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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 12.03.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 21.02.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, die Ausweisung ist rechtmäßig verfügt und die Klägerin hat aufgrund dieser Ausweisung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 1 i.V.m. 5 Satz 1 VwGO). |
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| Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung von nicht privilegierten Ausländern - wie hier - der Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung (vgl. z B. BVerwG Beschluss v. 17.01.1996 - 1 B 3.96 - InfAuslR 1996, 137 f., Urteil v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 - E 102, 249, 251 und Beschluss v. 17.11.1994 - 1 B 224.94 - InfAuslR 1995, 150 sowie VGH Bad.-Württ. Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - VBlBW 2003, 289 m.w.N.), hier also der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2002. Nachträglich eingetretene Umstände können danach nur im Rahmen der Entscheidung über eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG berücksichtigt werden (vgl. BVerwG Urteil vom 26.02.2002 - 1 C 21.00 - InfAuslR 2002, 338, 342 m.w.N.). |
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| Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung ist §§ 45 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG. Die Klägerin hat aufgrund ihrer Verurteilungen wegen Betruges in Höhe von 1000,- DM und wegen Täuschung der Ausländerbehörde- aufgrund der Scheinehe - nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften begangen. Dass es sich bei den Straftaten nicht um geringfügige Verstöße gehandelt hat, sondern um Fälle mittlerer Kriminalität, die nicht als Bagatellkriminalität angesehen werden können, ergibt sich auch daraus, dass sie aufgrund des Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten und aufgrund der Scheinehe zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt wurde. |
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| Ob die Klägerin aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Tochter E. Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG zusteht, da sie mit dieser zusammenlebt und die Personensorge für sie ausübt, kann hier letztlich offen bleiben, denn ihre Ausweisung ist aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit in rechtmäßiger Weise erfolgt. |
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| Ein Ausländer, der den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG genießt, kann nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Ein Ausweisungsgrund ist in diesem Sinne schwerwiegend, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach ausgeführt, dass zu den schwerwiegenden Ausweisungsgründen zwar nicht „die mehr lästigen als gefährlichen oder schädlichen Unkorrektheiten des Alltags, Ordnungswidrigkeiten und Übertretungen, Bagatellkriminalität oder ganz allgemein die minderbedeutsamen Verstöße gegen Strafgesetze“ gehören. Andererseits liegen im Regelfall die Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität im Bereich der schwerwiegenden Gründe (BVerwG, Urteile vom 3. Mai 1973 - I C 33.72 -, BVerwGE 42, 133 [138] und vom 19. Mai 1981 - 1 C 169.79 -, BVerwGE 62, 215 [221]). |
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| Die Ausweisung der Klägerin stützt sich im Wesentlichen auf die Verurteilung wegen Täuschung der Ausländerbehörde durch Eingehen einer Scheinehe und Beantragung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf diese Ehe. Die Ausweisung stützt sich damit im Wesentlichen auf generalpräventive Gründe, nämlich darauf, andere Ausländer davon abzuhalten, Scheinehen unter Täuschung von Standesbeamten einzugehen und unter Bezug auf diese Ehe, unter Täuschung der Ausländerbehörde Aufenthaltserlaubnisse zu beantragen und gleichzeitig auch noch Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG geltend zu machen. |
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| Genießt ein Ausländer den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 AuslG ist eine generalpräventiv motivierte Ausweisung nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus, durch Ausweisung andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.1996 - 1 B 136/95 -, NVwZ 1996, 1109) Das Gewicht der Straftat ist dabei nicht abstrakt, sondern konkret nach den Umständen der Tatbegehung zu bestimmen. Entscheidend ist ob das Gesamtverhalten die Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen rechtfertigt. Bei der Entscheidung sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung einzubeziehen. Die generalpräventiv motivierte Ausweisung von Ausländern, die den Schutz des § 48 Abs. 1 AuslG genießen, kann dabei auch dann in Betracht kommen, wenn Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in der in § 47 Abs. 1 AuslG genannten Höhe nicht ergangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1996 - 1 B 24/94 -, DVBl 1997, 170; BVerwG, Beschluss vom 16.08.1995 - 1 B 43/95- InfAuslR, 1995, 404). |
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| Die Eignung der generalpräventiven Ausweisung setzt damit voraus, dass es in der Bundesrepublik Deutschland Ausländer gibt, die sich in einer mit dem Betroffenen vergleichbaren Situation befinden und durch dessen Ausweisung von strafbaren Handlungen abgehalten werden können, ohne dass es aber auf deren Anzahl im Einzelnen ankommt. Eine solche Situation ist hier gegeben. Denn es gibt im Bundesgebiet viele Fälle, in denen Ausländer versuchen über Scheinehen ein Aufenthaltsrecht und Ausweisungsschutz zu erschleichen. Auch ist in der Presse in den letzten Jahren immer wieder über Fälle berichtet worden – insbesondere von Fällen in Berlin – in denen Ausländerinnen während des Bestandes einer durch Täuschung erschlichenen Scheinehe mit Sozialhilfeempfängern, die an der Anfechtung einer Vaterschaft kein Interesse haben, da sie sowieso keinen Unterhalt zahlen werden, Kinder geboren haben, die zwar tatsächlich von zwei Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit abstammen, aber aufgrund der Geburt während der Scheinehe die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen und unter Bezugnahme auf diese Kinder wiederum versucht wird, ein Aufenthaltsrecht sowie Ausweisungsschutz zu erlangen. Es gibt daher begründete Hinweise darauf, dass es eine nicht unbeträchtliche Gruppe von Ausländern im Bundesgebiet gibt, die versuchten auf diese Weise durch Täuschung deutscher Behörden ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen bzw. eine Ausweisung und Abschiebung zu verhindern. Durch die Ausweisung der Klägerin können derartige Ausländer daher davon abgehalten werden, derartige Handlungen zu begehen. |
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| Die strafrechtliche Sanktion ist demgegenüber nicht geeignet, Ausländer von der Täuschung der Ausländerbehörden und Standesämter durch Eingehen von Scheinehen abzuhalten, wenn diese Täuschungen dazu führen, dass sie erhöhten Ausweisungsschutz und Aufenthaltsgenehmigungen erlangen. Demgegenüber beinhaltet aber eine solche Täuschung der Behörden, zur Umgehung des Ausländerrechts zur Erlangung eines Aufenthaltstitels sowie zum Erreichen von Ausweisungsschutz nach strafrechtlichen Verurteilungen eine hohe Gemeinschädlichkeit. Denn durch diese Täuschungen wird die Rechtsordnung, insbesondere die Ordnungsfunktion des Ausländer- und im Übrigen auch des Familienrechts umgangen und treuwidrig ausgenützt. Dadurch dass aus Täuschung von Behörden sogar privilegierte Stellungen hinsichtlich eines Ausweisungsschutzes und einem Aufenthaltsrechts erlangt werden sollen, erschüttert die Straftat die Rechtsordnung besonders stark und es besteht ein dringendes Bedürfnis, über die strafrechtliche Sanktion hinaus, andere Ausländer von Straftaten dieser Art abzuhalten. |
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| Demnach liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensausweisung nach §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG vor und auch ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG steht der Ausweisung nicht entgegen. Die vom Beklagten gebotene Ermessensentscheidung ist dabei nur auf Rechtsfehler hin gerichtlich nachprüfbar (§ 114 VwGO). Maßgebend sind insoweit die Erwägungen, von denen sich der Beklagte hat leiten lassen. Das Ermessen ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Ausländers und seinem privaten Interesse an der Fortsetzung des Aufenthalts zu bilden. Bei dieser Interessenabwägung sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Abwägung einzubeziehen, insbesondere die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten Gesichtspunkte. (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1997 - 1 C 17/94 -, NVwZ 1997, 1119 (1122)) |
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| Auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei einem erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG, ergibt sich hier, dass die Ausweisung der Klägerin ermessensfehlerfrei erfolgt ist. Der Beklagte hat die erforderliche Abwägung vorgenommen und dabei dem öffentlichen Interesse an einem generalpräventiven Einschreiten, den Vorrang gegeben. Ermessensfehler sind dabei nicht ersichtlich. |
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| Die Klägerin ist volljährig und lebt mit ihren Eltern und Geschwistern nicht mehr in einer Beistandsgemeinschaft zusammen, daher steht ihrer Ausweisung nicht entgegen, dass ihre Familienangehörigen im Bundesgebiet leben. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung wohl vielmehr mit ihren Kindern und ihrem Lebensgefährten, dem leiblichen Vater der Kinder, zusammen gelebt. Herr M. G. ist ebenfalls Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro und rechtskräftig ausgewiesen. Die Kinder der Klägerin sind noch recht klein und in die Lebensumstände im Bundesgebiet nur wenig integriert, da sie auch noch nicht im schulpflichtigen Alter sind. Nachdem beide leiblichen Eltern, bei denen sie leben, Staatsangehörige von Serbien-Montenegro sind, ist auch davon auszugehen, dass sie von diesen Sprachkenntnisse sowie kulturelle Kenntnisse über dieses Land vermittelt bekommen. Auch sind sie noch in einem Alter, in dem sich Kinder schnell in eine neue Umgebung einleben. Die Klägerin lebte zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids seit etwa 10 Jahre im Bundesgebiet, sie hat davor jedoch bis zum Alter von etwa 15 Jahren in Jugoslawien gelebt, so dass sie mit den dortigen Lebensverhältnissen und der Sprache vertraut ist. Eine besonders schützenswerte wirtschaftliche und soziale Integration ist im Bundesgebiet nicht erfolgt. Die Klägerin hat hier zwar eine Ausbildung zur Konditorin absolviert, danach jedoch nicht mehr in nennenswertem Umfang gearbeitet, sondern von Leistungen nach dem AsylbLG gelebt. Die Klägerin lebt zwar mit der Tochter E., die die deutsche Staatsangehörigkeit hat, in häuslicher Gemeinschaft und übt für diese die Personensorge allein aus. Ihre Tochter hat jedoch keinerlei schützenswerte Bindungen zu Personen, die im Bundesgebiet leben und dort ein Aufenthaltsrecht haben. Auch hat ihre Tochter selbst aufgrund ihres Alters und der Abstammung und dem Zusammenleben mit Staatsangehörigen von Serbien-Montenegro keine sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet, die besonders schutzwürdig wären. Allein die deutsche Staatsangehörigkeit der Tochter der Klägerin macht eine Ausweisung der Klägerin damit nicht unverhältnismäßig. So hat das BVerfG im Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 - zu Art. 6 GG in Bezug auf Ausweisungen und Abschiebungen ausgeführt, dass dann, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik stattfinden kann, weil dem deutschen Kind das Verlassen der Bundesrepublikwegen dessen Beziehung zu seiner deutschen Mutter nicht zugemutet werden kann, die für den Staat aus Art. 6 GG erwachsende Schutzpflicht, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurückdrängt. In derartigen Fällen ist weiter eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen, d.h. die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder zu berücksichtigen sind, und auf der anderen Seite die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25.09.2003 – 1 Bs 457/03, AuAS 2004, 40). Vorliegend fehlen aber gerade Art. 6 GG unterfallende schutzwürdige Bindungendes Kindes der Klägerin zu deutschen Familienangehörigen. Der Scheinvater hat keinerlei Kontakt zu der Tochter der Klägerin, zahlt keinen Unterhalt und ist ersichtlich auch nicht bestrebt, Kontakt aufzunehmen. Da die Klägerin auch das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter hat, kann sie jederzeit im Rahmen ihres Sorgerechts entscheiden, das Bundesgebiet zu verlassen und ihre Tochter mitzunehmen, ohne dass dies Auswirkungen auf Bindungen ihrer Tochter zu deutschen Staatsangehörigen hätte. Auch aus den sonstigen Umständen des Einzelfalles ergibt sich, dass eine Schutzwürdigkeit der Tochter der Klägerin hinsichtlich des Vorliegens von Bindungen zum Bundesgebiet nicht vorliegen. Ihr leiblicher Vater ist ebenfalls Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro, der rechtskräftig ausgewiesen ist. Auch ihr Bruder R. ist Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro. Ihr „Scheinvater“ zahlt keinen Unterhalt und übt auch ansonsten keinerlei Personensorge aus, vielmehr hat er keinerlei Umgang mit der Klägerin und ihrer Tochter, so dass insoweit nicht einmal von einer Begegnungsgemeinschaft gesprochen werden kann. |
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| Da die Ausweisung aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt ist, kann dahinstehen, dass der Beklagte sie im Übrigen auch noch auf spezialpräventive Erwägungen gestützt hat. |
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| Dahinstehen kann weiter, ob der Klägerin überhaupt besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG zukommt. Allerdings spricht insoweit einiges dafür, dass Sinn und Zweck dieser Regelung den vorliegenden Fall nicht erfassten, in dem ein Kind nur aufgrund einer Scheinehe eine deutsche Staatsangehörigkeit hat, jedoch keinerlei sonstige Bindungen zu im Bundesgebiet lebenden deutschen Staatsangehörigen bzw. zum deutschen Staat bestehen. Denn Grundgedanke des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ist der Schutz von Lebensgemeinschaften, die dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallen. Nachdem die Tochter der Klägerin - wie oben ausgeführt - jedoch weder schützenswerten Bindungen zum Bundesgebiet noch zu im Bundesgebiet lebenden deutschen Staatsangehörigen noch zu Angehörigen mit einem dauerhaften Aufenthaltsrecht hat, ist es zweifelhaft, ob sie überhaupt unter den Begriff des Familienangehörigen im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. AuslG subsumiert werden kann. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, da die Ausweisung auch unter Berücksichtung des besonderen Ausweisungsschutzes des § 48 Abs. 1 AuslG rechtmäßig erfolgt ist. |
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| Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG sind nicht ersichtlich. |
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| Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in Asylverfahren zu Serbien und Montenegro liegen bei einer Rückkehr keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse vor. Auf Grund der allgemeinkundigen Erkenntnisse steht fest, dass bei einer derzeitigen Rückkehr nach Serbien und Montenegro, einschließlich dem Kosovo, weder substantiierte Anhaltspunkte für eine gravierende wirtschaftliche Notlage noch für eine existenzbedrohende Gefährdung festzustellen sind. |
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| Auch völkerrechtliche Vorschriften stehen der Ausweisung nicht entgegen. Insbesondere ergibt sich auch kein anderes Ergebnis im Hinblick auf Art. 8 EMRK. Danach hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft unter anderem für die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Soweit sich der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK mit dem des Art. 6 GG deckt, vermittelt er schon keinen weitergehenden Schutz als dieser (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1998, - 1 C 8/96 -, NVwZ 1999, 303). Dies ist hier hinsichtlich der Folgen der Ausweisung für die Kinder der Klägerin der Fall. Wie schon ausgeführt spricht nichts dafür, dass die Kinder der Klägerin sich in Serbien-Montenegro nicht zurechtfinden können. Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aber auch in Hinblick auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie zu beseitigen (vgl. EuGRZ 1993, 556, Urteil vom 26.03.1992). Besondere Bindungen an die Lebensverhältnisse in Deutschland, insbesondere eine irreversible Einfügung in deutsche Lebensverhältnisse liegen bei der Klägerin nicht vor. Mit ihren Eltern und Geschwistern besteht keine Lebensgemeinschaft. Ebenso wenig gibt es Hinweise dafür, dass einer Integration in Serbien-Montenegro Hindernisse von solchem Gewicht entgegenstünden, dass ihnen der Vorrang gegenüber dem berechtigten öffentlichen Interesse daran zukäme, die Klägerin aus generalpräventiven Gründen auszuweisen. Nachdem die Kinder der Klägerin keine dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallenden Bindungen zu im Bundesgebiet dauerhaft lebenden Personen haben, ist auch insoweit keine Verletzung des Privat- und Familienlebens zu befürchten. |
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| Aufgrund der rechtmäßigen Ausweisung der Klägerin kann ihr nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, unabhängig davon, ob ihr nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht. Denn die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG tritt unabhängig davon ein, ob Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung äußern. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
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| Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind nicht gegeben. |
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