Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 07. Dez. 2004 - 7 K 487/02

published on 07/12/2004 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 07. Dez. 2004 - 7 K 487/02
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Ausweisungsverfügung und die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Die am ... 1977 in V./ Serbien-Montenegro geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Serbien-Montenegro und reiste am ... 1992 mit ihren Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am ... 1992 beantragte sie die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 21.07.1993 (rechtskräftig seit dem 02.03.1995) lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Asylanerkennung ab, stellte fest, dass auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind. Die Klägerin erhielt daraufhin Duldungen und absolvierte vom ... 1995 bis zum ... 1998 eine Lehre als Konditorin.
Am ... 1998 gebar die Klägerin den Sohn R.. Vater des Kindes ist Herr M. G., ebenfalls ein Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro, der am ... 1968 in P. geboren ist.
Am ... 1998 heiratete die Klägerin den deutschen Staatsangehörigen M. W. S..
Am 30.11.1998 beantragte die Klägerin bei der Stadt K./T. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis aufgrund ihrer Eheschließung. Dabei gab sie an, dass sie einen dauernden Aufenthalt wegen der Eheschließung beabsichtige.
Das Landratsamt Reutlingen teilte der Klägerin mit Schreiben vom 13.03.2000 mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Sie lebe seit dem 02.03.2000 von ihrem Ehemann getrennt. Es liege seit dem 02.03.2000 auch keine familiäre Lebensgemeinschaft gemäß § 17 AuslG vor. Da die Lebensgemeinschaft lediglich ca. 1 Jahr und 4 Monate bestanden habe, würden die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht vorliegen. Gesichtspunkte für das Vorliegen eines Härtefalles seien nicht ersichtlich. Unabhängig von dem bisherigen Aufenthaltzweck würden keine Ansprüche auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bestehen.
Mit Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 21.06.2000 (rechtskräftig seit dem 29.06.2000) wurde die Klägerin wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu 3 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.
Mit Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 24.07.2000 (rechtskräftig seit dem 01.08.2000) wurde die Klägerin wegen Täuschung der Ausländerbehörde (Scheinehe) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen á 25,- DM verurteilt.
Mit Schreiben des Landratsamts Reutlingen vom 09.08.200 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihre Ausweisung geplant sei und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Klägerin gab in einem Schreiben vom 01.02.2001 daraufhin an, dass sie keine Verwandten mehr in Jugoslawien habe, ihre Eltern, Tanten und Onkel würden alle in Deutschland oder Holland leben. Sie wisse nicht, wie sie mit ihrem Sohn in Montenegro leben solle. Außerdem habe im Kosovo, in Mitrovica, der Krieg wieder angefangen, nur ein Berg teile den Kosovo von Montenegro. Sie habe Angst um sich wegen Vergewaltigungen, die dort immer noch vorkämen, sie fürchte um ihr Leben und das ihres Kindes, dessen Vater hier in B. U. lebe.
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Mit Bescheid vom 12.03.2001 verfügte das Landratsamt Reutlingen die Ausweisung der Klägerin. Weiter wurde in diesem Bescheid der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Dies wurde damit begründet, dass bei der Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausweisung vorlägen. Private Belange, die das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegen würden, seien nicht ersichtlich. Langfristige Bindungen im Bundesgebiet bestünden mit ihren Eltern und mit dem Vater ihres Kindes, Herrn M. G., geboren am ... 1968. Dieser halte sich jedoch ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet auf. Er sei mit Bescheid des Landratsamts Reutlingen vom 30.09.1999 ausgewiesen worden und sei damit selbst ausreisepflichtig. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom 30.11.1998 werde abgelehnt, da einem Ausländer, der ausgewiesen worden sei, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach dem AuslG keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden dürfe.
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Mit Schreiben vom 17.04.2001 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.03.2001 ein.
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Am ... 2001 gebar die Klägerin die Tochter E.. In der Geburtsanzeige des Krankenhauses wurde als Vater des Kindes M. G. angegeben. Dieser unterschrieb auch die Bestimmung des Familiennamens des Kindes auf den Namen „A.“.
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Mit Urteil des Amtsgerichts Bad Urach vom 24.10.2001 (rechtskräftig seit dem 01.12.2001) wurde die Ehe der Klägerin mit M. W. S. geschieden.
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Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium Tübingen vom 21.02.2002 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin genieße zwar aufgrund der Tatsache, dass ihr zweites Kind die deutsche Staatsangehörigkeit habe, Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG und die beiden Verurteilungen reichten nicht an den in § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG genannten Strafrahmen heran. Jedoch müsse zum einen die erhebliche kriminelle Energie berücksichtigt werden, die darin zum Ausdruck komme, dass die Klägerin einen schwer alkoholkranken Mann zum Schein geheiratet habe, um weiterhin mit ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind in Deutschland leben zu können und auch darin, dass sie in einem fremden Haushalt gezielt nach einem Scheck gesucht habe. Auch in der Tatsache, dass bis jetzt keine Drittanerkennung der Vaterschaft erfolgt sei, obwohl der Lebensgefährte sich im Krankenhaus zu seiner Vaterschaft bekannt habe, dürfe darauf zurückzuführen sein, dass man sich rechtliche Vorteile aus der Scheinvaterschaft eines Deutschen verspreche. Dieser habe offensichtlich an einer Vaterschaftsanfechtung kein Interesse, wohl auch deshalb, weil er keinen Unterhalt zahle. Der Sinn der Regelung, dass eine Vaterschaft nicht von Dritten oder dem Staat angefochten werden könne, bestehe darin, dass die Familie sich entscheiden könne, das außerhalb der Ehe gezeugte Kind als eheliches anzunehmen und diese Entscheidung nicht von außerhalb der Familie in Frage gestellt werden solle, um die Familienstruktur und den Familienfrieden nicht zu stören. Diese Situation sei vorliegend nicht gegeben. Der Scheinvater lebe nicht mit dem Kind zusammen, kümmere sich nicht um es und zahle auch keinen Unterhalt. Stattdessen lebten die Klägerin und das Kind mit dem echten Vater zusammen. Dieser Sachverhalt müsse bei der Beurteilung des besonderen Ausweisungsschutzes berücksichtigt werden. Der besondere Ausweisungsschutz beruhe auf dem Gedanken, dass einem Deutschen nicht zumutbar sei, die Lebensgemeinschaft im Ausland fortzuführen. Von einer solchen Unzumutbarkeit könne hier aber nicht ausgegangen werden, da die Tochter zwar formal Deutsche sei, aber in Wirklichkeit beide Eltern aus Jugoslawien stammten und hier auch keine Aufenthaltsrechte erworben hätten. Es wäre daher durchaus zumutbar für das Kind, mit den Eltern in Jugoslawien zu leben. Die Klägerin und ihre Kinder lebten zudem von Leistungen nach dem AsylbLG. Hier könne demzufolge von einem Ausnahmefall ausgegangen werden. Spezial- und generalpräventive Überlegungen erforderten eine Ausweisung. Spezialpräventiv müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin aufgrund ihrer schlechten finanziellen Lage wieder versuchen werde, auf illegale Weise an Geld zu kommen, wenn sich eine günstige Gelegenheit biete. Besonders gravierend seien hier jedoch generalpräventive Erwägungen. Wenn Ausländer die Erfahrung machen würden, dass sie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erwerben könnten, wenn sie einen mittellosen Deutschen zum Schein heiraten und während der Ehezeit ein Kind zur Welt bringen würden, das dem Scheinehemann insofern gleichgültig sein könne, als er aufgrund seiner Mittellosigkeit keinen Unterhalt zahlen müsse, dann werde sich dies schnell herum sprechen und ähnliche Fälle würden folgen. Dafür könne sogar eine strafrechtliche Verurteilung wegen Täuschung der Ausländerbehörde in Kauf genommen werden, wenn sich daraus ein besonderer Ausweisungsschutz ergebe. Dies stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die Ermessenserwägungen des Landratsamts hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Bindungen der Klägerin seien zutreffend. Zwar habe die Klägerin hier eine Ausbildung absolviert und zeitweise auch gearbeitet. Der zeit arbeite sie jedoch wegen der Versorgung ihrer Kinder nicht. Nachdem sie selbst bisher nur Duldungen erhalten habe und auch ihr Lebensgefährte kein Aufenthaltsrecht hier habe, sei die Ausweisung auch verhältnismäßig.
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Am 20.03.2002 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage und beantragte weiter, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisungsverfügung anzuordnen (Az.: 7 K 488/02). Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG. Sie habe ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit. Die Tochter E. sei während der Ehe mit dem deutschen M. S. geboren. Auch wenn dies eine Scheinehe gewesen sei, so handle es sich doch um ein eheliches Kind. Im Geburtseintrag sei M. S. als Vater des Kindes eingetragen. Das deutsche Kind habe ein Recht in Deutschland zu leben und der ausländische Familienangehörige nehme daran gemäß Art. 6 GG teil. Das Kind habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, es lebe seit seiner Geburt in B. U.. Das Regierungspräsidium habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die beiden Verurteilungen der Klägerin reichten nicht an den in § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG genannten Strafrahmen heran. Das Regierungspräsidium gehe fälschlicherweise davon aus, dass sich aus den beiden Straftaten eine so erhebliche kriminelle Energie ergebe, die die Ausweisung rechtfertige. Betrachte man die Straftaten der Klägerin, so lasse sich erkennen, dass die von ihr aufgewandte kriminelle Energie nicht im Mindesten an die von § 47 AuslG vorausgesetzte heranreiche. Es handle sich um einen Einzelfall, der nicht den Schluss auf weiter folgende Straftaten dieser Art zulasse. Die Kläger sei bereit, sich trotz der Betreuung ihrer beiden Kinder, um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Die Begründung des Regierungspräsidiums zur Ausweisung aus generalpräventiven Gründen trage nicht. Sofern die Vaterschaft nicht angefochten werde, müsse dies die Behörde akzeptieren. Ihr stehe es nicht zu, die Tatsache, dass die Anfechtung unterlassen werde, negativ zu werten und als Gesichtspunkt für die Ausweisung heranzuziehen. Die Tatsache an sich, dass während einer Ehe Kinder zur Welt kämen, die nicht vom Ehemann stammten, stelle keine Straftat dar. Eine Ausweisung auf Grund der Geburt eines Kindes innerhalb einer Scheinehe lasse sich nicht zur gängigen Ausweisungspraxis machen. Zudem müsse verstärkt berücksichtigt werden, dass die Folgen der Ausweisung auch die deutsche Staatsangehörige E. treffen würden. Der Klägerin stehe die Sorge über E. zu. Durch die Entscheidung des Regierungspräsidiums werde die Tochter vor die Wahl gestellt, entweder ohne ihre Mutter in Deutschland zu leben oder mit ihrer Mutter nach Jugoslawien auszureisen. Damit komme es quasi zu einer Ausweisung von E. selbst. Eine Ausweisung deutscher Staatsangehöriger sei aber nicht möglich. Für E. sei es unzumutbar, nach Jugoslawien auszureisen. Sie habe vielmehr ein Recht darauf und ein Interesse daran, mit ihrer sorgeberechtigten Mutter in Deutschland zu leben. Bei Ausländern mit deutschen Kindern müsse berücksichtigt werden, dass nicht schon jede Straftat zur Aufenthaltsbeendigung berechtige. Die Vorwürfe, die Klägerin habe von vornherein bei ihrer Ankunft in Deutschland geplant, mit einem Deutschen eine Scheinehe einzugehen und, sollte dies nicht funktionieren, kurz vor Scheidung ein Kind zu bekommen, seien rein spekulativ. Es sei wiederum rein spekulativ und höchst unwahrscheinlich, dass in Zukunft andere Ausländer mit einem Deutschen eine (Schein-)Ehe eingingen und ein Kind bekämen, nur um in Deutschland zu bleiben. Im Übrigen sei es nichts ungewöhnliches mehr, dass Eheleute kurz vor der Scheidung ein eheliches Kind bekämen, das möglicherweise von einem anderen biologischen Vater stamme und die Vaterschaft in der genannten formellen Art bestehe. Eine Pflicht zur Aufdeckung der wahren biologischen Vaterschaft gebe es nicht. Der Einwand, das Kind könne bei seinem Vater in Deutschland bleiben, sei unverständlich. Es sei schon seltsam, wenn das Kind nun bei dem Vater bleiben solle, zu dessen Person und Land es nach Aussage des Landratsamtes keinerlei Beziehungen habe.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 12.03.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.02.2002 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausweisung nach § 45 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG sei rechtmäßig, denn die Klägerin habe durch die von ihr begangenen Straftaten die Tatbestandsmerkmale für die Ausweisung erfüllt. Die Verstöße der Klägerin seien weder vereinzelt noch geringfügig. Ihre Ausweisung sei aus ordnungsrechtlichen Gründen erforderlich, um den durch eine Scheinehe in „betrügerischer Weise“ erschlichenen Aufenthalt zu beenden und zugleich generalpräventive Zwecke zu verfolgen. Der Beklagte sei weiter der Ansicht, dass der Klägerin der besondere Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG nicht zustehe, da das Kind nicht von dem geschiedenen deutschen Ehemann abstamme, sondern aus der Verbindung mit ihrem jugoslawischen Lebensgefährten sei. Wenn jedoch der leibliche Vater und die Mutter als die unmittelbaren Bezugspersonen des „nur auf dem Papier“ deutschen Kindes ausländische Staatsangehörige seien und mit dem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft lebten, entfalle das Schutzbedürfnis der Klägerin auf ein Verbleiben in Deutschland bei dem deutschen Staatsangerhörigen, denn es sei dies ein erkennbar anderer Sachverhalt, als der Gedanke, den der Gesetzgeber in § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG festgeschrieben habe. Danach solle nur der Ausländer, der mit einer in Deutschland rechtlich und tatsächlich verfestigten Person in familiärer Lebensgemeinschaft lebe, einen erhöhten Ausweisungsschutz genießen. Gerade dies sei jedoch bei der Klägerin nicht der Fall, denn die deutsche Bezugsperson, das Baby, habe bisher mit dem formellen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit keinerlei Verfestigung in Deutschland noch eine persönliche Beziehung zu diesem Staat und die deutsche Staatsangehörigkeit bestehe lediglich aufgrund eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Eltern. Der wiederholte Versuch der Klägerin, unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Ausländergesetztes in den Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung zu gelangen, sei im Zusammenspiel mit den von der Klägerin verschuldeten Verstößen gegen Strafgesetzte auch ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht. Die Eingehung einer Scheinehe durch einen Ausländer zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die Eingehung der Scheinehe zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken unterlaufe die Ordnungsfunktion der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, den unkontrollierten Zugang von Ausländern zu verhindern. Das Institut der Ehe werde zur Umgehung des Aufenthaltsrechts missbraucht. Es bestehe auch ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Eingehung von Scheinehen zu ausschließlich aufenthaltsrechtlichen Zwecken zu verhindern. Nachdem der Versuch der Klägerin, durch Eingehung einer Scheinehe eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, gescheitert sei, habe sie das Fortbestehen der Scheinehe dazu ausgenützt, durch die Geburt eines Kindes während des Bestehens der formellen Ehe in den Genuss des besonderen Ausweisungsschutzes des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG zu kommen. Die Scheinehe sei also nicht nur dazu ausgenutzt worden, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen, sondern, nachdem dieser Versuch gescheitert gewesen sei, auch noch dazu, vermittels der Geburt eines aufgrund einer gesetzlichen Fiktion „ehelichen Kindes“, das aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des „Vaters“ die deutsche Staatsangehörigkeit erwerbe, in den Genuss des besonderen Ausweisungsschutzes des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG zu kommen. In einer solchen Situation müsse die Klägerin eigentlich dafür sorgen, dass der leibliche Vater des Kindes auch im Rechtsverkehr als Vater des Kindes behandelt werde und entweder selbst die Vaterschaft anfechten, oder auf ihren Lebensgefährten einwirken, damit dieser die Vaterschaft anerkenne. Die Klägerin benütze aber die Umstände wider besseres Wissen und wider einem vernünftigen Rechtsempfinden bzw. Empfinden eines normalen Elternteils dazu, die Regelung des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG für sich auszunützen. Da die Klägerin weiterhin ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Sozialhilfe bestreite und daran sich in absehbarer Zeit auch nichts ändern werde, müsse davon ausgegangen werden, dass sie wieder versuchen werde, auf illegale Weise an Geld zu kommen, wenn sich eine günstige Gelegenheit biete. Besonders schwer würden im vorliegenden Fall aber die generalpräventiven Gründe wiegen. Es solle durch die Ausweisung der Klägerin verhindert werden, dass andere Ausländer dem Beispiel der Klägerin folgten und versuchten durch in Scheinehen geborene Kinder in den Genuss des § 48 Abs. 1 AuslG oder sogar einer Aufenthaltsgenehmigung zu kommen. Es bestehe ein dringendes Bedürfnis dafür, andere Ausländer von einem solchen Verhalten abzuhalten, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass in Zukunft in vielen Fällen auf diese Weise die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des AuslG umgangen würden. Daher lägen schwerwiegende Ausweisungsgründe im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG vor. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass durch die Ausweisung mittelbar die Tochter der Klägerin betroffen sei. Der Klägerin sei auch eine Ausreise zumutbar. Das Kind der Klägerin habe aufgrund seines Alters noch keine festen Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland aufgebaut. Durch die Ausreise werde die Tochter der Klägerin nicht aus bestehenden sozialen Beziehungen herausgerissen. Hinzukomme, dass das Kind, wenn auf die deutsche Staatsangehörigkeit abgestellt werde, selbstverständlich auch bei seinem Vater im Rechtssinne verbleiben könne. Auch dass die ganze sonstige Familie der Klägerin in Deutschland und den Niederlanden lebe, hindere eine Ausweisung nicht. Die Klägerin sei volljährig und habe eine eigene Familie und sei deshalb nicht mehr abhängig von den Eltern. Da die Klägerin rechtmäßig ausgewiesen worden sei, könne ihr auch keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.
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Mit Beschluss des Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 28.05.2002 wurde der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
22 
Mit Schreiben vom 22.07.2003 beantragte das Landratsamt Reutlingen beim Amtsgericht B. U. (Az.: ...) der Klägerin bezüglich des Kindes E. teilweise das Sorgerecht zu entziehen und eine Ergänzungspflegschaft zur Feststellung der Vaterschaft in die Wege zu leiten. Über diesen Antrag wurde bislang noch nicht entschieden.
23 
Dem Gericht haben die dieses Verfahren betreffenden Behördenakten vorgelegen. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 12.03.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 21.02.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, die Ausweisung ist rechtmäßig verfügt und die Klägerin hat aufgrund dieser Ausweisung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 1 i.V.m. 5 Satz 1 VwGO).
25 
Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung von nicht privilegierten Ausländern - wie hier - der Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung (vgl. z B. BVerwG Beschluss v. 17.01.1996 - 1 B 3.96 - InfAuslR 1996, 137 f., Urteil v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 - E 102, 249, 251 und Beschluss v. 17.11.1994 - 1 B 224.94 - InfAuslR 1995, 150 sowie VGH Bad.-Württ. Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - VBlBW 2003, 289 m.w.N.), hier also der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2002. Nachträglich eingetretene Umstände können danach nur im Rahmen der Entscheidung über eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG berücksichtigt werden (vgl. BVerwG Urteil vom 26.02.2002 - 1 C 21.00 - InfAuslR 2002, 338, 342 m.w.N.).
26 
Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung ist §§ 45 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG. Die Klägerin hat aufgrund ihrer Verurteilungen wegen Betruges in Höhe von 1000,- DM und wegen Täuschung der Ausländerbehörde- aufgrund der Scheinehe - nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften begangen. Dass es sich bei den Straftaten nicht um geringfügige Verstöße gehandelt hat, sondern um Fälle mittlerer Kriminalität, die nicht als Bagatellkriminalität angesehen werden können, ergibt sich auch daraus, dass sie aufgrund des Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten und aufgrund der Scheinehe zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt wurde.
27 
Ob die Klägerin aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Tochter E. Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG zusteht, da sie mit dieser zusammenlebt und die Personensorge für sie ausübt, kann hier letztlich offen bleiben, denn ihre Ausweisung ist aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit in rechtmäßiger Weise erfolgt.
28 
Ein Ausländer, der den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG genießt, kann nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Ein Ausweisungsgrund ist in diesem Sinne schwerwiegend, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach ausgeführt, dass zu den schwerwiegenden Ausweisungsgründen zwar nicht „die mehr lästigen als gefährlichen oder schädlichen Unkorrektheiten des Alltags, Ordnungswidrigkeiten und Übertretungen, Bagatellkriminalität oder ganz allgemein die minderbedeutsamen Verstöße gegen Strafgesetze“ gehören. Andererseits liegen im Regelfall die Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität im Bereich der schwerwiegenden Gründe (BVerwG, Urteile vom 3. Mai 1973 - I C 33.72 -, BVerwGE 42, 133 [138] und vom 19. Mai 1981 - 1 C 169.79 -, BVerwGE 62, 215 [221]).
29 
Die Ausweisung der Klägerin stützt sich im Wesentlichen auf die Verurteilung wegen Täuschung der Ausländerbehörde durch Eingehen einer Scheinehe und Beantragung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf diese Ehe. Die Ausweisung stützt sich damit im Wesentlichen auf generalpräventive Gründe, nämlich darauf, andere Ausländer davon abzuhalten, Scheinehen unter Täuschung von Standesbeamten einzugehen und unter Bezug auf diese Ehe, unter Täuschung der Ausländerbehörde Aufenthaltserlaubnisse zu beantragen und gleichzeitig auch noch Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG geltend zu machen.
30 
Genießt ein Ausländer den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 AuslG ist eine generalpräventiv motivierte Ausweisung nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus, durch Ausweisung andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.1996 - 1 B 136/95 -, NVwZ 1996, 1109) Das Gewicht der Straftat ist dabei nicht abstrakt, sondern konkret nach den Umständen der Tatbegehung zu bestimmen. Entscheidend ist ob das Gesamtverhalten die Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen rechtfertigt. Bei der Entscheidung sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung einzubeziehen. Die generalpräventiv motivierte Ausweisung von Ausländern, die den Schutz des § 48 Abs. 1 AuslG genießen, kann dabei auch dann in Betracht kommen, wenn Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in der in § 47 Abs. 1 AuslG genannten Höhe nicht ergangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1996 - 1 B 24/94 -, DVBl 1997, 170; BVerwG, Beschluss vom 16.08.1995 - 1 B 43/95- InfAuslR, 1995, 404).
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Die Eignung der generalpräventiven Ausweisung setzt damit voraus, dass es in der Bundesrepublik Deutschland Ausländer gibt, die sich in einer mit dem Betroffenen vergleichbaren Situation befinden und durch dessen Ausweisung von strafbaren Handlungen abgehalten werden können, ohne dass es aber auf deren Anzahl im Einzelnen ankommt. Eine solche Situation ist hier gegeben. Denn es gibt im Bundesgebiet viele Fälle, in denen Ausländer versuchen über Scheinehen ein Aufenthaltsrecht und Ausweisungsschutz zu erschleichen. Auch ist in der Presse in den letzten Jahren immer wieder über Fälle berichtet worden – insbesondere von Fällen in Berlin – in denen Ausländerinnen während des Bestandes einer durch Täuschung erschlichenen Scheinehe mit Sozialhilfeempfängern, die an der Anfechtung einer Vaterschaft kein Interesse haben, da sie sowieso keinen Unterhalt zahlen werden, Kinder geboren haben, die zwar tatsächlich von zwei Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit abstammen, aber aufgrund der Geburt während der Scheinehe die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen und unter Bezugnahme auf diese Kinder wiederum versucht wird, ein Aufenthaltsrecht sowie Ausweisungsschutz zu erlangen. Es gibt daher begründete Hinweise darauf, dass es eine nicht unbeträchtliche Gruppe von Ausländern im Bundesgebiet gibt, die versuchten auf diese Weise durch Täuschung deutscher Behörden ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen bzw. eine Ausweisung und Abschiebung zu verhindern. Durch die Ausweisung der Klägerin können derartige Ausländer daher davon abgehalten werden, derartige Handlungen zu begehen.
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Die strafrechtliche Sanktion ist demgegenüber nicht geeignet, Ausländer von der Täuschung der Ausländerbehörden und Standesämter durch Eingehen von Scheinehen abzuhalten, wenn diese Täuschungen dazu führen, dass sie erhöhten Ausweisungsschutz und Aufenthaltsgenehmigungen erlangen. Demgegenüber beinhaltet aber eine solche Täuschung der Behörden, zur Umgehung des Ausländerrechts zur Erlangung eines Aufenthaltstitels sowie zum Erreichen von Ausweisungsschutz nach strafrechtlichen Verurteilungen eine hohe Gemeinschädlichkeit. Denn durch diese Täuschungen wird die Rechtsordnung, insbesondere die Ordnungsfunktion des Ausländer- und im Übrigen auch des Familienrechts umgangen und treuwidrig ausgenützt. Dadurch dass aus Täuschung von Behörden sogar privilegierte Stellungen hinsichtlich eines Ausweisungsschutzes und einem Aufenthaltsrechts erlangt werden sollen, erschüttert die Straftat die Rechtsordnung besonders stark und es besteht ein dringendes Bedürfnis, über die strafrechtliche Sanktion hinaus, andere Ausländer von Straftaten dieser Art abzuhalten.
33 
Demnach liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensausweisung nach §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG vor und auch ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG steht der Ausweisung nicht entgegen. Die vom Beklagten gebotene Ermessensentscheidung ist dabei nur auf Rechtsfehler hin gerichtlich nachprüfbar (§ 114 VwGO). Maßgebend sind insoweit die Erwägungen, von denen sich der Beklagte hat leiten lassen. Das Ermessen ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Ausländers und seinem privaten Interesse an der Fortsetzung des Aufenthalts zu bilden. Bei dieser Interessenabwägung sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Abwägung einzubeziehen, insbesondere die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten Gesichtspunkte. (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1997 - 1 C 17/94 -, NVwZ 1997, 1119 (1122))
34 
Auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei einem erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG, ergibt sich hier, dass die Ausweisung der Klägerin ermessensfehlerfrei erfolgt ist. Der Beklagte hat die erforderliche Abwägung vorgenommen und dabei dem öffentlichen Interesse an einem generalpräventiven Einschreiten, den Vorrang gegeben. Ermessensfehler sind dabei nicht ersichtlich.
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Die Klägerin ist volljährig und lebt mit ihren Eltern und Geschwistern nicht mehr in einer Beistandsgemeinschaft zusammen, daher steht ihrer Ausweisung nicht entgegen, dass ihre Familienangehörigen im Bundesgebiet leben. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung wohl vielmehr mit ihren Kindern und ihrem Lebensgefährten, dem leiblichen Vater der Kinder, zusammen gelebt. Herr M. G. ist ebenfalls Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro und rechtskräftig ausgewiesen. Die Kinder der Klägerin sind noch recht klein und in die Lebensumstände im Bundesgebiet nur wenig integriert, da sie auch noch nicht im schulpflichtigen Alter sind. Nachdem beide leiblichen Eltern, bei denen sie leben, Staatsangehörige von Serbien-Montenegro sind, ist auch davon auszugehen, dass sie von diesen Sprachkenntnisse sowie kulturelle Kenntnisse über dieses Land vermittelt bekommen. Auch sind sie noch in einem Alter, in dem sich Kinder schnell in eine neue Umgebung einleben. Die Klägerin lebte zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids seit etwa 10 Jahre im Bundesgebiet, sie hat davor jedoch bis zum Alter von etwa 15 Jahren in Jugoslawien gelebt, so dass sie mit den dortigen Lebensverhältnissen und der Sprache vertraut ist. Eine besonders schützenswerte wirtschaftliche und soziale Integration ist im Bundesgebiet nicht erfolgt. Die Klägerin hat hier zwar eine Ausbildung zur Konditorin absolviert, danach jedoch nicht mehr in nennenswertem Umfang gearbeitet, sondern von Leistungen nach dem AsylbLG gelebt. Die Klägerin lebt zwar mit der Tochter E., die die deutsche Staatsangehörigkeit hat, in häuslicher Gemeinschaft und übt für diese die Personensorge allein aus. Ihre Tochter hat jedoch keinerlei schützenswerte Bindungen zu Personen, die im Bundesgebiet leben und dort ein Aufenthaltsrecht haben. Auch hat ihre Tochter selbst aufgrund ihres Alters und der Abstammung und dem Zusammenleben mit Staatsangehörigen von Serbien-Montenegro keine sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet, die besonders schutzwürdig wären. Allein die deutsche Staatsangehörigkeit der Tochter der Klägerin macht eine Ausweisung der Klägerin damit nicht unverhältnismäßig. So hat das BVerfG im Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 - zu Art. 6 GG in Bezug auf Ausweisungen und Abschiebungen ausgeführt, dass dann, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik stattfinden kann, weil dem deutschen Kind das Verlassen der Bundesrepublikwegen dessen Beziehung zu seiner deutschen Mutter nicht zugemutet werden kann, die für den Staat aus Art. 6 GG erwachsende Schutzpflicht, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurückdrängt. In derartigen Fällen ist weiter eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen, d.h. die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder zu berücksichtigen sind, und auf der anderen Seite die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25.09.2003 – 1 Bs 457/03, AuAS 2004, 40). Vorliegend fehlen aber gerade Art. 6 GG unterfallende schutzwürdige Bindungendes Kindes der Klägerin zu deutschen Familienangehörigen. Der Scheinvater hat keinerlei Kontakt zu der Tochter der Klägerin, zahlt keinen Unterhalt und ist ersichtlich auch nicht bestrebt, Kontakt aufzunehmen. Da die Klägerin auch das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter hat, kann sie jederzeit im Rahmen ihres Sorgerechts entscheiden, das Bundesgebiet zu verlassen und ihre Tochter mitzunehmen, ohne dass dies Auswirkungen auf Bindungen ihrer Tochter zu deutschen Staatsangehörigen hätte. Auch aus den sonstigen Umständen des Einzelfalles ergibt sich, dass eine Schutzwürdigkeit der Tochter der Klägerin hinsichtlich des Vorliegens von Bindungen zum Bundesgebiet nicht vorliegen. Ihr leiblicher Vater ist ebenfalls Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro, der rechtskräftig ausgewiesen ist. Auch ihr Bruder R. ist Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro. Ihr „Scheinvater“ zahlt keinen Unterhalt und übt auch ansonsten keinerlei Personensorge aus, vielmehr hat er keinerlei Umgang mit der Klägerin und ihrer Tochter, so dass insoweit nicht einmal von einer Begegnungsgemeinschaft gesprochen werden kann.
36 
Da die Ausweisung aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt ist, kann dahinstehen, dass der Beklagte sie im Übrigen auch noch auf spezialpräventive Erwägungen gestützt hat.
37 
Dahinstehen kann weiter, ob der Klägerin überhaupt besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG zukommt. Allerdings spricht insoweit einiges dafür, dass Sinn und Zweck dieser Regelung den vorliegenden Fall nicht erfassten, in dem ein Kind nur aufgrund einer Scheinehe eine deutsche Staatsangehörigkeit hat, jedoch keinerlei sonstige Bindungen zu im Bundesgebiet lebenden deutschen Staatsangehörigen bzw. zum deutschen Staat bestehen. Denn Grundgedanke des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ist der Schutz von Lebensgemeinschaften, die dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallen. Nachdem die Tochter der Klägerin - wie oben ausgeführt - jedoch weder schützenswerten Bindungen zum Bundesgebiet noch zu im Bundesgebiet lebenden deutschen Staatsangehörigen noch zu Angehörigen mit einem dauerhaften Aufenthaltsrecht hat, ist es zweifelhaft, ob sie überhaupt unter den Begriff des Familienangehörigen im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. AuslG subsumiert werden kann. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, da die Ausweisung auch unter Berücksichtung des besonderen Ausweisungsschutzes des § 48 Abs. 1 AuslG rechtmäßig erfolgt ist.
38 
Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG sind nicht ersichtlich.
39 
Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in Asylverfahren zu Serbien und Montenegro liegen bei einer Rückkehr keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse vor. Auf Grund der allgemeinkundigen Erkenntnisse steht fest, dass bei einer derzeitigen Rückkehr nach Serbien und Montenegro, einschließlich dem Kosovo, weder substantiierte Anhaltspunkte für eine gravierende wirtschaftliche Notlage noch für eine existenzbedrohende Gefährdung festzustellen sind.
40 
Auch völkerrechtliche Vorschriften stehen der Ausweisung nicht entgegen. Insbesondere ergibt sich auch kein anderes Ergebnis im Hinblick auf Art. 8 EMRK. Danach hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft unter anderem für die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Soweit sich der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK mit dem des Art. 6 GG deckt, vermittelt er schon keinen weitergehenden Schutz als dieser (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1998, - 1 C 8/96 -, NVwZ 1999, 303). Dies ist hier hinsichtlich der Folgen der Ausweisung für die Kinder der Klägerin der Fall. Wie schon ausgeführt spricht nichts dafür, dass die Kinder der Klägerin sich in Serbien-Montenegro nicht zurechtfinden können. Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aber auch in Hinblick auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie zu beseitigen (vgl. EuGRZ 1993, 556, Urteil vom 26.03.1992). Besondere Bindungen an die Lebensverhältnisse in Deutschland, insbesondere eine irreversible Einfügung in deutsche Lebensverhältnisse liegen bei der Klägerin nicht vor. Mit ihren Eltern und Geschwistern besteht keine Lebensgemeinschaft. Ebenso wenig gibt es Hinweise dafür, dass einer Integration in Serbien-Montenegro Hindernisse von solchem Gewicht entgegenstünden, dass ihnen der Vorrang gegenüber dem berechtigten öffentlichen Interesse daran zukäme, die Klägerin aus generalpräventiven Gründen auszuweisen. Nachdem die Kinder der Klägerin keine dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallenden Bindungen zu im Bundesgebiet dauerhaft lebenden Personen haben, ist auch insoweit keine Verletzung des Privat- und Familienlebens zu befürchten.
41 
Aufgrund der rechtmäßigen Ausweisung der Klägerin kann ihr nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, unabhängig davon, ob ihr nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht. Denn die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG tritt unabhängig davon ein, ob Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung äußern.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
43 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind nicht gegeben.

Gründe

 
24 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 12.03.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 21.02.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, die Ausweisung ist rechtmäßig verfügt und die Klägerin hat aufgrund dieser Ausweisung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 1 i.V.m. 5 Satz 1 VwGO).
25 
Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung von nicht privilegierten Ausländern - wie hier - der Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung (vgl. z B. BVerwG Beschluss v. 17.01.1996 - 1 B 3.96 - InfAuslR 1996, 137 f., Urteil v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 - E 102, 249, 251 und Beschluss v. 17.11.1994 - 1 B 224.94 - InfAuslR 1995, 150 sowie VGH Bad.-Württ. Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - VBlBW 2003, 289 m.w.N.), hier also der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2002. Nachträglich eingetretene Umstände können danach nur im Rahmen der Entscheidung über eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG berücksichtigt werden (vgl. BVerwG Urteil vom 26.02.2002 - 1 C 21.00 - InfAuslR 2002, 338, 342 m.w.N.).
26 
Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung ist §§ 45 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG. Die Klägerin hat aufgrund ihrer Verurteilungen wegen Betruges in Höhe von 1000,- DM und wegen Täuschung der Ausländerbehörde- aufgrund der Scheinehe - nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften begangen. Dass es sich bei den Straftaten nicht um geringfügige Verstöße gehandelt hat, sondern um Fälle mittlerer Kriminalität, die nicht als Bagatellkriminalität angesehen werden können, ergibt sich auch daraus, dass sie aufgrund des Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten und aufgrund der Scheinehe zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt wurde.
27 
Ob die Klägerin aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Tochter E. Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG zusteht, da sie mit dieser zusammenlebt und die Personensorge für sie ausübt, kann hier letztlich offen bleiben, denn ihre Ausweisung ist aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit in rechtmäßiger Weise erfolgt.
28 
Ein Ausländer, der den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG genießt, kann nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Ein Ausweisungsgrund ist in diesem Sinne schwerwiegend, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach ausgeführt, dass zu den schwerwiegenden Ausweisungsgründen zwar nicht „die mehr lästigen als gefährlichen oder schädlichen Unkorrektheiten des Alltags, Ordnungswidrigkeiten und Übertretungen, Bagatellkriminalität oder ganz allgemein die minderbedeutsamen Verstöße gegen Strafgesetze“ gehören. Andererseits liegen im Regelfall die Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität im Bereich der schwerwiegenden Gründe (BVerwG, Urteile vom 3. Mai 1973 - I C 33.72 -, BVerwGE 42, 133 [138] und vom 19. Mai 1981 - 1 C 169.79 -, BVerwGE 62, 215 [221]).
29 
Die Ausweisung der Klägerin stützt sich im Wesentlichen auf die Verurteilung wegen Täuschung der Ausländerbehörde durch Eingehen einer Scheinehe und Beantragung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf diese Ehe. Die Ausweisung stützt sich damit im Wesentlichen auf generalpräventive Gründe, nämlich darauf, andere Ausländer davon abzuhalten, Scheinehen unter Täuschung von Standesbeamten einzugehen und unter Bezug auf diese Ehe, unter Täuschung der Ausländerbehörde Aufenthaltserlaubnisse zu beantragen und gleichzeitig auch noch Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG geltend zu machen.
30 
Genießt ein Ausländer den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 AuslG ist eine generalpräventiv motivierte Ausweisung nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus, durch Ausweisung andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.1996 - 1 B 136/95 -, NVwZ 1996, 1109) Das Gewicht der Straftat ist dabei nicht abstrakt, sondern konkret nach den Umständen der Tatbegehung zu bestimmen. Entscheidend ist ob das Gesamtverhalten die Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen rechtfertigt. Bei der Entscheidung sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung einzubeziehen. Die generalpräventiv motivierte Ausweisung von Ausländern, die den Schutz des § 48 Abs. 1 AuslG genießen, kann dabei auch dann in Betracht kommen, wenn Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in der in § 47 Abs. 1 AuslG genannten Höhe nicht ergangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1996 - 1 B 24/94 -, DVBl 1997, 170; BVerwG, Beschluss vom 16.08.1995 - 1 B 43/95- InfAuslR, 1995, 404).
31 
Die Eignung der generalpräventiven Ausweisung setzt damit voraus, dass es in der Bundesrepublik Deutschland Ausländer gibt, die sich in einer mit dem Betroffenen vergleichbaren Situation befinden und durch dessen Ausweisung von strafbaren Handlungen abgehalten werden können, ohne dass es aber auf deren Anzahl im Einzelnen ankommt. Eine solche Situation ist hier gegeben. Denn es gibt im Bundesgebiet viele Fälle, in denen Ausländer versuchen über Scheinehen ein Aufenthaltsrecht und Ausweisungsschutz zu erschleichen. Auch ist in der Presse in den letzten Jahren immer wieder über Fälle berichtet worden – insbesondere von Fällen in Berlin – in denen Ausländerinnen während des Bestandes einer durch Täuschung erschlichenen Scheinehe mit Sozialhilfeempfängern, die an der Anfechtung einer Vaterschaft kein Interesse haben, da sie sowieso keinen Unterhalt zahlen werden, Kinder geboren haben, die zwar tatsächlich von zwei Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit abstammen, aber aufgrund der Geburt während der Scheinehe die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen und unter Bezugnahme auf diese Kinder wiederum versucht wird, ein Aufenthaltsrecht sowie Ausweisungsschutz zu erlangen. Es gibt daher begründete Hinweise darauf, dass es eine nicht unbeträchtliche Gruppe von Ausländern im Bundesgebiet gibt, die versuchten auf diese Weise durch Täuschung deutscher Behörden ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen bzw. eine Ausweisung und Abschiebung zu verhindern. Durch die Ausweisung der Klägerin können derartige Ausländer daher davon abgehalten werden, derartige Handlungen zu begehen.
32 
Die strafrechtliche Sanktion ist demgegenüber nicht geeignet, Ausländer von der Täuschung der Ausländerbehörden und Standesämter durch Eingehen von Scheinehen abzuhalten, wenn diese Täuschungen dazu führen, dass sie erhöhten Ausweisungsschutz und Aufenthaltsgenehmigungen erlangen. Demgegenüber beinhaltet aber eine solche Täuschung der Behörden, zur Umgehung des Ausländerrechts zur Erlangung eines Aufenthaltstitels sowie zum Erreichen von Ausweisungsschutz nach strafrechtlichen Verurteilungen eine hohe Gemeinschädlichkeit. Denn durch diese Täuschungen wird die Rechtsordnung, insbesondere die Ordnungsfunktion des Ausländer- und im Übrigen auch des Familienrechts umgangen und treuwidrig ausgenützt. Dadurch dass aus Täuschung von Behörden sogar privilegierte Stellungen hinsichtlich eines Ausweisungsschutzes und einem Aufenthaltsrechts erlangt werden sollen, erschüttert die Straftat die Rechtsordnung besonders stark und es besteht ein dringendes Bedürfnis, über die strafrechtliche Sanktion hinaus, andere Ausländer von Straftaten dieser Art abzuhalten.
33 
Demnach liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensausweisung nach §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG vor und auch ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG steht der Ausweisung nicht entgegen. Die vom Beklagten gebotene Ermessensentscheidung ist dabei nur auf Rechtsfehler hin gerichtlich nachprüfbar (§ 114 VwGO). Maßgebend sind insoweit die Erwägungen, von denen sich der Beklagte hat leiten lassen. Das Ermessen ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Ausländers und seinem privaten Interesse an der Fortsetzung des Aufenthalts zu bilden. Bei dieser Interessenabwägung sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Abwägung einzubeziehen, insbesondere die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten Gesichtspunkte. (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1997 - 1 C 17/94 -, NVwZ 1997, 1119 (1122))
34 
Auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei einem erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG, ergibt sich hier, dass die Ausweisung der Klägerin ermessensfehlerfrei erfolgt ist. Der Beklagte hat die erforderliche Abwägung vorgenommen und dabei dem öffentlichen Interesse an einem generalpräventiven Einschreiten, den Vorrang gegeben. Ermessensfehler sind dabei nicht ersichtlich.
35 
Die Klägerin ist volljährig und lebt mit ihren Eltern und Geschwistern nicht mehr in einer Beistandsgemeinschaft zusammen, daher steht ihrer Ausweisung nicht entgegen, dass ihre Familienangehörigen im Bundesgebiet leben. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung wohl vielmehr mit ihren Kindern und ihrem Lebensgefährten, dem leiblichen Vater der Kinder, zusammen gelebt. Herr M. G. ist ebenfalls Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro und rechtskräftig ausgewiesen. Die Kinder der Klägerin sind noch recht klein und in die Lebensumstände im Bundesgebiet nur wenig integriert, da sie auch noch nicht im schulpflichtigen Alter sind. Nachdem beide leiblichen Eltern, bei denen sie leben, Staatsangehörige von Serbien-Montenegro sind, ist auch davon auszugehen, dass sie von diesen Sprachkenntnisse sowie kulturelle Kenntnisse über dieses Land vermittelt bekommen. Auch sind sie noch in einem Alter, in dem sich Kinder schnell in eine neue Umgebung einleben. Die Klägerin lebte zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids seit etwa 10 Jahre im Bundesgebiet, sie hat davor jedoch bis zum Alter von etwa 15 Jahren in Jugoslawien gelebt, so dass sie mit den dortigen Lebensverhältnissen und der Sprache vertraut ist. Eine besonders schützenswerte wirtschaftliche und soziale Integration ist im Bundesgebiet nicht erfolgt. Die Klägerin hat hier zwar eine Ausbildung zur Konditorin absolviert, danach jedoch nicht mehr in nennenswertem Umfang gearbeitet, sondern von Leistungen nach dem AsylbLG gelebt. Die Klägerin lebt zwar mit der Tochter E., die die deutsche Staatsangehörigkeit hat, in häuslicher Gemeinschaft und übt für diese die Personensorge allein aus. Ihre Tochter hat jedoch keinerlei schützenswerte Bindungen zu Personen, die im Bundesgebiet leben und dort ein Aufenthaltsrecht haben. Auch hat ihre Tochter selbst aufgrund ihres Alters und der Abstammung und dem Zusammenleben mit Staatsangehörigen von Serbien-Montenegro keine sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet, die besonders schutzwürdig wären. Allein die deutsche Staatsangehörigkeit der Tochter der Klägerin macht eine Ausweisung der Klägerin damit nicht unverhältnismäßig. So hat das BVerfG im Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 - zu Art. 6 GG in Bezug auf Ausweisungen und Abschiebungen ausgeführt, dass dann, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik stattfinden kann, weil dem deutschen Kind das Verlassen der Bundesrepublikwegen dessen Beziehung zu seiner deutschen Mutter nicht zugemutet werden kann, die für den Staat aus Art. 6 GG erwachsende Schutzpflicht, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurückdrängt. In derartigen Fällen ist weiter eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen, d.h. die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder zu berücksichtigen sind, und auf der anderen Seite die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25.09.2003 – 1 Bs 457/03, AuAS 2004, 40). Vorliegend fehlen aber gerade Art. 6 GG unterfallende schutzwürdige Bindungendes Kindes der Klägerin zu deutschen Familienangehörigen. Der Scheinvater hat keinerlei Kontakt zu der Tochter der Klägerin, zahlt keinen Unterhalt und ist ersichtlich auch nicht bestrebt, Kontakt aufzunehmen. Da die Klägerin auch das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter hat, kann sie jederzeit im Rahmen ihres Sorgerechts entscheiden, das Bundesgebiet zu verlassen und ihre Tochter mitzunehmen, ohne dass dies Auswirkungen auf Bindungen ihrer Tochter zu deutschen Staatsangehörigen hätte. Auch aus den sonstigen Umständen des Einzelfalles ergibt sich, dass eine Schutzwürdigkeit der Tochter der Klägerin hinsichtlich des Vorliegens von Bindungen zum Bundesgebiet nicht vorliegen. Ihr leiblicher Vater ist ebenfalls Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro, der rechtskräftig ausgewiesen ist. Auch ihr Bruder R. ist Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro. Ihr „Scheinvater“ zahlt keinen Unterhalt und übt auch ansonsten keinerlei Personensorge aus, vielmehr hat er keinerlei Umgang mit der Klägerin und ihrer Tochter, so dass insoweit nicht einmal von einer Begegnungsgemeinschaft gesprochen werden kann.
36 
Da die Ausweisung aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt ist, kann dahinstehen, dass der Beklagte sie im Übrigen auch noch auf spezialpräventive Erwägungen gestützt hat.
37 
Dahinstehen kann weiter, ob der Klägerin überhaupt besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG zukommt. Allerdings spricht insoweit einiges dafür, dass Sinn und Zweck dieser Regelung den vorliegenden Fall nicht erfassten, in dem ein Kind nur aufgrund einer Scheinehe eine deutsche Staatsangehörigkeit hat, jedoch keinerlei sonstige Bindungen zu im Bundesgebiet lebenden deutschen Staatsangehörigen bzw. zum deutschen Staat bestehen. Denn Grundgedanke des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ist der Schutz von Lebensgemeinschaften, die dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallen. Nachdem die Tochter der Klägerin - wie oben ausgeführt - jedoch weder schützenswerten Bindungen zum Bundesgebiet noch zu im Bundesgebiet lebenden deutschen Staatsangehörigen noch zu Angehörigen mit einem dauerhaften Aufenthaltsrecht hat, ist es zweifelhaft, ob sie überhaupt unter den Begriff des Familienangehörigen im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. AuslG subsumiert werden kann. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, da die Ausweisung auch unter Berücksichtung des besonderen Ausweisungsschutzes des § 48 Abs. 1 AuslG rechtmäßig erfolgt ist.
38 
Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG sind nicht ersichtlich.
39 
Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in Asylverfahren zu Serbien und Montenegro liegen bei einer Rückkehr keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse vor. Auf Grund der allgemeinkundigen Erkenntnisse steht fest, dass bei einer derzeitigen Rückkehr nach Serbien und Montenegro, einschließlich dem Kosovo, weder substantiierte Anhaltspunkte für eine gravierende wirtschaftliche Notlage noch für eine existenzbedrohende Gefährdung festzustellen sind.
40 
Auch völkerrechtliche Vorschriften stehen der Ausweisung nicht entgegen. Insbesondere ergibt sich auch kein anderes Ergebnis im Hinblick auf Art. 8 EMRK. Danach hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft unter anderem für die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Soweit sich der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK mit dem des Art. 6 GG deckt, vermittelt er schon keinen weitergehenden Schutz als dieser (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1998, - 1 C 8/96 -, NVwZ 1999, 303). Dies ist hier hinsichtlich der Folgen der Ausweisung für die Kinder der Klägerin der Fall. Wie schon ausgeführt spricht nichts dafür, dass die Kinder der Klägerin sich in Serbien-Montenegro nicht zurechtfinden können. Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aber auch in Hinblick auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie zu beseitigen (vgl. EuGRZ 1993, 556, Urteil vom 26.03.1992). Besondere Bindungen an die Lebensverhältnisse in Deutschland, insbesondere eine irreversible Einfügung in deutsche Lebensverhältnisse liegen bei der Klägerin nicht vor. Mit ihren Eltern und Geschwistern besteht keine Lebensgemeinschaft. Ebenso wenig gibt es Hinweise dafür, dass einer Integration in Serbien-Montenegro Hindernisse von solchem Gewicht entgegenstünden, dass ihnen der Vorrang gegenüber dem berechtigten öffentlichen Interesse daran zukäme, die Klägerin aus generalpräventiven Gründen auszuweisen. Nachdem die Kinder der Klägerin keine dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallenden Bindungen zu im Bundesgebiet dauerhaft lebenden Personen haben, ist auch insoweit keine Verletzung des Privat- und Familienlebens zu befürchten.
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Aufgrund der rechtmäßigen Ausweisung der Klägerin kann ihr nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, unabhängig davon, ob ihr nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht. Denn die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG tritt unabhängig davon ein, ob Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung äußern.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind nicht gegeben.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc
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published on 25/04/2007 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 07. Dezember 2004 - 7 K 487/02 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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Annotations

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.