Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 26. Juni 2007 - 9 K 1008/05

published on 26/06/2007 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 26. Juni 2007 - 9 K 1008/05
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Gericht

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Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 27.05.2005 wird aufgehoben, soweit damit die dem Kläger erteilte Baugenehmigung für die so genannte Terrassenüberdachung aufgehoben wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen je 1/3 der Gerichtskosten, die beiden Beigeladenen jeweils 1/6 der Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid.
Der Kläger ist Eigentümer des ist mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks S.-Strasse 10 in H.. Der Gebäudeeingang befindet sich auf der Nordseite. Nördlich des Grundstücks des Klägers schließt sich das Grundstück der Beigeladenen, S.-Strasse 18/1, an, das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut ist. Beide Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
Im Juli 2004 wurde von der Stadt H. als Baurechtsbehörde festgestellt, dass eine zwischen der Nordwand des Gebäudes des Klägers und der nördlichen Grundstücksgrenze angelegte Terrasse überdacht worden war. Ferner wurde festgestellt, dass auch der westlich der Terrasse gelegene Hauseingang im unmittelbaren Anschluss an die Terrassenüberdachung überdacht worden war. Die Terrassenüberdachung stößt mit ihrer nordwestlichen Ecke unmittelbar an die Grundstücksgrenze an, der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Hauswand beträgt dort - ausweislich der Eintragungen in einem vorgelegten Plan - 3,33 m. Die Breite der Terrassenüberdachung beträgt ca. 4,50 m. Da die Grenze nicht parallel zur nördlichen Wand des klägerischen Wohnhauses und zum nördlichen Abschluss der Terrasse verläuft, hält die nordöstliche Ecke der Überdachung einen Abstand von 0,75 m zur Grundstücksgrenze ein.
Die Überdachung des Hauszugangs tritt ca. 2,50 m vor die nördliche Hauswand vor, hat eine Länge von ca. 3,4 m und hält einen Mindestabstand zur nördlichen Grundstücksgrenze - so ist dem bereits erwähnten Plan zu entnehmen - von 1,87 m ein. Die Terrassenüberdachung und die Überdachung des Eingangsbereiches sind - so hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben - konstruktiv trennbar.
Mit Schreiben vom 20.07.2004 wies die Stadt H. den Kläger darauf hin, dass die vorgenommenen Überdachungen genehmigungspflichtig seien, da sie als Einheit zu betrachten seien. Die Nutzung eines Teilbereichs des Vorhabens als Terrasse sei eindeutig festgestellt worden. Das Vorhaben unterfalle den Bestimmungen über Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 LBO, eine Privilegierung nach § 6 Abs. 1 LBO sei nicht gegeben. Baurechtmäßige Zustände könnte nur mittels einer Abstandsflächenbaulast durch den betroffenen Angrenzer und der nachfolgenden Einreichung eines entsprechenden Bauantrags geschaffen werden.
Daraufhin stellte der Kläger im Oktober 2004 unter Einreichung eines Planheftes einen Baugenehmigungsantrag, in dem das Vorhaben als „Überdachung Eingang und Abstellplatz Gartenmöbel u.ä.“ bzw. „ Überdachung Eingang/Abstellplatz Gartenmöbel o.ä.“ bezeichnet wird.
Bereits zuvor hatte der Kläger im Rahmen der Anhörung aus Anlass eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens dargelegt, schon im Jahre 1978 habe eine Überdachung in der heutigen Größenordnung bestanden. Von Seiten der Stadt H. sei diese Überdachung damals nicht beanstandet werden. Im vergangenen und im laufenden Jahr habe er die Überdachung renoviert, wobei der Umfang nicht vergrößert worden sei.
Mit zwei Schreiben vom 02.11.2004 wurden die Beigeladenen von dem Genehmigungsantrag benachrichtigt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung vorzubringen und ausreichend zu begründen seien. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass nach § 55 Abs. 2 LBO die benachrichtigten Angrenzer mit allen Einwendungen ausgeschlossen sind, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht wurden. Die Einwendungen könnten dann auch in einem nachfolgendem Verfahren in der Sache (Widerspruch- oder Klageverfahren) nicht mehr geltend gemacht werden.
Mit Schreiben vom 16.11.2004 wandten sich die Beigeladenen gegen die Erteilung einer Baugenehmigung. Sie machten geltend, die Bauvorlagen seien unvollständig. Die Ableitung des Regenwassers erfolge nicht sachgemäß. Fälschlicherweise werde das Vorhaben als „Überdachung Eingang/Abstellplatz Gartenmöbel u.ä.“ bezeichnet. Tatsächlich werde der überdachte Bereich in Richtung zur gemeinsamen Grundstücksgrenze als Aufenthaltsbereich genutzt. Dies belege bereits die Art und Weise der Bauausführung. So befänden sich im überdachten Bereich zwei Stehlampen, eine Wandlampe, ein Oberlicht sowie mehrere Halogenstrahler, die in der Decke eingelassen seien. Der überdachte Bereich sei vollständig mit Granitplatten belegt. Gartenmöbel und Grill würden nicht gelagert, sondern seien vielmehr zur Nutzung aufgestellt. Nicht zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass der überdachte Bereich bereits seit 2003 zum Aufenthalt von Personen genutzt werde. Ferner wird vorgetragen, dass mit der gleichzeitig errichteten Terrassenmauer die Grundstücksgrenze überschritten worden sei. Insgesamt sei von einer Erweiterung des bereits bestehende Wohnraums auszugehen. Sollte das Baurechtsamt die überdachte Terrasse als Vorbau i.S.v. § 5 Abs. 6 Ziffer 2 LBO betrachten, sei darauf hinzuweisen, dass der erforderliche Mindestabstand von der Grundstücksgrenze von 2 m nicht gewahrt sei. Gleiches gelte bei einer Beurteilung nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO. Darauf hinzuweisen sei schließlich auch, dass die Mauer in der gesamten Länger verkabelt und mit Steckdosen versehen sei; von der Mauer fließe auch Wasser auf das Grundstück der Beigeladenen ab.
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Unter dem Datum vom 20.12.2004 erteilte die Stadt H. die Baugenehmigung unter der Auflage, dass sämtliche Niederschläge auf eigenem Grund und Boden ohne Belästigung der Nachbargrundstücke zu sammeln und in den öffentlichen Kanal einzuleiten seien. Gleichzeitig wurden die Einwendungen der Beigeladenen zurückgewiesen. Ausgeführt wurde, dass das Vorhaben nach § 6 Abs. 1 LBO an der Grundstücksgrenze zulässig sei.
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Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wiederholten und vertieften die Beigeladenen ihre bereits vorgetragenen Einwände. § 6 Abs. 1 LBO sei nicht anwendbar, denn die Überdachung der Terrasse und die gleichzeitig geschaffene Verbindung mit dem Hauptgebäude durch den Einbau einer Terrassentür bewirke eine Nutzbarkeit der Fläche zu Aufenthaltszwecken. Auch die Art und Weise der Bauausführung lasse deutlich erkennen, dass die Überdachung der Terrasse dem Aufenthalt von Personen zu dienen bestimmt sei. Schließlich lasse auch die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 4 Ziff. 2 LBO eine ausnahmsweise Unterschreitung der Abstandsfläche in diesem Fall nicht zu. Zum einen sei die ausreichende Beleuchtung des Grundstücks der Beigeladenen mit Tageslicht nicht mehr gewährleistet, zum andern bestehe die Gefahr eines übergreifenden Brandes, so dass auch Gründe des Brandschutzes entgegenstünden.
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Unter dem Datum vom 27.05.2005 beschied das Regierungspräsidium Tübingen diesen Widerspruch und hob die Baugenehmigung vom 20.12.2004 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, die erteilte Baugenehmigung verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften, die notwendigen Abstandsflächen seien nicht eingehalten. Bei den an das Wohnhaus des Klägers angebauten Dächern handle es sich um Gebäudeteile im Sinne von § 5 Abs. 1 LBO. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 LBO lägen nicht vor, auch nicht ein Fall des § 6 Abs. 1 LBO. Die Überdachungen stellten keine Nebenräume dar. Für die Eingangsüberdachung ergeben sich dies bereits aus dem Umstand, dass der Eingang unmittelbar der Wohnnutzung diene, indem er den regelmäßigen Zugang zum Gebäude vermittle. Die ausdrückliche Erwähnung der Eingangsüberdachung in § 5 Abs. 6 LBO weise daraufhin, dass der Gesetzgeber dieses Element nicht zu den Nebenräumen rechne. Auch bei der weiteren Überdachung liege kein Nebenraum vor. Nach Funktion und Ausführung sei sie als Überdachung für die Terrasse vorgesehen gewesen und sei auch so genutzt worden. Allein die Aussage, die Terrasse nicht mehr als solche nutzen zu wollen und die Fläche zum Abstellen von Gartenmöbeln zu verwenden, führe nicht zur Einstufung als Nebenraum. Als allgemeiner Abstellraum sei der Bereich infolge der unmittelbaren Nähe zum Eingang und der gegebenen unbeschränkten Einsichtssituation ungeeignet; die Nutzung als Abstellraum sei unrealistisch. Eine geringere Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 4 LBO scheide wegen der betroffenen nachbarlichen Belange aus. Bei der Überdachung handle es sich um eine einheitliche Konstruktion, weshalb die isolierte Genehmigung der Teile, die sich innerhalb der Abstandsflächen befänden, ausscheide.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids an die damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 01.06.2005, hat der Kläger am 29.06.2005 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung wird dargelegt, im Hinblick auf die Eingangsüberdachung lägen zumindest die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 LBO vor. Der Bescheid des Regierungspräsidiums lasse insoweit jegliche Darstellung der in die Prüfung eingestellten Gesichtspunkte vermissen. Nachbarliche Belange würden durch die Eingangsüberdachung nicht berührt. Zu bedenken sei auch, dass es ohne weiteres möglich wäre, den die Privilegierung nach § 5 Abs. 6 LBO überschreitenden Teil der Tiefe der Eingangsüberdachung in Richtung des benachbarten Grundstücks als Lagerraum zu nutzen, was eine größere Beeinträchtigung der Beigeladenen gegenüber einer Nutzung als Vordach für einen Eingang darstellen würde. Gefolgt werden könne auch nicht der Einschätzung des Regierungspräsidiums, dass sich aus der ausdrücklichen Benennung einer Eingangsüberdachung in § 5 Abs. 6 Nr. 1 LBO ergeben solle, dass eine solche keine Nebenanlage i.S.v. § 6 Abs. 1 LBO sein könne. Die Erwähnung in § 5 Abs. 6 LBO bewirke lediglich, dass ein den dort bezeichneten Kriterien entsprechendes Vordach bei der Berechnung der Abstandsfläche gänzlich unberücksichtigt bleibe. Dies schließe eine Berücksichtigung bei den privilegierten Nebenanlagen aber nicht aus, jede andere Auslegung wäre lebensfremd. Die Gesamtlänge von Abstellplatzüberdachung und Eingangsüberdachung betrage 7,78 m. Die Höhe betrage maximal 2,90 m. Selbst mit dieser maximalen Höhe berechnet, werde die maximal zulässige Fläche einer privilegierten Nebenanlage an der Grenze nicht überschritten.
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Die Ablehnung der angeblichen Terrassenüberdachung sei ungewöhnlich. Das Regierungspräsidium habe nicht den Grundsatz bedacht, dass genehmigt werde, was beantragt sei. Zweckentfremdungen im Rahmen der Nutzung einer erteilten Genehmigung seien durch entsprechende Baukontrollen und baubehördliches Einschreiten zu unterbinden. In der Tat habe der Kläger mit seiner Familie in der Vergangenheit die Terrasse als solche benutzt; dies sei aber ohne Unrechtsbewusstsein geschehen. Nach dem Hinweis der Stadt H. darauf, dass eine Terrassenüberdachung nicht privilegiert sei, sei ausdrücklich erklärt worden, dass diese Nutzung zurückgenommen werde und man nur noch die Genehmigung eines Abstellplatzes beantrage. Nur eine solche Nutzung sei auch beabsichtigt, der Kläger finde sich damit ab, die bisherige höherwertige Nutzung nicht mehr ausüben zu können. Die überdachte Fläche, die früher als Terrasse benutzt worden sei, sei als Abstellplatz durchaus geeignet. Eine Vielzahl von Abstellflächen sei lediglich überdacht, beispielsweise abgeschleppte Dächer zur Lagerung von Holz oder Carports und böten trotz allem Schutz gegen die Witterung.
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Der Kläger beantragt,
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den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 27.05.2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung werden die Ausführungen im angefochtenen Bescheid wiederholt und vertieft. Insbesondere wird dargelegt, die Eingangsüberdachung diene unmittelbar der Wohnnutzung, weil sie den Zugang zum Gebäude vermittle. Die Terrassenüberdachung sei als solche hergestellt worden und zweckentsprechend in gehobenem Standard ausgebaut worden. Sie sei auch als solche genutzt worden und könne auch jederzeit so genutzt werden. Als Abstellfläche sei eine Nutzung jedoch kaum möglich. Bei den vom Kläger beschriebenen Nutzungen handle es sich angesichts der entgegenstehen Indizien um ein bloßes Etikett zur nachträglichen Rechtfertigung einer ohne Baugenehmigung vorgenommenen Maßnahme. Die Zulassung einer geringen Abstandsfläche nach § 6 Abs. 4 LBO scheide in Anwendung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus.
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Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Auch sie wiederholen und vertiefen ihren bisherigen Vortrag und machen ergänzend geltend, die hier fragliche Konstruktion eröffne die Möglichkeit, den gesamten strittigen Bereich zu Aufenthaltszwecken zu nutzen. Hierdurch werde die rechtlich geschützte Wohnruhe der Beigeladenen in erheblichen Umfang beeinträchtigt. Auch würden über Geräuschimmissionen hinaus weitere Immissionen, beispielsweise durch die Nutzung von Gartengrills etc., drohen.
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Dem Gericht haben die in der Sache angefallenen Akten der Stadt H. und des Regierungspräsidiums Tübingen vorgelegen. Auf sie und auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Entscheidung konnte durch den Vorsitzenden als Berichterstatter getroffen werden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO).
25 
Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
26 
Bei dem angefochtenen Widerspruchsbescheid handelt es sich ausschließlich um eine Entscheidung über den Nachbarwiderspruch der Beigeladenen und nicht etwa (auch) um eine Rücknahmeentscheidung nach § 48 i.V.m. § 50 LVwVfG. Dies hat zur Folge, dass im Rahmen der vorliegend zu treffenden Entscheidung nur solche Normen berücksichtigungsfähig sind, denen nachbarschützende Wirkung zukommt und im Baugenehmigungsverfahren von den Beigeladenen rechtzeitig i.S.d. § 55 Abs. 2 LBO vorgetragen wurden.
27 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hätte das Regierungspräsidium nach Auffassung des Gerichts dem Widerspruch der Beigeladenen gegen die dem Kläger erteilte Baugenehmigung allein im Hinblick auf die Eingangsüberdachung stattgeben dürfen, nicht jedoch bezüglich der Überdachung der früher als Terrasse genutzten Fläche, wobei letzteres Bauteil im Folgenden - der Verständlichkeit der Darstellung wegen - weiterhin als „Terrassenüberdachung“ bezeichnet wird. Da nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung eine konstruktive Trennung zwischen der Terrassenüberdachung und der Eingangsüberdachung möglich ist, also die eine auch ohne die andere bestehen bleiben könnte, scheidet eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung nicht bereits aus bautechnischen Gründen aus.
28 
Die Terrassenüberdachung verletzt keine von den Beigeladenen im Widerspruchsverfahren rügbaren und zu deren Schutz bestehenden baurechtlichen Vorschriften. Die Aufhebung der dem Kläger erteilten Baugenehmigung verletzt deshalb diesen insoweit in seinen Rechten.
29 
Zutreffend wird von Beklagtenseite allerdings darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über Abstandsflächen nachbarschützende Wirkung zugunsten der an dieser Grenze liegenden Anlieger entfalten. Solche Abstandsflächen sind nach § 5 Abs. 1 LBO vor den Außenwänden von Gebäuden auch grundsätzlich erforderlich, wobei diese Flächen nach Abs. 2 der genannten Norm auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Bei der hier fraglichen Terrassenüberdachung handelt es sich um ein Gebäude im Sinne dieser Vorschrift. Dabei spielt es keine Rolle, dass dieses Bauteil in seiner genehmigten Ausführung an drei Seiten offen ist und lediglich durch die Nordwand des klägerischen Wohnhauses nach Süden hin abgeschlossen ist. Denn Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 LBO sind nicht nur vor Außenwänden in bautechnischem Sinne einzuhalten, sondern auch vor sogenannten „fiktiven“ Außenwänden, also vor Bauteilen mit gebäudegleicher Wirkung (vgl. Sauter, Kommentar zur LBO, 3. Aufl., RdNr. 80 zu § 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.10.1985 - 3 S 2910/85 -, BWVPr 1986, 63). Dies bedeutet, dass auch vor größeren Dachvorsprüngen oder Überdachungen Abstandsflächen liegen müssen, da die Wirkung von solchen Bauteilen im Hinblick auf den Zweck des § 5 Abs. 1 LBO - insbesondere die Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstückes sicher zu stellen - im Regelfall nicht davon abhängig ist, ob sich unter der Vorderkante des Daches eine Wand befindet oder nicht.
30 
§ 5 Abs. 1 LBO findet jedoch auf die vorliegend im Streit stehende und genehmigte Terrassenüberdachung, die an einer Ecke bis an die Grundstücksgrenze heranreicht, keine Anwendung. Dieses Bauteil ist zwar nicht schon nach § 5 Abs. 6 LBO privilegiert, denn danach müssen Überdachungen jedenfalls 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt bleiben; hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Die Privilegierung der konkreten Terrassenüberdachung, also die Freistellung vom Abstandsflächenerfordernis, ergibt sich aber aus § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO. Danach sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die - u.a. - Nebenräume enthalten, soweit die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt und die Wandfläche nicht größer als 25 m 2 ist. Die letztgenannten Maße werden durch die fiktive Wand am nördlichen Abschluss des hier maßgeblichen Bauteils nicht überschritten; diese ist 4,50 m lang und - nach den Bauunterlagen - 2,50 m hoch; selbst die Oberkante des entlang der Hauswand aufgesetzten Oberlichtes erreicht gerade 3,0 m.
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Bei dem als Terrassenüberdachung bezeichneten Bauteil handelt es sich nach Auffassung es Gerichts auch in der Tat um einen Nebenraum i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO. Ein derartiger Raum dient nach seiner Funktion nicht unmittelbar der Wohnnutzung. Zu den Nebenräumen zählen demnach Abstellräume, Lagerräume, Trockenräume, Heizräume und andere Räume, die üblicherweise sonst in Untergeschossen untergebracht werden; keine Nebenräume sind hingegen zu einer Wohnung gehörende Sanitärräume, Flure, Wintergärten und Küchen. Ein Nebenraum ist ferner dadurch gekennzeichnet, dass er sich außerhalb des (engeren) Wohnbereichs der Wohnung befindet und nach seiner Ausstattung - im Regelfall - qualitativ unterhalb derjenigen von Räumen im Wohnbereich liegt (vgl. Sauter, LBO, a.a.O., RdNr. 19 zu § 6).
32 
Zu bemerken ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles zunächst, dass die Baugenehmigung lediglich für eine Nutzung des in Streit stehenden Bauteils als Nebenraum im Sinne der eben zitierten Definition erteilt wurde; im Bauantrag und in der Baugenehmigung wird nämlich das Vorhaben insoweit als „Überdachung ... Abstellplatz für Gartenmöbel o.ä./u.ä.“ bezeichnet. Zugelassen ist damit ausschließlich eine Nutzung zu Abstellzwecken. Die Baugenehmigung bestimmt aber grundsätzlich und abschließend den Umfang der zugelassenen Nutzung und damit im Falle der Anfechtung derselben durch einen Nachbarn auch den Streitgegenstand. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die zugelassene Nutzung objektiv nicht möglich ist oder es manifeste Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Bauantragsteller tatsächlich eine Nutzung in der beantragten und zugelassenen Art nicht beabsichtigt, das Bauvorhaben vielmehr anderen Zwecken dienen soll. Solche Ausnahmetatbestände sind vorliegend aber nicht gegeben.
33 
Die Terrassenüberdachung ist objektiv zum Abstellen von Gegenständen, die der Hauptnutzung des Grundstücks, dem Wohnen, dienen, geeignet. Zwar ist sie - in der genehmigten Ausführung, die allein Gegenstand der Beurteilung durch das Gericht ist - an drei Seiten offen und vermag deshalb nicht denselben Schutz zu bieten, wie ein geschlossener Raum. Dies spricht jedoch nicht grundsätzlich gegen ihre Funktion als Abstellfläche. Auch einem Schirm wird niemand seine Eignung, vor Regen zu schützen, generell absprechen wollen. In der Art eines Schirmes - besser noch, da eine Seite geschlossen ist - vermag auch die hier fragliche Überdachung Gartenmöbeln und anderen dort abgestellten Gegenständen vor Witterungseinflüssen Schutz zu gewähren.
34 
Nach Auffassung des Gerichts ist für einen Abstellraum nicht essentiell, dass er vor Einblicken zu schützen geeignet ist. Letztendlich ist es Sache des Besitzers, ob er die abgestellten Gegenstände den Blicken anderer freigeben möchte. Von Klägerseite wird in diesem Zusammenhang zutreffend auf den Carport verwiesen, der eine besondere Art eines Abstellraums, einen Abstellraum für Kraftfahrzeuge nämlich, darstellt und der per Definition offen ist. Auch die „gehobene“ Ausstattung des hier fraglichen Bauteils mit einem Fußbodenbelag aus Natursteinen und verschiedenen höherwertigen Beleuchtungskörpern spricht nicht gegen dessen objektive Eignung als Abstellfläche oder Abstellraum. Der Kläger hat im Übrigen plausibel erklärt, wie es zu dieser Ausstattung gekommen ist, er wollte nämlich - und dies hat er nie in Abrede gestellt - diese Fläche weiterhin als Terrasse nutzen. Diese Absicht und auch die tatsächliche Nutzung als Terrasse hat der Kläger aber aufgegeben, nachdem er von der Baurechtsbehörde auf die Rechtslage hingewiesen worden ist. Seither, d.h. seit Sommer 2004, findet eine Terrassennutzung nicht mehr statt, was auch in der mündlichen Verhandlung von Seiten der Beigeladenen bestätigt wurde. Das Gericht hat auch keinen Anlass an der Einlassung des Klägers zu zweifeln, dass er auch zukünftig keine Terrassennutzung mehr beabsichtigt. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass die erteilte Baugenehmigung nicht mit der tatsächlich beabsichtigten Nutzung in Einklang steht. Damit spricht im konkreten Fall die qualitativ höherwertige Bauausführung und Ausstattung nicht gegen die Qualifizierung als Abstell- und damit Nebenraum. Dem Kläger kann mithin auch nicht angesonnen werden, das hier fragliche Bauteil durch Rückbau in einen einfacheren Zustand zu versetzen. Auch sieht das Gericht in der vorliegenden Konstellation keinen normativen Ansatz für eine Bedürfnisprüfung, die Prüfung der Frage also, ob der Kläger nicht bereits über genügend andere Abstellmöglichkeiten auf seinem Grundstück verfügt. Jedenfalls wird die Fläche derzeit - wenn auch in geringem Umfang - als Abstellraum genutzt, wie der Augenschein ergeben hat.
35 
Danach ist mit der sogenannten Terrassenüberdachung keine Abstandsfläche einzuhalten, ohne dass auf § 6 Abs. 4 LBO eingegangen werden müsste oder es einer Entscheidung oder § 56 Abs. 5 LBO über die Zulassung geringerer Tiefen bedurft hätte.
36 
Soweit von Beigeladenenseite erstmals im gerichtlichen Verfahren eine von der Überdachung ausgehende Brandgefahr gerügt wurde, können die Beigeladenen damit nicht mehr gehört werden, sie sind nach § 55 Abs. 2 LBO mit dieser Einwendung ausgeschlossen. Nach jener Vorschrift sind Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen (Satz 1), ferner sind alle durch Zustellungen vom Bauantrag benachrichtigten Angrenzer mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind (Satz 2 ). Auf diese Rechtsfolgen sind die Beigeladenen auch mit den Benachrichtigungsschreiben vom 02.11.2004, die den Beigeladenen am 04.11.2004 zugestellt worden sind, hingewiesen worden (vgl. Satz 3). Innerhalb der genannten Zweiwochenfrist haben die Beigeladenen zwar durch Schriftsatz vom 16.11.2004 Stellung genommen, sie sind darin aber auf eine Brandgefahr nicht eingegangen. Dieser Aspekt ist inhaltlich auch nicht etwa von der Rüge fehlender Abstandsflächen mit umfasst, denn die Vorschriften über die Abstandsflächen verfolgen nicht das Ziel, der Ausbreitung von Schadensfeuer vorzubeugen; diesbezüglich sind § 15 LBO und die Brandschutzanforderungen in der Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung - LBOAVO - einschlägig (vgl. Sauter, LBO, a.a.O. RdNr. 44 zu § 6). Danach sind Belange des Brandschutzes im vorliegenden Verfahren, in dem es allein um die Rechtmäßigkeit der Bescheidung des Nachbarwiderspruchs der Beigeladenen gegen die dem Kläger erteilte Baugenehmigung geht, nicht zu berücksichtigen.
37 
Nach allem verletzt die erteilte Baugenehmigung - soweit sie die genannte Terrassenüberdachung betrifft - keine Rechte der Beigeladenen, weshalb der dem Widerspruch diesbezüglich stattgebende Bescheid des Regierungspräsidiums insoweit aufzuheben ist.
38 
Auch die Eingangsüberdachung ist mit dem darunter befindlichen Raum als Gebäude i.S.v. § 5 Abs. 1 LBO zu werten, obwohl in Richtung des Grundstücks der Beigeladenen und zur Westseite hin keine konstruktive Wand besteht. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Terrassenüberdachung verwiesen werden. Diese Eingangsüberdachung unterfällt ebenso wenig wie die Terrassenüberdachung der Vorschrift des § 5 Abs. 6 LBO, denn sie hält ebenfalls den dort genannten Abstand zum Grundstück der Beigeladenen von 2 m nicht ein, vielmehr beträgt dieser Abstand nach den Eintragungen im Baugesuch im Minimum 1,87 m. Für die Eingangsüberdachung kann sich der Kläger allerdings auch nicht auf die Privilegierung des § 6 Abs. 1 LBO berufen, denn das durch diese Überdachung gebildete Bauteil stellt keinen Nebenraum im Sinne der genannten Vorschrift und der oben wiedergegebenen Erläuterung dar. Die von Klägerseite angestellten hypothetischen Erwägungen, wie es zu beurteilen wäre, wenn die Überdachung bis an die Grenze gezogen würde und wenn der Teil der Bodenfläche zwischen dem zum Hausgang führenden Weg und der Grenze als Abstellfläche benutzt würde, müssen dabei unberücksichtigt bleiben. Denn tatsächlich handelt es sich bei dem hier fraglichen Bauteil ausschließlich um die Überdachung des Eingangbereiches und nicht um die Überdachung einer Abstellfläche.
39 
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Nebenräume nicht unmittelbar der Wohnnutzung dienen und diese Räume üblicherweise sonst in Untergeschossen untergebracht werden, kann der Bereich einer Eingangsüberdachung nicht als Nebenraum beurteilt werden. Denn ein solcher Bereich dient unmittelbar dem Wohnen, da durch ihn erst die Wohnräume aufgesucht werden können. In seiner Funktion kommt er damit sehr stark den Fluren nahe, die eine Verbindung zwischen den einzelnen Wohnräumen gewähren und damit ebenfalls keine Nebenräume im erwähnten Sinne darstellen, sondern dem engeren Wohnbereich zuzurechnen sind, weshalb sie von der Einhaltung der Abstandsflächen nicht nach § 6 LBO befreit sind. Danach wäre vorliegend der nachbarschützende Teil der Abstandstiefen, jedenfalls aber eine Tiefe von 2,5 m, zur Grenze des Grundstücks der Beigeladenen einzuhalten (§ 5 Abs. 7 LBO), was tatsächlich nicht der Fall ist.
40 
Die Zulassung einer geringeren Tiefe nach § 6 Abs. 4 LBO kommt nicht in Betracht. Einschlägig könnte vorliegend allenfalls § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO sein, wonach geringere Tiefen zuzulassen sind, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maß gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsfläche die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sind jedoch, soweit der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe auch nur geringfügig unterschritten wird, nachbarliche Belange schon dann erheblich beeinträchtigt, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, VBlBW-Ls 1996, Beilage 12, B 8-9 = BauR 1997, 92 ff.; Sauter, LBO, a.a.O., RdNr. 48 b zu § 6 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2003 - 3 S 938/03 -, BauR 2003, 1549 ff.). Besonderheiten in diesem Sinne sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere besteht auch kein vergleichsweise großer Abstand zwischen dem Wohngebäude der Beigeladenen und der Grenze zum Grundstück des Klägers, vielmehr beträgt dieser Abstand knapp 7 m.
41 
Wird danach mit der Eingangsüberdachung die auch zum Schutz der Beigeladenen dienende Abstandsfläche nicht eingehalten, hat das Regierungspräsidium Tübingen zu Recht die dem Kläger erteilte Baugenehmigung insoweit ausgehoben, weshalb auch die vom Kläger gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums erhobene Klage in diesem Umfang erfolglos bleibt.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 i.V.m. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
24 
Die Entscheidung konnte durch den Vorsitzenden als Berichterstatter getroffen werden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO).
25 
Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
26 
Bei dem angefochtenen Widerspruchsbescheid handelt es sich ausschließlich um eine Entscheidung über den Nachbarwiderspruch der Beigeladenen und nicht etwa (auch) um eine Rücknahmeentscheidung nach § 48 i.V.m. § 50 LVwVfG. Dies hat zur Folge, dass im Rahmen der vorliegend zu treffenden Entscheidung nur solche Normen berücksichtigungsfähig sind, denen nachbarschützende Wirkung zukommt und im Baugenehmigungsverfahren von den Beigeladenen rechtzeitig i.S.d. § 55 Abs. 2 LBO vorgetragen wurden.
27 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hätte das Regierungspräsidium nach Auffassung des Gerichts dem Widerspruch der Beigeladenen gegen die dem Kläger erteilte Baugenehmigung allein im Hinblick auf die Eingangsüberdachung stattgeben dürfen, nicht jedoch bezüglich der Überdachung der früher als Terrasse genutzten Fläche, wobei letzteres Bauteil im Folgenden - der Verständlichkeit der Darstellung wegen - weiterhin als „Terrassenüberdachung“ bezeichnet wird. Da nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung eine konstruktive Trennung zwischen der Terrassenüberdachung und der Eingangsüberdachung möglich ist, also die eine auch ohne die andere bestehen bleiben könnte, scheidet eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung nicht bereits aus bautechnischen Gründen aus.
28 
Die Terrassenüberdachung verletzt keine von den Beigeladenen im Widerspruchsverfahren rügbaren und zu deren Schutz bestehenden baurechtlichen Vorschriften. Die Aufhebung der dem Kläger erteilten Baugenehmigung verletzt deshalb diesen insoweit in seinen Rechten.
29 
Zutreffend wird von Beklagtenseite allerdings darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über Abstandsflächen nachbarschützende Wirkung zugunsten der an dieser Grenze liegenden Anlieger entfalten. Solche Abstandsflächen sind nach § 5 Abs. 1 LBO vor den Außenwänden von Gebäuden auch grundsätzlich erforderlich, wobei diese Flächen nach Abs. 2 der genannten Norm auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Bei der hier fraglichen Terrassenüberdachung handelt es sich um ein Gebäude im Sinne dieser Vorschrift. Dabei spielt es keine Rolle, dass dieses Bauteil in seiner genehmigten Ausführung an drei Seiten offen ist und lediglich durch die Nordwand des klägerischen Wohnhauses nach Süden hin abgeschlossen ist. Denn Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 LBO sind nicht nur vor Außenwänden in bautechnischem Sinne einzuhalten, sondern auch vor sogenannten „fiktiven“ Außenwänden, also vor Bauteilen mit gebäudegleicher Wirkung (vgl. Sauter, Kommentar zur LBO, 3. Aufl., RdNr. 80 zu § 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.10.1985 - 3 S 2910/85 -, BWVPr 1986, 63). Dies bedeutet, dass auch vor größeren Dachvorsprüngen oder Überdachungen Abstandsflächen liegen müssen, da die Wirkung von solchen Bauteilen im Hinblick auf den Zweck des § 5 Abs. 1 LBO - insbesondere die Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstückes sicher zu stellen - im Regelfall nicht davon abhängig ist, ob sich unter der Vorderkante des Daches eine Wand befindet oder nicht.
30 
§ 5 Abs. 1 LBO findet jedoch auf die vorliegend im Streit stehende und genehmigte Terrassenüberdachung, die an einer Ecke bis an die Grundstücksgrenze heranreicht, keine Anwendung. Dieses Bauteil ist zwar nicht schon nach § 5 Abs. 6 LBO privilegiert, denn danach müssen Überdachungen jedenfalls 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt bleiben; hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Die Privilegierung der konkreten Terrassenüberdachung, also die Freistellung vom Abstandsflächenerfordernis, ergibt sich aber aus § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO. Danach sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die - u.a. - Nebenräume enthalten, soweit die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt und die Wandfläche nicht größer als 25 m 2 ist. Die letztgenannten Maße werden durch die fiktive Wand am nördlichen Abschluss des hier maßgeblichen Bauteils nicht überschritten; diese ist 4,50 m lang und - nach den Bauunterlagen - 2,50 m hoch; selbst die Oberkante des entlang der Hauswand aufgesetzten Oberlichtes erreicht gerade 3,0 m.
31 
Bei dem als Terrassenüberdachung bezeichneten Bauteil handelt es sich nach Auffassung es Gerichts auch in der Tat um einen Nebenraum i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO. Ein derartiger Raum dient nach seiner Funktion nicht unmittelbar der Wohnnutzung. Zu den Nebenräumen zählen demnach Abstellräume, Lagerräume, Trockenräume, Heizräume und andere Räume, die üblicherweise sonst in Untergeschossen untergebracht werden; keine Nebenräume sind hingegen zu einer Wohnung gehörende Sanitärräume, Flure, Wintergärten und Küchen. Ein Nebenraum ist ferner dadurch gekennzeichnet, dass er sich außerhalb des (engeren) Wohnbereichs der Wohnung befindet und nach seiner Ausstattung - im Regelfall - qualitativ unterhalb derjenigen von Räumen im Wohnbereich liegt (vgl. Sauter, LBO, a.a.O., RdNr. 19 zu § 6).
32 
Zu bemerken ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles zunächst, dass die Baugenehmigung lediglich für eine Nutzung des in Streit stehenden Bauteils als Nebenraum im Sinne der eben zitierten Definition erteilt wurde; im Bauantrag und in der Baugenehmigung wird nämlich das Vorhaben insoweit als „Überdachung ... Abstellplatz für Gartenmöbel o.ä./u.ä.“ bezeichnet. Zugelassen ist damit ausschließlich eine Nutzung zu Abstellzwecken. Die Baugenehmigung bestimmt aber grundsätzlich und abschließend den Umfang der zugelassenen Nutzung und damit im Falle der Anfechtung derselben durch einen Nachbarn auch den Streitgegenstand. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die zugelassene Nutzung objektiv nicht möglich ist oder es manifeste Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Bauantragsteller tatsächlich eine Nutzung in der beantragten und zugelassenen Art nicht beabsichtigt, das Bauvorhaben vielmehr anderen Zwecken dienen soll. Solche Ausnahmetatbestände sind vorliegend aber nicht gegeben.
33 
Die Terrassenüberdachung ist objektiv zum Abstellen von Gegenständen, die der Hauptnutzung des Grundstücks, dem Wohnen, dienen, geeignet. Zwar ist sie - in der genehmigten Ausführung, die allein Gegenstand der Beurteilung durch das Gericht ist - an drei Seiten offen und vermag deshalb nicht denselben Schutz zu bieten, wie ein geschlossener Raum. Dies spricht jedoch nicht grundsätzlich gegen ihre Funktion als Abstellfläche. Auch einem Schirm wird niemand seine Eignung, vor Regen zu schützen, generell absprechen wollen. In der Art eines Schirmes - besser noch, da eine Seite geschlossen ist - vermag auch die hier fragliche Überdachung Gartenmöbeln und anderen dort abgestellten Gegenständen vor Witterungseinflüssen Schutz zu gewähren.
34 
Nach Auffassung des Gerichts ist für einen Abstellraum nicht essentiell, dass er vor Einblicken zu schützen geeignet ist. Letztendlich ist es Sache des Besitzers, ob er die abgestellten Gegenstände den Blicken anderer freigeben möchte. Von Klägerseite wird in diesem Zusammenhang zutreffend auf den Carport verwiesen, der eine besondere Art eines Abstellraums, einen Abstellraum für Kraftfahrzeuge nämlich, darstellt und der per Definition offen ist. Auch die „gehobene“ Ausstattung des hier fraglichen Bauteils mit einem Fußbodenbelag aus Natursteinen und verschiedenen höherwertigen Beleuchtungskörpern spricht nicht gegen dessen objektive Eignung als Abstellfläche oder Abstellraum. Der Kläger hat im Übrigen plausibel erklärt, wie es zu dieser Ausstattung gekommen ist, er wollte nämlich - und dies hat er nie in Abrede gestellt - diese Fläche weiterhin als Terrasse nutzen. Diese Absicht und auch die tatsächliche Nutzung als Terrasse hat der Kläger aber aufgegeben, nachdem er von der Baurechtsbehörde auf die Rechtslage hingewiesen worden ist. Seither, d.h. seit Sommer 2004, findet eine Terrassennutzung nicht mehr statt, was auch in der mündlichen Verhandlung von Seiten der Beigeladenen bestätigt wurde. Das Gericht hat auch keinen Anlass an der Einlassung des Klägers zu zweifeln, dass er auch zukünftig keine Terrassennutzung mehr beabsichtigt. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass die erteilte Baugenehmigung nicht mit der tatsächlich beabsichtigten Nutzung in Einklang steht. Damit spricht im konkreten Fall die qualitativ höherwertige Bauausführung und Ausstattung nicht gegen die Qualifizierung als Abstell- und damit Nebenraum. Dem Kläger kann mithin auch nicht angesonnen werden, das hier fragliche Bauteil durch Rückbau in einen einfacheren Zustand zu versetzen. Auch sieht das Gericht in der vorliegenden Konstellation keinen normativen Ansatz für eine Bedürfnisprüfung, die Prüfung der Frage also, ob der Kläger nicht bereits über genügend andere Abstellmöglichkeiten auf seinem Grundstück verfügt. Jedenfalls wird die Fläche derzeit - wenn auch in geringem Umfang - als Abstellraum genutzt, wie der Augenschein ergeben hat.
35 
Danach ist mit der sogenannten Terrassenüberdachung keine Abstandsfläche einzuhalten, ohne dass auf § 6 Abs. 4 LBO eingegangen werden müsste oder es einer Entscheidung oder § 56 Abs. 5 LBO über die Zulassung geringerer Tiefen bedurft hätte.
36 
Soweit von Beigeladenenseite erstmals im gerichtlichen Verfahren eine von der Überdachung ausgehende Brandgefahr gerügt wurde, können die Beigeladenen damit nicht mehr gehört werden, sie sind nach § 55 Abs. 2 LBO mit dieser Einwendung ausgeschlossen. Nach jener Vorschrift sind Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen (Satz 1), ferner sind alle durch Zustellungen vom Bauantrag benachrichtigten Angrenzer mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind (Satz 2 ). Auf diese Rechtsfolgen sind die Beigeladenen auch mit den Benachrichtigungsschreiben vom 02.11.2004, die den Beigeladenen am 04.11.2004 zugestellt worden sind, hingewiesen worden (vgl. Satz 3). Innerhalb der genannten Zweiwochenfrist haben die Beigeladenen zwar durch Schriftsatz vom 16.11.2004 Stellung genommen, sie sind darin aber auf eine Brandgefahr nicht eingegangen. Dieser Aspekt ist inhaltlich auch nicht etwa von der Rüge fehlender Abstandsflächen mit umfasst, denn die Vorschriften über die Abstandsflächen verfolgen nicht das Ziel, der Ausbreitung von Schadensfeuer vorzubeugen; diesbezüglich sind § 15 LBO und die Brandschutzanforderungen in der Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung - LBOAVO - einschlägig (vgl. Sauter, LBO, a.a.O. RdNr. 44 zu § 6). Danach sind Belange des Brandschutzes im vorliegenden Verfahren, in dem es allein um die Rechtmäßigkeit der Bescheidung des Nachbarwiderspruchs der Beigeladenen gegen die dem Kläger erteilte Baugenehmigung geht, nicht zu berücksichtigen.
37 
Nach allem verletzt die erteilte Baugenehmigung - soweit sie die genannte Terrassenüberdachung betrifft - keine Rechte der Beigeladenen, weshalb der dem Widerspruch diesbezüglich stattgebende Bescheid des Regierungspräsidiums insoweit aufzuheben ist.
38 
Auch die Eingangsüberdachung ist mit dem darunter befindlichen Raum als Gebäude i.S.v. § 5 Abs. 1 LBO zu werten, obwohl in Richtung des Grundstücks der Beigeladenen und zur Westseite hin keine konstruktive Wand besteht. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Terrassenüberdachung verwiesen werden. Diese Eingangsüberdachung unterfällt ebenso wenig wie die Terrassenüberdachung der Vorschrift des § 5 Abs. 6 LBO, denn sie hält ebenfalls den dort genannten Abstand zum Grundstück der Beigeladenen von 2 m nicht ein, vielmehr beträgt dieser Abstand nach den Eintragungen im Baugesuch im Minimum 1,87 m. Für die Eingangsüberdachung kann sich der Kläger allerdings auch nicht auf die Privilegierung des § 6 Abs. 1 LBO berufen, denn das durch diese Überdachung gebildete Bauteil stellt keinen Nebenraum im Sinne der genannten Vorschrift und der oben wiedergegebenen Erläuterung dar. Die von Klägerseite angestellten hypothetischen Erwägungen, wie es zu beurteilen wäre, wenn die Überdachung bis an die Grenze gezogen würde und wenn der Teil der Bodenfläche zwischen dem zum Hausgang führenden Weg und der Grenze als Abstellfläche benutzt würde, müssen dabei unberücksichtigt bleiben. Denn tatsächlich handelt es sich bei dem hier fraglichen Bauteil ausschließlich um die Überdachung des Eingangbereiches und nicht um die Überdachung einer Abstellfläche.
39 
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Nebenräume nicht unmittelbar der Wohnnutzung dienen und diese Räume üblicherweise sonst in Untergeschossen untergebracht werden, kann der Bereich einer Eingangsüberdachung nicht als Nebenraum beurteilt werden. Denn ein solcher Bereich dient unmittelbar dem Wohnen, da durch ihn erst die Wohnräume aufgesucht werden können. In seiner Funktion kommt er damit sehr stark den Fluren nahe, die eine Verbindung zwischen den einzelnen Wohnräumen gewähren und damit ebenfalls keine Nebenräume im erwähnten Sinne darstellen, sondern dem engeren Wohnbereich zuzurechnen sind, weshalb sie von der Einhaltung der Abstandsflächen nicht nach § 6 LBO befreit sind. Danach wäre vorliegend der nachbarschützende Teil der Abstandstiefen, jedenfalls aber eine Tiefe von 2,5 m, zur Grenze des Grundstücks der Beigeladenen einzuhalten (§ 5 Abs. 7 LBO), was tatsächlich nicht der Fall ist.
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Die Zulassung einer geringeren Tiefe nach § 6 Abs. 4 LBO kommt nicht in Betracht. Einschlägig könnte vorliegend allenfalls § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO sein, wonach geringere Tiefen zuzulassen sind, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maß gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsfläche die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sind jedoch, soweit der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe auch nur geringfügig unterschritten wird, nachbarliche Belange schon dann erheblich beeinträchtigt, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, VBlBW-Ls 1996, Beilage 12, B 8-9 = BauR 1997, 92 ff.; Sauter, LBO, a.a.O., RdNr. 48 b zu § 6 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2003 - 3 S 938/03 -, BauR 2003, 1549 ff.). Besonderheiten in diesem Sinne sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere besteht auch kein vergleichsweise großer Abstand zwischen dem Wohngebäude der Beigeladenen und der Grenze zum Grundstück des Klägers, vielmehr beträgt dieser Abstand knapp 7 m.
41 
Wird danach mit der Eingangsüberdachung die auch zum Schutz der Beigeladenen dienende Abstandsfläche nicht eingehalten, hat das Regierungspräsidium Tübingen zu Recht die dem Kläger erteilte Baugenehmigung insoweit ausgehoben, weshalb auch die vom Kläger gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums erhobene Klage in diesem Umfang erfolglos bleibt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 i.V.m. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 25/07/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die
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Annotations

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.