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Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Klage zulässig und begründet.
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Der Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 14.5.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gemäß § 20 Satz 1 PSchG gegen den Beklagten einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über seinen Antrag auf Verleihung des Rechts, die Bezeichnung „Oberstudiendirektor“ zu führen. Das darüber hinausgehende Verpflichtungsbegehren ist allerdings unbegründet.
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Nach § 20 PSchG können Lehrer an den in § 17 Abs. 1 und 3 PSchG genannten Ersatzschulen, welche die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung an öffentlichen Schulen erfüllen, vom zuständigen Ministerium oder der von diesem durch Rechtsverordnung bestimmten Behörde das Recht erhalten, die der Amtsbezeichnung eines vergleichbaren Lehrers im öffentlichen Dienst entsprechende Bezeichnung zu führen. Diese Vorschrift eröffnet dem Beklagten entgegen der Ansicht des Klägers Ermessen bei der Entscheidung über sein Begehren. Die Formulierung „können“ ist nicht dahin zu verstehen, dass sie nur eine Kompetenzzuweisung enthält. Denn die Norm enthält gerade keine abschließende Regelung, wer für die Verleihung des Rechts, eine Bezeichnung zu führen, zuständig ist. Dies ergibt sich aus § 27 der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (VVPSchG) i.d.F. vom 20.7.1971 (GBl. S. 347), zuletzt geändert durch VO vom 17.7.1997 (GBl. S. 278) i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 2 Satz 1 Nr. 1 a) Ernennungsgesetz (ErnG) i.d.F. vom 29.1.1992 (GBl. S. 141), zuletzt geändert durch Art. 7 Verwaltungsstruktur-ReformG vom 1.7.2004 (GBl. S. 469). Aufgrund dieser Vorschriften ist das Ministerium für Kultur, Jugend und Sport Baden-Württemberg für die Verleihung des Rechts, die Bezeichnung „Oberstudiendirektor“ zu führen, zuständig. Nach § 27 VVPSchG obliegt die Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung gemäß § 20 PSchG bei Lehrern von Privatschulen, die fachlich dem Kultusministerium unterstehen, der oberen Schulaufsichtsbehörde, soweit dieses für die Ernennung zuständig wäre, im Übrigen dem Ministerium für Kultus und Sport. Gemäß § 1 Abs. 1 ErnG ist grundsätzlich der Ministerpräsident für die Ernennung und Versetzung von Richtern und Beamten zuständig, soweit dieses Recht nicht nach den §§ 2 bis 4 ErnG auf andere Behörden übertragen ist. § 2 Satz 1 Nr. 1 a) ErnG bestimmt, dass die Ministerien in ihrem Geschäftsbereich u.a. die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 14 einstellen, anstellen, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und befördern. Daher wäre im Falle einer Ernennung des Klägers zum Oberstudiendirektor der Ministerpräsident und nicht das Ministerium für Kultur, Jugend und Sport für die Ernennung zuständig. Denn bei der Stelle eines Oberstudiendirektors handelt es sich um ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 (vgl. Anlage I der Bundesbesoldungsordnungen A und B). Dies hat zur Folge, dass gemäß § 27 VVPSchG nicht das Oberschulamt, sondern das Kultusministerium für die Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung „Oberstudiendirektor“ zuständig ist.
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§ 20 PSchG findet auch auf den Kläger Anwendung. Die Norm enthält keine ausdrückliche Feststellung, dass auch beurlaubte beamtete Lehrer von ihr erfasst werden (vgl. demgegenüber z.B. die im hessischen Schulgesetz in § 174 Abs. 5 enthaltene Regelung). Aus der Gesetzesbegründung zu § 22 PSchG a.F. (= § 20 PSchG) ergibt sich hierzu ebenfalls nichts (vgl. Entwurf eines Privatschulgesetzes, LT-Beilage 1955, S. 2789/2796). Dieser ist lediglich zu entnehmen, dass die bislang bestehende Möglichkeit, Lehrkräften, die die Pensionsberechtigung eines Staatsbeamten nach Maßgabe des Württembergischen Gesetzes betreffend die höheren Mädchenschulen erhalten haben, eine entsprechende Amtsbezeichnung zu verleihen, aufrechterhalten bleiben sollte und auf die Lehrkräfte an den in § 19 PSchG a.F. genannten Schulen ausgedehnt werden sollte. Weitere Ausführungen enthält die Begründung nicht. Auch die in § 20 PSchG enthaltenen Formulierung, dass Lehrer, welche die beamtenrechtlichen Voraussetzung für die lebenslängliche Anstellung an öffentlichen Schulen erfüllen, ein Recht zur Führung einer (Amts-) Bezeichnung erhalten können, führt nicht zu dem Schluss, dass sich diese Vorschrift unmittelbar nur auf Lehrer und Schulleiter an Privatschulen bezieht, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen bzw. gestanden haben. Zwar erfüllen Lehrer, die in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen, notwendigerweise diese Voraussetzung, so dass sie überflüssig wäre. Jedoch ist dieses Kriterium für die in einem Beamtenverhältnis stehenden, jedoch noch nicht auf Lebenszeit ernannten Lehrer relevant. Soweit das Bundesverwaltungsgericht zu der in § 104 Abs. 1 SchG vom Wortlaut her vergleichbaren Regelung, dass die ständigen wissenschaftlichen und technischen Lehrer an genehmigten Heimsonderschulen in freier Trägerschaft auf Antrag die Versorgungsberechtigung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen erhalten, wenn sie die im öffentlichen Schuldienst für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestellten beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, entschieden hat, dass unter den Anwendungsbereich dieser Norm nicht die beurlaubten beamteten Lehrer fallen (vgl. U.v. 2.3.1995 - 2 C 24.93 -, BVerwGE 98, 54 = VBlBW 1995, 312; vorgehend VGH BW, U.v. 25.8.1993 - 4 S 2756/92 -, nach dem auch beamtete Lehrer vom Anwendungsbereich des § 104 SchG erfasst waren), ist diese Rechtsprechung auf § 20 PSchG nicht übertragbar. Denn § 104 Abs. 1 SchG regelt die Versorgung von Privatschullehrern. Diese ist für Beamte im Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz) geregelt. Auch der beurlaubte Beamte erhält seine Versorgung nach Eintritt in den Ruhestand gemäß dem Beamtenversorgungsgesetz. Einer Auslegung des § 104 Abs. 1 SchG dahingehend, dass auch beurlaubte Lehrer erfasst werden, steht das Beamtenversorgungsgesetzes als spezielle gesetzliche Regelung entgegen (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.1995 - 2 C 24.93 -, a.a.O.). Insoweit obliegt dem Bund für die Regelung von Besoldung und Versorgung die Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 a Abs. 1 GG), von der er gemäß § 1 Abs. 1 BeamtVG Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 72 Abs. 1GG). § 20 PSchG enthält demgegenüber lediglich eine Regelung über das Recht zur Führung einer beamtenrechtlichen Bezeichnung, für die eine vergleichbare vorgreifliche gesetzliche Regelung nicht besteht. Schließlich ergibt sich aus der in § 20 Satz 3 b) Alt. 2 PSchG enthaltenen Bestimmung, dass auch beamtete Lehrer vom Anwendungsbereich des § 20 Satz 1 PSchG erfasst sein müssen. Soweit dort als Widerrufsgrund für das Recht zur Führung der Bezeichnung festgelegt ist, dass dem Ruhestandsbeamten die Versorgungsbezüge aberkannt wurden, bezieht sich dies neben den aus § 104 Abs. 1 SchG berechtigten Lehrern auch auf Lehrer aus einem Beamtenverhältnis bzw. die in den Ruhestand getretenen Lehrer, da nur solchen Versorgungsbezüge zustehen, die unter bestimmten Voraussetzungen auch aberkannt werden können (vgl. § 104 Abs. 5 SchG, § 59 BeamtVG).
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Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 PSchG liegen vor. Der Kläger erfüllt die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine lebenslängliche Anstellung an öffentlichen Schulen, da er seinen Lehrerberuf zunächst im Beamtenverhältnis ausgeübt hat, bevor er als Lehrer an einer Privatschule tätig wurde. Er ist auch Lehrer „an den in § 17 Abs. 1 und 3 genannten Ersatzschulen“. Allerdings weist diese Formulierung in mehrfacher Hinsicht Probleme auf. Denn aus der in § 20 Satz 1 PSchG enthaltenen Formulierung geht nicht hervor, ob von dieser Regelung nur Lehrer erfasst sind, die aktiv sind, d.h. noch an einer Privatschule tätig sind. Des Weiteren drängt sich wegen der Verwendung des Begriffs „Ersatzschulen“ im Zusammenhang mit § 17 Abs. 3 PSchG die weitere Frage auf, ob von der Vorschrift des § 20 PSchG neben den Lehrern an Ersatzschulen auch solche an Ergänzungsschulen erfasst sind.
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Zunächst kann offen bleiben, ob die Formulierung „an den in § 17 Abs. 1 und 3 genannten Ersatzschulen“ nur Lehrer erfasst, die aktiv an einer Privatschule beschäftigt sind oder ob auch diejenigen Lehrer, die ihren Dienst an der Privatschule beendet haben, unter diese Regelung fallen. Für Ersteres spricht, dass § 104 Abs. 1 LBG für Lehrer im Beamtenverhältnis vorsieht, nur demjenigen dürfe eine Amtsbezeichnung verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet. Der Kläger, der zunächst im öffentlichen Schuldienst tätig war, Beamter auf Lebenszeit wurde und wegen seiner Tätigkeit als Lehrer bzw. Leiter an Privatschulen im Jahr 1995 beurlaubt wurde, wurde zwar mit Ablauf des Schuljahres 2003/2004 in den Ruhestand versetzt, wodurch seine Zeit als „aktiver“ Beamter endete. Nach seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger jedoch weiterhin als Leiter der privaten Schulen in Stuttgart und in Heilbronn tätig. Dies ist für eine „aktive“ Tätigkeit nach § 20 PSchG ausreichend.
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Darüber hinaus kann dahinstehen, ob der Begriff „Ersatzschulen“ in § 20 Satz 1 PSchG im Sinne der Definition in § 3 PSchG verwendet wurde, oder ob wegen des Verweises auf die in § 17 Abs. 3 PSchG genannten Ersatzschulen auch Schulkindergärten und die dort aufgeführten Ergänzungsschulen hierunter fallen. Die vom Gesetzgeber in § 20 PSchG verwendete Formulierung „an den in § 17 Abs. 1 und 3 genannten Ersatzschulen“ ist insoweit misslungen. Denn als Ersatzschulen im Sinne des Privatschulgesetzes werden die in § 3 PSchG genannten Schulen definiert. Dem entspricht der Verweis des § 20 PSchG auf § 17 Abs. 1 PSchG, der wiederum auf die in § 3 PSchG genannten Ersatzschulen Bezug nimmt. § 17 Abs. 3 PSchG enthält demgegenüber keine Regelung für Ersatzschulen, sondern für spezielle Ergänzungsschulen und Schulkindergärten. Es spricht hier viel dafür, den Gesetzgeber an seiner missglückten Formulierung festzuhalten und sowohl Lehrern an Ersatz- als auch Lehrern an Ergänzungsschulen grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, eine einem im öffentlichen Dienst stehenden Lehrer entsprechende (Amts-) Bezeichnung führen zu können. Im vorliegenden Fall ist diese Frage jedoch nicht entscheidungserheblich. Wie noch auszuführen sein wird, ist für die Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung „Oberstudiendirektor“ maßgeblich, dass der Kläger entsprechend der Anlage I der Bundesbesoldungsordnungen A und B die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Danach setzt die Verleihung des Amtes „Oberstudiendirektor“ die Leitung einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern voraus. Um diese Schülerzahl zu erreichen, kommt es auf die vom Kläger geleiteten Ergänzungsschulen nicht an. Aus dem am 9.9.2002 beim Oberschulamt eingegangenen Antrag des Klägers, der Leiter von vier Ersatz- und zwei Ergänzungsschulen ist, ergibt sich, dass die beiden Ergänzungsschulen zusammen 17 Schüler aufweisen. Die Zahl der an den Ersatzschulen gemeldeten Schüler betrug im Schuljahr 2002/2003 ca. 400. An diesem Verhältnis hat sich auch in den darauf folgenden Schuljahren wenig geändert.
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§ 20 Satz 1 PSchG enthält aufgrund der Formulierung, dass Lehrer an Privatschulen das Recht erhalten können, die der Amtsbezeichnung eines vergleichbaren Lehrers im öffentlichen Dienst entsprechende Bezeichnung zu führen, einen Verweis auf das Dienstrecht der Lehrer. Ein mit dem Privatschullehrer „vergleichbarer Lehrer“ im Sinne dieser Vorschrift ist demnach ein beamteter Lehrer mit entsprechenden Funktionen und Laufbahndaten. In diesem Rahmen ist zunächst zu prüfen, ob dem Begehren des Klägers, der seit der Beendigung des Schuljahres 2003/2004 Ruhestandsbeamter ist, §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 2 LBG entgegenstehen. Nach § 104 Abs. 1 LBG kann eine Amtsbezeichnung nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet. Das bedeutet auf den Privatschullehrer übertragen, dass dieser noch in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Privatschule stehen muss. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass er weiterhin als Schulleiter der Ersatz- und Ergänzungsschulen tätig ist. Dem steht der Umstand, dass der Kläger inzwischen in der Ruhestand versetzt wurde, nicht entgegen. Für den Beamten im Ruhestand enthält § 105 Abs. 2 LBG zwar spezielle Regelungen zur Führung von Amtbezeichnungen. Danach hat der Kläger als Ruhestandsbeamter grundsätzlich das Recht, die ihm bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz a.D. zu führen (§ 105 Abs. 2 Satz 1 LBG). Da der Kläger im Beamtenverhältnis zuletzt die Funktion eines Oberstudienrats bekleidet hat, darf er nunmehr die Bezeichnung „Oberstudienrat a.D.“ führen. § 105 Abs. 2 Satz 2 LBG enthält für den Ruhestandsbeamten noch eine weitere Regelung für den Fall, dass dieser durch die Übertragung eines neuen Amtes eine neue Amtsbezeichnung erhält. In diesem Falle darf der Ruhestandsbeamte seine frühere Amtsbezeichnung nur führen, wenn das neue Amt nicht mindestens der Besoldungsgruppe des früheren Amtes angehört. Diese Vorschrift steht dem Begehren des Klägers nicht entgegen. Sie würde bei entsprechender Anwendung vorliegend sogar dazu führen, dass der Kläger für den Fall, dass er das Recht verliehen bekommen würde, die Bezeichnung „Oberstudiendirektor“ zu führen, diese Bezeichnung zu führen hätte.
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Dem Begehren des Klägers steht darüber hinaus auch die Vorschrift des § 34 Abs. 3 LBG nicht entgegen. Diese enthält zwar ein „Altersbeförderungsverbot“, d.h., dass eine Beförderung nicht innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden soll. Ausweislich der bei der Personalakte des Kultusministeriums befindlichen Niederschrift über die Sitzung des Ministerrats am 24.9.2002 können Ausnahmen von dem Altersbeförderungsverbot nur in besonders begründeten Einzelfälle erwogen werden. Allerdings müsse in diesen Fällen von einer Anwendung des § 51 Landesbeamtengesetzes Abstand genommen werden. Diese Vorgabe zielt darauf ab, zu verhindern, dass eine nach dem 62. Lebensjahr erfolgte Beförderung noch ruhegehaltsfähig wird. Die Vorschrift des § 34 Abs. 3 LBG ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn im Gegensatz zu den im Beamtenrecht getroffenen Regelungen, dass der Lehrer kraft Gesetzes zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand tritt, in welchem er das vierundsechzigste Lebensjahr vollendet (vgl. § 50 Abs. 2 LBG), enthält das Privatschulgesetz eine entsprechende Regelung für Lehrer und Schulleiter an Privatschulen nicht. Dementsprechend ist der Kläger auch jetzt noch in seiner Funktion als Schulleiter der Ersatz- und Ergänzungsschulen tätig, obwohl sein Beamtenverhältnis inzwischen durch Eintritt in den Ruhestand erloschen ist (vgl. § 39 Abs. 2 LBG).
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Anhaltspunkte für die Vergleichbarkeit des Klägers mit einem Lehrer bzw. Schulleiter im öffentlichen Schuldienst ergeben sich insbesondere aus den Anforderungen die an das Amt bzw. die Funktion eines Oberstudiendirektors gestellt werden. Aus Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, die die Einteilung der Bundesbesoldungsgruppen A und B enthält, ergibt sich, dass die Bezeichnung Oberstudiendirektor u.a. an Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern verliehen wird. Die Landesbesoldungsordnung Baden-Württemberg enthält hierzu in Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage I zu § 2 weitere Konkretisierungen. Danach sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen bei den Ämtern, deren Zuordnung sich nach schulstatistischen Merkmalen (Schülerzahlen, Schulstellen) richtet, erst dann zulässig, wenn die schulstatistischen Merkmale bereits ein Jahr vorgelegen haben und mit hinlänglicher Sicherheit feststellbar ist, dass die Änderung für mindestens zwei weitere Jahre Bestand haben wird. Maßgebend sind die schulstatistischen Merkmale, die sich aus der amtlichen Schulstatistik ergeben. Diese Regelung gilt auch für Ämter, die den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung zugeordnet sind.
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Danach erfüllt der Kläger erst dann die Voraussetzungen eines vergleichbaren Lehrers, wenn er bereits seit mehr als einem Jahr Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern ist und die Schülerzahl in den nächsten beiden Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht unter 361 absinken wird. Nach seinem Vortrag erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen seit dem Schuljahr 2002/2003. Dies ergibt sich auch aus den Akten des Kultusministeriums. Nach dem in diesen Akten enthaltenen Verzeichnis der privaten allgemein bildenden und beruflichen Schulen Baden-Württemberg für das Schuljahr 2001/2002 (Stand: Berufliche Schulen 17.10.2001) wiesen die Schulen des Klägers zu diesem Zeitpunkt in Stuttgart 267 Schüler und in Heilbronn 48 Schüler auf, so dass die Zahl von 360 Schülern noch nicht erreicht wurde. Zudem gab der Kläger an, erst im Jahr 2002, spätestens zu Beginn des Schuljahrs 2002/2003, Leiter der Schule in Heilbronn geworden zu sein. Zuvor wurde diese Schule von Frau E. geleitet.
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Aus den Unterlagen des Kultusministeriums (Mail des OSAS vom 5.2.2003 an MKS) ergibt sich aber weiter, dass die Zahl der Schüler laut Schulstatistik zum Stichtag 16.10.2002 in den vom Kläger geleiteten Ersatzschulen in Stuttgart 311 und in Heilbronn 90 Schüler betrug und an den Ergänzungsschulen 17 Schüler gemeldet waren. Damit war der Kläger im Schuljahr 2002/2003 Leiter von beruflichen Schulen mit mehr als 360 Schülern, selbst wenn man die Schülerzahl der Stuttgarter Ergänzungsschulen nicht berücksichtigen würde. Aus den mit Schriftsatz vom 19.11.2004 vorgetragenen unbestrittenen Angaben des Klägers ergibt sich des Weiteren, dass auch in den folgenden zwei Schuljahren weit mehr als 360 Schüler die Schulen in Stuttgart und in Heilbronn besuchten. Im Schuljahr 2003/2004 seien es insgesamt 354 Schüler an den Stuttgarter Ersatz- und Ergänzungsschulen und 126 Schüler an der Heilbronner Schule und im Schuljahr 2004/2005 in Stuttgart 341 und in Heilbronn 166 Schüler gewesen.
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Der Auffassung des Beklagten, dass es sich bei dem Berufskolleg in Heilbronn um eine rechtlich selbständige Schule handele und daher diese Schülerzahl nicht zu den Stuttgarter Schulen hinzugerechnet werden dürfe, ist nicht zu folgen. Insoweit ist auf die faktische Wahrnehmung der Funktion eines vergleichbaren Lehrers bzw. Schulleiters abzustellen, d.h., es ist nicht entscheidungserheblich, ob es im öffentlichen Schuldienst möglich wäre, die Funktion des Schulleiters an mehreren Schulen zugleich auszuüben. Soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf abgehoben hat, dass im öffentlichen Dienst ein Schulleiter für eine weitere Schule lediglich die kommissarische Leitung übernehmen kann, kann diese Verwaltungspraxis nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Bei der Vergleichbarkeit der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit mit der eines Schulleiters im öffentlichen Dienst kommt es lediglich darauf an, dass der Kläger Schulen mit mehr als 360 Schülern leitet und ihm eine ordnungsgemäße pädagogische und organisatorische Leitung auch möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei den vorliegenden Gegebenheiten bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger seinen Aufgaben als Schulleiter sowohl am Standort Stuttgart als auch am Standort Heilbronn trotz der räumlichen Entfernung nicht gerecht werden kann. Im Übrigen weisen die Schulen auch fachlich eine enge Verbundenheit auf. Dies ergibt sich neben identischen Lehrplänen des Berufskollegs in Heilbronn und des Berufskollegs für Grafik-Design in Stuttgart gerade auch aus dem Umstand, dass die Schüler aus Heilbronn jahrelang in Stuttgart geprüft wurden.
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Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 26.11.2003 ausführt, dass für die Verleihung des Rechts, die Bezeichnung „Oberstudiendirektor“ zu führen, die Überprüfung des Klägers in Form einer Anlassbeurteilung zu erfolgen habe, ist das zu weitgehend. Zwar wird man im Hinblick auf die Funktion der Amtsbezeichnung eines Beamten, die zum einen zur inhaltlichen Abgrenzung des Amtes von anderen Ämtern dient und zum anderen die Eignung und Befähigung des Amtsinhabers kennzeichnet, davon ausgehen müssen, dass grundsätzlich eine Überprüfung der persönlichen und fachlichen Eignung des Klägers zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Hinblick auf die Regelung in Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass die Schulaufsichtsbehörde berechtigt sei, vom Schulträger einen Leistungsbericht oder bisher erstellte Leistungsbeurteilungen zu verlangen, um die fachliche und persönliche Eignung für die in Aussicht genommene Tätigkeit zu prüfen (vgl. B.v. 6.4.1990 - 7 B 44.90 -, SPE Nr. 240). Allerdings gilt dies vor dem Hintergrund, dass die Schulaufsichtsbehörde die Ausübung der Tätigkeit eines Schulleiters in einer Ersatzschule einer schulaufsichtlichen Genehmigung unterstellt, die u.a. die Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung zum Gegenstand hat. Das baden-württembergische Privatschulgesetz und die Verordnung Vollzug des Privatschulgesetzes (VVPSchG) enthalten demgegenüber keine entsprechenden Regelungen. § 8 PschG gibt der zuständigen Behörde lediglich die Möglichkeit, die Tätigkeit als Lehrer oder Schulleiter an einer Privatschule zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Insgesamt lässt sich der - zwar dürftigen - Regelung des Privatschulgesetzes aber entnehmen, dass die persönliche und fachliche Eignung eines Lehrers oder Schulleiters im Hinblick auf die Ausübung seines Amtes überprüft werden kann. Hierzu bietet auch die Übernahme einer neuen Tätigkeit bzw. die Erweiterung einer bestehenden Tätigkeit grundsätzlich einen Anlass. Allerdings darf eine Überprüfung nicht an den strengen beamtenrechtlichen Regelungen ausgerichtet werden, die im Hinblick auf die Konkurrenzsituation bei Bewerbungen bestehen. Insoweit ist die Situation eines Lehrers im öffentlichen Dienst mit einem Lehrer an einer Privatschule nicht vergleichbar. Dies gilt ebenso für die Auswahl und Verpflichtung eines Schulleiters, die dem Privatschulträger obliegt und nicht den beamtenrechtlichen Beförderungssituationen entspricht. Der Umfang einer Überprüfung hat sich nach den konkreten Gegebenheiten zu richten. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Tätigkeit als Schulleiter schon seit einigen Jahren wahrnimmt und sich sein Aufgabenbereich lediglich durch Hinzukommen weiterer Schulen mit der Folge einer höheren Schülerzahl vergrößert hat. Zudem führt der Kläger in Kenntnis des Beklagten die verschiedenen Schulen als Schulleiter; hätten Bedenken bestanden, dass der Kläger die Leitung weiterer Schulen übernimmt, hätte der Beklagte hiergegen Einwendungen erhoben.
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Letztlich ist aber die ausdrückliche Feststellung der Eignung des Klägers durch den Beklagten noch nicht erfolgt. Dies führt dazu, dass die Klage mit dem im Hauptantrag enthaltenen Verpflichtungsantrag ohne Erfolg blieb. Denn insoweit besteht ein Ermessen des Beklagten. Das Gericht kann nicht seine Beurteilung an die Stelle des des Beklagten setzen.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.
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