|
|
|
Die Entscheidung konnte durch den Vorsitzenden als Berichterstatter getroffen werden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO).
|
|
|
Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
|
|
|
Bei dem angefochtenen Widerspruchsbescheid handelt es sich ausschließlich um eine Entscheidung über den Nachbarwiderspruch der Beigeladenen und nicht etwa (auch) um eine Rücknahmeentscheidung nach § 48 i.V.m. § 50 LVwVfG. Dies hat zur Folge, dass im Rahmen der vorliegend zu treffenden Entscheidung nur solche Normen berücksichtigungsfähig sind, denen nachbarschützende Wirkung zukommt und im Baugenehmigungsverfahren von den Beigeladenen rechtzeitig i.S.d. § 55 Abs. 2 LBO vorgetragen wurden.
|
|
|
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hätte das Regierungspräsidium nach Auffassung des Gerichts dem Widerspruch der Beigeladenen gegen die dem Kläger erteilte Baugenehmigung allein im Hinblick auf die Eingangsüberdachung stattgeben dürfen, nicht jedoch bezüglich der Überdachung der früher als Terrasse genutzten Fläche, wobei letzteres Bauteil im Folgenden - der Verständlichkeit der Darstellung wegen - weiterhin als „Terrassenüberdachung“ bezeichnet wird. Da nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung eine konstruktive Trennung zwischen der Terrassenüberdachung und der Eingangsüberdachung möglich ist, also die eine auch ohne die andere bestehen bleiben könnte, scheidet eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung nicht bereits aus bautechnischen Gründen aus.
|
|
|
Die Terrassenüberdachung verletzt keine von den Beigeladenen im Widerspruchsverfahren rügbaren und zu deren Schutz bestehenden baurechtlichen Vorschriften. Die Aufhebung der dem Kläger erteilten Baugenehmigung verletzt deshalb diesen insoweit in seinen Rechten.
|
|
|
Zutreffend wird von Beklagtenseite allerdings darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über Abstandsflächen nachbarschützende Wirkung zugunsten der an dieser Grenze liegenden Anlieger entfalten. Solche Abstandsflächen sind nach § 5 Abs. 1 LBO vor den Außenwänden von Gebäuden auch grundsätzlich erforderlich, wobei diese Flächen nach Abs. 2 der genannten Norm auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Bei der hier fraglichen Terrassenüberdachung handelt es sich um ein Gebäude im Sinne dieser Vorschrift. Dabei spielt es keine Rolle, dass dieses Bauteil in seiner genehmigten Ausführung an drei Seiten offen ist und lediglich durch die Nordwand des klägerischen Wohnhauses nach Süden hin abgeschlossen ist. Denn Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 LBO sind nicht nur vor Außenwänden in bautechnischem Sinne einzuhalten, sondern auch vor sogenannten „fiktiven“ Außenwänden, also vor Bauteilen mit gebäudegleicher Wirkung (vgl. Sauter, Kommentar zur LBO, 3. Aufl., RdNr. 80 zu § 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.10.1985 - 3 S 2910/85 -, BWVPr 1986, 63). Dies bedeutet, dass auch vor größeren Dachvorsprüngen oder Überdachungen Abstandsflächen liegen müssen, da die Wirkung von solchen Bauteilen im Hinblick auf den Zweck des § 5 Abs. 1 LBO - insbesondere die Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstückes sicher zu stellen - im Regelfall nicht davon abhängig ist, ob sich unter der Vorderkante des Daches eine Wand befindet oder nicht.
|
|
|
§ 5 Abs. 1 LBO findet jedoch auf die vorliegend im Streit stehende und genehmigte Terrassenüberdachung, die an einer Ecke bis an die Grundstücksgrenze heranreicht, keine Anwendung. Dieses Bauteil ist zwar nicht schon nach § 5 Abs. 6 LBO privilegiert, denn danach müssen Überdachungen jedenfalls 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt bleiben; hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Die Privilegierung der konkreten Terrassenüberdachung, also die Freistellung vom Abstandsflächenerfordernis, ergibt sich aber aus § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO. Danach sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die - u.a. - Nebenräume enthalten, soweit die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt und die Wandfläche nicht größer als 25 m
2
ist. Die letztgenannten Maße werden durch die fiktive Wand am nördlichen Abschluss des hier maßgeblichen Bauteils nicht überschritten; diese ist 4,50 m lang und - nach den Bauunterlagen - 2,50 m hoch; selbst die Oberkante des entlang der Hauswand aufgesetzten Oberlichtes erreicht gerade 3,0 m.
|
|
|
Bei dem als Terrassenüberdachung bezeichneten Bauteil handelt es sich nach Auffassung es Gerichts auch in der Tat um einen Nebenraum i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO. Ein derartiger Raum dient nach seiner Funktion nicht unmittelbar der Wohnnutzung. Zu den Nebenräumen zählen demnach Abstellräume, Lagerräume, Trockenräume, Heizräume und andere Räume, die üblicherweise sonst in Untergeschossen untergebracht werden; keine Nebenräume sind hingegen zu einer Wohnung gehörende Sanitärräume, Flure, Wintergärten und Küchen. Ein Nebenraum ist ferner dadurch gekennzeichnet, dass er sich außerhalb des (engeren) Wohnbereichs der Wohnung befindet und nach seiner Ausstattung - im Regelfall - qualitativ unterhalb derjenigen von Räumen im Wohnbereich liegt (vgl. Sauter, LBO, a.a.O., RdNr. 19 zu § 6).
|
|
|
Zu bemerken ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles zunächst, dass die Baugenehmigung lediglich für eine Nutzung des in Streit stehenden Bauteils als Nebenraum im Sinne der eben zitierten Definition erteilt wurde; im Bauantrag und in der Baugenehmigung wird nämlich das Vorhaben insoweit als „Überdachung ... Abstellplatz für Gartenmöbel o.ä./u.ä.“ bezeichnet. Zugelassen ist damit ausschließlich eine Nutzung zu Abstellzwecken. Die Baugenehmigung bestimmt aber grundsätzlich und abschließend den Umfang der zugelassenen Nutzung und damit im Falle der Anfechtung derselben durch einen Nachbarn auch den Streitgegenstand. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die zugelassene Nutzung objektiv nicht möglich ist oder es manifeste Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Bauantragsteller tatsächlich eine Nutzung in der beantragten und zugelassenen Art nicht beabsichtigt, das Bauvorhaben vielmehr anderen Zwecken dienen soll. Solche Ausnahmetatbestände sind vorliegend aber nicht gegeben.
|
|
|
Die Terrassenüberdachung ist objektiv zum Abstellen von Gegenständen, die der Hauptnutzung des Grundstücks, dem Wohnen, dienen, geeignet. Zwar ist sie - in der genehmigten Ausführung, die allein Gegenstand der Beurteilung durch das Gericht ist - an drei Seiten offen und vermag deshalb nicht denselben Schutz zu bieten, wie ein geschlossener Raum. Dies spricht jedoch nicht grundsätzlich gegen ihre Funktion als Abstellfläche. Auch einem Schirm wird niemand seine Eignung, vor Regen zu schützen, generell absprechen wollen. In der Art eines Schirmes - besser noch, da eine Seite geschlossen ist - vermag auch die hier fragliche Überdachung Gartenmöbeln und anderen dort abgestellten Gegenständen vor Witterungseinflüssen Schutz zu gewähren.
|
|
|
Nach Auffassung des Gerichts ist für einen Abstellraum nicht essentiell, dass er vor Einblicken zu schützen geeignet ist. Letztendlich ist es Sache des Besitzers, ob er die abgestellten Gegenstände den Blicken anderer freigeben möchte. Von Klägerseite wird in diesem Zusammenhang zutreffend auf den Carport verwiesen, der eine besondere Art eines Abstellraums, einen Abstellraum für Kraftfahrzeuge nämlich, darstellt und der per Definition offen ist. Auch die „gehobene“ Ausstattung des hier fraglichen Bauteils mit einem Fußbodenbelag aus Natursteinen und verschiedenen höherwertigen Beleuchtungskörpern spricht nicht gegen dessen objektive Eignung als Abstellfläche oder Abstellraum. Der Kläger hat im Übrigen plausibel erklärt, wie es zu dieser Ausstattung gekommen ist, er wollte nämlich - und dies hat er nie in Abrede gestellt - diese Fläche weiterhin als Terrasse nutzen. Diese Absicht und auch die tatsächliche Nutzung als Terrasse hat der Kläger aber aufgegeben, nachdem er von der Baurechtsbehörde auf die Rechtslage hingewiesen worden ist. Seither, d.h. seit Sommer 2004, findet eine Terrassennutzung nicht mehr statt, was auch in der mündlichen Verhandlung von Seiten der Beigeladenen bestätigt wurde. Das Gericht hat auch keinen Anlass an der Einlassung des Klägers zu zweifeln, dass er auch zukünftig keine Terrassennutzung mehr beabsichtigt. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass die erteilte Baugenehmigung nicht mit der tatsächlich beabsichtigten Nutzung in Einklang steht. Damit spricht im konkreten Fall die qualitativ höherwertige Bauausführung und Ausstattung nicht gegen die Qualifizierung als Abstell- und damit Nebenraum. Dem Kläger kann mithin auch nicht angesonnen werden, das hier fragliche Bauteil durch Rückbau in einen einfacheren Zustand zu versetzen. Auch sieht das Gericht in der vorliegenden Konstellation keinen normativen Ansatz für eine Bedürfnisprüfung, die Prüfung der Frage also, ob der Kläger nicht bereits über genügend andere Abstellmöglichkeiten auf seinem Grundstück verfügt. Jedenfalls wird die Fläche derzeit - wenn auch in geringem Umfang - als Abstellraum genutzt, wie der Augenschein ergeben hat.
|
|
|
Danach ist mit der sogenannten Terrassenüberdachung keine Abstandsfläche einzuhalten, ohne dass auf § 6 Abs. 4 LBO eingegangen werden müsste oder es einer Entscheidung oder § 56 Abs. 5 LBO über die Zulassung geringerer Tiefen bedurft hätte.
|
|
|
Soweit von Beigeladenenseite erstmals im gerichtlichen Verfahren eine von der Überdachung ausgehende Brandgefahr gerügt wurde, können die Beigeladenen damit nicht mehr gehört werden, sie sind nach § 55 Abs. 2 LBO mit dieser Einwendung ausgeschlossen. Nach jener Vorschrift sind Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen (Satz 1), ferner sind alle durch Zustellungen vom Bauantrag benachrichtigten Angrenzer mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind (Satz 2 ). Auf diese Rechtsfolgen sind die Beigeladenen auch mit den Benachrichtigungsschreiben vom 02.11.2004, die den Beigeladenen am 04.11.2004 zugestellt worden sind, hingewiesen worden (vgl. Satz 3). Innerhalb der genannten Zweiwochenfrist haben die Beigeladenen zwar durch Schriftsatz vom 16.11.2004 Stellung genommen, sie sind darin aber auf eine Brandgefahr nicht eingegangen. Dieser Aspekt ist inhaltlich auch nicht etwa von der Rüge fehlender Abstandsflächen mit umfasst, denn die Vorschriften über die Abstandsflächen verfolgen nicht das Ziel, der Ausbreitung von Schadensfeuer vorzubeugen; diesbezüglich sind § 15 LBO und die Brandschutzanforderungen in der Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung - LBOAVO - einschlägig (vgl. Sauter, LBO, a.a.O. RdNr. 44 zu § 6). Danach sind Belange des Brandschutzes im vorliegenden Verfahren, in dem es allein um die Rechtmäßigkeit der Bescheidung des Nachbarwiderspruchs der Beigeladenen gegen die dem Kläger erteilte Baugenehmigung geht, nicht zu berücksichtigen.
|
|
|
Nach allem verletzt die erteilte Baugenehmigung - soweit sie die genannte Terrassenüberdachung betrifft - keine Rechte der Beigeladenen, weshalb der dem Widerspruch diesbezüglich stattgebende Bescheid des Regierungspräsidiums insoweit aufzuheben ist.
|
|
|
Auch die Eingangsüberdachung ist mit dem darunter befindlichen Raum als Gebäude i.S.v. § 5 Abs. 1 LBO zu werten, obwohl in Richtung des Grundstücks der Beigeladenen und zur Westseite hin keine konstruktive Wand besteht. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Terrassenüberdachung verwiesen werden. Diese Eingangsüberdachung unterfällt ebenso wenig wie die Terrassenüberdachung der Vorschrift des § 5 Abs. 6 LBO, denn sie hält ebenfalls den dort genannten Abstand zum Grundstück der Beigeladenen von 2 m nicht ein, vielmehr beträgt dieser Abstand nach den Eintragungen im Baugesuch im Minimum 1,87 m. Für die Eingangsüberdachung kann sich der Kläger allerdings auch nicht auf die Privilegierung des § 6 Abs. 1 LBO berufen, denn das durch diese Überdachung gebildete Bauteil stellt keinen Nebenraum im Sinne der genannten Vorschrift und der oben wiedergegebenen Erläuterung dar. Die von Klägerseite angestellten hypothetischen Erwägungen, wie es zu beurteilen wäre, wenn die Überdachung bis an die Grenze gezogen würde und wenn der Teil der Bodenfläche zwischen dem zum Hausgang führenden Weg und der Grenze als Abstellfläche benutzt würde, müssen dabei unberücksichtigt bleiben. Denn tatsächlich handelt es sich bei dem hier fraglichen Bauteil ausschließlich um die Überdachung des Eingangbereiches und nicht um die Überdachung einer Abstellfläche.
|
|
|
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Nebenräume nicht unmittelbar der Wohnnutzung dienen und diese Räume üblicherweise sonst in Untergeschossen untergebracht werden, kann der Bereich einer Eingangsüberdachung nicht als Nebenraum beurteilt werden. Denn ein solcher Bereich dient unmittelbar dem Wohnen, da durch ihn erst die Wohnräume aufgesucht werden können. In seiner Funktion kommt er damit sehr stark den Fluren nahe, die eine Verbindung zwischen den einzelnen Wohnräumen gewähren und damit ebenfalls keine Nebenräume im erwähnten Sinne darstellen, sondern dem engeren Wohnbereich zuzurechnen sind, weshalb sie von der Einhaltung der Abstandsflächen nicht nach § 6 LBO befreit sind. Danach wäre vorliegend der nachbarschützende Teil der Abstandstiefen, jedenfalls aber eine Tiefe von 2,5 m, zur Grenze des Grundstücks der Beigeladenen einzuhalten (§ 5 Abs. 7 LBO), was tatsächlich nicht der Fall ist.
|
|
|
Die Zulassung einer geringeren Tiefe nach § 6 Abs. 4 LBO kommt nicht in Betracht. Einschlägig könnte vorliegend allenfalls § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO sein, wonach geringere Tiefen zuzulassen sind, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maß gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsfläche die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sind jedoch, soweit der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe auch nur geringfügig unterschritten wird, nachbarliche Belange schon dann erheblich beeinträchtigt, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, VBlBW-Ls 1996, Beilage 12, B 8-9 = BauR 1997, 92 ff.; Sauter, LBO, a.a.O., RdNr. 48 b zu § 6 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2003 - 3 S 938/03 -, BauR 2003, 1549 ff.). Besonderheiten in diesem Sinne sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere besteht auch kein vergleichsweise großer Abstand zwischen dem Wohngebäude der Beigeladenen und der Grenze zum Grundstück des Klägers, vielmehr beträgt dieser Abstand knapp 7 m.
|
|
|
Wird danach mit der Eingangsüberdachung die auch zum Schutz der Beigeladenen dienende Abstandsfläche nicht eingehalten, hat das Regierungspräsidium Tübingen zu Recht die dem Kläger erteilte Baugenehmigung insoweit ausgehoben, weshalb auch die vom Kläger gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums erhobene Klage in diesem Umfang erfolglos bleibt.
|
|
|
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 i.V.m. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
|
|