Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Juni 2013 - 1 K 2326/12

published on 11/06/2013 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Juni 2013 - 1 K 2326/12
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr weiterhin Sonderurlaub zu gewähren.
Die 1952 geborene Klägerin wurde im September 1971 beim Postscheckamt Karlsruhe als Angestellte eingestellt. Mit Wirkung vom 01.11.1976 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, mit Wirkung vom 18.04.1979 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.
Mit Bescheid vom 25.07.2002 gewährte die Deutsche Postbank AG der Klägerin antragsgemäß für die Zeit vom 01.06.2002 bis zunächst 31.05.2004 gemäß § 13 SUrlV Urlaub unter Wegfall der Besoldung für eine Beschäftigung bei der... GmbH, einem Unternehmen zum damaligen Zeitpunkt im Konzern der Deutschen Postbank AG, ab dem Jahr 2003 im Konzern der Deutschen Post AG, am (gleich gebliebenen) Betriebsstandort Karlsruhe. Die Beurlaubung wurde alle zwei Jahre, letztmals am 04.03.2010 bis zum 31.05.2012, verlängert.
Mit bestandskräftiger Verfügung der Deutschen Postbank AG vom 23.08.2011 wurde die Klägerin aus dienstlichen Gründen zur Deutschen Post AG Niederlassung Karlsruhe versetzt. Während des Klageverfahrens wurde ihr mit Verfügung der Deutschen Post AG vom 10.05.2013 das abstrakt-funktionelle Amt einer Postamtfrau, Besoldungsgruppe A 11, bei der Niederlassung Brief Karlsruhe übertragen.
Mit Schreiben vom 23.05.2012 teilte die Deutsche Post AG Niederlassung Brief Karlsruhe der Klägerin mit, dass die ... GmbH zur Konsolidierung des Geschäftsbetriebs die Beschäftigtenzahlen reduzieren werde. Die Realisierung solle durch Wechsel von Beschäftigten der ... GmbH zur Deutschen Post AG erfolgen. Hierzu sei mit dem Konzernbetriebsrat der Deutschen Post AG unter Beteiligung der Geschäftsführung und des Gesamtbetriebsrats der ... GmbH eine Konzernbetriebsvereinbarung geschlossen worden. Betriebe an mehreren Standorten würden geschlossen, an anderen Standorten, u.a. in Karlsruhe, werde der Personalbestand reduziert. Die Beurlaubung der Klägerin ende regulär zum 31.05.2012. Nach Beendigung ihrer Beurlaubung werde sie bei der Niederlassung Brief Karlsruhe gemäß der mit dem Konzernbetriebsrat getroffenen Vereinbarung mit angemessenen Tätigkeiten, die ihrer Besoldungsgruppe entsprechen, betraut.
Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 31.05.2012 beantragte die Klägerin, die Beurlaubung zur ... GmbH gemäß § 13 SUrlV zu verlängern. Mit Bescheid vom 29.06.2012 lehnte die Deutsche Post AG diesen Antrag wegen fehlenden dienstlichen Interesses ab. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Bescheid der Deutschen Post AG vom 30.08.2012 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Beurlaubungen unter Wegfall der Besoldung mit der Zielsetzung, ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis bei einem Dritten, regelmäßig einer Tochtergesellschaft, einzugehen, erfolgten immer nur für einen befristeten Zeitraum. Ein unbegrenzter Urlaub widerspräche dem Wesen dieser Beurlaubung. Wiederholt befristet ausgesprochene und in ihrer Wirkung langjährige Beurlaubungen seien zulässig, nicht jedoch dauerhafte Beurlaubungen. Zudem erfolgten sowohl die Beurlaubung bei der eigenen Postaktiengesellschaft als auch bei anerkannten anderen Unternehmen aus betrieblichen Gründen. Sie würden zwar auf Antrag, aber nicht im individuellen Interesse des einzelnen Beamten ausgesprochen. Daher könne hierauf auch kein Anspruch bestehen. Eine Zusage oder Zusicherung, dass die Klägerin nach Ablauf der Befristung jeweils wieder eine neue Beurlaubung erhalte, lasse sich den eindeutigen Formulierungen der Bescheide nicht entnehmen. Eine derartige Zusage sei auch nicht im Arbeitsvertrag mit der ... GmbH enthalten. Zudem könnten weder der Arbeitsvertrag noch eine Konzernbetriebsvereinbarung als vertragliche Vereinbarungen unter Privaten öffentlich-rechtliche Wirkung entfalten.
Am 28.09.2012 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe, gerade weil sie auch Leistungsträgerin der ... GmbH und in gehobener Funktion eingesetzt gewesen sei, aufgrund der fortwährenden, immer wieder erfolgten Verlängerung des Sonderurlaubs darauf vertraut, dass ihr eine weitere Verlängerung bewilligt würde. In dem Versetzungsschreiben zur Deutschen Post AG sei ihr zugesichert worden, dass sich nach der Versetzung am tatsächlichen Einsatz bei der ... GmbH nichts ändere. Von der Mitteilung, dass ihr Sonderurlaub nicht verlängert werde, sei sie überrascht und bestürzt gewesen. Die von der ... GmbH getroffene Auswahlentscheidung sei rechtswidrig, dass sie an Alter und Erkrankung/Behinderung anknüpfe. Der Bescheid der Deutschen Postbank AG vom 25.07.2002 sei dahin auszulegen, dass mit ihm eine dauerhafte Sonderbeurlaubung vorgenommen werden sollte, solange ein Arbeitsverhältnis mit der ... GmbH bestehe. Das Arbeitsgericht Karlsruhe habe in dem Parallelprozess, in dem sie einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend gemacht habe, inzidenter festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis mit der... GmbH weiter bestehe. Schließlich sei ihre Versetzung von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen Post AG nichtig, da ihr in der Versetzungsverfügung kein abstrakt-funktionelles Amt übertragen worden sei.
Sie beantragt,
festzustellen, dass ihr Sonderurlaub gemäß § 13 SUrlV für eine Tätigkeit bei der... GmbH lt. Bescheid der Deutschen Postbank AG vom 25.07.2002 solange fortbesteht, wie ihr Arbeitsvertrag mit der ... GmbH fortbesteht,
hilfsweise: die Verfügung der Deutschen Post AG vom 29.06.2012und deren Widerspruchsbescheid vom 30.08.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Sonderurlaub gemäß § 13 SUrlV bis zum 30.04.2017 zu bewilligen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid.
13 
Dem Gericht lag die Personalakte betreffend die Klägerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akte sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet.
15 
Zunächst ist die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage nicht begründet. Mit der Verfügung der Deutschen Postbank AG vom 25.07.2002 wurde der Klägerin Urlaub unter Wegfall der Besoldung für die Zeit vom 01.06.2002 bis zunächst 31.05.2004, also für einen klar befristeten Zeitraum bewilligt. Die nachfolgenden Sätze
16 
"Die Beurlaubung verlängert sich jeweils um zwei Jahre. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch die Beurlaubung."
17 
sind nicht geeignet, den eindeutigen Wortlaut der Verfügung in Bezug auf den Zeitraum der Beurlaubung in Frage zu stellen, zumal der Antrag der Klägerin dahin ging, zunächst für zwei Jahre beurlaubt zu werden. Aus diesen Sätzen ergibt sich auch im Wege der Auslegung nicht, dass der Klägerin dauerhaft Sonderurlaub bewilligt wurde, solange ihr Arbeitsvertrag bei der ... GmbH fortbesteht. Beim letzten Satz handelt es sich bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont um eine auflösende Bedingung. Der erste Satz korrespondiert mit dem Satz im vorformulierten Antrag der Klägerin:
18 
"Ich erkläre mich damit einverstanden, dass sich die Beurlaubung ohne erneute Antragstellung jeweils stillschweigend um zwei weitere Jahre verlängert."
19 
Da zum damaligen Zeitpunkt absehbar war, dass die Klägerin über eine längere Zeit nicht wieder bei der Deutschen Postbank AG selbst, im Konzern der Postbank oder im Dienstleistungsbereich der Deutschen Post AG beschäftigt werden konnte, sondern bei der ... GmbH, sollte, wie dies auch der nachfolgenden Verwaltungspraxis entsprach, bei Auslauf des jeweiligen Beurlaubungszeitraums auf einen Antrag der Klägerin verzichtet werden und ihr Urlaub bei fortbestehendem Interesse ihres Dienstherrn an einem Einsatz bei der ... GmbH jeweils für zwei Jahre verlängert werden.
20 
Im Hilfsantrag ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von Sonderurlaub hat; vielmehr sind die ablehnenden Bescheide rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Bei Zugrundelegung des insoweit nicht konsistenten Vortrags der Klägerin, wonach ihre Versetzung zur Deutschen Post AG nichtig sei, wäre die Klage im Hilfsantrag bereits unzulässig, da sie nicht bei der zuständigen Behörde, nämlich der Deutschen Postbank AG, den Antrag auf Bewilligung von Sonderurlaub gestellt hat. Das Gericht teilt indes ihr Vorbringen nicht. Für die Bewilligung ist nämlich die Deutsche Post AG zuständig, denn die Versetzung der Klägerin von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen Postbank AG ist nicht nichtig. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Beides ist nicht der Fall. Das Fehlen der Zuweisung eines abstrakt-funktionellen Amtes in einer Versetzungsverfügung, sollte sie überhaupt erforderlich sein, stellt zum einen keinen besonders schwerwiegenden Fehler dar. Auch die von der Klägerin zitierten Gerichtsentscheidungen gehen allesamt von einer Rechtswidrigkeit nicht jedoch von einer Nichtigkeit der dort zu beurteilenden Zuweisungsentscheidungen aus. Aus ihnen ergibt sich auch, dass die Rechtsprechung zur Frage, ob das Fehlen einer solchen Zuweisung zu ihrer Rechtswidrigkeit führt, nicht einheitlich ist. Zum anderen fehlt es schon wegen der divergierenden Rechtsprechung an der erforderlichen Evidenz. Somit hat die Klägerin bei der richtigen Behörde ihren Antrag auf Bewilligung von Sonderurlaub gestellt, die Klage ist somit auch im Hilfsantrag zulässig.
22 
Als Anspruchsgrundlage für die Bewilligung des beantragten Sonderurlaubs kommt zunächst § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 SUrlV in Betracht; § 4 Abs. 3 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) - für sich oder in Verbindung mit der vorgenannten Bestimmung - kommt nicht zur Anwendung, weil die Klägerin in dem beantragten Zeitraum nicht bei der Deutschen Telekom AG, der Deutschen Postbank AG oder der Deutschen Post AG, sondern bei der... GmbH als Angestellte tätig sein möchte. Nach diesen Bestimmungenkann Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; ein über drei Monate hinausgehender Sonderurlaub ist dabei nur in "besonders begründeten Fällen" möglich. Im vorliegenden Rechtsstreit fehlt es an dem tatbestandlichen Erfordernis, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Mit der Notwendigkeit der Konsolidierung des Geschäfts bei der ... GmbH ist der auf Seiten des Dienstherrn bestehende wichtige Grund für eine Beurlaubung der Klägerin entfallen, ein wichtiger Grund in ihrer Person (bestand und) besteht nicht.
23 
Die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung des Sonderurlaubs gegeben ist, unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung in vollem Umfang (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1996, - 1 WB 46/95 -, ZBR 1996, 182 = NVwZ 1997, 71 m.w.N.).Im Ausgangspunkt ist dabei festzuhalten, dass die Klägerin Beamtin auf Lebenszeit ist und sich als solche bis zu ihrer Zurruhesetzung grundsätzlich mit ganzer Kraft ihrem Beruf zu widmen hat. Hieran besteht ein öffentliches Interesse. Umgekehrt hat sie gegenüber seinem Dienstherrn - neben dem Anspruch auf seine Alimentierung - einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Kommt der Dienstherr diesem Anspruch nicht nach, kann sie ihn gerichtlich geltend machen und so durchsetzen. Eine Beurlaubung aus wichtigem Grund entbindet den Beamten für den betreffenden Zeitraum von der grundsätzlichen Verpflichtung zur vollen Dienstleistung. Von daher kommen als wichtiger Grund nur bei objektiver Betrachtung gewichtige und schutzwürdige Belange des Beamten in Betracht; je länger Sonderurlaub gewährt werden soll, um so stärker wird das öffentliche Interesse an der uneingeschränkten Wahrnehmung der Dienstgeschäfte berührt und umso höhere Anforderungen sind demzufolge an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen (vgl. BVerwG, a.a.O.).Da es bei der Gewährung von Sonderurlaub aus wichtigem Grund allein um die zeitlich begrenzte Suspendierung bestimmter regelmäßig aus dem öffentlichen Dienstverhältnis folgender Rechte und Pflichten des Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden - öffentlich-rechtlichen - Sonderregelung geht, ist zwischen der - beamtenrechtlichen - Urlaubsbewilligung und der arbeitsrechtlichen Situation des betreffenden Beamten in Bezug auf den mit der Urlaubsbewilligung verfolgten Zweck strikt zu trennen. Insofern gilt für die Gewährung weiteren befristeten Sonderurlaubs im Anschluss an einen ausgelaufenen Sonderurlaub mit Blick auf ein über das Ende des bisherigen Sonderurlaubs hinausgehendes Arbeitsverhältnis nichts anderes als für den Widerruf einer Urlaubsbewilligung zum Zwecke einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit trotz Fortbestands des Arbeitsverhältnisses. Aus einem - über die Urlaubsbefristung "hinausschießenden" - Arbeitsverhältnis folgt mit anderen Worten nicht per se ein Anspruch auf eine - erneute - Beurlaubung gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV. Ihm kann vielmehr nur im vom Beamtenrecht vorgegebenen Rahmen nach Maßgabe der eingangs dargelegten Grundsätze Bedeutung beizumessen sein; insofern entfaltet es damit letztlich keine weitergehende Wirkung als eine tatsächlich vorhandene Beschäftigungsmöglichkeit bei dem betreffenden bzw. einem privaten Unternehmen. Für einen Beamten hat mit anderen Worten das Arbeitsrecht dem Beamtenrecht zu folgen; wenn sich der Beamte deswegen in seiner Berufsausübungsfreiheit ungebührlich eingeschränkt sieht, steht es ihm frei, auf seinen (Lebenszeit-)Beamtenstatus zu verzichten (vgl.: OVG Koblenz, Beschluss vom 05.05.2008 - 10 B 10156/08 - IÖD 2008, 255; VG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2009 - 11 K 2730/08 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10.02.2011 - 12 L 1551/10 - juris).
24 
Für den Fall, dass aus ein und demselben Grund der Sonderurlaub verlängert werden soll, hat das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Beschluss dargelegt, dass sich von Mal zu Mal die Abwägung zugunsten der dienstlichen Verhältnisse verändern kann. Dabei ist der aus ein und demselben Grund abschnittsweise ununterbrochen nacheinander gewährte Urlaub als Ganzes zu sehen. Handelt es sich um einen längeren Urlaub, so können die persönlichen Belange des Beamten als wichtiger Grund im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV das dienstliche Interesse an der Dienstleistung des Beamten nur dann überwiegen, wenn sich der Beamte in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche und nicht von ihm zu vertretende Zwangslage darstellt. Im vorliegenden Fall geht es bereits nicht um den ein und denselben Grund für die Gewährung von Sonderurlaub, da - wie bereits dargelegt - der ursprünglich auf Seiten des Dienstherrn vorhandene wichtige Grund entfallen ist. Davon abgesehen stellt sich das Interesse des Klägerin, das bereits seit dem 01.06.2002 bestehende privatwirtschaftliche Arbeitsverhältnis mit der ... GmbH fortzuführen, nicht als eine Zwangslage dar, die nur durch die Gewährung von Sonderurlaub behoben werden könnte. Die Klägerin konnte und durfte nicht darauf vertrauen, dass sie für den Rest ihrer Dienstzeit - oder zumindest bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses - beurlaubt werden würde. Dies gilt auch in Würdigung einer Kollision ihrer Pflichten im öffentlich-rechtlich wie im privatrechtlichen Dienstverhältnis.
25 
Denn durch die Begründung eines privaten Arbeitsverhältnisses entsteht eine Doppelrechtsbeziehung. Der Beamte wird einerseits in seinem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge beurlaubt, wodurch seine beamtenrechtliche Dienstpflicht gegenüber seinem Dienstherrn entfällt, ohne sich jedoch der Status des Beamten verändert. Andererseits entsteht durch Eingehen der Beschäftigung auch ein arbeitsrechtliches Verhältnis, für welches der Arbeitsvertrag und die arbeitsrechtlichen Regelungen Geltung beanspruchen. Durch die Beurlaubung soll eine solche Pflichtenkollision grundsätzlich vermieden werden, denn ein beurlaubter Beamter unterliegt gegenüber seinem Dienstherrn für die Zeit der Beurlaubung keiner Dienstleistungspflicht. Nach Ablauf der Beurlaubung kann - wie vorliegend - grundsätzlich eine Kollision der Verpflichtungen aus den beiden Arbeits- bzw. Dienstverhältnissen auftreten, wenn - wie die Klägerin dem Arbeitsgericht Karlsruhe folgend annimmt - das Arbeitsverhältnis über den Sonderurlaub hinaus fortbesteht und die Dienstpflichten aus dem Beamtenverhältnis wieder aufleben. Naturgemäß führt dies zu einer Pflichtenverletzung aus zumindest einem Beschäftigungsverhältnis, da es dem Beamten unmöglich ist, beiden Verpflichtungen nachzukommen. Diese Pflichtenkollision kann jedoch entweder durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder durch Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Verlangen des Beamten vermieden werden. Daher begründet diese Kollision weder einen wichtigen Grund, der die Interessen des Beamten über die öffentlichen Interessen stellt, noch stellt sie eine Zwangslage im oben genannten Sinne dar. Es ist dem Beamten zuzumuten, sich für einen der oben aufgezeigten Wege zu entscheiden.
26 
Soweit die Klägerin mehrfach darauf abgehoben hat, sie werde bei der Deutschen Post AG nicht amtsangemessen verwendet, stellt auch dies keinen wichtigen Grund für eine Beurlaubung dar. Die Deutsche Post AG ist verpflichtet, ihr ein Funktionsamt zu übertragen, dass nach seiner Wertigkeit ihrem Statusamt - Postamtfrau (A 11 BBesO) - entspricht. Das sich hieraus ergebende Recht auf amtsangemessene Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 GG) kann sie notfalls einklagen.
27 
Sind somit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub nicht gegeben, kommt es auf das umfangreiche Vorbringen der Klägerin, das weitgehend die Fehlerhaftigkeit der Ermessensausübung zum Gegenstand hat, nicht an. Soweit sie sich gegen die getroffene Auswahlentscheidung, welche Beschäftigten bei der ... GmbH weiter beschäftigt werden und bei welchen Beschäftigten der Sonderurlaub endet, wenden will, betrifft diese Frage nicht ihr Beamtenverhältnis sondern ihr privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit der ... GmbH; diese Frage kann sie gegebenenfalls vor den Arbeitsgerichten klären lassen.
28 
Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf eine verbindliche Zusicherung (§ 38 VwVfG) der Deutschen Postbank AG stützen, denn eine solche hat diese nicht abgegeben. Ein Bindungswille, auch nach Ablauf des jeweils gewährten Sonderurlaubs, abermals den Sonderurlaub zu verlängern, lässt sich bei Zugrundelegung des gebotenen objektiven Empfängerhorizonts den jeweiligen Bewilligungsbescheiden nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass in den letzten drei (von insgesamt fünf) Bewilligungsbescheiden sich der Satz, dass sich die Beurlaubung um jeweils zwei Jahre verlängert, nicht mehr findet und die Klägerin damit ab dem Jahre 2006 nicht mehr von einer mehr oder minder automatischen Verlängerung des Sonderurlaubs ausgehen durfte.
29 
Eine Zusicherung, der Klägerin auch über den 31.05.2012 hinaus Sonderurlaub zu bewilligen, ist auch nicht in dem Bescheid der Deutschen Postbank AG vom 23.08.2011, mit dem sie zur Deutschen Post AG versetzt wurde, enthalten. Die dortigen Ausführungen, dass der tatsächliche Einsatz nach der Versetzung auch weiterhin bei der ... GmbH erfolge, bei einer Auflösung dieser GmbH die Deutsche Post AG über den weiteren Einsatz der Beamten entscheiden werde und bei der Deutschen Post AG wie bei allen anderen Postnachfolgeunternehmen auch Beschäftigungsmöglichkeiten für Beamte vorhanden seien, beziehen sich auf die Behauptung in dem von der Klägerin und zahlreichen weiteren Beamten unterzeichneten Schreiben zur geplanten Versetzung, dass es entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten für sie und die anderen Beamten weder bei der Postbank noch bei der Post AG gebe. Die getroffene Aussage, dass der tatsächliche Einsatz nach der Festsetzung auch weiterhin bei der ... GmbH erfolge, betrifft bei Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts nur auf die Zeit nach der Versetzung bis zum Ablauf des bewilligten Sonderurlaubs. Somit lässt sich diesen Bescheid keine Selbstverpflichtung der damals für die Personalmaßnahme zuständigen Behörde, der Klägerin vorbehaltlich einer Auflösung ... GmbH bis zum Eintritt in den Ruhestand Sonderurlaub zu gewähren, nicht entnehmen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
BESCHLUSS
32 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG, § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
33 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet.
15 
Zunächst ist die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage nicht begründet. Mit der Verfügung der Deutschen Postbank AG vom 25.07.2002 wurde der Klägerin Urlaub unter Wegfall der Besoldung für die Zeit vom 01.06.2002 bis zunächst 31.05.2004, also für einen klar befristeten Zeitraum bewilligt. Die nachfolgenden Sätze
16 
"Die Beurlaubung verlängert sich jeweils um zwei Jahre. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch die Beurlaubung."
17 
sind nicht geeignet, den eindeutigen Wortlaut der Verfügung in Bezug auf den Zeitraum der Beurlaubung in Frage zu stellen, zumal der Antrag der Klägerin dahin ging, zunächst für zwei Jahre beurlaubt zu werden. Aus diesen Sätzen ergibt sich auch im Wege der Auslegung nicht, dass der Klägerin dauerhaft Sonderurlaub bewilligt wurde, solange ihr Arbeitsvertrag bei der ... GmbH fortbesteht. Beim letzten Satz handelt es sich bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont um eine auflösende Bedingung. Der erste Satz korrespondiert mit dem Satz im vorformulierten Antrag der Klägerin:
18 
"Ich erkläre mich damit einverstanden, dass sich die Beurlaubung ohne erneute Antragstellung jeweils stillschweigend um zwei weitere Jahre verlängert."
19 
Da zum damaligen Zeitpunkt absehbar war, dass die Klägerin über eine längere Zeit nicht wieder bei der Deutschen Postbank AG selbst, im Konzern der Postbank oder im Dienstleistungsbereich der Deutschen Post AG beschäftigt werden konnte, sondern bei der ... GmbH, sollte, wie dies auch der nachfolgenden Verwaltungspraxis entsprach, bei Auslauf des jeweiligen Beurlaubungszeitraums auf einen Antrag der Klägerin verzichtet werden und ihr Urlaub bei fortbestehendem Interesse ihres Dienstherrn an einem Einsatz bei der ... GmbH jeweils für zwei Jahre verlängert werden.
20 
Im Hilfsantrag ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von Sonderurlaub hat; vielmehr sind die ablehnenden Bescheide rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Bei Zugrundelegung des insoweit nicht konsistenten Vortrags der Klägerin, wonach ihre Versetzung zur Deutschen Post AG nichtig sei, wäre die Klage im Hilfsantrag bereits unzulässig, da sie nicht bei der zuständigen Behörde, nämlich der Deutschen Postbank AG, den Antrag auf Bewilligung von Sonderurlaub gestellt hat. Das Gericht teilt indes ihr Vorbringen nicht. Für die Bewilligung ist nämlich die Deutsche Post AG zuständig, denn die Versetzung der Klägerin von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen Postbank AG ist nicht nichtig. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Beides ist nicht der Fall. Das Fehlen der Zuweisung eines abstrakt-funktionellen Amtes in einer Versetzungsverfügung, sollte sie überhaupt erforderlich sein, stellt zum einen keinen besonders schwerwiegenden Fehler dar. Auch die von der Klägerin zitierten Gerichtsentscheidungen gehen allesamt von einer Rechtswidrigkeit nicht jedoch von einer Nichtigkeit der dort zu beurteilenden Zuweisungsentscheidungen aus. Aus ihnen ergibt sich auch, dass die Rechtsprechung zur Frage, ob das Fehlen einer solchen Zuweisung zu ihrer Rechtswidrigkeit führt, nicht einheitlich ist. Zum anderen fehlt es schon wegen der divergierenden Rechtsprechung an der erforderlichen Evidenz. Somit hat die Klägerin bei der richtigen Behörde ihren Antrag auf Bewilligung von Sonderurlaub gestellt, die Klage ist somit auch im Hilfsantrag zulässig.
22 
Als Anspruchsgrundlage für die Bewilligung des beantragten Sonderurlaubs kommt zunächst § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 SUrlV in Betracht; § 4 Abs. 3 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) - für sich oder in Verbindung mit der vorgenannten Bestimmung - kommt nicht zur Anwendung, weil die Klägerin in dem beantragten Zeitraum nicht bei der Deutschen Telekom AG, der Deutschen Postbank AG oder der Deutschen Post AG, sondern bei der... GmbH als Angestellte tätig sein möchte. Nach diesen Bestimmungenkann Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; ein über drei Monate hinausgehender Sonderurlaub ist dabei nur in "besonders begründeten Fällen" möglich. Im vorliegenden Rechtsstreit fehlt es an dem tatbestandlichen Erfordernis, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Mit der Notwendigkeit der Konsolidierung des Geschäfts bei der ... GmbH ist der auf Seiten des Dienstherrn bestehende wichtige Grund für eine Beurlaubung der Klägerin entfallen, ein wichtiger Grund in ihrer Person (bestand und) besteht nicht.
23 
Die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung des Sonderurlaubs gegeben ist, unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung in vollem Umfang (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1996, - 1 WB 46/95 -, ZBR 1996, 182 = NVwZ 1997, 71 m.w.N.).Im Ausgangspunkt ist dabei festzuhalten, dass die Klägerin Beamtin auf Lebenszeit ist und sich als solche bis zu ihrer Zurruhesetzung grundsätzlich mit ganzer Kraft ihrem Beruf zu widmen hat. Hieran besteht ein öffentliches Interesse. Umgekehrt hat sie gegenüber seinem Dienstherrn - neben dem Anspruch auf seine Alimentierung - einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Kommt der Dienstherr diesem Anspruch nicht nach, kann sie ihn gerichtlich geltend machen und so durchsetzen. Eine Beurlaubung aus wichtigem Grund entbindet den Beamten für den betreffenden Zeitraum von der grundsätzlichen Verpflichtung zur vollen Dienstleistung. Von daher kommen als wichtiger Grund nur bei objektiver Betrachtung gewichtige und schutzwürdige Belange des Beamten in Betracht; je länger Sonderurlaub gewährt werden soll, um so stärker wird das öffentliche Interesse an der uneingeschränkten Wahrnehmung der Dienstgeschäfte berührt und umso höhere Anforderungen sind demzufolge an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen (vgl. BVerwG, a.a.O.).Da es bei der Gewährung von Sonderurlaub aus wichtigem Grund allein um die zeitlich begrenzte Suspendierung bestimmter regelmäßig aus dem öffentlichen Dienstverhältnis folgender Rechte und Pflichten des Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden - öffentlich-rechtlichen - Sonderregelung geht, ist zwischen der - beamtenrechtlichen - Urlaubsbewilligung und der arbeitsrechtlichen Situation des betreffenden Beamten in Bezug auf den mit der Urlaubsbewilligung verfolgten Zweck strikt zu trennen. Insofern gilt für die Gewährung weiteren befristeten Sonderurlaubs im Anschluss an einen ausgelaufenen Sonderurlaub mit Blick auf ein über das Ende des bisherigen Sonderurlaubs hinausgehendes Arbeitsverhältnis nichts anderes als für den Widerruf einer Urlaubsbewilligung zum Zwecke einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit trotz Fortbestands des Arbeitsverhältnisses. Aus einem - über die Urlaubsbefristung "hinausschießenden" - Arbeitsverhältnis folgt mit anderen Worten nicht per se ein Anspruch auf eine - erneute - Beurlaubung gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV. Ihm kann vielmehr nur im vom Beamtenrecht vorgegebenen Rahmen nach Maßgabe der eingangs dargelegten Grundsätze Bedeutung beizumessen sein; insofern entfaltet es damit letztlich keine weitergehende Wirkung als eine tatsächlich vorhandene Beschäftigungsmöglichkeit bei dem betreffenden bzw. einem privaten Unternehmen. Für einen Beamten hat mit anderen Worten das Arbeitsrecht dem Beamtenrecht zu folgen; wenn sich der Beamte deswegen in seiner Berufsausübungsfreiheit ungebührlich eingeschränkt sieht, steht es ihm frei, auf seinen (Lebenszeit-)Beamtenstatus zu verzichten (vgl.: OVG Koblenz, Beschluss vom 05.05.2008 - 10 B 10156/08 - IÖD 2008, 255; VG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2009 - 11 K 2730/08 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10.02.2011 - 12 L 1551/10 - juris).
24 
Für den Fall, dass aus ein und demselben Grund der Sonderurlaub verlängert werden soll, hat das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Beschluss dargelegt, dass sich von Mal zu Mal die Abwägung zugunsten der dienstlichen Verhältnisse verändern kann. Dabei ist der aus ein und demselben Grund abschnittsweise ununterbrochen nacheinander gewährte Urlaub als Ganzes zu sehen. Handelt es sich um einen längeren Urlaub, so können die persönlichen Belange des Beamten als wichtiger Grund im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV das dienstliche Interesse an der Dienstleistung des Beamten nur dann überwiegen, wenn sich der Beamte in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche und nicht von ihm zu vertretende Zwangslage darstellt. Im vorliegenden Fall geht es bereits nicht um den ein und denselben Grund für die Gewährung von Sonderurlaub, da - wie bereits dargelegt - der ursprünglich auf Seiten des Dienstherrn vorhandene wichtige Grund entfallen ist. Davon abgesehen stellt sich das Interesse des Klägerin, das bereits seit dem 01.06.2002 bestehende privatwirtschaftliche Arbeitsverhältnis mit der ... GmbH fortzuführen, nicht als eine Zwangslage dar, die nur durch die Gewährung von Sonderurlaub behoben werden könnte. Die Klägerin konnte und durfte nicht darauf vertrauen, dass sie für den Rest ihrer Dienstzeit - oder zumindest bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses - beurlaubt werden würde. Dies gilt auch in Würdigung einer Kollision ihrer Pflichten im öffentlich-rechtlich wie im privatrechtlichen Dienstverhältnis.
25 
Denn durch die Begründung eines privaten Arbeitsverhältnisses entsteht eine Doppelrechtsbeziehung. Der Beamte wird einerseits in seinem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge beurlaubt, wodurch seine beamtenrechtliche Dienstpflicht gegenüber seinem Dienstherrn entfällt, ohne sich jedoch der Status des Beamten verändert. Andererseits entsteht durch Eingehen der Beschäftigung auch ein arbeitsrechtliches Verhältnis, für welches der Arbeitsvertrag und die arbeitsrechtlichen Regelungen Geltung beanspruchen. Durch die Beurlaubung soll eine solche Pflichtenkollision grundsätzlich vermieden werden, denn ein beurlaubter Beamter unterliegt gegenüber seinem Dienstherrn für die Zeit der Beurlaubung keiner Dienstleistungspflicht. Nach Ablauf der Beurlaubung kann - wie vorliegend - grundsätzlich eine Kollision der Verpflichtungen aus den beiden Arbeits- bzw. Dienstverhältnissen auftreten, wenn - wie die Klägerin dem Arbeitsgericht Karlsruhe folgend annimmt - das Arbeitsverhältnis über den Sonderurlaub hinaus fortbesteht und die Dienstpflichten aus dem Beamtenverhältnis wieder aufleben. Naturgemäß führt dies zu einer Pflichtenverletzung aus zumindest einem Beschäftigungsverhältnis, da es dem Beamten unmöglich ist, beiden Verpflichtungen nachzukommen. Diese Pflichtenkollision kann jedoch entweder durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder durch Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Verlangen des Beamten vermieden werden. Daher begründet diese Kollision weder einen wichtigen Grund, der die Interessen des Beamten über die öffentlichen Interessen stellt, noch stellt sie eine Zwangslage im oben genannten Sinne dar. Es ist dem Beamten zuzumuten, sich für einen der oben aufgezeigten Wege zu entscheiden.
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Soweit die Klägerin mehrfach darauf abgehoben hat, sie werde bei der Deutschen Post AG nicht amtsangemessen verwendet, stellt auch dies keinen wichtigen Grund für eine Beurlaubung dar. Die Deutsche Post AG ist verpflichtet, ihr ein Funktionsamt zu übertragen, dass nach seiner Wertigkeit ihrem Statusamt - Postamtfrau (A 11 BBesO) - entspricht. Das sich hieraus ergebende Recht auf amtsangemessene Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 GG) kann sie notfalls einklagen.
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Sind somit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub nicht gegeben, kommt es auf das umfangreiche Vorbringen der Klägerin, das weitgehend die Fehlerhaftigkeit der Ermessensausübung zum Gegenstand hat, nicht an. Soweit sie sich gegen die getroffene Auswahlentscheidung, welche Beschäftigten bei der ... GmbH weiter beschäftigt werden und bei welchen Beschäftigten der Sonderurlaub endet, wenden will, betrifft diese Frage nicht ihr Beamtenverhältnis sondern ihr privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit der ... GmbH; diese Frage kann sie gegebenenfalls vor den Arbeitsgerichten klären lassen.
28 
Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf eine verbindliche Zusicherung (§ 38 VwVfG) der Deutschen Postbank AG stützen, denn eine solche hat diese nicht abgegeben. Ein Bindungswille, auch nach Ablauf des jeweils gewährten Sonderurlaubs, abermals den Sonderurlaub zu verlängern, lässt sich bei Zugrundelegung des gebotenen objektiven Empfängerhorizonts den jeweiligen Bewilligungsbescheiden nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass in den letzten drei (von insgesamt fünf) Bewilligungsbescheiden sich der Satz, dass sich die Beurlaubung um jeweils zwei Jahre verlängert, nicht mehr findet und die Klägerin damit ab dem Jahre 2006 nicht mehr von einer mehr oder minder automatischen Verlängerung des Sonderurlaubs ausgehen durfte.
29 
Eine Zusicherung, der Klägerin auch über den 31.05.2012 hinaus Sonderurlaub zu bewilligen, ist auch nicht in dem Bescheid der Deutschen Postbank AG vom 23.08.2011, mit dem sie zur Deutschen Post AG versetzt wurde, enthalten. Die dortigen Ausführungen, dass der tatsächliche Einsatz nach der Versetzung auch weiterhin bei der ... GmbH erfolge, bei einer Auflösung dieser GmbH die Deutsche Post AG über den weiteren Einsatz der Beamten entscheiden werde und bei der Deutschen Post AG wie bei allen anderen Postnachfolgeunternehmen auch Beschäftigungsmöglichkeiten für Beamte vorhanden seien, beziehen sich auf die Behauptung in dem von der Klägerin und zahlreichen weiteren Beamten unterzeichneten Schreiben zur geplanten Versetzung, dass es entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten für sie und die anderen Beamten weder bei der Postbank noch bei der Post AG gebe. Die getroffene Aussage, dass der tatsächliche Einsatz nach der Festsetzung auch weiterhin bei der ... GmbH erfolge, betrifft bei Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts nur auf die Zeit nach der Versetzung bis zum Ablauf des bewilligten Sonderurlaubs. Somit lässt sich diesen Bescheid keine Selbstverpflichtung der damals für die Personalmaßnahme zuständigen Behörde, der Klägerin vorbehaltlich einer Auflösung ... GmbH bis zum Eintritt in den Ruhestand Sonderurlaub zu gewähren, nicht entnehmen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
BESCHLUSS
32 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG, § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
33 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 02/02/2009 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Beurlaubung. 2 Der 1951 geborene, verheiratete Kläger war seit 01.09.19
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published on 08/11/2013 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.3. Der Streitwert wird auf 4.807,92 EUR festgesetzt. Tatbestand   1 Die Parteien streiten über eine ordentliche betriebsbedingte und eine ordentli
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Annotations

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.