Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 26. Sept. 2006 - 9 K 483/06

published on 26/09/2006 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 26. Sept. 2006 - 9 K 483/06
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Tenor

Der Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 22.12.2005 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Genehmigung einer Satzungsänderung der Beigeladenen durch den Beklagten.
Die Klägerin und die Beigeladene streiten im Kern darüber, ob es sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung oder um eine bürgerliche Stiftung nach dem Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg handelt. Mit Bescheid vom 17.10.2005 hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg gemäß § 29 Abs. 2 StiftG den Status der Beigeladenen als bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts festgestellt. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben (9 K 2042/05).
Bereits vor Erlass dieses Statusbescheids des Ministeriums vom 17.10.2005 hat der Aufsichtsrat der Beigeladenen am 01.07.2005 die Änderung seiner Stiftungssatzung beschlossen.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung 2005 lautet: Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. § 13 lautet: Der Aufsichtsrat kann eine Persönlichkeit bitten, das Protektorat für die Stiftung L. zu übernehmen. Die Aufgaben eines Protektors, seine Stellung und die Dauer des Protektorats werden vom Aufsichtsrat der Stiftung auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Protektor geregelt. § 14 Abs. 1 lautet: Die Stiftung untersteht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg.
Die zuvor gültige Satzung der Beigeladenen aus dem Jahr 1998 enthielt u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Abs. 1 Satz 1 lautet: Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des privaten Rechts auf katholisch-kirchlicher Grundlage. § 13 Abs. 1 lautet: Die Stiftung untersteht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg und des Bischofs von R.-S.. § 13 Abs. 2 lautet: Der Bischof von R. nimmt seine Aufsicht insbesondere dadurch wahr, dass er über die Tätigkeit regelmäßig unterrichtet wird und nach Maßgabe der Stiftungsordnung der Diözese und dieser Satzung Beschlüsse bestätigt und genehmigt. § 13 Abs. 3 lautet: Folgende Beschlüsse des Aufsichtsrats erlangen erst durch die Bestätigung des Bischofs von R. S. Wirksamkeit: (…) c) Änderung der Satzung (…).
Mit Bescheid vom 22.12.2005 genehmigte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport die am 01.07.2005 beschlossene Satzung der Beigeladenen. Am 29.03.2006 wurde die Genehmigung der Klägerin bekannt gegeben.
Hiergegen erhob die Klägerin am 05.04.2006 Klage. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass durch den Genehmigungsbescheid die Klägerin in ihren Rechten aus Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG, Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 3 Satz 1, 138 Abs. 2 WRV sowie aus § 25 Abs. 1 StiftG Baden-Württemberg - StiftG - verletzt sei. Die Genehmigung sei rechtswidrig, da es sich bei der Beigeladenen um eine bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts handele. Dies ergebe sich aus der Stiftungsgeschichte und dem Stifterwillen, aber auch aus dem im Jahre 1978 durchgeführten Statusfeststellungsverfahren. Das im Jahre 2005 erneut angestrengte Statusfeststellungsverfahren der Beigeladenen sei aufgrund der bestandskräftigen Statusfeststellung im Jahre 1978 unzulässig. Die im Jahr 2005 geänderte Satzung widerspreche auch dem erklärten und mutmaßlichen Willen des Stifters und hätte vom Beklagten nicht genehmigt werden dürfen. Auch deshalb hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen, weil gemäß § 13 Abs. 3 c der Satzung 1998 zur Wirksamkeit eines derartigen Satzungsänderungsbeschlusses die Zustimmung des Diözesanbischofs erforderlich sei. An dieser fehle es. Das Genehmigungsbedürfnis, welches in der Satzung niedergelegt sei, ergebe sich zum einen aus dem Wunsch der Stifter, die Stiftung unter die oberhirtliche Aufsicht des Bischofs zu stellen, zum anderen aus den Regelungen des § 25 Abs. 1 StiftG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 der Stiftungsordnung R. - S.. Durch die vom Ministerium erteilte Genehmigung könne das Fehlen der bischöflichen Genehmigung auch nicht geheilt werden. Die bei kirchlichen Stiftungen bestehende Einschränkung der staatlichen Kontrollbefugnisse, welche vor dem Hintergrund des Schutzes des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zu verstehen sei, führe die staatliche Pflicht nach sich, dass die kirchlichen Genehmigungsbefugnisse nicht nur zur Kenntnis genommen werden müssten, sondern die kirchliche Mitentscheidung zur Voraussetzung ihrer eigenen Entscheidung gemacht werden müsse. Andernfalls wäre das kirchliche Selbstbestimmungsrecht regelmäßig der Gefahr ausgesetzt, durch Entscheidungen der staatlichen Aufsicht zurückgedrängt zu werden. Ergänzend wird noch geltend gemacht, dass der Genehmigungsbescheid auch dann rechtswidrig und aufzuheben wäre, wenn die Auffassung des Beklagten zutreffend wäre, dass es sich bei der Beklagten um eine weltliche Stiftung handeln würde. Denn dann wäre gemäß § 3 Abs. 1 StiftG als staatliche Stiftungsbehörde das Regierungspräsidium, nicht aber das Kultusministerium zuständig.
Vertiefend wird ausgeführt, dass die Klägerin so lange als kirchliche Stiftungsaufsicht auch für Satzungsänderungsgenehmigungen mitzuständig sei, solange nicht rechtskräftig darüber entschieden sei, dass die Beigeladene ihren Status als kirchliche Stiftung verloren habe. Der Klägerin sei vom Stifter in den Gründungsstatuten vom 25.06.1868 die Oberaufsicht zuerkannt worden, wie dies auch in § 13 der Satzung 1998 geregelt sei. Insofern habe die Klägerin nicht nur eine Drittrechtsposition in diesem Verfahren, vielmehr sei sie unmittelbare Rechtsinhaberin im Verhältnis Aufsicht - Stiftung und deshalb durch die Genehmigung der Stiftungssatzung durch den Beklagten, mit der die kirchliche Aufsicht verdrängt werde, in ihren subjektiven Rechten unmittelbar verletzt.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg vom 22.12.2005 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Der Klägerin fehle es an einer Aktivlegitimation. Die Klage sei deshalb unzulässig. Weder durch die Genehmigungshandlung des Kultusministeriums noch durch die genehmigte Satzung der Beigeladenen sei eine Rechtsverletzung der Klägerin gegeben. Eine Genehmigung sei ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt, der sich lediglich im Verhältnis von Stiftung und Stiftungsaufsicht vollziehe. Es gehe hierbei um die Prüfung, ob in dem Aufgaben- und Organisationsplan sowie in der Zwecksetzung der Stiftungssatzung der Stifterwille hinreichend konkret hervortrete. Der festgestellten materiellen Rechtslage trage die genehmigte Satzung Rechnung. Auch aus der Satzung des Jahres 1998 lasse sich keine etwaige Rechtsverletzung der Klägerin herleiten. Eine Genehmigung bzw. eine Mitwirkung der Klägerin sei weder stiftungsrechtlich noch aufgrund der Satzung, auch im Hinblick auf § 13 Abs. 3 c Satzung 1998 vorgesehen. Nach § 13 Abs. 3 c bedürfe eine Satzungsänderung zu ihrer Wirksamkeit nach außen der bischöflichen Bestätigung. Dieser Vorbehalt gelte für einzelne Beschlüsse des Aufsichtsrats und sei auf die Person des Bischofs bezogen. Hiergegen habe das beklagte Land schon deshalb nicht verstoßen können, weil ihm in diesem Bereich die Rechtmäßigkeitsprüfung einer Satzung (auf ggfs. einschlägige kirchliche Normen hin) entzogen sei. Schließlich sei auch das Ministerium zum Erlass der Entscheidung zuständig gewesen.
15 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Die Klage sei unzulässig. Die Genehmigung nach § 6 StiftG wirke sich ausschließlich zwischen der Stiftungsaufsicht und der Stiftung aus. Sie habe keine Drittwirkung und berühre keine Rechte irgendwelcher Dritter und damit auch nicht Rechte der Klägerin. Im Übrigen sei die Klage aber auch unbegründet. Die Statusfeststellung nach § 29 Abs. 2 StiftG sei lediglich deklaratorischer Natur und vermöge am tatsächlichen rechtlichen Status der Stiftung nichts zu ändern. Die Satzungsänderung beeinträchtige die Klägerin nur dann, wenn mit bindender Wirkung zwischen den Prozessparteien festgestellt werde, dass die Stiftung nicht den deklaratorisch festgestellten Status habe, sondern eine kirchliche Stiftung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stiftungsgesetzes gewesen sei. Diese Frage werde zwischen dem Prozessparteien im Verfahren 9 K 2042/05 geklärt.
18 
Am 21.06.2006 machte die Klägerin einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Satzungsgenehmigung gem. § 80 a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 analog VwGO anhängig (9 K 899/06), über den bislang noch nicht entschieden ist.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die gewechselten Schriftsätze und schließlich die Gerichtsakten der Verfahren 9 K 899/06, 9 K 2042/05 (Hauptsacheverfahren Status) und 9 K 478/06 (Eilverfahren Status) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig.
21 
Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch die Genehmigung des Ministeriums vom 22.12.2005 der am 01.07.2005 geänderten Satzung der Beigeladenen u.a. in ihrem durch Art. 140 GG i.V.m. Art.137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstbestimmungsrecht verletzt zu sein.
22 
Zwar trifft es zu, dass die Genehmigung der Satzungsänderung ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt ist, der sich als solcher an die Stiftung und ihre Organe richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1573; BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - 7 C 103/66 -, NJW 1969, 339). Das bedeutet, dass der Genehmigungsvorbehalt nicht dem Schutz Dritter dient, die von einer Satzungsänderung mittelbar betroffen sind. Deren Rechte werden nicht durch die Genehmigung, sondern allenfalls durch den Beschluss des zur Satzungsänderung berufenen Organs berührt. Der Stiftungsbehörde ist es deshalb verwehrt, im Rahmen ihrer Genehmigungsentscheidung die Rechtsstellung von der Satzungsänderung möglicherweise betroffenen Dritten zu berücksichtigen sowie zu Fragen Stellung zu beziehen, die allein das Rechtsverhältnis der Stiftung oder ihrer Organe zu Dritten betreffen und von den Zivilgerichten zu entscheiden sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 - a.a.O.).
23 
Der Genehmigungsvorbehalt dient aber (demzufolge ausschließlich) der den staatlichen Stiftungsbehörden obliegenden besonderen Obhut über die Stiftungen und rechtfertigt sich - ebenfalls ausschließlich - aus dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Stiftungszweckes (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984, a.a.O.) bzw. der Verhütung der Gefährdung des Gemeinwohles (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1968, a.a.O.). Dies bedeutet, dass die Stiftungsaufsicht im Rahmen eines Genehmigungsverfahren dafür Sorge zu tragen hat, dass die Stiftungsorgane ihre Handlungsfreiheit nicht entgegen dem in der Stiftungssatzung niedergelegten Willen des Stifters ausnützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1972 - 7 C 27.71 -, BVerwGE Band 72, 347 ff.; so auch § 2 StiftG vom 04.10.1977, wonach der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Stifters bei der Anwendung des Gesetzes zu beachten ist).
24 
Unter Berücksichtigung dessen handelt es sich bei der Klägerin aber nicht um einen mittelbar betroffenen Dritten, der im Rahmen einer Satzungsgenehmigung keine eigenen -möglicherweise - verletzten Rechte geltend machen könnte. Vielmehr kann die hier klagende katholische Kirche durch die Genehmigung der Satzung der Beigeladenen, wonach es sich bei dieser nunmehr nicht mehr um eine kirchliche, vielmehr lediglich um eine bürgerliche Stiftung handeln soll, unmittelbar jedenfalls in ihren sich aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und Art. 138 Abs. 2 WRV ergebenden Rechten verletzt sein. Sie ist daher aber auch die staatskirchenrechtlich berufene juristische Person (vgl. § 1 Württ. KirchenG), die sich in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden auf den geltend gemachten Willen der Stifter, es handle sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung, berufen kann. Wird nämlich, wie hier von der Beigeladenen die eigene Satzung dahingehend geändert, dass diese im Rechtsverkehr ausschließlich als bürgerlich-rechtliche Stiftung agiert und nunmehr lediglich staatlicher, nicht (mehr) kirchlicher Aufsicht unterworfen sein soll und wird diese Satzungsänderung von der Stiftungsbehörde genehmigt, so bestätigt diese Genehmigung im öffentliche Interesse die Verwirklichung eines Stifterwillens, der vorliegend gerade streitig ist. Zwar ist die Genehmigungsbehörde nicht berufen, einen Streit über die Gültigkeit des Stiftungsgeschäftes oder auch der Satzungsänderung zu entscheiden, denn die Genehmigungsbehörde hat - wie ausgeführt - lediglich über öffentlich-rechtliche Fragen, mithin die Verwirklichung des Stifterwillens und des Stiftungszweckes zu entscheiden. Da aber vorliegend gerade der Stifterwillen bzw. der Stiftungszweck „kirchlich“ oder „bürgerlich“ im Streit steht, ist die Klägerin durchaus befugt, die Kirchlichkeit der Beigeladenen auch im Rahmen der Anfechtung einer Satzungsgenehmigung geltend zu machen.
25 
Schließlich ist im vorliegenden Verfahren auch die Diözese R. - S. und nicht der Bischof der Diözese, der er vorsteht, klagebefugt. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer in ihrer im Statusverfahren ergangenen Entscheidung des heutigen Tages - 9 K 2042/05 - verwiesen.
26 
Die Klage ist auch begründet. Wie ausgeführt, hat die Stiftungsbehörde bei der Genehmigung der Satzungsänderung nach § 6 StiftG bzw. § 23 StiftG i.V.m. § 6 StiftG den Stifterwillen, d.h. die Verwirklichung des Stiftungszwecks im öffentlichen Interesse zu beachten und zu bewahren (vgl. auch § 2 StiftG). Mit der hier streitigen Genehmigung der Satzungsänderung, durch welche die Beigeladene sich im Rechtsverkehr die Struktur einer bürgerlichen Stiftung geben möchte, verletzt die Behörde aber den Stifterwillen und den Stiftungszweck. Denn, wie im Urteil des heutigen Tages im Verfahren 9 K 2042/05 ausgeführt, handelt es sich bei der Beigeladenen nach dem Willen der Stifter um eine kirchliche Stiftung. Aufgrund dessen ist die Genehmigung der Satzungsänderung rechtswidrig und aufzuheben.
27 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 VwGO. Das Gericht macht von der Befugnis, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO).
28 
Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 iV.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig.
21 
Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch die Genehmigung des Ministeriums vom 22.12.2005 der am 01.07.2005 geänderten Satzung der Beigeladenen u.a. in ihrem durch Art. 140 GG i.V.m. Art.137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstbestimmungsrecht verletzt zu sein.
22 
Zwar trifft es zu, dass die Genehmigung der Satzungsänderung ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt ist, der sich als solcher an die Stiftung und ihre Organe richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1573; BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - 7 C 103/66 -, NJW 1969, 339). Das bedeutet, dass der Genehmigungsvorbehalt nicht dem Schutz Dritter dient, die von einer Satzungsänderung mittelbar betroffen sind. Deren Rechte werden nicht durch die Genehmigung, sondern allenfalls durch den Beschluss des zur Satzungsänderung berufenen Organs berührt. Der Stiftungsbehörde ist es deshalb verwehrt, im Rahmen ihrer Genehmigungsentscheidung die Rechtsstellung von der Satzungsänderung möglicherweise betroffenen Dritten zu berücksichtigen sowie zu Fragen Stellung zu beziehen, die allein das Rechtsverhältnis der Stiftung oder ihrer Organe zu Dritten betreffen und von den Zivilgerichten zu entscheiden sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 - a.a.O.).
23 
Der Genehmigungsvorbehalt dient aber (demzufolge ausschließlich) der den staatlichen Stiftungsbehörden obliegenden besonderen Obhut über die Stiftungen und rechtfertigt sich - ebenfalls ausschließlich - aus dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Stiftungszweckes (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984, a.a.O.) bzw. der Verhütung der Gefährdung des Gemeinwohles (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1968, a.a.O.). Dies bedeutet, dass die Stiftungsaufsicht im Rahmen eines Genehmigungsverfahren dafür Sorge zu tragen hat, dass die Stiftungsorgane ihre Handlungsfreiheit nicht entgegen dem in der Stiftungssatzung niedergelegten Willen des Stifters ausnützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1972 - 7 C 27.71 -, BVerwGE Band 72, 347 ff.; so auch § 2 StiftG vom 04.10.1977, wonach der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Stifters bei der Anwendung des Gesetzes zu beachten ist).
24 
Unter Berücksichtigung dessen handelt es sich bei der Klägerin aber nicht um einen mittelbar betroffenen Dritten, der im Rahmen einer Satzungsgenehmigung keine eigenen -möglicherweise - verletzten Rechte geltend machen könnte. Vielmehr kann die hier klagende katholische Kirche durch die Genehmigung der Satzung der Beigeladenen, wonach es sich bei dieser nunmehr nicht mehr um eine kirchliche, vielmehr lediglich um eine bürgerliche Stiftung handeln soll, unmittelbar jedenfalls in ihren sich aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und Art. 138 Abs. 2 WRV ergebenden Rechten verletzt sein. Sie ist daher aber auch die staatskirchenrechtlich berufene juristische Person (vgl. § 1 Württ. KirchenG), die sich in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden auf den geltend gemachten Willen der Stifter, es handle sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung, berufen kann. Wird nämlich, wie hier von der Beigeladenen die eigene Satzung dahingehend geändert, dass diese im Rechtsverkehr ausschließlich als bürgerlich-rechtliche Stiftung agiert und nunmehr lediglich staatlicher, nicht (mehr) kirchlicher Aufsicht unterworfen sein soll und wird diese Satzungsänderung von der Stiftungsbehörde genehmigt, so bestätigt diese Genehmigung im öffentliche Interesse die Verwirklichung eines Stifterwillens, der vorliegend gerade streitig ist. Zwar ist die Genehmigungsbehörde nicht berufen, einen Streit über die Gültigkeit des Stiftungsgeschäftes oder auch der Satzungsänderung zu entscheiden, denn die Genehmigungsbehörde hat - wie ausgeführt - lediglich über öffentlich-rechtliche Fragen, mithin die Verwirklichung des Stifterwillens und des Stiftungszweckes zu entscheiden. Da aber vorliegend gerade der Stifterwillen bzw. der Stiftungszweck „kirchlich“ oder „bürgerlich“ im Streit steht, ist die Klägerin durchaus befugt, die Kirchlichkeit der Beigeladenen auch im Rahmen der Anfechtung einer Satzungsgenehmigung geltend zu machen.
25 
Schließlich ist im vorliegenden Verfahren auch die Diözese R. - S. und nicht der Bischof der Diözese, der er vorsteht, klagebefugt. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer in ihrer im Statusverfahren ergangenen Entscheidung des heutigen Tages - 9 K 2042/05 - verwiesen.
26 
Die Klage ist auch begründet. Wie ausgeführt, hat die Stiftungsbehörde bei der Genehmigung der Satzungsänderung nach § 6 StiftG bzw. § 23 StiftG i.V.m. § 6 StiftG den Stifterwillen, d.h. die Verwirklichung des Stiftungszwecks im öffentlichen Interesse zu beachten und zu bewahren (vgl. auch § 2 StiftG). Mit der hier streitigen Genehmigung der Satzungsänderung, durch welche die Beigeladene sich im Rechtsverkehr die Struktur einer bürgerlichen Stiftung geben möchte, verletzt die Behörde aber den Stifterwillen und den Stiftungszweck. Denn, wie im Urteil des heutigen Tages im Verfahren 9 K 2042/05 ausgeführt, handelt es sich bei der Beigeladenen nach dem Willen der Stifter um eine kirchliche Stiftung. Aufgrund dessen ist die Genehmigung der Satzungsänderung rechtswidrig und aufzuheben.
27 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 VwGO. Das Gericht macht von der Befugnis, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO).
28 
Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 iV.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 26/09/2006 00:00

Tenor Der Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 17.10.2005 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläg
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Tenor Die Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 483/06 - werden zurückgewiesen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur
published on 26/09/2006 00:00

Tenor Der Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 17.10.2005 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläg
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Annotations

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.