Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 26. Jan. 2006 - 8 K 308/04

published on 26/01/2006 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 26. Jan. 2006 - 8 K 308/04
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt die Feststellung der Rechtswidrigkeit verschiedener polizeilicher Maßnahmen im Zusammenhang mit den öffentlichen Gedenkfeiern anlässlich der Volkstrauertage der Jahre 2003 und 2004 auf dem B. in T.. Zudem sucht er hinsichtlich künftiger Volkstrauertage um vorbeugenden Rechtsschutz nach.
Die Beklagte - die Stadt T. - und der Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge veranstalten gemeinsam alljährlich am Volkstrauertag eine öffentliche Gedenkfeier am Mahnmal auf dem B. in T.. Die Veranstaltung beginnt jeweils um 11.15 Uhr. Nach dem Willen der Veranstalter darf seit dem Jahre 1987 nur ein Kranz niedergelegt werden.
Am Volkstrauertag des Jahres 2003, dem 17.11.2003, fuhr der Kläger gegen 10.40 Uhr zusammen mit einer weiteren Person mit dessen Pkw, Marke Mitsubishi, amtliches Kennzeichen ...-..., unmittelbar auf einen freien Parkplatz gegenüber dem Haupteingang des B.. Der Kläger und sein Begleiter stiegen aus dem Fahrzeug und begannen sofort, Plakate und Plakattafeln vom Dachgepäckträger des Pkw abzuladen. Im Anschluss daran positionierten sie sich mit diesen Plakaten unmittelbar gegenüber dem Haupteingang des B.. Die vier Plakate trugen als Aufschriften, das Plakat 1: „Man darf in der BRD (schon lange) nicht mehr die Wahrheit sagen. BRAVO Hohmann, General Günzel, PFUI Merkel, Stoiber, Struck...“, das Plakat 2: „R. - S., W. ...: HÄNGT die Heimkehrertafel wieder auf!“, das Plakat 3: „Viele Politiker und Medien sind so dumm, dass sie nicht mehr wissen wo Ostdeutschland liegt. Zählen Sie auch dazu?“ und das Plakat 4: „Deutsche sind keine Antisemiten wegen Göbbels und Hitler - wohl aber judenkritisch wegen USrael, Scharon, Spiegel, Friedmann und vielen Lea Rosh’s!“. Aufgrund der Plakate wurden dem Kläger und seinem Begleiter vom anwesenden Vertreter des Ordnungsamtes der Beklagten zunächst ein Platzverweis und die Beschlagnahme der Plakate bis Veranstaltungsende angedroht, wobei sich der Vertreter des Ordnungsamtes der Beklagten auf eine vom Kläger abgegebene eidesstattliche Versicherung, die Veranstaltung nicht zu stören, berief. Nachdem sich der Kläger weigerte, die Plakate wieder auf dem Dachgepäckträger des Autos zu verstauen und es zu einem längeren Wortgefecht zwischen dem Kläger und dem Vertreter des Ordnungsamtes gekommen war, ordnete dieser den Platzverweis und die Beschlagnahme der Plakate bis Veranstaltungsende an. Der Kläger verließ daraufhin mit seinem Begleiter den Parkplatz. Bei einer späteren Überprüfung durch Beamte des Polizeivollzugsdienstes wurde festgestellt, dass sich der Kläger zum Ende der Veranstaltung im Areal des B. befunden hat, sich nach Aussage des Vertreters des Ordnungsamtes der Beklagten jedoch im Hintergrund gehalten habe, weshalb keine weiteren Maßnahmen getroffen wurden. Die beschlagnahmten Plakate wurden bis zum Ende der Veranstaltung beim Polizeirevier T. verwahrt, was dem Kläger unmittelbar nach Ende der Veranstaltung mitgeteilt wurde. Am 28.11.2003 holte der Kläger die inzwischen der Beklagten übergebenen Plakate ab.
Wegen dieser Maßnahmen hat der Kläger am 25.11.2003 Widerspruch bei der Beklagten erhoben, den diese jedoch unter Hinweis darauf, dass sich die ergangenen Verwaltungsakte durch Zeitablauf erledigt hätten und es deshalb eines Vorverfahrens nicht mehr bedürfe, nicht förmlich beschied.
Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 29.01.2004 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er ein Rechtsschutzbedürfnis, insbesondere ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse habe, da er erheblich in seinen Grundrechten verletzt worden und dies auch für die weiteren Volkstrauertage zu befürchten sei; zudem seien diese Übergriffe der Polizei auch öffentlich und damit für ihn Ruf schädigend beobachtet worden. Er habe aufgrund der bisherigen Entwicklung seit etwa 1985 auch das Recht zur Geltendmachung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs, zumal die Gegenseite bekundet habe, sie würde solche Plakate des Klägers an einem solchen Tage und einem solchen Ort nicht dulden. Das Vorgehen der Beklagten sei auch deshalb rechtswidrig, weil es sich in Ermangelung eines dritten Plakatprotestanten um keinerlei öffentliche Versammlung unter freiem Himmel gehandelt habe und somit das Versammlungsgesetz nicht greife. Vielmehr habe es sich um die unmittelbare Ausübung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung ähnlich dem Verteilen von Flugblättern gehandelt, was im öffentlichen Raum, an Straßen und auf Plätzen von der beschriebenen Rechtsordnung ohne Einschränkungen erlaubt sei. Auch eine Zensur hinsichtlich Inhalten, beteiligten Personen, aufgesuchten Örtlichkeiten oder Daten, Tagen und Tageszeiten dürfe nicht stattfinden.
Im Vorfeld der Feierlichkeiten zum Volkstrauertag 2004 versuchte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Beklagte zu erreichen, dass ihm das Zeigen von Plakaten gewährt wird, ohne dass diese beschlagnahmt werden oder ihm ein Platzverweis erteilt wird. Der Antrag wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11.11.2004 (Az.: 8 K 1965/04) abgelehnt.
Am Volkstrauertag 2004, dem 14.11.2004, fuhr der Kläger mit zwei weiteren Personen mit dem Pkw Mitsubishi, amtliches Kennzeichen ...-..., zum B.. Noch bevor der Kläger mit seinen Begleitern diesen erreicht hatte, verließ er den PKW und begab sich gegen 10.55 Uhr zu Fuß zum Haupteingang des B.. Auf dem Weg dorthin klemmte er gelbe Flugblätter (Faltblatt, herausgegeben vom „S. f. d. d. V. e.V.“) unter die Scheibenwischer abgestellter Fahrzeuge. Vom anwesenden Vertreter des Ordnungsamtes der Beklagten wurde der Kläger daraufhin mehrfach aufgefordert, die Verteilung der Flugblätter zu unterlassen, was er ignorierte. Als ihm darauf gesagt wurde, dass er es doch unterlassen solle, den Totensonntag jedes Mal für seine Aktion zu missbrauchen, äußerte der Kläger ausweislich des gefertigten Polizeiberichts wörtlich: „Sie missbrauchen den Volkstrauertag für Ihre Juden- und Kommunistenpropaganda.“. Dem Kläger wurde sodann vom Vertreter des Ordnungsamtes erklärt, dass die Flugblätter nun beschlagnahmt würden. Als ihm die Flugblätter von einem Beamten des Polizeivollzugsdienstes weggenommen werden sollten, wehrte der Kläger sich und fing lauthals an zu schreien. Daraufhin wurde dem Kläger vom Vertreter des Ordnungsamtes der Gewahrsam bis zum Ende der Feierstunde erklärt. Der Kläger wurde mit einfacher körperlicher Gewalt in das Dienstfahrzeug des Polizeivollzugsdienstes verbracht und zum Polizeirevier T. gefahren. Dort wurde er in der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen und um 12.16 Uhr wieder auf freien Fuß gesetzt. Die beiden Begleiter des Klägers fuhren währenddessen mit dem Pkw am Haupteingang des B. vor und hängten sich jeweils zwei Plakate um. Der Wortlaut der Plakate bei der einen Person lautete: „R. - S., W. und Gen. - Hängt die Heimkehrertafel wieder auf“ und „Man darf in der BRD (schon lange) nicht mehr die Wahrheit sagen. Bravo Hohmann, General Günzel, Pfui Merkel, Stoiber, Struck“. Die Plakate, die die andere Person mit sich führte, trugen folgenden Wortlaut: „Viele Politiker und Medien sind so dumm, dass sie nicht mehr wissen, wo Deutschland ist. Zählen Sie auch dazu?“ und „Wer wie die BRD Machthaber ein Verbrechen im Nachhinein als Recht behandelt, hat kein Recht andere zu verurteilen.“ Im Fahrzeug wurden zudem zwei weitere Plakate mitgeführt, die ausweislich des gefertigten Polizeiberichts offenbar für den Kläger gedacht waren. Nach langwieriger Diskussion und Aufklärung über die Rechtslage durch den Vertreter des Ordnungsamtes wurden die Plakate wieder im Pkw verstaut. Die beiden Personen begaben sich daraufhin auf das Friedhofsgelände.
Mit Schreiben vom 11.11.2005 hat der Kläger auch insoweit beim Verwaltungsgericht Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass durch das Vorgehen der Beklagten bewiesen sei, dass es ihr nicht um die Verhinderung angeblicher Störungen durch den Kläger gehe, sondern um die Unterdrückung missliebiger Meinungsäußerungen von rechts überhaupt, wie das allüberall in diesem Staate zu beobachten sei. Dies zeige insbesondere der Umstand, dass die Beklagte auch das Zeigen von Plakaten durch dritte Personen, die sie dem Kläger zuordne, gewaltsam unterbunden habe. Sie habe insoweit gegen diese Personen nicht einmal angebliche frühere „Störungen“ erfinden können, alldieweil diese noch nie am Volkstrauertag anwesend gewesen seien. Praktisch bedeute die staatlich legalisierte Abschaffung des Grund- und Menschenrechts auf freie Meinungsäußerung DDR-Verhältnisse, wo es auch eine verheißungsvolle Verfassung gegeben habe, die sich aber in der Verfassungswirklichkeit nur als ein Fetzen Papier erwiesen habe.
Der Kläger beantragt zuletzt,
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festzustellen, dass die von der Beklagten veranlasste Plakatbeschlagnahme und der ausgesprochene polizeiliche Platzverweis am Volkstrauertag 2003 auf dem Gehweg gegenüber dem Eingangsbereich des B. T. rechtswidrig waren,
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festzustellen, dass die von der Beklagten veranlasste Flugblattbeschlagnahme und der ausgesprochene polizeiliche Platzverweis am Volkstrauertag 2004 im öffentlichen Zugangsbereich des B. T. rechtswidrig waren,
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die Beklagte zu verurteilen, es fortan an Volkstrauertagen zu unterlassen, vom Kläger gezeigte Plakate im öffentlichen Verkehrsraum (Bürgersteig, Parkplätze) gegenüber dem Eingangsbereich des B. T. zu verbieten, zu beschlagnahmen oder mittels Platzverweises zu verunmöglichen, es sei denn, dass ein Einschreiten auf der Grundlage von StGB und StPO geboten ist oder der Kläger in akustischer Weise störend in Erscheinung tritt und
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die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, vom Kläger beabsichtigte Verteilung von Handzetteln im öffentlichen Verkehrsraum (Bürgersteig, Parkplätze) gegenüber dem Eingangsbereich des B. zu verbieten, die Handzettel zu beschlagnahmen oder ihre Verteilung mittels Platzverweises zu verunmöglichen, es sei denn, dass ein Einschreiten auf der Grundlage von StGB und StPO geboten ist oder der Kläger in akustischer Weise störend in Erscheinung tritt.
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Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung trägt sie hinsichtlich des Volkstrauertages 2003 vor, dass die Klage unbegründet sei, da die Beschlagnahme der Plakate sowie der Platzverweis rechtmäßig gewesen seien. Der Volkstrauertag als solcher und speziell die Gedenkfeier, mit der er begangen werde, habe nach der Anschauung einer weit überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung einen Inhalt und eine Zielrichtung, die gegen rechtsextreme Bestrebungen und rechtsextremes Gedankengut gerichtet sei. Dem komme nach dieser Anschauung ein so hoher Wert zu, dass seine Beachtung für ein gemeindliches Zusammenleben notwendig erscheine. Das Zeigen der Plakate mit rechtsgerichtetem Inhalt stelle somit eine Störung der öffentlichen Ordnung dar, die nur mit einer Beschlagnahme der Plakate habe beseitigt werden können. Die Beschlagnahme sei insoweit auch verhältnismäßig gewesen. Ebenso sei der Platzverweis gemäß den §§ 1, 3 PolG rechtmäßig gewesen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Der Kläger habe im Zusammenhang mit der Vollziehung der Beschlagnahme lautstark geschrien und wie in der Vergangenheit über den „Unrechtsstaat“ und die „Gesinnungsjustiz“ geklagt. Hinsichtlich des Volkstrauertages 2004 sei die Gewahrsamnahme gem. § 28 PolG erfolgt, nachdem auf andere Weise eine bereits eingetretene erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beseitigt werden können. Die vorbeugende Unterlassungsklage schließlich sei, soweit gegebenenfalls nicht bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet. Der Kläger habe keinen seinem Antrag entsprechenden Anspruch gegen die Beklagte.
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Der Kammer haben die einschlägigen Behördenakten sowie die Gerichtsakten zu den Verfahren 6 K 2335/00, 6 K 3/01, 6 K 1748/01 und 8 K 1965/04 vorgelegen. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage bleibt sowohl als Fortsetzungsfeststellungklage (1.) als auch als vorbeugende Unterlassungsklage (2.) ohne Erfolg.
19 
1. Die Klage ist hinsichtlich der polizeilichen Maßnahmen an den Volkstrauertagen 2003 und 2004 als Fortsetzungsfeststellungklage zulässig, jedoch nicht begründet.
20 
Die Klage ist analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
21 
Dem Kläger steht eine Feststellungsinteresse analog § 113 Abs.1 Satz 4 jedenfalls unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr zur Seite. Eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne setzt voraus, dass eine gleichartige Verwaltungsentscheidung bereits tatsächlich bevorsteht, in absehbarer Zeit möglich ist oder sich konkret abzeichnet. Dies ist vorliegend der Fall, nachdem die Beklagte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich des Volkstrauertages 2004 (8 K 1965/04) mit Schreiben vom 08.11.2004 ausdrücklich erklärt hat, dass für den Fall, dass sich der Kläger wie zum Volkstrauertag 2003 verhalte, „damit zu rechnen [sei], dass die Antragsgegnerin bereits um ihrer Selbstbindung gerecht zu werden, ähnlich verfährt, wie sie es im vergangenen Jahr für geboten hielt“. Dass sich der Kläger in Bezug auf künftige Volkstrauertage ähnlich wie bisher verhalten - also im Eingangsbereich des B. Plakate zeigen und Handzettel verteilen - möchte, ergibt sich u. a. bereits aus seinen Klaganträgen zum vorbeugenden Rechtsschutz. Darüber hinaus erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, dass er mit seinen Handlungen „das spezielle Volkstrauertagspublikum im Auge“ habe und diese daher zum Zeitpunkt der Gedenkfeier am B. stattfinden müssten. Solche Handlungen „am Volkstrauertag in der Fußgängerzone in T.“ vorzunehmen, was die Beklagte gestatten würde, wie ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung sagten, lehnte der Kläger in der Verhandlung ausdrücklich ab.
22 
Darüber hinaus hat der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an einer Rehabilitierung. Hat ein Verwaltungsakt außer seiner erledigten, belastenden Wirkung einen Inhalt, der dem Ansehen des Betroffenen schadet, so rechtfertigt das Interesse an einer Rehabilitation, an der Beseitigung der Rufminderung, eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Der Kläger trägt vor, das Geschehen im Eingangsbereich des B. sei von der Öffentlichkeit beobachtet worden, was von der Beklagtenseite nicht bestritten worden ist. Zudem ist, jedenfalls was den Volkstrauertag 2003 angeht, auch in der Presse darüber berichtet worden. Dadurch kann das Ansehen des Klägers beeinträchtigt sein. Hinzu kommt hier noch, dass die Feststellungsbegehren polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben, die sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränken, in welcher der Betroffene keine gerichtliche Entscheidung erlangen kann. Dass in einem solchen Fall im Hinblick auf den durch Art.19 Abs.4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Klärung bestehen kann, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, Juris m. w. N.).
23 
Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage steht auch nicht entgegen, dass kein Vorverfahren durchgeführt worden ist. Die von der Polizei getroffene Maßnahmen in den genannten beiden Jahren haben sich auf die Dauer der Gedenkveranstaltung beschränkt und mit Ablauf ihrer Vollziehung erledigt. Da die Erledigung somit vor Ablauf der Widerspruchsfrist eingetreten ist, bedarf es eines Vorverfahrens nicht. Zudem ist die Klage auch nicht an die Frist der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7/98 -, BVerwGE 109, 203).
24 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die polizeilichen Maßnahmen an den Volkstrauertagen 2003 und 2004 waren rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten.
25 
Die Platzverweise an den Volkstrauertagen 2003 und 2004 finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 1, 3 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 13.Januar 1992 (GBl. S.1, ber. S. 596, 1993 S.155). Danach hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, und zu deren Wahrnehmung diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind vorliegend erfüllt. Denn das Verhalten des Klägers stellte jeweils eine Störung der öffentlichen Sicherheit bzw. Ordnung dar.
26 
Öffentliche Sicherheit in diesem Sinne meint die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger von Hoheitsgewalt. Hierunter fällt auch die Rechtsposition der Veranstalter der Gedenkfeiern am Volkstrauertag als Sondernutzungserlaubnis, wie das Verwaltungsgericht Sigmaringen bereits in seinen Urteilen vom 31.05.1989 - 3 K 1735/88 - und vom 17.10.2002 - 6 K 1760/01 - zutreffend ausführt. Bei dem Mahnmal auf dem B. der Stadt T. handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung der Beklagten (vgl. § 2 der Friedhofssatzung vom 2. Juli 2001). Das Mahnmal ist Teil der Friedhofs. Nach § 5 Abs.4 Satz 1 Friedhofsordnung bedürfen Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen der Zustimmung der Beklagten. Daraus folgt, dass es sich bei den Gedenkfeiern an den Volkstrauertagen 2003 und 2004 um eine Sondernutzung, nicht um Ausübung des Gemeingebrauchs handelte. Die den Veranstaltern der Gedenkfeiern - der Stadt T. und dem Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge - erteilte Sondernutzungserlaubnis schließt für die Dauer ihrer Geltung den Gemeingebrauch anderer aus (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.09.1986 - 11 A 53/84 -, NVwZ 1987, 1099). Die Veranstalter haben als Inhaber der Sondernutzungserlaubnis das Recht den Ablauf der Veranstaltung zu bestimmen und die Gedenkstätte nach ihren Wünschen und Bedürfnissen zu gestalten. Es gibt kein Recht Dritter, darauf Einfluss zu nehmen. Nach dem Willen der Veranstalter sollten die jeweiligen Gedenkfeiern zu den Volkstrauertagen 2003 und 2004 störungsfrei ablaufen; insbesondere ergibt sich aus den Umständen - seit 1987 sollte nur ein Kranz durch die Veranstalter abgelegt werden -, dass in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe zur Gedenkfeier keine politischen Meinungsäußerungen stattfinden sollten, welche zum mahnenden Charakter der Veranstaltung in Widerspruch stehen. Dabei bezieht sich das Gestaltungsrecht der Veranstalter räumlich nicht nur auf das Friedhofgelände selbst, sondern auch auf den daran unmittelbar angrenzenden Bereich - hier den Zugangsbereich zum Friedhofsgelände -, von dem aus zumindest bei extensiver Nutzung Dritte auf die Veranstaltung störend einzuwirken vermochten; dies auch dann, wenn diese Personen hierbei die Grenzen des sonst zulässigen Gemeingebrauchs im Einzelfall nicht überschritten haben sollten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.09.1986, a. a. O.). Zeitlich setzt die Sondernutzungserlaubnis nicht erst mit Beginn der Veranstaltung, sondern bereits zu einem Zeitpunkt ein, zu dem regelmäßig mit dem Eintreffen von Besuchern und Teilnehmern der Veranstaltung zu rechnen ist.
27 
Durch das Verhalten des Klägers an den genannten Volkstrauertagen stand jeweils eine Störung dieses Rechts der Veranstalter unmittelbar bevor. Im Jahr 2003 ergibt sich dies daraus, dass der Kläger sich gegen 10.40 Uhr und damit unmittelbar vor der um 11.15 Uhr beginnenden Veranstaltung mit den im Tatbestand bezeichneten Plakaten gegenüber dem Eingang des B. postierte. Der Inhalt dieser Plakate stand zu dem von den Veranstaltern gewünschten mahnenden Charakter der Gedenkfeier in erkennbarem Widerspruch. Gleiches gilt für die am Volkstrauertag 2004 gegen 10.55 Uhr verteilten Flugblätter des Klägers. Insoweit ist auch die vom Kläger gegenüber dem Vertreter des Ordnungsamtes der Beklagten gemachte Äußerung („Sie missbrauchen den Volkstrauertag für Ihre Juden- und Kommunistenpropaganda.“) zu berücksichtigen, aus der ersichtlich wird, dass es dem Kläger mit seinen Meinungsäußerungen erkennbar um eine Relativierung der Gedenkfeiern in der von Veranstaltern vorgenommenen Art und Weise ging. Zudem ließen das aggressive Verhalten des aus den Vorjahren für massive Störversuche im Hinblick auf die Gedenkfeier bekannten Klägers während der jeweils durchgeführten Polizeikontrollen darauf schließen, dass weitere Störungen unmittelbar bevor standen.
28 
Darüber hinaus bestand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von § 1 PolG. Unter öffentlicher Ordnung wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird. Die öffentliche Ordnung kann durch die Art und Weise der Kundgabe einer Meinung oder durch provokantes Auftreten von Rechtsextremen verletzt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90 m. w. N.). Die Gedenkfeier auf dem B. in T. am Volkstrauertag diente der Erinnerung an die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, also an diejenigen Menschen, die unmittelbar durch die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft oder mittelbar durch den von dieser verschuldeten Weltkrieg ihr Leben verloren haben, und der Mahnung vor der Wiederholung solcher oder vergleichbarer Geschehnisse. Dieser Feiertag als solcher und speziell die Gedenkfeier, mit der er begangen wird, haben nach der Anschauung einer weit überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung einen Inhalt und eine Zielrichtung, die gegen rechtsextreme Bestrebungen und rechtsextremes Gedankengut gerichtet ist. Dem kommt nach dieser Anschauung ein so hoher Wert zu, dass seine Beachtung als für ein gedeihliches Zusammenleben notwendig erscheint (vgl. zum Charakter des Volkstrauertages auch OVG Brandenburg, Beschl. v. 15.11.2002 - 4 B 326/02 -, NVwZ 2003, 623). Die Absicht des Klägers, an diesen Tagen eine erklärtermaßen politisch rechts angesiedelte Meinungsäußerung - sei es durch das Zeigen von Plakaten oder das Verteilen von Flugblättern - zu betreiben, stellt eine Störung der öffentlichen Ordnung dar, die in den konkreten Situationen 2003 und 2004 jedenfalls unmittelbar bevorstand, wenn nicht gar bereits eingetreten war.
29 
Es sind keinerlei Anhaltspunkte - auch nicht ansatzweise - ersichtlich oder vorgetragen, dass die Veranstalter des Gedenktags dessen Charakter zuwider handeln oder gar missbrauchen. Die Behauptung des Klägers, der Tag werde für „Juden- und Kommunistenpropaganda“ missbraucht, ist haltlos. Sie lässt allerdings deutlich werden, worum es dem Kläger bei seinen Aktionen geht. Deren Inhalt aber auch die Art und Weise, etwa die lautstarken Auftritte des Klägers, sind unvereinbar mit dem still mahnenden Charakter des Volkstrauertages.
30 
Die Beklagte wurde jeweils als zuständige Ortspolizeibehörde (§§ 60 Abs. 1, 66 Abs. 2 PolG) tätig, um durch den Erlass der Platzverweise die Rechtspositionen der Veranstalter zu schützen und hierdurch die Gefahr für die öffentliche Ordnung zu beseitigen. Die Anordnungen richteten sich gegen den Kläger als Störer (§§ 6 und 7 PolG). Die Platzverweise waren auch nicht unverhältnismäßig. Es handelte sich um vorübergehende Maßnahmen, die nur von kurzer Dauer waren, nämlich bis zum Ende der Veranstaltung; es fehlt ihnen die Eingriffsqualität, so dass Art. 11 GG nicht entgegensteht (Reiff, PolG für Baden-Württemberg, Kommentar, § 3 RdNr. 26). Diese Platzverweise waren auch erforderlich, da es kein milderes Mittel im Sinne des § 5 PolG gab, um die Entfernung des Klägers vom Ort der Gedenkfeier zu erreichen.
31 
Die Platzverweise sind schließlich, auch soweit sie dazu dienten, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung abzuwehren, ermessensfehlerfrei ergangen. Insbesondere ist auch die hierin liegende Beeinträchtigung der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers nicht zu beanstanden. Die Gewährleistung der Freiheit der Meinungsäußerung unterliegt nach Art. 5 Abs. 2 GG den Schranken der allgemeinen Gesetze, die - wie hier die §§ 1, 3 PolG - den Schutz anderer Rechtsgüter zum Gegenstand haben. Dabei darf das Grundrecht aus Art. 5 Abs.1 GG zwar nicht unbegrenzt eingeschränkt werden. Das Recht der freien Meinungsäußerung ist vielmehr als konstituierend für ein freiheitliches demokratisches Gemeinwesen in der Güterabwägung zu gewichten. Andererseits zählt die Abgrenzung gegen die nationalsozialistische Vergangenheit Deutschland ebenfalls zu den tragenden Elementen der Wertordnung des Grundgesetzes. Wenngleich in einer Demokratie selbst diese Grundwerte keinen absoluten Schutz vor jeder Art von Kritik und auch Provokation genießen können, ist doch ein gewisser, eng begrenzter Kernbereich anzunehmen, in welchem die symbolische Bekräftigung derselben, auch im Sinne einer Selbstvergewisserung des demokratischen Gemeinwesens, gänzlich frei von Störungen gehalten werden darf. Zu diesem Kernbereich sind Veranstaltungen mit solch symbolischem Charakter, wie eben die Gedenkfeier zum Volkstrauertag auf dem T. B., zu zählen. Es ist darum unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden, wenn die Behörde in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Gedenkfeier Meinungsäußerungen unterbindet, die - wie die des Klägers - gezielt zur selben Zeit und in unmittelbarer Nähe vorgenommen werden, um den Inhalt der Feier zu konterkarieren. Zu diesem Zweck stellte ein Platzverweis, auch in der Ausdehnung auf den Eingangsbereich des Friedhofs, das mildeste Mittel dar.
32 
Was die Beschlagnahme der Plakate anlässlich des Volkstrauertages 2003 sowie der Flugblätter anlässlich des Volkstrauertages 2004 anbelangt, so waren diese ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Beschlagnahme war jeweils § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG. Danach kann die Polizei eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung. Diese Voraussetzungen waren vorliegend gegeben, denn die Plakate und die Flugblätter dienten als Mittel der unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gilt das oben zu den Platzverweisen Ausgeführte entsprechend. Zudem waren die zeitlichen Grenzen des § 33 Abs. 3 Satz 1 PolG gewahrt. Dies gilt auch hinsichtlich der anlässlich des Volkstrauertages 2003 stattgefundenen Beschlagnahme. Denn dem Kläger wurde die Möglichkeit gegeben, die Plakate unmittelbar nach dem Ende der Gedenkfeier am Ort der Verwahrung, dem Polizeirevier T., abzuholen. Eine Pflicht zur Rückgabe der Plakate am Ort der Beschlagnahme - hier dem Eingangsbereich des B.s - bestand angesichts von deren Rechtmäßigkeit nicht (vgl. ausführlich zur strafprozessualen Beschlagnahme: BGH, Urt. v. 03.02.2005 - III ZR 271/04 -, NJW 2005, 988).
33 
Was schließlich die Anordnung des polizeilichen Gewahrsams am Volkstrauertag 2004 angeht, war diese - soweit sich angesichts der Antragsformulierung die Klage hiergegen überhaupt richten sollte - ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Der Gewahrsam ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und zielt auf eine Freiheitsentziehung aus präventiv polizeilichen Gründen. Rechtsgrundlage hierfür war § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG. Danach kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene Störung nicht beseitigt werden kann. Die weitere unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die vom Kläger im Jahr 2004 aufgrund seines aggressiven Verhaltens ausging, ist als erheblich einzustufen, nachdem er sich gegen die zuvor ausgesprochene Beschlagnahme der Flugblätter zur Wehr setzte und im Zuge dessen lauthals schrie; weitere Störungen des Klägers konnten daher auf andere Weise als seine Gewahrsamnahme nicht verhindert werden, insbesondere erschien ein Platzverweis nicht mehr ausreichend. Der erforderliche enge Zusammenhang mit der Gedenkveranstaltung (§ 28 Abs. 3 Satz 1 PolG) war ebenfalls gewahrt, da der Kläger unmittelbar nach Ende dieser Veranstaltung wieder aus dem Gewahrsam entlassen wurde.
34 
Der Rechtmäßigkeit der Gewahrsamnahme des Klägers steht schließlich nicht entgegen, dass keine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeigeführt worden ist (§ 28 Abs. 3 Satz 3 PolG). Denn die Herbeiführung einer solchen Entscheidung war vorliegend entbehrlich, da eine Prognose ergibt, dass eine richterliche Entscheidung erst zu einem Zeitpunkt hätte ergehen können, als der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 -, VBlBW 2005, 63 m. w. N.). Der Kläger ist lediglich für knapp eine Stunde in Gewahrsam genommen worden, wobei für die Polizeibehörde angesichts der alljährlich stattfindenden Gedenkfeier auf dem B. diese (kurze) zeitliche Dauer und damit der Zeitpunkt der Freilassung des Klägers absehbar war. Bei dieser Sachlage erweist sich der Verzicht auf eine richterliche Entscheidung durch die Prognose gerechtfertigt, dass die Herbeiführung einer solchen die Dauer des Gewahrsams aller Voraussicht nach verlängert hätte. Insbesondere mit Blick darauf, dass die herbeizuführende richterliche Entscheidung zur Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich die Anhörung sämtlicher Beteiligter vorausgesetzt hätte, konnte die Polizei - zumal es sich um einen Sonntag handelte, an dem am zuständigen Amtsgericht allenfalls ein Bereitschaftsdienst tätig gewesen ist - davon ausgehen, dass eine richterliche Entscheidung nicht vor Ablauf des Gewahrsams hätte ergehen können.
35 
2. Auch die vorbeugende Unterlassungsklage des Klägers bleibt ohne Erfolg. Sie dürfte zwar zulässig sein. Denn im Hinblick darauf, dass auch diese Klage polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand hat, die sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränken, in welcher der Betroffene keine gerichtliche Entscheidung erlangen kann, wäre (auch vorläufiger) nachträglicher Rechtsschutz nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße wirksam (vgl. zum sog. qualifizierten Rechtsschutzinteresse: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.01.1993 - 2 S 1040/91 -, NVwZ-RR1994, 363 m. w. N.). Allerdings ist die Klage unbegründet. Denn dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, nachdem sich die anlässlich der Volkstrauertage 2003 und 2004 durchgeführten polizeilichen Maßnahmen - gegen deren Wiederholung sich die Unterlassungsklage richtet - als rechtmäßig erweisen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
18 
Die Klage bleibt sowohl als Fortsetzungsfeststellungklage (1.) als auch als vorbeugende Unterlassungsklage (2.) ohne Erfolg.
19 
1. Die Klage ist hinsichtlich der polizeilichen Maßnahmen an den Volkstrauertagen 2003 und 2004 als Fortsetzungsfeststellungklage zulässig, jedoch nicht begründet.
20 
Die Klage ist analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
21 
Dem Kläger steht eine Feststellungsinteresse analog § 113 Abs.1 Satz 4 jedenfalls unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr zur Seite. Eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne setzt voraus, dass eine gleichartige Verwaltungsentscheidung bereits tatsächlich bevorsteht, in absehbarer Zeit möglich ist oder sich konkret abzeichnet. Dies ist vorliegend der Fall, nachdem die Beklagte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich des Volkstrauertages 2004 (8 K 1965/04) mit Schreiben vom 08.11.2004 ausdrücklich erklärt hat, dass für den Fall, dass sich der Kläger wie zum Volkstrauertag 2003 verhalte, „damit zu rechnen [sei], dass die Antragsgegnerin bereits um ihrer Selbstbindung gerecht zu werden, ähnlich verfährt, wie sie es im vergangenen Jahr für geboten hielt“. Dass sich der Kläger in Bezug auf künftige Volkstrauertage ähnlich wie bisher verhalten - also im Eingangsbereich des B. Plakate zeigen und Handzettel verteilen - möchte, ergibt sich u. a. bereits aus seinen Klaganträgen zum vorbeugenden Rechtsschutz. Darüber hinaus erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, dass er mit seinen Handlungen „das spezielle Volkstrauertagspublikum im Auge“ habe und diese daher zum Zeitpunkt der Gedenkfeier am B. stattfinden müssten. Solche Handlungen „am Volkstrauertag in der Fußgängerzone in T.“ vorzunehmen, was die Beklagte gestatten würde, wie ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung sagten, lehnte der Kläger in der Verhandlung ausdrücklich ab.
22 
Darüber hinaus hat der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an einer Rehabilitierung. Hat ein Verwaltungsakt außer seiner erledigten, belastenden Wirkung einen Inhalt, der dem Ansehen des Betroffenen schadet, so rechtfertigt das Interesse an einer Rehabilitation, an der Beseitigung der Rufminderung, eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Der Kläger trägt vor, das Geschehen im Eingangsbereich des B. sei von der Öffentlichkeit beobachtet worden, was von der Beklagtenseite nicht bestritten worden ist. Zudem ist, jedenfalls was den Volkstrauertag 2003 angeht, auch in der Presse darüber berichtet worden. Dadurch kann das Ansehen des Klägers beeinträchtigt sein. Hinzu kommt hier noch, dass die Feststellungsbegehren polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben, die sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränken, in welcher der Betroffene keine gerichtliche Entscheidung erlangen kann. Dass in einem solchen Fall im Hinblick auf den durch Art.19 Abs.4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Klärung bestehen kann, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, Juris m. w. N.).
23 
Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage steht auch nicht entgegen, dass kein Vorverfahren durchgeführt worden ist. Die von der Polizei getroffene Maßnahmen in den genannten beiden Jahren haben sich auf die Dauer der Gedenkveranstaltung beschränkt und mit Ablauf ihrer Vollziehung erledigt. Da die Erledigung somit vor Ablauf der Widerspruchsfrist eingetreten ist, bedarf es eines Vorverfahrens nicht. Zudem ist die Klage auch nicht an die Frist der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7/98 -, BVerwGE 109, 203).
24 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die polizeilichen Maßnahmen an den Volkstrauertagen 2003 und 2004 waren rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten.
25 
Die Platzverweise an den Volkstrauertagen 2003 und 2004 finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 1, 3 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 13.Januar 1992 (GBl. S.1, ber. S. 596, 1993 S.155). Danach hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, und zu deren Wahrnehmung diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind vorliegend erfüllt. Denn das Verhalten des Klägers stellte jeweils eine Störung der öffentlichen Sicherheit bzw. Ordnung dar.
26 
Öffentliche Sicherheit in diesem Sinne meint die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger von Hoheitsgewalt. Hierunter fällt auch die Rechtsposition der Veranstalter der Gedenkfeiern am Volkstrauertag als Sondernutzungserlaubnis, wie das Verwaltungsgericht Sigmaringen bereits in seinen Urteilen vom 31.05.1989 - 3 K 1735/88 - und vom 17.10.2002 - 6 K 1760/01 - zutreffend ausführt. Bei dem Mahnmal auf dem B. der Stadt T. handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung der Beklagten (vgl. § 2 der Friedhofssatzung vom 2. Juli 2001). Das Mahnmal ist Teil der Friedhofs. Nach § 5 Abs.4 Satz 1 Friedhofsordnung bedürfen Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen der Zustimmung der Beklagten. Daraus folgt, dass es sich bei den Gedenkfeiern an den Volkstrauertagen 2003 und 2004 um eine Sondernutzung, nicht um Ausübung des Gemeingebrauchs handelte. Die den Veranstaltern der Gedenkfeiern - der Stadt T. und dem Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge - erteilte Sondernutzungserlaubnis schließt für die Dauer ihrer Geltung den Gemeingebrauch anderer aus (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.09.1986 - 11 A 53/84 -, NVwZ 1987, 1099). Die Veranstalter haben als Inhaber der Sondernutzungserlaubnis das Recht den Ablauf der Veranstaltung zu bestimmen und die Gedenkstätte nach ihren Wünschen und Bedürfnissen zu gestalten. Es gibt kein Recht Dritter, darauf Einfluss zu nehmen. Nach dem Willen der Veranstalter sollten die jeweiligen Gedenkfeiern zu den Volkstrauertagen 2003 und 2004 störungsfrei ablaufen; insbesondere ergibt sich aus den Umständen - seit 1987 sollte nur ein Kranz durch die Veranstalter abgelegt werden -, dass in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe zur Gedenkfeier keine politischen Meinungsäußerungen stattfinden sollten, welche zum mahnenden Charakter der Veranstaltung in Widerspruch stehen. Dabei bezieht sich das Gestaltungsrecht der Veranstalter räumlich nicht nur auf das Friedhofgelände selbst, sondern auch auf den daran unmittelbar angrenzenden Bereich - hier den Zugangsbereich zum Friedhofsgelände -, von dem aus zumindest bei extensiver Nutzung Dritte auf die Veranstaltung störend einzuwirken vermochten; dies auch dann, wenn diese Personen hierbei die Grenzen des sonst zulässigen Gemeingebrauchs im Einzelfall nicht überschritten haben sollten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.09.1986, a. a. O.). Zeitlich setzt die Sondernutzungserlaubnis nicht erst mit Beginn der Veranstaltung, sondern bereits zu einem Zeitpunkt ein, zu dem regelmäßig mit dem Eintreffen von Besuchern und Teilnehmern der Veranstaltung zu rechnen ist.
27 
Durch das Verhalten des Klägers an den genannten Volkstrauertagen stand jeweils eine Störung dieses Rechts der Veranstalter unmittelbar bevor. Im Jahr 2003 ergibt sich dies daraus, dass der Kläger sich gegen 10.40 Uhr und damit unmittelbar vor der um 11.15 Uhr beginnenden Veranstaltung mit den im Tatbestand bezeichneten Plakaten gegenüber dem Eingang des B. postierte. Der Inhalt dieser Plakate stand zu dem von den Veranstaltern gewünschten mahnenden Charakter der Gedenkfeier in erkennbarem Widerspruch. Gleiches gilt für die am Volkstrauertag 2004 gegen 10.55 Uhr verteilten Flugblätter des Klägers. Insoweit ist auch die vom Kläger gegenüber dem Vertreter des Ordnungsamtes der Beklagten gemachte Äußerung („Sie missbrauchen den Volkstrauertag für Ihre Juden- und Kommunistenpropaganda.“) zu berücksichtigen, aus der ersichtlich wird, dass es dem Kläger mit seinen Meinungsäußerungen erkennbar um eine Relativierung der Gedenkfeiern in der von Veranstaltern vorgenommenen Art und Weise ging. Zudem ließen das aggressive Verhalten des aus den Vorjahren für massive Störversuche im Hinblick auf die Gedenkfeier bekannten Klägers während der jeweils durchgeführten Polizeikontrollen darauf schließen, dass weitere Störungen unmittelbar bevor standen.
28 
Darüber hinaus bestand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von § 1 PolG. Unter öffentlicher Ordnung wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird. Die öffentliche Ordnung kann durch die Art und Weise der Kundgabe einer Meinung oder durch provokantes Auftreten von Rechtsextremen verletzt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90 m. w. N.). Die Gedenkfeier auf dem B. in T. am Volkstrauertag diente der Erinnerung an die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, also an diejenigen Menschen, die unmittelbar durch die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft oder mittelbar durch den von dieser verschuldeten Weltkrieg ihr Leben verloren haben, und der Mahnung vor der Wiederholung solcher oder vergleichbarer Geschehnisse. Dieser Feiertag als solcher und speziell die Gedenkfeier, mit der er begangen wird, haben nach der Anschauung einer weit überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung einen Inhalt und eine Zielrichtung, die gegen rechtsextreme Bestrebungen und rechtsextremes Gedankengut gerichtet ist. Dem kommt nach dieser Anschauung ein so hoher Wert zu, dass seine Beachtung als für ein gedeihliches Zusammenleben notwendig erscheint (vgl. zum Charakter des Volkstrauertages auch OVG Brandenburg, Beschl. v. 15.11.2002 - 4 B 326/02 -, NVwZ 2003, 623). Die Absicht des Klägers, an diesen Tagen eine erklärtermaßen politisch rechts angesiedelte Meinungsäußerung - sei es durch das Zeigen von Plakaten oder das Verteilen von Flugblättern - zu betreiben, stellt eine Störung der öffentlichen Ordnung dar, die in den konkreten Situationen 2003 und 2004 jedenfalls unmittelbar bevorstand, wenn nicht gar bereits eingetreten war.
29 
Es sind keinerlei Anhaltspunkte - auch nicht ansatzweise - ersichtlich oder vorgetragen, dass die Veranstalter des Gedenktags dessen Charakter zuwider handeln oder gar missbrauchen. Die Behauptung des Klägers, der Tag werde für „Juden- und Kommunistenpropaganda“ missbraucht, ist haltlos. Sie lässt allerdings deutlich werden, worum es dem Kläger bei seinen Aktionen geht. Deren Inhalt aber auch die Art und Weise, etwa die lautstarken Auftritte des Klägers, sind unvereinbar mit dem still mahnenden Charakter des Volkstrauertages.
30 
Die Beklagte wurde jeweils als zuständige Ortspolizeibehörde (§§ 60 Abs. 1, 66 Abs. 2 PolG) tätig, um durch den Erlass der Platzverweise die Rechtspositionen der Veranstalter zu schützen und hierdurch die Gefahr für die öffentliche Ordnung zu beseitigen. Die Anordnungen richteten sich gegen den Kläger als Störer (§§ 6 und 7 PolG). Die Platzverweise waren auch nicht unverhältnismäßig. Es handelte sich um vorübergehende Maßnahmen, die nur von kurzer Dauer waren, nämlich bis zum Ende der Veranstaltung; es fehlt ihnen die Eingriffsqualität, so dass Art. 11 GG nicht entgegensteht (Reiff, PolG für Baden-Württemberg, Kommentar, § 3 RdNr. 26). Diese Platzverweise waren auch erforderlich, da es kein milderes Mittel im Sinne des § 5 PolG gab, um die Entfernung des Klägers vom Ort der Gedenkfeier zu erreichen.
31 
Die Platzverweise sind schließlich, auch soweit sie dazu dienten, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung abzuwehren, ermessensfehlerfrei ergangen. Insbesondere ist auch die hierin liegende Beeinträchtigung der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers nicht zu beanstanden. Die Gewährleistung der Freiheit der Meinungsäußerung unterliegt nach Art. 5 Abs. 2 GG den Schranken der allgemeinen Gesetze, die - wie hier die §§ 1, 3 PolG - den Schutz anderer Rechtsgüter zum Gegenstand haben. Dabei darf das Grundrecht aus Art. 5 Abs.1 GG zwar nicht unbegrenzt eingeschränkt werden. Das Recht der freien Meinungsäußerung ist vielmehr als konstituierend für ein freiheitliches demokratisches Gemeinwesen in der Güterabwägung zu gewichten. Andererseits zählt die Abgrenzung gegen die nationalsozialistische Vergangenheit Deutschland ebenfalls zu den tragenden Elementen der Wertordnung des Grundgesetzes. Wenngleich in einer Demokratie selbst diese Grundwerte keinen absoluten Schutz vor jeder Art von Kritik und auch Provokation genießen können, ist doch ein gewisser, eng begrenzter Kernbereich anzunehmen, in welchem die symbolische Bekräftigung derselben, auch im Sinne einer Selbstvergewisserung des demokratischen Gemeinwesens, gänzlich frei von Störungen gehalten werden darf. Zu diesem Kernbereich sind Veranstaltungen mit solch symbolischem Charakter, wie eben die Gedenkfeier zum Volkstrauertag auf dem T. B., zu zählen. Es ist darum unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden, wenn die Behörde in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Gedenkfeier Meinungsäußerungen unterbindet, die - wie die des Klägers - gezielt zur selben Zeit und in unmittelbarer Nähe vorgenommen werden, um den Inhalt der Feier zu konterkarieren. Zu diesem Zweck stellte ein Platzverweis, auch in der Ausdehnung auf den Eingangsbereich des Friedhofs, das mildeste Mittel dar.
32 
Was die Beschlagnahme der Plakate anlässlich des Volkstrauertages 2003 sowie der Flugblätter anlässlich des Volkstrauertages 2004 anbelangt, so waren diese ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Beschlagnahme war jeweils § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG. Danach kann die Polizei eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung. Diese Voraussetzungen waren vorliegend gegeben, denn die Plakate und die Flugblätter dienten als Mittel der unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gilt das oben zu den Platzverweisen Ausgeführte entsprechend. Zudem waren die zeitlichen Grenzen des § 33 Abs. 3 Satz 1 PolG gewahrt. Dies gilt auch hinsichtlich der anlässlich des Volkstrauertages 2003 stattgefundenen Beschlagnahme. Denn dem Kläger wurde die Möglichkeit gegeben, die Plakate unmittelbar nach dem Ende der Gedenkfeier am Ort der Verwahrung, dem Polizeirevier T., abzuholen. Eine Pflicht zur Rückgabe der Plakate am Ort der Beschlagnahme - hier dem Eingangsbereich des B.s - bestand angesichts von deren Rechtmäßigkeit nicht (vgl. ausführlich zur strafprozessualen Beschlagnahme: BGH, Urt. v. 03.02.2005 - III ZR 271/04 -, NJW 2005, 988).
33 
Was schließlich die Anordnung des polizeilichen Gewahrsams am Volkstrauertag 2004 angeht, war diese - soweit sich angesichts der Antragsformulierung die Klage hiergegen überhaupt richten sollte - ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Der Gewahrsam ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und zielt auf eine Freiheitsentziehung aus präventiv polizeilichen Gründen. Rechtsgrundlage hierfür war § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG. Danach kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene Störung nicht beseitigt werden kann. Die weitere unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die vom Kläger im Jahr 2004 aufgrund seines aggressiven Verhaltens ausging, ist als erheblich einzustufen, nachdem er sich gegen die zuvor ausgesprochene Beschlagnahme der Flugblätter zur Wehr setzte und im Zuge dessen lauthals schrie; weitere Störungen des Klägers konnten daher auf andere Weise als seine Gewahrsamnahme nicht verhindert werden, insbesondere erschien ein Platzverweis nicht mehr ausreichend. Der erforderliche enge Zusammenhang mit der Gedenkveranstaltung (§ 28 Abs. 3 Satz 1 PolG) war ebenfalls gewahrt, da der Kläger unmittelbar nach Ende dieser Veranstaltung wieder aus dem Gewahrsam entlassen wurde.
34 
Der Rechtmäßigkeit der Gewahrsamnahme des Klägers steht schließlich nicht entgegen, dass keine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeigeführt worden ist (§ 28 Abs. 3 Satz 3 PolG). Denn die Herbeiführung einer solchen Entscheidung war vorliegend entbehrlich, da eine Prognose ergibt, dass eine richterliche Entscheidung erst zu einem Zeitpunkt hätte ergehen können, als der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 -, VBlBW 2005, 63 m. w. N.). Der Kläger ist lediglich für knapp eine Stunde in Gewahrsam genommen worden, wobei für die Polizeibehörde angesichts der alljährlich stattfindenden Gedenkfeier auf dem B. diese (kurze) zeitliche Dauer und damit der Zeitpunkt der Freilassung des Klägers absehbar war. Bei dieser Sachlage erweist sich der Verzicht auf eine richterliche Entscheidung durch die Prognose gerechtfertigt, dass die Herbeiführung einer solchen die Dauer des Gewahrsams aller Voraussicht nach verlängert hätte. Insbesondere mit Blick darauf, dass die herbeizuführende richterliche Entscheidung zur Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich die Anhörung sämtlicher Beteiligter vorausgesetzt hätte, konnte die Polizei - zumal es sich um einen Sonntag handelte, an dem am zuständigen Amtsgericht allenfalls ein Bereitschaftsdienst tätig gewesen ist - davon ausgehen, dass eine richterliche Entscheidung nicht vor Ablauf des Gewahrsams hätte ergehen können.
35 
2. Auch die vorbeugende Unterlassungsklage des Klägers bleibt ohne Erfolg. Sie dürfte zwar zulässig sein. Denn im Hinblick darauf, dass auch diese Klage polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand hat, die sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränken, in welcher der Betroffene keine gerichtliche Entscheidung erlangen kann, wäre (auch vorläufiger) nachträglicher Rechtsschutz nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße wirksam (vgl. zum sog. qualifizierten Rechtsschutzinteresse: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.01.1993 - 2 S 1040/91 -, NVwZ-RR1994, 363 m. w. N.). Allerdings ist die Klage unbegründet. Denn dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, nachdem sich die anlässlich der Volkstrauertage 2003 und 2004 durchgeführten polizeilichen Maßnahmen - gegen deren Wiederholung sich die Unterlassungsklage richtet - als rechtmäßig erweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 03/02/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 271/04 Verkündet am: 3. Februar 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 697;
published on 27/09/2004 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2002 - 12 K 179/01 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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published on 25/04/2007 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Januar 2006 - 8 K 308/04 - wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Beschlagnahme der Plakate und der Platzverweis am Volkstrauertag 2003 sowie die Beschlagnahme
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.