Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Juli 2012 - 4 K 2241/11

published on 25/07/2012 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Juli 2012 - 4 K 2241/11
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die (teilweise) Aufhebung einer ihm zuvor durch die Beklagte erteilten Baugenehmigung.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlstNr. YYY, U-Straße 5, im Gemeindegebiet der Beklagten. Das Grundstück ist im südlichen, der U-Straße zugewandten Grundstücksteil mit einer Doppelhaushälfte (Mehrfamilienhaus mit 2 Vollschossen, Mansardgeschoss und nicht ausgebautem Dachgeschoss) bebaut. Eigentümer der westlich angrenzenden Doppelhaushälfte auf dem Grundstück FlstNr. XXX ist der Beigeladene. Die Grundstücke befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
Der Kläger stellte bei der Beklagten unter dem 19.01.2011 Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Sanierung und zum Umbau seines Hauses. Soweit vorliegend erheblich, beantragte der Kläger die Erweiterung des Gebäudes durch einen 5,02 m tiefen und 8,86 m breiten, 2-geschossigen Anbau mit Dachterrasse in nördlicher Richtung direkt an der Grenze zum benachbarten Grundstück FlstNr. XXX.
Im Rahmen der Angrenzeranhörung trug der Beigeladene vor, der überdimensionale Wohnhausanbau entspreche nicht der Eigenart der näheren und auch weiteren Umgebung. Die Bebauung, besonders der untere Teil der U-Straße, bestehe ausschließlich aus jeweils deckungsgleichen Doppelhäusern an der Vorder- und Rückseite. Das sei das charakteristisch Prägende dieses Straßenzuges. Die vom Kläger beantragte Bebauung führe zwangsweise zu einem Bodennutzungskonflikt und widerspreche dem Gebot der Rücksichtnahme. Die Abstandsflächen würden nicht eingehalten. Es seien statische Schäden an der relativ schlechten Bausubstanz der alten Häuser zu befürchten. Die neu entstehende Grenzwand habe beträchtliche Lichteinbußen bis zur Totalverschattung der Gebäudenordseite und aller Wohnungen auf seinem Grundstück zur Folge. Die Wohn- und Lebensqualität wie auch der Wiederverkaufswert würden erheblich beeinträchtigt. Der Wohnfrieden sei durch zu geringen „Anstands-Abstand“ gefährdet, es bestünden direkte Einblickmöglichkeiten in die nach Norden fensterführenden Räume und Balkone. Es sei mit Beschädigung, gar Verlust der grenznahen Vegetation zu rechnen. Es würde ein Präzedenzfall geschaffen.
Die Beklagte erteilte dem Kläger die Baugenehmigung wie beantragt (mit Ausnahme eines Grüneintrags betreffend die Nutzung der Dachterrasse im westlichen Bereich) mit Bescheid vom 21.04.2011. Die Nachbareinwendungen des Beigeladenen wurden zurückgewiesen, da dem beantragten Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden.
Unter dem 09.05.2011 erhob der Beigeladene Widerspruch. Er selbst habe keinerlei Interesse an einem ähnlichen Anbau ohne Abstandsflächen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze.
Unter dem 12.05.2011 ordnete die Beklagte die aufschiebende Wirkung des vom Beigeladenen erhobenen Widerspruchs gegen die von der Beklagten erteilte Baugenehmigung an, da gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des Vorhabens bestünden.
Mit Schreiben vom selben Tag legte die Beklagte den Widerspruch dem Regierungspräsidium F. zur Entscheidung vor.
Das Regierungspräsidium F. wandte sich mit Schreiben vom 04.08.2011 an die Beklagte mit der Bitte, dem Widerspruch in eigener Zuständigkeit abzuhelfen und die Baugenehmigung aufzuheben, soweit diese einen nördlichen Anbau an das bestehende Wohnhaus in einer Tiefe von 5 m zulasse. Das Regierungspräsidium komme nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass die Baugenehmigung insoweit keinen Bestand haben könne, da sie rechtswidrig sei und den Beigeladenen in seinen Rechten verletze. Der Anbau sei nicht mit Bauplanungsrecht vereinbar, denn er füge sich nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB ein. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks sei durch eine offene Bauweise geprägt, in der überwiegend Doppel- aber auch Einzelhäuser vorhanden seien. für die Umgebungsbebauung seien auch die überbaubaren Grundstücksflächen maßstabbildende prägende Merkmale, die für die Frage des Einfügens von Bedeutung seien. Diese Merkmale seien anhand der vorhandenen Bebauung und aufgrund der jeweils überbauten Grundfläche und räumlichen Lage der baulichen Anlagen zu ermitteln. Daraus sei vorliegend eine faktische hintere Baugrenze ableitbar, die in Höhe der hinteren Gebäudeaußenwand der nördlich der U-Straße liegenden Wohngebäude verlaufe. Zweifel daran könnten zwar dadurch hervorgerufen werden, dass etwa auf dem Grundstück FlstNr. ZZZ ein größerer Schuppen im rückwärtigen Grundstücksbereich vorhanden sei. Es sei jedoch zu beachten, dass maßgebend für eine faktische Baugrenze nur die Lage der Gebäude der Hauptnutzung sei, nicht hingegen die der Nebenanlagen. Die Überschreitung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche durch den Anbau sei planungsrechtlich unzulässig, da es sich dabei nicht um eine Nebenanlage handele. Durch die Überschreitung der faktischen hinteren Baugrenze füge sich der Anbau nicht mehr in die Eigenart der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ein. Es spreche auch viel dafür, dass dieser faktischen Baugrenze nachbarschützende Funktion zukomme. Dabei sei insbesondere von Bedeutung, dass die Nachbarn infolge der vorhandenen Doppelhausbebauung im Sinne eines Austauschverhältnisses rechtlich derart verbunden seien, dass sie zu gesteigerter gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet seien. Zwar fehle es an einer planerischen Festsetzung von Doppelhäusern, jedoch stelle auch das bisher bestehende Doppelhaus ein faktisches Austauschverhältnis zwischen beiden benachbarten Grundstückseigentümern dar. Denn die Bebauung eines Grundstücks mit Doppelhaushälften unter Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze führe dazu, dass jede Veränderung eines Gebäudes nicht zuletzt in der Tiefe städtebauliche Spannungen mit Blick auf die Betroffenheit der anderen Grundstückseigentümer auslöse. Gemessen daran gelte, dass sich der geplante zweigeschossige Anbau mit einer Tiefe von 5 m und einer Höhe von 7,20 m direkt auf der Grundstücksgrenze dem Beigeladenen gegenüber als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB sowie das Rücksichtnahmegebot darstelle. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn man das Vorliegen einer faktischen hinteren Baugrenze verneinen wollte. Denn es werde durch den Anbau ein einseitiger Grenzanbau geschaffen, der gegen den Charakter eines Doppelhauses i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO verstoße. Zwar müssten die ein Doppelhaus bildenden Gebäude nicht deckungsgleich aneinander gebaut sein, jedoch müssten sie zu einem wesentlichen Teil zusammengebaut sein. In welchem Umfang, lasse sich nicht prozentual festlegen, sondern sei anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Kein Doppelhaus entstehe, wenn ein Gebäude gegen das andere so stark versetzt werde, dass sein Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreite, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittele und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöse. Der Versprung des geplanten Vorhabens sei vor diesem rechtlichen Hintergrund in dem geplanten Ausmaß nicht mehr durch den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gedeckt. Er würde die Freifläche hinter dem bestehenden Wohnhaus des Bauherrn wandartig vom Grundstück des Widerspruchsführers abriegeln und so den Eindruck eines massiven einseitigen Grenzanbaus vermitteln, der dem Beigeladenen nicht mehr zuzumuten sei. Demnach erweise sich die erteilte Baugenehmigung im Hinblick auf den nördlichen Grenzanbau als rechtswidrig und sei daher gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 50 LVwVfG aufzuheben.
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Der Kläger wurde mit Schreiben vom 22.08.2011 zum Inhalt des Schreibens des Regierungspräsidium F. vom 04.08.2011 und zu einer entsprechenden Teilrücknahme der Baugenehmigung vom 21.04.2011 angehört.
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Der Architekt des Klägers trug in dessen Auftrag vor, der geplante Anbau, dessen Höhe deutlich unterhalb derjenigen der vorhandenen Gebäude liege, füge sich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ein. Die Berücksichtigung einer faktischen Baugrenze sei nicht nachvollziehbar, da der hofseitige Balkon am Gebäude U-Straße 3 die Abmessungen eines untergeordneten Bauteils überschreite und somit auch innerhalb der Baugrenze liegen müsste. Die faktische Baugrenze sei daher mit dem Maß des Balkons am Gebäude U-Straße 3 zu fixieren, der 4,20 m vorspringe. Ferner gebe es auf den Grundstücken FlstNrn. VVV und WWW - ebenfalls Doppelhäuser - eine annähernd komplette Überbauung des Innenhofs in Form einer kompletten Grenzbebauung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Baugrenzen nicht nachbarschützend seien, weil die schutzwürdigen Interessen der Nachbarn durch die Abstandsflächenvorschriften berücksichtigt würden. Allenfalls könnten die nachbarschützenden Belange in Form der Einhaltung der Abstandsflächen berücksichtigt werden. Was den Doppelhauscharakter i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO betreffe, so gebe es bezüglich des Versprungmaßes keine mathematische Formel. Der Anbau von 5 m beeinträchtige den Charakter als Doppelhaus nicht. Es könne auch nicht sein, dass § 34 Abs. 1 BauGB so ausgelegt werde, dass eine ganze Häuserzeile keine Erweiterungen des bestehenden Wohnraums mehr habe.
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Ferner trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, der Widerspruch könne nur Erfolg haben, soweit die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt seien. Im Anwendungsbereich von § 34 Abs. 1 BauGB komme nur dem Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Bedeutung zu. Ein Vorhaben, das die nach §§ 5, 6 LBO gebotenen Abstandsflächen einhalte, verletze das Gebot der Rücksichtnahme im Regelfall zumindest aus tatsächlichen Gründen nicht. Daher verstoße der vom Regierungspräsidium F. gerügte Anbau nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO müsse der Anbau keine Abstandsflächen zum Grundstück des Beigeladenen einhalten, da an die gemeinsame Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks zum Grundstück U-Straße 3 gebaut werden dürfe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Charakter als Doppelhaus. Soweit das Regierungspräsidium F. die Entscheidung des BVerwG (4 C 12.98) heranziehe, werde übersehen, dass hier ein anderer Sachverhalt zu beurteilen gewesen sei; dort sei es nicht auf das Gebot der Rücksichtnahme, sondern den durch Festsetzung eines Bebauungsplans zur offenen Bauweise vermittelten Nachbarschutz angekommen. Es liege auf der Hand, dass sich der rechtliche Maßstab für den Erfolg des nachbarlichen Widerspruchs erheblich verschiebe. Darüber hinaus stelle der Anbau den Charakter der Anwesen U-Straße 3 und 5 als Doppelhaus nicht in Frage. Denn die Grenzwände der beiden Anwesen seien in der Tiefe um gut zwei Drittel und bezogen auf die Gesamtfläche um mehr als 80 % kongruent. Die Rechtsprechung, wonach Doppelhaushälften auch zueinander versetzt oder gestaffelt aneinandergebaut werden können, dränge sich hier geradezu auf. Der Anbau füge sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein, auch wenn es darauf nicht entscheidend ankomme. Denn er überschreite keine „faktische Baugrenze“, er halte sich vielmehr in dem durch die Umgebung vermittelten Rahmen. Die den Maßstab bildende „nähere Umgebung“ umfasse nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die unmittelbar benachbarten Grundstücke. Bei Wohnbauvorhaben in einem Wohngebiet - wie hier - gehörten regelmäßig das betroffene Straßenviereck und die gegenüberliegende Straßenseite zur näheren Umgebung. Daher seien zumindest auch die Gebäude entlang des H-Wegs und der F-Straße zu berücksichtigen, zumal das so bezeichnete Quartier eine räumliche Ausdehnung von lediglich etwa 75 m auf etwa 110 m aufweise, so dass sich eine gegenseitige Prägung aufdränge. Der Anbau halte sich innerhalb des so zu ziehenden Rahmens und füge sich damit ein. Die bereits vorhandenen Bebauungstiefen würden erkennbar nicht überschritten. Dies offenbare sich bei einem Blick auf den rückwärtigen Anbau am Gebäude F-Straße 28, der sich nur wenige Meter westlich des Vorhabengrundstücks befinde und dessen rückwärtigen Bereich damit zweifelsohne präge. Auch wenn das Gebäude F-Straße 28 unberücksichtigt bleibe und nur die Bebauung entlang der U-Straße in die Betrachtung einbezogen würde, handelte es sich zwar um eine erstmalige Hinterlandbebauung, die aber nach der Rechtsprechung nicht von vornherein städtebaulich unerwünscht sei. Vielmehr komme es entscheidend darauf an, ob diese Hinterlandbebauung die gebotene Rücksicht auf die unmittelbare Nachbarschaft nehme und keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründe oder erhöhe. So liege es hier. Der Anbau beeinträchtige weder die Durchlüftung oder eine bestehende Ruhelage noch vermindere er eine die Eigenart des Gebiets prägende vorhandene Freifläche in unangemessener Weise. Ebenso wenig sei eine negative Vorbildwirkung zu besorgen. Denn auch nachfolgende Anbauten beeinträchtigten weder die Durchlüftung bzw. eine bestehende Ruhelage noch verminderten sie vorhandene Freiflächen in unangemessener Weise.
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Nachdem die Beklagte das Schreiben der Prozessbevollmächtigen des Klägers an das Regierungspräsidium vorgelegt hatte, erklärte dieses gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 27.10.2011, die Frage, wie stark die beiden Hälften eines Doppelhauses i.R.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 LBO grundsätzlich gegeneinander verspringen dürften, ohne das Rücksichtnahmegebot zu verletzen, könne offen bleiben. Denn ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege bereits wegen der deutlichen Überschreitung der faktischen Baugrenze und dem damit verbundenen Eingriff in das nachbarliche Austauschverhältnis vor. Zwar sei dem Kläger Recht zu geben, dass das Straßengeviert regelmäßig zur näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB zu zählen sei; dies gelte aber nicht für den Verlauf der hier relevanten faktischen Baugrenze, die sich naturgemäß nur anhand der Gebäudestellung an demselben Straßenzug ermitteln lasse. Durch die Überschreitung der faktischen Baugrenze würde auch für die anderen Grundstücke entlang der U-Straße eine Vorbildwirkung für einen Anbau in die Tiefe entstehen. Da ein solcher Anbau jeweils zu einer wesentlichen Betroffenheit des Eigentümers des angrenzenden Doppelhauses führe, der bisher auf die Beibehaltung der Bebauungstiefe auf dem Nachbargrundstück habe vertrauen dürfen, würden bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht.
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Mit Bescheid der Beklagten vom 08.11.2011 wurde unter Ziff. 1 die Baugenehmigung der Beklagten vom 21.04.2011 zurückgenommen, „soweit diese einen nördlichen Anbau an das bestehende Wohnhaus mit einer Tiefe von 5,02 m zulässt“. Zur Begründung wurde auf die Stellungnahmen des Regierungspräsidiums F. vom 04.08.2011 und 27.10.2011 hingewiesen. Rechtsgrundlage seien §§ 50, 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG, § 72 VwGO. Diese Entscheidung sei die einzig mögliche Maßnahme, die geeignet sei, rechtmäßige Zustände wieder herzustellen. Eine mildere Maßnahme, welche dazu ebenfalls geeignet wäre, sei nicht ersichtlich. Diese Entscheidung sei auch angemessen, da das Interesse des Klägers am Fortbestand des Teiles der betroffenen Baugenehmigung deutlich weniger Gewicht besitze als das entgegenstehende Interesse der öffentlichen Verwaltung an der Schaffung einer rechtssicheren Planungsgrundlage. Die festgesetzte Maßnahme stelle auch keine unzumutbare Härte dar, da mit den hieraus entstehenden Nachteilen habe gerechnet werden müssen. Die Rücknahme diene auch der Rechtssicherheit der Bauherrschaft. Es bestehe aufgrund der Rechtssituation des § 50 LVwVfG kein schutzwürdiges Vertrauen, nachdem dem Kläger der Nachbarwiderspruch bekannt gemacht worden sei. Die teilweise Aufhebung der Baugenehmigung solle auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die durch die Genehmigung Begünstigten, solange ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig sei, ohnehin nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen könnten, sondern damit rechnen müssten.
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Der Kläger hat am 11.11.2011 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Argumente aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Beim streitgegenständlichen Bescheid handele es sich um einen Abhilfebescheid im Sinne von § 72 VwGO und nicht um eine teilweise Rücknahme der dem Kläger erteilten Baugenehmigung. Bei nicht auszuräumenden Unklarheiten darüber, ob die Behörde eine Abhilfeentscheidung innerhalb oder eine Rücknahmeentscheidung außerhalb des Widerspruchsverfahrens getroffen habe, sei von einer Entscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auszugehen. Weder das dem Bescheid vorausgegangene Verfahren noch der Bescheid selbst lieferten eindeutige Hinweise, ob es sich um einen Abhilfebescheid oder um eine teilweise Rücknahme handele. Im Bescheid vom 11.11.2011 nenne die Beklagte vielmehr als Rechtsgrundlagen die sich wechselseitig ausschließenden § 72 VwGO einerseits und §§ 48, 50 LVwVfG andererseits. Die Abhilfeentscheidung sei rechtswidrig, da die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 21.04.2011 den Beigeladenen auch hinsichtlich des Anbaus nicht in dessen Rechten verletze. Die Klage sei selbst dann begründet, wenn der verfahrensgegenständliche Bescheid als teilweise Rücknahme der Baugenehmigung vom 21.04.2011 verstanden würde. Denn der aufgehobene Teil der Baugenehmigung sei nicht rechtswidrig gewesen. Vielmehr sei der verfahrensgegenständliche Anbau bauplanungsrechtlich zulässig. Denn bei zutreffender Bemessung des Betrachtungsrahmens füge sich der Anbau auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die maßgebliche nähere Umgebung ein. Auch bei Bestimmung rückseitiger Baugrenzen sei nicht nur der jeweilige Straßenzug, sondern zumindest das Quartier, in dem sich das Baugrundstück befinde, hier also das Geviert, das durch F-Straße, U-Straße und H-Weg umfasst werde, in den Blick zu nehmen. In die Eigenart dieser näheren Umgebung füge sich der Anbau zwanglos ein. Es gebe in der näheren Umgebung keine einheitliche rückseitige Baugrenze. Dies zeigten die Grundstücke FlstNrn. ZZZ, WWW und VVV. Besonderes Augenmerk sei auf die Bebauung des Grundstücks FlstNr. VVV (F-Straße 28) zu legen, in dessen rückwärtigem Bereich sich - nur wenige Meter von dem verfahrensgegenständlichen Anbau entfernt - ein zweigeschossiges, direkt an die Grundstücksgrenze des Beigeladenen angebautes Gebäude befinde, das auch den rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks präge. Der Anbau füge sich aber auch dann ein, wenn das Gebäude F-Straße 28 unberücksichtigt bleibe. Denn die Hinterlandbebauung erhöhe keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 08.11.2011 aufzuheben sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird verwiesen auf die Schreiben der Beklagten vom 12.05.2011, die Schreiben des Regierungspräsidiums F. vom 04.08.2011 und vom 27.10.2011 und den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 08.11.2011. Ergänzend wird vorgetragen, dass durch den Kläger in überzogener Weise die nähere Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB auf ein Quartier ausgeweitet werde. Wie auf den beiliegenden Luftbildern klar erkennbar sei, sei der Baublock von den Straßen U-Straße, H-Weg und F-Straße umfasst. Zur Beurteilung der faktischen rückwärtigen Baugrenze könnten insoweit selbstverständlich nur die Gebäude des Straßenzuges - hier die U-Straße - herangezogen werden. Die weiter aufgeworfene Frage, ob ein Abhilfe- oder eine Rücknahmeentscheidung vorliege, könne ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten führen, denn im Tenor und in der Begründung sei klar erkennbar, dass hier eine Baugenehmigung aufgrund eines Widerspruchsverfahrens teilweise zurückgenommen werde.
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt vor, Rücksichtnahme könne nur stattfinden, wenn man andere und deren Bedürfnisse überhaupt wahrnehme, was leider beim Kläger nicht der Fall sei. Es sei unverständlich, dass die Festsetzung eines Bebauungsplans mehr Nachbarschutz vermitteln solle als es in einem unbeplanten Bereich der Fall sei. Ferner sei er der Ansicht, dass der Doppelhaus-Charakter durch die baulichen Veränderungen verloren gehe. Diese Walmdachhäuser seien vor ca. 106 Jahren zeit- und deckungsgleich erbaut worden. Auch wenn man sich das gesamte Ensemble des Straßenzugs der U-Straße ansehe, dränge sich der Verdacht auf, dass diese Häuser schon zum damaligen Zeitpunkt unter städteplanerischen Gesichtspunkten und Auflagen eben genau so erbaut worden seien. Ein über 5 m tiefer Versprung vermittele den Eindruck eines massiven einseitigen Grenzanbaus, insbesondere wenn er sich nur um ca. 40 cm von seinen, des Beigeladenen, nächstgelegenen Fenstern entfernt befinde und sich in der Höhe über 7,20 m erstrecke. Die geplante Wandfläche werde sich nochmals um ca. 40 cm erhöhen (Brüstung) und ein eventuell zusätzlicher Sichtschutz verstärke die erdrückende Wirkung zusätzlich. Der Anbau füge sich keineswegs ein. Es sei unangemessen, das gesamte Straßenviertel heranzuziehen, da sich die jeweiligen Straßenzüge durch eigenständige Charakteristika unterschieden, die nicht miteinander zu vergleichen seien. Beim Anbau F-Straße 28 handele es sich in diesem Quartier um einen echten Außenseiter, der nicht als Grundlage für die Bebauung des gesamten Viertels heranzuziehen sei. Wäre der Anbau zulässig, wäre dieser wiederum maßstabsbildend für einen Anbau des Beigeladenen, der dann problemlos auf eine Gebäudetiefe von 22 m anbauen könne. Dies könne nicht im Sinne einer vernünftigen Stadtbauplanung sein.
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In der mündlichen Verhandlung am 25.07.2012 wurden das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
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Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bde.) sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums F. (1 Bd.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
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Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42 VwGO zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO bedurfte es nicht. Denn es handelt sich bei der angefochtenen Entscheidung um einen Abhilfebescheid i.S.d. § 72 VwGO - und nicht um eine außerhalb des Widerspruchsverfahrens erfolgte Rücknahme i.S.d. §§ 50, 48 LVwVfG -; durch diesen Abhilfebescheid ist der Kläger erstmalig beschwert, § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO, da die Beklagte damit die dem Kläger mit Bescheid vom 21.04.2011 erteilte Baugenehmigung (teilweise) aufhebt.
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Die Ausgangsbehörde hat - auch nach Abgabe des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde - die Wahl, ob sie einem zulässigen und begründeten Nachbarwiderspruch gemäß § 72 VwGO abhilft oder den angegriffenen Bescheid aus Anlass des Widerspruchsverfahrens gemäß §§ 50, 48 LVwVfG zurücknimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 6.95 -, juris; Urteil vom 28.04.2009 - 2 A 8.08 -, juris; so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.07.2002 - 1 LA 2816/01 -, juris; a.A. - in diesem Fall (nur) Abhilfe nach § 72 VwGO möglich - Schoch/Schmidt-Aßmann Pietzner, VwGO, Stand 2011, § 72 Rn. 16a). Ob die Behörde eine Abhilfeent-scheidung innerhalb oder eine Rücknahmeentscheidung außerhalb des Widerspruchsverfahrens getroffen hat, ist nach den üblichen Auslegungsgrundsätzen für behördliche Willenserklärungen zu beurteilen. Grundsätzlich hat die Behörde deutlich zu machen, was sie gewollt hat. Bei Unklarheiten ist von einer (Abhilfe-) Entscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auszugehen (BVerwG, Urteil vom 28.04.2009 - 2 A 8.08 -, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 72 Rn. 41; Schoch/Schmidt-Aßmann Pietzner, a.a.O., § 72 Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, § 72 Rn. 8).
26 
Vorliegend spricht nach Aktenlage Überwiegendes dafür, dass die Beklagte seinerzeit nicht bewusst eine Rücknahmeentscheidung nach §§ 50, 48 VwVfG außerhalb des Widerspruchsverfahrens hat treffen oder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens dem Widerspruch hat abhelfen wollen; vielmehr scheint sich die Behörde ihrer diesbezüglichen Entscheidungsfreiheit nicht bewusst gewesen zu sein. Denn der angefochtene Bescheid vom 08.11.2011 spricht in Ziff. 1 zwar davon, die Baugenehmigung werde „zurückgenommen“, in den Gründen wird der Bescheid jedoch - widersprüchlich - auf „§§ 50 und 48 Abs. 2 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz und § 72 Verwaltungsgerichtsordnung“ gestützt, wobei im weiteren Verlauf der Begründung wiederum auf § 50 LVwVfG rekurriert wird. Inhaltlich wird die ergriffene Maßnahme ausschließlich widerspruchsbezogen - nämlich unter Verweis auf die vom Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme - begründet. In den Aktenvermerken der Beklagten ist uneinheitlich mal von „Teilrücknahme“, mal von „Teilaufhebung“ die Rede. Das Regierungspräsidium F. hat in seinem Schreiben vom 04.08.2011 die Beklagte gebeten, „dem Widerspruch in eigener Zuständigkeit abzuhelfen und die Baugenehmigung aufzuheben“. Die Anhörung des Klägers erfolgte dagegen mit Schreiben vom 22.08.2011 zu einer „erforderlichen Teilrücknahme der Baugenehmigung“. Die Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Bescheid vom 08.11.2011 spricht wiederum für eine Abhilfeentscheidung, da - offensichtlich mit Blick auf § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO - darauf verwiesen wird, gegen diesen Bescheid könne, „soweit er eine zusätzliche Beschwer enthält“, Klage erhoben werden; wäre die Entscheidung auf Grundlage von §§ 50, 48 VwVfG erfolgt, wäre ein erneutes Vorverfahren durchzuführen gewesen (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O., § 68 Rn. 152). Nachdem auch die Klagerwiderung mit ihrer Formulierung, „dass hier eine Baugenehmigung aufgrund eines Widerspruchsverfahrens teilweise zurückgenommen wird“, keine Klarheit hat schaffen können, machte die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung deutlich, man habe seinerzeit im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens agieren und hier eine Abhilfeentscheidung erlassen wollen.
27 
Daher ist hier von einer Abhilfeentscheidung i.S.d. § 72 VwGO auszugehen, die keiner vorherigen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte.
II.
28 
Die zulässige Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Aufhebung der dem Kläger unter dem 21.04.2011 erteilten Baugenehmigung für den beantragten Anbau an seine Doppelhaushälfte ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29 
Wendet sich der Inhaber einer Baugenehmigung gegen deren teilweise oder vollständige Aufhebung im Wege eines Abhilfebescheids gemäß § 72 VwGO, ist Klagegegenstand die Baugenehmigung nur insoweit, als zu Lasten des Nachbarn, der das Widerspruchsverfahren angestrengt hat, nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verletzt werden (VG Braunschweig, Urteil vom 08.10.2002 - 2 A 317/01 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2011 - 5 K 2976/09 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 26.06.2007 - 9 K 1008/05 -, juris). Denn die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege der Abhilfe ist nur dann rechtmäßig, wenn der Widerspruch des Nachbarn zulässig und begründet ist; verstößt die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen, verletzt die Abhilfeentscheidung die subjektiv-öffentlichen Rechte des Bauherrn (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ist auf dessen Anfechtungsklage hin daher aufzuheben (VG Würzburg, Urteil vom 08.11.2007 - W 5 K 07.745 -, juris; VG München, Urteil vom 14.02.2002 - M 11 K 01.3134 -, juris).
30 
Vorliegend ist das Gericht auf Grundlage des in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins der Überzeugung, dass die Baugenehmigung vom 21.04.2011 subjektiv-öffentliche Rechte des Beigeladenen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht, verletzt hat, der Widerspruch des Beigeladenen folglich begründet war und die Beklagte daher eine Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO treffen durfte.
31 
Die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung resultiert entgegen der Ansicht des Beigeladenen allerdings weder aus der Verletzung einer faktischen hinteren Baugrenze noch aus einem Verstoß des Anbaus gegen den Charakter des im Eigentum des Klägers stehenden Hauses als Doppelhaus.
32 
1. Die Beklagte trägt - in Übereinstimmung mit der Argumentation des Regierungspräsidiums F. - vor, der geplante Anbau verstoße gegen eine faktische rückwärtige Baugrenze. Dieser Argumentation, die der Sache nach die Frage der von § 34 Abs. 1 BauGB umfassten überbaubaren Grundstücksfläche betrifft, vermag das Gericht aus mehreren Gründen nicht zu folgen.
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a) Zum einen lässt sich nach Auffassung des Gerichts auf Grundlage des Augenscheins für die fraglichen Grundstücke keine rückwärtige Baugrenze feststellen.
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(1) Ausweislich der vorhandenen Luftbilder in der U-Straße besteht - beginnend mit dem Eckgrundstück FlstNr. AAA (F-Straße 24) bis einschließlich zum Grundstück FlstNr. TTT (U-Straße 13) - zwar Hauptnutzung (Wohnnutzung) jeweils nur im vorderen Grundstücksbereich, wobei die hintere Bebauungsgrenze in relativ gleichmäßigem Abstand zu der in diesem Bereich leicht gebogenen U-Straße verläuft. Diese Einschätzung konnte durch den Augenschein bestätigt werden. Allerdings wird diese hintere Bebauungsgrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen durch die rückwärtigen Balkone im ersten und zweiten Stock, die auf einer 4 m tiefen Stahlkonstruktion ruhen und (im ersten Stock) eine Gesamtbreite von 6,30 m sowie eine Tiefe zwischen 1,20 m und 3,50 m haben (vgl. Foto Nr. 2), durchbrochen.
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(2) Ferner ist zur Überzeugung der Kammer der Rahmen der für die Bewertung nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung nicht auf die U-Straße zu beschränken. Auch wenn der Rahmen aufgrund der regelmäßig geringeren wechselseitigen Auswirkungen, die von überbauten Grundflächen ausgehen, enger als beim Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen ist (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 29.12.2010 - 1 A 710/09 -, juris), verbietet es sich aufgrund der räumlichen Kleinteiligkeit des durch U-Straße, H-Weg und F-Straße gebildeten Gevierts, die nähere Umgebung für die Ermittlung der Existenz einer hinteren Baugrenze auf den Straßenzug U-Straße zu beschränken; in den Blick zu nehmen ist vielmehr das gesamte Geviert. Dies ergibt sich besonders eindrücklich bei einem Blick vom Wohnhaus des Beigeladenen in Richtung der Häuser F-Straße 26/28 (Foto Nr. 6), die die bauliche Situation auf dem Grundstück des Beigeladenen unmittelbar prägen. Das Grundstück F-Straße 28 aber ist in voller Grundstückstiefe mit - vom Grundstück des Beigeladenen deutlich wahrnehmbarer - Hauptnutzung bebaut. Auch der der U-Straße gegenüberliegende H-Weg weist keine einheitliche rückwärtige Bebauungsgrenze auf (Foto Nr. 8); insbesondere die Bebauung auf den Grundstücken FlstNr. KKK, H-Weg 2, und FlstNr. MMM, H-Weg 6, ragt deutlich weiter in die Grundstücke herein als die der übrigen Gebäude. Auch unter diesem Blickwinkel ist die Existenz einer hinteren Baugrenze abzulehnen.
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(3) Hinzu kommt schließlich, dass zwar nach der Rechtsprechung für die Frage, ob eine hintere faktische Baugrenze besteht, grundsätzlich nur die Hauptnutzung in den Blick zu nehmen ist, so dass eine Bebauung im rückwärtigen Bereich auch dann unzulässig ist, wenn dieser Bereich zwar nicht gänzlich unbebaut ist, sich dort jedoch nur Nebenanlagen wie Garagen oder Schuppen befinden (so bereits BVerwG, Beschluss vom 06.11.1997 - 4 B 172.97 -, juris; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.11.2011 - 5 L 947/11 -, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 06.05.2011 - 7 K 1080/05 -, juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 57). Ist die Garagen- oder Nebengebäudebebauung dagegen derart groß und massiv, dass sie den Blockinnenbereich maßgeblich mit prägt, kann sie dazu führen, dass in diesem Bereich auch dort gegenwärtig nicht vorhandene Wohnnutzung zulässig ist (VG F., Beschluss vom 26.01.2006 - 1 K 137/06 -, juris). Ein solcher Fall ist nach Auffassung der Kammer vorliegend im Hinblick auf die riegelartige Bebauung des Grundstücks FlstNr. ZZZ gegeben, die - mit massivem Gartenhaus und Garagen - fast die gesamte rückwärtige Grundstücksfläche dieses Grundstücks einnimmt (Foto Nr. 10).
37 
b) Rechtfertigen folglich bereits die tatsächlichen Verhältnisse die Annahme einer faktischen Baugrenze nicht, sei nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass selbst ein - hier nicht vorliegender - Verstoß geschützte Nachbarrechte des Beigeladenen nicht verletzte, dieser objektive Rechtsverstoß folglich die Aufhebung der Baugenehmigung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht rechtfertigte.
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Dabei kann dahinstehen, ob mit wohl überwiegender Rechtsprechung Baugrenzen als Element des Maßes der baulichen Nutzung generell nachbarschützende Wirkung abgesprochen wird (so etwa VG München, Beschluss vom 01.09.2010 - M 8 SN 10.3907 -, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 11.05.2011 - 5 K 893/10 -, juris), oder ob mit dem VGH Baden-Württemberg davon auszugehen ist, dass im Rahmen eines Bebauungsplans festgesetzte seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig nachbarschützend sind (vgl. nur Beschluss vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 -, juris, m.w.N.). Zum einen nämlich wird auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg das Nachbargrundstück räumlich grundsätzlich nur insoweit geschützt, als es der Baugrenze gegenüberliegt, denn nur in diesem räumlichen Umfang ist die Baugrenze Teil des für den Nachbarschutz typischen gegenseitigen Austauschverhältnisses des „Dürfens und Duldens“ (Urteil vom 01.02.1999 - 5 S 2507/96 -, juris; Urteil vom 29.10.2003 - 5 S 138/03 -, juris; Urteil vom 26.01.2012 - 5 S 2233/11 -, juris); das dem Beigeladenen gehörende Grundstück liegt aber der von ihm behaupteten faktischen Baugrenze nicht gegenüber, sondern grenzt aus der Perspektive dieser Grenze seitlich an das Baugrundstück. Ob von dieser Einschränkung im Einzelfall bei engräumiger Doppelhausbebauung im Hinblick auf die mit jeder Veränderung eines der Doppelhäuser entstehenden städtebauliche Spannungen eine Ausnahme zu machen ist mit der Folge, dass sich der Doppelhaus-Nachbar auch auf rückwärtige Baugrenzen berufen kann (so OVG Bremen, Urteil vom 20.02.1996 - 1 BA 53/95 -, juris; ähnlich auch VG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2002 - 3 K 4103/01 -, juris, allerdings unter Verweis auf die konkreten örtlichen Verhältnisse und aufgehoben durch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2003 - 5 S 138/03 -, juris; offengelassen von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -, juris), kann offen bleiben. Denn soweit in der Rechtsprechung Baugrenzen nachbarschützende Wirkung beigemessen wird, bezieht sich dies stets auf durch Bebauungsplan förmlich festgesetzte Baugrenzen. Vorliegend handelt es sich indes um eine faktische, einer gemeindlichen Zweckbestimmung im Rahmen der planerischen Entscheidung mithin entzogene Baugrenze. Für diese hat der VGH Baden-Württemberg ausdrücklich und überzeugend entschieden, die nur eingeschränkt nachbarschützende Wirkung des § 34 Abs. 1 BauGB schließe es aus, einer sich aus der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung ergebenden faktischen Baugrenze oder Baulinie nachbarschützende Wirkung beizulegen (Beschluss vom 15.11.1994 - 8 S 2937/94 -, juris; so auch OVG Sachsen, Beschluss vom 20.10.2005 - 1 BS 251/05 -, juris; VG F., Beschluss vom 26.01.2006 - 1 K 137/06 -, juris).
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2. Der geplante Anbau verletzt zur Überzeugung der Kammer auf Grundlage des Augenscheins auch nicht den Charakter der im Eigentum von Kläger und Beigeladenem stehenden Häuser als Doppelhäuser.
40 
a) Bei dem grenzständig errichteten Wohnhaus des Klägers und dem ebenfalls grenzständigen Nachbargebäude des Beigeladenen handelt es sich - was von keinem der Beteiligten in Frage gestellt wird - um ein Doppelhaus i.S.d. § 22 BauNVO, denn beide Haushälften sind in „wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, juris).
41 
Diese offene Bauweise hat drittschützenden Charakter zugunsten des Eigentümers der jeweils anderen Doppelhaushälfte. Denn durch die Doppelhausbebauung gehen die Grundstückseigentümer ein nachbarliches Austauschverhältnis ein, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt den Verzicht der Grundstückseigentümer auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein und schafft eine enge Wechselbeziehung, die jeden Grundstückseigentümer zugleich begünstigt und belastet: Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert, indem die bauliche Nutzbarkeit der häufig schmalen Grundstücke unter Verzicht auf dem Wohnfrieden dienenden Freiflächen erhöht wird, und beschränkt (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, juris).
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Dieser für die durch Bebauungsplan festgesetzte Doppelhausbebauung entwickelte Drittschutz beansprucht auch für den unbeplanten Innenbereich Geltung. Denn die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Doppelhausnachbarn und ihre enge Wechselbeziehung bestehen unabhängig davon, ob ihr Doppelhaus in einem mittels Bebauungsplan überplanten Bereich oder in einem unbeplanten Innenbereich liegt, und auch die Schutzwürdigkeit der wechselseitigen Interessen der Doppelhausnachbarn ist in beiden Fällen gleich zu beurteilen; ähnlich wie beim Gebietserhal-tungsanspruch, der unstreitig für den unbeplanten Innenbereich Geltung entfaltet, besteht auch hier ein nachbarliches Austauschverhältnis, das es rechtfertigt, Drittschutz unabhängig davon zu gewähren, ob die Doppelhausbebauung durch Bebauungsplan festgesetzt ist (OVG NRW, Urteil vom 28.02.2012 - 7 A 2444/09 -, juris; Urteil vom 16.08.2011 - 10 A 1224/09 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.08.2011 - 5 L 579/11 -, juris; VG München, Urteil vom 07.04.2008 - M 8 K 07.3202 -, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 07.06.2006 - 5 K 103/05 -, juris; vgl. auch Bayer. VGH, Urteil vom 28.08.2002 - 26 B 99.2728 -, juris; a.A. OVG RP, Urteil vom 27.05.2009 - 8 A 11090/08 -, juris). Die sich damit auch im unbeplanten Bereich hinsichtlich der Bauweise stellenden Anforderungen gelten nicht nur für den Neubau von Doppelhaushälften, sondern ebenso für Erweiterungs- oder Umbauvorhaben von bereits errichteten Doppelhaushälften; dies gilt insbesondere dann, wenn die Um- und Ausbaumaßnahme bautechnisch und funktional mit dem ursprünglich auf dem Grundstück vorhandenen Gebäudebestand untrennbar verbunden ist und das Gebäude insgesamt auf Grund der Dimensionierung des Um- bzw. Ausbaus erheblich geändert wird (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.08.2011 - 5 L 579/11 -, juris, m.w.N.). Der Umfang der Änderung kann dazu führen, dass sich der Anbau an eine Doppelhaushälfte nach der Bauweise nicht i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und damit zugleich Nachbarrechte des Doppelhausnachbarn verletzt.
43 
b) Der hier zunächst von der Beklagten genehmigte Anbau an das bestehende Doppelhaus ist nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Bauweise zulässig. Das Gericht ist nach Einnahme des Augenscheins auf Grundlage der in der Rechtsprechung, überzeugend herausgearbeiteten Eckpunkte der Auffassung, dass das geänderte Gebäude des Klägers insgesamt zusammen mit dem benachbarten Wohnhaus des Beigeladenen (weiterhin) ein Doppelhaus in offener Bauweise im bauplanungsrechtlichen Sinne bildet und durch den geplanten Ausbau ihren Doppelhauscharakter nicht verliert.
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(1) Ein Abwehrrecht des Beigeladenen gegen den Anbau an die klägerische Doppelhaushälfte ist nicht bereits deshalb zu bejahen, weil infolge des Anbaus beide Doppelhaushälften nicht mehr deckungsgleich wären, der Anbau vielmehr einseitig an der Grenze stünde. Schutzwürdige Rechtspositionen des Doppelhaus-Nachbarn sind vielmehr nur dann verletzt, wenn beide Gebäude infolge des einseitigen Anbaus keine bauliche Einheit mehr bildeten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner grundlegenden „Doppelhaus-Entscheidung“ (Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, juris; bestätigt in Beschluss vom 17.08.2011 - 4 B 25.11 -, juris; ihm folgend etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 28.08.2002 - 26 B 99.2728 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 06.05.2011 - 10 B 29/11 -) die Anforderungen an die bauliche Einheit in seiner Doppelhaus-Entscheidung wie folgt präzisiert: „Ein Doppelhaus entsteht deshalb nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. […] Die bauplanungsrechtliche Festsetzung des Doppelhauses verlangt ferner, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element […]. Damit wird nicht gefordert, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude vollständig oder im wesentlichen deckungsgleich aneinandergebaut werden müssen. Die beiden „Haushälften" können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. Insoweit setzt die Doppelhaus-Festsetzung der Baufreiheit Schranken. In welchem Umfang die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen, lässt sich jedoch weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Kein Doppelhaus entsteht, wenn ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst.“ Die Anforderungen an die Hausform als Doppelhaus sah das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung bei einem Baukörper, der zwar über eine Länge von 5 m an die andere Haushälfte angebaut war, jedoch dahinter um weitere 8 m in den rückwärtigen Gartenbereich hinein versprang, als nicht gegeben an.
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(2) Der vom Kläger zur Genehmigung gestellte Anbau, dessen Genehmigung mit Bescheid der Beklagten vom 08.11.2011 aufgehoben wurde, soll mit einer Tiefe von 5,02 m und einer Wandhöhe von 7,20 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze angebaut werden. Dem gegenüber stehen die bereits existierenden Doppelhaushälften mit einer Wandbreite von 9,80 m und einer Höhe von am Dachfirst 12,79 m. Daraus ergibt sich, bezogen auf die Tiefe der beiden Anwesen, eine Überdeckung beider Gebäudehälften von etwa 2/3, und bezogen auf die Wandfläche von etwa 3/4. Rein quantitativ bewegt sich der Anbau damit in einem Bereich, den die Rechtsprechung mit guten Gründen als den Doppelhauscharakter nicht in Frage stellend qualifiziert (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, juris: Überstand bei einer Überdeckung zu mehr als drei Viertel ist zulässig; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.08.2011 - 5 L 579/11 -, juris: Überdeckung zu mehr als 50% ist ausreichend; Bayer. VGH, Beschluss vom 31.01.2011 - 1 ZB 08.2498 -, juris: Anbau an Nachbargebäude zu ca. 63%, überlappende Wandfläche von ca. 56% genügt; VG München, Urteil vom 19.06.2008 - M 11 K 07.4600 -, juris: Anbau eines 10 m tiefen Gebäudes in Länge von 6 m an Nachbargebäude gefährdet nicht Charakter als Doppelhaus).
46 
Auch unter qualitativen Gesichtspunkten hebt der vom Kläger geplante Anbau - obwohl er, wie der Augenschein eindrücklich ergeben hat, deutlich in Erscheinung trä- te - den Charakter der beiden Haushälften als Doppelhaus nicht auf. Nicht nur, dass die beiden Doppelhaushälften zur Straße hin nach wie vor eine vollständige Überdeckung aufweisen (vgl. Foto Nr. 1) und das Dachgeschoss auch im rückwärtigen Bereich seine durchgehende Gestalt behält. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass das Wohnhaus des Beigeladenen - außerhalb der Abstandsflächen - über Balkone im ersten und zweiten Stock verfügt, deren Stahlkonstruktion mit 4 m fast ebenso weit vorspringt wie der nunmehr geplante Anbau des Klägers (Fotos Nr. 2 und 12). Die Wirkung des 5 m tiefen Versatzes auf der Gartenseite würde dadurch deutlich abgeschwächt, zumal er in der Höhe deutlich hinter der Gesamthöhe der Doppelhaushälften zurückbleibt.
47 
3. Zur Überzeugung der Kammer verstößt der zur Genehmigung gestellte Anbau jedoch zulasten des Beigeladenen gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme.
48 
a) Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn ein Vorhaben es trotz Einhaltung des Umgebungsrahmens hinsichtlich eines oder mehrerer der Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt. Das Rücksichtnahmegebot hat insoweit zunächst objektiv-rechtliche Bedeutung. Nachbarschutz vermittelt es nur insoweit, als - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts - „in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter“ Rücksicht zu nehmen ist. In Nachbarrechtsverfahren kommt es deshalb allein darauf an, ob sich ein Vorhaben in der dargelegten qualifizierten Art und Weise rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (st. Rspr., vgl. nur jüngst VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, juris). Ob sich ein Vorhaben auf das Nachbargrundstück unzumutbar auswirkt, ist eine Frage des Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung des bauplanungsrechtlich an sich Zulässigen. Denn das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts steht (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - juris). Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus; vielmehr ist eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit erforderlich.
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b) Bei Anwendung dieser Kriterien hält die Kammer das Vorhaben in seiner geplanten Gestalt für gegenüber dem Beigeladenen rücksichtslos.
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(1) Für die Frage, was einerseits dem Beigeladenen als dem Rücksichtnahme-begünstigten und andererseits dem Kläger als dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, ist der Doppelhauscharakter beider Häuser in den Blick zu nehmen. Denn die Eigentümer von Reihen- bzw. Doppelhausgrundstücken sind untereinander in besonderer Weise zu einer Art bodenrechtlicher Schicksalsgemeinschaft verbunden und unterliegen daher grundsätzlich einer besonderen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 19.07.2010 - 7 A 44/09 -, juris; Beschluss vom 06.05.2011 - 10 B 29/11 -, juris). Angesichts des engen nachbarlichen Austauschverhältnisses sind Eigentümer von Doppel- oder Reihenhausgrundstücken zu besonderer Rücksichtnahme insbesondere auf die Interessen der anderen Eigentümer an der Freihaltung der jeweiligen Grundstücksflächen gehalten. In diesem Zusammenhang ist auf die konkrete Situation vor Ort abzustellen. Von Bedeutung sein können beispielsweise die topografischen und meteorologischen Verhältnisse, die Lage der Grundstücke zueinander, die Größe der betroffenen Grundstücke, die konkrete Nutzung der Grundstücke und gegebenenfalls einzelner Grundstücksbereiche, die Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit bestehender Nutzungen, die Interessen des Bauherrn sowie die Höhe und Länge vorhandener und geplanter Baukörper. Letztlich bedarf es einer Gesamtbewertung sämtlicher einschlägiger Kriterien, um die Frage der Rücksichtslosigkeit zuverlässig beantworten zu können (OVG NRW, Urteil vom 18.12.2003 - 10 A 2512/01 -, juris; Urteil vom 19.07.2010 - 7 A 44/09 -, juris).
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(2) Vor diesem Hintergrund ist das Rücksichtnahmegebot jedenfalls verletzt, wenn einer der Grundstückseigentümer eines Doppel- oder Reihenhausgrundstücks durch massive An- oder Umbauten das enge nachbarschaftliche Austauschverhältnis einseitig aufhebt oder aus dem Gleichgewicht bringt; ein massiver Anbau, der den Anspruch auf Bewahrung des Doppelhauscharakters verletzt, stellt sich dem Grundstücksnachbarn gegenüber jedenfalls als rücksichtlos dar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 19.04.2012 - 10 A 1035/10 -, juris).
52 
Das Rücksichtnahmegebot ist jedoch nicht auf diese Fälle beschränkt. Vielmehr gewinnt auch der Aspekt ausreichender Belichtung, Beleuchtung und Besonnung angesichts des engen nachbarlichen Austauschverhältnisses bei Doppel- und Reihenhausgrundstücken besondere Bedeutung.
53 
Dem kann zur Überzeugung der Kammer nicht entgegengehalten werden, dass in Fällen, in denen der Anbau die nach Landesrecht erforderlichen Abstandsflächen - die im Falle zulässiger Grenzbebauung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO auf Null reduziert sind - einhält, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot unter Berufung auf Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig ausgeschlossen ist.
54 
Zutreffend ist zwar, dass nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung in Fällen, in denen ein Bauvorhaben die bauordnungsrechtlich für eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie den Wohnfrieden von Nachbargrundstücken gebotenen Abstandsflächen einhält, für das Gebot der Rücksichtnahme insoweit grundsätzlich kein Raum mehr ist. In Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28/91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2008 - 8 S 98/08 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012 - 2 B 49/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2012 - 10 S 39.11 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 07.02.2012 - 15 CD 11.2865 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.01.2012 - 2 M 157/11 -, juris).
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Dies gilt aber nur „grundsätzlich“, was bedeutet, dass Ausnahmen möglich sein müssen, zumal das bauplanungsrechtliche Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht. Die Vorschriften des Bauordnungsrechts liefern insoweit zwar durchaus Anhaltspunkte dafür, ob das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme eingehalten ist, ersetzen die konkret auf das nachbarliche Austauschverhältnis abstellende Prüfung nach dem Maßstab des Rücksichtnahmegebotes aber nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2008 - 8 S 98/08 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 14.05.2012 - 1 B 65/12 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 20.10.2005 - 1 BD 251/05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, juris).
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Raum für eine eigenständige Prüfung eines Bauvorhabens am Grundsatz des Rücksichtnahmegebotes trotz Einhaltung der landesrechtlich erforderlichen Abstandsflächen sieht die Rechtsprechung vor allem in Fällen, in denen die Abstandsflächen gegenüber früherem Landesbaurecht nachhaltig verkürzt worden sind; sollen diese nunmehr nur noch ein sicherheitsrechtliches und gesundheitliches Minimum gewährleisten, sei eine Anwendung des Rücksichtnahmegebots daneben gerechtfertigt (so etwa OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, juris; Urteil vom 09.06.2011 - 7 A 1494/09 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 20.10.2005 - 1 BD 251/05 -, juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an; denn je weniger der Landesgesetzgeber bei Regelung des Abstandsflächenrechts nachbarliche Belange wie Belichtung, Belüftung, Besonnung oder nachbarlichen Wohnfrieden in den Blick nimmt, umso größer ist der eigenständige Gehalt des - bundesrechtlichen - Rücksichtnahmegebots, welches durch landesrechtliche Regelungen nur überlagert, nicht aber inhaltlich determiniert werden kann.
57 
Diese Überlegungen aber gewinnen Bedeutung erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Landesbauordnung, hier § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO, nicht nur verkürzte Abstandsflächen zulässt, sondern zugunsten besserer baulicher Nutzbarkeit schmaler Grundstücke auf seitliche Grenzabstände sogar gänzlich verzichtet. Denn hier fehlt es gerade an einer auf Landesrecht basierenden Sicherstellung ausreichender Belüftung und Belichtung baulicher Anlagen und nicht bebauter Grundstücksteile auf dem unmittelbar benachbarten Doppel- oder Reihenhausgrundstück.
58 
Zwar dürfte in der Mehrzahl der Fälle ein einseitiger Grenzbau, der die Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt, gleichzeitig aufgrund seiner Massivität den in dem engen nachbarschaftlichen Austauschverhältnis wurzelnden Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Bewahrung des Doppelhauscharakters verletzen und sich unter diesem Gesichtspunkt bereits als rücksichtslos darstellen. Auch eine bauliche Erweiterung, die aufgrund ihres Umfangs den Doppelhauscharakter noch bewahrt, aber kann aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung und Lage im Einzelfall erhebliche Auswirkungen auf das Nachbargrundstück im Hinblick auf Belichtung und Besonnung haben, und zwar auch dann, wenn in die Abwägung der gegenseitigen Interessen auch der Umstand in den Blick genommen wird, dass der Grundstücksnachbar seinerseits vom Verzicht auf seitliche Grenzabstände im Sinne besserer baulicher Ausnutzbarkeit seines Grundstücks profitiert und im Hinblick auf mit Doppelhausbebauung typischerweise verbundene Einschränkungen an Belichtung, Belüftung und Besonnung daher weniger schutzwürdig ist.
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Die Überprüfung eines nach Landesrecht zulässigen Grenzbaus im Hinblick auf die Gewährleistung ausreichender Belichtung, Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstücks unter Berufung auf die Einhaltung landesrechtlicher Abstandsflächen zu unterlassen, bedeutete daher eine unzulässige Verkürzung des bundesrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme. Vielmehr gewinnt das Rücksichtnahmegebot auch unter dem Aspekt Besonnung, Belichtung und Belüftung gerade in Fällen der Doppel- und Reihenhausbebauung eine eigenständige Bedeutung (vgl. zu dieser Problematik mit einem anderen Ansatz - der Verstoß eines grenzständigen Anbaus gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme führt dazu, dass nicht nach „planungsrechtlichen Vorschriften“ an die Grenze gebaut werden darf - auch OVG NRW, Beschluss vom 24.04.1995 - 10 B 3161/94 -, BauR 1996, 88).
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(3) Nach diesen Maßstäben lässt der Anbau in der vom Kläger begehrten Form, d.h. mit einer Tiefe von 5 m, einer Höhe von zwei Vollgeschossen (7,20 m) und seinem Standort direkt an der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen die gebotene Rücksichtnahme gegenüber dem Grundstück des Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt von Belichtung, Belüftung und Besonnung vermissen; diese Überzeugung hat das Gericht auf Grundlage des Augenscheins sowie der in den Akten befindlichen Lichtbilder gewonnen. Denn die massive, etwa 36 m² große Wand unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze des Beigeladenen beeinträchtigte erheblich die Belichtungs- und Belüftungssituation insbesondere im Erdgeschoss des Wohnhauses des Beigeladenen; durch die teilweise nur etwa 60 cm von dem geplanten Anbau entfernten Fenster gelangte insbesondere aufgrund der Höhe des Anbaus (2 Vollgeschosse) deutlich weniger Licht in die dahinter liegenden Aufenthaltsräume. Auch würde der Anbau durch seine Höhe von 2 Vollgeschossen und seine Lage direkt an der Grundstücksgrenze die (eher schräg stehende) Vormittagssonne über eine Grundstückstiefe von 5 m vom Grundstück des Beigeladenen abschirmen und damit zu einer bedeutenden Verschattung der rückwärtigen Grundstücksbereiche führen. Die Kammer übersieht nicht, dass auch die gegenwärtigen Verhältnisse auf dem Grundstück des Beigeladenen selbst (Balkonanlage, große Esskastanie sowie weiterer Bewuchs) Belichtung und Besonnung negativ beeinflussen. Vor allem vor dem Hintergrund, dass die Bäume und Sträucher gerade bei tieferstehender Sonne im Spätherbst / Winter mangels Blättern kaum Einfluss auf die Belichtungsverhältnisse haben und im übrigen jederzeit vom Beigeladenen auf eine hinreichende Beleuchtungsverhältnisse gewährleistende Größe zurückgeschnitten werden können, während der geplante Anbau ganzjährig die Belichtung aus östlicher Richtung massiv einschränkte, sieht die Kammer in dem geplanten Anbau eine gänzlich andere Qualität der Beschränkung der Belichtungs-, Besonnungs- und Belüftungsverhältnisse. Obwohl folglich der Anbau aufgrund seines Umfangs den Doppelhauscharakters noch bewahrt, hat er aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung und seiner räumlichen Lage erhebliche, vom Beigeladenen nicht hinzunehmende negative Auswirkungen auf die Belichtungs- und Belüftungssituation auf dem Grundstück und im Wohnhaus des Beigeladenen. Ob dem Anbau zudem eine „erdrückende Wirkung“ auf das Grundstück des Beigeladenen zukommt, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung.
61 
Die Kammer betont jedoch, dass nach ihrer Auffassung nicht jeglicher Anbau auf dem Grundstück des Klägers zu einer dem Beigeladenen unzumutbaren Beeinträchtigung führt, die unzumutbaren Auswirkungen vielmehr aus der konkreten zur Genehmigung gestellten Ausführung mit 2 Vollgeschossen, einer Tiefe von 5 m sowie der Lage direkt an der Grundstücksgrenze resultieren.
62 
4. Da die von der Beklagten dem Kläger unter dem 21.04.2011 erteilte Baugenehmigung folglich wegen Verstoßes gegen nachbarschützende Rechte zu Lasten des Beigeladenen - Rücksichtnahmegebot - rechtswidrig war, war der Abhilfebescheid seinerseits rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
63 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
64 
Da der Kläger mit seiner Klage in vollem Umfang unterliegt, kommt eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht in Betracht.
65 
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Frage, ob die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (etwa Beschluss vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, juris) und anderer Obergerichte, wonach die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen grundsätzlich auch im Rahmen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots die Grenzen eines hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme gebotenen Mindestschutzes konkretisieren, dem planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung bei Einhaltung der Abstandsflächen somit im Regelfall keine eigenständige Bedeutung zukommt, auch in Fällen gilt, in denen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO an die Grenze gebaut werden darf, hat grundsätzliche Bedeutung und wurde vom VGH Baden-Württemberg, soweit ersichtlich, noch nicht ausdrücklich entschieden.

Gründe

 
I.
24 
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42 VwGO zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO bedurfte es nicht. Denn es handelt sich bei der angefochtenen Entscheidung um einen Abhilfebescheid i.S.d. § 72 VwGO - und nicht um eine außerhalb des Widerspruchsverfahrens erfolgte Rücknahme i.S.d. §§ 50, 48 LVwVfG -; durch diesen Abhilfebescheid ist der Kläger erstmalig beschwert, § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO, da die Beklagte damit die dem Kläger mit Bescheid vom 21.04.2011 erteilte Baugenehmigung (teilweise) aufhebt.
25 
Die Ausgangsbehörde hat - auch nach Abgabe des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde - die Wahl, ob sie einem zulässigen und begründeten Nachbarwiderspruch gemäß § 72 VwGO abhilft oder den angegriffenen Bescheid aus Anlass des Widerspruchsverfahrens gemäß §§ 50, 48 LVwVfG zurücknimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 6.95 -, juris; Urteil vom 28.04.2009 - 2 A 8.08 -, juris; so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.07.2002 - 1 LA 2816/01 -, juris; a.A. - in diesem Fall (nur) Abhilfe nach § 72 VwGO möglich - Schoch/Schmidt-Aßmann Pietzner, VwGO, Stand 2011, § 72 Rn. 16a). Ob die Behörde eine Abhilfeent-scheidung innerhalb oder eine Rücknahmeentscheidung außerhalb des Widerspruchsverfahrens getroffen hat, ist nach den üblichen Auslegungsgrundsätzen für behördliche Willenserklärungen zu beurteilen. Grundsätzlich hat die Behörde deutlich zu machen, was sie gewollt hat. Bei Unklarheiten ist von einer (Abhilfe-) Entscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auszugehen (BVerwG, Urteil vom 28.04.2009 - 2 A 8.08 -, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 72 Rn. 41; Schoch/Schmidt-Aßmann Pietzner, a.a.O., § 72 Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, § 72 Rn. 8).
26 
Vorliegend spricht nach Aktenlage Überwiegendes dafür, dass die Beklagte seinerzeit nicht bewusst eine Rücknahmeentscheidung nach §§ 50, 48 VwVfG außerhalb des Widerspruchsverfahrens hat treffen oder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens dem Widerspruch hat abhelfen wollen; vielmehr scheint sich die Behörde ihrer diesbezüglichen Entscheidungsfreiheit nicht bewusst gewesen zu sein. Denn der angefochtene Bescheid vom 08.11.2011 spricht in Ziff. 1 zwar davon, die Baugenehmigung werde „zurückgenommen“, in den Gründen wird der Bescheid jedoch - widersprüchlich - auf „§§ 50 und 48 Abs. 2 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz und § 72 Verwaltungsgerichtsordnung“ gestützt, wobei im weiteren Verlauf der Begründung wiederum auf § 50 LVwVfG rekurriert wird. Inhaltlich wird die ergriffene Maßnahme ausschließlich widerspruchsbezogen - nämlich unter Verweis auf die vom Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme - begründet. In den Aktenvermerken der Beklagten ist uneinheitlich mal von „Teilrücknahme“, mal von „Teilaufhebung“ die Rede. Das Regierungspräsidium F. hat in seinem Schreiben vom 04.08.2011 die Beklagte gebeten, „dem Widerspruch in eigener Zuständigkeit abzuhelfen und die Baugenehmigung aufzuheben“. Die Anhörung des Klägers erfolgte dagegen mit Schreiben vom 22.08.2011 zu einer „erforderlichen Teilrücknahme der Baugenehmigung“. Die Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Bescheid vom 08.11.2011 spricht wiederum für eine Abhilfeentscheidung, da - offensichtlich mit Blick auf § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO - darauf verwiesen wird, gegen diesen Bescheid könne, „soweit er eine zusätzliche Beschwer enthält“, Klage erhoben werden; wäre die Entscheidung auf Grundlage von §§ 50, 48 VwVfG erfolgt, wäre ein erneutes Vorverfahren durchzuführen gewesen (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O., § 68 Rn. 152). Nachdem auch die Klagerwiderung mit ihrer Formulierung, „dass hier eine Baugenehmigung aufgrund eines Widerspruchsverfahrens teilweise zurückgenommen wird“, keine Klarheit hat schaffen können, machte die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung deutlich, man habe seinerzeit im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens agieren und hier eine Abhilfeentscheidung erlassen wollen.
27 
Daher ist hier von einer Abhilfeentscheidung i.S.d. § 72 VwGO auszugehen, die keiner vorherigen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte.
II.
28 
Die zulässige Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Aufhebung der dem Kläger unter dem 21.04.2011 erteilten Baugenehmigung für den beantragten Anbau an seine Doppelhaushälfte ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29 
Wendet sich der Inhaber einer Baugenehmigung gegen deren teilweise oder vollständige Aufhebung im Wege eines Abhilfebescheids gemäß § 72 VwGO, ist Klagegegenstand die Baugenehmigung nur insoweit, als zu Lasten des Nachbarn, der das Widerspruchsverfahren angestrengt hat, nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verletzt werden (VG Braunschweig, Urteil vom 08.10.2002 - 2 A 317/01 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2011 - 5 K 2976/09 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 26.06.2007 - 9 K 1008/05 -, juris). Denn die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege der Abhilfe ist nur dann rechtmäßig, wenn der Widerspruch des Nachbarn zulässig und begründet ist; verstößt die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen, verletzt die Abhilfeentscheidung die subjektiv-öffentlichen Rechte des Bauherrn (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ist auf dessen Anfechtungsklage hin daher aufzuheben (VG Würzburg, Urteil vom 08.11.2007 - W 5 K 07.745 -, juris; VG München, Urteil vom 14.02.2002 - M 11 K 01.3134 -, juris).
30 
Vorliegend ist das Gericht auf Grundlage des in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins der Überzeugung, dass die Baugenehmigung vom 21.04.2011 subjektiv-öffentliche Rechte des Beigeladenen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht, verletzt hat, der Widerspruch des Beigeladenen folglich begründet war und die Beklagte daher eine Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO treffen durfte.
31 
Die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung resultiert entgegen der Ansicht des Beigeladenen allerdings weder aus der Verletzung einer faktischen hinteren Baugrenze noch aus einem Verstoß des Anbaus gegen den Charakter des im Eigentum des Klägers stehenden Hauses als Doppelhaus.
32 
1. Die Beklagte trägt - in Übereinstimmung mit der Argumentation des Regierungspräsidiums F. - vor, der geplante Anbau verstoße gegen eine faktische rückwärtige Baugrenze. Dieser Argumentation, die der Sache nach die Frage der von § 34 Abs. 1 BauGB umfassten überbaubaren Grundstücksfläche betrifft, vermag das Gericht aus mehreren Gründen nicht zu folgen.
33 
a) Zum einen lässt sich nach Auffassung des Gerichts auf Grundlage des Augenscheins für die fraglichen Grundstücke keine rückwärtige Baugrenze feststellen.
34 
(1) Ausweislich der vorhandenen Luftbilder in der U-Straße besteht - beginnend mit dem Eckgrundstück FlstNr. AAA (F-Straße 24) bis einschließlich zum Grundstück FlstNr. TTT (U-Straße 13) - zwar Hauptnutzung (Wohnnutzung) jeweils nur im vorderen Grundstücksbereich, wobei die hintere Bebauungsgrenze in relativ gleichmäßigem Abstand zu der in diesem Bereich leicht gebogenen U-Straße verläuft. Diese Einschätzung konnte durch den Augenschein bestätigt werden. Allerdings wird diese hintere Bebauungsgrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen durch die rückwärtigen Balkone im ersten und zweiten Stock, die auf einer 4 m tiefen Stahlkonstruktion ruhen und (im ersten Stock) eine Gesamtbreite von 6,30 m sowie eine Tiefe zwischen 1,20 m und 3,50 m haben (vgl. Foto Nr. 2), durchbrochen.
35 
(2) Ferner ist zur Überzeugung der Kammer der Rahmen der für die Bewertung nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung nicht auf die U-Straße zu beschränken. Auch wenn der Rahmen aufgrund der regelmäßig geringeren wechselseitigen Auswirkungen, die von überbauten Grundflächen ausgehen, enger als beim Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen ist (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 29.12.2010 - 1 A 710/09 -, juris), verbietet es sich aufgrund der räumlichen Kleinteiligkeit des durch U-Straße, H-Weg und F-Straße gebildeten Gevierts, die nähere Umgebung für die Ermittlung der Existenz einer hinteren Baugrenze auf den Straßenzug U-Straße zu beschränken; in den Blick zu nehmen ist vielmehr das gesamte Geviert. Dies ergibt sich besonders eindrücklich bei einem Blick vom Wohnhaus des Beigeladenen in Richtung der Häuser F-Straße 26/28 (Foto Nr. 6), die die bauliche Situation auf dem Grundstück des Beigeladenen unmittelbar prägen. Das Grundstück F-Straße 28 aber ist in voller Grundstückstiefe mit - vom Grundstück des Beigeladenen deutlich wahrnehmbarer - Hauptnutzung bebaut. Auch der der U-Straße gegenüberliegende H-Weg weist keine einheitliche rückwärtige Bebauungsgrenze auf (Foto Nr. 8); insbesondere die Bebauung auf den Grundstücken FlstNr. KKK, H-Weg 2, und FlstNr. MMM, H-Weg 6, ragt deutlich weiter in die Grundstücke herein als die der übrigen Gebäude. Auch unter diesem Blickwinkel ist die Existenz einer hinteren Baugrenze abzulehnen.
36 
(3) Hinzu kommt schließlich, dass zwar nach der Rechtsprechung für die Frage, ob eine hintere faktische Baugrenze besteht, grundsätzlich nur die Hauptnutzung in den Blick zu nehmen ist, so dass eine Bebauung im rückwärtigen Bereich auch dann unzulässig ist, wenn dieser Bereich zwar nicht gänzlich unbebaut ist, sich dort jedoch nur Nebenanlagen wie Garagen oder Schuppen befinden (so bereits BVerwG, Beschluss vom 06.11.1997 - 4 B 172.97 -, juris; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.11.2011 - 5 L 947/11 -, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 06.05.2011 - 7 K 1080/05 -, juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 57). Ist die Garagen- oder Nebengebäudebebauung dagegen derart groß und massiv, dass sie den Blockinnenbereich maßgeblich mit prägt, kann sie dazu führen, dass in diesem Bereich auch dort gegenwärtig nicht vorhandene Wohnnutzung zulässig ist (VG F., Beschluss vom 26.01.2006 - 1 K 137/06 -, juris). Ein solcher Fall ist nach Auffassung der Kammer vorliegend im Hinblick auf die riegelartige Bebauung des Grundstücks FlstNr. ZZZ gegeben, die - mit massivem Gartenhaus und Garagen - fast die gesamte rückwärtige Grundstücksfläche dieses Grundstücks einnimmt (Foto Nr. 10).
37 
b) Rechtfertigen folglich bereits die tatsächlichen Verhältnisse die Annahme einer faktischen Baugrenze nicht, sei nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass selbst ein - hier nicht vorliegender - Verstoß geschützte Nachbarrechte des Beigeladenen nicht verletzte, dieser objektive Rechtsverstoß folglich die Aufhebung der Baugenehmigung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht rechtfertigte.
38 
Dabei kann dahinstehen, ob mit wohl überwiegender Rechtsprechung Baugrenzen als Element des Maßes der baulichen Nutzung generell nachbarschützende Wirkung abgesprochen wird (so etwa VG München, Beschluss vom 01.09.2010 - M 8 SN 10.3907 -, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 11.05.2011 - 5 K 893/10 -, juris), oder ob mit dem VGH Baden-Württemberg davon auszugehen ist, dass im Rahmen eines Bebauungsplans festgesetzte seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig nachbarschützend sind (vgl. nur Beschluss vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 -, juris, m.w.N.). Zum einen nämlich wird auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg das Nachbargrundstück räumlich grundsätzlich nur insoweit geschützt, als es der Baugrenze gegenüberliegt, denn nur in diesem räumlichen Umfang ist die Baugrenze Teil des für den Nachbarschutz typischen gegenseitigen Austauschverhältnisses des „Dürfens und Duldens“ (Urteil vom 01.02.1999 - 5 S 2507/96 -, juris; Urteil vom 29.10.2003 - 5 S 138/03 -, juris; Urteil vom 26.01.2012 - 5 S 2233/11 -, juris); das dem Beigeladenen gehörende Grundstück liegt aber der von ihm behaupteten faktischen Baugrenze nicht gegenüber, sondern grenzt aus der Perspektive dieser Grenze seitlich an das Baugrundstück. Ob von dieser Einschränkung im Einzelfall bei engräumiger Doppelhausbebauung im Hinblick auf die mit jeder Veränderung eines der Doppelhäuser entstehenden städtebauliche Spannungen eine Ausnahme zu machen ist mit der Folge, dass sich der Doppelhaus-Nachbar auch auf rückwärtige Baugrenzen berufen kann (so OVG Bremen, Urteil vom 20.02.1996 - 1 BA 53/95 -, juris; ähnlich auch VG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2002 - 3 K 4103/01 -, juris, allerdings unter Verweis auf die konkreten örtlichen Verhältnisse und aufgehoben durch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2003 - 5 S 138/03 -, juris; offengelassen von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -, juris), kann offen bleiben. Denn soweit in der Rechtsprechung Baugrenzen nachbarschützende Wirkung beigemessen wird, bezieht sich dies stets auf durch Bebauungsplan förmlich festgesetzte Baugrenzen. Vorliegend handelt es sich indes um eine faktische, einer gemeindlichen Zweckbestimmung im Rahmen der planerischen Entscheidung mithin entzogene Baugrenze. Für diese hat der VGH Baden-Württemberg ausdrücklich und überzeugend entschieden, die nur eingeschränkt nachbarschützende Wirkung des § 34 Abs. 1 BauGB schließe es aus, einer sich aus der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung ergebenden faktischen Baugrenze oder Baulinie nachbarschützende Wirkung beizulegen (Beschluss vom 15.11.1994 - 8 S 2937/94 -, juris; so auch OVG Sachsen, Beschluss vom 20.10.2005 - 1 BS 251/05 -, juris; VG F., Beschluss vom 26.01.2006 - 1 K 137/06 -, juris).
39 
2. Der geplante Anbau verletzt zur Überzeugung der Kammer auf Grundlage des Augenscheins auch nicht den Charakter der im Eigentum von Kläger und Beigeladenem stehenden Häuser als Doppelhäuser.
40 
a) Bei dem grenzständig errichteten Wohnhaus des Klägers und dem ebenfalls grenzständigen Nachbargebäude des Beigeladenen handelt es sich - was von keinem der Beteiligten in Frage gestellt wird - um ein Doppelhaus i.S.d. § 22 BauNVO, denn beide Haushälften sind in „wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, juris).
41 
Diese offene Bauweise hat drittschützenden Charakter zugunsten des Eigentümers der jeweils anderen Doppelhaushälfte. Denn durch die Doppelhausbebauung gehen die Grundstückseigentümer ein nachbarliches Austauschverhältnis ein, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt den Verzicht der Grundstückseigentümer auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein und schafft eine enge Wechselbeziehung, die jeden Grundstückseigentümer zugleich begünstigt und belastet: Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert, indem die bauliche Nutzbarkeit der häufig schmalen Grundstücke unter Verzicht auf dem Wohnfrieden dienenden Freiflächen erhöht wird, und beschränkt (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, juris).
42 
Dieser für die durch Bebauungsplan festgesetzte Doppelhausbebauung entwickelte Drittschutz beansprucht auch für den unbeplanten Innenbereich Geltung. Denn die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Doppelhausnachbarn und ihre enge Wechselbeziehung bestehen unabhängig davon, ob ihr Doppelhaus in einem mittels Bebauungsplan überplanten Bereich oder in einem unbeplanten Innenbereich liegt, und auch die Schutzwürdigkeit der wechselseitigen Interessen der Doppelhausnachbarn ist in beiden Fällen gleich zu beurteilen; ähnlich wie beim Gebietserhal-tungsanspruch, der unstreitig für den unbeplanten Innenbereich Geltung entfaltet, besteht auch hier ein nachbarliches Austauschverhältnis, das es rechtfertigt, Drittschutz unabhängig davon zu gewähren, ob die Doppelhausbebauung durch Bebauungsplan festgesetzt ist (OVG NRW, Urteil vom 28.02.2012 - 7 A 2444/09 -, juris; Urteil vom 16.08.2011 - 10 A 1224/09 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.08.2011 - 5 L 579/11 -, juris; VG München, Urteil vom 07.04.2008 - M 8 K 07.3202 -, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 07.06.2006 - 5 K 103/05 -, juris; vgl. auch Bayer. VGH, Urteil vom 28.08.2002 - 26 B 99.2728 -, juris; a.A. OVG RP, Urteil vom 27.05.2009 - 8 A 11090/08 -, juris). Die sich damit auch im unbeplanten Bereich hinsichtlich der Bauweise stellenden Anforderungen gelten nicht nur für den Neubau von Doppelhaushälften, sondern ebenso für Erweiterungs- oder Umbauvorhaben von bereits errichteten Doppelhaushälften; dies gilt insbesondere dann, wenn die Um- und Ausbaumaßnahme bautechnisch und funktional mit dem ursprünglich auf dem Grundstück vorhandenen Gebäudebestand untrennbar verbunden ist und das Gebäude insgesamt auf Grund der Dimensionierung des Um- bzw. Ausbaus erheblich geändert wird (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.08.2011 - 5 L 579/11 -, juris, m.w.N.). Der Umfang der Änderung kann dazu führen, dass sich der Anbau an eine Doppelhaushälfte nach der Bauweise nicht i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und damit zugleich Nachbarrechte des Doppelhausnachbarn verletzt.
43 
b) Der hier zunächst von der Beklagten genehmigte Anbau an das bestehende Doppelhaus ist nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Bauweise zulässig. Das Gericht ist nach Einnahme des Augenscheins auf Grundlage der in der Rechtsprechung, überzeugend herausgearbeiteten Eckpunkte der Auffassung, dass das geänderte Gebäude des Klägers insgesamt zusammen mit dem benachbarten Wohnhaus des Beigeladenen (weiterhin) ein Doppelhaus in offener Bauweise im bauplanungsrechtlichen Sinne bildet und durch den geplanten Ausbau ihren Doppelhauscharakter nicht verliert.
44 
(1) Ein Abwehrrecht des Beigeladenen gegen den Anbau an die klägerische Doppelhaushälfte ist nicht bereits deshalb zu bejahen, weil infolge des Anbaus beide Doppelhaushälften nicht mehr deckungsgleich wären, der Anbau vielmehr einseitig an der Grenze stünde. Schutzwürdige Rechtspositionen des Doppelhaus-Nachbarn sind vielmehr nur dann verletzt, wenn beide Gebäude infolge des einseitigen Anbaus keine bauliche Einheit mehr bildeten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner grundlegenden „Doppelhaus-Entscheidung“ (Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, juris; bestätigt in Beschluss vom 17.08.2011 - 4 B 25.11 -, juris; ihm folgend etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 28.08.2002 - 26 B 99.2728 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 06.05.2011 - 10 B 29/11 -) die Anforderungen an die bauliche Einheit in seiner Doppelhaus-Entscheidung wie folgt präzisiert: „Ein Doppelhaus entsteht deshalb nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. […] Die bauplanungsrechtliche Festsetzung des Doppelhauses verlangt ferner, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element […]. Damit wird nicht gefordert, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude vollständig oder im wesentlichen deckungsgleich aneinandergebaut werden müssen. Die beiden „Haushälften" können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. Insoweit setzt die Doppelhaus-Festsetzung der Baufreiheit Schranken. In welchem Umfang die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen, lässt sich jedoch weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Kein Doppelhaus entsteht, wenn ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst.“ Die Anforderungen an die Hausform als Doppelhaus sah das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung bei einem Baukörper, der zwar über eine Länge von 5 m an die andere Haushälfte angebaut war, jedoch dahinter um weitere 8 m in den rückwärtigen Gartenbereich hinein versprang, als nicht gegeben an.
45 
(2) Der vom Kläger zur Genehmigung gestellte Anbau, dessen Genehmigung mit Bescheid der Beklagten vom 08.11.2011 aufgehoben wurde, soll mit einer Tiefe von 5,02 m und einer Wandhöhe von 7,20 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze angebaut werden. Dem gegenüber stehen die bereits existierenden Doppelhaushälften mit einer Wandbreite von 9,80 m und einer Höhe von am Dachfirst 12,79 m. Daraus ergibt sich, bezogen auf die Tiefe der beiden Anwesen, eine Überdeckung beider Gebäudehälften von etwa 2/3, und bezogen auf die Wandfläche von etwa 3/4. Rein quantitativ bewegt sich der Anbau damit in einem Bereich, den die Rechtsprechung mit guten Gründen als den Doppelhauscharakter nicht in Frage stellend qualifiziert (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, juris: Überstand bei einer Überdeckung zu mehr als drei Viertel ist zulässig; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.08.2011 - 5 L 579/11 -, juris: Überdeckung zu mehr als 50% ist ausreichend; Bayer. VGH, Beschluss vom 31.01.2011 - 1 ZB 08.2498 -, juris: Anbau an Nachbargebäude zu ca. 63%, überlappende Wandfläche von ca. 56% genügt; VG München, Urteil vom 19.06.2008 - M 11 K 07.4600 -, juris: Anbau eines 10 m tiefen Gebäudes in Länge von 6 m an Nachbargebäude gefährdet nicht Charakter als Doppelhaus).
46 
Auch unter qualitativen Gesichtspunkten hebt der vom Kläger geplante Anbau - obwohl er, wie der Augenschein eindrücklich ergeben hat, deutlich in Erscheinung trä- te - den Charakter der beiden Haushälften als Doppelhaus nicht auf. Nicht nur, dass die beiden Doppelhaushälften zur Straße hin nach wie vor eine vollständige Überdeckung aufweisen (vgl. Foto Nr. 1) und das Dachgeschoss auch im rückwärtigen Bereich seine durchgehende Gestalt behält. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass das Wohnhaus des Beigeladenen - außerhalb der Abstandsflächen - über Balkone im ersten und zweiten Stock verfügt, deren Stahlkonstruktion mit 4 m fast ebenso weit vorspringt wie der nunmehr geplante Anbau des Klägers (Fotos Nr. 2 und 12). Die Wirkung des 5 m tiefen Versatzes auf der Gartenseite würde dadurch deutlich abgeschwächt, zumal er in der Höhe deutlich hinter der Gesamthöhe der Doppelhaushälften zurückbleibt.
47 
3. Zur Überzeugung der Kammer verstößt der zur Genehmigung gestellte Anbau jedoch zulasten des Beigeladenen gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme.
48 
a) Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn ein Vorhaben es trotz Einhaltung des Umgebungsrahmens hinsichtlich eines oder mehrerer der Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt. Das Rücksichtnahmegebot hat insoweit zunächst objektiv-rechtliche Bedeutung. Nachbarschutz vermittelt es nur insoweit, als - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts - „in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter“ Rücksicht zu nehmen ist. In Nachbarrechtsverfahren kommt es deshalb allein darauf an, ob sich ein Vorhaben in der dargelegten qualifizierten Art und Weise rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (st. Rspr., vgl. nur jüngst VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, juris). Ob sich ein Vorhaben auf das Nachbargrundstück unzumutbar auswirkt, ist eine Frage des Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung des bauplanungsrechtlich an sich Zulässigen. Denn das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts steht (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - juris). Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus; vielmehr ist eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit erforderlich.
49 
b) Bei Anwendung dieser Kriterien hält die Kammer das Vorhaben in seiner geplanten Gestalt für gegenüber dem Beigeladenen rücksichtslos.
50 
(1) Für die Frage, was einerseits dem Beigeladenen als dem Rücksichtnahme-begünstigten und andererseits dem Kläger als dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, ist der Doppelhauscharakter beider Häuser in den Blick zu nehmen. Denn die Eigentümer von Reihen- bzw. Doppelhausgrundstücken sind untereinander in besonderer Weise zu einer Art bodenrechtlicher Schicksalsgemeinschaft verbunden und unterliegen daher grundsätzlich einer besonderen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 19.07.2010 - 7 A 44/09 -, juris; Beschluss vom 06.05.2011 - 10 B 29/11 -, juris). Angesichts des engen nachbarlichen Austauschverhältnisses sind Eigentümer von Doppel- oder Reihenhausgrundstücken zu besonderer Rücksichtnahme insbesondere auf die Interessen der anderen Eigentümer an der Freihaltung der jeweiligen Grundstücksflächen gehalten. In diesem Zusammenhang ist auf die konkrete Situation vor Ort abzustellen. Von Bedeutung sein können beispielsweise die topografischen und meteorologischen Verhältnisse, die Lage der Grundstücke zueinander, die Größe der betroffenen Grundstücke, die konkrete Nutzung der Grundstücke und gegebenenfalls einzelner Grundstücksbereiche, die Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit bestehender Nutzungen, die Interessen des Bauherrn sowie die Höhe und Länge vorhandener und geplanter Baukörper. Letztlich bedarf es einer Gesamtbewertung sämtlicher einschlägiger Kriterien, um die Frage der Rücksichtslosigkeit zuverlässig beantworten zu können (OVG NRW, Urteil vom 18.12.2003 - 10 A 2512/01 -, juris; Urteil vom 19.07.2010 - 7 A 44/09 -, juris).
51 
(2) Vor diesem Hintergrund ist das Rücksichtnahmegebot jedenfalls verletzt, wenn einer der Grundstückseigentümer eines Doppel- oder Reihenhausgrundstücks durch massive An- oder Umbauten das enge nachbarschaftliche Austauschverhältnis einseitig aufhebt oder aus dem Gleichgewicht bringt; ein massiver Anbau, der den Anspruch auf Bewahrung des Doppelhauscharakters verletzt, stellt sich dem Grundstücksnachbarn gegenüber jedenfalls als rücksichtlos dar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 19.04.2012 - 10 A 1035/10 -, juris).
52 
Das Rücksichtnahmegebot ist jedoch nicht auf diese Fälle beschränkt. Vielmehr gewinnt auch der Aspekt ausreichender Belichtung, Beleuchtung und Besonnung angesichts des engen nachbarlichen Austauschverhältnisses bei Doppel- und Reihenhausgrundstücken besondere Bedeutung.
53 
Dem kann zur Überzeugung der Kammer nicht entgegengehalten werden, dass in Fällen, in denen der Anbau die nach Landesrecht erforderlichen Abstandsflächen - die im Falle zulässiger Grenzbebauung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO auf Null reduziert sind - einhält, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot unter Berufung auf Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig ausgeschlossen ist.
54 
Zutreffend ist zwar, dass nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung in Fällen, in denen ein Bauvorhaben die bauordnungsrechtlich für eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie den Wohnfrieden von Nachbargrundstücken gebotenen Abstandsflächen einhält, für das Gebot der Rücksichtnahme insoweit grundsätzlich kein Raum mehr ist. In Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28/91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2008 - 8 S 98/08 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012 - 2 B 49/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2012 - 10 S 39.11 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 07.02.2012 - 15 CD 11.2865 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.01.2012 - 2 M 157/11 -, juris).
55 
Dies gilt aber nur „grundsätzlich“, was bedeutet, dass Ausnahmen möglich sein müssen, zumal das bauplanungsrechtliche Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht. Die Vorschriften des Bauordnungsrechts liefern insoweit zwar durchaus Anhaltspunkte dafür, ob das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme eingehalten ist, ersetzen die konkret auf das nachbarliche Austauschverhältnis abstellende Prüfung nach dem Maßstab des Rücksichtnahmegebotes aber nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2008 - 8 S 98/08 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 14.05.2012 - 1 B 65/12 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 20.10.2005 - 1 BD 251/05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, juris).
56 
Raum für eine eigenständige Prüfung eines Bauvorhabens am Grundsatz des Rücksichtnahmegebotes trotz Einhaltung der landesrechtlich erforderlichen Abstandsflächen sieht die Rechtsprechung vor allem in Fällen, in denen die Abstandsflächen gegenüber früherem Landesbaurecht nachhaltig verkürzt worden sind; sollen diese nunmehr nur noch ein sicherheitsrechtliches und gesundheitliches Minimum gewährleisten, sei eine Anwendung des Rücksichtnahmegebots daneben gerechtfertigt (so etwa OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, juris; Urteil vom 09.06.2011 - 7 A 1494/09 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 20.10.2005 - 1 BD 251/05 -, juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an; denn je weniger der Landesgesetzgeber bei Regelung des Abstandsflächenrechts nachbarliche Belange wie Belichtung, Belüftung, Besonnung oder nachbarlichen Wohnfrieden in den Blick nimmt, umso größer ist der eigenständige Gehalt des - bundesrechtlichen - Rücksichtnahmegebots, welches durch landesrechtliche Regelungen nur überlagert, nicht aber inhaltlich determiniert werden kann.
57 
Diese Überlegungen aber gewinnen Bedeutung erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Landesbauordnung, hier § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO, nicht nur verkürzte Abstandsflächen zulässt, sondern zugunsten besserer baulicher Nutzbarkeit schmaler Grundstücke auf seitliche Grenzabstände sogar gänzlich verzichtet. Denn hier fehlt es gerade an einer auf Landesrecht basierenden Sicherstellung ausreichender Belüftung und Belichtung baulicher Anlagen und nicht bebauter Grundstücksteile auf dem unmittelbar benachbarten Doppel- oder Reihenhausgrundstück.
58 
Zwar dürfte in der Mehrzahl der Fälle ein einseitiger Grenzbau, der die Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt, gleichzeitig aufgrund seiner Massivität den in dem engen nachbarschaftlichen Austauschverhältnis wurzelnden Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Bewahrung des Doppelhauscharakters verletzen und sich unter diesem Gesichtspunkt bereits als rücksichtslos darstellen. Auch eine bauliche Erweiterung, die aufgrund ihres Umfangs den Doppelhauscharakter noch bewahrt, aber kann aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung und Lage im Einzelfall erhebliche Auswirkungen auf das Nachbargrundstück im Hinblick auf Belichtung und Besonnung haben, und zwar auch dann, wenn in die Abwägung der gegenseitigen Interessen auch der Umstand in den Blick genommen wird, dass der Grundstücksnachbar seinerseits vom Verzicht auf seitliche Grenzabstände im Sinne besserer baulicher Ausnutzbarkeit seines Grundstücks profitiert und im Hinblick auf mit Doppelhausbebauung typischerweise verbundene Einschränkungen an Belichtung, Belüftung und Besonnung daher weniger schutzwürdig ist.
59 
Die Überprüfung eines nach Landesrecht zulässigen Grenzbaus im Hinblick auf die Gewährleistung ausreichender Belichtung, Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstücks unter Berufung auf die Einhaltung landesrechtlicher Abstandsflächen zu unterlassen, bedeutete daher eine unzulässige Verkürzung des bundesrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme. Vielmehr gewinnt das Rücksichtnahmegebot auch unter dem Aspekt Besonnung, Belichtung und Belüftung gerade in Fällen der Doppel- und Reihenhausbebauung eine eigenständige Bedeutung (vgl. zu dieser Problematik mit einem anderen Ansatz - der Verstoß eines grenzständigen Anbaus gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme führt dazu, dass nicht nach „planungsrechtlichen Vorschriften“ an die Grenze gebaut werden darf - auch OVG NRW, Beschluss vom 24.04.1995 - 10 B 3161/94 -, BauR 1996, 88).
60 
(3) Nach diesen Maßstäben lässt der Anbau in der vom Kläger begehrten Form, d.h. mit einer Tiefe von 5 m, einer Höhe von zwei Vollgeschossen (7,20 m) und seinem Standort direkt an der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen die gebotene Rücksichtnahme gegenüber dem Grundstück des Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt von Belichtung, Belüftung und Besonnung vermissen; diese Überzeugung hat das Gericht auf Grundlage des Augenscheins sowie der in den Akten befindlichen Lichtbilder gewonnen. Denn die massive, etwa 36 m² große Wand unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze des Beigeladenen beeinträchtigte erheblich die Belichtungs- und Belüftungssituation insbesondere im Erdgeschoss des Wohnhauses des Beigeladenen; durch die teilweise nur etwa 60 cm von dem geplanten Anbau entfernten Fenster gelangte insbesondere aufgrund der Höhe des Anbaus (2 Vollgeschosse) deutlich weniger Licht in die dahinter liegenden Aufenthaltsräume. Auch würde der Anbau durch seine Höhe von 2 Vollgeschossen und seine Lage direkt an der Grundstücksgrenze die (eher schräg stehende) Vormittagssonne über eine Grundstückstiefe von 5 m vom Grundstück des Beigeladenen abschirmen und damit zu einer bedeutenden Verschattung der rückwärtigen Grundstücksbereiche führen. Die Kammer übersieht nicht, dass auch die gegenwärtigen Verhältnisse auf dem Grundstück des Beigeladenen selbst (Balkonanlage, große Esskastanie sowie weiterer Bewuchs) Belichtung und Besonnung negativ beeinflussen. Vor allem vor dem Hintergrund, dass die Bäume und Sträucher gerade bei tieferstehender Sonne im Spätherbst / Winter mangels Blättern kaum Einfluss auf die Belichtungsverhältnisse haben und im übrigen jederzeit vom Beigeladenen auf eine hinreichende Beleuchtungsverhältnisse gewährleistende Größe zurückgeschnitten werden können, während der geplante Anbau ganzjährig die Belichtung aus östlicher Richtung massiv einschränkte, sieht die Kammer in dem geplanten Anbau eine gänzlich andere Qualität der Beschränkung der Belichtungs-, Besonnungs- und Belüftungsverhältnisse. Obwohl folglich der Anbau aufgrund seines Umfangs den Doppelhauscharakters noch bewahrt, hat er aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung und seiner räumlichen Lage erhebliche, vom Beigeladenen nicht hinzunehmende negative Auswirkungen auf die Belichtungs- und Belüftungssituation auf dem Grundstück und im Wohnhaus des Beigeladenen. Ob dem Anbau zudem eine „erdrückende Wirkung“ auf das Grundstück des Beigeladenen zukommt, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung.
61 
Die Kammer betont jedoch, dass nach ihrer Auffassung nicht jeglicher Anbau auf dem Grundstück des Klägers zu einer dem Beigeladenen unzumutbaren Beeinträchtigung führt, die unzumutbaren Auswirkungen vielmehr aus der konkreten zur Genehmigung gestellten Ausführung mit 2 Vollgeschossen, einer Tiefe von 5 m sowie der Lage direkt an der Grundstücksgrenze resultieren.
62 
4. Da die von der Beklagten dem Kläger unter dem 21.04.2011 erteilte Baugenehmigung folglich wegen Verstoßes gegen nachbarschützende Rechte zu Lasten des Beigeladenen - Rücksichtnahmegebot - rechtswidrig war, war der Abhilfebescheid seinerseits rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
63 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
64 
Da der Kläger mit seiner Klage in vollem Umfang unterliegt, kommt eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht in Betracht.
65 
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Frage, ob die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (etwa Beschluss vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, juris) und anderer Obergerichte, wonach die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen grundsätzlich auch im Rahmen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots die Grenzen eines hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme gebotenen Mindestschutzes konkretisieren, dem planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung bei Einhaltung der Abstandsflächen somit im Regelfall keine eigenständige Bedeutung zukommt, auch in Fällen gilt, in denen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO an die Grenze gebaut werden darf, hat grundsätzliche Bedeutung und wurde vom VGH Baden-Württemberg, soweit ersichtlich, noch nicht ausdrücklich entschieden.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 10/05/2012 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.2.2012 – 5 L 1919/11 – werden zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen im Beschwerdeverfahren jewei
published on 20/03/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. Januar 2012 - 5 K 2279/11 - wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kos
published on 26/01/2012 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen die der
published on 04/05/2011 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Beigeladenen zu 2 bis zu 28 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand
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published on 30/10/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Aus
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.