Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 22. Jan. 2010 - 8 A 1369/09
Gericht
Tenor
Der Bescheid vom 2. Juni 2009 - Az.: S [...]/09 - und der Widerspruchsbescheid vom 3. September 2009 - Az.: S [...]/09 - werden aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung eines Schmutzwasseranschlussbeitrages durch den Beklagten.
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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks [...] (Flurstück [...] mit einer Größe von 604 m². Mit Schreiben vom 10. September 2007 hörte der Beklagte die Kläger zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen an, wonach voraussichtlich ein Beitrag von 3.904,32 € anfallen würde.
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Gestützt auf die Schmutzwasserbeitragssatzung des Zweckverbandes B-Stadt vom 7. Mai 2009 (im Folgenden: BSSW 2009) setzte der Beklagte den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser mit Bescheid vom 2. Juni 2009 auf 2.701,65,-- € fest. Dabei berücksichtigte er gemäß § 6 Abs. 2 d) BSSW 2009 eine Teilfläche von 581 m², einen Nutzungsfaktor von 1,5 sowie den Beitragssatz von 3,10 €/m².
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Die Kläger erhoben gegen diesen Bescheid am 10. Juni 2009 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2009 - zugestellt am 5. September 2009 - zurückwies. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Als Eigentümer treffe die Kläger eine Beitragspflicht nach den im Ausgangsbescheid genannten Bestimmungen des KAG M-V, da sie wegen des Anschlusses auch Vorteile hätten. Die dem Beitragssatz zugrunde liegende Kalkulation genüge den rechtlichen Anforderungen. Die Globalkalkulation enthalte die differenziert ermittelten beitragsfähigen Aufwendungen des gesamten Herstellungszeitraums. Die Kalkulation habe allen Mitgliedern der Verbandsversammlung vorgelegen.
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Die Kläger haben am 30. September 2009 Klage erhoben und tragen ergänzend vor: Es sei ausdrücklich zu bezweifeln, dass der Verbandsversammlung bei der Beschlussfassung über die Satzung 2009 eine ordnungsgemäße Kalkulation des Beitragssatzes vorgelegen habe. Es sei den Unterlagen des Zweckverbandes B-Stadt nicht zu entnehmen, ob die Schmutzwasserbeseitigungsanlagen vom Wirkungsgrad nahezu identisch sind. Sie legen darüber hinaus im Einzelnen dar, dass und warum aus ihrer Sicht die Kalkulation des Beklagten unzutreffend sei.
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Die Kläger beantragen,
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den Beitragsbescheid des Beklagten - S [...]/09 - vom 2. Juni 2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. September 2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Kalkulationsunterlagen zur Schmutzwasserbeitragssatzung 2009 und der Kalkulationsunterlagen zur Schmutzwasserbeitragssatzung 2007 [...] verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom vom 2. Juni 2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. September 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
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1. Den Bescheiden fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Zwar hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes B-Stadt die u. a. im Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 27. Juni 2008 - 8 A 1654/06 - aufgezeigten Mängel hinsichtlich der Bestimmung der Abgabenschuldner, des Entstehens der Beitragspflicht, des Beitragsmaßstabs und der Regelung zur Ablösevereinbarung durch die hier maßgebliche Schmutzwasserbeitragssatzung (BSSW 2009) vom 7. Mai 2009 beanstandungsfrei berichtigt. Dies führt aus nachfolgenden Gründen dennoch nicht zur Wirksamkeit der Satzung.
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2. Mit höherrangigem Recht unvereinbar und damit nichtig sind aber einige zentrale Regelungen zur Ermittlung und Bestimmung von Vollgeschossen in den Absätzen 4 und 5 des § 6 BSSW 2009.
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Diese lauten auszugsweise:
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"(4) [...]
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c) ist eine Geschosszahl des Gebäudes nach Abs. 5 nicht feststellbar, gilt ein Nutzungsfaktor von 1,0
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[...]
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(5) [...]
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e) Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse, deren Deckenhöhe im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses oder, wenn kein darunter liegendes Geschoss vorhanden ist, zwei Drittel ihrer Grundfläche von mindestens 2,30 m haben. Zwischenböden und Zwischendecken, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei der Anwendung von Satz 1 unberücksichtigt. Bei Gebäuden, die vor dem 30. 04. 1994 entsprechend den Anforderungen bisherigen Rechts errichtet wurden, müssen die Mindesthöhen nach [gemäß] Satz 1 nicht erreicht werden.
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f) Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die durch 2,6 geteilte Gebäudehöhe, wobei nach kaufmännischen Regeln auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet wird."
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a) Die Bestimmungen in § 6 Abs. 4 c) und Abs. 5 f) BSSW 2009 zur Bestimmung von Vollgeschossen widersprechen sich. Sie geben der Verwaltung des Zweckverbandes zwei unterschiedliche Handlungsanweisungen bei im wesentlichen gleichen Voraussetzungen. Können die Vollgeschosse nicht festgestellt werden, soll nämlich einerseits der Nutzungsfaktor 1,0 betragen, andererseits sich der Nutzungsfaktor nach der durch 2,6 zu teilenden Gebäudehöhe richten. Die Bestimmungen finden sich auch in keinem Spezialitätsverhältnis zueinander, da es unerheblich ist, weshalb bei dem betreffenden Gebäude keine Geschosse oder Vollgeschosse festzustellen sind. Dieser Widerspruch ist mit der Folge unauflösbar, dass diese Bestimmungen nichtig sind.
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b) Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Regelung in § 6 Abs. 5 e) BSSW 2009. Die fehlende Festlegung einer bestimmten Geschosshöhe für Bauten, die vor dem 30. April 1994 errichtet worden sind, widerspricht nach Auffassung der Kammer dem Gleichheitsgrundsatz in Bezug auf die anders behandelten Bauten, die nach diesem Stichtag errichtet worden sind. Eine solche Unterscheidung kann im Hinblick auf die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks unter Berücksichtigung der vermittelten Vorteile nur dann als zulässig angesehen werden, wenn Altbauten auch mit geringerer Deckenhöhe als der Vollgeschossregelung für Neubauten generell weitgehender nutzbar sind. Dies ist aber in dieser Allgemeinheit nicht der Fall. Insbesondere Dachgeschosse von Neubauten mit Dachschrägen können baurechtlich durchaus ebenfalls zu Wohnzwecken und selbst zu gewerblichen Zwecken genutzt werden, ohne dass sie beitragsrechtlich als Vollgeschosse gewertet werden. Damit werden aufgrund dieser weitgehenden Regelung Geschosse in Altbauten ohne hinreichenden sachlichen Grund weitergehend als Neubauten zur Berechnung des Vorteils herangezogen. Zwar hat die Kammer bereits ähnliche Formulierungen in Beitragssatzungen als wirksam angesehen. Diese Regelungen unterscheiden sich jedoch von der des § 6 Abs. 5 e) BSSW 2009 dadurch signifikant, dass sie zumindest einige Einschränkungen bezüglich der Anrechenbarkeit bei Dachschrägen und einer geringeren Geschosshöhe des Obergeschosses gegenüber dem Untergeschoss enthalten, die die Ungleichbehandlung relativieren bzw. sachlich legitimieren.
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c) Da es sich bei den genannten Vorschriften um Regeln zur Definition und Feststellung der maßgebenden Vollgeschosse um zentrale Bestimmungen zur Ermittlung des Beitragsmaßstabs in § 6 BSSW 2009 handelt, führt die Nichtigkeit der genannten Vorschriften zur Nichtigkeit der gesamten Satzung.
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3. Die Zweifel der Kläger, dass der Zweckverband B-Stadt gemäß § 1 BSSW 2009 keine einheitliche zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage betreiben dürfe, weil die Anlagenteile zu unterschiedlich seien, haben sich nicht bestätigt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die verschiedenen Kläranlagen qualitativ im Wesentlichen vergleichbar sind.
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4. Entgegen der Ansicht der Kläger ist der in § 7 Abs. 1 BSSW festgesetzte Beitragssatz auch mit Blick auf die ihm zugrunde liegende Kalkulation aus dem Jahr 2009 nicht zu beanstanden. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zunächst nachvollziehbar dargelegt, wie die Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Tabelle Kostenermittlung in den Spalten zur "Schmutzwasserentsorgung Zentral" aus der Anlagenbuchhaltung ermittelt und angepasst worden sind. Da die Werte aus der Anlagenbuchhaltung 2007 übernommen worden sind, manche Anlagenwerte aber erst (bis zu) drei Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage in die Anlagenbuchhaltung mit entsprechend abgeschriebenen Beträgen eingestellt werden, mussten sie in der Spalte "Anlagen in Bau" entsprechend den Vorgaben des § 9 Abs. 2 KAG M-V angepasst werden, da nach dieser Bestimmung nur die Anschaffungs- und Herstellungskosten, nicht aber die abgeschriebenen Werte in der Kalkulation zu berücksichtigen sind. Zudem sind die Beträge der Spalten "Anlagen in Bau" bzw. "Invest(itions)-Planung" sowie die Zuarbeiten von Herrn G. und Frau D. und deren Tabellen angepasst und fortgeführt worden. Daraus und aus gelegentlichen Fehlern in der Kalkulation 2005 ergeben sich die von den Klägern monierten Abweichungen gegenüber der Kalkulation 2005. Abweichungen ergeben sich ferner daraus, dass einige Gemeinden zwischenzeitlich umgemeindet worden sind. Weitere scheinbare Differenzen ergeben sich aus dem Umstand, dass die Tabelle "Kostenermittlung" nach Gemeinden, während Tabellen aus der vorhergehenden Kalkulation nach Klärwerken sortiert sind.
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Die Kläranlage der Gemeinde J. ist kostenseitig in der Kalkulation nicht enthalten, da sie vom Netz genommen worden ist. Hinsichtlich der Kläranlage Neukloster sind die Kosten der Fäkalannahmestelle zutreffend herausgerechnet worden, wie Dipl. Ing. (FH) G. bereits in einem Vermerk zur vorhergehenden Kalkulation empfohlen hatte. Kosten der jeweiligen Gemeinden bei der Herstellung von Kanälen für die Niederschlagsbeseitigung brauchten schon deshalb nicht herausgerechnet zu werden, weil die Abwasserkanäle im Verbandsgebiet durchgehend im Trennsystem errichtet worden sind.
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Die Fördermittel des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Gemeinde J. in Höhe von ca. 2,1 Mio € für den Beitritt der Gemeinde zum Zweckverband sind in der Kalkulation lediglich mit 395.000,-- € berücksichtigt worden. Der Restbetrag von ca. 1,4 Mio €, der dem Zweckverband offenbar von der Gemeinde geschenkt worden ist, ist in die allgemeinen Haushaltsmittel eingeflossen. Dies ist nach Auffassung der Kammer rechtmäßig. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Fördermittel der Gemeinde zustanden und diese zum großen Teil ohne Zweckbindung gezahlt worden sind. Da der Vertrag zur Aufnahme der Gemeinde J. in den Zweckverband keinerlei Bestimmungen über die zweckgebundene Verwendung der der Gemeinde zugeflossenen Fördermittel durch den Zweckverband enthält, waren diese auch nicht notwendig in die Kalkulation einzustellen. Wenn der Zweckverband dies dennoch in Höhe der bereits genannten 395.000,-- € getan hat, weil insoweit ein konkreter Anlagenteil gleichsam mit Mitteln finanziert worden ist, die seitens der Gemeinde J. - ohne Zweckbindung - zugeflossen sind, ist diese beitragsmindernde Verfahrensweise nicht zu beanstanden, auch wenn sie nicht zwingend rechtlich geboten war.
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Die von der Klägerseite aufgezeigten Abweichungen in den Flächen zwischen den Kalkulationen 2005 und 2009 sind darin begründet, dass neuere Planungen erfasst worden sind, ältere Planungen, sich im Kalkulationszeitraum voraussichtlich nicht realisieren lassen, in der neuen Satzung die Tiefenbegrenzung weggefallen ist und sich durch Gemeindezusammenschlüsse Abweichungen in der Zuordnung von Gemeindegebieten gegeben hat. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, weshalb einzelne Grundstücke nicht mehr erfasst sind. Sie sind aus der Flächenerfassung herausgefallen, weil die darauf vorhandene Bebauung abgerissen worden ist und es sich künftig um Außenbereichsflächen im Sinne des § 35 BauBG handelt. Der Beklagte hatte Kommissionen bestehend aus den jeweiligen Bürgermeistern, Bauamtsmitarbeitern und Mitarbeitern des Zweckverbandes gebildet und anhand von Luftbildern und Katasterunterlagen die jeweiligen Grundstücke beitragsrechtlich bewertet. Dies war auch wegen der konkreten Ermittlung der Tiefenbegrenzung einzelner Grundstücke erforderlich
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Hinsichtlich des Beitritts der Gemeinde J. wird - ohne dass es im vorliegenden Fall darauf ankommt - darauf hingewiesen, dass der Zweckverband nicht gehindert wäre, Beiträge auch in den Fällen zu erheben, in denen Beiträge bereits an die Gemeinde gezahlt worden sind. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragszahlung bezieht sich nur auf eine bestimmte öffentliche Einrichtung (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 26. März 1992 - 2 L 167/91 -, KStZ 1992, 157 [159 r. Sp.]). Wechselt der Aufgabenträger, kommt diesem Grundsatz nur eingeschränkte Bedeutung zu. Das VG Halle hat dazu ausgeführt:
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"Bei einem Wechsel des Einrichtungsträgers kommt diesem Grundsatz daher nur eingeschränkte Bedeutung zu. Geht die Aufgabe der Abwasserbeseitigung von einer Gemeinde auf einen Zweckverband über, ist dieser grundsätzlich befugt, einen (weiteren) Herstellungsbeitrag zur Deckung des Aufwandes für seine öffentliche leitungsgebundene Einrichtung auch von den Eigentümern der im Gebiet der beigetretenen Gemeinde gelegenen Grundstücken zu erheben, selbst wenn diese bereits Beiträge für die öffentliche leitungsgebundene Einrichtung der Gemeinde gezahlt haben, da die öffentliche Einrichtung des Zweckverbandes mit der öffentlichen Einrichtung der Gemeinde nicht identisch ist. [...] Soweit der Zweckverband jedoch für die Übernahme der zur öffentlichen Einrichtung der Gemeinde gehörenden Anlagen ein Entgelt gezahlt hat und der von ihm erhobene Beitrag auch zur Deckung des insoweit entstandenen Aufwands dient, ist es geboten, zur Vermeidung einer Doppelbelastung den bereits von der Gemeinde zu einem Beitrag herangezogenen Grundstückseigentümern einen Nachlass zu gewähren, denn andernfalls würden diese mehrfach zur Finanzierung derselben Anlagen herangezogen. Das Verbot der Doppelbelastung folgt letztlich aus dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Verhältnismäßigkeitsprinzip. Es bedarf hier keiner Vertiefung, in welcher Höhe ein derartiger Nachlass zu gewähren ist. Insbesondere kann hier offen bleiben, ob die von den Grundstückseigentümern an die Gemeinde gezahlten Beiträge in voller Höhe auf den nunmehr vom Zweckverband erhobenen Beitrag anzurechnen sind oder ob ein Nachlass nur gewährt werden muss, soweit der vom Zweckverband erhobene Beitrag zur Refinanzierung der von der Gemeinde entgeltlich übernommenen Anlagen dient, da nur insoweit eine 'Doppelfinanzierung' durch die Grundstückseigentümer zu besorgen ist. [...]"
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vgl. VG Halle, Beschl. v. 26. März 2008 - 4 B 521/07 - zit. nach juris Rn. 8; ferner BayVGH, Urteil vom 31. März 1992 - 23 B 89.1906 - KStZ 1994, 55 [56 f. mwN]; VG Ansbach, Beschluss vom 15. Februar 2007 - AN 1 S 06.02269 - zit. nach juris Rn. 49.
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5. Sog. Altanschließer können auch nicht beitragsrechtlich günstiger behandelt werden, als "Spätanschließer" (dazu nachfolgend a) und b)). Der Beitragsanspruch des Zweckverbandes B-Stadt ist auch nicht endgültig verjährt oder verwirkt (c)). Dies ergibt sich aus Folgendem:
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a) Der in einer (rechtmäßigen) Schmutzwasserbeitragssatzung festgelegte einheitliche Beitragssatz für alt- und neuangeschlossene Grundstücke würde nicht den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG bzw. das Willkürverbot verletzen, sondern wäre sogar geboten. In der hier maßgeblichen Satzung ist in § 7 ein einheitlicher Beitragssatz festgesetzt worden, der - soweit ersichtlich - gleichermaßen für die sogenannten Altanschließer, d.h. Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetz (KAG 1993) an die Wasserversorgung angeschlossen waren, als auch die neuangeschlossenen Grundstücke gilt. Dies ist auch nach neuerlicher Prüfung nicht zu beanstanden und entspricht der sog. Altanschließer-Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (OVG M-V), der die Kammer folgt (vgl. Urt. v. 21. Mai 2008 - 8 A 2429/05 -). Durch die auf neuer Rechtsgrundlage neu geschaffene öffentliche Einrichtung "Schmutzwasserentsorgung" wird allen angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücken erstmals der gleiche rechtlich dauerhaft abgesicherte Vorteil verschafft. Dies gilt sowohl für "Altanschließer" als auch für neu angeschlossene Grundstücke (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 06. Februar 2007 - 1 L 295/05 -, zit. nach juris, Rn. 12 mwN; Urt. v. 13. November 2001 - 4 K 16/00 - zit. nach juris Rn. 58 ff. unter Hinweis auf den Beschluss vom 21. April 1999 - 1 M 12/99 -, NordÖR 1999, 302 zit. nach juris Rn. 16 ff.). Diese Rechtsprechung wurde vom Landesgesetzgeber bei der Novellierung des KAG M-V 2005 unter Hinweis auf seine Bindung an den Gleichheitssatz aufgenommen und berücksichtigt (LtDrs 4/1307, S. 48).
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b) Den Klägern kann auch nicht darin gefolgt werden, wenn sie sich in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf § 242 Abs. 9 des Baugesetzbuches (BauGB; früher: § 246a Abs. 1 Nr. 11 BauGB a.F.) darauf berufen, dass die Erhebung von Beiträgen unzulässig ist, weil die Schmutzwasseranlage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages bereits hergestellt gewesen sei. Denn bei einer solchen Anlage handelt es sich um keine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB. In § 127 Abs. 4 BauGB wird bezüglich (u. a.) leitungsgebundener Anlagen ausdrücklich darauf verwiesen, dass das Recht zur Erhebung von Beiträgen für diese Anlagen unberührt bleibt, sofern andere Gesetze - wie insbesondere die Kommunalabgabengesetze der Länder - dies vorsehen (dazu Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 127 Rn. 50; Kniest, in: Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB, 2. Aufl. 2008, § 127 Rn. 27). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Bundesgesetzgeber in den Fällen von bereits zu "DDR-Zeiten" fertig gestellten öffentlich-rechtlichen leitungsgebundenen Anlagen gerade keine zeitliche Sperre für eine Beitragserhebung vorschreiben wollte.
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c) Der Beitragsanspruch des Zweckverbandes B-Stadt ist auch nicht gemäß § 12 KAG 1993 bzw. § 12 Abs. 2 KAG M-V in Verbindung mit §§ 169 ff. AO endgültig verjährt. Danach galt bzw. gilt eine Festsetzungsfrist von vier Jahren. Diese Frist beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres, indem die Abgabe (abstrakt) entstanden ist. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 war dies der Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an die Anlage, frühestens mit Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass ein einmal verjährter Beitragsanspruch durch eine gesetzliche Neuregelung oder eine neue Beitragssatzung aus rechtsstaatlichen Gründen nicht wieder aufleben könnte (vgl. nur Steiner, LKV 2009, 254 [255 f. mwN]).
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aa) Allerdings sind im Falle der Schmutzwasserbeiträge des Zweckverbandes B-Stadt bisher keine Beitragsansprüche verjährt, weil die maßgebenden Festsetzungsfristen überhaupt noch nicht angelaufen sind.
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(1) Die Frist beginnt nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, welcher der Kammer folgt, erst mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung (vgl. nur OVG M-V, Beschluss vom 06. Februar 2007 - 1 L 295/05 - aaO, Rn. 21 ff.; Beschl. v. 27. Januar 2006 - 1 M 60/06 - zit. nach juris Rn. 8, weitere Nachweise bei Aussprung, NordÖR 2005, 240 [246 Fn. 43]), nicht hingegen mit der Veröffentlichung einer (Vorgänger-) Satzung mit formellem Geltungsanspruch. Dies entspricht nunmehr auch dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 KAG M-V 2005 (vgl. dazu auch LtDrs 4/1307 S. 48 unter Hinweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung des OVG M-V).
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(2) Der in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des OVG Brandenburg ist nicht zu folgen. Danach soll für den Beginn der Festsetzungsverjährung der Erlass der ersten Abgabensatzung unabhängig von deren Wirksamkeit maßgebend sein (vgl. zu der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmung OVG Brandenburg, Urt. v. 8. Juni 2000 - 2 D 29/98 -, zit. nach juris, LS 1 und Rn. 49; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 - zit. nach juris LS 2 und Rn. 19 unter Aufgabe seiner gegenteiligen Rechtsprechung). Diese Auffassung ist mit dem kommunalen Abgabenrecht Mecklenburg-Vorpommerns unvereinbar, da durch eine nichtige Satzung die Beitragspflicht nicht entstehen kann (zutreffend Becker, KStZ 2001, 161 [164]; Becker/Schiebold, LKV 2001, 94 [95]). Zudem widerspricht eine solche Auslegung dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993. Danach entstand die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Die Satzung konnte einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Die Regelungen hat der Gesetzgeber für das Anschlussbeitragsrecht für erforderlich gehalten, um das Entstehen der Beitragspflicht für leitungsgebundene Einrichtungen vorzuverlegen (vgl. LtDrs 1/113 S. 8 [Nr. 5 zu § 8]). Dies ist im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen auch sinnvoll, da - würde auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der gesamten Entwässerungseinrichtung abgestellt - dies das Entstehen der Beitragspflicht um Jahre verzögern könnte. Zudem hat (vgl. Landtagsdrucksache, aaO.) der Landesgesetzgeber eine Sonderregelung für die Anschlussbeiträge deshalb für erforderlich gehalten, weil eventuell Anschlussmöglichkeiten bereits vor Inkrafttreten des KAG M-V gegeben und eine Beitrags- oder eine einmalige Anschlussgebührenpflicht nach altem (preußischen) Recht nicht entstanden war. Für diesen Fall sollte die Anschlusspflicht frühestens mit Inkrafttreten der ersten Satzung entstehen, die den Anschlussbeitrag nach neuem Recht regelt. (vgl. auch OVG M-V, Beschl. v. 29. Juli 1997 - 6 M 93/97 - zit. nach juris, Rn. 25). § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 diente daher in gewissem Umfang auch dem Schutz des kommunalen Aufgabenträgers (ebenso Becker, KStZ 2001, 161 [162 f.; unter Hinweis auf die in den neuen Bundesländern bestehenden Probleme bei der Gründung von Zweckverbänden] sowie Becker/Schiebold LKV 2001, 94 [95]). Entgegen der Meinung des OVG Brandenburg (aaO Rn. 48 mwN) stellte § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG 1993 auch keine Ausnahmeregelung dar, da das Inkrafttreten der Satzung neben der Anschließbarkeit des Grundstücks zwingend ist (vgl. auch Becker, KStZ 2001, 161 [163]; Becker/Schiebold, LKV 2001, 94 [95]). Das OVG Berlin-Brandenburg vertritt im Übrigen nunmehr ebenfalls die Auffassung, dass Beginn der Verjährungsfrist neben der Herstellung der Anschlussmöglichkeit an das Grundstück das Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12. Dezember 2007 - 8 B 44.06 - zit. nach juris, LS und Rn. 50). Eine solche Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. näher Steiner, LKV 2009, 254 [255 f.]).
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bb) Eine endgültige Verjährung des Beitragsanspruches konnte im vorliegenden Fall schon deshalb nicht eintreten, weil die Festsetzungsfrist nach den vorstehenden Ausführungen nicht anlaufen konnte. Die bisherigen Beitragssatzungen des Zweckverbandes B-Stadt waren sämtlich rechtsunwirksam:
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(1) Die Beitrags- und Gebührenssatzung des Zweckverbandes B-Stadt vom 1. März 1992 war nichtig, weil sie nicht im eigenen Amtsblatt des Zweckverbandes oder einer von der Verbandssatzung bestimmten Zeitung veröffentlicht worden ist, sondern im Wismarer Kreisanzeiger mit Amtsblatt für den Landkreis B-Stadt. Dabei handelt es sich um das amtliche Veröffentlichungsorgan (nur) für den Landkreis B-Stadt, in dem Satzungen anderer Träger nicht rechtswirksam veröffentlicht werden können. Denn nach § 5 Abs. 3 dem Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung - KV DDR) waren Satzungen zu veröffentlichen. Wenn es dort auch an näheren Bestimmungen zur Veröffentlichung fehlt, war es dennoch ausgeschlossen in einem Amtsblatt eines fremden Hoheitsträgers Satzungen zu veröffentlichen. Es musste sich aber - nach Maßgabe der Hauptsatzung - um das eigene amtliche Veröffentlichungsorgan oder jedenfalls um eine Tages- oder Wochenzeitung handeln (vgl. auch Bretzinger/Büchner-Uhder, Kommunalverfassung, 1. Aufl. 1991, § 5 Rn. 8). In materieller Hinsicht war die Satzung schon deshalb nichtig, weil sie entgegen § 8 Abs. 1 KAG 1991 bei der Bestimmung des Baukostenzuschusses in Nr. 2.1 nicht auf die individuellen Vorteile des jeweils bevorteilten Grundstücks abstellten, sondern pauschal (mit hier nicht interessierenden Modalitäten) einen Baukostenzuschuss von 2.000,-- DM festsetzten.
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(2) Die Beitrags- und Gebührensatzung vom 1. Juli 1993 ist aus den gleichen Gründen wie die Vorgängersatzung nichtig. Der pauschale Baukostenzuschusses von 3.000,-- DM stellte nicht auf die Vorteile des Anschlusses des Grundstücks ab.
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(3) Auch die Beitrags- und Gebührensatzung in der Fassung vom 22. Dezember 1993 ist ebenfalls fehlerhaft im Wismarer Kreisanzeiger veröffentlicht. Zudem begegnet sie in materieller Hinsicht durchgreifenden Bedenken, weil der in Nr. 1.3 bestimmte pauschale Anschlussbeitrag von 750,-- DM je Entsorgungseinheit unabhängig von der Größe und Art des Grundstück festgelegt wurde, also gleichfalls nicht auf die Vorteile für das jeweilige angeschlossene Grundstück abstellte.
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(4) Die am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Satzung vom 22. Dezember 1995 war gleichfalls nichtig. Zum einen bestanden materielle Fehler insoweit, als beim Beitragsmaßstab die Außenbereichsflächen mit der GRZ von 0,4 vorteilswidrig zu hoch angesetzt und keine Abgeltungsfläche festgelegt war. Dies ist aber wegen der Einmaligkeit der Beitragsveranlagung notwendig. Zum anderen lag der Verbandsversammlung keine ordnungsgemäße Kalkulation vor. Ihr hat nur eine Tabelle mit den maßgebenden Daten vorgelegen, nicht aber notwendige weitere Unterlagen. Zudem waren für Teilmaßnahmen Teilbeiträge ermittelt und danach addiert worden, obgleich die Satzung keine Kostenspaltung vorsah (dazu VG Schwerin, Urt. v. 28. Juni 2001 - 4 A 2239/01 - sowie Beschl. v. 19. Oktober 1999 - 4 B 889/98 zur Kalkulation).
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(5) Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die Satzung von 18. Oktober 2000 gegen höherrangiges Recht verstoßen hat und damit nichtig war. Dem Beitragssatz lag keine ordnungsgemäße Kalkulation zu Grunde. Die Vollgeschossfaktoren in Satzung und Kalkulation wichen voneinander ab. Zudem lagen Fehler bei Flächenermittlung vor, da der Vollgeschossfaktor der Satzung nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Schließlich waren die Kläranlagen in die Kalkulation nicht einbezogen worden (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 3. Juni 2004 - 4 A 1623/02). Die Satzung vom 20. Dezember 2005 ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 27. Juni 2008 - 8 A 1654/08 - aus materiellen, die Satzung betreffenden Gründe für nichtig erklärt worden.
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(6) Die Nichtigkeit der früheren Satzungen muss nicht durch Normenkontrollentscheidung gemäß § 47 VwGO in Verbindung mit § 13 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsstrukturgesetz durch das OVG M-V festgestellt werden, um daraus Konsequenzen für die Verjährung im vorliegenden Verfahren herleiten zu können. Bei Satzungen ist die Verwerfungskompetenz der Gerichte nicht auf das abstrakte Normenkontrollverfahren beschränkt. Vielmehr können auch Verwaltungsgerichte bei Überprüfung einzelner Abgabenbescheide Satzungen im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle auf ihre Wirksamkeit (inzidenter) überprüfen, soweit hierzu Anlass besteht.
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(7) Dem jeweiligen Beitragsschuldner steht auch kein Vertrauensschutz in die Rechtswirksamkeit der Vorgängersatzungen zur Seite. Das Ergebnis, wonach im Beitragsrecht eine spätere rechtswirksame Satzung den Zeitraum einer früheren nichtigen Satzung erfasst, steht mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG im Einklang. Insbesondere ist das Vertrauen des Beitragszahlers in die Rechtswirksamkeit der Vorgängersatzungen nicht in der Weise geschützt, dass er Anspruch hätte, auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Anschließbarkeit des Grundstücks maßgebenden Verhältnissen nach der damals formell gültigen Satzung veranlagt zu werden. Der Bürger kann sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich eine Rechtsnorm im nachhinein als ungültig erweist und durch eine neue rechtlich nicht zu beanstandende Bestimmung ersetzt wird (vgl. grundlegend BVerfG, Urt. v. 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 ff., zit. nach juris Rn. 48 ff., 54 m. w. N.). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht im Übrigen nicht so weit, den Bürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Schutzwürdig ist zudem nur das getätigte Vertrauen, also eine "Vertrauensinvestition", die zu Erlangung einer Rechtsposition geführt hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 2. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 - u. a., BVerfGE 75, 246 ff., zit. nach juris Rn. 82 m. w. N.). Eine solche Rechtsposition erwächst nicht aus dem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzung.
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(8) Der Beitragsanspruch ist auch nicht verwirkt (zu den Voraussetzungen der Verwirkung vgl. Gersch, in: Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl. 2006, § 4 Rn. 21; Rüsken, ebenda, § 228 Rn. 13 je m. w. N. aus der Rechtspr. des Bundesfinanzhofs; vgl. jetzt auch: OVG M-V, Beschl. v. 18. März 2008 - 1 M 15/08 - S. 6 mwN [n. v.]). Zwar ist der Anschlussbeitrag über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht worden. Jedoch durfte der Beitragsschuldner regelmäßig nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte den Beitrag nicht mehr einfordern wird. Es ist nichts ersichtlich, dass der Beklagte jemals zu erkennen gegeben hat, er werde den Beitrag nicht mehr geltend machen. Die Durchsetzung dieses Rechts mit einem Bescheid erscheint daher nicht als unzumutbarer Nachteil zu Lasten des Beitragsschuldners. Zudem kann eine Verwirkung bei einer laufenden Verjährungsfrist nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (siehe Rüsken, ebenda, § 228 Rn. 13). Solche sind hier nicht ersichtlich.
- 49
(9) Anzumerken bleibt, dass die Beitragsschuldner auch nicht mit dem Argument durchdringen, der Beklagte habe zeitnah mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks und seiner Satzung aus dem Jahre 1992 neben den Hausanschlussbeitrag sogleich auch den Anschlussbeitrag erheben müssen, so dass sie in den "Genuss" eines früheren niedrigen Beitrags von 2.000,-- DM oder 3.000,-- DM gekommen wären. Zum einen geben die Verjährungsvorschriften dem Beklagten vor, innerhalb welcher Zeiträume er Beitragsbescheide erlassen muss. Er ist weder nach Satzungsrecht noch nach sonstigen Vorschriften verpflichtet, zeitnah nach Herstellung der Anschlussfähigkeit des Grundstücks Beitragsbescheide zu erlassen. Zum anderen ist es dem Beklagten unbenommen, soweit er aufgrund früherer, nichtiger Satzungen (zu niedrige) Beiträge durch (bestandskräftige) Beitragsbescheide erhoben hat, im Rahmen pflichtmäßigen Ermessens unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten zu prüfen, ob er die diesbezüglichen abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nach § 12 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit §§ 130, 131 AO wieder aufgreift (oder gar aufgreifen muss) und unter Beachtung neuer Satzungsbestimmungen und der erbrachten Beiträge neu entscheidet. Die Einmaligkeit der Beitragserhebung dürfte ihn nicht daran hindern, weil es noch immer um die erstmalige Beitragserhebung geht (vgl. jetzt auch OVG M-V, Urt. v. 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist, - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat, - 3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.