Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Nov. 2004 - 10 K 3434/03

published on 26/11/2004 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Nov. 2004 - 10 K 3434/03
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Tenor

Der Bescheid des Ministeriums für Kultur, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 14. Mai 2003 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Verleihung des Rechtes, die Bezeichnung „Oberstudiendirektor“ zu führen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verleihung des Rechts zur Führung der Amtsbezeichnung „Oberstudiendirektor“ gemäß § 20 Privatschulgesetz.
Der Kläger war bis einschließlich des Schuljahres 2003/2004 Beamter des Landes auf Lebenszeit. Bis zu seiner Beurlaubung am 11.9.1995 war er als Oberstudienrat im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig. Seit 1991 ist er als Schulleiter mehrerer privater beruflicher Schulen, der „Akademie für Kommunikation“, tätig. Dabei handelt es sich um folgende Schulen:
Berufskolleg für Grafik-Design mit Sitz in Stuttgart und Heilbronn (Ersatzschule),
Kaufmännisches Berufskolleg I und II mit Sitz in Stuttgart (Ersatzschule),
Fachschule für Betriebswirtschaft mit Sitz in Stuttgart (Ersatzschule),
Fachschule für Informations-Design mit Sitz in Stuttgart (Ersatzschule),
Fachschule für Grafik mit Sitz in Stuttgart (Ergänzungsschule) und
Fachschule für Industrie-Design mit Sitz in Stuttgart (Ergänzungsschule).
Dem Kläger wurde auf Antrag am 22.7.1996 für die Dauer seiner Tätigkeit als Leiter des Berufskollegs für angewandte Grafik in Stuttgart das Recht zur Führung der Bezeichnung „Studiendirektor“ verliehen. Am 9.9.2002 beantragte er beim Oberschulamt Stuttgart die Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung „Oberstudiendirektor“. Zur Begründung gab er an, er sei Leiter einer Schule in Stuttgart und einer Schule in Heilbronn. Die Schule in Heilbronn sei eine Außenstelle. Insgesamt wiesen die Schulen eine Schülerzahl von 417 auf.
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Mit Schreiben vom 7.11.2002 teilte das Oberschulamt Stuttgart dem Kläger mit, dass jedenfalls die Voraussetzung einer Gesamtschülerzahl von mehr als 360 Schülern nicht erreicht sei. Bei Schulen in freier Trägerschaft sei grundsätzlich jeder Ausbildungsgang als eigenständige Schule zu sehen. Selbst wenn man jedoch in entsprechender Anwendung von § 16 Schulgesetz (SchulG) von einem Verbund von Schularten unter einheitlicher Leitung ausgehe, könne das Berufskolleg für Grafik-Design in Heilbronn nicht miteinbezogen werden, da dort eine eigenständige Schule und keine „Außenstelle“ bestehe. Im Übrigen müsste vor einer Entscheidung über die Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung „Oberstudiendirektor“ eine Anlassbeurteilung erstellt werden.
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Mit Schreiben vom 14.1.2003 ließ der Kläger mitteilen, dass die erforderliche Zahl von 360 Schülern überschritten werde. Denn auch die Schüler des Berufskollegs Grafik in Heilbronn seien in die Berechnung mit einzubeziehen. Dies ergebe sich zunächst aus Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage I zu § 2 der Landesbesoldungsordnungen A, B und R. Danach seien die schulstatistischen Merkmale maßgebend, die sich aus der amtlichen Schulstatistik ergäben, wenn sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach schulstatistischen Merkmalen (Schülerzahlen, Schulstellen) richteten. Eine Anfrage beim Landesamt für Statistik habe ergeben, dass „Organisatorische Einheiten“ in der Schulstatistik zusammen zu fassen seien. Darüber hinaus bestehe nach § 30 Abs. 4 Schulgesetz die Möglichkeit der Errichtung von Außenstellen. § 16 Satz 2 Schulgesetz sehe die Bildung von Schulverbünden vor. Das Berufskolleg Heilbronn bilde mit dem „Mutterhaus“ in Stuttgart eine organisatorische Einheit. Die Schulen stünden alle unter der Leitung des Klägers. Stundenpläne, Prüfungspläne, Sprechzeiten und Termine seien koordiniert. Prüfungen würden überwiegend in Stuttgart abgenommen, Verwaltungsaufgaben anteilig in Stuttgart und Heilbronn erledigt. Lehrer würden übergreifend eingesetzt. Die Träger der Schulen seien durch Beteiligungen miteinander verflochten (Gesellschafter der Trägerin in Heilbronn sind zu 60 % der Kläger und zu 40 % die Gesellschaft für Kommunikation e.V.). Entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage I zu § 2 Landesbesoldungsgesetz lägen die schulstatistischen Merkmale auch bereits ein Jahr vor und hätten für mindestens zwei weitere Jahre Bestand. Eine Anlassbeurteilung dürfte für den Kläger nicht erforderlich sein, da eine solche ohne gleichzeitige Entscheidungshoheit über die Besetzung der Funktion obsolet sei.
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Mit Schreiben vom 20.1.2003 leitete das Oberschulamt Stuttgart den Antrag des Klägers zuständigkeitshalber an den Beklagten - das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport - weiter. Mit Verfügung vom 14.5.2003 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Schülerzahlen der beiden Standorte Stuttgart und Heilbronn nicht addiert werden könnten. Denn zwischen der Stuttgarter Stammschule und dem Berufskolleg für Grafik-Design in Heilbronn bestehe keine enge Verbindung und bei der Entfernung Stuttgart - Heilbronn könne nicht von einer Außenstelle im Sinne einer organisatorischen Einheit ausgegangen werden.
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Der Kläger hat am 20.8.2003 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er trägt vor, dass die Gesamtzahl der Schüler im Schuljahr 2000/2001 in Heilbronn 14 und in Stuttgart 156, im Schuljahr 2001/2002 in Heilbronn 30 und in Stuttgart 248, im Schuljahr 2002/2003 in Heilbronn 91 und in Stuttgart 324 und im Schuljahr 2003/2004 in Heilbronn 126 und in Stuttgart 375 betragen habe sowie im Schuljahr 2004/2005 in Heilbronn 166 und in Stuttgart 341 Schüler betrage. Die Außenstelle des Berufskollegs für Grafik in Heilbronn bilde mit der Hauptstelle in Stuttgart eine organisatorische Einheit. Die Schule in Heilbronn befinde sich in 55 km Entfernung zur Stammschule in Stuttgart und sei mit dem Pkw in 44, mit dem ÖPNV in ca. 45 - 60 Minuten erreichbar. Der Beklagte habe auch bei anderen Schulen die Bildung von Außenstellen in Entfernungen von bis zu 45,91 km zugelassen. Die Voraussetzungen des § 20 Privatschulgesetzes lägen vor. Hierbei handele es sich nicht um eine Ermessensnorm. § 20 Privatschulgesetz setze nicht voraus, dass der begehrten Verleihung bestimmte Bezeichnungen vorangegangen seien. Es komme lediglich auf eine vergleichbare Amtsbezeichnung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen an. Die Norm bewirke lediglich eine Gleichstellung der Lehrer an Privatschulen mit denjenigen an öffentlichen Schulen im Hinblick auf die Amtsbezeichnung. Damit gehe weder die Verleihung eines Amtes noch die Besetzung einer Funktionsstelle einher. Ebenso wenig würden besoldungs- oder versorgungsrechtliche Ansprüche begründet. Einen Haushaltsvorbehalt, der wegen der besoldungsrechtlichen Besserstellung zwingend bestehe, gebe es bei der Verleihung von „Ämtern“ in Privatschulen nicht, da der Anspruch auf Vergütung aus einem privatrechtlichen Dienstverhältnis folge. Bei der Schule in Heilbronn handele es sich um eine Außenstelle. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine enge räumliche Nachbarschaft hier nicht Voraussetzung. Zudem habe der Gesetzgeber schulischen Kooperationsmodellen die Tür geöffnet, bei beruflichen Schulen sogar zur Bildung von Schulverbünden verpflichtet. Der Beklagte habe weder über den Charakter des Zusammenhangs von Stammschule und Außenstelle noch über die Grenzen etwas ausgesagt. Gerade bei beruflichen Schulen, die durch ihr spezialisiertes Angebot Schüler aus weitem Umkreis anlockten, sei die Mobilität der meist volljährigen Schüler sehr ausgeprägt. Zudem sei auch die bestehende Kommunikationstechnik, Telefon, Telefax, E-Mail und Internet zu beachten, die es Schulen ermögliche, eine ortsübergreifende Organisation einzurichten und täglich zu praktizieren. Die Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 Privatschulgesetz sei nicht auf § 20 Privatschulgesetz und § 30 Abs. 4 Schulgesetz übertragbar. Diese solle den Nachweis sicherstellen, dass eine Privatschule gerade an diesem Standort auf Dauer Bestand haben werde und damit die Aufwendung öffentlicher Mittel rechtfertige. Die Verleihung einer Amtsbezeichnung gemäß § 20 Privatschulgesetz habe dagegen nichts mit der Bewährung im Sinne einer Garantie effektiver Verwendung öffentlicher Mittel zu tun. Ihr Gegenstand sei allein die fiskalisch neutrale Gleichstellung des Lehrers einer Privatschule im Hinblick auf die Führung einer Bezeichnung mit seinem Kollegen an einer öffentlichen Schule. Er, der Kläger, habe bis einschließlich des Schuljahres 2003/2004 sowohl die Schulen in Stuttgart als auch in Heilbronn geleitet. Die damit einhergehende Arbeitsbelastung und Verantwortung werde nicht dadurch geschmälert, dass ein räumlicher Abstand zwischen der Stammschule und der Außenstelle Heilbronn bestehe. Einem Anspruch aus § 20 Privatschulgesetz stehe auch nicht entgegen, dass er inzwischen im Ruhestand sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 14.5.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger das Recht zu verleihen, die Amtsbezeichnung „Oberstudiendirektor“ zu führen,
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hilfsweise, den Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 14.5.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Verleihung des Rechts, die Amtsbezeichnung „Oberstudiendirektor“ zu führen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, für die beantragte Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung „Oberstudiendirektor“ gemäß § 20 Privatschulgesetz sei es unerheblich, seit wann und ob der Kläger Schulleiter eines Verbundes privater beruflicher Schulen sei. Der Kläger sei i.S.d. § 20 Privatschulgesetz nur Schulleiter für das „Berufskolleg für angewandte Grafik in Stuttgart“. Die Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung „Studiendirektor“ sei lediglich für die „Dauer seiner Tätigkeit als Leiter des Berufskollegs für angewandte Grafik in Stuttgart“ gewesen. Bei diesem Berufskolleg handele es sich um eine als Ersatzschule genehmigte berufliche Schule mit bis zu 80 Schülern. § 20 Privatschulgesetz eröffne der zuständigen Behörde Ermessen. Dem Antrag des Klägers könne entsprochen werden, wenn es sich bei der Verleihung des begehrten Titels um eine Anpassung an die erhöhte Zahl der Schüler an der Schule handeln würde, für die ihm das Recht zur Führung der Bezeichnung „Studiendirektor“ als Leiter dieser Schule verliehen worden sei. Der Kläger begehre jedoch die Anpassung der Amtsbezeichnung aufgrund der vorhandenen Schüler an seinen „Schulen“. Selbst wenn man die Stuttgarter Ersatz-Schulen als Einheit betrachten würde, sei die Zahl der Schüler hierfür nicht ausreichend. Bei dem Berufskolleg in Heilbronn handele es sich nicht um eine Außenstelle des Berufskollegs für Grafik in Stuttgart, sondern um eine rechtlich selbständige Schule. Daher könne die Zahl der Schüler nicht zu der der Stuttgarter Schulen addiert werden. Voraussetzung für die Annahme einer Außenstelle sei eine pädagogische und organisatorische Verbindung zur Stammschule, d.h. die Bildung einer Einheit mit dieser. Der Schulleiter sei pädagogisches Bindeglied innerhalb der Schule als Ganzes, insbesondere hinsichtlich der Schüler und des Lehrkörpers. Die verwaltungsmäßige Verbindung sei für eine pädagogische Verbindung ohne Bedeutung; die Identität der Lehrpläne ergebe sich aus dem Charakter als Ersatzschule; die Abnahme der Prüfungen in Stuttgart erfolge deshalb, weil nur das Berufskolleg in Stuttgart staatlich anerkannt sei. Allein Kontakte des Kollegiums und der Schüler zwischen beiden Standorten oder elektronische Verbindungen könnten eine pädagogische Einheit nicht begründen. Die an einigen wenigen öffentlichen beruflichen Schulen eingerichteten Außenstellen seien mit der als „Außenstelle“ bezeichneten privaten Schule in Heilbronn nicht vergleichbar. An diesen öffentlichen Schulen seien die Außenstellen ausschließlich aus räumlichen und schulorganisatorischen Gründen eingerichtet worden; als selbständige Schulen seien diese zu klein. Im Gegensatz hierzu sei die Schule in Heilbronn eingerichtet worden, da nach Aussage des Klägers dort offenbar eine Nachfrage nach dem Berufskolleg für Grafik bestand. Insofern handele es sich um einen anderen Schülerkreis, was auch der gesetzlichen Regelung der Wartefrist zugrunde liege (§ 17 Privatschulgesetz). Bei dem Berufskolleg für Grafik-Design in Heilbronn und dem Berufskolleg für angewandte Grafik in Stuttgart handele es sich um zwei schulrechtlich selbständige Schulen. Vergleichsmaßstab seien die Strukturen und die Organisationsformen des öffentlichen Schulwesens. Im Öffentlichen Schulwesen sei es nicht vorgesehen, dass eine Schulleiterstelle mehrere selbständige Schulen umfasse. Die entsprechenden Ämter seien jeweils auf eine Schule oder Schulart bezogen bewertet. Aufgrund der bestehenden räumlichen Entfernung scheide auch die Annahme eines Schulverbundes gemäß § 16 Schulgesetz aus. Schulverbünde bestünden praktisch bei allen beruflichen Schulen. Dabei seien z.B. Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Berufskollegs unter „einem Dach“ oder in mehreren Gebäuden an einem Standort verbunden. Diese Schulen würden von einem Schulleiter geleitet. Ein öffentliches Pendant zu dem vom Kläger für möglich gehaltenen Verbund der beiden privaten Schulen gebe es nicht, da ein die Stadt bzw. Landkreisgrenzen überschreitender Schulverbund im Bereich der öffentlichen Schulen nicht vorkomme. Schließlich sei auch eine Anlassbeurteilung erforderlich. Denn die Amtsbezeichnung eines Beamten habe eine Doppelfunktion. Sie verdeutliche nach außen die Bedeutung des Amtes unter Berücksichtigung des Amtsinhalts und unterscheide es von anderen Ämtern. Sie kennzeichne zugleich den Amtswalter dahin, dass er nach Eignung und Leistung befähigt sei, das bezeichnete Amt wahrzunehmen. Über den Wortlaut von § 20 Privatschulgesetz hinaus müssten daher nicht nur die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung erfüllt sein, vielmehr müssten sämtliche beamtenrechtlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Ernennung im öffentlichen Schuldienst erfüllt sein. Einer Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung „Oberstudiendirektor“ stehe letztlich das Erreichen der Voraussetzungen für den Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand durch den Kläger mit Ablauf des Schuljahres 2003/2004 entgegen.
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Die Beteiligten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung gehört worden. Der Kläger hat angegeben, dass er die genannten Ersatz- und Ergänzungsschulen weiterhin leite. Auf Frage des Gerichts erklärte er, er sei ungefähr seit dem Jahr 2002 Schulleiter der Ersatzschule in Heilbronn. Jedenfalls sei er seit dem Schuljahr 2002/2003 Leiter der Schule in Heilbronn.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Klage zulässig und begründet.
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Der Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 14.5.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gemäß § 20 Satz 1 PSchG gegen den Beklagten einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über seinen Antrag auf Verleihung des Rechts, die Bezeichnung „Oberstudiendirektor“ zu führen. Das darüber hinausgehende Verpflichtungsbegehren ist allerdings unbegründet.
24 
Nach § 20 PSchG können Lehrer an den in § 17 Abs. 1 und 3 PSchG genannten Ersatzschulen, welche die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung an öffentlichen Schulen erfüllen, vom zuständigen Ministerium oder der von diesem durch Rechtsverordnung bestimmten Behörde das Recht erhalten, die der Amtsbezeichnung eines vergleichbaren Lehrers im öffentlichen Dienst entsprechende Bezeichnung zu führen. Diese Vorschrift eröffnet dem Beklagten entgegen der Ansicht des Klägers Ermessen bei der Entscheidung über sein Begehren. Die Formulierung „können“ ist nicht dahin zu verstehen, dass sie nur eine Kompetenzzuweisung enthält. Denn die Norm enthält gerade keine abschließende Regelung, wer für die Verleihung des Rechts, eine Bezeichnung zu führen, zuständig ist. Dies ergibt sich aus § 27 der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (VVPSchG) i.d.F. vom 20.7.1971 (GBl. S. 347), zuletzt geändert durch VO vom 17.7.1997 (GBl. S. 278) i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 2 Satz 1 Nr. 1 a) Ernennungsgesetz (ErnG) i.d.F. vom 29.1.1992 (GBl. S. 141), zuletzt geändert durch Art. 7 Verwaltungsstruktur-ReformG vom 1.7.2004 (GBl. S. 469). Aufgrund dieser Vorschriften ist das Ministerium für Kultur, Jugend und Sport Baden-Württemberg für die Verleihung des Rechts, die Bezeichnung „Oberstudiendirektor“ zu führen, zuständig. Nach § 27 VVPSchG obliegt die Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung gemäß § 20 PSchG bei Lehrern von Privatschulen, die fachlich dem Kultusministerium unterstehen, der oberen Schulaufsichtsbehörde, soweit dieses für die Ernennung zuständig wäre, im Übrigen dem Ministerium für Kultus und Sport. Gemäß § 1 Abs. 1 ErnG ist grundsätzlich der Ministerpräsident für die Ernennung und Versetzung von Richtern und Beamten zuständig, soweit dieses Recht nicht nach den §§ 2 bis 4 ErnG auf andere Behörden übertragen ist. § 2 Satz 1 Nr. 1 a) ErnG bestimmt, dass die Ministerien in ihrem Geschäftsbereich u.a. die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 14 einstellen, anstellen, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und befördern. Daher wäre im Falle einer Ernennung des Klägers zum Oberstudiendirektor der Ministerpräsident und nicht das Ministerium für Kultur, Jugend und Sport für die Ernennung zuständig. Denn bei der Stelle eines Oberstudiendirektors handelt es sich um ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 (vgl. Anlage I der Bundesbesoldungsordnungen A und B). Dies hat zur Folge, dass gemäß § 27 VVPSchG nicht das Oberschulamt, sondern das Kultusministerium für die Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung „Oberstudiendirektor“ zuständig ist.
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§ 20 PSchG findet auch auf den Kläger Anwendung. Die Norm enthält keine ausdrückliche Feststellung, dass auch beurlaubte beamtete Lehrer von ihr erfasst werden (vgl. demgegenüber z.B. die im hessischen Schulgesetz in § 174 Abs. 5 enthaltene Regelung). Aus der Gesetzesbegründung zu § 22 PSchG a.F. (= § 20 PSchG) ergibt sich hierzu ebenfalls nichts (vgl. Entwurf eines Privatschulgesetzes, LT-Beilage 1955, S. 2789/2796). Dieser ist lediglich zu entnehmen, dass die bislang bestehende Möglichkeit, Lehrkräften, die die Pensionsberechtigung eines Staatsbeamten nach Maßgabe des Württembergischen Gesetzes betreffend die höheren Mädchenschulen erhalten haben, eine entsprechende Amtsbezeichnung zu verleihen, aufrechterhalten bleiben sollte und auf die Lehrkräfte an den in § 19 PSchG a.F. genannten Schulen ausgedehnt werden sollte. Weitere Ausführungen enthält die Begründung nicht. Auch die in § 20 PSchG enthaltenen Formulierung, dass Lehrer, welche die beamtenrechtlichen Voraussetzung für die lebenslängliche Anstellung an öffentlichen Schulen erfüllen, ein Recht zur Führung einer (Amts-) Bezeichnung erhalten können, führt nicht zu dem Schluss, dass sich diese Vorschrift unmittelbar nur auf Lehrer und Schulleiter an Privatschulen bezieht, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen bzw. gestanden haben. Zwar erfüllen Lehrer, die in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen, notwendigerweise diese Voraussetzung, so dass sie überflüssig wäre. Jedoch ist dieses Kriterium für die in einem Beamtenverhältnis stehenden, jedoch noch nicht auf Lebenszeit ernannten Lehrer relevant. Soweit das Bundesverwaltungsgericht zu der in § 104 Abs. 1 SchG vom Wortlaut her vergleichbaren Regelung, dass die ständigen wissenschaftlichen und technischen Lehrer an genehmigten Heimsonderschulen in freier Trägerschaft auf Antrag die Versorgungsberechtigung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen erhalten, wenn sie die im öffentlichen Schuldienst für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestellten beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, entschieden hat, dass unter den Anwendungsbereich dieser Norm nicht die beurlaubten beamteten Lehrer fallen (vgl. U.v. 2.3.1995 - 2 C 24.93 -, BVerwGE 98, 54 = VBlBW 1995, 312; vorgehend VGH BW, U.v. 25.8.1993 - 4 S 2756/92 -, nach dem auch beamtete Lehrer vom Anwendungsbereich des § 104 SchG erfasst waren), ist diese Rechtsprechung auf § 20 PSchG nicht übertragbar. Denn § 104 Abs. 1 SchG regelt die Versorgung von Privatschullehrern. Diese ist für Beamte im Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz) geregelt. Auch der beurlaubte Beamte erhält seine Versorgung nach Eintritt in den Ruhestand gemäß dem Beamtenversorgungsgesetz. Einer Auslegung des § 104 Abs. 1 SchG dahingehend, dass auch beurlaubte Lehrer erfasst werden, steht das Beamtenversorgungsgesetzes als spezielle gesetzliche Regelung entgegen (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.1995 - 2 C 24.93 -, a.a.O.). Insoweit obliegt dem Bund für die Regelung von Besoldung und Versorgung die Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 a Abs. 1 GG), von der er gemäß § 1 Abs. 1 BeamtVG Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 72 Abs. 1GG). § 20 PSchG enthält demgegenüber lediglich eine Regelung über das Recht zur Führung einer beamtenrechtlichen Bezeichnung, für die eine vergleichbare vorgreifliche gesetzliche Regelung nicht besteht. Schließlich ergibt sich aus der in § 20 Satz 3 b) Alt. 2 PSchG enthaltenen Bestimmung, dass auch beamtete Lehrer vom Anwendungsbereich des § 20 Satz 1 PSchG erfasst sein müssen. Soweit dort als Widerrufsgrund für das Recht zur Führung der Bezeichnung festgelegt ist, dass dem Ruhestandsbeamten die Versorgungsbezüge aberkannt wurden, bezieht sich dies neben den aus § 104 Abs. 1 SchG berechtigten Lehrern auch auf Lehrer aus einem Beamtenverhältnis bzw. die in den Ruhestand getretenen Lehrer, da nur solchen Versorgungsbezüge zustehen, die unter bestimmten Voraussetzungen auch aberkannt werden können (vgl. § 104 Abs. 5 SchG, § 59 BeamtVG).
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Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 PSchG liegen vor. Der Kläger erfüllt die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine lebenslängliche Anstellung an öffentlichen Schulen, da er seinen Lehrerberuf zunächst im Beamtenverhältnis ausgeübt hat, bevor er als Lehrer an einer Privatschule tätig wurde. Er ist auch Lehrer „an den in § 17 Abs. 1 und 3 genannten Ersatzschulen“. Allerdings weist diese Formulierung in mehrfacher Hinsicht Probleme auf. Denn aus der in § 20 Satz 1 PSchG enthaltenen Formulierung geht nicht hervor, ob von dieser Regelung nur Lehrer erfasst sind, die aktiv sind, d.h. noch an einer Privatschule tätig sind. Des Weiteren drängt sich wegen der Verwendung des Begriffs „Ersatzschulen“ im Zusammenhang mit § 17 Abs. 3 PSchG die weitere Frage auf, ob von der Vorschrift des § 20 PSchG neben den Lehrern an Ersatzschulen auch solche an Ergänzungsschulen erfasst sind.
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Zunächst kann offen bleiben, ob die Formulierung „an den in § 17 Abs. 1 und 3 genannten Ersatzschulen“ nur Lehrer erfasst, die aktiv an einer Privatschule beschäftigt sind oder ob auch diejenigen Lehrer, die ihren Dienst an der Privatschule beendet haben, unter diese Regelung fallen. Für Ersteres spricht, dass § 104 Abs. 1 LBG für Lehrer im Beamtenverhältnis vorsieht, nur demjenigen dürfe eine Amtsbezeichnung verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet. Der Kläger, der zunächst im öffentlichen Schuldienst tätig war, Beamter auf Lebenszeit wurde und wegen seiner Tätigkeit als Lehrer bzw. Leiter an Privatschulen im Jahr 1995 beurlaubt wurde, wurde zwar mit Ablauf des Schuljahres 2003/2004 in den Ruhestand versetzt, wodurch seine Zeit als „aktiver“ Beamter endete. Nach seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger jedoch weiterhin als Leiter der privaten Schulen in Stuttgart und in Heilbronn tätig. Dies ist für eine „aktive“ Tätigkeit nach § 20 PSchG ausreichend.
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Darüber hinaus kann dahinstehen, ob der Begriff „Ersatzschulen“ in § 20 Satz 1 PSchG im Sinne der Definition in § 3 PSchG verwendet wurde, oder ob wegen des Verweises auf die in § 17 Abs. 3 PSchG genannten Ersatzschulen auch Schulkindergärten und die dort aufgeführten Ergänzungsschulen hierunter fallen. Die vom Gesetzgeber in § 20 PSchG verwendete Formulierung „an den in § 17 Abs. 1 und 3 genannten Ersatzschulen“ ist insoweit misslungen. Denn als Ersatzschulen im Sinne des Privatschulgesetzes werden die in § 3 PSchG genannten Schulen definiert. Dem entspricht der Verweis des § 20 PSchG auf § 17 Abs. 1 PSchG, der wiederum auf die in § 3 PSchG genannten Ersatzschulen Bezug nimmt. § 17 Abs. 3 PSchG enthält demgegenüber keine Regelung für Ersatzschulen, sondern für spezielle Ergänzungsschulen und Schulkindergärten. Es spricht hier viel dafür, den Gesetzgeber an seiner missglückten Formulierung festzuhalten und sowohl Lehrern an Ersatz- als auch Lehrern an Ergänzungsschulen grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, eine einem im öffentlichen Dienst stehenden Lehrer entsprechende (Amts-) Bezeichnung führen zu können. Im vorliegenden Fall ist diese Frage jedoch nicht entscheidungserheblich. Wie noch auszuführen sein wird, ist für die Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung „Oberstudiendirektor“ maßgeblich, dass der Kläger entsprechend der Anlage I der Bundesbesoldungsordnungen A und B die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Danach setzt die Verleihung des Amtes „Oberstudiendirektor“ die Leitung einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern voraus. Um diese Schülerzahl zu erreichen, kommt es auf die vom Kläger geleiteten Ergänzungsschulen nicht an. Aus dem am 9.9.2002 beim Oberschulamt eingegangenen Antrag des Klägers, der Leiter von vier Ersatz- und zwei Ergänzungsschulen ist, ergibt sich, dass die beiden Ergänzungsschulen zusammen 17 Schüler aufweisen. Die Zahl der an den Ersatzschulen gemeldeten Schüler betrug im Schuljahr 2002/2003 ca. 400. An diesem Verhältnis hat sich auch in den darauf folgenden Schuljahren wenig geändert.
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§ 20 Satz 1 PSchG enthält aufgrund der Formulierung, dass Lehrer an Privatschulen das Recht erhalten können, die der Amtsbezeichnung eines vergleichbaren Lehrers im öffentlichen Dienst entsprechende Bezeichnung zu führen, einen Verweis auf das Dienstrecht der Lehrer. Ein mit dem Privatschullehrer „vergleichbarer Lehrer“ im Sinne dieser Vorschrift ist demnach ein beamteter Lehrer mit entsprechenden Funktionen und Laufbahndaten. In diesem Rahmen ist zunächst zu prüfen, ob dem Begehren des Klägers, der seit der Beendigung des Schuljahres 2003/2004 Ruhestandsbeamter ist, §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 2 LBG entgegenstehen. Nach § 104 Abs. 1 LBG kann eine Amtsbezeichnung nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet. Das bedeutet auf den Privatschullehrer übertragen, dass dieser noch in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Privatschule stehen muss. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass er weiterhin als Schulleiter der Ersatz- und Ergänzungsschulen tätig ist. Dem steht der Umstand, dass der Kläger inzwischen in der Ruhestand versetzt wurde, nicht entgegen. Für den Beamten im Ruhestand enthält § 105 Abs. 2 LBG zwar spezielle Regelungen zur Führung von Amtbezeichnungen. Danach hat der Kläger als Ruhestandsbeamter grundsätzlich das Recht, die ihm bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz a.D. zu führen (§ 105 Abs. 2 Satz 1 LBG). Da der Kläger im Beamtenverhältnis zuletzt die Funktion eines Oberstudienrats bekleidet hat, darf er nunmehr die Bezeichnung „Oberstudienrat a.D.“ führen. § 105 Abs. 2 Satz 2 LBG enthält für den Ruhestandsbeamten noch eine weitere Regelung für den Fall, dass dieser durch die Übertragung eines neuen Amtes eine neue Amtsbezeichnung erhält. In diesem Falle darf der Ruhestandsbeamte seine frühere Amtsbezeichnung nur führen, wenn das neue Amt nicht mindestens der Besoldungsgruppe des früheren Amtes angehört. Diese Vorschrift steht dem Begehren des Klägers nicht entgegen. Sie würde bei entsprechender Anwendung vorliegend sogar dazu führen, dass der Kläger für den Fall, dass er das Recht verliehen bekommen würde, die Bezeichnung „Oberstudiendirektor“ zu führen, diese Bezeichnung zu führen hätte.
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Dem Begehren des Klägers steht darüber hinaus auch die Vorschrift des § 34 Abs. 3 LBG nicht entgegen. Diese enthält zwar ein „Altersbeförderungsverbot“, d.h., dass eine Beförderung nicht innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden soll. Ausweislich der bei der Personalakte des Kultusministeriums befindlichen Niederschrift über die Sitzung des Ministerrats am 24.9.2002 können Ausnahmen von dem Altersbeförderungsverbot nur in besonders begründeten Einzelfälle erwogen werden. Allerdings müsse in diesen Fällen von einer Anwendung des § 51 Landesbeamtengesetzes Abstand genommen werden. Diese Vorgabe zielt darauf ab, zu verhindern, dass eine nach dem 62. Lebensjahr erfolgte Beförderung noch ruhegehaltsfähig wird. Die Vorschrift des § 34 Abs. 3 LBG ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn im Gegensatz zu den im Beamtenrecht getroffenen Regelungen, dass der Lehrer kraft Gesetzes zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand tritt, in welchem er das vierundsechzigste Lebensjahr vollendet (vgl. § 50 Abs. 2 LBG), enthält das Privatschulgesetz eine entsprechende Regelung für Lehrer und Schulleiter an Privatschulen nicht. Dementsprechend ist der Kläger auch jetzt noch in seiner Funktion als Schulleiter der Ersatz- und Ergänzungsschulen tätig, obwohl sein Beamtenverhältnis inzwischen durch Eintritt in den Ruhestand erloschen ist (vgl. § 39 Abs. 2 LBG).
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Anhaltspunkte für die Vergleichbarkeit des Klägers mit einem Lehrer bzw. Schulleiter im öffentlichen Schuldienst ergeben sich insbesondere aus den Anforderungen die an das Amt bzw. die Funktion eines Oberstudiendirektors gestellt werden. Aus Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, die die Einteilung der Bundesbesoldungsgruppen A und B enthält, ergibt sich, dass die Bezeichnung Oberstudiendirektor u.a. an Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern verliehen wird. Die Landesbesoldungsordnung Baden-Württemberg enthält hierzu in Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage I zu § 2 weitere Konkretisierungen. Danach sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen bei den Ämtern, deren Zuordnung sich nach schulstatistischen Merkmalen (Schülerzahlen, Schulstellen) richtet, erst dann zulässig, wenn die schulstatistischen Merkmale bereits ein Jahr vorgelegen haben und mit hinlänglicher Sicherheit feststellbar ist, dass die Änderung für mindestens zwei weitere Jahre Bestand haben wird. Maßgebend sind die schulstatistischen Merkmale, die sich aus der amtlichen Schulstatistik ergeben. Diese Regelung gilt auch für Ämter, die den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung zugeordnet sind.
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Danach erfüllt der Kläger erst dann die Voraussetzungen eines vergleichbaren Lehrers, wenn er bereits seit mehr als einem Jahr Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern ist und die Schülerzahl in den nächsten beiden Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht unter 361 absinken wird. Nach seinem Vortrag erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen seit dem Schuljahr 2002/2003. Dies ergibt sich auch aus den Akten des Kultusministeriums. Nach dem in diesen Akten enthaltenen Verzeichnis der privaten allgemein bildenden und beruflichen Schulen Baden-Württemberg für das Schuljahr 2001/2002 (Stand: Berufliche Schulen 17.10.2001) wiesen die Schulen des Klägers zu diesem Zeitpunkt in Stuttgart 267 Schüler und in Heilbronn 48 Schüler auf, so dass die Zahl von 360 Schülern noch nicht erreicht wurde. Zudem gab der Kläger an, erst im Jahr 2002, spätestens zu Beginn des Schuljahrs 2002/2003, Leiter der Schule in Heilbronn geworden zu sein. Zuvor wurde diese Schule von Frau E. geleitet.
33 
Aus den Unterlagen des Kultusministeriums (Mail des OSAS vom 5.2.2003 an MKS) ergibt sich aber weiter, dass die Zahl der Schüler laut Schulstatistik zum Stichtag 16.10.2002 in den vom Kläger geleiteten Ersatzschulen in Stuttgart 311 und in Heilbronn 90 Schüler betrug und an den Ergänzungsschulen 17 Schüler gemeldet waren. Damit war der Kläger im Schuljahr 2002/2003 Leiter von beruflichen Schulen mit mehr als 360 Schülern, selbst wenn man die Schülerzahl der Stuttgarter Ergänzungsschulen nicht berücksichtigen würde. Aus den mit Schriftsatz vom 19.11.2004 vorgetragenen unbestrittenen Angaben des Klägers ergibt sich des Weiteren, dass auch in den folgenden zwei Schuljahren weit mehr als 360 Schüler die Schulen in Stuttgart und in Heilbronn besuchten. Im Schuljahr 2003/2004 seien es insgesamt 354 Schüler an den Stuttgarter Ersatz- und Ergänzungsschulen und 126 Schüler an der Heilbronner Schule und im Schuljahr 2004/2005 in Stuttgart 341 und in Heilbronn 166 Schüler gewesen.
34 
Der Auffassung des Beklagten, dass es sich bei dem Berufskolleg in Heilbronn um eine rechtlich selbständige Schule handele und daher diese Schülerzahl nicht zu den Stuttgarter Schulen hinzugerechnet werden dürfe, ist nicht zu folgen. Insoweit ist auf die faktische Wahrnehmung der Funktion eines vergleichbaren Lehrers bzw. Schulleiters abzustellen, d.h., es ist nicht entscheidungserheblich, ob es im öffentlichen Schuldienst möglich wäre, die Funktion des Schulleiters an mehreren Schulen zugleich auszuüben. Soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf abgehoben hat, dass im öffentlichen Dienst ein Schulleiter für eine weitere Schule lediglich die kommissarische Leitung übernehmen kann, kann diese Verwaltungspraxis nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Bei der Vergleichbarkeit der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit mit der eines Schulleiters im öffentlichen Dienst kommt es lediglich darauf an, dass der Kläger Schulen mit mehr als 360 Schülern leitet und ihm eine ordnungsgemäße pädagogische und organisatorische Leitung auch möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei den vorliegenden Gegebenheiten bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger seinen Aufgaben als Schulleiter sowohl am Standort Stuttgart als auch am Standort Heilbronn trotz der räumlichen Entfernung nicht gerecht werden kann. Im Übrigen weisen die Schulen auch fachlich eine enge Verbundenheit auf. Dies ergibt sich neben identischen Lehrplänen des Berufskollegs in Heilbronn und des Berufskollegs für Grafik-Design in Stuttgart gerade auch aus dem Umstand, dass die Schüler aus Heilbronn jahrelang in Stuttgart geprüft wurden.
35 
Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 26.11.2003 ausführt, dass für die Verleihung des Rechts, die Bezeichnung „Oberstudiendirektor“ zu führen, die Überprüfung des Klägers in Form einer Anlassbeurteilung zu erfolgen habe, ist das zu weitgehend. Zwar wird man im Hinblick auf die Funktion der Amtsbezeichnung eines Beamten, die zum einen zur inhaltlichen Abgrenzung des Amtes von anderen Ämtern dient und zum anderen die Eignung und Befähigung des Amtsinhabers kennzeichnet, davon ausgehen müssen, dass grundsätzlich eine Überprüfung der persönlichen und fachlichen Eignung des Klägers zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Hinblick auf die Regelung in Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass die Schulaufsichtsbehörde berechtigt sei, vom Schulträger einen Leistungsbericht oder bisher erstellte Leistungsbeurteilungen zu verlangen, um die fachliche und persönliche Eignung für die in Aussicht genommene Tätigkeit zu prüfen (vgl. B.v. 6.4.1990 - 7 B 44.90 -, SPE Nr. 240). Allerdings gilt dies vor dem Hintergrund, dass die Schulaufsichtsbehörde die Ausübung der Tätigkeit eines Schulleiters in einer Ersatzschule einer schulaufsichtlichen Genehmigung unterstellt, die u.a. die Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung zum Gegenstand hat. Das baden-württembergische Privatschulgesetz und die Verordnung Vollzug des Privatschulgesetzes (VVPSchG) enthalten demgegenüber keine entsprechenden Regelungen. § 8 PschG gibt der zuständigen Behörde lediglich die Möglichkeit, die Tätigkeit als Lehrer oder Schulleiter an einer Privatschule zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Insgesamt lässt sich der - zwar dürftigen - Regelung des Privatschulgesetzes aber entnehmen, dass die persönliche und fachliche Eignung eines Lehrers oder Schulleiters im Hinblick auf die Ausübung seines Amtes überprüft werden kann. Hierzu bietet auch die Übernahme einer neuen Tätigkeit bzw. die Erweiterung einer bestehenden Tätigkeit grundsätzlich einen Anlass. Allerdings darf eine Überprüfung nicht an den strengen beamtenrechtlichen Regelungen ausgerichtet werden, die im Hinblick auf die Konkurrenzsituation bei Bewerbungen bestehen. Insoweit ist die Situation eines Lehrers im öffentlichen Dienst mit einem Lehrer an einer Privatschule nicht vergleichbar. Dies gilt ebenso für die Auswahl und Verpflichtung eines Schulleiters, die dem Privatschulträger obliegt und nicht den beamtenrechtlichen Beförderungssituationen entspricht. Der Umfang einer Überprüfung hat sich nach den konkreten Gegebenheiten zu richten. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Tätigkeit als Schulleiter schon seit einigen Jahren wahrnimmt und sich sein Aufgabenbereich lediglich durch Hinzukommen weiterer Schulen mit der Folge einer höheren Schülerzahl vergrößert hat. Zudem führt der Kläger in Kenntnis des Beklagten die verschiedenen Schulen als Schulleiter; hätten Bedenken bestanden, dass der Kläger die Leitung weiterer Schulen übernimmt, hätte der Beklagte hiergegen Einwendungen erhoben.
36 
Letztlich ist aber die ausdrückliche Feststellung der Eignung des Klägers durch den Beklagten noch nicht erfolgt. Dies führt dazu, dass die Klage mit dem im Hauptantrag enthaltenen Verpflichtungsantrag ohne Erfolg blieb. Denn insoweit besteht ein Ermessen des Beklagten. Das Gericht kann nicht seine Beurteilung an die Stelle des des Beklagten setzen.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
22 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Klage zulässig und begründet.
23 
Der Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 14.5.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gemäß § 20 Satz 1 PSchG gegen den Beklagten einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über seinen Antrag auf Verleihung des Rechts, die Bezeichnung „Oberstudiendirektor“ zu führen. Das darüber hinausgehende Verpflichtungsbegehren ist allerdings unbegründet.
24 
Nach § 20 PSchG können Lehrer an den in § 17 Abs. 1 und 3 PSchG genannten Ersatzschulen, welche die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung an öffentlichen Schulen erfüllen, vom zuständigen Ministerium oder der von diesem durch Rechtsverordnung bestimmten Behörde das Recht erhalten, die der Amtsbezeichnung eines vergleichbaren Lehrers im öffentlichen Dienst entsprechende Bezeichnung zu führen. Diese Vorschrift eröffnet dem Beklagten entgegen der Ansicht des Klägers Ermessen bei der Entscheidung über sein Begehren. Die Formulierung „können“ ist nicht dahin zu verstehen, dass sie nur eine Kompetenzzuweisung enthält. Denn die Norm enthält gerade keine abschließende Regelung, wer für die Verleihung des Rechts, eine Bezeichnung zu führen, zuständig ist. Dies ergibt sich aus § 27 der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (VVPSchG) i.d.F. vom 20.7.1971 (GBl. S. 347), zuletzt geändert durch VO vom 17.7.1997 (GBl. S. 278) i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 2 Satz 1 Nr. 1 a) Ernennungsgesetz (ErnG) i.d.F. vom 29.1.1992 (GBl. S. 141), zuletzt geändert durch Art. 7 Verwaltungsstruktur-ReformG vom 1.7.2004 (GBl. S. 469). Aufgrund dieser Vorschriften ist das Ministerium für Kultur, Jugend und Sport Baden-Württemberg für die Verleihung des Rechts, die Bezeichnung „Oberstudiendirektor“ zu führen, zuständig. Nach § 27 VVPSchG obliegt die Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung gemäß § 20 PSchG bei Lehrern von Privatschulen, die fachlich dem Kultusministerium unterstehen, der oberen Schulaufsichtsbehörde, soweit dieses für die Ernennung zuständig wäre, im Übrigen dem Ministerium für Kultus und Sport. Gemäß § 1 Abs. 1 ErnG ist grundsätzlich der Ministerpräsident für die Ernennung und Versetzung von Richtern und Beamten zuständig, soweit dieses Recht nicht nach den §§ 2 bis 4 ErnG auf andere Behörden übertragen ist. § 2 Satz 1 Nr. 1 a) ErnG bestimmt, dass die Ministerien in ihrem Geschäftsbereich u.a. die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 14 einstellen, anstellen, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und befördern. Daher wäre im Falle einer Ernennung des Klägers zum Oberstudiendirektor der Ministerpräsident und nicht das Ministerium für Kultur, Jugend und Sport für die Ernennung zuständig. Denn bei der Stelle eines Oberstudiendirektors handelt es sich um ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 (vgl. Anlage I der Bundesbesoldungsordnungen A und B). Dies hat zur Folge, dass gemäß § 27 VVPSchG nicht das Oberschulamt, sondern das Kultusministerium für die Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung „Oberstudiendirektor“ zuständig ist.
25 
§ 20 PSchG findet auch auf den Kläger Anwendung. Die Norm enthält keine ausdrückliche Feststellung, dass auch beurlaubte beamtete Lehrer von ihr erfasst werden (vgl. demgegenüber z.B. die im hessischen Schulgesetz in § 174 Abs. 5 enthaltene Regelung). Aus der Gesetzesbegründung zu § 22 PSchG a.F. (= § 20 PSchG) ergibt sich hierzu ebenfalls nichts (vgl. Entwurf eines Privatschulgesetzes, LT-Beilage 1955, S. 2789/2796). Dieser ist lediglich zu entnehmen, dass die bislang bestehende Möglichkeit, Lehrkräften, die die Pensionsberechtigung eines Staatsbeamten nach Maßgabe des Württembergischen Gesetzes betreffend die höheren Mädchenschulen erhalten haben, eine entsprechende Amtsbezeichnung zu verleihen, aufrechterhalten bleiben sollte und auf die Lehrkräfte an den in § 19 PSchG a.F. genannten Schulen ausgedehnt werden sollte. Weitere Ausführungen enthält die Begründung nicht. Auch die in § 20 PSchG enthaltenen Formulierung, dass Lehrer, welche die beamtenrechtlichen Voraussetzung für die lebenslängliche Anstellung an öffentlichen Schulen erfüllen, ein Recht zur Führung einer (Amts-) Bezeichnung erhalten können, führt nicht zu dem Schluss, dass sich diese Vorschrift unmittelbar nur auf Lehrer und Schulleiter an Privatschulen bezieht, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen bzw. gestanden haben. Zwar erfüllen Lehrer, die in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen, notwendigerweise diese Voraussetzung, so dass sie überflüssig wäre. Jedoch ist dieses Kriterium für die in einem Beamtenverhältnis stehenden, jedoch noch nicht auf Lebenszeit ernannten Lehrer relevant. Soweit das Bundesverwaltungsgericht zu der in § 104 Abs. 1 SchG vom Wortlaut her vergleichbaren Regelung, dass die ständigen wissenschaftlichen und technischen Lehrer an genehmigten Heimsonderschulen in freier Trägerschaft auf Antrag die Versorgungsberechtigung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen erhalten, wenn sie die im öffentlichen Schuldienst für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestellten beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, entschieden hat, dass unter den Anwendungsbereich dieser Norm nicht die beurlaubten beamteten Lehrer fallen (vgl. U.v. 2.3.1995 - 2 C 24.93 -, BVerwGE 98, 54 = VBlBW 1995, 312; vorgehend VGH BW, U.v. 25.8.1993 - 4 S 2756/92 -, nach dem auch beamtete Lehrer vom Anwendungsbereich des § 104 SchG erfasst waren), ist diese Rechtsprechung auf § 20 PSchG nicht übertragbar. Denn § 104 Abs. 1 SchG regelt die Versorgung von Privatschullehrern. Diese ist für Beamte im Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz) geregelt. Auch der beurlaubte Beamte erhält seine Versorgung nach Eintritt in den Ruhestand gemäß dem Beamtenversorgungsgesetz. Einer Auslegung des § 104 Abs. 1 SchG dahingehend, dass auch beurlaubte Lehrer erfasst werden, steht das Beamtenversorgungsgesetzes als spezielle gesetzliche Regelung entgegen (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.1995 - 2 C 24.93 -, a.a.O.). Insoweit obliegt dem Bund für die Regelung von Besoldung und Versorgung die Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 a Abs. 1 GG), von der er gemäß § 1 Abs. 1 BeamtVG Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 72 Abs. 1GG). § 20 PSchG enthält demgegenüber lediglich eine Regelung über das Recht zur Führung einer beamtenrechtlichen Bezeichnung, für die eine vergleichbare vorgreifliche gesetzliche Regelung nicht besteht. Schließlich ergibt sich aus der in § 20 Satz 3 b) Alt. 2 PSchG enthaltenen Bestimmung, dass auch beamtete Lehrer vom Anwendungsbereich des § 20 Satz 1 PSchG erfasst sein müssen. Soweit dort als Widerrufsgrund für das Recht zur Führung der Bezeichnung festgelegt ist, dass dem Ruhestandsbeamten die Versorgungsbezüge aberkannt wurden, bezieht sich dies neben den aus § 104 Abs. 1 SchG berechtigten Lehrern auch auf Lehrer aus einem Beamtenverhältnis bzw. die in den Ruhestand getretenen Lehrer, da nur solchen Versorgungsbezüge zustehen, die unter bestimmten Voraussetzungen auch aberkannt werden können (vgl. § 104 Abs. 5 SchG, § 59 BeamtVG).
26 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 PSchG liegen vor. Der Kläger erfüllt die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine lebenslängliche Anstellung an öffentlichen Schulen, da er seinen Lehrerberuf zunächst im Beamtenverhältnis ausgeübt hat, bevor er als Lehrer an einer Privatschule tätig wurde. Er ist auch Lehrer „an den in § 17 Abs. 1 und 3 genannten Ersatzschulen“. Allerdings weist diese Formulierung in mehrfacher Hinsicht Probleme auf. Denn aus der in § 20 Satz 1 PSchG enthaltenen Formulierung geht nicht hervor, ob von dieser Regelung nur Lehrer erfasst sind, die aktiv sind, d.h. noch an einer Privatschule tätig sind. Des Weiteren drängt sich wegen der Verwendung des Begriffs „Ersatzschulen“ im Zusammenhang mit § 17 Abs. 3 PSchG die weitere Frage auf, ob von der Vorschrift des § 20 PSchG neben den Lehrern an Ersatzschulen auch solche an Ergänzungsschulen erfasst sind.
27 
Zunächst kann offen bleiben, ob die Formulierung „an den in § 17 Abs. 1 und 3 genannten Ersatzschulen“ nur Lehrer erfasst, die aktiv an einer Privatschule beschäftigt sind oder ob auch diejenigen Lehrer, die ihren Dienst an der Privatschule beendet haben, unter diese Regelung fallen. Für Ersteres spricht, dass § 104 Abs. 1 LBG für Lehrer im Beamtenverhältnis vorsieht, nur demjenigen dürfe eine Amtsbezeichnung verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet. Der Kläger, der zunächst im öffentlichen Schuldienst tätig war, Beamter auf Lebenszeit wurde und wegen seiner Tätigkeit als Lehrer bzw. Leiter an Privatschulen im Jahr 1995 beurlaubt wurde, wurde zwar mit Ablauf des Schuljahres 2003/2004 in den Ruhestand versetzt, wodurch seine Zeit als „aktiver“ Beamter endete. Nach seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger jedoch weiterhin als Leiter der privaten Schulen in Stuttgart und in Heilbronn tätig. Dies ist für eine „aktive“ Tätigkeit nach § 20 PSchG ausreichend.
28 
Darüber hinaus kann dahinstehen, ob der Begriff „Ersatzschulen“ in § 20 Satz 1 PSchG im Sinne der Definition in § 3 PSchG verwendet wurde, oder ob wegen des Verweises auf die in § 17 Abs. 3 PSchG genannten Ersatzschulen auch Schulkindergärten und die dort aufgeführten Ergänzungsschulen hierunter fallen. Die vom Gesetzgeber in § 20 PSchG verwendete Formulierung „an den in § 17 Abs. 1 und 3 genannten Ersatzschulen“ ist insoweit misslungen. Denn als Ersatzschulen im Sinne des Privatschulgesetzes werden die in § 3 PSchG genannten Schulen definiert. Dem entspricht der Verweis des § 20 PSchG auf § 17 Abs. 1 PSchG, der wiederum auf die in § 3 PSchG genannten Ersatzschulen Bezug nimmt. § 17 Abs. 3 PSchG enthält demgegenüber keine Regelung für Ersatzschulen, sondern für spezielle Ergänzungsschulen und Schulkindergärten. Es spricht hier viel dafür, den Gesetzgeber an seiner missglückten Formulierung festzuhalten und sowohl Lehrern an Ersatz- als auch Lehrern an Ergänzungsschulen grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, eine einem im öffentlichen Dienst stehenden Lehrer entsprechende (Amts-) Bezeichnung führen zu können. Im vorliegenden Fall ist diese Frage jedoch nicht entscheidungserheblich. Wie noch auszuführen sein wird, ist für die Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung „Oberstudiendirektor“ maßgeblich, dass der Kläger entsprechend der Anlage I der Bundesbesoldungsordnungen A und B die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Danach setzt die Verleihung des Amtes „Oberstudiendirektor“ die Leitung einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern voraus. Um diese Schülerzahl zu erreichen, kommt es auf die vom Kläger geleiteten Ergänzungsschulen nicht an. Aus dem am 9.9.2002 beim Oberschulamt eingegangenen Antrag des Klägers, der Leiter von vier Ersatz- und zwei Ergänzungsschulen ist, ergibt sich, dass die beiden Ergänzungsschulen zusammen 17 Schüler aufweisen. Die Zahl der an den Ersatzschulen gemeldeten Schüler betrug im Schuljahr 2002/2003 ca. 400. An diesem Verhältnis hat sich auch in den darauf folgenden Schuljahren wenig geändert.
29 
§ 20 Satz 1 PSchG enthält aufgrund der Formulierung, dass Lehrer an Privatschulen das Recht erhalten können, die der Amtsbezeichnung eines vergleichbaren Lehrers im öffentlichen Dienst entsprechende Bezeichnung zu führen, einen Verweis auf das Dienstrecht der Lehrer. Ein mit dem Privatschullehrer „vergleichbarer Lehrer“ im Sinne dieser Vorschrift ist demnach ein beamteter Lehrer mit entsprechenden Funktionen und Laufbahndaten. In diesem Rahmen ist zunächst zu prüfen, ob dem Begehren des Klägers, der seit der Beendigung des Schuljahres 2003/2004 Ruhestandsbeamter ist, §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 2 LBG entgegenstehen. Nach § 104 Abs. 1 LBG kann eine Amtsbezeichnung nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet. Das bedeutet auf den Privatschullehrer übertragen, dass dieser noch in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Privatschule stehen muss. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass er weiterhin als Schulleiter der Ersatz- und Ergänzungsschulen tätig ist. Dem steht der Umstand, dass der Kläger inzwischen in der Ruhestand versetzt wurde, nicht entgegen. Für den Beamten im Ruhestand enthält § 105 Abs. 2 LBG zwar spezielle Regelungen zur Führung von Amtbezeichnungen. Danach hat der Kläger als Ruhestandsbeamter grundsätzlich das Recht, die ihm bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz a.D. zu führen (§ 105 Abs. 2 Satz 1 LBG). Da der Kläger im Beamtenverhältnis zuletzt die Funktion eines Oberstudienrats bekleidet hat, darf er nunmehr die Bezeichnung „Oberstudienrat a.D.“ führen. § 105 Abs. 2 Satz 2 LBG enthält für den Ruhestandsbeamten noch eine weitere Regelung für den Fall, dass dieser durch die Übertragung eines neuen Amtes eine neue Amtsbezeichnung erhält. In diesem Falle darf der Ruhestandsbeamte seine frühere Amtsbezeichnung nur führen, wenn das neue Amt nicht mindestens der Besoldungsgruppe des früheren Amtes angehört. Diese Vorschrift steht dem Begehren des Klägers nicht entgegen. Sie würde bei entsprechender Anwendung vorliegend sogar dazu führen, dass der Kläger für den Fall, dass er das Recht verliehen bekommen würde, die Bezeichnung „Oberstudiendirektor“ zu führen, diese Bezeichnung zu führen hätte.
30 
Dem Begehren des Klägers steht darüber hinaus auch die Vorschrift des § 34 Abs. 3 LBG nicht entgegen. Diese enthält zwar ein „Altersbeförderungsverbot“, d.h., dass eine Beförderung nicht innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden soll. Ausweislich der bei der Personalakte des Kultusministeriums befindlichen Niederschrift über die Sitzung des Ministerrats am 24.9.2002 können Ausnahmen von dem Altersbeförderungsverbot nur in besonders begründeten Einzelfälle erwogen werden. Allerdings müsse in diesen Fällen von einer Anwendung des § 51 Landesbeamtengesetzes Abstand genommen werden. Diese Vorgabe zielt darauf ab, zu verhindern, dass eine nach dem 62. Lebensjahr erfolgte Beförderung noch ruhegehaltsfähig wird. Die Vorschrift des § 34 Abs. 3 LBG ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn im Gegensatz zu den im Beamtenrecht getroffenen Regelungen, dass der Lehrer kraft Gesetzes zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand tritt, in welchem er das vierundsechzigste Lebensjahr vollendet (vgl. § 50 Abs. 2 LBG), enthält das Privatschulgesetz eine entsprechende Regelung für Lehrer und Schulleiter an Privatschulen nicht. Dementsprechend ist der Kläger auch jetzt noch in seiner Funktion als Schulleiter der Ersatz- und Ergänzungsschulen tätig, obwohl sein Beamtenverhältnis inzwischen durch Eintritt in den Ruhestand erloschen ist (vgl. § 39 Abs. 2 LBG).
31 
Anhaltspunkte für die Vergleichbarkeit des Klägers mit einem Lehrer bzw. Schulleiter im öffentlichen Schuldienst ergeben sich insbesondere aus den Anforderungen die an das Amt bzw. die Funktion eines Oberstudiendirektors gestellt werden. Aus Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, die die Einteilung der Bundesbesoldungsgruppen A und B enthält, ergibt sich, dass die Bezeichnung Oberstudiendirektor u.a. an Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern verliehen wird. Die Landesbesoldungsordnung Baden-Württemberg enthält hierzu in Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage I zu § 2 weitere Konkretisierungen. Danach sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen bei den Ämtern, deren Zuordnung sich nach schulstatistischen Merkmalen (Schülerzahlen, Schulstellen) richtet, erst dann zulässig, wenn die schulstatistischen Merkmale bereits ein Jahr vorgelegen haben und mit hinlänglicher Sicherheit feststellbar ist, dass die Änderung für mindestens zwei weitere Jahre Bestand haben wird. Maßgebend sind die schulstatistischen Merkmale, die sich aus der amtlichen Schulstatistik ergeben. Diese Regelung gilt auch für Ämter, die den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung zugeordnet sind.
32 
Danach erfüllt der Kläger erst dann die Voraussetzungen eines vergleichbaren Lehrers, wenn er bereits seit mehr als einem Jahr Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern ist und die Schülerzahl in den nächsten beiden Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht unter 361 absinken wird. Nach seinem Vortrag erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen seit dem Schuljahr 2002/2003. Dies ergibt sich auch aus den Akten des Kultusministeriums. Nach dem in diesen Akten enthaltenen Verzeichnis der privaten allgemein bildenden und beruflichen Schulen Baden-Württemberg für das Schuljahr 2001/2002 (Stand: Berufliche Schulen 17.10.2001) wiesen die Schulen des Klägers zu diesem Zeitpunkt in Stuttgart 267 Schüler und in Heilbronn 48 Schüler auf, so dass die Zahl von 360 Schülern noch nicht erreicht wurde. Zudem gab der Kläger an, erst im Jahr 2002, spätestens zu Beginn des Schuljahrs 2002/2003, Leiter der Schule in Heilbronn geworden zu sein. Zuvor wurde diese Schule von Frau E. geleitet.
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Aus den Unterlagen des Kultusministeriums (Mail des OSAS vom 5.2.2003 an MKS) ergibt sich aber weiter, dass die Zahl der Schüler laut Schulstatistik zum Stichtag 16.10.2002 in den vom Kläger geleiteten Ersatzschulen in Stuttgart 311 und in Heilbronn 90 Schüler betrug und an den Ergänzungsschulen 17 Schüler gemeldet waren. Damit war der Kläger im Schuljahr 2002/2003 Leiter von beruflichen Schulen mit mehr als 360 Schülern, selbst wenn man die Schülerzahl der Stuttgarter Ergänzungsschulen nicht berücksichtigen würde. Aus den mit Schriftsatz vom 19.11.2004 vorgetragenen unbestrittenen Angaben des Klägers ergibt sich des Weiteren, dass auch in den folgenden zwei Schuljahren weit mehr als 360 Schüler die Schulen in Stuttgart und in Heilbronn besuchten. Im Schuljahr 2003/2004 seien es insgesamt 354 Schüler an den Stuttgarter Ersatz- und Ergänzungsschulen und 126 Schüler an der Heilbronner Schule und im Schuljahr 2004/2005 in Stuttgart 341 und in Heilbronn 166 Schüler gewesen.
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Der Auffassung des Beklagten, dass es sich bei dem Berufskolleg in Heilbronn um eine rechtlich selbständige Schule handele und daher diese Schülerzahl nicht zu den Stuttgarter Schulen hinzugerechnet werden dürfe, ist nicht zu folgen. Insoweit ist auf die faktische Wahrnehmung der Funktion eines vergleichbaren Lehrers bzw. Schulleiters abzustellen, d.h., es ist nicht entscheidungserheblich, ob es im öffentlichen Schuldienst möglich wäre, die Funktion des Schulleiters an mehreren Schulen zugleich auszuüben. Soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf abgehoben hat, dass im öffentlichen Dienst ein Schulleiter für eine weitere Schule lediglich die kommissarische Leitung übernehmen kann, kann diese Verwaltungspraxis nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Bei der Vergleichbarkeit der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit mit der eines Schulleiters im öffentlichen Dienst kommt es lediglich darauf an, dass der Kläger Schulen mit mehr als 360 Schülern leitet und ihm eine ordnungsgemäße pädagogische und organisatorische Leitung auch möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei den vorliegenden Gegebenheiten bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger seinen Aufgaben als Schulleiter sowohl am Standort Stuttgart als auch am Standort Heilbronn trotz der räumlichen Entfernung nicht gerecht werden kann. Im Übrigen weisen die Schulen auch fachlich eine enge Verbundenheit auf. Dies ergibt sich neben identischen Lehrplänen des Berufskollegs in Heilbronn und des Berufskollegs für Grafik-Design in Stuttgart gerade auch aus dem Umstand, dass die Schüler aus Heilbronn jahrelang in Stuttgart geprüft wurden.
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Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 26.11.2003 ausführt, dass für die Verleihung des Rechts, die Bezeichnung „Oberstudiendirektor“ zu führen, die Überprüfung des Klägers in Form einer Anlassbeurteilung zu erfolgen habe, ist das zu weitgehend. Zwar wird man im Hinblick auf die Funktion der Amtsbezeichnung eines Beamten, die zum einen zur inhaltlichen Abgrenzung des Amtes von anderen Ämtern dient und zum anderen die Eignung und Befähigung des Amtsinhabers kennzeichnet, davon ausgehen müssen, dass grundsätzlich eine Überprüfung der persönlichen und fachlichen Eignung des Klägers zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Hinblick auf die Regelung in Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass die Schulaufsichtsbehörde berechtigt sei, vom Schulträger einen Leistungsbericht oder bisher erstellte Leistungsbeurteilungen zu verlangen, um die fachliche und persönliche Eignung für die in Aussicht genommene Tätigkeit zu prüfen (vgl. B.v. 6.4.1990 - 7 B 44.90 -, SPE Nr. 240). Allerdings gilt dies vor dem Hintergrund, dass die Schulaufsichtsbehörde die Ausübung der Tätigkeit eines Schulleiters in einer Ersatzschule einer schulaufsichtlichen Genehmigung unterstellt, die u.a. die Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung zum Gegenstand hat. Das baden-württembergische Privatschulgesetz und die Verordnung Vollzug des Privatschulgesetzes (VVPSchG) enthalten demgegenüber keine entsprechenden Regelungen. § 8 PschG gibt der zuständigen Behörde lediglich die Möglichkeit, die Tätigkeit als Lehrer oder Schulleiter an einer Privatschule zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Insgesamt lässt sich der - zwar dürftigen - Regelung des Privatschulgesetzes aber entnehmen, dass die persönliche und fachliche Eignung eines Lehrers oder Schulleiters im Hinblick auf die Ausübung seines Amtes überprüft werden kann. Hierzu bietet auch die Übernahme einer neuen Tätigkeit bzw. die Erweiterung einer bestehenden Tätigkeit grundsätzlich einen Anlass. Allerdings darf eine Überprüfung nicht an den strengen beamtenrechtlichen Regelungen ausgerichtet werden, die im Hinblick auf die Konkurrenzsituation bei Bewerbungen bestehen. Insoweit ist die Situation eines Lehrers im öffentlichen Dienst mit einem Lehrer an einer Privatschule nicht vergleichbar. Dies gilt ebenso für die Auswahl und Verpflichtung eines Schulleiters, die dem Privatschulträger obliegt und nicht den beamtenrechtlichen Beförderungssituationen entspricht. Der Umfang einer Überprüfung hat sich nach den konkreten Gegebenheiten zu richten. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Tätigkeit als Schulleiter schon seit einigen Jahren wahrnimmt und sich sein Aufgabenbereich lediglich durch Hinzukommen weiterer Schulen mit der Folge einer höheren Schülerzahl vergrößert hat. Zudem führt der Kläger in Kenntnis des Beklagten die verschiedenen Schulen als Schulleiter; hätten Bedenken bestanden, dass der Kläger die Leitung weiterer Schulen übernimmt, hätte der Beklagte hiergegen Einwendungen erhoben.
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Letztlich ist aber die ausdrückliche Feststellung der Eignung des Klägers durch den Beklagten noch nicht erfolgt. Dies führt dazu, dass die Klage mit dem im Hauptantrag enthaltenen Verpflichtungsantrag ohne Erfolg blieb. Denn insoweit besteht ein Ermessen des Beklagten. Das Gericht kann nicht seine Beurteilung an die Stelle des des Beklagten setzen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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published on 26/03/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. November 2013 - 4 K 2179/12 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes.

(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.

Bietet der Eigentümer schon vor der Unanfechtbarkeit des Teils B des Enteignungsbeschlusses oder vor Übertragung des Besitzes an dem Ersatzland die Übergabe an, so werden die Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1) sofort fällig.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes.

(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.

Bietet der Eigentümer schon vor der Unanfechtbarkeit des Teils B des Enteignungsbeschlusses oder vor Übertragung des Besitzes an dem Ersatzland die Übergabe an, so werden die Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1) sofort fällig.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.