Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 13. Sept. 2004 - 6 K 1434/04

published on 13/09/2004 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 13. Sept. 2004 - 6 K 1434/04
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nr. 2 bis 4 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18.06.2004 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm gegenüber verfügte Ausweisung und die damit verbundene Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sowie eine darauf gestützte Abschiebungsandrohung.
Der am geborene Antragsteller ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Kosovo. Er reiste 1995 als Bürgerkriegsflüchtling in das Bundesgebiet ein und wurde zunächst geduldet. Am 18.09.1998 heiratete der Antragsteller - wie bereits seit Ende 1996 beabsichtigt - eine deutsche Staatsangehörige, nachdem diese zuvor von ihrem bisherigen Ehemann geschieden worden war. Am 19.10.1998 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller daraufhin eine zunächst bis zum 19.10.1999 befristete Aufenthaltserlaubnis, welche sie am 28.09.1999 bis zum 28.09.2001 verlängerte.
Am 20.06.2000 erklärte die Ehefrau des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin, sie lebe seit 03.11.1999 vom Antragsteller getrennt. Diese Erklärung widerrief sie am 21.09.2000 und teilte mit, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit 01.09.2000 wieder hergestellt sei. Am 16.08.2001 erklärten beide Ehepartner erneut, dass die eheliche Lebensgemeinschaft weiter bestehe. Daraufhin verlängerte die Antragsgegnerin die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum 28.09.2002.
Am 30.07.2002 erklärte die Ehefrau des Antragstellers, dass sie ab 01.08.2002 von ihrem Ehemann dauernd getrennt lebe und meldete sich sogleich in eine andere Wohnung um. Gleichwohl erklärten beide Ehepartner am 22.08.2002 wiederum - nach Belehrung über die Strafbarkeit unrichtiger oder unvollständiger Angaben -, dass sie in ehelicher Lebensgemeinschaft in ihrer gemeinsamen Wohnung lebten. Auf diesen Widerspruch angesprochen bestätigte die Ehefrau des Antragstellers am 30.08.2002 gegenüber der Antragsgegnerin, dass sie seit 01.08.2002 von ihrem Ehemann getrennt lebe. Im Laufe der Ehe sei ihr der Gedanke gekommen, dass ihr Ehemann sie nur wegen eines Aufenthaltsrechts geheiratet habe. Die Erklärung vom 22.08.2002 habe sie auf die Bitte ihres Ehemannes unterschrieben. Der Antragsteller bestritt am 04.09.2002 den Auszug seiner Frau und behauptete, sie würde noch immer mit ihm zusammen leben. In der Folge verlängerte die Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nicht und stellte nur noch Bescheinigungen über die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung aus.
Das Amtsgericht R. verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom 06.03.2003 wegen gemeinschaftlicher Täuschung der Ausländerbehörde zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte; seine Ehefrau verurteilte es zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Es stützte sein Urteil dabei auf das Geständnis der Ehefrau des Antragstellers. Dass dem Antragsteller der Auszug seiner Frau verborgen geblieben sein sollte, hielt das Amtsgericht für völlig unglaubwürdig. Das Landgericht T. verwarf die Berufung des Antragstellers gegen dieses Urteil mit Urteil vom 15.09.2003, reduzierte jedoch den Strafausspruch auf eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen.
Mit Schreiben vom 12.11.2003 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur nunmehr beabsichtigten Ausweisung an. Mit Schriftsätzen vom 08.12.2003 und vom 27.04.2004 trug der Antragsteller daraufhin vor, die Ausweisungsabsicht überrasche ihn völlig, da im strafgerichtlichen Verfahren allseits davon ausgegangen worden sei, dass es nicht zu einer Ausweisung komme. Der Antragsteller sei vollkommen integriert, sei niemals arbeitslos gemeldet gewesen und habe niemals Sozialhilfe bezogen. Er sei in seinem Betrieb auch zum Betriebsrat gewählt worden. Dass sich seine Ehefrau am 22.08.2002 bereits umgemeldet hatte, sei ihm nicht bekannt gewesen. Falschangaben habe er nicht gemacht. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei unzumutbar. Sein früheres Elternhaus sei von serbischen Kämpfern zerstört worden. Im Übrigen sei eine Ausweisung aus Rechtsgründen nicht möglich. § 46 Nr. 1 AuslG setze eine - hier fehlende - weiter gehende Belehrung über die Folgen von Falschangaben für eine spätere Ausweisung voraus und sei im Verhältnis zu § 46 Nr. 2 AuslG die speziellere Vorschrift.
Mit Bescheid vom 18.06.2004 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus dem Bundesgebiet aus, lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, setzte ihm eine Frist zur Ausreise von drei Monaten ab Zustellung der Entscheidung und drohte ihm die Abschiebung primär „nach Serbien-Montenegro in den Kosovo“ an. Zur Begründung stützte sich die Antragsgegnerin auf § 46 Nr. 2 AuslG und legte dar, dass der der Verurteilung zugrunde liegende Rechtsverstoß nicht geringfügig sei. Nachdem der Antragsteller auch strafrechtlich verurteilt worden sei, stehe § 46 Nr. 1 AuslG einer auf § 46 Nr. 2 AuslG gestützten Ausweisung nicht entgegen. Die öffentlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland seien durch die Täuschung der Ausländerbehörde massiv beeinträchtigt. Die Ausländerbehörden seien gerade im sensiblen Bereich ehelicher Lebensgemeinschaften auf richtige Angaben angewiesen. Im Rahmen der Ausübung des der Antragsgegnerin sodann eingeräumten Ermessens habe man berücksichtigt, dass sich der Antragsteller seit 9 Jahren - davon 6 Jahre rechtmäßig - im Bundesgebiet aufhalte und dass er seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit bestritten habe. Das Engagement des Antragstellers bei seinem Arbeitgeber und auch im Betriebsrat sei gesehen worden. Jedoch habe der Antragsteller die Ausländerbehörde getäuscht und auch seine Ehefrau insoweit unter Druck gesetzt. Im Übrigen dürfte es dem Antragsteller aufgrund seines Alters nicht schwer fallen, sich in seinem Heimatland wieder einzuleben. Weiterhin sei die Ausweisung aus generalpräventiven Erwägungen heraus geboten, um andere Ausländer von der Begehung ähnlicher Taten abzuhalten. Gerade im Bereich der Familiennachzugsregelungen, wo eine Überprüfung der zugrunde zu legenden Angaben nur sehr eingeschränkt möglich sei, sei es wichtig, verlässliche Angaben der Ausländer zu erhalten. Der Stellenwert insoweit abschreckender Maßnahmen sei folglich beträchtlich. Der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis stehe § 8 Abs. 2 AuslG wie auch der Umstand, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortbestehe, entgegen. Eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis komme wegen §§ 19 Abs. 3 und 8 Abs. 2 AuslG nicht in Betracht.
Der Antragsteller hat am 16.07.2004 Widerspruch eingelegt und am 17.07.2004 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er trägt vor, die Ausweisung sei ermessensfehlerhaft, weshalb § 8 Abs. 2 AuslG keine Wirkung entfalten könne. Es wäre unverhältnismäßig, wenn der Antragsteller sein langjähriges Arbeitsverhältnis kündigen und das Bundesgebiet verlassen müsse. Im Übrigen verweist er auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Der Antragsteller beantragt - sachdienlich gefasst -,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Nr. 2 bis 4 des Bescheides der Stadt Reutlingen vom 18.06.2004 anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und verweist zur Begründung auf denselben sowie auf den übrigen Akteninhalt.
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Dem Gericht liegen die Akten der Antragsgegnerin (1 Band) vor. Darauf, wie auch auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich ihrer Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes verwiesen.
II.
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Der Antrag ist in statthafter Weise auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtet, nachdem dieser nach der gesetzlichen Regelung des § 72 Abs. 1 AuslG bzw. hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 12 LVwVG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist nach seiner Fassung und der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers abgegebenen Begründung nicht so auszulegen, dass der Antragsteller auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der verfügten Ausweisung begehrt. Ein solches Begehren wäre im Übrigen auch unzulässig, nachdem der Widerspruch des Antragstellers bereits aufschiebende Wirkung entfaltet, wenngleich dieser die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt lässt. Vielmehr erstrebt der Antragsteller eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung inzident im Zusammenhang mit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis.
16 
Im Hinblick auf die Zulässigkeit des Antrags fehlt es insbesondere nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar würde durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wohl nicht die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG wieder aufleben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2003 - 13 S 1618/03 -). Bei Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit wird jedoch die Ausreisefrist unterbrochen (§ 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG, dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2004 - 11 S 1518/03 - und Beschluss vom 16.06.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476 zu einer mit der Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung verbundenen Abschiebungsandrohung). Darüber hinaus führt eine Aussetzung des gesetzlich vorgegebenen Sofortvollzugs auch dazu, dass die Abschiebungsandrohung schlechthin, insbesondere auch die Festsetzung des Zielstaats, vorläufig keine "innere" (materielle) Wirksamkeit entfaltet. Denn § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG, der diese Folgen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegenüber der Ausweisung und gegenüber sonstigen aufenthaltsbeendenden (Grund)Verwaltungsakten ausschließt, findet auf Verwaltungsakte im Bereich der Zwangsvollstreckung keine Anwendung; einer analogen Anwendung steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und deren eine enge Auslegung gebietender Ausnahmecharakter entgegen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2004 - 11 S 1518/03 -).
17 
Der Antrag ist auch begründet.
18 
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Dabei sind im Rahmen der durch das Gericht zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung das private Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung verschont zu bleiben, und das Interesse der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu beachten. Ergibt sich bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung, dass der Rechtsbehelf aller Wahrscheinlichkeit nach Erfolg haben wird, ist die aufschiebende Wirkung in der Regel anzuordnen. Erweist sich hingegen der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich als rechtmäßig, ist der Antrag regelmäßig abzulehnen.
19 
Nach der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin aller Voraussicht nach zu Unrecht die beantragte Aufenthaltserlaubnis versagt und eine entsprechende Abschiebungsandrohung erlassen (dazu 1.). Die zugleich verfügte Ausweisung ist voraussichtlich rechtswidrig und steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht entgegen (dazu 2.).
20 
1. Dem Antragsteller steht wohl ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG zu. Nach dieser Bestimmung wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Zweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und wenn der Ausländer bis zum Eintritt dieser Voraussetzung im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers erfüllt, wovon im Übrigen auch der angefochtene Bescheid ausgeht (vgl. Nr. 12 des Bescheides vom 18.06.2004).
21 
Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens der Ehepartner, auf die es rechtlich ankommt, zwischen dem 03.11.1999 und dem 01.09.2000 für knapp 10 Monate unterbrochen war. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.07.2002 - 11 S 800/02 -, InfAuslR 2002, 400; Urteil vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -) führt nicht jede Unterbrechung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Weiteres dazu, dass das zeitliche Erfordernis des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG in vollem Umfang neu erfüllt werden muss (so auch Bay.VGH, Beschluss vom 09.02.2001 - 10 CS 00.1916 -, InfAuslR 2001, 279; Beschluss vom 29.02.2000 - 10 CS 99.3494 -, InfAuslR 2000, 402; strenger OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2000 - 18 B 1627/00 -, AuAS 2001, 67). Andererseits können Unterbrechungen aber nicht schon deshalb außer Betracht bleiben, weil die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft später wieder aufnehmen. Zweifelsfälle sind unter Berücksichtigung des Zwecks des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG - Erreichen einer gewissen Integration unter dem Gesichtspunkt familiärer Verbundenheit - zu lösen. Dieser Zweck kann nicht erreicht werden, wenn die Eheleute tatsächlich auf Dauer getrennt leben. Ob die Trennung "auf Dauer" erfolgt oder nur vorübergehender Natur ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Dabei kommt neben den nach Lage der Dinge gewichtigen objektiven Umständen - Dauer der Trennung, Verhalten der Beteiligten - auch dem verlautbarten Willen der Ehegatten maßgebliche Bedeutung zu. Nach diesen Maßgaben konnte die zwischenzeitliche Trennung der Ehepartner - trotz ihrer beträchtlichen Dauer - nicht dazu führen, dass die Frist des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG neu in Lauf gesetzt wurde. Zwar hat sich die Ehefrau des Antragstellers zum 03.11.1999 umgemeldet und gegenüber der Antragsgegnerin am 20.06.2000 formularmäßig erklärt, die „eheliche Trennung“ sei „für längere Zeit beabsichtigt“. Auch kenne sie die genaue Adresse des Antragstellers nicht und wisse nur, dass er in P. wohne. Jedoch ist im Hinblick auf die zeitliche Komponente zu berücksichtigen, dass das Getrenntleben der Ehepartner im Verhältnis zur Gesamtdauer des tatsächlichen Zusammenlebens vom 18.09.1998 bis 30.07.2002 weit weniger ins Gewicht fällt, insbesondere wenn man darüber hinaus anrechnet, dass die Ehepartner nach Aktenlage bereits seit Dezember 1996 eine Heirat beabsichtigten, jedoch die vorherige Scheidung der Ehefrau des Antragstellers (durch Urteil des FamG R. vom 05.02.1998) abzuwarten hatten. In Anbetracht des Umstands, dass die Eheleute nach der vorübergehenden Trennung einen weiteren beträchtlichen Zeitraum von ca. 23 Monaten - und damit fast den für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht genügenden Zeitraum des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG - wieder zusammen gelebt haben, und in der Zusammenschau mit der langjährig bestehenden Beziehung erscheint das weitere Zusammenleben nach dem 01.09.2000 nicht als Wiederaufnahme einer bereits definitiv beendeten Beziehung, sondern vielmehr als Fortsetzung eines zwischenzeitlich unterbrochenen Zusammenlebens. Vor diesem Hintergrund kann die Trennung nicht als integrationsschädlich angesehen werden, sodass die durch das eheliche Zusammenleben erreichte Integrationsstufe des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung die von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG erstrebten Zwecke erfüllt.
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Selbst wenn man die Unterbrechung des tatsächlichen Zusammenlebens als beachtlich ansehen wollte - mit der Folge des Ausscheidens eines Anspruchs aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG -, spricht vieles dafür, dass im Falle des Antragstellers eine besondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG vorliegt, welche einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis begründen kann. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG liegt eine solche besondere Härte in diesem Sinne insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Bei der letztgenannten handelt es sich um eine eigenständige Fallgruppe, welche die in der ersten Alternative angesprochenen Fallgestaltungen ergänzt, den Begriff der besonderen Härte also erweitert und nicht etwa nur das verdeutlicht, was in der ersten Alternative der Vorschrift ohnehin bereits geregelt ist (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2003 - 13 S 2798/02 -). Auf die frühere Auslegung des Begriffs der „besonderen Härte“ durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.3.1997 - 1 B 118.96 -, DÖV 1997, 835) - zwischenzeitlich verwandte der Gesetzgeber auch den strengeren Begriff der "außergewöhnlichen Härte" (vgl. Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1997, BGBl. I S. 2584) - kann zur näheren Bestimmung einer „besonderen Härte“ mit Blick auf die erneut geänderte Gesetzesfassung nicht mehr uneingeschränkt zurückgegriffen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2002 - 13 S 2194/01 -, InfAuslR 2003, 190; OVG Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2003 - 4 B 329/03 -, AuAS 2004, 38). Denn nunmehr liegt mit dem Satz 2 des § 19 Abs. 1 AuslG eine vorrangig zu berücksichtigende beispielhafte Umschreibung des Begriffs der besonderen Härte vor. Der Gesetzgeber knüpft nach dem Wortlaut der ersten Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG und der darin zum Ausdruck kommenden bewussten Abkehr von den zuvor geltenden und offensichtlich als zu eng bzw. unklar empfundenen Fassungen des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausländergesetzes, BT-Drs. 14/2368, B. Nr. 3 und Begründung zu Art. 1 Nr. 3) nunmehr eindeutig nur noch an die Rückkehrverpflichtung selbst an und verlangt somit insbesondere nicht mehr, dass die außerhalb des Bundesgebietes drohenden erheblichen Beeinträchtigungen auf den Umstand der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückzuführen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2002, a.a.O.). Von Bedeutung können somit alle aus der Ausreise aus Deutschland infolge der Beendigung des ehebedingten Aufenthaltsrechts resultierenden Beeinträchtigungen sein. Die gewählte Formulierung - "wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung" - bedeutet lediglich, dass die Rückkehrverpflichtung im Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen muss.
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Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Umstände unter Berücksichtigung der gewachsenen Bindungen und Integrationsleistungen des Antragstellers im Bundesgebiet ist dabei festzustellen, dass die durch den angefochtenen Bescheid begründete Ausreisepflicht den Antragsteller ungleich härter trifft als andere Ausländer in derselben Situation. Zwar ist der Beurteilung der Antragsgegnerin, der Antragsteller könne sich in seinem Heimatland wieder einleben, auch wenn sein Elternhaus zerstört sein mag, zuzustimmen. Jedoch ist der Antragsteller nicht mit den Ausländern zu vergleichen, denen im Rahmen der Betrachtung des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG aufgrund ihrer recht kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet eine Rückkehr ohne Weiteres zuzumuten ist. Vielmehr ist der Antragsteller bereits seit 1995 in der Bundesrepublik und hat seitdem beachtliche Integrationsleistungen erbracht. Insbesondere hat er von Anbeginn an eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und niemals Sozialhilfe bezogen, die deutsche Sprache erlernt und sich auch gewerkschaftlich engagiert. Auch wenn seine Wahl zum Betriebsrat im Dezember 2002 als solche nicht als Integrationsleistung berücksichtigt werden kann, weil zu diesem Zeitpunkt die eheliche Lebensgemeinschaft bereits aufgelöst war und eine daraus abzuleitende Integrationsleistung folglich nicht auf der Ehe gründet (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2003 - 4 B 329/03 -), so ist diese Tatsache doch als Indiz dafür zu werten, dass der Antragsteller bereits im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit während des Bestands der Lebensgemeinschaft ein Vertrauen bei seinen Kollegen erworben hat, das sich in seiner späteren Wahl niedergeschlagen hat. Dies alles deutet auf eine besondere Verwurzelung im Bundesgebiet hin, deren erzwungener Verlust den Antragsteller ungleich härter treffen würde als andere Ausländer nach Beendigung einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Seine gewachsenen Bindungen im Bundesgebiet gehen nach alledem wohl über das von § 19 AuslG im Normalfall erfasste Maß hinaus (vgl. zur Berücksichtigung von Integrationsleistungen im Rahmen von § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.1998 - 13 S 1588/97 -, EzAR 023, Nr. 15, Hailbronner, AuslR, § 19 AuslG, Rn 18). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller die Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG - wenn man lediglich die letzte zusammenhängende Zeit des Zusammenlebens isoliert betrachtete - nur knapp verfehlen würde, im Gesamten aber die geforderte Zeit des Zusammenlebens und auch die weitere Integrationsvoraussetzungen „übererfüllt“ (zur - möglichen - Gegenüberstellung nichterfüllter und „übererfüllter“ Tatbestandsvoraussetzungen im Rahmen der Wiederkehr nach § 16 AuslG vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.05.1994 - 1 B 207.93 -, EzAR 026, Nr. 2).
24 
Der nach alledem zunächst entstandene Anspruch des Antragstellers gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 und Satz 2 AuslG auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG) besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar nicht mehr. Nach Ablauf der Jahresfrist kommt nur noch eine Ermessensverlängerung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.1995 - 1 C 7.94 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2002 - 13 S 2194/01 -, InfAuslR 2003, 190; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2000 - 18 B 1120/99 -, InfAuslR 2000, 279). Nachdem der Antragsteller aber nach Aktenlage weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgeht und sich - wie dargelegt - integriert hat, ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Ermessenswege versagt werden sollte oder könnte, zumal die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid selbst von einem grundsätzlich - unter Außerachtlassung der Ausweisung - weiter bestehenden Anspruch auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis ausgeht.
25 
2. Dem Aufenthaltsrecht des Antragstellers steht auch nicht § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG entgegen, da die Ausweisung des Antragstellers nach der im Rahmen des Eilverfahrens anzustellenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtswidrig ist und folglich die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht hindert.
26 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Ausweisung nicht auf §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG gestützt werden. Denn nach Ansicht der Kammer hat sich der Antragsteller nicht strafbar gemacht und damit auch keinen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG verwirklicht. Insoweit ist die Kammer an die rechtliche Beurteilung der Strafgerichte nicht gebunden (vgl. nur GK-AuslG, § 46, Rn 67 f. m.w.N.).
27 
Der Tatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ist nicht erfüllt. Die strafgerichtlichen Urteile haben sich in ihren Entscheidungsgründen nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die dem Antragsteller zur Last gelegte Falschangabe objektiv geeignet war, ihm eine Aufenthaltsgenehmigung zu verschaffen, die ihm sonst - bei korrekten Angaben - nicht erteilt worden wäre. Nach den obigen Darlegungen hätte seine Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 AuslG ohnehin verlängert werden müssen, auch wenn er - wahrheitsgemäß - das Ende des tatsächlichen Zusammenlebens mit seiner Ehefrau mitgeteilt hätte. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG mag zwar dem Wortlaut nach als abstraktes Gefährdungsdelikt und nicht als Erfolgsdelikt oder konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet sein, gleichwohl setzt der Tatbestand die konkrete Eignung der Falschangaben zur Verschaffung eines Aufenthaltstitels voraus (so im Ergebnis auch VG Koblenz, Beschluss vom 12.12.1991 - 3 L 2913/91.KO -, InfAuslR 1992, 86, 87; VG Berlin, Urteil vom 24.10.2002 - 21 A 499.01 -, InfAuslR 2003, 96; Welte, in: Jakober / Welte, AktAR, AuslG § 92, Rn 28; GK-AuslR, § 92 AuslG, Rn 31; Renner, Ausländerrecht, § 92 AuslG, Rn 18; Ventzke, StV 1998, 425; anderer Ansicht sind namentlich VG Berlin, Urteil vom 29.01.2004 - 11 A 905.03 -, InfAuslR 2004, 204; BayObLG, Beschluss vom 15.09.2003 - 4St RR 112/03 -; Hailbronner, AuslG § 92, Rn 53; Senge, in: Erbs / Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, AuslG § 92, Rn 37; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.01.1998 - 3 S 1/98 -, NVwZ-RR 1999, 73; Lorenz, NStZ 2002, 640, 642; VG Neustadt, Urteil vom 11.10.2002 - 8 K 940/02 -, InfAuslR 2003, 99; offen und wohl ohne Präferenz VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2004 - 13 S 1532/04 - unter Verweis auf VG Berlin, Urteil vom 29.01.2004, a.a.O.). Für diese tatbestandliche Einschränkung spricht nunmehr insbesondere, dass der Gesetzgeber in der  parallel gestalteten ausländerrechtlichen Vorschrift des § 46 Nr. 1 AuslG nicht die Formulierung der strafrechtlichen Bestimmung des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG („um... zu“) - an der er festhält (vgl. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) - verwendet, sondern von falschen Angaben „zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung“ spricht. Offenbar hat der Gesetzgeber mit den unterschiedlichen Formulierungen einen von der subjektiven Seite her verschiedenen Anwendungsbereich vorgeben wollen, jedenfalls aber muss der unterschiedliche Wortlaut Berücksichtigung bei der Auslegung auch des § 92 AuslG berücksichtigt werden. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber durch Art. 11 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 09.01.2002 (BGBl. I, S. 361) eine Ausweisung erleichtern und damit auch im Falle einer abstrakten Gefahr für die Arbeitsfähigkeit der Ausländerbehörden ermöglichen wollte (vgl. zu den gesetzgeberischen Intentionen BT-Ds. 14/7286 neu, S. 35 u. 56), liegt der Schluss nahe, dass eine Ausweisung mit der Neufassung des § 46 Nr. 1 AuslG somit auch bereits unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG in Betracht kommen soll, sodass die nach wie vor gleichlautende Strafnorm nicht als abstraktes Gefährdungsdelikt ohne tatbestandliche Einschränkung angesehen werden kann. § 46 Nr. 1 AuslG gibt der Ausländerbehörde nämlich nunmehr ein Instrument zur Ausweisung für den Fall an die Hand, dass der Betroffene - nach entsprechender Belehrung - Falschangaben gemacht hat, damit aber ggf. nur einen vereinzelten oder geringfügigen Rechtsverstoß begangen hat oder sich diese Angaben im ausländerrechtlichen Verfahren - rein rechtlich gesehen - nicht ausgewirkt haben. Die Einordnung des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG als reines abstraktes Gefährdungsdelikt erscheint der Kammer auch kriminalpolitisch nicht geboten, insbesondere nachdem nunmehr durch den neu geschaffenen Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 1 AuslG - wie dargelegt - unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausweisung erfolgen kann und Falschangaben für den Ausländer somit auch bei Straflosigkeit nicht folgenlos bleiben müssen. Im Übrigen erfordert auch der Schutzzweck der Strafvorschriften des neunten Abschnitts des Ausländergesetzes eine Strafbarkeit des hier streitigen Verhaltens nicht. Dieser besteht nämlich nicht darin, abstrakt die Arbeit der auf korrekte Angaben angewiesenen Ausländerbehörden zu schützen; die Vorschriften dienen vielmehr dem Schutz der Einhaltung der entsprechenden materiellen ausländerrechtlichen Vorschriften. Dieser Schutzzweck ist aber nicht tangiert, wenn dem Ausländer ungeachtet seiner Falschangaben ohnehin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist.
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Folglich hat der Antragsteller nach Ansicht des Gerichts keinen Rechtsverstoß im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG begangen und kann auf dieser Rechtsgrundlage auch nicht ausgewiesen werden. Die danach grundsätzlich verbleibende Möglichkeit einer auf § 46 Nr. 1 AuslG gestützten Ermessensausweisung - schließlich hat der Antragsteller Falschangaben gemacht - scheitert an der hierfür erforderlichen vorherigen Belehrung. Auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zum Verhältnis der Vorschriften des § 46 Nr. 1 und 2 AuslG unter Berufung auf das OVG Bremen (Beschluss vom 30.01.2003 - 1 B 348/02 -, NordÖR 2003, 211) kommt es folglich nicht an.
29 
Im Übrigen bestehen für die Kammer zumindest Zweifel, ob die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessensausübung im vorliegenden Fall alle relevanten Gesichtspunkte angemessen gewichtet hat. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gründen sich diesbezügliche Bedenken jedoch nicht bereits auf den Umstand, dass der angefochtene Bescheid unter Nr. 3 seiner Begründung in Ermangelung atypischer Umstände von einer „Regelwirkung in Bezug auf § 45 AuslG bei Vorliegen eines der Beispiele des § 46“ AuslG spricht. Damit soll ersichtlich nur dargelegt werden, dass der Ausweisungstatbestand des § 45 Abs. 1 AuslG vorliegt, sofern ein Tatbestand des § 46 AuslG erfüllt ist, mit der Folge, dass die Ermessensausübung für die Antragsgegnerin sodann eröffnet ist. Keinesfalls ist dem Bescheid zu entnehmen, dass eine weitere Ermessensausübung nicht mehr stattfinden solle. Es ist jedoch zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin im Rahmen der in erster Linie auf generalpräventive Erwägungen gestützten Ausweisungsverfügung - von einer Wiederholungsgefahr geht die Antragsgegnerin offenkundig selbst nicht aus - die Integrationsleistungen des Antragstellers mit hinreichendem Gewicht bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt hat. Insoweit ist zu sehen, dass aus § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG der Grundsatz abgeleitet werden kann, bei erstmaligen - verwertbaren - Verfehlungen nicht allzu schwerer Art nicht sogleich zum scharfen Schwert der Ausweisung zu greifen, wenn die Ausweisung für den Ausländer eine erhebliche Belastung darstellen würde (Hailbronner, AuslR, § 45, Rn 33). Bei der Ermessensausübung, die auch im Widerspruchsverfahren noch ergänzt werden kann, ist wohl auch zu berücksichtigen, dass die Falschangaben des Antragstellers nicht kausal für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis gewesen wären, selbst wenn man von einer Strafbarkeit dieses Verhaltens ausgehen wollte. Eine Ausweisung allein aus generalpräventiven Erwägungen ist im Übrigen in besonderem Maße am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen; unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des hier zu beurteilenden Falles muss wohl auch die Straftat besonders schwer wiegen und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür bestehen, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1995 - 1 B 43.95 -, InfAuslR 1995, 404, im Zusammenhang mit einer Ermessensausweisung nach § 48 AuslG). Überdies darf einem Ausländer, dem der Aufbau einer Existenzgrundlage in Deutschland aufenthaltsrechtlich ermöglicht wurde und der in die hiesigen Lebensverhältnisse verwurzelt ist, eine so geschaffene wirtschaftliche und soziale Lebensgrundlage nur aus gewichtigen Gründen genommen werden, sein beruflicher Werdegang ist angemessen zu berücksichtigen (vgl. die Verwaltungsvorschrift zum AuslG vom 28.06.2000, GMBl. 2000, 618, Nr. 45.2.1.3 f.).
30 
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass durch den Missbrauch des verfassungsrechtlich geschützten Instituts der Ehe zur Erschleichung von Aufenthaltsrechten durch Falschangaben öffentliche Interessen in einem besonders sensiblen Bereich berührt werden und dass die Ausländerbehörden in ihrer praktischen Arbeit in besonderem Maße auf verlässliche Angaben angewiesen sind (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.2002 - 11 S 494/02 -, VBlBW 2003, 127; Hess. VGH, Beschluss vom 14.06.1996 - 12 TG 1590/96 -, AuAS 1996, 230), weshalb es den Ausländerbehörden grundsätzlich auch möglich sein muss, auf Falschangaben mit der Beendigung des Aufenthalts zu reagieren, um Ausländern den Anreiz zu - sonst folgenlosen - Falschangaben zu nehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 04.01.2000 - 3 Bs 218/99 -). Unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG bzw. des nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Rechtsverstoßes nach § 46 Nr. 2 AuslG hätte es dafür jedoch - wie ausgeführt - nach § 46 Nr. 1 AuslG einer vorherigen entsprechenden Belehrung bedurft.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3 § 52 Abs. 2 GKG in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718) i.V. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004., Nrn. 8.1, 1.5.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 21/07/2004 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Juni 2004 - 1 K 1476/04 - geändert; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin inzwischen erhobenen Klage
published on 09/03/2004 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2003 - 7 K 791/03 - werden zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für d
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.