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Der gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin ins erste Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 (WS 2004/05) ist zulässig, da rechtzeitig zum 15.07.2004 ein Antrag auf Zulassung bei der Universität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen gestellt worden ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Hochschulvergabeverordnung - HVVO - vom 13.01.2003 [GBl. S. 63]).
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Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Es besteht ein Anordnungsgrund, denn es ist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht zumutbar, mit dem Beginn des beabsichtigten Studiums bis zum Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens zuzuwarten, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
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Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO).
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Die Aufnahmekapazität der Universität T. im Studiengang Zahnmedizin wurde gemäß der Anlage zur Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 - ZZVO 2004/05 - des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (MWK) vom 22.06.2004 (GBl. 448) für das Studienjahr 2004/05 auf 61 Studienplätze (31 für das Wintersemester und 30 für das Sommersemester) festgesetzt. Die festgesetzte Zulassungszahl ist nach den Berechnungen der Kammer entsprechend den Vorgaben in der Kapazitätsverordnung des MWK vom 14.06.2002 (KapVO VII [GBl. 271], zuletzt geändert durch VO vom 25.04.2003 [GBl. S. 275]) um insgesamt 27 Plätze zu niedrig angesetzt, sodass für das Wintersemester 13, für das Sommersemester 14 weitere freie (Teil-)Studienplätze vorhanden sind.
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Nach der KapVO ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Lehrangebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp - vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII -). Abweichend von diesem personalbezogenen Berechnungsergebnis ist die Zulassungsgrenze im Studiengang Zahnmedizin allerdings dann festzusetzen, wenn das aus der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende Berechnungsergebnis niedriger ist (§ 19 Abs. 2 KapVO VII). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Antragsgegnerin verfügt im Berechnungszeitraum 2004/2005 über 41 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII errechnet sich damit unter Ansatz des Divisors 0,67 eine jährliche Aufnahmekapazität von 61 Studienplätzen, von denen auf das Wintersemester 2004/2005 31 und auf das Sommersemester 2005 30 Studienplätze entfallen. Die Antragsgegnerin hat hierzu in der Vergangenheit vorgetragen, die Zahl der Behandlungseinheiten sei von früher 53 über 45 zum Stichtag 01.01.1998 schließlich auf 41 Behandlungsstühle zum Stichtag 01.01.1999 reduziert worden. Der Behandlungsbau im Zentrum der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität T. sei saniert und umgebaut worden. Vordringlich sei dabei die Erneuerung der Behandlungseinheiten mit den dazu gehörenden Baumaßnahmen gewesen. Die Stühle hätten nicht mehr dem heutigen Standard entsprochen, der Liegendbehandlung und einen ausreichenden Abstand zwischen den Behandlungsstühlen sowie einen Arbeitsplatz für eine Assistentin links vom Patienten verlange. Aufgrund von Änderungen im Wasserrecht sei der Einbau von Amalgamabscheidern notwendig geworden. Die Umrüstung sei nur für einen Teil der Behandlungsstühle möglich gewesen, sodass sich das Klinikum zu einer Neuausstattung der Behandlungseinheiten habe entschließen müssen.
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Die Kammer stellt im Eilverfahren die Angaben der Universität nicht in Frage (ebenso Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, betreffend Zahnmedizin T., Wintersemester 1998 und vom 02.08.2000 - NC 9 S 27/00 u.a., betreffend SS 2000).
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Da die Zahl der Behandlungsstühle für den vorklinischen Studienabschnitt aber ohne Bedeutung ist, weil die praktischen Übungen an den Stühlen Teil der klinischen Ausbildung sind, müssen Teilzulassungen für den vorklinischen Studienabschnitt ausgesprochen werden, soweit die personalbezogene Kapazität höher ist als die erst im klinischen Studienabschnitt bedeutsame ausstattungsbezogene Kapazität. Die Vergabe von Teilstudienplätzen im Fach Zahnmedizin käme allerdings dann nicht in Betracht, wenn dies auf Kosten von Vollstudienplätzen im Studiengang Medizin ginge. Dies ist hier jedoch voraussichtlich nicht der Fall.
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Studenten der Zahnmedizin und Studenten der Medizin stehen in den vorklinischen Abschnitten ihres Studiums in Lehrnachfragekonkurrenz in den Fächern Anatomie, Physiologie und Biochemie. Dabei beanspruchen 10 Studenten der Zahnmedizin etwa so viel Ausbildungskapazität wie 8 Studenten der Medizin. Studenten der Medizin mit Vollstudienplätzen haben zwar ein „besseres“ Recht als Studenten der Zahnmedizin mit bloßen - risikobehafteten - Teilstudienplätzen (vgl. hinsichtlich der Begründung im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u. a. -). Die Zulassungszahlen für den Studiengang Zahnmedizin waren vor der Umrüstung der klinischen Behandlungseinheiten auf der Grundlage der personellen Kapazität auf 73 (1996/97) bzw. 74 (1997/98) festgesetzt worden. Im Berechnungszeitraum 1998/99 wurde die Zulassungszahl mit Rücksicht auf die verminderte ausstattungsbezogene Kapazität im klinischen Studienabschnitt auf 67 abgesenkt und nun auf 61; die personelle Kapazität blieb im Wesentlichen unverändert. Die Zulassungszahl im Studiengang Medizin wurde jedoch nicht entsprechend erhöht, um die freigewordene Kapazität zu nutzen. Die Zulassungszahl im Studiengang Medizin betrug seit Jahren unverändert 296, im Studienjahr 2000/2001 295, im Studienjahr 2001/2002 307, im Studienjahr 2002/2003 284 und seither 307. Einen Zusammenhang zwischen der Erhöhung auf 307 und der Reduzierung der Plätze im Fach Zahnmedizin vermag die Kammer - wie schon bisher (vgl. die Beschlüsse der Kammer zum Studienjahr 2002/2003) - nicht zu erkennen. Es ist daher für die Zwecke des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens davon auszugehen, dass die freigewordene Kapazität in den vorklinischen Abschnitten des Studienganges Zahnmedizin nicht von Studenten des Studienganges Medizin nachgefragt wird und deshalb in Form von Teilstudienplätzen der Zahnmedizin vergeben werden kann.
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Die personelle Kapazität der Antragsgegnerin erlaubt im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2004/2005 über die festgesetzte Zulassungszahl von 31 Vollstudienplätzen hinaus die Vergabe von 13 Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt, d. h. bis einschließlich der zahnärztlichen Vorprüfung. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2003 (GBl. S. 401), anzuwenden. Hiernach beträgt das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben jeweils 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
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Das gesamte Lehrdeputat der Lehreinheit Zahnmedizin beträgt laut aktuellem Kapazitätsbericht - unbereinigt - 330,5 SWS und damit 64,5 SWS weniger als im Vorjahr (395 SWS). Diese Differenz beruht auf verschiedenen Stellenstreichungen/-verlagerungen der Antragsgegnerin zum aktuellen Berechnungszeitraum:
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| Abteilung „Zahnerhaltung“ |
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| eine C 1 - Stelle (4 SWS) zum 01.01.2005 ersatzlos gestrichen (1 SWS als anteiliges Lehrdeputat für das aktuelle Studienjahr [1/4] berücksichtigt) |
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| eine befristete BAT IIa/Ib - Stelle (4 SWS) ersatzlos gestrichen (Wegfall zum 01.09.2004) |
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Dies entspricht einer Deputatsverminderung von insgesamt 7 SWS.
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| Abteilung „Prothetik mit Propädeutik“ |
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| eine C 2 - Stelle (6 SWS) zum 01.03.2005 ersatzlos gestrichen (3 SWS als anteiliges Lehrdeputat für das aktuelle Studienjahr [5/12] berücksichtigt) |
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| eine C 1 - Stelle (4 SWS) zum 01.03.2005 ersatzlos gestrichen (2 SWS als anteiliges Lehrdeputat für das aktuelle Studienjahr [5/12] berücksichtigt) |
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| eine befristete BAT IIa/Ib - Stelle (4 SWS) zum 01.02.2005 ersatzlos gestrichen (1,5 SWS als anteiliges Lehrdeputat für das aktuelle Studienjahr [4/12] berücksichtigt) |
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| eine halbe befristete BAT IIa/Ib - Stelle (2 SWS) ersatzlos gestrichen |
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Herausnahme von fünf Stellen von Naturwissenschaftlern aus der Kapazitätsberechnung, über die die Abteilung zusammen mit der Forschungssektion „Medizinische Werkstoffkunde und Technologie“ (MWT) verfügt (vgl. Schreiben des Rektors der Universität vom 19.07.2004 an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg), nämlich
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| eine C 3 - Stelle (9 SWS) |
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| eine C 1 - Stelle (4 SWS) |
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| eine A 15 - Stelle (9 SWS) |
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| zwei unbefristete BAT IIa/Ib - Stelle (2 x 9 SWS = 18 SWS) |
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Dies entspricht einer Deputatsverminderung von insgesamt (9,5 + 40 =) 49,5 SWS.
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| Abteilung „Kieferorthopädie“ |
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| eine befristete BAT IIa/Ib - Stelle (4 SWS) zum 01.01.2005 ersatzlos gestrichen (1 SWS als anteiliges Lehrdeputat für das aktuelle Studienjahr [1/4] berücksichtigt |
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| demgegenüber eine befristete BAT IIa/Ib - Stelle (4 SWS) in eine unbefristete BAT IIa/Ib - Stelle (9 SWS) umgewandelt |
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Dies entspricht einer Deputatserhöhung von insgesamt 2 SWS.
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| Abteilung „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ |
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| zwei unbefristete BAT IIa/Ib - Stellen (2 x 9 SWS) in zwei befristete Stellen umgewandelt ( 2 x 4 SWS) |
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Dies entspricht einer Deputatsverminderung von insgesamt 10 SWS.
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Daraus ergibt sich die oben genannte Differenz zum Vorjahreszeitraum von insgesamt 7 + 49,5 - 2 + 10 = 64,5 SWS.
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Diese Verringerung des Lehrangebots lässt sich jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht rechtfertigen:
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1. Die Herausnahme der Forschungssektion aus der Kapazitätsberechnung genügt voraussichtlich bereits nicht den formellen Erfordernissen des Hochschulorganisationsrechts (dazu a)). Im Übrigen vermögen die dargelegten Begründungen nach summarischer Prüfung den kapazitätserheblichen Deputatsabbau auch in der Sache nicht zu rechtfertigen (dazu b)).
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a) In formeller Hinsicht ist bereits zweifelhaft, wie die hier zu beurteilende organisationsrechtliche Maßnahme in die Kategorien des Universitätsgesetzes - UG - einzuordnen ist. Der Vortrag der Antragsgegnerin lässt insoweit eine eindeutige Bezeichnung vermissen. Es liegt angesichts der insoweit nicht aussagekräftigen und teils mehrdeutigen Darlegungen der Antragsgegnerin vielmehr nahe, dass die betreffenden Stellen der Sektion bei der Kapazitätsberechnung schlicht nicht berücksichtigt wurden, ohne dass tatsächlich eine organisatorische Veränderung stattgefunden hat.
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Angesichts des Umstands, dass durch die beabsichtigte Maßnahme - wie auch immer sie letztlich zu qualifizieren sein sollte - jedenfalls die Abteilung Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik mit Propädeutik, der die Sektion für Medizinische Werkstoffkunde und Technologie (MWT) angehört, als Universitätseinrichtung im Sinne des § 28 Abs. 4 UG in ihrer Gestalt verändert wird, hätte es hierfür aller Voraussicht nach eines Beschlusses des Senats sowie der Zustimmung des Hochschulrates und einer entsprechenden Anzeige an das Wissenschaftsministerium bedurft (§ 28 Abs. 4 Sätze 1 und 4 UG). Daran fehlt es jedoch. Offen bleiben kann sonach, ob auch die Sektion MWT selbst als Universitätseinrichtung in obigem Sinne anzusehen ist (vgl. dazu im Übrigen VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 17.07.1990 - 15 S 1360/89 -, PersV 1991, 171).
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Einer weiteren ausdrücklichen Aufforderung zur Vorlage der fehlenden Unterlagen bedurfte es seitens der Kammer nicht, nachdem das Gericht im Laufe der vorliegenden Eilverfahren im Zusammenhang mit der Übersendung von Schriftsätzen von Prozessbevollmächtigten der Antragstellerseite entsprechende Begründungen und Beschlüsse bei der Antragsgegnerin angefordert hat (s. gerichtliches Schreiben vom 12.10.2004).
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b) Die Begründung für den mit der Maßnahme verbundenen Kapazitätsabbau ist auch in der Sache unzureichend. Zunächst fehlt es auch hier - wie unter a) dargelegt - an der auch für die materielle Beurteilung erforderlichen Einordnung der Maßnahme. Letztlich kann die konkrete Einordnung hier aber dahinstehen. In allen denkbaren Alternativen, nämlich sowohl für den Fall, dass in der Nichtberücksichtigung dieser fünf Stellen eine Umwidmung oder eine Verlagerung in eine andere Abteilung des Klinikums zu sehen sein sollte, als auch in dem Fall, dass diese Stellen rein faktisch - ohne förmliche Umwidmung oder Verlagerung - als nicht mehr der Lehreinheit zur Verfügung stehend betrachtet und deshalb aus der Berechnung herausgelassen werden sollten, sowie für den Fall, dass eine so genannte Dienstleistungseinheit gebildet werden sollte, genügen die diesbezüglich von der Antragsgegnerin vorgebrachten Argumente nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot.
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Im Kapazitätsbericht selbst wurde, was zunächst die Herausnahme der Forschungssektion "Medizinische Werkstoffkunde und Technologie“ aus der Berechnung anbelangt, über die bloße Mitteilung der Nichtberücksichtigung dieser Stellen hinaus keine weitere Begründung gegeben. Weitergehende Ausführungen enthält aber das dem Kapazitätsbericht beigefügte Schreiben des Rektors der Universität vom 19.07.2004 an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg zum Kapazitätsbericht - Stellungnahme der medizinischen Fakultät -. Darin heißt es insofern unter III. 5. im Wesentlichen, dass in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bisher das gesamte wissenschaftliche Personal der Lehreinheit zugerechnet worden sei. Abgesehen davon, dass im zahnärztlichen Bereich durch die Fortführung des Implantatregisters eine besondere Belastung bestehe, sei es darüber hinaus erforderlich, für die interdisziplinäre Forschung neben Zahnärzten vor allem Naturwissenschaftler einzusetzen. So verfüge die Abteilung für zahnärztliche Prothetik zusammen mit der Sektion "Medizinische Werkstoffkunde und Technologie" (MWT) insgesamt über fünf Naturwissenschaftler. Die Sektion und das Steinbeis-Transferzentrum kooperierten eng. Die hohe Forschungsaktivität der Sektion drücke sich auch in der Einwerbung von Drittmitteln und in Publikationen aus. Dies mache deutlich, dass die wissenschaftlichen Aktivitäten, die für die laufende und zukünftige Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde von essenzieller Bedeutung seien, nur durch entsprechende Investitionen und durch den Einsatz geeigneten wissenschaftlichen Personals möglich sei. Dieser Personenkreis sei zum Einen durch die Forschungsaktivitäten zeitlich völlig absorbiert und sei darüber hinaus auf Grund seine beruflichen Ausbildung auch nicht zur Lehre in zahnmedizinisch typischen Bereichen der Vorklinik und Klinik geeignet und daher aus der Kapazitätsberechnung herauszunehmen. Diese Begründungen sind kapazitätsrechtlich nicht ausreichend.
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(1) Geht man von einer Umwidmung oder einer Verlagerung in eine andere Abteilung aus, steht zwar eine solche Entscheidung grundsätzlich im Dispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung. Dabei sind allerdings die Bedürfnisse der Studienbewerber zu berücksichtigen. Das sich aus Art. 12 GG ergebende Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt, dass die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - NC 9 S 40/02 -). Lässt die von der Universität getroffene Entscheidung eine solche Abwägung - insbesondere in einem so genannten harten Numerus Clausus Fach - vermissen, reicht ein bloßer Verweis auf das Stellendispositionsermessen nicht aus (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, NVwZ-RR 2004, 754).
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Nach dieser Rechtsprechung haben die Verwaltungsgerichte zu prüfen, ob die Verwaltung im konkreten Fall eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienplatzbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerber zum Nachteil der letzteren verfehlt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003, m. w. N.).
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Danach sind diese Stellenentscheidungen zwar nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil sie nicht förmlich begründet wurden. Denn eine solche Begründungspflicht besteht nicht, da Entscheidungen über die Umwidmung und Verlagerung einer Haushaltsstelle keine Verwaltungsakte sind, sondern bloße Verwaltungsinterna (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.2.2003 - NC 9 S 40/02 -). Ebenso wenig besteht eine Pflicht zu einer die sachlichen Erwägungen im Einzelnen umfassenden Protokollierung der Beschlüsse der jeweiligen Universitätsgremien, welche die Stellenentscheidungen treffen oder bei der Wissenschaftsverwaltung beantragen.
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Allerdings muss die Universität im Streitfall nachweisen, dass die gebotene Abwägung stattgefunden hat und dabei die Belange der Studienbewerber bedacht und angemessen berücksichtigt worden sind. Deshalb bietet sich eine Dokumentation der Erwägungen, welche eine kapazitätsrelevante Stellenentscheidungen tragen, an. Mit dem von der Universität vorgelegten Material und ihrem ergänzenden Vortrag ist seitens der Antragsgegnerin nicht ausreichend dargetan, dass die Belange der Studienbewerber bei den hier in Rede stehenden fünf Stellenverlagerungen im notwendigen Maße bedacht worden wären. Allein die Tatsache, dass die Sektion MWT sich durch eine hohe Forschungsaktivität auszeichnet, die sich in der Einwerbung von Drittmitteln und in Publikationen ausdrückt, weswegen der betreffende Personenkreis durch die Forschungsaktivitäten zeitlich völlig absorbiert sei, lässt eine Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber nicht erkennen. Dieser Vortrag mag zwar Aspekte der Gesamtbedeutung dieser Sektion für die Fakultät aufzeigen, insbesondere sind unzweifelhaft die von der Sektion beschafften Mittel in Zeiten knapper Haushalte von nicht unerheblicher Bedeutung für die Fakultät als Ganzes und damit auch für Studienbewerber. Gleichwohl bedarf es darüber hinaus einer - hier gerade fehlenden - Abwägung auch mit den konkreten Belangen der Studienbewerber. Dass die genannten Stelleninhaber im Übrigen aufgrund ihrer jeweiligen beruflichen Ausbildung nicht für die Lehre geeignet und daher aus der Kapazitätsberechnung herauszunehmen seien, reicht für sich genommen ebenfalls nicht aus. Es handelt sich insofern einerseits um eine bloße - nicht weiter belegte - Behauptung, die zum Anderen für das Gericht auch nicht nachvollziehbar ist, da insbesondere in vorklinischen Vorlesungen z.T. auch ein naturwissenschaftlicher Bezug im Vordergrund steht und dazu hin die jeweiligen Stelleninhaber kapazitätsrechtlich betrachtet nach dem Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit universell einsetzbar sind.
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(2) Im Falle der rein faktischen Annahme, dass diese Stellen schlicht als der Lehreinheit nicht mehr zur Verfügung stehend angesehen und deshalb aus der Berechnung herausgenommen werden, bedarf es ebenfalls einer entsprechenden Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber, um diese Stellen und das damit verbundene Deputat kapazitätsrechtlich außer Acht lassen zu können und damit dem Grundsatz des Kapazitätserschöpfungsgebots gerecht zu werden. Insofern steht aber einer Nichtberücksichtigung dieser Deputate bei der Kapazitätsermittlung bereits entgegen, dass nach dem abstrakten Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) in die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen eingehen, unerheblich davon, ob und mit wem die Stellen besetzt sind. Völlig unerheblich ist danach die Frage der Qualifikation des Stelleninhabers oder eine offenkundige Unterbesetzung der Stelle (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, § 6 Rdnr. 130 m. w. N.). Danach geht das abstrakten Stellenprinzip von einer generellen Austauschbarkeit der Lehrpersonen unabhängig von ihrer konkreten Einsetzbarkeit in der Lehre aus. Der Nichtberücksichtigung der genannten fünf Stellen steht damit entgegen, dass nach dem Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) Engpässe, die in einzelnen Fächern bestehen, innerhalb der Lehreinheit durch größere Kapazitäten anderer Fächer ausgeglichen werden können. Insofern steht es der Fakultät frei, die Stelleninhaber in der Sektion MWT in der Lehre entlasten, indem andere Lehrende vermehrt zur Lehre herangezogen werden, um im Gegenzug zu erreichen, dass die Sektion schwerpunktmäßig in der Forschung tätig sein und die erwünschten Drittmittel einwerben kann. Warum diese in der Vergangenheit offenbar problemlos angewandte Praxis plötzlich nicht mehr durchführbar sein soll, ist weder ersichtlich noch von der - insofern darlegungspflichtigen - Antragsgegnerin vorgetragen worden (so ausdrücklich auch in einer vergleichbaren Fallgestaltung Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 15.10.2002 - 7 CE 02.10018 u.a. -). Die bloße Umbenennung einer faktisch der Vorklinik zur Verfügung stehenden Abteilung genügt danach den kapazitätsrechtlichen Erfordernissen nicht.
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Diese Erwägungen gelten - wie oben angedeutet - im Übrigen in gleicher Weise für den Fall der unter (1) dargelegten Annahme einer Umwidmung bzw. Verlagerung, wenngleich dort der Schwerpunkt bei der erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Belange liegt.
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(3) Soweit schließlich im Schriftsatz des Vertreters der Antragsgegnerin vom 15.09.2004 lediglich beiläufig angedeutet wird, dass es sich bei dieser Sektion "vielmehr um eine Forschungs- und Dienstleistungseinheit" handeln könne und damit auf die entsprechende Begrifflichkeit in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg Bezug genommen werden sollte, rechtfertigt auch dies nicht, die betreffenden Deputate bei der Kapazitätsermittlung außer Acht zu lassen. Denn selbst bei Annahme der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit fehlte es an den dafür erforderlichen und formellen und materiellen Voraussetzungen (vgl. insofern VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
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2. Die umfänglichen Stellenstreichungen im Übrigen sind kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht ausreichend begründet.
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Dazu hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass diese Stellenstreichungen in erster Linie auf Reduzierungen bei den haushaltsrechtlichen Mittelzuweisungen durch den Landesgesetzgeber zurückzuführen seien. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme zum Kapazitätsbericht der Lehreinheit Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an der Medizinischen Fakultät der Universität T. vom Juni 2002 (als Anlage dem Schreiben des Rektors der Universität vom 19.07.2004 beigelegt) weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass zusätzlich zur Reduktion der Zuweisungsmittel tarifliche und sonstige Teuerungsfaktoren nicht bzw. unzureichend kompensiert worden seien. So sei der Landeszuschuss von 91.992.600 EUR auf 83.770.000 EUR herabgesetzt worden. Hinzu kämen die direkten Kürzungen durch angeordnete globale Minderausgaben, Einsparauflagen und eine Ausgabensperre. Umschichtungen zwischen der medizinischen Fakultät und anderen Fakultäten, die ebenfalls erhebliche Kürzungen hätten erleiden müssen, stünden nicht zur Disposition der Antragsgegnerin, da die Positionen durch den Haushaltsgesetzgeber getrennt vorgegeben worden seien. Zur Kompensierung der Kürzungsmaßnahmen habe auch der personelle Bereich nicht unangetastet gelassen werden können. Die Stellungnahme zum Kapazitätsbericht sei vom Fakultätsvorstand am 19.05.2004 so beschlossen worden und stelle somit die verbindliche Begründung für die getroffenen Entscheidungen dar. Daraus sei ersichtlich, dass die Sicherstellung von Umfang und Qualität der Lehre mit Rücksicht auf die kapazitätsrechtliche Notlage von der Fakultät - neben der Gesundheit der Patienten - vorrangig mitberücksichtigt worden sei.
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Diese Begründungen vermögen die vorgenommenen Stellenstreichungen, d. h. insbesondere die damit verbundenen kapazitätserheblichen Deputatsverringerungen sämtlich nicht zu rechtfertigen. Insofern sind bei der Frage einer Kapazitätsverminderung durch Stellenabbau dieselben Grundsätze heranzuziehen, wie sie oben bei der Kapazitätsverminderung aufgrund von Stellenverlagerungen dargestellt wurden. Danach ist unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu treffen. Zwar sind als sachliche Gründe, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben, im Zweifel auch Sparzwänge anzuerkennen. Darunter fallen auch die zwingenden Folgen von Umstrukturierungen, die unter dem Eindruck von Sparzwängen einem wirtschaftlicheren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). Allerdings können Sparzwänge alleine eine kapazitätserhebliche Stellenkürzungen nicht ohne weitere Abwägung im Konkreten rechtfertigen. Vielmehr bedarf es unter Berücksichtigung dieser Sparzwänge einer konkreten Abwägung der zuvor zu ermittelnden widerstreitenden Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; OVG Berlin, Beschluss vom 25. September 1996 - 7 NC 51.96 -, WissR 1997, 79, wonach diese Grundsätze nicht nur für den Abbau von Studienplätzen aufgrund von gesetzlich geregelten Reduzierungen des Lehrkörpers gelten, sondern auch für den Fall, dass die Reduzierungen auf Zuschusskürzungen des Landes beruhen, die die Hochschulen im Rahmen ihrer Haushaltsentscheidungen in den einzelnen Fachbereichen umsetzten). Diesen Grundsätzen werden die hier von der - darlegungspflichtigen - Antragsgegnerin ins Feld geführten Erwägungen nicht gerecht.
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Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die insoweit erforderliche Abwägung in rechtlich beanstandungsfreier Weise stattgefunden hat. In der Stellungnahme zum Kapazitätsbericht vom Juni 2004 heißt es lediglich, dass die Kapazitätsabsenkung erstens durch die Kürzungen der Landeszuschüsse für Forschung und Lehre und zweitens durch wissenschaftspolitisch geforderte und gebotene Neuabgrenzungen der Lehreinheit bewirkt worden sei. Daraus ergäben sich auch drastische Kürzungen der Stellen für Wissenschaftler in der Fakultät. Unter III. finden sich sodann abstrakte Darlegungen zu der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung alternativer Möglichkeiten. Soweit sich die Universität danach darauf beruft, dass die Kürzungen der Landeszuschüsse nicht in ihrer Einflusssphäre gestanden hätten, trifft dies zu, ändert jedoch nichts an dem Erfordernis der in der Folge durchzuführenden Abwägung. Soweit daneben geltend gemacht wird, dass alternativ Kürzungen in anderen Bereichen der Universität (statt in der Lehreinheit Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde - ZMK -) nicht in Betracht gekommen seien, weil zwischen den Zuschüssen zum haushaltsrechtlich eigenständigen Wirtschaftsplan der Medizinischen Fakultät und dem separat zu betrachtenden Haushaltsplan der Universität zu unterscheiden sei, trifft auch dies zu. Allerdings ist auch damit noch nicht die erforderliche Abwägung erfolgt, insbesondere nicht dargelegt, dass auf Grund der Sparzwänge unausweichlich die betroffenen Stellen in der Vorklinik der Zahnmedizin gestrichen werden mussten. Gerade insofern hätte es des Aufzeigens und Abwägens alternativer Möglichkeiten bedurft. Dabei ist zu beachten, dass der von Antragsgegnerin genannte Wirtschaftsplan die gesamte medizinische Fakultät der Universität betrifft, also sowohl die Humanmedizin als auch die Zahnmedizin. Beide Fakultäten sind darüber hinaus noch dadurch geprägt, dass in beiden Fällen zusätzlich zwischen Stellen in der Vorklinik und Stellen in der Klinik zu unterscheiden ist. Eine ausreichende Abwägung hätte also zum Einen eine Darlegung erfordert, dass und warum nicht vermehrt auch jeweils Stellen der Klinik hätten eingespart werden können, und zum Anderen, dass und warum nicht zu Gunsten der zahnklinischen Ausbildung Stellen in der Humanmedizin - und dort insbesondere im klinischen Bereich - hätten eingespart werden können, ganz abgesehen davon, dass zwischen den verschiedenen Stellgruppen (wissenschaftlicher, nicht-wissenschaftlicher Bereich, etc.) zu unterscheiden ist. Insofern erschöpfen sich die Darlegungen der Antragsgegnerin in bloßen - nicht weiter belegten - Behauptungen und in sachfremden Erwägungen. So liegt insbesondere der mehrfach zitierte Wirtschaftsplan der medizinischen Fakultät dem Gericht nicht vor, ebenso wenig der im Kapazitätsbericht zitierte Kürzungsplan. Abgesehen davon wird lediglich behauptet, nicht aber - nach erfolgter Abwägung - entsprechend belegt, dass die vorgenommenen Kürzungen unabdingbar gewesen wären. So heißt es lediglich, dass im Bereich der Infrastruktur und der Verwaltung keine Spielräume für weitere Kürzungen vorhanden gewesen seien und dass der Beurteilungsspielraum der Leitungsorgane der Fakultät sachorientiert gewesen sei. Es sei die Gesamtsituation der Fakultät zugrundegelegt worden. Zwar mag zutreffen, dass laut Empfehlungen des Wissenschaftsrats die bestehenden Forschungsschwerpunkte erhalten und weiter gestärkt werden sollten. Gleichwohl lassen diese Erwägungen eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen Forschung und Lehre vermissen. Was die auf Seite 3 der Stellungnahme vom Fakultätsvorstand und Klinikum beschlossene Kürzung der dezentralen Budgets für Forschung und Lehre anbelangt, stellt sich insbesondere als sachfremd dar, dass die Auswahl der Stufe danach maßgeblich davon beeinflusst war, "welche Position die Einrichtung im fakultätsinternen Ranking der Drittmittel und Publikationen“ eingenommen habe. Die Budgets seien im Prinzip je nach Rangplatz um 2 %, 3,5 % oder 5,5 % gekürzt worden. Diese Pauschalierung unter Bezugnahme auf den jeweiligen Erfolg im Drittmittel- und Publikationsbereich zeigt deutlich, dass die Entscheidung maßgeblich von finanziellen Interessen geleitet war, ohne entsprechend der verfassungsrechtlich geforderten Abwägung die Interessen der Lehre und hierbei insbesondere die Interessen der Studienbewerber zu berücksichtigen.
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Soweit auf Seite 5 (unter III. 6. Personalbereich-Budgetkürzungen) angesprochen wird, dass Budgetkürzungen theoretisch im Sachmittelbereich und/oder im Personalbereich denkbar seien, wobei beim letzteren zwischen nichtwissenschaftlichem und wissenschaftlichem Personal unterschieden werden müsse, zeigt dies einen weiteren abwägungsrelevanten Belang auf, nämlich die Frage, ob den Sparzwängen nicht auch dadurch hätte begegnet werden können, dass vermehrt im Sachmittel- statt im Personalbereich eingespart wird. Allerdings lässt sich den weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin nicht entnehmen, dass dieser Belang auch tatsächlich in eine Abwägung eingestellt worden wäre. Es wird lediglich - zutreffend - dargelegt, dass Kürzungen beim wissenschaftlichem Personal ohne Reduktion der studentischen Aufnahmekapazität nicht möglich seien. Daraus wird jedoch gefolgert, dass nur übrig bleibe, im nichtwissenschaftlichem Personalbereich Mittel einzusparen, was jedoch nicht möglich sei. Die in diesem Bereich tätige Gruppe von Zahntechnikern und von zahnärztlichen Helferinnen sei teilweise erforderlich zur Betreuung und Unterweisung der Studenten im vorklinischen und klinischen Studienabschnitt. Zu einem weiteren Teil werde diese Gruppe auch für klinische und laborbezogene Forschungsprojekte eingesetzt. Der Hauptteil werde für die Versorgung von Patientenfällen eingesetzt, die einen erhöhten Schwierigkeitsgrad in der Versorgung darstellten und gezielt dazu der Klinik überwiesen worden seien. Kürzungen bei den zahnärztlichen Helfer/Innen hätten zwangsläufig zur Folge, dass Behandlungsstühle stillgelegt werden müssten. All dies zeigt, dass die Antragsgegnerin im Wesentlichen den Betrieb der Klinik aufrechterhalten will und demgegenüber Einschränkungen der vorklinischen Ausbildung hinzunehmen bereit ist. Eine Abwägung der widerstreitenden Belange ist jedoch nicht erfolgt, vielmehr ist die Stellenstreichung in der Vorklinik um der bevorzugten Erhaltung der klinischen Belange willen als damit verbundenes notwendiges Übel schlicht in Kauf genommen worden.
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Gleiches gilt im Grunde genommen für die Ausführungen zum Sachmittelbereich und zur Forschung, die sich darin erschöpfen, dass seitens der Fakultät der Beibehaltung der Standards im Sachmittelbereich und in der Forschung der Vorrang eingeräumt wird und zur Erhaltung dieses Ziels die notwendigen Kapazitätsverringerungen im Bereich der Lehre hinzunehmen sind. Eine sachgerechte Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber im Rahmen der Freiheit der Hochschule zur Gestaltung von Forschung und Lehre ist damit jedoch nicht erfolgt. Vielmehr stellen die Entscheidungen der Universität (vgl. parallel dazu den o.g. Beschluss des OVG Berlin vom 25.09.1996) im Wesentlichen lediglich die pauschale und ratenweise Umsetzung der politischen Vorgaben dar. In gleicher Weise scheint auch schon die den Sparbemühungen der Universität vorgelagerte haushaltsrechtliche Vorgabe der Landesregierung an ähnlichen Abwägungsfehlern zu leiden (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 02.06.2004, LT-Ds. 13/3207, S. 5, wo es heißt, eine kapazitätsschonendere Umsetzung der Einsparungen habe nicht stattfinden können, weil Kürzungen im Budget der Medizinischen Fakultät allenfalls in den ebenfalls zulassungsbeschränkten Studiengang Medizin verlagert werden könnten, ohne dass dabei berücksichtigt wird, dass auch dort - im klinischen Bereich - kapazitätsneutrale Einsparungen denkbar sind).
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Im Ergebnis ist danach festzuhalten, dass die im aktuellen Berechnungszeitraum erfolgten Kapazitätsverminderungen in Höhe von insgesamt 64,5 SWS im Lichte des Kapazitätserschöpfungsgebots gesehen nicht anerkannt werden können. Das gesamte Lehrdeputat der Lehreinheit ist danach um den genannten Wert zu erhöhen und beträgt unbereinigt vorläufig 330,5 SWS + 64,5 SWS = 395 SWS.
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3. Dieser Wert ist darüber hinaus insofern weiter zu korrigieren, als noch weitere fiktive Stunden aus den vergangenen Berechnungszeiträumen hinzuzuzählen sind. Es handelt sich um insgesamt 16 SWS aufgrund eines kapazitätsrechtlich nicht ausreichend begründeten Stellenabbaus. Die Kammer hat im Beschluss vom 07.12.2000 - NC 6 K 151/00 - hierzu Folgendes ausgeführt:
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„Im Fach Zahnerhaltung ist eine mit 4 SWS angesetzte Stelle („gemeinsamer Bereich O.“) weggefallen. Die Stelle war gemäß Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 19.05.2000 betreffend das Sommersemester früher fehlerhaft als unbefristet ausgewiesen. Im Fach Prothetik ist gegenüber dem Vorjahr eine Stelle für einen befristet Angestellten in eine unbefristete Stelle mit 8 SWS umgewandelt worden, im Fach Kieferorthopädie ist eine solche Stelle weggefallen, im Fach Kiefer- und Gesichtschirurgie drei Stellen für befristet Angestellte. Dadurch wird im Ergebnis das Deputat gegenüber dem Vorjahr um 4 mal 4 SWS verringert, ohne dass dies begründet worden wäre. Entscheidungen zur personellen Ausstattung der Fakultät sind jedoch unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Urt. vom 23.07.1987 - BVerwG 7 C 10.86 - Buchholz 421.21 Zulassungsrecht Nr. 34 ). So wie im vorliegenden Falle nicht begründete Reduzierungen gehen bei der Überprüfung zu Lasten der Universität. Es sind also 16 fiktive Deputatsstunden einzusetzen.“
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Die Antragsgegnerin hat zum gegenwärtigen Berechnungszeitraum nichts Neues vorgetragen, sodass von demselben fiktiven Deputat von 4 Stellen mit je 4 SWS auszugehen ist.
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Zusätzliches Lehrdeputat aus Lehraufträgen ist nicht vorhanden. Das gesamte Lehrdeputat beträgt danach unbereinigt 395 + 16 = 411 SWS.
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4. Abzuziehen sind davon jedoch nach § 6 a Abs. 2 u. 5 LVVO 4 SWS für Professor Dr. G. wegen seiner Inanspruchnahme als Studiendekan. Insofern geht die Kammer in Anbetracht des bereits begonnenen Semesters und mangels hinreichender Anhaltspunkte, die Zweifel an der Darlegung der Antragsgegnerin begründen könnten, zugunsten der Universität davon aus, dass ein entsprechender Rektoratsbeschluss gefasst worden ist, der den Anforderungen des § 6a Abs. 5 LVVO entspricht. Künftig hält es die Kammer jedoch für erforderlich, dass zugleich mit Vorlage des Kapazitätsberichts unaufgefordert auch ein aktueller Rektoratsbeschluss vorgelegt wird. Danach ergibt sich ein bereinigtes Lehrdeputat von 411 - 4 = 407 SWS.
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5. Die Stellenzahl beträgt nach den obigen Ausführungen somit 74,5, berechnet aus den im Kapazitätsbericht gemeldeten 64 Stellen zuzüglich 5 Stellen aus nicht anerkannter Umwidmung bzw. Nichtberücksichtigung bezüglich der MWT, 1,5 Stellen aus nicht anerkannten Stellenstreichungen sowie der fiktiv fortzuführenden 4 Stellen. Dies ergibt ein durchschnittliches Lehrdeputat von (407 : 74,5 =) 5,4631 SWS.
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Abzuziehen ist der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO VII bei 29,2 tagesbelegten Betten mit (29,2 : 7,2 =) 4,0556 Stellen. Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung errechnet sich nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO VII danach wie folgt:
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Die Zahl der Stellen abzüglich des Bedarfs für die stationäre Krankenversorgung ist zu multiplizieren mit dem Faktor 0,30; also:
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74,5 - 4,0556 = 70,4444 x 0,30 = 21,1333.
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Die für die Ausbildungskapazität verbleibenden wirksamen Deputatsstunden errechnen sich sodann aus
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74,5 - 4,0556 - 21,1333 = 49,3111 Stellen,
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multipliziert mit 5,4631 SWS (durchschnittliches Lehrdeputat),
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was ein Gesamtlehrdeputat von 269,3915 SWS ergibt.
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Bei einem Curricularanteil von 6,1122 errechnet sich damit eine jährliche Kapazität von (2 x 269,3915 SWS =) 538,7830 geteilt durch 6,1122 = 88,1488 Studienplätze. Dies bedeutet durch 2 geteilt und abgerundet eine Zahl von 44 Studienplätzen pro Semester. Daraus resultieren bei 31 bereits von der Antragsgegnerin vergebenen Vollstudienplätzen weitere 13 Teilstudienplätze für das Wintersemester.
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Der Vergabe zusätzlicher (Teil-)Studienplätze steht schließlich auch nicht entgegen, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin parallel zum klinischen Engpass ein vorklinischer Engpass besteht. Die Antragsgegnerin trägt dazu vor, das zusätzlich noch eine Verminderung der personellen Zulassungszahl gemäß §§ 19 Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII wegen der nicht ausreichenden Zahl vorklinischer Arbeitsplätze vorzunehmen sei. Dieser Engpass sei im Kapazitätsbericht noch nicht aufgenommen worden, weil ohnedies die Überprüfung anhand der klinischen Behandlungseinheiten keine höhere Zulassungszahl ergeben habe. Tatsache sei, dass die beiden vorklinischen Kursräume jeweils nur 40 Arbeitsplätze aufwiesen. Sowohl der Kursraum für den Kurs „Technische Propädeutik“ wie auch der Kursraum für den „Phantomkurs“ enthielten 40 Laborarbeitsplätze. Die Labortische wiesen pro Student die vom Fachausschuss „Chemie“ der Zentralstelle für Unfallverhütung des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften vorgeschriebene Breite von einem Meter auf. Im Übrigen seien die Verkehrsflächen nach den Vorgaben der DIN 12926 ausgelegt. Eine Verdichtung der Arbeitsplätze sei aus Sicherheitsgründen nicht mehr zulässig und auch praktisch nicht möglich. Der Kurs werde aus didaktischen Gründen über das ganze Semester mit 48 SWS durchgeführt. Eine Reduktion sei nicht möglich. Auftretende Lückenzeiten könnten nicht dazu führen, dass eine versetzte Nutzung durch andere Gruppen stattfinden müssten, weil in diesen Zeiten von den betroffenen Studenten parallel laufende Lehrveranstaltungen besucht werden müssten. Alle bekannten sonstigen Alternativen zur Entlastung und Erweiterung des Kurses seien immer wieder überprüft worden, besonders im Jahre 1999. Baumaßnahmen könnten bei der heutigen finanziellen Lage noch weniger realisiert werden als damals.
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Dieser Vortrag geht jedoch ins Leere. Denn insofern wurde im Vergleich zu den vergangenen Berechnungszeiträumen nichts wesentlich Neues vorgetragen, sodass es bei der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -) verbleibt. Der VGH führt in dem genannten Beschluss aus:
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„Erstmals mit ihrer Beschwerde und erstmals für das Sommersemester 2000 macht die Antragsgegnerin einen vorklinischen Engpass geltend. Sie trägt vor, der Raum für den Kurs der Technischen Propädeutik, der für das erste Fachsemester vorgesehen sei, biete nur 40 Studierenden Platz. Pro Semester könne nur ein und in der vorlesungsfreien Zeit könne kein Kurs durchgeführt werden. Seit 1996 gebe es mehr Bewerber als Plätze, sodass eine von Semester zu Semester höhere Zahl von Bewerbern vertröstet werden müsse. Der Rückstau betrage mittlerweile schon mehr als eine ganze Kursstärke. Die Antragsgegnerin meint, mit Blick auf diesen Engpass müsse die nach Maßgabe von §§ 6 ff. KapVO VI ermittelte Aufnahmekapazität (auch) im vorklinischen Studienabschnitt vermindert werden. Sie hält eine Verminderung auf 31 Studienplätze je Semester für angezeigt und legt hierfür eine Aufnahmekapazität des Kurses für Technische Propädeutik von 40, eine durchschnittliche Wiederholerquote von 15 % (= 6 Plätze) und eine durchschnittliche Quereinsteigerzahl von 3 zu Grunde.
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Dieser Vortrag vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Richtig ist zwar, dass das nach Maßgabe von §§ 6 ff. KapVO VI berechnete Ergebnis vermindert werden kann, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen, und dass insofern auch das Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung in Betracht kommt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 KapVO VI). Der vor der Antragsgegnerin behauptete Engpass ist jedoch nicht plötzlich entstanden, sondern besteht nach ihrem Vortrag seit geraumer Zeit und hat jedenfalls seit dem Wintersemester 1996/97 zu zunehmenden Unzuträglichkeiten geführt. Ist aber ein Engpass an Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, so ist der Raumbedarf dem Raumangebot gegenüber zu stellen. Das Raumangebot ist nach Raumstunden zu ermitteln; hierfür ist davon auszugehen, dass die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen (§ 15 Abs. 1 und 2 KapVO VI). Diese Berechnung hat die Antragsgegnerin nicht durchgeführt. Insbesondere hat sie das Raumangebot nicht unter der Voraussetzung ermittelt, dass der Kursraum ganzjährig zur Durchführung der Propädeutikkurse zur Verfügung stehe. Vielmehr wird der Kursraum in der vorlesungsfreien Zeit für andere Kurse und für Prüfungen genutzt, ohne dass vorgetragen wird, weshalb auch diese Kurse und Prüfungen gerade auf diesen Raum angewiesen sind. Ferner hat die Antragsgegnerin nicht erwogen, für den Propädeutikkurs - jedenfalls zum Abbau des aufgelaufenen Überhangs vorübergehend - vom Semester- zum Trimestertakt überzugehen und drei jeweils zwölfwöchige Kurse anzubieten; es ist nicht einzusehen, weshalb der Kurs im Wintersemester 16 Wochen dauern muss, wenn der Kurs im Sommersemester mit 12 Wochen ebenfalls hinreicht, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
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Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin die nach § 15 KapVO VI gebotene Berechnung mit ihrem Kapazitätsbericht dem Ministerium vorlegen müssen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 KapVO VI). Zum Stichtag - für den Berechnungszeitraum WS 1999-2000/SS 2000 also zum 01.01.1999 - war der behauptete Engpass längst bekannt. Nur wenig später ist auch der Beschluss des Senats vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. - ergangen, durch den der Antragsgegnerin vor Augen geführt wurde, dass sie zur Vergabe von Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt verpflichtet ist; spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie die Berechnung nach § 15 KapVO VI erstellen und dem Ministerium noch vorlegen können und müssen (§ 5 Abs. 3 KapVO VI).“
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Diese Ausführungen, denen sich die Kammer anschließt, haben nach wie vor Gültigkeit.
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Abgesehen davon dürfte mittlerweile - gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren - nachzuprüfen sein, ob nicht durch die Veränderungen in der Haushaltsstruktur und die insofern nunmehr bei der Fakultät liegenden Befugnisse zukünftig auch bauliche Maßnahmen in Betracht zu ziehen wären, um diesen vorgeblichen räumlichen Engpass zu beseitigen. Denn nunmehr obliegt es allein der Medizinischen Fakultät der Universität, über den Einsatz ihr zugewiesener Mittel zu bestimmen, sodass insbesondere in harten NC-Fächern abzuwägen sein könnte, ob baulichen Maßnahmen zur Beseitigung eines vorklinischen Engpasses ggf. ein Vorrang einzuräumen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht es im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 03.04.2003 (NC 9 S 1/03 - T./ Psychologie/WS 2002/2003) für geboten an, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zu Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird. Dies ergibt bei 13 zusätzlichen Studienplätzen und 54 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Rechtsanalogie eine Erfolgsquote von 1 : 4.
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