oder zusätzliche Tätigkeit zu übertragen, die seiner Eignung und seinen Fähigkeiten entspricht", womit sich umgekehrt der Kläger auch einverstanden erklärt hat. Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten wurde nicht begründet. Damit wurde auch keine beamtenrechtliche Regelung im Sinne eines weitergehenden Beurlaubungsanspruchs in Aussicht gestellt. Zudem konnten die Arbeitsverträge nur die privatrechtlichen Vertragsparteien binden, nicht jedoch die Beklagte als Dienstherrn des Klägers (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, aaO.). |
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| Die Berufung war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund vorliegt (§ 124 Abs. 1 VwGO). Insbesondere weist die Rechtssache keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf und die Entscheidung weicht auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab und ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO). |
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