Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Juli 2015 - 4 K 3506/14

bei uns veröffentlicht am28.07.2015

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Entscheidung des Regierungspräsidiums ... vom 25. Juli 2014 verurteilt, den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Akteneinsicht in die die Erweiterung des dreijährigen Berufskollegs für Grafik-Design der ...-Schule, ..., durch einen Parallelzug betreffende Akte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Auskunft und Einsicht in sämtliche Akten des Regierungspräsidiums, welche die Erweiterung des dreijährigen Berufskollegs für Grafik-Design der öffentlichen ... in ... betreffen.
Die Klägerin tritt als Schulträgerin auf. Unter der Bezeichnung „..., Privates Berufskolleg für Grafik-Design mit Sitz in ...“ - unten BKGD -, betreibt sie in ... das dreijährige private Berufskolleg für Grafik-Design. Mit Bescheid vom 13.8.2004 erteilte das Regierungspräsidium ... dem Einzelunternehmer ... die Genehmigung für das BKGD als Ersatzschule nach § 4 Privatschulgesetz - PSchG -. Der Schulträgerwechsel auf die Klägerin wurde vom Regierungspräsidium ... mit Schreiben vom 15.3.2007 gebilligt. Am 27.6.2007 beantragte die Klägerin die staatliche Anerkennung des BKGD. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.10.2009 wurde die staatliche Anerkennung abgelehnt und zur Begründung darauf verwiesen, dass die Klägerin sich weigere, Religionsunterricht in den Stundenplan aufzunehmen. Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung als Ersatzschule lägen damit nicht vor. Die Klägerin erhob am 17.11.2009 die Klage 4 K 3710/09, mit der die Verpflichtung zur Anerkennung des BKGD als staatliche Ersatzschule begehrt wurde. Diese Klage 4 K 3710/09 wurde mit Urteil vom 2.3.2010 abgewiesen, wogegen die Klägerin rechtzeitig Antrag auf Zulassung der Berufung stellte und der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.3.2011, 9 S 2570/10, die Berufung zuließ. Auf den Eilantrag der Klägerin vom 6.9.2010, 9 S 2608/10, gestattete ihr der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.3.2011 vorläufig die Abhaltung von Prüfungen und die Erteilung von Zeugnissen im Berufskolleg für Grafik-Design nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften, wobei das Regierungspräsidium ... die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse bestimmen sollte. Das Urteil 4 K 3710/09 vom 2.3.2010 erlangte nach Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 4.10.2012, 9 S 859/11, und Zurückweisung der hiergegen gerichteten Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4.2.2013, BVerwG 6 B 55.12, Rechtskraft. Die vom Verwaltungsgerichtshof angeordneten Erleichterungen bezüglich der Durchführung der Prüfungen wurden nach Eintreten der Rechtskraft nicht fortgesetzt. Die Klägerin wurde auf die Teilnahme ihrer Schüler an Schulfremdenprüfungen verwiesen. Nach ihrem Vortrag beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 1.8.2012 erneut die staatliche Anerkennung des BKGD. Am 12.11.2013 stellte die Klägerin den Eilantrag 4 K 4233/13 mit dem Ziel der staatlichen Anerkennung des BKGD. Hilfsweise erstrebte sie bezüglich des BKGD die vorläufige Gestattung der Abhaltung von Prüfungen und die Erteilung von Zeugnissen im Berufskolleg für Grafik-Design nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften. Der Eilantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.2.2014 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin beschäftige im BKGD 32 Lehrkräfte von denen nur 2 im öffentlichen Schuldienst anstellungsfähig seien. Damit werde die 2/3-Quote als Voraussetzung für die staatliche Anerkennung nicht erfüllt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.4.2014, 9 S 519/14, als unbegründet zurück. Am 12.11.2013 erhob die Klägerin die Klage 4 K 4232/13, mit der sie wiederum die Verpflichtung des Beklagten zur staatlichen Anerkennung des BKGD anstrebte. Die Klage wurde mit Urteil vom 20.1.2015 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Anerkennungsanspruch sei nicht gegeben, die Klägerin haben nicht nachgewiesen, dass die von ihr im BKGD beschäftigten Lehrkräfte den Anforderungen an Lehrkräfte in öffentlichen Schulen entsprächen. Gegen das Urteil vom 20.1.2015, 4 K 4232/13, ließ die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragen. Eine Entscheidung zum Berufungszulassungsverfahren 9 S 1128/15 liegt dem Gericht bisher nicht vor. Am 14.1.2015 stellte die Klägerin den weiteren Eilantrag 4 K 69/15 und verwies zur Begründung auf die Dringlichkeit wegen der bevorstehenden Abschlussprüfung 2014/2015 und auf den Vortrag im Verfahren 4 K 4232/13. Dieser Eilantrag wurde mit Beschluss vom 7.4.2015 abgelehnt. Ein hiergegen gerichtetes Beschwerdeverfahren 9 S 976/15 wurde vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim mit Beschluss vom 18.5.2015 nach Zurücknahme der Beschwerde eingestellt.
Am 5.3.2014 übersandte das Regierungspräsidium ... der Schule den Prüfungsplan für die Durchführung der Schulfremdenprüfung für das BKGD in der ..., ..., ... Der Sitz dieser öffentlichen Schule befindet sich ungefähr 2 km Luftlinie vom Sitz der klägerischen Schule entfernt. Um sich vor der Prüfung mit den ungewohnten Räumlichkeiten vertraut machen und Kontakt mit den prüfenden Lehrern herstellen zu können, wurde ein Informationsgespräch mit Raum- und Gerätebesichtigung angeboten. Einzelheiten zur Durchführung der Prüfung wurden mitgeteilt.
Am 19.3.2014 berichtete die ... ausführlich über die Anordnung der Durchführung der Schulfremdenprüfung im BKGD.
Am 7.5.2014 lehnte der Fachbereichsausschuss Bildung und Soziales der Stadt ... einen Antrag auf dauerhafte Einrichtung eines Parallelzuges im dreijährigen BK Grafik-Design der öffentlichen ...-Schule ab. In der Sitzungsvorlage zu dieser Entscheidung wurde darüber berichtet, dass das Regierungspräsidium ... die Stadt ... am 15.4.2014 darüber informiert habe, dass die Eltern und Schüler des zweiten Schuljahrs des BKGD der Klägerin wegen der Schulfremdenprüfung den Wechsel auf die ... Schule beantragt hätten. Das Regierungspräsidium ... habe zusammen mit dem Kultusministerium die Einrichtung einer dritten Klasse vorgeschlagen, um den Schülern des BKGD den Wechsel und die Ablegung der Abschlussprüfung in einem geordneten Verfahren zu ermöglichen. Darüber hinaus unterstütze das Regierungspräsidium zusammen mit dem Kultusministerium die dauerhafte Einrichtung einer Parallelklasse mit zusätzlich vom Land gewährten 5 Lehrerdeputaten und begründe dies mit einem öffentlichen Bedürfnis auf Einrichtung eines zweiten Zuges, da die ... Schule im Bereich Grafik-Design jährlich mehr Schüler abweise als aufnehme. Deshalb solle der zweite Zug auch dann eingerichtet werden, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Klage der Klägerin auf staatliche Anerkennung des BKGD stattgebe.
Über den Antrag und den Beschluss des Fachbereichsausschusses Bildung und Soziales wurde am 16.5.2014 in der ... Presse berichtet.
Mit Anwaltsschreiben an den Regierungspräsidenten vom 11.7.2014 beantragte die Klägerin Einsicht in die Akten des Regierungspräsidiums. Zur Begründung wurde für die Klägerin mitgeteilt, sie prüfe und verfolge Ansprüche gegen das Land wegen rechtswidrigen Eingriffs in die Privatschulfreiheit. Das Regierungspräsidium verweigere nicht nur rechtswidriger Weise die staatliche Anerkennung des BKGD, sondern betreibe aktiv die Vernichtung der Schule und des gesamten Schulstandorts. Das Regierungspräsidium werbe Schüler der Klägerin ab, um damit die ... Schule zu füllen. Um dem Anliegen Nachdruck zu geben, sei die Schulfremdenprüfung unter Mitwirkung des Mitarbeiters des Regierungspräsidiums ... so ausgestaltet worden, dass sie für die Schüler maximal belastend sei. Obwohl dieser Versuch der Abwerbung am Gemeinderat gescheitert sei, könne der Vorgang nicht auf sich beruhen. Der Versuch sei öffentlich geworden und habe zu noch größerer Verunsicherung der Schüler und Eltern geführt. Der Klägerin stünden daher Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung zu. Weitere Maßnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung oder Fortsetzung stünden zur Debatte. Hinsichtlich der beantragten Akteneinsicht sei ein berechtigtes Interesse gegeben. Das Eingreifen des Regierungspräsidiums in Entscheidungen der Schulträgerin Stadt ... habe in mehrfacher Hinsicht Außenwirkung zu Lasten der Klägerin entfaltet. Einsehen wolle die Klägerin sämtliche Akten des Regierungspräsidium, die den Gegenstand der Beschlussvorlage des Fachbereichsausschusses Bildung und Soziales beträfen, insbesondere den gesamten Schriftwechsel zwischen dem Regierungspräsidium und der Stadt ..., sowie zwischen dem Regierungspräsidium und der Leitung oder Fachlehrern der ... Schule, sämtliche Gesprächsprotokolle und Entwürfe, Planungen der Kapazitätserweiterung und deren Finanzierung.
Mit Schreiben vom 25.7.2014 lehnte das Regierungspräsidium die Gewährung der begehrten Akteneinsicht ab. Ein Anspruch bestehe zum einen nicht, weil bereits kein berechtigtes Interesse der Klägerin zu erkennen sei. Allein die bloße Behauptung, dass Ansprüche aus Amtspflichtverletzung bestehen, reichten für die Annahme eines berechtigten Interesses nicht aus. Beim fraglichen Vorgang sei es nicht um die Abwerbung von Schülern gegangen, sondern um die Feststellung eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer öffentlichen Schule. Außerdem habe die Klägerin als Privatschulträgerin keinen Anspruch auf Schutz vor Konkurrenz durch öffentliche Schulen. Eine Amtspflichtverletzung sei nicht erkennbar. Zum anderen sei die Akteneinsicht auch zu versagen, wenn das Ermessen ausgeübt werde. Denn auch dann komme bei Berücksichtigung der Argumente der Klägerin eine Gewährung von Akteneinsicht nicht in Betracht. Es handele sich bei Prüfung, ob eine öffentliche Schule eingerichtet und genehmigt werde, um eine interne Prüfung durch die Schulverwaltung unter Berücksichtigung der Interessen und Belange des potentiellen öffentlichen Schulträgers. Auch nach Abwägung dieser Gesichtspunkte mit den von der Klägerin vorgetragenen Interessen könne die Akteneinsicht nicht gewährt werden.
Die Klägerin hat am 10.10.2014 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihre Vorwürfe gegen die Schulverwaltung wiederholt und vertieft. Das Regierungspräsidium habe nach außen verlautbart, dass die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung beim BKGD nicht vorlägen und durch diese gezielte Fehlinformation die Existenzfähigkeit der Schule negiert und gezielt Panik unter Eltern und Schülern der Klägerin geschürt. Gleichzeitig habe das Regierungspräsidium die ... Schule als sicheren Hafen angeboten. Durch massive Propaganda sei Eltern und Schülern vor Augen geführt worden, dass die Klägerin in Ungnade gefallen sei und dass nicht wechselwillige Schüler besonders belastende Prüfungsbedingungen und Benachteiligungen bei der Bewertung zu befürchten hätten. Ohne nähere Begründung sei ein öffentliches Bedürfnis in den Raum gestellt worden, wobei die ... Schule den zweiten Zug ohne die Schüler der Klägerin gar nicht füllen könne. Die Akteneinsicht solle erweisen, nach welchen Kriterien und mit welchen Ergebnissen eine Bedürfnisprüfung stattgefunden habe. Durch die ablehnende Entscheidung des Gemeinderats habe sich die Sache nicht erledigt. Die Neuanmeldungen seien eingebrochen und der Schaden sei immens. Wegen der seit Jahren verfolgten Verdrängungsstrategie des Regierungspräsidiums sei absehbar, dass die Behörde die Erweiterung der ... Schule weiter vorantreiben und notfalls erzwingen werde. Dies dürfe nicht hinter dem Vorhang des Amtsgeheimnisses geschehen und die Klägerin bestehe insofern auf Transparenz. Außerdem wolle die Klägerin Amtshaftungsansprüche geltend machen, Dienstaufsichtsbeschwerden erheben und befangene Beamte von künftigen, die Klägerin betreffenden Verfahren ausschließen. Es treffe zwar zu, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Konkurrenzschutz gegenüber öffentlichen Schulen habe. Der Staat dürfe seine Schulorganisationsgewalt aber auch nicht rücksichtslos einsetzen, um die Existenz einer Privatschule zu untergraben. Das Regierungspräsidium habe es versäumt im Rahmen der Bedürfnisprüfung die Kapazitäten der Schulen in privater Trägerschaft einzustellen. Der Ausbau öffentlicher Schulen zur gezielten Verdrängung von Privatschulen sei rechtswidrig. Die Behauptung eines Bedürfnisses jenseits der Abwerbung der klägerischen Schüler sei weder plausibel noch untermauert. Die in ihren Existenzgrundlagen angegriffene Klägerin habe ein Recht darauf, sich über die Beweggründe und das Bestehen eines Bedürfnisses im Wege der Akteneinsicht zu informieren. Die Einsichtsgewährung sei ein selbstverständlicher Akt der Transparenz. Mit der Verweigerung wolle das Regierungspräsidium sein rechtswidriges Verhalten hinter dem Schleier der Geheimhaltung verbergen. Das Ermessen des Landes sei auf null reduziert, da ein Grund für die Verweigerung der Akteneinsicht nicht gegeben sei. Außerdem benötige die Klägerin Akteneinsicht um Ansprüche aus Amtspflichtverletzung und die Befangenheit von Beamten geltend machen zu können. Zum Hilfsantrag wird vorgetragen, das vom Land eingeleitete Schulerweiterungsverfahren sei ein Verwaltungsverfahren, an dem die Klägerin gemäß § 13 Abs. 2 LVwVfG zu beteiligen sei, so dass ihr ein Recht auf Akteneinsicht auch aus § 29 LVwVfG zukomme. Der Klägerin sei daher die Stellung als Beteiligte zu verschaffen und zugleich Akteneinsicht zu gewähren. Zumindest stehe der Klägerin aber ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das beklagte Land unter Aufhebung der Entscheidung des Regierungspräsidiums ... vom 25. Juli 2014 zu verurteilen, der Klägerin sämtliche Aktenzeichen zu benennen und in die Akten Einsicht zu gewähren, die die Erweiterung des dreijährigen Berufskollegs für Grafik-Design der ...-Schule, ..., durch einen Parallelzug betreffen,
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hilfsweise,
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das beklagte Land wird unter Aufhebung der Entscheidung des Regierungspräsidiums ... vom 25. Juli 2014 verurteilt, die Klägerin als Beteiligte in dem Verfahren mit dem Ziel der Erweiterung des dreijährigen Berufskollegs für Grafik-Design der ... Schule, ..., durch einen Parallelzug hinzuzuziehen und der Klägerin sämtliche Aktenzeichen zu benennen, die mit diesem Verfahren in Zusammenhang stehen, und darin Akteneinsicht zu gewähren,
14 
höchst hilfsweise,
15 
das beklagte Land unter Aufhebung der Entscheidung des Regierungspräsidiums ... vom 25. Juli 2014 zu verurteilen, den Antrag der Klägerin auf Benennung sämtlicher Aktenzeichen und Gewährung von Akteneinsicht unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts zu bescheiden.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung wird den Vorwürfen der Klägerin entgegen getreten. Zusätzlich wird ausgeführt, es gebe gegenwärtig kein Verwaltungsverfahren zur Erweiterung der ... Schule und kein Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen. Die Klägerin habe kein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die fraglichen Akten und daher auch keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Die von der Klägerin beklagten eingebrochenen Neuanmeldungen stünden mit der fehlenden staatlichen Anerkennung des BKGD und mit der in der Folge durchzuführenden Schulfremdenprüfung im Zusammenhang. Ein Zusammenhang mit den Überlegungen zur Erweiterung der ... Schule bestehe dagegen nicht.
19 
Den Beteiligten wurde mit Telefaxschreiben des Gerichts vom 27.7.2015 mitgeteilt, dass der Antrag der Klägerin vom 27.7.2015 auf Akteneinsicht in die dem Gericht vorgelegte streitgegenständliche Behördenakte nach telefonischer Anhörung der Beteiligten abgelehnt wurde.
20 
Ein Vergleichsvorschlag des Gerichts wurde vom beklagten Land abgelehnt.
21 
Dem Gericht liegen die streitgegenständliche Behördenakte des Regierungspräsidiums ... und die Gerichtsakten zu den im Tatbestand aufgeführten Gerichtsverfahren vor. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Entscheidungen zu den im Tatbestand aufgeführten Gerichtsverfahren und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
1. Hauptantrag
23 
Nach der glaubhaften Mitteilung des Regierungspräsidiums ... an das Gericht ist die vorgelegte, 60 Aktenseiten umfassende, streitgegenständliche Akte vollständig und existieren beim Regierungspräsidium ... keine anderen Akten oder Aktenteile zur Erweiterung des Berufskollegs für Grafikdesign an der ...-Schule. Hiervon ausgehend, versteht das Gericht den Hauptantrag so, dass ausschließlich die Einsicht in die vorgelegte Akte eingeklagt werden soll.
24 
Die so verstandene Leistungsklage ist zulässig. Bei der begehrten Akteneinsicht handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt sondern um einen Realakt, so dass eine Verpflichtungsklage nicht in Betracht kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.12.2001 - 3 S 334/01 -, Juris). Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da nach dem klägerischen Vortrag und Rechtsschutzziel nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Klägerin ihre Rechtsstellung durch die begehrte Akteneinsicht verbessern kann.
25 
Die Leistungsklage ist in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang begründet und hat insofern Erfolg. Im Übrigen ist die Klage bezüglich des Hauptantrags unbegründet und daher abzuweisen. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung ihres auf Akteneinsicht gerichteten Antrags.
26 
Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der durchgeführten mündlichen Verhandlung.
27 
a. Eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Akteneinsicht findet sich nicht in § 29 LVwVfG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG oder § 30c Abs. 2 Satz 1 SchulG. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Nach § 30c Abs. 2 Satz 1 SchulG, der erst nach dem Ablehnungsbeschluss des Fachbereichsausschusses für Bildung und Soziales der Stadt... vom 7.5.2014, nämlich zum 1.8.2014 in Kraft getreten ist, benennt der Schulträger vor der Antragstellung nach § 30 SchulG auf Einrichtung oder Erweiterung einer Schule ein Gebiet für die regionale Schulentwicklung, auf das sich sein Antrag bezieht und beteiligt die vom Antrag berührten weiteren Gemeinden und Landkreise und andere von der schulorganisatorischen Maßnahme Berührten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Akteneinsicht liegen nach diesen Vorschriften nicht vor. Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt wird nach den glaubhaften Auskünften des Regierungspräsidiums ... kein Verwaltungsverfahren im Sinne dieser Vorschriften durchgeführt. Soweit bezüglich der Erweiterung des Berufskollegs für Grafikdesign an der ...-Schule in ... ein Verwaltungsverfahren durchgeführt und abgeschlossen wurde, wurde die Klägerin an diesem jedenfalls nicht beteiligt.
28 
Die begehrte Akteneinsicht kann von der Klägerin daher nicht auf der Grundlage von § 29 LVwVfG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG oder § 30c Abs. 2 Satz 1 SchulG beansprucht werden.
29 
b. Außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens kommt die im Ermessen der Behörde stehende Gewährung von Akteneinsicht nur in Betracht, wenn der Anspruchsteller ein "berechtigtes Interesse" geltend macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.1984 - 5 C 73/82 -, Juris; VG Potsdam, Beschluss vom 16.11.1998 - 2 L 873/98 -, Juris). Das berechtigte Interesse ist nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls dann anzuerkennen, wenn der Nachsuchende Sekundäransprüche geltend machen will und die Kenntnis des Akteninhalts Voraussetzung für die wirksame Rechtsverfolgung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.1968 - IV C 235.65 -, BVerwGE 30, 154, 160; VGH Mannheim, Urteil vom 31.10.1995 - 9 S 1518/94 -, NJW 1996, 613; OVG Schleswig, Urteil vom 13.12.1994 - 4 K 1/94 -, NVwZ 1996, 408).
30 
So verhält es sich hier.
31 
Bei der Klägerin liegt entgegen der Auffassung des Beklagten ein berechtigtes Interesse an der begehrte Akteneinsicht vor.
32 
Das Regierungspräsidium ..., Abteilung Schule und Bildung, ist als aktenführende Stelle für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständig, wenn ein Beschluss der Schulträgerin Stadt ... über die Erweiterung der ...-Schule nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SchulG der Zustimmung bedarf. Soweit die Akte des Regierungspräsidiums ... im Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung vorbereitende Schriftsätze, Maßnahmen und Äußerungen enthält, entfällt deren Bedeutung für die Klägerin nicht allein dadurch, dass ein ablehnender Beschluss der Schulträgerin Stadt ... Erweiterungspläne beendet. Denn die Klägerin ist als Schulträgerin eines benachbarten Berufskollegs der identischen Fachrichtung von den Erweiterungsplänen für das Berufskolleg für Grafikdesign an der ...-Schule und den in diesem Zusammenhang öffentlich gewordenen Plänen und Aussagen unmittelbar betroffen. Die Erweiterungspläne für das konkurrierende Kolleg berühren direkt ihre Interessen am Bestand und an der Entwicklung ihrer eigenen Schule. Dass es sich bei diesen Interessen um rechtlich geschützte Positionen handelt, zeigt auch der Umstand, dass die Klägerin sowohl nach dem früher heranzuziehenden § 13 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG als auch nach dem § 30c Abs. 2 Satz 1 SchulG an dem Erweiterungsverfahren für das Berufskolleg für Grafikdesign an der...-Schule beteiligt hätte werden können oder sogar beteiligt hätte werden müssen, soweit in Bedürfnisprüfungen möglicherweise mit einer Abwanderung von Schülern kalkuliert wurde, also damit, dass überwiegend Schüler aus der Privatschule der Klägerin an die ...-Schule wechseln und das mit der Erweiterung geschaffene Angebot nutzen würden.
33 
Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht von vornherein aussichtslos. Anhaltspunkte hierfür sind weder dargelegt noch für das Gericht ersichtlich. Nachdem die Klägerin bei der Erweiterungsplanung für das Berufskolleg für Grafikdesign an der ...-Schule in ... nicht beteiligt wurde, erscheint ihr Anliegen, überprüfen zu dürfen, inwieweit ihre Rechte durch das Vorgehen des Regierungspräsidiums verletzt wurden und ob sie unter anderem Schadensersatzansprüche geltend machen kann, nicht unbillig. Nachvollziehbar erscheint auch, dass von der Klägerin die Benennung weiterer Informationen, etwa welche Beweggründe des Beklagten vorlagen und wie im Einzelnen vorgegangen wurde, ohne Kenntnis der streitgegenständlichen Akte nicht erwartet werden kann. Dass sich die Klägerin mit der Überprüfung ihrer Amtshaftungsansprüche durch das Regierungspräsidium ... und dem hierbei festgestellten negativen Ergebnis nicht abfinden will, erscheint ebenfalls verständlich.
34 
Ein berechtigtes Interesse an der mit dem Hauptantrag begehrten Akteneinsicht liegt daher vor.
35 
c. Damit ist das Ermessen eröffnet. Eine den rechtlichen Anforderungen genügende Ermessensentscheidung des Regierungspräsidiums ... liegt bislang nicht vor.
36 
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Handelns rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO analog).
37 
Das Regierungspräsidium ... hat sein Ermessen im Ablehnungsbescheid vom 25.7.2014 hilfsweise ausgeübt. Die hierbei zur Begründung vorgebrachten Ausführungen sind unzutreffend und daher zu einer hinreichenden Rechtfertigung der Ablehnung nicht geeignet. Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist unterblieben.
38 
Die Behörde hat im Bescheid zur Begründung der Ablehnung im Ermessensweg ausgeführt, dass es sich bei der Frage, ob eine öffentliche Schule eingerichtet und genehmigt wird, um eine interne Prüfung durch die Schulverwaltung unter Berücksichtigung der Interessen und Belange des potenziellen öffentlichen Schulträgers handele. Daher könne die Akteneinsicht auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Interessen der Klägerin nicht gewährt werden.
39 
Die Äußerung verkennt die sich aus der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, § 1 PSchG) und der Genehmigung vom 13.8.2004 ergebende geschützte Rechtsstellung der Klägerin als Privatschulträgerin und die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG bzw. § 30c Abs. 2 SchulG ergebenden verfahrensrechtlichen Pflichten von Schulaufsichtsbehörde und öffentlichem Schulträger. Weder die grundrechtlich gesicherte Privatschulfreiheit noch die verfahrensrechtliche Stellung von privaten Schulträgern lassen eine Ausgrenzung von Privatschulen in der vom Regierungspräsidium ... zur Begründung angeführten Weise zu. Im Übrigen ergäbe sich aus der angeführten Begründung, es handele sich um ein verwaltungsinterne Prüfung der Schulverwaltung unter Einbeziehung der Interessen des potentiellen öffentlichen Schulträgers, kein überzeugender oder gar für sich allein ausschlaggebender Grund für die Ablehnung der Gewährung der begehrten Akteneinsicht. Der häufig gegebene Umstand, dass etwas verwaltungsintern geprüft wird, dürfte bei bestehendem berechtigten Interesse der Akteneinsicht in der Regel und so auch hier nicht entgegen stehen.
40 
Bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung wird die Behörde zu berücksichtigen haben, dass ein berechtigtes Interesse der Klägerin aus den oben angeführten Gründen besteht und dass dem nicht entgegen gehalten werden kann, dass die behördliche Prüfung keinen Amtshaftungsanspruch der Klägerin gegen das beklagte Land ergeben hat. Weiter wird die Behörde zu berücksichtigen haben, dass ihre bislang dem Akteneinsichtsgesuch entgegen gehaltenen Gesichtspunkte die Rechtsposition der Klägerin verkennen und daher die Ablehnung der Akteneinsicht nicht tragen.
41 
Die rechtliche Überprüfung führt dennoch nicht zu einer Ermessensreduzierung auf null. Die dem Gericht vorgelegte streitgegenständliche Akte zur Erweiterung der ...-Schule enthält Daten privater Dritter. Dafür, dass auch bezüglich dieser Daten ein berechtigtes Interesse vorliegt, hat die Klägerin Anhaltspunkte nicht vorgetragen. Solche sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die Klägerin hat im Gegenteil im Rahmen der vom Gericht durchgeführten Vergleichsverhandlungen zu erkennen gegeben, dass ihr eine Akteneinsicht in eine bezüglich der Daten privater Dritter anonymisierte Akte ausreichend erscheint. Die bei dieser Interessenlage eigentlich angezeigte Beschränkung des Hauptantrags auf die Gewährung von Akteneinsicht in eine bezüglich der Daten privater Dritter geschwärzte Akte ist aber unterblieben, so dass sich der Hauptantrag weiterhin auf die Gewährung von Einsicht in die vollständige Akte bezieht. Der Beklagte wird daher unter Beachtung der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu entscheiden haben, ob und unter welchen Beschränkungen der Klägerin bei gegebenem berechtigten Interesse die begehrte Akteneinsicht gewährt werden kann.
42 
Ein Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht besteht damit nicht. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts.
43 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag nur zum Teil begründet und im Übrigen unbegründet und daher abzuweisen.
44 
2. Hilfsantrag 1
45 
Über den Hilfsantrag 1 ist zu entscheiden, weil die Klägerin mit dem Hauptantrag teilweise unterlegen ist.
46 
Der auf Hinzuziehung zum Erweiterungsverfahren gerichtete Hilfsantrag 1 ist jedenfalls unbegründet und die Klage daher auch insofern abzuweisen, nachdem es gegenwärtig nach der glaubhaften Versicherung des Regierungspräsidiums ... kein Erweiterungsverfahren, zu dem die Klägerin hinzugezogen werden könnte, gibt.
47 
3. Hilfsantrag 2
48 
Über den Hilfsantrag 2 ist zu entscheiden, nachdem die Klägerin mit dem Hauptantrag teilweise und mit dem Hilfsantrag 1 ganz unterlegen ist.
49 
Der Hilfsantrag 2 ist unzulässig und die Klage daher auch insofern abzuweisen, weil der Antrag bereits im Hauptantrag enthalten ist.
50 
Nach alldem ist wie aus der Entscheidungsformel erkennbar zu entscheiden.
51 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Danach tragen die Beteiligten die Kosten des Verfahrens, entsprechend ihren Obsiegens- und Unterliegensanteilen, je zur Hälfte.
52 
Die Berufung ist zuzulassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen außerhalb von Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht rechtsgrundsätzlich geklärt (vgl. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
53 
Beschluss vom 28. Juli 2015
54 
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Gründe
56 
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 2 GKG. Für die begehrte Akteneinsicht ist der Auffangwert mit 5.000,- EUR anzusetzen. Die Hilfsanträge führen nicht zu einer Erhöhung.

Gründe

 
22 
1. Hauptantrag
23 
Nach der glaubhaften Mitteilung des Regierungspräsidiums ... an das Gericht ist die vorgelegte, 60 Aktenseiten umfassende, streitgegenständliche Akte vollständig und existieren beim Regierungspräsidium ... keine anderen Akten oder Aktenteile zur Erweiterung des Berufskollegs für Grafikdesign an der ...-Schule. Hiervon ausgehend, versteht das Gericht den Hauptantrag so, dass ausschließlich die Einsicht in die vorgelegte Akte eingeklagt werden soll.
24 
Die so verstandene Leistungsklage ist zulässig. Bei der begehrten Akteneinsicht handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt sondern um einen Realakt, so dass eine Verpflichtungsklage nicht in Betracht kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.12.2001 - 3 S 334/01 -, Juris). Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da nach dem klägerischen Vortrag und Rechtsschutzziel nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Klägerin ihre Rechtsstellung durch die begehrte Akteneinsicht verbessern kann.
25 
Die Leistungsklage ist in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang begründet und hat insofern Erfolg. Im Übrigen ist die Klage bezüglich des Hauptantrags unbegründet und daher abzuweisen. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung ihres auf Akteneinsicht gerichteten Antrags.
26 
Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der durchgeführten mündlichen Verhandlung.
27 
a. Eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Akteneinsicht findet sich nicht in § 29 LVwVfG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG oder § 30c Abs. 2 Satz 1 SchulG. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Nach § 30c Abs. 2 Satz 1 SchulG, der erst nach dem Ablehnungsbeschluss des Fachbereichsausschusses für Bildung und Soziales der Stadt... vom 7.5.2014, nämlich zum 1.8.2014 in Kraft getreten ist, benennt der Schulträger vor der Antragstellung nach § 30 SchulG auf Einrichtung oder Erweiterung einer Schule ein Gebiet für die regionale Schulentwicklung, auf das sich sein Antrag bezieht und beteiligt die vom Antrag berührten weiteren Gemeinden und Landkreise und andere von der schulorganisatorischen Maßnahme Berührten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Akteneinsicht liegen nach diesen Vorschriften nicht vor. Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt wird nach den glaubhaften Auskünften des Regierungspräsidiums ... kein Verwaltungsverfahren im Sinne dieser Vorschriften durchgeführt. Soweit bezüglich der Erweiterung des Berufskollegs für Grafikdesign an der ...-Schule in ... ein Verwaltungsverfahren durchgeführt und abgeschlossen wurde, wurde die Klägerin an diesem jedenfalls nicht beteiligt.
28 
Die begehrte Akteneinsicht kann von der Klägerin daher nicht auf der Grundlage von § 29 LVwVfG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG oder § 30c Abs. 2 Satz 1 SchulG beansprucht werden.
29 
b. Außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens kommt die im Ermessen der Behörde stehende Gewährung von Akteneinsicht nur in Betracht, wenn der Anspruchsteller ein "berechtigtes Interesse" geltend macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.1984 - 5 C 73/82 -, Juris; VG Potsdam, Beschluss vom 16.11.1998 - 2 L 873/98 -, Juris). Das berechtigte Interesse ist nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls dann anzuerkennen, wenn der Nachsuchende Sekundäransprüche geltend machen will und die Kenntnis des Akteninhalts Voraussetzung für die wirksame Rechtsverfolgung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.1968 - IV C 235.65 -, BVerwGE 30, 154, 160; VGH Mannheim, Urteil vom 31.10.1995 - 9 S 1518/94 -, NJW 1996, 613; OVG Schleswig, Urteil vom 13.12.1994 - 4 K 1/94 -, NVwZ 1996, 408).
30 
So verhält es sich hier.
31 
Bei der Klägerin liegt entgegen der Auffassung des Beklagten ein berechtigtes Interesse an der begehrte Akteneinsicht vor.
32 
Das Regierungspräsidium ..., Abteilung Schule und Bildung, ist als aktenführende Stelle für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständig, wenn ein Beschluss der Schulträgerin Stadt ... über die Erweiterung der ...-Schule nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SchulG der Zustimmung bedarf. Soweit die Akte des Regierungspräsidiums ... im Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung vorbereitende Schriftsätze, Maßnahmen und Äußerungen enthält, entfällt deren Bedeutung für die Klägerin nicht allein dadurch, dass ein ablehnender Beschluss der Schulträgerin Stadt ... Erweiterungspläne beendet. Denn die Klägerin ist als Schulträgerin eines benachbarten Berufskollegs der identischen Fachrichtung von den Erweiterungsplänen für das Berufskolleg für Grafikdesign an der ...-Schule und den in diesem Zusammenhang öffentlich gewordenen Plänen und Aussagen unmittelbar betroffen. Die Erweiterungspläne für das konkurrierende Kolleg berühren direkt ihre Interessen am Bestand und an der Entwicklung ihrer eigenen Schule. Dass es sich bei diesen Interessen um rechtlich geschützte Positionen handelt, zeigt auch der Umstand, dass die Klägerin sowohl nach dem früher heranzuziehenden § 13 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG als auch nach dem § 30c Abs. 2 Satz 1 SchulG an dem Erweiterungsverfahren für das Berufskolleg für Grafikdesign an der...-Schule beteiligt hätte werden können oder sogar beteiligt hätte werden müssen, soweit in Bedürfnisprüfungen möglicherweise mit einer Abwanderung von Schülern kalkuliert wurde, also damit, dass überwiegend Schüler aus der Privatschule der Klägerin an die ...-Schule wechseln und das mit der Erweiterung geschaffene Angebot nutzen würden.
33 
Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht von vornherein aussichtslos. Anhaltspunkte hierfür sind weder dargelegt noch für das Gericht ersichtlich. Nachdem die Klägerin bei der Erweiterungsplanung für das Berufskolleg für Grafikdesign an der ...-Schule in ... nicht beteiligt wurde, erscheint ihr Anliegen, überprüfen zu dürfen, inwieweit ihre Rechte durch das Vorgehen des Regierungspräsidiums verletzt wurden und ob sie unter anderem Schadensersatzansprüche geltend machen kann, nicht unbillig. Nachvollziehbar erscheint auch, dass von der Klägerin die Benennung weiterer Informationen, etwa welche Beweggründe des Beklagten vorlagen und wie im Einzelnen vorgegangen wurde, ohne Kenntnis der streitgegenständlichen Akte nicht erwartet werden kann. Dass sich die Klägerin mit der Überprüfung ihrer Amtshaftungsansprüche durch das Regierungspräsidium ... und dem hierbei festgestellten negativen Ergebnis nicht abfinden will, erscheint ebenfalls verständlich.
34 
Ein berechtigtes Interesse an der mit dem Hauptantrag begehrten Akteneinsicht liegt daher vor.
35 
c. Damit ist das Ermessen eröffnet. Eine den rechtlichen Anforderungen genügende Ermessensentscheidung des Regierungspräsidiums ... liegt bislang nicht vor.
36 
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Handelns rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO analog).
37 
Das Regierungspräsidium ... hat sein Ermessen im Ablehnungsbescheid vom 25.7.2014 hilfsweise ausgeübt. Die hierbei zur Begründung vorgebrachten Ausführungen sind unzutreffend und daher zu einer hinreichenden Rechtfertigung der Ablehnung nicht geeignet. Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist unterblieben.
38 
Die Behörde hat im Bescheid zur Begründung der Ablehnung im Ermessensweg ausgeführt, dass es sich bei der Frage, ob eine öffentliche Schule eingerichtet und genehmigt wird, um eine interne Prüfung durch die Schulverwaltung unter Berücksichtigung der Interessen und Belange des potenziellen öffentlichen Schulträgers handele. Daher könne die Akteneinsicht auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Interessen der Klägerin nicht gewährt werden.
39 
Die Äußerung verkennt die sich aus der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, § 1 PSchG) und der Genehmigung vom 13.8.2004 ergebende geschützte Rechtsstellung der Klägerin als Privatschulträgerin und die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG bzw. § 30c Abs. 2 SchulG ergebenden verfahrensrechtlichen Pflichten von Schulaufsichtsbehörde und öffentlichem Schulträger. Weder die grundrechtlich gesicherte Privatschulfreiheit noch die verfahrensrechtliche Stellung von privaten Schulträgern lassen eine Ausgrenzung von Privatschulen in der vom Regierungspräsidium ... zur Begründung angeführten Weise zu. Im Übrigen ergäbe sich aus der angeführten Begründung, es handele sich um ein verwaltungsinterne Prüfung der Schulverwaltung unter Einbeziehung der Interessen des potentiellen öffentlichen Schulträgers, kein überzeugender oder gar für sich allein ausschlaggebender Grund für die Ablehnung der Gewährung der begehrten Akteneinsicht. Der häufig gegebene Umstand, dass etwas verwaltungsintern geprüft wird, dürfte bei bestehendem berechtigten Interesse der Akteneinsicht in der Regel und so auch hier nicht entgegen stehen.
40 
Bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung wird die Behörde zu berücksichtigen haben, dass ein berechtigtes Interesse der Klägerin aus den oben angeführten Gründen besteht und dass dem nicht entgegen gehalten werden kann, dass die behördliche Prüfung keinen Amtshaftungsanspruch der Klägerin gegen das beklagte Land ergeben hat. Weiter wird die Behörde zu berücksichtigen haben, dass ihre bislang dem Akteneinsichtsgesuch entgegen gehaltenen Gesichtspunkte die Rechtsposition der Klägerin verkennen und daher die Ablehnung der Akteneinsicht nicht tragen.
41 
Die rechtliche Überprüfung führt dennoch nicht zu einer Ermessensreduzierung auf null. Die dem Gericht vorgelegte streitgegenständliche Akte zur Erweiterung der ...-Schule enthält Daten privater Dritter. Dafür, dass auch bezüglich dieser Daten ein berechtigtes Interesse vorliegt, hat die Klägerin Anhaltspunkte nicht vorgetragen. Solche sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die Klägerin hat im Gegenteil im Rahmen der vom Gericht durchgeführten Vergleichsverhandlungen zu erkennen gegeben, dass ihr eine Akteneinsicht in eine bezüglich der Daten privater Dritter anonymisierte Akte ausreichend erscheint. Die bei dieser Interessenlage eigentlich angezeigte Beschränkung des Hauptantrags auf die Gewährung von Akteneinsicht in eine bezüglich der Daten privater Dritter geschwärzte Akte ist aber unterblieben, so dass sich der Hauptantrag weiterhin auf die Gewährung von Einsicht in die vollständige Akte bezieht. Der Beklagte wird daher unter Beachtung der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu entscheiden haben, ob und unter welchen Beschränkungen der Klägerin bei gegebenem berechtigten Interesse die begehrte Akteneinsicht gewährt werden kann.
42 
Ein Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht besteht damit nicht. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts.
43 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag nur zum Teil begründet und im Übrigen unbegründet und daher abzuweisen.
44 
2. Hilfsantrag 1
45 
Über den Hilfsantrag 1 ist zu entscheiden, weil die Klägerin mit dem Hauptantrag teilweise unterlegen ist.
46 
Der auf Hinzuziehung zum Erweiterungsverfahren gerichtete Hilfsantrag 1 ist jedenfalls unbegründet und die Klage daher auch insofern abzuweisen, nachdem es gegenwärtig nach der glaubhaften Versicherung des Regierungspräsidiums ... kein Erweiterungsverfahren, zu dem die Klägerin hinzugezogen werden könnte, gibt.
47 
3. Hilfsantrag 2
48 
Über den Hilfsantrag 2 ist zu entscheiden, nachdem die Klägerin mit dem Hauptantrag teilweise und mit dem Hilfsantrag 1 ganz unterlegen ist.
49 
Der Hilfsantrag 2 ist unzulässig und die Klage daher auch insofern abzuweisen, weil der Antrag bereits im Hauptantrag enthalten ist.
50 
Nach alldem ist wie aus der Entscheidungsformel erkennbar zu entscheiden.
51 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Danach tragen die Beteiligten die Kosten des Verfahrens, entsprechend ihren Obsiegens- und Unterliegensanteilen, je zur Hälfte.
52 
Die Berufung ist zuzulassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen außerhalb von Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht rechtsgrundsätzlich geklärt (vgl. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
53 
Beschluss vom 28. Juli 2015
54 
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Gründe
56 
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 2 GKG. Für die begehrte Akteneinsicht ist der Auffangwert mit 5.000,- EUR anzusetzen. Die Hilfsanträge führen nicht zu einer Erhöhung.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Juli 2015 - 4 K 3506/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Juli 2015 - 4 K 3506/14

Referenzen - Gesetze

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 7


(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Juli 2015 - 4 K 3506/14 zitiert 5 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 7


(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Juli 2015 - 4 K 3506/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Okt. 2012 - 9 S 859/11

bei uns veröffentlicht am 04.10.2012

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. März 2010 - 4 K 3710/09 - wird verworfen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.Der Streitwert für das Beru

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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. März 2010 - 4 K 3710/09 - wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt die staatliche Anerkennung eines von ihr geführten Berufskollegs für Grafikdesign als Ersatzschule, ohne verpflichtet zu sein, Religionsunterricht oder ersatzweise Ethikunterricht anzubieten.
Mit Urteil vom 02.03.2010 hat das Verwaltungsgericht die hierauf gerichtete Klage abgewiesen. Auf den hiergegen von der Klägerin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache mit Beschluss vom 17.03.2011 zugelassen. Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Empfangsbekenntnis am 24.03.2011 zugestellt worden. Mit am 04.05.2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung bringt sie vor, sie habe die Berufungsbegründungsfrist unverschuldet versäumt. Obwohl im Büro ihres Bevollmächtigten ein sehr zuverlässiges System hintereinander geschalteter Kontrollen betrieben werde, sei die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender des Bevollmächtigten aufgrund eines einmaligen Fehlers der Mitarbeiter unterblieben. Erst am Abend des 27.04.2011 habe ihr Bevollmächtigter die Akte zum vorliegenden Verfahren in die Hand genommen und den Zulassungsbeschluss sowie den Fristablauf bemerkt.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart in den Rechtssachen 4 K 3747/09, 4 K 3710/09, 4 K 3711/09, des Regierungspräsidiums Tübingen (3 Bände) sowie die Akten des Verwaltungsgerichtshofs aus den mit der vorliegenden Rechtssache in Zusammenhang stehenden Verfahren 9 S 2608/10, 9 S 1888/10 sowie 9 S 1972/10 vor. Darüber hinaus liegen dem Senat Kopien des Fristenkalenders sowie die einschlägige Handakte des Bevollmächtigten der Klägerin im Original (2 Ordner) sowie in Kopie (1 Ordner) vor.
II.
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 125 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO).
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
1. Die Berufung wurde nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Danach ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Der Beschluss über die Zulassung der Berufung wurde hier am 24.03.2011 dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt. Damit endete die Frist mit Ablauf des 26.04.2011, dem Dienstag nach den Osterfeiertagen.
2. Der Klägerin wird gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf ihren zulässigen Antrag vom 04.05.2011 keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Sie war nicht ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten. Ihr ist insoweit das Verschulden ihres Bevollmächtigten nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
a) Nach den genannten Vorschriften steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden des Beteiligten gleich. Das Verschulden von Hilfspersonen eines Bevollmächtigten ist diesem und dem Beteiligten dagegen nicht zuzurechnen. Den Beteiligten zurechenbar ist jedoch ein Verschulden des Bevollmächtigten bei der Auswahl und Anleitung der Hilfspersonen sowie einer zweckmäßigen Büroorganisation (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 60 Rn. 21 m.w.N.).
Ein Prozessbevollmächtigter hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Dabei kann er zwar die Feststellung, Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen (vgl. BVerwG, Beschluss 23.06.2011 - 1 B 7/11 -, Juris Rn. 5). Dazu zählt jedoch die Frist zur Begründung der Berufung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - 9 S 315/07 -, NVwZ-RR 2007, 819, 820; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 02.08.2006 - 4 S 2288/05 -, NVwZ-RR 2007, 137, und vom 07.08.2003 - 11 S 1201/03 -, NVwZ-RR 2004, 222; OVG NRW, Urteil vom 13.06.2012 - 13 A 536/09 -, Juris Rn. 25; Beschluss vom 24.10.2003 - 12 A 5511/00 -, NVwZ-RR 2004, 221; OVG Saarland, Beschluss vom 31.08.2011 - 2 A 272/11 -, NJW 2012, 100). Nur wenn sich die Abwicklung solcher Verfahren nach den konkreten Verhältnissen in der Rechtsanwaltskanzlei als Routineangelegenheit darstellt, sind geringere Anforderungen zu stellen, allerdings nur in dem Sinne, dass der Anwalt die Frist nicht selbst berechnen muss, sondern sich auf eine Überprüfung beschränken kann. Gehören solche Verfahren zur Büroroutine und war die Büroangestellte allein für diese Verfahren zuständig und daher auch routiniert, würde es die Anforderungen an den Prozessbevollmächtigten des Weiteren überspannen, von ihm über die organisatorischen Vorkehrungen und die stichprobenartigen Kontrollen hinaus eine umfassende Überprüfung jeder Fristenübertragung zu verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 21/11 -, Juris Rn. 23; Beschluss vom 28.02.2002 - 6 C 23/01 -, Juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2011 - 1 A 1756/09 -, Juris, Rn. 53 bis 55; Nds. OVG, Beschluss vom 29.06.2012 - 2 LA 185/12 -, Juris Rn. 8).
10 
Unabhängig hiervon darf ein Empfangsbekenntnis über die Zustellung einer Gerichtsentscheidung von einem Rechtsanwalt erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.12.2002 - 1 B 429/02 -, NVwZ 2003, 868, und vom 29.12.2003 - 5 B 218/02 -, Juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 12.01.2010 - VI ZB 64/09 -, MDR 2010, 414, und vom 22.06.2010 - VIII ZB 12/10 -, NJW 2010, 3305; OVG NRW, Urteil vom 13.06.2012, a.a.O., Rn. 27; Beschluss vom 24.06.2011, a.a.O., Rn. 61 ff.; OVG Saarland, Beschlüsse vom 24.11.2009 - 1 D 494/09 -, Juris Rn. 4, und vom 31.08.2011, a.a.O., Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 29.06.2012, a.a.O., Rn. 7; Greger, in: Zöller , ZPO, 29. Aufl. 2012, § 233 Rn. 23 „Fristenbehandlung“).
11 
Der Rechtsanwalt muss ferner dafür sorgen, dass ihm gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Gerichtsentscheidungen - gerade im Hinblick auf etwaige Fristen - vorgelegt werden, damit er besondere Einzelweisungen erteilen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.01.1995 - 11 C 24/94 -, NJW 1995, 1443). Wird dem Prozessbevollmächtigten ein Empfangsbekenntnis - entgegen der allgemeinen Anweisung - ohne das zugestellte Schriftstück und ohne die zugehörige Handakte vorgelegt, trifft ihn ein eigenes Verschulden. Denn in diesem Fall wäre er verpflichtet gewesen, sich bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses, das sich für ihn erkennbar auf eine Gerichtsentscheidung bezog, diese nebst Akten im Hinblick auf etwaige durch die Zustellung ausgelöste Fristen vorlegen zu lassen und eigenständig daraufhin zu prüfen, ob die Zustellung eine Frist auslöst oder nicht. Dies gilt namentlich auch deswegen, weil es für eine ordnungsgemäße Fristsicherung grundsätzlich nicht ausreicht, aufgrund allgemeiner Anweisung die Fristen vor Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses in einem Fristenkalender einzutragen bzw. eintragen zu lassen. Vielmehr ist außerdem erforderlich, dass die Rechtsmittelfrist sowie die Eintragung der Frist im Fristenkalender auch in den Handakten vermerkt werden, insbesondere auf dem zugestellten Schriftstück (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2011, a.a.O, Rn. 69; OVG Saarland; Beschluss vom 31.08.2011, a.a.O., Rn. 9). Abgesehen davon ist bei einer Zustellung mittels Empfangsbekenntnis für den Beginn der Frist nicht das Datum des Eingangsstempels der Kanzlei, sondern das Datum der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses maßgeblich. Dieses Datum muss ebenfalls vermerkt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2010, a.a.O., und Beschluss vom 12.01.2010).
12 
b) Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Bevollmächtigte der Klägerin die Einhaltung der Berufungsfrist selbst schuldhaft versäumt. Auf das vom Bevollmächtigten geltend gemachte einmalige, der Klägerin nicht zurechenbare Versagen der Kanzleiangestellten bei der Fristenerfassung und -eintragung in den Fristenkalender kommt es daher nicht an.
13 
aa) Das Verschulden des Bevollmächtigen der Klägerin ergibt sich zunächst daraus, dass er die Frist für die Begründung der Berufung nicht selbst berechnet hat. Hierzu war er verpflichtet, weil nicht glaubhaft gemacht wurde, dass es sich bei verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren um eine Routineangelegenheit der Kanzlei des Bevollmächtigten handelt. Vielmehr wird im Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 04.05.2011 schlicht behauptet, verwaltungsprozessuale Berufungen seien „nicht selten“ bzw. kämen „häufiger“ vor (so die eidesstattliche Versicherung der ehemaligen Angestellten S.). Mit konkreten Zahlen wird diese Behauptung jedoch nicht belegt. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass zugelassene verwaltungsprozessuale Berufungen zum Routinegeschäft der Kanzlei des Bevollmächtigten gehören. So ergab eine Recherche über das Verfahrensregister der Fachanwendungssoftware „Justus“ nicht, dass die Kanzlei des Bevollmächtigen zumindest beim vorliegend entscheidenden Verwaltungsgerichtshof routinemäßig Berufungsverfahren betreibt; es fanden sich in den letzten zehn Jahren nur zwei zugelassene Berufungen.
14 
bb) Unabhängig hiervon liegt ein Verschulden des Bevollmächtigten der Klägerin mit Blick auf die Fristversäumung auch darin, dass er bei der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses, mit dem die Zustellung des Beschlusses vom 17.03.2011 nachgewiesen wurde, nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. So wurde - entgegen den oben dargestellten Vorgaben der Rechtsprechung - das Empfangsbekenntnis unterschrieben und zurückgesandt, ohne dass dem Bevollmächtigten der Klägerin die Handakte vorgelegen hätte und ohne dass in der Handakte die Rechtsmittelfrist und der Eintrag der Frist in den Fristenkalender vermerkt gewesen wäre. Als Empfangsdatum enthielt das Empfangsbekenntnis lediglich das Datum des Eingangsstempels der Kanzlei in Form des entsprechenden Stempelaufdrucks. Hätte sich der Bevollmächtigte der Klägerin die Handakte und den zugestellten Beschluss in Papierform vorlegen lassen, hätte er feststellen können, dass die nach der Rechtsprechung gebotenen Vermerke fehlen. Gleiches gilt, wenn er einen Blick in die elektronische Handakte geworfen hätte.
15 
Die Vermerke - etwa auf dem zugestellten Beschluss oder dem im Original in der Kanzlei verbliebenen Empfangsbekenntnis - fehlen in der Handakte tatsächlich. Davon hat sich der Senat durch Einsichtnahme in das Original der Handakte überzeugt.
16 
Dass dem Bevollmächtigten der Klägerin bei der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses die Handakte nicht vorgelegen hat, ergibt sich aus seiner Antwort auf die schriftliche Anfrage des Senats vom 20.07.2012. Der Senat hat den Bevollmächtigten um Mitteilung gebeten, ob ihm der zugestellte Senatsbeschluss vom 17.03.2011 über die Zulassung der Berufung, das Empfangsbekenntnis sowie die Handakten hierzu am 24.03.2011 - dem Tag der Zustellung - persönlich vorgelegen haben. Hierauf hat der Bevollmächtigte der Klägerin am 27.07.2012 erklärt, der fragliche Beschluss sei ihm am 24.03.2011 eingescannt vom Sekretariat übermittelt worden. In dieser eingescannten Forum habe er ihn der Klägerin weitergeleitet. Dies sei geschehen, weil er an der Postverteilung wegen mehrerer aufeinander folgender Telefonkonferenzen nicht habe teilnehmen und die Post nicht selbst habe entgegennehmen können. Dies sei von seiner Sekretärin besorgt worden. Die Sekretärin des Bevollmächtigten hat an Eides Statt am 29.04.2011 versichert, dass der Bevollmächtigte der Klägerin am 24.03.2011 erst am Nachmittag nach einem Termin ins Büro gekommen sei. Zu dieser Zeit sei die Postverteilung und -bearbeitung durch sie bereits beendet gewesen.
17 
Diesen Stellungnahmen ist weiter zu entnehmen, dass dem Bevollmächtigten an dem fraglichen Tag der Beschluss lediglich in elektronischer Form vorgelegen hat. Dieser wurde - so eine in der Handakte befindliche E-Mail des Bevollmächtigten der Klägerin vom 24.03.2011 - um 15:52 Uhr an die Klägerin weitergeleitet. Unklar bleibt nach den Stellungnahmen, wann dem Bevollmächtigten das von ihm unterschriebene Empfangsbekenntnis persönlich vorgelegen hat. Denn eine Antwort auf diese Frage wurde dem Senat nicht gegeben. Allerdings wurde das Empfangsbekenntnis bereits um 13:35 Uhr mit der Unterschrift des Bevollmächtigten an den Verwaltungsgerichtshof per Fax zurückgesandt. Damit ist noch nicht einmal glaubhaft gemacht, dass dem Bevollmächtigten bei der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses überhaupt der zugestellte Beschluss vorlegen hat.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
20 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nummer II.38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, S. 1327).
21 
Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung ist der Beschluss unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.