Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 07. Nov. 2006 - 9 K 2114/04

published on 07/11/2006 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 07. Nov. 2006 - 9 K 2114/04
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Tenor

Der Bescheid der Bezirksärztekammer S. vom 05.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der beklagten Landesärztekammer vom 19.10.2004 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Fachkunde Magnetresonanztomographie (MRT) im Gebiet Orthopädie zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung der Fachkunde Magnetresonanztomographie (MRT) im Gebiet Orthopädie.
Er ist Orthopäde mit eigener Praxis. Bereits mit Schreiben vom 24.04.2002 beantragte der Kläger bei der Bezirksärztekammer S., einer rechtlich unselbständigen Untergliederung der beklagten Landesärztekammer, die Anerkennung dieser Fachkunde nach den Übergangsbestimmungen der Weiterbildungsordnung der Beklagten (WBO) in der Fassung vom 13.03.2002, welche am 01.05.2002 in Kraft trat. Nach der Übergangsbestimmung des § 22 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 WBO 2002 musste der Nachweis geführt werden, dass innerhalb der letzten vier Jahre vor Einführung der Fachkunde entsprechende Untersuchungen im ausreichenden Umfang durchgeführt und hierbei die notwendigen Kenntnisse erworben worden sind. Die hierzu erlassenen Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung verlangten die selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von 1.000 Untersuchungen des muskulo-skelettalen Systems (dort Abschnitt I, Nr. 28.A.2).
Wegen eines Normenkontrollverfahrens, das gegen einzelne Bestimmungen der WBO 2002 geführt wurde, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14.05.2002 mit, dass die Bearbeitung seines Antrags zunächst zurückgestellt werde. Aufgrund einer am 01.04.2003 in Kraft getretenen Satzungsänderung wurde dem § 22 WBO u.a. ein Absatz 16 angefügt, wonach der Nachweis der für die Fachkunde notwendigen Kenntnisse durch das erfolgreiche Absolvieren einer mündlichen Prüfung zu belegen ist. Nach Prüfung der durch den Kläger vorgelegten Unterlagen (1.437 Befundberichte aus der Zeit vom 01.01.2001 bis 01.02.2002) beschloss der Vorstand der Bezirksärztekammer S. am 05.06.2003, den Kläger zur Prüfung (Fachgespräch) zuzulassen. Diese wurde dann am 08.10.2003 unter Vorsitz von Prof. Dr. S. (Orthopäde) sowie als Prüfer Prof. Dr. L. und Dr. K. (jeweils Radiologen) durchgeführt. Die Prüfungskommission beschloss darauf, die Anerkennung der Fachkunde nicht zu empfehlen. Nach dem Protokoll von Prof. L. vom 13.10.2003 über die Durchführung der Prüfung ist der Kläger in der Theorie der Kernspintomographie sehr gut orientiert. Dies gelte auch beim klassischen Fall der orthopädischen Diagnostik beim Meniskusriss. Alle anderen Fragestellungen seien vom Kläger jedoch nicht erkannt worden. Bei drei Fällen seien zwei Diagnosen nicht gestellt und eine Diagnose irreführend gewesen. Der 15-minütigen Prüfung von Prof. L. folgte eine ebenso lange Prüfung durch Dr. K.. Nach dessen Stellungnahme vom 08.10.2003 zum Prüfungsverlauf hat der Kläger eine von fünf klinischen Fragen vollständig und richtig beantwortet.
Mit Bescheid der Bezirksärztekammer S. vom 03.12.2003 wurde darauf der Antrag des Klägers auf Anerkennung der Fachkunde Magnetresonanztomographie im Gebiet Orthopädie abgelehnt. Der Kläger habe in der mündlichen Prüfung nicht überzeugend nachweisen können, dass er die für den Erwerb der Fachkunde geforderten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigungen besitze. Die Fachgesprächsprüfer hätten übereinstimmend die Anerkennung der Fachkunde nicht empfohlen. Nach der Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 13.08.2003 sei zum Nachweis der Fachkunde das erfolgreiche Absolvieren einer mündlichen Prüfung erforderlich. Diese habe der Kläger nicht bestanden. Nach § 22 Abs. 16 WBO könne der Fachkundenachweis in einer Prüfung nur einmal geführt werden. Eine Wiederholung der Prüfung nach § 17 WBO scheide im vorliegenden Fall, der nach den Übergangsbestimmungen zu bewerten sei, die keine reguläre Weiterbildung forderten, aus. Es stehe dem Kläger jedoch frei, die Fachkunde unter Zugrundelegung des regulären Weiterbildungsrechts erneut zu beantragen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 16.12.2003 Widerspruch ein. Sein Antrag auf Anerkennung der Fachkunde nach den Übergangsvorschriften sei auf der Grundlage der Weiterbildungsordnung vom 13.03.2002 erfolgt, welche eine mündliche Prüfung nicht vorsehe. Diese sei erst mit Änderung der Vorschriften im Februar 2003 als weitere Voraussetzung aufgenommen worden. Den Fachkundenachweis habe er bereits mit den vorgelegten mehr als 1.000 dokumentierten Fällen, die er untersucht habe, erbracht. Eines Prüfungkolloquiums habe es nicht bedurft. Darüber hinaus rüge er die Durchführung sowie das Ergebnis der mündlichen Prüfung. Es seien allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet worden. Bei der zur Beurteilung vorgelegten Bildern handle es sich um Bilder, auf welchen mehrere Akquisitionen auf einem Film untergebracht gewesen seien, ohne dass hierzu ein Plan-Scan angeboten worden sei. Im Ergebnis seien dem Kläger zur Beurteilung lediglich drei Bilder pro Serie ohne das jeweilige Planungsbild vorgelegen. Bei diesen mangelhaften Voraussetzungen sei eine ordnungsgemäße Prüfung nicht möglich gewesen. Das Prüfungsergebnis könne nicht akzeptiert werden. Ihm sei Gelegenheit zur Teilnahme an einer neuen Prüfung zu gewähren.
Mit Widerspruchsbescheid der beklagten Landesärztekammer vom 19.10.2004 wurde darauf der Bescheid der Bezirksärztekammer S. vom 03.12.2003 abgeändert. Der Kläger erhielt danach erneut die Möglichkeit, eine Prüfung zum Erwerb der Fachkunde Magnetresonanztomographie im Gebiet Orthopädie zu absolvieren, sofern er zuvor mindestens 50 Fälle aus der Schultertraumatologie, mindestens 150 Fälle aus der Onkologie mit Schwerpunkt Wirbelsäule, mindestens 150 Wirbelsäulenfälle aus dem neurologischen Fachgebiet einschließlich aus dem cranio-cervicalen Übergang und lumbosacralen Übergang sowie mindestens 150 Fälle mit kinderneurologischem bzw. kinderonkologischem Hintergrund im Rahmen einer angeleiteten Weiterbildung nachweist, die entsprechenden Untersuchungen dokumentiert und durch das Zeugnis eines Supervisors belegt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Zeitpunkt der Antragstellung habe die Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 13.03.2002 gegolten. Der Kläger sei darüber informiert worden, dass aufgrund der zum 01.04.2002 (gemeint wohl: zum 01.05.2002) in Kraft getretenen Rechtsänderung keine Antragsbearbeitung erfolge. Der Antrag sei erst nach Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung vom 18.02.2003, wonach eine mündliche Prüfung durchzuführen sei, bearbeitet worden. Der Kläger habe daher nicht darauf vertrauen können, dass sein Antrag nach den alten Regelungen bearbeitet werde. Im Übrigen habe er sich zu der Durchführung des Prüfungsgesprächs bereit erklärt. Es sei aber zudem davon auszugehen, dass auch nach der Weiterbildungsordnung vom 13.03.2002 bei Zweifeln an der medizinischen Qualifikation auf der Grundlage von §§ 24, 26 LVwVfG eine mündliche Prüfung hätte durchgeführt werden dürfen. Zum Ablauf der Prüfung am 08.10.2003 sei auszuführen, dass der Kläger entsprechend den Protokollen über die Prüfung die nun gerügten Mängel während der Prüfung in keiner Weise angesprochen habe. Die Prüfung sei hingegen ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die nun geltend gemachten Rügen zum Prüfungsverlauf seien unbeachtlich. Unter Berücksichtigung einer vergleichbaren Entscheidung der Bezirksärztekammer Nordbaden solle dem Kläger jedoch die Möglichkeit eröffnet werden, sich erneut einer Prüfung nach Erfüllung der festgesetzten Auflagen zu unterziehen. Der Bescheid wurde am 22.10.2004 zugestellt.
Am 19.11.2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung wird dargelegt, er habe bis April 2002 überschlägig etwa 6.500 MRT-Untersuchungen durchgeführt. Auf der Grundlage der Weiterbildungsordnung vom 13.03.2002 habe er einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fachkundebezeichnung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt der Antragstellung im April 2002. Dies ergebe sich aus § 22 Abs. 13 WBO 2002, wonach die Anträge nach den Übergangsvorschriften innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung gestellt werden müssten. Die Übergangsregelung ermögliche Ärzten, welche in dem jeweiligen Gebiet eine regelmäßige Tätigkeit vorweisen könnten, einen erleichterten Zugang zur Erlangung der neu eingeführten Fachkundebezeichnung. Die Anspruchsvoraussetzungen müssten im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Maßgebend seien deshalb die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. Nach dem Gedanken des § 75 VwGO sei zudem über einen Antrag binnen drei Monaten zu entscheiden. Das angeführte Normenkontrollverfahren stelle keinen zureichenden Grund für eine Verzögerung dar, da dieses Verfahren die angegriffene Norm nicht außer Kraft setze. Die Beklagte selbst habe in diesem Normenkontrollverfahren dargetan, dass die Einführung einer Fachkunde MRT für nicht radiologische Fachgebiete in der Weiterbildungsordnung keine Maßnahme darstelle, die eindeutig auf einen nachteiligen Effekt auf Seiten der Radiologen abziele. Er habe sich mit der Zurückstellung seines Antrags durch die Beklagte nicht einverstanden erklärt. Hätte er geahnt, dass eine Satzungsänderung zu seinem Nachteil hätte beschlossen werden können, so hätte er rechtzeitig Untätigkeitsklage erhoben. Es sei auch nicht schädlich, dass er der Durchführung der mündlichen Prüfung zugestimmt habe. Er habe nach wie vor darauf vertraut, allein mit der Vorlage seiner ordnungsgemäßen Befundberichte die Fachkundebezeichnung erlangen zu können. Im Übrigen sei die Vorschrift des § 22 Abs. 16 WBO 2003, welche über die Bestimmungen des § 22 Abs. 4, Abs. 3 WBO hinaus neben den dort geregelten Nachweisen das erfolgreiche Absolvieren einer mündlichen Prüfung zum Erlangen der Fachkundebezeichnung erfordere, rechtswidrig. Ehemals sei die Auflage einer mündlichen Prüfung entsprechend § 11 Abs. 3 WBO 2002 lediglich in Zweifelsfällen erfolgt. Er werde aber gegenüber Ärzten, die nach § 22 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 WBO 2002 eine Fachkundebezeichnung erlangen konnten, durch die zusätzliche Auferlegung einer Prüfung auf Grundlage des § 22 Abs. 16 WBO 2003 benachteiligt, weshalb diese Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. § 22 Abs. 16 WBO 2003 beziehe sich ausschließlich auf die Fachkunde der Röntgendiagnostik und im vorliegenden Fall auf die Fachkunde MRT. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb nur auf diesem Gebiet eine zusätzliche Prüfung für erforderlich gehalten werde. Eine Beeinträchtigungsgefahr durch Konkurrenz sei kein sachlicher Grund für das Auferlegen einer Prüfung. Die Neuregelung der Fachkunde MRT für Orthopäden schmälere nämlich in keiner Weise die Rechtsstellung der Radiologen. Durch das Auferlegen der Prüfung werde die Übergangsregelung unterlaufen, welche den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers schützen solle. Schließlich werde gerügt, dass die Prüfung allein von Radiologen durchgeführt worden sei. Es sei nicht bekannt, ob jemals ein Orthopäde eine derartige Prüfung bestanden habe. Die im Widerspruchsbescheid gegen ihn erlassene Auflage von 500 weiteren Untersuchungen unter Beaufsichtigung seien unzumutbar. Das Durchlaufen einer Weiterbildung, wie hier verlangt, komme für Orthopäden einer Existenzvernichtung gleich.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 03.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Fachkunde- /Zusatzbezeichnung Magnetresonanztomographie (MRT) - gegebenenfalls fachgebunden - im Gebiet Orthopädie zu erteilen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird vorgetragen, mit der Änderung der Weiterbildungsordnung vom 13.03.2002 sei erstmals die streitgegenständliche Fachkunde eingeführt worden. Eine spezielle Übergangsvorschrift für den Erwerb dieser Fachkunde sei erst durch die Änderung der Weiterbildungsordnung vom 19.02.2003, in Kraft seit 01.04.2003, in § 22 Abs. 16 WBO eingeführt worden. Danach knüpfe der Erwerb der Fachkunde im Wege der Übergangsbestimmungen an das erforderliche Bestehen einer mündlichen Prüfung an. Erst nach Änderung der Weiterbildungsordnung im Februar 2003 sei der Kläger zur Vorlage der Nachweise der mindestens 1.000 Untersuchungen des muskulo-skelettalen Systems aufgefordert und nach Vorlage dieser Nachweise zur Prüfung zugelassen worden. Der Kläger habe der Durchführung eines Prüfungsgesprächs zugestimmt, was sich aus seinen Schreiben vom 07.06., 30.07. und 31.08.2003 ergebe, die Prüfung aber nicht bestanden. Ihm sei durch den Widerspruchsbescheid die Möglichkeit eröffnet worden, nach Erfüllung einer Auflage das Prüfungsgespräch zu wiederholen. Nur soweit der Kläger geltend mache, einen Anspruch auf Erwerb der Fachkunde ohne Prüfung zu haben, sei der Widerspruch zurückgewiesen worden. Da die auf der Grundlage der Weiterbildungsordnung vom 19.02.2003 absolvierte mündliche Prüfung vom Kläger nicht bestanden worden sei, lägen die Voraussetzungen für den Erwerb der beantragten Fachkunde nach dem Übergangsrecht nicht vor. Der Erwerb der beantragten Fachkunde im Wege des Übergangsrechts sei ohne das erfolgreiche Absolvieren einer mündlichen Prüfung nicht möglich. § 22 Abs. 16 WBO 2003 gehe als lex specialis der Anwendung der allgemeinen Übergangsbestimmung des § 22 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 WBO 2003 vor. Der Kläger habe mit Schreiben vom 24.04.2002 den Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem die Weiterbildungsordnung, mit der der Erwerb einer Fachkunde MRT im Gebiet Orthopädie ermöglicht werde, noch gar nicht in Kraft gewesen sei. In der Vertreterversammlung der Landesärztekammer am 29.06.2002 sei beantragt worden, die Weiterbildungsordnung, die zum 01.05.2002 in Kraft getreten sei, rückgängig zu machen. Aufgrund des Normenkontrollverfahrens sei der Vertreterversammlung im November 2002 vorgeschlagen worden, aus Qualitätsgründen den Fachkundeerwerb nach Übergangsrecht an das Bestehen einer mündlichen Prüfung zu knüpfen. Im Übrigen habe der Kläger der Zurückstellung seines Antrags nicht widersprochen, sondern diese mindestens konkludent akzeptiert. § 22 Abs. 16 WBO 2003 sei rechtmäßig. Im Interesse einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung könne der Erwerb einer neu eingeführten Qualifikation an das Bestehen einer mündlichen Prüfung geknüpft werden. Es sei auch nicht unverhältnismäßig, dies bei Übergangsbestimmungen zu verlangen. Auf Bundesebene habe auch der Konsens bestanden, dass der Erwerb sämtlicher Weiterbildungsqualifikationen an das Bestehen einer Prüfung geknüpft werden solle. Ein Vertrauen in den Übergangserwerb ohne Prüfung sei nicht geschützt. Beeinflusst durch die auf Bundesebene geführte Diskussion sei es sachgerecht erschienen, die in Baden-Württemberg als erstem Bundesland neu eingeführte Fachkunde MRT im Vorgriff auf die Musterweiterbildungsordnung im Übergangserwerb an das erfolgreiche Absolvieren einer Prüfung zu knüpfen. Beim Erwerb einer Zusatzweiterbildung im regulären Weiterbildungsgang sei nach § 11 Abs. 3 WBO 2002 ebenfalls eine mündliche Prüfung möglich. Durch die Aufnahme des Fachkundenachweis MRT für die Orthopädie mit der Änderung der Weiterbildungsordnung vom 13.03.2002 habe der Kläger keine besondere Rechtsstellung erworben. Er habe nicht allein aufgrund seiner Antragstellung darauf vertrauen können, den Fachkundenachweis zu erhalten. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Einführung einer bestimmten Weiterbildungsqualifikation. Die Entscheidung, ob ein neuer Weiterbildungsgang in die Weiterbildungsordnung aufgenommen werde, obliege der Vertreterversammlung. Bis zur Änderung der Weiterbildungsordnung vom 13.02.2002 sei die Durchführung von MRT-Untersuchungen für Orthopäden fachfremd gewesen. Schließlich sei der Kläger mit der Besetzung der Prüfungskommission einverstanden gewesen. Die ihm nun zur Erfüllung der Voraussetzung für eine erneute Zulassung zur Prüfung erteilte Auflage sei verhältnismäßig. Er müsse nicht eine zusammenhängende Weiterbildungszeit absolvieren, sondern lediglich nachweisen, dass er unter Anleitung eine festgelegte Fallzahl bestimmter MRT-Untersuchungen durchgeführt habe. Wegen der im ersten Prüfungsgespräch gezeigten Defizite sei es als erforderlich anzusehen, dass die Hälfte der im regulären Weiterbildungsgang geforderten Untersuchungszahlen „nachgearbeitet“ würden.
13 
Dem Gericht liegen die in dieser Sache angefallenen Akten des Beklagten (1 Band) vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der gestellte Klagantrag vor dem Hintergrund statthaft, dass auf der Grundlage der Weiterbildungsordnungen 2002 und 2003 die Erteilung der Fachkunde gebietsbezogen auf die Orthopädie möglich ist, nach der aktuellen Weiterbildungsordnung 2006 es hingegen diese gebietsbezogene Fachkunde nicht mehr gibt, u.a. weil nun das Gebiet der Orthopädie entfallen ist und durch das Gebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie ersetzt wurde (vgl. WBO 2006, Abschnitt B, Nr. 6.5).
15 
Die Klage ist auch begründet.
16 
Der Ablehnungsbescheid der Bezirksärztekammer S. vom 03.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landesärztekammer vom 19.10.2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er kann von der Beklagten verlangen, ihm die Fachkunde Magnetresonanztomographie im Gebiet Orthopädie zu erteilen.
17 
Als Rechtsgrundlage für seinen Anspruch ist die am 01.05.2002 in Kraft getretene Weiterbildungsordnung der Beklagten in der Fassung vom 13.03.2002 zu sehen, welche auf der Grundlage von § 38 Abs. 1 Heilberufe-Kammergesetz von der Beklagten als Satzung erlassen wurde. Ein Normenkontrollantrag gegen einzelne Bestimmungen der angesprochenen Satzung, darunter auch die neu eingeführte Fachkunde Magnetresonanztomographie (MRT) im Gebiet Orthopädie (vgl. Abschnitt I, Nr. 28.A.2 der Satzung sowie Abschnitt I, Nr. 28A.2 der Richtlinien ), blieb erfolglos (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2004 - 9 S 1751/02 -, MedR 2004, 451, DÖV 2004, 755). Die Weiterbildungsordnung aus dem Jahr 2002 mit den in § 22 WBO normierten Übergangsbestimmungen ist hier die maßgebliche Rechtsquelle, da der Kläger mit seinem am 26.04.2002 bei der Beklagten eingegangenen Antrag auf Erteilung der Fachkunde MRT im Gebiet Orthopädie die damals schon erlassenen und dann zum 01.05.2002 in Kraft getretenen neuen Weiterbildungsbestimmungen für sich in Anspruch nehmen wollte. Diese Übergangsbestimmungen galten nur für einen konkreten Zeitabschnitt. Die zeitliche Begrenzung der Anwendbarkeit des Übergangsrechts ergibt sich daraus, dass Anträge nach den Übergansbestimmungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung gestellt werden mussten (§ 22 Abs. 13 Satz 1 WBO 2002) und dass für den Nachweis der Fachkunde nur Tätigkeiten innerhalb der letzten vier Jahre vor deren Einführung berücksichtigt werden konnten (§ 22 Abs. 4 Satz 2 WBO 2002). Diese zeitliche Beschränkung auf vier Jahre vor Einführung der Fachkunde wurde übrigens in der im Jahr 2003 novellierten Weiterbildungsordnung, dort in § 22 Abs. 16 beibehalten, wonach die Übergangsbestimmungen für den Erwerb der Fachkunde im Zeitraum zwischen dem 01.05.1998 und dem 30.04.2002 gelten. Bereits diese besonderen, zeitlich befristeten Regelungen des Übergangsrechts in § 22 WBO 2002 legen es nahe, Rechtsänderungen nach Antragstellung - hier zu Lasten des Klägers - nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese bereits während der Bearbeitungszeit des Antrags eingetreten sind. Unabhängig davon bleibt festzustellen, dass die monatelange Zurückstellung der Bearbeitung des Antrags des Klägers einseitig von der Beklagten mit dem Ziel, den Ausgang des oben erwähnten Normenkontrollverfahrens abzuwarten, erfolgte und nicht auf Initiative oder gar auf Wunsch des Klägers geschah.
18 
Die Besonderheit, dass hier die Rechtslage bei der Antragstellung maßgeblich bleibt, ergibt sich nach dem Übergangsrecht des Weiteren aus den Bestimmungen in § 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 WBO 2002. § 22 Abs. 2 Satz 1 WBO 2002 legt fest, dass ein Arzt der vor Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung die Weiterbildung in einem Gebiet, einem Schwerpunkt oder in einem Bereich nach der bisherigen Weiterbildungsordnung begonnen hat, diese nach der bisherigen Weiterbildungsordnung und nach den bisherigen Verwaltungsvorschriften abschließen darf. Dies bedeutet eine Privilegierung für bereits eingeleitete Weiterbildungsmaßnahmen. Der in der Weiterbildung befindliche Arzt soll auf den Bestand der bisherigen Weiterbildungsbestimmungen, denen er sich unterworfen hat, vertrauen können. In der genannten Bestimmung ist zwar der Erwerb einer Fachkunde nicht erwähnt, sondern die gebietsbezogene Weiterbildung zum Facharzt, die Schwerpunkt- und die Bereichsweiterbildung. Die Übergangsbestimmungen für die Erteilung einer Fachkundebescheinigung finden sich in § 22 Abs. 4 Satz 2 WBO 2002. Danach kann bei Einführung einer Fachkunde - wie oben schon erwähnt - ein Arzt auf Antrag die entsprechende Bescheinigung auch erhalten, wenn er innerhalb der letzten vier Jahre vor Einführung entsprechende Tätigkeiten in ausreichendem Umfang ausgeübt und hierbei die notwendigen Kenntnisse erworben hat. Aus systematischen und teleologischen Gründen muss jedoch die genannte Privilegierung erst Recht auch für die Erteilung der Fachkunde nach dem Übergangsrecht gelten, weil der betroffenen Arzt schon in der Vergangenheit die geforderten Tätigkeiten ausgeübt und damals schon die notwendigen Kenntnisse erworben, mithin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Fachkundebescheinigung bereits bei seiner Antragstellung erfüllt hat.
19 
Nach der Richtlinie zur WBO 2002, Abschnitt I, Nr. 28.A.2 gehört zur Vermittlung, zum Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Durchführung der Magnetresonanztomographie die selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von 1.000 Untersuchungen des muskulo-skelettalen Systems. Der Nachweis durch das erfolgreiche Absolvieren einer mündlichen Prüfung wurde damals noch nicht gefordert. Diese weitere Voraussetzung ist erst Gegenstand des neu eingefügten § 22 Abs. 16 WBO 2003. Unstreitig und auch von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wurden die vom Kläger vorgelegten 1.432 Befundberichte nach gutachterlicher Prüfung akzeptiert. Sie entsprachen den Vorgaben der Nr. 28.A.2 der erwähnten Richtlinie. Der Kläger hat somit die von der Beklagten festgelegten materiellen Voraussetzungen für die Fachkundebescheinigung Magnetresonanztomographie im Gebiet Orthopädie erfüllt.
20 
Der Hinweis der Beklagten, bei Zweifeln an der Eignung des Antragstellers sei zusätzlich eine mündliche Prüfung durchzuführen, wie dies auch in § 11 Abs. 3 Satz 2 WBO 2002 geregelt sei, verfängt nicht. Diese genannte Bestimmung befasst sich mit der Anerkennung von Zusatzbezeichnungen im Rahmen der regulären Weiterbildung und regelt gerade nicht die Anerkennung von Weiterbildungsmaßnahmen, insbesondere der hier interessierenden Fachkunde, im Wege der Sonderregelungen des Übergangsrechts. Dies folgt daraus, dass sich der Begriff der Prüfung in den §§ 11 bis 17 WBO 2002 nur auf solche Prüfungen bezieht, die als Abschluss eines regulären Weiterbildungsprozesses durchgeführt werden. Der Kläger hat sich hingegen unstreitig einer solchen regulären Weiterbildung nicht unterzogen. Vielmehr begehrt der Kläger die Erteilung der Fachkunde im Wege der Übergangsbestimmungen. Während der in der regulären Weiterbildung befindliche Arzt sich neues Wissen angeeignet hat und dieses nun überprüft werden muss, behauptet ein Arzt, der einen Antrag nach den Übergangsbestimmungen stellt, mit seinem Antrag implizit, dass er zum Zeitpunkt der Einführung der Fachkunde durch seine berufliche Praxis dieses Wissen bereits erworben hat und er aus diesem Grunde auch ohne aufwändige reguläre Weiterbildung, die in erheblichen Maße zeit- und kostenintensiv ist, die entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die ihn zum Fachkundeerwerb berechtigen. Ist die Prüfung im regulären Weiterbildungsprozess also sozusagen eine entscheidende Lernkontrolle, die entweder zu dem Ergebnis gelangt, dass der Lernprozess erfolgreich war oder eben, dass der Lernprozess - noch - nicht den notwendigen Erfolg hatte, wird nach den Übergangsbestimmungen im Bereich des Fachkundeerwerbs lediglich nachvollziehend geprüft, ob der Bewerber sich auf anderem Wege den erforderlichen Kenntnisstand angeeignet hat (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 18.09.2001 - 4 K 2358/00 - zur Kenntnisstandsprüfung für den Erwerb einer Zusatzbezeichnung, MedR 2002, 263). Dafür wurde für den Fachkundenachweis MRT im Gebiet Orthopädie die selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von 1.000 fachkundebezogenen Untersuchungen als ausreichend angesehen. Im Übrigen ist festzustellen, dass weder nach den von der Beklagten vorgelegten Akten noch aufgrund der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die genannte Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 2 WBO 2002 ein konkreter Anlass zu Zweifeln an den speziellen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten des Klägers im Hinblick auf die von ihm angestrebte Fachkundebescheinigung auf der Grundlage der vorgelegten Befunddokumentationen bestand, die seitens der Beklagten fachkundig geprüft wurden. Nach den anzuwendenden Weiterbildungsbestimmungen bestand im Fall des Klägers daher kein sachlicher Grund für die Anordnung einer mündlichen Prüfung.
21 
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die vom Kläger ebenfalls beanstandete Durchführung und auf das Ergebnis der am 08.10.2003 erfolgten mündlichen Fachkundeprüfung nicht entscheidungserheblich an. Mit der Vorlage der geforderten Befundberichte entsprechen dem Abschnitt I, Nr. 28.A.2 der Weiterbildungsrichtlinien mit dem geforderten Spektrum hat der Kläger das Recht auf eine Fachkundebescheinigung im Wege der Übergangsbestimmungen nach § 22 Abs. 4 Satz 2 WBO 2002 erworben.
22 
Die Klage hat daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO Erfolg. Das Gericht sieht von der Möglichkeit ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist durch das Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr), da die im vorliegenden Fall bedeutsamen Weiterbildungsvorschriften inzwischen außer Kraft getreten sind (sogenanntes auslaufendes Recht) und nach Angaben der Beklagten nur noch zwei vergleichbare Fälle zur Entscheidung anstehen.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der gestellte Klagantrag vor dem Hintergrund statthaft, dass auf der Grundlage der Weiterbildungsordnungen 2002 und 2003 die Erteilung der Fachkunde gebietsbezogen auf die Orthopädie möglich ist, nach der aktuellen Weiterbildungsordnung 2006 es hingegen diese gebietsbezogene Fachkunde nicht mehr gibt, u.a. weil nun das Gebiet der Orthopädie entfallen ist und durch das Gebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie ersetzt wurde (vgl. WBO 2006, Abschnitt B, Nr. 6.5).
15 
Die Klage ist auch begründet.
16 
Der Ablehnungsbescheid der Bezirksärztekammer S. vom 03.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landesärztekammer vom 19.10.2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er kann von der Beklagten verlangen, ihm die Fachkunde Magnetresonanztomographie im Gebiet Orthopädie zu erteilen.
17 
Als Rechtsgrundlage für seinen Anspruch ist die am 01.05.2002 in Kraft getretene Weiterbildungsordnung der Beklagten in der Fassung vom 13.03.2002 zu sehen, welche auf der Grundlage von § 38 Abs. 1 Heilberufe-Kammergesetz von der Beklagten als Satzung erlassen wurde. Ein Normenkontrollantrag gegen einzelne Bestimmungen der angesprochenen Satzung, darunter auch die neu eingeführte Fachkunde Magnetresonanztomographie (MRT) im Gebiet Orthopädie (vgl. Abschnitt I, Nr. 28.A.2 der Satzung sowie Abschnitt I, Nr. 28A.2 der Richtlinien ), blieb erfolglos (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2004 - 9 S 1751/02 -, MedR 2004, 451, DÖV 2004, 755). Die Weiterbildungsordnung aus dem Jahr 2002 mit den in § 22 WBO normierten Übergangsbestimmungen ist hier die maßgebliche Rechtsquelle, da der Kläger mit seinem am 26.04.2002 bei der Beklagten eingegangenen Antrag auf Erteilung der Fachkunde MRT im Gebiet Orthopädie die damals schon erlassenen und dann zum 01.05.2002 in Kraft getretenen neuen Weiterbildungsbestimmungen für sich in Anspruch nehmen wollte. Diese Übergangsbestimmungen galten nur für einen konkreten Zeitabschnitt. Die zeitliche Begrenzung der Anwendbarkeit des Übergangsrechts ergibt sich daraus, dass Anträge nach den Übergansbestimmungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung gestellt werden mussten (§ 22 Abs. 13 Satz 1 WBO 2002) und dass für den Nachweis der Fachkunde nur Tätigkeiten innerhalb der letzten vier Jahre vor deren Einführung berücksichtigt werden konnten (§ 22 Abs. 4 Satz 2 WBO 2002). Diese zeitliche Beschränkung auf vier Jahre vor Einführung der Fachkunde wurde übrigens in der im Jahr 2003 novellierten Weiterbildungsordnung, dort in § 22 Abs. 16 beibehalten, wonach die Übergangsbestimmungen für den Erwerb der Fachkunde im Zeitraum zwischen dem 01.05.1998 und dem 30.04.2002 gelten. Bereits diese besonderen, zeitlich befristeten Regelungen des Übergangsrechts in § 22 WBO 2002 legen es nahe, Rechtsänderungen nach Antragstellung - hier zu Lasten des Klägers - nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese bereits während der Bearbeitungszeit des Antrags eingetreten sind. Unabhängig davon bleibt festzustellen, dass die monatelange Zurückstellung der Bearbeitung des Antrags des Klägers einseitig von der Beklagten mit dem Ziel, den Ausgang des oben erwähnten Normenkontrollverfahrens abzuwarten, erfolgte und nicht auf Initiative oder gar auf Wunsch des Klägers geschah.
18 
Die Besonderheit, dass hier die Rechtslage bei der Antragstellung maßgeblich bleibt, ergibt sich nach dem Übergangsrecht des Weiteren aus den Bestimmungen in § 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 WBO 2002. § 22 Abs. 2 Satz 1 WBO 2002 legt fest, dass ein Arzt der vor Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung die Weiterbildung in einem Gebiet, einem Schwerpunkt oder in einem Bereich nach der bisherigen Weiterbildungsordnung begonnen hat, diese nach der bisherigen Weiterbildungsordnung und nach den bisherigen Verwaltungsvorschriften abschließen darf. Dies bedeutet eine Privilegierung für bereits eingeleitete Weiterbildungsmaßnahmen. Der in der Weiterbildung befindliche Arzt soll auf den Bestand der bisherigen Weiterbildungsbestimmungen, denen er sich unterworfen hat, vertrauen können. In der genannten Bestimmung ist zwar der Erwerb einer Fachkunde nicht erwähnt, sondern die gebietsbezogene Weiterbildung zum Facharzt, die Schwerpunkt- und die Bereichsweiterbildung. Die Übergangsbestimmungen für die Erteilung einer Fachkundebescheinigung finden sich in § 22 Abs. 4 Satz 2 WBO 2002. Danach kann bei Einführung einer Fachkunde - wie oben schon erwähnt - ein Arzt auf Antrag die entsprechende Bescheinigung auch erhalten, wenn er innerhalb der letzten vier Jahre vor Einführung entsprechende Tätigkeiten in ausreichendem Umfang ausgeübt und hierbei die notwendigen Kenntnisse erworben hat. Aus systematischen und teleologischen Gründen muss jedoch die genannte Privilegierung erst Recht auch für die Erteilung der Fachkunde nach dem Übergangsrecht gelten, weil der betroffenen Arzt schon in der Vergangenheit die geforderten Tätigkeiten ausgeübt und damals schon die notwendigen Kenntnisse erworben, mithin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Fachkundebescheinigung bereits bei seiner Antragstellung erfüllt hat.
19 
Nach der Richtlinie zur WBO 2002, Abschnitt I, Nr. 28.A.2 gehört zur Vermittlung, zum Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Durchführung der Magnetresonanztomographie die selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von 1.000 Untersuchungen des muskulo-skelettalen Systems. Der Nachweis durch das erfolgreiche Absolvieren einer mündlichen Prüfung wurde damals noch nicht gefordert. Diese weitere Voraussetzung ist erst Gegenstand des neu eingefügten § 22 Abs. 16 WBO 2003. Unstreitig und auch von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wurden die vom Kläger vorgelegten 1.432 Befundberichte nach gutachterlicher Prüfung akzeptiert. Sie entsprachen den Vorgaben der Nr. 28.A.2 der erwähnten Richtlinie. Der Kläger hat somit die von der Beklagten festgelegten materiellen Voraussetzungen für die Fachkundebescheinigung Magnetresonanztomographie im Gebiet Orthopädie erfüllt.
20 
Der Hinweis der Beklagten, bei Zweifeln an der Eignung des Antragstellers sei zusätzlich eine mündliche Prüfung durchzuführen, wie dies auch in § 11 Abs. 3 Satz 2 WBO 2002 geregelt sei, verfängt nicht. Diese genannte Bestimmung befasst sich mit der Anerkennung von Zusatzbezeichnungen im Rahmen der regulären Weiterbildung und regelt gerade nicht die Anerkennung von Weiterbildungsmaßnahmen, insbesondere der hier interessierenden Fachkunde, im Wege der Sonderregelungen des Übergangsrechts. Dies folgt daraus, dass sich der Begriff der Prüfung in den §§ 11 bis 17 WBO 2002 nur auf solche Prüfungen bezieht, die als Abschluss eines regulären Weiterbildungsprozesses durchgeführt werden. Der Kläger hat sich hingegen unstreitig einer solchen regulären Weiterbildung nicht unterzogen. Vielmehr begehrt der Kläger die Erteilung der Fachkunde im Wege der Übergangsbestimmungen. Während der in der regulären Weiterbildung befindliche Arzt sich neues Wissen angeeignet hat und dieses nun überprüft werden muss, behauptet ein Arzt, der einen Antrag nach den Übergangsbestimmungen stellt, mit seinem Antrag implizit, dass er zum Zeitpunkt der Einführung der Fachkunde durch seine berufliche Praxis dieses Wissen bereits erworben hat und er aus diesem Grunde auch ohne aufwändige reguläre Weiterbildung, die in erheblichen Maße zeit- und kostenintensiv ist, die entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die ihn zum Fachkundeerwerb berechtigen. Ist die Prüfung im regulären Weiterbildungsprozess also sozusagen eine entscheidende Lernkontrolle, die entweder zu dem Ergebnis gelangt, dass der Lernprozess erfolgreich war oder eben, dass der Lernprozess - noch - nicht den notwendigen Erfolg hatte, wird nach den Übergangsbestimmungen im Bereich des Fachkundeerwerbs lediglich nachvollziehend geprüft, ob der Bewerber sich auf anderem Wege den erforderlichen Kenntnisstand angeeignet hat (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 18.09.2001 - 4 K 2358/00 - zur Kenntnisstandsprüfung für den Erwerb einer Zusatzbezeichnung, MedR 2002, 263). Dafür wurde für den Fachkundenachweis MRT im Gebiet Orthopädie die selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von 1.000 fachkundebezogenen Untersuchungen als ausreichend angesehen. Im Übrigen ist festzustellen, dass weder nach den von der Beklagten vorgelegten Akten noch aufgrund der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die genannte Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 2 WBO 2002 ein konkreter Anlass zu Zweifeln an den speziellen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten des Klägers im Hinblick auf die von ihm angestrebte Fachkundebescheinigung auf der Grundlage der vorgelegten Befunddokumentationen bestand, die seitens der Beklagten fachkundig geprüft wurden. Nach den anzuwendenden Weiterbildungsbestimmungen bestand im Fall des Klägers daher kein sachlicher Grund für die Anordnung einer mündlichen Prüfung.
21 
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die vom Kläger ebenfalls beanstandete Durchführung und auf das Ergebnis der am 08.10.2003 erfolgten mündlichen Fachkundeprüfung nicht entscheidungserheblich an. Mit der Vorlage der geforderten Befundberichte entsprechen dem Abschnitt I, Nr. 28.A.2 der Weiterbildungsrichtlinien mit dem geforderten Spektrum hat der Kläger das Recht auf eine Fachkundebescheinigung im Wege der Übergangsbestimmungen nach § 22 Abs. 4 Satz 2 WBO 2002 erworben.
22 
Die Klage hat daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO Erfolg. Das Gericht sieht von der Möglichkeit ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist durch das Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr), da die im vorliegenden Fall bedeutsamen Weiterbildungsvorschriften inzwischen außer Kraft getreten sind (sogenanntes auslaufendes Recht) und nach Angaben der Beklagten nur noch zwei vergleichbare Fälle zur Entscheidung anstehen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 28/04/2004 00:00

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragsteller sind als niedergelassene oder angestellte Ärzte Mitglieder der
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Annotations

Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

Ist der für die Entscheidung zuständige Disziplinarvorgesetzte bei abgesetzten Truppenteilen, an Bord von Schiffen oder in ähnlichen Fällen nicht anwesend und auf dem gewöhnlichen Postweg schriftlich nicht erreichbar, gilt folgendes:

a)
Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde einlegen, sobald die Behinderung weggefallen ist. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde läuft in diesem Falle erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.
b)
Die Beschwerde kann auch bei dem höchsten anwesenden Offizier eingelegt werden. Dieser hat die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 10 vorzubereiten und die Akten nach Behebung des Hindernisses unverzüglich der für die Entscheidung zuständigen Stelle zuzuleiten. Er kann Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 treffen.

Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

Ist der für die Entscheidung zuständige Disziplinarvorgesetzte bei abgesetzten Truppenteilen, an Bord von Schiffen oder in ähnlichen Fällen nicht anwesend und auf dem gewöhnlichen Postweg schriftlich nicht erreichbar, gilt folgendes:

a)
Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde einlegen, sobald die Behinderung weggefallen ist. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde läuft in diesem Falle erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.
b)
Die Beschwerde kann auch bei dem höchsten anwesenden Offizier eingelegt werden. Dieser hat die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 10 vorzubereiten und die Akten nach Behebung des Hindernisses unverzüglich der für die Entscheidung zuständigen Stelle zuzuleiten. Er kann Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 treffen.

Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

Ist der für die Entscheidung zuständige Disziplinarvorgesetzte bei abgesetzten Truppenteilen, an Bord von Schiffen oder in ähnlichen Fällen nicht anwesend und auf dem gewöhnlichen Postweg schriftlich nicht erreichbar, gilt folgendes:

a)
Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde einlegen, sobald die Behinderung weggefallen ist. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde läuft in diesem Falle erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.
b)
Die Beschwerde kann auch bei dem höchsten anwesenden Offizier eingelegt werden. Dieser hat die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 10 vorzubereiten und die Akten nach Behebung des Hindernisses unverzüglich der für die Entscheidung zuständigen Stelle zuzuleiten. Er kann Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 treffen.

Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

Ist der für die Entscheidung zuständige Disziplinarvorgesetzte bei abgesetzten Truppenteilen, an Bord von Schiffen oder in ähnlichen Fällen nicht anwesend und auf dem gewöhnlichen Postweg schriftlich nicht erreichbar, gilt folgendes:

a)
Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde einlegen, sobald die Behinderung weggefallen ist. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde läuft in diesem Falle erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.
b)
Die Beschwerde kann auch bei dem höchsten anwesenden Offizier eingelegt werden. Dieser hat die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 10 vorzubereiten und die Akten nach Behebung des Hindernisses unverzüglich der für die Entscheidung zuständigen Stelle zuzuleiten. Er kann Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 treffen.

Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.