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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen und personenbezogenen Daten, die im Zuge mehrerer gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren erhoben worden sind.
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Im Einzelnen gingen dem folgende Ermittlungs- und Strafverfahren voraus:
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Im Jahre 1982 wurde gegen den Kläger wegen mehrfachen Diebstahls, begangen in der Zeit zwischen dem 01.04. und dem 12.04.1982 zusammen mit mehreren anderen Jugendlichen, ermittelt. Im Zuge der Ermittlungen wurde der Kläger erkennungsdienstlich behandelt. Das Verfahren kam dadurch zum Abschluss, dass der Kläger 40 Stunden gemeinnützige Arbeit in einer Jugendherberge leisten musste.
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Im Jahre 1987 wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung, begangen am 04.03.1987, ermittelt. Das Verfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 29.04.1988 (3 Ls 288/87) gem. § 153a StPO unter Auferlegung einer Geldbuße von 250,00 DM eingestellt.
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Am 23.08.1989 wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Reutlingen (7 Ls 116/89) wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen am 12.06.1988, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Zuge der Ermittlungen wurde der Kläger erneut erkennungsdienstlich behandelt.
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Im Jahre 1993 wurde gegen den Kläger wegen Verdachts des Diebstahls, begangen am 01.08.1993 ermittelt. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Tübingen mit Verfügung vom 22.11.1993 (23 Js 7593/93) gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da dem Beschuldigten die Tat nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachzuweisen sei. Der Täter hatte zwar bei Begehung des Diebstahles das Fahrzeug des Klägers benutzt. Allerdings konnte nicht nachgewiesen werden, das es tatsächlich der Kläger war, der die Tat begangen hat.
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Im Jahre 1996 wurde der Kläger wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz durch illegalen Besitz einer Schusswaffe in den Jahren 1994 und 1995 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 40,00 DM verurteilt. Im Zuge der Ermittlungen wurde der Kläger erneut erkennungsdienstlich behandelt.
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Im Jahre 1997 wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts der Körperverletzung ermittelt. Dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Tübingen mit Beschluss vom 24.02.1997 (14 Js 2750/97) gem. § 170 Abs. 2 StPO wegen Verzichts auf die Stellung eines Strafantrages durch den Geschädigten eingestellt.
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In den Jahren 2001 und 2002 wurde gegen den Kläger wegen Verdachts der Beihilfe zum Betrug ermittelt. Der Kläger wurde beschuldigt, einem Dritten durch nachträgliche Ausstellung von Rechnungen dabei behilflich gewesen zu sein, bei einer Versicherung auf betrügerische Weise zu einer Schadensregulierung zu gelangen. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Tübingen mit Verfügung vom 27.11.2002 (42 Js 13432/01) gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In der Verfügung heißt es, dass die Rechnungen nach dem Brand ausgestellt wurden, dem Kläger jedoch nicht nachzuweisen sei, dass er einen Betrug habe unterstützen wollen.
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Schließlich wurde gegen den Kläger im Jahre 2004 wegen des Verdachts der Körperverletzung, begangen am 18.07.2004, ermittelt. Dem Kläger wurde vorgeworfen, unter Alkoholeinfluss eine andere Person geschlagen zu haben. Gegen den Kläger wurde deshalb per Strafbefehl vom 09.02.2005 eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen á 50,00 EUR verhängt.
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Mit Schreiben vom 07.01.2003 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die Verfahrenseinstellung im Jahre 2002 bei der Polizeidirektion Tübingen die Vernichtung sämtlicher Identifizierungsunterlagen einschließlich der vom Kläger gefertigten Lichtbilder, die in den polizeilichen Sammlungen enthalten sind.
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Diesen Antrag lehnte die Polizeidirektion Tübingen mit Bescheid vom 10.07.2003 ab. Zur Begründung wird im Bescheid ausgeführt, die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage - § 38 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG) - seien in Bezug auf den Kläger erfüllt. In keinem der oben angeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sei, auch wenn keine Verurteilung erfolgte, der Tatverdacht zur Gänze ausgeräumt worden. Die Tatsache, dass der Kläger seit 1982 immer wieder polizeilich in Erscheinung getreten sei, darunter zweimal wegen Diebstahls und mehrfach wegen Körperverletzung, gebe Grund zu der Annahme, dass er auch künftig wieder Anlass zu strafrechtlichen Ermittlungen geben werde. Bei entsprechenden künftigen Ermittlungen würde die Aufklärungsarbeit mit den vorhandenen erkennungsdienstlichen Unterlagen wesentlich unterstützt, unter Umständen durch Lichtbilder und/oder Fingerabdrücke sogar erst möglich. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 PolG i.V.m. § 5 Abs. 1 Durchführungsverordnung zum Polizeigesetz Baden-Württemberg (DVO PolG) vor, wonach die Regelfrist zur Speicherung der Daten und der Aufbewahrung der Unterlagen unter anderem bei Fällen von überregionaler Bedeutung zehn Jahre betrage. Die oben angeführten Verurteilungen und sonstigen polizeilichen Erkenntnisse seien Belege dafür, dass in Bezug auf den Kläger von Straftaten von überregionaler Bedeutung auszugehen sei. Da sich die Fristberechnung nach der jüngsten Tatzeit richte, sei die Löschung/Vernichtung erst zum 01.12.2006 vorgesehen.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 05.08.2003 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger lediglich in drei Fällen verurteilt worden sei. In diesen drei Fällen sei kein Delikt dabei, das überregionale Bedeutung habe. Es handle sich allesamt um Straftaten von weit unterdurchschnittlicher Schwere, wobei die zuletzt nachgewiesene Tat im Jahre 1995 begangen worden sei und die erste Tat, ein Diebstahl von Stallhasen, nunmehr 21 Jahre zurückliege und vom Kläger im jugendlichen Alter begangen worden sei. Weiter führte der Kläger aus, dass er heute sehr erfolgreich ein Elektrounternehmen betreibe. Diesem Betrieb sei es höchst abträglich, wenn seine Lichtbilder immer wieder in Wahllichtbildervorlagen verwendet würden. Denn jeder, dem diese Lichtbilder vorgelegt würden, könne daraus schließen, dass der Kläger in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2003, dem Kläger zugestellt am 18.09.2003, wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch des Klägers mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie im Ausgangsbescheid zurück. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage - § 36 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 38 Abs. 1 PolG Baden-Württemberg - seien beim Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfüllt. Die Regelfrist für die Überprüfung der weiteren Aufbewahrung von polizeilichen Unterlagen betrage nach § 38 Abs. 2 PolG i.V.m. § 5 DVO PolG unter anderem bei Fällen von überregionaler Bedeutung zehn Jahre. Für die Bewertung von Straftaten als überregional sei nicht allein die Schwere der einzelnen Straftat bedeutsam, sondern auch die Häufung von Straftaten über Jahre hinweg zu berücksichtigen. Von überregionaler Bedeutung könne daher auch ausgegangen werden, wenn der Tatverdächtige durch wiederholte Tatbegehung zeige, dass eine kriminelle Neigung bestehe. Die oben angeführten Verurteilungen und sonstigen polizeilichen Erkenntnisse seien Belege dafür, dass diese Voraussetzungen beim Kläger vorlägen. Da sich die Fristberechnung nach der jüngsten Tatzeit, im vorliegenden Fall sei dies der 18.11.1997, richte, sei die Löschung/Vernichtung - soweit keine weiteren Erkenntnisse im Rahmen von Ermittlungsverfahren zugespeichert/aufgenommen werden müssen - zum 01.12.2006 vorgesehen. Da gleichermaßen zielführende, den Kläger jedoch weniger belastende Maßnahmen nicht ersichtlich seien, müsse dessen persönliches Interesse an der Vernichtung der Unterlagen gegenüber dem Anspruch der Allgemeinheit an die staatlichen Organe, alle rechtmäßig erforderlichen Voraussetzungen für die Aufklärung von Straftaten zu schaffen, zurücktreten.
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Am 16.10.2003 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung hat der Kläger zunächst die Rechtsauffassung geäußert, dass bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 38 PolG vorliegen, alle die festgehaltenen Straftaten auszuscheiden haben, die eingestellt worden seien. Wenn keine Anklage mangels hinreichenden Tatverdachtes erfolge, gebe es auch keinen Anlass, die Vorgänge zur Begründung der Speicherung personenbezogener Daten heranzuziehen. Somit blieben drei Straftaten übrig, mit denen die Speicherung der Daten begründet werden könnte, nämlich der Waffenbesitz im Jahre 1996, die gefährliche Körperverletzung im Jahre 1988 und der Hasendiebstahl im Jahre 1982. Bei der letztgenannten Tat handle es sich um die Verfehlung Jugendlicher von äußerst harmloser Art, so dass sich aus diesem Vorgang kaum der Schluss herleiten lasse, dass der Antragsteller zukünftig wieder Straftaten begehen werde. Immerhin liege der Vorgang schon 21 Jahre zurück und der Antragsteller sei damals 16 Jahre alt gewesen. Was die gefährliche Körperverletzung im Jahre 1988 angehe, sei dies zwar eine schwerwiegende Straftat. Allerdings liege diese heute 15 Jahre zurück; der Kläger sei zum Zeitpunkt der Tat 22 Jahre alt gewesen. Zur Tatausführung sei zudem anzumerken, dass der Kläger einem Freund, der von drei Personen mit erheblicher krimineller Vergangenheit massiv tätlich angegriffen worden sei, zunächst Nothilfe geleistet, und dass er jedenfalls von sich aus nicht die Initiative zu einer kriminellen Handlung ergriffen habe. Der Kläger sei seit dieser Zeit nicht mehr wegen einer Körperverletzung straffällig geworden, so dass der lange Zeitraum heute die Gewähr biete, dass der Kläger eben gerade nicht mehr einschlägig straffällig werden werde. Was schließlich die zuletzt geahndete Straftat aus dem Jahre 1996 angehe, seien seit dieser sieben Jahre vergangen. Der Unrechtsgehalt dieser Straftat sei als äußerst gering einzuschätzen. Die beim Kläger gefundene Waffe habe von seinem Großvater gestammt, die dieser ganz offensichtlich als Erinnerungsstück aufbewahrt habe. Die Waffe sei nicht schusstauglich gewesen, so dass von ihr keinerlei Gefahr ausgehen konnte. Daher sei davon auszugehen, dass diese Tat nicht geeignet sei zu begründen, dass der Kläger zukünftig wieder straffällig auffällig werden werde. Aus diesem Grunde hätte bereits die letzte Prüfung, ob personenbezogene Daten zu speichern seien, bezüglich dieser Tat ergeben müssen, dass keine Anhaltspunkte für zukünftige Straftaten bestünden und die Daten nicht weiter zu speichern seien. Weiter hat der Kläger vorgetragen, die Speicherung seiner Daten und die Verwendung seiner Lichtbilder bei der polizeilichen Ermittlungsarbeit werfe ein ausgesprochen schlechtes Bild auf den Kläger. Jede Person, die das Bild des Klägers, insbesondere bei Wahllichtbildvorlagen sehe, wisse, dass der Kläger zumindest früher strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, was tatsächlich jedoch weit geringer der Fall gewesen sei, als es den Anschein erwecke. Dies bleibe kein polizeiinterner Vorgang, sondern Personen, die den Kläger kennen, behielten dies nicht für sich, so dass der Kläger mit seinem Elektrounternehmen Wettbewerbsnachteile zu befürchten habe, wenn seine Vergangenheit als Straftäter publik werde. Demnach stehe der zu befürchtende wirtschaftliche Nachteil für den Kläger in keinem Verhältnis zu dem Nutzen, den die Speicherung seiner Daten für die Polizeibehörde mit sich bringe, denn aufgrund der Gesamtschau der von dem Kläger begangenen Straftaten und dem Zeitablauf sei nicht mehr davon auszugehen, dass der Kläger zukünftig weitere Straftaten begehen werde.
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Landespolizeidirektion Tübingen vom 10.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.09.2003 zu verpflichten, die erkennungsdienstlichen, wie auch die übrigen polizeilichen Unterlagen, die den Kläger betreffen, zu vernichten sowie die entsprechenden Daten in den polizeilichen Dateien zu löschen.
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Zur Begründung hat er zusätzlich zum bisherigen Vortrag ausgeführt, dass der Kläger verkenne, dass die Speicherung/Aufbewahrung von Daten/Unterlagen selbst bei einer Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO in Betracht komme, soweit ein verbleibender Restverdacht - und nur auf diesen sei vorliegend bei der Speicherung der Daten abgestellt worden - noch gegeben sei. Zu den einzelnen Ermittlungsverfahren sei wie folgt Stellung zu nehmen: Was den Diebstahl im Jahre 1982 angehe, könne die zu Tage getretene kriminelle Energie aufgrund der mehrfachen und der Tatbegehung in der Gruppe nicht verharmlost werden. Es handle sich auch nicht um einen Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 3 DVO PolG. Denn dies sei nach § 5 Abs. 4 DVO PolG bei gewohnheitsmäßiger Begehung zu verneinen. Gewohnheitsmäßig handle im allgemeinen, wer durch wiederholte Tatbegehung erkennen lasse, dass eine kriminelle Neigung vorliege, weshalb im Regelfall bei Begehung mehrerer Straftaten, die einzeln gesehen durchaus von vergleichsweise geringerem Unrechtsgehalt sein könnten, nicht von Fällen geringerer Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 3 DVO PolG auszugehen sei. Hinsichtlich des vom Kläger eingewandten Zeitablaufs bleibe festzuhalten, dass der Kläger die seinerzeit prognostizierte Wiederholungsgefahr durch die in der Folge begangenen weiteren Straftaten bestätigt habe. Was weiter das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der gefährlichen Körperverletzung im Jahre 1987 angehe, sei dieses zwar gem. § 153a StPO eingestellt worden. Die Auferlegung einer Geldbuße bedeute jedoch gleichzeitig, dass eine - wenn auch geringe - Schuld des Beschuldigten festgestellt, mithin der Tatverdacht nicht gänzlich ausgeräumt worden sei. Im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren im Jahre 1993 wegen Verdachts des Diebstahles ergebe sich der verbleibende Restverdacht daraus, dass der Kläger Halter des tatbeteiligten Fahrzeuges gewesen sei und er im Übrigen keine Angaben gemacht habe, die den Verdacht hätten ausräumen können. Was die Verurteilung des Klägers wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz im Jahre 1996 angehe, seien im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Datenspeicherung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten weder die Umstände des Waffenbesitzes noch die Funktionsfähigkeit der Waffe von Belang. In Bezug auf die im Jahre 1997 und im Jahre 2002 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren sei schließlich festzuhalten, dass die Unschuldsvermutung einer weiteren Speicherung der Daten und Aufbewahrung der Unterlagen über ein Beschuldigten nicht entgegen stehe, wenn in dem Verfahren nicht jeglicher Tatverdacht ausgeräumt worden sei. Dies sei hier, da die Einstellung einmal wegen Verzichts auf die Stellung eines Strafantrages durch den Geschädigten (14 Js 2750/97), das andere Mal mangels Tatnachweises (42 Js 13423/01) erfolgte, der Fall gewesen. Insgesamt seien in diesem Sinne alle Vorgänge mit dem Hinblick auf die Rechtmäßigkeit ihrer Speicherung geprüft worden. Dagegen spreche auch nicht, dass seit der letzten angezeigten Straftat ca. sieben Jahre vergangen seien. Die Speicher- bzw. Aufbewahrungsfrist für die vom Kläger gespeicherten Daten und vorgehaltenen Unterlagen sei gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 DVO PolG auf 10 Jahre festgelegt worden, da beim Kläger aufgrund der zahlreichen, teils gravierenden strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Verlaufe von 15 Jahren von einer „gewohnheitsmäßigen Begehung“ im Sinne von § 5 Abs. 4 DVO PolG auszugehen sei. Die Speicherfrist orientiere sich an der jüngsten Tatzeit, weshalb - vorbehaltlich keiner weiteren hinzukommenden polizeilichen Erkenntnisse - die Löschung zum 01.12.2006 vorgesehen sei. Auch das Vorbringen, dass eine Verwendung der gespeicherten Daten im Einzelfall für den Kläger zu Wettbewerbsnachteilen führen könne, ändere an der Rechtmäßigkeit der Speicherung nichts. Die gespeicherten Daten sowie die vorgehaltenen Akten einschließlich der Lichtbilder und Fingerabdrücke, seien grundsätzlich ausschließlich für die polizeiinterne Nutzung bestimmt. Es könne dabei unterstellt werden, dass bei der entsprechenden Verwendung der Unterlagen jeweils fachkundig und daher auch mit entsprechender Sensibilität vorgegangen werde.
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Mit Schreiben vom 15.02.2005 hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, der erneute Vorgang aus dem Jahre 2004 bestätige die Wiederholungsgefahr für weitere strafrechtlich relevante Taten. Aufgrund dieses Vorfalls verlängere sich das Aussonderungsdatum erneut.
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Dem Gericht haben die Behördenakten der Beklagten ebenso wie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren 42 Js 13423/01 vorgelegen. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
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