Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 17. Juli 2012 - 3 K 2839/10

published on 17/07/2012 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 17. Juli 2012 - 3 K 2839/10
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Tenor

Der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 29.12.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.09.2010 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid über eine Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag.
Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks Nr. 114 B.-E. (H. Straße 21) - vormals Gebäude Nr. 96. Das Grundstück ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut, das im Jahre 1997 vom Kläger in insgesamt fünf Wohneigentums- bzw. Teileigentumseinheiten aufgeteilt worden ist. Der Kläger hält nach wie vor alle Miteigentumsanteile. Das Grundstück grenzt mit seiner Nordseite an das unbebaute Flurstück Nr. 109 an. Dieses Flurstück ist im jeweiligen Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbuchheft (Nrn. 3255, 3256, 3257, 3258 und 3259) zusammen mit dem Flurstück Nr. 114 beim entsprechenden Sondereigentum bzw. Teileigentum gebucht, insoweit existiert kein eigenes Grundbuchblatt. Unter der Grundbuchrubrik „Wirtschaftsart und Lage“ wird es jeweils beschrieben als „Anteil nach altem württembergischen Recht an U. N. , Gebäude- und Freifläche: 374 m²; weiterer Anteil: GBH 2259 BV Nr. 3“. Das hier erwähnte Grundbuchheft Nr. 2259 betrifft das westlich an das Flurstück Nr. 109 angrenzende Flurstück Nr. 111 einschließlich des Flurstücks Nr. 115 (U. N. 1 - vormals Gebäude Nr. 97). Im Grundbuchheft Nr. 2259 wird das Flurstück Nr. 109 beschrieben als „U. N. , Gebäude- und Freifläche; Anteil an Hauptstraße, gemeinschaftlicher Hofraum mit Geb. 96 Blatt 48 I 8“.
Östlich des Grundstücks des Klägers verläuft die H. Straße, die Hauptdurchgangsstraße von E. (Kreisstraße K 7125), die seit 01.01.1990 in vollem Umfang in der Baulast der Stadt steht. Unmittelbar nordöstlich des Flurstücks 109 mündet die Straße „U. N. “ von Westen her kommend in die H. Straße ein.
Bereits in einem Ortsbauplan aus dem August 1840 sind die Gebäude Nr. 96 und 97 eingetragen. Im Bereich der heutigen Straße „U. N. “ bis zur H. Straße findet sich dort der Eintrag „Feldweg“. In einem Lageplan zur Festlegung von Baulinien - u.a. entlang der H. Straße - vom 17.05.1913 ist westlich der H. Straße - auch im Bereich der heutigen Einmündung der Straße „U. N. “ in die H. Straße - eine parallel zu dieser Straße verlaufende Baulinie eingetragen.
Am 13.05.1965 beschloss der Gemeinderat der damals selbständigen Gemeinde E. den Bebauungsplan „I. Z.“ als Satzung. Der Plan wurde vom Landratsamt B. mit Erlass vom 22.03.1966 genehmigt. Im dem von der Beklagten dem Gericht vorgelegten Plan findet sich eine Straße mit der Bezeichnung „I. Z.“, deren Verlauf in etwa der heutigen Straße „U. N. “ entspricht.
Unter dem Datum vom 18.06.2002 beschloss der Gemeinderat der beklagten Stadt B. die Satzung über den Bebauungsplan „U. N. “, wobei zunächst alle bisherigen Festsetzungen - unter anderem für das hier maßgebliche Gebiet im Bereich des Einmündungsbereichs der Straße „U. N. “ in die H. Straße - aufgehoben wurden und sodann für das Plangebiet, das die genannten Flurstücke des Klägers einschließt, neue Festsetzungen getroffen wurden, die u.a. die Führung der Straße „U. N. “ betreffen. Außer der Straße „U. N. “ befindet sich im Plangebiet die (neue) Straße „Z.“ , die etwa 75 m westlich der bereits mehrfach erwähnten Einmündung der Straße „U. N. “ in die H. Straße als sogenannter Wohnweg nach Norden von der Straße „U. N. “ abzweigt und in einem Wendehammer endet. Der Bebauungsplan weist auf dem Flurstück Nr. 114 ein Baufenster aus und lässt dort eine dreigeschossige Bebauung im Rahmen eines Mischgebiets zu; auf dem Fl.-St. Nr. 109 ist kein Baufenster eingetragen.
Am 04.05.2004 beschloss der Verwaltungsausschuss der Beklagten, die Straße „U. N. “ und den Stichweg „Z.“ als Abschnitte gemäß § 130 Abs. 2 BauGB abzurechnen.
Im Jahre 2005 begann die Beklagte mit dem Ausbau der Straße „U. N. “. Die Arbeiten waren im Jahre 2009 weitgehend abgeschlossen, wobei bis Ende dieses Jahres Gesamtkosten in Höhe von 416.010,06 EUR angefallen waren.
Mit dem streitigen Bescheid vom 29.12.2009 zog die Beklagte den Kläger zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.706,32 EUR heran. Auf der Grundlage der genannten, bereits entstandenen Erschließungskosten errechnete die Beklagte unter Abzug ihres Eigenanteils von 10 v.H. umlagefähige Erschließungskosten in Höhe von 374.409,05 EUR. Hiervon machte die Beklagte im Wege der Vorauszahlung insgesamt 90 v.H. also 336.968,14 EUR geltend, was zu einem Beitragssatz von 13,22 EUR/m² führte.
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Bei der Berechnung des auf das Grundstück des Klägers entfallenden Beitrags legte die Beklagte allein die Fläche des Flurstücks Nr. 114 von 474 m² zugrunde und multiplizierte diese Fläche mit dem sich aus § 7 Abs. 3 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) - EBS - vom 22.05.2007 bei dreigeschossiger Bebaubarkeit ergebenden Nutzungsfaktor von 1,5, was zu einer rechnerischen Grundstücksgröße von 711 m² führte. In Anwendung der Vorschrift über die bei einer Mehrfacherschließung zu gewährende Vergünstigung wurde dieser Wert halbiert und der eigentlichen Beitragsberechnung lediglich eine Nutzfläche von 356 m² zugrundegelegt. Für das Flurstück Nr. 109 wurde der Kläger nicht veranlagt, dessen Fläche von 374 m² wurde auch nicht in die Oberverteilung mit einbezogen.
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Mit dem gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Grundstück Fl.-St. Nr. 114 sei nicht direkter Anlieger der Straße „U. N. “ und durch diese Straße auch nicht erschlossen. Denn zwischen diesem Grundstück und der Straße „U. N. “ liege die in anderem Eigentum stehende Parzelle 109. Letzteres Grundstück sei als selbständiges Grundstück vermessen, sei als solches im Grundbuch eingetragen und habe andere Grundstückseigentümer. Die frühere grundbuchrechtliche Eintragung ohne eigene laufende Nummer ändere hieran nichts. Außerdem sei diesem Grundstück durch die Anlage eines Grünstreifens der Zugang zur Straße „U. N. “ großenteils versperrt. Im Übrigen handle es sich bei dem Teilstück der Straße „U. N. “ im Bereich des alten Ortskerns, etwa bis zur Einmündung der Parzelle 108/1, um eine historische Straße. Die Bebauung gehe auf einen Zeitpunkt weit vor 1800 zurück. Die Straße sei auch - so wurde zunächst vorgetragen - entsprechend dem Bebauungsplan „I. Z.“ ausgebaut geworden. Dann allerdings erklärte der Kläger und bestätigte dies auch in der mündlichen Verhandlung, die geplante Straße „I. Z.“ habe nicht bebauungsplanmäßig hergestellt werden können, weil die Grundstückseigentümer damals nicht zu einem Verkauf der für die Straßen benötigten Grundstücksteile bereit gewesen seien. Ferner wird vorgetragen, früheren Grundstückseigentümern sei auf ausdrückliche Anfrage beim Bauamt der Beklagten verbindlich versichert worden, dass auf diese Grundstücke kein Erschließungsbeitrag mehr zukomme.
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Mit Bescheid vom 14.09.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde dargelegt, ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne könne aus einem oder aus mehreren Flurstücken bestehen. Dies sei bei dem Grundstück des Klägers der Fall, die Flurstücke Nr. 114 und 109 seien grundbuchrechtlich als ein Grundstück zu behandeln, da sie unter einer Nummer im Bestandsverzeichnis stünden. Das Fl.-St. Nr. 109 sei kein selbständiges Grundstück und nicht als solches im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück des Klägers H. Straße 21 grenze daher direkt an die Straße „U. N. “ an. Eine Zufahrt zu dieser Straße sei möglich. Städtisches Verkehrsgrün sei im Bebauungsplan „U. N. “ nur im Einmündungsbereich der Straße „U. N. “ in die H. Straße festgesetzt, im Norden des Grundstücks sei eine Zufahrt möglich und gemäß dem Bebauungsplan auch vorgesehen. Bei der Straße „U. N. “ handle es sich auch nicht um eine historische Straße, deren Entwicklung spätestens bei Inkrafttreten der Neuen Allgemeinen Bauordnung am 01.01.1873 hinsichtlich ihres Ausbau- und Verkehrszustandes für den innerörtlichen Verkehr und für den regelmäßigen Anbau im Wesentlichen abgeschlossen gewesen sei. Denn der frühere Feldweg Nr. 4, der westlich des Gebäudes Nr. 99 begonnen habe, habe in den Außenbereich geführt; ein Feldweg diene aber nicht dem Anbau und der Erschließung von Baugebieten. Die übrigen Gebäude im Einmündungsbereich, nämlich die Gebäude mit den früheren Nummern 96, 97, 98 und 99 seien dem dortigen Ortsweg, der heutigen H. Straße, zugeordnet gewesen. Der Feldweg Nr. 4 habe darüber hinaus bereits beim Gebäude Nr. 99 geendet und sei nicht in die heutige H. Straße eingemündet. Die vorhandene Verkehrsfläche habe über das private Grundstück des Gebäudes Nr. 99 geführt und sei keine öffentliche Straße gewesen. Erst im Jahre 1936 sei bei der Feldbereinigung die Wegefläche dem Feldweg Nr. 4 zugeschrieben worden. Im Jahre 1972 sei dann die Bezeichnung Feldweg entfallen und der ehemalige Feldweg sei im Grundstück Fl.-St. Nr. 163 aufgegangen.
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Bei der Straße „U. N. “ handele es sich auch nicht um eine vorhandene Straße. Erstmals sei die Straße durch den Bebauungsplan „I. Z.“ überplant worden. Diese habe eine Breite für die Straße von 6 m vorgesehen, im südwestlichen Bereich sei eine Wendeplatte geplant gewesen. Die Straße sei nie in der festgesetzten Breite ausgebaut und die Wendeplatte nie hergestellt worden. Im rückwärtigen Bereich habe sich die Straße auf einen asphaltierten Weg von lediglich ca. 2,5 bis 3,0 m Bereite reduziert. Auch katastermäßig sei die geforderte Breite nie vorhanden gewesen. Vor dem endgültigen Ausbau habe die Straße „U. N. “ auch nur eine provisorische Beleuchtung gehabt. Auch sei kein durchgängiger, ordnungsgemäßer Unterbau vorhanden gewesen, die Straße habe keine seitliche Begrenzung durch Randsteine besessen und sei teilweise in unbefestigte Grünstreifen übergegangen.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 27.09.2010 hat der Kläger am 21.10.2010 das Verwaltungsgericht angerufen.
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Zur Klagebegründung wird der bisherige Vortrag vertieft und ergänzend dargelegt, ein Vorausleistungsbescheid habe schon deshalb nicht ergehen dürfen, weil die maßgebliche Erschließungsanlage schon seit rund zwei Jahren endgültig hergestellt sei. Dem angegriffenen Bescheid sei auch keine Kostenzusammenstellung beigefügt gewesen. Nur die Mitteilung einer nicht überprüfbaren Summenzusammenstellung sei nicht ausreichend. Zu vermuten sei, dass in die veranlagten Kosten auch solche für die Herstellung von Fuß- und Fahrwegverbindungen eingegangen seien. Auch seien nicht für alle im angeblichen Veranlagungsgebiet liegenden Grundstücke Vorauszahlungsbescheide erlassen worden. Zu monieren sei ferner, dass bei einigen Grundstücken eine Veranlagung nicht entsprechend ihrem Zuschnitt nach dem Bebauungsplan, sondern nach ihrer derzeitigen tatsächlichen Fläche erfolgt sei.
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Die Eckgrundstücksregelung sei allgemein fehlerhaft angewendet worden. So sei etwa die Fläche des Grundstücks Flurstück Nr. 159/2 falsch berechnet worden. Auch die Abgrenzung des Veranlagungsgebietes „und die nicht erfolgte bodenrechtliche Neuordnung der Grundstücksgrenzen mit der klaren Darstellung neuer gewollter Grundstücksgrenzen“ widerspreche „der klaren notwendigen Bebauungsplanung und sich daraus ergebenden Beitragsveranlagung“. Insbesondere habe auch das gesamte Gebiet der Straße „Z.“ in das Veranlagungsgebiet mit einbezogen werden müssen, da dort mindestens eine Baustraße mit ausgebaut worden sei und sich sonst unverhältnismäßig „günstigere Erschließung-Bedingungen“ als bei der Straße „U. N. “ ergeben würden. Die Straße „U. N. “ stelle tatsächlich eine Sammelstraße dar, jedenfalls bis zur Einfahrt der Parzelle 108/1 (die ehemalige Grenze des Feldwegs Nr. 4). Die Abgrenzung des Beitragsveranlagungsgebiets und die erschlossenen Grundstücksflächen entsprächen in weiten Bereichen nicht dem Bebauungsplangebiet.
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Er halte an der Auffassung fest, dass es sich jedenfalls beim vorderen Teil der veranlagten Straße um eine historische Straße handle. Denn das Grundstück mit dem Gebäude Nr. 98 sei schon immer auf die Benutzung der Straße angewiesen gewesen. Das genannte Gebäude existiere aber schon mehr als 200 Jahre.
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Im Übrigen bleibe es dabei, dass sein Flurstück Nr. 114 nicht direkt an die Straße „U. N. “ angrenze. Dieses Grundstück werde vollständig und ausschließlich von der H. Straße her erschlossen. Das Flurstück Nr. 114 sei auch vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes „U. N. “ nie von der heutigen Straße „U. N. “ her erschlossen worden.
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Nach wie vor gehe die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass die Flurstücke Nr.114 und 109 ein einheitliches Grundstück bildeten. Dieser Eindruck werde zwar auf den ersten Blick durch den Grundbuchausdruck erweckt, tatsächlich handle es sich aber bei dem Flurstück Nr. 114 um ein gesondertes Grundstück, zu welchem nach altem württembergischen Recht ein Anteil am ebenfalls selbständigen Grundstück Flurstück Nr. 109 gebucht worden sei. Dabei habe es sich um den Rechtsvorgänger der auch heute noch gebräuchlichen sogenannten „Dreierbuchung“ gehandelt. Bei dieser Art der Buchung sei in der Regel gemeinschaftlicher Hofraum auf den Grundbuchblättern gebucht worden, auf denen sich die gewissermaßen herrschenden Grundstücke befunden hätten. Entsprechend finde sich das Flurstück Nr. 109 nochmals im Grundbuch Nr.2259, dort als Anteil zu den Grundstücken Flurstück Nrn. 111 und 115. Es bestehe deshalb auch keine Eigentümeridentität am Flurstück Nr. 109. Eigentümer des Flurstücks Nr. 109 seien die Eigentümer des Flurstücks Nr. 114 und die Eigentümer der Flurstücke Nrn. 111 und 115. Hieraus folge, dass das veranlagte Flurstück Nr. 114 auch nicht an die streitgegenständliche Erschließungsanlage grenze. Hieran könne das Miteigentum am Flurstück Nr. 109 nichts ändern. Denn als bloßer Miteigentümer habe es der Kläger nicht in der Hand, eine Baulast, die er zumindest für eine Erschließung über dieses Grundstück benötigen würde, zu erlangen. Bei Alleineigentum am Hinterliegergrundstück und Miteigentum am Anliegergrundstück fehle es deshalb in aller Regel am Erschlossensein des Hinterliegergrund-stücks. Das Flurstück Nr. 114 sei bezüglich der Zufahrt auch nicht auf das Flurstück Nr. 109 angewiesen. Auch früher sei dieses Grundstück nicht zu Erschließungszwecken genutzt worden, sondern lediglich zu Lagerzwecken.
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Der Kläger beantragt,
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den Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 29.12.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.09.2010 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie vertritt die Auffassung, beim Flurstück Nr. 109 handle es sich nicht um ein selbständiges Grundstück. Dieses bilde vielmehr zusammen mit dem Flurstück Nr. 114 ein Buchgrundstück. Zu Recht habe deshalb die Beklagte die Erschließung des Grundstücks H. Straße 21 durch die Straße „U. N. “ bejaht. Auch die tatsächlichen Umstände sprächen dafür, dass das Flurstück Nr. 109 zum Grundstück H. Straße 21 gehöre. So hätten sich an der Nordseite des Gebäudes H. Straße 21 schon seit jeher Zugänge, Türen bzw. Scheunentore zum Flurstück Nr. 109 befunden. Diese Zugänge seien nur benutzbar gewesen, wenn über das Flurstück Nr. 109 zugegangen bzw. zugefahren worden sei. Das Grundstück H. Straße 21 sei auch tatsächlich sowohl von der Straße „U. N. “, als auch von der H. Straße her erschlossen. Zu beiden Straßen bestünden Zufahrten. Wegen des Grenzbaus des Gebäudes H. Straße 21 und der dort befindlichen Ein- und Ausgänge sei das Grundstück H. Straße 21 zwingend auf eine Mitbenutzung des Flurstücks Nr. 109 angewiesen. Zwischen dem Flurstück Nr. 109 und dem Straßengrundstück „U. N. “ (Fl.-St. Nr. 163) befinde sich kein weiteres Grundstück. Das Verkehrsgrün sei auch nicht durchgängig festgesetzt, der Bebauungsplan lasse ausdrücklich eine Zufahrt zur Straße „U. N. “ zu. Auch rechtlich sei das Grundstück H. Straße 21 auf das Flurstück Nr. 109 angewiesen. Dies belegten Abstandsflächenbaulasten vom 13.11.1964 und vom 08.12.1996. Der Kläger selbst sei in einem Schreiben an die Stadt vom 19.07.1999 von einer Erschließung durch die Straße „U. N. “ ausgegangen. Dieses Schreiben sei auch von den Eigentümern der im Grundbuchheft Nr. 2259 eingetragenen Grundstücke unterzeichnet worden; in dem Schreiben werde von einer „gemeinschaftlichen“ Benutzungsmöglichkeit (des Grundstücks Fl.-St. Nr. 109) ausgegangen.
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Ferner wird dargelegt, die Straße „U. N. “ sei noch nicht endgültig hergestellt. Die Schlussrechnung des Ingenieurbüros P. liege noch nicht vor. Mit der Firma P. sei ein Vertrag bezüglich der Fertigstellung und Entwicklungspflege der Grünanlagen abgeschlossen worden. Die Fertigstellung sei im Jahre 2010 erfolgt und sei mit einer Abschlagszahlung beglichen worden, die Entwicklungspflege sei noch nicht abgeschlossen. Alle durch die Straße „U. N. “ erschlossenen Grundstücke seien ordnungsgemäß in die Oberverteilung einbezogen und abgerechnet worden seien. Auch sei ein förmlicher Beschluss über die separate Abrechnung der Straßen „U. N. “ und „Z.“ als Abschnitte gemäß § 130 Abs. 2 BauGB erfolgt.
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Dem Gericht haben die in der Sache angefallenen Akten der Beklagten vorgelegen. Auf sie und auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid und der Widerspruchsbescheid der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, sie sind deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28 
Rechtsgrundlage für die ergangenen Bescheide sind §§ 20 ff. und §§ 33 ff. KAG i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 22.05.2007. Nach § 25 KAG und § 15 EBS kann die Beklagte für Grundstücke, für die ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorschrift setzt damit voraus, dass die Erschließungsanlage noch nicht endgültig hergestellt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers dürften die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegend gegeben sein. Insbesondere dürfte die Straße „U. N. “ noch nicht endgültig hergestellt sein und damit auch noch nicht die endgültige Beitragsschuld i.S. von § 41 KAG entstanden sein. Denn solches setzte voraus, dass neben dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 KAG - u.a. muss danach die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweisen und diese den in der Erschließungsbeitragssatzung geregelten Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen - der Gemeinde auch die Möglichkeit der vollständigen Aufwandsermittlung gegeben ist, was voraussetzt, dass alle Rechnungen der bauausführenden Unternehmen eingegangen sind. Danach ist von einer endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage erst mit Vorliegen der letzten Unternehmerrechnung auszugehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -). So verhält es sich nach den Angaben der Beklagten, die auch von Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt wurden, vorliegend nicht. So liegt bisher noch nicht die Schlussrechnung des Ingenieurbüros P. vor, das mit der Herstellung und Entwicklungspflege der zu der hier abgerechneten Erschließungsanlage gehörenden Grünanlagen beauftragt ist. Da nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 EBS auch die gärtnerische Gestaltung der Grünpflanzungen ein Merkmal der endgültigen Herstellung der Anbaustraßen ist, dürfte danach noch nicht von einer endgültigen Herstellung der vorliegend maßgeblichen Straße „U. N. “ ausgegangen werden können.
29 
Der angefochtene Bescheid dürfte auch nicht insoweit an einem entscheidungserheblichen formellen Fehler leiden, als dieser keine detaillierte Kostenaufstellung enthielt. Denn die Begründungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG i.V.m. § 121 AO, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist, dürfte gleichwohl erfüllt sein. Denn Beitragsbescheide brauchen eine erschöpfende Wiedergabe der Aufwandsermittlung und -verteilung, insbesondere aller Posten der Aufwandsermittlung und sämtlicher Berechnungsgrundlagen für die Aufwandsverteilung nicht zu enthalten. Vielmehr reicht es im Erschließungsbeitragsrecht aus, wenn in der Begründung die für den Beitrag unmittelbar erheblichen Parameter - beitrags- und umlagefähiger Aufwand, anrechenbare Grundstücksfläche, Beitragssatz, im Einzelfall angerechnete Grundstücksfläche - aufgeführt sind (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., RdNr. 27 zu § 24 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.09.1989 - 9 M 47/89 -). Die danach notwendigen Angaben enthält der angefochtene Bescheid. Im Übrigen steht eine Verletzung der Begründungspflicht auch unter dem Vorbehalt des § 127 AO, wonach ein Beitragsbescheid nicht allein wegen fehlender Begründung aufgehoben werden darf, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Dies ist bei Erschließungsbeiträgen in aller Regel der Fall, weil insoweit von den Gemeinden keine Ermessenserwägungen anzustellen sind.
30 
Schließlich genügt die vorliegend streitige Beitragsveranlagung auch den von einem Beitragsbescheid zu erfüllenden Bestimmtheitserfordernissen. Zwar wird im Ausgangsbescheid das veranlagte Grundstück lediglich mit „H. Straße 21“ bezeichnet, wobei aber zur Beitragsermittlung lediglich die Fläche des Flurstücks Nr. 114 herangezogen wurde. Die möglicherweise hierdurch hervorgerufene Unsicherheit, ob Gegenstand der Beitragsveranlagung allein dieses Flurstück oder auch das Flurstück Nr. 109 ist, wurde aber im Widerspruchsbescheid dadurch beseitigt, dass dort ausdrücklich ausgeführt wird, „die Flurstücke 114 und 109, H. Straße 21 in B.-E. “, seien grundbuchrechtlich als ein Grundstück zu behandeln, da sie unter einer Nummer im Bestandsverzeichnis stünden. Das Flurstück Nr. 109 sei kein selbständiges Grundstück und nicht als solches im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück H. Straße 21 grenze daher direkt an die Straße „U. N. “ an. Damit ist klargestellt, was auch von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, dass mit dem angefochtenen Bescheid das Gesamtgrundstück, bestehend aus dem Flurstück Nr. 114 und Flurstück Nr. 109, veranlagt wurde.
31 
Damit dürfte die Beitragserhebung aus formellen Gründen nicht fehlerhaft sein.
32 
Nicht zu folgen dürfte dem Kläger in materieller Hinsicht zu sein, soweit er geltend macht, eine Beitragserhebung sei ausgeschlossen, weil es sich bei der Straße „U. N. “ - jedenfalls im Einmündungsbereich dieser Straße in die H. Straße - um eine historische oder aber eine vorhandene Straße in erschließungsbeitragsrechtlichem Sinne handle.
33 
Nach § 49 Abs. 6 KAG kann nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes kein Erschließungsbeitrag erhoben werden für eine Erschließungsanlage, für die eine Erschließungsbeitragsschuld aufgrund der bis zum 29.06.1961, dem Tag vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes, geltenden Vorschrift nicht entstehen konnte. Die Vorschrift des § 49 Abs. 6 KAG entspricht damit den Vorgängerregelungen in den §§ 242 Abs. 1 BauGB bzw. 180 Abs. 2 lit. b BBauG. Ob eine Straße i.S. dieser Vorschriften vorhanden war, richtet sich nach dem bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes geltenden Landesrecht. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 12.94 - DVBl. 1996, 376; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1995 - 2 S 120/93 -, juris; Urteil vom 04.08.1987 - 2 S 72/95 -, BWGZ 1987, 903 -; Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2425/09 -, VBlBW 2010, 321 ff.) ist die tatsächliche Existenz einer Straße, d.h. das Vorhandensein einer zu Verkehrszwecken nutzbaren Fläche, aber nicht ausreichend, um diese zu einer vorhandenen Erschließungsanlage im Rechtssinne zu machen. Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen zählen vielmehr nur Straßen, die nach den vor dem Inkrafttreten des früheren Bundesbaugesetzes geltenden landes- oder ortsrechtlichen Vorschriften zum Anbau bestimmt waren oder dem Anbau dienten.
34 
Ein derartiger Sachverhalt dürfte vorliegend nicht gegeben sein.
35 
Im ehemaligen württembergischen Landesteil von Baden-Württemberg ist unter einer historischen Anbaustraße eine fertige Ortsstraße zu verstehen, deren Entwicklung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Württembergischen Neuen Allgemeinen Bauordnung am 01.01.1873 hinsichtlich ihres Ausbaus und Verkehrszustands für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im Wesentlichen abgeschlossen war (st. Rspr. des VGH Bad.-Württ., vgl. etwa Urteil vom 11.03.2010, a.a.O., m.w.N.). Die Straße „U. N. “ dürfte - auch was Teilstrecken angeht - diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
36 
Allein der vom Kläger hervorgehobene Umstand, dass das westlich des Einmündungsbereichs der Straße „U. N. “ in die heutige H. Straße und unmittelbar südlich der heutigen Straße „U. N. “ gelegene Grundstück (heute: U. N. 3; früher: Gebäude Nr. 98) schon seit 200 Jahren bebaut ist und „für eine landwirtschaftliche Nutzung auf die Benutzung der Straße angewiesen“ war, ist noch kein ausreichendes Indiz dafür, dass es sich bei dem danach maßgeblichen Teil der heutigen Straße „U. N. “ um eine historische, also zum Anbau bestimmte und für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus bestimmte Straße handelte. Dies gilt schon deshalb, weil es nach den vorliegenden historischen Planunterlagen das einzige Gebäude in diesem Bereich war, das lediglich durch das genannte Straßenstück an die Hauptstraße angeschlossen war, und schon deshalb nichts dafür spricht, dass der hier maßgebliche Straßenteil allgemein zum Anbau bestimmt gewesen wäre. Auch § 4 Abs. 1 LBO, wonach (heute) Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt, vermag die Argumentation des Klägers nicht entscheidend zu stützen, da nicht ersichtlich ist, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes - folgt man den Angaben des Klägers, so müsste dies Anfang des 19. Jahrhunderts und damit noch vor Inkrafttreten der Württembergischen Neuen Allgemeinen Bauordnung gewesen sein - eine derartige Bauvorschrift bestanden hätte. Dazu kommt, dass in dem bei den Akten befindlichen „Bauplan für die Gemeinde E. “ vom August 1840 der hier maßgebliche Weg im Bereich des früheren Gebäudes Nr. 98 die Beschriftung „Feldweg“ trägt, also gerade nicht als Ortsstraße oder Ortsweg bezeichnet wird, und ferner im Einmündungsbereich des Wegs in die Ortsstraße Nr. 2, die heutige H. Straße, über die gesamte Breite des Feldwegs eine durchgezogene und einseitig schraffierte Linie gezogen ist, wie sie in dem genannten Plan zur Darstellung von Baulinien verwendet wurde, wobei sich allerdings der Zeitpunkt dieser Eintragung dem Plan nicht entnehmen lässt.
37 
Neben der Bezeichnung als Feldweg stellt die Existenz einer Baulinie in der vorliegenden Art und Weise nach Auffassung des Gerichts ein schwerwiegendes Indiz gegen das Vorhandensein einer bereits fertiggestellten und tatsächlich zum Anbau bestimmten Straße dar. Von daher dürfte es sich auch bei dem hier maßgeblichen Teilstück der Straße „U. N. “ im unmittelbaren Einmündungsbereich in die heutige H. Straße nicht um eine historische Straße handeln.
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Entsprechendes dürfte auch für die Beurteilung als in erschließungsbeitragsrechtlichem Sinne vorhandene Straße gelten, also als eine Straße, die zwar erst nach dem Inkrafttreten der Württembergischen Neuen Allgemeinen Bauordnung am 01.01.1873 aber noch vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 entstanden ist.
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Für diese Beurteilung maßgeblich ist, dass im ehemals württembergischen Landesteil unter Geltung der bereits erwähnten Württembergischen Neuen Allgemeinen Bauordnung, der Württembergischen Bauordnung vom 28.07.1910 sowie des Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße nur aufgrund und nach Maßgabe eines Ortsbauplans oder eines nach § 7 des Aufbaugesetzes erlassenen Bebauungsplans entstehen konnte, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellen durften (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2010, a.a.O., m.w.N.).
40 
Vorliegend existiert zwar aus der hier maßgeblichen Zeit der „Ortsbauplan über das Gewann R. “, der u.a. Festsetzungen über Baulinien trifft, die am 03.05.1913 vom Königlichen Oberamt B. genehmigt worden waren. Darüber hinaus finden sich in dem dem Gericht vorliegenden Planexemplar Eintragungen von Baulinien, deren Genehmigungsdatum mit „30. Sept. 1843“ angegeben wird. Soweit den Planunterlagen zu entnehmen ist, unterscheiden sich die Eintragungen der entsprechenden Baulinien dadurch, dass die im Jahre 1913 genehmigten Baulinien in einem kräftigen Rot angelegt sind, während die Baulinien aus dem Jahr 1843 in einer etwas blasseren, ins Rotbräunliche gehende Farbe markiert sind. In dem hier maßgeblichen Bereich der Einmündung der heutigen Straße „U. N. “ in die heutige H. Straße verläuft parallel zur H. Straße quer über den (heutigen) Einmündungsbereich eine Baulinie, die nach der dort verwendeten roten Farbe wohl im Jahre 1913 genehmigt worden ist. Unmittelbar nördlich hieran schließt sich ein mit Flurstück Nr. 111 bezeichnetes, an die H. Straße angrenzendes Grundstück an, über das in Fortsetzung der bereits erwähnten Baulinie eine Baulinie - wiederum parallel zur H. Straße - verläuft, die allerdings das Genehmigungsdatum „30. Sept. 1843“ trägt. Einen Hinweis auf einen dort im Einmündungsbereich verlaufenden Weg - außer der heutigen H. Straße - enthält der genannte Plan nicht, insbesondere findet sich keine Eintragung „Straße“, „Ortsweg“ oder „O.W.“, wie dies bei anderen Straßen oder Wegeanlagen innerhalb des Plangebiets der Fall ist. Auch ist in dem Plan allenfalls die südliche Begrenzung eines im bezeichneten Einmündungsbereich möglicherweise schon damals tatsächlich vorhandenen Wegs in eindeutiger Weise durch die Eintragung von Grundstücksgrenzen bezeichnet. Die nördliche Begrenzung einer dort eventuell vorhandengewesenen Wegeanlage wird im Plan lediglich im unmittelbaren Einmündungsbereich in die H. Straße durch Eintragung der Umrisse des Flurstücks Nr. 111 bestimmt. Ansonsten lässt sich dem vorliegenden Plan keine eindeutige Abgrenzung einer Wegeanlage in nördlicher Richtung entnehmen. Danach lässt sich noch nicht einmal die Breite eines solchen u.U. damals vorhandenen Wegs exakt bestimmen. Damit konnte aufgrund des genannten Ortsbauplanes aber auch nach 1873 keine nunmehr als vorhandene Straße in obigem Sinne einzustufende Verkehrsanlage entstehen, weil es bereits an ausreichenden Festsetzungen, die einen plangemäßen Ausbau hätten ermöglichen können, fehlt. Im Übrigen weist auch sonst nichts auf einen etwa aufgrund des genannten Ortsbauplans schon damals geplanten Ausbau der streitgegenständlichen Straße hin, wie der Umstand zeigt, dass jeglicher Hinweis auf Ausbauabsichten fehlt, obwohl der Plan zahlreiche projektierte Straßen ausweist, die entsprechend und mit ihrer beabsichtigten Bezeichnung (G.-Straße, B.-Straße, M.-Straße etc.) eingetragen sind.
41 
Die fehlende Bezeichnung des hier fraglichen Straßenteils in dem Plan aus dem Jahre 1913 spricht im Übrigen auch entscheidend dagegen, dass damals an dieser Stelle eine zum Anbau bestimmte Ortsstraße vorhanden war, so dass hierin ein weiteres Argument gegen die Annahme einer bereits vor 1873 vorhandenen und bis heute bestehenden historischen Straße liegt.
42 
Danach dürfte eine Beitragsveranlagung nicht daran scheitern, dass die Straße „U. N. “ bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhanden gewesen wäre.
43 
Das Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass unter Geltung des Bundesbaugesetzes bzw. des Baugesetzbuches bereits eine endgültige Herstellung der hier maßgeblichen Straße stattgefunden hätte. Zwar wurden nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes „I. Z.“ Straßenbaumaßnahmen durchgeführt, der Kläger räumt aber selbst ein, dass ein endgültiger, den Festsetzungen dieses Bebauungsplans entsprechender Ausbau nie durchgeführt worden ist.
44 
Damit dürfte eine Abrechnung der Kosten des Ausbaus der Straße „U. N. “ nach Maßgabe des gleichnamigen Bebauungsplans aus dem Jahre 2002 und eine Heranziehung der Eigentümer der dadurch erschlossenen Grundstücke im Grundsatz nicht rechtswidrig gewesen sein.
45 
Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid ist aber deshalb rechtswidrig, weil der Beklagten methodische Fehler bei der Heranziehung des Klägers unterlaufen sind, die den Bescheid zu dessen Nachteil insgesamt fehlerhaft machen.
46 
Dem gegenüber dem Kläger erlassenen Bescheid liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass das Grundstück H. Straße 21, das Gegenstand der Veranlagung ist, nach grundbuchrechtlichen Grundsätzen aus den unselbständigen Flurstücken mit den Nummern 114 und 109 besteht. Dies - so die Auffassung der Beklagten - folge daraus, dass beide Flurstücke im Bestandsverzeichnis des Grundbuches zusammen gebucht sind, wobei dem Eigentümer bzw. den Miteigentümern des Flurstücks Nr. 114 ausweislich der Eintragung im Grundbuch ein (ideeller) Anteil nach altem württembergischen Recht an dem Flurstück Nr. 109 zusteht. Ein weiterer entsprechender Anteil am Flurstück Nr. 109 gehört nach dem dem Gericht vorliegenden Grundbuchauszug auch dem jeweiligen Eigentümer der Flurstücke Nrn. 111 und 115 (U. N. 1), wobei in der dortigen Buchung von einem „Anteil an Hauptstraße - gemeinschaftlicher Hofraum mit Gebäude 96“ (dies war die frühere Bezeichnung des auf dem klägerischen Flurstück Nr. 114 befindlichen Gebäudes H. Straße 21) die Rede ist. Auch im Hinblick auf das Grundstück U. N. 1 vertritt die Beklagte - wie in der mündlichen Verhandlung geklärt wurde - die Auffassung, dass das Flurstück Nr. 109 ebenso Bestandteil dieses Buchgrundstückes sei. Die Beklagte hat allerdings die Fläche des Flurstücks Nr. 109 - wie oben bereits ausgeführt - weder bei der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Flächenberechnung noch bei der Veranlagung des Grundstücks U. N. 1 berücksichtigt. Das Flurstück Nr. 109 wurde auch nicht in die Oberverteilung aufgenommen, was von der Beklagten damit begründet wird, es handle sich um eine private Verkehrsanlage, die mangels Baulandqualität nicht von der Straße „U. N. “ erschlossen werde.
47 
Diesem rechtlichen Ansatz vermag die Kammer nicht zu folgen.
48 
Dabei braucht nicht abschließend geklärt zu werden, ob es im Blick auf das im Grundbuch dargestellte alte württembergische Recht tatsächlich zutrifft, dass das Flurstück Nr. 109 Bestandteil der beiden Buchgrundstücke mit der Bezeichnung H. Straße 21 und U. N. 1 ist. Denn auch wenn dieser Auffassung gefolgt wird, erweist sich die Veranlagung des Klägers in der konkret durchgeführten Art und Weise als fehlerhaft.
49 
Zwar ist im Erschließungsbeitragsrecht ebenso wie im Baurecht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig von dem bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 16.09.1998 - 8 C 8/97 -, NVwZ 1999, 154; auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.05.2003 - 2 S 446/02 -, VBlBW 2003, 440 und juris). Die Verwendung des Begriffs des Buchgrundstücks in der von der Beklagten praktizierten Art und Weise, die auf der Erwägung beruht, dass das Flurstück Nr. 109 sowohl Teil des Grundstücks H. Straße 21 als auch Teil des Grundstücks U. N. 1 ist, wird aber im vorliegenden Fall den Besonderheiten des Erschließungsbeitragsrechts und dem damit bezweckten interessengerechten Belastungs- und Vorteilsausgleich nicht gerecht. Denn führte man den rechtlichen Ansatz der Beklagten konsequent weiter, hätte dies - wie noch auszuführen sein wird - zur Folge, dass das Flurstück 109 im Rahmen der Oberverteilung der erschlossenen Flächen doppelt berücksichtigt werden müsste, nämlich einmal beim klägerischen Grundstück H. Straße 21 und zum andern beim Grundstück U. N. 1. Dies widerspräche aber dem Grundsatz, dass jedes erschlossene Grundstück - und damit auch dessen Fläche - nur einmal in die Oberverteilung einzubeziehen ist.
50 
Diese Problematik hat die Beklagte offenbar erkannt und versucht, diese - wie bereits dargelegt - dadurch zu bewältigen, dass sie die Fläche des Flurstücks Nr. 109 als „Verkehrsfläche“ überhaupt nicht in die Ermittlung der gesamten erschlossenen Flächen einbezogen hat. Dies ist allerdings deshalb fehlerhaft, weil der einschlägige Bebauungsplan auf dem Flurstück Nr. 109 zwar kein Baufenster ausweist, aber nach § 23 Abs. 5 BauNVO auch auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen bestimmte Anlagen zugelassen werden können, soweit - wie hier - der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt. Dabei handelt es sich um Nebenanlagen i.S. des § 14 BauNVO und um bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, in Baden-Württemberg also beispielsweise Garagen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO. Auch Flächen, die außerhalb des durch Festsetzungen des Bebauungsplan als bebaubar ausgewiesenen Bereichs liegen, aber im Rahmen des § 23 Abs. 5 BauNVO baulich nutzbar sind, sind in erschließungsbeitragsrechtlichem Sinne aber erschlossen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.08.2008 - 6 ZB 05.1617 -, juris). Die Nutzung des Flurstücks Nr. 109 für derartige Anlagen wurde von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Frage gestellt; tatsächlich findet dort - wie die vorgelegten Fotografien zeigen - eine Stellplatznutzung auch regelmäßig und, soweit ersichtlich, auch unbeanstandet statt. Eine Klage der damaligen Eigentümer des Grundstücks U. N. 1 gegen eine baurechtliche Verfügung, mit der diesen die Herstellung von zwei Stellplätzen auf dem Flurstück Nr. 109 untersagt wurde, wurde denn auch nicht abgewiesen, weil das Gericht die Stellplätze aus Gründen des materiellen Baurechts für unzulässig hielt, sondern allein, weil damals für das betreffende Gebiet eine Veränderungssperre verhängt worden war (Urteil des VG Sigmaringen vom 20.03.2002 - 9 K 140/00 -).
51 
Das Flurstück Nr. 109 ist von der Straße „U. N. “ her - auch mit Kraftfahrzeugen -erreichbar und erfährt somit durch diese Straße einen Erschließungsvorteil. Rechtliche Hindernisse bestehen diesbezüglich nicht. Denn nach den Festsetzungen des Bebauungsplans stößt das Flurstück Nr. 109 mit seiner nordöstlichen Grenze unmittelbar an das Straßengrundstück an und der dort ausgewiesene Grünzug entlang der Straße weist eine Lücke von 5 m auf, womit eine Zufahrt auf das Grundstück ermöglicht wird. Wie die dem Gericht vorliegenden Fotografien zeigen, ist auch rein tatsächlich eine solche Zufahrt möglich und wird auch genutzt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger selbst hiervon Gebrauch macht. Damit gehört aber auch das Flurstück Nr. 109 zum Kreis der erschlossenen und zu veranlagenden Grundstücke.
52 
Um die bei einem strengen Festhalten am Begriff des Buchgrundstücks - und unter der Prämisse, dass das Flurstück Nr. 109 Bestandteil sowohl des Grundstücks H. Straße 21 als auch des Grundstücks U. N. 1 ist - unvermeidbare Doppelberücksichtigung dieses Flurstücks zu vermeiden, bietet nach Auffassung der Kammer ein Abrücken vom Begriff des Buchgrundstücks einen gangbaren Weg, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht bei Vorliegen einer Sondersituation auch bereits beschritten hat. So hat das Bundesverwaltungsgericht es für zulässig erachtet, mehrere schmale Buchgrundstücke, sogenannte Handtuchgrundstücke, die im Eigentum desselben Eigentümers stehen und jeweils einzeln betrachtet nicht baulich nutzbar wären, in erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne als einheitliches Grundstück zu behandeln, wenn sich das Vorliegen nicht eines, sondern mehrerer (Buch-)Grundstücke baurechtlich in keiner Weise hinderlich für den Eigentümer auswirkt, bei einer Gesamtbetrachtung dieser Grundstücke einer baulichen Nutzung also nichts entgegen steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9/86 -, NVwZ 1987, 420 ff.).
53 
Auch im vorliegenden Fall besteht nach Auffassung der Kammer aus den dargelegten Gründen eine atypische Sachlage, die es erforderlich macht, den Grundstücksbegriff des Erschließungsbeitragsrechts zu modifizieren. Dies bedeutet konkret, dass das Grundstück Flurstück Nr. 109 erschließungsbeitragsrechtlich als eigenständiges Grundstück zu beurteilen und so auch in jedem Verfahrensabschnitt der Beitragsveranlagung zu behandeln ist. Konsequenz dieses rechtlichen Ansatzes ist es dann beispielsweise auch, dass der Nutzungsfaktor des Grundstücks Flurstück Nr. 109 separat zu bestimmen ist und nicht nach Maßgabe des entsprechenden Faktors der „herrschenden“ Grundstücke. Eigentumsrechtlich ist das Flurstück 109 als im Miteigentum stehend zu behandeln (vgl. Schuhmacher, Altrechtliche Anteile im Grundbuch, BWNotZ 1988, 143 ff., wo von einem „besonderen Miteigentum“ die Rede ist).
54 
Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch, sollte man davon ausgehen müssen, dass das Flurstück Nr. 109 bereits per se, also grundbuchrechtlich, ein eigenständiges Grundstück darstellt.
55 
Ist das Flurstück Nr. 109 damit aber nach jeder Betrachtungsweise erschließungsbeitragsrechtlich separat zu behandeln, bezieht sich der angefochtene Bescheid auf ein in der geschehenen Art und Weise nicht veranlagbares Gesamtgrundstück, bestehend aus den Flurstücken Nrn. 114 und 109. Der Bescheid ist damit zu Lasten des Klägers rechtswidrig und aufzuheben. Denn es scheidet auch eine Umdeutung in eine lediglich das Flurstück Nr.114 betreffende Beitragsveranlagung aus.
56 
Dabei braucht die Frage, ob das Flurstück Nr. 114 tatsächlich einer Beitragspflicht als Hinterliegergrundstück unterfällt, nicht beantwortet zu werden; aufgrund der konkreten örtlichen und rechtlichen Gegebenheiten dürfte nach Auffassung der Kammer eine Heranziehung allerdings nicht ohne Weiteres ausgeschlossen sein. Eine Umdeutung des angefochtenen Bescheids in der dargestellten Art und Weise scheitert jedoch bereits daran, dass eine solche der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche (§ 47 Abs. 2 Satz 1 1. Alternat. LVwVfG), denn die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung gegen eine solche Umdeutung gewandt. Ferner wären auch die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsaktes für den Kläger ungünstiger (§ 47 Abs. 2 Satz 1 2. Alternat. LVwVfG), denn der ergangene Bescheid erfasst räumlich zwei Flurstücke, der umgedeutete Verwaltungsakt beträfe aber nur das Flurstück Nr. 114, weshalb dem Kläger noch die Heranziehung zu einem Beitrag für das Flurstück Nr. 109 drohte.
57 
Nach allem hat die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO Erfolg.
58 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Dies gilt auch im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung alten württembergischen Rechts im vorliegenden Kontext, denn dabei handelt es sich um sogenanntes auslaufendes Recht.

Gründe

 
27 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid und der Widerspruchsbescheid der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, sie sind deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28 
Rechtsgrundlage für die ergangenen Bescheide sind §§ 20 ff. und §§ 33 ff. KAG i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 22.05.2007. Nach § 25 KAG und § 15 EBS kann die Beklagte für Grundstücke, für die ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorschrift setzt damit voraus, dass die Erschließungsanlage noch nicht endgültig hergestellt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers dürften die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegend gegeben sein. Insbesondere dürfte die Straße „U. N. “ noch nicht endgültig hergestellt sein und damit auch noch nicht die endgültige Beitragsschuld i.S. von § 41 KAG entstanden sein. Denn solches setzte voraus, dass neben dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 KAG - u.a. muss danach die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweisen und diese den in der Erschließungsbeitragssatzung geregelten Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen - der Gemeinde auch die Möglichkeit der vollständigen Aufwandsermittlung gegeben ist, was voraussetzt, dass alle Rechnungen der bauausführenden Unternehmen eingegangen sind. Danach ist von einer endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage erst mit Vorliegen der letzten Unternehmerrechnung auszugehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -). So verhält es sich nach den Angaben der Beklagten, die auch von Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt wurden, vorliegend nicht. So liegt bisher noch nicht die Schlussrechnung des Ingenieurbüros P. vor, das mit der Herstellung und Entwicklungspflege der zu der hier abgerechneten Erschließungsanlage gehörenden Grünanlagen beauftragt ist. Da nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 EBS auch die gärtnerische Gestaltung der Grünpflanzungen ein Merkmal der endgültigen Herstellung der Anbaustraßen ist, dürfte danach noch nicht von einer endgültigen Herstellung der vorliegend maßgeblichen Straße „U. N. “ ausgegangen werden können.
29 
Der angefochtene Bescheid dürfte auch nicht insoweit an einem entscheidungserheblichen formellen Fehler leiden, als dieser keine detaillierte Kostenaufstellung enthielt. Denn die Begründungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG i.V.m. § 121 AO, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist, dürfte gleichwohl erfüllt sein. Denn Beitragsbescheide brauchen eine erschöpfende Wiedergabe der Aufwandsermittlung und -verteilung, insbesondere aller Posten der Aufwandsermittlung und sämtlicher Berechnungsgrundlagen für die Aufwandsverteilung nicht zu enthalten. Vielmehr reicht es im Erschließungsbeitragsrecht aus, wenn in der Begründung die für den Beitrag unmittelbar erheblichen Parameter - beitrags- und umlagefähiger Aufwand, anrechenbare Grundstücksfläche, Beitragssatz, im Einzelfall angerechnete Grundstücksfläche - aufgeführt sind (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., RdNr. 27 zu § 24 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.09.1989 - 9 M 47/89 -). Die danach notwendigen Angaben enthält der angefochtene Bescheid. Im Übrigen steht eine Verletzung der Begründungspflicht auch unter dem Vorbehalt des § 127 AO, wonach ein Beitragsbescheid nicht allein wegen fehlender Begründung aufgehoben werden darf, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Dies ist bei Erschließungsbeiträgen in aller Regel der Fall, weil insoweit von den Gemeinden keine Ermessenserwägungen anzustellen sind.
30 
Schließlich genügt die vorliegend streitige Beitragsveranlagung auch den von einem Beitragsbescheid zu erfüllenden Bestimmtheitserfordernissen. Zwar wird im Ausgangsbescheid das veranlagte Grundstück lediglich mit „H. Straße 21“ bezeichnet, wobei aber zur Beitragsermittlung lediglich die Fläche des Flurstücks Nr. 114 herangezogen wurde. Die möglicherweise hierdurch hervorgerufene Unsicherheit, ob Gegenstand der Beitragsveranlagung allein dieses Flurstück oder auch das Flurstück Nr. 109 ist, wurde aber im Widerspruchsbescheid dadurch beseitigt, dass dort ausdrücklich ausgeführt wird, „die Flurstücke 114 und 109, H. Straße 21 in B.-E. “, seien grundbuchrechtlich als ein Grundstück zu behandeln, da sie unter einer Nummer im Bestandsverzeichnis stünden. Das Flurstück Nr. 109 sei kein selbständiges Grundstück und nicht als solches im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück H. Straße 21 grenze daher direkt an die Straße „U. N. “ an. Damit ist klargestellt, was auch von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, dass mit dem angefochtenen Bescheid das Gesamtgrundstück, bestehend aus dem Flurstück Nr. 114 und Flurstück Nr. 109, veranlagt wurde.
31 
Damit dürfte die Beitragserhebung aus formellen Gründen nicht fehlerhaft sein.
32 
Nicht zu folgen dürfte dem Kläger in materieller Hinsicht zu sein, soweit er geltend macht, eine Beitragserhebung sei ausgeschlossen, weil es sich bei der Straße „U. N. “ - jedenfalls im Einmündungsbereich dieser Straße in die H. Straße - um eine historische oder aber eine vorhandene Straße in erschließungsbeitragsrechtlichem Sinne handle.
33 
Nach § 49 Abs. 6 KAG kann nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes kein Erschließungsbeitrag erhoben werden für eine Erschließungsanlage, für die eine Erschließungsbeitragsschuld aufgrund der bis zum 29.06.1961, dem Tag vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes, geltenden Vorschrift nicht entstehen konnte. Die Vorschrift des § 49 Abs. 6 KAG entspricht damit den Vorgängerregelungen in den §§ 242 Abs. 1 BauGB bzw. 180 Abs. 2 lit. b BBauG. Ob eine Straße i.S. dieser Vorschriften vorhanden war, richtet sich nach dem bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes geltenden Landesrecht. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 12.94 - DVBl. 1996, 376; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1995 - 2 S 120/93 -, juris; Urteil vom 04.08.1987 - 2 S 72/95 -, BWGZ 1987, 903 -; Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2425/09 -, VBlBW 2010, 321 ff.) ist die tatsächliche Existenz einer Straße, d.h. das Vorhandensein einer zu Verkehrszwecken nutzbaren Fläche, aber nicht ausreichend, um diese zu einer vorhandenen Erschließungsanlage im Rechtssinne zu machen. Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen zählen vielmehr nur Straßen, die nach den vor dem Inkrafttreten des früheren Bundesbaugesetzes geltenden landes- oder ortsrechtlichen Vorschriften zum Anbau bestimmt waren oder dem Anbau dienten.
34 
Ein derartiger Sachverhalt dürfte vorliegend nicht gegeben sein.
35 
Im ehemaligen württembergischen Landesteil von Baden-Württemberg ist unter einer historischen Anbaustraße eine fertige Ortsstraße zu verstehen, deren Entwicklung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Württembergischen Neuen Allgemeinen Bauordnung am 01.01.1873 hinsichtlich ihres Ausbaus und Verkehrszustands für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im Wesentlichen abgeschlossen war (st. Rspr. des VGH Bad.-Württ., vgl. etwa Urteil vom 11.03.2010, a.a.O., m.w.N.). Die Straße „U. N. “ dürfte - auch was Teilstrecken angeht - diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
36 
Allein der vom Kläger hervorgehobene Umstand, dass das westlich des Einmündungsbereichs der Straße „U. N. “ in die heutige H. Straße und unmittelbar südlich der heutigen Straße „U. N. “ gelegene Grundstück (heute: U. N. 3; früher: Gebäude Nr. 98) schon seit 200 Jahren bebaut ist und „für eine landwirtschaftliche Nutzung auf die Benutzung der Straße angewiesen“ war, ist noch kein ausreichendes Indiz dafür, dass es sich bei dem danach maßgeblichen Teil der heutigen Straße „U. N. “ um eine historische, also zum Anbau bestimmte und für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus bestimmte Straße handelte. Dies gilt schon deshalb, weil es nach den vorliegenden historischen Planunterlagen das einzige Gebäude in diesem Bereich war, das lediglich durch das genannte Straßenstück an die Hauptstraße angeschlossen war, und schon deshalb nichts dafür spricht, dass der hier maßgebliche Straßenteil allgemein zum Anbau bestimmt gewesen wäre. Auch § 4 Abs. 1 LBO, wonach (heute) Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt, vermag die Argumentation des Klägers nicht entscheidend zu stützen, da nicht ersichtlich ist, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes - folgt man den Angaben des Klägers, so müsste dies Anfang des 19. Jahrhunderts und damit noch vor Inkrafttreten der Württembergischen Neuen Allgemeinen Bauordnung gewesen sein - eine derartige Bauvorschrift bestanden hätte. Dazu kommt, dass in dem bei den Akten befindlichen „Bauplan für die Gemeinde E. “ vom August 1840 der hier maßgebliche Weg im Bereich des früheren Gebäudes Nr. 98 die Beschriftung „Feldweg“ trägt, also gerade nicht als Ortsstraße oder Ortsweg bezeichnet wird, und ferner im Einmündungsbereich des Wegs in die Ortsstraße Nr. 2, die heutige H. Straße, über die gesamte Breite des Feldwegs eine durchgezogene und einseitig schraffierte Linie gezogen ist, wie sie in dem genannten Plan zur Darstellung von Baulinien verwendet wurde, wobei sich allerdings der Zeitpunkt dieser Eintragung dem Plan nicht entnehmen lässt.
37 
Neben der Bezeichnung als Feldweg stellt die Existenz einer Baulinie in der vorliegenden Art und Weise nach Auffassung des Gerichts ein schwerwiegendes Indiz gegen das Vorhandensein einer bereits fertiggestellten und tatsächlich zum Anbau bestimmten Straße dar. Von daher dürfte es sich auch bei dem hier maßgeblichen Teilstück der Straße „U. N. “ im unmittelbaren Einmündungsbereich in die heutige H. Straße nicht um eine historische Straße handeln.
38 
Entsprechendes dürfte auch für die Beurteilung als in erschließungsbeitragsrechtlichem Sinne vorhandene Straße gelten, also als eine Straße, die zwar erst nach dem Inkrafttreten der Württembergischen Neuen Allgemeinen Bauordnung am 01.01.1873 aber noch vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 entstanden ist.
39 
Für diese Beurteilung maßgeblich ist, dass im ehemals württembergischen Landesteil unter Geltung der bereits erwähnten Württembergischen Neuen Allgemeinen Bauordnung, der Württembergischen Bauordnung vom 28.07.1910 sowie des Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße nur aufgrund und nach Maßgabe eines Ortsbauplans oder eines nach § 7 des Aufbaugesetzes erlassenen Bebauungsplans entstehen konnte, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellen durften (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2010, a.a.O., m.w.N.).
40 
Vorliegend existiert zwar aus der hier maßgeblichen Zeit der „Ortsbauplan über das Gewann R. “, der u.a. Festsetzungen über Baulinien trifft, die am 03.05.1913 vom Königlichen Oberamt B. genehmigt worden waren. Darüber hinaus finden sich in dem dem Gericht vorliegenden Planexemplar Eintragungen von Baulinien, deren Genehmigungsdatum mit „30. Sept. 1843“ angegeben wird. Soweit den Planunterlagen zu entnehmen ist, unterscheiden sich die Eintragungen der entsprechenden Baulinien dadurch, dass die im Jahre 1913 genehmigten Baulinien in einem kräftigen Rot angelegt sind, während die Baulinien aus dem Jahr 1843 in einer etwas blasseren, ins Rotbräunliche gehende Farbe markiert sind. In dem hier maßgeblichen Bereich der Einmündung der heutigen Straße „U. N. “ in die heutige H. Straße verläuft parallel zur H. Straße quer über den (heutigen) Einmündungsbereich eine Baulinie, die nach der dort verwendeten roten Farbe wohl im Jahre 1913 genehmigt worden ist. Unmittelbar nördlich hieran schließt sich ein mit Flurstück Nr. 111 bezeichnetes, an die H. Straße angrenzendes Grundstück an, über das in Fortsetzung der bereits erwähnten Baulinie eine Baulinie - wiederum parallel zur H. Straße - verläuft, die allerdings das Genehmigungsdatum „30. Sept. 1843“ trägt. Einen Hinweis auf einen dort im Einmündungsbereich verlaufenden Weg - außer der heutigen H. Straße - enthält der genannte Plan nicht, insbesondere findet sich keine Eintragung „Straße“, „Ortsweg“ oder „O.W.“, wie dies bei anderen Straßen oder Wegeanlagen innerhalb des Plangebiets der Fall ist. Auch ist in dem Plan allenfalls die südliche Begrenzung eines im bezeichneten Einmündungsbereich möglicherweise schon damals tatsächlich vorhandenen Wegs in eindeutiger Weise durch die Eintragung von Grundstücksgrenzen bezeichnet. Die nördliche Begrenzung einer dort eventuell vorhandengewesenen Wegeanlage wird im Plan lediglich im unmittelbaren Einmündungsbereich in die H. Straße durch Eintragung der Umrisse des Flurstücks Nr. 111 bestimmt. Ansonsten lässt sich dem vorliegenden Plan keine eindeutige Abgrenzung einer Wegeanlage in nördlicher Richtung entnehmen. Danach lässt sich noch nicht einmal die Breite eines solchen u.U. damals vorhandenen Wegs exakt bestimmen. Damit konnte aufgrund des genannten Ortsbauplanes aber auch nach 1873 keine nunmehr als vorhandene Straße in obigem Sinne einzustufende Verkehrsanlage entstehen, weil es bereits an ausreichenden Festsetzungen, die einen plangemäßen Ausbau hätten ermöglichen können, fehlt. Im Übrigen weist auch sonst nichts auf einen etwa aufgrund des genannten Ortsbauplans schon damals geplanten Ausbau der streitgegenständlichen Straße hin, wie der Umstand zeigt, dass jeglicher Hinweis auf Ausbauabsichten fehlt, obwohl der Plan zahlreiche projektierte Straßen ausweist, die entsprechend und mit ihrer beabsichtigten Bezeichnung (G.-Straße, B.-Straße, M.-Straße etc.) eingetragen sind.
41 
Die fehlende Bezeichnung des hier fraglichen Straßenteils in dem Plan aus dem Jahre 1913 spricht im Übrigen auch entscheidend dagegen, dass damals an dieser Stelle eine zum Anbau bestimmte Ortsstraße vorhanden war, so dass hierin ein weiteres Argument gegen die Annahme einer bereits vor 1873 vorhandenen und bis heute bestehenden historischen Straße liegt.
42 
Danach dürfte eine Beitragsveranlagung nicht daran scheitern, dass die Straße „U. N. “ bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhanden gewesen wäre.
43 
Das Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass unter Geltung des Bundesbaugesetzes bzw. des Baugesetzbuches bereits eine endgültige Herstellung der hier maßgeblichen Straße stattgefunden hätte. Zwar wurden nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes „I. Z.“ Straßenbaumaßnahmen durchgeführt, der Kläger räumt aber selbst ein, dass ein endgültiger, den Festsetzungen dieses Bebauungsplans entsprechender Ausbau nie durchgeführt worden ist.
44 
Damit dürfte eine Abrechnung der Kosten des Ausbaus der Straße „U. N. “ nach Maßgabe des gleichnamigen Bebauungsplans aus dem Jahre 2002 und eine Heranziehung der Eigentümer der dadurch erschlossenen Grundstücke im Grundsatz nicht rechtswidrig gewesen sein.
45 
Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid ist aber deshalb rechtswidrig, weil der Beklagten methodische Fehler bei der Heranziehung des Klägers unterlaufen sind, die den Bescheid zu dessen Nachteil insgesamt fehlerhaft machen.
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Dem gegenüber dem Kläger erlassenen Bescheid liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass das Grundstück H. Straße 21, das Gegenstand der Veranlagung ist, nach grundbuchrechtlichen Grundsätzen aus den unselbständigen Flurstücken mit den Nummern 114 und 109 besteht. Dies - so die Auffassung der Beklagten - folge daraus, dass beide Flurstücke im Bestandsverzeichnis des Grundbuches zusammen gebucht sind, wobei dem Eigentümer bzw. den Miteigentümern des Flurstücks Nr. 114 ausweislich der Eintragung im Grundbuch ein (ideeller) Anteil nach altem württembergischen Recht an dem Flurstück Nr. 109 zusteht. Ein weiterer entsprechender Anteil am Flurstück Nr. 109 gehört nach dem dem Gericht vorliegenden Grundbuchauszug auch dem jeweiligen Eigentümer der Flurstücke Nrn. 111 und 115 (U. N. 1), wobei in der dortigen Buchung von einem „Anteil an Hauptstraße - gemeinschaftlicher Hofraum mit Gebäude 96“ (dies war die frühere Bezeichnung des auf dem klägerischen Flurstück Nr. 114 befindlichen Gebäudes H. Straße 21) die Rede ist. Auch im Hinblick auf das Grundstück U. N. 1 vertritt die Beklagte - wie in der mündlichen Verhandlung geklärt wurde - die Auffassung, dass das Flurstück Nr. 109 ebenso Bestandteil dieses Buchgrundstückes sei. Die Beklagte hat allerdings die Fläche des Flurstücks Nr. 109 - wie oben bereits ausgeführt - weder bei der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Flächenberechnung noch bei der Veranlagung des Grundstücks U. N. 1 berücksichtigt. Das Flurstück Nr. 109 wurde auch nicht in die Oberverteilung aufgenommen, was von der Beklagten damit begründet wird, es handle sich um eine private Verkehrsanlage, die mangels Baulandqualität nicht von der Straße „U. N. “ erschlossen werde.
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Diesem rechtlichen Ansatz vermag die Kammer nicht zu folgen.
48 
Dabei braucht nicht abschließend geklärt zu werden, ob es im Blick auf das im Grundbuch dargestellte alte württembergische Recht tatsächlich zutrifft, dass das Flurstück Nr. 109 Bestandteil der beiden Buchgrundstücke mit der Bezeichnung H. Straße 21 und U. N. 1 ist. Denn auch wenn dieser Auffassung gefolgt wird, erweist sich die Veranlagung des Klägers in der konkret durchgeführten Art und Weise als fehlerhaft.
49 
Zwar ist im Erschließungsbeitragsrecht ebenso wie im Baurecht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig von dem bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 16.09.1998 - 8 C 8/97 -, NVwZ 1999, 154; auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.05.2003 - 2 S 446/02 -, VBlBW 2003, 440 und juris). Die Verwendung des Begriffs des Buchgrundstücks in der von der Beklagten praktizierten Art und Weise, die auf der Erwägung beruht, dass das Flurstück Nr. 109 sowohl Teil des Grundstücks H. Straße 21 als auch Teil des Grundstücks U. N. 1 ist, wird aber im vorliegenden Fall den Besonderheiten des Erschließungsbeitragsrechts und dem damit bezweckten interessengerechten Belastungs- und Vorteilsausgleich nicht gerecht. Denn führte man den rechtlichen Ansatz der Beklagten konsequent weiter, hätte dies - wie noch auszuführen sein wird - zur Folge, dass das Flurstück 109 im Rahmen der Oberverteilung der erschlossenen Flächen doppelt berücksichtigt werden müsste, nämlich einmal beim klägerischen Grundstück H. Straße 21 und zum andern beim Grundstück U. N. 1. Dies widerspräche aber dem Grundsatz, dass jedes erschlossene Grundstück - und damit auch dessen Fläche - nur einmal in die Oberverteilung einzubeziehen ist.
50 
Diese Problematik hat die Beklagte offenbar erkannt und versucht, diese - wie bereits dargelegt - dadurch zu bewältigen, dass sie die Fläche des Flurstücks Nr. 109 als „Verkehrsfläche“ überhaupt nicht in die Ermittlung der gesamten erschlossenen Flächen einbezogen hat. Dies ist allerdings deshalb fehlerhaft, weil der einschlägige Bebauungsplan auf dem Flurstück Nr. 109 zwar kein Baufenster ausweist, aber nach § 23 Abs. 5 BauNVO auch auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen bestimmte Anlagen zugelassen werden können, soweit - wie hier - der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt. Dabei handelt es sich um Nebenanlagen i.S. des § 14 BauNVO und um bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, in Baden-Württemberg also beispielsweise Garagen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO. Auch Flächen, die außerhalb des durch Festsetzungen des Bebauungsplan als bebaubar ausgewiesenen Bereichs liegen, aber im Rahmen des § 23 Abs. 5 BauNVO baulich nutzbar sind, sind in erschließungsbeitragsrechtlichem Sinne aber erschlossen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.08.2008 - 6 ZB 05.1617 -, juris). Die Nutzung des Flurstücks Nr. 109 für derartige Anlagen wurde von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Frage gestellt; tatsächlich findet dort - wie die vorgelegten Fotografien zeigen - eine Stellplatznutzung auch regelmäßig und, soweit ersichtlich, auch unbeanstandet statt. Eine Klage der damaligen Eigentümer des Grundstücks U. N. 1 gegen eine baurechtliche Verfügung, mit der diesen die Herstellung von zwei Stellplätzen auf dem Flurstück Nr. 109 untersagt wurde, wurde denn auch nicht abgewiesen, weil das Gericht die Stellplätze aus Gründen des materiellen Baurechts für unzulässig hielt, sondern allein, weil damals für das betreffende Gebiet eine Veränderungssperre verhängt worden war (Urteil des VG Sigmaringen vom 20.03.2002 - 9 K 140/00 -).
51 
Das Flurstück Nr. 109 ist von der Straße „U. N. “ her - auch mit Kraftfahrzeugen -erreichbar und erfährt somit durch diese Straße einen Erschließungsvorteil. Rechtliche Hindernisse bestehen diesbezüglich nicht. Denn nach den Festsetzungen des Bebauungsplans stößt das Flurstück Nr. 109 mit seiner nordöstlichen Grenze unmittelbar an das Straßengrundstück an und der dort ausgewiesene Grünzug entlang der Straße weist eine Lücke von 5 m auf, womit eine Zufahrt auf das Grundstück ermöglicht wird. Wie die dem Gericht vorliegenden Fotografien zeigen, ist auch rein tatsächlich eine solche Zufahrt möglich und wird auch genutzt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger selbst hiervon Gebrauch macht. Damit gehört aber auch das Flurstück Nr. 109 zum Kreis der erschlossenen und zu veranlagenden Grundstücke.
52 
Um die bei einem strengen Festhalten am Begriff des Buchgrundstücks - und unter der Prämisse, dass das Flurstück Nr. 109 Bestandteil sowohl des Grundstücks H. Straße 21 als auch des Grundstücks U. N. 1 ist - unvermeidbare Doppelberücksichtigung dieses Flurstücks zu vermeiden, bietet nach Auffassung der Kammer ein Abrücken vom Begriff des Buchgrundstücks einen gangbaren Weg, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht bei Vorliegen einer Sondersituation auch bereits beschritten hat. So hat das Bundesverwaltungsgericht es für zulässig erachtet, mehrere schmale Buchgrundstücke, sogenannte Handtuchgrundstücke, die im Eigentum desselben Eigentümers stehen und jeweils einzeln betrachtet nicht baulich nutzbar wären, in erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne als einheitliches Grundstück zu behandeln, wenn sich das Vorliegen nicht eines, sondern mehrerer (Buch-)Grundstücke baurechtlich in keiner Weise hinderlich für den Eigentümer auswirkt, bei einer Gesamtbetrachtung dieser Grundstücke einer baulichen Nutzung also nichts entgegen steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9/86 -, NVwZ 1987, 420 ff.).
53 
Auch im vorliegenden Fall besteht nach Auffassung der Kammer aus den dargelegten Gründen eine atypische Sachlage, die es erforderlich macht, den Grundstücksbegriff des Erschließungsbeitragsrechts zu modifizieren. Dies bedeutet konkret, dass das Grundstück Flurstück Nr. 109 erschließungsbeitragsrechtlich als eigenständiges Grundstück zu beurteilen und so auch in jedem Verfahrensabschnitt der Beitragsveranlagung zu behandeln ist. Konsequenz dieses rechtlichen Ansatzes ist es dann beispielsweise auch, dass der Nutzungsfaktor des Grundstücks Flurstück Nr. 109 separat zu bestimmen ist und nicht nach Maßgabe des entsprechenden Faktors der „herrschenden“ Grundstücke. Eigentumsrechtlich ist das Flurstück 109 als im Miteigentum stehend zu behandeln (vgl. Schuhmacher, Altrechtliche Anteile im Grundbuch, BWNotZ 1988, 143 ff., wo von einem „besonderen Miteigentum“ die Rede ist).
54 
Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch, sollte man davon ausgehen müssen, dass das Flurstück Nr. 109 bereits per se, also grundbuchrechtlich, ein eigenständiges Grundstück darstellt.
55 
Ist das Flurstück Nr. 109 damit aber nach jeder Betrachtungsweise erschließungsbeitragsrechtlich separat zu behandeln, bezieht sich der angefochtene Bescheid auf ein in der geschehenen Art und Weise nicht veranlagbares Gesamtgrundstück, bestehend aus den Flurstücken Nrn. 114 und 109. Der Bescheid ist damit zu Lasten des Klägers rechtswidrig und aufzuheben. Denn es scheidet auch eine Umdeutung in eine lediglich das Flurstück Nr.114 betreffende Beitragsveranlagung aus.
56 
Dabei braucht die Frage, ob das Flurstück Nr. 114 tatsächlich einer Beitragspflicht als Hinterliegergrundstück unterfällt, nicht beantwortet zu werden; aufgrund der konkreten örtlichen und rechtlichen Gegebenheiten dürfte nach Auffassung der Kammer eine Heranziehung allerdings nicht ohne Weiteres ausgeschlossen sein. Eine Umdeutung des angefochtenen Bescheids in der dargestellten Art und Weise scheitert jedoch bereits daran, dass eine solche der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche (§ 47 Abs. 2 Satz 1 1. Alternat. LVwVfG), denn die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung gegen eine solche Umdeutung gewandt. Ferner wären auch die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsaktes für den Kläger ungünstiger (§ 47 Abs. 2 Satz 1 2. Alternat. LVwVfG), denn der ergangene Bescheid erfasst räumlich zwei Flurstücke, der umgedeutete Verwaltungsakt beträfe aber nur das Flurstück Nr. 114, weshalb dem Kläger noch die Heranziehung zu einem Beitrag für das Flurstück Nr. 109 drohte.
57 
Nach allem hat die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO Erfolg.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Dies gilt auch im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung alten württembergischen Rechts im vorliegenden Kontext, denn dabei handelt es sich um sogenanntes auslaufendes Recht.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 26/10/2011 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. November 2010 - 2 K 1466/10 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 11/03/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. September 2009 - 2 K 1438/09 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
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Annotations

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.